Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 3[nicht mündlich eröffnet]09. September 2016 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterBrunner und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2015, ohne schrift- liche Begründung mitgeteilt am 2. Oktober 2015, schriftlich begründet mitgeteilt am 11. Januar 2016, in Sachen der Anklägerin und Berufungsklägerin gegen X._____, Angeklagte und Berufungsbeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Reichsgasse 55, 7000 Chur, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1952 in O.1 geboren, wo sie mit drei Ge- schwistern bei ihren Eltern aufwuchs. In O.1_____ besuchte sie auch die Primar- und Realschule. Bis 1973 arbeitete sie danach im Service in O.2_____ und kehrte dann nach O.1_____ zurück. 1977 heiratete sie A.. Aus der Ehe entspran- gen vier Kinder (geboren 1977, 1979, 1980 und 1984). Gemäss ihren Angaben ist X. pensioniert. Sie erhält eine AHV-Rente und arbeitet als Hauswartin. Da- bei verdient sie etwa Fr. 300.00 im Monat. Die Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 10'000.00. Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ wie folgt verzeichnet: • 07.03.2006 Kreispräsident Davos: Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (mehrfache Begehung), Art. 19 Abs. 1 aBetmG, Ge- fängnis 90 Tage, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, Busse Fr. 500.00; • 25.05.2009 Kreispräsident Davos: Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (mehrfache Begehung), Art. 19 Abs. 1 aBetmG, Geldstrafe 150 Tagessätze zu Fr. 20.00, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre, Busse Fr. 200.00. B.B._____ stellte am 15. April 2014 Strafantrag gegen X._____ und erklärte, sich am Verfahren als Zivil- und Strafklägerin zu beteiligen. C._____ verzichtete bereits am 17. März 2014 darauf, sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen. Am 30. September 2015 zog B._____ gegenüber dem Bezirksge- richt Prättigau/Davos die Beteiligung als Zivilklägerin zurück. Formal ist sie damit noch als (Privat-) Strafklägerin am Verfahren beteiligt. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staats- anwaltschaft) vom 1. Oktober 2014, mitgeteilt am 13. Oktober 2014, wurde X._____ schuldig erklärt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dafür wurde sie bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00, bei schuldhafter Nichtbezah- lung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den fol- genden Sachverhalt zu Grunde: "Nachdem A. am Abend des 15. März 2014 Suizidabsichten geäus- sert hatte, ordnete der zuständige Bezirksarzt eine fürsorgerische Unter-
Seite 3 — 17 bringung des Genannten an. Dieser zeigte sich anfänglich kooperativ und stieg beim Bahnhof in O.1_____ freiwillig in das von der Kantonspolizistin B._____ gelenkte zivile Polizeifahrzeug ein. Ein zweiter Kantonspolizist, C., nahm auf dem Rücksitz neben A. bzw. hinter B._____ Platz. Auf Wunsch von A._____ brachte man vor der Klinikeinlieferung noch zwei mitgeführte Plastiktaschen an dessen Wohnadresse in O.1_____, Dorfstrasse 29. Nachdem das Polizeifahrzeug mit den drei In- sassen gegen 20.45 Uhr dort angekommen war und B._____ X._____ über das geplante weitere Vorgehen informiert hatte, begab die Beschuldigte sich sogleich zum Dienstfahrzeug, öffnete die hintere rechte Fahrzeugtüre und versuchte, ihren Ehemann aus dem Auto zu ziehen. Der noch im Fahr- zeug sitzende C._____ versuchte, dies zu verhindern, worauf X._____ mit der Hand auf den Kopf des Polizeifunktionärs einschlug. Gleichzeitig ver- suchte B., X. vom Fahrzeug wegzubringen. Dabei wurde sie von der um sich schlagenden Beschuldigten an der Wange getroffen. Schliesslich gelang es den beiden Polizeifunktionären, X._____ zu arretie- ren. Dabei zog sich diese eine Ellenbogenfraktur sowie eine Schürfung im Gesicht zu. Diese Verletzung der Beschuldigten während der Tat ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen." D.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 24. Oktober 2014 Einsprache. Am 18. Dezember 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen X._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB. E.Am 13. April 2015, mitgeteilt am 17. April 2015, verfügte die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO die Überweisung des Strafbefehls ans Bezirksgericht Prättigau/Davos. Zudem teilte sie mit, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. Gleichentags erging auch der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am
Seite 4 — 17 3. X._____ sei mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung trete an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 6 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien X._____ aufzuerlegen." "Anträge beschuldigte Person:
Seite 5 — 17 2.X._____ sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.Dafür sei sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, zu bestrafen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche." I.Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Mai 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 130 lit. d StPO, beginnend ab 4. Mai 2016, als amtlicher Verteidiger von X._____ bestellt. J. Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 23. August 2016 statt. Anwesend waren X._____ mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, und der Erste Staatsanwalt, lic. iur. D., welcher an den Rechtsbegehren gemäss Beru- fungserklärung festhielt. K.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von X. durch den Vor- sitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefoch- tenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 17 richt als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 1. Oktober 2015 gefällte und am 2. Oktober 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2015 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 11. Januar 2016 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht am 18. Januar 2016 ihre Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Die Staatsanwaltschaft ist zum Ergreifen der Berufung ohne weite- res legitimiert (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formge- recht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils (Ziffer 6) auf Art. 398 Abs. 4 StPO, wonach sich die Berufung auf die Rüge von willkürlicher Sachverhaltsfest- stellungen und/oder Rechtsfehlern beschränken müsse, ist unzutreffend, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung einer Übertretung geht. Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung die Unrichtigkeit der ent- sprechenden Rechtsbelehrung erkannt haben und in ihren Vorträgen stillschwei- gend von einer vollen Kognition der Berufungsinstanz ausgegangen sind, bleibt der entsprechende Fehler ohne prozessuale Folgen. Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhalts- mässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Mar- kus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hans-jakob/Lieber]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punk- ten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in:
Seite 7 — 17 Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungs- gericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzli- che ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Be- gründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausge- gangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Be- zug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 4.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Seite 8 — 17 eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der ma- teriellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunfts- personen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre mate- rielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwar- ten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Rich- tigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragun- gen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Be- kundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Über- zeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 5.Die Vorinstanz sprach die Berufungsbeklagte von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei. Sie begründete ihren Freispruch unter anderem damit, dass die Verfügung des Bezirksarztes nichtig sei, da er A._____ gar nicht untersucht und angehört, ihn
Seite 9 — 17 aber dennoch für sechs Wochen eingewiesen habe. Aufgrund der nichtigen Verfü- gung liege keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was wiederum die Tatbe- standsmässigkeit ausschliesse. Die Berufungsklägerin führte aus, dass die Polizei gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) verpflichtet gewesen sei, A._____ in Gewahrsam zu nehmen, um ihn einer geeigneten Einrichtung zuzuführen. Die polizeiliche Überführung von A._____ in die psychiatrische Klinik sei daher zu Recht bzw. im Rahmen einer rechtmässigen Amtshandlung erfolgt. Man habe an jenem Abend eine Person vor sich gehabt, die stark betrunken, möglicherweise psychisch gestört, gewesen sei und klare Suizidabsichten geäussert habe. Eine fürsorgerische Einweisung in eine psychiatrische Klinik sei in dieser Situation daher angezeigt gewesen. Einerseits, um eine medizinische Überwachung sicherzustellen, andererseits, um eine mögli- che psychische Störung von psychologischen und psychiatrischen Fachpersonen zeitnah abklären zu können. Die Einweisung sei zwar verfahrensrechtlich nicht korrekt erfolgt, materiell sei sie gerechtfertigt und nicht nichtig gewesen, zumal sie von einer sachlich und örtlich zuständigen Person angeordnet worden sei. 6.Es stellt sich somit die Frage der Rechtmässigkeit der Amtshandlung. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 285 Ziff. Abs. 1 StGB bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis- se liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. a)Schutzobjekt der Bestimmung ist die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben (vgl. Stefan Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N. 6 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf BGE 110 IV 92). Als Amtshandlung gilt jede Tätigkeit eines Beamten oder Behördenmitgliedes in seiner öffentlich- rechtlichen Funktion. Die Amtshandlung verliert ihren strafrechtlichen Schutz aller- dings, wenn sie nichtig ist, das heisst, wenn sie an einem schweren materiellen und/oder formellen Rechtsmangel leidet (vgl. BGE 98 IV 44; 104 Ia 176; 115 Ia 4). Stefan Heimgartner führt unter Verweisung auf weitere Autoren dazu im Basler Kommentar (vgl. Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013) in den Vorbemer- kungen zu Art. 285 aus: N. 18: "Leidet die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmäs- sigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, sollen gemäss h.L. die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend sein. Nichtigkeit
Seite 10 — 17 besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie beim Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefähr- den...Unerheblich bleibt, ob der Beamte die Nichtigkeit erkannt hat." N. 19: "Das Vorliegen eines offensichtlichen, besonders schweren Mangels sollte daher zur Annahme der Nichtigkeit der "Amtshandlung" ausreichen...Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel genügend gravierend ist, sollte insbesondere auf die Schwe- re des Eingriffs in Freiheitsrechte und Rechtsgüter abgestellt werden. "Amtshand- lungen", die wegen fehlender gesetzlicher Grundlage oder offensichtlicher Unver- hältnismässigkeit gegen die Verfassung (Art. 36 BV) verstossen, müssten demzu- folge als nichtig qualifiziert werden." N. 25: "Ist eine Amtshandlung nichtig, fällt eine Bestrafung nach Art. 285 f. ausser Betracht. Der Schutz der physischen Inte- grität und der Freiheit des Beamten durch die allgemeinen Tatbestände bleibt in- soweit unberührt, als die Handlungen des Täters nicht als Notwehr, Notstand oder Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind." In BGE 137 I 273 E. 3.1 fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Verwaltungs- akten wie folgt zusammen: "Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfü- gung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde so- wie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Ver- fügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beach- ten (vgl. u.a. BGE 136 II 489 E. 3.3 S. 495 f.; BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2 S. 367; BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346; BGE 130 III 430 E. 3.3 S. 434; BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; ASA 73 S. 299 E. 2; 70 S. 529 E. 4b/aa; 65 S. 918 E. 2; StE 2010 B 92.8 Nr. 15 E. 2.3; StR 64/2009 S. 581 E. 2.1; RDAF 2006 I S. 139 E. 2.2; RDAT 1996 I Nr. 49 S. 137 E. 5; mit weiteren Hinwei- sen)." b)Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder
Seite 11 — 17 Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Ärztin oder der Arzt untersucht gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB persönlich die betroffene Person und hört sie an. Der einwei- sende Arzt muss die betroffene Person somit selber untersuchen. Die Untersu- chung hat dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen. Der einweisen- de Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine eigene Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N. 4 zu Art. 430 ZGB). Die Anhörung der betroffenen Person bedeutet nicht nur die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr muss der über die Unterbringung Entscheidende selber die betroffene Person mündlich anhören. Diese muss sich zur Unterbringung äussern und dazu Stellung nehmen können. Art. 430 Abs. 2 ZGB umschreibt die wesentlichen Elemente des ärztlichen Unterbringungsentscheids. Dieser muss den Namen des anordnenden Arztes so- wie Ort und Datum der Untersuchung angeben. Zudem sind der Befund, die Gründe und der Zweck der Unterbringung festzuhalten. Der Unterbringungsent- scheid muss schliesslich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. In der Praxis können vorgedruckte Formulare verwendet werden, die das Einhalten der formellen Kriterien erleichtern (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgeri- schen Unterbringung, Basel 2011, N. 559, S. 220; Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 20, 21, 23 und 26 zu Art. 429/430). Die im Unterbringungsverfahren be- stehenden Verfahrensrechte, insbesondere das Recht, angehört und ärztlich un- tersucht zu werden, sind formeller Natur. Eine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N. 563, S. 221). Der soeben genannte Autor führt unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hinsichtlich der Nichtigkeit einer Unterbringungsverfügung weiter aus: "Die allgemeinen Verfahrensvorschriften vor der Erwachsenenschutzbehörde und ins- besondere die besonderen Vorschriften bei einer fürsorgerischen Unterbringung ergeben sich direkt aus den Grundprinzipien eines fairen Verfahrens und weisen deshalb einen menschenrechtlichen Gehalt auf. Eine Verletzung muss deshalb als besonders schwerwiegend bezeichnet werden, sodass eine Kompensation im Be- schwerdeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist. Die Einholung einer ärztli- chen Stellungnahme vor einer Klinikeinweisung kann durch eine spätere Durch- führung nicht annähernd aufgewogen werden" (N. 564, S. 221). "Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Par- teirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nich- tigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von
Seite 12 — 17 einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss oder er gar keine Gele- genheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen" (N. 568, S. 223, unter Hinweis auf BGE 129 I 361). 7. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB waren dem einweisenden stellvertretenden Bezirksarzt – und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch den die Festnahme ausführenden Polizisten – bekannt. So führte der Kantonspolizist C._____ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Konfronteinvernahme vom 15. Januar 2015 aus, dass die betroffene Person üblicherweise auf den Polizeiposten gebracht werde, wo der Bezirksarzt die Situation vor Ort beurteile. Er wisse, dass der Amtsarzt normalerweise vor Ort beziehungsweise auf den Polizeiposten komme (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.17, Zusatzfrage 6 und 13, S. 7 f.). Gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB hätte A._____ vor einer Klinikeinweisung zwingend von Dr. med. E._____ untersucht und angehört werden müssen und der Unterbringungsentscheid hätte – versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Art. 430 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) – dem Betroffenen ausgehändigt werden müssen. Die Umstände der Einweisung von A._____ stellen vor diesem Hintergrund eine krasse Verletzung von elementaren Bestimmungen dar, die den Schutz des Betroffenen vor willkürlichem Freiheitsentzug garantieren sollen. Der Polizist C._____ hat Dr. med. E._____ nur telefonisch kontaktiert, wel- cher dann eine fürsorgerische Unterbringung verfügte (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. 4.17, Frage 1, S. 4 und act. 4.6, Frage 2, S. 1). Eine Untersuchung oder Anhörung durch den Arzt fand erwiesenermassen nicht statt, ebenso wenig wurde A._____ eine entsprechende Verfügung ausgehändigt. Die Verfügung für die ärztliche Einweisung wurde ganz offensichtlich von Dr. med. E._____ nachge- reicht und sie enthält die wahrheitswidrige Feststellung, dass er A._____ am 15. März 2014 untersucht habe. Die fürsorgerische Unterbringung wird nicht mit den Feststellungen des Arztes begründet, sondern mit den Angaben der Kantonspoli- zei, A._____ habe bekundet, sich das Leben zu nehmen, beziehungsweise es lie- ge angeblich chronischer Alkoholüberkonsum vor (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.16). Die fürsorgerische Unterbringung wurde im Wesentlichen durch die Kantonspolizei veranlasst, die noch pro forma das ohne eigene Untersuchung abgegebene Einverständnis von Dr. med. E._____ einholte. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass die Einweisung für die Dauer von sechs Wochen ver- fügt wurde, A._____ aber schon am nächsten Tag, am 16. März 2014, aus der Klinik entlassen wurde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3). Wie der amtli- che Verteidiger der Berufungsbeklagten zu Recht vorbringt (vgl. act. D.17), wur- den bei der Einweisung von A._____, die immerhin einen schwerwiegenden Ein-
Seite 13 — 17 griff in das zentrale Rechtsgut der persönlichen Freiheit bildet, zahlreiche formelle Fehler begangen. Es erfolgte weder eine ärztliche Untersuchung und Anhörung, noch wurde ihm die Verfügung richtig eröffnet und zuletzt enthält die erst im Nachhinein erstellte schriftliche Verfügung eine offensichtliche Falschangabe in einem zentralen Punkt, nämlich der angeblich vorgenommenen persönlichen Un- tersuchung durch den Bezirksarzt-Stellvertreter. Somit war die Einweisung offen- sichtlich nichtig. Eine Kenntnis der Nichtigkeit der Verfügung ist nicht notwendig. Es ist somit unerheblich, ob die Beamten die Nichtigkeit erkannt haben (vgl. dazu Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 18 zu den Vorbemerkungen zu Art. 285). Damit ist aber auch gesagt, dass keine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorlag, womit die Tatbestandsmässigkeit entfällt. Fehlt es aber am Tatbe- standsmerkmal der amtlichen Handlung, erübrigen sich Ausführungen zur Schwe- re der Gewaltanwendung und der Frage, ob die Beschuldigte vorsätzlich gehan- delt hat. 8. In ihrem Schlussbericht vom 13. April 2015 machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Kantonspolizei – selbst wenn die Einweisungsverfügung nichtig gewesen wäre – gestützt auf Art. 7 und Art. 15 PolG berechtigt und gar verpflichtet gewesen sei, A._____ in Polizeigewahrsam zu nehmen und einer sachverständi- gen Medizinalperson – zum Beispiel einer psychiatrischen Klinik – zuzuführen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.25). Die gleichen Ausführungen machte der Erste Staatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. act. D.18). Dazu ist zu sagen, dass die Kantonspolizisten immer davon ausgegangen sind, dass sie eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 430 ZGB auszuführen hatten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.10, Frage 6, S. 3 und Zusatzfragen 5 und 6, S. 6; act. 4.19, Frage 1, S. 5). Nur darin lag auch aus ihrer Sicht die Rechtmässig- keit der Amtshandlung begründet. Die Anwendung kantonalrechtlicher Bestim- mungen des Polizeirechts stand nie zur Debatte. Kommt dazu, dass die polizeili- che Generalklausel nach Art. 7 PolG zum Vornherein nicht anwendbar ist, weil diese eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, die fraglos nicht gegeben war. Und auch die in Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG vorgesehene Möglichkeit, eine Person zu ih- rem eigenen Schutz bei Gefahr für Leib und Leben vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, kann nicht dazu herhalten, die auf erhebliche Dauer an- gelegte Einweisung in eine ausserkantonale psychiatrische Klinik zu rechtfertigen. Hätte die Kantonspolizei beabsichtigt, A., nachdem dieser freiwillig beim Bahnhof O.1 in das Dienstfahrzeug eingestiegen ist (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.6, Fragen 2 und 3, S. 1 f.; act. 4.8, Frage 2, S. 1 f. und act.
Seite 14 — 17 4.9, Frage 2, S. 2), dem Bezirksarzt Stellvertreter Dr. med. E._____ zuzuführen, wäre ihre Handlungsweise unter dem Gesichtspunkt von Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG gedeckt gewesen. Dies war aber vorliegend auch nach den Angaben der Polizis- ten nicht der Fall. Sie fuhren, nachdem der Bezirksarzt-Stellvertreter die Einwei- sung telefonisch angeordnet hatte, mit A._____ zuerst nach Hause, um ihn dann gestützt auf die formell nichtige Unterbringungsverfügung von Dr. med. E._____ direkt in die psychiatrische Klinik einzuliefern (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, Frage 3, S. 2; act. 4.8, Frage 3, S. 2; act. 4.17, Frage 1, S. 4 und act. 4.20, Frage 1, S. 4). Die Überstellung in eine ausserkantonale psychiatrische Kli- nik kann auch bei extensiver Auslegung des Gesetzestextes nicht mehr als vorü- bergehender polizeilicher Gewahrsam gewertet werden. Hinzu kommt, dass die Hinderung der fragliche „Amtshandlung“ erst nach der Einholung der – nichtigen - Anweisung von Dr. med. E._____ erfolgte, welche auch nach Auffassung der be- troffenen Polizisten die einzige und ausschliessliche rechtliche Voraussetzung für ihr Vorgehen darstellte. Damit entfällt die Rechtfertigung der "Amtshandlung" auf- grund des kantonalen Polizeigesetzes. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass sich die fragliche Amtshandlung gemäss dem im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt, ausschliesslich auf die (nichtige) Unterbringungsverfügung stützt. Der Strafbefehl, der mit der Überweisung an die Vorinstanz als Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) gilt, enthält keinerlei Ausführungen dazu, dass die Polizisten an einer gestützt auf das kantonale Poli- zeigesetz gebotenen Amtshandlung gehindert worden wären. Der Grund für ihr Handeln wird im eingeklagten Sachverhalt ausschliesslich in der Anweisung von Dr. med. E._____ gesehen. Nur damit musste sich die Verteidigung auseinander- setzen. Die aktuelle Berufung der Staatsanwaltschaft auf eine sich davon unter- scheidende, nicht in der Anklageschrift definierte Amtshandlung widerspricht dem in Art. 9 und 350 Abs. 1 StPO statuierten Anklageprinzip und entzieht sich damit einer gerichtlichen Beurteilung. 9.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass X._____ von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei- zusprechen ist, womit die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. 10.Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staats- anwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'326.50 und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Prättigau/Davos in der Höhe von Fr. 2'400.00 dem Kanton
Seite 15 — 17 Graubünden aufzuerlegen, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bezahlt wird. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Guns- ten von X._____ in der Höhe von Fr. 5'550.00 (inkl. 3 % Spesen und 8 % Mehr- wertsteuer) geht ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bezahlt. 11. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vor- liegenden Ausgang des Berufungsverfahrens verbleibt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beim Kanton Graubünden. Die Gerichtsgebühr für das vorlie- gende Berufungsverfahren wird auf Fr. 4‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 7 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfah- rensführenden Kantons berechnet (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO) haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung ver- langen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Ho- norar von Fr. 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehr- wertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Art. 5 Abs. 1 HV differenziert somit nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterlie- gens, eine Entschädigung von Fr. 200.00 pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012 E. 4. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 in BGE 139 IV 261). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Ver- teidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendun- gen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt.
Seite 16 — 17 b)Der amtliche Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom 23. Au- gust 2016 (vgl. act. D.17.1) einen Aufwand von 19 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 240.00 geltend. Hinzu kommen Barauslagen von 3 % (Fr. 136.80) und 8 % MwSt. (Fr. 375.74). Dieser Aufwand erscheint angesichts der doch nicht allzu grossen Schwierigkeit der Streitsache als zu hoch bemessen. Insbesondere der Aufwand für die Arbeit am Parteivortrag (vgl. act. D.17) von insgesamt 15 Stunden erweist sich als übermässig, nachdem analoge Ausführungen bereits im vorin- stanzlichen Parteivortrag erfolgten und für das Berufungsverfahren übernommen werden konnten (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 7). Der diesbezügliche Aufwand ist deshalb um 7 Stunden auf 8 Stunden zu kürzen ist. Damit resultiert ein Ge- samtaufwand von 12 Stunden. Zudem beträgt der anrechenbare Stundenansatz des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Fr. 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteu- er. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von X._____ ist somit total auf Fr. 2'669.80 (12 Stunden à Fr. 200.00 = Fr. 2'400.00 plus 3 % Barauslagen [Fr. 72.00] plus 8 % MwSt. [Fr. 197.80]) festzulegen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ wird von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.Die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'326.50 und die Gerichtsgebühr des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos in der Höhe von Fr. 2'400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bezahlt wird. 4.Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 5'550.00 (inkl. 3 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bezahlt. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 6.Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von X._____ im Berufungs- verfahren wird auf Fr. 2'669.80 (inkl. 3 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: