Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 14. Dezember 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 32[nicht mündlich eröffnet]13. Februar 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterBrunner und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X., Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 21. April 2016, ohne schriftliche Begrün- dung mitgeteilt am 25. April 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 3. August 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen Y., Beschul- digter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 29 I. Sachverhalt A.1.Y._____ ist am _____ 1955 in O.1_____ geboren. Er arbeitet als Chauffeur bei der A._____ in O.1_____. Er ist mit B._____ verheiratet und hat zwei mündige Kinder. Sein Einkommen beträgt rund Fr. 6'000.00 brutto monatlich. Y._____ ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. 2.Mit Verfügung vom 13. August 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG. 3.Am 31. Juli 2015 erfolgte die Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Auf- grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht gestellt. Allfällige Beweisanträ- ge seien innert einer Frist von zehn Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung geltend zu machen. 4.Am 5. Oktober 2016 erfolgte eine zweite Parteimitteilung der Staatsanwalt- schaft, welche die Parteimitteilung vom 31. Juli 2015 ersetzte. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würden eine Teil-Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Aussicht gestellt. 5.Mit Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2016 wurde das gegen Y._____ geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 6.Ebenfalls am 22. Februar 2016 ergingen die Anklageschrift gemäss Art. 324 ff. StPO und der Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO der Staatsanwalt- schaft. Der Sachverhalt der Anklageschrift lautet wie folgt: "Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB Am 19. Februar 2014, um 14.20 Uhr, lenkte Y._____ den Ortsbus C., GR , von O.1 in Richtung O.1. Als er sich dem Restau- rant D._____ näherte, betraten E._____ und F._____ die Fahrbahn, um ihm zu signalisieren, dass sie mitfahren wollten. Obwohl er die Personen
Seite 3 — 29 sah, fuhr Y._____ unter Missachtung seiner Vorsichtspflichten ohne zu bremsen oder anzuhalten weiter. E., der noch versuchte zur Seite auszuweichen, wurde in der Folge vom Fahrzeug seitlich erfasst. Durch die Kollision erlitt E. gemäss Arztbericht vom 19. Februar 2014 Dysba- lancen links des Gluteus medius und Piriformis sowie Nervenreizsympto- matik links mit Schmerzausstrahlungen. E._____ stellte am 20. Februar 2014 Strafantrag und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger." B.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 21. April 2016 statt. An dieser nahmen Y._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwar- zenbach teil. X._____ blieb der Hauptverhandlung fern. Die Anklage wurde von der Staatsanwaltschaft nicht persönlich vertreten. Die Parteien stellten die folgen- den Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
Seite 4 — 29 2.Die Privatklage von X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'757.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn von CHF 3'500.00 gehen zu Lasten des Be- zirksgerichts Inn. 4.Y._____ wird von der Bezirksgerichtskasse Inn eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'477.70 (inkl. Spesen und MWST) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung)." D.Mit Berufungserklärung vom 23. August 2016 stellte X._____ die folgenden Anträge: "1. Es sei Ziffer 1 des Strafurteils des Bezirksgerichts Inn vom 21. April 2016 (Proz. Nr. 515-2016-2) aufzuheben. 2.Y._____ sei gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. 3.Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für die Folgen der fahrläs- sigen Körperverletzung vollumfänglich (Schadenersatz und Genugtu- ung) ersatzpflichtig ist. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." E.Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 14. Dezember 2016 statt. Anwesend waren Y._____ mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, und X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi. Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 1. November 2016 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der Rechtsvertreter von X. reichte neue Unterlagen mit dem Antrag ein, diese zu den Akten zu nehmen. Zudem beantragte er die Ein- vernahme von X.. Die I. Strafkammer hiess die Beweisanträge gut, nahm die Unterlagen zu den Akten und befragte X. als Auskunftsperson. F.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von Y._____ und X._____ durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der An- träge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführun- gen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 29 II. Erwägungen
Seite 6 — 29 jakob/Lieber]). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/9). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutre- ten ist. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzli- che Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Ko- gnition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, a.a.O., N. 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammen- hang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von
Seite 7 — 29 der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst allein Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4; 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und BGE 138 IV 74 E. 7). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu ent- scheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseiti- gen vermögen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 10 StPO). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur
Seite 8 — 29 Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtli- cher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstel- lung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Rich- tung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für die beschuldigte Person günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grund- satz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vor- lagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und beschuldigter Person vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn die beschuldigte Person am Verfahren di- rekt beteiligt ist, stellt ihre Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind ihre Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Be- weiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Ein- zelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der ei- genen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheits- widrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für be- wusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Ab- schwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer
Seite 9 — 29 gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Ge- samtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). c)Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdi- gung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). d)Anzumerken bleibt schliesslich, dass der "Aussage der ersten Stunde" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Mona- te später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialver- sicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Dar- stellungen). 5.Der Berufungskläger stellte in seiner Berufungserklärung vom 23. August 2016 keine Beweisanträge (vgl. act. A.3). In seiner Berufungsbegründung anläss- lich der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer vom 14. Dezember 2016 (vgl. act. D.8) beantragt der Rechtsvertreter erstmals die Befragung von X.. Zu- dem reicht er neue medizinische Berichte und ein Schreiben der G. Lebens- versicherungs-Aktiengesellschaft ein. Diese neuen Beweisanträge sind als Bewei- sergänzungen zu qualifizieren. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erho- ben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht wie bereits erwähnt innert 20 Tagen seit der Zustellung des be-
Seite 10 — 29 gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, in welcher sie ebenfalls anzugeben hat, welche Beweisanträge sie stellt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Ob auch nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung gestellte Beweisanträge abgenommen werden müssen, erscheint offen. Es muss aber auch nach Ablauf der Frist zur Berufungserklärung zulässig sein, Tatsachen und Beweismittel, die erst später bekannt geworden sind, nachzureichen oder geltend zu machen. Und zudem ist eine Beweisergänzung oder Wiederholung bereits erhobener Beweise durch die Berufungsinstanz von Amtes wegen jederzeit zulässig (vgl. Luzius Eugs- ter, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 399 StPO). Die vom Beru- fungskläger eingereichten Unterlagen (vgl. act. B.2) entstanden teilweise erst nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. April 2016 (Schreiben der G._____ Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft vom 26. August 2016; Bericht von Dr. med. H._____ vom 5. Dezember 2016; Ergebnisbericht von Dr. med. I._____ vom 24. August 2016; Bericht von Dr. med. J._____ vom 2. August 2016). Diese Unterlagen sind zu den Akten zu nehmen. Der Untersuchungsbericht von Dr. med. K._____ vom 23. Dezember 2015, die ärztlichen Entlassungsberichte von Dr. med. L._____ vom 23. Oktober 2015 und 22. Mai 2015 und der Operati- onsbericht vom 19. Mai 2015 hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres eingebracht werden können. Das gleiche gilt für die beantragte Einvernahme von X._____ (vgl. dazu auch die Vorladung des Bezirksgerichts Inn vom 26. Februar 2016 [Akten der Vorinstanz, act. I./2], wonach Beweisanträge innerhalb von zehn Tagen zu stellen und zu begründen waren). Die vor der I. Strafkammer gestellten Beweisanträge werden aber, auch wenn diese erst anläss- lich der Hauptverhandlung gestellt wurden, zugelassen, womit sich weitere Aus- führungen erübrigen. 6.Die Vorinstanz führte aus, dass X., die unbeteiligten Zeugen sowie Y. übereinstimmend ausgesagt hätten, der Busfahrer habe ohne zu rut- schen anhalten können. Einigkeit herrsche auch dahingehend, dass sich beim Re- staurant D._____ keine offizielle Bushaltestelle befinde. Gestützt auf diese Aussa- gen sei demzufolge erstellt, dass der Busfahrer auf der schneebedeckten Strasse mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, so dass er, ohne zu rutschen, habe bremsen und anhalten können und dass er nicht wegen einer Bus- haltestelle angehalten habe. Hinsichtlich der Art und Weise, wie sich X._____ dem Bus genähert habe, seien die Aussagen widersprüchlich. Die Aussagen von X._____ und Y._____ würden einander diametral entgegen laufen. Die Aussage der damaligen Freundin und heutigen Ehefrau von X._____ sei identisch mit der- jenigen von X._____ und damit entsprechend kritisch zu würdigen. Die Auskunfts-
Seite 11 — 29 person M._____ könne weder bejahen noch verneinen, dass es zu einer Kollision zwischen dem Bus und X._____ gekommen sei. Die Zeugin N._____ habe aber bestätigt, dass X._____ vom Bus nicht angefahren worden sei. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, wonach die Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen wäre. Daraus könne gefolgert werden, dass X._____ noch vor dem Bus gestanden sei, als dieser zum Stillstand gekommen sei. Wenn der Bus also noch vor X._____ zum Stillstand gekommen sei, dann sei ein Anfahren aufgrund der verbleibenden Distanz zwischen X._____ und dem Bus physikalisch schlicht un- möglich. Die Aussage von M., wonach der Bus an beiden Personen vorbei gefahren sei, stütze hingegen die Aussage von X. und seiner Ehefrau, wo- nach der Bus an ihnen vorbeigefahren sei und dann erst angehalten habe. Sei der Bus an X._____ vorbeigefahren, dann wäre ein Anfahren theoretisch möglich ge- wesen, mit dem Vorbeifahren alleine jedoch noch nicht bewiesen. Es sei daher gestützt auf das Beweisergebnis nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass X._____ vom Bus angefahren worden sei. Keiner der beiden Arztberichte von Dr. med. O._____ und Dr. med. P._____ weise auf einen möglichen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis hin, womit ein direkter Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der behaupteten Kollision mit dem Bus aufgrund des in den Arztberichten beschriebenen Bandscheibenvorfalles nicht nachgewiesen sei. All diese Ausführungen würden unüberwindliche Zweifel an der Kollision des Buses mit X., an einen dadurch ausgelösten Bandscheibenvor- fall und demzufolge an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat aufkommen lassen. Bestünden unüberwindliche Zweifel an der Er- füllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so gehe das Ge- richt gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, weshalb Y. freizusprechen sei. 7.Der Berufungskläger bringt vor (vgl. act. D.8), durch den von Y._____ ge- lenkten Ortsbus verletzt worden zu sein. Als es ihm am Abend nach dem Unfall immer schlechter gegangen sei, habe ihn seine Mutter, welche Ärztin sei, unter- sucht und ihm Schmerzmittel gegeben. Dann habe er die bis Samstag geplanten Ferien am Donnerstag vorzeitig abgebrochen, um auf Anraten seiner Mutter frei- tags noch in O.2_____ einen Arzt zu konsultieren. Anschliessend habe er wegen dieses Unfalls bereits dreimal operiert werden müssen. Es sei nicht so gewesen, dass er nach dem Unfall lange nichts unternommen habe, sondern er sei noch gleichentags ärztlich untersucht worden. Die Vorinstanz habe Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt, weil sie keine objektiven Gründe gehabt habe, um an der Täterschaft von Y._____ zu zweifeln und ihn freizusprechen. Es stehe sogar aus Sicht des Be-
Seite 12 — 29 schuldigten mit hinreichender Sicherheit fest, dass es zu einer Kollision mit X._____ gekommen sei. Der Schlag auf die Frontscheibe rühre daher, dass X._____ angefahren worden sei. Interpretiere man die Aussagen von Y._____ richtig, habe X._____ zuvor nicht auf den Bus eingeschlagen, sondern der von Y._____ beschriebene Schlag auf die Scheibe sei die direkte Folge der Kollision gewesen. Dies habe der Chauffeur ganz eindeutig bestätigt, als er gesagt habe, dass die Person mit der Hand und dem Ellenbogen am Fahrzeug gewesen sei. Die Reaktion von X., nämlich das Nachwerfen einer PET-Flasche, zeige unmissverständlich, dass etwas Gravierendes stattgefunden haben musste. Für Y. habe es so ausgesehen, als ob Herr und Frau X., als Mitglied der Gruppe beim Restaurant, den Bus hätten stoppen wollen. Aus der Sicht von X. und seiner Frau sei es darum gegangen, den langsam fahrenden Buschauffeur zu fragen, weshalb sie vorher nicht mitgenommen worden seien. Deshalb hätten sie sich für Y._____ gut sichtbar und mit Augenkontakt auf der Strasse aufgestellt. Als dieser nicht reagiert habe, sei X._____ zurückgetreten, wobei er vom Bus erfasst worden sei. Seine Frau habe dies in ihrer eigenen Ein- vernahme am selben Tag bestätigt. Die Aussagen von X._____ und seiner Frau würden in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Es gebe keinen Hinweis auf eine spezielle Absprache und keinen Grund, ihnen nicht zu glauben. Die erst später aufgetretenen Schmerzen, das Zuwarten mit der Anzeige und der Arztbe- such in Deutschland sprächen somit nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Es bedür- fe keines Unfalls von besonderer Schwere, um einen Bandscheibenvorfall aus- zulösen. 8.Der Berufungsbeklagte führte aus (vgl. act. D.9), es sei auffallend, dass X._____ der Strafverfolgungsbehörde oder der Vorinstanz keine Operationsbefun- de und Klinikberichte eingereicht habe, obwohl er gemäss seinen Angaben eine Odyssee von Besuchen bei diversen Kliniken und operative Eingriffe über sich habe ergehen lassen müssen. In objektiver Hinsicht gehe es vor allem um die Klärung der Hauptfrage, ob am 19. Februar 2014 der Bus und der Fussgänger X._____ miteinander kollidiert seien. Für den bejahenden Fall wäre dann zu klären, ob sich X._____ dabei verletzt habe. Es könne davon ausgegangen wer- den, dass Y._____ den Bus mit Schritttempo im fraglichen Bereich gefahren habe, weshalb die Geschwindigkeit als angepasst betrachtet werden könne. Die Beant- wortung der Frage, ob Y._____ den Bus unmittelbar vor X._____ angehalten habe oder ob er mit dem Bus an X._____ vorbeigefahren sei, kläre die Frage nach der Kollision nicht. Zudem habe X._____ keinen Arzt aufgesucht, auch am Tag nach der angeblichen Kollision nicht. Aufgrund der Zeugenaussage müsse davon aus-
Seite 13 — 29 gegangen werden, dass es zu keinem Auffahrunfall mit X._____ gekommen sei. Dies beweise das Nichtstürzen der kollidierten Person, der mangelnde Schmerz und das Nichtavisieren der Polizei. 9.Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). 10.Der Berufungskläger bestreitet die Schlussfolgerung der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung und die Rechtmässigkeit des Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO. Der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt sei erwiesen. Y._____ habe den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, indem er von Y._____ mit dem Bus angefahren und verletzt worden sei. Dieses Vorbringen gilt es nachfolgend gestützt auf die vorliegenden Beweise zu prüfen. Somit ist anhand der Aussagen und den geltend gemachten Verletzungen festzustellen, ob die von X._____ behauptete Kollision zwischen ihm und dem Bus stattgefunden hat. Im Zusammenhang mit den von X._____ vorgebrachten Verletzungen ist festzuhalten, dass in der Anklageschrift eine Dysbalance (Asymetrie zwischen links und rechts) des Gluteus medius (mitt- lerer Gesässmuskel) und Gluteus piriformis (birnenförmiger Gesässmuskel) mit Nervenreizsymptomatik mit Schmerzausstrahlungen aufgeführt wird (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1/29). Von der vom Berufungskläger behaupteten Bandscheibenproblematik ist im angeklagten Sachverhalt nicht die Rede und da- her für die vorliegende Beurteilung irrelevant. Der Umstand, dass nur die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen zu beurteilen sind, ist bei der Begründung zu berücksichtigen. 11. a) Y._____ führte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2014 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/4): "[...]. In O.1_____ steigen meh- rere Leute in den Gesellschaftswagen mit dem Kontrollschild GR _____ ein. Als ich beim Hotel Q._____ über die Kuppe fuhr, befanden sich mehrere Personen beim Restaurant D.. Alle Personen dieser grösseren Gruppe warteten am Strassenrand. Eine Bushaltestelle befindet sich dort jedoch nicht. Als ich auf Höhe des D.-Restaurants war, sprang eine Person direkt vor mein Fahrzeug. Da-
Seite 14 — 29 bei schlug er mit der Hand auf die Frontscheibe auf der Fahrerseite. Ich fuhr zu diesem Zeitpunkt mit 5 bis 6 km/h. Dies entspricht in etwa Schritttempo. Die Per- son kam dabei nicht zu Fall. Ich fuhr noch um die dortige Rechtskurve und hielt mein Fahrzeug dort an. [...]. Als der Wagen stillstand, warf diese Person zwei PET-Flaschen gegen den Bus. Über Grösse und Inhalt kann ich keine Angaben machen. Am Bus ist kein Sachschaden entstanden. Ich bin daraufhin ausgestie- gen und fragte die Person, "ob es ihm noch gehe". Anschliessend schob ich die Person, welche vor der Bustüre stand, weg, stieg wieder in den Bus ein und fuhr meine Route weiter." Auf die Frage hin, ob es zu einer Kollision zwischen dem Gesellschaftswagen und dem Fussgänger gekommen sei, antwortete Y.: "Nein. Absolut nicht. Die Person war lediglich mit der Hand und mit dem Ellenbo- gen am Fahrzeug, als er an den Bus geschlagen hat. Vielleicht hatte er die Verlet- zungen im Beckenbereich bereits gehabt, oder er hat sie sich später zugezogen. Bei mir hat er diese Verletzungen unmöglich zugezogen." b)X. (ehemals E.) führte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 20. Februar 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/5) aus: "Ich bin mit meiner Freundin F. in den Ferien in O.1_____ im Apartment R.. Ges- tern kurz vor 14 Uhr wollten wir ins Bad nach O.1 gehen. Zu diesem Zweck stellten wir uns um 13:45 Uhr zur Bushaltestelle in O.1_____. Um 13:49 Uhr sollte der Bus der Linie 1 dort laut Plan fahren. Da es gestern schneite, kam dieser Bus ca. 15 Minuten zu spät. Wir standen zu viert (mit zwei mir unbekannten Personen) an der Bushaltestelle. Als der Bus kam, machte der Busfahrer keinen Blick zur Bushaltestelle und fuhr einfach an uns vorbei. Er machte keine Anstalten, anzuhal- ten. Aufgrund dessen beschlossen wir, in Richtung O.3_____ zu laufen. Als wir bei der Verzweigung beim Restaurant D._____ waren, sahen wir, dass derselbe Bus von O.3_____ her runter fuhr. Als der Distanz ca. 100 m von uns entfernt war, nutzten meine Freundin und ich die Gelegenheit und stellten uns winkend mitten auf die Strasse. Wir wollten den Busfahrer fragen, warum er einfach an uns vor- beigefahren ist. Der Bus fuhr mit ca. 20 km/h auf uns zu. Er hatte Schneeketten montiert und ist auf der schneebedeckten Strasse definitiv nicht gerutscht. Er musste zwangsläufig langsam fahren, da er bei dieser Verzweigung rechts abbie- gen und wieder in Richtung O.4_____ hochfahren musste. Ich hatte mit dem Bus- fahrer direkt (als er 100 m entfernt war) Blickkontakt und er hat mich wahrgenom- men. Jedoch machte er keine Anstalten zu bremsen. Meine Freundin stand ca. 3 m versetzt hinter mir und winkte ebenfalls stark mit den Armen. Ich trug eine grau/schwarze Jacke mit einer schwarzen Hose. Meine Freundin trug eine graue Jacke mit gelben Emblemen und ebenfalls eine schwarze Hose. Wir waren aber
Seite 15 — 29 sicherlich gut zu erkennen. Der Busfahrer fuhr direkt auf uns zu. Als wir realisiert haben, dass der Busfahrer ohne Rücksicht auf Verluste einfach durch uns durch- fahren wollte, versuchte ich noch auszuweichen und auf die Seite zu gelangen. Trotz diesem Versuch wurde ich vom Bus (Fahrerseite) erfasst. Meine Freundin konnte zum Glück ausweichen. c)M._____ führte bei ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 20. Februar 2014 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/6): "Ich stieg gestern um ca. 14:15 Uhr in O.1_____-O.3_____ beim Dorfplatz in den Bus ein. Wir fuhren in Richtung O.1_____-O.4_____. Nach dem Hotel Q._____ fuhren wir über die Kup- pe. Da die Strasse schneebedeckt war, fuhr der Postautochauffeur sehr vorsichtig. Die Geschwindigkeit schätze ich auf Schritttempo. Auf Höhe des Restaurants D._____ standen auf der linken Strassenseite ein Mann und eine Frau. Der Mann und die Frau begaben sich mitten auf die Strasse, als der Bus noch ca. 10 Meter Abstand hatte. Dabei winkten beide Personen mit den Armen. Wahrscheinlich wollten die Personen den Bus durch das Winken zum Anhalten bewegen, damit sie zum Bus zusteigen können. Der Bus fuhr an den Personen vorbei und hielt im Anschluss an. Beim Vorbeifahren sah und hörte ich, wie der Mann mit beiden Fäusten auf die Busscheibe einschlug. Daraufhin stieg der Buschauffeur aus dem Bus aus und ging vor den Bus. Er fragte den Fussgänger, ob es ihm noch gehe. Daraufhin stieg der Buschauffeur wieder ein und wir setzten die Fahrt fort." Auf die Frage hin, ob es zu einer Kollision gekommen sei, führte M._____ aus: "Ich kann dies nicht sagen. Die Sicht war mir zum Teil durch das Führerhaus des Chauffeurs verdeckt." d)F._____ führte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 20. Februar 2014 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/7): "Ich bin in O.1_____ im Skiurlaub. Gestern wollte ich zusammen mit meinem Freund um 13:49 den Skibus in Richtung O.1_____-O.3_____ nehmen. Wir standen an der Bushaltestelle O.4_____-West und warteten auf den Ortsbus. Der Bus hatte ca. 10 Minuten Verspätung. Als der Bus näher kam, verlangsamte dieser zwar die Fahrt, er hielt jedoch nicht an. Insgesamt waren wir zu viert am warten. Alle ver- suchten mittels Handbewegung den Bus zum Anhalten zu bewegen. Leider ohne Erfolg. Wir entschlossen uns daraufhin, zu Fuss zum Erlebnisbad zu gehen. Un- terwegs trafen wir den Bus noch einmal. Er war auf dem Rückweg Richtung O.1_____-Dorf. Dies war auf Höhe des Restaurants D._____. Daraufhin entschie- den wir uns, den Bus anzuhalten und nachzufragen, weshalb dieser an der Bus- haltestelle nicht angehalten hat. Der Bus war langsam unterwegs. Ich denke mit ca. 20 km/h. Als er ca. 100 Meter entfernt war, versuchte mein Freund mittels
Seite 16 — 29 Winkens den Bus anzuhalten. Der Bus fuhr jedoch einfach weiter. Mein Freund ist zur Seite gesprungen und wurde vom Bus erfasst. Gestürzt ist er nicht. Auch ich stand vor dem Bus und gab ihm Zeichen anzuhalten. Auch auf diese Zeichen rea- gierte der Buschauffeur nicht. Ich musste mit einem Sprung nach rechts dem Bus Platz machen. Der Bus fuhr immer noch ein Stück weiter. Dann hielt der Bus an." Auf die Frage, ob es zwischen dem Bus und ihrem Freund zu einem Zusammen- stoss gekommen sei, führte F._____ aus: "Ja. Der Bus fuhr mit der Front in den linken Beckenbereich von meinem Freund. Ich konnte genau beobachten, wie der Bus in meinen Freund reinfuhr." e)Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/11) gab Y._____ zu Protokoll: Fra- ge Staatsanwalt: "Gemäss Aussagen des Anzeigeerstatters und seiner Begleiterin sollen sich diese am 19. Februar 2014, um 14:20 Uhr, 100 m vor dem von Ihnen gelenkten Bus auf die Strasse gestellt und Sie mittels Winken zum Anhalten auf- gefordert haben. Was sagen Sie dazu?" Antwort Y.: "Die Aussage, dass er 100 m vor mir auf der Strasse stand, kann nicht stimmen. Ich bin die Strecke heu- te abgefahren und habe die Distanz gemessen. Von dort wo er gestanden war, betrug die Distanz zum Bus, von der ich ihn hätte sehen können, maximal 40 m. Zudem stand Herr E. damals auf der rechten Strassenseite und nicht auf der linken." Frage Staatsanwalt: "Eine Zeugin bestätigte, dass diese Personen ca. 10 m vor dem Bus auf die Strasse herausgetreten seien und ihn zu Halten auffor- derten. Was sagen Sie dazu?" Antwort Y.: "Das ist nicht wahr. Damals be- fanden sich rund 50 Personen geschätzt vor dem D. und er sprang mir kurz vorher vors Fahrzeug und schlug mir mit dem Arm auf die Frontscheibe. Diese Aussage der Zeugin bestreite ich. Meines Erachtens war die Zeugin geschockt und hat die Distanz falsch eingeschätzt." Frage Staatsanwalt: "Gemäss den Aus- sagen von E., X. und M._____ hätten Sie nicht angehalten. Warum nicht?" Antwort Y.: "Ich habe auf der Stelle angehalten, bin aus dem Bus ausgestiegen und habe Herr E. gefragt, ob er spinne, so auf den Bus zu schlagen. Dann bin ich wieder eingestiegen und habe Herrn E., als dieser einsteigen wollte, weggeschoben, habe die Türe geschlossen und bin weiter ge- fahren." Frage Staatsanwalt: "Die Anzeigeerstatter machen geltend, Sie hätten E. angefahren und verletzt. Was sagen Sie dazu?" Antwort Y.: "Das glaube ich gerne, dass er das sagt. Dass die Verletzungen aber auch 2 Tage vor- her oder 2 Tage nachher beim Skifahren entstanden sind, ist genauso gut mög- lich." Frage Staatsanwalt: "Sie selber haben ausgesagt, dass E. unmittelbar vor den Bus gesprungen sei und dann mit dem Arm auf die Frontscheibe geschla-
Seite 17 — 29 gen habe. Da Sie ja nicht angehalten haben, müssen Sie ihn mit dem Bus erfasst haben. Äussern Sie sich dazu." Antwort Y.: "Ich bin damals mit Schritttempo gefahren. Er sprang mir vors Fahrzeug und schlug gegen die Frontscheibe und ich habe unmittelbar und direkt anhalten können, ohne zu rutschen." Frage Staatsan- walt: "Die von Ihnen aufgeführte Zeugin konnte bezüglich einer allfälligen Kollision keine Angaben machen, sagte aber aus, dass Sie an diesen vorbeigefahren seien. Beim Vorbeifahren hätte der Mann mit beiden Fäusten auf die Busscheibe einge- schlagen. Äussern Sie sich dazu." Antwort Y.: "Ich habe bereits bei der Poli- zei ausgesagt, dass er mir zuerst auf die Frontscheibe geschlagen hat und ansch- liessend an die Seitenscheibe. Zu dem Zeitpunkt stand ich bereits." Frage Staats- anwalt: "Sie behaupten, den Anzeigeerstatter nicht angefahren zu haben. Mit wel- chem Abstand sind Sie an diesen Leuten vorbeigefahren?" Antwort Y.: "Das kann ich nicht sagen, da die Leute nicht auf der Strasse standen, sondern am Strassenrand beim D.." f)N._____ führte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme durch die Polizei vom 8. April 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/13) aus: Frage Polizist: "Wo sassen Sie damals im Bus? Hinten, vorne, links, rechts?" Antwort N.: "Ich weiss es nicht mehr genau. Soweit ich mich noch erinnern mag, sass ich im Bus irgendwo in der Mitte rechts. [...]. Die Sicht war teilweise eingeschränkt. Aller- dings konnte ich durch den Zwischengang etwas sehen. [...]. Ich konnte erkennen, wie ein Mann, der als Schneesportler bekleidet war, mehr oder weniger in Fahr- bahnmitte oder eher etwas links davon uns entgegen lief. Der entgegenkommende Schneesportler blieb plötzlich in der Mitte bzw. etwas im linken Fahrbahnbereich stehen. Herr Y. hielt seinen Bus daraufhin an. Die Distanz vom Bus bis zur stillstehenden Person / Schneesportler kann ich nicht mehr einschätzen. Herr Y._____ ist ausgestiegen und ist zu dieser Person gelaufen. Dabei konnte ich se- hen, wie sie sich miteinander unterhielten. Über den Inhalt dieser Unterhaltung kann ich keine Angaben machen. Nach einiger Zeit ist Herr Y._____ wieder in den Bus eingestiegen. Der Schneesportler ist, noch bevor Herr Y._____ weiter gefah- ren ist, links am Bus vorbeigelaufen. Als der Schneesportler auf mittlerer Höhe des Buses war, warf er plötzlich mutmasslich eine PET-Flasche gegen den Bus. Dabei traf dieser mit der Flasche ein Seitenfenster des Buses. Der Schneesportler ist daraufhin weiter gelaufen und Herr Y._____ ist mit dem Ortsbus weiter gefahren." Frage Polizist: "Haben Sie mitbekommen, ob es zwischen dem Bus und diesem Fussgänger zu einem Zusammenstoss gekommen ist, d.h. dass der Fussgänger im eigentlichen Sinn des Wortes angefahren worden ist?" Antwort N._____: "Ich kann mit Bestimmtheit sagen, dass der Fussgänger / Schneesportler zu keiner
Seite 18 — 29 Zeit angefahren wurde." Frage Polizist: "Sprang der Fussgänger unverhofft auf die Strasse?" Antwort N.: "Nein, das glaube ich nicht. Er ist wie bereits schon erwähnt, bloss in unsere Richtung gelaufen." Frage Polizist: "Bremste der Busfah- rer, obwohl der Fussgänger auf der Strasse stand, nicht ab?" Antwort N.: "Doch, Herr Y._____ hat rechtzeitig abgebremst, bzw. angehalten." Frage Polizist: "Lenkte der Fahrer des Busses das Fahrzeug bewusst gegen diesen Mann oder gegen eine am Rand stehende Frau, sodass diese ausweichen mussten?" Antwort N.: "Nein, der Buschauffeur ist nicht gegen den Mann, sondern ist korrekt weitergefahren. Ob allenfalls eine Frau dem Bus ausweichen musste, habe ich nicht gesehen." Frage Polizist: "Wie schnell fuhr der Bus vor dem Ereignis (Schritt- tempo oder schneller)?" Antwort N.: "In dieser Region hat es im Winter oft Leute, Schneesportler, Restaurantbesucher etc. Y._____ ist dort bloss ca. mit Schritttempo gefahren. [...]. Wie bereits zuvor erwähnt, hat Herr Y._____ seinen Bus rechtzeitig und korrekt angehalten." Frage Polizist: "Gemäss Aussagen des Busfahrers sprang der Mann unverhofft auf die Strasse und schlug mit der Hand gegen die Frontscheibe und die Seitenscheibe des Busses. Können Sie dazu et- was aussagen?" Antwort N.: "Dass der Schneesportler eine Flasche gegen den Bus geworfen hat, kann ich nochmals bestätigen. Alles andere weis ich nicht mehr." g)An seiner Einvernahme als beschuldigte Person vor der Vorinstanz führte Y. aus (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./1): "Ich bin von O.1_____- O.3_____ Richtung O.1_____ gefahren und beim D._____ sind ungefähr 50 Leute gestanden. Die Strasse war schneebedeckt und ich hatte Ketten montiert gehabt. Es ging leicht aufwärts und er war auf der Seite des D.es gestanden und als ich fast auf seiner Höhe war, ist er über die Strasse gesprungen und hat mir aufs Auto draufgeschlagen. Ich habe ihn hundertprozentig nicht berührt. Er ist auf die Seite gesprungen und hat mit der Faust und PET-Flaschen auf das Auto gehauen. [...]. Die Situation der beiden Frauen M. N._____, diese beiden waren so erschrocken, dass sie dies wahrscheinlich gar nicht richtig einschätzen konnten, nehme ich an, wie weit er weg war oder wie nahe dass er gewesen ist. Er stand nicht auf der Strasse, sondern er ist über die Strasse gesprungen von rechts nach links. Dann hat er noch die Aussage gemacht, ich hätte ihn schon sicher über 100 m sehen sollen. Ich bin extra messen gegangen, mit einem Entfernungsmesser. Ich konnte ihn höchstens 20 m vorher gesehen haben. Und das stimmt auch nicht, es standen ja etwa 50 Leute da. Er ist aus diesem Haufen Leute herausgesprun- gen und vor mir über die Strasse und hat auf das Auto gehauen."
Seite 19 — 29 h)An seiner Einvernahme vor dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung führte Y._____ aus (vgl. act. F.3): "Ich musste am Nachmittag den Ortsbus ablösen. Es schneite und die Stras- sen waren sehr schlecht. Ich musste Schneeketten montieren. Der Kurs geht von O.1_____ nach O.3_____ und wieder zurück. Ich war wegen der Kettenmontage etwa 10 Minuten zu spät dran. Als ich nach O.4_____ West kam, standen ein paar Leute bei der Haltestelle. Die Distanz von der Strasse zur Tafel betrug ca. 15 Me- ter. Ich fuhr dort ganz langsam vorbei und schaute zur Haltestelle. Keiner machte ein Zeichen. Ich nahm an, die Leute wollten nach O.1_____. Ich dachte mir, dass ich diese mitnehme, wenn ich zurückfahre. Dann fuhr ich nach O.3_____, wendete dort und lud die Leute ein. Ich fuhr dann zurück zum Kreuz bei der lstrasse. Beim D. standen etwa 50 Personen auf der rechten Seite. Dort geht es ab- wärts und dann wieder aufwärts. Ich fuhr mit Schritttempo und dann sprang ein Mann über die Strasse und Schlug mit der Faust auf das Auto ein. Ich konnte so- fort anhalten. Dann war er auf der linken Seite und schlug auch dort auf das Fahr- zeug ein. Schliesslich warf er noch eine Flasche ans Auto." Frage des Vorsitzen- den: "Als Sie an Herrn X._____ vorbeifuhren, war Herr X._____ dann auf der an- deren Seite?" Antwort Y.: "Ich fuhr nicht an ihm vorbei. Ich stand vor ihm. Als er auf die Strasse sprang, konnte ich sofort anhalten. Ich fuhr Schritttempo und hatte die Ketten montiert. Ich rutschte keinen Zentimeter. Er sprang vor mir über die Strasse und schlug auf die Frontscheibe. Dann war er auf der anderen Seite, schlug dort auf die Scheibe und warf die Flasche." Frage des Vorsitzenden: "An- lässlich Ihrer ersten Einvernahme vom 20. Februar 2014 sagten Sie bei der Polizei aus, dass Sie mit 5 bis 6 km/h unterwegs gewesen seien. Die Person sei nicht zu Fall gekommen. Sie seien dann noch um die dortige Rechtskurve gefahren und hätten das Fahrzeug dort angehalten." Antwort Y.: "Ich hielt sofort an, als der Mann vor mir über die Strasse sprang und auf die Scheibe schlug. Ich fuhr vielleicht noch ein Meter weiter. Das ist schon möglich. Ich berührte den Mann aber nie, auf keine Art und Weise." Frage des Vorsitzenden: "Wie weit waren Sie von dieser Person entfernt, als Sie diese gesehen haben?" Antwort Y.: "Ich kann das nicht genau sagen. Er sprang aus der Gruppe heraus direkt vor mir auf die Strasse." i)Der als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2016 einvernommene X. führte aus (vgl. act. F.4): "[...]. Auf dem Weg Höhe des Endes der Abfahrt von O.3_____ sahen wir, wie der Bus uns entgegenfuhr. Als wir den Bus gesehen haben, haben wir gedacht, wir fragen ihn nun, weshalb
Seite 20 — 29 er an uns einfach vorbeigefahren ist, da wir in diesem Moment wirklich sauer wa- ren. Die Strasse war schneebedeckt und es war bewölkt. Es hat aber nicht mehr geschneit. Wir haben den Bus am Kamm gesehen. Der Bus hat uns auch sehen müssen. Wir sind die Strasse herunter gelaufen und haben uns dann auf die Strasse gestellt, wie man das halt so macht und haben gewinkt. Der Bus fuhr dort mit etwa 20 km/h runter. Danach fuhr er wirklich sehr langsam, etwa 5 bis 15 km/h. Das ist nun schwer einzuschätzen. Er hatte aber auch Schneeketten drauf. Also er ist auch nicht gerutscht. Er hat aber auch nicht gebremst. Er ist dann lang- sam auf uns zugefahren. Ich stand, wenn ich zum Bus schaue, rechts, Fahrerseite links. Irgendwann habe ich aufgehört zu winken, da ich dachte, dass er mich ja irgendwann mal ja gesehen haben muss. Ich dachte, der hält nun an um uns zu fragen, was denn los sei. Der Bus fuhr in demselben Tempo weiter. Ich stand dann da und dachte, der fährt einfach auf mich zu. Ich habe mich dann an der Ecke vom Bus, von mir aus gesehen rechts, vom Bus aus gesehen links, an der Frontscheibe abgedrückt und konnte den Aufprall dadurch abfedern. Es hat mich dann am rechten Bein bis zum Becken getroffen, aber nicht so fest. Das geht ja auch schlecht, ansonsten ich das Becken ja vorhalten müsste. Es war mehr das Bein und der Oberkörper von mir, durch das Abdrücken. Ich bin dann halb zur Sei- te gefallen, aber nicht umgefallen. [...]. Ich konnte das relativ gut abfedern. Ich habe dem Bus dann eine PET-Flasche nachgeworfen. Erst dann hat der Bus etwa eine Buslänge später angehalten." Frage Vizepräsidentin Michael Dürst: "Können Sie uns noch einmal zeigen, wo Sie der Bus genau erwischt hat?" Antwort X.: "Also ich konnte mich ja sehr gut mit den Händen an der Frontscheibe der linken Fahrerkabine abstossen. Mich hat es am linken Bein getroffen. Das Be- cken selbst hat dann nur geschmerzt, ich denke von der Ausstrahlung der Band- scheibe her. An der Schulter oder so wurde ich nicht getroffen. Ich habe mich an der Frontseite abgestützt." Frage Präsident Brunner: "Herr Y. hat ausge- sagt, Sie seien ihm vor dem Bus durchgegangen. Trifft das zu?" Antwort X.: "Nein. Ich bin von der Strasse von O.4 nach unten gelaufen und stand von mir aus gesehen auf der rechten Seite, von ihm aus gesehen auf der linken Seite. Ich bin noch nie quer gelaufen. Wir waren auch anhand der Kleidung gut erkenn- bar." 12. a) Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden. Der Ereignisablauf wird vom Berufungskläger und seiner als Auskunftsperson einvernommenen Ehe- frau F._____ in etwa gleich beschrieben. Den Aussagen von F._____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/7) kommt volle Beweiskraft zu beziehungsweise
Seite 21 — 29 erscheinen ihre Aussagen nicht von vornherein weniger glaubhaft. Aufgrund der persönlichen Beziehung zu X._____ sind diese aber, soweit nötig, mit einer ge- wissen Zurückhaltung zu würdigen. Gemäss ihren Aussagen waren sie unterwegs zum Erlebnisbad in O.1_____. Auf dem Weg dorthin hätten sie Y._____ fragen wollen, weshalb er an ihnen kurz zuvor an der Haltestelle O.1_____-O.4_____ vorbeigefahren sei. Sie hätten sich dazu auf der Strasse beim Restaurant D._____ aufgestellt und X._____ habe mittels Winken versucht, den noch mit etwa 20 km/h fahrenden Bus anzuhalten. X._____ sei, gemäss seinen Aussagen, rechts vom Bus gestanden. Von der Fahrerseite aus gesehen links. Dann sei es zu der Kolli- sion gekommen. Der Bus habe erst nach der Kollision etwa eine Buslänge später angehalten. Diese Aussagen von F._____ und X._____ decken sich mit den Aus- sagen von M., welche ausführte, dass auf der Höhe des Restaurants D. auf der linken Seite ein Mann und eine Frau gestanden seien, die sich winkend mitten auf die Strasse gestellt hätten, als der Bus noch ca. 10 Meter Ab- stand gehabt habe. Der Bus sei an den Personen vorbeigefahren und habe dann angehalten. Die Zeugin N._____ führte ebenfalls aus, dass ein Mann mehr oder weniger in der Fahrbahnmitte oder eher links davon dem Bus entgegengelaufen und plötzlich stehen geblieben sei. Y._____ führte demgegenüber bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass X._____ auf der rechten Strassenseite gestanden sei. Beim Restaurant D._____ sei ihm dann X._____ aus einer Gruppe von ca. 50 Leuten von rechts ein Meter vor dem Fahrzeug über die Strasse ge- sprungen und habe mit der Faust auf das Auto eingeschlagen. Dann sei er auf der linken Seite gewesen und habe auch dort auf das Fahrzeug eingeschlagen. Er habe ohne zu rutschen unmittelbar und direkt auf der Stelle angehalten. An seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2014 führte Y._____ noch aus, um die dortige Rechtskurve gefahren zu sein, um sein Fahrzeug dort anzuhalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer führte der Beru- fungsbeklagte anfänglich aus, nicht an X._____ vorbeigefahren und direkt vor ihm gestanden zu sein. Als X._____ auf die Strasse gesprungen sei, habe er sofort anhalten können. Auf Vorhalt des Vorsitzenden der I. Strafkammer hin, dass er anlässlich der ersten Einvernahme vom 20. Februar 2014 zu Protokoll gegeben habe, noch um die dortige Rechtskurve gefahren zu sein und das Fahrzeug dort angehalten habe, führte Y._____ aus, es sei schon möglich, dass er vielleicht noch ein Meter weiter gefahren sei. Er habe X._____ aber zu keinem Zeitpunkt touchiert oder angefahren. Die Auskunftsperson M., die sich als Passagierin im Bus befand, sagte am 20. Februar 2014 aus, sie könne nicht sagen, ob es zu einer Kollision gekommen sei. Die Zeugin N. schliesslich führte an ihrer Ein- vernahme vom 8. April 2015 aus, der Bus habe vor dem in der Strassenmitte ste-
Seite 22 — 29 henden Mann angehalten. Sie könne mit Bestimmtheit sagen, dass keine Kollision stattgefunden habe. b)Anhand dieser Aussagen kommt die I. Strafkammer zu den folgenden Er- kenntnissen. Die Aussagen von X., wonach er und seine Frau in Richtung Erlebnisbad gelaufen und in der Mitte der linken und nicht auf der rechten Stras- senseite gestanden seien, als Y. mit dem Bus auf sie zugefahren sei, er- scheinen glaubhaft und werden von der Auskunftsperson M._____ und der Zeugin N._____ bestätigt. Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. X._____ stand somit zusammen mit seiner Ehefrau F._____ auf der linken Strassenseite, als sich ihnen Y._____ mit seinem Bus von O.1_____- O.3_____ her näherte. Die Aussage von Y., X. sei von der rechten Seite aus einer Gruppe von etwa 50 Leuten direkt vor den Bus gesprungen, er- weist sich als sehr unwahrscheinlich und wird auch nicht weiter belegt. Bezüglich des genauen Ablaufs der angeblichen Kollision bestehen widersprüchliche Aussa- gen. Tatsache ist aber, dass es zu einer Berührung zwischen dem Bus und dem Berufungskläger kam. Dies bestätigte auch Y.. Die Aussage der Zeugin N., wonach es zu keiner Kollision bzw. Berührung gekommen sei, wider- spricht damit den Angaben von M., Y. aber auch von F._____ und X._____ in einem zentralen Punkt. Gemäss ihrer Version stoppte der Bus vor X.. Diese Aussage erscheint nicht glaubhaft. N. wurde erst über ein Jahr nach den fraglichen Ereignissen einvernommen; sie dürfte sich ihre Erinne- rung wohl nach Plausibilitätsüberlegungen zusammengestellt haben. Auf ihre Dar- stellung kann deshalb in diesem Punkt nicht abgestellt werden. Y._____ führte in seiner ersten Einvernahme vom 20. Februar 2014 noch selber aus, dass er, nach- dem X._____ beim Restaurant D._____ vor den Bus gesprungen sei, sogar noch um die dortige Rechtskurve gefahren sei, bevor er angehalten habe (vgl. dazu auch die Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/2, Foto Nr. 4). Der Berufungsbeklag- te brachte erstmals an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und später nochmals vor der I. Strafkammer vor, dass er auf der Stelle angehalten habe und nicht an X._____ vorbeigefahren, beziehungsweise vor ihm gestanden sei. Diese Aussagen erscheinen, zumal er kurz nach dem Vorfall noch ausführte, dass X._____ mit den Fäusten auf den Bus einschlug, widersprüchlich. Aufgrund der konstanten Aussagen von X., F. und M._____ ist viel mehr davon auszugehen, dass Y., wie von ihm anfänglich auch ausgeführt, tatsächlich an X. und F._____ vorbeifuhr, bevor er den Bus anhielt. Hätte Y., wie von ihm im Laufe der späteren Einvernahmen vorgebracht, tatsächlich vor X. angehalten, dann wäre ein Anfahren von vornherein nicht möglich gewe-
Seite 23 — 29 sen. Da es aber unbestrittenermassen zu einem Kontakt mit dem Bus kam, kann Y._____ nicht vor X._____ angehalten haben. Bezüglich der angeblichen Kollision führte X._____ an der Berufungsverhandlung aus, er habe sich sehr gut mit den Händen an der Frontscheibe der linken Fahrerkabine abstossen und den Aufprall so relativ gut abfedern können. Dann habe er dem Bus eine PET-Flasche nach- geworfen. An seiner ersten Einvernahme vom 20. Februar 2014 führte X._____ aus, er habe noch versucht, auszuweichen und auf die Seite zu gelangen. Trotz dieses Versuches sei er vom Bus erfasst worden. Y._____ und M._____ führten aus, dass X._____ mit seinen Fäusten auf die Front- und Seitenscheibe des Bus- ses geschlagen habe. Diese Aussagen sprechen gegen eine Kollision mit dem Bus und eher dafür, dass X._____ von sich aus aktiv auf den Bus einschlug, als Y._____ an ihm vorbeifuhr. Ein Abdrücken vom Bus mit den Händen zum Abfe- dern einer Kollision und ein gleichzeitiges Schlagen auf die Front- und Seiten- scheibe des Buses mit den Fäusten erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Letztend- lich bleibt der Ablauf im Detail aber unklar. Angenommen, der Bus fuhr nun tatsächlich an X._____ vorbei, dann wäre ein Anfahren theoretisch möglich gewe- sen. Mit dem Vorbeifahren alleine ist eine Kollision jedoch noch nicht bewiesen. Letztlich wird der Ablauf der Ereignisse kaum definitiv abgeklärt werden können. Die Aussage von Y., die im Wesentlichen von der Auskunftsperson M. gestützt wird, können von X._____ und seiner Ehefrau nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Es fehlen weitere Zeugen beziehungsweise Auskunftspersonen, die eine Kollision beim Vorbeifahren beobachtet hätten. Hinzu kommt, dass X._____ auf- grund der schneebedeckten Strasse mit ziemlicher Sicherheit gestürzt sein dürfte, wenn er wirklich mit 10 km/h angefahren worden wäre (Aussage von X., wonach Y. mit etwa 5 bis 15 km/h gefahren sei). 13. a) Unabhängig vom eigentlichen Unfallhergang ist die Frage zu prüfen, ob die im Anklagesachverhalt festgestellte Verletzung auf eine allfällige Kollision von X._____ mit dem Bus zurückzuführen ist. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. O._____ vom 21. Februar 2014 konnten bei X._____ folgende Verletzungen fest- gestellt werden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/8): Dysbalancen links des Gluteus medius und Piriformis sowie Nervenreizsymptomatik links mit Schmerzausstrahlungen. X._____ sagte vor der Kantonspolizei unter anderem aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/5), dass er anfangs nichts von sei- ner Verletzung gemerkt habe, sondern erst, als das Adrenalin ein bisschen runter gekommen sei. Er habe starke Schmerzen in der Beckengegend und im linken Bein und werde einen Arzt aufsuchen. An seiner Einvernahme vor der I. Straf- kammer sagte X._____ aus (vgl. act. F.4): "Wir gingen dann ins Bad. Beim Um-
Seite 24 — 29 ziehen war es schon stärker und beim Schwimmen habe ich dann gemerkt, dass etwas nicht stimmt. Meine Frau und ich haben uns dann entschieden, in die Sauna zu gehen, da Wärme immer gut tut. Es tat dann erstmals auch gut. Aber es wurde im Laufe des Tages immer schlimmer. Wir sind mit dem Bus glaube ich wieder nach oben in unser Quartier gefahren und es wurde immer schlimmer. Irgendwann begann diese Ausstrahlung ins Bein und ich konnte nicht mehr auftreten. Wir ha- ben dort (in O.1_____) ein Haus mit meinen Eltern gemietet. Eine Wohnung ha- ben meine Eltern, die andere ich und meine Frau. Wir sind dann zu meinen Eltern rüber. Meine Mutter ist meine Hausärztin. Sie hat mich dann mit Schmerzmitteln und Muskelentspanner behandelt. Die haben gut gewirkt. Die ersten Nächte waren aber grauenvoll. Ich konnte kaum schlafen und mich bewegen, weil es immer ge- drückt hat. Wir haben dann geschaut, wann die Polizeiwache in O.1_____ besetzt ist. [...]. Wir gingen dann am nächsten Tag zur Polizei und haben Anzeige erstat- tet. [...]. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen und wir haben uns entschlossen, nach Rücksprache mit meiner Mutter, nach O.2_____ zurückzufahren und den Urlaub abzubrechen. Wir sind dann am Freitag zurückgefahren und haben direkt Dr. O._____ aufgesucht." Frage des Vorsitzenden: "Sie wurden bei der Polizei am 20., also am nächsten Tag, einvernommen. Dabei haben Sie keine Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand gemacht. Ihre Frau wurde ebenfalls am 20. einver- nommen und bestätigte im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung, die Sie ab- gegeben haben. Habe ich Sie vorher richtig verstanden, dass Ihre Mutter mit Ih- nen in O.1_____ zusammen war und sie Sie mit Schmerzmitteln behandelt hat?" Antwort X.: "Ja, das ist richtig." Frage des Vorsitzenden: "Wieso haben Sie das damals nicht zu Protokoll gegeben?" Antwort X.: "Es hat niemand da- nach gefragt. Das Protokoll ist ja nur eine Niederschrift. Wir haben das zwar be- sprochen, aber der Polizeibeamte schreibt nur bestimmte Dinge auf. Zu diesem Zeitpunkt war mir gar nicht bewusst, wo das alles hinläuft und dass dieser Unfall mein Leben dermassen beeinflusst." Frage des Vorsitzenden: "Wieso hat Ihre Frau nicht darauf hingewiesen, dass Sie bereits bei Ihrer Mutter, Ihrer Hausärztin, in ärztlicher Behandlung stehen?" Antwort X.: "Meine Mutter ist immer dabei und macht immer alle fit. Sie ist Allgemeinärztin und kann halt nur symptomatisch behandeln und schickt uns dann zum Spezialisten. Deswegen waren wir zuerst bei Dr. O. und dann bei weiteren Spezialärzten. Dies ist der logische Ablauf. Die haben uns schon gefragt, ob wir hier bei einem niedergelassenen Arzt gewe- sen sind. Wir sagten nein, wir fahren dann zu dem in Deutschland." b)Der Arztbericht von Dr. med. O._____ vom 21. Februar 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/8) erwähnt die Bandscheibenproblematik mit keinem
Seite 25 — 29 Wort. Vielmehr wird im Bericht sogar festgehalten, es sei voraussichtlich mit kei- nen bleibenden Nachteilen zu rechnen. Der nur fünf Tage später erstellte Arztbe- richt von Dr. med. P._____ vom 26. Februar 2014 (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. II./5) spricht hingegen von einem Bandscheibenvorfall (NPP) und hält gleichzeitig fest, dass Physiotherapie und Analgetika Therapie bisher ohne Erfolg gewesen seien. Insbesondere der Umstand, dass die Physiotherapie bisher ohne Erfolg gewesen sei, legt den Schluss sehr nahe, dass die Bandscheibenproblema- tik bereits vor dem 19. Februar 2014 bestand und X._____ deswegen schon früher in die Physiotherapie ging. Hätte sich X._____ den (schweren) Bandscheibenvor- fall tatsächlich erst am 19. Februar 2014 zugezogen, so ist nicht nachvollziehbar, inwiefern bereits am 26. Februar 2014 und damit nach erst sehr wenigen Tagen, von einem Scheitern der Physiotherapie gesprochen werden konnte. Der von X._____ behauptete Zusammenhang zwischen einer Kollision und der Bandschei- benproblematik erscheint zweifelhaft und widersprüchlich. Dies ist indessen letzt- lich nicht entscheidend, weil, wie bereits ausgeführt, nicht die von ihm behaupte- ten, sondern die von Dr. med. O._____ zwei Tage nach den Ereignissen festge- stellten, relativ leichtgewichtigen Verletzungen, tatbestandsmässig sind. Es wäre zwar grundsätzlich möglich, dass der Unfall, hätte er denn tatsächlich stattgefun- den, die von Dr. med. O._____ geschilderten Verletzungen hätte hervorbringen können. Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen indessen vollständig, wird einmal von den Aussagen von X._____ und F._____ abgesehen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb X._____ trotz starken Schmerzen nicht sofort die Polizei oder einen Arzt aufsuchte. X._____ führte an seiner polizeilichen Einvernahme am Tag nach den Ereignissen aus, er werde einen Arzt aufsuchen. Das gleiche führte seine Frau F._____ aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3/7). Der Beru- fungskläger führte aus, dass er von seiner Hausärztin, seiner Mutter, am gleichen Nachmittag nach den Geschehnissen untersucht und mit Medikamenten behan- delt worden sei. Dieser Umstand wurde von ihm erstmals im Berufungsverfahren eingebracht. Weder X._____ noch F._____ führten bis zu diesem Zeitpunkt aus, dass der Berufungskläger angeblich von seiner Mutter untersucht worden sei. Sein Einwand, er habe dies bei der Polizei nicht zu Protokoll gegeben, weil der einver- nehmende Polizist nicht danach gefragt habe, erweist sich als unbehilflich. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass X._____ bereits am selben Nachmittag und vor allem am nächsten Tag bei der Polizei bereits über starke Schmerzen klagte. Wenn ihn seine Mutter tatsächlich noch am selben Tag untersucht hätte, wäre es ein leichtes gewesen, einen entsprechenden Arztbericht einzureichen oder einen Antrag um Einvernahme der Mutter als Zeugin zu stellen, um diese Behauptung zu untermauern. Wenn nun der Berufungskläger bereits am Tag des
Seite 26 — 29 Ereignisses starke Schmerzen verspürte, erscheint es nicht nachvollziehbar, wes- halb er erst zwei Tage nach der angeblichen Kollision, und nach einer immerhin ca. siebenstündigen Autofahrt von O.1_____ nach O.2_____ (gemäss Google Maps), einen Arzt aufsuchte. Aus dem vom Berufungskläger anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichten ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. Mai 2015 an seine Mutter Frau Dr. E._____ (vgl. act. B.2) vermag er nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, da es in diesem Bericht um die vorliegend nicht relevante Band- scheibenproblematik geht. Schliesslich könnte die Art der im Arztbericht von Dr. med. O._____ festgestellten Verletzungen auch auf einen leichten bis mittleren Sturz – sei es zu Fuss oder mit Skis – zurückzuführen sein. Es ist daher nicht mit der notwendig hohen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass eine allfällige Kolli- sion für die im Anklagesachverhalt festgestellten Verletzungen kausal war. Es wä- re zumindest ein ärztliches Attest einzuholen gewesen, das darüber Auskunft ge- geben hätte, weshalb und inwiefern die festgestellten Verletzungen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Kollision mit dem Bus hätten zurückgeführt werden können. Dass dieser Nachweis nicht – oder zumindest nicht mit der notwendigen Sicherheit – erbracht wurde, kann nicht Y._____ angelastet werden. 14.Entsprechend den oben gemachten Ausführungen bestehen unüberwindli- che Zweifel an a) einer Kollision des Buses mit X._____ und b) an der Kausalität zwischen einer allfälligen Kollision und der gemäss Anklageschrift relevanten Ver- letzung. Damit bestehen auch unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat der fahrlässigen Körperver- letzung. Bestehen aber unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen. In Folge dessen ist Y._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. 15.Im Zusammenhang mit der Zivilklage erklärte sich der Berufungskläger mit deren Verweisung auf den Zivilweg als einverstanden (vgl. Plädoyer, S. 9 in fine in act. D.8), da bis dato noch keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung beziffert werden können. Dazu im Widerspruch steht, dass der Berufungskläger verlangt, es sei gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO zumindest dem Grundsatz nach über die Haftungsfrage zu entscheiden. Da der Beschuldigte freigesprochen wur- de, ist eine Gutheissung des Zivilanspruchs nicht möglich. Der vom Privatkläger verlangte Entscheid über die Haftungsgrundlagen könnte damit nur in der Abwei- sung der Zivilklage bestehen, was nicht in seinem Interesse liegen dürfte. Hinzu kommt, dass bei einem Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro
Seite 27 — 29 reo generell ein illiquider Sachverhalt im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vor- liegt, so dass ein materieller Entscheid über die Zivilforderung – ob bloss hinsicht- lich den Haftungsvoraussetzungen oder auch im Quantitativen – nicht gerechtfer- tigt ist. Die Adhäsionsklage ist damit vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Abweisung der Zivilklage im Haf- tungspunkt anstelle der Verweisung auf den Zivilweg auch dem straf- und zivilpro- zessrechtlichen Verbot der reformatio in peius widersprechen würde, nachdem nur der Privatkläger Berufung erhoben hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO). 16. a) Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Der Berufungsbeklagte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung freigesprochen. Daher gehen die Kosten des Untersuchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'757.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und die Kosten des Regionalgerichts Inn (ab 1. Januar 2017) in der Höhe von Fr. 3'500.00 zu Lasten des Regionalgerichts Inn. b)Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Freispruchs hat der Berufungsbeklagte An- spruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Vorinstanz sprach dem Beru- fungsbeklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'477.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu. Diese Entschädigung erscheint der I. Strafkammer als angemes- sen, womit Y._____ mit diesem Betrag aus der Regionalgerichtskasse Inn für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen ist. c)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger vermochte mit seiner Berufung nicht durchzudringen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 4'000.00 festge- setzt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren [VGS; BR 350.210]), dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der obsiegende Be- rufungsbeklagte hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Seite 28 — 29 d)Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach machte mit Honorarnote vom 14. Dezember 2016 einen Gesamtaufwand für das Berufungsverfahren von 15 Stunden und 5 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 270.00) geltend (vgl. act. D.9.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Ent- schädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von Fr. 240.00 zu berechnen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 15 11 vom 12. August 2015 E. 11. b)). Da keine Honorarverein- barung vorliegt, ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 240.00 zu reduzieren. Der Aufwand von 15 Stunden und 5 Minuten erscheint der I. Strafkammer als an- gemessen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem nur der Privatkläger Beru- fung erhoben hat, hat auch nur dieser – und nicht der Staat – die beschuldigte Person zu entschädigen (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1; bestätigt in BGE 141 IV 476 E. 1). Diese Regelung kann in Fällen, in welchen der Privatkläger nicht solvent ist, oder wie vorliegend im Ausland wohnt, für den obsiegenden Berufungsbeklagten nachteilig sein. Der anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte hätte indessen die Möglichkeit gehabt, nach Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung für die Entschä- digung zu verlangen (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO). Somit hat X._____ Y._____ für das Berufungsverfahren aus- sergerichtlich mit Fr. 4'182.40 (inkl. 3 % Barauslagen, Fahrkosten und 8 % MwSt.) zu entschädigen.
Seite 29 — 29 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Y._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.Die Privatklage von X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'757.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Regionalgerichts Inn von Fr. 3'500.00 gehen zu Lasten des Regionalge- richts Inn. 5.Y._____ wird von der Regionalgerichtskasse Inn eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'477.70 (inkl. Spesen und 8 % MwSt.) ausgerichtet. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X.. 7.X. hat Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 4'182.40 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entschädigen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni