Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2017 44
Entscheidungsdatum
16.01.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 43 Ref.:Chur, 16. Januar 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 44[nicht mündlich eröffnet]18. Oktober 2018 (Mit Urteil 6B_1175/2018 vom 28. Januar 2019 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti AktuarinThöny In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, gegen das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 19. Juli 2017, mitgeteilt am 2. Okto- ber 2017, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, und der Y., Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, sowie der Z._____, vertreten durch Martina Näf- Ryffel, KESB Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur, gegen den Berufungsklä- ger, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc., hat sich ergeben:

2 / 43 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am _____ 1986 in O.1_____/L.1_____ geboren und wuchs dort als zweitjüngstes Kind zusammen mit fünf Schwestern bei seinen als Bauern tätigen Eltern auf. Er ging sechs Jahre zur Schule. Weil seine Eltern kein Geld für eine weiterführende Ausbildung hatten, begann X._____ zu arbeiten. Er erlernte in drei Jahren das Zusammensetzen von Strom-Generatoren. Weil er wenig verdiente und die Welt sehen wollte, zog er nach O.2_____, wo er in einem Hotel als Schwimmbad-Reiniger arbeitete. Zusammen mit anderen Personen zog er weiter nach L.2_____, wo er sich eine Zeit lang in O.3_____ aufhielt. Mit Hilfe von Schlep- pern gelangte seine Gruppe in einem Schlauchboot via Mittelmeer nach L.3_____. Er galt noch als Jugendlicher und konnte in einem Flüchtlingslager in O.4_____ während 6 Monaten eine Sprachschule besuchen. Zusammen mit anderen Personen gelangte er mit einem Reisebus in die Schweiz, wo er am 28. März 2012 ein Asylge- such stellte. Er war zunächst im Aufnahmezentrum in O.5_____ untergebracht und unter dem Namen A., geboren am _____ 1994, gemeldet. In Graubünden war er unter dem gleichen Namen in den Durchgangsheimen in O.6 und O.7_____ untergebracht. In der Schweiz lernte X._____ B._____ geb. C._____ kennen. Zusammen mit den aus einer früheren Beziehung seiner Partnerin stammenden Kindern Y., gebo- ren am _____ 2005, und Z., geboren am _____ 2006, wohnte er ab dem _____ 2013 in O.8_____. Dort arbeite er als Küchengehilfe. Seine Partnerin war als Medienberaterin und in der Inserate-Akquisition tätig. Die Kinder wurden durch eine Bekannte betreut. Am _____ 2013 wurde die gemeinsame Tochter D._____ gebo- ren. X._____ beschaffte sich auf der L._____ Botschaft in Bern aus seiner Heimat auf diesen Namen lautende Papiere und heiratete B.. Am 21. März 2014 gab X. anlässlich einer Befragung durch das kantonale Amt für Migration seinen heute verwendeten Namen an und wurde wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verzeigt und in der Folge bestraft. Ende 2014 zog die gesamte Familie nach O.9_____, wo die Kinder zeitweise ebenfalls durch Bekannte betreut wurden. X._____ fand durch Vermittlung seiner Frau Arbeit bei der Firma E._____ in O.10_____. Sie fuhr ihren Mann in der Folge zur Arbeit und holte ihn auch wieder ab. Wegen der Untersuchungshaft und dem damit verbundenen – gegenüber dem Ar- beitgeber verschwiegenen - Fernbleiben von der Arbeit wurde ihm die Stelle gekün- digt. Anfangs April 2016 zog die Familie nach O.6_____. In der Folge wurde den Eheleuten ein weiteres Kind geboren. Y._____ ist zurzeit, nachdem die KESB Nord-

3 / 43 bünden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte, im Kinderhaus F._____ untergebracht. Bei der Firma E._____ verdiente X._____ 2015 netto CHF 47'226.00. Von einer Kre- ditschuld in Höhe von CHF 20'000.00 werden monatlich CHF 681.00 zurückbezahlt. Die Leasing-Kosten für den Personenwagen G._____ betragen im Monat CHF 760.00. Im April 2016 betrug eine beim Betreibungsamt Landquart offene Schuld CHF 1'101.45. In L.1_____ besitzt X._____ ein Haus, das sein Vater gebaut hat, so- wie ein weiteres, sich noch im Bau befindliches Haus. Die Familie beabsichtigt, dort- hin auszuwandern. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einer Eintragung verzeichnet. Am 15. April 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur, wegen mehrfacher Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mit einer bedingten Gelstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, Probezeit 2 Jahre, und CHF 300.00 Busse bestraft. B.Am 20. Januar 2016 erhielt die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Schreiben der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, in welchem der Verdacht sexueller Übergriffe von X._____ an seiner Stieftochter Y._____ geäussert wurde. In der Folge wurden unverzüglich polizeiliche Ermittlungen eingeleitet und erste Befragungen durchgeführt. Am 22. Januar 2016 wurde zudem eine ambulante Untersuchung von Y._____ im Kantonsspital K.1_____ veranlasst. Dabei konnte in der Scheide des Mädchens das Bakterium Ureaplasma parvum nachgewiesen wer- den, welches nur durch Geschlechtsverkehr übertragen werden kann. Eine mikrobio- logische Abklärung bei X._____ ergab, dass dieser ebenfalls Träger dieses Bakteri- ums ist. Bei der zweiten Stieftochter Z._____ wie auch bei der Tochter D._____ konnte das genannte Bakterium nicht nachgewiesen werden. C.Am 22. Januar 2016 stellte die KESB Nordbünden, vertreten durch Martina Näf-Ryffel, für Y._____ Strafantrag gegen X._____ wegen Tätlichkeiten etc. und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Am 27. Januar 2016 stell- te sie auch für Z._____ Strafantrag gegen X._____ wegen Tätlichkeiten etc. und konstituierte sich ebenfalls als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. D.Am 25. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Stra- funtersuchung gegen X._____ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc..

4 / 43 E.Gleichentags wurde X._____ vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. April 2016 um 08.00 Uhr wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt. F.Ebenfalls am 25. Januar 2016 wurde am Wohnort von X._____ eine Haus- durchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse elektronische Geräte, Kleider und sonstige Spurenträger sichergestellt. Das sichergestellte Notebook wurde am 27. Januar 2016 an B., die restlichen sichergestellten Gegenstände am 6. April 2016 an X. ausgehändigt. Einzig ein sichergestelltes Badetuch, auf welchem Spermaspuren nachgewiesen werden konnten, wurde beschlagnahmt (Referenz GR ). Des Weiteren wurden diverse polizeiliche Einvernahmen durchgeführt. G.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2016 wurde Rechts- anwalt lic. iur. Dieter Marty mit Wirkung ab dem 26. Januar 2016 als amtlicher Vertei- diger von X. bestellt. H.Mit Schreiben vom 19. April 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden lic. phil. Anna Barbara Amstutz, forio AG, Forensisches Institut Ostschweiz, Frauen- feld, den Auftrag, als sachverständige Gutachterin über Y._____ ein Glaubhaftig- keitsgutachten zu erstellen, um die Frage beantworten zu können, ob die von Y._____ im Rahmen der von einer Spezialistin der Kantonspolizei vorgenommenen Zeugenbefragungen gemachten Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren seien. Das entsprechende Gutachten ging am 16. August 2016 ein. I.Mit Parteimitteilung vom 15. September 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der gegen X._____ geführten Strafuntersuchung an und stellte in Aussicht, dass sie beim Gericht Anklage erheben werde. In der Folge stellte der amt- liche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty bei der Staatsanwaltschaft die Anträge, es sei X._____ ebenfalls gutachterlich dahingehend beurteilen zu lassen, ob er zu den ihm vorgeworfenen Straftaten fähig sei und es sei die Ausmessung des erigierten Gliedes von X._____ zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wies diese Beweisergänzungsanträge am 28. Oktober 2016 ab. J.Am 28. Februar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Parteimitteilung, in welcher sie die Strafuntersuchung für abgeschlossen erklärte und die Anklageerhebung bei Gericht in Aussicht stellte. K.Am 28. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regional- gericht Landquart Anklage gegen X._____ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss

5 / 43 Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Y._____ sowie wegen mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 04.01.2013 und dem 25.10.2014 waren der Beschuldigte, sei- ne Partnerin C._____ und deren in die Beziehung mitgebrachten Mädchen Y._____ (im folgenden Y.), geb. 2005, Z. (im folgenden Z.), geb. .2006, sowie die gemeinsame Tochter D. (im fol- genden D.), geb. _____ 2013, in O.8 gemeldet. Der Beschuldigte und C._____ heirateten am .2014. Dadurch wurde der Beschuldigte der Stiefvater von Y. und Z.. Die Kindsmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für Y. und Z.. Nach dem .2014 lebten die genannten Personen – bis zur Anmeldung am .2016 in O.6 – in O.9. 1.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfache sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB z. N. Y. Zwischen Januar 2014 und dem _____ 2015 setzte der Beschuldigte bis zum .2014 am wäg 6 in O.8 und danach an der gasse 25 in O.9 das Mädchen Y. ohne eigentliche Gewaltanwendung aufgrund physischer Dominanz, Y._____ kognitiver Unterlegenheit und emotionaler sowie sozialer Abhängigkeit unter psy- chischen Druck, um an und mit der zum Widerstand unfähigen Y._____ rund 60 sexuelle Übergriffe vorzunehmen. Hin und wieder weinte Y._____ wegen dieser Übergriffe. Dann drohte ihr der Beschuldigte mit Schlägen, damit sie sich ruhig verhalte. Bat Y._____ den Beschuldigten aufzuhören, hörte er manchmal auf und manchmal machte er einfach weiter. Im Einzelnen: 1.1.1 a)Zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 begab sich der Beschuldigte mindestens einmal im Monat mit Y._____ in den Keller ihrer damaligen Wohnung am wäg 6 in O.8 und schloss jeweils die Türe ab. Er hiess Y._____ mit dem Gesicht zur Wand stehen und zog ihre Hosen und Un- terhosen sowie seine Hose runter. Danach hielt der Beschuldig- te Y._____ an deren Schultern und penetrierte sie anal. In der Zeit, in der der Beschuldigte ohne Arbeit war, verging er sich an Y._____ tagsüber, als er arbeitete, abends. Der Beschuldigte gab Y._____ etwas Geld, oftmals einen Fünfliber, oder er versprach ihr etwas zu kaufen. Zudem sagte der Beschuldigte Y._____ nach Beendigung der Penetrationen jeweils, dass etwas Schlimmes passiere, sollte sie jemandem vom Geschehenen erzählen. b) In der Zeitspanne zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 war Y._____ Grossvater zu Besuch, als der Beschuldigte am Abend die anale Penetration an Y._____ in seinem Bett in O.8_____ vollzog, wobei das Opfer auf dem Bauch lag und der Beschuldigte auf ihm.

6 / 43 Auch damals sagte der Beschuldigte zu Y., dass etwas Schlimmes passiere, sollte sie jemandem vom Vorgefallenen erzählen. Sie erhielt etwas Geld. 1.1.2Zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015, in der Regel nachts, wenn alle in der Wohnung an der gasse 25 in O.9 schliefen, weckte der Beschuldigte Y. mindestens einmal pro Woche und begab sich mit ihr ins Wohnzimmer. Dort zog der Beschuldigte Y._____ aus und legte sie in der ersten Zeit auf dem Sofa – und später zwischen dem Sofa und der Wand auf eine Decke am Boden – auf den Rücken. Er kniete zwischen Y._____ gespreizten Beinen und rieb sie mit benetzten Mittel- und Zeigefinger im oberen Teil der Vagina. Danach legte er sich auf Y._____ und bewegte seinen Penis zumindest im Vorhof der Scheide rein und raus. Dies verursachte Y._____ grosse Schmerzen. Nach der jeweiligen Ejakulation putzte der Beschuldigte Y._____ Schambereich mit einem Tüchlein ab und zog sie wieder an. Einmal wachte Mutter B._____ auf und kam in das Wohnzim- mer. Zuvor hatte der Beschuldigte schnell eine Decke auf Y._____ geworfen, damit sie von der Mutter nicht bemerkt wer- de. Die Mutter, die den Beschuldigten nach Y._____ fragte, aber nicht nachsah, ob Y._____ sich im oberen Geschoss auf- hielt, ging dann wieder ins Zimmer zurück. Tagsüber begab sich der Beschuldigte wenige Male mit Y._____ in den Keller, dessen Türe er nicht abschloss, weil niemand in diesen Keller kam. In diesem Keller musste sich Y._____ mit dem Rücken zur Wand stellen und der Beschuldig- te rieb seinen Penis zumindest im Vorhof von Y._____ Scheide. Nach dem Abputzen seines Ejakulats mit einem Tüchlein hiess er Y._____ zu duschen. Auch in diesen Fällen beschenkte der Beschuldigte Y.. Er sagte zu ihr immer wieder, dass etwas Schlimmes passiere, wenn sie vom Vorgefallenen etwas erzählen sollte. 1.2 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB 1.2.1Zum Nachteil von Y. schlug der Beschuldigte, ab dem 2. April 2014 als ihr im gleichen Haushalt wohnende Stiefvater, sie zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 in der dama- ligen Wohnung am wäg 6 in O.8 mehrere Male, oftmals ins Gesicht. Wiederholt öffnete der Beschuldigte Y._____ und Z._____ Zimmer, machte Licht, hob ein Bein der im Kajütenbett unten liegenden Y._____ und trat mehrere Male gegen das angehobene Schienbein. Zudem packte der Be- schuldigte Y._____ derart fest am rechten Arm, dass am 29. August 2014 die Ärzteschaft im Kinderspital in O.6_____ an Y._____ rechten Ober- und Unterarm zwei kleine Hämatome feststellte. Zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 schlug und trat der Beschuldigte Y._____ mehrmals auch in der Wohnung an der gasse 25 in O.9. Letztmals wurde Y._____ vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen, nachdem

7 / 43 er entdeckt hatte, dass sie auf ihrem Mobile Filmausschnitte ei- nes Pornofilms betrachtete. 1.2.2Zum Nachteil von Z._____ schlug der Beschuldigte, ab dem 2. April 2014 als ihr im gleichen Haushalt wohnende Stiefvater, sie zwischen Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 am wäg 6 in O.8 und zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 in O.9_____ mehrmals. L.Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2017 lud das Regionalgericht Landquart die Parteien zur Hauptverhandlung vom 19. Juli 2017 vor und räumte ih- nen eine Frist von 10 Tagen ein, um Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erneuerte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty seine bereits im Untersu- chungsverfahren gestellten Beweisanträge um psychiatrische Begutachtung sowie um Ausmessung des erigierten Gliedes von X.. Beide Beweisanträge wies das Regionalgericht Landquart mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ab. M.Mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Juni 2017 wurde Y., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B., die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Rechtsver- treterin eingesetzt. N.Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 liess Y. beim Regionalgericht Landquart eine Adhäsionsklage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: 1.Der Adhäsionsbeklagte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 4'405.10 zu bezahlen. 2.Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin für atemtherapeutische Sitzungen der Adhäsionsklägerin während zwei Jah- ren CHF 12'000.00 zu bezahlen. 3.Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 31. Januar 2014 zu bezahlen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Adhä- sionsbeklagten. O.Ebenfalls am 13. Juli 2017 teilte die KESB Nordbünden dem Regionalgericht Landquart mit, dass sie die Zivilklage von Z._____ unter dem Vorbehalt der Gel- tendmachung von Zivilansprüchen auf dem Zivilweg zurückziehe. P. Am 19. Juli 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Land- quart statt. Y._____ und ihre Rechtsvertreterin sowie Z._____ waren im Vorfeld von der persönlichen Teilnahme dispensiert worden. Die Schlussanträge der anwesen- den Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden

8 / 43 1.X._____ sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 70 Tagen, zu bestrafen. 3. X._____ sei zudem mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu ei- ner Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu bestrafen. 4.Der X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 15. April 2014 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 2'400.00, sei zu widerrufen. 5.Das beschlagnahmte Badetuch sei gerichtlich einzuziehen und zu ver- nichten. 6.Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge beschuldigte Person 1.X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 1.1. Eventualiter sei X._____ der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 1.2 Er sei dafür milde zu bestrafen. 2.Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.Die Honorarnote des Vertreters sei im Umfang von 140.45 Stunden zu- züglich Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu genehmigen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche. Q.Gegen das am 19. Juli 2017 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und oh- ne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichtes Landquart liess X._____ am 20. Juli 2017 Berufung anmelden. Daraufhin teilte das Regionalgericht Landquart den Parteien am 2. Oktober 2017 das begründete Urteil mit. Darin erkann- te es, wie folgt: 1.X._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. 2.Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren sowie mit ei- ner Busse von CHF 1'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, bestraft. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 70 Tagen wird an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 verfügte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren wird widerrufen und ist zu vollziehen. 4.Das am 28. Februar 2017 anlässlich einer durch die Kantonspolizei Graubünden am 25. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung si-

9 / 43 chergestellte Badetuch (Referenz GR ) wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. 5.Die Zivilklage von Y., vertreten durch RA Dr. iur. Silvia Däppen- Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 O.6_____, wird im Umfang von CHF 30'365.10 (Schadenersatz CHF 5'365.10, Genugtuung CHF 25'000.00) zuzüglich 5% Zins auf CHF 25'000.00 ab 31. Januar 2014 teilweise gut- geheissen. Bezüglich des darüber hinausgehenden Forderungsbetrages wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 6.Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Zivilklage von Z., strasse 27, O.6, vertreten durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden, Martina Näf-Ryffel, Gäuggelistrasse 1, O.6, zurückgezogen wurde. 7.Angesichts der Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer offensichtlich bestehenden Fluchtgefahr wird X._____ bis zum definitiven Antritt der zu verbüssenden Strafe, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, in Sicherheitshaft behalten (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Si- cherheitshaft durch die zuständige Instanz. 8.Die Verfahrenskosten, bestehend aus:  der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 6'350.00  den Auslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 16'605.35  der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts LandquartCHF 13'000.00  total somitCHF 35'955.35 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem keine Pro- zessentschädigung ausgerichtet wird. 9.Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 17'260.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 10. Kostenfolge amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Rechtsbeiständin: a) RA lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7000 Chur, wird als amt- licher Verteidiger von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 22'851.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Y._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'500.00 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Ge- richtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da der Verurteilte zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wur- de, wird er – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für seinen amtlichen Ver- teidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und seinem Ver-

10 / 43 teidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 125 Abs. 4 lit. b StPO). Der An- spruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Ent- scheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung). R.Am 23. Oktober 2017 liess X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden eine Berufungserklärung einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Das angefochtene Urteil sei auf zu heben. 2.Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück zu weisen. 3.X._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 4.Die Zivilklage sei ab zu weisen soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Der Berufungskläger sei psychiatrisch begutachten zu lassen. 6.Als Gutachten: Es sei die Ausmessung des erigierten Gliedes des Beru- fungsklägers durch zu führen. 6.1. Die Ergebnisse seien in Relation zum Anus und Hymen von Y._____ zu bringen. 7.Dem amtlichen Verteidiger sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart eine Entschädigung von 140.45 Std à Fr. 200.00 zuzüglich der Spesen und der 8% Mehrwertsteuer zu zu sprechen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Kantons- gericht gemäss Gesetz. S.Mit Schreiben vom 14. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die entsprechende Begründung in den Entscheiden der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge und verzichtete im Weiteren auf die Einreichung einer Stellungnahme. T.Y._____ liess mit Berufungsantwort vom 16. November 2017 die vollumfängli- che Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der Beweisanträge unter gesetz- licher Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsklägers beantragen. U.Bereits am 6. Oktober 2017 reichte der amtliche Verteidiger von X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty beim Kantonsgericht von Graubünden eine Be- schwerde gegen den Kostenentscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein. Mit Verfügung vom 17. November 2017 sistierte der Vorsitzende der II. Strafkammer das Beschwerdeverfahren (SK2 17 43) bis zum Vorliegen eines Urteils im Berufungsverfahren.

11 / 43 V.Mit Schreiben vom 27. November 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Straf- kammer den Chefarzt Rechtsmedizin am Kantonsspital O.6_____ sowie die an der Untersuchung von Y._____ beteiligte Ärztin um einen erläuternden Bericht zum Er- gebnis der Untersuchung von Y.. Dieser Bericht ging am 15. Dezember 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden ein und wurde den Parteien am 18. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. W.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2017 wurden der Berufungskläger, sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 16. Januar 2018 vor Kantonsgericht vorgeladen. Des Weiteren wurde die Schwägerin von X., H., als Zeugin aufgeboten. Nicht vorgeladen wurden die minderjährigen Privatklägerinnen Y. und Z.. Zudem wurde den Par- teien mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden werde. X.Am 12. Dezember 2017 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat Schmid beim Kantonsgericht eine Vollmacht von X. ein und stellte namens seines Mandan- ten den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der ange- setzten Hauptverhandlung. Diese Begehren wies der Vorsitzende der I. Strafkammer mit Verfügung vom 5. Januar 2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Straf- sachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Y.Am 16. Januar 2018 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der amtliche Verteidiger von X._____ hielt an seinen in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen fest. Die Einvernahme der Zeugin H._____ fand in einem separaten Raum statt und wurde per Video in den Gerichtssaal übertragen. Diesbezüglich wird auf das separa- te Zeugeneinvernahmeprotokoll verwiesen. Die Parteien erhielten die zudem Mög- lichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Im Anschluss wurde die Verhandlung zwecks Beratung über die Beweisanträge kurz unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer mit, dass die Beweisanträge abgewiesen und die Begründung hierfür im Urteil erfolgen werde. Bezüglich des wei- teren Ganges der Berufungsverhandlung wird auf das separate Verhandlungsproto- koll und das Protokoll zur Einvernahme des Berufungsklägers als beschuldigte Per- son verwiesen. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Berufungskläger 1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

12 / 43 3.X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.1 Eventualiter sei X._____ der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 3.2 Er sei dafür milde zu bestrafen. 3.3 Wird der Berufungskläger wider Erwarten schuldig gesprochen, so sei er milde, das heisst unter der von der Staatsanwaltschaft beantragten Frei- heitsstrafe zu bestrafen. 4.Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 5.(Beweisantrag; bereits abgewiesen). 6.(Beweisantrag; bereits abgewiesen). 7.Dem amtlichen Vertreter sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart eine Entschädigung von 140.45 Std à Fr. 200.00 zuzüglich der Spesen und der 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. 8.Die Honorarnote des Vertreters sei für das Berufungsverfahren im Um- fange von 49.85 Stunden zuzüglich Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu genehmigen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Kantons- gericht gemäss Gesetz. Anträge Staatsanwaltschaft 1.Die Berufung sei kostenpflichtig zu Lasten des Berufungsklägers abzu- weisen. 2.Der Berufungskläger sei in Sicherheitshaft zu belassen. Anträge Y._____ (schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an). Z.Im Anschluss an die Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer mit separater Verfügung vom 17. Januar 2018 an, dass X._____ bis zum Antritt des Strafvollzugs oder bis zu einem anderslautenden Entscheid der zu- ständigen Behörde in Sicherheitshaft zu belassen sei. Die Regelung der Kosten- und allfälliger Entschädigungsfolgen erfolge im Endentscheid. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme, der persönlichen Befragung des Be- schuldigten durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

13 / 43 II. Erwägungen 1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zi- vilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). 1.1.Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht in- nert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2.Gegen das am 19. Juli 2017 gefällte und gleichentags ohne schriftliche Be- gründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Landquart meldete der Berufungs- kläger am 20. Juli 2017 Berufung an. Die Berufungsanmeldung erfolgte damit recht- zeitig. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. Oktober 2017 reichte der Beru- fungskläger am 23. Oktober 2017 – mithin ebenfalls fristgerecht – seine Berufungs- erklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfah- ren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offen- sichtlich beschwert, sodass er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Be- rufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden.

14 / 43 2.1.Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfah- ren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.2.Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich nachstehend ergibt – selber ein Urteil fällen. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuel- len Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit a StGB und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00. Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung einen (vollumfänglichen) Freispruch und damit eine uneingeschränk- te Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. 3.In seiner Berufungserklärung stellte der Berufungskläger zwei Beweisanträge, an welchen er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018 fest- hielt. Zum einen verlangte er eine psychiatrische Begutachtung des Berufungsklä- gers. Eine solche erscheine deshalb nötig, um abzuklären, ob er überhaupt zu einer Tat wie der vorgeworfenen fähig sei. Zum anderen beantragte er die Ausmessung seines erigierten Gliedes, wobei die Ergebnisse in Relation zum Anus und Hymen von Y._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) zu bringen seien. Dass dies im konkre- ten Einzelfall von Bedeutung sei, ergebe sich bereits aus dem medizinischen Bericht vom 15. Dezember 2017. Das Kantonsgericht wies diese Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung ab und verwies zur Begründung auf das vorliegende Ur- teil. Die Begründung ist somit an dieser Stelle nachzuholen. 3.1.Zum Antrag der psychiatrischen Begutachtung ist auszuführen, dass das Prü- fen der Glaubhaftigkeit von Aussagen Teil der Beweiswürdigung ist und damit primär zum Aufgabenbereich des Gerichts gehört. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaus- sagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte we-

15 / 43 gen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. So ist beispielsweise – wie dies im Falle der Privatklägerin 1 geschehen ist – ein Glaubhaftigkeitsgutach- ten einzuholen, wenn es um die Interpretation von Äusserungen eines Kindes geht. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begut- achtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgericht 6B_354/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 129 IV 179 E. 2.4). Im Falle des Berufungsklägers sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Erstellung eines Gutachtens als notwendig erscheinen liessen. Seine Aussagen werden – wie alle übrigen Beweismittel auch – im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei gewürdigt. Auch aus dem Grundsatz der Waffengleich- heit (Art. 29 Abs. 1 BV) kann der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine psychia- trische Begutachtung ableiten. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass sich alle Verfahrensbeteiligten mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligten können und keine Partei gegenüber einer anderen bevorteilt wird (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.2.1.). Wie bereits ausgeführt, drängte sich bei der Privatklägerin 1 infolge ihres Alters die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens auf. Inwieweit der Berufungskläger da- durch benachteiligt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag ist dem- zufolge abzuweisen. 3.2.Was den Beweisantrag um Ausmessung des erigierten Gliedes des Beru- fungsklägers und der Vergleich des Ergebnisses mit Anus und Hymen der Privatklä- gerin 1 betrifft, ist auf den Bericht des Facharztes Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden, Dr. med. Daniel Wyler, vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) zu verwei- sen. Darin wird erläutert, dass die bei medizinischen Laien verbreitete Vorstellung, wonach jeder erste vaginale Geschlechtsverkehr zu einer Hymenalverletzung führe, nicht als Regel betrachtet werden dürfe. Dies weil der Durchmesser der Hymenallich- tung von Mädchen zu Mädchen erheblich variieren könne und das Gewebe eines Hymenalsaumes sehr elastisch sei, aber auch das Kaliber des Gegenstandes oder Körperteiles, welcher eine Dehnung des Hymenalsaumes bewirke, sehr unterschied- lich sein könne. In Analogie könne auch nicht gefolgert werden, dass eine anale Pe- netration stets sichtbare Verletzungen hinterlasse. Ausserdem schliesse die Feststel- lung eines intakten Hymenalsaumes bei einer Pubertierenden oder Adoleszenten eine vaginale Penetration im Kindesalter nicht aus, selbst wenn früher eine Hymenal- verletzung eingetreten sei. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die bean- tragten körperlichen Untersuchungen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Tat- begehung zulassen würden, weshalb darauf verzichtet werden kann. Daher ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen.

16 / 43 4.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart sta- tuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nach- weis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anfor- derungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis be- stehen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich wi- dersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 138 V 74 E. 7). 5.Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kin- dern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit a StGB. Was den Anklagesachverhalt betrifft, so stützte sie sich weitgehend auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Auch die Vorinstanz beurteilte deren Schilde- rungen als glaubhaft und qualifizierte das hierüber erstellte Glaubhaftigkeitsgutach- ten als schlüssig und auch für Laien ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber habe sich der Berufungskläger auch vor Schranken in Widersprüche verstrickt. Für die Vorinstanz stand deshalb fest, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 1 geschildert worden war, und stützte sich bei der Verurteilung des Berufungsklägers daher auf den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt. Der

17 / 43 Berufungskläger bringt dagegen in grundsätzlicher Hinsicht vor, es stehe vorliegend Aussage gegen Aussage. Bei dieser Ausgangslage seien keine gültigen Schlussfol- gerungen möglich. Es gebe zu den Beschuldigungen, mit denen er konfrontiert wer- de, keinen einzigen Beweis, sondern nur Indizien, welche aus den Aussagen der Pri- vatklägerin gezogen würden. Ausserdem weise das Glaubhaftigkeitsgutachten ver- schiedene Mängel auf. Aus diesem Grunde sei er von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 5.1.Im Verlaufe des Vorverfahrens respektive der Strafuntersuchung wurde zwei- mal eine Videobefragung der Privatklägerin 1 durchgeführt (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.10 und 6.13). Beide Befragungen wurden zudem schriftlich zusammen- gefasst (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.11 und 6.14), und es wurde von der be- fragenden Person jeweils ein Bericht dazu erstellt (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.9 und 6.12). 5.1.1. Hinsichtlich dieser Videobefragungen rügt der Berufungskläger zunächst, dass die beiden Befragungen der Privatklägerin 1 nicht von einer Spezialistin oder einem Spezialisten für Kinderpsychologie, sondern von einer Polizistin durchgeführt worden seien. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO Einvernahmen von Kindern von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermitt- lungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt werden. Dementsprechend sollte die befragende Person über Erfahrung mit Einvernahmen sowie eine Spezialausbildung für die Einvernahme von Kindern verfügen (vgl. Stefan Wehrenberg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N 20 zu Art. 154). Weitere Anforderungen werden nicht gestellt, insbesondere wird nicht verlangt, dass die Befragung von einer Kinderpsy- chologin oder einem Kinderpsychologen durchgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass Kpl I._____, wel- che die Einvernahme der Privatklägerin 1 durchgeführt habe, eigens für derartige Befragungen ausgebildet und auf diesem Gebiet eine Fachkraft sei. Sie habe zwar keinen universitären Abschluss, dies werde aber auch nirgends gefordert. Diese Auf- fassung ist zu teilen. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür dass die befragende Polizistin den Anforderungen von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO nicht zu genügen vermöchte. 5.1.2. Auch der Einwand des Berufungsklägers, es hätte die Ermittlungsbeamtin spätestens bei der zweiten Einvernahme durch eine ausgebildete Fachkraft ersetzt werden müssen, erweist sich als unbegründet. Der Berufungskläger beanstandet, dass bei einem Wechsel der befragenden Person die zweite Befragung nicht ein "simpler Abklatsch" der ersten Videobefragung geworden wäre. Gemäss Art. 154

18 / 43 Abs. 4 lit. c StPO sollte eine zweite Befragung – soweit möglich – durch die gleiche Person vorgenommen werden, welche auch schon die erste Einvernahme durchge- führt hat. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass Kpl I._____ beide Einvernah- men durchgeführt hat. Ausserdem sollte nach herrschender Lehre wenn möglich so- gar nur eine einzige Einvernahme stattfinden. Gründe, die eine erneute Vernehmung notwendig machen, sind das Auftreten neuer, relevanter Umstände, zu denen das Kind noch nicht befragt wurde, sowie – wie im vorliegenden Fall gegeben – die Not- wendigkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen (vgl. Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 5 zu Art. 154). 5.1.3 Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger, dass sich bei den beiden Einvernahmen weder im Befragungsraum noch im Nebenzimmer ein Spezialist oder eine Spezialistin für Kinderpsychologie aufgehalten habe. Zwar trifft es zu, dass Ein- vernahmen, welche zu einer schweren psychologischen Belastung führen könnten, gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialis- ten durchgeführt werden sollten. Allerdings liegt eine Erklärung bei den Akten (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.8), aus welcher hervorgeht, dass sowohl die KESB Nordbünden, vertreten durch Martina Näf-Ryffel, wie auch die Privatklägerin 1 selber ausdrücklich auf die Anwesenheit einer Spezialistin oder eines Spezialisten verzichtet haben. Kommt hinzu, dass die Vorgaben des Art. 154 StPO allein dem Schutz des kindlichen Opfers und nicht auch der beschuldigten Person dienen. Dementsprechend kann eine beschuldigte Person aus einer allfälligen Verletzung der Regeln von Art. 154 StPO nichts für sich ableiten. Sie kann insbesondere nicht gel- tend machen, die Angaben seien unverwertbar (vgl. zum Ganzen Stefan Wehren- berg, a.a.O., N 25 zu Art. 154, ferner Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 17 zu Art. 154). 5.1.4. Ein weiterer Einwand des Berufungsklägers betrifft den Umstand, dass der Privatklägerin 1 die Videobefragung am Ende der Einvernahme nicht nochmals vor- gespielt wurde respektive dass sie das Protokoll nicht unterschrieben und damit ihre Aussagen bestätigt hat. Dass die Videoaufnahmen zwingend in Schriftform zu über- tragen wären, ergibt sich jedoch aus Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO nicht und ist wie auch bei Art. 144 StPO, welcher Einvernahmen mittels Videokonferenz zum Gegenstand hat, zu verneinen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 11 zu Art. 154). Auch auf das Vorspielen der Videoaufnahmen kann in Analogie zu Art. 78 Abs. 5 bis StPO ver- zichtet werden, umso mehr als damit eine zusätzliche Belastung des Opfers verbun- den sein kann 5.1.5. Schliesslich beanstandet der Berufungskläger, er und sein Rechtsvertreter seien weder schriftlich noch telefonisch zur ersten Befragung der Privatklägerin 1

19 / 43 eingeladen worden. Die beschuldigte Person wie auch deren Verteidiger haben das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit be- steht jedoch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 147; Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], a.a.O., N 2 zu Art. 147). Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwalt- schaft an die Polizei delegiert, besteht dagegen das Teilnahmerecht der Parteien (Art. 312 Abs. 2 StPO). Sodann gilt das Recht nach Art. 159 Abs. 1 StPO, wonach die Verteidigung des Beschuldigten bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann, lediglich für die Befragung der beschuldigten Person selbst, nicht aber für die Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Auskunftsperso- nen (vgl. Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 159; Gunhild Godenzi in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], a.a.O., N 12 zu Art. 159). Im konkreten Fall fand die 1. Videobefragung am 22. Januar 2016 (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.10) und damit vor Eröffnung der Strafuntersuchung am 25. Januar 2016 (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 1.1) und vor Erlass des Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312 StPO am 27. Januar 2016 (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 4.11) statt. Es handelte sich somit – wie auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. act. H.2 Ziff. 3) ausführte – um eine Beweiserhebung im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO, welche lediglich dazu diente, den Ermittlungsbehörden ein Bild zu verschaffen, ob etwas passiert sei und, wenn ja, was. Somit hatten sowohl der Berufungskläger wie auch sein Rechtsvertre- ter keinen Anspruch darauf, der ersten Befragung der Privatklägerin 1 beizuwohnen. Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty gemäss Vollmacht (staatsan- waltschaftliche Akten act. 1.2) erst am 25. Januar 2016 – und somit nach der 1. Be- fragung der Privatklägerin 1 – vom Berufungskläger mit der Interessenvertretung be- auftragt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2016 (mit Wir- kung ab dem 26. Januar 2016) als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Die Befra- gung wurde sodann – wie sich aus den Akten ergibt und auch vom Berufungskläger nicht bestritten wird – am 17. Februar 2016 wiederholt, wobei sowohl der Berufungs- kläger wie auch sein Rechtsvertreter im Übertragungsraum anwesend waren (staats- anwaltschaftliche Akten act. 6.12). Damit wurde dem Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hinreichend Rechnung getragen.

20 / 43 5.1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Videobefragungen der Privatklägerin 1 in Beachtung sämtlicher Verfahrensvorschriften und damit gesetzeskonform durch- geführt wurden und demzufolge uneingeschränkt verwertbar sind. 5.2.Im vorliegenden Verfahren besteht die Schwierigkeit darin, dass die Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen eines im Tatzeitpunkt zehn- bis elfjährigen Mäd- chens basiert. Diese besondere Beweislage hat die Staatsanwaltschaft Graubünden – richtigerweise – veranlasst, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, welches sich über die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin zu äussern hatte. Die Gutachter stützten sich für ihre Einschätzung auf die vorerwähnten polizeilichen Ein- vernahmen der Privatklägerin 1, welche jeweils in Bild und Ton aufgenommen wor- den waren (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.10 und 6.13). Die Gutachter kom- men in ihrem Glaubhaftigkeitsgutachtachtens vom 16. August 2016 (staatsanwalt- schaftliche Akten act. 6.25) zum Ergebnis, dass nach der Analyse der Aussagen gemäss den Realkennzeichen insgesamt eine hohe Qualität der Aussagen der Pri- vatklägerin 1 betreffend der vermeintlichen sexuellen Handlungen und vermeintlichen Tätlichkeiten vor dem Hintergrund ihrer individuellen Zeugenkompetenz resultiere. Diese ergebe sich insbesondere aus der logisch und konsistent berichteten Hand- lungsabfolge sowie vor dem Hintergrund des als hoch zu beurteilenden Detaillie- rungsgrades, der Schilderungen von Reaktionsketten und der Schilderungen von Komplikationen im Handlungsablauf, Wiedergabe von Gesprächen, von ausgefalle- nen und nebensächlichen Merkmalen bezüglich des Kerngeschehens, phänomen- gemässen Schilderungen unverstandener Handlungselementen und indirekt hand- lungsbezogenen Schilderungen. Des Weiteren gestehe sie Erinnerungslücken ein und beschreibe delikttypische Aspekte. Daraus zogen die Gutachter die Schlussfol- gerung, dass die Aussagen der Privatklägerin 1, so wie sie berichtet worden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert und somit glaubhaft gelten würden. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit dem Gutachten fest, dass darin weder Widersprüche zu erblicken seien, noch Fragen zu einzelnen Punkten offen blieben. Die begutachtenden und dafür qualifizierten Fachpersonen hätten sich sehr detailliert und verständlich mit den Aussagen der Privatklägerin 1 auseinandergesetzt und die- se aufgrund wissenschaftlich anerkannter Grundlagen beleuchtet. Im Rahmen der Beweiswürdigung könne somit festgestellt werden, dass an der Richtigkeit der Ein- schätzung im Gutachten keine ernsthaften Zweifel bestünden, welche das Ergebnis des Gutachtens in irgendeiner Form in Frage stellen würden. 5.2.1. Der Berufungskläger beanstandet im Zusammenhang mit dem Gutachten, dass dieses lediglich auf den Videobefragungen der Privatklägerin 1 basiere und kei- ne eigene Befragung durch die Gutachter stattgefunden habe. Alles, was im Gutach-

21 / 43 ten verwendet worden sei, stamme aus zweiter Hand. Nicht eine einzige unmittelbare Erfahrung liege diesem Gutachten zugrunde. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass Gegenstand der aussagepsychologischen Beurteilung nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum Sachverhalt bildet (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.). Es geht somit um die Analyse des vorhandenen Aussagematerials, das möglichst in Form von Tonband- und Videoaufzeichnungen dokumentiert und vor- zugsweise wörtlich protokolliert ist (vgl. Marianne Herr, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 525). Insofern bedarf es in der Regel keiner zusätzlichen Einver- nahme. Dem Gutachten (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.25) selbst lässt sich auf S. 9 entnehmen, dass eine erneute Befragung der Privatklägerin 1 nicht indiziert sei. Glaubhaftigkeitsbegutachtungen würden sich auf vorliegende Aussagen stützen. Ei- gens erhobene Aussagen seien nur dann von Nöten, wenn kein Material zur Verfü- gung stehe, das analysiert werden könne. Je mehr Aussagen vorliegen, bezie- hungsweise je mehr Befragungen zum selben Sachverhalt gemacht würden, desto breiter werde die Variabilität der Aussagen und desto unschärfer die Erinnerung. Die vorliegende Aktenlage erlaube den Gutachtern einen umfassenden Einblick in die Entwicklungsgeschichte der Aussagen sowie in die Entwicklung der Aussagen selbst und in die Grundlagen der Ermittlungen bezüglich des vorliegenden Verdachtsfalles. Die zur Diskussion stehenden Aussagen könnten chronologisch und hinreichend ex- akt eingeordnet und analysiert werden. Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht ersicht- lich, weshalb die Privatklägerin 1 ein weiteres Mal hätte befragt werden müssen, stellt doch eine Einvernahme im Kontext mit Straftaten gegen die sexuelle Integrität für ein Kind regelmässig eine schwere psychische Belastung dar. Aus diesem Grund sieht die Strafprozessordnung denn auch die besonderen Schutzmassnahmen bei Opfern unter 18 Jahren vor (vgl. Art. 154 StPO). Gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO darf ein unter diesen Umständen während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Mehr als zwei Einvernahmen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche sind vorlie- gend – insbesondere für die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens – nicht er- kennbar. Kommt hinzu, dass die Videoaufzeichnungen von guter Qualität sind und sowohl Mimik wie auch Gestik des befragten Kindes gut erkennbar sind. Die Auf- nahmen waren daher für die Erstellung eines Gutachtens hinreichend aussagekräf- tig. 5.2.2. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, dass den Gutachterinnen sämtliche Untersuchungsakten zur Verfügung gestellt worden seien. Sie seien also bestens darüber informiert gewesen, das alles gegen ihn spreche. Sie hätte auch gewusst,

22 / 43 dass er sämtliche Vorwürfe vollumfänglich bestreite. Mit diesem Wissen seien sie an die Videobefragungen herangegangen. Auch diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hat eine Ana- lyse unter Berücksichtigung der gesamten Unterlagen und unter Einbezug aller be- kannten Anknüpfungstatsachen zu erfolgen (Marianne Herr, in Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 525). Um eine zuverlässige Analyse erstellen zu können, ist eine lückenlose und chronologische Dokumentation aller Informatio- nen zur Aussageentstehung erforderlich (vgl. Marianne Herr, in Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 525). 5.2.3. Ein weiterer Einwand des Berufungsklägers umfasst die Art der Fragestellung hinsichtlich Häufigkeit und zeitlicher Einordnung der vermeintlichen Vorfälle. Seines Erachtens hätte eine Unterteilung nach Arbeitszeiten vorgenommen werden sollen, um so zu ermitteln, wann er abends nach Hause gekommen sei. Dies hätte die Fra- gen an die Privatklägerin 1 konkreter werden lassen. So hätte gefragt werden kön- nen, ob es draussen noch hell oder bereits Nacht gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe auch nicht sagen können, in welcher Jahreszeit sich die Vorfälle abgespielt hät- ten. Erst nach mehrmaligem Fragen habe sie geantwortet, dass es wohl einmal im Monat gewesen sein müsse. Insofern hätte die Befragung präziser geführt werden müssen. Dem Gutachten lässt sich bezüglich dieses Punktes entnehmen, dass das Merkmal der raum-zeitlichen Verknüpfung im konkreten Fall nicht beurteilt werden könne. Aufgrund des Umstandes, dass die von der Privatklägerin 1 berichteten, ver- meintlichen sexuellen Handlungen und vermeintlichen Tätlichkeiten laut ihren Aus- sagen lediglich in ihrem alltäglichen Umfeld (zu Hause), das zugleich Wohnort des Beschuldigten darstelle, stattgefunden hätten, sei dieses Merkmal hinsichtlich der Beurteilung der Aussagequalität aussagepsychologisch als nicht relevant zu be- zeichnen (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.25 S. 28). Es ist zudem notorisch, dass sich Kinder und Jugendliche weniger an die Häufigkeit und den Zeitpunkt von Handlungen als an die Umstände sowie die beteiligten Personen erinnern, insbeson- dere wenn diese sich über mehrere Monate oder gar Jahre hinziehen und immer nach dem gleichen Muster abspielen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird da- durch nicht reduziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2011 vom 22. Dezem- ber 2011, E. 2.9.). Immerhin konnte die Privatklägerin 1 angeben, dass die Übergriffe häufig erfolgten und nicht nur einmal im Monat. Diese Angabe veranlasste die Staatsanwaltschaft denn auch dazu, von rund 60 sexuellen Übergriffen auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich dabei um eine Schätzung han- delt, ist letzten Endes die Grössenordnung (nämlich, dass es sich um eine Vielzahl handelte) von Belang und nicht deren genaue Anzahl.

23 / 43 5.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten nach den aktuellen Standards erstellt worden ist. Es ist in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig. Die Kritik des Berufungsklägers am Gutachten erweist sich als unberech- tigt, zumal keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind. Es liegen demzufolge keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden (vgl. dazu BGE 138 III 193 E. 4.3.1). Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die von der Privatklägerin 1 geäusserten Belastungen des Berufungsklägers glaubhaft sind. Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, werden diese zudem durch die medizinischen Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 2. Februar 2016 (staatsanwaltschaftliche Akten 5.5) und vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) wie auch durch die Schilderungen von H._____ (vgl. act. H.5) bekräftigt. 5.3.Gemäss Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 2. Februar 2016 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.5) konnte bei der Privatklägerin 1 das Bakterium Ureaplasma parvum nachgewiesen werden. Es handle sich dabei zwar um einen harmlosen Erreger, der nach Erachten der untersuchenden Ärztin jedoch bei einem Mädchen ohne sexuelle Kontakte nicht vorkommen sollte. Bei Z._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) fiel der Befund negativ aus (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.6). Mikrobiologische Abklärungen haben sodann ergeben, dass der Berufungskläger Träger dieses Bakteriums ist (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.8). Dieses habe in seinem Urin nachgewiesen werden können. Er könne als Überträger von Ureaplas- ma parvum auf die betroffene Tochter nicht ausgeschlossen werden (staatsanwalt- schaftliche Akten act. 5.8). Demgegenüber konnte bei J., der vom Berufungs- kläger als möglicher Überträger genannt wurde, das entsprechende Bakterium nicht nachgewiesen werden (staatsanwaltschaftliche Akten act. 5.9). Im Rahmen des Be- rufungsverfahrens wurden der Chefarzt Rechtsmedizin am Kantonsspital O.6 sowie die an der Untersuchung beteiligte Ärztin um einen erläuternden Bericht zum Ergebnis der Untersuchung der Privatklägerin 1 gebeten. Darin sollten sie sich unter anderem aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einschätzen, dass die Infizierung der Privatklägerin 1 mit dem Bakterium Ureaplasma parvum durch sexuel- le Kontakte erfolgt sei, beziehungsweise wie hoch ist die gegenteilige Wahrschein- lichkeit einer nichtsexuellen Übertragung anzusetzen sei. Im entsprechenden Bericht vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) führten die beiden Ärzte diesbezüglich aus, dass die Übertragung des Bakteriums Ureaplasma parvum durch Geschlechtsverkehr, meistens durch Penetration, gelegentlich auch durch oralen Verkehr, erfolge. Eine weitere Art der Übertragung des Bakteriums, die aber im konkreten Fall keine Rolle spiele, erfolge von einer infizierten Mutter während der Geburt auf ihr Neugeborenes über die Luftwege. Andere Übertragungsmechanismen seien nicht bekannt. Eine

24 / 43 nicht sexuelle Übertragungsart sei gestützt auf die Angaben in der Fachliteratur so- wie die allgemeine und gängige medizinische Erfahrung nicht in Betracht zu ziehen. Der medizinische Bericht fällt somit in dieser Frage eindeutig aus und unterstützt die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach das Bakterium auch an der Luft überleben und über die Hände übertragen werden könne, bleibt dagegen unbewiesen und vermag die medizinischen Berichte nicht zu entkräften, zumal ein entsprechender Eintrag in Wikipedia nicht als wissen- schaftlich fundierte Quelle qualifiziert werden kann. Die medizinischen Berichte des Kantonsspitals Graubünden sind somit als weiterer Nachweis für die Täterschaft des Berufungsklägers zu werten. 5.4.Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin 1 ergibt sich aus den Zeugenaussagen von H., der Tante der beiden Privatklä- gerinnen. Diese berichtete in ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018, wie ihr die Privatklägerin erstmalig von den vermeintlichen Vorfällen erzählt habe. Dabei ist zu beachten, dass sie hinsichtlich ihrer eigenen Wahrnehmungen über die Erzählungen der Privatklägerin 1 eine unmittelbare Zeugin darstellt. Mittelbar ist ihr Zeugnis nur in Bezug auf das ihr geschilderte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses Tatgeschehen kann sie vom Hörensagen somit nur bekunden, was sie gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (vgl. Urteil des Bundes- gericht 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2.). Im konkreten Fall bezieht sich die Aussage von H. darauf, was die Privatklägerin 1 ihr persönlich anvertraut hat. Bezüglich des Tatgeschehens deckt sich die Schilderung von H._____ in den we- sentlichen Punkten mit den Aussagen, welche die Privatklägerin 1 anlässlich der Vi- deobefragungen gemacht hat. Dies ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind. Daran vermag auch nichts zu än- dern, dass die Zeugin in ihrer Wiedergabe des Gesprächs, welches sie mit der Pri- vatklägerin 1 geführt hat, andere Begriffe zur Bezeichnung der Geschlechtsorgane verwendet hat als das Mädchen in ihrer Einvernahme. 5.5.Der Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vor, gegen die Erzählun- gen der Privatklägerin 1 würde die Feststellung der behandelnden Ärzte sprechen, wonach der Anus des Mädchens keinerlei Läsionen aufweise. Der Experte habe eine anale Penetration ohne sichtbare Verletzungen ausgeschlossen. Wie dem medizini- schen entsprechenden Bericht vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) entnommen wer- den kann, trifft diese Aussage des Berufungsklägers jedoch nicht zu. Die Gutachter erörtern vielmehr, dass entgegen der bei medizinischen Laien herrschenden Vorstel- lung nicht jeder erste vaginale Geschlechtsverkehr zu einer Hymenalverletzung füh- re, da der Durchmesser der Hymenallichtung von Mädchen zu Mädchen erheblich

25 / 43 variieren könne und das Gewebe eines Hymenalsaumes sehr elastisch sei. In Analo- gie könne auch nicht gefolgert werden, dass eine anale Penetration stets sichtbare Verletzungen hinterlasse. Des Weiteren weisen die Gutachter darauf hin, dass nach Eintreten der Pubertät eine kindliche Hymenalverletzung infolge eines Wiederauf- baus des Hymenalsaumes durch hormonelle Stimulation (Östrogenisierung) nicht mehr erkennbar sein könne. Folglich schliesse die Feststellung eines intakten Hyme- nalsaumes bei einer Pubertierenden oder Adoleszenten eine vaginale Penetration im Kindesalter nicht aus, selbst wenn früher eine Hymenalverletzung eintreten sei. Die- se Erklärung ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch für das vorlie- gende Verfahren von Bedeutung, zumal notorisch ist, dass die Pubertät bei einem Mädchen nicht erst mit der ersten Monatsblutung beginnt, sondern die Östrogenpro- duktion schon sehr viel früher einsetzt. Damit muss aufgrund der medizinischen Gut- achten davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass bei der Privatklägerin 1 keine Verletzungen festgestellt werden konnten, für sich allein noch nicht ausreicht, um einen sexuellen Übergriff ausschliessen zu können. 5.6.Als weiteres Argument gegen die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 führt der Berufungskläger die sich bei den Akten befindliche Kinderzeichnung auf (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.1). Diese könne nicht von einem Kind stammen, da sowohl die Strichmännchen wie auch die Einrichtungsgegenstände immer gleich und in gleicher Grösse dargestellt würden. Die Auswertung von Kinderzeichnungen stellt gemäss heutigem Standard keine adäquate und sinnvolle Analyse dar, um her- auszufinden, ob ein Kind sexuell missbraucht worden ist. Kinderzeichnungen haben keinen diagnostischen Hinweiswert (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Ta- vor, a.a.O., S 91). Aus diesem Grund wird im konkreten Fall auch nicht darauf abge- stellt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.7.Was die eigenen Aussagen des Berufungsklägers im Verlaufe der Strafunter- suchung und während des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft, so kann vollumfäng- lich auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (act. F.1 E. 4.12 und 4.13) ver- wiesen werden. Demnach beschränkte sich der Berufungskläger im Wesentlichen darauf, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Obschon ihn seine Stief- tochter schwer belastete, ging er gemäss Darlegungen der Vorinstanz nicht auf ihre Darstellung ein, sondern tat diese lediglich als Lüge ab. Weiter lässt sich sowohl den Einvernahmen im Verlaufe der Strafuntersuchung (staatsanwaltschaftliche Akten act. 6.4, 6.6, 6.20 und 6.26 wie auch dem Protokoll seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2017 (vorinstanzliche Akten act. 5 entnehmen, dass seine Aussagen durchwegs sehr knapp und stereotyp ausfielen und er keine Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nahm. Er bestritt sämtliche gegen ihn erho-

26 / 43 bene Vorwürfe in pauschaler Weise, obwohl sich einige seiner Äusserungen (bei- spielsweise ob er seine Kinder oder seine Ehefrau schlage und ob er regelmässig zu viel Alkohol konsumiere) aufgrund übereinstimmender Aussagen der übrigen Famili- enmitglieder als unwahr erwiesen. Auch bei seiner Befragung anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestritt er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe vollumfänglich, wo- bei er sich auch hiermit den belastenden Aussagen nicht auseinandersetzte, sondern sich weitgehend auf die Aussage beschränkte, dass er seine Frau und seine Töchter liebe, dass er unschuldig sei und dass er die Privatklägerin 1 nicht angerührt habe. Diese Erklärung wiederholte er auch auf Vorhalt und Übersetzung des medizinischen Berichts, wonach das bei ihm und bei der Privatklägerin 1 gefundene Bakterium nur durch sexuelle Kontakte übertragen werden könne. Eine plausible Erklärung für die- sen Befund konnte er nicht abgeben. In Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 weder zu entkräften noch ernsthafte Zweifel daran zu wecken vermögen. 5.8.Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wiederholt wiedergegebenen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft einzustufen sind und dass diese überzeugen. Insbesondere ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte, das geschilderte Kerngeschehen der mehrfa- chen Übergriffe und Tätlichkeiten hätte keinen realen Hintergrund. Nennenswerte Widersprüche sind keine feststellbar. Ausserdem wird die Sachverhaltsdarstellung durch die medizinischen Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 2. Februar 2016 (staatsanwaltschaftliche Akten 5.5) und vom 15. Dezember 2017 (act. J.1) wie auch durch die Schilderungen von H._____ (vgl. act. H.5) untermauert. Mit anderen Worten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt, zugetragen hat. Es ist dementsprechend davon auszu- gehen, dass der Berufungskläger zwischen Januar 2014 und dem 16. Dezember 2015 rund 60 sexuelle Übergriffe auf seine Stieftochter begangen hat, wobei es von Januar 2014 bis zum 25. Oktober 2014 zu rund 12 analen Penetrationen und zwi- schen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 zu rund 48 vaginalen Pe- netrationen kam. Des Weiteren hat er in der gleichen Zeitspanne sowohl die Privat- klägerin 1 wie auch seine zweite Stieftochter, die Privatklägerin 2, mehrmals ge- schlagen. 6.Die Vorinstanz hat die tatbestandsmässigen Voraussetzungen von sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB korrekt erläutert (angefochte- nes Urteil E. 5). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB verwiesen wer- den. Im konkreten Fall ist erstellt, dass der Berufungskläger an der Privatklägerin 1 in

27 / 43 der Zeit zwischen Januar 2014 und dem 16. Dezember 2015 rund 60 sexuelle Über- griffe (anale und vaginale Penetrationen, Reiben mit benetztem Mittel- und Zeigefin- ger im oberen Teil der Vagina) vorgenommen hat. Was die rechtliche Qualifikation dieser Übergriffe anbelangt, bringt der Berufungskläger keine Einwände gegen das angefochtene Urteil vor. Auch bestehen keine Zweifel, dass der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB hinsichtlich sämtlicher der eingeklagten Handlungen erfüllt ist. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zum Ergebnis gelang- te, dass der Berufungskläger sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 7.Auch die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz korrekt dargestellt (ange- fochtenes Urteil E. 6), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB ebenfalls dar- auf verwiesen werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Berufungskläger in der Zeit von Januar 2014 bis zum 25. Oktober 2014 rund 12 anale Penetrationen an der Privatklägerin 1 vornahm und sie mit benetztem Mittel- und Zeigefinger im oberen Teil der Vagina rieb. Dass diese Handlungen nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB fallen, wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht; ebenso wenig, dass das Tatbe- standsmerkmal der Nötigung vorliegend nicht erfüllt sein soll. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.1), machen insbesondere das Alter der Privatklägerin 1, die Stellung des Berufungsklägers als Stiefvater, seine physi- sche und psychische Überlegenheit sowie die Art und Weise des Vorgehens, na- mentlich die Androhung von Nachteilen für den Fall der Mitteilung des Missbrauchs an Dritte, die bei jeder weiteren Handlung eine Vorwirkung erzeugten, klar, dass der Berufungskläger das Mädchen unter Druck setzte und keinen effektiven Widerstand erwartete. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu bestätigen ist die Annahme der Vorinstanz, wonach Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz stehen, zumal zwar nur eine Handlung vorliegt, die entsprechenden Normen indessen nicht dieselben Rechtsgüter schützen sollen. Während im Fall von Art. 189 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schützt, dient Art. 187 StGB dazu, die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen zu verhindern (vgl. dazu Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 189 und N 1 zu Art. 187). Der Berufungskläger hat sich somit ausserdem der mehrfachen sexuellen Nöti- gung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 8.Ebenfalls von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurden die tatbestands- mässigen Voraussetzungen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (ange-

28 / 43 fochtenes Urteil E. 7), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB darauf ver- wiesen werden kann. Gestützt auf den vorstehend ermittelten Sachverhalt ist im kon- kreten Fall erstellt, dass der Berufungskläger zwischen dem 25. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 rund 48 Mal gegen den Willen der Privatklägerin 1 eine va- ginale Penetration in deren Scheidenvorhof vorgenommen hat. Dass der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter seinen Penis im Vorhof der Vagina seines Opfers hin und her bewegt, ohne das das Hymen des Op- fers verletzt wurde, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten. Der Beru- fungskläger bringt hierzu keine Einwände vor, weshalb sich unter Verweis auf E. 7.1 des angefochtenen Urteils weitere Ausführungen erübrigen. Auch nicht zu beanstan- den ist die Ausführung der Vorinstanz, wonach auch die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Idealkonkurrenz zur Art. 187 Ziff. 1 StGB steht, zumal Art. 190 StGB das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung schützt, während Art. 187 StGB – wie bereits dargelegt wurde – dazu dient, die Gefährdung der sexu- ellen Entwicklung von Unmündigen zu verhindern (vgl. dazu Philipp Maier, a.a.O., N 1 zu Art. 190 und N 1 zu Art. 187). Der Berufungskläger hat sich somit der mehrfa- chen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 9.Schliesslich verbleibt der Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Auch diesbezüglich ist auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 abzustellen, da der Berufungskläger dazu nichts vorbrachte und auch keine entlastenden Umstände ersichtlich sind. Demnach hat der Berufungsklä- ger sowohl sie wie auch ihre Schwester, die Privatklägerin 2, in der Zeit von Januar 2014 und dem 25. Oktober 2014 mehrere Male geschlagen und getreten, womit der Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten sowohl objektiv wie auch subjektiv erfüllt ist. Der Berufungskläger hat sich demzufolge der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Wie die Vorinstanz in E. 8 des ange- fochtenen Urteils zutreffend ausführte, sind die dem Berufungskläger vorgeworfenen Tätlichkeiten zwischen Januar 2014 und dem 19. Juli 2014 bereits verjährt, weshalb er mit dem vorliegenden Urteil nur noch für die Tätlichkeiten ab dem 20. Juli 2014 zu bestrafen ist. 10.Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz mit einer (unbedingten) Frei- heitsstrafe von 12 Jahren sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Der amtliche Verteidiger führte zur Strafzumessung lediglich im Rahmen seines Plädoy- ers aus, dass sein Mandant im Falle einer Verurteilung milder als von der Staatsan- waltschaft gefordert zu bestrafen sei.

29 / 43 10.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze, nach welchen eine Strafe zu- zumessen ist, richtig dargestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 10). Die entsprechen- den Ausführungen können unverändert übernommen werden. 10.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abs- trakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_885/2010 E. 4.4.1 und 6B_323/2010 E. 2.2). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chro- nologisch ersten Delikt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mit- hin in einem ersten Schritt gedanklich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle verschuldensrelevanten (straferhöhen- den und strafmindernden) Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzu- zeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Erst nach der Festlegung der Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2.b mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es zu be- achten, dass die Anwendung des Asperationsprinzips nicht zu einer Höchststrafe führen kann, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulations- prinzips möglich wäre. Denn ratio legis des Asperationsprinzips ist es, das Kumulati- onsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.). 10.3. Bei der Bildung der Einsatzstrafe ging die Vorinstanz vom schwersten Delikt der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und damit von einem Straf- rahmen von 1 bis 10 Jahren aus.

30 / 43 10.3.1. Die Vorinstanz qualifiziert die objektive und subjektive Tatschwere insgesamt als sehr erheblich. Sie erwog, dass es sich beim Opfer um ein neun- beziehungswei- se zehnjähriges Kind handle, der Berufungskläger knapp 20 Jahre älter und zudem der Stiefvater des Opfers sei. Der Berufungskläger habe aufgrund der familiären Konstellation faktisch die Stellung eines (mit)erziehungsberechtigten Elternteils inne- gehabt. Das Mädchen sei von ihm in erzieherischer wie auch in kognitiver, emotiona- ler Hinsicht abhängig gewesen. Der Berufungskläger habe diese absolut überlegene Stellung sowie den enormen Altersunterschied und das altersbedingt kindliche We- sen seines Opfers schamlos ausgenutzt. Er habe offensichtlich aus reinem Selbstbe- friedigungsdrang gehandelt und habe seinen persönlichen Lustgewinn und seine se- xuellen Triebe über das physische und psychische Wohl seiner Stieftochter gestellt. In Beachtung sämtlicher verschuldensrelevanten Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das Verschulden des Berufungsklägers schwer bis sehr schwer wiege, was angesichts des ordentlichen Strafrahmens von mindestens einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Tatbestand der Vergewaltigung eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 8 Jahren rechtfertige (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4.). 10.3.2. Der Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierendsten De- likten im Schweizerischen Strafgesetzbuch gehören, kann per se nicht als leicht be- zeichnet werden. Allerdings sind dabei gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksich- tigen, die als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend er- scheinen. Im vorliegenden Fall ist – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seine Stellung innerhalb der Familie aus- nutzte und sich mit seinen Handlungen in egoistischer Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Stieftochter ohne Rücksicht auf deren Befindlichkeit hinwegsetzte. Er nutzte aus, dass sie ihm hilflos ausgeliefert war. Allerdings darf der Umstand, dass es sich beim Opfer um ein Kind handelt, welches naturgemäss be- sonders schutzbedürftig ist, wegen des Doppelverwertungsverbots nicht als ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden, weil dieser – wie sich aus den nachfol- genden Ausführungen ergibt – über den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB abgegolten wird. Die Tatfolgen für die Pri- vatklägerin 1 waren gravierend. Dass es für sie äusserst traumatische Erlebnisse waren, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Jedoch ist zu ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die objektive Tatschwere bei der Vergewaltigung wesentlich nach den ein- gesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer bestimmt. Han- delt der Täter zusätzlich grausam, erhöht sich das Verschulden entsprechend dem Grad der Grausamkeit (vgl. Hans Mathys in: Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 69 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kam es zu keiner physischen Gewaltein- wirkung und der Berufungskläger ist nicht besonders brutal vorgegangen. Insbeson-

31 / 43 dere liegt keine qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB vor. Es wären somit noch grausamere Vorgehensweisen (physische Gewalt, Einsatz von Waffen, etc.) denkbar. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ober- grenze des ordentlichen Strafrahmens bei der qualifizierten Vergewaltigung ebenfalls bei 10 Jahren liegt, ist im konkreten Fall die objektive Tatschwere trotz der zweifellos gravierenden Tatumstände als mittelschwer zu bezeichnen. Die hypothetische Ein- satzstrafe ist deshalb auf rund 5 Jahre anzusetzen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich und aus rein egois- tischen Beweggründen handelte, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befrie- digen. Dabei ging er äusserst hemmungs- und rücksichtslos vor. Verschuldensmin- dernde Aspekte, wie eine Verminderung der Schuldfähigkeit oder andere Strafmilde- rungsgründe, liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere führt daher zu keiner Rela- tivierung des objektiven Tatverschuldens. 10.3.3. Massiv straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass der Berufungskläger seine Stieftochter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rund 48 Mal verge- waltigte. Durch diese schwerwiegenden Übergriffe verletzte er die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 in erheblicher Weise und gefährdete mit seinem Handeln ihre ungestörte Entwicklung massiv. Mit der Vorinstanz ist als verwerflich zu werten, dass der Berufungskläger nicht davor zurückschreckte, seiner Stieftochter Nachteile anzu- drohen, sollte sie sich jemandem über das Geschehene anvertrauen, oder versuchte, sich ihr Schweigen mit Geld und Geschenken zu erkaufen. Das objektive Tatver- schulden für alle Vergewaltigungen wiegt zumindest mittelschwer. Die Mehrfachbe- gehung führt somit zu einer deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Vergewaltigung. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um 2 Jahre als angemessen. Dies führt zu einer hypothetischen Ein- satzstrafe von 7 Jahren. Da mit dieser Einsatzstrafe der ordentliche Strafrahmen nicht verlassen wird, erübrigt es sich, auf die Voraussetzungen für eine Überschrei- tung näher einzugehen. 10.3.4. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB umfasst der ordentliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Da der Berufungskläger in analoger Weise wie bei den vorstehend beschriebenen Ver- gewaltigungen vorging, kann bezüglich objektiver und subjektiver Tatschwere auf diese Ausführungen verwiesen werden. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere wiegen erneut mittelschwer. Weiter fällt die wiederum die Mehrfachbe- gehung – vorliegend handelt es sich um rund 12 anale Penetrationen über einen Zeitraum von 10 Monaten – massiv straferhöhend ins Gewicht. In Anwendung des Asperationsprinzips hat demzufolge eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe

32 / 43 um ein weiteres Jahr auf insgesamt 8 Jahre zu erfolgen. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. 10.3.5. Genau dieselben Handlungen, welche als Vergewaltigungen respektive se- xuelle Nötigungen qualifiziert wurden, erfüllen gleichzeitig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Mit anderen Worten verwirklichte der Berufungskläger mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Tatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Er beging keine zusätz- lichen strafbaren Handlungen, beeinträchtigte jedoch ein zusätzliches weiteres Rechtsgut – nämlich der Schutz der sexuellen Entwicklung von Kindern – in erhebli- chem Masse. Es ist demnach – wie bereits vorstehend ausgeführt wurde – von ech- ter Konkurrenz auszugehen, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Auch bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist das Verschulden des Berufungs- klägers als mittelschwer zu bewerten. Es liegt wiederum eine Mehrfachbegehung vor, wobei besonders berücksichtigt werden muss, dass der Berufungskläger in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren rund 60 sexuelle Übergriffe an seiner minderjähri- gen Stieftochter vornahm. Daher erscheint eine Erhöhung der hypothetische Einsatz- strafe um ein weiteres Jahr auf insgesamt 9 Jahre als den konkreten Umständen an- gemessen. 10.3.6. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger im ganzen Verfahren und auch noch anlässlich der Berufungs- verhandlung uneinsichtig zeigte. Er bestreitet nach wie vor jegliche Schuld und zeigt auch gegenüber seiner Stieftochter keine Betroffenheit, was keinen Raum für eine Strafminderung lässt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann auch der Um- stand, dass er verheiratet und Vater von teils noch sehr jungen Kindern und Stiefkin- dern ist, nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Familiäre Gründe führen grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und somit zu keiner Strafreduktion (vgl. Mathys, a.a.O., N 261 mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4.). Damit ergibt sich, dass sich die Täterkomponente weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. 10.4. Die vom Berufungskläger begangenen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privat- klägerinnen 1 und 2 (E. 9) sind mit einer Busse zu ahnden, wobei diese CHF 10'000.00 nicht übersteigen darf (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz berücksich- tigte dabei zu Recht, dass die Übergriffe mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg vorkamen. Auch erwähnte sie zutreffend, dass der Berufungskläger die Pri- vatklägerin 1 mit den Füssen getreten habe und beide Mädchen nicht nur leicht ins Gesicht geschlagen habe. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu be-

33 / 43 zeichnen. Nachdem der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz handelte, erfährt sein objektives Verschulden keine Strafminderung. Zur Täterkom- ponente ist auf die vorstehende Erwägung zu verweisen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'000.00 nimmt auf die wirtschaftliche Situation des Be- schuldigten Rücksicht und ist damit zu bestätigen. 10.5. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheits- strafe von 9 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die vom Berufungskläger bis zum Urteilsdatum erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 252 Tagen wird an den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet, ebenso die auch nach Urteilsfällung weiterhin andauernde Sicherheitshaft. Zusätzlich ist er für die Tätlichkeiten mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen, wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall anzusetzen ist, dass der Berufungskläger diese Busse schuldhaft nicht bezahlt. 10.6. In einer separaten Verfügung vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 17. Januar 2018, hat die Verfahrensleitung entschieden, die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft (vgl. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) bis zum Antritt des Strafvollzugs oder bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen Behörde zu verlängern. 10.7. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so kann das Gericht auf einen Widerruf verzichten und den Verur- teilten verwarnen oder stattdessen die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Ein Widerruf hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwar- ten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller we- sentlicher Umstände vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 verfügten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG widerrufen wird. Sie hat in diesem Zusammenhang in E. 10.12. zutreffend festgestellt, dass sich der Berufungskläger über Monate hinweg an seiner Stieftochter verging und regelmässig Tätlichkeiten gegenüber beiden Stieftöchtern beging. Die an den Tag gelegte Bereit- schaft, während langer Zeit wiederholt in schwerer Weise zu delinquieren, schliesst

34 / 43 eine günstige Prognose aus. Der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Widerrufs ist damit vollumfänglich zu bestätigen. 10.8. Das am 28. Februar 2017 anlässlich einer durch die Kantonspolizei Graubün- den am 25. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Bade- tuch (Referenz GR _____) wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. 11.Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Berufungskläger zur Leis- tung von Schadenersatz in Höhe von CHF 5'365.00 und von Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00 an die Privatklägerin 1 verpflichtet und die Adhäsionsklage be- züglich des darüber hinausgehenden Forderungsbetrags auf den Zivilweg verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 11 ff.). Der Berufungskläger hat diesen Punkt nur mit seinem Antrag auf Freispruch anfechten lassen, jedoch keine weiteren Ausführungen zur zivilrechtlichen Problematik im engeren Sinne gemacht. Die zugesprochene Schadenersatzposition sowie die Genugtuungsforderung sind vorliegend ausgewie- sen und daher zu bestätigen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 11-11.10.) verwie- sen werden. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung teilweise gutgeheissen und die von der Vorinstanz ausgesprochene, unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe aus den dargelegten Gründen um 3 Jahre reduziert wird. Im Übrigen wird die Beru- fung abgewiesen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 verfügte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen. Das am 28. Februar 2017 anlässlich einer durch die Kantonspolizei Graubünden am 25. Januar 2016 durchge- führten Hausdurchsuchung sichergestellte Badetuch wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird im Umfang von CHF 30'365.10 (Schadenersatz CHF 5'365.10, Genugtuung CHF 25'000.00) zuzüglich 5% Zins auf CHF 25'000.00 ab 31. Januar 2014 teilweise gutgeheissen. Bezüglich des darüber hinausgehenden Forderungsbetrages wird die Adhäsionsklage auf den Zi- vilweg verwiesen. 13.Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die Kosten des Untersuchungs- und des erstin- stanzlichen Verfahrens sowie auf die Entschädigungen in jenem Verfahrensabschnitt einzugehen. 13.1. Hinsichtlich der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfah- rens verbleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung, da - ungeachtet der teil-

35 / 43 weisen Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung - die Kosten in gleicher Höhe ohnehin entstanden wären. Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 35'955.35 (Untersuchungsgebühr der Staats- anwaltschaft Graubünden von CHF 6'350.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 16'605.35, Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart von CHF 13'000.00) gehen vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers. 13.2. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin 1 zudem für ihre notwendigen Auf- wendungen im Untersuchungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat ihr zu Lasten des Beru- fungsklägers eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, was nicht zu beanstanden ist und vom Berufungskläger denn auch nicht näher thematisiert wurde. Auf die entspre- chende Begründung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 11.11) kann daher ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 13.3. Die Vorinstanz kürzte den vom amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Honoraranspruch von CHF 31'588.50 ohne nähere Begründung um rund 40 Stunden auf CHF 22'851.30 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer). Diesen Entscheid focht Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mit Beschwer- de vom 6. Oktober 2017 an. Mit Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. November 2017 (SK2 17 43) wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Urteil im vorliegenden Berufungsverfahren sistiert. 13.3.1. Wegen des Umstandes, dass die amtliche Verteidigung nicht Partei im Beru- fungsverfahren ist und weil sie Höhe der amtlichen Entschädigung immer nur in ei- genem Namen, somit eben gerade nicht im Berufungsverfahren, anfechten kann, wird auch klar, dass der Entschädigungsentscheid in jedem Fall separat mittels Be- schwerde anzufechten ist, also auch dann, wenn in der Hauptsache Berufung erho- ben wird. Der Staatsanwaltschaft steht dagegen sowohl für die Anfechtung der Hauptsache wie auch für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids die Beru- fung zur Verfügung. Damit entsteht eine Spaltung des Rechtsmittelweges, indem die Beschwerdeinstanz die Beschwerde der amtlichen Verteidigung zu beurteilen hätte und die Berufungsinstanz die Berufung der Staatsanwaltschaft, beide Male zur Höhe der amtlichen Entschädigung. Diese Spaltung behebt das Bundesgericht damit, dass dann, wenn beide Rechtsmittel ergriffen werden (Beschwerde gegen den Entschädi- gungsentscheid und Berufung in der Hauptsache) wegen der Subsidiarität der Be- schwerde die Berufung vorgehen soll und die Berufungsinstanz auch für den Ent- schädigungspunkt reformatorisch entscheiden muss. Das Beschwerdeverfahren wird dann wegen seiner Subsidiarität gegenüber der Berufung obsolet, wenn die Beru-

36 / 43 fungsinstanz auf die Berufung eintritt und ein neues Urteil fällt (vgl. Niklaus Ruck- stuhl, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N 15 zu Art. 135 mit Verweis auf BGE 139 IV 199 E. 4 f.). Demzufolge ist somit im vorliegen- den Berufungsverfahren zu prüfen, ob der von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty gel- tend gemachte Honoraraufwand rechtmässig gekürzt wurde. 13.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. seinen Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten dargelegt hat. Gemäss ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung wäre die Vorinstanz daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen, sich damit auseinanderzusetzen und in Be- zug auf die geltend gemachten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers nachvoll- ziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.4 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 3.3; sowie Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250] e contrario). Insofern ist die Rüge von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Mar- ty, wonach das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ungenügend begründet worden sei, berechtigt. 13.3.3. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kanto- nale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öf- fentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtig- ten Aufwand der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet; Zuschläge werden keine gewährt. Reicht der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 HV). Unter verfassungsmässigen Ge- sichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein An- spruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung be- stehe (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 4b). Entschädigungspflichtig sind insofern jene Aufwen- dungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Letztlich muss das Honorar so festgelegt werden, dass der Verteidigung noch ein Handlungsspiel- raum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Viktor Lieber, in:

37 / 43 Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], a.a.O., N 6 zu Art. 135 StPO mit weiteren Hinweisen). Der Verteidi- gungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person (vgl. Ni- klaus Ruckstuhl, a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO mit weiteren Hinweisen). 13.3.4. Bei der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty vom 19. Juli 2017 fällt auf, dass verschiedene Positionen aufgeführt sind, welche nur in mittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen und damit für die Wah- rung der Rechte nicht notwendig waren. Darunter fallen zunächst die verschiedenen Telefongespräche und Korrespondenzen mit der Ehefrau des Berufungsklägers (total 19.9 Stunden), welche nicht als Übersetzungen deklariert sind. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern diese für die Ausübung des Mandats erforderlich waren, zumal es dar- in – wie aus der Honorarnote hervorgeht – unter anderem um Abklärungen betref- fend die Unterbringung und eine allfällige Rückholung der Privatklägerin 1 ging, wie auch um die Frage, ob die Ehefrau des Berufungsklägers allenfalls als Mittäterin oder Komplizin zu qualifizieren sei. Ebenfalls nicht als notwendig erscheinen Besprechun- gen mit Drittpersonen, seien es nun mit dem Arbeitgeber oder Bekannten des Beru- fungsklägers sowie mit der MFK (total 3.5 Stunden). Auch in Abzug zu bringen sind sämtliche Abklärungen bezüglich des Aufenthalts der Privatklägerin 1 und über deren Tante (total 3 Stunden), Abklärungen zum Anwaltsgeheimnis (1 Stunde) respektive bezüglich eines beschleunigten Verfahrens (0.5 Stunden). Zusammenfassend kön- nen damit 27.9 Stunden nicht angerechnet werden, da die getätigten Aufwendungen für die Wahrung der Rechte des Mandanten nicht notwendig waren.Des Weiteren erscheint der von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty verrechnete Aufwand für ver- schiedene Handlungen als übersetzt. So veranschlagte er für die Sichtung der DVD's

  • obwohl er bei einer Befragung sogar anwesend war – insgesamt 5.75 Stunden (an- gemessen sind maximal 3.5 Stunden), für Ansicht und Analyse der Zeichnungen der Privatklägerin 1 über 3.5 Stunden (angemessen sind maximal 0.5 Stunden), für die Durchsicht von Aussagen der Lehrer der Privatklägerin 1 rund 4.5 Stunden (ange- messen ist maximal 1.0 Stunde), für die Einholung einer medizinischen Auskunft 1.5 Stunden (angemessen sind maximal 0.5 Stunden), für Abklärungen im Zusammen- hang mit der zu jenem Zeitpunkt bereits erfolgten staatsanwaltschaftlichen Anord- nung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 2 Stunden (angemessen sind maximal 0.25 Stunden), für ein halbseitiges Gesuch betreffend die Zustellung einer DVD (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 1.3) 1 Stunde (angemessen sind maximal 0.25 Stunden) sowie für die Kenntnisnahme und Weiterleitung eines halbseitigen Schrei- bens des Regionalgerichts betreffend Teilnahme an der Hauptverhandlung von Poli-

38 / 43 zistin I._____ (vgl. vorinstanzliche Akten act. 27) 1 Stunde (angemessen sind maxi- mal 0.25 Stunden). Allein bei den genannten Positionen rechtfertigt sich damit eine Kürzung von mindestens 12.25 Stunden, wobei noch weitere Positionen zu nennen wären, für welche der zeitliche Aufwand als übertrieben bezeichnet werden muss. Zusammen mit dem Abzug für unnötigen Aufwand von 27.9 Stunden erscheint nach dem Gesagten eine Kürzung der Honorarnote um 40 Stunden als durchaus berech- tigt, auch wenn die Vorinstanz diese fälschlicherweise ohne konkrete Begründung vornahm. Demzufolge ist die Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty ab- zuweisen und die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz zu bestätigen. 13.3.5. Die Kosten für die Überprüfung der im vorinstanzlichen Urteil festgelegten Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Es wird ihm für die Überprüfung der im vorin- stanzlichen Urteil festgelegten Entschädigung des amtlichen Verteidigers keine Par- teientschädigung zugesprochen. 14. Schliesslich ist noch über die Kosten und Entschädigungen für das vorliegen- de Berufungsverfahren zu entscheiden. 14.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung wur- de im Punkt der Strafzumessung gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Unter den dargelegten Umständen rechtfertigt es sich, 3/4 der Kosten, somit CHF 6'000.00, dem Berufungskläger und 1/4, somit CHF 2'000.00, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 14.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 13. November 2018 (SK1 17 51) wurde das Gesuch der Privatklägerin 1 um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO im Verfahren SK1 17 44 vor Kantonsgericht Graubünden gutgeheissen und Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen zur Rechtsvertreterin ernannt. Die Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Obsiegen bedeutet die Verurteilung der be- schuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (vgl. Ste- fan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 6 zu Art.

39 / 43 433 StPO). Vorliegend wird die vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nöti- gung sowie mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie we- gen mehrfachen Tätlichkeiten vollumfänglich bestätigt, weshalb die Privatklägerin 1 obsiegt. Somit hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Rechts- vertreterin machte mit Honorarnote vom 16. Januar 2018 (act. G.1 und G.2) einen Aufwand von 9.7 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als angemessen. Bei einem Total von 9.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 ergibt dies ein Honorar von CHF 2'328.00. Hinzu kommen Fr. 69.85 (entspricht 3% des Honorars nach Zeitaufwand) sowie 8% Mehrwertsteuer auf den Betrag von CHF 1'248.00 und 7.7% Mehrwertsteuer auf den Betrag von CHF 1'149.85. Somit hat der Berufungskläger die Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren mit CHF 2'586.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Diese Entschädigung an die Privatklägerschaft fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Betrag von CHF 2'155.20 gemäss der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 17 51 vom 13. November 2017 und gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubün- den. Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. 14.3. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in Höhe von CHF 11'187'60 (act. G.4) ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 49.85 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Barauslagen von CHF 398.00 und 8% Mehrwert- steuer auf den Betrag von CHF 6'800.00 und 7.7% Mehrwertsteuer auf den Betrag von CHF 3'568.80 geltend machte. Dabei ist zunächst festzustellen, dass insgesamt 10.75 Stunden in Rechnung gestellt wurden, welche noch vor Einreichung der Beru- fungserklärung getätigt worden sind. Demzufolge können diese auch nicht als im Be- rufungsverfahren angefallen verrechnet werden. Des Weiteren fällt auf, dass allein in den letzten drei Monaten des Jahres 2017 (die Abgrenzung rechtfertigt sich aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze) 8.75 Stunden an Besprechun- gen/Telefonaten mit dem Berufungskläger verrechnet wurden, was überhöht er- scheint. Gerechtfertigt erscheinen dafür maximal 6 Stunden. Ausserdem wurden wiederum Besprechungen mit Experten bezüglich der Gutachten verrechnet (insge- samt 2.25 Stunden), obwohl diesbezügliche Abklärungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigt wurden. Auch hier erscheint eine Kürzung von mindestens 1 Stunde als angemessen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, den zeitlichen Auf- wand im Jahr 2017 von 29 Stunden auf die Hälfte, somit auf 14.5 Stunden zu kürzen. Was die Aufwendungen im Jahr 2018 betreffen, so erscheinen auch diese als über-

40 / 43 höht. So wurden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018 insgesamt 15.25 Stunden verrechnet, dies obwohl Sachverhalt und Rechtslage bereits für das erstinstanzliche Verfahren hinreichend abgeklärt worden waren. Unter Berücksichtigung des Umstand, dass sich im Berufungsverfahren die gleichen Fra- gen stellten wie im erstinstanzlichen Verfahren und dass der diesbezügliche Aufwand nicht doppelt verrechnet werden kann, rechtfertigt es sich, den im Jahr 2018 angefal- lenen zeitlichen Aufwand ebenfalls auf die Hälfte zu kürzen. Bei einem Stundenan- satz von CHF 200.00 ist somit von einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 4'985.00 auszugehen. Hinzu kommt eine Spesenpauschale, wobei diese praxis- gemäss in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand, konkret somit von CHF 149.55, zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% (für das Jahr 2017) auf den Betrag von CHF 2'987.00, total somit CHF 238.95, und von 7.7% (für das Jahr 2018) auf den Betrag von CHF 2'147.55, somit CHF 165.35, resultiert ein Totalbetrag von CHF 5'538.85. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren wird somit auf CHF 5'538.85 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt und geht im Betrag von CHF 1'384.70 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrag von CHF 4'154.15 zu Lasten des Berufungsklägers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 5'538.85 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 4'154.15 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehal- ten. 14.4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzun- gen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wur- den (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO und Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 17 zu Art. 426). Der Kanton Graubünden hat damit die Kosten für die Übersetzung zu tragen. Die Übersetzerin machte mit Honorarnote vom 23. Janu- ar 2018 einen zeitlichen Aufwand in Höhe von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 100.00 sowie Kosten für Übersetzungen von 8.5 Seiten für total CHF 950.00 geltend (vgl. act. D.24). Dieser Aufwand erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als angemessen. Das Honorar von insgesamt CHF 1'400.00. wurde der Übersetzerin vom Kantonsgericht von Graubünden bereits am 26. Januar 2018 überwiesen.

41 / 43 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 19. Juli 2017 wird aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. 3.Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie mit einer Bus- se von CHF 1'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, bestraft. 4.Die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 252 Tagen wird an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 5.Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 verfügten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird der bedingte Vollzug widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen. 6.Das am 28. Februar 2017 anlässlich einer durch die Kantonspolizei Graubün- den am 25. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Badetuch (Referenz GR ) wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernich- ten. 7.Die Zivilklage von Y., vertreten durch RA Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, wird im Umfang von CHF 30'365.10 (Schadenersatz CHF 5'365.10, Genugtu- ung CHF 25'000.00) zuzüglich 5% Zins auf CHF 25'000.00 ab 31. Januar 2014 teilweise gutgeheissen. Bezüglich des darüber hinausgehenden Forde- rungsbetrages wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 8.Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 35'955.35 (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 6'350.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 16'605.35, Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart von CHF 13'000.00) gehen vollumfänglich zu Lasten von X.. 9.Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty als amtlicher Verteidiger von X. wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 22'851.30 (inkl. Barauslagen und

42 / 43 Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10.Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Y._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädi- gung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu 3/4, somit CHF 6'000.00, zu Lasten von X._____ und zu 1/4, somit CHF 2'000.00, zu Lasten des Kantons Graubünden. 12.1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von X._____ für das Beru- fungsverfahren wird auf CHF 5'538.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und geht im Betrag von CHF 1'384.70 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrag von CHF 4'154.15 zu Lasten von X.. 12.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 5'538.85 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftli- chen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 4'154.15 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. 12.3. Die Kosten für die Überprüfung der im vorinstanzlichen Urteil festgelegten Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Es wird ihm für die Überprüfung der im vorinstanzlichen Urteil festgelegten Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers keine Parteientschädigung zugesprochen. 13.1. X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'586.25 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Diese Entschädigung im Be- trag von CHF 2'155.20 gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubünden. Die Einforderung des entsprechenden Betrags bleibt vorbehal- ten. 13.2. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Y._____ in Höhe von CHF 2'155.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

43 / 43 14.Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 15.In einer separaten Verfügung hat die Verfahrensleitung entschieden, die Si- cherheitshaft bis zum Antritt des Strafvollzugs oder bis zu einem anderslau- tenden Entscheid der zuständigen Behörde zu verlängern. 16.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 17.Mitteilung an:

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