Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 01. November 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 31[nicht mündlich eröffnet]12. März 2018 Urteil I. Strafkammer VorsitzPedrotti RichterInnenSchnyder und Michael Dürst AktuarinThöny In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 1. Juni 2017, mitgeteilt am 10. Juli 2017, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Fahren ohne Berechtigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.X._____ ist am _____ 1980 in O.1_____ geboren. Er arbeitet als Lastwa- genchauffeur bei der A._____ in O.2_____ und erzielte damit im Jahre 2016 ein steuerbares Einkommen von CHF 56'400.00, was einem durchschnittlichen mo- natlichen Einkommen (einschliesslich 13. Monatslohn) von CHF 4'700.00 ent- spricht. Er ist geschieden und bezahlt seiner ehemaligen Ehefrau einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00. Des Weiteren hat er gemäss eigenen Angaben Schulden aus einem Privatkonkurs, welche er mit monatlich rund CHF 1'090.00 abbezahlt. Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit einem Eintrag verzeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. April 2014 wurde er infol- ge Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jah- ren mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Im Eidgenössischen Register für Adminis- trativmassnahmen (ADMAS) ist X._____ mit zwei Einträgen verzeichnet. Vom 11. Februar 2014 bis am 10. März 2014 wurde ihm der Führerausweis wegen Ablen- kung am Steuer und vom 22. April 2016 bis am 21. Mai 2016 wegen Geschwin- digkeitsüberschreitung entzogen. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juli 2016 wur- de X._____ des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG für schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden ebenfalls X._____ auferlegt. Dem Strafbefehl lag der fol- gende Sachverhalt zugrunde: Am Mittwoch, _____ 2016, zwischen 19:05 Uhr und 19:10 Uhr, lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen Opel Corsa, Kontrollschild GR _____, auf dem öffentlich zugänglichen Vorplatz der Liegenschaft strasse in O.1 vom Parkfeld in Richtung Tiefgarage und wieder zurück ins Park- feld und um 19:35 Uhr vom Parkfeld in Richtung Tiefgarage, obschon das Strassenverkehrsamt Graubünden ihm mit Verfügung vom 10. März 2016 den Führerausweis für die Dauer von 1 Monat entzogen hatte und er des- halb diesen am 22. April 2016 beim Strassenverkehrsamt deponiert hatte. Da der Vorplatz nicht vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt ist, hätte der Beschuldigte wissen können, dass er sich rechtswidrig verhält.
Seite 3 — 17 C.Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 25. Juli 2016 fristgerecht Ein- sprache erheben, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 21. Septem- ber 2016 die Strafuntersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gegen ihn eröffnete. D.Aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Oktober 2016 die Übernahme des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwaldens angehobenen Strafverfah- rens gegen X._____ wegen geringfügigen Betrugs und dehnte das im Kanton Graubünden geführte Strafverfahren auf den Tatbestand des geringfügigen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB aus. E.Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschuldigten kündigte die Staatsanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 14. Februar 2017 den Abschluss der Untersuchung an. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, dass in Bezug auf den Tat- bestand des geringfügigen Betrugs eine Teil-Einstellungsverfügung erlassen und in Bezug auf den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises der Strafbefehl an das Gericht überwiesen werde. Gleichzeitig wurde X._____ eine Frist von 10 Ta- gen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. F.Mit Verfügung vom 13. März 2017 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beweisantrag von X._____ auf Einvernahme von B._____ als Auskunftsper- son ab. G.Am 13. März 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden hinsichtlich des geringfügigen Betrugs eine Teil-Einstellungsverfügung. H.Am 28. März 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Straf- befehl zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Plessur, verbunden mit dem Hinweis auf Art. 356 Abs. 1 StPO, wonach der Strafbefehl als Anklageschrift gilt. Der Anklageschrift war der Schlussbericht der Staatsanwalt- schaft Graubünden im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO angefügt. I.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur, welche am 1. Juni 2017 stattfand, stellten die Parteien die folgenden Anträge:
Seite 4 — 17 Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (sinngemäss gemäss Straf- befehl und Schlussbericht): 1.X._____ sei des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 2.Die beschuldigte Person sei dafür mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. 3.Zudem sei die beschuldigte Person mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung habe an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu treten. 4.Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerle- gen. Anträge Beschuldigter: 1.X._____ sei vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Auswei- ses gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. 2.Die Kosten des Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen. 3.X._____ sei für die entstandenen Aufwendungen der angemessenen Vertretung seiner Interessen vollumfänglich zu entschädigen. J.Gegen das am 1. Juni 2017 gefällte, dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnete und den Parteien am 2. Juni 2017 ohne schriftliche Begrün- dung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Plessur liess X._____ am 6. Juni 2017 Berufung anmelden, woraufhin das Regionalgericht Plessur den Parteien das be- gründete Urteil am 10. Juli 2017 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: 1.X._____ ist des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Verfahrenskosten von CHF 2'700.00 gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Kanton Graubünden folglich: BusseCHF 200.00 VerfahrenskostenCHF 2'700.00 TotalCHF 2'900.00
Seite 5 — 17 4.a) Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ gegen dieses Urteil am 6. Juni 2017 beim Regionalgericht Plessur die strafrechtliche Beru- fung angemeldet hat. b) (Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung). K.Mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2017 liess X._____ die folgenden An- träge stellen: 1.Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Es sei das mündliche Verfahren durchzuführen und anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sei der Berufungskläger zur Sache zu befragen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staa- tes und zwar für das vorinstanzliche, sowie auch für das kantonsge- richtliche Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde das Kantonsgericht von Graubünden er- sucht, vor dem Haus beziehungsweise der Garageneinfahrt strasse einen Lokalaugenschein durchzuführen. Gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO wurde die Berufungserklärung am 2. August 2017 der Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelt. L.Mit Verfügung vom 7. September 2017 setzte der Vorsitzende der I. Straf- kammer die mündliche Berufungsverhandlung auf den 1. November 2017 an, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Oktober 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitteilte. M.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. November 2017 waren X. in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete – wie in ihrem Schrei- ben vom 9. Oktober 2017 angekündigt – auf eine Teilnahme. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.03 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens reichte der private Verteidiger Fotos zu den Akten, um den Beweisantrag des Au- genscheins zu begründen. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung zwecks Beratung über den Beweisantrag, erklärte der Vorsitzende, dass die neu einge- reichten Bilder zu den Akten genommen würden, der Beweisantrag auf Augen- schein jedoch abgewiesen werde. Nach der Einvernahme von X._____ als be-
Seite 6 — 17 schuldigte Person nahm der Verteidiger in seinem Parteivortrag zur Berufung Stel- lung, wobei er an den Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. Nachdem X._____ das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsver- handlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsver- kündung, weshalb ihnen gleichentags das Urteilsdispositiv zugesendet wurde (Art. 84 Abs. 2 StPO). Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). 1.1.Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Aus- fertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
Seite 7 — 17 1.2.Gegen das am 1. Juni 2017 mündlich eröffnete und am 2. Juni 2017 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Plessur meldete der Berufungs- kläger am 6. Juni 2017 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründe- ten Urteils am 10. Juli 2017 reichte der Berufungskläger alsdann – unter Berück- sichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – fristgerecht am 31. Juli 2017 seine Beru- fungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall selber ein Urteil fällen. 3.Die Vorinstanz hat X._____ des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG für schuldig gesprochen. Dabei erachtete sie den Sachverhalt gestützt auf die im Recht liegenden Aussagen der einvernommenen Auskunfts- person C._____ als so erstellt, wie er von Staatsanwaltschaft der Anklageschrift zugrunde gelegt wurde. Des Weiteren qualifizierte sie die befahrene Verkehrs- fläche als öffentlich, wobei sie diesbezüglich von einem vermeidbaren Verbotsirr- tum bei X._____ ausging. Der Berufungskläger räumt ein, einmal die Strecke vom Parkplatz zum Garagentor gefahren zu sein, bestreitet aber die Sachverhaltsdar- stellung der Staatsanwaltschaft, wonach er die fragliche Strecke zweimal zurück- gelegt haben soll. Er habe sich auf einem privaten Platz gewähnt und sei der fes-
Seite 8 — 17 ten Überzeugung gewesen, dies tun zu dürfen. Der fragliche Platz könne nur von der _____strasse her befahren werden. Ein einbiegender, nicht speziell berechtig- ter Verkehrsteilnehmer werde durch 5 Verbotsschilder in jede Blickrichtung darü- ber informiert, dass er hier nichts verloren habe. Der Platz diene einzig den sechs berechtigten privaten Mietern zur Benützung ihrer privaten Parkplätze. Er sei demzufolge vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises freizusprechen. Somit gilt es im vorliegenden Berufungsverfahren zunächst den massgeblichen Sach- verhalt festzulegen und sodann zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Parkplatz vor der Liegenschaft strasse um einen privaten Platz oder um einen den Be- stimmungen des SVG unterliegenden öffentlichen Platz handelt. Sollte die An- wendbarkeit des SVG bejaht werden, ist in einem weiteren Schritt darüber zu ent- scheiden, ob X. hinsichtlich der Zulässigkeit seines Handelns einem unver- meidbaren oder einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. 4.In seiner Berufungserklärung vom 31. Juli 2017 stellt der Berufungskläger den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins der Garageneinfahrt _____strasse. An der Berufungsverhandlung vom 1. November 2017 begründete er diesen Antrag damit, dass es im vorliegenden Fall zu beurteilen gelte, ob es sich beim befahrenen Vorplatz um einen privaten Platz handle, der im Sinne der Rechtsprechung für jeden Dritten in für diesen erkennbarer Weise abgeschrankt oder mit einer Verbotstafel versehen sei, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dieser Platz ausschliesslich dem privaten Verkehr vorbehalten wer- den solle. Davon könne sich das Gericht am besten überzeugen, indem es einen Augenschein durchführe. 4.1.Nach Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigt das Gericht Gegenstände, Örtlichkei- ten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Auf einen Augenschein ist nach Art. 193 Abs. 1 StPO aber zu ver- zichten, wenn die fraglichen, zu beweisenden Tatsachen bereits aus unmittelbar vorliegenden Beweisgegenständen, wie zum Beispiel Fotografien, hervorgehen (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 18 zu Art. 193). Lehre und Rechtsprechung anerkennen nämlich, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhe- bung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (Urteil
Seite 9 — 17 des Bundesgerichts 6B_293/2016 vom 1. Juli 2016 mit Verweis auf BGE 136 I 229 E. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1). 4.2.Im konkreten Fall liegt zum einen ein Fotodossier der Stadtpolizei O.1_____ bei den Akten (staatsanwaltschaftliches act. 3.8). Darin befindet sich sowohl eine Übersichtsaufnahme des fraglichen Vorplatzes sowie eine Abbildung der an der seitlichen Wand angebrachten Amtsverbotstafel. Zum anderen reichte der Beru- fungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. November 2017 ein eigenes Fotodossier ein (act. B.2), worin der Vorplatz, die sich darauf befindlichen Parkfel- der samt Beschilderungen sowie die Zufahrt in die _____strasse einschliesslich der verschiedenen Signalisationen abgebildet sind. Somit sind sämtliche Elemen- te, welche für die Beurteilung der Frage, ob es sich beim Vorplatz um einen priva- ten oder öffentlichen Bereich handelt, massgeblich sind, hinreichend dokumentiert. Eine Besichtigung vor Ort würde somit keine neuen Erkenntnisse bringen, wes- halb darauf verzichtet werden kann. Der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Durchführung eines Augenscheins wird daher abgewiesen. 5.Was den Sachverhalt betrifft, bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, wonach er sein Fahrzeug zunächst vom Parkfeld auf dem Vorplatz in Richtung Tiefgarage und wieder zurück ins Parkfeld und sodann vom Parkfeld zur Tiefgarage gelenkt haben soll. Er habe die fragliche Strecke lediglich einmal zurückgelegt und zwar vom Parkfeld bis vor das Tiefgaragentor. 5.1.Ausgangspunkt bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Sachver- haltsdarstellung bildet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem Verfahren gewonnener persön- licher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränk- ten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Ange- klagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). Beim Vorliegen verschiedener Beweis- mittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl.
Seite 10 — 17 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 10 StPO). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit dersel- ben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. 5.2.Gemäss Polizeirapport vom 11. Juni 2016 (staatsanwaltschaftliches act. 3.1) wurde X._____ anlässlich einer Patrouillenfahrt an der strasse angehal- ten und kontrolliert. Bei der Kontrolle der Ausweise sei festgestellt worden, dass X. nicht im Besitze der für den Personenwagen erforderliche Ausweiskate- gorie "B" gewesen sei. Somit ist erstellt und wird vom Berufungskläger auch ein- gestanden (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 3.3. Frage 1; staatsanwaltschaftli- ches act. 3.4 Frage 3), dass dieser mit seinem Auto um ca. 19.35 Uhr die Strecke vom Parkfeld auf dem Vorplatz bis zum Tiefgaragentor gefahren ist. Strittig ist je- doch, ob der X._____ die fragliche Strecke nur einmal oder – wie die Staatsan- waltschaft mit Berufung auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamtin C._____ an- nimmt – insgesamt dreimal zurückgelegt hat. X._____ selbst sprach in seiner ers- ten Einvernahme nach dem Vorfall am 18. Mai 2016 von zwei Fahrten, nämlich aus der Tiefgarage heraus auf den Parkplatz der Liegenschaft und später wieder zurück (staatsanwaltschaftliches act. 3.3. Frage 1). Auf die Frage hin, was ihn denn dazu bewegt habe, mit dem Fahrzeug die Tiefgarage zu verlassen, sagte er aus, er habe das gerade eingebaute GPS testen wollen (staatsanwaltschaftliches act. 3.3. Frage 3). Am Tag darauf korrigierte er diese Aussage jedoch, indem er angab, dass sein Kollege ihn abgeholt und den Personenwagen auf den Parkplatz vor der Liegenschaft abgestellt habe. Dort habe er das GPS-Gerät eingebaut. Er selbst sei dann nur vom Parkplatz in Richtung Tiefgaragentor gefahren, wo er auch von der Polizei kontrolliert worden sei (staatsanwaltschaftliches act. 3.4 Fra- ge 3). Sowohl in seiner späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. November 2016 (staatsanwaltschaftliches act. 1.13 Frage 2), wie auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 25. Januar 2017 (staatsanwalt- schaftliches act. 3.9 Frage 5) blieb X._____ bei dieser Darstellung, wonach er nur einmal in Richtung Tiefgarage gefahren sei. Demgegenüber gab C._____ sowohl bei ihrer ersten Einvernahme am 24. Mai 2016 (staatsanwaltschaftliches act. 3.5 Frage 2), wie auch in der Konfronteinvernahme vom 25. Januar 2017 (staatsan- waltschaftliches act. 3.9 Frage 1) an, sie habe gesehen, wie X._____ seinen Per- sonenwagen vom Parkplatz auf der gegenüberliegenden Trottoirseite, von einem Parkfeld aus, in Richtung Tiefgarageneinfahrt und wieder rückwärts ins Parkfeld
Seite 11 — 17 gelenkt habe. Dies sei in der Zeit zwischen 19.05 Uhr und 19.10 Uhr – also vor der Polizeikontrolle – gewesen. 5.3.Zusammenfassend kann bezüglich der strittigen Sachverhaltsdarstellung festgehalten werden, dass die Zeugin C._____ konstant und detailliert ausgesagt hat und ihre Schilderung als glaubhaft zu qualifizieren ist. X._____ hingegen korri- gierte seine Aussage bezüglich der absolvierten Fahrten zu Beginn des Verfah- rens geringfügig zu seinen Gunsten. Auch hinsichtlich weiterer Punkte erweisen sich seine Angaben nicht als völlig schlüssig. So gab er zunächst an, das GPS- Gerät in der Tiefgarage eingebaut zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 3.3. Frage 1). Tags darauf führte er jedoch aus, das GPS-Gerät auf dem Parkplatz eingebaut zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 3.4. Frage 3). Dass ein Kollege sein Fahrzeug von der Tiefgarage auf den Parkplatz gestellt haben soll, erwähnte er erst anlässlich der zweiten Einvernahme. Während er in der polizeilichen Aus- sage vom 19. Mai 2016 ausführte, er sei vor dem Einbau des GPS-Geräts mit sei- nem Kollegen in die strasse gefahren (staatsanwaltschaftliches act. 3.4 Fra- ge 3), sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei mit ihm zusammen in die Garage. gefahren, wo das Autoradio ausgebaut worden sei (staatsan- waltschaftliches act. 1.13 Frage 9). Aufgrund dessen ist auf die Aussagen der Zeugin C._____ abzustellen und dementsprechend die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zu schützen. Der Vollständigkeit hal- ber sei an dieser Stelle jedoch erwähnt, dass im vorliegenden Fall nicht weiter von Belang ist, ob es sich um eine oder mehrere Fahrten gehandelt hat, zumal ohne- hin von einer juristischen Handlungseinheit im Sinne eines andauernden pflicht- widrigen Verhaltens auszugehen ist. 6.Die Vorinstanz würdigte das Verhalten von X._____ – mit der Staatsanwalt- schaft – als Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aber- kennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, weil sie den Vorplatz vor der Liegenschaft _____strasse als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) qualifizierte. Diese Beurteilung wird vom Berufungskläger angefochten. Mit Verweis auf die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung führt er dazu aus, beim fragli- chen Vorplatz handle es sich um einen privaten Platz, welcher einzig sechs be- rechtigten Mietern zur Benützung ihrer privaten Parkplätze diene. Keines der Park- felder sei als Besucherparkplatz ausgewiesen oder beschriftet. Die Vorplatzfläche dürfe auch nicht von anderen Personen wie Gästen, Lieferanten oder Handwerker benützt werden. Das angebrachte Amtsverbotsschild erkläre es allen Unberechtig- ten verboten, nicht nur diese Parkfelder, sondern die ganze Parzelle zu benützen.
Seite 12 — 17 Der Vorplatz sei auch baulich durch eine Verkehrsinsel und eine Buslinie von der Strasse abgegrenzt. Alle Einfahrten seien mit Fahrverboten markiert. Die Tiefga- rage sei durch ein Tor verschlossen, womit jedem Verkehrsteilnehmer ohne weite- res klar sei, dass diese Einfahrt nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sei. Das Einfahren auf den Vorplatz könne daher nur aus zwei Gründen geschehen: Zum einen zur Einfahrt in die Tiefgarage oder zum anderen zum Parkieren eines Fahrzeugs, wobei dies den sechs berechtigten Mietern vorbehalten sei. 6.1.Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentli- chem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, mit Hinweis auf BGE 104 IV 105 E. 3, 101 IV 173 S. 175 und 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen; Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage 2014, N 7 f. zu Art. 1 SVG; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsge- setz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 ff. zu Art. 1 SVG; Wald- mann/Kraemer, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 19 ff. zu Art. 1). 6.2.Der Vorplatz der Liegenschaft _____strasse, auf welchem der Berufungs- kläger mit seinem Personenwagen einige Meter fuhr, weist bereits bei der Einfahrt eine Amtsverbotstafel auf, welche das Parkieren von Fahrzeugen für Unberechtig- te untersagt (vgl. B.2 S. 4). Auch im Bereich der sechs markierten Parkfelder ist eine Amtsverbotstafel angebracht, welche das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der gesamten Parzelle für Unberechtigte amtlich verbietet (vgl. staatsanwalt- schaftliches act. 3.8 Foto 2). Die Zufahrt zur Tiefgarage ist durch ein Tor abge- sperrt. Die sechs Parkfelder sind – wie aus der vom Berufungskläger eingereich- ten Fotodokumentation act. B.2 hervorgeht – zudem einzeln beschriftet. Vier da- von sind mit einer kleinen Tafel mit dem Signal "Parkieren verboten" (Signalisati- onsverordnung SSV; SR 741.21; Anhang 2 Signal 2.50) sowie dem Schriftzug "Privat" versehen. Bei den restlichen zwei Parkfeldern ist jeweils ein Schild mit dem Signal "Parkieren gestattet" (SSV; Signal 4.17) und dem Schriftzug "Reser- viert" angebracht. Daraus ergibt sich, dass die Parkplätze ausschliesslich den ent- sprechenden Mietern vorbehalten sind. Der Vorplatz dient damit nicht dem öffent-
Seite 13 — 17 lichen Verkehr, sondern lediglich als Parkplatz für einen bestimmbaren Kreis von Mietern. Anders als in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2003 vom 26. September 2003 und von der Vorinstanz angenommen, gibt es im konkreten Fall keine Parkfelder, die für Besucher bestimmt sind. Vielmehr geht aus der Beschilderung deutlich hervor, dass diese gerade nicht von Besu- chern benutzt werden dürfen, sondern privat genutzt werden. Damit ist der Kreis der Berechtigten nach Art und Zweck beschränkt und, vor allem, bestimmt. Die abstrakte Möglichkeit, dass nicht zugelassene Drittpersonen den Vorplatz trotz- dem benutzen könnten, kann nicht dazu führen, dass der Vorplatz zu einer öffent- lichen Strasse im Sinne des SVG wird, ansonsten es fast keine nicht-öffentlichen Strassen mehr gäbe. Der Vorplatz ist nach dem Gesagten daher als private Stras- se zu qualifizieren, welche nicht in den Anwendungsbereich des SVG fällt. Finden demzufolge die Verkehrsregeln des SVG im konkreten Fall keine Anwendung, fällt auch eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Auswei- ses ausser Betracht. 6.3.Selbst unter der Annahme, dass der fragliche Vorplatz in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2003 vom 26. September 2003 als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV qualifiziert würde, hätte vorliegend ein Freispruch zu erfolgen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, unterlag der Beru- fungskläger einem Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) gemäss Art. 21 StGB. Ein solcher liegt gemäss bundesgerichtlicher Definition (vgl. BGE 129 IV 238) vor, wenn der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich han- delt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich – in Ab- grenzung zum Sachverhaltsirrtum – in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat und nicht auf die Tatbestandsmerkmale. Hat der Täter aus zurei- chenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017, E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Im konkreten Fall war dem Berufungskläger, wie er an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 3.3 und 3.4) zu Protokoll gab, der Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit einer Strasse zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht hinreichend bekannt. Wie seine Aussagen zeigen (vgl. insbesondere staatsanwaltschaftliches act. 1.13 Fragen 5-8), ging er vielmehr davon aus, dass für die Anwendbarkeit des SVG massgeblich sei, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe. Ihm war mit anderen Worten nicht bekannt, dass sich der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss SVG nicht vollum-
Seite 14 — 17 fänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffent- lich-sachenrechtlicher Terminologie deckt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes- gerichts 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1.). Insbesondere hatte er nicht gewusst, dass es für die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Strasse darauf ankommt, ob der fragliche Vorplatz von jedermann befahren kann oder nicht (staatsanwaltschaftliches act. 1.13 Frage 8). So gab er zunächst zu Proto- koll, er habe gedacht, der Vorplatz sei für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, präzi- sierte dann aber auf entsprechende Nachfrage hin, dass ihm nicht klar sei, was mit "öffentlich zugänglich" im Sinne des SVG überhaupt gemeint sei (staatsan- waltschaftliches act. 3.3 Frage 2). Die Definition von "öffentlich zugänglich" ist we- der im SVG selbst, noch in der Verkehrsregelverordnung enthalten. Vielmehr wur- de sie von der Lehre und Rechtsprechung formuliert. Wie das Bundesgericht schon verschiedentlich festgehalten hat, kann von einem Inhaber eines Füh- rerausweises grundsätzlich erwartet werden, dass er die Verkehrsregeln kennt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2.). Jedoch kann von einem Lenker ohne juristische Kenntnisse nicht erwartet werden, dass ihm auch die dazugehörige Lehre und Rechtsprechung bekannt ist. Dem Berufungskläger kann in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit seines Handelns bestanden hätte und er sich dementspre- chend bei der zuständigen Behörde hätte informieren müssen. Dies zeigt sich be- reits daran, dass im vorliegenden Fall zwei Instanzen den fraglichen Vorplatz in Bezug auf seine Öffentlichkeit unterschiedlich beurteilten. Der Irrtum, dem der Be- rufungskläger bei dieser Konstellation unterlegen wäre, hätte somit auf Umstän- den beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch (insbesondere ohne juristische Kenntnisse) hätte in die Irre führen lassen. Der Berufungskläger hatte daher ohnehin keinen Anlass, an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln zu müssen. Der Verbotsirrtum wäre demzufolge unvermeidbar gewesen, was ebenfalls zwingend zu einem Freispruch führt (vgl. Trechsel/Noll/Pieth, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 2017, S. 160). 6.4.Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Berufungskläger vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises freizuspre- chen ist. Die Berufung von X._____ ist dementsprechend gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 1. Juni 2017 wird aufgeho- ben.
Seite 15 — 17 7.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. 7.1Mit dem vorliegenden Urteil wird der Berufungskläger freigesprochen. Dementsprechend gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'700.00 zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei dieser Betrag aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen ist (Art. 426 StPO). 7.2.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfah- ren gegen sie eingestellt wird. Dies betrifft namentlich die Kosten der Wahlvertei- digung gemäss Art. 129 StPO. Anwaltskosten werden indes nur dann entschädigt, wenn und sofern sie angemessen sind, wobei neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Im konkreten Fall machte der Rechtsvertreter für das vorin- stanzliche Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 11.65 Stunden zu einem (mitt- leren) Stundenansatz von CHF 240.00 geltend. Unter Anrechnung der Barausla- gen und der Mehrwertsteuer ergibt dies einen Gesamthonorar von CHF 3'196.70. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des konkreten Falles als ange- messen. 8.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Ent- scheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). 8.1.Der Berufungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durch- zudringen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuer- legen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezah- len. 8.2.Der vollumfänglich obsiegende Berufungskläger hat Anspruch auf eine Par- teientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436
Seite 16 — 17 Abs. 2 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers eine Honorarnote ein, wobei er einen Aufwand von 10.10 Stunden à CHF 240.00 geltend machte (act. D.11). Unter Anrechnung der Baraus- lagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies einen Gesamthonorar von CHF 2'696.45. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des konkreten Falles als angemessen. Folglich ist der Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit CHF 2'696.45 einschliesslich Barauslagen und Mehrsteuer ausseramtlich zu ent- schädigen. Die Entschädigung geht zu Lasten der Staatskasse.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Regional- gerichts Plessur vom 1. Juni 2017 wird aufgehoben. 2.X._____ wird vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen. 3.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'700.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. 4.Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von CHF 3'196.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantons- gerichts bezahlt. 6.Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zu Guns- ten von X._____ in der Höhe von CHF 2'696.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: