Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2015 4
Entscheidungsdatum
04.10.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 04. Oktober 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 4 15. November 2016 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung der X., Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 26. August 2014, ohne schriftliche Be- gründung mitgeteilt am 28. August 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 28. Januar 2015, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen Y., Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 63 I. Sachverhalt A.Y._____ wurde am Z.1_____ 1961 in O.1_____ NE geboren. Er ist selbständig als Reiseunternehmer tätig und organisiert insbesondere Winterrei- sen. Y._____ ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Gemäss Auskünf- ten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betrugen seine Einkünfte im Jahre 2007 Fr. 43‘954.-- und im Jahre 2009 Fr. 62‘813.--. Anlässlich der Haupt- verhandlung vor der Vorinstanz am 26. August 2014 erklärte Y., dass seine Einkünfte sich immer noch in derselben Grössenordnung bewegten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. mit einer Vorstrafe verzeich- net: Am 16. Juli 2004 verurteilte ihn der Kreispräsident Oberengadin wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr. B.Mit Strafbefehl vom 30. August 2011 wurde Y._____ von der Staatsanwalt- schaft Graubünden wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.--, Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage, bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob Y._____ mit Schreiben vom 8. September 2011 fristgerecht Einsprache. C.Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden weitere Beweise abgenom- men und insbesondere verschiedene Zeugen einvernommen hatte, teilte sie den Parteien mit Schreiben vom 16. April 2013 mit, sie werde beim Gericht Anklage gemäss Art. 324 ff. StPO erheben. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden datiert vom 31. Oktober 2013 und enthält folgenden Sachverhalt: „Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Y._____ ist Eigentümer der Wohnung[en] im Erdgeschoss der Liegenschaft Nr. Z.2_____, Chesa L., in O.2. Im Juli 2010 liess der Be- schuldigte, ohne Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer und im Wissen, dass diese damit nicht einverstanden waren, Bestandteile der Fassade sowie gemeinschaftliche Bauteile, insbesondere Balkonbrüstun- gen, abbrechen und Fensteröffnungen seiner Wohnungen abändern. Da- durch hat er im gemeinschaftlichen Eigentum stehende ursprüngliche Bau- teile vorsätzlich beschädigt und entfernt. Ebenfalls liess Y._____ im Zusammenhang mit der Ausstattung seiner Wohnräume mit Bodenheizung diverse Leitungen an der gemeinschaftli- chen Heizanlage abändern und diese neu an Wänden und Decke der ge- meinschaftlichen Kellerräume festmachen, wozu diese Mauerteile ange- bohrt wurden. Auch diese Arbeiten wurden ohne Zustimmung der Stock- werkeigentümerversammlung ausgeführt.

Seite 3 — 63 X., Stockwerkeigentümerin in der Chesa L., reichte am 04. Ok- tober 2010 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine entsprechende Strafanzeige ein und konstituierte sich als Privatklägerin.“ D.Am 26. August 2014 fand vor dem Bezirksgericht Maloja die Hauptverhand- lung statt, an welcher Y._____ und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, sowie X._____ als Privatklägerin mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, anwesend waren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf eine Teilnahme verzichtet. Mit Urteil vom 26. August 2014, ohne schriftliche Begründung am 28. August 2014 mitgeteilt, entschied das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Y._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftCHF3‘050.00
  • Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF110.00
  • GerichtsgebührCHF3‘000.00 TotalCHF6‘160.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 3‘160.- zulasten des Kantons Graubünden und CHF 3‘000.- zulasten des Bezirksgerichtes Maloja.
  1. Y._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädi- gung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von pauschal CHF 8‘000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen.
  2. (Rechtsmittelbelehrung.)
  3. (Mitteilung.)“ E.Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 3. September 2014 Berufung an, worauf das Bezirksgericht Maloja den Parteien am 28. Januar 2015 ein schriftlich begründetes Urteil zustellte. Am 2. Februar 2015 reichte X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „I.Rechtsbegehren a)materielle Anträge 1.Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 26. August 2014/28. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei Y._____ schuldig zu sprechen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Dafür sei er zu verurteilen
  • Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren.

Seite 4 — 63

  • Sowie zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Frei- heitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Untersu- chungskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der Beru- fungsklägerin und zulasten des Berufungsbeklagten. b)Verfahrensanträge 1.Es sei ein schriftliches Verfahren anzuordnen. II.Beweisanträge 1.Es seien sämtliche Akten des Vorinstanzlichen Verfahrens und der Strafuntersuchung zur Prozedur zu nehmen. 2.Es seien folgende Urkunden neu zur Prozedur zu nehmen:
  • Kostenschätzung Architekt A., O.3, vom 15. Oktober 2014 betreffend Wiederherstellungskosten
  • Fotodokumentation mit 23 Blatt
  • Baubewilligung Gemeinde O.2_____ vom 3. November 2014
  • Schreiben RA Dr. Marc E. Wieser vom 12. Januar 2015
  • Schreiben B._____ an Architekt A._____
  • Urteil Bezirksgericht Maloja vom 26. August 2014/28. Januar 2015 3.Eventualiter sei eine Expertise über Art und Umfang der vom Beru- fungsbeklagten zu verantwortenden Eingriffe in das Eigentum der StWEG L._____ und der Berufungsklägerin sowie über die Wiederher- stellungskosten einzuholen.“ F.Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wies der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden Y._____ sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hin, dass X._____ die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens beantragt habe, und er forderte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Y._____ auf, dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 erklärte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Y._____ stimmte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 dem schriftlichen Verfahren ausdrücklich zu. Daraufhin ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts mit Verfügung vom 3. März 2015 das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte er X._____ Frist bis zum 25. März 2015 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. G.Nach Erstreckung der Frist reichte X._____ ihre Berufungsbegründung am
  1. April 2015 ein. Sie unterliess es, die in der Berufungserklärung aufgeführten

Seite 5 — 63 Beweisanträge zu wiederholen. Neu stellte sie den weiteren Beweisantrag, es sei ein Augenschein durchzuführen. Am 12. Mai 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stel- lungnahme. Am 24. Juli 2015 reichte Y._____ seine Stellungnahme zur Berufung ein. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Am 2. September 2015 erfolgte die Replik, am 27. Oktober 2015 die Duplik. Beide Parteien hielten dabei an ihren Rechtsbegeh- ren fest. Am 6. November 2015 reichte X._____ eine Triplik mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Y._____ antwortete am 10. Dezember 2015 mit einer Stel- lungnahme zur Triplik, in welcher er seine Rechtsbegehren bestätigte. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts X., Y. sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hin, dass bezüglich der Anordnung des schriftlichen Verfahrens in der Ver- fügung vom 3. März 2015 fälschlicherweise auf Art. 406 Abs. 1 lit a StPO Bezug genommen worden sei anstatt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO. Er hielt fest, die Ver- fügung vom 3. März 2015 werde dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfolge. Den Parteien eröffnete er die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang Ergänzungen zu ihren schriftlichen Eingaben einzureichen. Weder X._____ noch Y._____ noch die Staatsanwaltschaft Graubünden liessen sich in der Folge vernehmen. H.Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungs- gericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 28. August 2014 ohne schriftliche

Seite 6 — 63 Begründung mitgeteilt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 17), womit die Rechtsmittel- frist ausgelöst wurde (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Berufungsklägerin hat daraufhin am 3. September 2014 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Maloja angemeldet (act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils durch die Vorinstanz erfolgte alsdann am 28. Janu- ar 2015 (angefochtenes Urteil, act. E.1). In der Folge reichte die Berufungsklägerin am 2. Februar 2015 die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden. b)Der Berufungsbeklagte bestreitet im Berufungsverfahren, dass die Beru- fungsklägerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides habe. Er begründet seine Auffassung damit, dass die Berufungsklägerin nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides, aber noch vor Einreichung der Berufungserklärung das Eigentum an den beiden Stockwerkeinheiten in der Chesa L., die ihr gehört hätten, mittels Schen- kungen an ihre Kinder abgetreten habe. Damit aber sei die Berufungsklägerin seit dem Vollzug der Schenkungen nicht mehr Miteigentümerin am Grundstück Nr. Z.2, Chesa L., in O.2. Nachdem sie gemäss Grundbuchauszug auch keine Nutzniessung an ihren ehemaligen Stockwerkeinheiten besitze, fehle ihr jegliches Rechtsschutzinteresse an der Einreichung der Berufung. aa)Bezüglich der Privatklägerschaft, die sich – wie vorliegend die Berufungs- klägerin – einzig als Strafklägerin nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituiert hat, hat das Bundesgericht entschieden, dass das gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO bestehende Recht auf Verfolgung sowie Verurteilung des Straftäters, unabhängig von jeglichen Zivilansprüchen und von einem aktuellen Nachteil, das rechtliche Interesse der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründe, ge- gen das Urteil Berufung einzulegen. Dabei genüge es, geschädigt im strafrechtli- chen Sinne zu sein, ein zivilrechtlicher Schaden sei nicht nötig (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 f.). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist deshalb prima vista, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm im Zeitpunkt der Tat geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1).

Seite 7 — 63 Für die Beantwortung der Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin ist mithin entscheidend, ob die Berufungsklägerin auch nach der Abtretung des Eigentums an den Stockwerkeinheiten noch als Geschädigte, das heisst als Person, die in ihren Rechten durch die Straftat direkt verletzt wor- den ist, anzusehen ist. Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, wer oder was durch den Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB ge- schützt werden soll. bb)Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder un- brauchbar macht. Art. 144 StGB schützt damit den Eigentümer in seiner ihm nach Art. 641 Abs. 1 ZGB zustehenden Befugnis, „in den Schranken der Rechtsordnung über [die Sache] nach seinem Belieben zu verfügen“, was unter anderem beinhal- tet, dass grundsätzlich der Eigentümer über den Zustand der Sache entscheidet; die Inhaber eines Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechts wiederum werden durch Art. 144 StGB in ihrer unbeeinträchtigten Verwendung der Sache geschützt. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB setzt weder voraus, dass die Sache einen Verkehrswert hat, noch dass die Handlung des Täters dem Berechtigten einen Vermögensschaden zufügt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB kann sogar vorliegen, wenn die Sache aufgrund der ohne Zustimmung vorgenommenen Veränderung ihres Zustands an Wert gewinnt (als Beispiel sei an eine Skizze/ein Bild eines bekannten Künstlers gedacht, die/das ohne Zustimmung des Eigentümers auf einer Sache angebracht worden ist). Art. 144 StGB schützt mithin das Recht des Eigentümers, dass die ihm gehörende Sache grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung verändert wird. Durch eine Sachbeschädigung, die per definitionem eine Veränderung der Sache voraussetzt, wird dieses Recht desjenigen, der im Zeitpunkt der Tathandlung Ei- gentümer der Sache ist, offensichtlich verletzt. Es steht zudem ausser Frage, dass dieser Eigentümer ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Verletzung seines Rechts feststellen zu lassen beziehungsweise abklären zu lassen, ob sein Recht vom Täter objektiv und subjektiv verletzt worden ist und damit eine Sachbeschädi- gung vorliegt. Gibt der Eigentümer das Eigentum an der Sache nach der Tathand- lung weiter, indem er die Sache veräussert oder verschenkt, so geht die Verlet- zung seines Rechts nicht auf den neuen Eigentümer über, denn der neue Ei- gentümer erwirbt die Sache in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Ei- gentumsübergangs befindet. Sein Eigentumsrecht wird durch die Tathandlung

Seite 8 — 63 nicht (mehr) verletzt. Die Verletzung des Eigentumsrechts, die der damalige Ei- gentümer im Zeitpunkt der Tathandlung erlebt hat, wird mit dem Eigentumsüberg- ang auf einen neuen Eigentümer weder beendet noch geheilt. Das Unrecht, das dem damaligen Eigentümer zugefügt worden ist, ist durch den Übergang des Ei- gentums nicht wieder gutgemacht worden. Daher hat sich am strafrechtlich ge- schützten Interesse des verletzten Eigentümers einer Sache, die Frage der Verlet- zung seines Rechts beziehungsweise der Erfüllung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung abklären zu lassen, durch den Eigentumsübergang nichts geändert. Insofern ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die Situation einer Körperverletzung vergleichbar ist, die ohne bleibende Schädigung verheilt ist. Auch wenn die körperliche Beeinträchtigung nicht mehr vorhanden ist, so wird doch niemand bestreiten wollen, dass die Rechtsgutverletzung weiter bestehen bleibt und der Verletzte ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, diese fest- stellen zu lassen. In einer vergleichbaren Situation befindet sich die Berufungsklä- gerin, nachdem das Eigentum an den Stockwerkeinheiten in der Chesa L._____ an ihre Kinder übergegangen ist. Sie hat weiterhin ein schützenswertes Interesse daran, eine mögliche Verletzung ihres im Zeitpunkt der angeklagten Tathandlun- gen unbestreitbar bestehenden Rechtes abklären zu lassen. Ihr aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Erhebung der Berufung ist damit im Grundsatz zu bejahen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung, dass ein möglicherweise vorhandener fi- nanzieller Schaden allenfalls auf die neuen Eigentümer übergegangen ist. Denn wie bereits festgestellt, ist der Strafkläger zur Erhebung eines Rechtsmittels be- rechtigt, auch wenn ihm durch die strafbare Handlung kein Vermögensschaden entstanden ist oder ein solcher beispielsweise durch eine Versicherungsleistung kompensiert wurde. Dasselbe muss auch gelten, wenn ein gegebenenfalls vor- handener Vermögensschaden bei einem Eigentümerwechsel nicht beim Strafklä- ger verbleibt, sondern auf den neuen Eigentümer übergeht. c)Anders sieht es bezüglich der Frage aus, ob die Berufungsklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran geltend machen kann, dass gegen den Be- rufungsbeklagten eine bestimmte Strafe ausgesprochen werde. Dem Rechtsbe- gehren folgend verlangt die Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte we- gen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, bestraft wird. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion jedoch nicht anfech- ten. Dies darum, weil nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessord-

Seite 9 — 63 nung der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, allein dem Staat zu- steht. Es fehlt der Privatklägerschaft somit bezüglich der Strafhöhe am rechtlich geschützten Interesse, da sie durch das Strafmass allein grundsätzlich nicht be- schwert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 3 mit Hinweisen; BGE 141 IV 231 E. 2.4). Soweit die Berufungsklägerin eine konkrete Strafe für den Berufungsbeklagten beantragt, ist sie als Privatklägerin mithin zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert. Insoweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Sollte sich ergeben, dass der Berufungsbeklagte von der Vorinstanz zu Unrecht freigesprochen worden ist, so wird die Strafe im Übri- gen von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Amtes wegen zugemessen. d)Die übrigen Prozessvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen wei- teren Erörterungen Anlass. Insbesondere ist der Strafantrag (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.3) am 4. Oktober 2010 rechtzeitig gestellt worden (Art. 31 StGB), was nicht bestritten ist. Auf die Berufung ist damit, mit der vorerwähnten Ein- schränkung, einzutreten. 2.In der Berufungserklärung hat die Berufungsklägerin mehrere Beweisanträ- ge gestellt. Diese sind vorneweg zu behandeln a)Die Berufungsklägerin beantragt den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der Strafuntersuchung und sie führt zudem verschiedene Do- kumente auf, die zur Prozedur zu nehmen seien. Den Antrag, es seien die Akten des Strafverfahrens beizuziehen, wiederholt sie in der Berufungsbegründung nicht mehr. Das schadet jedoch nicht, denn gemäss Gesetz sind die Akten des Vorver- fahrens sowie des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von Amtes wegen beizuzie- hen (Art. 399 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO). Mit Be- zug auf die angeführten und eingelegten Dokumente verweist die Berufungskläge- rin in der Berufungsbegründung auf die Berufungserklärung. Das Strafprozess- recht kennt eine Beschränkung der Einlage neuer Beweismittel im Berufungsver- fahren nur für den Fall, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Verfahrens gewesen sind (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. Novem- ber 2014 E. 8.3). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, sind die Dokumente zu den Akten zu nehmen. b)In der Berufungserklärung beantragt die Berufungsklägerin eventualiter die Einholung einer Expertise über Art und Umfang der vom Berufungsbeklagten zu verantwortenden Eingriffe in das Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Seite 10 — 63 L._____ und der Berufungsklägerin sowie über die Wiederherstellungskosten. In der Berufungsbegründung wiederholt sie diesen Antrag nicht mehr, ja, sie äussert sich zu diesem Antrag überhaupt nicht. Damit fehlt es an einer notwendigen Be- gründung (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1571 und N 1484; Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, N 9 zu Art. 406 StPO). Es ist nun aber nicht Aufgabe des Gerichts, in den Akten nach allen möglichen Gründen zu suchen, die für eine Expertise sprechen könn- ten. Es ist vielmehr Sache der Parteien darzulegen, weshalb nach ihrer Auffas- sung ein beantragter Beweis abgenommen werden muss. Auf den Antrag, es sei eine Expertise über Art und Umfang der vom Berufungsbeklagten zu verantwort- enden Eingriffe in das Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ und der Berufungsklägerin sowie über die Wiederherstellungskosten einzuholen, kann daher wegen fehlender Begründung nicht eingetreten werden. Der Beweisantrag wäre aber auch abzuweisen, wenn er zu prüfen wäre. Vorlie- gend handelt es sich um ein Strafverfahren. Relevant können damit von vornher- ein nur solche dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Eingriffe in das gemein- schaftliche Eigentum sein, die durch den in der Anklageschrift relevierten Sach- verhalt abgedeckt sind (Art. 350 Abs. 1 StPO). Was die Berufungsklägerin an darüber hinausgehenden Eingriffen in ihren Rechtsschriften anführt, hat im vorlie- genden Verfahren unbeachtet zu bleiben (vgl. Erwägung 4). Eine Expertise über diese zusätzlich geltend gemachten Eingriffe ist daher abzulehnen. Diejenigen behaupteten Eingriffe, die von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt erfasst sind, sind in den Akten gut dokumentiert (vgl. act. B.2 und C.20; Akten der Vor-instanz, act. 14 und act. 15; Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4 und act. 3.5), so dass eine Expertise über Art und Umfang nicht notwendig ist. Aber auch die Wiederherstellungskosten können offen bleiben, nachdem zum einen die Erfül- lung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB kei- nen Vermögensschaden voraussetzt, zum andern keine Verurteilung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Verursachung eines grossen Schadens) eingeklagt ist und – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch nicht im Raume steht und zum Drit- ten die Berufungsklägerin vorliegend keine Zivilforderung angemeldet hat. Bezüg- lich des Einflusses des Schadens auf eine mögliche Strafzumessung ist zu sagen, dass in der Regel erst ein erheblicher Schaden, der zudem einzig auf die zur Ver- urteilung gelangenden Straftaten zurückgeht, zu einer Straferhöhung führt und ein solcher vorliegend nicht gegeben ist, was sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergibt. Zusammenfassend ist deshalb der Antrag auf Einholung einer Experti-

Seite 11 — 63 se zu Art und Umfang der Eingriffe des Berufungsbeklagten in das Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ und der Berufungsklägerin sowie zu den Wiederherstellungskosten abzulehnen. c)Die Berufungsklägerin hat erst in der Berufungsbegründung die Durch- führung eines Augenscheins beantragt. Grundsätzlich sind Beweisanträge bereits mit der Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Allerdings können gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 345 StPO im mündli- chen Berufungsverfahren Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfah- rens gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.3). Es ist kein Grund ersichtlich, in schriftlichen Berufungsverfahren an- ders zu entscheiden. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist damit rechtzeitig erfolgt. Die Berufungsklägerin hat den Augenschein im Zusammenhang mit ihrer Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Verlegung der neuen Heizungs- rohre für die Bodenheizung, die in den Stockwerkeinheiten des Berufungsbeklag- ten eingebaut worden ist, beantragt (Berufung, act. A.5, S. 4 f. N 8). In den Akten finden sich zahlreiche Fotografien der beanstandeten Heizungsrohre sowie der bei deren Verlegung entstandenen (möglichen) Beeinträchtigungen. Damit aber er- weisen sich die Lage der Heizungsrohre sowie die (möglichen) Beeinträchtigun- gen als gut dokumentiert. Dass im Weiteren die Heizungsrohre zunächst teilweise durch eine Garage, die zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschieden war, geführt worden waren und auf Intervention des Sohnes der Berufungsklägerin an- derweitig verlegt werden mussten, ist unbestritten. Auch die weiteren dem Beru- fungsbeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen Eingriffe sind in den Akten gut dokumentiert (vgl. act. B.2 und C.20; Akten der Vorinstanz, act. 14 und act. 15; Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4 und act. 3.5). Von einem Augenschein sind unter diesen Umständen keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen. d)Auch der Berufungsbeklagte hat mit seinen Rechtsschriften verschiedene Dokumente eingelegt. Wie bereits festgestellt, kennt das Strafprozessrecht zum einen keine Beschränkung der Einlage neuer Beweismittel, sofern nicht aussch- liesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, und ist zum andern bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im mündlichen Verfah- ren beziehungsweise bis zur Urteilsberatung im schriftlichen Verfahren das Stellen von Beweisanträge möglich. Die Dokumente sind daher zu den Akten zu nehmen.

Seite 12 — 63 3.Die Berufungsklägerin verlangt in ihrer Triplik, dass act. C.18, welches der Berufungsbeklagte mit der Duplik eingereicht hat, aus der Prozedur gewiesen wird. Begründend führt sie aus, sowohl auf der ersten als auch auf der letzten Sei- te des Schriftstücks sei festgehalten, dass es unpräjudiziell und nicht für den Pro- zessgebrauch bestimmt gewesen sei. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass ein Verstoss gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA eine Rechtswidrigkeit nach Art. 152 Abs. 2 ZPO zu begründen vermöge. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA könnten die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes heran- gezogen werden. Gemäss Art. 6 der Standesregeln dürfe das Gericht nur mit aus- drücklicher Zustimmung der Gegenseite über den Inhalt von Vergleichsangeboten informiert werden. Art. 26 der Standesregeln bestimme überdies, dass als vertrau- lich bezeichnete Dokumente keinen Eingang in Gerichtsverfahren finden dürften. Diese Regeln seien gemäss Bundesgericht strikt zu handhaben, da die ausserge- richtliche Streitbeilegung im öffentlichen Interesse gefördert werden solle. a)Bei act. C.18 handelt es sich um ein Schreiben, das der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin offenbar im Rahmen von Vergleichsbemühungen an den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geschickt hat und das Vergleichsvor- schläge enthält. Sowohl auf der ersten als auch auf der letzten Seite ist explizit festgehalten, dass das Schreiben unpräjudiziell und nicht für den Prozessge- brauch bestimmt sei. Der Berufungsbeklagte will mit diesem Dokument belegen, dass es der Berufungsklägerin nicht um die Sache gehe. In der Duplik hat er aus- geführt, in dem Schreiben [act. C.18] habe die Berufungsklägerin ausgeführt, sie sei bereit, die Änderungen am Erker zu akzeptieren; sie sei auch nicht grundsätz- lich gegen den Einbau einer Bodenheizung, wenn ihr das Gegenrecht zugestan- den werde. Act. C.18 ist mithin als Entlastungsbeweis zu werten. b)Die Berufungsklägerin stützt ihre Auffassung, dass die Einlage von act. C.18 eine Rechtswidrigkeit begründe und dieses Dokument daher aus der Proze- dur zu weisen sei, auf BGE 140 III 6. Bei BGE 140 III 6 handelt es sich um einen zivilrechtlichen Entscheid, weshalb das Bundesgericht zur Beantwortung der Fra- ge nach der Verwendung von rechtswidrig beschafften Beweismitteln auch Art. 152 Abs. 2 ZPO herangezogen hat. Vorliegend ist jedoch ein strafrechtlicher Fall zu entscheiden und die Strafpro- zessordnung enthält eigene Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebun- gen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wie weit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behör- den, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessord-

Seite 13 — 63 nung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in An- lehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Be- weismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessen- abwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt mithin kein prin- zipielles Verwertungsverbot (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, dass ein rechtswidrig erlangter Beweis zu Lasten des Beschuldigten wirkt, es sich mithin um einen Belastungsbeweis handelt. Anders sieht die Rechtslage mit Bezug auf den Beschuldigten entlastende Bewei- se aus. Vor Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung galt der allge- meine Grundsatz, dass Beweisverwertungsverbote immer nur zu Gunsten des Beschuldigten wirkten, nicht zu seinen Lasten, das heisst, dass Entlastungsbewei- se verwertet werden durften, auch wenn sie rechtswidrig erlangt worden waren. Begründet wurde diese Einschätzung damit, dass eine gegenteilige Auslegung einem Zuwiderhandeln gegen den Schutzgedanken der Unverwertbarkeit von Be- weismitteln gleich käme (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 24 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 1A.303/2000 vom 5. März 2001 E. 2b, 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 6b und 6P.54/2006 vom 28. April 2006 E. 3). Ob Beweisverbote nach dem Recht der neuen Strafprozessordnung nur Belas- tungs- oder auch Entlastungsverbote sind, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Klar ist, dass in Verletzung von Art. 140 StPO erhobene Beweise auch nicht zugunsten der betroffenen Person verwertet werden können (vgl. Art. 141 Abs. 1 StPO und anstatt vieler Sabine Gless, in: Basler Kommentar StPO, N 72 zu Art. 140 StPO mit Hinweisen; Wolfgang Wohlers, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Vik- tor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 1 zu Art. 140 StPO mit Hinweisen). Die herrschende Lehre geht des Wei- teren davon aus, dass eine Verwertung von nicht unter Art. 140 StPO fallenden Beweisen zur Entlastung auch dann zulässig und geboten ist, wenn das Beweis- mittel eigentlich einem Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO unterliegen würde (vgl. Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 141 StPO mit Hinweisen; ZR 112 [2013] Nr. 24 mit Hinweisen). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Im schweizeri- schen Strafprozessrecht kommt dem Grundsatz, dass eine Verurteilung nur erfol- gen darf, wenn sich der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht nach-

Seite 14 — 63 weislich tatsächlich schuldig gemacht hat, grundlegende Bedeutung zu. So findet sich diese Wertung zum Beispiel im fundamentalen Prinzip „in dubio pro reo“. Der Forderung, dass kein Unschuldiger verurteilt wird, kommt massgebendes Gewicht zu. Zu Recht ist denn auch festgestellt worden, dass der Gedanke, einen Un- schuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, unerträglicher erscheint als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen, weshalb das Prinzip der materiellen Wahr- heit durchgreifen muss (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Berner Ober- gerichts vom 18. Juni 2012 [BK 2012 62] E. 4.2). Des Weiteren ist auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung davon auszugehen, dass die Beweisverwertungsverbote den Beschuldigten schützen sollen. Keinesfalls aber kann es ihr Ziel und ihr Zweck sein, die Entlastung des Beschuldigten grundsätz- lich zu erschweren oder gar zu verhindern. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind entlastende Beweise, die nicht unter Art. 140 StPO fallen, zuzulassen, selbst wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind. Diese Wertung rechtfertigt sich umso mehr, als sich die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass entlastende Beweise nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einem Beweisverwertungsverbot unterlie- gen, allein auf Art. 141 Abs. 5 StPO und die sich daraus ergebenden faktischen Probleme stützt. Es wird argumentiert, dass sich angesichts dessen, dass Be- weismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen würden, gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und zu siegeln seien, schon rein faktisch die Frage stelle, wie es überhaupt möglich sein sollte, unverwertbare (und deshalb gesiegelte und aus den Akten entfernte) Beweise zugunsten der beschuldigten Person zu verwerten. Vor diesem Hintergrund spreche viel dafür, dass derartige Beweismittel dann, wenn nicht – wie zum Beispiel in Art. 147 Abs. 4 StPO – eine gespaltene Verwertbarkeit ausdrücklich vorgesehen sei, insgesamt unverwertbar seien, also auch zugunsten der beschuldigten Person (vgl. Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 141 StPO; Andreas Donatsch/Claudine Cavegn, Ausgewählte Probleme zum Beweisrecht nach der schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 126 [2008] S. 166 f.). Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – von ganz besonderen, seltenen Ausnahmefällen abgesehen – der Sachrichter über die Verwertbarkeit von Bewei- sen entscheidet (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 1B_50/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.7 in fine, 1B_30/2015 vom 11. Mai 2015 E. 2.2.1, 4B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 5.2, 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2; bezüglich der Ausnahmefälle vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2 f. und 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014). Da erst der Sachrichter über die Verwertbarkeit eines Beweises befindet, gelangen einem

Seite 15 — 63 Verwertungsverbot unterliegende Beweise ungesiegelt und damit zugänglich ans Gericht, so dass dieses einen Entlastungsbeweis ohne Weiteres berücksichtigen kann. Art. 141 Abs. 5 StPO steht daher der Forderung, dass entlastende Beweise verwertet werden dürfen, soweit sie nicht unter Art. 140 StPO fallen, auch wenn sie nicht rechtmässig erhoben worden sind, nicht entgegen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beweisverwertungsverbote nur bezüglich den Beschuldigten belastenden Beweisen zu berücksichtigen sind, entlastende Beweise sind dahin- gegen grundsätzlich verwertbar, solange sie nicht unter Art. 140 StPO fallen. Act. C.18, das den Berufungsbeklagten entlasten soll, ist daher ungesiegelt in den Ak- ten zu belassen und kann berücksichtigt werden. Damit erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob der Antrag überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist, nachdem dasselbe Schreiben, welches im Berufungsverfahren als act. C.18 eingelegt worden ist, vom Berufungsbeklagten selbst bereits am 8. Juli 2013 im Rahmen der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Graubünden ein- gereicht worden war (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.20), ohne dass die Be- rufungsklägerin dagegen opponiert hätte, obwohl sie spätestens aufgrund ihrer Einsichtnahme in die Akten im vorinstanzlichen Verfahren im Dezember 2013 und damit noch vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Einlage wissen musste (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 7 und 8). c)Schliesslich drängt sich noch die Feststellung auf, dass vorliegend explizit nicht über die anwaltsrechtliche Rechtmässigkeit der Beweiserhebung entschie- den werden musste, nachdem act. C.18 als Entlastungsbeweis dient und folglich selbst dann berücksichtigt werden darf, wenn der Beweis nicht rechtmässig erho- ben worden sein sollte. Die Frage, ob der Verteidiger das Beweismittel in Verlet- zung von standesrechtlichen Pflichten und von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) eingereicht hat, was die Berufungsklägerin geltend macht, ist daher im Berufungsverfahren weder vorfrageweise erörtert noch entschieden worden. Die entsprechende Problematik ist gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichts- behörde über die Rechtsanwälte zu beurteilen, gegen deren Entscheidung der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offensteht. 4.Aus der Anklageschrift geht hervor, dass dem Berufungsbeklagten vorge- worfen wird, er habe Bestandteile der Fassade und gemeinschaftliche Bauteile, insbesondere die Balkonbrüstung, abbrechen lassen, er habe die Fensteröffnun- gen abgeändert, er habe diverse Leitungen an der gemeinschaftlichen Heizungs- anlage abgeändert und er habe Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Bauteilen

Seite 16 — 63 befestigt. Die Berufungsklägerin zählt nun in ihrer Berufung weitere Eingriffe auf, die dem Berufungsbeklagten zur Last zu legen seien. Konkret führt sie aus, der Berufungsbeklagte habe die alte Türklinke am Haupteingang entfernt und eine neue angebracht, er habe eine neue, erhöhte Schwelle zur Einzimmerwohnung erstellt, er habe eine neue (verkürzte) Türe zur Einzimmerwohnung mit anderem Furnier als die übrigen Türen im Haus eingebaut, er habe das Tor zu seiner Gara- ge neu gestrichen und er habe eine neue Türklinke an der Tür Gang UG/Garage angebracht. Es ist offensichtlich, dass diese zusätzlich behaupteten Eingriffe vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, nicht erfasst werden. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, sie habe anlässlich der Hauptverhand- lung vor der Vorinstanz entsprechende Fotos eingelegt, die die zusätzlichen Ein- griffe belegen würden. Die Tatbestände seien sehr wohl zu beurteilen, da sie auch Gegenstand des Hauptverfahrens gewesen seien. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte auf das in Art. 9 Abs. 1 StPO ver- ankerte Anklageprinzip hin. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip; Art. 350 StPO). Insbesondere ist es dem Gericht untersagt, den An- klagesachverhalt selbst zu ergänzen oder zu erweitern (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt im Weiteren den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1 und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Dass die Berufungsklägerin die von ihr zusätzlich geltend gemachten Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz genannt und nach ihrer Auffassung auch belegt hat, genügt auf- grund des Gesagten nicht, um diese behaupteten zusätzlichen Eingriffe zu einem Teil des Verfahrens zu machen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat ein- zig den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt zu prüfen. Alles, was über diesen Sachverhalt hinausgeht, muss unbeachtet bleiben. Die von der Berufungs- klägerin zusätzlich geltend gemachten Eingriffe sind daher in vorliegendem Ver- fahren weder zu prüfen, noch kann bezüglich dieser behaupteten Eingriffe ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgen. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der durch das Verlegen der Heizungsrohre verursachten möglichen Schädigun-

Seite 17 — 63 gen, soweit sie in der zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschiedenen Garage entstanden sein sollen. In der Anklageschrift wird dem Berufungsbeklag- ten mit Bezug auf die Heizungsrohre ausschliesslich eine Schädigung an Wänden und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume vorgeworfen. Die zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschiedene Garage ist offensichtlich weder zu den Kellerräumen zu zählen, noch handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Raum. Mögliche Sachbeschädigungen durch das Verlegen von Heizungsrohren in der zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschiedenen Garage sind vom Anklagesachverhalt daher nicht erfasst und müssen vorliegend unberücksichtigt und unbeurteilt bleiben. 5.Die Berufungsklägerin bringt in ihren Rechtsschriften mehrmals vor, selbst wenn der Berufungsbeklagte von einer Zustimmung ihrerseits zu den Arbeiten hät- te ausgehen können, was bestritten werde, so habe doch die Zustimmung des dritten Stockwerkeigentümers, C., gefehlt. Die Arbeiten seien daher von vornherein ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgt. Dem ist entgegen zu halten, dass C. keinen Strafantrag gestellt hat. Bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, die vorliegend einzig angeklagt ist, handelt es sich um ein Antragsdelikt, was zur Folge hat, dass eine Strafverfol- gung nur stattfindet, wenn der Träger des geschützten Rechtsgutes durch das Stellen eines Strafantrages ein eigenes Interesse an der Strafverfolgung bekun- det. Indem C._____ darauf verzichtet hat, einen Strafantrag zu stellen, hat er gleichzeitig darauf verzichtet, dass die ihm gegenüber möglicherweise erfolgten Sachbeschädigungen strafrechtlich geahndet werden, soweit für deren Verfolgung ein Strafantrag notwendig ist. Diese Entscheidung ist für die Strafbehörden bin- dend. Die Berufungsklägerin kann sich daher nicht auf eine (mögliche) Sachbe- schädigungen gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB gegenüber C._____ berufen. Nach- dem allein die Berufungsklägerin Strafantrag gestellt hat, sind in vorliegendem Verfahren auch nur die ihr gegenüber möglicherweise vorgefallenen Sachbeschä- digungen gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB abzuklären. Dass allenfalls Sachbeschä- digungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gegenüber C._____ begangen wor- den sind, vermag daher eine Strafbarkeit des Berufungsbeklagten in vorliegendem Verfahren nicht zu begründen. Es bleibt anzumerken, dass sich die strafrechtliche von der zivilrechtlichen Seite in diesem Punkt unterscheidet. Während in zivilrechtlichen Belangen die Frage nach einer gültigen Zustimmung aller Stockwerkeigentümer beziehungsweise einer gül- tigen Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durchaus Rele- vanz entfalten kann, ist mit Bezug auf Art. 144 Abs. 1 StGB einzig entscheidend,

Seite 18 — 63 wie die Person(en), die Strafantrag gestellt hat (haben), sich verhalten hat (ha- ben). Ob andere Stockwerkeigentümer, die keinen Strafantrag gestellt haben, ihre Zustimmung gegeben haben, beziehungsweise der Berufungsbeklagte davon ausgehen durfte, dass deren Zustimmung vorliege, ist insofern nicht ausschlagge- bend. Schliesslich ist noch kurz auf das Argument der Berufungsklägerin einzugehen, es sei selbstverständlich, dass eine (bestrittene) Zustimmung ihrerseits immer unter der Voraussetzung gestanden hätte, dass der dritte Stockwerkeigentümer, C., ebenfalls zustimme. Weder aus den Aussagen der Parteien und Zeugen (Akten der Staatsanwaltschaft, Dossier 4) noch aus der Aktennotiz von D. (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1) oder aus jener von G._____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.2) geht ein Hinweis hervor, dass sich die Berufungs- klägerin am 23. Juni 2010 oder später dahingehend geäussert hätte oder dass ihr Verhalten in dem Sinne hätte verstanden werden müssen, dass ihre Zustimmung nur unter der Voraussetzung gelte, dass auch C._____ zustimme. Auch die weite- ren Akten lassen einen entsprechenden Schluss nicht zu. Nachdem die Beru- fungsklägerin über 618 Tausendstel Miteigentumsanteile an der Chesa L._____ und damit über die absolute Mehrheit der Anteile verfügte, war es auch nicht von vornherein klar oder ohne weiteres erkennbar, dass sie nur unter der Vorausset- zung der Zustimmung von C._____ selbst zustimmen wollte. Ihre Behauptung, eine (bestrittene) Zustimmung ihrerseits sei selbstverständlich unter der Voraus- setzung der Zustimmung von C._____ gestanden, findet in den Akten mithin keine Stütze. Selbst wenn die Berufungsklägerin persönlich tatsächlich immer davon ausgegangen sein sollte, dass eine Zustimmung ihrerseits nur Gültigkeit entfalten könnte, wenn auch C._____ zustimmte, so ist diese Meinung doch offensichtlich nicht nach Aussen sichtbar geworden und könnte daher dem Berufungsbeklagten nicht entgegen gehalten werden. 6.Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Tatbestand der Sach- beschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglo- sen Beeinträchtigung seiner Sache (Urteil des Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). Eine Beschädigung ist immer gegeben, wenn in die Sub- stanz der Sache eingegriffen wird; eine Beschädigung liegt überdies vor, wenn die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wird (BGE 115 IV 26 E. 2b). Als beein- trächtigt beziehungsweise beschädigt gilt eine Sache mithin schon dann, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen beziehungsweise ihre Ansehnlichkeit

Seite 19 — 63 herabgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). Als Sachbeschädigung ist folglich jede unerlaubte Zustandsveränderung aufzufassen, die den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann (in diesem Sinne Marcel Alexander Niggli, Das Verhältnis von Eigentum, Vermö- gen und Schaden nach schweizerischem Strafgesetz, dargelegt am Beispiel der Sachbeschädigung nach geltendem Recht und dem Entwurf 1991, Diss. Zürich 1992, S. 203 ff). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Sachbeschä- digung Vorsatz (Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB). Dabei genügt Eventualvorsatz. a)Vorliegend sind Arbeiten zu beurteilen, die der Berufungsbeklagte an der Chesa L._____ hat ausführen lassen, einem in Stockwerkeigentum aufgeteilten Haus. Bei Stockwerkeigentum handelt es sich um ein besonders ausgestaltetes Miteigentum. Das Gesetz definiert das Stockwerkeigentum als Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Das Stockwerkeigentum unterscheidet sich damit vom gewöhnlichen Miteigentum dadurch, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht (nicht Sondereigentum!) grundsätzlich untrennbar verbunden ist. Das Miteigentum aller Stockwerkeigentümer besteht nicht etwa nur am Boden und den bautechnisch wichtigen Teilen des Gebäudes (zum Beispiel Fundament, tragende Mauern, Dach), sondern am gesamten gemeinschaftlichen Grundstück mit allen Bestand- teilen, insbesondere auch an den Bauteilen, an denen Sonderrechte der einzelnen Stockwerkeigentümer bestehen (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 2007, N 765 f.). Weder das gesamte gemeinschaftliche Grundstück noch die gemeinschaftlichen Bauteile und insbesondere die Bauteile, an denen Sonderrechte der einzelnen Stockwerkeigentümer bestehen, stehen mithin im Alleineigentum einzelner Stockwerkeigentümer. Damit besteht sowohl am gesamten Grundstück als auch an den gemeinschaftlichen Bauteilen und ebenso an den zu Sonderrecht ausgeschiedenen Stockwerkeinheiten gegenüber jedem Stockwerkeigentümer in jedem Fall immer auch ein fremdes Eigentums- recht. Jedwelche von einem Stockwerkeigentümer allein veranlassten baulichen Änderungen am Gebäude, die einer Zustandsveränderung im Sinne von Art. 144 StGB entsprechen, sind damit Eingriffe in fremde Eigentumsrechte und erfüllen folglich grundsätzlich die objektiven Voraussetzungen einer Sachbeschädigung. b)Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift zunächst vor, er habe Bestandteile der Fassade abbrechen lassen.

Seite 20 — 63 Abbrechen bedeutet zwangsläufig einen Eingriff in die Substanz der Sache, womit eine Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB verbunden ist. Aufgrund des Stockwerkeigentums ist auch ein Eingriff in fremde Eigentumsrechte gegeben. Der Abbruch von Fassadenteilen erfüllt vorliegend damit grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung. Nun ergibt sich aus der Anklageschrift aber nicht, welche Bestandteile der Fassade der Berufungsbeklagte konkret abgebro- chen haben soll. Zieht man die weiteren Akten zu Rate, so ist wohl davon auszu- gehen, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Abbrechen von Bestandteilen der Fassade die Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Gebäudes sowie das Entfer- nen von Fensterbrüstungen meint (wobei die Fensterbrüstungen auch unter den Anklagepunkt „Fensteröffnungen abändern“ fallen). Es ist fraglich, ob der Ankla- gesachverhalt in dieser Hinsicht genügend klar ist und die Anforderungen an eine Anklageschrift erfüllt. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden, da zum einen die Fensterbrüstungen vorliegend unter den Anklagepunkt „Fens- teröffnungen abändern“ subsumiert werden und zum andern der Rechtsferti- gungsgrund der Einwilligung des Verletzten bezüglich der Arbeiten am Erker – und im Übrigen ebenso mit Bezug auf die Fensterbrüstungen – als gegeben erachtet werden muss (vgl. Erwägungen 8b/bb und 8b/dd). c)Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Berufungsbeklagten den Abbruch von gemeinschaftlichen Bauteilen, insbesondere der Balkonbrüs- tung, vor. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte einen Teil der Balkon- brüstung entfernt. Der Berufungsbeklagte macht nun aber geltend, die Balkon- brüstung habe einfach abgeschraubt werden können und könne auch auf dieselbe Weise wieder montiert werden, weshalb keine Sachbeschädigung vorliegen kön- ne. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Teil der Balkonbrüstung, den der Berufungsbeklagte entfernt hat, abgenommen werden konnte, ohne dass es zu einem Schaden an diesem Teil und/oder an der restli- chen Balkonbrüstung gekommen ist. Eine Sachbeschädigung kann aber auch ge- geben sein, wenn kein Vermögensschaden entstanden ist. Der Berufungsbeklagte hat einen Teil der Balkonbrüstung entfernt und für lange Zeit nicht wieder ange- bracht (vgl. act. C.9, aus welchem hervorgeht, dass die entfernte Balkonbrüstung im Oktober 2014 – und damit über vier Jahre nach ihrer Entfernung im Rahmen der Umbauarbeiten – noch nicht wieder montiert worden war; ob die Brüstung in der Zwischenzeit wieder angebracht worden ist, lässt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit schliessen). Indem der Berufungsbeklagte die Balkonbrüstung entfernt hat, hat er zweifellos einen Eingriff in das äussere Erscheinungsbild des Gebäu- des vorgenommen. Wie störend dieser Eingriff sich auf das Gesamtbild des Ge-

Seite 21 — 63 bäudes auswirkt, ist auf verschiedenen Fotografien des Gebäudes, die sich in den Akten der Staatsanwaltschaft finden, deutlich zu erkennen (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.4.3 und act. 3.5). Der Eingriff mindert durchaus die Ansehnlich- keit des Gebäudes. Aufgrund des Stockwerkeigentums ist zudem eine Verletzung fremder Eigentumsrechte gegeben. Damit aber liegt in objektiver Hinsicht eine Sachbeschädigung vor. d)In einem weiteren Punkt wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Be- rufungsbeklagten vor, er habe Fensteröffnungen abgeändert. Aus den Akten ergibt sich, und es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte Fensterbrüstungen hat abbrechen lassen, um grössere Fensteröffnungen und damit einen grösseren Lichteinfall in die Wohnungen zu erhalten. Ein Abbruch bedeutet zwangsläufig ei- nen Eingriff in die Substanz der Sache, was wiederum einer Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB entspricht. Die Verletzung fremder Eigentumsrechte ist wegen des Stockwerkeigentums ohne Weiteres gegeben. Der objektive Tatbe- stand der Sachbeschädigung ist mithin bezüglich der Fensterbrüstungen erfüllt. e)Der nächste Vorwurf an den Berufungsbeklagten lautet dahingehend, dass er Leitungen an der Heizanlage abgeändert habe. Aus den Akten geht hervor, dass für die Bodenheizung, die der Berufungsbeklagte in seinen Räumlichkeiten installieren liess, eine neue Heizgruppe montiert worden ist (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.17.4). Eine neue Heizgruppe bedeutet, dass Veränderungen be- züglich der Leitungen der Heizanlage vorgenommen werden müssen. Indem nun mit der neuen Heizgruppe Veränderungen an der Heizanlage/den Leitungen vor- genommen worden sind (Anschluss neuer Leitungen an bestehende Leitun- gen/Heizanlage), ist offensichtlich in die Substanz der Heizanlage/Leitungen ein- gegriffen worden. Auch das Tatbestandsmerkmal des Eingriffs in fremde Eigen- tumsrechte ist aufgrund des Stockwerkeigentums erfüllt. Damit aber liegt in objek- tiver Hinsicht eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB vor. f)In einem letzten Punkt wird dem Berufungsbeklagten vorgeworfen, er habe die neuen Heizungsrohre, die von der Heizanlage zu seinen Räumlichkeiten führ- ten, an Wänden und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume befestigt. Die endgültige Lage der neuen Heizungsrohre, aber auch die zunächst gewählte Führung der neuen Heizungsrohre ist in den Akten mittels Fotografien gut doku- mentiert (vgl. act. B.2). Aus den Fotografien wird deutlich, dass in Wände und De- cke Löcher gebohrt werden mussten, um die Heizungsrohre aufhängen bezie- hungsweise (in die Garage) hindurchführen zu können. Die Löcher stellen zweifel- los einen Eingriff in die Substanz der Wände und der Decke dar. Daran ändert

Seite 22 — 63 sich im Übrigen nichts, wenn die Löcher, die aufgrund der zunächst ausgeführten, wegen der Intervention des Sohnes der Berufungsklägerin aber nachträglich geänderten Führung der Heizungsrohre nicht mehr notwendig waren, wieder ver- schlossen worden sind. Objektiv ist ein Eingriff in die Substanz der Wände und der Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume erfolgt, wie er für eine Sachbeschädi- gung notwendig ist. Weiter ist aufgrund des Stockwerkeigentums auch ein Eingriff in fremde Eigentumsrechte zu bejahen, so dass der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllt ist. 7.In subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Straftatbestandes der Sachbe- schädigung nach Art. 144 StGB – wie bereits festgestellt – Vorsatz notwendig, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gegenstand des (Eventual-) Vorsatzes ist die Gesamtheit der objektiven Tatbestandsmerkmale. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB muss der Täter mithin wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass bezüglich der Sache ein fremdes Eigentums- oder Nutzungsrecht besteht und dass seine Handlung eine Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Folge hat oder diese unbrauchbar macht. Des Weiteren muss er die Beschädigung, die Zerstörung oder das Unbrauchbarwerden der Sa- che im Wissen um das fremde Eigentums- oder Nutzungsrecht wollen oder zu- mindest in Kauf nehmen. Der Berufungsbeklagte wusste, dass an den Gebäudeteilen, die von den bauli- chen Änderungen betroffen waren, Eigentumsrechte der anderen Stockwerkei- gentümer bestanden, in welche er eingriff. Das lässt sich schon aus dem Umstand ableiten, dass er sich um die Zustimmung der Berufungsklägerin bemüht hat. Ebenso war ihm zweifellos klar, dass die baulichen Änderungen Eingriffe in die Substanz des Gebäudes darstellten beziehungsweise Auswirkungen auf die An- sehnlichkeit des Gebäudes haben würden. Indem er die baulichen Änderungen vornehmen liess, handelte er mithin vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist mithin bezüglich der dem Berufungsbeklagten in der Ankla- geschrift vorgeworfenen Handlungen erfüllt. 8.Der Berufungsbeklagte behauptet nun aber, die Berufungsklägerin habe den baulichen Änderungen zugestimmt. Damit macht er geltend, es liege der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten vor, was einer Verurteilung

Seite 23 — 63 entgegenstehe. Des Weiteren stellt sich ganz allgemein die Frage, inwieweit die Handlungen des Berufungsbeklagten durch sein Sonderrecht an seinen Stock- werkeigentumseinheiten gedeckt gewesen sein könnten, was wiederum die Frage nach dem Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der gesetzlich erlaubten Hand- lung (Art. 14 StGB) in den Raum stellt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, in- wieweit Rechtfertigungsgründe gegeben sind beziehungsweise inwieweit der Be- rufungsbeklagte tatsächlich davon ausgegangen ist, es liege ein Rechtfertigungs- grund vor. Denn sollte der Berufungsbeklagte tatsächlich vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen sein, obwohl in Tat und Wahrheit keiner vorgelegen hat, so wäre ihm ein Sachverhaltsirrtum zuzubilligen und es wären seine Handlungen zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Berufungsbeklagte einen Irr- tum in pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so könnte ihm nur Fahrlässig- keit vorgeworfen werden (Art. 13 Abs. 2 StGB). Nachdem für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB Vorsatz ver- langt ist und Fahrlässigkeit daher nicht genügt, wäre der Berufungsbeklagte bei einem vermeidbaren Sachverhaltsirrtum freizusprechen. a)Mit Bezug auf das Stockwerkeigentum erlaubt das Gesetz dem Inhaber ei- nes Sonderrechts ausdrücklich, die ihm im Sonderrecht zugewiesenen Teile des Gebäudes innen auszubauen und baulich auszugestalten, solange er damit kei- nem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechts erschwert und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen weder beschä- digt noch in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigt (vgl. Art. 712a Abs. 1 und 2 ZGB). Damit kann sich der Stockwerkeigentümer auf den Rechtferti- gungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) berufen, soweit sich seine bauliche Tätigkeit im von Art. 712a ZGB vorgegebenen Rahmen hält. Grundvoraussetzung von Art. 712a ZGB ist, dass der Stockwerkeigentümer Teile baulich ausgestaltet, die ihm zu Sonderrecht zugewiesen sind. Gemeinschaftliche Teile werden von der gesetzlichen Erlaubnis in Art. 712a ZGB nicht erfasst. Zu- dem darf der Stockwerkeigentümer die ihm zu Sonderrecht zugewiesenen Teile nur innen ausbauen, was ein in Erscheinung treten gegen aussen ausschliesst. Dem Berufungsbeklagten werden vorliegend Änderungen an der Fassade, an der Balkonbrüstung, an den Fensteröffnungen/-brüstungen sowie Eingriffe in die Hei- zung und in die Wände und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume vorgewor- fen. Sowohl die Fassade, als auch die Balkonbrüstung und die Fensterbrüstungen gehören gemäss Gesetz zu den gemeinschaftlichen Teilen (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2

Seite 24 — 63 ZGB). Zweifellos gehört auch die Heizanlage, die das gesamte Gebäude beheizt, zu den gemeinschaftlichen Teilen (Art. 712b Abs. 3 ZGB). Im Übrigen sind gemäss Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ auch die Lei- tungen bis zu den Abzweigungen zu den Stockwerkeinheiten gemeinschaftliche Teile (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.16, S. 2 § 4 Ziff. 2 Alinea 7). Mit Bezug auf die Verlegung der Heizungsrohre wird dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift schliesslich von vornherein nur eine Schädigung von gemeinschaft- lichen Teilen zur Last gelegt. Die vom Berufungsbeklagten vorgenommenen bauli- chen Veränderungen, die ihm vorliegend zur Last gelegt werden, betreffen mithin alles Teile, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen. Sein Sonderrecht an sei- nen Stockwerkeinheiten vermag diese Eingriffe mithin nicht zu rechtfertigen. Die Änderungen an der Fassade, an den Fensterbrüstungen und an der Balkonbrüs- tung sind zudem nach aussen sichtbar geworden, was von Art. 712a ZGB nicht mehr gedeckt wird. Der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 712a ZGB in Verbindung mit Art. 14 StGB) ist daher vorliegend mit Bezug auf alle dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte macht im Weiteren nicht geltend, er sei davon ausgegan- gen, dass die baulichen Änderungen durch sein Sonderrecht an seinen Stock- werkeinheiten gedeckt seien. Dass er die Zustimmung der Berufungsklägerin ge- sucht hat, spricht denn auch klar gegen eine solche Annahme des Berufungsbe- klagten. Ein Sachverhaltsirrtum des Berufungsbeklagten bezüglich des Umfangs seines Sonderrechtes lag mithin nicht vor. b)Mit Bezug auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten ergibt sich Folgendes: aa)Zunächst ist das allgemeine Argument des Berufungsbeklagten zu prüfen, die Berufungsklägerin habe von den Arbeiten gewusst, sei sogar teilweise während der Arbeiten in O.2_____ gewesen und habe doch nicht interveniert. Daraus habe er eine Zustimmung zu den Arbeiten ableiten dürfen, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. D._____ hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte ihn [am 14. Juli 2010] angerufen habe, um sich dafür zu entschuldigen, dass der Zu- gang zu den Garagen der Berufungsklägerin durch das Gerüst für die Arbeiten am Erker versperrt worden sei. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er (D._____) dem Berufungsbeklagten erklärt, dass er (der Berufungsbeklagte) sich nicht an die Ab- machungen halte und die Arbeiten ohne ihre Zustimmung erfolgen würden. Dar- aufhin hat der Berufungsbeklagte in der Einvernahme entgegnet, dies stimme

Seite 25 — 63 nicht, er habe dem Architekten den Auftrag gegeben, die Pläne zu schicken (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 5; siehe auch Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.6, S. 1 unten). Hätte D._____ in dem von ihm erwähnten Telefongespräch entgegen seiner Aussage nicht erklärt gehabt, dass der Berufungsbeklagte sich nicht an die Abmachungen halte und daher ohne ihre Zustimmung handle, so wä- re zu erwarten gewesen, dass der Berufungsbeklagte dies in der Einvernahme richtigstellt, handelt es sich bei der Frage nach der Zustimmung der Berufungsklä- gerin doch leicht erkennbar um den zentralen Punkt des vorliegenden Strafverfah- rens. Der Berufungsbeklagte hat dies aber nicht getan, obwohl er sich in der Ein- vernahme gerade im Anschluss an die entsprechende Aussage von D._____ zu dieser äussern konnte. Nachdem die Berufungsklägerin zudem offenbar ein aus- gearbeitetes Projekt und/oder einen Bericht eines Statikers erwartet hat (vgl. die Aktennotiz von D._____ vom 3. Juli 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1, die lange vor den ersten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien erstellt worden ist, so dass ausgeschlossen werden kann, dass der Inhalt gerade im Hin- blick auf den Prozess ausgewählt und formuliert worden ist), ihr aber lediglich ein Schnittplan mit der Unterschrift des Statikers geliefert worden war, erscheint es durchaus glaubhaft, dass D._____ dem Berufungsbeklagten gegenüber erklärt hat, dass dieser sich nicht an die Abmachungen halte und ohne ihre Zustimmung handle. Am 14. Juli 2010 waren die Arbeiten am Erker praktisch abgeschlossen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.5). Und obwohl die Berufungsklägerin während der vorhergehenden Arbeiten am Erker teilweise in O.2_____ war und gegenüber dem Berufungsbeklagten nicht interveniert hatte, war sie – gemäss den Angaben ihres Sohnes – mit den Arbeiten offenbar doch nicht einverstanden. Der Berufungsbeklagte konnte aufgrund dieses Erlebnisses nicht annehmen, dass ei- ne fehlende Intervention der Berufungsklägerin generell mit einer Zustimmung gleichgesetzt werden durfte. Seine Behauptung, er habe aus der fehlenden Inter- vention auf eine Zustimmung geschlossen, erscheint aufgrund seiner gemachten Erfahrung als wenig glaubhaft. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass bei seiner Behauptung alle weiteren Umstände ausser Acht gelassen wer- den. Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungsbeklagten überzeugt da- her nicht. Es wird im Folgenden bei den einzelnen angeklagten Handlungen falls nötig zu prüfen sein, ob ein Schweigen der Berufungsklägerin vorliegt und ob auf- grund aller Umstände davon auszugehen ist, dass der Berufungsbeklagte dieses tatsächlich als Zustimmung aufgefasst hat. bb)In einem ersten Punkt sind die Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Ge- bäudes zu prüfen. Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei davon ausgegan-

Seite 26 — 63 gen, die Berufungsklägerin habe ihre Zustimmung zu diesen Arbeiten gegeben. Die Berufungsklägerin bestreitet eine Zustimmung ihrerseits. Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 23. Juni 2010 ein Treffen bei der Chesa L._____ stattgefunden hat, an welchem die Berufungsklägerin, ihr Sohn, der Beru- fungsbeklagte, dessen Lebenspartnerin, der Architekt des Berufungsbeklagten sowie der damalige Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft und ein Mit- arbeiter des damaligen Verwalters teilgenommen haben. Unbestritten ist, dass anlässlich dieses Treffens über die geplanten Arbeiten am Erker gesprochen wor- den ist. Die Auffassungen darüber, ob an diesem Treffen eine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Arbeiten erfolgt ist, gehen jedoch auseinander. Im Fol- genden sind daher die vorhandenen Beweise zu würdigen. aaa) Der Berufungsbeklagte hat in der Konfronteinvernahme mit der Berufungs- klägerin ausgeführt, anlässlich des Treffens am 23. Juni 2010 hätten die Beru- fungsklägerin und ihr Sohn unter der Voraussetzung, dass ihnen die entsprechen- den Pläne zugestellt würden, das Einverständnis zur Modifikation an der Aussen- haut des Hauses gegeben. Der Architekt habe die Pläne dann an die damalige Anwältin der Berufungsklägerin und an den Sohn der Berufungsklägerin geschickt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 4). Die Berufungsklägerin hat in der genannten Konfronteinvernahme erklärt, sie habe die Pläne nicht erhalten. Sie habe dem Berufungsbeklagten nie ihre Zustimmung gegeben, vielmehr habe sie die entsprechenden Plan- und Berechnungsgrundla- gen erwartet und dann hätte man darüber reden können (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.1, S. 6 f). D., der Sohn der Berufungsklägerin, der auch am Treffen vom 23. Juni 2010 teilgenommen hat, hat anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, man sei bei dem Treffen übereingekommen, dass die Pläne und Berechnungen übergeben werden müssten, bevor von ihrer Seite eine Zustimmung erfolgen könne und bevor mit den Arbeiten begonnen werde. Er habe die verlangten Dokumente am 23. Juli 2010 erhalten, als die Arbeiten schon fast fertig gewesen seien. Von ihrer Seite her sei keine Zustimmung erfolgt. Sie hätten am Treffen vom 23. Juni 2010 weder opponiert noch zugestimmt, weil ihnen die Grundlage für eine Entscheidung ge- fehlt habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 3 Ziff. 4, S. 4 oben und un- ten). E., die Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten, erklärte in ihrer Einver- nahme gegenüber dem Staatsanwalt, beim Treffen vom 23. Juni 2010 seien die

Seite 27 — 63 Reaktionen der Berufungsklägerin und ihres Sohnes durchaus positiv gewesen. Nachdem die Absichten zum Umbau des Erkers dargelegt worden seien, hätten beide volles Verständnis gezeigt. Der Berufungsbeklagte und sie, E., hätten das Verhalten als Zustimmung zu ihren Plänen aufgefasst. Dies umso mehr, als die Berufungsklägerin am Ende der Besprechung auch noch ihren Garagenplatz zur Verfügung gestellt habe. Vier Tage später sei noch ein Schreiben gekommen, in dem die Berufungsklägerin sich erfreut darüber gezeigt habe, dass sie sie (E.) kennen gelernt habe, und in dem die Benutzung der Garage bestätigt worden sei. Einzige Auflage bei der Zustimmung sei gewesen, dass sie dem Sohn der Berufungsklägerin noch die unterschriebenen Pläne des Statikers zusenden würden. Es sei ausdrücklich Zustimmung zu den Arbeiten geäussert worden (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 4.3, S. 3 f.). Der zuständige Architekt F._____ äusserte sich in seiner Einvernahme dahinge- hend, dass Hauptthema des Treffens vom 23. Juni 2010 die Abänderung des Er- kers gewesen sei. Er habe damals vor allem mit dem Sohn der Berufungsklägerin den Umbau des Erkers besprochen. Der Sohn habe dann noch einen unterschrie- benen Plan des Statikers gewünscht, aus welchem hervorgehen sollte, dass die- ser für den Umbau beziehungsweise die Stabilität die Verantwortung übernehme. Er, F., habe aus den Äusserungen der Berufungsklägerin und ihres Sohnes geschlossen, dass sie mit den Umbauarbeiten einverstanden seien, wobei als Einziges die Bestätigung des Ingenieurs, dass er die Verantwortung für die Trag- fähigkeit des Erkers übernehme, nachzuliefern gewesen sei. Er, F., habe diesen Schnitt denn auch sofort dem Sohn der Berufungsklägerin zugestellt. Auf späteren Wunsch habe dann noch ein Fassadenplan nachgeliefert werden müs- sen, was am 23. Juli 2010 erledigt worden sei. Der Sohn der Berufungsklägerin habe sich danach noch ausdrücklich dafür bedankt. In diesem Zeitpunkt hätten sie keine Opposition gehabt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 3). G., Mitarbeiter des damaligen Verwalters der Stockwerkeigentümergemein- schaft L., führte anlässlich seiner Einvernahme aus, was im Rahmen des Treffens vom 23. Juni 2010 besprochen worden sei, lasse sich seiner Aktennotiz [vom 30. Juni 2010] entnehmen. Es sei im Wesentlichen zwischen D._____ und F._____ diskutiert worden, insbesondere mit technischen Details. Er könne sich erinnern, dass nachträglich noch Fassadenpläne verlangt worden seien, und er wisse, dass für den Erker ein Schnittplan geliefert worden sei. Auf die Frage, ob vereinbart worden sei, dass die Arbeiten sofort ausgeführt werden könnten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, erklärte er, das sei ihm nicht so in Erinne- rung, da damals gesagt worden sei, dass diese Änderung zuerst vom Statiker ge-

Seite 28 — 63 prüft werden müsse. Die weitere allgemeine Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Berufungsklägerin mit den vorgesehenen Arbeiten einverstanden gewesen sei, beantwortete er dahingehend, dass die Parteien noch gewisse Ab- klärungen und weitere Pläne gewünscht hätten. Dass damals ein Einverständnis erklärt worden sei, diesen Eindruck habe er nicht gehabt (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.5, S. 3 f.). H., damaliger Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft L., konnte sich im Rahmen seiner Einvernahme zu den Themen, die am 23. Juni 2010 besprochen worden sind, nicht äussern, da er sich nur kurz an dem Ge- spräch beteiligt, sich dann aber entfernt und mit dem Hauswart der Liegenschaft nebenan unterhalten hatte. Er verwies auf die Aktennotiz von G._____ vom 30. Juni 2010 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S. 3). I._____ wurde in ihrer Einvernahme nicht zum Treffen vom 23. Juni 2010 befragt, da sie nicht dabei gewesen war (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7). Die Aussagen der Parteien und der Zeugen zeigen, dass anlässlich des Treffens vom 23. Juni 2010 offenbar unterschiedliche Interpretationen des Gesagten be- ziehungsweise Missverständnisse bestanden haben, ohne dass eine Klärung er- folgt wäre. Während die Berufungsklägerin und ihr Sohn der Auffassung sind, sie hätten keine Zustimmung gegeben, stehen der Berufungsbeklagte und seine Le- benspartnerin auf dem Standpunkt, es sei klar eine Zustimmung erfolgt. Der Archi- tekt des Berufungsbeklagten geht ebenso von einer Zustimmung aus, während G., Mitarbeiter des damaligen Verwalters der Stockwerkeigentümergemein- schaft, keine Zustimmung wahrgenommen hat. Die Würdigung der Aussagen führt zum Schluss, dass die Äusserungen und das Verhalten der Berufungsklägerin nicht so eindeutig zustimmend waren, wie es der Berufungsbeklagte geltend macht. Insbesondere spricht die Aussage von G., der weder mit den Partei- en befreundet noch besonders verbunden, noch am Ausgang des Verfahrens in- teressiert war, dafür, dass keine Zustimmung erfolgt ist. Es ist bei der Würdigung seiner Aussage jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass er davon gesprochen hat, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine Zustimmung erfolgt sei. Er hat damit eine persönliche Wertung, eine persönliche Empfindung wiedergegeben, die nicht zwingend dem entsprechen muss, was erklärt worden ist. Andererseits hat er diesen Eindruck offenbar gewonnen, weil noch weitere Abklärungen und Pläne verlangt worden sind, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher dafür spricht, dass noch keine Zustimmung erfolgt ist. F._____ wiederum hat in dersel- ben Situation aus den Aussagen und dem Verhalten der Berufungsklägerin und

Seite 29 — 63 ihres Sohnes auf eine Zustimmung geschlossen. Es trifft zwar zu, dass F., dem Architekten des Berufungsbeklagten, der den Umbau plante und betreute, ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Jedoch hat er als Zeuge und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Seine Aussagen sind nicht einfach unglaubhaft oder vernachläs- sigbar. Seine Aussage spricht grundsätzlich dafür, dass eine Zustimmung erfolgt ist. Auch er bringt mit seiner Aussage aber eine persönliche Wertung, eine persön- liche Interpretation zum Ausdruck, wenn er erklärt, er habe aus dem Verhalten und den Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Sohnes auf eine Zustimmung ge- schlossen. Sowohl die Aussage von G., als auch jene von F._____ geben mithin eine persönliche Interpretation des jeweiligen Zeugen wieder, die nicht zwingend dem entsprechen muss, was am 23. Juni 2010 von der Berufungskläge- rin erklärt worden ist. Keine der beiden Aussagen vermag unter diesen Umstän- den alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen. Die Aussage des Berufungsbeklagten wiederum ist mit Zurückhaltung zu würdigen, ist sein Interesse am Ausgang des Verfahrens doch augenscheinlich sehr gross und war er als Beschuldigter nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Auch das Interesse der Berufungsklägerin am Verfahrensausgang ist als gross zu bezeichnen. Zudem muss bei der Würdigung ihrer Aussage berücksichtigt werden, dass ihr Verhältnis zum Berufungsbeklagten gemäss Aktenlage stark belastet ist. Insgesamt sind auch ihre Aussagen daher zurückhaltend zu würdigen. Der Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten ist allein schon aufgrund ihrer persönlichen Nähe zum Berufungsbeklagten ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zuzusprechen. Kommt hinzu, dass sie als Lebenspartnerin des Beschuldigten in eine Interessenkollision geraten kann, wenn die Wahrheit und die Interessen ihres Lebenspartners divergieren. Dies ist in die Würdigung ihrer Aussagen miteinzubeziehen. Ihrer Aussage, es sei ausdrücklich Zustimmung zu den Arbeiten am Erker geäussert worden, ist zudem die Aussage von F._____ entgegen zu halten, dass er aus den Äusserungen und dem Verhal- ten der Berufungsklägerin und ihres Sohnes auf eine Zustimmung geschlossen habe. Wenn eine ausdrückliche Zustimmung erfolgt wäre, hätte F._____ nicht darauf schliessen müssen. Auch die Aussage von G., der keine Zustim- mung wahrgenommen hat, steht der Aussage von E. entgegen. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zeugin versucht hat, die Aus- gangslage möglichst positiv für den Berufungsbeklagten darzustellen. Ihre Aussa- gen bezüglich der Zustimmung zu den Arbeiten am Erker erscheinen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als nicht verlässlich. Auch D._____, dem Sohn der Berufungsklägerin, kann aufgrund seiner persönlichen Nähe zu seiner Mutter ein Interesse am Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden,

Seite 30 — 63 was bei der Würdigung seiner Aussagen miteinzubeziehen ist. Zudem hat er sich gegenüber I._____ offenbar dahingehend geäussert, dass er den Berufungsbe- klagten nicht mehr möge (Auszug aus den Aufzeichnungen von I., Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.19, S. 3, zu 16.07.10). Offenbar hegte er gegen den Berufungsbeklagten gewisse Ressentiments, was in der Würdigung seiner Aussa- gen berücksichtigt werden muss. Die Würdigung der Aussagen der Parteien und Zeugen führt zum Ergebnis, dass beachtliche Anhaltspunkte für, aber auch gegen das Vorliegen einer Zustimmung der Berufungsklägerin bestehen. Es lässt sich allein aufgrund der Aussagen weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel ist daher mit Bezug auf das, was die Berufungsklägerin am 23. Juni 2010 erklärt hat, vom für den Berufungsbeklagten günstigeren Sach- verhalt auszugehen. Das heisst, das Gericht hat für die Beurteilung der Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Gebäudes das Erteilen einer Zustimmung der Beru- fungsklägerin im Rahmen des Treffens vom 23. Juni 2010 anzunehmen. bbb) Bezüglich dessen, was an dem Treffen vom 23. Juni 2010 vereinbart wor- den ist, finden sich in den Akten auch zwei Aktennotizen. Die Aktennotiz, welche von D. am 3. Juli 2010 erstellt worden ist, hält bezüglich der Arbeiten am Erker fest, dass es für die Berufungsklägerin und ihren Sohn D._____ – auch un- ter Berücksichtigung, dass die Änderung der Fassade im Vergleich zum entspre- chenden Erker an der gegenüberliegenden Fassade nicht direkt festgestellt wer- den könne – keine Einwände gegeben habe. Jedoch stehe die Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Gemeindeverwaltung, der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie den Stockwerkeigentümern mit einem ausgearbeiteten Projekt und/oder einem Bericht eines für die Beurteilung solcher Änderungen qualifizierten Statikers vorgelegt werde (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.7.1). In der Aktennotiz, die G._____ am 30. Juni 2010 erstellt hat, findet sich bezüglich der Arbeiten am Erker die Feststellung, um den Erker besser nutzen zu können, müsse dieser im Aussenbereich verlängert werden. Diese Än- derung müsse zunächst durch einen Statiker geprüft werden. Ein Plan mit dem Genehmigungsvermerk des Ingenieurs werde zugestellt (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.7.2). Aus beiden Aktennotizen geht hervor, dass die Berufungskläge- rin noch weitere Unterlagen verlangt hatte. Die Diskrepanz zwischen den beiden Aktennotizen liegt darin, dass gemäss G._____ ein Plan mit einem Genehmi- gungsvermerk des Statikers genügen sollte, während D._____ in seiner Aktenno- tiz festgehalten hat, es müssten ein ausgearbeitetes Projekt und/oder ein Bericht eines Statikers vorgelegt werden. Dies ist ein weiterer klarer Hinweis darauf, dass

Seite 31 — 63 am 23. Juni 2010 unterschiedliche Vorstellungen und Interpretationen bezie- hungsweise Missverständnisse bestanden haben. Wichtig erscheint vorliegend auch, dass D._____ in seiner Aktennotiz ausdrücklich festgestellt hat, dass von seiner Seite und von Seiten seiner Mutter keine Einwände gegen die Arbeiten am Erker bestehen würden. Dieses Zugeständnis wird aber dadurch relativiert, dass es unter den Vorbehalt gestellt worden ist, dass der Gemeinde, der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie den Stockwerkeigentümern selbst ein ausgearbeitetes Projekt und/oder der Bericht eines Statikers vorgelegt werde. Bevor diese Voraussetzung nicht erfüllt war, hat gemäss Aktennotiz von D._____ mithin keine Zustimmung der Berufungsklägerin vorgelegen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte die Aktennotiz von D._____ am 14. Juli 2010 hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.6, S. 1 unten). Wann genau der Beru- fungsbeklagte die Notiz erhalten hat, lässt sich aus den Akten aber nicht schlies- sen. Insbesondere kann nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden, dass die Aktennotiz, die am 3. Juli 2010 erstellt und von einem Absender, der im Aus- land wohnt, verschickt worden ist, den Berufungsbeklagten vor Abschluss der Bauarbeiten am Erker erreicht hat, waren die Arbeiten gemäss Zusammenstellung des zeitlichen Ablaufs durch F._____ doch am 12. Juli 2010 soweit beendet (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.5). Es fehlten nur noch das Ausschalen und die Malerarbeiten, die aber beide nicht als Sachbeschädigung qualifiziert werden können. Die Tatsache, dass auf dem Begleitbrief zur Aktennotiz bezüglich des Berufungsbeklagten eine Adresse ausserhalb des Kantons Graubünden aufge- führt ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1), obwohl der Berufungsbeklagte offenbar schon vor dem Kauf der Stockwerkeinheiten in der Chesa L._____ in O.2_____ gewohnt hat (vgl. die Adresse des Berufungsbeklagten im Schreiben der Gemeinde O.2_____ vom 29. Juli 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, „Kopie an“), lässt zudem darauf schliessen, dass die Aktennotiz den Beru- fungsbeklagten über Umwege und damit nicht sofort erreicht hat. Insgesamt gese- hen ist daher nicht dargetan, dass der Berufungsbeklagte die Aktennotiz von D._____ vor Beendigung der die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung erfül- lenden Bauarbeiten am Erker erhalten hat. Selbst wenn die Aktennotiz eine feh- lende Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Arbeiten am Erker belegen soll- te, könnte dies dem Berufungsbeklagten deshalb nicht entgegengehalten werden. Nachdem die Würdigung der Aussagen der Parteien und Zeugen ergeben hat, dass mit Bezug auf das Treffen vom 23. Juni 2010 gute Anhaltspunkte sowohl für als auch gegen eine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Arbeiten am Erker gegeben sind, nachdem des Weiteren nicht nachgewiesen ist, dass der Beru- fungskläger von der Aktennotiz von D._____ vor dem Ende der Arbeiten am Erker

Seite 32 — 63 Kenntnis erlangt hat, und nachdem zum Dritten die Voraussetzung für die Zu- stimmung der Berufungsklägerin, die in der Aktennotiz von G._____ aufgeführt ist, nämlich dass ein Plan mit dem Genehmigungsvermerk des Statikers zugestellt werden müsse, mit dem Zusenden eines von einem Statiker gutgeheissenen und daher unterzeichneten Schnittplans des Erkers an die Berufungsklägerin (vgl. Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.12) offensichtlich erfüllt worden ist, erscheint die Aussage des Berufungsbeklagten, er sei bezüglich der Arbeiten am Erker von einer Zustimmung der Berufungsklägerin ausgegangen, als glaubhaft. Jedenfalls kann ihm für den Zeitpunkt der Arbeiten am Erker nicht das Gegenteil nachgewie- sen werden. Für den Fall, dass die Aktennotiz von D._____ eine fehlende Zu- stimmung der Berufungsklägerin belegen sollte, ist dem Berufungsbeklagten dem- zufolge ein Irrtum über den Sachverhalt für den Zeitraum der Arbeiten am Erker zuzugestehen. Damit wäre er nach dem zu beurteilen, was er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB), nämlich dass die Zustimmung der Berufungsklägerin gege- ben war. ccc)Damit ist hinsichtlich der Änderungen am Erker vom Vorliegen eines Recht- fertigungsgrundes auszugehen, womit die Rechtswidrigkeit der Handlung entfällt. Dem Berufungskläger kann folglich mit Bezug auf die Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Gebäudes keine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden. cc)Was die Balkonbrüstung betrifft, so haben sich die Parteien und die Zeugen in ihren Einvernahmen nicht explizit dazu geäussert. Sie haben jedoch Aussagen darüber gemacht, ob eine Zustimmung zu Änderungen an der Fassade erfolgt sei. Zu der Fassade ist zweifellos auch die Balkonbrüstung zu zählen. Zu Gunsten des Berufungsbeklagten wird davon ausgegangen, dass die Fragen der Staatsanwalt- schaft Graubünden zu den Änderungen an der Fassade und die darauf folgenden Aussagen der Parteien und Zeugen auch die Balkonbrüstung mitumfasst haben. Der Berufungsbeklagte hat in der Konfronteinvernahme mit der Berufungsklägerin erklärt, diese habe unter der Voraussetzung, dass ihr die entsprechenden Pläne zugestellt würden, ihr Einverständnis zu den Modifikationen der Aussenhaut ge- geben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 4 oben). Die Berufungsklägerin hat in derselben Konfrontationseinvernahme ausgesagt, der Berufungsbeklagte sei nie im Besitz der Zustimmung der restlichen Stock- werkeigentümer gewesen und sie habe ihm nie ihre mündliche Zustimmung gege- ben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 7 oben).

Seite 33 — 63 D._____ führte in seiner Einvernahme aus, die Änderungen an der Fassade seien ohne ihre Zustimmung erfolgt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 4 Ziff. 3). E._____ hielt in ihrer Einvernahme explizit fest, dass eine Zustimmung zu den Än- derungen am Erker und an der Fassade gegeben worden sei (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.3, S. 4 unten Ziff. 1). F._____ sagte auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Beru- fungsklägerin und ihr Sohn zu den Änderungen am Erker und an der Fassade ihre Zustimmung gegeben hätten, aus, dass er diesen Eindruck gehabt habe, nach- dem nur noch gewünscht worden sei, dass von einem ausgewiesenen Statiker die Garantie geliefert werde, dass die Tragfähigkeit des Erkers nach dem Umbau vor- handen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 5 Ziff. 4). G._____ äusserte sich nicht konkret zu den Änderungen an der Fassade. Wie be- reits festgestellt, beantwortete er aber die allgemeine Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Berufungsklägerin mit den vorgesehenen Arbeiten einver- standen gewesen sei, dahingehend, dass die Parteien noch Änderungen und Plä- ne gewünscht hätten und dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass damals ein Einverständnis erklärt worden sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 4 Ziff. 13). Sowohl in der Aktennotiz von D., als auch in jener von G. wird nicht spezifisch auf das Balkongeländer Bezug genommen. Dies bedeutet jedoch nicht schlechterdings, dass über die Balkonbrüstung nicht gesprochen worden wäre. Es kann auch einfach unerwähnt geblieben sein, weil es sich bei der Balkonbrüstung offensichtlich lediglich um einen Nebenpunkt in den ganzen Umbauplänen des Berufungsbeklagten gehandelt hat und weil die Balkonbrüstung – ohne Schaden zu nehmen – abmontiert und auch wieder befestigt werden konnte. Aus den Aussagen der Parteien und der Zeugen ergibt sich erneut, dass die Äus- serungen der Berufungsklägerin und ihr Verhalten anlässlich des Treffens vom 23. Juni 2010 nicht so eindeutig zustimmend waren, wie es der Berufungsbeklagte geltend macht. Wie bereits bezüglich der Arbeiten am Erker ausgeführt, spricht die allgemeine Aussage von G._____, der mit den ganzen Umbauarbeiten nichts zu tun und auch mit den Parteien keine persönliche Beziehung hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 2 oben), grundsätzlich dafür, dass keine Zustim- mung gegeben worden ist. Seine Aussage, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine Zustimmung erfolgt sei, gibt jedoch seine persönliche Einschätzung wieder, die mit dem von der Berufungsklägerin Erklärten nicht zwingend überein-

Seite 34 — 63 stimmen muss. Dass er diesen Eindruck gewonnen hat, weil die Parteien noch Abklärungen und Pläne wünschten, ist andererseits gut nachvollziehbar, werden Entscheidungen – wie zum Beispiel eine Zustimmung – in der Regel doch erst getroffen, wenn alle Abklärungen gemacht sind, alle Pläne vorliegen und sowohl die Ergebnisse der Abklärungen als auch die Pläne studiert sind. F._____ wieder- um, der offenbar hauptsächlich das Gespräch geführt hat (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 4.5, S. 3 Ziff. 6), hat in derselben Situation den Eindruck gewon- nen, dass die Berufungsklägerin eine Zustimmung erklärt hat. Wie bereits ausge- führt, kann F., der in einem Mandatsverhältnis zum Berufungsbeklagten ge- standen und als dessen Architekt die ganzen Umbauarbeiten geplant und über- wacht hat, ein gewisses Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht abgesprochen werden. Dies macht seine Aussage aber nicht einfach unglaubhaft und vernachlässigbar. Immerhin hat er als Zeuge und damit unter der Strafdro- hung von Art. 307 StGB ausgesagt. Auch er hat im Übrigen aber eine persönliche Wertung abgegeben, spricht er doch ebenfalls von seinem Eindruck, der jedoch genau anders ausgefallen ist als derjenige von G.. Bei der Würdigung der Aussage von F._____ ist miteinzubeziehen, dass in einer Situation wie der vorlie- genden, wo über ein Bauvorhaben bereits ausführlich gesprochen worden ist, auch mit technischen Details (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 3), Unter- lagen auch einzig zur Dokumentation und nicht als Grundlage der Entscheidung verlangt werden können. Die Würdigung der Aussagen von G._____ und F._____ führt zum Schluss, dass beide Zeugen einen persönlichen Eindruck, eine persönli- che Wertung der Situation wiedergeben. Weder die eine noch die andere Aussage vermag jedoch alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, insbesondere wenn sie zusammen betrachtet werden. Die Aussage des Berufungsbeklagten ist aus den- selben Gründen wie bei der Frage nach der Zustimmung zu den Arbeiten am Er- ker mit Zurückhaltung zu würdigen. Dasselbe gilt für die Aussage der Berufungs- klägerin. Bei der Würdigung der Aussage der Lebenspartnerin des Berufungsbe- klagten ist weiterhin zu beachten, dass sie in einer grossen persönlichen Nähe zum Berufungsbeklagten steht, so dass ihr ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zugesprochen werden muss, und dass sie aufgrund ihrer Beziehung zum Berufungsbeklagten in einen Interessenkonflikt geraten kann. Beim Sohn der Berufungsklägerin ist weiterhin seine persönliche Nähe zur Beru- fungsklägerin zu beachten und dass er den Berufungsbeklagten offenbar nicht mehr mochte (Auszug aus den Aufzeichnungen von I._____, Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.19, S. 3, zu 16.07.10). Insgesamt gesehen führt die Beweiswür- digung zum Schluss, dass sich beachtenswerte Anhaltspunkte sowohl für als auch gegen eine Zustimmung der Berufungsklägerin zur (vorübergehenden) Entfernung

Seite 35 — 63 der Balkonbrüstung finden. Eine Überzeugung lässt sich weder in der einen noch in der anderen Richtung gewinnen. In dieser Situation ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vom für den Berufungsbeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Das Gericht hat die Handlung des Berufungsbeklagten mithin unter der Prämisse, dass eine Zustimmung und damit ein Rechtfertigungs- grund anzunehmen ist, zu beurteilen. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten lässt die Rechtswidrigkeit entfallen, weshalb keine Verurteilung er- folgen kann. Der Berufungsbeklagte kann daher mit Bezug auf die Entfernung der Balkonbrüstung nicht wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB belangt werden. Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, dass das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ vom 24. Oktober 2014, welches der Berufungsbeklagte im Berufungsver- fahren eingelegt hat, entgegen seiner Auffassung eine nachträgliche Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer zur Entfernung des Balkongeländers nicht zu beweisen vermag. Es trifft zwar zu, dass die Stockwerkeigentümer dem Beru- fungsbeklagten gemäss diesem Protokoll eine Frist gewährt und diese sogar ver- längert haben, um die Balkonbrüstung wieder anzubringen (act. C.9, S. 5 Ziff. 6b). Das bedeutet jedoch offensichtlich nicht notwendigerweise, dass sie damit einver- standen gewesen sind, dass der Berufungsbeklagte das Balkongeländer über- haupt entfernt hat. Es kann ebenso gut nur bedeuten, dass sie dem Berufungsbe- klagten eine Frist gewährt haben, um den ursprünglichen Zustand wiederherzu- stellen. Der vom Berufungsbeklagten beantragte Verzicht auf das Wiederanbrin- gen des Geländers wurde in der Stockwerkeigentümerversammlung denn auch klarerweise abgelehnt (act. C.9, S. 6 f. Ziff. 8a). Das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ vom 24. Oktober 2014 ist damit kein Beleg für eine Zustimmung der Beru- fungsklägerin zur (allenfalls auch nur vorübergehenden) Entfernung der Balkon- brüstung. dd)Mit Bezug auf die Fensteröffnungen, die der Berufungsbeklagte hat ver- grössern lassen, indem er die Fensterbrüstungen entfernen liess, finden sich in den Einvernahmen der Parteien und Zeugen folgende Aussagen: Weder der Berufungsbeklagte noch die Berufungsklägerin haben in ihrer Konfron- teinvernahme konkret Bezug auf die Fensteröffnungen genommen. Sie bejahen beziehungsweise bestreiten vielmehr – wie bereits gesehen – eine Zustimmung zu

Seite 36 — 63 den Änderungen an der Fassade. Die Fensterbrüstungen sind zweifellos zur Fas- sade zu zählen. D._____ hat sich in seiner Einvernahme nicht spezifisch zu der Entfernung der Fensterbrüstungen geäussert. Wie bereits dargestellt hat er jedoch bestritten, dass die Änderungen an der Fassade mit ihrer Zustimmung erfolgt seien. E._____ hat ausgesagt, dass bezüglich der Fassade (Erker, Fenster) eine Zu- stimmung erfolgt sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.3, S. 3 Ziff. 4 und 5 so- wie S. 4 Ziff. 1). Auch F._____ hat in seinen Aussagen nicht konkret Bezug auf den Abbruch der Fensterbrüstungen genommen. Er hat jedoch, wie bereits festgestellt, auf entspre- chende Frage ausgeführt, dass er den Eindruck gehabt habe, die Berufungskläge- rin und ihr Sohn hätten zu der Änderung am Erker und an der Fassade ihre Zu- stimmung gegeben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 5 Ziff. 4). G._____ hat in seiner Einvernahme bezüglich dessen, was mit Bezug auf die Fenster besprochen worden ist, auf seine Aktennotiz verwiesen. Weiter hat er – wie schon festgestellt – allgemein ausgeführt, dass die Parteien noch Abklärungen und Pläne verlangt hätten und dass er nicht den Eindruck gehabt habe, es werde zu den vorgesehenen Arbeiten ein Einverständnis erklärt (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.5, S. 4 Ziff. 13). In den beiden Aktennotizen zu dem Treffen vom 23. Juni 2010, die sich in den Ak- ten finden, wird nicht konkret auf die Fensterbrüstungen Bezug genommen. Wie bereits bezüglich der Balkonbrüstung festgehalten, heisst das jedoch nicht zwin- gend, dass nicht darüber gesprochen worden sein kann. Es kann auch einfach bedeuten, dass keine weiteren Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abbruch der Fensterbrüstungen vereinbart worden sind. In Würdigung der Aussagen der Parteien und der Zeugen kann auch bezüglich der Fensterbrüstungen nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Umbauabsichten vorlag. Auch hier muss die Aussage von G._____ zwar als Indiz gewertet werden, dass keine Zu- stimmung erfolgt ist. Aber erneut ist darauf hinzuweisen, dass G._____ von einem Eindruck spricht, den er gewonnen hat, mithin von einer persönlichen Wertung, einem Gefühl, das nicht mit dem tatsächlich Erklärten übereingestimmt haben muss. Dass die Parteien nach seiner Aussage noch Abklärungen und Pläne wünschten, macht seinen Eindruck jedoch gut nachvollziehbar. Wiederum darf

Seite 37 — 63 nicht ausser Acht gelassen werden, dass F._____ in derselben Situation den Ein- druck gewonnen hat, dass eine Zustimmung gegeben worden ist. Wie bereits mehrfach festgestellt ist seine Aussage nicht einfach unglaubhaft und unbeacht- lich, auch wenn er ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Strafverfahrens hat. Jedoch gibt auch er eine persönliche Einschätzung wieder, die nicht mit dem übereinstimmen muss, was tatsächlich erklärt worden ist. Beide Aussagen vermö- gen es nicht, alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen. Die Aussagen des Beru- fungsbeklagten, der Berufungsklägerin, der Lebenspartnerin des Berufungsbe- klagten sowie des Sohnes der Berufungsklägerin sind aus den bereits mehrfach erwähnten Gründen auch im Zusammenhang mit der Entfernung der Fensterbrüs- tungen mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch mit Bezug auf den Abbruch der Fensterbrüstungen finden sich damit plausible Anhaltspunkte für und gegen eine Zustimmung der Berufungsklägerin. Eine Überzeugung kann weder in der einen noch in der anderen Richtung gewonnen werden. Bei diesem Beweisergebnis ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ der für den Berufungsbeklagten günstigere Sachverhalt vorzuziehen. Das Gericht hat die Handlung des Beru- fungsbeklagten mithin unter der Annahme, dass eine Zustimmung der Berufungs- klägerin und damit ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe, zu beurteilen. Auf- grund des Rechtfertigungsgrundes entfällt die Rechtswidrigkeit der Handlung und eine Verurteilung ist nicht möglich. Der Berufungsbeklagte kann daher mit Bezug auf die Fensterbrüstungen nicht wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt werden. Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: In den Akten findet sich das Pro- tokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft L._____ vom 15. Oktober 2010. Dieses Protokoll hält fest, dass der Stockwerkeigentümer C._____ die vom Berufungsbeklagten vorgenommenen Umbauarbeiten im Rahmen der Versammlung zur Sprache gebracht und bemän- gelt hat, dass verschiedene Arbeiten ohne ausdrückliche Zustimmung der Stock- werkeigentümerversammlung ausgeführt worden seien, so – unter anderem – auch der Abbruch der Fensterbrüstungen. Gemäss Protokoll hat der Berufungsbe- klagte daraufhin erklärt, dass alle Punkte anlässlich des Augenscheins vom 23. Juni 2010 besprochen worden seien, worauf H._____, der damalige Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, korrigierend eingegriffen und darauf hinge- wiesen hat, dass über die Abänderung der Fensterfronten nicht gesprochen wor- den sei. Weitere Wortmeldungen zu den Fensterbrüstungen finden sich in dem Protokoll nicht. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Berufungsbeklagte auf seinem Standpunkt beharrt hätte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.9, S. 3

Seite 38 — 63 Ziff. 4). Trotzdem vermag das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 15. Oktober 2010 keinen Beweis dafür zu erbringen, dass am 23. Juni 2010 nicht über die Entfernung der Fensterbrüstungen gesprochen worden ist. Denn H._____ hat nach seiner eigenen Aussage gegenüber dem Staatsanwalt am Ge- spräch vom 23. Juni 2010 nur kurz am Anfang teilgenommen, dann hat er sich entfernt und sich anschliessend mit dem Hauswart der Nachbarliegenschaft unter- halten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S.3 Ziff. 8), so dass sein Einwurf, es sei nicht über eine Änderung der Fensterfronten gesprochen worden, nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung beruhen konnte, sondern auf der Wahrnehmung und Interpretation anderer beruhen musste. Damit ist sein Einwurf mit allergrösster Zurückhaltung zu würdigen. Jedenfalls vermöchte er nicht Beweis für ein fehlen- des Einverständnis der Berufungsklägerin zu sein. Der im Protokoll der Stock- werkeigentümerversammlung vom 15. Oktober 2010 aufgeführte Wortwechsel zwischen dem Berufungsbeklagten und H., dem damaligen Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, ändert an der rechtlichen Beurteilung daher nichts. ee)Mit Bezug auf die Bodenheizung und die damit zusammenhängenden Än- derungen an der Heizanlage beziehungsweise den Leitungen sowie die Befesti- gung der Heizungsrohre an Wänden und Decke der gemeinschaftlichen Kel- lerräume haben die Parteien und die Zeugen im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahmen wie folgt ausgesagt: Der Berufungsbeklagte hat in der Konfronteinvernahme mit der Berufungsklägerin bezüglich der Heizanlage und der neuen Heizungsrohre erklärt, am 23. Juli [2010] seien die entsprechenden Pläne an D. geschickt worden, welcher sich dafür auch bedankt habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 6 Ziff. 7). Die Berufungsklägerin hat in der genannten Konfronteinvernahme auf die Feststel- lung, es sei gemäss Mails davon auszugehen, dass sie von den Arbeiten an der Fassade und der Heizung Kenntnis gehabt habe und damit einverstanden gewe- sen sei, erklärt, dass dies absolut nicht stimme. Der Berufungsbeklagte sei nie im Besitz einer Zustimmung der Stockwerkeigentümer gewesen, welche ihm erlaubt hätte, die fraglichen Arbeiten auszuführen. Auch habe sie ihm nie ihre mündliche Zustimmung gegeben, vielmehr habe sie die entsprechenden Plan- und Berech- nungsunterlagen erwartet, und dann hätte man darüber reden können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 7 oben).

Seite 39 — 63 D._____ hat in seiner Einvernahme erklärt, im Rahmen des Treffens vom 23. Juni 2010 sei vereinbart worden, dass ihnen die verlangten Dokumente geschickt wür- den, bevor eine Zustimmung ihrerseits erfolgen könne und bevor die Arbeiten be- ginnen würden. Am 23. Juli 2010, als er die Dokumente erhalten habe, seien die Arbeiten schon fast beendet gewesen. Die Arbeiten an der Heizungsanlage und der Fassade seien ohne ihre Zustimmung erfolgt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 3 Ziff. 4 sowie S. 4 Ziff. 2 und 3). E._____ sagte gegenüber dem Staatsanwalt aus, am 23. Juni 2010 habe F._____ die Pläne betreffend die Fussbodenheizung dargelegt. Die Pläne seien von der Firma K._____ mit ihrem Architekten erstellt worden. Die Berufungsklägerin habe zu den Plänen, die damals gezeigt worden seien, d.h. zum Erker und der Fassa- de, ebenso zur Bodenheizung ihre Zustimmung gegeben. Sie habe lediglich zu- sätzliche Unterlagen gewünscht, insbesondere die unterschriebene Berechnung des Statikers. Sie, E., habe dies aber nicht als Bedingung verstanden (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 4.3, S. 3 Ziff. 6 und S. 4 Ziff. 1). F. erklärte in seiner Einvernahme, am 23. Juni 2010 sei dem Sohn der Beru- fungsklägerin erläutert worden, was im Bereich Bodenheizung vorgesehen gewe- sen sei, und er habe dies zur Kenntnis genommen, ohne sich negativ zu äussern. Zu einem späteren Zeitpunkt seien dann der Auftrag vergeben und von der Firma K._____ die entsprechenden Heizungspläne gezeichnet worden, welche dem Sohn der Berufungsklägerin zugestellt worden seien, der dann anschliessend eine Änderung der Linienführung in der Garage verlangt habe, was auch berücksichtigt worden sei. Die Pläne seien dem Sohn der Berufungsklägerin am 23. Juli 2010 geschickt worden. Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Beru- fungsklägerin und ihr Sohn konkret zu der Änderung am Erker sowie an der Fas- sade und auch betreffend die Bodenheizung ihre Zustimmung gegeben hätten, sagte er aus, diesen Eindruck habe er gehabt, nachdem nur noch gewünscht wor- den sei, dass von einem ausgewiesenen Statiker die Garantie geliefert werde, dass die Tragfähigkeit des Erkers nach dem Umbau vorhanden sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 3 f. Ziff. 8 und S. 5 Ziff. 4). G._____ erklärte gegenüber dem Staatsanwalt, am 23. Juni 2010 sei darüber ge- sprochen worden, dass der Berufungsbeklagte in seinen Wohneinheiten eine Bo- denheizung verlegen wolle und dass er dazu eine Einheit der Zentralheizung benötigen werde. Es seien dann Pläne verlangt worden, die später auch geliefert worden seien. Er wisse, dass die Berufungsklägerin dagegen gewesen sei, die ganze Heizzentrale auszuwechseln, könne aber nicht mehr sagen, ob die Weg-

Seite 40 — 63 führung der Leitung, das heisse des einen Stranges des Berufungsbeklagten, auf Ablehnung gestossen sei. Auf die allgemeine Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, die Berufungsklägerin sei mit den vorgesehenen Arbeiten einverstanden, erklärte er wie bereits mehrfach festgestellt, dass für ihn die Parteien noch gewis- se Abklärungen und weitere Pläne gewünscht hätten. Dass damals ein Einver- ständnis erklärt worden sei, diesen Eindruck habe er nicht gehabt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 3 f. Ziff. 9, 10 und 13). aaa) Die Aussagen der Parteien und Zeugen sind zu würdigen. Auch wenn der Berufungsbeklagte es nicht ausdrücklich gesagt hat, so ist doch offensichtlich, dass er auf dem Standpunkt steht, er habe auch für die Arbeiten an der Heizanlage und die Befestigung der Heizungsrohre die Zustimmung der Beru- fungsklägerin erhalten. Da der Berufungsbeklagte zum einen ein ausserordentlich grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und er zum andern als Be- schuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet war und ist, sind seine Äusserungen und sein Standpunkt mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch der Berufungsklägerin kann ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Ver- fahrens nicht abgesprochen werden. Kommt hinzu, dass ihr Verhältnis zum Beru- fungsbeklagten gemäss ihren eigenen Aussagen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 3 Ziff. 1) und auch gemäss den übrigen Akten als sehr angespannt bezeichnet werden muss. Darüber hinaus hat sie in der Einvernahme bestritten, überhaupt Pläne erhalten zu haben. In den Akten findet sich jedoch ein Beleg, dass der Untergeschossplan mit den von Hand eingezeichneten neuen Heizlei- tungen beim Sohn der Berufungsklägerin eingegangen ist (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 3.7.5). Insgesamt gesehen sind die Aussagen der Berufungs- klägerin ebenso zurückhaltend zu würdigen wie jene des Berufungsbeklagten. D._____ ist der Sohn der Berufungsklägerin. In die Würdigung seiner Aussagen ist denn auch die nahe persönliche Beziehung zur Berufungsklägerin miteinzubezie- hen, die zweifellos auch dazu führt, dass D._____ ein klares Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er den Berufungs- beklagten offenbar nicht mehr mochte (vgl. den Auszug aus den Aufzeichnungen von I._____, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.19, S. 3, zu 16.07.10). Seine Angabe, es seien Dokumente einverlangt worden, um überhaupt eine Entschei- dung fällen zu können, vermag jedoch insofern zu überzeugen, als sich offensicht- lich die Frage stellte, welchen Einfluss die vom Berufungsbeklagten angestrebten Änderungen auf die offenbar sanierungsbedürftige Heizanlage (vgl. act. C.17), die

Seite 41 — 63 das gesamte Gebäude beheizt, haben würden. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht jedenfalls dafür, dass eine Zustimmung zu den Änderungen kaum ohne zuverlässige Informationen bezüglich Auswirkungen auf die Heizanlage gegeben worden wäre. E._____ ist die Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten. Bereits aufgrund ihrer nahen persönlichen Beziehung zum Berufungsbeklagten ist festzustellen, dass sie sich mit Bezug auf Aussagen in einem Strafverfahren gegen ihren Lebenspartner in einer besonderen Situation befindet, was allein schon durch den Umstand be- legt wird, dass der Gesetzgeber demjenigen, der eine faktische Lebensgemein- schaft mit der beschuldigten Person führt, ein Zeugnisverweigerungsrecht zuge- steht (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO). Es ist offensichtlich, dass die Lebenspartnerin in einen Interessenkonflikt gerät, wenn die Wahrheit, zu der sie als Zeugin verpflich- tet ist, und die Interessen des Beschuldigten divergieren. Ein solcher Konflikt kann durchaus dazu führen, dass die Lebenspartnerin sich nicht (gänzlich) an die Wahrheit hält und zu Gunsten des Beschuldigten aussagt. Bei der Würdigung der Aussagen der Lebenspartnerin ist daher grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Aussage in einem Interessenkonflikt gestanden haben kann. Ihre Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Kommt hin- zu, dass der Lebenspartnerin allein aufgrund ihrer persönlichen Nähe zum Be- schuldigten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Von Bedeutung erscheint im Weiteren, dass E._____ einerseits davon ge- sprochen hat, F._____ habe am 23. Juni 2010 die Pläne betreffend Fussboden- heizung dargelegt; die Pläne seien von der Firma K._____ mit dem Architekten erstellt worden. Andererseits hat sie ausgesagt, die Berufungsklägerin habe ihre Zustimmung gegeben „zu den Plänen, die damals gezeigt wurden, d.h. zum Erker und der Fassade, ebenso zur Bodenheizung“ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.3, S. 4 Ziff. 1; bezüglich Bodenheizung vgl. auch S. 3 Ziff. 6). Gemäss Aussage von F., dem Architekten, der die ganzen Umbauarbeiten geplant und beglei- tet hat, waren am 23. Juni 2010 noch keine Pläne vorhanden (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.4, S. 5 Ziff. 2 und 3 sowie S. 3 Ziff. 8) und auch der Auftrag an die Firma K. Haustechnik AG war noch nicht vergeben (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.4, S. 3 Ziff. 8). Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht er- wehren, dass E._____ erneut sehr bestrebt war, ihre Aussage möglichst überzeu- gend zu gestalten. Insgesamt gesehen erscheinen die Aussagen von E._____ mit Bezug auf die Zustimmung zur Bodenheizung als wenig verlässlich und daher als nicht überzeugend.

Seite 42 — 63 F._____ wiederum hat ausgesagt, dem Sohn der Berufungsklägerin sei erläutert worden, was im Bereich Heizung vorgesehen sei, und dieser habe nicht negativ reagiert. Allein aus einer nicht negativen Reaktion kann jedoch offensichtlich keine Zustimmung abgeleitet werden. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass gemäss Aussage von F._____ am 23. Juni 2010 weder bereits der Auftrag bezüglich der Änderungen an der Heizanlage vergeben worden war, noch ent- sprechende Heizungspläne vorhanden waren. Das aber lässt darauf schliessen, dass konkrete, aussagekräftige und verlässliche Informationen noch nicht verfüg- bar waren. Eine nicht negative Reaktion durfte unter diesen Umständen, wo un- verzichtbare Entscheidungsgrundlagen fehlten, nicht als Zustimmung interpretiert werden. Daran vermag auch die Aussage von F., dass er den Eindruck ge- habt habe, die Berufungsklägerin und ihr Sohn hätten zu der Änderung am Erker sowie an der Fassade und auch betreffend die Bodenheizung ihre Zustimmung gegeben, nichts zu ändern. Diese Aussage bestätigt vielmehr nur, dass F. die nicht negative Reaktion von D._____ als Zustimmung interpretiert hat. Eine Zustimmung wäre in dieser Situation, wo verlässliche Informationen über die ge- plante Änderung an der Heizung fehlten, aber nur anzunehmen, wenn sich die Berufungsklägerin entweder zustimmend geäussert oder unmissverständlich zu verstehen gegeben hätte, dass ihr die ganze Sache gleichgültig sei beziehungs- weise dass es ihr nicht darauf ankomme. Die Aussagen von F._____ sprechen mithin dafür, dass mit Bezug auf die Änderungen an der Heizanlage und ebenso die Befestigung der neuen Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Bauteilen, für die auch noch keine Pläne vorlagen, eine Zustimmung der Berufungsklägerin nicht abgegeben worden ist. Insbesondere aber hat eine ausdrückliche Zustimmung gefehlt. G._____ hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass er nicht mehr sagen könne, ob die Wegführung des einen Heizungsstrangs für den Berufungsbeklagten auf Ablehnung gestossen sei. G._____ konnte sich also nicht mehr erinnern, ob die Berufungsklägerin gegen die Heizungspläne des Berufungsbeklagten gewesen ist. Insofern spricht seine Aussage weder für noch gegen eine Zustimmung der Beru- fungsklägerin. G._____ hat jedoch auch davon gesprochen, dass noch Pläne ver- langt worden seien. Wie bereits dargelegt, entspricht es der allgemeinen Lebens- erfahrung, dass in einer Situation wie der vorliegenden, wo Änderungen an einer bestehenden, sanierungsbedürftigen Heizanlage, die alle Stockwerkeinheiten be- heizt, vorgenommen werden sollen, vor einer Entscheidung über eine mögliche Zustimmung nähere Informationen über die beabsichtigten Änderungen und deren Auswirkungen verlangt werden. Die Aussage von G._____, dass noch Pläne ver-

Seite 43 — 63 langt worden seien, spricht daher eher dafür, dass am 23. Juni 2010 noch keine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Änderungen an der Heizanlage und zu der Befestigung der neuen Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Teilen erfolgt ist. Die Würdigung der Aussagen der Parteien und Zeugen führt mithin zum Schluss, dass die Berufungsklägerin am 23. Juni 2010 keine Zustimmung zu den vom Be- rufungsbeklagten gewünschten Änderungen an der Heizanlage und zu der Befes- tigung der neuen Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Bauteilen gegeben hat. bbb) Auch in den zwei bereits mehrfach erwähnten Aktennotizen finden sich Aussagen zu der Frage, ob am 23. Juni 2010 eine Zustimmung zu den Arbeiten an der Heizanlage und der Befestigung der neuen Heizungsrohre an Wänden und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume erfolgt ist. In seiner Aktennotiz zum Treffen vom 23. Juni 2010 äussert sich D._____ bezüg- lich der Heizanlage dahingehend, dass vorbehältlich einer weiteren Studie die Än- derungen an der Heizanlage vorgestellt worden seien, die eine weitere Heizgrup- pe erforderlich machen würden. Es sei ein Bericht eines qualifizierten Technikers verlangt worden betreffend die Auswirkungen der neuen Ausstattung auf die Hei- zanlage generell und auf die Servicekosten der Heizung für die Stockwerkei- gentümer und insbesondere bezüglich der Frage, ob die neue Heizgruppe Pro- bleme für die Heizanlage für die anderen Stockwerkeinheiten verursachen könnte. Die neue Heizgruppe müsse so erstellt werden, dass keine Schäden an den ge- meinschaftlichen Teilen entstünden und ohne dass die Innenausstattung verändert werde (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1) G._____ hat in seiner Aktennotiz zum Treffen vom 23. Juni 2010 festgehalten, dass der Berufungsbeklagte beabsichtige, seine Wohnungen mit einer Bodenhei- zung auszustatten. Deshalb müsse von der zentralen Heizanlage eine separate Heizgruppe für seine Einheiten erstellt werden. Für die übrigen Wohnungen wür- den sich dadurch keine Nachteile ergeben. Das Projekt solle den Miteigentümern vorgelegt werden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.2). Festzustellen ist zunächst, dass beide Aktennotizen erstellt worden sind, bevor sich Unstimmigkeiten zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklag- ten abgezeichnet haben. Die Aktennotizen datieren nämlich vom 30. Juni 2010 und vom 3. Juli 2010, die ersten Unstimmigkeiten ergaben sich ab dem 9./10. Juli 2010, als die Berufungsklägerin ihre Garagen nicht benutzen konnte, weil die Ga- ragentore durch das Gerüst versperrt waren, das ohne Vorankündigung für die Arbeiten am Erker erstellt worden war. Dass in den Aktennotizen Ausführungen

Seite 44 — 63 gerade im Hinblick auf einen möglichen Prozess gemacht worden sind, kann damit ausgeschlossen werden. Des Weiteren datieren beide Aktennotizen vor dem Be- ginn der Arbeiten am 5. Juli 2010 und der Berufungsbeklagte hat beide Aktennoti- zen erhalten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6 und 3.7 sowie act. 3.4.6, S. 1). Aus der Aktennotiz von D._____ geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass am 23. Juni 2010 ein Bericht über die Auswirkungen der Änderungen auf die bestehende Heizanlage verlangt worden sei. Ebenso wird deutlich, dass davon ausgegangen wird, die neue Heizgruppe mit den zugehörigen Leitungen dürfe die gemeinschaft- lichen Teile nicht schädigen und auch die Innenausstattung nicht tangieren. Allein aus diesen letzten beiden Punkten wird deutlich, dass die Berufungsklägerin und ihr Sohn der neuen Heizgruppe und der Verlegung der neuen Heizungsrohre kri- tisch gegenüber standen, war doch augenscheinlich klar, dass Leitungen von der Heizanlage in die Stockwerkeinheiten des Berufungsbeklagten gezogen und ir- gendwo platziert und befestigt werden mussten. Eine Zustimmung zum Projekt, wie es schlussendlich ausgeführt worden ist, war damit nicht anzunehmen. Jeden- falls spricht die Aktennotiz von D._____ dagegen, dass die Berufungsklägerin zu den Änderungen an der Heizung und der Befestigung der Heizungsrohre an ge- meinschaftlichen Teilen jemals zugestimmt hat. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass bezüglich der Auswirkungen der Änderungen auf die sa- nierungsbedürftige Heizanlage kein Bericht geliefert worden ist, sondern bloss ein Auskunftsmail der Firma, die die Fussbodenheizung eingebaut hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.4). In dieser Mail werden lediglich zwei Fragen kurz beantwortet, ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Änderungen und den Auswirkungen auf die sanierungsbedürftige Heizanlage. Zudem ist diese Mail erst am 15. August 2010 erstellt worden und damit einen Tag vor dem Verlegen der Bodenheizung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.5). Der Berufungsklä- gerin ist damit gar keine Zeit geblieben, auf die Mail zu reagieren, bevor der Beru- fungsbeklagte gehandelt hat. Die Voraussetzung der Vorlage eines Berichts über die Auswirkungen der neuen Heizgruppe auf die bestehende Heizanlage ist damit offensichtlich nicht erfüllt worden. Aus der Aktennotiz von G._____ wiederum geht mit absoluter Klarheit hervor, dass ein allfälliges Projekt vor dessen Ausführung den Miteigentümern noch hätte vorgestellt werden müssen. Diese Aktennotiz lässt damit nur den Schluss zu, dass nach Auffassung von G._____ eine (definitive) Zustimmung am 23. Juni 2010 noch nicht gegeben worden war.

Seite 45 — 63 Das Dargelegte zeigt deutlich auf, dass gemäss beiden Aktennotizen am 23. Juni 2010 noch keine Zustimmung der Berufungsklägerin erfolgt war und dass eine Zustimmung von der Vorlage eines Projektes beziehungsweise eines Berichts über die Auswirkungen der Änderungen auf die bestehende Heizanlage abhängig gemacht worden war. Da einzig ein Untergeschossplan mit von Hand eingezeich- neten neuen Heizungsleitungen und die bereits erwähnte Auskunftsmail an den Sohn der Berufungsklägerin verschickt worden waren, war die genannte Voraus- setzung für eine Zustimmung leicht erkennbar nicht erfüllt. Die beiden Aktennoti- zen sprechen damit gegen eine Zustimmung der Berufungsklägerin. ccc)Unbestrittenermassen wurden die Heizungsrohre zunächst durch die im ausschliesslichen Nutzungsrecht der Berufungsklägerin stehende Garage geführt. Auf Intervention von D._____ wurden die Rohre wieder entfernt und anschliessend durch die gemeinschaftlichen Kellerräume verlegt. Die Mail mit dem Unterge- schossplan, in welchem die neuen Heizungsrohre durch die Garage der Beru- fungsklägerin von Hand eingezeichnet waren, wurde D._____ am 23. Juli 2010 geschickt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.2). Danach intervenierte D.. Wenn nun nach seiner Intervention die Rohre aus der Garage entfernt werden mussten, heisst dies, dass die Rohre verlegt worden waren, bevor eine Äusserung der Berufungsklägerin vorlag. Das wiederum lässt den Schluss zu, dass gebaut worden ist, bevor eine Zustimmung erfolgte. Die Aufzeichnungen von I., welche eine der Wohnungen bewohnte, die vom Berufungsbeklagten er- worben worden sind, sprechen sogar dafür, dass mit den Vorbereitungen für die Verlegung der Leitungen (Löcher in Garagendecke und in Garagen- beziehungs- weise Kellerwand) schon begonnen wurde, bevor der Untergeschossplan ver- schickt worden war (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.19, S. 3 f., zu 21.07.10, 22.07.10 und 23.07.10). Dem steht die Zusammenstellung des zeitlichen Ablaufs der Umbauarbeiten des Architekten, gemäss welcher die Verlegung der Bodenheizung in der Zeit vom 16. – 18. August 2010 erfolgt ist (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 3.17.5), nicht entgegen. Zum einen können Vorarbeiten klarer- weise schon davor erfolgt sein. Zum andern erscheint es nicht realistisch, dass in drei Tagen die gesamten Änderungen an der Heizanlage, die Verlegung der Lei- tungen sowie die Verlegung der Bodenheizung in der Wohnung des Berufungsbe- klagten erfolgt sein sollen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Leitungen zuerst durch die zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschiedene Garage geführt, auf Intervention von D._____ wieder entfernt und anschliessend durch die Kel- lerräume geführt worden sind. Als Drittes ist festzustellen, dass gemäss Aussage von D._____ die Heizung am 27. Juli 2010 kalt war (Akten der Staatsanwaltschaft,

Seite 46 — 63 act. 4.2, S. 6 oben), dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten in einem Schreiben vom 4. August 2010 unter anderem vorwarf, er habe die Heizung abge- stellt, obwohl die Temperaturen unter Null Grad gewesen seien (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 3.4.2, S. 1 Ziff. 2 Mitte), und dass I._____ in ihren Aufzeichnun- gen festhält, dass die Heizung am 23. Juli 2010 entleert worden sei und am Abend desselben Tages sowie am 24. Juli 2010 nicht gearbeitet habe; in der Nacht habe es Schnee gegeben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.19, S. 4, zu 23.07.10 und 24.07.10). Es hätte keinen Grund gegeben, die Heizung abzustellen, obwohl Minustemperaturen herrschten, wenn nicht an der Heizung gearbeitet worden wä- re. In Berücksichtigung der ausgeführten Arbeiten und der Aktenlage ist davon auszugehen, dass in der Zusammenstellung des Architekten allein auf die Verle- gung der Bodenheizung in der Wohnung des Berufungsbeklagten Bezug genom- men wird. Die Würdigung der Akten führt mithin zum Schluss, dass schon vor Ver- senden des Untergeschossplans Arbeiten betreffend die Heizanlage und das Ver- legen der Heizungsrohre vorgenommen worden sind. Der Untergeschossplan, in welchem lediglich von Hand die neuen Leitungen eingezeichnet worden waren, der aber keine weiteren Auskünfte über die Anschlüsse an der Heizung enthielt, wurde des Weiteren erst verschickt, nachdem sich D._____ nach Informationen über die geplanten Anschlüsse an der Heizung erkundigt hatte (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 3.12.4 und 3.17.1). Gemäss Aussage von F._____ wurden die Pläne nur gezeichnet, weil die Berufungsklägerin Pläne verlangte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 5 Ziff. 3). Insgesamt gesehen sprechen die Akten sehr klar dafür, dass die Arbeiten vorangetrieben worden sind, ohne die Beru- fungsklägerin nach dem 23. Juni 2010 darüber weiter auf dem Laufenden zu hal- ten, obwohl am 23. Juni 2010 die Lieferung weiterer Informationen zur Vorausset- zung für eine Zustimmung der Berufungsklägerin gemacht worden waren. Eine Einwilligung des Verletzten muss aber vor der zu beurteilenden Handlung vorlie- gen, soll sie als Rechtfertigungsgrund dienen; eine nachträgliche Zustimmung des Verletzten genügt nicht. Dies lässt sich daraus ableiten, dass beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes der Täter mit tatbestandsmässigem Verwirklichungswillen und damit vorsätzlich handelt. Doch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsun- wert fehlt (vgl. zum Ganzen Marcel Alexander Niggli/ Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, N 13 zu Art. 13 StGB). Damit der Wille des Täters auf die Verwirkli- chung eines Rechts und nicht von Unrecht gerichtet sein kann, muss dieses Recht aber zweifellos vor der Handlung gegeben sein. Aufgrund der Aktenlage ist eine

Seite 47 — 63 rechtfertigende Zustimmung der Berufungsklägerin vorliegend auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben. ddd) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Würdigung der Aussagen der Parteien und Zeugen zum Ergebnis führt, dass keine Zustimmung der Berufungsklägerin vorgelegen hat. Zum selben Schluss gelangt man bei der Würdigung der beiden Aktennotizen. Schliesslich zeigt auch der zeitliche Ablauf, dass gehandelt worden ist, bevor eine Zustimmung vorliegen konnte. Der Rechtfertigungsgrund der Zu- stimmung des Verletzten ist damit bezüglich der Arbeiten an der Heizanlage und dem Befestigen der Heizungsrohre an den Wänden und der Decke der gemein- schaftlichen Kellerräume nicht gegeben. eee) Der Berufungsbeklagte macht nun aber geltend, er sei von einer Zustim- mung der Berufungsklägerin ausgegangen. Damit beruft er sich auf das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB). Nachdem gemäss Aussagen von F._____ am 23. Juni 2010 noch keine Pläne zu den beabsichtigten Änderungen an der Heizung und zu der Führung der Hei- zungsrohre bestanden, so dass es noch an aussagekräftigen, verbindlichen Infor- mationen fehlte, und auch noch kein Auftrag vergeben worden war, musste dem Berufungsbeklagten bewusst sein, dass am 23. Juni 2010 noch nicht über ein de- finitives Projekt diskutiert worden war. Aus der nicht negativen Reaktion der Beru- fungsklägerin konnte in dieser Situation auch für den Berufungsbeklagten klar er- kennbar keine Zustimmung abgeleitet werden. Selbst wenn der Berufungsbeklagte am 23. Juni 2010 aber entgegen der klaren Sachlage von einer Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Änderungen an der Heizanlage und zu der Befestigung der Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Bauteilen ausgegangen sein sollte, so zeigten ihm die beiden Aktennotizen doch deutlich, dass eine Zustimmung in Tat und Wahrheit nicht erfolgt war. Insbesondere die Aktennotiz von D., welche der Berufungsbeklagte vor dem 14. Juli 2010 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. act. 3.4.6, S. 1) und damit vor dem Beginn der Arbeiten an der Heizung erhalten hatte, liess keinen Zweifel offen, dass noch keine Zustimmung vorlag. Im Übrigen konnte die Berufungsklägerin ihre Zustimmung auch zurücknehmen oder nachträglich von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Inwieweit sie da- durch allenfalls schadenersatzpflichtig geworden wäre, ist vorliegend nicht rele- vant und daher nicht zu beurteilen. Auch wenn der Berufungsbeklagte am 23. Juni 2010 von einer Zustimmung ausgegangen sein sollte, so war doch gemäss Akten- notiz von D., der offensichtlich für seine Mutter sprach (wovon der Beru- fungsbeklagte klarerweise ausging, hätte er sich doch sonst nicht an D._____ ge-

Seite 48 — 63 wandt, um sich auf einen entsprechenden Protestbrief der Berufungsklägerin hin für das Versperren der Garagentore durch das Baugerüst während der Arbeiten am Erker zu entschuldigen, vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.6, S. 1), die Zustimmung klarerweise vom Vorliegen eines Berichts über die Auswirkungen der Änderungen auf die bestehende, sanierungsbedürftige Heizanlage abhängig ge- macht worden. Die Aktennotiz von D._____ ging F._____ nicht zu (sein Name fehlt auf der Empfängerliste, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1; die Aktenno- tiz von G._____ erhielt F._____ im Weiteren erst am 11. August 2011 und damit lange nach Beendigung der Arbeiten an der Heizung, Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.7.2, S. 2), so dass der Berufungsbeklagte nicht davon ausgehen konnte, sein Architekt würde schon die richtigen Unterlagen verschicken. Er hätte sich daher selbst darum bemühen müssen, dass ein entsprechender Bericht über die Auswirkungen auf die bestehende Heizanlage an die Berufungsklägerin ge- langte. Das hat er aber nicht getan. Die fehlende Zustimmung der Berufungskläge- rin zu den Arbeiten an der Heizanlage und zum Befestigen der Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Teilen zeigte sich gemäss Aktenlage dermassen deutlich, dass die Aussage des Berufungsbeklagten, er sei von einer Zustimmung ausge- gangen, nicht glaubhaft ist. Das Gericht wertet sie vielmehr als blosse Schutzbe- hauptung. Der Berufungsbeklagte befand sich bezüglich einer Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Änderungen an der Heizanlage und zu der Befestigung der neuen Heizungsrohre an den Wänden und der Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume in keinem Irrtum. Art. 13 StGB kann folglich keine Anwendung finden. Nachdem der Berufungsbeklagte mit Bezug auf die Arbeiten an der Heizanlage und der Befestigung der Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Teilen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt hat und weder ein Rechtfertigungsgrund noch ein Sachverhaltsirrtum vorliegen, hat sich der Berufungsbeklagte in diesen Punkten einer Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Daran ändert auch nichts, dass der Sohn der Berufungsklägerin, nachdem er den Untergeschossplan mit der von Hand eingezeichneten Leitungsführung für die neuen Heizungsrohre am 23. Juli 2010 erhalten hatte (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.17.2), offenbar lediglich eine Änderung der Leitungsführung in der Garage verlangt, sich aber nicht gegen die Änderungen an der Heizanlage insge- samt ausgesprochen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 3 f. Ziff. 8). Daraus kann keine Zustimmung zu den Änderungen an der Heizanlage abgeleitet werden. Denn aus der Aktennotiz von D._____ geht unzweifelhaft hervor, dass ein Bericht eines qualifizierten Technikers über die Auswirkungen auf die bestehende,

Seite 49 — 63 sanierungsbedürftige Heizanlage verlangt war. Selbst wenn der Berufungsbeklag- te am 23. Juni 2010 die Äusserungen der Berufungsklägerin nicht in diesem Sinne interpretiert haben sollte, so musste er doch aufgrund der Aktennotiz davon aus- gehen, dass die Berufungsklägerin vor einem Entscheid über ihre Zustimmung einen entsprechenden Bericht zu sehen wünschte (es ist bereits festgestellt wor- den, dass der Berufungsbeklagte davon ausging, D._____ spreche für seine Mut- ter. Dies würde sich im Übrigen auch daraus ergeben, dass der Berufungsbeklag- te es offensichtlich bezüglich der Leitungsführung annahm, hat er die Leitungen nach der Intervention von D._____ doch neu verlegen lassen. Wenn der Beru- fungsbeklagte mit Bezug auf die Leitungsführung annahm, D._____ spreche für seine Mutter, so musste er dies auch bezüglich der Aktennotiz). Im Übrigen durfte die Berufungsklägerin ihre Zustimmung – wie bereits festgestellt – nachträglich auch zurücknehmen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Wie gesehen ist die Aktennotiz von D._____ dem Berufungsbeklagten vor dem 14. Juli 2010 zugegangen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.6, S. 1) und damit zu einem Zeitpunkt, als die Änderungen an der Heizanlage und die Verlegung der Leitungen noch nicht vorgenommen worden waren. In dieser Situation aber konnte der Berufungsbeklagte nicht damit rechnen, dass der Untergeschossplan mit den von Hand eingezeichneten neuen Leitungen, der keine weiteren Informationen enthielt, genügen würde, um die Zustimmung der Berufungsklägerin zu erhalten. Er konnte daher aus dem Umstand, dass von D._____ lediglich eine Änderung der Leitungsführung verlangt worden war, nicht schliessen, die Berufungsklägerin stimme nun doch den gesamten Änderungen an der Heizanlage zu und verzichte ohne weitere Äusserung auf einen Bericht über die Auswirkungen dieser Ände- rungen auf die Heizanlage. Vielmehr musste er die Rückmeldung von D._____ als das verstehen, was sie war, nämlich die schlichte Mitteilung, dass die Berufungs- klägerin mit der Leitungsführung durch die Garage, die zu ihrem Sonderrecht aus- geschieden war, nicht einverstanden war und eine andere Leitungsführung wünschte. In dieselbe Richtung weist im Übrigen die Tatsache, dass gemäss Ak- tennotiz von G._____ bezüglich der Änderungen an der Heizanlage den Stock- werkeigentümern ein Projekt hätte vorgelegt werden sollen. Ein Untergeschoss- plan, auf dem von Hand die Leitungsführung eingezeichnet war, ist offensichtlich nicht einem Projekt gleichzusetzen. Der Berufungsbeklagte konnte nicht damit rechnen, dass die Berufungsklägerin allein mit diesem Untergeschossplan zu- friedengestellt war und er den vereinbarten Voraussetzungen gerecht geworden war. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die Berufungsklägerin ein ausge- arbeitetes Projekt erwartete und nach Erhalt des Untergeschossplanes gewisser- massen vorsorglich bereits Einwände gegen die Leitungsführung vorbrachte. Eine

Seite 50 — 63 Zustimmung konnte daraus klarerweise nicht abgeleitet werden. In die Beurteilung ist zudem miteinzubeziehen, dass sich das Verhältnis zwischen der Berufungsklä- gerin und dem Berufungsbeklagten nach dem 9. Juli 2010, an dem die Berufungs- klägerin spät Abends nach O.2_____ kam und ihre Garagen durch das Baugerüst für die Arbeiten am Erker versperrt vorfand, markant verschlechtert hatte und die Berufungsklägerin in der Folge zu keinen Zugeständnissen mehr bereit war. Des Weiteren hatte D._____ gemäss eigener Aussage dem Berufungsbeklagten an- lässlich des Telefongesprächs vom 14. Juli 2010 erklärt, er (der Berufungsbeklag- te) halte sich nicht an die am 23. Juni 2010 getroffenen Abmachungen und baue daher ohne die Zustimmung der Berufungsklägerin (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.2, S. 5 unten). Dies betraf die Arbeiten am Erker, bezüglich derer der Berufungsklägerin nur ein von einem Statiker unterzeichneter Schnittplan zuge- schickt worden war, obwohl sie gemäss Aktennotiz von D._____ ein ausgearbeite- tes Projekt und/oder einen Bericht eines Statikers erwartete. Dies zeigte dem Be- rufungsbeklagten deutlich, dass die Berufungsklägerin nicht mit weniger zufrieden war, als sie verlangte. Es zeichnete sich für den Berufungsbeklagten damit gemäss Aktenlage klar ab, dass keine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Änderungen an der Heizanlage vorlag, auch wenn sie Kenntnis von der geplanten Leitungsführung hatte und nur diesbezüglich eine Änderung verlangte. Kommt hinzu, dass sich aus den Akten ergibt, dass Arbeiten an der Heizanlage und für die Verlegung der Heizungsrohre erfolgt sind, bevor D._____ bezüglich der Lei- tungsführung interveniert hat (vgl. Erwägung 8b/ee/ccc). Die Behauptung des Be- rufungsbeklagten, er sei von einer Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Ar- beiten an der Heizanlage ausgegangen, erscheint damit auch unter dem Ge- sichtspunkt der Intervention von D._____ als nicht glaubhaft. Mit Bezug auf die neuen Heizungsrohre ergibt sich aus dem Umstand, dass der Sohn der Berufungsklägerin eine andere Leitungsführung verlangt hat, nicht ohne weiteres, dass die Berufungsklägerin mit der letztlich vorgenommen Befestigung der Rohre an gemeinschaftlichen Bauteilen einverstanden gewesen wäre. Jeden- falls lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass D._____ sich im Rahmen seiner Rückmeldung betreffend Leitungsführung in diesem Sinne geäussert hätte. Nach- dem D._____ in seiner Aktennotiz zudem festgehalten hatte, dass gemeinschaftli- che Bauteile keinen Schaden nehmen dürften und die Innenausstattung nicht ver- ändert werden dürfe, ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin un- besehen einer Befestigung an gemeinschaftlichen Teilen zugestimmt hätte. Dies auch hier insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich das Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten gemäss Aktenlage ab dem

Seite 51 — 63 Abend des 9. Juli 2010 markant abgekühlt hatte und die Berufungsklägerin in der Folge keine Zugeständnisse mehr machte. Ebenso hatte D._____ – wie gesehen – anlässlich des Telefonats vom 14. Juli 2010 mit dem Berufungsbeklagten im Zu- sammenhang mit den Arbeiten am Erker klar gemacht, dass die Berufungsklägerin genau das erwartete, was sie verlangte, und dass sie sich nicht mit weniger zu- frieden geben wollte. Eine Zustimmung zu der Befestigung der Heizungsrohre konnte der Berufungsbeklagte unter diesen Umständen nicht annehmen, wenn diese nicht ausdrücklich erteilt worden war, wofür sich keine Anhaltspunkte finden. Selbst wenn aber eine Zustimmung erfolgt wäre, so konnte diese doch nicht die Eingriffe in gemeinschaftliche Bauteile in den Kellerräumen erfassen, die für die zunächst geplante und auch ausgeführte Leitungsführung durch die zu Sonder- recht der Berufungsklägerin ausgeschiedene Garage notwendig waren. Diese Lei- tungsführung hat die Berufungsklägerin klar abgelehnt und damit auch die damit verbundenen Eingriffe in gemeinschaftliche Bauteile in den Kellerräumen. Auf- grund der gesamten Ausgangslage ist die Behauptung des Berufungsbeklagten, er sei mit Bezug auf die Befestigung der Heizungsrohre von einer Zustimmung der Berufungsklägerin ausgegangen, als nicht glaubhaft zu beurteilen. ff)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Berufungsbeklagte be- züglich der Änderungen an der Heizanlage (neue Heizgruppe und Befestigung der Leitungen an den Wänden und der Decke in den gemeinschaftlichen Kellerräu- men) der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz hat ihn mithin zu Unrecht in diesen Punkten freigesprochen. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und der Berufungsbeklagte ist we- gen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Hingegen ist an dieser Stelle, und nach der neuesten bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch im Dispositiv des Urteils, festzuhalten (vgl. BGer 6B_988/2015, E. 1.3 und 1.4), dass Y._____ bezüglich des in Ziffer 1 Abs. 1 der Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 als selbständiger Lebenssachverhalt aufgeführten Vorwurfs der Sachbeschädigung hinsichtlich der Fassade, der Balkonbrüstungen und Fens- teröffnungen der Liegenschaft Nr. Z.2_____, freigesprochen wird. 9.Nachdem der Berufungsbeklagte entgegen dem vorinstanzlichen Urteil we- gen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt werden muss, hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts über die Strafe zu befinden. a)Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbar-

Seite 52 — 63 keit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und da- mit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Affolter- Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller; in: Basler Kommentar, N 117 zu Art. 47 StGB). Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 144 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe. b)Das Verschulden des Berufungsbeklagten ist nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Obwohl er wusste, dass er die von ihm geplanten Änderungen an der Heizanlage und die Befestigung der Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Bautei- len nur mit Zustimmung der Berufungsklägerin ausführen durfte, und obwohl sich deutlich abzeichnete, dass eine solche Zustimmung nicht vorlag, liess er die Arbei- ten ausführen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, spätestens nach Erhalt der beiden Aktennotizen bei der Berufungsklägerin nachzufragen, um jedwelche Un- stimmigkeiten auszuräumen. Oder er hätte die von der Berufungsklägerin verlang- ten Dokumente erstellen und ihr zuschicken lassen können. Auf beides hat er aber verzichtet. Lieber handelte er gegen den Willen der Berufungsklägerin. Dies zeigt eine nicht leicht zu nehmende Geringschätzung der Rechte der anderen Stock- werkeigentümer und damit der gesetzlichen Ordnung des Stockwerkeigentums, was nicht zu seinen Gunsten spricht. Nicht erschwerend gewertet werden darf demgegenüber der Umstand, dass es an einem Geständnis des Berufungsbeklag- ten fehlt. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2004 beschlägt ein anderes Rechtsgebiet als die vorliegende Verurteilung und wirkt damit nicht mehr zu Ungunsten des Be- rufungsbeklagten aus. Weitere straferhöhende oder aber strafmindernde Punkte

Seite 53 — 63 sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es an Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen. Insgesamt betrachtet ist die Schwere des Verschuldens so zu beurteilen, dass auf eine Freiheitsstrafe verzichtet werden kann und eine Geldstrafe ange- messen erscheint. Aufgrund des Verschuldens des Berufungsbeklagten und in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien sowie in Beachtung, dass neben der Geldstrafe eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird (vgl. Erwägung 9e), gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsbeklagten ange- messen erscheint. c)Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommens- prinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträ- ge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoein- kommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berück- sichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Berechnung des Tagessatzes nur mit- einzubeziehen, wenn der Täter ohnehin von dessen Substanz lebt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 und 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1). In den Akten findet sich das „Berechnungsformular Tagessatz“ der Staatsanwalt- schaft (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.3). In diesem Berechnungsformular wird ein Tagessatz in Höhe von Fr. 80.-- errechnet. Die Berechnung stützt sich auf die Auskünfte der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betreffend das Jahr 2007 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.2). In den Akten findet sich eine weitere Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für das Jahr 2009 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.4). Sie zeigt, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2009 erheblich höhere Einkünfte generiert hat als im Jahr 2007. Der Berufungsbe- klagte hat in der Einvernahme vor der Vorinstanz erklärt, seine Einnahmen seien mehr oder weniger gut, so wie in den Akten (Akten der Vorinstanz, act. 13, S. 2 Ziff. 2). Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, macht der Berufungs- beklagte im Berufungsverfahren nicht geltend und es finden sich auch keine ent- sprechenden Hinweise in den Akten. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen und in Berücksichtigung, dass der Berufungsbeklagte selbständig erwerbend ist,

Seite 54 — 63 für die Berechnung des Tagessatzes bezüglich Einkünfte und Abzüge den Durch- schnitt der beiden nachgewiesenen Steuerjahre zu nehmen. Damit ist vorliegend von einem Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 53‘383.50 ([Fr. 38‘800.-- + Fr. 5‘154.-- + Fr. 51‘924 + Fr. 10‘889.--] : 2) auszugehen. Davon abzuziehen sind die Prämien KVG und UVG in Höhe von Fr. 3‘869.-- ([Fr. 3871.-- + Fr. 3‘867.--] : 2) sowie die laufenden Steuern von Fr. 11‘387.50 ([Fr. 10‘169.-- + Fr. 12‘606.--]: 2). Berufsauslagen und Unterstützungsleistungen fallen gemäss den genannten Aus- künften der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nicht an, weshalb keine entsprechenden Abzüge gemacht werden können. Im Weiteren verfügt der Beru- fungsbeklagte offensichtlich über ein nicht unerhebliches Vermögen. Dass er je- doch ohnehin von dessen Substanz zehren würde, ist nicht nachgewiesen. Das Vermögen ist folglich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ausser Acht zu las- sen. Damit beträgt das massgebliche Jahreseinkommen Fr. 38‘127.--, was einen Tagessatz von Fr. 104.45 (Fr. 38‘127.-- : 365) ergibt. Ein Tagessatz in Höhe von (gerundet) Fr. 100.-- entspricht damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte ist folglich zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu verurteilen. d)Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ge- währung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen wer- den darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E 4.2.2). Vorliegend besteht keine Veranlassung, dem Berufungsbeklagten eine ungünstige Prognose zu stellen. Es trifft zwar zu, dass er vorbestraft ist, was grundsätzlich negativ zu vermerken ist. Jedoch vermag diese Vorstrafe allein, die im Übrigen in einer Busse wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln besteht, die zudem (obwohl rechtlich nicht zulässig) bedingt ausgesprochen worden ist bei einer Probezeit von einem Jahr (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.1), eine un- günstige Prognose nicht zu indizieren. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das gesamte vorliegende Strafverfahren, in dessen Verlauf der Berufungsbeklagte auch vor Gericht erscheinen musste, sowie insbesondere die unbedingt auszu- sprechende Verbindungsbusse (vgl. Erwägung 9e) dem Berufungsbeklagten für die Zukunft eine deutliche Warnung sein werden. Und schliesslich kommt hinzu, dass die vorliegend ausgesprochene Geldstrafe vollzogen werden kann, wenn

Seite 55 — 63 sich der Berufungsbeklagte nicht bewährt (Art. 46 Abs. 1 StGB). Insgesamt gese- hen besteht keine Befürchtung, der Berufungsbeklagte werde sich in Zukunft nicht bewähren. Es kann ihm daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt wer- den. Die Probezeit wird dabei auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). e)Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn dem Täter der be- dingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt, ihm aber dennoch in ge- wissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzettel erteilt werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Verbin- dungsgeldstrafe beziehungsweise der Verbindungsbusse nur untergeordnete Be- deutung zukommt und das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheits- oder Gelds- trafe liegt. Die Verbindungsstrafe soll weder zu einer Straferhöhung führen, noch eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Andererseits soll ihr aber auch nicht nur eine symbolische Bedeutung zukommen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60 E 7.3, BGE 135 IV 188 E 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbin- dungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung als sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich bei einem Fünftel be- ziehungsweise bei 20% der bedingten Geldstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar (BGE 135 IV 188 E 3.4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse zudem nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (BGE 134 IV 76 E 7.3.3). Die Höhe der Busse hat sich folglich sowohl am Verschulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Verurteilten zu orientieren. – Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Be- rufungsbeklagten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen, um einerseits das geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen und andererseits dem Beru- fungsbeklagten deutlich vor Augen zu führen, welche Folgen sein Handeln gegen die Rechtsordnung hat. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Leis- tungsfähigkeit des Berufungsbeklagten erscheint der I. Strafkammer des Kantons- gerichts eine Busse in Höhe von Fr. 300.-- angemessen. Dabei übersieht die I. Strafkammer nicht, dass sie damit über die vom Bundesgericht festgelegte grundsätzliche Obergrenze der Verbindungsbusse von 20 % der bedingten Gelds- trafe hinausgeht. Damit der Verbindungsbusse jedoch nicht nur ein symbolischer Charakter zukommt, sondern der Berufungsbeklagte aufgrund von bedingter Geldstrafe und Verbindungsbusse eine seinem Verschulden entsprechende Ein-

Seite 56 — 63 schränkung erleidet, erscheint es in vorliegendem Fall, in dem die bedingte Gelds- trafe tief ausfällt, gerechtfertigt, die von der Rechtsprechung genannte Obergrenze zu überschreiten. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachge- recht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und teilt die Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 300.-- durch die Tagessatzhöhe von Fr. 100.--, so resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. f)Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte zu einer Gelds- trafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbe- zahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen ist. 10.Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich der Berufungsbeklagte entgegen dem vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Änderungen an der Heizanlage und der Befestigung der Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Teilen einer Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wofür er zu verurteilen und mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--, Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage, zu bestrafen ist. Die Beru- fung ist in diesem Punkt mithin begründet, das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch über die Kostenvertei- lung im vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). a)Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht ist darin begründet, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1, Urteil des Bundesge- richts 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Erforderlich ist ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts

Seite 57 — 63 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Kostenauflage ist auch möglich, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, sofern diese die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird der Berufungsbeklagte schuldig gesprochen. Er hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz zu tragen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nicht sämtliche der im an- geklagten Sachverhalt geschilderten Handlungen des Berufungsbeklagten zu ei- ner Verurteilung wegen Sachbeschädigung geführt haben. Alle Abklärungen und Handlungen, die die Staatsanwaltschaft Graubünden vorgenommen hat (Einver- nahmen, Einholung von Auskünften bei der Steuerverwaltung und dem Strafregis- ter, Kontakt mit der Verteidigung etc.) wären auch notwendig gewesen, wenn ein- zig die Änderungen an der Heizanlage und die Befestigung der neuen Heizungs- rohre an gemeinschaftlichen Teilen zu beurteilen gewesen wären. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sind daher adäquat kausal zu der vorliegend ausgesprochenen Verurteilung des Berufungsbeklagten. Dasselbe ist mit Bezug auf die Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz zu sagen. Auch wenn allein die Änderungen an der Heizanlage und die Befestigung der neuen Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Teilen zur Diskussion gestanden hätten, hätte eine Hauptver- handlung durchgeführt werden müssen, hätte die Vorinstanz beraten, die Beweise würdigen und ein Urteil fällen müssen. Aus der Urteilsbegründung geht unzweifel- haft hervor, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweise mehr oder weniger ge- samthaft und nicht so sehr auf die einzelnen Handlungen bezogen gewürdigt hat. Die vorliegend zu keiner Verurteilung führenden Aspekte des angeklagten Sach- verhalts hatten mithin kaum Auswirkungen auf die Kosten im vorinstanzlichen Ver- fahren. Insgesamt gesehen sind daher die ganzen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als adäquat kausal zu der Verurteilung des Berufungsbeklagten zu beurteilen. Der Berufungsbeklagte hat daher sämtliche Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zu tragen. Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man miteinbezieht, dass eine Kostenauflage auch bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens möglich ist, sofern die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Vorliegend hat sich ergeben, dass die im Anklagesach- verhalt geschilderten Handlungen des Berufungsbeklagten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Bei den Handlungen, die zu keiner Verurteilung geführt haben, ist jedoch in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes anzunehmen. Dies

Seite 58 — 63 liess sich aber offensichtlich nicht von vornherein erkennen. Kommt hinzu, dass der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der Entscheidung über die Anklageerhebung nicht gilt. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist vielmehr Anklage zu erheben (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3). Der Beru- fungsbeklagte hat somit zweifellos durch sein Handeln die Einleitung des Verfah- rens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz könnten dem Berufungsbe- klagten daher auch auferlegt werden, wenn er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden wäre. Dasselbe muss gelten, wenn die vorgeworfenen Hand- lungen – wie vorliegend gegeben – zwar zu keiner Verurteilung geführt haben, aber weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz vollumfänglich zu tragen hat. b)Mit Bezug auf eine ausseramtliche Entschädigung im vorinstanzlichen Ver- fahren ist festzuhalten, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Es gilt der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Gründe, die vorliegend ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könn- ten, sind nicht ersichtlich und werden vom Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht. Auf die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Beru- fungsbeklagten ist mithin zu verzichten. c)Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungs- forderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Berufungsklägerin hat es unterlassen, im vor- instanzlichen Verfahren einen Antrag auf angemessene Entschädigung zu stellen, wie sich den Plädoyernotizen ihres Rechtsvertreters (Akten der Vorinstanz, act. 14) sowie dem Protokoll der Hauptverhandlung (Akten der Vorinstanz, act. 12) entnehmen lässt. Auch wurde keine Kostennote eingereicht (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz, act. 12, S. 6 Ziff. VIII b). Es fehlt mithin

Seite 59 — 63 sowohl an einem Antrag auf angemessene Entschädigung als auch an der Bezif- ferung und dem Nachweis von Aufwendungen. Im Übrigen finden sich auch in den Akten der Staatsanwaltschaft weder ein Antrag der Berufungsklägerin auf Ent- schädigung noch eine Kostennote. Der Berufungsklägerin kann unter diesen Um- ständen keine Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen wer- den. d)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte die Verfah- renskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 3‘160.-- (Akten der Vorinstanz, act. 3) sowie die Verfahrenskosten der Vorinstanz von Fr. 3‘000.-- (angefochtenes Urteil, act. E.2, S. 15 Ziff. 2) vollumfänglich zu tragen hat. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren ist ebenso wenig zuzusprechen wie eine Entschädigung an die Berufungsklägerin. 11.Abschliessend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu verlegen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu den Parteien gehört auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Verurteilung des Berufungsbeklagten wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB beantragt, wobei es gemäss Begründung der Berufung ihr Be- streben war, eine Verurteilung wegen aller im Anklagesachverhalt geschilderten Handlungen des Berufungsbeklagten zu erreichen. Des Weiteren hat sie eine Verurteilung des Berufungsbeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, beantragt. Auf diesen Antrag zur Strafhöhe konnte nicht eingetreten werden, weil die Berufungsklägerin in die- sem Punkt zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert war. Insoweit war ihrer Be- rufung von Anfang an kein Erfolg beschieden. Der Berufungsbeklagte hat die vollständige Abweisung der Berufung verlangt. Nachdem der Berufungsbeklagte vorliegend wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – wobei einzig die Handlungen mit Bezug auf die Änderungen an der Heizanlage und die Befesti- gung der neuen Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Bauteilen zu einer Verurtei- lung geführt haben – zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, be- dingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage, verur- teilt werden muss, sind sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbe- klagte mit ihren Anträgen in etwa je zur Hälfte durchgedrungen. Es rechtfertigt sich

Seite 60 — 63 unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig der Beru- fungsklägerin und dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- (Art. 7 und Art. 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren, VGS) gehen daher im Umfang von Fr. 2‘000.-- zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von ebenfalls Fr. 2‘000.-- zu Las- ten des Berufungsbeklagten. Eine Entschädigung im Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO), sofern Art. 436 StPO nicht abweichende Regelun- gen enthält. Wie gesehen steht der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 StPO eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu, wenn sie obsiegt oder die be- schuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist und sie einen ent- sprechenden bezifferten Antrag stellt sowie ihre Aufwendungen nachweist. Nach- dem die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt (act. A.2, S. 2 Ziff. 1.a/3 und act. A.5, S. 2 Ziff. I.3) und eine Kostennote (act. D.28) eingereicht hat, hat sie im Berufungsverfahren Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung im Rahmen ihres Obsiegens. Da sie in etwa zur Hälfte mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, rechtfertigt sich eine ausseramtliche Ent- schädigung, die die Hälfte ihrer notwendigen Aufwendungen abdeckt. Bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung für den Berufungsbeklagten ist Art. 436 Abs. 2 StPO einschlägig, da vorliegend weder ein vollständiger noch ein teilweiser Frei- spruch erfolgt und das Verfahren auch nicht eingestellt wird, der Berufungsbeklag- te aber in anderen Punkten obsiegt. Der Berufungsbeklagte hat mithin Anspruch auf eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für seine Aufwendungen, soweit er obsiegt hat. Diese Entschädigung ist von der Berufungsklägerin zu er- bringen, nachdem sie allein Berufung erhoben, die Verurteilung auch in den Punk- ten, in denen nun keine Verurteilung erfolgt, angestrebt und damit die Ursache für die Aufwendungen des Berufungsbeklagten gesetzt hat (vgl. BGE 139 IV 45 und BGE 141 IV 476). Nachdem der Berufungsbeklagte in etwa zur Hälfte mit seinem Antrag durchgedrungen ist, erscheint eine Entschädigung der Hälfte der notwen- digen Aufwendungen als angemessen. Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte haben im Berufungsverfahren Kostennoten eingereicht. Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, in der Kostennote des Berufungsbeklagten werde der Aufwand nicht nachgewiesen (vgl. ihre Stel- lungnahme vom 9. Mai 2016, act. A.12). Dem ist zuzustimmen. Die vom Beru- fungsbeklagten eingereichte Kostennote enthält lediglich die Aufzählung von Ar- beiten, ohne jedoch in irgendeiner Form aufzuschlüsseln, wie viele Stunden für welche Arbeiten abgerechnet worden sind. Ebenso wenig erfolgt eine Zuweisung

Seite 61 — 63 an verschiedene Tage. Die Kostennote ist damit weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, ob sämtliche der geltend gemachten Aufwendungen für das vorliegende Verfahren angefallen sind. Nachdem zwischen den Parteien immer wieder Zivil- und offenbar auch Strafver- fahren angestrengt worden sind, wäre dies durchaus zu prüfen. Schliesslich ist der Berufungsklägerin auch darin zuzustimmen, dass der Aufwand als übersetzt er- scheint. Auch wenn vorliegend im Berufungsverfahren vom Berufungsbeklagten eine Berufungsantwort, eine Duplik und eine Stellungnahme zur Triplik eingereicht worden sind, so ist doch nicht aus den Augen zu verlieren, dass kaum neue Be- weise, die dem Berufungsbeklagten noch nicht bekannt waren, eingeführt und kaum neue Rechtsfragen aufgeworfen worden sind. Aufwändige rechtliche oder sachverhaltliche Abklärungen sind ebenso wenig nötig geworden. Die Rechts- schriften sind denn auch durchaus im üblichen Rahmen ausgefallen und wieder- holen viele Argumente, die bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind. Mit Bezug auf die Ausführungen zu der angespannten Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten ist zudem zu sagen, dass dies- bezüglich eine Erwähnung genügt hätte, ohne dass vertieft darauf eingegangen worden wäre, da sich die angespannte Situation bereits mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt. Die notwendigen Aufwendungen des Berufungsbeklagten sind daher tiefer anzusetzen als die Aufwendungen, die die Honorarnote aufweist. Nachdem die Honorarnote nicht überprüft werden kann und zudem eine Herab- setzung derselben angezeigt erscheint, hat das Kantonsgericht die ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Bezüglich der Ho- norarnote der Berufungsklägerin ergibt sich, dass offenbar auch Leistungen ent- halten sind, die nicht im vorliegenden Berufungsverfahren angefallen sind. So sind zum Beispiel Aufwendungen enthalten für eine Aktennotiz Dienstbarkeit/Garage, für diverse Schreiben an den derzeitigen Verwalter der Stockwerkeigentümerge- meinschaft L._____, für eine weitere Strafanzeige sowie für eine Anzeige beim Anwaltsverband und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Diese Leistungen sind nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens angefallen und sind daher vorliegend auch nicht zu entschädigen. Die notwendigen Aufwendungen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren sind daher entsprechend zu kürzen. Insgesamt betrachtet gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die für eine angemessene Vertretung notwendigen Aufwendungen der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten in einem vergleichbaren Rahmen angefallen sind. Da jede der beiden Parteien Anspruch darauf hat, von der anderen Partei die Hälfte ihrer notwendigen Aufwendungen ersetzt zu erhal- ten, können die ausseramtlichen Kosten somit wettgeschlagen werden.

Seite 62 — 63 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.a) Y._____ ist schuldig der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. b) Y._____ wird hinsichtlich des in Ziffer 1 Abs. 1 der Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 aufgeführten Vorwurfs der Sachbeschädigung hinsichtlich der Fassade, der Balkonbrüstung und der Fensteröffnungen freigespro- chen. 3.Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft vonFr. 3‘050.--
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft vonFr.110.--
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Maloja vonFr. 3‘000.-- total somitFr. 6‘160.-- gehen zu Lasten von Y.. Prozessentschädigungen werden im vorinstanzlichen Verfahren keine zu- gesprochen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen im Umfang von Fr. 2‘000.-- zu Lasten von X.-Cigogna und im Umfang von Fr. 2‘000.-- zu Lasten von Y._____. Die ausseramtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschla- gen.

Seite 63 — 63 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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