Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 01. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 36[nicht mündlich eröffnet]08. Mai 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterPedrotti und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quin- ter, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 1. Juni 2016, ohne schriftliche Be- gründung mitgeteilt am 1. Juni 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 19. August 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am _____ 1946 in O.1_____ geboren. Im Jahre 1957 kam X._____ in die Schweiz und wuchs im Kanton O.2_____ auf. Er studierte in L.1_____ und schloss sein Studium in O.3_____ als Dr. med. ab. In der Schweiz arbeitete X._____ daraufhin als Naturarzt. Heute lebt er als Rentner. Er hat keine Unterhaltsleistungen zu erbringen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Mit gleichentags mitgeteiltem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubün- den (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. Oktober 2015 wurde X._____ schuldig erklärt der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung sollte an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen treten, alles unter Kos- tenfolge zu Lasten von X.. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde: "Am _____ 2015, um 16.50 Uhr, lenkte X. den Personenwagen BMW 318i Touring, ZG , über die strasse von O.4 in Richtung O.5. Hinter ihm war A._____ mit dem Personenwagen BMW Z4 Roadster 2.5l, GR , unterwegs. Bei der Örtlichkeit O.6, Ge- meindegebiet O.7_____, bildet die strasse eine langgezogene Links- kurve, gefolgt von einer ca. 160 m langen Geraden, welche in eine langge- zogene, unübersichtliche Rechtskurve übergeht. Die Sichtweite beträgt von der Linkskurve aus ca. 380 m. Ausgangs der Linkskurve setzte der Be- schuldigte zum Überholen eines langsamer vorausfahrenden Personenwa- gens an. Infolge ungenügender Aufmerksamkeit übersah er beim Aussche- ren auf die Gegenfahrbahn, dass A. bereits zuvor ein Überholmanö- ver eingeleitet hatte. In der Folge kam es zwischen ihren beiden Fahrzeu- gen zu einer Streifkollision. Um einen schwerwiegenderen Zusammenstoss zu vermeiden, lenkte A._____ seinen Personenwagen auf die links angren- zende Wiese hinaus, wobei er einen Leitpfosten touchierte. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden." C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 2. November 2015 Einspra- che. Mit gleichentags mitgeteilter Parteimitteilung vom 23. März 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen X._____ abgeschlos- sen sei und auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Überwei- sung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht gestellt werde. Am 12. April 2016, mitgeteilt am 14. April 2016, verfügte die Staatsanwaltschaft
Seite 3 — 21 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO die Überweisung des Strafbefehls ans Bezirksgericht Surselva. Zudem teilte sie mit, dass die Staatsan- waltschaft am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. D.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva fand am 1. Juni 2016 statt. An dieser nahm X._____ in Begleitung seines Verteidigers teil. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft (gemäss Strafbefehl):
Seite 4 — 21 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Be- zirksgericht Surselva innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegen- den Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Wird kein Rechtsmittel ergriffen, erwächst das Urteil ohne schriftliche Begründung in Rechtskraft. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." F.Mit Berufungserklärung und -begründung vom 12. September 2016 stellte X._____ die folgenden Anträge: "1.Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Verfahrensanträge: a) Es sei die Mitfahrerin B._____ als Zeugin, ev. als Auskunftsperson, zu befragen. b) Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staa- tes und zwar für das vorinstanzliche, sowie auch für das kantonsge- richtliche Verfahren." G.Mit Beschluss vom 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. H.Mit Schreiben vom 24. November 2016 beantragte der Rechtsvertreter von X., es sei auf die Verfügung (recte: den Beschluss) vom 1. November 2016 zurückzukommen und das mündliche Verfahren mit Hauptverhandlung durchzu- führen. I.Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2016, es sei am Beschluss vom 1. November 2016 auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens festzuhalten. J.Am 23. Dezember 2016 wiederholte X. sein Begehren um Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass das Verfahren nicht ausschliesslich Rechtsfragen im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO betreffe und auch das Einverständnis des Beschul-
Seite 5 — 21 digten zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO nicht vorliege. K.Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2017 fest, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könne, wenn gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO bloss Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Ur- teils gebildet hätten und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt werde. L.Der Vorsitzende der I. Strafkammer teilte X._____ am 13. Februar 2017 mit, dass aufgrund des formell rechtskräftigen Beschlusses der I. Strafkammer vom 1. November 2016 keine Veranlassung für die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung bestehe. In diesem Zusammenhang wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfolgt sei und nicht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a oder Art. 406 Abs. 2 StPO. M.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 21 klärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 1. Juni 2016 gefällte und am gleichen Tag ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Surselva meldete der Beru- fungskläger am 8. Juni 2016 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 19. August 2016 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 12. September 2016 seine Berufungserklärung und -begründung ein (vgl. act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstin- stanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Ur- teil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich nachstehend ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.Das Rechtsmittelverfahren beruht in der Regel auf den bereits erhobenen Beweisen (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen sind aber gegebenenfalls von Amtes wegen zu ergänzen bzw. zu wiederholen (vgl. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Dies kann insbesondere erforderlich sein, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8). Bildeten – wie vorlie- gend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sach- verhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten im Berufungsverfahren limitiert. Massgeblich ist dabei nicht das erstinstanzliche Urteildispositiv, sondern der angeklagte Sachverhalt. Sämtliche Rechtsfragen sind von der Berufungsinstanz mit freier Kognition zu prü- fen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhaltes gerügt
Seite 7 — 21 wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise sind wie soeben erwähnt nicht zulässig. Nicht neu in diesem Sinne ist ein Beweis, dessen Abnahme bereits vor der ersten Instanz beantragt, aber abgewiesen wurde (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheideg- ger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 21 ff. zu Art. 398 StPO). Notwendig ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich, wenn dessen Kraft in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Prä- sentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den Ein- druck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Ob eine erneute Beweisab- nahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach Ermessen zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.2.2). 4. a) Mit Beschluss vom 1. November 2016 ordnete die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO an (vgl. act. D.3). Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfah- ren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanz- lichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c. StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann indessen nach Art. 390 Abs. 5 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung ansetzen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). Art. 406 StPO entbindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öf- fentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss indessen auch ein Berufungsgericht mit freier Kognition in Tat- und Rechts- fragen nicht in jedem Fall eine Verhandlung durchführen, da auch andere Ge- sichtspunkte – wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist – mit- berücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn bereits die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, oder wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels oder nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen; ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur beschuldig- ten Person und deren Charakter stellen. Gesamthaft kommt es letztlich darauf an,
Seite 8 — 21 ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen BGE 119 Ia 316 E. 2b mit zahl- reichen Hinweisen). b)Im hier zu beurteilenden Fall bestand keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger wurde gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2015 (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 10) wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, mithin we- gen einer Übertretung, angeklagt. Die persönliche Anwesenheit des Berufungs- klägers ist vorliegend nicht erforderlich, da dieser bereits vor der Vorinstanz seine Sichtweise der einzelnen Umstände des Verkehrsunfalles vom 18. September 2015 (vgl. act. A.3) wiederholt und eingehend darlegen konnte und es nicht er- sichtlich ist, inwiefern er weitere sachdienliche Aussagen machen könnte. Gemäss den Aussagen von X._____ hat er A._____ ohnehin nie auf der Überholspur ge- sehen und nur ein Rumpeln gehört (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./5., Frage 1 und Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4, Frage 1 und act. 21, Frage 6). Wenn nun X._____ nichts gesehen hat, so ist nicht zu erwarten, dass er im Berufungsverfah- ren neue wesentliche Angaben zum Unfallhergang machen könnte. Fragen zur Person oder zum Charakter des Berufungsklägers stellen sich nicht. Zudem liegt eine Sache von geringer Tragweite vor und eine reformatio in peius ist vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, sind auch keine weiteren Beweisabnahmen vorzunehmen. Die I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts konnte unter diesen Umständen somit ohne weiteres das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO anordnen, das vom Ge- setzgeber explizit auf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten wurde. 5.Der Berufungskläger beantragte im Berufungsverfahren die Einvernahme von B._____ (vgl. dazu die Akten der Staatsanwaltschaft, act. 35, 36, 37 und Ak- ten der Vorinstanz, act. II./6., S. 3). Erstmals in seinem vorinstanzlichen Plädoyer, d.h. nach Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens, hatte der Rechtsver- treter des Beschuldigten die rhetorische Frage gestellt, warum eigentlich die bei A._____ mitfahrende Ehefrau B._____ nicht zur Sache befragt worden sei, ohne aber einen konkreten Antrag zu stellen (vgl. Akten der Vor-instanz, act. II./7.). Der erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag um Einvernahme von B._____ ist ge- stützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO verspätet. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die Zeugeneinvernahme von B._____ in irgendwelcher Art und Weise zur Aufklärung der Sache beitragen könnte, und auch der Berufungskläger legt
Seite 9 — 21 nicht dar, welche tatbestandsrelevanten Ausführungen von der Ehefrau seines Kollisionsgegners zu erwarten wären. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag um Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Sowohl die Kantonspolizei als auch die Vorinstanz haben die Örtlichkeiten aufgesucht und aktenmässig eingehend dokumentiert (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft act. 1, 2 und 3 und Akten der Vorinstanz, act. II./6.); es nicht erkennbar, inwiefern ein weiterer Augenschein in irgendeiner Art und Weise das rechtlich re- levante Beweisergebnis ändern könnte. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil sich der Berufungskläger anlässlich des durch die Vorinstanz durch- geführten Augenscheins nicht mehr daran erinnern konnte, wo der Unfall passiert ist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./6., S. 2 und 3). Zudem ist der Augenschein kein taugliches Mittel, um den Ablauf des zur Beurteilung stehenden Überhol- manövers zu rekonstruieren. Die Örtlichkeiten als solche, soweit sie vorliegend wesentlich sind, sind aktenmässig ausreichend nachgewiesen, um dem Kantons- gericht ein Urteil zu erlauben. 6.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Dar- aus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhal- tes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aber aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachver-
Seite 10 — 21 halten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 7.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bin- dung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Ins- besondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und beschuldigter Personen vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn die beschuldigte Person am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt ihre Aussage gleich- wohl ein Beweismittel dar und sind ihre Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hau- ser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. 8.Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung gilt dieses Gebot für jede Richtungsänderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.4). Das Rücksichtsgebot beinhaltet insbe- sondere, dass jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 SVG). Als Richtungsänderung gilt generell jedes Manöver, mit welchem der Führer seine Fahrrichtung seitlich ändert, mithin unter anderem das Überholen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 27 zu Art. 34 SVG und Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 40 zu Art. 34 SVG). Ein Wechsel des Fahrstreifens ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behin- derung des übrigen Verkehrs verboten. Nähert sich erkennbar ein Fahrzeug von hinten und hatte dieses vor Einleitung des Abbiegemanövers bereits zum Überho- len angesetzt, muss der vordere Fahrzeuglenker sein Manöver abbrechen (vgl.
Seite 11 — 21 Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 33 und 37 f. zu Art. 34 SVG). Die Zeichenge- bung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht nach Art. 39 Abs. 2 SVG. Die Pflicht, Gefährdungen zu verhindern, trifft primär den Führer des Fahrzeuges, der seine Richtung ändern will (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 39 SVG). 9.Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, dass keine Hinweise vorlä- gen, welche Zweifel am von der Kantonspolizei Graubünden angegebenen Unfall- ort hervorrufen könnten. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die beschul- digte Person am 18. September 2015 mit seinem PW, ZG , über die strasse Richtung O.8 gefahren sei und bei der Örtlichkeit O.6, Gemeindegebiet O.7_____, zum Überholen eines langsamer vorausfahrenden Personenwagens angesetzt habe. Beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn sei es zu einer seitlichen Streifkollision mit dem Fahrzeug von A._____ gekommen. Für das Gericht sei es erwiesen, dass X._____ keinen genügenden Seitenblick durchgeführt und auch nicht in genügender Weise in den linken Aussenspiegel geschaut habe, da er ansonsten das Fahrzeug von A., welcher zu diesem Zeitpunkt sein Überholmanöver bereits begonnen und sich auf der linken Fahr- bahn befunden habe, hätte bemerken müssen. Die beschuldigte Person habe sein Überholmanöver angesetzt, ohne auf den ihm nachfolgenden Verkehr genügend Rücksicht zunehmen. X. habe es unterlassen, sich durch einen genügenden Blick in die Rückspiegel sowie durch einen seitlichen Blick zu vergewissern, dass die linke Fahrbahnhälfte frei sei und noch kein anderes Fahrzeug bereits zu einem Überholen angesetzt habe. Indem er seinen geforderten Rücksichtspflichten nicht in genügender Weise nachgekommen sei, habe er Art. 34 Abs. 3 sowie Art. 39 Abs. 2 SVG verletzt. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG falle von vornherein ausser Betracht, weil sich X._____ selber nicht verkehrsregelkonform verhalten habe. 10.Der Berufungskläger führte in seiner Berufungsbegründung vom 12. Sep- tember 2016 aus, er sei fest davon überzeugt, dass er im Vortrittsrecht gewesen sei und der ihn überholende A._____ sich verkehrsregelwidrig verhalten habe, indem er ihm, X., von hinten ins Fahrzeug gefahren sei. Die Vorinstanz ha- be ihn zu Unrecht wegen eines Verkehrsdeliktes bestraft. Zum einen habe sich der Unfall nicht dort ereignet, wo es der Polizist C. in seinem Polizeirapport und auf der Unfallskizze und in den Fotografien festgehalten habe, sondern viel weiter Richtung Helibasis O.5_____. A._____ habe in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2015 selber festgehalten, dass der Unfall sich auf der Höhe Helibasis O.5_____ ereignet habe. Er habe als erster mit dem Überholmanöver
Seite 12 — 21 begonnen und sei deshalb vortrittsberechtigt gewesen. Art. 34 Abs. 3 SVG sei demnach hier nicht anwendbar. Die Beantwortung der Frage, ob er vorliegend die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und insbesondere Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt habe, hänge davon ab, ob er seine Absicht angezeigt habe, zu überholen. Sofern dies der Fall gewesen sei, habe A._____ nach Art. 35 Abs. 5 SVG nämlich nicht links überholen dürfen und er habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht damit rechnen müssen, dass A._____ das für ihn geltende Verbot des Links- überholens missachten würde. 11. a) Der Berufungskläger bestreitet den von der Anklagebehörde und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Wie bereits oben erwähnt, kann mit der vor- liegenden Berufung gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO bloss geltend gemacht werden, die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführen- den Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.2). Ob die Rügen ausreichend begrün- det sind, ergibt sich erst aus der materiellen Prüfung der Berufung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). b)Der Berufungskläger legt in seiner Berufungsbegründung nicht dar, inwie- fern der Anklagesachverhalt bzw. der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein soll. Er bringt erneut vor, der Unfall habe sich nicht dort er- eignet, wo es der rapportierende Polizist C._____ in seinem Polizeirapport, auf der Unfallskizze und in den Fotografien festgehalten habe (vgl. dazu Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1-3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2015 (act. 5) – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – nicht behauptet hat, der Unfall sei auf der Höhe der Helibasis O.5_____ passiert. Der Hinweis auf die Helibasis O.5_____ bildet lediglich Teil des allgemein gehaltenen Vorhalts des einverneh- menden Polizisten, auf welchen B._____ in der Folge nicht konkret eingeht. Ge- stützt auf das Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden vom 24. September 2015
Seite 13 — 21 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2) gibt es nicht die geringsten Zweifel, wo genau sich der Unfall ereignet hat. Die Spuren im angrenzenden Wiesland und der umgefahrene Leitpfosten sind darauf deutlich zu erkennen. Dem Berufungskläger gelingt es mit seinen Ausführungen in Ziffer 8 seiner Berufung nicht, eine willkürli- che Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Unfallorts darzulegen. Der als Zeuge einvernommene Polizist C._____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 31, Fra- ge 2) bestätigte zudem klar, dass sich die Unfallstelle dort befände, wo der Leit- pfosten umgefahren worden sei und wo die Spuren im Wiesland sichtbar seien. Es sei alles fotografisch festgehalten worden. Mit diesen glaubhaften Zeugenaussa- gen von C._____ setzt sich der Berufungskläger nicht einmal ansatzweise ausein- ander. Damit hat es bei der – in keiner Art und Weise willkürlichen – Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz sein Bewenden. c)Der Berufungskläger machte im Verlaufe der Untersuchung geltend, dass von ihm sämtliche Vorsichtsmassnahmen regelkonform getroffen worden seien. Bevor er den Blinker betätigt habe, habe er noch in den Rückspiegel geschaut. Dabei habe er bemerkt, dass der BMW Z4 von A._____ ein Stück weit zurückge- blieben sei. Nach einem vier- bis fünfmaligen Blinken habe er sein Fahrzeug so- dann beschleunigt, um auf die linke Fahrbahnhälfte hinüber zu wechseln. Unmit- telbar vor dem Wechsel auf die linke Fahrbahnspur habe er sodann nochmals in den linken Aussenspiegel geschaut und einen Seitenblick durchgeführt. In diesem Moment habe sich der BMW Z4 immer noch hinter ihm auf der rechten Fahrbahn- hälfte befunden. Er habe dann zum Überholen angesetzt, worauf er den BMW Z4 touchiert habe, wobei man von einem eigentlichen Zusammenstoss jedoch nicht sprechen könne (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4 und 21). Anlässlich sei- ner Einvernahme im vorinstanzlichen Verfahren führte X._____ aus, der BMW Z4 habe vor dem Überholmanöver ihm gegenüber keinen genügenden Abstand ein- gehalten, bzw. er habe den BMW Z4 gar nicht gesehen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./5.). In der Berufung macht der Berufungskläger weiter geltend, dass er als erster mit dem Überholmanöver begonnen habe, womit er vortrittsberechtigt ge- wesen sei (vgl. Ziffer 11 in act. A.2). Inwiefern die von der Vorinstanz (S. 9 f.) ge- troffene Feststellung, dass es in diesem Fall gar nicht zu einer seitlichen Touchie- rung gekommen wäre, unrichtig, bzw. willkürlich sein soll, wird nicht dargelegt. Auch die Aussagen von B._____ hinsichtlich der Frage, ob und wann X._____ den Blinker gestellt hatte, sind im wesentlichen in sich und im Verhältnis zu dem von der Vorinstanz festgestellten Unfallhergang stimmig: sowohl anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 18. September 2015 (act. 5) wie auch der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 4. Februar 2016 (act. 25) sagte B._____ aus, X._____
Seite 14 — 21 habe den Blinker gestellt, als er, B., sich auf der Höhe des Hecks des vor ihm fahrenden Wagens befunden habe, und sei dann gleichzeitig ausgeschert. d)Die Ausführungen des Berufungsklägers sind deshalb nicht geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als willkürlich erscheinen zu lassen. Nachdem auch keine weiteren rechtlich relevanten Gründe bestehen, die ein Ab- weichen vom vorinstanzlich festgehaltenen Tatbestand begründen könnten, sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung für eine abweichende Einschätzung des massgeblichen Sachverhalts. 12.Damit hat der Berufungskläger sein Überholmanöver angesetzt, ohne auf den ihm nachfolgenden Verkehr genügend Rücksicht zu nehmen. Er hat es unter- lassen, sich durch einen genügenden Blick in die Rückspiegel sowie durch einen seitlichen Blick zu vergewissern, ob die linke Fahrbahnhälfte frei war und noch kein anderes Fahrzeug bereits zu einem Überholen angesetzt hatte. Hätte der Be- rufungskläger in genügender Weise in den linken Spiegel geschaut und den nach- folgenden Verkehr beobachtet, hätte er das Fahrzeug von A. sehen müs- sen, zumal sich die beiden Fahrzeuge unbestrittenermassen seitlich touchiert ha- ben und sich das Fahrzeug von A._____ somit – bei Einleitung des Überholmanö- vers durch den Berufungskläger – bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befand. Der Berufungskläger wollte das vor ihm fahrende Fahrzeug überholen und musste deshalb sicher sein, dass durch sein Überholmanöver kein nachfolgendes Fahr- zeug behindert würde. Er musste sich mit einem Blick in die Rückspiegel und auch mit einem Blick zur Seite hin vergewissern, ob sein Überholmanöver überhaupt möglich sei. Selbst wenn er den linken Richtungsanzeiger gestellt hätte, würde ihn dies nicht von der gebotenen Vorsicht gemäss Art. 39 Abs. 2 SVG entbinden. In- folge seiner ungenügenden Aufmerksamkeit übersah X._____ beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn, dass A._____ bereits ein Überholmanöver eingeleitet hat- te und sich bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befand. Es wäre nun aber einzig am Berufungskläger gelegen, den Fahrstreifenwechsel auf eine Weise bzw. zu einer Zeit vorzunehmen, die keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hätte. Nur weil der Berufungskläger seiner Vorsichtspflicht nicht genügend nachgekom- men ist, kam es überhaupt zur Streifkollision mit dem Fahrzeug von A._____. Weil der Berufungskläger die von ihm geforderten Rücksichtspflichten nicht in genü- gender Weise wahrgenommen hat, hat er Art. 34 Abs. 3 sowie Art. 39 Abs. 2 SVG verletzt. 13. a) Der Berufungskläger beruft sich auch im Berufungsverfahren auf den Ver- trauensgrundsatz von Art. 26 Abs. 1 SVG. Gemäss dieser Bestimmung muss sich
Seite 15 — 21 jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26 Abs. 1 SVG den so genannten Vertrauensgrundsatz ab- geleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, man- gels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übri- gen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2; BGE 129 IV 39 E. 1). Auf den Ver- trauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2b). Die Beru- fung auf den Vertrauensgrundsatz ist nur dann bei einem verkehrsregelwidrigen Verhalten möglich, wenn dieses in keinem Zusammenhang zur strittigen Ver- kehrssituation steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. Novem- ber 2009 E. 2.5: Benützen eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung, das nicht im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Vortrittsrechts eines Radfahrers stand). Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz darf dem Verkehrs- teilnehmer insbesondere dann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten, wenn die Beantwortung der Fra- ge, ob er eine Verkehrsregel verletzt hat, gerade davon abhängt, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verlassen durfte (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.2 und 5.2; zum Ganzen auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 11 und 12 zu Art. 26 SVG). b)Vorliegend ist erstellt, dass sich der Berufungskläger selber verkehrsregel- widrig verhalten hat, womit eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG grundsätzlich entfällt. Die Berufung auf BGE 125 IV 83 E. 2c ist vorliegend unbehilflich, da diesem Urteil ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Der Einwand des Beschuldigten, A._____ habe mit seinem Überholmanöver rechnen müssen, da das vor ihm, X._____, fahrende Fahrzeug mit nur gerade ca. 60 km/h unterwegs gewesen sei, ist nicht zutreffend. Allein aufgrund der Ge- schwindigkeit von 60 km/h, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, muss nicht mit einem das eigene Überholmanöver durch plötzliches Aus- schwenken gefährdenden Überholmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs ge- rechnet werden. Eine Berufung auf das verkehrsrechtliche Vertrauensprinzip ist damit ausgeschlossen.
Seite 16 — 21 14. a) "Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt" (Art. 90 Abs. 1 SVG). Eine ein- fache Verletzung von Verkehrsregeln lässt sich dahingehend definieren, dass sie objektiv und subjektiv höchstens mittelschwer und nicht schwer im Sinne der Qua- lifikation gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wiegt. Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 1 SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Wie ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln zu qualifizieren ist, bestimmt sich nicht in erster Linie nach der Natur der verletzten Verkehrsregel, etwa danach, ob es sich um eine grundlegende Vorschrift über das Verhalten im Strassenverkehr handelt, sondern vor allem nach den Umständen des konkreten Falls (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 59 zu Art. 90 SVG). b)Da vorliegend nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel eingelegt hat, fällt eine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO von vornherein ausser Betracht. Der Berufungskläger hat sein Überholmanöver ohne genügenden Blick in den Rück- spiegel resp. ohne genügenden Seitenblick eingeleitet. Dadurch hat er auf den ihm nachfolgenden A._____ zu wenig Rücksicht genommen, seine Sorgfaltspflich- ten pflichtwidrig nicht wahrgenommen und damit Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 39 Abs. 2 SVG fahrlässig missachtet, weshalb er wegen Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen ist. Die vom Berufungskläger gegen eine Verurteilung vorgebrachten Einwände erweisen sich demnach als unbegründet. 15.Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Frei- spruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführun- gen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist nämlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf ei- ner durchdachten und klar umrissen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1). a)Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger wie bereits die Staatsanwalt- schaft mit einer Busse von Fr. 300.00. Für den Fall einer schuldhaften Nichtbezah-
Seite 17 — 21 lung wurde an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (vgl. Ziff. 2 des Urteildispositivs) angeordnet. b)Wie bereits erwähnt, wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Sofern keine Ordnungsbusse auszusprechen ist, bestimmt sich die Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB: Es gilt ein Höchstbetrag von 10'000 Franken. Für die Strafzumessung gelten die Grundsätze, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergeben (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 33 zu Art. 90 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). c)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 117 zu Art. 47 StGB [zit. Basler Kommentar zum StGB]). Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei das Ver- schulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts- bruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Ver- schulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. BGE 129 IV 21 und Markus Hug, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N. 4 zu Art. 106 StGB).
Seite 18 — 21 d)Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschär- fungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Strafer- höhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, be- ziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). e)Bezüglich des Verschuldens kann im Rahmen des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 1 SVG, wonach mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft wird, von einem leichten Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen werden. Es wäre ihm zwar ohne weiteres möglich gewesen, auf den ihm nachfolgenden A._____ während seines Überholmanövers Rücksicht zu nehmen, indem er seinen Sorg- faltspflichten nachgekommen wäre und einen Seitenblick durchgeführt und in genügender Weise in den linken Aussenspiegel geschaut hätte. Sein Verhalten ist jedoch auf eine zeitweilige ungenügende Aufmerksamkeit und nicht auf ein grob- fahrlässiges Vorgehen zurückzuführen. Verschuldensmindernde Gründe sind kei- ne ersichtlich. Der Berufungskläger machte keine Angaben zu seinen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9). Fehlen dem Richter Angaben, hat er die finanziellen Verhältnisse anhand der be- stehenden Informationen zu schätzen (vgl. dazu auch Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 33 zu Art. 106 StGB). Der Berufungsklä- ger ist siebzig Jahre alt, geschieden und Rentenbezüger (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 9). Unterhaltsverpflichtungen hat er gemäss seinen Angaben keine. Er sei in Ungarn geboren und im Jahre 1957 in die Schweiz gekommen. Er sei im Kanton O.2_____ aufgewachsen. Weitere Angaben zu seiner Person wolle er nicht machen. Er könne nur soviel sagen, dass er in L.1_____ studiert, in O.3_____ sein Studium abgeschlossen und in der Schweiz als Naturarzt gearbei- tet habe. Jetzt lebe er als Rentner (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 21, S. 6). Damit ist von einem tiefen (Renten-) Einkommen des Berufungsklägers auszu-
Seite 19 — 21 gehen. Gestützt darauf und aufgrund des leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG im unteren Bussenrahmen auf Fr. 300.00 festzusetzen. Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Strafminderungs- und Strafmil- derungsgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Die Vorstrafenlosigkeit des Beru- fungsklägers (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 34) wirkt sich bei der Straf- zumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Es liegen weder ein Geständnis, noch Ein- sicht und Reue vor, die sich strafmindernd auswirken würden. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe auf Fr. 300.00 Busse festzulegen. f)Der Richter spricht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Für die Umrechnung der Busse in eine Freiheitsstrafe besteht im Gesetz kein fixer Umrechnungsschlüssel. Die Er- satzfreiheitstrafe fungiert als Strafe im doppelten Sinne. Nicht nur die begangene Übertretung, sondern auch die schuldhaft versäumte Leistung der primären Strafe wird geahndet. Wie der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe berechnen soll, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Der Richter hat sich nach Berechnung der Busse darüber Klarheit zu schaffen, inwieweit die finanziellen Verhältnisse des Täters die Bussenhöhe beeinflusst haben. In der Folge hat er dem Täter eine Ersatzfreiheits- strafe entsprechend seinen Tat- und den übrigen Täterkomponenten auszuspre- chen. Für die Höhe massgebend muss demgemäss sein, welche Freiheitsstrafe nach dem Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB adäquat erschiene. Dabei be- steht ein grosses Ermessen. Die Anforderungen an die Berechnung und Begrün- dung sind nicht hoch (vgl. Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 106 StGB). In Berücksichtigung des leichten Verschuldens und den gemäss Akten bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Berufungs- klägers rechtfertigt sich vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 16.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür ist er mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nicht- bezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
Seite 20 — 21 17.Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 4'781.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 18.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegen- den Ausgang des Berufungsverfahrens ist daher die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren vollumfänglich X._____ aufzuerlegen. Für Entscheide im Beru- fungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erho- ben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.00 festzulegen und geht vollumfänglich zulasten von X._____.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni