Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2017 21
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. Dezember 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 21[nicht mündlich eröffnet]14. März 2018 Urteil I. Strafkammer VorsitzPedrotti RichterInnenMichael Dürst und Brunner AktuarGuetg In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Di- na Raewel, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen das Urteil des Regionalgerichts O.1 vom 25. Januar 2017, mitgeteilt am 26. April 2017, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, und der Y . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte, gegen den Beru- fungskläger, betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 60 I. Sachverhalt A.Anlässlich seiner Einvernahmen vom 6. März 2015 im Vorverfahren sowie vom 12. Dezember 2017 vor der Berufungsinstanz, gab X._____ jeweils zu Proto- koll, zusammen mit zehn Geschwistern in L.1_____ bei seinen Eltern aufgewach- sen zu sein. Dort habe er acht Jahre die normale Schule besucht. Anschliessend habe er sich in L.1_____ während zwei Jahren zum Autolackierer ausbilden las- sen. Auf diesem Beruf habe er vier weitere Jahre gearbeitet. 1988 habe er L.1_____ verlassen und sei nach Europa gegangen. In Europa habe er sich in diversen Städten aufgehalten. Zwischendurch sei er wieder in seiner Heimat in L.1_____ gewesen. Wenn er in der L.2_____ Arbeit bekäme, würde er gerne hier bleiben. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. Sein Antrag auf Asyl sei abgewiesen worden (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 13/31). Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit einer Verurteilung aus dem Jahr 2015 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (mehrfache Begehung) gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG verzeichnet (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 4/1). B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 27. September 2016 Ankla- ge gegen X.. Der Anklageschrift lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 1.1Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfaches Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG 1.1.1In der Zeit von _____ 2014 bis zu seiner letztmaligen Festnahme am _____ 2015 verkaufte der Beschuldigte vorwiegend in O.1 und teilweise im Raum Chur sowie in O.7_____ und O.6_____ insgesamt 1'150.7 Gramm Kokaingemisch und 177.4 Gramm Marihuana. Teilwei- se gab er die Betäubungsmittel gegen sexuelle Dienstleistungen oder als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung zwecks Abpackens des Kokains ab. Im Einzelnen tätigte der Beschuldigte die folgenden Betäubungsmittelabgaben und -verkäufe: a) In der Zeit von März 2014 bis September 2015 verkaufte der Bedigte in O.1_____ an G._____ 130 Gramm Kokaingemisch und 12 Gramm Marihuana. b) Im April 2014 verkaufte der Beschuldigte in Chur beim Postautodeck an H._____ unter mehreren Malen insgesamt 3 Gramm Marihuana für CHF 30.00. c) In der Zeit von April 2015 bis am 5. September 2015 verkaufte der Be- schuldigte in O.1_____ an I._____ 11.2 Gramm Kokaingemisch für CHF 1'680.00 und gab ihr 10 Gramm Kokaingemisch gegen sexuelle Leistungen ab. Insgesamt gab er 21.2 Gramm Kokaingemisch an I._____ ab.

Seite 3 — 60 d) Von Januar 2015 bis anfangs August 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ und einmal in Trimmis an J._____ unter mehreren Malen insgesamt mindestens 400 Gramm Kokaingemisch für CHF 40'000.00 sowie 3.9 Gramm Marihuana für CHF 100.00. e) In der Zeit von Februar 2014 bis Juli 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an K._____ unter mehreren Malen insgesamt 120 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 12'000.00. f) In der Zeit von April 2015 bis September 2015 verkaufte der Beschul- digte in O.1_____ an W._____ mindestens 5 Gramm Kokaingemisch für CHF 300.00 und 1 Gramm Marihuana für CHF 50.00. g) In der Zeit von September/Oktober 2014 bis September 2015 gab der Beschuldigte in O.1_____ an L._____ unter mehreren Malen insge- samt 70 Gramm Kokaingemisch sowie 5 Gramm Marihuana ab. h) In der Zeit von März 2015 bis 1. September 2015 gab der Beschuldigte in O.1_____ an M._____ unter mehreren Malen insgesamt 45 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt sowie gegen sexuelle Dienstleistungen ab. i) In der Zeit von August 2014 bis März 2015 verkaufte der Beschuldigte in Chur an A._____ unter mehreren Malen insgesamt mindestens 30 Gramm Marihuana für CHF 350.00. j) Im Sommer 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an S._____ 1 Gramm Kokaingemisch für CHF 100.00. k) In der Zeit von Ende April 2015 bis anfangs September 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an N._____ unter mehreren Malen ins- gesamt 252 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 20'160.00 so- wie unter mehreren Malen insgesamt 25 Gramm Marihuana für insge- samt CHF 250.00. l) In der Zeit von anfangs Juli 2015 bis September 2015 verkaufte der Beschuldigte vorwiegend in O.1_____, aber auch in O.7_____ und O.9_____ an O._____ unter mehreren Malen insgesamt 60 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 6'000.00. m) In der Zeit von April 2015 bis 8. August 2015 verkaufte der Beschuldig- te in O.1_____ an P._____ unter mehreren Malen insgesamt 30 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 3'000.00. n) Im Sommer 2015 verkaufte der Beschuldigte in Chur an B._____ unter mehreren Malen insgesamt 10.5 Gramm Marihuana. o) Im Frühling/Sommer 2015 gab der Beschuldigte C._____ in O.6_____ unter mehreren Malen insgesamt 10 Gramm Kokaingemisch ab. Dafür durfte er bei ihr Zuhause in O.6_____ Kokain verpacken. p) Im Sommer 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.7_____ an D._____ unter mehreren Malen insgesamt 4.5 Gramm Kokaingemisch für ins-

Seite 4 — 60 gesamt CHF 450.00 und unter mehreren Malen insgesamt 60 Gramm Marihuana für insgesamt CHF 600.00. q) Im August 2015 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ an T._____ ein Mal 3 Gramm Marihuana für CHF 50.00. r) In der Zeit von Mai bis Juni 2015 gab der Beschuldigte in O.8_____ und in O.6_____ an E._____ unter mehreren Malen insgesamt 2 Gramm Kokaingemisch für sexuelle Dienstleistungen ab. s) Am 26. August 2015 verkaufte der Beschuldigte an Q._____ an einem nicht näher bekannten Ort im Raum O.1_____/Chur 6 Minigripsäcken Marihuana, insgesamt 24 Gramm Marihuana. 1.1.2Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verpackte der Beschuldigte 44 Portionen Kokain, insgesamt 18.35 Gramm, in ein Tabletten- röhrchen und umwickelte dieses zusammen mit einem Minigrip-Sack, in welchem sich 2.17 Gramm Marihuana befanden, mit Alufolie. In der Folge versteckte er dieses Paket unter einem Gefäss in einem Vorgar- ten am weg in O.2. Am 20. Juli 2014 stellte die Kantons- polizei Graubünden dieses Paket sicher. Der Beschuldigte hatte die Absicht, die Betäubungsmittel zu verkaufen. 1.1.3Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verpackte der Beschuldigte 19 Minigripsäcken mit Hanfblüten in eine Migros-Plastiktasche, welche mehrschichtig mit Alufolie umgeben war. Um die Alufolie wickelte der Beschuldigte braunes Klebeband. Weiter packte der Beschuldigte 9 Minigripsäcken voller Hanfblüten ab und verpackte sie in einen Brief- umschlag. Zudem packte er 19 Tabletten Benzodiazepine in einen Glasbehälter ab. In der Folge versteckte er das Paket, den Brief- umschlag sowie den Glasbehälter im Asyl-Minimalzentrum in O.1_____, in der Absicht, die Betäubungsmittel zu verkaufen. Am 13. April 2015 stellte die Kantonspolizei Graubünden die Betäubungsmit- tel, insgesamt 85 Gramm Marihuana und 19 Tabletten Benzodiazepi- ne, sicher. 1.1.4Am 9. September 2015, um 11.20 Uhr, proportionierte und verpackte der Beschuldigte in der Wohnung von L._____ an der Bahnhofstrasse 14 in O.1_____ insgesamt 179.5 Gramm Kokaingemisch für den Ver- kauf. 1.1.5 Insgesamt hat der Beschuldigte somit 1'348.55 Gramm Kokaingemisch verkauft, abgegeben oder zum Verkauf besessen. Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften, abgegebenen und zur Abgabe besessenen Kokains betrug mindestens 31%. Somit hat der Beschul- digte insgesamt 418 Gramm reines Kokain verkauft, abgegeben oder zum Verkauf besessen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Zudem hat der Beschuldigte insgesamt 264.57 Gramm Marihuana abgegeben, ver- kauft oder zum Verkauf besessen sowie 19 Tabletten Benzodiazepi- ne zum Verkauf besessen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG).

Seite 5 — 60 Für die Verabredung der Betäubungsmittelgeschäfte verwendete der Beschuldigte insgesamt 12 Rufnummern in vier verschiedenen Mobil- telefongeräten. Unter anderem nutzte der Beschuldigte folgende Adressierungselemente: IMEI 358848046525721, Rufnummer , IMEI 356483060362600, IMEI 356483060424500, Rufnummer . Bei all seinen Handlungen im Zusammenhang mit Kokain wusste der Beschuldigte oder musste zumindest annehmen, dass der von ihm getätigte Handel bzw. die Abgabe mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. 1.2Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit von anfangs 2014 bis am 9. September 2015 konsumierte der Beschuldigte eine unbestimmte Menge Kokain in Chur und O.1. 1.3Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 3. März 2015, um 12.30 Uhr, entwendete der Beschuldigte im Ge- schäft R. an der strasse in Chur zwei Tablets (je CHF 229.00) sowie ein Telefonzubehör (CHF 24.95), steckte das Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 482.95 in seinen mitgebrachten, diebstahls- sicheren Rucksack und verliess damit das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen. Der Beschuldigte betrat das Geschäft einzig mit dem Willen, darin einen Diebstahl zu begehen und somit unrechtmässig. Gleichen- tags stellte die R. SA, vertreten durch U., Strafantrag we- gen Hausfriedensbruchs. 1.4Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG Am 14. April 2015, um 09.02 Uhr, reiste der Beschuldigte mit den Y. von O.1_____ via O.2_____ nach O.3_____ ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Am _____ 2015 stellten die Y._____ Strafantrag. 1.5Rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG Mit Wegweisungsverfügung vom _____ 2014 lehnte das Bundesamt für Migration das Asylgesuch des Beschuldigten ab und verfügte seine Wegweisung aus der L.2_____ ab dem 4. Juli 2014. In Kenntnis dieser Wegweisungsverfügung reiste der Beschuldigte dennoch am 27. Juni 2015 von der L.2_____ nach L.3_____ und am _____ 2015, um 14.35 Uhr, von L.3_____ nach O.4_____ in die L.2_____ ein. Zudem hielt sich der Beschuldigte vom _____ 2014 bis am _____ 2015 wider bes- seres Wissens mehrfach rechtswidrig in der L.2_____ auf.

Seite 6 — 60 1.6Mehrfache Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG Mit Verfügung vom 27. August 2014 wurde dem Beschuldigten vom Amt für Migration und Zivilrecht auf unbestimmte Zeit verboten, das Gebiet der Gemeinde O.5_____/O.1_____ zu verlassen. In Kenntnis dieser Verfügung verliess der Beschuldigte an folgenden Tagen das Gebiet der Gemeinde O.5_____/O.1_____:

  • Von _____ 2015 bis _____ 2015 hielt sich der Beschuldigte mehrfach in O.2_____ auf, um dort A._____ Marihuana zu ver- kaufen.
  • Im Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte in O.2_____ auf, um dort B._____ Marihuana zu verkaufen.
  • Im Frühling/Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte mehrfach in O.6_____ bei C._____ auf.
  • Im Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte in O.7_____ auf, um dort D._____ Marihuana zu verkaufen.
  • Von Mai bis Juni 2015 hielt sich der Beschuldigte mehrfach in O.8_____ und O.6_____ auf, um dort an E._____ Kokain ab- zugeben.
  • Am 14. April 2015 reiste der Beschuldigte von O.1_____ via O.2_____ nach O.3_____. C.Die Y., Inkassocenter, erklärte im Rahmen der Strafuntersuchung sich als Privatklägerin zu beteiligen, verzichtete aber auf die Geltendmachung von Zivilforderungen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 15/1). D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2017 vor dem Regional- gericht O.1 stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1.Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen -des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, -des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, -der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, -des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, -der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, -der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, -des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und

Seite 7 — 60 -der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. 2.Dafür sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu bestrafen sowie zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3.Die mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 vom Untersuchungsamt F._____ ausgefällte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen. 4.Die beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB ge- richtlich einzuziehen und zu vernichten. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge der Verteidigung: 1.Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig zu spre- chen. 2.Es sei der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.Es sei der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsge- setzes im Sinne von Art. 57 Ziff. 1 lit. a PBG schuldig zu sprechen. 4.Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. 5.Es sei der Beschuldigte mit einer Strafe von 20 Monaten unbedingt zu bestrafen. 6.Es sei dem Beschuldigten die bereits entstandene Haft anzurechnen. 7.Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Geldstrafe abzusehen. 8.Es seien die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände de- finitiv einzuziehen und zu vernichten. 9.Es seien die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. E.Das schriftliche Urteilsdispositiv des Regionalgerichts O.1_____ wurde X._____ am 26. Januar 2017 zugestellt, darin wurde wie folgt erkannt: 1.X._____ ist schuldig

  • des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

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  • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,
  • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
  • des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
  • des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
  • der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,
  • der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG,
  • des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und
  • der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. 2.Dafür wird X._____ unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Un- tersuchungshaft (275 Tage) bestraft mit:
    1. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten und
    2. einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse
    beträgt drei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Die mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 vom Untersuchungsamt F._____ ausgefällte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen. 4.Die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermö- genswerte:
  • 18.35 Gramm Kokain 2.17 Gramm Marihuana
  • 179.5 Gramm Kokain
  • Mobiltelefon Nokia
  • Mobiltelefon Samsung
  • Mobiltelefon Huawei Y3SIM-Karte Lyca Mobile, Nr. _____
  • SIM-Karte Lyca Mobile, Nr. _____
  • SIM-Karte Lyca Mobile, Nr. _____
  • SIM-Karte Sunrise, Nr. _____ (inkl. Quittung)
  • PIN-Code zu SIM-Karte Sunrise, Nr. _____
  • Kundenkarte Bibliothek
  • Phlat Ball Neon FX
  • Quittung vom 1. Dezember 2014
  • Teller

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  • Waage
  • Schere
  • 2 Feuerzeuge
  • Cellophanpapier
  • Plastiksack
  • Beutel aus Paketklebeband
  • Euro 50.00 werden gerichtlich eingezogen und sind mit Ausnahme der EUR 50.00 zu vernichten. Die EUR 50.00 sind zu verwerten und werden an die Verfahrenskosten angerechnet. 5.Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwalt- schaft Graubünden CHF 13'450.00
  • den Auslagen der Staatsanwaltschaft Grau- bünden CHF 28'545.45
  • der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts O.1_____ CHF 8'000.00
  • Kosten gemäss Art. 47 StGBCHF 300.00
  • total somitCHF 42'225.45 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem keine Pro- zessentschädigung ausgerichtet wird. 6.Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 51'050.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 7.Kostenfolge amtliche Verteidigung: a. RAin lic. iur. Dina Raewel wird als amtliche Verteidigerin von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 35'758.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbe- halten. b. Da der Verurteilte zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, wird er – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für seine amt- liche Verteidigerin zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) und seiner Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). c. (Rechtsmittel Kostenentscheid der amtlichen Verteidigung) 8.(Rechtsmittel)

Seite 10 — 60 9.(Mitteilung) F.Nachdem die amtliche Verteidigerin am 30. Januar 2017 Berufung ange- meldet hatte, teilte das Regionalgericht O.1_____ am 26. April 2017 das begrün- dete Urteil mit und übermittelte die Berufungsanmeldung samt Akten an das Kan- tonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1). G.Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 forderte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die amtliche Verteidigerin auf, ihre Teil-Berufungserklärung vom 17. Mai 2017 hinsichtlich der im Einzelnen ange- fochtenen Sachverhaltspunkte zu verdeutlichen. Innert Frist reichte die amtliche Verteidigerin am 1. Juni 2017 eine präzisierte Teil-Berufungserklärung mit den folgenden Anträgen ein (vgl. act. A.3): 1.Es sei der Beschuldigte des Verkaufs von Betäubungsmitteln insgesamt lediglich im Umfange von 153,75 Gramm reinem Kokain sowie von 142,9 Gramm Marihuana des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Insbesondere seien folgende in Erwägung 6 des Urteils des Regional- gerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017 als erstellt angesehene Sach- verhalte als nicht bzw. lediglich im folgend genannten Umfange erstellt zu qualifizieren: G.: Im Umfange von 14,2 Gramm Kokain H.: Nicht erstellt I.: Im Umfange von 2 Gramm Kokaingemisch J.: Im Umfange von 21 Gramm Kokain K.: Im Umfange von 13,5 Gramm Kokain L.: Im Umfange von 46 Gramm Kokaingemisch M.: Im Umfange von 4 Gramm Kokain A.: Im Umfange von 20,3 Gramm Marihuana N.: Im Umfange von 0,4 Gramm Kokain und 25 Gramm Marihua- na O.: Im Umfange von 0,2 Gramm Kokain P.: Im Umfange von 3 Gramm Kokain B.: Nicht erstellt C.: Nicht erstellt Q.: Nicht erstellt Wohnung von L._____: Im Umfange von 18,6 Gramm Kokaingemisch 2.Es sei der Beschuldigte des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB freizusprechen.

Seite 11 — 60 3.Es sei der Beschuldigte mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 4.Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe abzusehen. Einleitend vermerkte die amtliche Verteidigerin, dass sich die Teilberufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 2) sowie hinsichtlich des Hausfriedensbruches (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 5), gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2.a.) sowie gegen den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 3) beschränke. H.Die Staatsanwaltschaft hat auf die Ausübung der ihr von Art. 400 Abs. 3 StPO gewährleisteten Rechte verzichtet (vgl. act. D.4). I.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2017 vor dem Kantonsgericht von Graubünden waren der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigerin, lic. iur. Dina Raewel, anwesend. Des Weiteren zugegen wa- ren der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Claudio Riedi, V._____ als Dolmetscher sowie ein Polizist der Sicherheitspolizei Graubünden. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.06 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zu- sammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Der Vorsitzende wies zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass vorab über die sich dem Berufungsgericht stellende Vorfrage der Verwertbarkeit der Einvernah- men von C._____ zu befinden sei. Die Parteien nahmen hierzu Stellung. Sodann wies der Vorsitzende darauf hin, dass sich die Berufungsinstanz vorbehal- ten werde, den Sachverhalt in Bezug auf die bloss gelagerten und nicht verkauften Betäubungsmittel von der Vorinstanz rechtlich abweichend zu würdigen, sollte sich dieser Sachverhaltsvorwurf erstellen lassen. Konkret würde sich die Berufungsin- stanz vorbehalten, die gelagerten Betäubungsmitteln unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht unter lit. c der selbigen Bestimmung zu subsumieren. Die Partei- en nahmen hierzu Stellung. Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhand- lung entschied das Berufungsgericht, dass die Aussagen von C._____ in Anwen- dung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. HV-Protokoll [act. F.2], S. 3).

Seite 12 — 60 Schliesslich wies der Vorsitzende die amtliche Verteidigerin darauf hin, dass auch die präzisierte Teil-Berufungserklärung vom 1. Juni 2017 Unklarheiten aufweise. So beschränke sich die Teil-Berufungserklärung in Antrag 1 darauf, nur einzelne Sachverhaltsfeststellungen (Handlungen) von Erwägung 6 des angefochtenen Urteils zu bestreiten bzw. in einem geringeren Umfang anzuerkennen. Es sei nicht ersichtlich, ob auch die weiteren Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 be- stritten seien. Die amtliche Verteidigerin klärte auf, dass die in Erwägung 6 des angefochtenen Urteils enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen angefochten seien, sofern diese in Antrag 1 der Teil-Berufungserklärung aufgeführt und ausdrücklich bestritten bzw. in einem geringeren Umfange anerkannt seien. Die amtliche Ver- teidigerin bestätigte dies auch im Laufe der Berufungsverhandlung mehrmals. Sodann erfolgte die richterliche Befragung des Beschuldigten als beschuldigte Person. Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen (vgl. HV-Protokoll [act. F.2]). J.Anlässlich der Hauptverhandlung stellten die Parteien folgende Schlussan- träge: Anträge der amtlichen Verteidigung 1.Es sei der Beschuldigte des Verkaufs und Aufbewahrung von Betäu- bungsmitteln insgesamt lediglich im Umfange von 194.75 Gramm Ko- kaingemisch bzw. 60.37 Gramm reinem Kokain sowie von 108.3 Gramm Marihuana, bestehend aus den jetzt anerkannten 45.3 Gramm sowie den 63 Gramm bereits anerkannten Menge, des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d schuldig zu sprechen. Insbesondere folgende in Erwägung 6 des Urteils des Regionalgerich- tes O.1_____ vom 25. Januar 2017 werden in diesem Umfange als er- stellt angesehene Sachverhalte als nicht, bzw. lediglich im folgend ge- nannten Umfange als erstellt zu qualifizieren (sic!): G.: Im Umfange von 14,2 Gramm Kokaingemisch H.: Nicht erstellt I.: Im Umfange von 2 Gramm Kokaingemisch J.: Im Umfange von 21 Gramm Kokaingemisch K.: Im Umfange von 13,5 Gramm Kokaingemisch L.: Im Umfange von 46 Gramm Kokaingemisch M.: Im Umfange von 4 Gramm Kokaingemisch A.: Im Umfange von 20,3 Gramm Marihuana N.: Im Umfange von 0,4 Gramm Kokaingemisch und 25 Gramm Marihuana O.: Im Umfange von 0,2 Gramm Kokaingemisch

Seite 13 — 60 P.: Im Umfange von 3 Gramm Kokaingemisch B.: Nicht erstellt C.: Nicht erstellt Q.: Nicht erstellt Wohnung von L.: Im Umfange von 60 Gramm Kokaingemisch 2.Es sei der Beschuldigte des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. 3.Es sei der Beschuldigte mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen und dementsprechend aus der Haft zu entlas- sen. 4.Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F. vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe abzusehen. Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. K.X._____ (nachfolgend Beschuldigter) befand sich vom 26. August 2014 bis 27. August 2014 sowie am 28. Juni 2015 und vom 9. September 2015 bis 6. Juni 2016 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Seit dem 7. Juni 2016 um 00.00 Uhr be- findet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. II. Erwägungen 1.1Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an- zumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit

Seite 14 — 60 der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a. StPO). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden amtet die I. Strafkammer als Berufungsinstanz (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts; BR 173.100). 1.2Gegen das am 25. Januar 2017 gefällte, am 26. Januar 2017 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts O.1_____, reichte der Beschuldigte dem Regionalgericht O.1_____ ein als "Berufungserklärung in Sachen X._____" betitel- tes Schreiben vom 30. Januar 2017 ein, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Berufung erhoben werde. Ein entsprechendes Schreiben genügt als Beru- fungsanmeldung, werden an diese Eingabe doch generell keine hohen Anforde- rungen gestellt. So genügt es, wenn aus der Eingabe ersichtlich wird, dass der Verurteilte das Urteil nicht akzeptieren möchte, was vorliegend offensichtlich zu- trifft (vgl. hierzu Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 399 StPO; vgl. zur Berufungsanmel- dung Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 44 E. 1b/aa). Die Anmeldung erfolgte somit innert Frist. Nach der am 26. April 2017 erfolgten Mitteilung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte dem Kantonsgericht von Graubünden am 17. Mai 2017 fristgemäss seine Teil-Berufungserklärung einreichen. Weil die Teil-Berufungserklärung indes- sen nicht aufführte, hinsichtlich welcher Handlungen das Urteil der Vorinstanz an- gefochten wird (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), forderte der damalige Vorsitzende die amtliche Verteidigerin zur Verdeutlichung der Teil-Berufungserklärung in diesen Punkten auf (vgl. act. D.5). Die entsprechend angepasste Teil-Berufungserklärung ging sodann am 1. Juni 2017 innert Frist ein. Die übrigen Voraussetzungen geben zu keine Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Berufung ein, so fällt sie ein neues Urteil, wel- ches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 3.Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). In Art. 399 Abs. 4 StPO wird der Grundsatz festgehalten, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt wer-

Seite 15 — 60 den kann. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Berufungserklärung zu. Denn bereits in dieser ist – bei einer teilweisen Anfechtung des Urteils – verbind- lich anzugeben, auf welche Punkte sich die Berufung beschränkt. Eine spätere Ausdehnung des einmal eingeschränkten Berufungsthemas ist nicht möglich (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 399 StPO). Gemäss Einleitungssatz der Teilberufungserklärung vom 1. Juni 2017 (act. A. 3) richtet sich die Berufung gegen den Schuldpunkt hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 2) sowie hinsichtlich des Hausfriedensbruches (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 5), gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2.a.) sowie gegen den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe (Dispositivzif- fer 3). Dies bedeutet, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Regionalgerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017 hinsichtlich des darin enthaltenen Schuldspruches bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Spiegelstrich 3), des Diebstahls (Spiegelstrich 4), der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Spiegelstrich 6), der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (Spiegelstrich 7), des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (Spie- gelstrich 8) und der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG (Spiegelstrich 9) nicht angefochten wurde. Der Sanktionspunkt hin- sichtlich der ausgesprochenen Busse (Dispositivziffer 2.b.) sowie die angeordnete Einziehung und Verwertung gemäss Dispositivziffer 4. blieben ebenfalls unange- fochten. Unangefochten gebliebene Dispositivziffern erwachsen in Rechtskraft (vgl. Art. 402 StPO) und sind nur noch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist überdies auf das Folgende hinzuweisen: Der Vorsitzende der I. Strafkammer forderte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Mai 2017 auf, die eingereichte Teil-Berufungserklärung vom 17. Mai 2017 dahingehend zu präzisieren, als anzugeben sei, hinsichtlich welcher (einzelner) Handlungen das Urteil angefochten werde (act. D.5). Mit Teil- Berufungserklärung vom 1. Juni 2017 kam die amtliche Verteidigung dieser Auf- forderung nach (vgl. act. A.3). Nunmehr hielt sie in Begehren 1 fest, dass die ein- zelnen Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 des angefochtenen Urteils nur

Seite 16 — 60 entsprechend ihrer Auflistung in der Teil-Berufungserklärung bestritten seien. Im Umkehrschluss seien sämtliche nicht aufgeführte Sachverhaltsfeststellungen (Handlungen) unbestritten und als erstellt zu betrachten. Wird die Berufung unter anderem auf den Schuldpunkt beschränkt, sind die einzelnen Handlungen anzu- geben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). Folg- lich hat das Berufungsgericht die in Erwägung 6 des angefochtenen Urteils enthal- tenen Sachverhaltsfeststellungen nur zu prüfen, sofern diese in der Teil- Berufungserklärung explizit bestritten werden. Dies wurde von der amtlichen Ver- teidigerin anlässlich der Hauptverhandlung denn auch mehrfach bestätigt (vgl. HV- Protokoll [act. F.2], S. 3, 4 und 5). Vor diesem Hintergrund sind lediglich die be- strittenen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich G._____ (Anklageschrift 1.1.1.a), H._____ (Anklageschrift 1.1.1.b), I._____ (Anklageschrift 1.1.1.c), J._____ (Ankla- geschrift 1.1.1.d), K._____ (Anklageschrift 1.1.1.e), L._____ (gemäss Anklage- schrift 1.1.1.g), M._____ (Anklageschrift 1.1.1.h), A._____ (Anklageschrift 1.1.1.i), N._____ (Anklageschrift 1.1.1.k), O._____ (Anklageschrift 1.1.1.l), P._____ (An- klageschrift 1.1.1.m), B._____ (Anklageschrift 1.1.1.n), C._____ (Anklageschrift 1.1.1.o), Q._____ (Anklageschrift 1.1.1.s) sowie den Anklageschriftpunkt 1.1.4 zu überprüfen (angefochtenes Urteil, E. 6, S. 11 ff.). 4.1Nach Eröffnung der Hauptverhandlung können das Gericht und die Parteien unter anderem Vorfragen betreffend die Akten und die erhobenen Beweise auf- werfen (Art. 339 Abs. 2 lit. d. StPO i.V.m. Art. 379 StPO). Über aufgeworfene Vor- fragen entscheidet das gesamte Gericht in Form eines einfachen verfahrenslei- tenden Entscheides. Die Begründung erfolgt im Endentscheid. Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann insbesondere die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismitteln sein (Max Hauri/Petra Venetz, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 339 StPO). Der Vorsitzende hielt fest, dass der Beschuldigte den Einvernahmen von C._____ vom 28. September 2015, vom 29. September 2015 sowie vom 5. Januar 2016 (staatsanwaltschaftliche act. 10/17, 10/18 und 10/47; Anklageschrift 1.1.1.o) nicht beiwohnen konnte. Eine Kon- frontationseinvernahme sei unterblieben, weil C._____ am 9. Januar 2016 versta- rb. Es stelle sich daher die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Einvernahmen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Die Verteidigung macht geltend, mangels Konfrontationseinvernahme seien die Einvernahmen von C._____ nicht verwertbar. Der dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.1.o der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt, Verkauf von 10 Gramm Ko- kaingemisch an C._____, lasse sich daher nicht erstellen. Die Staatsanwaltschaft

Seite 17 — 60 Graubünden bestreitet den Anspruch auf Durchführung einer Konfrontationsein- vernahme nicht. Dennoch erachtet sie die Einvernahmen von C._____ – unter Verweisung auf die Rechtsprechung des EGMR – für verwertbar. 4.2Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaus- sage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Be- weiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_ 251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts verletzt die fehlende Befragung des Belastungs- zeugen die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorg- fältig geprüft wurden und sich ein Schuldspruch nicht allein auf diese abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (recht- zeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; 125 I 127 E. 6c/dd S. 136; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von aus- schlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen ver- wertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Gross- britannien vom 15. Dezember 2011, § 147; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1; 6B_670/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises bleibt aber ein besonders gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung (Dorrit Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, Schweize-

Seite 18 — 60 rische Strafprozessordnung, N 34 zu Art. 147 StPO mit Verweisungen auf die Rechtsprechung). 4.3Zwar wurden drei polizeiliche Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwalt- schaft mit C._____ durchgeführt, in welchen sie den Beschuldigten stark belastete (staatsanwaltschaftliche act. 10/17, 10/18 und 10/47). Eine Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschuldigten unterblieb jedoch, weil C._____ am 9. Januar 2016 verstarb. Dem Beschuldigten wurde keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Aussagen von C._____ unmittelbar zu äussern, die Aussagen in Zweifel zu ziehen bzw. ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dieses prozessuale Manko nicht selbst zu vertreten hat und ihr nicht vorwerfbar ist. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden keinerlei An- haltspunkte, die auf ein baldiges Versterben von C._____ hingedeutet hätten und welche die Staatsanwaltschaft zur zeitnahen Durchführung einer Konfronteinver- nahme hätte veranlassen müssen. Die Vorinstanz stützte sich ausschliesslich auf die Aussage von C._____ anläss- lich ihrer Einvernahme vom 5. Januar 2016, wonach diese vom Beschuldigten im Frühling/Sommer unter mehreren Malen 10 Gramm Kokaingemisch gekauft habe (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/47, F. 7). Zumindest implizit sprach die Vor- instanz dieser Aussage volle Beweiskraft zu und betrachtete den dieser Aussage zugrunde liegenden Sachverhalt als erstellt. Zwar dürfen, wie vorstehend erläutert, auch unkonfrontierte Aussagen verwertet werden. Dies aber nur dann, wenn genügend ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind. Solche sind der I. Strafkammer nicht ersichtlich. Zwar weisen die Aussagen von G._____ anläss- lich seiner Einvernahmen einen gewissen Bezug zum Sachverhaltsvorwurf gemäss Ziff. 1.1.1.o der Anklageschrift auf. Er führte aber nur aus, C._____ habe beim Beschuldigten Kokain gekauft. Über die genaue Menge konnte er keine ver- lässlichen bzw. aussagekräftigen Angaben machen (staatsanwaltschaftliche act. 10/9 und 10/14). Zumindest was die gekaufte Menge betrifft, liesse sich eine Ver- urteilung somit nur auf die Aussage von C._____ stützen. Weitere Beweise bzw. Indizien, im Sinne kompensierender Faktoren, fehlen. Aus dem Dargelegten wird deutlich, dass die Aussagen von C._____ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 28. September 2015, 29. September 2015 sowie 5. Ja- nuar 2016 (staatsanwaltschaftliche act. 10/17, 10/18 und 10/47) nicht als Beweis gegen den Beschuldigten verwertet werden dürfen.

Seite 19 — 60 5.1Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsre- gel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). Bei sich wider- sprechenden Beweismitteln, wie sie bei einer Situation in der sich be- und entlas- tende Aussagen gegenüberstehen, muss der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zur Anwendung kommen. Das Gericht kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugen, dass eine der beiden gegensätzlichen Aus- sagen zutreffend ist (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 10 StPO; Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 83 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.3). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Verfahren vollgültige Beweismittel dar und sind entspre- chend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Do- natsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 162 StPO). 5.2Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. sol- chen von Auskunftspersonen bzw. der beschuldigten Person hat sich die soge- nannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374). Unter diesem Aspekt gehen denn auch die einleitend gemachten pauschalen Vorbringen der amtlichen Verteidigerin, sämtliche Personen, die gegen den Beschuldigten ausgesagt hätten, seien selbst drogenabhängig, fehl. Dieses Vorbringen zielt nur auf die Glaubwürdigkeit der

Seite 20 — 60 Personen ab, sagt aber gerade nichts über die – schlussendlich entscheidende – Glaubhaftigkeit deren konkreten Aussagen aus (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24]). Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ih- res Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aus- sage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesi- gnalen zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme anhand der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage dem wirklich Erlebten entspricht (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5 und BGE 128 I 81 E. 2). Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Daher ist zu überprüfen, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. hierzu BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichti- gen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. 5.3Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wo- nach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 6.Eingangs ist festzuhalten, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelin- stanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und recht- liche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser vollumfänglich beipflichten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente ist demgegenüber immer einzugehen, wenn diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).

Seite 21 — 60 7.In Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Beschul- digten vorgeworfen, mehrere Betäubungsmittelabgaben und -verkäufe von insge- samt 1'150.7 Gramm Kokaingemisch und 177.4 Gramm Marihuana getätigt zu haben (vorinstanzliches act. 24). Zu prüfen sind indes nur die in der Teil- Berufungserklärung bzw. in Antrag Ziffer 1 des Plädoyers vom 12. Dezember 2017 bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 des angefochtenen Ur- teils (vgl. vorstehend E. 3). Die folgenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen von Erwägung 6 des angefochtenen Urteils gelten demgegenüber nicht als bestritten und damit als er- stellt: W._____ (Anklageschrift 1.1.1.f): Verkauf von mindestens 5 Gramm Kokain- gemisch und 1 Gramm Marihuana; S._____ (Anklageschrift 1.1.1.j): Verkauf von 1 Gramm Kokaingemisch; D._____ (Anklageschrift 1.1.1.p): Verkauf von 4.5 Gramm Kokaingemisch und 60 Gramm Marihuana unter mehreren Malen; T._____ (An- klageschrift 1.1.1.q): Verkauf von 3 Gramm Marihuana; E._____ (Anklageschrift 1.1.1.r): Abgabe unter mehreren Malen von 2 Gramm Kokaingemisch gegen se- xuelle Dienstleistungen; Bunkerung von 44 Portionen Kokain, insgesamt 18.35 Gramm, zusammen mit 2.17 Gramm Marihuana (Anklageschrift 1.1.2). Schliess- lich ist auch erstellt, dass der Beschuldigte 85 Gramm Marihuana sowie 19 Tablet- ten Benzodiazepine im Asyl-Minimalzentrum in O.1_____ versteckte (Anklage- schrift 1.1.3). 8.1Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe G._____ (Anklageschrift 1.1.1.a) insgesamt 22.4 Gramm Kokaingemisch und 12 Gramm Marihuana ver- kauft. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen von G._____ während der Konfron- teinvernahme, anlässlich welcher er angab, während eines Jahres wöchentlich 0.3 Gramm Kokaingemisch bezogen zu haben und für die vier Wochen, während wel- chen der Beschuldigte bei ihm wohnte, 2 Gramm Kokaingemisch pro Woche er- halten habe (staatsanwaltschaftliches act. 12/11, Fragen 17 und 22). Zu Gunsten des Beschuldigten rechnete die Vorinstanz für die vier Wochen kein zusätzlich erworbenes Kokaingemisch an. Den Verkauf von 12 Gramm Marihuana habe G._____ bis zum Schluss bestätigt. Der Beschuldigte habe sich dazu nicht geäus- sert. 8.2Die amtliche Verteidigerin moniert, es sei zu Gunsten des Beschuldigten lediglich von einer Bezugszeit von Januar 2015 bis September 2015 auszugehen, da sich beide erst ab diesem Zeitpunkt gekannt haben. Bei wöchentlich bezoge- nen 0.3 Gramm Kokaingemisch entspreche dies einer Bezugsmenge von 10.8 Gramm Kokaingemisch. Ferner sei lediglich erstellt, dass er während zwei Wo-

Seite 22 — 60 chen bei G._____ gewohnt habe, wofür er G._____ 4 Kugeln à 1 Gramm Kokain- gemisch gegeben habe. Gesamthaft habe er G._____ lediglich 14.2 Gramm Ko- kaingemisch abgegeben (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4). 8.3Durch seine Aussagen, vom Beschuldigten Kokain und Marihuana bezogen zu haben, belastet G._____ nicht nur den Beschuldigten sondern auch sich selbst stark. Dieser Umstand rückt seine Aussagen, soweit diese den Bezug von Kokain und Marihuana vom Beschuldigten betreffen, in ein besonders glaubhaftes Licht, zumal keinerlei Motive erkennbar sind, weshalb G._____ den Beschuldigten falsch bezichtigen sollte. Vielmehr klärte er Missverständnisse aktiv auf, welche den Be- schuldigten (falsch) belastet hätten (staatsanwaltschaftliches act. 12/11, F. 5). Daraus erhellt, dass es G._____ nicht darum geht, den Beschuldigten grundlos anzuschwärzen. Auch die Aussagen von L._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2015, G._____ habe beim Beschuldigten Drogen bezogen, stützen die Angaben von G.. Der Beschuldigte bestritt anfänglich, G. Drogen verkauft zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/11). Diese Aussa- ge widerrief er sodann anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2015 und führte aus, insgesamt 8 Gramm Kokain an G., aber kein Marihuana, ver- kauft zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz bestritt der Beschuldigte dann, den Verkauf von 8 Gramm Kokain an G. überhaupt zugegeben zu haben. Dies sei falsch protokolliert worden (Einvernahmeprotokoll [act. F.3], Ziff. VI.a, S. 2). Im Gegensatz zum erratischen Aussageverhalten des Beschuldigten sind die Aussagen von G._____ als äusserst glaubhaft und erleb- nisbasiert zu qualifizieren. Es hat als erstellt zu gelten, dass er vom Beschuldigten Kokain kaufte. Demgegenüber sind die behaupteten Bezugsmengen nicht nachvollziehbar, was die Verteidigerin zu Recht moniert. So variierten die Mengenangaben von G._____ während der Untersuchung von 50 Gramm über 145 Gramm zu 135 Gramm Kokaingemisch (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/11, Frage 4; 10/14, Fragen 4 und 10). Aufgrund der langen Bezugsdauer können aber kaum genaue – aus dem Stehgreif erfolgte – Schätzungen der Gesamtmenge erwartet werden. Umso mehr Beachtung ist dabei einzelnen Faktoren zu schenken, aufgrund derer sich die Gesamtmenge ermitteln lässt und an die man sich infolge ihrer Regel- mässigkeit gut erinnert. Hierzu zählen beispielsweise die Intervalle zwischen den einzelnen Bezügen, die Anzahl Bezüge pro Woche, die Bezugsdauer und die je- weilige Bezugsmenge. Hierzu führte G._____ konstant aus, er habe beim Be- schuldigten wöchentlich Kokain bezogen (staatsanwaltschaftliche act. 10/11, Fra-

Seite 23 — 60 ge 3; 10/14 Frage 4; 12/11, Frage 17). Die relativ kurzen Intervalle zwischen den einzelnen Bezügen werden durch die Aussage von L._____ gestützt, welcher an- gab, G._____ habe vom Beschuldigten täglich Kokain bezogen. Zugunsten des Beschuldigten ist aber den konstanten Aussagen von G._____ zu folgen. Hinsicht- lich der jeweiligen Bezugsmenge führte G._____ aus, zwischen 0.3 und 0.5 Gramm Kokain bezogen zu haben. Die Bezugsmenge von 0.3 Gramm wird sei- tens der Verteidigung anerkannt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziffer 4 S. 4). Während der Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2016 gab G._____ – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten – an, den Beschuldigten erst seit dem Jahr 2015 zu kennen (staatsanwaltschaftliches act. 12/11, F. 17; Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4). So- mit ist von einer Bezugszeit von Januar 2015 bis zur Verhaftung des Beschuldig- ten am 9. September 2015 auszugehen (35 Wochen; vgl. Plädoyer vom 12. De- zember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4), was einer Bezugsmenge von 10.8 Gramm Kokaingemisch entspricht. Unbestritten ist weiter, dass G._____ den Beschuldigten in seiner Wohnung woh- nen liess und als Gegenleistung pro Woche 2 Kügelchen à 1 Gramm Kokainge- misch erhielt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 4, S. 4; vorin- stanzliches act. 10, Ziff. 24). Es ist jedoch mit der amtlichen Verteidigerin festzu- halten, dass die genaue Dauer, während welcher der Beschuldigte bei G._____ gewohnt hat, insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben von G._____ (ursprünglich 1 ½ Monate [vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/11, F. 6], schliess- lich vier Wochen [staatsanwaltschaftliches act. 12/11, F. 18]) nicht genügend er- stellt werden kann. Folglich ist zugunsten des Beschuldigten von einer anerkann- ten Aufenthaltsdauer von 2 Wochen auszugehen, wofür er G._____ pro Woche mit 2 Kügelchen à 1 Gramm Kokaingemisch entschädigte. G._____ gab stets konstant wieder, vom Beschuldigten Marihuana bezogen zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/11, 10/14, 12/11). Der Beschuldigte bestritt diese Anschuldigungen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/14, F. 26 und Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.a, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass diverse Personen unabhängig voneinander ausführten, der Be- schuldigte habe auch mit Marihuana gedealt, sind die Ausführungen von G._____ als plausibel und glaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der Bezugsmenge ist zu vermerken, dass die Mengenangaben in seinen Einvernahmen lediglich geringfü- gig schwankten, im Kern aber kongruent sind. So gab er in seiner Einvernahme vom 15. September 2015 an, vom Beschuldigten für etwa CHF 200.00 Marihuana gekauft zu haben, was ca. 18 Gramm entsprechen würde (staatsanwaltschaftli-

Seite 24 — 60 ches act. 10/11, F. 3). Während der Konfronteinvernahme gab G._____ an, ca. 3 Mal für ca. CHF 50.00 Marihuana beim Beschuldigten erworben zu haben, was ca. 12 bis 14 Gramm Marihuana gewesen sein dürfte (staatsanwaltschaftliches act. 12/11 F. 10). Zugunsten des Beschuldigten ist indessen von der geringeren Men- ge von 12 Gramm auszugehen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte G._____ insgesamt 14.8 Gramm Kokain- gemisch sowie 12 Gramm Marihuana abgebeben hat. 9.1In Bezug auf den Anklagesachverhalt von Ziffer 1.1.1.b (H.) erwog die Vorinstanz, angesichts der selbstbelastenden Aussagen von H. sowie der minimen Menge verkauften Marihuanas, sei davon auszugehen, dass die An- gaben zutreffend seien und der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu gelten ha- be. Es sei folglich erstellt, dass H._____ vom Beschuldigten im April 2014 ge- samthaft 3 Gramm Marihuana bezogen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 6, S. 12 und 13). 9.2Seitens des Beschuldigten werden keine neuen Vorbringen vorgetragen (vgl. vorinstanzliches act. 10, Ziff. 25 f.; Plädoyer vom 12. Dezember 2017, Ziff. 6). Gründe dafür, von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abzuweichen, sind der Berufungsinstanz nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz, welche auf die Vorbringen des Beschuldigten schon eingegangen ist, verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. ange- fochtenes Urteil E. 6, S. 12). Anzumerken ist überdies, dass das allgemeine Be- streiten des Marihuanaverkaufes durch den Beschuldigten angesichts der belas- tenden Aussagen von mehreren Personen, die ausführten, von ihm Marihuana bezogen zu haben, insgesamt nicht glaubhaft erscheint. 10.1 In Ziffer 1.1.1.c der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, I._____ 21.2 Gramm Kokaingemisch abgegeben zu ha- ben, wovon er ihr 11.2 Gramm verkauft und 10 Gramm gegen sexuelle Dienstleis- tungen abgeben habe. Aufgrund der Tatsache, dass sich I._____ mit ihren Aussa- gen stark selber belaste und in ihren Aussagen keine Widersprüche zu finden sei- en, könne ihren Aussagen gefolgt werden. 10.2 Anlässlich der Hauptverhandlung wurden seitens der amtlichen Verteidige- rin keine neuen Tatsachen vorgetragen. Sie belässt es ausschliesslich bei bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Vorbringen, mit denen sich die Vor- instanz bereits schlüssig und korrekt auseinandergesetzt hat (vgl. vorinstanzliches act. 10, Ziff. 27 f.; Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 7). In An-

Seite 25 — 60 wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wird auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen. Angemerkt sei lediglich das Folgende: Die Ausführungen von I._____ erscheinen insgesamt sehr glaubhaft. Dies umso mehr, als auch weitere Frauen unabhängig von ihr ihre Aussage bestätigten, Betäubungsmittel gegen sexuelle Dienstleistungen erhalten zu haben (vgl. E. 7. sowie E. 14. ff.). 11.1 In Ziffer 1.1.1.d der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe von Januar 2015 bis anfangs August 2015 an J._____ unter mehreren Malen insgesamt mindestens 400 Gramm Kokaingemisch für CHF 40'000.00 sowie 3.9 Gramm Marihuana für CHF 100.00 verkauft. 11.2 Die Vorinstanz folgte hinsichtlich des Bezugszeitraumes den Aussagen von J., welcher ausführte, vom Beschuldigten zwischen Januar 2015 und August 2015 täglich Kokain bezogen zu haben, somit während 30 Wochen (staatsanwalt- schaftliche act. 10/2, F. 8 und 11/15, F. 13). Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz von einer Kügelchengrösse von 0.5 Gramm Kokaingemisch aus, was bei einer Bezugsdauer während 30 Wochen total 105 Gramm Kokaingemisch er- gibt. Ebenfalls als erstellt erachtete die Vorinstanz den Bezug von 3.9 Gramm Ma- rihuana vom Beschuldigten, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb J. beim Beschuldigte diese Menge bezogen haben soll, handle es sich dabei doch im Ver- gleich zum Kokainbezug um eine vernachlässigbare Menge Marihuana (angefoch- tenes Urteil E. 6, S. 13). 11.3 Die amtliche Verteidigerin bringt dagegen vor, J._____ und der Beschuldig- te hätten den Bezugszeitpunkt übereinstimmend auf Juli 2015 bis August 2015 festgesetzt, was bei täglich bezogenen Kokainkügelchen à 0.5 Gramm eine Ge- samtmenge von lediglich 21 Gramm Kokaingemisch ausmache. Hinsichtlich des Verkaufes von Marihuana seien die Aussagen beider widersprüchlich, sodass zu Gunsten vom Beschuldigten der Sachverhalt als nicht erstellt zu gelten habe (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 8, Seite 6). 11.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass J._____ beim Beschuldigten insgesamt 3.9 Gramm Marihuana bezogen hatte. Auch stellte die Vorinstanz rich- tig fest, dass J._____ vom Beschuldigten täglich Kokainkügelchen à 0.5 Gramm Kokaingemisch gekauft hatte (angefochtenes Urteil E. 6, S. 13). Mit den von der Verteidigerin im Rahmen der Berufung erneut vorgetragenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt. Auf die erwähnten vorinstanzli- chen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von

Seite 26 — 60 Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Demgegenüber erweist sich die vorin- stanzliche Feststellung hinsichtlich der Bezugsdauer als nicht zutreffend. Das Ende der Bezugsdauer ist aufgrund der Angaben von J._____ sowie des Be- schuldigten genügend erstellt. Beide definierten den Bezug bis Anfang des Monats August 2015 (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 12/6, F. 6. ff.). Bezüglich des Be- zugsbeginns führte J._____ indessen einmal aus: "Ich habe von Anfang 2015 bis ich nach Realta in den Strafvollzug musste, anfangs August 2015, bei ihm Kokain gekauft." (vorinstanzliches act. 12/6, F. 6). Davon unbesehen definierte er den Be- zugszeitrahmen aber auch auf ein halbes Jahr, also anfangs Februar 2015 (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 12/6, F. 3.). Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist vorliegend von einer Bezugsdauer von einem halben Jahr, mithin 26 Wochen bzw. 182 Tage, auszugehen, was einer Gesamtbezugsmenge von 91 Gramm Ko- kaingemisch entspricht (182 Tage à 0.5 Gramm). Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte J._____ während mehreren Malen insgesamt 91 Gramm Kokainge- misch sowie 3.9 Gramm Marihuana verkaufte. 12.1 Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver- halt entsprechend Ziffer 1.1.1.e der Anklageschrift vom 27. September 2016 als erstellt. K._____ habe stets und übereinstimmend ausgesagt, von Februar 2014 bis Februar 2015 beim Beschuldigten ca. 80 Gramm Kokain für den Eigenkonsum bezogen zu haben und 40 Gramm Kokain vom Beschuldigten an zwei weitere Personen vermittelt zu haben. Hinsichtlich dieser 120 Gramm sei der Sachverhalt erstellt. 12.2 Die amtliche Verteidigerin rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Richtigkeit der Aussagen von K._____ ausgegangen. Er habe erst in der Konfron- teinvernahme zugegeben, das Kokain nicht nur gegen Geld, sondern auch gegen Mobiltelefone erhalten zu haben. Die amtliche Verteidigerin erkennt darin ein der- art unzutreffendes Aussageverhalten, dass den Aussagen von K._____ hinsicht- lich der Bezugsmenge nicht gefolgt werden könne. Es sei dem Grundsatz in dubio pro reo folgend der Sachverhalt nur entsprechend des Geständnisses des Be- schuldigten im Umfang von 13.5 Gramm Kokain erstellt (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 9, S. 6 f.). 12.3 Der Beschuldigte bestritt ursprünglich gänzlich, K._____ Kokain verkauft zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 11/12, F. 4). Bereits am 4. Dezember 2015 widerrief er jedoch diese Aussage und gestand, K._____ zwischen 15 und 17 Gramm Kokain verkauft zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 3).

Seite 27 — 60 Im Verlaufe der Einvernahme wich er von dieser Angabe ab und gab an, mindes- tens 9 Gramm Kokain an K._____ verkauft zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin, er habe 15 bis 17 Gramm Kokain angegeben, führte der Be- schuldigte aus: „K._____ sagte aus, dass er von mir 135 Gramm Kokain erhalten habe. Deshalb habe ich auf diese Aussage gesagt, dass ich lediglich 15 Gramm bis 17 Gramm Kokain an K._____ übergeben habe.“ Auf Nachfrage der Staatsan- wältin, ob seine Aussage von der Mengenangabe von K._____ abhängen würde, hielt der Beschuldigte fest: „Es ist so, dass die Mindestmenge bei 9 Gramm Ko- kain liegt und es allenfalls 15 bis 17 Gramm Kokain gewesen sein könnten.“ (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 26). Sodann gab der Beschuldigte an, K._____ nur 13.1 Gramm Kokaingemisch übergeben zu haben. Zu dieser Menge gelangt er aufgrund einer eigenen Berechnung, die sich auf die Anzahl erhaltener Mobiltelefone stützt, für welche er jeweils einen selbst geschätzten Wert veran- schlagt und den entsprechenden Gegenwert in Kokain eruiert. Dieses Aussage- verhalten des Beschuldigten bezüglich der Bezugsmenge erweist sich als nicht stringent und widersprüchlich. Noch weniger glaubhaft erscheinen die Aussagen des Beschuldigten angesichts der von ihm behaupteten Gegenleistung. So habe ihm K._____ für 13.1 Gramm Kokaingemisch insgesamt sieben Mobiltelefone im Wert von total CHF 3'040.00 übergeben (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 29). Der resultierende Kokain- preis von ca. CHF 230.00 pro Gramm ist angesichts der üblichen Preise des Be- schuldigten in Höhe von ca. CHF 30.00 für 0.2 Gramm Kokain, als zu hoch und nicht glaubhaft einzustufen (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 13; act. 10/4, F. 9; act. 10/7, F. 19; act. 10/8, F. 14; act. 10/9, F. 8). Überdies fielen auch seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl erhaltener Mobiltelefone widersprüchlich aus, gab er doch in der Schlusseinvernahme an, nur ein Mobiltelefon erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 1/4, F. 7). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, ein Preis von CHF 230.00 pro Gramm Kokain erscheine ihr zu hoch, führte der Beschuldigte aus, dass es sich bei den von ihm angegebenen Werten um den ungefähren Neuwert der Mobiltelefone handeln würde, er aber den aktuellen Gegenwert be- rechnet habe, der etwa der Hälfte entsprechen würde (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 30). Der Beschuldigte verstrickt sich dabei weiter in Widersprüche, gab er doch sogleich an, dass sämtliche Geräte neu und noch original verpackt gewesen seien (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 30). Auch erscheinen die von ihm angegebenen Mobiltelefonpreise nicht stimmig. Er gab an, dass das günstigste Mobiltelefon einen Gegenwert von ca. CHF 380.00 und das teuerste Modell einen Gegenwert von CHF 500.00 aufgewiesen hätte. Vor dem Hinter-

Seite 28 — 60 grund, dass der Beschuldigte angab, mehrheitlich (neue) iPhone-Mobiltelefone verkauft zu haben, sind diese Aussagen nicht glaubhaft (staatsanwaltschaftliches act. 11/13, F. 31 und 34). Die Aussage des Beschuldigten, K._____ erst im Herbst 2015 kennengelernt zu haben, widerspricht seinen späteren Aussagen, wonach er K._____ erstmals im Frühling 2015 bzw. letztmals im Mai oder Juni 2015 Kokain übergeben habe (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 11/13, F. 5, F. 17 und F. 21). Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich das erratische Aussageverhalten des Beschuldigten als schwer nachvollziehbar, widersprüchlich und nicht glaub- haft. Demgegenüber machte K._____ anlässlich seiner ersten Einvernahme klare und nachvollziehbare Angaben. Er führte aus, beim Beschuldigten von Februar 2014 bis Februar 2015 Kokain bezogen zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 10/21, F. 16). Während dieser Zeit habe er ca. 80 Gramm Kokain für den Eigenkonsum beim Beschuldigten gekauft (F. 16 und 41). Ausserdem habe er 40 Gramm Kokain vom Beschuldigten an zwei weitere Personen vermittelt (F. 27 und 41). Er habe somit total 120 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft (staatsanwalt- schaftliches act. 12/10, F. 4). Zwar war er an der Konfronteinvernahme nicht mehr in der Lage, sich an die genaue Menge zu erinnern. Dieses Eingestehen von Wis- senslücken lässt seine Aussagen aber nicht minder glaubhaft erscheinen. Daraus wird nämlich deutlich, dass K._____ den Beschuldigten nicht grundlos bzw. mit ihm nicht mehr präsenten Erinnerungen falsch belasten möchte, stattdessen sich lieber einer Aussage enthält. Seine klaren Aussagen hinsichtlich der bezogenen Menge Kokain lassen sich überdies anhand der von ihm angegebenen Geldbeträ- ge nachvollziehen. So sagte er aus, monatlich ca. CHF 500.00 für Kokain ausge- geben zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/21, F. 10). Der Beschuldigte habe CHF 100.00 pro Gramm Kokain verlangt (staatsanwaltschaftliche act. 10/21, F. 17 und 12/10, F. 9). Wenn er fünf Gramm gekauft habe, habe er diese für CHF 400.00 erhalten (staatsanwaltschaftliches act. 10/21, F. 17). Wenn er in die- sem Jahr wie angegeben 80 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft hat, entspricht dies 1.5 Gramm pro Woche bzw. CHF 150.00 pro Woche oder CHF 600.00 pro Monat. Ferner sind keine Motive ersichtlich, weshalb K._____ den Beschuldigten falsch anschuldigen würde. Vielmehr läge es – in Anbetracht mögli- cher strafrechtlicher Konsequenzen – im Interesse von K._____, die vom Be- schuldigten bezogene Kokainmenge möglichst tief zu beziffern.

Seite 29 — 60 Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten erweisen sich die Aussagen von K._____ als nachvollziehbar und in sich stimmig. Widersprüche sind keine auszu- machen. Die Aussagen erweisen sich als sehr glaubhaft. Damit ist erstellt, dass K._____ vom Beschuldigten gesamthaft 120 Gramm Kokaingemisch übernommen hat. 13.1 In der Anklageschrift (Ziffer 1.1.1.g) wird ausgeführt, L._____ habe in der Zeit von September/Oktober 2014 bis September 2015 vom Beschuldigten unter mehreren Malen insgesamt 70 Gramm Kokaingemisch sowie 5 Gramm Marihuana übernommen (vorinstanzliches act. 24). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht nach- vollziehbar, wie die Anklagebehörde auf diese Gesamtmenge gekommen sei. L._____ habe angegeben, während der Zeit seit 4. August 2014 bis 23. Septem- ber 2015, beziehungsweise während 49 Wochen, ein Gramm wöchentlich konsu- miert zu haben. Dies ergebe folglich 49 Gramm bezogenes Kokaingemisch. Hin- gegen sei nicht erstellt, dass L._____ beim Beschuldigten 5 Gramm Marihuana bezogen hätte (angefochtenes Urteil E. 6, S. 14). 13.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 12/2 und act. 1/4). Die amtliche Verteidigerin, die in jedem Falle eine Gesamtmen- ge von 46 Gramm Kokaingemisch anerkennt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 10), moniert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Be- zugsdauer von 49 Wochen ausgegangen. L._____ habe angegeben, dass der Beschuldigte anfänglich in seiner Wohnung gewohnt habe und er während dieser Zeit keine Kenntnis über die Drogengeschäfte des Beschuldigten gehabt haben konnte (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 10, S. 8). Es sei daher davon auszugehen, dass L._____ erst ab dem 13. Oktober 2014, während 46 Wochen und pro Woche 1 Gramm Kokain bezogen habe. 13.3 Der Beschuldigte bestritt stets, L._____ Kokain und Marihuana verkauft zu haben. Er habe sich lediglich in dessen Wohnung aufgehalten, um Tee zu trinken und um sich zu duschen. Als er in der Wohnung von L._____ festgenommen wor- den sei, habe er dort zum ersten Mal Kokain abgepackt (staatsanwaltschaftliches act. 12/2, F. 22; vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017, [act. F.3], Ziff. VI.f, Frage 1). Weiter führte der Beschuldigte aus, L._____ erst seit Fe- bruar/März 2015 zu kennen. Er habe ihn erst kennen gelernt, als er nach O.1_____ gekommen sei (staatsanwaltschaftliches act. 11/3, F. 3). Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund, dass er von L._____ schon im Frühling 2013 ein Mobiltelefon erhalten hatte (staatsanwaltschaftliche act. 11/8, F. 2) und L._____ am 2. Juni 2015 angab, den Beschuldigten seit zwei Jahren zu kennen, nicht

Seite 30 — 60 glaubhaft (staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 4). Schliesslich ist nicht überzeu- gend, dass L._____ dem Beschuldigten sowie dessen Freundin seine Wohnung und sein Mobiltelefon ohne entsprechende Gegenleistung überlassen haben soll (staatsanwaltschaftliches act. 11/5, F. 55). Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Bezugsdauer gab L._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Juni 2015 an, vor ca. 2 Monaten, also im April 2015, das erste Mal vom Beschul- digten Kokain geschenkt erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 10/1, F. 6). In späteren Einvernahmen gab er indessen konstant an, bereits ab Septem- ber/Oktober 2014 Kokain vom Beschuldigten erhalten zu haben (staatsanwalt- schaftliche act. 12/1, F. 13; act. 12/1, F. 5 und act. 12/2, F. 3 und 11). Ohne aus- drücklich danach gefragt worden zu sein, wies L._____ spontan darauf hin, dass er schon seit 2014 vom Beschuldigten Betäubungsmittel bezogen habe. Er führte hierzu aus: "[...] X.1_____, also damit meine ich X., kam in unregelmässi- gen Abständen immer wieder zu mir und durfte bei mir auch übernachten. Als Ge- genleistung habe ich von ihm jeweils 0.5 Gramm Koks erhalten. Ich würde sagen, dass ich von ihm pro Woche ca. 1.0 Gramm Koks bekommen habe. Es kam dann auch dazu, dass ich von ihm gekauft habe. Angefangen hat das Ganze im Jahr 2014. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ab wann X.1 bei mir in unre- gelmässigen Abständen übernachtet hat. [...]" (staatsanwaltschaftliches act. 12/1, F. 2). Die Aussagen von L._____ erweisen sich in Bezug auf den Bezugszeitraum als nachvollziehbar und erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Zugunsten des Be- schuldigten ist aber der Bezugszeitpunkt auf den 1. Oktober 2014 festzusetzen. L._____ führte stets kongruent und plausibel aus, vom Beschuldigten während des vorgenannten Zeitraumes wöchentlich 0.5 Gramm Kokaingemisch als Gegen- leistung erhalten zu haben und weitere 0.5 Gramm Kokaingemisch käuflich erwor- ben zu haben. Auch andere Abnehmer gaben an, für das Zurverfügungstellen ih- rer Wohnung Kokain erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 7; act. 12/1, F. 2; act. 12/1, F. 13; act. 12/2 F. 3 und 11; vgl. auch act. 10/8, F. 18). Die konstant wiedergegebenen Ausführungen von L., die sich mit Angaben Dritter decken, erscheinen glaubhaft, zumal überdies keine Gründe ersichtlich sind, weshalb L. den Beschuldigten falsch bezichtigen sollte und er sich mit seinen Aussagen selbst belastet. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die Schilderungen von L._____ als stimmig und schlüssig. Sie lassen den Ablauf des dem Beschuldigten vorge- worfenen Verhaltens als logisch und glaubhaft erscheinen, wohingegen die mit

Seite 31 — 60 unlogischen Aspekten behafteten Ausführungen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind. Es gilt daher als erstellt, dass der Beschuldigte L._____ während 49 Wochen, d.h. von Oktober 2014 bis zu seiner Festnahme im Septem- ber 2015, jeweils wöchentlich 1 Gramm Kokaingemisch, total 49 Gramm Kokain- gemisch, abgab. Der Sachverhalt hinsichtlich des bezogenen Marihuanas (5 Gramm) konnte demgegenüber nicht erstellt werden, lassen sich doch keine Aus- sagen von L._____ in diese Richtung finden. 14.1 In Ziffer 1.1.1.h der Anklageschrift vom 27. September 2016 wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, an M._____ unter mehreren Malen insgesamt 45 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt sowie gegen sexuelle Dienstleistungen ab- gegeben zu haben (vgl. vorinstanzliches act. 24). Aufgrund der bis zum Schluss gleichbleibenden Aussagen von M._____ und mangels Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen erachtete die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als er- stellt. 14.2 Die amtliche Verteidigerin rügt, es könne in Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes lediglich die Abgabe von 4 Gramm Kokaingemisch als erstellt gelten (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 14, S. 8) 14.3 Der Beschuldigte bestritt bis zum Schluss, M._____ Kokain verkauft zu ha- ben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 12/4, F. 7; vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017, [act. F.3], Ziff. VI.g, F.1 und F.2). Konfrontiert mit den Ausführungen von M._____ zeigte er sich ob der Tatsache gar überrascht, dass M._____ Betäubungsmittel konsumiert. Er habe nie gesehen, dass sie Betäu- bungsmittel konsumiere (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/17, F. 3, 4 und 6). Angesichts der Aussagen diverser Personen, die unabhängig voneinander bestätigten, dass M._____ beim Beschuldigten Kokain erwarb (staatsanwaltschaft- liche act. 10/16, F. 24; act. 10/14, F. 36 und act. 10/31, F. 31), sind diese Aus- führungen nicht glaubhaft. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass M._____ bis zum Schluss ihre bei der Polizei gemachten Aussagen, wonach sie vom Beschuldigten – und nur bei ihm (staatsanwaltschaftliches act. 10/19, F. 8) – während der Dauer von 7 bis 8 Mona- ten (staatsanwaltschaftliches act. 10/19, F. 1) ungefähr 45 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt und gegen sexuelle Dienstleistungen bezogen hatte, bestätigte (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/19, F. 7 und act. 12/4, F. 1 sowie Ergänzungsfrage 1). Obschon die von M._____ angegebene Menge lediglich von ihr geschätzt wur- de, kann darauf abgestützt werden. Einerseits ist kein Grund ersichtlich, weshalb

Seite 32 — 60 M._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte, zumal sie sich durch die relativ hohe Mengenangabe selbst schwer belastet. Andererseits erscheint die angege- bene Menge angesichts der wöchentlichen Bezüge, die von G._____ bestätigt wurden (staatsanwaltschaftliches act. 10/14, F. 36), nachvollziehbar und plausibel. Schliesslich wird die Mengenangabe auch durch die Aussage von L._____ ge- stützt, welcher M._____ gut kennt (staatsanwaltschaftliche act. 10/16, F. 13 und act. 12/4, F. 9) und ebenfalls die von ihr bezogene Menge hoch, d.h. auf über 60 Gramm Kokaingemisch, geschätzt hatte (staatsanwaltschaftliches act. 10/16, F. 24). Als nachvollziehbar und stimmig sind auch die Ausführungen zu werten, wo- nach M._____ das Kokaingemisch teilweise gegen sexuelle Dienstleistungen er- hielt, zumal auch I._____ ausführte, vom Beschuldigten gegen sexuelle Leistun- gen Kokain erhalten zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/10, F. 32). In Würdigung dieser Umstände kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte M._____ insgesamt 45 Gramm Ko- kaingemisch gegen Entgelt und sexuelle Dienstleistungen abgegeben hat. Für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, wie es die Verteidigerin verlangt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 11, S. 8), bleibt insoweit kein Raum. 15.1 Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, A._____ in der Zeit von Au- gust 2014 bis März 2015 in O.2_____ in mehreren Malen insgesamt 30 Gramm Marihuana verkauft zu haben (Anklageschrift Ziff. 1.1.1.i). Die Vorinstanz erachte- te den eingeklagten Sachverhalt als erstellt, weil sich A._____ bis zum Schluss übereinstimmend geäussert habe (angefochtenes Urteil E. 6, S. 14). 15.2 Die amtliche Verteidigerin bringt vor, dass den Ausführungen von A._____ nicht gefolgt werden könne. Zwar könne als erstellt betrachtet werden, dass A._____ vom Beschuldigten Marihuana erworben habe, doch sei die diesbezügli- che Menge falsch. A._____ habe sich nämlich mehrfach widersprochen und ihre Aussagen würden insgesamt wirr erscheinen. Es sei zugunsten des Beschuldigten lediglich eine verkaufte Menge Marihuana in Höhe von 20.3 Gramm als erstellt zu betrachten (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 12, S. 9). 15.3 Die Vorinstanz hat zu Unrecht erwogen, dass die Verteidigerin die gesamte zur Anklage gebrachte Menge anerkannt habe. Aus den vorinstanzlichen Plädoy- ernotizen geht hervor, dass lediglich der Verkauf von 20.3 Gramm Marihuana an- erkannt wurde (vorinstanzliches act. 10, Ziff. 39, S. 13). Auch vor der Berufungsin- stanz wird seitens der Verteidigung lediglich diese Menge anerkannt (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 12, S. 9). Mit der Verteidigerin ist ferner

Seite 33 — 60 festzuhalten, dass die von A._____ angegebene Bezugsmenge nicht konstant mit 30 Gramm beziffert wurde (vgl. hierzu staatsanwaltschaftliche act. 10/3, F. 3; act. 10/38, F. 10 und act. 12/14, F. 3). Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Be- schuldigten von der tieferen anerkannten Menge von 20.3 Gramm Marihuana aus- zugehen. 16.1 Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.1.k der Ankla- geschrift vorgeworfenen Sachverhalt nur hinsichtlich des Verkaufs von total 180 Gramm Kokaingemisch und 20 Gramm Marihuana an N._____ als erstellt (ange- fochtenes Urteil E. 6, S. 15). 16.2 Die amtliche Verteidigerin argumentiert mit dem identischen Vorbringen wie bereits vor der Vorinstanz (vorinstanzliches act. 10, Ziff. 42, S. 14) dagegen, N._____ habe seine ursprüngliche Aussage, vom Beschuldigten insgesamt 252 Gramm Kokaingemisch bezogen zu haben, dahingehend relativiert, als er in späteren Einvernahmen nur noch von 180 Gramm bezogenem Kokaingemisch gesprochen habe. Der Beschuldigte habe demgegenüber stets den Verkauf von 0.4 Gramm eingestanden. Da sich diese Mengenangaben diametral entge- genstünden, sei in Anwendung des Prinzips in dubio pro reo den Ausführungen des Beschuldigten zu folgen. 16.3 Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren werden in tatsächlicher Hin- sicht keine neuen Einwände vorgetragen. Die Berufungsinstanz schliesst sich den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wird auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen (angefochtenes Urteil E. 6, S. 15). Damit ist erstellt, dass der Beschul- digte N._____ in der Zeit von April 2015 bis anfangs September 2015 pro Woche 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt 180 Gramm Kokaingemisch, sowie 20 Gramm Marihuana verkaufte. 17.1 Gemäss Ziffer 1.1.1.l der Anklageschrift vom 27. September 2016 soll der Beschuldigte O._____ in der Zeit von anfangs Juli 2015 bis September 2015 vor- wiegend in O.1_____, aber auch in O.7_____ und O.9_____ in mehreren Malen gesamthaft 60 Gramm Kokaingemisch für insgesamt CHF 6'000.00 verkauft ha- ben. Die Vorinstanz schenkte den Aussagen von O._____ anlässlich der Konfron- teinvernahme Glauben, wonach er 50 bis 60 Gramm Kokaingemisch vom Be- schuldigten erworben habe. An seinen Aussagen könne nicht gezweifelt werden. Es sei aber zugunsten des Beschuldigten von einer bezogenen Menge von nur 50 Gramm Kokaingemisch auszugehen.

Seite 34 — 60 17.2 Die amtliche Verteidigerin bringt vor, die von O._____ angegebene Be- zugsmenge von 50 bis 60 Gramm Kokaingemisch könne nicht als erstellt gelten. Es sei davon auszugehen, dass O._____ als Drogensüchtiger keine bewusste Kontrolle und damit keine Kenntnis bezüglich seiner effektiven Drogenbezüge ge- habt habe. Die von ihm angegebenen Preisangaben würden sich auch nicht mit der von ihm angegebenen Mengenangabe nachvollziehen lassen. Es sei den An- gaben des Beschuldigten zu folgen, wonach er ihm 0.2 Gramm Kokain verkauft habe (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 14, S. 10). 17.3 Zwar führte O._____ in seiner ersten Einvernahme vom 16. November 2015 noch aus, vom Beschuldigten kein Kokain bezogen zu haben (staatsanwalt- schaftliches act. 10/35, F. 20) und diesen auch nicht näher zu kennen (act. 10/35, F. 14). Dieses Bestreiten ist aber angesichts der möglichen strafrechtlichen Kon- sequenzen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal selbst der Be- schuldigte O._____ belastet. Sodann stellte O._____ gleich anlässlich seiner zwei- ten Einvernahme richtig, den Beschuldigten seit ungefähr Mitte Juli bzw. anfangs Juli 2015 zu kennen (staatsanwaltschaftliches act. 10/53, F. 2 und 3). Weiter führ- te er aus: "In der Zeitspanne von Anfangs (sic!) Juli bis Anfangs (sic!) September habe ich mich mit X.1_____ (dem Beschuldigten [Anmerkung des Verf.]) getroffen. Es waren sicher 50 - 60 Treffen. Es kam vor, dass ich mich mehrmals im Tag mit ihm getroffen habe. Zu Beginn am Tag holte ich für CHF 30.00 und dann für CHF 50.00. Es gab Tage da bekam ich bis zu 1.5 Gramm Kokain zusammen, manchmal waren es nur für CHF 50.00. Mehr als 1.5 Gramm Kokain pro Tag habe ich nie genommen[...]." (staatsanwaltschaftliches act. 10/53, F. 11). Hinsichtlich der vom Beschuldigten erworbenen Gesamtmenge gab O._____ an: "Ich denke die Menge würde sich bei 50 - 60 Treffen, bei einem durchschnittlichen Bezug von 1 Gramm, würde sich die Gesamtmenge des Kokain welche ich von X.1_____ käuflich erworben habe (sic!), auf mindestens 60 Gramm beziffern. Dies ist sicher so." (staatsanwaltschaftliches act. 10/53, F. 13). Anlässlich der Konfronteinver- nahme vom 11. Februar 2016 führte O._____ dazu aus: "Ich habe ausschliesslich Kokain bei ihm gekauft. Verteilt auf die Zeit, während der ich bei ihm gekauft habe, war es ca. 50 Gramm." (staatsanwaltschaftliches act. 12/12, F. 2). Die Aussagen von O._____ fallen insgesamt konstant und schlüssig sowie widerspruchsfrei aus. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe O._____ lediglich 0.2 Gramm Kokain verkauft, aus den nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft: Folgt man den Angaben des Beschuldigten, wonach er als kleinste Ein- heit 0.2 Gramm verkaufte (Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.k, S. 5), wäre bereits nach einer Kokainübergabe die vom Be-

Seite 35 — 60 schuldigten angegebene Kokainmenge von 0.2 Gramm erreicht. Weitere Treffen hätten folglich nicht mehr stattfinden müssen. Nachweislich kam es aber insbe- sondere während der kurzen Zeit vom 13. Mai 2015 und dem 26. August 2015 zu insgesamt 97 Telefonkontakten zwischen dem Beschuldigten und O._____ (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/22). Angesichts dieser häufigen Telefonkontakte erscheint ein einmaliges Treffen zwecks Kokainkaufs nicht plausibel. Ferner nann- te O._____ mehrere unterschiedliche Drogenübergabeorte, die sich mit von ande- ren Abnehmern genannten Übergabeorten decken. Auch daraus ist auf mehr als nur eine erfolgte Drogenübergabe zu schliessen (vgl. act. 10/53, F. 15; act. 10/37; act. 10/21, F. 42; act. 10/11, F. 18; 10/15, F. 21 und 22). Überdies sind die Aussa- gen von I._____ zu berücksichtigen, die aussagte, dass O._____ viel Kokain vom Beschuldigten gekauft habe und er "[...]gibt sicher alles Geld, welches er vom RAV erhält, an X.1_____ ab für Kokain. Ich habe mit meinen eigenen Augen ge- sehen, wie er von X.1_____ Kokain gekauft hat." (staatsanwaltschaftliches act. 10/15 F. 23). Diese Aussage stützt denn auch die von O._____ angegebene grös- sere Bezugsmenge und steht der Aussage des Beschuldigten entgegen. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die stets gleich bleibenden und mit den Aussagen von Dritten übereinstimmenden Angaben von O._____ als glaubhaft, zumal sich dieser mit seinen Aussagen selbst stark belastet. Demge- genüber erweisen sich die Angaben des Beschuldigten angesichts der vorliegen- den Indizien als nicht plausibel. Der pauschale Hinweis der amtlichen Verteidige- rin, O._____ sei drogenabhängig, ändert daran nichts, zielt dieser Einwand doch nur auf die – nicht relevante – Glaubwürdigkeit von O._____ ab, betrifft aber nicht im Geringsten dessen Aussageverhalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4.6). Es ist folglich den glaubhaften Angaben von O._____ zu folgen, wobei zugunsten des Beschuldigten von der tie- feren Mengenangabe, d.h. 50 Gramm Kokaingemisch, auszugehen ist. Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte O._____ insgesamt 50 Gramm Ko- kaingemisch verkaufte. 18.1 Die Vorinstanz sah den dem Beschuldigten in Ziff. 1.1.1.m vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt, wonach dieser P._____ in der Zeit von April 2015 bis 8. August 215 unter mehreren Malen insgesamt 30 Gramm Kokaingemisch verkauft hat (angefochtenes Urteil E. 6., S. 15). 18.2 Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigerin bestreitet diesen Vor- wurf und macht geltend, es könne dem Beschuldigten lediglich der Verkauf von 3

Seite 36 — 60 Gramm Kokaingemisch nachgewiesen werden. P._____ habe anlässlich der Kon- fronteinvernahme angegeben, sich nicht mehr genau an die erworbene Kokain- menge erinnern zu können. Die Mengenangabe könne daher nicht erstellt werden. Insgesamt erscheine die Aussage von P._____ als unglaubhaft, zumal er angege- ben habe, sich mit dem Beschuldigten auf Deutsch unterhalten zu haben, obwohl letzterer kaum Deutsch spreche (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 15, S. 11). 18.3 P._____ gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme klar und stringent an, vom Beschuldigten erstmals anfangs April 2015 Kokain bezogen zu haben. Letztmals habe er bei diesem am 8. August 2015 Kokain erworben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/23, F. 15 und 16). Während dieser Zeit habe er durchschnittlich zwei Mal Kokain pro Woche beim Beschuldigten gekauft (staatsanwaltschaftliches act. 10/23, F. 17). Nachdem die Staatsanwältin zusam- menfassend festhielt, er habe folglich insgesamt 34 Gramm Kokain vom Beschul- digten erworben, wies er spontan und nachvollziehbar darauf hin, dass es auch Wochen gegeben habe, in welchen er kein Kokain bezogen habe, es aber sicher- lich eine Mindestmenge von 30 Gramm Kokain gewesen sei, die er beim Beschul- digten bezogen habe (staatsanwaltschaftliches act. 10/23, F. 25). Auch wenn nun P., wie die amtliche Verteidigerin moniert, sich an der Konfronteinvernahme weniger klar äusserte und angab, es hätten auch ungefähr 20 Gramm Kokain ge- wesen sein können, vermag dies den Glaubhaftigkeitsgehalt seiner ersten Aussa- ge nicht zu reduzieren. Dies aus folgenden Gründen: Die Tatsache, dass zwi- schen dem Beschuldigten und P. während der Zeit vom 5. März 2015 bis zum 7. September 2015 insgesamt 122 Telefonkontakte stattfanden, erhärten die von P._____ angegebene Bezugshäufigkeit sowie die bezogene Gesamtmenge und lässt gleichzeitig die Aussage des Beschuldigten, es hätten lediglich drei Tref- fen stattgefunden, als falsch erscheinen. Die häufigen Telefonkontakte, die nach- weislich auch vom Beschuldigten ausgingen, was er bestreitet (staatsanwalt- schaftliches act. 11/18, F. 20), lassen auf zahlreiche durchgeführte Treffen schliessen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/22). Schliesslich decken sich die Bezugsdauer (18 Wochen und drei Tage) und die einzelnen Bezugsmengen (2 x 1 Gramm wöchentlich), total also 36 Gramm, mit der von ihm angebenden Gesamt- bezugsmenge von 30 Gramm, wie er sie anlässlich seiner ersten Einvernahme angab. Die geringe Differenz von 6 Gramm lässt sich namentlich damit begrün- den, dass P._____ nicht jede Woche Kokain bezog. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von P._____ anlässlich seiner ersten Einvernahme als plausibel und in sich schlüssig. Das Vorbringen, seine Angaben seien nicht glaubhaft, weil er an-

Seite 37 — 60 gegeben habe, mit dem Beschuldigten trotz dessen schlechten Deutschkenntnisse Deutsch gesprochen zu haben, verfangen nicht. Dieses Vorbringen weist keinen Bezug zu den konkreten Aussagen von P._____ auf. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte P._____ insgesamt 30 Gramm Kokain- gemisch verkaufte. 19.1 In Ziffer 1.1.1.n der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, B._____ im Sommer 2015 unter mehreren Malen insgesamt 10.5 Gramm Marihu- ana verkauft zu haben. Weil nicht einzusehen sei, weshalb sich B._____ mit einer solchen Kleinstmenge selbst belasten sollte, sah die Vorinstanz diesen Sachver- halt als erstellt (angefochtenes Urteil E. 6, S. 15). Nach Ansicht der amtlichen Ver- teidigerin könne dieser Sachverhalt indessen nicht erstellt werden. Die Aussagen von B._____ seien nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass sie den Be- schuldigten falsch belasten wolle, weil sie sich von diesem bedrängt gefühlt habe (Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 16, S. 12). 19.2 Der Beschuldigte bestritt stets pauschal, überhaupt mit Marihuana gedealt zu haben. Dementsprechend bestritt er auch den Verkauf von 10.5 Gramm Mari- huana an B._____ (vgl. insbesondere das Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezem- ber 2017 [act. F.3], Ziff. VI.c; staatsanwaltschaftliches act. 11/20, F. 16). Überdies bestritt er, jemals mit B._____ telefoniert zu haben. Er habe nie über ihre Telefon- nummer verfügt (staatsanwaltschaftliches act. 11/20, F. 9 bis 12). Diese Aussage ist angesichts der Tatsache, dass aufgrund der ausgewerteten Mobiltelefondaten nachgewiesen werden konnte, dass zwischen beiden ein telefonischer Austausch stattgefunden hatte und B._____ diesen Kontakt auch bestätigte, schlicht falsch (staatsanwaltschaftliches act. 6/22). Ferner bestätigte auch die Schwester von B., T., dass ihre Schwester, B., beim Beschuldigten Marihuana gekauft habe (siehe unter anderem staatsanwaltschaftliches act. 12/17, F. 6). Ur- sprünglich gab B. an, vom Beschuldigten an 5 Treffen jeweils 4 Gramm Ma- rihuana, total ca. 20 Gramm Marihuana, für CHF 250.00 gekauft zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 10/20, F. 15 und 32). In der Konfronteinvernahme vom 17. Februar 2016 gab sie hierzu das Folgende an: "Das war 2 bis 3 Mal für je CHF 50.00. Das Marihuana war in einem durchsichtigen Säcklein, Grip genannt, eingepackt. Ich denke, dass es je ca. 3.5 Gramm Marihuana waren." (staatsan- waltschaftliches act. 12/18, F. 3). Auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin, sie habe bei der Polizei ausgesagt, insgesamt 20 Gramm Marihuana für CHF 250.00 gekauft zu haben, antwortete B._____: "Es stimmt, dass ich vom hier an- wesenden Beschuldigten, den ich "Habibi" nannte, ca. 3 Mal je 3.5 Gramm Mari-

Seite 38 — 60 huana gekauft habe. Insgesamt somit 10.5 Gramm Marihuana. Bei der Polizei ha- be ich ausgesagt, dass es ca. 3.5 bis 4 Gramm waren pro Mal. Ich meine, dass ich sicher 10.5 Gramm Marihuana gekauft habe. [...]." (staatsanwaltschaftliches act. 12/18, F. 5). Zwar fallen die beiden Mengenangaben nicht kongruent aus. Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass die Aussagen insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Die Mengendifferenz resultiert nämlich nur daher, dass B._____ die Anzahl Käufe von anfänglich 5 auf 2-3 korrigiert, während die Preisangabe sowie die gekaufte Menge Marihuana pro Treffen (ca. 3.5 bis 4 Gramm) bestätigt wer- den. Sie definierte die bezogene Menge denn auch eindeutig mit mindestens 10.5 Gramm. Dass B._____ den Beschuldigten falsch anschuldigt, weil sie sich von diesem bedrängt fühlt, erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. Plädoyer vom 12. De- zember 2017 [act. D.24], Ziff. 16, S. 12). B._____ hatte gemäss eigener Aussage bereits seit ca. August 2015 keinen Kontakt mehr mit diesem (staatsanwaltschaft- liches act. 10/20, F. 19). Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die Angaben des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar, während die Aussagen von B._____ als stringent und erlebnisbezogen zu qualifizieren sind. Zugunsten des Beschuldigten ist indessen von der zuletzt angegebenen Bezugsmenge von 10.5 Gramm Marihuana auszu- gehen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte B._____ 10.5 Gramm Marihua- na verkaufte. 20.1 Gestützt auf sichergestellte Spuren sowie nachgewiesene 19 Telefonkon- takte, sah die Vorinstanz den dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.1.s der Anklage- schrift vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt, wonach er Q._____ am 26. August 2015 insgesamt 24 Gramm Marihuana verkauft habe (angefochtenes Urteil E. 6, S. 16). 20.2 Die amtliche Verteidigerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung. Ihrer Ansicht nach würden die Telefonkontakte im Zeitraum vom 11. Januar 2015 bis 30. April 2015 keine Rückschlüsse auf einen möglichen Kauf von Marihuana am 26. August 2015 zulassen. Aufgrund der Umstände sei nicht genügend zweifelsfrei erstellt, dass Q._____ das Minigrip-Säckchen tatsächlich vom Beschuldigten gekauft ha- be. Des Weiteren genüge der Auswertungsbericht betreffend die Fingerabdrücke nicht den Anforderungen an ein verwertbares Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO, weshalb die daktyloskopischen Spuren nicht verwertet werden können. Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte zu den entsprechenden Spuren nicht habe äussern können, weil eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme nie durch- geführt worden sei.

Seite 39 — 60 20.3 Der Einwand, der Beschuldigte habe sich zu den gefundenen daktyloskopi- schen Spuren nicht äussern können, ist unbegründet. Er wurde anlässlich der Ein- vernahme vom 2. Februar 2016 zu diesen befragt (staatsanwaltschaftliches act. 11/37, F. 4 und 6). 20.4 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Ein numerus clausus der Beweismittel besteht nicht. Grundsätzlich alle zur Erforschung der Wahrheit geeigneten Beweismittel können eingesetzt werden, unabhängig davon, ob diese im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden oder nicht (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 139 StPO). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Sie hat namentlich Spuren und Be- weise sicherzustellen und auszuwerten (vgl. Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Zur Auswertung von Spuren, also zum Versuch, gefundene Beweismittel und Spuren einer bestimmten Person zuzuordnen, bedarf die Polizei keines be- sonderen Auftrags seitens der Staatsanwaltschaft (Niklaus Schmid/Daniel Jo- sitsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 306 StPO). Vorliegend wurde seitens des Spezialdienstes 4 der Kantonspolizei dem Kriminal- technischen Dienst der Kantonspolizei das bei Q._____ gefundene Drogenpaket zugestellt. Dem entsprechenden Auswertungsbericht ist zu entnehmen, dass die darauf gefundenen Fingerabdruckspuren dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/13). Die amtliche Verteidigerin ver- kennt, dass das Gericht die ausgewerteten Spuren unter dem Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung und der Tatsache, dass die StPO keinen numerus clau- sus an zulässigen Beweismitteln vorsieht, zwar nicht als Gutachten, aber als (kri- minaltechnische) Sachbeweise – rein technische oder naturwissenschaftliche Routineuntersuchungen im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO sind eher als Sachbe- weise denn als Ergebnisse von Gutachten eines Sachverständigen zu verstehen (hierzu auch Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 zu Art. 184 StPO) – verwerten und würdigen kann (vgl. Niklaus Ruckstuhl/Volker Ditt- mann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 431; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 182 StPO). Insoweit verfangen die

Seite 40 — 60 Einwände der amtlichen Verteidigerin nicht und ihr Hinweis auf Art. 182 ff. StPO geht fehl (vgl. überdies Art. 195 StPO). 20.5 Der Beschuldigte stritt stets ab, Q._____ das bei diesem sichergestellte Marihuana verkauft zu haben. Auch bestritt er gänzlich, Q._____ zu kennen sowie das bei diesem sichergestellte Marihuanapaket jemals gesehen zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 37/11, F. 4 f.; Einvernahmeprotokoll vom 12. De- zember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.p, F. 1 bis 3). Q._____ gab an, die 24 Gramm Marihuana auf der Strasse gefunden zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 10/6, F. 2), wobei er auf entsprechende Nachfrage angab: "Ich bin mit dem Zug heute auf Gleis 7 oder 8 angekommen. Danach be- gab ich mich zur Rolltreppe. Irgendwo dazwischen habe ich das Marihuana gefun- den. Genauere Angaben kann ich nicht mehr machen." (staatsanwaltschaftliches act. 10/6, F. 4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich Q._____ nicht mehr an den genauen Auffindungsort des Marihuanapakets erinnern konnte, war zwischen dem Auffindungszeitpunkt des Pakets und seiner Einvernahme doch nur kurze Zeit verstrichen. Seine Behauptung, er habe direkt nach Auffinden des Pakets nach dem Paketinhalt geschaut, tritt in offenbaren Widerspruch zur Tatsache, dass das Paket verschlossen und der Paketinhalt von aussen nicht erkennbar war (staats- anwaltschaftliches act. 10/6, F. 5 und 6). Dass Q._____ ein verschlossenes Paket mit unbekanntem Inhalt mitnimmt und ungeöffnet mit sich führt, ist abwegig. Viel- mehr lässt sich darauf schliessen, dass Q._____ über das im Paket enthaltene Marihuana Kenntnis hatte, weil er dieses vom Beschuldigten erworben hatte. Die- se Sichtweise wird denn auch durch die auf dem Paket gefundenen Fingerab- druckspuren des Beschuldigten sowie die zwischen den beiden stattgefundenen 19 Telefonkontakte erhärtet (staatsanwaltschaftliche act. 6/13; act. 10/22 und act. 10/44, F. 9 ff.). Geradezu abwegig erscheint die Geschichte, er, Q., habe per Zufall am Bahnhof O.2, an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Ort ein Paket gefunden, das er ohne Inhaltskenntnis an sich nahm und auf welchem sich zufälligerweise die Fingerabdrücke des Beschuldigten befanden, der als Dealer bekannt war und mit dem Q._____ in regem telefonischem Kontakt stand, ob- schon er diesen angeblich nicht gekannt habe. Aufgrund der vorhandenen Indizien, der Fingerabdruckspuren sowie der 19 Tele- fonkontakten, hat als erstellt zu gelten, dass Q._____ die 24 Gramm Marihuana vom Beschuldigten bezog.

Seite 41 — 60 21.1 Die Vorinstanz erachtete den in Ziff. 1.1.4 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt, wonach der Beschuldigte am 9. September 2015 in der Wohnung von L._____ an der Bahnhofstrasse 14 in O.1_____ insgesamt 179.5 Gramm Kokaingemisch für den Verkauf portioniert und verpackt habe. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf das Geständnis des Beschuldigten (vgl. angefoch- tenes Urteil E. 6, S. 17). 21.2 Die amtliche Verteidigerin bringt vor, der Beschuldigte habe sich über die tatsächliche Kokainmenge geirrt. Er sei von einer Menge von 60 bis 70 Gramm ausgegangen. Aufgrund dieses Sachverhaltsirrtums sei zugunsten des Beschul- digten von einer erstellten Menge von 60 Gramm auszugehen. Das Geständnis hinsichtlich des Kokaingemischs von 179.5 Gramm ändere daran nichts. Dies um- so weniger, als der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung noch gar nicht die gesamte Kokainmenge verarbeitet gehabt habe und deshalb noch nicht wissen konnte, wieviel er effektiv vor sich gehabt habe. 21.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so be- urteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). In seiner Einvernahme vom 20. November 2015 gab der Beschuldigte an, er sei davon ausgegangenen, eine Menge von 60 bis 70 Gramm erhalten zu haben (staatsanwaltschaftliches act. 11/3, F. 20). Er habe mit der Drittperson vereinbart, dass ihm diese – eine angeblich nicht näher bestimmte Menge – Kokain überlas- sen solle, die er dann verkauft hätte. Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei davon ausgegangen, dass es sich lediglich um 12 Gramm handeln werden würde, wobei er bei Behändigung des Kokains festgestellt habe, dass es sich um mehr als 12 Gramm handelte. Er habe die Menge aber auf nur 60 bis 70 Gramm ge- schätzt. Dennoch habe er alles mitgenommen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 11/3, F. 13 ff.). Er habe dann begonnen, die Menge zu 1 Gramm Kügelchen zu portionieren. Die Gesamtmenge habe er nie abgewogen (staatsanwaltschaftliches act. 11/3, F. 30 und 31). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Mann, von welchem er das Kokain bezogen hatte, um 12 Gramm Kokain angefragt habe. Auf den entsprechenden Vorhalt des Vorsitzen- den, der Beschuldigte habe bei der Polizei angegeben, mit der Person keine be- stimmte Menge vereinbart zu haben, gab der Beschuldigte an, dass die Polizei dies falsch protokolliert habe. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie er denn genau

Seite 42 — 60 habe wissen können, wieviel Geld er dem ihm unbekannten Mann hätte zurückge- ben müssen, wenn er mit ihm nicht eine genaue Menge vereinbart habe, antworte- te der Beschuldigte: "Ich hätte ihm einfach die restliche Menge (über 12 Gramm; Anmerkung des Verf.) Kokain zurückgegeben." (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.p, F. 6). Diese Aussagen sind für die Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Speziell unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte eine nicht näher bestimmte Menge Kokain in Kommission erhalten haben soll, wofür vorgängig kein genaues Entgelt vereinbart worden sein soll, zumal in den Kreisen, in welchen sich der Beschuldigte bewegte, notorisch keine grosse Vertrauenskultur herrscht (staatsanwaltschaftliches act. 11/3, F. 13 ff.). Der Beschuldigte gab zudem an, die erhaltene Menge Kokain auf bloss 60 bis 70 Gramm geschätzt zu haben. Die Angabe des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die erhaltene Menge (179.5 Gramm) derart falsch einschätzt, handelte er doch seit längerer Zeit täglich mit kleinen Kokaineinheiten von 0.2, 0.5 und 1 Gramm (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.p, F. 2). Auch ist nicht glaubhaft, dass es der Beschuldigte bei seiner vagen Schätzung beliess und nicht die gesamte Menge wog, obwohl ihm während des Abpackens eine Waage jederzeit griffbereit zur Verfügung stand. Das von ihm geschilderte Verhalten erscheint wirklichkeits- fremd und nicht nachvollziehbar. Ferner ist ein Bezug von lediglich 12 Gramm Kokain zwecks Weiterverkauf, ange- sichts der vom Beschuldigten nachweislich gehandelten Menge Kokain (631.85 Gramm Kokaingemisch [exklusive der vorliegend streitigen Menge von 179.5 Gramm]; siehe dazu unten E. 22), nicht stichhaltig, zumal diverse Personen unab- hängig voneinander bestätigten, der Beschuldigte habe sich jeweils grössere Mengen Kokain besorgt (staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 11; act. 10/11, F. 28; act. 10/19, F. 29 und 30). Vielmehr sprechen die Indizien dafür, dass dem Be- schuldigten die sich im Paket enthaltene Kokainmenge von 179.5 Gramm bekannt gewesen war und er sich diese Menge bewusst besorgt hatte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte die Menge von 179.5 Gramm anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2016 anerkannte und weder dagegen opponierte noch vorbrachte, von einer geringeren Menge ausgegangen zu sein. Dieses Geständnis legte er auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz ab. Sämtliche Indizien und das nicht nachvollziehbare und wider-

Seite 43 — 60 sprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er vom tatsächlichen Gewicht, d.h. 179.5 Gramm, Kenntnis hatte. Sein Berufen auf Sachverhaltsirrtum ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizie- ren. 22.Der Beschuldigte ist demnach überführt bzw. geständig, insgesamt 811.35 Gramm Kokaingemisch, 244.87 Gramm Marihuana sowie 19 Tabletten Benzodia- zepine verkauft bzw. abgegeben, zum Verkauf besessen oder gebunkert zu haben (vgl. vorstehend E. 3 sowie E. 7. ff.). Das vom Beschuldigten besessene, gehan- delte bzw. gebunkerte Kokaingemisch wies einen Reinheitsgehalt von 31% auf (staatsanwaltschaftliches act. 6/15). Mit anderen Worten entsprechen die 811.35 Gramm Kokaingemisch 251.52 Gramm reinem Kokain. Es ist im Interesse des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser festgestellte Reinheitsgehalt von 31% dem minimalen Reinheitsgehalt entsprechen. So gaben einige Abnehmer an, dass das Kokaingemisch (anfänglich) von super Qualität war (staatsanwaltschaft- liche act. 10/1, F. 6 und 16; act. 10/16, F. 17 und 18). Dieser zugrunde gelegte Reinheitsgehalt wurde vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Dieser Reinheitsgehalt liegt zudem sogar unter den mittleren Betäubungsmittelgehalten von mindestens 42% für Kokain-Base bzw. mindestens 47% für Kokain-HCL (bei einer Menge von unter 1 Gramm Kokain), welche der Statistik der Gruppe Foren- sische Chemie SGRM für das vorliegend massgebliche Jahr 2015 entnommen werden können (<https:www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie /Betaeubungsmittelstatistik_Cocain_Heroin_Gehaltswerte_2015-2.pdf>). Die festgestellte Menge an gehandelten bzw. gebunkerten Betäubungsmitteln stimmt im Übrigen auch mit dem durch die Aussagen mehrerer Personen vermit- telten Gesamtbild des Beschuldigten als Dealer, der im grossen Stil mit Betäu- bungsmitteln handelte, überein (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 10/1, F. 13; act. 10/11, F. 25 ff.; act. 10/14, F. 12 f.; act. 10/19, F. 29 f.; act. 10/21, F. 44; act. 10/24, F. 34 und act, 10/25, F. 21 f.). 23.1 Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG vorgeworfen (Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom 27. September 2016). Die Vorinstanz verurteilte den Be- schuldigten im Sinne der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich des Kokains und des mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bezüglich des Marihuanas und der Benzodiazepin-Tabletten (angefochte-

Seite 44 — 60 nes Urteil E. 6, S. 17). Wie noch zu zeigen sein wird, würdigt die Berufungsinstanz den dem Beschuldigten in Ziffern 1.1.2 sowie 1.1.3 vorgeworfenen Sachverhalt hinsichtlich der Bunkerung von insgesamt 87.17 Gramm Marihuana sowie 19 Benzodiazepine-Tabletten rechtlich abweichend von der Vorinstanz und subsu- miert diesen Sachverhalt unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (vgl. E. 23.4.1 ff.). Die Parteien wurden während der Hauptverhandlung auf den Vorbehalt einer rechtli- che abweichenden Würdigung hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert (Art. 344 StPO). 23.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, wel- che die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Auch wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbe- fugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 23.2.1 Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (qualifizierte Gefährdung). Für die Qualifikation wird ausschliesslich auf die zur Diskussion ste- hende Betäubungsmittelmenge abgestellt (z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015, E. 1.5, 2C_901/2014 vom 27. Januar 2015, E. 4.2, 6B_632/2014 vom 27. Oktober 2014, E. 1.2; Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2014.34 vom 13. Mai 2015, E. 3.7.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Mit Fingerhuth, Schlegel und Jucker ist die Frage, ob einzeln umgesetzte Mengen Betäubungsmittel zusam- menzuzählen sind, danach zu beurteilen, ob die wiederholte Tatbegehung als (Handlungs-)Einheit betrachtet werden muss oder nicht (vgl. Thomas Finger- huth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, in: Fingerhuth/Schlegel/Jucker [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 193 zu Art. 19 BetmG). Mehrere Einzelakte können dementsprechend zu einer Widerhandlung zusammengezogen werden, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden,

Seite 45 — 60 d.h. in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und durch einen einheitlichen Vorsatz getragen sind (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). So können Mengen zusammengezählt werden, die jemand durch eine dauernde Handels- tätigkeit umsetzt. Denn wer dauernd Betäubungsmittel entgegennimmt und weiter- vertreibt, kann sich – im Gegensatz zum unregelmässigen Gelegenheitshändler – nicht darauf berufen, sich jeden Tag wieder neu für seine Tätigkeit entschieden und sie immer wieder frisch in Angriff genommen zu haben (Gerhard Fiolka, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überra- schungen, AJP 10/2011, S. 1278). 23.2.2 Die Aussagen der 18 Abnehmer, die – wie dargelegt werden konnte (vgl. E. 3 E. 7 und E. 8.1 ff.) – beim Beschuldigten Betäubungsmittel erworben hatten, zeigen ein eindeutiges Bild. Der Beschuldigte war in der Zeit von Februar 2014 bis zu seiner letztmaligen Festnahme am _____ 2015 im grossen Stil und gewerbsmässig als Betäubungsmittelhändler tätig. Sämtliche umgesetzten Men- gen Kokain sind folglich zusammenzurechnen. Ebenfalls hinzuzurechnen ist die gebunkerte Menge von 18.35 Gramm Kokaingemisch. Diese Hinzurechnung rechtfertigt sich insbesondere angesichts der Tatsache, dass das schon abge- packte und zum Verkauf bereit liegende Kokain in einem engen sachlichen, zeitli- chen sowie räumlichen Verhältnis zu den übrigen Verkäufen steht, sodass auch hinsichtlich der Bunkerung von einer Handlungseinheit gesprochen werden kann (vgl. E. 23.2.1). Somit resultiert eine Gesamtmenge von 811.35 Gramm Kokain- gemisch (vgl. E. 22), was einer Menge von 251.52 Gramm reinem Kokain ent- spricht. Damit überschreitet die abgegebene, verkaufte bzw. gebunkerte Menge die qualifizierende Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches und wird folglich von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfasst. Der Beschuldigte wusste bzw. musste wissen, dass sein Verhalten strafbar ist und er dadurch zumindest mittel- bar eine Vielzahl von Menschen in Gefahr brachte. Er handelte (eventual- )vorsätzlich. 23.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt, ohne dass hierfür der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG einschlägig ist. Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person (vgl. Gustav Hug-Beeli, Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 412 zu Art. 19 BetmG). Ob dabei ein Kaufpreis bezahlt wird, ist irrelevant. Mit der der Entäusse- rung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ist das Delikt

Seite 46 — 60 vollendet (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, a.a.O., N 55 zu Art. 19 BetmG). 23.3.2 Aus dem in E. 8.1 ff. Gesagten folgt, dass der Beschuldigte während der Zeitspanne von Februar 2014 bis zu seiner Festnahme die Verfügungsgewalt an 157.7 Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer übertrug und damit veräus- serte. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Handel mit Ma- rihuana – unabhängig von der gehandelten Menge – nicht unter dem qualifizieren- den Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG subsumierbar (vgl. dazu Peter Al- brecht, Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in: Jusletter vom 2. März 2009, S. 4). Der Beschuldigte wusste bzw. musste um sein strafwürdiges Verhalten wissen. Er handelte (eventual-) vorsätz- lich. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig. 23.4.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte 2.17 Gramm Marihuana (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift) sowie 85 Gramm Marihuana und 19 Benzodiazepine-Tabletten (vgl. Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift) zum Zwecke des Verkaufs bunkerte bzw. ver- steckt hielt (vgl. E. 3 und E. 7). Die Vorinstanz subsumierte auch diese Menge un- ter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, indem sie diese der verkauften Gesamtmenge hin- zurechnete. Wie dargelegt erfasst Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG aber nur Handlun- gen, bei welchen die Sachherrschaft an Betäubungsmitteln übertragen wird. Inso- weit kann der vorinstanzlichen Ausführung nicht gefolgt werden und es drängt sich eine von ihr rechtlich abweichende Würdigung des Sachverhalts auf. Nochmalig sei darauf hingewiesen, dass das gebunkerte Kokaingemisch (18.35 Gramm) auf- grund des engen Konnexes zur Gesamtkokainmenge hinzugerechnet wurde und von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfasst wird (vgl. E. 23.2.2). 23.4.2 Strafbar gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a–d BetmG ist unter anderem der Besitz sowie das Lagern von Betäubungsmitteln. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Neben dem allgemeinen Begriff des unbefug- ten Besitzes i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kommt dem Lagern allerdings kaum je eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 119 IV 270). Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes meint nicht den Zustand als sol- chen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Auf- rechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Der Besitz ist gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre hier

Seite 47 — 60 nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im Sinne von Art. 919 ZGB, sondern ent- spricht dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl. Massgebend ist demnach das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird. Unter Strafe gestellt ist nicht der Zustand als solcher, sondern die Herbeiführung oder die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhält- nisses. Dabei umfasst die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache sowie das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeich- net Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vor- handensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender Herr- schaftswille (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, a.a.O., N 68 ff. zu Art. 19 BetmG). Für den unbefugten Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kommt es nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die (faktische) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmitteln in den Verkehr zu bringen (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, a.a.O., N 68 f. zu Art. 19 BetmG; Peter Albrecht, a.a.O., N 72 ff. zu Art. 19 BetmG). 23.4.3 Entsprechend der unangefochten gebliebenen und damit vorliegend als erstellt zu betrachtenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 3 und E. 7), bunkerte der Beschuldigte 2.17 Gramm Marihuana sowie 85 Gramm Marihuana und 19 Tabletten Benzodiazepine zwecks Weiterverkaufs (vgl. ange- fochtenes Urteil E. 6, S. 16). Da er die Betäubungsmittel an einem geheimen Ort vor dem Zugriff Dritter versteckt hielt, behielt er, wie vorstehend erläutert, die (fak- tische) Möglichkeit, die betreffenden Betäubungsmittel jederzeit in den Verkehr zu bringen (vgl. angefochtenes Urteil E. 6, S. 16). Damit behielt er die Sachherr- schaft, auch wenn nicht unmittelbar ausgeübt, über die Betäubungsmittel. Dass dieses Verhalten strafbar ist, war ihm bekannt, was durch die Tatsache, dass er die Betäubungsmittel versteckt aufbewahrte, untermauert wird. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 24.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte sich in objektiver und subjektiver Hinsicht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich des Kokains, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bezüg- lich des Verkaufs von 157.7 Gramm Marihuanas sowie des mehrfachen Verge- hens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bezüglich des Besitzes von 87.17 Gramm

Seite 48 — 60 Marihuanas und 19 Benzodiazepine-Tabletten schuldig gemacht hat. Seine Beru- fung erweist sich hinsichtlich des Schuldpunktes als unbegründet und ist abzuwei- sen. 25.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 3. März 2015 im R.-Kaufhaus in O.2 zwei Tablets sowie ein Telefonzubehör entwendet habe. Hierfür habe er das R._____ mit einem extra für Diebstähle präparierten Rucksack betreten. Damit habe er das Geschäft in Diebstahlsabsicht und somit unrechtmässig betreten. Folglich erkannte die Vorinstanz den Beschuldigten ent- sprechend der Ziffer 1.3 der Anklageschrift – nebst dem unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Diebstahls – des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. 25.2 Die amtliche Verteidigerin beantragt, der Beschuldigten sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 186 StGB freizusprechen. Der Beschuldigte habe zwar bestätigt, dass er das R._____-Kaufhaus in Diebstahlabsicht betreten habe. Der Beschuldigte habe das Geschäft aber auch in anderer Absicht betreten. Ein Betre- ten des Geschäftes zu anderen Zwecken, wie z.B. lediglich zur Besichtigung der Ware, sei nicht unrechtmässig. Grundsätzlich begehe derjenige Hausfriedens- bruch, der im Zusammenhang mit einem Diebstahl in einen Raum einbreche. Der Hausfriedensbruch sei vorliegend rechtlich nicht erstellt (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Ziff. 30, S. 18). 25.3.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Ein Hausfriedensbruch verletzt die Freiheit des Berechtigten zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Den objektiven Tatbe- stand erfüllt, wer unrechtmässig in ein geschütztes Objekt eindringt oder trotz Wegweisung darin verweilt. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen be- stimmten Raum nicht eindringen soll, muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Das Bundesgericht bejaht bei Räumlichkeiten, die dem Publikum für bestimmte Zwecke offen stehen und deren Zweckbestimmung für jedermann klar zutage tritt, schon dann einen Haus- friedensbruch, wenn jemand sie zu einem anderen Zweck aufsucht (BGE 108 IV

Seite 49 — 60 31 E. 5.b); 128 IV 81 E. 4 f.). Diese Rechtsprechung hat zur Konsequenz, dass Hausfriedensbruch schon dann anzunehmen ist, wenn jemand ein Kaufhaus mit der Absicht betritt, einen Ladendiebstahl zu begehen (vgl. zum Ganzen Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2010, S. 156). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Wille, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens. 25.3.2 Der Beschuldigte gestand, das R.-Kaufhaus am 3. März 2015 mit einem dafür präparierten Rucksack betreten zu haben. Er habe bereits in O.1 den Entschluss gefasst, im besagten Kaufhaus einen Diebstahl zu be- gehen (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 14/4, F. 1 und 3). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 24. August 2016 vor der Staatsanwaltschaft beantwortete er die Frage, ob er das Geschäft einzig mit dem Willen betreten habe, darin einen Dieb- stahl zu begehen, wie folgt: "Ja, das stimmt. Ich verweise auf meine Aussagen, die ich bei der Polizei gemacht habe." (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 1/4, F. 28). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz bestätigte der Beschul- digte diese Aussage (Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 [act. F.3], Ziff. VI.q). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits beim Betreten des R.-Kaufhauses den Diebstahlsentschluss gefasst hatte und das Kaufhaus ausschliesslich mit der Intention betrat, einen Diebstahl zu begehen. Damit betrat der Beschuldigte das Kaufhaus unrechtmässig, was er auch wusste bzw. wissen musste. Der Beschuldigte machte sich in objektiver wie auch in subjektiver Hin- sicht des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Die geschädigte R. SA stellte gleichentags Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (staats- anwaltschaftliches act. 14/3). Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 26.Unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche ist der Beschuldigte somit schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Übertretung des Personenbeför- derungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 abs. 1 lit. a AuG, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss

Seite 50 — 60 Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. 27.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungs- haft von 275 Tagen (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 2.a.) sowie zu einer Busse von CHF 300.00, unter ersatzweiser Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 2.b.). Als Ein- satzstrafe setzte die Vorinstanz für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten fest. Die objektive Tatschwere liege im mittleren Bereich. Der Beschul- digte habe den schweren Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um das 23-fache überschritten und damit die Gesundheit vieler Personen erheblich gefährdet. Der Tatzeitraum habe sich über 1.5 Jahre erstreckt. Er habe die Abhängigkeit einiger Abnehmerinnen schamlos ausgenutzt, indem er als Gegenleistung Sex verlangt habe, wenn sie kein Geld hatten. Leicht verschuldensmindernd sei der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte Kokain konsumiere. Angesichts der kriminellen Energie wiege die subjektive Tatschwere nicht leicht. Straferhöhend würden sich die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufendem Strafverfahren auswir- ken. Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe seien keine ersichtlich. In An- wendung des Asperationsprinzips erhöhte die Vorinstanz sodann die Einsatzstrafe um zwei Monate für die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie um zwei Monate für den Diebstahl und Hausfriedensbruch und um weitere zwei Monate für die AuG-Widerhandlungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 12, S. 19 f.). 27.2 Der Beschuldige beantragt, Ziffer 2.a des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestra- fen (vgl. Plädoyer vom 12. Dezember 2017 [act. D.24], Antrag Ziff. 3. sowie Teilbe- rufungserklärung [act. A.3], Antrag Ziff. 3.). Er argumentiert, die Vorinstanz habe ihm den Transport und die Übernahme von insgesamt 287.66 Gramm reinem Ko- kain angelastet. Es seien aber nur die Übernahme, der Transport und Verkauf von 194.75 Gramm Kokaingemisch bzw. 60.37 Gramm reinem Kokain rechtsgenügend nachgewiesen. Die Einsatzstrafe sei folglich tiefer, d.h. bei 17 Monaten, anzuset- zen. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, bzw. der Verstösse ge- gen Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, des Diebstahls sowie des Verschuldens sei eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen (Plädoyer vom 12. Dezem- ber 2017 [act. D.24], Ziff. 33, S. 19 f.).

Seite 51 — 60 27.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trech- sel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wi- prächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Die Strafe muss sich grundsätzlich auf die Schuld beziehen. Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Straf- milderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschär- fungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Strafer- höhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Er ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Straftat gilt die mit dem (abstrakt) schärfsten Strafrahmen bedrohte Tat (BGE 138

Seite 52 — 60 IV 120 E. 5.2). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesge- richts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Dabei ist nicht zwingend anzugeben, wie hoch die Strafe für das Delikt, welches zur Erhöhung der Einsatzstrafe führt, bei getrennter Beurteilung ausfallen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.2). 27.4 Die in Dispositivziffer 2.b. ausgesprochene Busse entspricht der Sanktion für die erfolgten Schuldsprüche wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie wegen Übertretung des Personenbeförderungsge- setzes (Art. 57 Abs. 3 PBG). Da sowohl diese (Übertretungs-)Schuldpunkte als auch die diesbezügliche Sanktion unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, sind diese Delikte bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen. 27.5.1 Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erweist sich vorliegend aufgrund seines abstrakten Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren) als schwerste Straftat. Sie bildet demnach Ausgangspunkt der Strafzumessung. Strafmilderungs- bzw. minderungsgründe sind keine ersichtlich. 27.5.2 Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere bezüglich der schweren Wi- derhandlung gegen das BetmG ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den schweren Fall um das 14-fache überschritten und die Gesundheit vieler Personen gefährdet hat. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, handelte der Be- schuldigte im grossen Stil mit grösseren Mengen an eine hohe Anzahl Abnehmer. Der Tatzeitraum hat sich über 1.5 Jahre erstreckt. Ferner nutzte der Beschuldigte die Drogenabhängigkeit einiger Abnehmerinnen aus, indem er als Gegenleistung Sex verlangte, wenn sie kein Geld hatten. Die objektive Tatschwere ist angesichts dieser sich verschuldenserhöhenden Faktoren im mittleren Bereich anzusiedeln. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass sich die vom Be- schuldigten aufgewendete kriminelle Energie angesichts des Umfanges und der Zeit, die er in den Kokainhandel investierte, nicht mehr als gering bezeichnen lässt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte aus reinem Profitden- ken handelte. Der eigene Konsum von Kokain des Beschuldigten fällt leicht ver- schuldensmindernd ins Gewicht. Die subjektive Tatschwere ist auch im mittleren

Seite 53 — 60 Bereich festzusetzen. Das Verschulden ist insgesamt im mittleren Bereich festzu- setzen. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen sowie die Delinquenz während dem lau- fenden Strafverfahren aus. Das Einspracheverfahren wegen Betäubungsmittelwi- derhandlungen liess den Beschuldigten völlig unbeeindruckt. Der Beschuldigte verhielt sich insbesondere nicht kooperativ und zeigte sich selbst bei den durch DNA oder Fingerabdruckspur nachgewiesenen Taten nicht geständig. Durch die in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die mit einer Geldstrafe ergänzt werden kann, wird Strafart bezüglich der Einsatzstrafe grösstenteils bereits vorgegeben. Für die Wahl der Strafart sind grundsätzlich die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmas- ses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden. Bei der Wahl ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Aus ob- genannten Ausführungen geht hervor, dass das Verschulden mittelschwer wiegt. Insbesondere aufgrund der objektiven Tatschwere und der Tatsache, dass der Beschuldigte trotz laufendem Strafverfahren weitere Delikte beging, ist eine Gelds- trafe nicht zweckmässig. Diese Strafart wäre überdies angesichts der äusserst schwachen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kaum vollstreckbar bzw. einbringlich, sodass im Ergebnis wiederum mit dem Aussprechen einer Ersatzfrei- heitsstrafe nach Art. 36 Abs. 1 StGB zu rechnen wäre. Ohnehin scheinen sich Geldstrafen beim Beschuldigten nicht präventiv auszuwirken. So delinquierte er trotz laufender Probezeit der vom Untersuchungsamt F._____ bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe unvermindert weiter. Es ist folglich ausschliesslich eine Frei- heitsstrafe auszusprechen (Art. 40 StGB). Bei der Berechnung der Einsatzstrafe ist das Gericht nicht an die existierenden Strafmasstabellen für Betäubungsmitteldelikte gebunden. Diese dienen lediglich als Orientierungshilfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. Au- gust 2014, E. 2.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungskri- terien erachtet die Berufungsinstanz eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als schuldangemessen. Die eruierte Einsatzstrafe von 34 Monaten ist unter Einbezug der anderen Strafta- ten zu einer Gesamtstrafe, unter Berücksichtigung verschuldenserhöhender und verschuldensmindernder Gegebenheiten, zu erhöhen. Für die mehrfache Wider-

Seite 54 — 60 handlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erachtet das Berufungsgericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als schuldangemessen. Für die mehr- fache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erachtet die Berufungsin- stanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als verschuldensadäquat. Ebenfalls erscheint dem Berufungsgericht die Erhöhung der Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips um einen Monat für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch sowie die Erhöhung um einen Monat für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz für gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint dem Ge- richt im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten schuldangemessen. Die Berufung erweist sich somit im Sanktionspunkt zum Teil als begründet und ist darum teilweise gutzuheissen. 28.Gestützt auf Art. 51 StGB ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft (275 Tage) sowie der vorzeitig angetretene Strafvollzug an die Freiheitsstrafe an- zurechnen (BGE 133 IV 150 E. 5.1). 29.1 Die amtliche Verteidigerin beantragt, es sei vom Widerruf der mit Strafbe- fehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 ausgefällten Strafe ab- zusehen. Begründend führt sie aus, dass die vorliegend zur Beurteilung stehen- den Straftaten in den Zeitraum Februar/März 2014 bis 9. September 2015 fallen würden. Den Grossteil der letztlich massgebenden Taten habe der Beschuldigte schon begangen, bevor der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Widerruf erscheine daher unverhältnismässig (Plädoyer vom 12. Dezember 2017, Ziff. 35 ff., S. 20). 29.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen von Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zwar ist mit der amtlichen Verteidigerin festzustellen, dass ein Grossteil der vorliegend abgeurteilten Delikte vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 16. Juni 2015 begangen worden sind. Doch machte der Beschul- digte sich eben auch nach Rechtskrafteintritt des Strafbefehls und damit während laufender Probezeit weiterer Vergehen schuldig (insbesondere Vergehen gegen

Seite 55 — 60 das AuG sowie Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich angesichts des laufenden Strafverfahrens sowie der durch den Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Sanktion nicht geläutert zeigte und seine Delinquenz nur durch die ihm entzogene Freiheit unterbrochen wurde, ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt ausgesprochene Geldstrafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 zu wider- rufen. In Anwendung des Verbots der reformatio in peius ist eine Konversion der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe fällt damit ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB; 134 IV 241 E. 4. f.). 30.Da in casu die ausgefällte Freiheitsstrafe über drei Jahre liegt, fällt die Ge- währung eines bedingten sowie eines teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 31.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte – unter Ausserachtlassung der bereits rechtskräftig mit Busse sanktionierten Schuldsprüche (Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 57 Abs. 3 PBG) – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der rechts- widrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, des mehrfachen rechtswidri- gen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig gemacht hat. Hierfür ist er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen. Die entstan- dene Untersuchungs- und Polizeihaft (275 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug ist der Strafe anzurechnen. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes F._____ vom 9. Juni 2015 wird widerrufen. Der Beschuldigte ist lediglich mit seinem Antrag Ziffer 3. zum Teil durchgedrun- gen, indem die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 40 Monaten Freiheitsentzug auf 38 – minim – reduziert wurde. Seine Berufung erwies sich folg- lich als im Sanktionspunkt zum Teil begründet und ist teilweise gutzuheissen. In den übrigen Punkten ist die Berufung abzuweisen. 32.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Da vorliegend der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden dem Beschuldigten im angefoch- tenen Urteil die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt.

Seite 56 — 60 32.2 Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel ist – entsprechend der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer 7.a. des angefochtenen Urteils – als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 35'758.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 135 StPO). Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts O.1_____ zu bezahlen. Weil der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird, ist er verpflichtet, die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 33.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wurde die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 40 auf 38 Monate Freiheitsstrafe reduziert, in den anderen Punkten wurde die Berufung abgewiesen. Damit obsiegte der Beschuldigte nur geringfügig. Die Kosten des Berufungsver- fahrens, welche auf CHF 6'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), gehen zu 9/10 (CHF 5'400.00) zu Lasten des Beschuldigten und zu 1/10 (CHF 600.00) zu Lasten des Kantons Graubünden. 33.2 Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO). Demzufolge gehen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung – jedoch nur im Umfange von 9/10 – zu Lasten des Beschuldigten, wobei sie vor- läufig aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten im Umfang von 9/10 dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigerin macht einen Stundenaufwand von 36.10 Stunden gel- tend (vgl. act. D. 22). Dieser Stundenaufwand erscheint der Berufungsinstanz zu hoch. So ist der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsanmeldung von 0.55 Stunden zu hoch, handelt es sich bei der Berufungsanmeldung lediglich um ein kurzes Schreiben. Diese Position ist um 0.5 Stunden auf total 0.05 Stunden zu reduzieren. Für die Ausfertigung des Plädoyers vom 12. Dezember 2017 wird ein Stundenaufwand von 20 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angesichts dessen, dass das Plädoyer vom 12. Dezember 2017 grösstenteils dem vorinstanz- lichen Plädoyer entspricht, zu hoch und um 10 Stunden zu kürzen. Für die Durch- führung der Hauptverhandlung, welche in der Honorarnote nicht berücksichtigt wurde, ist eine Stunde gutzuschreiben, sodass im Ergebnis ein Stundenaufwand von 26.6 Stunden als gerechtfertigt erscheint. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV beträgt

Seite 57 — 60 der Stundenansatz für amtliche Verteidiger/innen CHF 200.00. In Anwendung die- ser Bestimmung wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf CHF 5'890.85 (bestehend aus 26.6 Stunden à CHF 200.00, zzgl. CHF 134.50 Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt. 34.Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft und jene des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 380 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 JVG). Der Verurteilte hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.

Seite 58 — 60 III. Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass der in Ziffer 1. des Urteils des Regionalgerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017 enthaltene Schuldspruch hinsichtlich der folgenden Tatbestände unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist:

  • mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
  • Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
  • Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG,
  • rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG,
  • mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, und
  • mehrfache Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. 2.Es wird festgestellt, dass die Ziffer 2.b des Urteils des Regionalgerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017 (Busse von CHF 300.00 für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie für die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 3.Es wird festgestellt, dass die Ziffer 4. des Urteils des Regionalgerichts O.1_____ vom 25. Januar 2017 nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist. 4.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird unter Vorbehalt der vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. durch das nachfol- gende Urteil ersetzt. 5.X._____ ist schuldig -des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, -des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, -des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,

Seite 59 — 60 6. a) X._____ wird für die nachfolgend genannten Delikte im Sinne der Erwägun- gen mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von 38 Monaten bestraft: -Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, -mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, -mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, -Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, -Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, -rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, -mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und -mehrfache Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. b) Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft (275 Tage) sowie der vor- zeitig angetretene Strafvollzug sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7.Die mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 vom Untersuchungsamt F._____ aus- gefällte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird wi- derrufen. 8.Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 42'225.45 (CHF 13'450.00 Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden, CHF 28'545.45 Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden, CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr des Regionalgerichts O.1_____, CHF 300.00 Kosten gemäss Art. 47 StGB) werden vollumfänglich dem Verurteilten auf- erlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 9.Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 51'050.00 so- wie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die be- schuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 10. a) Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel wird als amtliche Verteidigerin von X._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 35'758.80 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts O.1_____ bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Seite 60 — 60 b) Da der Verurteilte zur Tragung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ver- pflichtet wurde, wird er – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für seine amtliche Verteidigerin zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und seiner Vertei- digerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 11. a) Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 ge- hen zu 9/10 (CHF 5'400.00) zu Lasten von X., welchem keine Pro- zessentschädigung entrichtet wird und zu 1/10 (CHF 600.00) zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel wird als amtliche Verteidigerin von X. für das Berufungsverfahren vorsorglich vom Kantons Graubünden mit total CHF 5'890.85 (bestehend aus 26.6h à CHF 200.00, zzgl. CHF 134.50 Barauslagen und 8% MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 der zugesprochenen Ent- schädigung vorbehalten. 12. a) Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b) Gegen den Entschädigungsentscheid (Ziffer 11.b) kann die amtliche Vertei- digerin gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 13.Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

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Gesetze

56

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28