Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 31. März 2021 (Mit Urteil 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 17 39 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Richter, Aktuarin ParteienA., Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte B. Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Braun Dorfstrasse 37, 8816 Hirzel Gegenstandmehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Gewaltdar- stellungen, Pornografie etc. Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 22.06.2017, mit- geteilt am 07.09.2017 (Proz. Nr. 515-2016-30)
2 / 34 Mitteilung06. April 2021
3 / 34 I. Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) erhob am 7. November 2016 Anklage gegen A.. Die Anklageschrift ist diesem Ur- teil beigeheftet. B.Das Regionalgericht Prättigau/Davos erklärte A. am 22. Juni 2017 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB, der Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 bis StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 120.00, unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 8'640.00. Die Probezeit setzte es auf das gesetzliche Minimum fest. Im Zivil- punkt sprach das Regionalgericht der Privatklägerin B.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 60'594.35, zzgl. 5 % Zins seit dem 29. September 2009, sowie ei- ne Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in Höhe von CHF 34'261.60 (inkl. Spe- sen und 8 % MwSt.) zu. Soweit vorliegend interessierend zog das Regionalgericht darüber hinaus die auf einem beschlagnahmten Konto liegenden Vermögenswerte in Höhe von CHF 101'010.40 ein und verwendete sie zur Deckung der Verfah- renskosten. Nach Abzug besagter Kosten sprach es den Mehrbetrag der B.________ in Anrechnung an ihre Schadenersatz- und Entschädigungsforderun- gen zu. C.Gegen dieses Urteil erhoben A.________ (fortan Berufungskläger) und die B.________ (fortan Anschlussberufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung bzw. Anschlussberufung. Der Berufungskläger beantragt, er sei mit einer Geldstra- fe von höchstens 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen. Die Hafttage seien an die Strafe anzurechnen. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Busse sei auf höchstens CHF 1'000.00 festzulegen. Die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO für die An- schlussberufungsklägerin sei auf höchstens CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) festzusetzen. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Verwendung der Vermögenswerte auf dem beschlagnahmten Konto. Die Anschlussberufungskläge- rin fordert hingegen, der Berufungskläger sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von CHF 100'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 29. September 2009, sowie eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in Höhe von CHF 389'297.40 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) an sie zu bezahlen. Zudem sei der Betrag auf dem be- schlagnahmten Konto – ohne Vorabzug von Verfahrenskosten, Kosten amtlicher
4 / 34 Verteidigung und Busse – der Anschlussberufungsklägerin in Anrechnung an ihre Schadenersatz- und Entschädigungsforderungen zuzusprechen. Die Staatsan- waltschaft schloss grundsätzlich auf Abweisung der (Anschluss-)Berufungen, so- weit darauf einzutreten sei. D.Am 4. Januar 2018 ordnete der (damalige) Vorsitzende der erkennenden Kammer mit ausdrücklichem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfah- ren an. Die schriftlichen (Anschluss-)Berufungsbegründungen gingen fristgerecht am 14. Februar 2018 bzw. 19. März 2018 ein. Den (Anschluss-)Berufungs- antworten folgten weitere Stellungnahmen. E.Der (damalige) Vorsitzende forderte den Berufungskläger am 24. März 2020 auf, allfällige veränderten Verhältnisse zu belegen. Dem kam Letzterer am 8. April 2020 nach. II. Erwägungen 1.1.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift- liche Berufungsverfahren bilden nach der Intention des Gesetzgebers die Aus- nahme (BGE 139 IV 290 E. 1.1). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in wel- chen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behan- deln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren ange- ordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch we- gen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist sowie wenn Urteile eines Einzelge- richts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO). 1.2.Bis anhin vertrat die erkennende Kammer die Auffassung, dass die Anord- nung des schriftlichen Verfahrens bei Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a oder lit. b StPO durch die Verfahrensleitung erfolgen könne (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 17 14 vom 15. Januar 2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 483 E. 2.1.1). Das Bundesgericht entschied indes kürzlich, dass die beschuldigte Person auf ein mündliches Berufungsverfah- ren nicht gültig verzichten kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO dafür nicht gegeben sind. Dabei stellte das
5 / 34 Bundesgericht klar, dass es sich bei Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO um kumu- lative Kriterien handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2). 1.3.Vorliegend verzichteten die Parteien auf eine mündliche Berufungsverhand- lung (act. A.7-9; act. D.6-7). Sachverhaltsfragen stellen sich keine. Auch der Schuldpunkt ist unangefochten. Anderweitige Gründe, welche die Anwesenheit des Berufungsklägers erforderlich gemacht hätten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Allerdings entschied die Vorinstanz als Kollegialgericht (act. B.2, E. 1). Zu beach- ten gilt jedoch das Folgende: Der Berufungskläger beging die heute zu beurteilen- den Straftaten zwischen dem 29. September 2008 und dem 25. Oktober 2012 (StA act. 1.91). Die Strafanzeige datiert vom 22. Juni 2011 (StA act. 3.1.2); die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger erfolgte am 13. Juli 2011 (StA act. 1.1.1). Am 7. November 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Ankla- ge (StA act. 1.91). Das erstinstanzliche Urteil erging am 22. Juni 2017 (act. B.2). Seit Beginn der Taten und heute vergingen mithin über zwölf Jahre. Wenngleich die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung heute nicht mehr erfüllt wären, liesse sich eine weitere Verzöge- rung des Verfahrens durch Ansetzung einer mündlichen Verhandlung mit dem Be- schleunigungsgebot nicht (mehr) vereinbaren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. auch nachstehend E. 3.2.2.4). 2.1.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Die (Anschluss-)Berufungen richten sich gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffern 2a und 2b), den Schadenersatz (Disposi- tivziffer 3), die Entschädigung der Privatklägerin (Dispositivziffer 4) sowie die Art der Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte (Dispositivziffer 7; act. B.2; act. A.10; act. A.13). 2.2.Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger im Sinne der Anklage unter anderem des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Allerdings beziehen sich vier der ihm zur Last gelegten 37 Betrugshandlungen auf Deliktsbeträge unter CHF 300.00. Diesbezüglich läge mithin mehrfacher geringfü- giger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB vor, zumal der Berufungskläger nicht gewerbsmässig handelte (vgl. BGE 123 IV 119; 121 IV 268). Eine Überprüfung des unangefochtenen Schuld- punktes bezüglich des mehrfachen Betruges bliebe zwar zur Verhinderung geset- zeswidriger oder unbilliger Entscheidungen möglich (Art. 404 Abs. 2 StPO), würde
6 / 34 vorliegend aber aus den nachstehenden Gründen zu keinem für den Berufungs- kläger günstigeren Ergebnis führen. 2.3.1. Die vier geringfügigen Betrugshandlungen wären als Übertretungen mit Busse zu bestrafen (Art. 103 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes wird für den mehrfachen Betrug nachstehend zwingend eine bedingte Geldstrafe auszufällen sein (Art. 391 Abs. 2 StPO; nachstehend E. 3.1.4, 4.1). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind Busse (im Geldsummensystem) und Gelds- trafe (im Tagessatzsystem) qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt bzw. nach altem Sanktionenrecht auch teilbedingt verhängt werden kann (Art. 42 f. StGB; aArt. 43 StGB). Ist eine Geldstrafe bedingt auszusprechen, ist sie somit die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich unabhän- gig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion. Nur ausnahmsweise, wenn die aufgeschobene Geldstrafe die Busse um ein Vielfaches übersteigt, kann die Busse im Einzelfall als mildere Sanktion erscheinen (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). 2.3.2. Vorliegend würde eine separat für die geringfügigen Betrugshandlungen auszufällende Busse den konkreten Zuschlag für die gleichen Delikte in Anwen- dung des Asperationsprinzips zur Bildung der Gesamtgeldstrafe übersteigen (vgl. nachstehend E. 3.4.1-3). Die Busse erscheint daher nicht als mildere Sanktion. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Ausfällung einer Verbin- dungsstrafe, da der Anteil, um den sich Letztere infolge der zusätzlichen Tages- sätze für die geringfügigen Betrüge erhöht, nach wie vor tiefer ausfällt als eine se- parate Busse (nachstehend E. 4.2). Konkret erweist sich die bedingte Geldstrafe als milder. Daran ändert schliesslich selbst deren Strafregistereintragungspflicht nichts, zumal die übrigen mehrfachen Betrugshandlungen ohnehin einzutragen sind. 2.3.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Überprüfung des nicht explizit ange- fochtenen Schuldpunktes zu einer schwereren Bestrafung des Berufungsklägers im Berufungsverfahren führen würde. In Nachachtung des Verschlechterungsver- botes hat es folglich beim Schuldspruch der Vorinstanz zu bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils ist auf die angefochtenen Punkte zu beschränken.
7 / 34 2.4.Entsprechend erwuchs das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 (Schuldpunkt), 5 (Einziehung und Vernichtung von externer Harddisk), 6 (Einziehung der Vermögenswerte der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Heranziehung zur Deckung von Verfahrenskosten, Busse und Kosten der amtlichen Verteidigung) sowie 8 bis 11 (Kostenfestsetzung und -folgen) in Rechts- kraft, was festzustellen ist. 3.Der Berufungskläger kritisiert die Strafzumessung (act. A.10, Rz. 3; act. A.17, Rz. 1). 3.1.1. Am 1. Januar 2018 trat das revidierte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft. Der Berufungskläger beging die heute zu beurteilen- den Straftaten vor dessen Inkrafttreten. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior), als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Entspre- chend ist nachstehend aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafen zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Berufungskläger besser wegkommt (nach- stehend E. 3.10). 3.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.1.3. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer De- liktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese an- gemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Stra- fen geahndet werden (act. B.2, E. 3.3 mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die an- zuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vorgesehen ist (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe]), erscheint es sinn-
8 / 34 voll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485). Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung sind Strafschärfungsgründe gegeben. Ausserdem liegt (teilweise) der Strafmilderungs- grund der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) und (stets) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Letzterer beansprucht neben Art. 48 lit. e StGB selbständige Bedeutung (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 43 zu Art. 48 StGB). Mangels aussergewöhnlicher Umstände sind die Strafschär- fungsgründe, der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots indes innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- erhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8), zumal mit Blick auf den Strafmilderungsgrund lediglich eine Geldstrafe auszufällen ist und keines der zu ahndenden Delikte eine Mindeststrafe vorsieht. 3.1.4. Die Wahl der Strafart ist vorliegend nicht weiter zu diskutieren, würde doch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot verstos- sen. Da für sämtliche Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. 3.1.5. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden bzw. die "Einsatzstrafe" für den mehrfachen Betrug aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ge- meinsam. Sie setzte die "Einsatzstrafe" für alle Betrüge gesamthaft auf 180 Ta- gessätze fest und bestimmte damit nicht für jede einzelne Tat eine Strafe. Ebenso beurteilte sie die Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung gemeinsam, indem sie die "Einsatzstrafe" für alle Urkundenfälschungen um 60 Tagessätze er- höhte (act. B.2, E. 3.4). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts wären diese Taten separat zu beurteilen gewesen. Richtig ist zwar, dass die frühe- re Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe Ausnahmen zur konkreten Me- thode zuliess, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4; Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Solche Ausnahmen von der konkreten Me- thode sind aber nicht mehr zulässig. Das Bundesgericht schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus. Diese Rechtspre- chung wurde wiederholt bestätigt (Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.4 und E. 3.6; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1;
9 / 34 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen; vgl. allerdings Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und E. 2.4). Mit Ausnahme des mehrfachen Betruges als Einheit äusserte sich die Vor- instanz überdies mit keinem Wort zur objektiven und subjektiven Tatschwere der einzelnen Delikte (vgl. act. B.2, E. 3.4). 3.2.1. Als schwerste Straftat erscheint vorliegend der Betrug vom 29. Dezember 2008 mit einem Deliktsbetrag in Höhe von CHF 4'800.00 (StA act. 1.91). Entspre- chend ist hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen. 3.2.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst auf den Deliktsbetrag von CHF 4'800.00 zu verweisen. Dieser erscheint zwar im Vergleich zu anderen Betrugsfällen eher tief. Der Berufungskläger zeigte aber bei seinem Handeln – entgegen der Verteidigung (act. A.10, Rz. 1.3; act. A.17, Rz. 1.1) – ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Er handelte überlegt und planmässig. So musste er herausfinden, wie er das Stornosystem der Anschlussberufungsklägerin täuschen konnte, ohne entdeckt zu werden. Der Berufungskläger schädigte dabei seine Ar- beitgeberin und verhielt sich während laufendem Anstellungsverhältnis strafbar. Da der Berufungskläger aufgrund der geschäftsinternen Vorgaben nicht legitimiert war, selbst Storni zu verbuchen, wies er als Kadermitarbeiter, und damit Vertrau- ensperson im Betrieb, eine stornoberechtigte Person der Reception an, die Stornobuchung vorzunehmen. Er bezog mithin ihm bekannte Mitarbeiter in sein Tun mit ein. Der Berufungskläger betrieb somit einen nicht zu unterschätzenden Täuschungsaufwand. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass betrügerische Machen- schaften bereits tatbestandsimmanent sind, weshalb sie dem Berufungskläger nicht erneut angelastet werden dürfen. In Anbetracht des Gesagten ist die objektive Schwere der Tat als nicht unerheblich einzustufen. 3.2.1.2. Der Berufungskläger handelte in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Soweit der Berufungskläger vorbringt, er habe primär Aufmerksamkeit auf sich lenken wollen (act. A.10, Rz. 3), so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger liess das ungerechtfertigt erlangte Geld sei- ner eigenen Kreditkarte bzw. derjenigen seiner Ehefrau gutschreiben, wodurch den entsprechenden Konti im Lastschriftenverfahren weniger belastet wurde. Mit seinem Vorgehen wollte er seine finanzielle Situation aufbessern. Entsprechend vermag bereits die Aussage des Berufungsklägers, er habe das Geld nicht ange- fasst (StA act. 5.8, Frage 28), nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass der Beru- fungskläger den Arbeitsvertrag letztlich selbst kündigte (StA act. 9.1.10). Eine
10 / 34 Rückerstattung des Geldes erfolgte bis zur zwei Jahren später erfolgten Verhaf- tung – mit Ausnahme von CHF 2'510.00 – indes nicht. Davon, dass er in der Hoff- nung, erwischt und gekündigt zu werden, gehandelt hätte (StA act. 5.2, Fragen 17 f., 21, 41 f.), kann somit keine Rede sein. Im Gegenteil versuchte der Beru- fungskläger, seine Entdeckung aktiv durch obgenannten Täuschungsaufwand zu verhindern. Die deliktische Tätigkeit war zudem nicht darauf ausgerichtet, eine finanzielle Notlage kurzfristig zu überbrücken. Damit offenbarte er eine bedenkli- che Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern. Den Auswirkungen seines Verhaltens auf die Anschluss- berufungsklägerin, aber auch auf die übrigen Mitarbeiter, stand der Berufungsklä- ger schlichtweg gleichgültig gegenüber. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. 3.2.1.3. Aufgrund der Tatumstände erweist sich eine Einsatzstrafe von 30 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen. 3.2.2. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). 3.2.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Berufungsklägers korrekt zusammengefasst (act. B.2, E. A). Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend belegte der Berufungs- kläger im vorliegenden Verfahren eine Verschlechterung seiner finanziellen Ver- hältnisse (act. A.21). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt EUR 2'580.00 (entsprechend CHF 2'725.00) bzw. dasjenige seiner Ehefrau EUR 364.18 (ent- sprechend CHF 385.00; act. A.21; act. B.5). Aus dem Werdegang und den per- sönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ergeben sich keine Besonderhei- ten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen. 3.2.2.2. Der Berufungskläger ist weder im schweizerischen noch im deutschen Strafregister verzeichnet (StA act. 2.4.1, 2.4.2, 2.4.2.1). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten. 3.2.2.3. Nur gering strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Berufungsklägers aus. Das Geständnis erfolgte zwar bereits am 26. Oktober 2012, mithin einen Tag nach seiner Verhaftung, anlässlich seiner zweiten Einvernahme (vgl. StA act. 5.2; act. A.10, Rz. 3; act. A.17, Rz. 1.2). Die Staatsanwaltschaft konfrontierte den Be- rufungskläger aber mit den konkreten Transaktionen zulasten des C.________ und den entsprechenden Gutschriften auf seine bzw. die Kreditkarten seiner Ehe-
11 / 34 frau. Einem Bestreiten der Vorwürfe wäre folglich wenig Aussicht auf Erfolg be- schieden gewesen (vgl. StA act. 5.2; auch Mathys, a.a.O., N 363 f.). Aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigte der Berufungskläger nicht, was neutral zu werten ist. 3.2.2.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Wie bereits eingangs aufgezeigt, verstrichen seit Beginn der Straftaten und heute über zwölf Jahre (vorstehend E. 1.3). Das Untersuchungsverfahren dauerte knapp 5 ½ Jahre (StA act. 1.1; StA act. 1.91). Die lange Verfahrensdauer ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass nicht nur gegen mehrere Personen wegen Betrugs etc. ermittelt wurde, sondern das Verfahren auch eine gewisse Komplexität aufwies, was entsprechend umfangreichere Untersuchungshandlun- gen erforderlich machte. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen der delikti- schen Tätigkeit des Berufungsklägers und dem Ausmass der erforderlichen Unter- suchungshandlungen, dennoch ist ihm die lange Verfahrensdauer, insbesondere da er sich bereits am 26. Oktober 2012 geständig zeigte, nicht anzulasten (StA act. 5.2). Im erstinstanzlichen Verfahren lag zwar nach Eingang der Anklage innert zehn Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor (act. B.2), anschliessend verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren jedoch erneut unverhältnis- mässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person unzu- mutbar. Das Beschleunigungsgebot ist dadurch klarerweise verletzt, weshalb dem Berufungskläger diesbezüglich eine deutliche Strafreduktion zuzugestehen ist. Anzumerken ist, dass im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils indes- sen noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 48 lit. e StGB). Am Rande sei zudem erwähnt, dass der Schuldspruch unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs (vorstehend E. 2.4). 3.2.2.5. Aufgrund des Geständnisses und der langen Verfahrensdauer ist die Ein- satzstrafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 3.3.1. Der Berufungskläger beging weitere 32 Betrugshandlungen mit Deliktsbe- trägen von über CHF 300.00. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwe- re ist grundsätzlich auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend E. 3.2.1). Die Deliktsbeträge bewegen sich zwischen CHF 450.00 und CHF 3'735.20 (StA act. 1.91). Mit Blick auf das weite Spektrum der möglichen Tathandlungen im Rahmen des Tatbestands des Betruges sind die einzelnen Beträge eher im unte- ren Bereich anzusiedeln. Darüber hinaus stellt das jeweilige Verhalten des Beru- fungsklägers zwar einen klaren Angriff auf das Vermögen der Anschlussberu-
12 / 34 fungsklägerin dar, doch sind diesbezüglich wesentlich empfindlichere Rechtsgut- verletzungen denkbar. Das Tatvorgehen und die Beweggründe waren stets die- selben. Auch die Deliktsbeträge sind hinreichend vergleichbar. Die 32 Betrugs- handlungen sind somit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als gleichwertig anzusehen. Deren objektive und subjektive Schwere ist je als noch eher leicht einzustufen. 3.3.2. Betreffend die Täterkomponente ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorstehend E. 3.2.2). 3.3.3. Unter Berücksichtigung des Geständnisses und der langen Verfahrensdau- er rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für diese Delikte um je vier Tagessätze pro Betrugshandlung zu erhöhen, mithin insgesamt um 128 Tagessätze Geldstrafe. 3.4.1. Praktisch identisch verhält es sich bei den weiteren vier Betrugshandlungen mit Deliktsbeträgen unter CHF 300.00. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere ist grundsätzlich auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend E. 3.2.1, 3.3.1). Die Deliktsbeträge bewegen sich zwischen CHF 30.00 und CHF 258.40 (StA act. 1.91). Infolge der Geringfügigkeit der Beträge relativiert sich die objektive Tatschwere – im Vergleich zu den übrigen Betrugshandlungen – merklich (vgl. auch vorstehend E. 2.2). Das Tatvorgehen und die Beweggründe waren stets dieselben. Auch die Deliktsbeträge sind untereinander hinreichend vergleichbar. Die vier Betrugshandlungen sind somit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als gleichwertig anzusehen. Deren objektive und subjektive Schwere ist je als leicht einzustufen. 3.4.2. Betreffend die Täterkomponente ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorstehend E. 3.2.2). 3.4.3. Unter Berücksichtigung des Geständnisses und der langen Verfahrensdau- er erweist sich ein Zuschlag von je zwei Tagessätze pro Betrugshandlung, mithin insgesamt um acht Tagessätze Geldstrafe, als angemessen. 3.5.1. Der Berufungskläger beging alsdann 37 Urkundenfälschungen. Da sich die Urkundenfälschungen alle als gleichwertig erweisen (nachstehend E. 3.6.1), recht- fertigt es sich – in Anlehnung an die Einsatzstrafe für die schwerste Betrugshand- lung – zunächst den Zuschlag für die Urkundenfälschung vom 29. Dezember 2008 festzulegen (vorstehend E. 3.2.1). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger Empfangsmitarbeitende des C.________ dazu brachte, eine inhaltlich falsche Stornobuchung vorzunehmen und damit die Buchhaltung inhaltlich zu verfälschen. Zudem bestätigte er mit seiner Unterschrift als Verwal-
13 / 34 tungsleiter auf der Tagesstornoliste wider besseren Wissens die scheinbare Rich- tigkeit der Stornobuchung (StA act. 1.91). Der Berufungskläger handelte wiederum überlegt und planmässig. Das Vorgehen war raffiniert und abgeklärt. Dabei schä- digte er seine Arbeitgeberin während laufendem Anstellungsverhältnis und bezog ihm bekannte Mitarbeiter in sein Tun mit ein. Zugunsten des Berufungsklägers ist indes zu berücksichtigen, dass er die Urkundenfälschung als Mittel zum Zweck verwendete. Trotz echter Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundefälschung war Letztere ein massgeblicher Bestandteil der betrügerischen Machenschaften und somit des arglistigen Verhaltens, dessen Unrechtsgehalt bereits vorstehend weit- gehend abgegolten wurde. Immerhin ist festzuhalten, dass die Begehung erneut von einiger Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt. Hinsichtlich der zeitlich und sachlich eng mit der Betrugshandlung zusammenhängender Urkun- denfälschung wiegt das objektive Tatverschulden jedoch leicht. Der Berufungsklä- ger handelte direktvorsätzlich. Sein Motiv war rein finanzieller Natur und egois- tisch. Die subjektive Schwere der Tat vermag das objektive Tatverschulden weder zu mindern noch zu erhöhen. 3.5.2. Betreffend die Täterkomponente ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorstehend E. 3.2.2; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 251 Ziff. 1 StGB). 3.5.3. Die Einsatzstrafe ist, unter Berücksichtigung des Geständnisses und der langen Verfahrensdauer, um zwei Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.6.1. Wie soeben erwähnt, beging der Berufungskläger weitere 36 Urkundenfäl- schungen. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere ist grundsätzlich auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend E. 3.5.1). Die verschiedenen Urkundenfälschungen bezogen sich auf die gleichen Urkundentypen. Das Tatvor- gehen und die Beweggründe waren dieselben. Besagte 36 Urkundenfälschungen sind somit als gleichwertig zu betrachten. In Anbetracht des engen Zusammen- hangs mit den Betrugshandlungen rechtfertigt es sich, für diese Delikte ebenfalls je von einem objektiv und subjektiv leichten Tatverschulden auszugehen. 3.6.2. Betreffend die Täterkomponente ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorstehend E. 3.2.2; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 251 Ziff. 1 StGB). 3.6.3. Die Einsatzstrafe ist, unter Berücksichtigung des Geständnisses und der langen Verfahrensdauer, ebenfalls um je zwei Tagessätze pro Urkundenfäl-
14 / 34 schung, mithin insgesamt um 72 Tagessätze Geldstrafe, zu erhöhen (vgl. vorste- hend E. 3.5.3). 3.7.1. Des Weiteren ist die Tatkomponente für die verbotene Pornographie zu bewerten. Vorab ist anzumerken, dass im Tatzeitpunkt die alte Fassung von Art. 197 StGB in Kraft war. Die vorgesehene Strafe betrug bis zu einem Jahr Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe (aArt. 197 Ziff. 3 bis StGB). Neu wird der Täter mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das alte Recht erweist sich als milder und bleibt anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger 46 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt besass. Das sichergestellte pornografi- sche Material enthält Darstellungen von klar minderjährigen Mädchen und Knaben im kindlichen Alter, die in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen oder anderen Kindern einbezogen werden. Darunter befinden sich auch Bilder, auf denen Kinder von Männern penetriert werden oder mit Männern Oralverkehr haben. Die Bilder lassen sich somit ohne Weiteres als illegale pornografische Darstellungen erken- nen (StA act. 19.3, 19.4, 19.9). Die Anzahl der Bilder ist mit Blick auf den ersichtli- chen Zeitraum der Speicherungen (Oktober 2006 bis Mai 2011) relativ gering (StA act. 19.3 f.). Anzumerken ist zudem, dass es sich beim Besitz von Bildern auf einer Festplatte um eine der leichtesten denkbaren Arten der Tathandlungen von Pornografie handelt. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr unerheblich ein- zustufen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungs- kläger vorsätzlich handelte und er die Bilder in verschiedenen von ihm erstellte Unterordner abspeicherte (vgl. act. B.2, E. 2.5; StA act. 19.3, 19.4, 19.9). Der Be- rufungskläger besass die Bilder wohl primär zum Zweck der eigenen Lustbefriedi- gung, ohne dass bei ihm eine grosse kriminelle Energie oder pädosexuelle Nei- gungen erkennbar sind (StA act. 19.5). Daraus folgt, dass die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag. 3.7.2. Betreffend die Täterkomponente ist grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorstehend E. 3.2.2). Bezüglich der verbotenen Por- nographie zeigte sich der Berufungskläger jedoch erst im Rahmen des Plädoyers der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss geständig, indem die Verteidigung auf Schuldspruch im Sinne der Anklage schloss (vgl. RG act. 14). Dieser Umstand verdient keine strafmindernde Berücksichtigung. Nebst der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots waren betreffend den Anklagevorwurf der verbotenen Pornographie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zudem zwei
15 / 34 Drittel der siebenjährigen Verjährung bereits verstrichen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigte, zumal dem Berufungskläger die Legalbewährung zu attestieren ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. aArt. 197 Ziff. 3 bis StGB; Art. 48 lit. e StGB; act. B.2). Dies ist deutlich zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. 3.7.3. Die Einsatzstrafe ist, unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, um 15 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.8.1. Alsdann ist die Tatkomponente für die Gewaltdarstellung zu bestimmen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Besitze eines Filmes mit einer detaillierten Darstellung der Enthauptung eines Menschen mit einem Messer war (StA act. 19.4, 19.9). Im weiten Spektrum von Gewaltdarstel- lung sind nicht viel grausamere Szenarien vorstellbar. Hinzu kommt, dass ein Vi- deo in der Regel eindringlicher als Bildmaterial ist, insbesondere da das fragliche Video auch über Ton verfügt (StA act. 19.4, 19.9). Dem Berufungskläger ist indes zugute zu halten, dass es sich hierbei mutmasslich um eines der Hinrichtungsvi- deos aus der Propaganda des Islamischen Staates handelt, die allgemein im Netz kursierten. Darüber hinaus darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Tat- bestand von Art. 135 StGB schon als solcher nicht alle Abbildungen von Gewalt- tätigkeiten, sondern nur eindringliche Darstellungen grausamer, die elementare Menschenwürde verletzender Gewalthandlungen erfasst. Die objektive Tatschwe- re ist nicht mehr unerheblich. In subjektiver Hinsicht gilt zu beachten, dass der Be- rufungskläger mit Vorsatz handelte. Das objektive Tatverschulden wird deshalb aus subjektiven Gründen nicht relativiert. 3.8.2. Betreffend die Täterkomponente ist grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorstehend E. 3.2.2). Bezüglich der Gewaltdarstel- lung zeigte sich der Berufungskläger jedoch erst mit dem Plädoyer der Verteidi- gung anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss geständig, indem die Verteidi- gung auf Schuldspruch im Sinne der Anklage schloss (vgl. RG act. 14). Dieser Umstand verdient keine strafmindernde Berücksichtigung. Nebst der Verletzung des Beschleunigungsgebots war betreffend den Anklagevorwurf der Gewaltdar- stellung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zudem zwei Drittel der sieben- jährigen Verjährung bereits verstrichen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigte, zumal dem Berufungskläger die Legalbewährung zu attestieren ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 135 Abs. 1 bis StGB; Art. 48 lit. e StGB). Dies ist deutlich zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
16 / 34 3.8.3. Die Einsatzstrafe ist, unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, um 15 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.9.1. Schliesslich ist die Tatkomponente der groben Verletzung der Verkehrsre- geln zu gewichten. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen auf der Autobahn mit stark überhöh- ter Geschwindigkeit lenkte, konkret mit 161 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h). Damit überschritt er die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h. Entsprechend liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung 6 km/h über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert (35 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn) zur Erfüllung des Tatbestands der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass er zumindest aus grober Unaufmerksamkeit handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere weder zu erhöhen noch zu mindern. 3.9.2. Betreffend die Täterkomponente ist grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorstehend E. 3.2.2). Bezüglich der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Berufungs- kläger im Laufe der Untersuchung zu diesem Delikt befragt worden wäre (vgl. StA act. 20). Anlässlich seiner Einvernahme vor Vorinstanz anerkannte er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (RG act. 13). Der späte Zeitpunkt des Geständnisses kann nicht zulasten des Berufungsklägers gehen. Folglich ist in Bezug auf die gro- be Verletzung der Verkehrsregeln von einem leicht strafmindernden Geständnis auszugehen. Aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigte der Berufungskläger nicht, was neutral zu werten ist. Nebst der Verletzung des Be- schleunigungsgebots waren betreffend den Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zudem zwei Drittel der siebenjährigen Verjährung bereits verstrichen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigte, zumal dem Berufungskläger die Legalbewährung zu attestie- ren ist (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 48 lit. e StGB). Gesamthaft ergibt dies eine deutliche Strafreduktion. 3.9.3. Unter Berücksichtigung des Geständnisses und der langen Verfahrens- dauer erweist sich ein Zuschlag von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.10. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Strafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als an- gemessen (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber sieht jedoch seit dem 1. Ja- nuar 2018 bei Geldstrafen sowohl für Einzelstrafen als auch gesamthaft
17 / 34 grundsätzlich 180 Tagessätze als Strafhöchstmass vor. Das neue Recht ist somit milder (vgl. vorstehend E. 3.1.1; Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Dass dies – insbesondere in Kombination mit dem Asperationsprinzip – zu unbilli- gen Ergebnissen führen kann, ist hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Als Folge sind der mehrfache Betrug, die mehrfachen Urkundenfälschungen, die Gewaltdarstellungen, die Pornographie sowie die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1280/2019 vom 5. Fe- bruar 2020 E. 6; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; 6B_59/2020 30. No- vember 2020 E. 4.4). 3.11. Aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers ist die Tagessatzhöhe – unter Berücksichtigung des Familienbedarfs abgerundet – auf CHF 40.00 festzusetzen. 3.12. Der Anrechnung von zwei Tagen erstandener Untersuchungshaft an die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; vgl. StA act. 2.5). 4.1.Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art 42 Abs. 1 StGB; vgl. act. B.2, E. 4). Nachdem im Übrigen das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Anordnung einer eingriffsintensiveren Vollzugsform ohnehin ausgeschlossen. 4.2.Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; vgl. act. B.2, E. 5). Die Verbin- dungsbusse ist auf CHF 1'080.00, d.h. 15 % der Kombinationsstrafe, festzusetzen, zumal die Obergrenze von 20 % nicht ausgeschöpft werden muss (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Mathys, a.a.O., N 455, 460). Eine tiefere Busse, wie sie der Beru- fungskläger beantragt (act. A.10, Rz. 3), hätte allerdings einzig noch symbolischen Charakter. 4.3.Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe – in Korrelation zur Tagessatzhöhe der be- reits festgesetzten Geldstrafe – von 27 Tagen auszusprechen (CHF 1'080.00 / CHF 40.00; vgl. Mathys, a.a.O., N 455). 5.1.Die Vorinstanz sprach der Anschlussberufungsklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 60'594.35 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. September 2008 zu (CHF 63'104.35 [Deliktsbetrag] ./. CHF 2'510.00 [Rückerstattung vom 14. Oktober 2010; StA act. 13.3.26; StA act. 5.4, Antwort auf Frage 50]; act. B.2, E. 6.4 f.).
18 / 34 5.2.Mit Anschlussberufung beantragt die Anschlussberufungsklägerin vom Be- rufungskläger Schadenersatz in Höhe von CHF 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. September 2009 (act. A.13; vgl. RG act. 11). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Berufungskläger habe im Vorverfahren einen Ver- mögensbezug von CHF 100'000.00 eingestanden. Die Annahme der Vorinstanz, es seien lediglich rund CHF 60'000.00 bewiesen und vom Berufungskläger aner- kannt, sei haltlos und widerspreche grundlos den mehrfachen aktenmässig doku- mentierten Geständnissen des Berufungsklägers (act. A.13, Rz. 4). 5.3.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat her- leiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4, nicht publiziert in BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). 5.3.2. Die Anklageschrift vom 7. November 2016 beschränkt sich auf den Delikts- betrag von CHF 63'104.35 (act. 1.91). Weitere unrechtmässige Transaktionen sind nicht Gegenstand der Anklage. Weder im erstinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren durfte bzw. darf der Anschlussberufungsklägerin Schadenersatz in ei- nem über den Betrag gemäss Anklageschrift hinausgehenden Umfang zugespro- chen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). Entsprechend erweist sich die Anschlussberufung in diesem Punkt als unbegrün- det und ist abzuweisen. 5.4.Die Vorinstanz schwieg sich über das Schicksal des Mehrbetrages der Zivil- forderung aus (act. B.2). Dies ist nachzuholen. Die Adhäsionsfähigkeit der Klage stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 119 StPO). Fehlt eine Prozessvorausset- zung, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5; Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 126 StPO). Die Konnexität zwischen Straftat und privatrechtlichem Anspruch stellt eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung dar (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 13 zu Art. 119 StPO). Im vorliegenden Fall weist der Mehrbetrag keinen Zu- sammenhang mit dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt auf. Damit ist bezüg- lich dieser Schadenspositionen die Zulässigkeit der Adhäsionsklage für das vorlie-
19 / 34 gende Strafverfahren zu verneinen. Entsprechend ist auf das Schadenersatzbe- gehren der Anschlussberufungsklägerin im Mehrbetrag (über CHF 60'594.35) – mangels erforderlicher Konnexität als adhäsionsspezifische Prozessvorausset- zung – nicht einzutreten. Ob auch ein Verweis auf den Zivilweg möglich wäre, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, zumal die Anschlussberufungsklägerin dies nicht beantragt (vgl. act. A.13). Am Rande sei bemerkt, dass der Anschluss- berufungsklägerin hierdurch denn auch keine (prozessualen) Nachteile erwach- sen, da ein Nichteintreten auf die Zivilklage im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht. 5.5.Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage, wie die fragli- chen Aussagen des Berufungsklägers zur mutmasslichen Höhe des Deliktsbe- trags zu werten gewesen wären (act. B.2, E. 6.4; act. A.13, Rz. 4). 6.1.Die Vorinstanz sprach der Anschlussberufungsklägerin eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in Höhe von CHF 34'261.60 (inkl. Spesen und MwSt.) an- statt der beantragten Entschädigung von CHF 460'950.95 zu (act. B.2, E. 7.2 bis 7.4.3). Sowohl der Berufungskläger als auch die Anschlussberufungsklägerin kriti- sieren im Rahmen ihrer (Anschluss-)Berufungen deren Höhe (act. A.10, Rz. 5; act. A.17, Rz. 2.8; act. A.12; act. A.13, Rz. 5). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Entschädigung ebenfalls als zu hoch (act. A.11, Rz. 4; act. A.15, Rz. 3.3). 6.2.Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwen- dungen im Verfahren, soweit sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; je m.w.H.). 6.3.Nachdem die Anschlussberufungsklägerin im Straf- und überwiegend auch im Zivilpunkt obsiegt, hat sie dem Berufungskläger gegenüber grundsätzlich An- spruch auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 433 StPO (vgl. act. B.2, E. 7.1). Dies stellt der Berufungskläger denn auch zu Recht nicht in Abrede (vgl. act. A.10, Rz. 5; act. A.17, Rz. 2). 6.4.Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2
20 / 34 StPO). Die Privatklägerschaft muss also ihrerseits aktiv werden und ihre An- sprüche anmelden; die Untersuchungsmaxime findet auf die Entschädigungsan- sprüche der Privatklägerschaft mithin keine Anwendung. Immerhin aber hat die Strafbehörde die Privatklägerschaft auf ihre allfälligen Entschädigungsansprüche und auf ihre Pflicht, solche zu beziffern und zu belegen, hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2). Die Privatkläger- schaft hat hierbei den Bestand und den Umfang des geltend gemachten Schadens wie aber auch die Ursächlichkeit des Strafverfahrens für diesen Schaden zu be- weisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1 m.w.H.). Tritt die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endent- scheid befunden; er kann nicht auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Entschä- digung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO wird überdies nach Ermessen festgesetzt (BGE 139 IV 102 E. 4.5). 6.5.1. Um Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung des C.________ nachzuge- hen, zog die Anschlussberufungsklägerin sowohl interne als auch externe Unter- stützung bei. Extern beauftragte sie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D.________ (fortan D.), intern betraute sie zusätzlich ihren Konzernrevi- sor E. und ihre Geschäftsführerin F.________ mit der Angelegenheit. Ausserdem mandatierte sie die Anwaltskanzlei G.________ (fortan G.) sowie Rechtsanwalt Markus Braun. Am 22. Juni 2011 erstattete die Anschlussbe- rufungsklägerin alsdann Strafanzeige gegen die Eheleute H.1/H.2., den Berufungskläger sowie weitere Personen (StA act. 3.1.2). Dabei unterteilte die Privatklägerin die weiter abzuklärenden und entsprechend zu sanktionierenden Sachverhalte in drei Fallgruppen (Umsatzstorni und Auszahlungen an Kreditkar- ten; Zahlungsartenwechsel, Umsatzstornierungen, unechte Vorauszahlungen und falsche Rechnungsstellungen; Verwendung von Rückzahlungen, Kickbacks etc.). Einzig die Umsatzstornierungen mit Gutschrift auf Kreditkarten betreffen die gegen den Berufungskläger zur Anklage gebrachten Sachverhalte. Darüber hinaus gilt anzumerken, dass die Anschlussberufungsklägerin im Rahmen ihrer Strafanzeige – allein im Jahr 2010 – von unqualifizierten Storni in der Höhe von CHF 944'174.42 ausging. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der bar ausbezahlten Provisions- und Kickbackzahlungen bezifferte sie den Schaden auf rund CHF 1 Mio. (StA act. 3.1.2). Zur Anklage brachte die Staatsanwaltschaft schliesslich ein- zig CHF 63'104.35 (StA act. 1.91). 6.5.2. Im vorliegenden Verfahren beziffert die Anschlussberufungsklägerin ihre Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO auf insgesamt CHF 389'297.40 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: CHF 201'690.00 für Aufwände der D.________ (CHF 185'706.00 [CHF 221'950.00
21 / 34 ./. CHF 54'000.00 als ordentliches Prüfungshonorar zzgl. 8 % MwSt.] + CHF 15'984.00 [inkl. 8 % MwSt.]), CHF 53'256.55 für Aufwand von E., CHF 11'478.00 für Aufwände von G. (CHF 3'601.35 + CHF 7'876.65 inkl. Spesen und 8 % MwSt.) sowie CHF 122'872.85 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) für Aufwände von Rechtsanwalt Markus Braun (act. A.13, Rz. 5). 6.5.3. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machendem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. Was die Aufwendungen der Anschluss- berufungsklägerin für die Honorarkosten der D.________ (Sonderprüfungen) und den Mehraufwand ihres Personals anbelangt, ist zu betonen, dass es sich bei den in Art. 433 StPO geregelten Ansprüchen um prozessuale Nebenfolgen eines Strafverfahrens handelt, wie dies bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hervorgeht. Erforderlich ist mithin ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zum Strafverfahren. Die Frage, inwiefern vorprozessuale, private Aufwendungen – wie beispielsweise für Privatermittlungen – von Art. 433 StPO erfasst sind, braucht indes nicht vertieft zu werden (vgl. Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 317 ff.; fer- ner LGVE 2019 Nr. 4 E. 4.2.3.3 zur Entschädigung für private Aufwendungen nach Massgabe von Art. 429 StPO). Entscheidend ist im vorliegenden Fall vielmehr, dass die Anschlussberufungsklägerin den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger bzw. dessen Straftaten nicht darlegt. Von den zahlreichen zur Anzeige gebrachten Unregelmässigkeiten wies die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger einzig unrechtmässige Vermögensbezüge von rund CHF 60'000.00 nach. Die privaten Nachforschungen in Bezug auf die den Berufungskläger betreffenden Transaktio- nen auf seine bzw. die Kreditkarten seiner Ehefrau können die immensen Kosten der Anschlussberufungsklägerin für eigene interne und externe Untersuchungen nicht verursacht haben. Ausführungen zur Bezifferung des den Berufungskläger betreffenden Umfangs fehlen gänzlich. Ähnlich verhält es sich mit den Honorarkosten der Anwaltskanzlei G.________. Die Anschlussberufungsklägerin macht aus zwei Honorarnoten über insgesamt CHF 47'595.75 lediglich Aufwände von CHF 3'601.35 (RG act. 11.10 [Rechnung April 2011]) bzw. CHF 7'876.65 (RG act. 11.11 [Rechnung Mai 2011]) geltend, da die Honorarrechnungen nach eigenen Angaben lediglich zu einem kleinen Teil das vorliegende Strafverfahren betreffen (RG act. 11, Rz. 17.2; act. A.13, Rz. 5.5). Wie bereits dargetan, richtete sich die Strafanzeige gegen verschiedene Personen.
22 / 34 Soweit der Bezug der fakturierten Leistungen zur Strafuntersuchung an sich zwar nachvollziehbar erscheint (Vorbereitung zur Ausarbeitung der Strafanzeige; vgl. RG act. 11.10-11), fehlt letztlich aber wiederum jegliche Information, in welchem Umfang die anwaltlichen Bemühungen den Berufungskläger betreffen und auf die ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalte zurückzuführen sind. Diesbezüglich im Rahmen der prozessualen Entschädigungen Mutmassun- gen anstellen zu müssen, kann weder Aufgabe der Strafbehörde sein noch Sinn und Zweck von Art. 433 Abs. 2 StPO entsprechen. Unbehelflich ist der Einwand der Anschlussberufungsklägerin, dass sämtliche Un- tersuchungen erst und allein durch die strafbaren Handlungen des Berufungsklä- gers verursacht worden seien, weshalb er für die dadurch entstandenen Aufwände vollumfänglich und allein haftbar zu machen sei, zumal keine separate Strafunter- suchung gegen die Eheleute H.1/H.2.________ geführt worden sei (act. A.13, Rz. 5.1 ff.). Ihre Argumentation greift zu kurz. Selbst bei teilweisen Freisprüchen eines Beschuldigten, wird die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 StPO nicht vollumfäng- lich entschädigt; in solchen Fällen obsiegt Letztere im Strafpunkt nur teilweise. Umso mehr muss das bei der Einstellung des Verfahrens gegen andere beschul- digte Personen oder beim Freispruch von anderen beschuldigten Personen gelten. Die von Letztgenannten verursachten Kosten bleiben bei der Privatklägerschaft. So differenziert denn auch die Staatsanwaltschaft in den Einstellungsverfügungen vom 30. Mai 2016 hinsichtlich den Verfahrenskosten in Bezug auf die Eheleute H.1/H.2.________ (StA act. 1.85-86). Die Aufwendungen der Privatklägerin für die Honorarkosten der D.________ (Sonderprüfungen), den Mehraufwand ihres Personals sowie die anwaltlichen Kosten von G.________ bestehen zu erheblichen Teilen aus Kosten für Tätigkei- ten, die nicht vom Berufungskläger im vorliegenden Strafverfahren verursacht wurden. Mit Ausnahme der Aufwendungen von Rechtsanwalt Markus Braun, die gesondert zu thematisieren sind (sogleich nachstehend E. 6.6), tat die Anschluss- berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren weder ihrer Pflicht zur genauen Bezifferung ihres Entschädigungsanspruchs noch ihrer Beweispflicht bezüglich der Ursächlichkeit der gegen den Berufungskläger geführten Strafuntersuchung für solche Kosten Genüge. Der Antrag der Anschlussberufungsklägerin auf Entschä- digung besagter Aufwendungen ist abzuweisen, sofern auf diesen gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO überhaupt einzutreten ist. Soweit die Anschlussberufungsklägerin wiederholt vorbringt, erst die Bemühungen der beigezogenen Anwälte, des Prüfungsorgans D.________ und die internen Un- tersuchungen hätten wesentlich zur Abklärung vorliegender Strafsache samt Ver- urteilung eines Täters beigetragen (act. A.13, Rz. 5; RG act. 11, Rz. 16), gilt – le-
23 / 34 diglich der Vollständigkeit halber – zu erinnern, dass der Beweis der Strafbarkeit und damit auch die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich den Strafbehörden ob- liegt (Art. 6 und 10 StPO). 6.6.Zu prüfen bleiben die Aufwendungen von Rechtsanwalt Markus Braun. Er reichte 43 Honorarnoten für Bemühungen in Höhe von insgesamt CHF 122'872.85 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) im Zeitraum vom 14. April 2011 bis zum 22. Juni 2017 ins Recht (RG act. 11.12-14; vgl. act. A.13, Rz. 5.6). 6.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anschlussberufungsklägerin die Teil- nahme an sämtlichen Einvernahmen, einschliesslich Reisezeit, zu entschädigen ist. Den selektiven Kürzungen der Vorinstanz, wonach lediglich die Einvernahmen des Berufungsklägers und von Zeugen anerkannt wurden, nicht aber diejenigen von anderen beschuldigten Personen oder von Auskunftspersonen, kann nicht beigepflichtet werden (vgl. act. B.2, E. 7.4.3; act. A.13, Rz. 5.6). Die Privatkläger- schaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; StA act. 3.2.11). Im Untersuchungs- wie auch im Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Die Parteien haben grundsätzlich das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers und der Staatsanwaltschaft ändert daran auch das Geständnis des Berufungsklägers nichts (act. A.10; act. A.11; act. A.15). Dies gilt umso mehr, als die Anschlussberufungsklägerin von betrügerischen Unregelmässigkeiten in Höhe von knapp CHF 1 Mio. ausging, während sich das Geständnis des Berufungsklä- gers lediglich auf einen kleinen Teil der verzeigten Delikte bezog. 6.6.2. Für die übrigen Leistungen von Rechtsanwalt Markus Braun ist zwischen der Zeitperiode vor und nach der Parteimitteilung vom 26. September 2016 (StA act. 1.88) zu unterscheiden. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 30. Mai 2016 das Verfahren gegen die Eheleute H.1/H.2.________ ein (StA act. 1.85-86). Mit Parteimitteilung vom 26. September 2016 stellte sie alsdann die Anklageerhebung gegen den Berufungskläger in Aussicht (StA act. 1.88). Ab die- sem Zeitpunkt gilt mit der Vorinstanz deshalb als erstellt, dass sich der Aufwand von Rechtsanwalt Markus Braun ausschliesslich auf den Berufungskläger bezog (vgl. act. B.2, E. 7.4.3; RG act. 11.13, ab Note v. 04.10.2016). Demgegenüber lässt sich den fakturierten Leistungen von Rechtsanwalt Braun vor der Parteimit- teilung – mit Ausnahme einer einzigen Position vom 8. Oktober 2014 (RG act. 11.13, Note v. 06.11.2014) – nicht entnehmen, in welchem Umfang die anwaltli- chen Bemühungen das Strafverfahren gegen den Berufungskläger betreffen bzw.
24 / 34 von ihm verursacht worden sind. Die diesbezügliche Pflicht zur genauen Beziffe- rung sowie die Beweispflicht hinsichtlich der Ursächlichkeit oblag der Anschluss- berufungsklägerin (Art. 433 Abs. 2 StPO; vorstehend E. 6.5.3). Vergeblich argumentiert die Anschlussberufungsklägerin wiederum, alle Leistun- gen seien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erbracht worden und seien deshalb vom Berufungskläger (unabhängig der Tatsache, dass das Verfahren ge- gen die Eheleute H.1/H.2.________ eingestellt worden sei) vollumfänglich zu ent- schädigen (act. A.13, Rz. 5.6). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend E. 6.5.3). Mit Ausnahme des Aufwands betreffend die Einvernahmen, inkl. Reisezeit und Vor-/Nachbereitung (act. A.13, Rz. 5.6; vgl. demgegenüber act. B.2, E. 7.4.3), so- wie der Position vom 8. Oktober 2014 ist der Antrag auf Entschädigung für Leis- tungen vor dem 26. September 2016 abzuweisen, sofern auf diesen gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO überhaupt einzutreten ist. 6.6.3. Vor dem 26. September 2016 sind sämtliche (geltend gemachten) staats- anwaltschaftliche Einvernahmen zu entschädigen, und zwar im folgenden Umfang: Einvernahme des Berufungsklägers vom 17. Dezember 2013 à 3.5 anstatt 4.5 Stunden (Beginn 09.02 Uhr bis 12.25 Uhr [StA act. 5.8]; RG act 11.13, Note v. 13.01.2014), Einvernahme H.1.________ vom 18. Dezember 2013 à 7.0 Stunden (Beginn 08.59 Uhr bis 16.57 Uhr [StA act. 5.9]; RG act 11.13, Note v. 13.01.2014), Einvernahme K.2.________ vom 19. Dezember 2013 à 3.5 Stunden (Beginn 08.58 Uhr bis 12.01 Uhr [StA act. 5.10]; RG act 11.13, Note v. 13.01.2014), Ein- vernahme I.________ vom 19. Dezember 2013 à 1.5 anstatt 2.0 Stunden (Beginn 14.25 Uhr bis 15.42 Uhr [StA act. 5.11]; RG act. 11.13, Note v. 13.01.2014), Ein- vernahme H.1./J. vom 14. Oktober 2014 à 2.0 Stunden (Be- ginn 10.32 Uhr bis 12.04 Uhr [StA act. 5.12]; RG act. 11.13, Note v. 06.11.2014), Einvernahme H.1./Berufungskläger/K. vom 14. Oktober 2014 à 1.5 anstatt 2.0 Stunden (Beginn 14.05 Uhr bis 15.23 Uhr [StA act. 5.13]; RG act. 11.13, Note v. 06.11.2014), Einvernahme H.1./L. vom 15. De- zember 2014 à 1.5 Stunden (Beginn 09.01 Uhr bis 10.28 Uhr [StA act. 5.14]; RG act. 11.13, Note v. 12.01.2015), Einvernahme H.1./M. à 3.25 Stunden (Beginn 14.15 Uhr bis 17.05 Uhr [StA act. 5.15]; RG act. 11.13, Note v. 12.01.2015) sowie Einvernahme H.1./P. vom 16. Dezember 2014 à 2.0 anstatt 2.5 Stunden (Beginn 09.02 Uhr bis 11.06 Uhr [StA act. 5.16]; RG act. 11.13, Note v. 12.01.2015). Insgesamt sind für die Einvernahmen 25.75 Stunden zu berücksichtigen.
25 / 34 Hinzuzurechnen sind die Reisezeiten in Höhe von 1.5 Stunden pro Weg (N.) anstatt der jeweils geltend gemachten 2.0 oder 1.75 Stunden (vgl. RG act. 11.13). Konkret sind 9.0 Stunden Reisezeit anzuerkennen (6 x 1.5 Stun- den; Anfahrt vom 17. Dezember 2013 und Rückfahrt vom 19. Dezember 2013; An- und Rückfahrt vom 14. Oktober 2014; Anfahrt vom 14. Dezember 2014 und Rück- fahrt vom 16. Dezember 2014). Die Begründung, mit welcher die Vorinstanz je- weils lediglich die Hin- aber nicht die Rückfahrt berücksichtigte, ist nicht haltbar (act. B.2, E. 7.4.3). Sodann sind Rechtsanwalt Markus Braun für die Vor- und Nachbereitung (Bericht- erstattung an Klientin) der Einvernahmen je 1.0 Stunde pro Einvernahmekomplex (Dezember 2013; Oktober 2014 und Dezember 2014) zuzugestehen, was 3.0 Stunden ergibt. Dies erscheint angemessen (vgl. act. A.13, Rz. 5.6). Schliesslich ist mit der Vorinstanz die Position vom 8. Oktober 2014 ("Akten A. überprüft") von 8.0 Stunden zu berücksichtigen. Sie bezieht sich ein- deutig und einzig auf den Berufungskläger (act. B.2, E. 7.4.3; RG act. 11.13, Note v. 06.11.2014). Als Aufwendungen vor dem 26. September 2016 sind somit 45.75 Stunden anzu- erkennen. 6.6.4. Vom 26. September 2016 (Parteimitteilung) bis zum 22. Juni 2017 (Haupt- verhandlung) macht Rechtsanwalt Markus Braun einen Aufwand von 73.2 Stun- den geltend (RG act. 11.13, ab Note v. 04.10.2016). Davon entfallen insgesamt 10.0 Stunden auf die Hauptverhandlung (inkl. Reisezeit, Urteilsstudium und Nach- besprechung; RG act. 11.13, Zusammenstellung bis 22.06.2017). Während die Dauer von 2.0 Stunden für Urteilsstudium und Nachbesprechung nicht zu bean- standen ist, sind für die Dauer der Hauptverhandlung lediglich 5.0 Stunden (inkl. Reisezeit à 1.5 Stunden pro Weg) zu berücksichtigen, zumal die Verhandlung von 08.47 Uhr bis 10.49 Uhr dauerte und Rechtsanwalt Markus Braun gemäss Proto- koll an der mündlichen Eröffnung nicht teilnahm (RG act. 14). Für die Hauptver- handlung sind folglich insgesamt 7.0 Stunden zu berücksichtigen. Somit verblei- ben 63.2 Stunden, wovon 31.0 Stunden auf die Ausarbeitung des 28-seitigen in grosser Schrift verfassten Plädoyers, 17.0 Stunden auf das Aktenstudium (inkl. Schadensberechnung) sowie 15.2 Stunden auf diverse kleinere Posten (Korre- spondenz etc.) entfallen. Dieser Aufwand ist – insbesondere im Verhältnis zu demjenigen des Verteidigers – zu hoch. Der Verteidiger stellte für die Zeit ab Par- teimitteilung (26. September 2016) bis und mit Hauptverhandlung (22. Juni 2017) lediglich 8.83 Stunden in Rechnung, wovon rund 6.25 Stunden auf die Vorberei- tung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie 2.58 Stunden auf Korrespon-
26 / 34 denz etc. entfielen (RG act. 12). Der Sachverhalt war unstrittig und der Schaden- ersatzanspruch von CHF 63'104.35 leitete sich ohne Weiteres direkt aus der De- liktsumme ab. Wie bereits dargetan, war die Zusprechung einer höheren Scha- densforderung ohne Änderung der Anklageschrift von vornherein ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 5.3.2, 5.4). Inwiefern vor diesem Hintergrund beim Rechtsver- treter der Privatklägerschaft im selben Zeitraum der rund achtfache Aufwand des Verteidigers im Sinne von Art. 433 StPO notwendig gewesen sein soll, erschliesst sich der erkennenden Kammer (selbst unter Berücksichtigung der Reisezeit) nicht (vgl. act. A.13, Rz. 5.6). Angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Ausarbeitung Plädoyer und Aktenstudium) insgesamt 6.0 Stunden anzuerkennen. Dies gilt umso mehr, als der übersetzte Aufwand wohl massgeblich auf die erfolg- losen Bemühungen zur Geltendmachung eines höheren Schadenersatzes und des Ersatzes der vorprozessualen Aufwendungen zurückzuführen ist, welche nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 5, 6.1 ff.). Für diverse kleinere Posten (Korrespondenz etc.) erscheint – in Anlehnung an die Aufwendungen des Vertei- digers – ein Zuschlag von insgesamt 3.5 Stunden angemessen. Die Aufwendungen ab dem 26. September 2016 von 73.2 Stunden sind somit auf 16.5 (7.0 + 6.0 + 3.5) Stunden zu kürzen. 6.6.5. Zusammenfassend sind 62.25 (16.5 + 45.75) Stunden als Anwaltskosten von Rechtsanwalt Markus Braun zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft reichte die Anschlussberufungsklägerin eine Honorarvereinba- rung ins Recht mit einem vereinbarten Stundenansatz von CHF 300.00 (RG act. 11.14; act. A.15, Rz. 3.3). Zuzusprechen sind indes maximal CHF 270.00 pro Stunde (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]; vgl. dem- gegenüber act. B.2, E. 7.4.3). Hinsichtlich Kopien, Spesen und Porti darf davon ausgegangen werden, dass die angefallenen Auslagen durch die übliche Spesen- pauschale von 3 % angemessen abgedeckt sind. Die zu entschädigenden An- waltskosten für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren betragen so- mit insgesamt CHF 18'696.70 (inkl. Spesen und MwSt. [CHF 16'807.50 für Hono- rar + CHF 504.25 für 3 % Spesen + CHF 1'384.95 für 8 % MwSt.]). 6.7.Entsprechend ist der Anschlussberufungsklägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO in Höhe von CHF 18'696.70 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Begehren betreffend Entschädigung abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
27 / 34 7.1.Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die auf dem Konto des Berufungsklägers bei der O.________ (CH20 0028 7287 8196 89M1X) liegenden Vermögenswerte in Höhe von CHF 101'010.40 (Stand 27. September 2016; StA act. 4.20; StA act. 1.91). Die Vorinstanz zog besagten Betrag zuzüglich Zins zur Deckung von Verfahrenskos- ten, Busse und Kosten des amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 70 StGB ge- richtlich ein (act. B.2, E. 8.2 und Dispositivziffer 6). Des Weiteren entschied sie, dass der beschlagnahmte Betrag – nach Abzug besagter Kosten – der Anschluss- berufungsklägerin in Anrechnung an ihre Schadenersatz- und Entschädigungsfor- derung zugesprochen werde. Ein allfälliger Überschuss werde dem Berufungsklä- ger herausgegeben (act. B.2, E. 8.2 und Dispositivziffer 7). 7.2.1. Der Berufungskläger focht die entsprechende Dispositivziffer mit Berufung an (act. A.3; act. A.10), ohne seinen Antrag in der schriftlichen Berufungsbegrün- dung auch nur ansatzweise zu begründen oder gar zu erwähnen (act. A.10). 7.2.2. Nach der Verfügung zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfah- rens hat das Gericht der Partei, die Berufung erklärt hat, zwingend Frist für eine schriftliche Begründung der Berufungserklärung anzusetzen. Die schriftliche Beru- fungsbegründung ersetzt insoweit die Parteivorträge des mündlichen Verfahrens. Sie muss den in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Anforderungen genügen und ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1418/2017 vom 23. November 2018 E. 4). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die in Art. 385 Abs. 1 StPO vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt; genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Bei fachkundigen Personen ist die Ansetzung einer Nachtfrist nicht nötig. Falls die Eingabe die Anforderungen nicht erfüllt, wird darauf nicht eingetreten (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 385 StPO). Eine "Rückzugsfiktion" (und die konsequente Abschrei- bung) ist nur bei gänzlicher Säumnis zulässig. 7.2.3. Entsprechend ist auf die Berufung des Berufungsklägers in Bezug auf die Dispositivziffer 7 nicht einzutreten. Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger war keine Nachfrist anzusetzen. 7.3.Auch die Anschlussberufungsklägerin focht Dispositivziffer 7 an und fordert, ihr sei das beschlagnahmte Guthaben ohne vorherigen Abzug von Verfahrenskos-
28 / 34 ten und Busse sowie Kosten für die amtliche Verteidigung zuzusprechen (act. A.13, Rz. 6). 7.3.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Anschlussberufungsklägerin auf Zu- sprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte ab, da die in Art. 73 Abs. 2 StGB statuierte Voraussetzung der Abtretung nicht erfüllt sei (act. B.2, E. 8.2). 7.3.2. Art. 73 StGB sieht vor, dass dem Geschädigten der Erlös aus der Verwer- tung eingezogener Vermögenswerte zugesprochen werden kann, wenn er durch die Tat einen Schaden erlitten hat, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und der voraussichtlich auch vom Täter nicht ersetzt wird (Abs. 1). Damit soll ver- hindert werden, dass der Staat sich mittels eingezogener Vermögenswerte berei- chert, der Geschädigte aber leer ausgeht. Voraussetzung solcher Zusprache ist nach Gesetzeswortlaut jedoch, dass der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Abs. 2). Die Abtretung soll verhindern, dass der Zivilkläger sich am staatlich vereinnahmten Betrag schadlos halten kann und über seine Forderung aus unerlaubter Handlung gegenüber dem Verurteilten den Schaden ein zweites Mal zahlen lässt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erweist sich das von Art. 73 Abs. 2 StGB aufgestellte Zessionserfordernis jedoch seines Sinnes entleert, wenn die Zuweisung mit einer Beschlagnahmemassnahme verbunden ist, von der anzunehmen ist, dass sie im Interesse des Geschädigten erfolgte. Der Umstand, die Zuweisung auf der Grundlage von Art. 73 Abs. 2 StGB unter Umständen zu verweigern, in denen die Voraussetzung der Abtretung sich als ungerechtfertigt erweist, würde seinerseits eine Situation schaffen, in welcher der Staat sich zum Nachteil des Geschädigten bereichern würde. In diesem be- sonderen Zusammenhang ist es daher angebracht, von der Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB abzusehen (BGE 145 IV 237 = Pra 2020 Nr. 6 E. 5.2.2). 7.3.3. Vorliegend ist unstrittig, dass das beschlagnahmte Kontoguthaben (unech- tes) Surrogat von Deliktserlös darstellt, für welchen der Berufungskläger des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen wurde. In dieser Konstellation ist auf das in Art. 73 Abs. 2 StGB aufgestellte Zes- sionserfordernis zu verzichten. Die Vorinstanz stützte sich somit zu Unrecht auf besagte Bestimmung, um die Zuweisung des Betrages an die Anschlussberu- fungsklägerin zu verweigern. Die Rüge der Anschlussberufungsklägerin erweist sich daher als begründet und die Anschlussberufung ist in diesem Punkt teilweise bzw. im Umfang der zugesprochenen Schadenersatzforderung gutzuheissen. Demgegenüber können die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht zur Deckung der Prozessentschädigung der Anschlussberufungsklägerin verwendet werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 StGB). Dass die Anschlussberufungsklägerin Dispositivziffer 6
29 / 34 nicht mitanfocht, schadet ihr entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht (act. A.15, Rz. 4.3). Eine gemeinsame Anfechtung wäre konsequenterweise zwar zu erwarten gewesen, zumal eine Verwendung zur Kostendeckung keine Einzie- hung erfordert hätte. Dies hindert die erkennende Kammer indes nicht an einer Zusprechung besagter Vermögenswerte. Gegenteiliges erschiene überspitzt for- malistisch. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind im Umfang von CHF 60'594.35 (CHF 63'104.35 [Deliktsbetrag] ./. CHF 2'510.00 [Rückerstattung vom 14. Oktober 2010; StA act. 13.3.26; StA act. 5.4, Antwort auf Frage 50]) zu- züglich 5 % Zins seit dem 29. September 2009 der Anschlussberufungsklägerin zuzuweisen. Die Zinsforderung beträgt bis heute rund CHF 34'500.00. Ein allfälliger Restbetrag ist entsprechend der unangefochtenen Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Ur- teils zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) und der Busse zu verwenden (act. B.2, Dispositivziffer 6). 8.Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Anschlussberufung ist ebenfalls teilwei- se gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 9.1.Die Kosten des (Anschluss-)Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beru- fungskläger obsiegt (teilweise) mit seinen Anträgen hinsichtlich Strafzumessung und der Reduktion der Entschädigung gemäss Art. 433 StPO. In Bezug auf die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte unterliegt er allerdings. Zu berücksichtigen gilt zudem, dass der Berufungskläger sein Obsiegen betreffend Strafzumessung massgeblich dem intertemporalen Kollisionsrecht verdankt, wel- ches er selbst nicht anrief. Die Anschlussberufungsklägerin unterliegt mit ihrer An- schlussberufung hinsichtlich ihren Schadenersatz- und Entschädigungsforderun- gen. Was die beanstandete Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte anbelangt, so ist der Anschlussberufungsklägerin dagegen Erfolg beschieden. In der Gesamtbetrachtung erscheint dieses Obsiegen indes derart marginal, dass es bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleibt. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung – zu einem Viertel dem Berufungskläger und zur Hälfte der Anschluss- berufungsklägerin aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskas- se zu nehmen. 9.2.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers sind im Um- fang der Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt ei-
30 / 34 ner staatlichen Rückforderung über einen Viertel der Kosten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die verbleibende Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung sind der Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen. Dessen ungeachtet ist die Entschädi- gung vorab vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 9.2.2. Der geltend gemachte Aufwand des amtlichen Verteidigers ist ausgewiesen und erscheint nach leichter Anpassung des zu tiefen Mehrwertsteuersatzes für die Aufwände vor dem 1. Januar 2018 als angemessen (act. G.2). Rechtsanwalt Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers ist demgemäss mit CHF 5'661.85 (inkl. 3% Auslagen und 8 bzw. 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. 9.3.Ausgangsgemäss ist der Anschlussberufungsklägerin keine Prozessent- schädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO).
31 / 34 III. Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 22. Juni 2017 (Proz. Nr. 515-2016-30) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist:
StGB, der Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 bis StGB sowie der gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. Die am 26. September 2016 beschlagnahmte externe Harddisk "" wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. 6. Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober 2012 gesperrten und mit Verfügung vom 23. Februar 2015 beschlagnahmten Konto von A.___ bei der O.________ () liegenden Vermögenswerte in Höhe von CHF 101'010.40 (Stand 27. September 2016) zuzüglich Zinsen werden gestützt auf Art. 70 StGB gerichtlich eingezogen und zur Deckung von Verfahrenskosten, Busse und Kosten des amtlichen Verteidigers herangezogen. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Kontosperre aufgehoben und die O., lan- gewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. _____ bei der P._____ (IBAN ), lautend auf Regionalgericht Prättigau/Davos, zu überwei- sen. 7. [...] 8. Die Kosten des Verfahrens von CHF 18'089.10 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 6'089.10, Gerichtsgebühren CHF 12'000.00) gehen zu Lasten von A.. 9. Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 12'733.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
32 / 34 10. Die Haftkosten von CHF 95.00 sowie die Kosten des Strafvollzugs ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden. A.________ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 11. A.________ schuldet dem Kanton Graubünden, handelnd durch das Regionalgericht Prättigau/Davos, folglich: [...][...][...] VerfahrenskostenCHF18'089.10 [...][...][...] 12. [Rechtsmittel] 13. [Mitteilung] 2.A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 1'080.00. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Bezahlt A.________ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen. 5.A.________ wird verpflichtet, der B.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 60'594.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. September 2009 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird auf das Schadensersatzbegehren der B.________ nicht eingetreten. 6.A.________ wird verpflichtet, der B.________ eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO in Höhe von CHF 18'696.70 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren ab- gewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 7.Der gestützt auf das beschlagnahmte Konto von A.________ durch den Kanton Graubünden, handelnd durch das Regionalgericht Prättigau/Davos, erhaltene Betrag wird – vor dem Abzug der Verfahrenskosten (einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung) und der Busse gemäss Disposi- tivziffer 6 des Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 22. Juni 2017 (Proz. Nr. 515-2016-30) – der B.________ im Umfang ihrer Schaden- ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 5 dieses Urteils zugesprochen. Der Restbetrag wird gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 22. Juni 2017 (Proz. Nr. 515-2016-30) verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird A.________ herausgegeben.
33 / 34 8.Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'250.00 (1/4) zulasten von A., im Umfang von CHF 2'500.00 (1/2) zulasten der B. und im Umfang von CHF 1'250.00 (1/4) zulasten des Kantons Graubünden. 9.Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens vom Kanton Graubünden mit CHF 5'661.85 (inkl. Spesen und MwSt.) entschä- digt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. 10.Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ werden im Umfang der Hälfte (CHF 2'830.90) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen un- ter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO über einen Viertel der Kosten (CHF 1'415.45). Die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 2'830.95) werden der B.________ aufer- legt. 11.Der B.________ wird für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfah- rens keine Prozessentschädigung zugesprochen. 12.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 13.Gegen den Entschädigungsentscheid (Ziffer 9) kann der amtliche Verteidi- ger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Be- schwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Post- fach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
34 / 34 14.Mitteilung an: