Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 1. Juli 2021 ReferenzSK1 18 25 InstanzI. Strafkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Moses und Nydegger Gustin, Aktuar ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandVergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung gemäss Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Art. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 15.03.2018, mitgeteilt am 28.06.2018 (Proz. Nr. 515-2017-13) Mitteilung23. Juni 2022
2 / 21 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jah- ren, sowie mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. März 2017 fristgerecht Einsprache. B.Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten am 7. Dezember 2017 dem Regionalgericht Maloja zur Durchführung des Hauptverfahrens. Gleichzeitig führte sie aus, dass sie am Straf- befehl festhalten würde, welcher demnach als Anklageschrift gelte. C.Das Regionalgericht Maloja erklärte A._____ mit Urteil vom 15. März 2018 des Vergehens gegen das AHVG gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. D.Mit Eingabe an das Regionalgericht Maloja vom 26. März 2018 meldete A._____ Berufung gegen das Urteil vom 15. März 2018 an und beantragte, ihm einen neuen Verteidiger zuzuweisen, da seine bisherige Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe. E.Mit Verfügung vom 9. April 2018 entliess die vorsitzende Richterin den bis- herigen Rechtsvertreter aus der amtlichen Verteidigung und ernannte mit Verfü- gung vom 7. Juni 2018 Rechtsanwalt Hermann Just als neuen amtlichen Verteidi- ger von A.. F.Gegen das Urteil des Regionalgerichts Maloja erklärte A. (nachfol- gend: Berufungskläger, Beschuldigter) mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Anträge:
3 / 21 Es seien die Ziffern 1,2,3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Regio- nalgerichts Maloja vom 14. März 2018 aufzuheben und wie folgt zu ändern:
4 / 21 Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Maloja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Anklage 2.1.Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 (StA act. I.1.2) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass die- ser – in bewusster Verletzung der Meldepflicht – es unterlassen habe, der IV- Stelle die deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitzuteilen. Mit dieser Meldepflichtverletzung gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 aAHVG (heute gleichlautendend Art. 87 Abs. 6 AHVG) und Art. 31 Abs. 1 ATSG habe er verhindern wollen, dass sein IV-Leistungsanspruch für den Fall einer kor- rekten Meldung geändert respektive aufgehoben werde. Im Einzelnen hält die Anklage fest, dass der Beschuldigte von 1988 bis Ende Au- gust 1995 als Hilfskoch im Hotel B._____ in C._____ gearbeitet, ab dem 27. Au- gust 1995 über Krämpfe und Schmerzen am ganzen Körper geklagt und sich in ärztliche Behandlung begeben habe. In der Folge seien ein viraler Infekt mit Ver- dacht auf virale Enzephalitis und Begleithepatitis, ein unklares neurologisches Zu- standsbild mit Verdacht auf psychogene Überlagerung bzw. Konversionsstörung sowie eine arterielle, essentielle Hypertonie diagnostiziert worden. Am 25. Oktober 1995 habe sich der Beschuldigte in der Folge bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet und dabei angegeben, dass er an einer unklaren Bewegungs- und Sensibilitätsstörung sowie Konversi- onsreaktion und an einem Panvertebralsyndrom leide und mit Krücken laufen müsse. Am 4. August 1997 habe die Psychiatrische Klinik D._____ der IV-Stelle bekanntgegeben, dass der Beschuldigte an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf dissoziative Störungen der Bewegung und der Sinneswahrnehmung leide; aus psychiatrischer Sicht sei er bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig. Gestützt auf diese Beurteilung habe die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 1998 dem Beschuldigten eine ganze IV-Rente (IV-Grad: 100 %) mit Wirkung ab dem 1. August 1996 zugesprochen. Die monatliche, von der E._____, auszurich- tende Invalidenrente inkl. Ehegatten- und Kinderrente betrug anfänglich CHF 2'282.00. In den Jahren 2000, 2006 und 2010 erfolgten Rentenrevisionen, bei wel-
5 / 21 chen jedoch keine Veränderungen des Gesundheitszustandes festgestellt werden konnten. Mit Verfügung vom 15. April 1997 habe ihm die IV-Stelle ab 15. April 1997 zudem eine mittlere Hilflosenentschädigung im Umfang von rund CHF 500.00 pro Monat zugesprochen, weil er angeblich auf Dritthilfe (bei An- /Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbewe- gung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte) und mehrheitlich auf einen Rollstuhl an- gewiesen gewesen sei und sich lediglich mit zwei Gehstützen ca. 10 m selbstän- dig habe bewegen können. In den Jahren 2000, 2005 und 2008 seien Hilflosen- entschädigungsrevisionen durchgeführt worden, welche zu keinen Veränderungen geführt hätten. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 habe die IV-Stelle dem Be- schuldigten zudem Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 321.00 pro Monat zugesprochen; zwischen 2008 und 2013 habe er zudem Kostengutsprachen für einen Rollstuhl, ein Elektrobett, eine Unterschenkel-Orthese, einen Treppenlift, eine Rampe und den Umbau des Badezimmers erhalten. Ab spätestens dem 1. März 2014 sei es dem Beschuldigten bei einer 100- prozentigen Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen, durch Ausübung einer leichten Tätigkeit (vorwiegend im Sitzen) ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzie- len. In der folgenden Zeit habe er es bewusst unterlassen, der IV-Stelle mitzutei- len, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert habe. Insbesondere habe er am 5. September 2014 bei der Ausfüllung eines Fragebogens gegenüber der IV-Stelle unter Verletzung seiner Melde-/Auskunftspflicht bewusst falsche An- gaben zu seinem Befinden gemacht und wahrheitswidrig angegeben, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei und dass er bei täglichen Verrichtungen wie An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Weiter habe er wahrheitswidrig angegeben, tagsüber eine andauernde Pflege zu benötigen und beim Gehen eingeschränkt zu sein. Beim Lesen und Rechnen bekomme er Kopfschmerzen, werde nervös und beginne zu zittern. Er sei nicht in der Lage, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten aus- zuüben, und lebe sozial zurückgezogen. Diese Angaben habe der Beschuldigte auch am 3. November 2014 bestätigt und namentlich angegeben, dass er seit Jahren nicht mehr Auto fahre und weder in der Schweiz noch im Ausland Fahr- zeuge oder einen Führerausweis besitze. In Tat und Wahrheit sei er zu diesem Zeitpunkt weder auf fremde Hilfe noch auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen; zudem habe er seit Jahren über einen M.____ und einen internationalen Füh- rerausweis sowie einen Personenwagen in M.____ verfügt. Bei diesen Angaben habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass sein Leistungsan- spruch im Fall einer korrekten Auskunft resp. der Meldung seines verbesserten
6 / 21 Gesundheitszustands geändert resp. aufgehoben worden wäre, was er habe ver- hindern wollen. 2.2.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informati- onsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschul- digt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Ver- teidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_492/2015 v. 2.12.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 v. 7.5.2015 E. 1.2 m.H.). 3. Vorbringen des Beschuldigten 3.1.Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte in der Hauptsa- che das Vorliegen einer relevanten Meldepflichtverletzung. Die Behauptung, dass eine solche vorliege, stütze sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. F._____, wobei sich dieser Bericht wiederum auf die Vorakten und die Ob- servationsergebnisse stütze. Eine klinische Untersuchung habe nicht stattgefun- den. Im Bericht komme der Gutachter zum Schluss, dass die Bewegungsein- schränkungen nur zum kleinsten Teil nachvollziehbar seien. Da ein krasser Fall von Simulation vorliege, sei es nicht mehr möglich, die tatsächliche Leistungs- fähigkeit festzustellen. Trotzdem habe der Gutachter befunden, dass es dem An- geklagten sicherlich möglich sei, einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachzugehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Arbeitszeit einge- schränkt werden solle. Der Gutachter bringe jedoch keine konkrete Begründung für die Einschätzung, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliege, zumal auch er von einer relevanten Störung der Geh- und Stehfähigkeit ausgehe.
7 / 21 Gemäss dem Beschuldigten sei sein Krankheitsbild seit Jahren erstellt. Am 27. August 1995 seien ein viraler Infekt mit Verdacht auf virale Encephalitis und Be- gleithepatitis, ein unklares neurologisches Zustandsbild mit Verdacht auf psycho- gene Überlagerungen bzw. Konversionsstörungen sowie eine arterielle, essentiel- le Hypertonie diagnostiziert worden. Am 4. August 1997 habe die Psychiatrische Klinik D._____ der IV-Stelle bekannt gegeben, dass er an einer Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf dissoziative Störungen der Bewegung und Sinneswahrnehmung leide. Verwertbare Hinweise auf Simula- tion ansonsten nicht psycho-physischer Beschwerden fänden sich nicht. Im Rah- men einer Rentenrevision habe Dr. med. G._____ am 22. April 2010 bestehende funktionelle Bewegungsstörungen bei Verdacht auf psychogene Überlagerung mit Konversionssyndrom diagnostiziert. Der neurologische Zustand sei nach seinen Beobachtungen stark verschlechternd. Denselben Befund habe der Arzt im Rah- men einer erneuten Revision am 23. September 2014 gestellt. Im Laufe der Zeit hätten verschiedene Spitäler (Spital H., Klinik I. etc.) dieselbe Diagno- se gestellt. Die Vorinstanz habe aus den Observationen den Schluss gezogen, dass im Juli 2014 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen gewesen sei und er deswegen im September 2014 die Meldepflicht verletzt habe. Dies, obwohl der Hausarzt – wohlgemerkt aufgrund einer persönli- chen Begutachtung und nicht nur auf Grund einer Begutachtung auf Aktenbasis – am 23. September 2014 bestätigt habe, dass die Befunde immer dieselben seien und er zu 0% arbeitsfähig sei (vgl. act. H.3, S. 3 f.). 3.2.In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschuldigte vor, dass zum relevanten Zeitpunkt keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung seines Gesundheitszu- standes vorgelegen habe. Die Observationsergebnisse – für welche es keine de- taillierte gesetzliche Grundlage gegeben habe und welche daher grundsätzlich eine Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV darstellte (act. H.3, S. 7, 10) – hätten nur eine temporäre, nicht dauerhafte Verbesserung des Zustan- des an einzelnen Tagen im Juli 2014 gezeigt. Zweifellos habe es in der langen Krankheitsgeschichte Phasen mit besserem Befinden gegeben, was aber keine dauerhafte Verbesserung bedeute. Die Ergebnisse der Observation seien nicht geeignet, um eine dauerhafte Verbesserung während mindestens dreier Monate aufzuzeigen. Dokumentiert sei durch den Bericht von Dr. med. G._____ vielmehr, dass es ihm im September 2014 wieder unverändert schlecht gegangen sei. Be- treffend das ausgefüllte Formular habe er sich auf Dr. med. G._____ verlassen. Dieser habe das Ausfüllen des Formulars routinemässig übernommen. Er selbst sei betreffend den Inhalt des Fragebogens gar nicht urteilsfähig gewesen (vgl. act. H.3, S. 9 f.).
8 / 21 3.3.Bezüglich der angeblichen Arbeitsfähigkeit widerspreche sich med. pract. F._____ schliesslich selbst. Einerseits habe er festgestellt, dass es gar nicht mög- lich sei, die tatsächliche Leistungsfähigkeit festzustellen. Trotzdem habe er eine Einschätzung abgegeben, ohne je eine klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Eine konkrete medizinische Begründung für die Arbeitsfähigkeit habe der Arzt indessen nicht geliefert. Dem entsprechend sei das Gutachten auch nicht genügend aussagekräftig, zumal es nicht würdige, dass er gute und schlechte Ta- ge habe (vgl. act. H.3, S. 10 f.). 3.4.Insgesamt sei damit klar, dass keine wesentliche Veränderung vorgelegen habe. Die guten Phasen seien stark beschränkt und niemals von längerer Dauer gewesen, weshalb auch kein Revisionsgrund und eine Meldepflichtverletzung vor- gelegen habe. Er sei aufgrund seiner immensen körperlichen Einschränkungen objektiv arbeitsunfähig, was auch heute noch der Fall sei. Aufgrund des Grundsat- zes in dubio pro reo sei er freizusprechen, da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagte werden könne, dass das Zeugnis des Hausarztes falsch und das des RAD Arztes zutreffend sei (act. H.3, S. 11 f.). 4. Zur Verwertbarkeit der durchgeführten Observationen Vorliegend stützten sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz in ihren Be- gründungen hauptsächlich auf Observationen beziehungsweise die Ermittlungen der J._____, welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden in Auftrag gegeben hat (vgl. StA act. II.13, II.14, II.16, II.17, III.22). Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts zur Rechtmässigkeit von durch Sozialversicherungsträger angeordneten Observationen ist im Folgenden abzuklären, ob die Observationen im Strafverfahren überhaupt berücksichtigt werden können. 4.1.Observationen stellen regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Privats- phäre und damit in die Grundrechte (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) der observierten Person dar. Sie bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer genügenden gesetzli- chen Grundlage. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic ge- gen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nr. 61838/10) hielt der EGMR fest, dass die Schweiz mit Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 96 UVG nach damali- gem Recht über keine hinreichend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Durchführung privater Observationen im Unfallversicherungs- recht verfüge. Eine trotzdem angeordnete Observation verletzte damit Art. 8 EMRK und sei demzufolge rechtswidrig. In BGE 143 I 377 übernahm das Bundes- gericht die dargelegte Rechtsprechung des EGMR auch für das Verwaltungsver-
9 / 21 fahren betreffend die Invalidenversicherung. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Verfahren mit Art. 59 Abs. 5 IVG keine genügende Rechtsgrundlage für eine Observation vorhanden sei und eine solche deshalb Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzte. Im Verwaltungsverfahren seien die Observationsergebnisse deshalb nur nach einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen ver- wertbar. Vorliegend beauftragte die SVA Graubünden die J._____ am 23. April 2014 mit einer allgemeinen Vorabklärung (StA act. II.13.1). Basierend auf dem daraufhin erstellten Bericht vom 11. Juni 2014 beantragte die SVA Graubünden die Obser- vation der beschuldigten Person. Nach Bewilligung des Antrags erteilte die SVA Graubünden ab dem 12. Juni 2014 der J._____ den Auftrag zur Observation (StA act. II.14.1-4). Diese überwachte die beschuldigte Person im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 20. Juli 2014 an insgesamt drei Tagen und filmte sie unter anderem am Bahnhof K., in einem Bus und auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen in M.____. Aus dem Sachverhalt wird ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmassnahmen wie in BGE 143 I 377 den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) beein- trächtigen. Zu berücksichtigten ist dabei, dass die J. im Auftrag und auf An- weisung der SVA Graubünden und damit einer staatlichen Behörde operierte, folg- lich sind die Handlungen des privaten Unternehmens dem Staat anzurechnen (vgl. Entscheid des EGMR vom 25. Oktober 2007 in Sachen van Vondel gegen die Niederlande [Nr. 38258/03]; siehe dazu Gunhild Godenzi, in: forumpoenale 2/2008, S. 77 ff.). Dementsprechend sind die Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Beschuldigten nur im Rahmen von Art. 36 BV zulässig, womit na- mentlich eine gesetzliche Grundlage notwendig ist. Auf welcher gesetzlichen Grundlage die Auftragserteilung zur Observation hier erfolgte, wird aus den Unter- lagen nicht ersichtlich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die SVA Graubünden ebenfalls auf Art. 59 Abs. 5 IVG stützte. Wie erwähnt, hat das Bun- desgericht diese Bestimmung als ungenügende gesetzliche Grundlage für Obser- vationen erachtet. Mittlerweile wurde zwar eine ausdrückliche gesetzliche Grund- lage für Observationen geschaffen (vgl. Art. 43a und 43b ATSG [i.V.m. Art. 1 IVG]). Diese Bestimmungen traten jedoch erst am 1. Oktober 2019 in Kraft und können nicht rückwirkend angewendet werden. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Observation durch die J._____ aufgrund fehlender gesetzlicher Grundla- ge als rechtswidrig zu beurteilen ist. 4.2.1. Zu prüfen ist ein einem zweiten Schritt, ob und unter welchen Vorausset- zungen die rechtswidrig angeordnete Observation im vorliegenden Strafverfahren
10 / 21 beachtet werden kann. Das Bundesgericht hat auch diese Frage beurteilt und festgehalten, dass der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts in Bezug auf private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren grundsätzlich auch im Strafprozessrecht Rechnung zu tragen sei. Eine systematische Überwa- chung durch Privatdetektive komme einer Observation durch Strafverfolgungs- behörden und damit einer Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a StPO gleich. Da das Gesetz private Observationen nicht vorsehe, seien solche aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig anzusehen. Gemäss Bundesge- richt folgt daraus jedoch nicht, dass die rechtswidrig erhobenen Beweismittel au- tomatisch strafprozessual unverwertbar sind. Vielmehr prüfte das Gericht dies an- hand der Bestimmungen zur Beweisverwertbarkeit in Art. 140 und 141 StPO (zum Ganzen siehe BGE 143 IV 387 E. 4.2 m.w.H.). 4.2.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 140 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendungen, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beein- trächtigten können, in keinem Fall verwertbar. Solche Beweiserhebungsmethoden sind nicht ersichtlich. Zu prüfen ist aber, ob die rechtswidrig angeordneten Obser- vationen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind. Gemäss dieser Bestim- mung dürfen Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültig- keitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Was als schwere Straftat zu verstehen ist, ist in der Lehre nicht abschliessend geklärt (vgl. hierzu auch KGer SK2 19 37 v. 12.03.2020 E. 2.3.3). Ein Teil der Lehre gelangt zum Schluss, dass eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nur ein Delikt der Schwerkriminalität sein könne, das heisst ein Straftatbestand, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht wird (Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 72 zu Art. 141 StPO; gl.M. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 29 zu Art. 141 StPO). Etwas grosszügiger erweist sich die Auffassung von Niklaus Schmid und Daniel Jositsch, nach denen primär Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB in Betracht fallen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, N 8 zu Art. 141 StPO). Während das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden Übertretungen und Vergehen grundsätzlich nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO beurteilte vgl. (BGE 137 1 21 8 E. 2.3.5.2; bestätigt in BGE 146 IV 266 E. 4), präzisierte es seine Rechtsprechung in BGE 147 IV 9. Demnach ist
11 / 21 nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend. Dabei ist auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abzustellen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; vgl. dazu auch Wolfgang Wohlers, Die "schwere Straftat" i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO, in: forumpoenale 4/2021, S. 326 f.). 4.2.3. Vorliegend ist mit Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG ein Vergehen zu beurteilen, welches mit maximal 180 Tages- sätzen Geldstrafe bestraft werden kann. Gemäss älterer bundegerichtlicher Rechtsprechung würde damit offensichtlich kein schweres Delikt vorliegen, da es sich um ein Vergehen handelt, welches nicht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum gleichen Schluss gelangt man jedoch auch, wenn die Kriterien gemäss BGE 147 IV 9 herangezogen werden. Bestraft werden soll vorliegend eine Meldepflichtver- letzung, sprich eine Verletzung der Pflicht, einem Sozialversicherungsträger we- sentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Schutzzweck der Normen sind dabei die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialver- sicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistun- gen beanspruchenden Personen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Geschützt sind damit Rechtsgüter, welche zwar als wichtig, im Vergleich zu anderen Vergehen jedoch nicht als besonders gewichtig zu beurteilen sind. Auch der in BGE 147 IV 9 als schwere Straftat beurteilte Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB weist als Delikt, welches Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen voraussetzt, ei- nen höheren Unrechtsgehalt als eine Meldepflichtverletzung auf. Dies wiederspie- gelt sich nicht zuletzt im Strafrahmen, welcher beim Landfriedensbruch eine Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Schliesslich ist gemäss Anklagesachverhalt von einer (gerade auch im Vergleich zu Betrugsfällen) eher tieferen Deliktssumme von CHF 14'265.00 auszugehen, was nicht für eine besondere Schwere der Tat- handlung spricht. Angesichts des tiefen Strafrahmens, der geschützten Rechts- güter und der im konkreten Fall verhältnismässig geringen Schadenssumme ist nach Auffassung des Kantonsgerichts von keiner schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. Da keine schwere Straftat vorliegt, sind die durchgeführten Observationen aufgrund der in Art. 141 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung im Strafverfahren nicht verwertbar. Ob die Beweisergebnisse in allfälligen Verwaltungsverfahren verwertbar sind, erfolgt gemäss BGE 143 I 377 nicht nach den gleichen Kriterien und ist mit der vorliegen- den Interessenabwägung ausdrücklich nicht beantwortet.
12 / 21 4.3.1. Für das Strafverfahren bedeutet die Unverwertbarkeit der Observationen in erster Linie, dass namentlich die Observationsergebnisse (act. StA act. II.14.1-5) nicht zu berücksichtigen sind. Das Beweisverwertungsverbot beschränkt sich je- doch nicht nur darauf. Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind sämtliche Beweise eben- falls nicht verwertbar, welche ohne die vorhergehende unverwertbare Beweiser- hebung nicht möglich gewesen wären. Die unrechtmässig erhobenen Beweismittel entfalten in diesem Sinne eine Fernwirkung auf andere Beweiserhebungen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine solche Fernwirkung je- doch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermitt- lungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den ille- galen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.1 ff.). 4.3.2. Vorliegend sind nach den Observationen im Sommer 2014 verschiedene Beweise erhoben beziehungsweise erstellt worden, welche sich direkt auf die un- rechtmässig erhobenen Observationsergebnisse stützten. Dies sind namentlich die Berichtsergänzungen von med. pract. F._____ vom 8. September 2014 und 7. November 2014, in welchem dieser das Bewegungsverhalten des Beschuldigten anhand der Observationsvideos beurteilte (StA act. II.15). Offensichtlich sind diese Berichte eine direkte Folge der Observationsergebnisse. Med. pract. F._____ hät- te seine Berichte ohne die Observationen nicht erstellen können. Ebenfalls unver- wertbar sind zudem Teile der Strafanzeige der SVA (SVA Dossier 0, StA act. II.0) und Teile der Dossier 5 und 6 der Staatsanwaltschaft (StA act. I.5, I.6), sofern sie sich auf die Observationsergebnisse beziehen. Das Dossier 5 der Staatsanwalt- schaft beinhaltet verschiedene Unterlagen zur Strafanzeige der SVA Graubünden, in welchen die SVA immer wieder Bezug auf die Observationsergebnisse nimmt. Das Dossier 6 der Staatsanwaltschaft beinhaltet die Einvernahmen mit der be- schuldigten Person und verschiedenen Zeugen, in dessen Rahmen auch die Ob- servationsergebnisse vorgelegt worden sind. Die Aussagen an diesen Einvernah- men sind dementsprechend unverwertbar. Dies betrifft namentlich die Einvernah- men der beschuldigten Person (StA act. II.6.2, II.6.9) und dessen Ehefrau (StA act. II.6.3). 4.3.3. Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J._____ betref- fend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliess- lich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein
13 / 21 sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J._____ wurde einzig Einsicht in verschiedene öffent- liche Register in M.____ genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Infor- mationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten ge- setzlichen Grundlagen – im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht er- wähnten Observationen – als zulässig. Die generellen Abklärungen der J._____ sind demzufolge verwertbar. 4.3.4. Ebenfalls verwertbar sind schliesslich die Ergebnisse der von der Staats- anwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme. Zwar wur- den diese Zwangsmassnahme auch gestützt auf die unverwertbaren Observatio- nen angeordnet, womit sich die Frage stellt, ob daraus unverwertbare Folgebe- weise erstellt wurden. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn der für eine Hausdurchsuchung erforderliche Tatverdacht aufgrund von weggefallenen Bewei- sen nicht mehr vorhanden wäre. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, da aus den übrigen Beweisen – namentlich den Ermittlungsergebnissen der J._____ – genü- gend Verdachtsmomente vorhanden sind, dass die Voraussetzung des hinrei- chenden Tatverdachts (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) trotzdem als erfüllt erachtet werden kann. 4.4.Zusammenfassend sind damit namentlich die Observationen selbst, die daraus gewonnenen medizinischen Gutachten des RAD-Arztes und ein Teil der durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen als unverwertbar an- zusehen. Sämtliche übrigen, vorliegend nicht erwähnten Akten sind grundsätzlich in dem Umfang verwertbar, in welchem sie sich nicht auf die Observationen be- ziehen. Alleine anhand dieser Akten ist der Anklagesachverhalt nachfolgend auf ein strafbares Verhalten zu prüfen. 5.Vorwurf der Meldepflichtverletzung 5.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine Verletzung der Melde- pflicht im Sinne von Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Gemäss Art. 70 IVG finden die Artikel 87 - 91 des AHVG Anwendung auf Perso- nen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Wer gemäss dem demnach anwendbaren Art. 87 Abs. 5 aAHVG (bzw. dem heute gleichlautenden Art. 87 Abs. 6 AHVG) die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Stra-
14 / 21 fe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Meldepflicht wiederum ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG. Demnach hat namentlich ein Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede we- sentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu mel- den. Art. 77 IVV konkretisiert die Meldepflicht dahingehend, dass namentlich we- sentliche Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwands, den massgebenden Aufenthaltsort sowie persönliche und wirtschaftli- che Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt werden müssen. Eine wesentliche Ände- rung setzt voraus, dass eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leis- tungsanspruch erfolgt. Im Bereich von prozentgenauen Renten (Unfallversiche- rung, Militärversicherung, seit dem 1. Januar 2022 auch die Invalidenversicherung, vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) wird eine erhebliche Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2). Im bis Ende 2021 geltenden IV-System der vier Stufenrenten hielt das Bundesge- richt fest, dass eine Meldepflichtverletzung auch vorliegen könne, wenn eine Än- derung kleiner als 5 % sei, sofern diese zu einer Überschreitung eines Schwellen- wertes führe (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2 f.). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu melden sind bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Veränderungen sind in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert haben (vgl. Art. 88a IVG; BGer 8C_232/2016 v. 30.09.2016 E. 4.1 f.). Inwiefern sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben, beurteilt sich dabei durch den Vergleich mit den Verhältnissen des IV- Bezügers im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGer 9C_418/2010 v. 29.08.2011 E. 3.1). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist schliesslich ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a, 110 V 180 E. 3d). Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde.
15 / 21 5.2.Zur Beurteilung, ob sich die Verhältnisse verändert haben, ist in einem ers- ten Schritt festzustellen, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschuldigte bei Zusprechung der Rente und den anschliessenden Rentenrevisionen befand. Der Beschuldigte meldete sich am 25. Oktober 1995 bei der IV-Stelle Graubünden für einen Bezug einer IV-Rente an (StA act. III.21.6). In Bezug auf seinen Zustand gab er dabei an, dass er unklare Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen, Konver- sionsreaktion sowie ein Panvertebralsyndrom aufweise und an Krücken laufen müsse. Nach Einreichung diverser Arztberichte liess die IV-Stelle per 4. August 1997 ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (StA act. III.21.70). Demnach wies der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf dissoziative Störungen der Bewe- gung und der Sinnesempfindung auf. Der Explorant bewege sich an zwei Unter- armgehstützen äusserst erschwert und verlangsamt, indem er das rechte Bein nachziehe, teilweise unter Auslösung eines grobschlägigen Tremors. Zudem klag- te er über gelegentliches Doppelsehen, bifrontalen Kopfschmerzen, Schwindelge- fühlen und generalisierten musculo-skelettalen Schmerzsymptomen unterschiedli- cher Intensität im Bereich der Wirbelsäule und Schultergürtels. Gemäss dem Gut- achten lag deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vor; eine Arbeitstätigkeit sei auch nicht in einem anderen Aufgabenbereich möglich. Mit Verfügung vom 4. Februar 1998 sprach die IV-Stelle unter anderem gestützt auf dieses Gutachten dem Be- schuldigten eine volle IV-Rente (IV-Grad: 100%) mit Wirkung ab dem 1. August 1996 zu (StA act. III.21.57). Mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 wurde dem Beschuldigten ab April 1997 zudem eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittle- rer Hilflosigkeit zugesprochen (StA act. III.21.26). In seinem Antrag vom 15. April 1998 hatte der Beschuldigte unter anderem angegeben, dass er zum Aufste- hen/Absitzen/Abliegen, für das Essen (Nahrung zerkleinern), für die Körperpflege (Waschen, Baden/Duschen) und für die Fortbewegung im Freien auf Hilfe von Dritten angewiesen sei (StA act. III.21.52). In den folgenden Jahren erfolgten ver- schiedene Rentenrevisionen, anlässlich welcher der Beschuldigte jeweils angab, dass sich sein Zustand nicht verändert habe. Auch anlässlich der Rentenrevision vom 5. September 2014 gab der Beschuldigte an, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei, er namentlich beim Auf- stehen/Absitzen/Abliegen, beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung Hilfe benötige. Kurze Strecken könne er mit Krücken zurückle- gen, ansonsten sei er an einen Rollstuhl gebunden. Zudem benötige er tagsüber andauernde Pflege; beim Lesen und Rechnen bekomme er Kopfschmerzen und werde nervös (StA act. II.2.1-2). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte zu-
16 / 21 dem an einem Evaluationsgespräch mit der IV-Stelle am 3. November 2014. Er gab weiter an, dass er auf die Betreuung der Spitex angewiesen sei, aber seine Freundin und sein Sohn ihm viel helfen würden. Zudem erhalte er manchmal auch Hilfe von seiner Frau, mit welcher er noch guten Kontakt habe. Auf Nachfrage er- klärte er, dass er etwa einmal im Jahr Ferien mache und zudem regelmässig sein Heimatland M.____ besuche. Im Jahr 2014 sei er ca. 14 Tage in M.____ gewesen und habe insgesamt 8 Tage Ferien in Griechenland gemacht. Es sei ihm nicht möglich ein Fahrzeug zu lenken, weshalb er seinen Führerausweis abgegeben habe (StA act. II.18.1). 5.3.Gemäss Anklagesachverhalt soll sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers ab dem 1. März 2014 so verbessert haben, dass ihm ab dann eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar gewesen sein soll. In der folgenden Zeit habe er es unterlassen, der IV-Stelle die Verbesserung seines Gesundheitszu- stands mitzuteilen. In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft dargetan, tatsächlich verbessert hat. 5.3.1. Die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Gesundheits- zustand verbessert habe, beruhen vornehmlich auf vorliegend als unverwertbar beurteilten Beweismitteln, namentlich die Observationen und die Gutachten des RAD-Arztes. Fallen diese weg, verbleiben zur Beurteilung vornehmlich die übrigen Ermittlungsergebnisse der J., die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und einzelne Einvernahmen von Auskunftspersonen. Anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 9. März 2015 sind mehrere elektronisch abgespeicherte Fotos sicher- gestellt worden. Während die meisten Aufnahmen nicht im Anklagezeitraum ab dem 1. März 2014 aufgenommen worden sind und damit nur beschränkt zeigen können, ob sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten ab diesem Zeitraum verbessert hat, zeigen einige Fotos ab diesem Datum den Beschuldigten freiste- hend ohne Krücken vor verschiedenen Motiven (vgl. allgemein Fotos in StA act. IV.1-7, im relevanten Zeitraum bspw. StA act. IV.1.1, S. 6). Weiter fand die Staatsanwaltschaft selbst erstellte Videos, welche den Beschuldigten während sexuellen Handlungen mit verschiedenen Frauen zeigen (vgl. StA act. IV.2.9; IV.5.9). Neben diesen Fotos und Videos stellte die Staatsanwaltschaft in der Woh- nung des Beschuldigten zudem unter anderem auch einen schweizerischen, einen ____ und einen internationalen Führerschein sicher (StA act. I.7.4, Positionen 17, 18, 25). Die J. wiederum ermittelte, dass in M.____ ein Fahrzeug (L._____, Baujahr 2010) auf den Beschuldigten zugelassen sei und er ein lebenslanges Nut- zungsrecht auf einer Immobilie in M.____ habe. Zudem habe es in den Jahren
17 / 21 2009 und 2010 je eine Anzeige wegen einer Schlägerei gegeben; im Jahr 2010 habe der Beschuldigte als Lenker eines Autos einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. StA act. II.14.4). Der Verkehrsunfall im Jahr 2010 wird durch die J._____ mit Dokumenten belegt (StA act. II.16), für die übrigen Ermittlungsergebnisse liegen keine Belege vor. Mit einem Schreiben des ____ Staatsfonds für Renten und Inva- liditätsversicherung belegt ist hingegen auch, dass der Beschuldigte seit 2001 be- ziehungsweise 2005 in M.____ eine Invalidenrente und Pflegegeld von insgesamt 26'352.00 _____ bezog (StA act. II.17). 5.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seines Evaluati- onsgesprächs am 4. November 2014 explizit ausgesagt hat, dass er seit Jahren nicht mehr mit einem Auto gefahren sei, über keinen Fahrausweis verfüge und keine weiteren Geldleistungen von sonstigen Vorsorgeeinrichtungen beziehe. Wie aus vorstehender Erwägung ersichtlich, entsprachen diese Aussagen nicht der Wahrheit, weshalb diesbezüglich potentielle Meldepflichtverletzungen vorliegen könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann hier jedoch nicht beurteilt werden. Wie dargelegt, ist der vorliegende Anklagesachverhalt auf Meldepflichtverletzun- gen ab dem 1. März 2014 beschränkt, welche sich auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten beziehen. Nicht angeklagt sind damit einerseits Meldepflicht- verletzungen vor diesem Datum und andererseits Meldepflichtverletzungen, wel- che sich nicht auf den Gesundheitszustand beziehen. Der Anklagesachverhalt hat für die beschuldigte Person wie erwähnt eine wichtige Umgrenzungsfunktion, da- mit diese weiss, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat. Dem Ankla- gesachverhalt entsprechend hat sich der Beschuldigte vor dem Regionalgericht Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden denn auch zurecht einzig gegen die angebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes verteidigt (vgl. act. E.3.10; H.3). In Bezug auf die erwähnten potentiellen Meldepflichtverletzungen ist festzuhalten, dass der Verkehrsunfall im Jahr 2010 zwar belegt, dass der Be- schuldigte in diesem Zeitraum offensichtlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Ver- kehrsunfall belegt jedoch nicht, dass ab dem 1. März 2014 eine wesentliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes vorlag, zumal nicht bekannt ist, ob der Be- schuldigte in diesem Zeitraum ebenfalls ein Fahrzeug gelenkt hat. Dasselbe gilt auch für die Fahrausweise des Beschuldigten; auch diese vermögen eine Verbes- serung des Gesundheitszustandes ab März 2014 nicht nachzuweisen. Gar nicht im Anklagesachverhalt enthalten ist schliesslich der verschwiegene Bezug der Renten in M.____. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist von der angeklagten Melde- pflichtverletzung völlig losgelöst; einzig die Tatsache, dass es sich ebenfalls um eine potentielle Meldepflichtverletzung handelt, rechtfertigt es nicht, diesen Ab- schnitt unter die vorliegende Anklage zu subsumieren. Vielmehr hätte dieser
18 / 21 Sachverhaltsabschnitt separat in den Anklagesachverhalt aufgenommen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann dieser Abschnitt auch nicht beurteilt werden. In Bezug auf die Falschangaben zum Verkehrsunfall, den Fahrausweisen und dem verschwiegenen Rentenbezug kann aufgrund des Anklageprinzips des- halb kein Schuldspruch erfolgen. 5.3.3. Zu prüfen verbleibt damit, ob ab März 2014 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten vorlag. Ein möglicher Anhaltspunkt, dass es dem Beschuldigten zumindest zeitweise etwas besserging, ergibt sich dabei wie erwähnt aus den erwähnten Fotos der Hausdurchsuchung. So posierte der Beschuldigte auf verschiedenen Fotos stehend und ohne Hilfsmittel (vgl. all- gemein Fotos in StA act. IV.1-7, im relevanten Zeitraum bspw. StA act. IV.1.1, S. 6). Auf selbst erstellten Videos mit sexuellem Inhalt scheint der Beschuldigte zu- dem nicht in erheblichem Masse eingeschränkt zu sein (vgl. StA act. IV.2.9; IV.5.9). Fraglich erscheint nun, ob anhand dieser Fotos und dem Video eine we- sentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten bejaht werden kann. Die ist zu verneinen. Gemäss Bundesgericht genügt ein Observationsbericht für sich allein nicht als Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Ge- sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit. Ein Bericht kann diesbezüglich höchs- tens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen, liefern (BGer 9C_395/2016 v. 25.08.2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wenn auch ein Observationsbericht nicht genügt, gilt dies umso mehr nur für Fotografien oder Videos. Namentlich kann oh- ne ärztliche Beurteilung nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand tatsächlich verbessert haben soll. Dies ist hier jedoch ent- scheidend, weil der Beschuldigte als 100% arbeitsunfähig galt und sich der Ren- tenanspruch erst bei einer Verbesserung des Invaliditätsgrads auf unter 70% ver- ändert hätte. Aufgrund der verwertbaren Beweise auch nicht eingeschätzt werden kann eine allfällige Gesundheitsverbesserung in zeitlicher Hinsicht. Fotos und Vi- deos geben zwar durchaus Aufschluss über den Zustand einer Person. Es sind jedoch Momentaufnahmen, aus welchen nicht ersichtlich ist, ob eine allfällige Ver- besserung des Gesundheitszustands dauerhafter Natur ist. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte offensichtlich Momente hatte, in welchen es ihm etwas besser ging, stellt jedoch noch keine meldepflichtige Veränderung dar. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass allein aus den verwertbaren und sichergestellten Bilddateien kein meldepflichtiger Sachverhalt abgeleitet werden kann.
19 / 21 5.3.4. Weitere Hinweise für einen verbesserten Gesundheitszustand des Be- schuldigten bestehen nur spärlich. Die SVA Graubünden sieht solche Hinweise in den Spitexberichten; aus diesen werde ersichtlich, dass der Beschuldigte entge- gen seiner Angaben nicht auf tägliche Hilfe angewiesen sei. Der SVA ist grundsätzlich Recht zu geben, dass der Beschuldigte gemäss den Berichten die Spitex nur einmal in der Woche in Anspruch genommen hat (StA act. II.8.2). Der Beschuldigte hat anlässlich des Evaluationsgesprächs jedoch erklärt, dass er sich fast täglich auf die Hilfe verschiedener Personen verlassen könne (vgl. StA act. II.18.1, S. 4). Insofern liegt es im Rahmen des Möglichen, dass der Beschuldigte tägliche Hilfe erhalten hat; zumindest sind keine Aussagen oder ähnliches vorhan- den, welche dieser Darstellung widersprechen würden. Auch die von der SVA Graubünden erwähnten wiederholten Absagen der Spitex-Termine sind aus dem Bericht ersichtlich. Diese halten sich jedoch noch (knapp) in einem Rahmen, wel- cher mit Ferien und sonstigen Absenzen erklärt werden kann. Dies unter Berück- sichtigung, dass er wie erwähnt auch auf Hilfe von Drittpersonen zählen konnte. Auch die Spitexberichte vermögen demzufolge keine Verbesserung des Gesund- heitszustandes nachzuweisen. 5.4.Zusammenfassend liegt damit aufgrund der verwertbaren Akten keine genügende Evidenz vor, dass der Beschuldigte eine wesentliche und beständige Verbesserung seines Zustandes erfahren hat. Da einzig wesentliche Veränderun- gen der massgebenden Verhältnisse meldepflichtig sind, ist die Grundvorausset- zung für eine strafbare Meldepflichtverletzung nicht gegeben. Der Beschuldigte ist dementsprechend freizusprechen. 6.Kostenverteilung Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt und demzufolge dem Kanton Graubünden auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Art. 135 Abs. 1 StPO). Da dem Beschuldigten aufgrund des Frei- spruchs keine Verfahrenskosten auferlegt werden, besteht für ihn keine Rück- oder Nachzahlungspflicht seiner Verteidigungskosten (Art. 135 Abs. 4 StPO e con- trario). Betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren hat Rechtanwalt Hermann Just eine Honorarnote im Umfang von 26.05
20 / 21 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenentschädigung von CHF 156.30 eingereicht (act. G.1). Der Honorarnote ist grundsätzlich zu entsprechen; sie ist lediglich betreffend Dauer der Hauptverhandlung (zwei anstatt drei Stunden) und die Spesenentschädigung (praxisgemäss 3% des Honorars) anzupassen. Demzu- folge ist Rechtsanwalt Hermann Just mit CHF 5'557.65 ([25.05 Stunden x CHF 200 + 3% Spesen] + 7.7% MwSt.) zu entschädigen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Analog dem Berufungsverfahren sind auch die Untersuchungskosten der Staatsanwalt- schaft und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Gerichts dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
21 / 21 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG freigespro- chen. 2.Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubün- den von CHF 3'888.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staats- anwaltschaft). 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'074.60 (Gerichts- kosten von CHF 3'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'074.60) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'557.65 (Gerichtskosten von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'557.65) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: