Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. August 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 13[nicht mündlich eröffnet]18. September 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterMichael Dürst und Hubert AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7000 Chur, gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 9. Februar 2017, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 13. Februar 2017, schriftlich begründet mit- geteilt am 7. März 2017, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n - d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte gegen den Berufungs- kläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am _____ 1970 in O.1_____ geboren. Er studierte an der Universität O.2_____. Er arbeitet als Abteilungsleiter Finanzen beim A.. X. verdient gemäss eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 23. August 2017 monatlich ca. CHF 9'280.00 netto zuzüglich 13. Monatslohn. B.Im schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 8. Oktober 2015, mitgeteilt am 14. Oktober 2015, wurde X._____ schuldig erklärt der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 220.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Die Staatsanwaltschaft legte ih- rem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte fuhr am _____ 2015, um 07:35 Uhr, mit dem Personen- wagen Volvo V70 T6 AWD, Kennzeichen GR , auf der strasse von O.3 kommend in Richtung O.4. Zwischen der Abzweigung O.5 und dem winkel, nach der dortigen übersichtlichen Links- kurve, d.h. nach dem Ende des signalisierten Überholverbots, setzte der Beschuldigte trotz herannahendem Gegenverkehr zum Überholen des vor ihm fahrenden Personenwagens an. Der Beschuldigte konnte den Gegen- verkehr bereits feststellen, bevor er das Überholmanöver einleitete. Die Entfernung zum entgegenkommenden Personenwagen betrug, im Moment, wo der Beschuldigte wieder auf die rechte Fahrbahnseite gewechselt hatte, wenige Meter, womit bis zum Kreuzen mit dem Personenwagen weniger als 2 Sekunden verblieben. Beim Entscheid an der fraglichen Stelle zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise ei- ne gefährliche Verkehrssituation schaffen würde. Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 19. Oktober 2015 Einsprache. D.Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.
Seite 3 — 24 E.Am 11. Mai 2016 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Stra- funtersuchung abgeschlossen sei. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wurde die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG in Aus- sicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisan- träge zu stellen. F.Am 23. Mai 2016 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl ans heu- tige Regionalgericht Prättigau/Davos. Zudem teilte sie mit, dass die Staatsanwalt- schaft am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. Gleichentags erging auch der Schluss- bericht der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO. G.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos fand am 9. Februar 2017 statt. An dieser nahm X._____ in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill teil. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft (gemäss Strafbefehl):
Seite 4 — 24 gau/Davos meldete X._____ am 16. Februar 2017 Berufung an, woraufhin das Regionalgericht Prättigau/Davos das schriftlich begründete Urteil am 7. März 2017 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: 1.X._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 220.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. b) einer Busse von CHF 1'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit die- selbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'913.60 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'313.60, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von X.. 4. X. schuldet dem Kanton Graubünden folglich: BusseCHF1'300.00 VerfahrenskostenCHF5'913.60 TotalCHF7'213.60 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung). I.Mit Berufungserklärung vom 16. März 2017 stellte X._____ die folgenden Anträge: 1.Das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 9./13. Februar 2017/7. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei mit Bezug auf den Vorwurf der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. J.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. K.Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 23. August 2017 statt. Anwesend waren X._____ mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill. Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 18. Mai 2017 auf die Teilnahme an der Berufungsver- handlung. Der Verteidiger hielt an den Rechtsbegehren gemäss Berufungser- klärung fest.
Seite 5 — 24 L.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2.Gegen das am 9. Februar 2017 gefällte und am 13. Februar 2017 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos meldete der Berufungskläger am 16. Februar 2017 (vgl. act. A.1) die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 7. März 2017 reichte der Berufungs- kläger fristgerecht am 16. März 2017 (vgl. act. A.2) seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich be- schwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer-
Seite 6 — 24 kungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ein- zutreten ist. 2.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt sie ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstin- stanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Ur- teil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich nachstehend ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Be- gründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aber aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 4.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be-
Seite 7 — 24 stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein- lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungs- regel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur- teilendes Erkenntnis bestehen. Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst allein Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen. Bloss theoretische und abs- trakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4; 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und BGE 138 IV 74 E. 7). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektiver- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange- klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien Stützen, die vernünf- tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 10 StPO). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten erge- benden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeu- gung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für die beschuldigte Person günstige- re Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfol- gen.
Seite 8 — 24 5.Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hin- dernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. 6.Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Sie führte in ihrer Begründung aus, dass sich der Sachverhalt so ereig- net habe, wie ihn die beiden Polizisten geschildert hätten. Vom Zeitpunkt an, als X._____ wiederum komplett auf der rechten Fahrspur gewesen sei, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von B., habe die Distanz nach Angaben der beiden Polizisten 20 bis 30 Meter betragen. Damit ha- be X. beim Wiedereinbiegen auf seine Fahrspur zum entgegenkommenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand eingehalten und damit Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt. 7.Der Berufungskläger beantragt in seinem Hauptbegehren einen vollumfäng- lichen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, eventuell eine Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Er führt aus, dass die Polizisten eine sehr einseitige Schilderung zu Protokoll gegeben und zudem Einfluss auf den Lenker des entge- genkommenden Fahrzeuges ausgeübt hätten. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Polizeibeamten kritiklos übernommen. Ein solches Vorgehen vermöge die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns und die Verurteilung nicht zu rechtfer- tigen. Der Polizist C._____ habe das Überholmanöver als gefährlich erachtet und alle Hebel in Bewegung gesetzt, um das überholende Fahrzeug und das entge- genkommende sicher zu stellen. Er habe den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges aufgesucht und diesem gegenüber einen lebensgefährlichen Über- holvorgang konstruiert, welchen der eingeschüchterte Autofahrer B._____ selbst- verständlich bestätigt habe. Diese Aussage sei denn auch die Grundlage der an- gefochtenen Verurteilung gewesen. Eine Verurteilung von X._____ gestützt auf die Art und Weise, wie der Polizist C._____ vorgegangen sei, gehe nicht an. Es stehe das eine Wort gegen das andere, wobei die Wahrnehmungen von C._____ betreffend das angeblich so gefährliche Überholmanöver nicht zuträfen. 8.1.Der Berufungskläger rügt sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. B., welcher X. während seines Überholmanövers ent- gegenfuhr, bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme beim Polizisten C._____ vom 31. Juli 2015, an welcher er als Auskunftsperson und nicht im Bei- sein des Berufungsklägers einvernommen wurde (vgl. Akten der Staatsanwalt-
Seite 9 — 24 schaft, act. 3.3), im Wesentlichen die Version der Anklage. Er führte aus, es sei sehr knapp gewesen. Er schätze, dass X._____ eine bis zwei Autolängen vor ihm wieder auf seine Fahrspur gefahren sei und sich in die Kolonne habe einfügen können (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3, Frage 4). Er könne zum Über- holenden oder dessen Fahrzeug keine Angaben machen. Er sei durch dieses Manöver überrascht worden. Es sei sehr knapp gewesen und eine Kollision sei um Haaresbreite ausgeblieben. Das Überholmanöver sei punkto Gefährlichkeit le- bensgefährlich gewesen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3, Fragen 7 und 10). Anlässlich der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016 führte der als Zeuge einvernommene B._____ aus, dass er damals durch C._____ von der Polizei befragt worden sei. Er könne nicht mehr sagen, ob es wirklich sehr knapp gewesen sei. Er müsse ehrlich sagen, dass ihm C._____ von der Polizei gesagt habe, dass das Manöver sehr knapp gewesen sei. Auch habe C._____ ihm gesagt, dass es schätzungsweise nur eine bis zwei Autolängen ge- wesen seien, als das Fahrzeug wieder auf die Normalspur zurückgebogen sei. Er selber könne zur Distanz keine genauen Angaben machen. Er könne auch nicht sagen, wie viele Autolängen zwischen den Fahrzeugen gewesen seien. Er wisse wirklich nicht, wie gross die Distanz gewesen sei (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.5, Fragen 9 und 10). Er würde schon sagen, dass das Überholmanö- ver von X._____ gefährlich gewesen sei. Eine genaue Abstufung für die Gefähr- lichkeitsbezeichnung konnte B._____ aber nicht machen (vgl. Frage 22). Der im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernom- mene B._____ kann im Gegensatz zu seiner ersten Einvernahme als Auskunfts- person bei der Kantonspolizei Graubünden die Distanz zum entgegenkommenden X._____ beim Einbiegen nicht mehr angeben. Diese zweite Aussage von B._____ bei der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016 lässt nun in der Tat vermuten, dass die nicht im Beisein des Berufungsklägers oder seines Verteidigers durchgeführte erste Einvernahme bei der Polizei vom 31. Juli 2015 nicht mit der in Art. 6 StPO geforderten Neutralität bei der Wahrheitsforschung durchgeführt wurde (vgl. dazu Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 6 StPO). Dass C., bewusst oder unbewusst, die Erinnerung von B. dadurch prägte, dass er zuerst seine eigene Einschätzung der Sachlage kund tat, ist auf- grund der Ausführungen von B._____ nicht unwahrscheinlich. Darin würde auch ein Verstoss gegen Art. 143 Abs. 6 StPO liegen, demgemäss die einzuverneh- mende Person ihre Aussagen gemäss ihrer (eigenen) Erinnerung zu machen hat. Hinzu kommt, dass B._____ bei der ersten Einvernahme bei der Polizei als nicht der Wahrheitspflicht unterstehende Auskunftsperson von einem potentiellen (und
Seite 10 — 24 späteren) Zeugen einvernommen wurde und keine unabhängige Kontrollperson (Staatsanwalt, Beschuldiger, Verteidiger) zugegen war. Der faktische Widerruf der ersten Aussage von B._____ bei der Polizei vom 31. Juli 2015 durch die Zeugen- aussage im Konfrontverhör bei der Staatsanwaltschaft ist somit hinzunehmen, womit die erste Aussage bei der Polizei nicht verwertbar ist. Damit verbleiben die Angaben von B._____ in seiner zweiten Aussage bei der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5), wonach er sich nicht mehr an die Einzelheiten des Überholmanövers erinnern kann, die Aktion des Be- rufungsklägers aber immerhin noch als gefährlich einschätzt, ohne aber über den Grad der Gefährlichkeit etwas aussagen zu können. 8.2.C._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernah- me vom 27. April 2016 zu Protokoll, er sei zusammen mit D._____ hinter B._____ mit 80 km/h in Richtung O.3_____ unterwegs gewesen. Dabei habe er nur noch den Abschluss des Überholmanövers feststellen können. Das überholende Fahr- zeug sei schätzungsweise 20-30 Meter vor B._____ wieder auf die eigene Fahr- spur eingebogen. Die Distanz könne höchstens 32 Meter gewesen sein. Er könne ausschliessen, dass es 50 Meter gewesen seien. Er schätze das Überholmanöver als sehr risikoreich und unverantwortlich ein. Er gehe davon aus, dass X._____ das entgegenkommende Fahrzeug gar nicht gesehen habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, Fragen 1, 4, 7, 11, 15 und 16). 8.3.D._____ sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinver- nahme vom 27. April 2016 aus, er sei mit 80 km/h ca. 60 Meter hinter einem sil- bernen Kleinwagen in Richtung O.1_____ gefahren. Er habe nur den Abschluss des Überholmanövers gesehen. Die Distanz zwischen dem überholenden Fahr- zeug und dem entgegenkommenden Fahrzeug beim Wiedereinbiegen habe schätzungsweise 20-30 Meter betragen. Es sei wirklich fast reissverschlussmässig gewesen, als das überholende Fahrzeug das Manöver abgeschlossen habe. Er denke nicht, dass die Distanz mehr als 30 Meter gewesen sei. Das Überholmanö- ver habe er als gefährlich eingeschätzt und es sei sicherlich von Vorteil gewesen, dass B._____ ganz rechts gefahren sei (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7, Fragen 1, 2, 10, 12, 13, 16 und 17). 8.4.X._____ sagte vor der Staatsanwaltschaft und der Polizei aus, er habe ein etwa mit 60 km/h vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.5, Frage 4). Dazu habe er auf etwa 90-95 km/h beschleunigt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4, Frage 10). An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos gab er eine Geschwindigkeit von 90 km/h an
Seite 11 — 24 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 6, Frage 2). Der Abstand beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur und dem Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahr- zeug von B._____ habe schätzungsweise 70 Meter betragen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4, Frage 8 und act. 3.5, Frage 17). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz schätzte X._____ die Distanz auf ca. 90 bis 100 Meter. Er habe einen riesigen Abstand zum Gegenverkehr gehabt. Er habe bei der polizeilichen Einvernahme dem Polizisten C._____ im Büro auf dem Poli- zeiposten gesagt, dass er den Abstand beim Wiedereinbiegen zum entgegen- kommenden Fahrzeug auf ca. 90-100 Meter schätze. C._____ habe ihn dann ge- fragt, ob er wisse, wie weit das sei. Er habe dann gesagt, dass der Abstand in et- wa so gross gewesen sei wie von hier (vom Büro des Polizeipostens) bis zum Haus gegenüber. C._____ habe dann gesagt, dass die Distanz zu dem Haus höchstens 70 Meter betrage. Er habe C._____ geglaubt, weshalb er in der Einver- nahme schliesslich einen Abstand von 70 Meter angegeben habe (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 6, Frage 3). Anlässlich der Einvernahme der beschuldigten Per- son vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 23. August 2017 führte X._____ aus, dass von ihm aus gesehen ein ausreichender Abstand beim Einbie- gen gegeben gewesen sei. Er habe im Gespräch mit dem Polizisten eine Distanz von 90 bis 100 Meter angegeben. Der Polizist habe ihm gesagt, dass dies nicht sein könne. Er sei während der Einvernahme beim Polizisten im Büro gesessen und habe C._____ gesagt, die Distanz sei etwa von hier bis zum Haus dort drüben gewesen, welches man sehe. C._____ habe gesagt, dass die Distanz 70 Meter betrage, worauf er gesagt habe, dass es dann halt 70 Meter gewesen seien. So seien die 70 Meter ins Protokoll gekommen (vgl. act. F.3, S. 2). 8.5.Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 31. Juli 2015 um 07:31 Uhr mit dem Personenwagen Volvo V70 T6 AWD, Kennzeichen GR , auf der strasse von O.3 kommend in Richtung O.4 zwischen der Abzweigung O.5_____ und dem winkel ein vor ihm fahrenden Perso- nenwagen überholte. Auch ist erstellt, dass der Berufungskläger Gegenverkehr wahrnahm, als er zum Überholen ansetzte (vgl. act. F.3, S. 2 und Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4, Frage 6). Strittig ist vorliegend die Distanz, welche der Berufungskläger nach dem Wiedereinbiegen auf seine Fahrbahn bis zum Kreuzen mit dem ihm entgegenfahrenden B. einhielt. Das Überholmanöver wurde von den drei Zeugen C., D. und B._____ beobachtet. Auch wenn die erste polizeiliche Einvernahme von B._____ aus den oben dargelegten Gründen nicht verwertbar ist, führte dieser an seiner staatsanwaltschaftlichen Kon- fronteinvernahame mit X._____ als Zeuge aus, dass das Überholmanöver des
Seite 12 — 24 Berufungsklägers gefährlich gewesen sei. Diese Aussage alleine würde natürlich nicht für eine Verurteilung nach Art. 35 Abs. 2 SVG ausreichen. Sie lässt aber be- reits den Schluss zu, dass es sich nicht um ein normales Überholmanöver handel- te. Betrachtet man die beiden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizis- ten C._____ und D., so lässt sich feststellen, dass ihre Aussagen in den Kernpunkten deckungsgleich sind. Beide konnten lediglich den Abschluss des Überholmanövers feststellen, welcher ja für die vorliegende Beurteilung relevant ist, und ihre Angaben bezüglich der Distanz zum Wiedereinbiegen und der Ge- schwindigkeit stimmen überein. Da B. zum Zeitpunkt des Überholmanövers unbestrittenermassen stark rechts bis zur Linie fuhr (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.5, Fragen 8, 13 und 22) kommt insbesondere der Zeugenaussage von D., wonach er eine relativ gute Sicht auf das Überholmanöver gehabt habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7, Frage 5 und 8), eine zentrale Bedeutung zu, da D. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überholmanövers auf der linken Seite am Steuer des Polizeifahrzeuges sass. Es ist somit davon auszugehen, dass D._____ das Überholmanöver in der Endphase genau beob- achten konnte. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass es sich beim vorliegend relevanten Streckenabschnitt auf der strasse um eine gerade und sehr gut einsehbare Strecke handelt und die Polizisten mit einem Abstand von 60 Metern dem Fahrzeug von B. bei guten Sichtbedingungen folgten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1, S. 3, act. 3.2 und act. 3.7, Frage 16). So führte der Berufungskläger selber aus, dass es sein könne, dass es für den fahrenden Poli- zisten zumindest möglich gewesen sei, neben B._____ vorbeizusehen (vgl. act. F.3, S. 4). Auf die Aussage von D., wonach der Abstand vom Wiedereinbie- gen bis zum Kreuzen etwa 20 bis 30 Meter betragen habe und der Abschluss des Überholmanövers fast reissverschlussartig von statten ging (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 3.7, Fragen 12 und 13), kann beweismässig uneingeschränkt abgestellt werden, womit es für die I. Strafkammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Abstand nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die rechte Fahrspur bis zum Kreuzen mit B. höchstens 30 Meter betrug. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Aussage des Zeugen D._____ nicht zutreffen sollte, zumal diese ja mit derjenigen des Zeugen C._____ in den zentralen Punkten übereinstimmt. Der pauschale und nicht weiter begründete Einwand des Berufungsklägers, die beiden Polizisten hätten sich im Hinblick auf die Einvernahme in Chur unter einander abgesprochen, verfängt ebenso wenig wie der sinngemässe Einwand, der Polizist D._____ sei von seinem Vorgesetzten C._____ "abhängig" gewesen. Dafür gibt es nicht die geringsten An- haltspunkte in den Akten.
Seite 13 — 24 Demgegenüber ist der Einwand des Berufungsklägers, der Abstand habe 90 bis 100 Meter betragen, als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Beru- fungskläger führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2015 auf die Frage hin, wie viele Meter er vor dem Kreuzen mit B._____ seine Fahrspur wieder freigegeben habe, aus, dass es etwa 70 m gewesen seien (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4, Frage 8). Diese Aussagen ergingen am gleichen Tag wie das Überholmanöver, womit die Erinnerung daran noch sehr frisch war. Wenn nun X._____ an dieser Einvernahme, wie vor der I. Strafkammer vorgebracht, tatsächlich eine zu seinen Gunsten grössere Distanz von 90 bis 100 m angab, im Protokoll aber 70 Meter vermerkt wurden (vgl. act. F.3, S. 2), ist nicht ersichtlich, weshalb er das Einvernahmeprotokoll bei der Polizei, in welchem von 70 Metern die Rede ist, unterzeichnete. Sein Einwand, er sei davon ausgegangen, dass, wenn der Polizist die Distanz mit 70 m angab, das schon stimmen werde, über- zeugt nicht, zumal X._____ um die Bedeutung der Distanzangabe wissen musste, die er mit seiner Unterschrift auf dem Protokoll bestätigte. Zudem lässt sich dem Protokoll nichts entnehmen, was die Aussagen von X._____ bestätigen würde. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme vom 27. April 2016 bestätigte X._____ zudem von sich aus seine anfänglich zu Protokoll gege- bene Distanzangabe von 70 Meter (vgl. act. 3.5, Frage 17). X._____ ging somit selber von einer Distanz von 70 Meter und nicht von 90 bis 100 m aus. Doch selbst wenn vorliegend von einem Abstand von 70 Meter ausgegangen werden könnte, würde dies, wie nachfolgend noch darzustellen sein wird, an seiner Verur- teilung wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG nichts ändern. 9.Vom Zeitpunkt an, als X._____ wiederum komplett auf der rechten Fahr- bahnspur war, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von B., betrug die Distanz somit höchstens 30 Meter. Zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens erreichte X. eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 6, Frage 2). Das entgegenfahrende Fahrzeug fuhr mit 80 km/h (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, Frage 7). Es gilt nun im Fol- genden zu untersuchen, ob der Berufungskläger bei einem Abstand zum entge- genkommenden Fahrzeug von 30 Meter nach Abschluss des Überholmanövers gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstiess. 10.1. Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist, wie bereits erwähnt, gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersicht- lich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen
Seite 14 — 24 auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). 10.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts SK1 15 42 vom 18. April 2016 E. 8. a)) muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Beim Beenden des Überholvorgangs ist ein Sicherheitsabstand sowohl ge- genüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegen- kommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht von Graubünden wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. Diese Praxis ist vom Bundesgericht in seinem Urteil 6B_104/2015 vom 20. August 2015 anerkannt worden. 10.3. Es ist nun unter Berücksichtigung der 2-Sekunden-Sicherheitszeit in einem nächsten Schritt festzustellen, welchen Sicherheitsabstand der Berufungskläger gestützt auf seine Angaben mindestens einhalten musste, um Art. 35 Abs. 2 SVG nicht zu verletzen. Dies bedeutet, dass zur Ermittlung des zulässigen Abstands beim Kreuzen die von beiden Fahrzeugen in zwei Sekunden zurückgelegte Stre- cke massgeblich ist. Der Berufungskläger führte aus, dass er das vor ihm fahren- de Fahrzeug mit 90 km/h überholt habe. Der ihm entgegenkommende B._____ fuhr mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Somit müssten die beiden Fahrzeuge beim vollständigen Einbiegen 94 Meter voneinander entfernt sein ([90'000 m / 3'600 sec] x 2 sec = 50 m; [80'000 m / 3'600 sec] x 2 sec = 44 m; 44 m + 50 m = 94 m). Dass die maximal 30 Meter im vorliegenden Fall bei weitem nicht ausreich- ten, steht somit ausser Frage. Selbst bei den von X._____ im Laufe der Strafun- tersuchung geschätzten 70 Meter wäre der Sicherheitsabstand nicht eingehalten gewesen. 11.Es ist festzuhalten, dass der Berufungskläger beim Wiedereinbiegen auf seine Fahrspur zum entgegenfahrenden Fahrzeug von B._____ einen ungenü- genden Abstand einhielt, womit der nötige Raum nicht frei genug war. Damit liegt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG vor. 12.Ist somit erstellt, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 SVG vers- tiess, ist nun die Frage zu prüfen, ob der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte. Gemäss dieser Bestimmung wird, wer durch grobe Verlet-
Seite 15 — 24 zung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsre- geln immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles – Tageszeit, Verkehrs- dichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens gro- be Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässigem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 und 6B_62/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.3.1). 13.Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Der vom Berufungskläger missachtete Art. 35 Abs. 2 SVG ist deshalb eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Stras- senverkehr wichtige Bestimmung (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1 c;
Seite 16 — 24 Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 69 zu Art. 90 SVG). X._____ missachtete diese wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerwiegender Weise, indem er den Gegenverkehr während seines Überholvorganges behinderte beziehungsweise gefährdete. Wie bereits festgestellt, betrug der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug von B._____ nach Abschluss des Überholmanövers 30 Meter. X._____ hat damit nicht einmal einen Abstand von einer Sekunde gewahrt. Geht man von einer Distanz von 30 Metern aus, dauerte es bis zum Kreuzen 0.64 s (30 m : 47 m/s [80 km/h + 90 km/h = 170 km/h; 170 x 1'000 / 3'600 = 47]). Dieser Sicherheitsabstand von 30 m bzw. von rund 0.64 Sekunden ist ohne weiteres als grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln einzustufen (vgl. dazu auch Urteil der I. Strafkammer des Kantonsge- richts SK1 13 35 vom 31. Januar 2014 E. 10d und Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010). Dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges, wie vom Berufungskläger vorgebracht, weder vom Gas ging noch bremste, spielt vorliegend keine Rolle und X._____ vermag aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass der Berufungskläger das ihm entge- genkommende Fahrzeug nur gerade Sekundenbruchteile nach dem Wiederein- biegen auf die rechte Fahrspur kreuzte, zeigt, dass sein Überholmanöver von An- fang an nicht gefahrlos möglich war. Im Gegenteil: Sein verkehrsregelwidriges Verhalten schuf vielmehr eine erhöhte abstrakte Gefahr, da eine konkrete Gefähr- dung nahe lag, was für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass B., welcher sich gemäss seinen Angaben bereits sehr stark auf der rechten Seite seiner Fahr- bahnhälfte befand, aufgrund eines Ausweichmanövers nicht noch weiter nach rechts fuhr, womit er wohl die Böschung herabgefahren und es zu einem Unfall gekommen wäre (vgl. dazu Foto Nummer 6 in den Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2). Das Überholen war folglich in hohem Masse unfallträchtig. Zudem über- holte X. das vor ihm fahrende Fahrzeug, obwohl er zu Beginn des Überhol- manövers Gegenverkehr wahrnahm (vgl. act. F.3, Frage 1 und Akten der Staats- anwaltschaft, act. 3.5, Frage 2). Für den Berufungskläger handelte es sich gemäss seinen Aussagen aber um ein absolut ungefährliches Überholmanöver (vgl. act. F.3, Seite 4). Damit handelte er rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlich- keit seines verkehrsregelwidrigen Manövers nicht bedachte bzw. sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte. Sein Handeln ist als grob fahrlässig einzuschätzen.
Seite 17 — 24 14.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger die wichtige Ver- kehrsbestimmung von Art. 35 Abs. 2 SVG verletzte und dabei sowohl objektiv als auch subjektiv eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beging. Damit ist X._____ wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen, was zur Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualantrages der Berufung führt. 15. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Frei- spruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführun- gen zur Strafzumessung absah. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumes- sung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Aus- führungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Urtei- le des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1). Auf aus- drückliche Nachfrage des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bestätigte der Verteidiger anlässlich der mündlichen Hauptver- handlung sein diesbezügliches Vorgehen. 15.1. Die Vorinstanz bestrafte X._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 220.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 1'300.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf fünf Tage fest- gesetzt und soll an die Stelle der Busse treten, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 15.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung
Seite 18 — 24 gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trech- sel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wi- prächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 117 zu Art. 47 StGB [zit. Basler Kommentar zum StGB I]. Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld be- zieht. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wo- bei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). 15.3. Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschär- fungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Strafer- höhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, be- ziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). 15.4. Der Berufungskläger wird wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig befunden. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 90 Abs. 2 SVG als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist (vgl. Franz Riklin, in: Kommentar StPO, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 2 f. zu Art. 391 StPO), mithin nicht auf die schärfere Sankti- on der Freiheitsstrafe erkannt werden kann, ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchs- tens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt ma- ximal CHF 3'000.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe er- folgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind.
Seite 19 — 24 Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multi- plikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil ge- trennt festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 4 StGB). 15.5. Im Rahmen der Rechtsprechung haben Gerichte dafür besorgt zu sein, dass ähnliche Fälle auch in etwa ähnlich beurteilt werden, was die Rechtssicher- heit fördert. Nun ist es aber – gerade im Bereich der Strafzumessung – so, dass die zu beurteilenden Sachverhalte meist nicht identisch, sondern höchstens ähn- lich beziehungsweise vergleichbar sind und dass die jeweiligen Personen, über welche dabei zu richten ist, unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. Hans Wi- prächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 10 und N. 200 ff. zu Art. 47 StGB und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 27 vom 11. Juli 2012 E. 4. c)). 15.6. Mit seinem Überholmanöver verstiess X._____ gegen Art. 35 Abs. 2 SVG. Es ist daher im Rahmen des Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG von einem mittleren Verschulden auszugehen, da es ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Überholmanöver zu unterlassen. Straferhöhungsgründe sind ebenso keine gege- ben wie Strafschärfungsgründe. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB lie- gen ebenso wenig vor wie Strafminderungsgründe (Geständnis, Einsicht, Reue). Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet es somit als angemessen, die Strafe für die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG vom 31. Juli 2015 auf 30 Tagesätze festzulegen. 15.7. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu
Seite 20 — 24 berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Netto- einkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflich- ten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unab- hängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsum- güter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlich- keiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berück- sichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Fi- nanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Be- messungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessat- zes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Der Berufungskläger erzielt gemäss eigenen Angaben (vgl. act. F.3, S. 1) ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 9'280.00, zuzüglich eines 13. Monatslohnes. Das ergibt ein Jahresnettoeinkommen von CHF 120'640.00 (13 x CHF 9280.00). 15.8. Wie zuvor erwähnt, bildet dasjenige Einkommen Ausgangspunkt für die Bemessung, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Vorliegend ist von einem Jah- reseinkommen des Berufungsklägers von CHF 120'640.00 netto auszugehen. X._____ ist ledig und hat keine Kinder. In der Regel hat ein Abzug zwischen 20-30 % für laufende Steuern und Krankenkassenprämien zu erfolgen (vgl. dazu auch Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des
Seite 21 — 24 Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 43). Vom Jahreseinkommen von CHF 120'640.00 sind somit 28 % für Steuern und Krankenkassenprämien abzuziehen, sodass nunmehr von einem für die Bemessung der Tagessatzhöhe massgeblichen monatlichen Netto- Einkommen von CHF 6'681.60 (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen ist. Im Ergebnis resultiert daraus ein Tagessatz von abgerundet CHF 220.00 (CHF 6'681.00 : 30 Tage). 15.9. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB sind in objektiver Hinsicht gegeben. In subjektiver Hinsicht sieht Art. 42 Abs. 1 StGB vor, dass der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf- geschoben wird, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der am
Seite 22 — 24 on zu verhängen. Insoweit verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Diese kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verpassen will. Eine spezifische Legalprognose für die Ver- bindungsstrafe an sich ist aber nicht erforderlich (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 102 f. zu Art. 42 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2). Aus der systema- tischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur unterge- ordnete Bedeutung hat (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommen- tar zum StGB I, a.a.O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Um dem akzessorischen Charak- ter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzule- gen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bei 30 Tagessätzen à CHF 220.00 beträgt die Verbindungsbusse abgerundet CHF 1'300.00 (20 % von CHF 6'600.00). Vorlie- gend rechtfertigt es sich daher, die Busse auf CHF 1'300.00 festzusetzen. Dies ist im Bereich tiefer Strafen möglich, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Verbindungsbusse in dieser Höhe reicht denn auch aus, um dem Be- rufungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Ge- richt gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wo- bei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse – wie im vorliegenden Fall – die wirtschaftliche Leistungspflicht des Täters bereits ermittelt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrechnungs- schlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Im vorliegenden Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse dem- nach auf fünf Tage (Busse von CHF 1'300.00 dividiert durch die Tagessatzhöhe von CHF 220.00) festzusetzen. 16.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Dafür ist X._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 220.00 zu bestrafen. Der Vollzug der bedingten Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzu-
Seite 23 — 24 schieben. X._____ ist zur Zahlung einer Busse von CHF 1'300.00 zu verpflichten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf fünf Tage festzulegen. 17.Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Untersuchungs- und vorinstanzlichen Ver- fahrens in der Höhe von total CHF 5'913.60 (Untersuchungsgebühren und Ausla- gen der Staatsanwaltschaft CHF 2'313.60 [vgl. Akten der Vorinstanz, act. 2], Ge- richtsgebühren des Regionalgerichts Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 3'600.00) vollumfänglich X._____ aufzuerlegen. 18.Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vor- liegend vermochte der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durchzudringen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich daher, die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren vollumfänglich X._____ aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.00 festgelegt und geht vollumfänglich zulasten von X._____.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 220.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufge- schoben; b) einer Busse von CHF 1'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt fünf Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftCHF 1'975.00 Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF 338.60 Gerichtsgebühr Regionalgericht Prättigau/Davos CHF3'600.00 TotalCHF5'913.60 werden X._____ auferlegt. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: