Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2015 36
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 36[nicht mündlich eröffnet]21. September 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterMichael Dürst und Pedrotti AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. August 2015, ohne schriftliche Be- gründung mitgeteilt am 28. August 2015, schriftlich begründet mitgeteilt am 5. Ok- tober 2015, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte und des Y., Privatkläger und Be- rufungsbeklagter gegen den Berufungskläger, betreffend Betrug etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 42 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1979 in O.1 im L.1_____ geboren, wo er bis zum Jahre 1987 lebte. Zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder kam er alsdann in die Schweiz. Hier besuchte er in O.2_____ die Primarschule und die Oberstufe. Danach folgte ein 10. Schuljahr in O.3_____. Die darauf begonnene Lehre als Maler schloss er ab. Anschliessend war er ca. 4 ½ Jahre bei der Firma A._____ als Finanzberater tätig; es folgten je 3 Jahre bei der Firma B._____ in O.4_____ und C._____ in O.5_____. Von 2007 bis 2012 arbeitete X._____ in ver- schiedenen Callcentern, zuletzt bei der D._____ in O.6_____. Mittlerweile arbeitet er bei der E._____ und verdient dort mit Provisionen ca. CHF 6'500.00 pro Monat. Er ist ledig, wohnt aber mit seiner Partnerin zusammen, die ihr Kind in die Partner- schaft einbrachte. B.X._____ ist seit dem Jahr 2007 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getre- ten. 19.09.2007Bezirksgericht O.3_____ Diebstahl, versuchter Dieb- stahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te, Anstiftung zum Bruch amtlicher Beschlagnahme, Hausfriedensbruch, mehrfa- che Sachbeschädigung, Übertretung des Tierschutz- gesetzes, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Freiheitsstrafe 5 Monate, Busse CHF 800.00, als Zusatzstrafe zu den Ur- teilen vom 22.12.2005, 21.04.2006 und 19.09. 2006 (bedingte Entlas- sung am 18.09.2009, Reststrafe 126 Tage) 22.04.2013Obergericht des Kan- tons Zürich I. Straf- kammer Urkundenfälschung, mehrfa- cher Betrug, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher ver- suchter Diebstahl, betrügeri- scher Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädi- gung, mehrfacher Hausfrie- densbruch Freiheitsstrafe 27 Mona- te, davon 15 Monate bedingt vollziehbar, Pro- bezeit 5 Jahre (ersetzt das Urteil vom 06.09.2012 des Bezirks- gerichts Zürich 4. Abtei- lung) C.Am 26. April 2012 stellte Y._____ Strafantrag gegen X._____ wegen Dro- hung, Hausfriedensbruchs und Ehrverletzung. Gleichzeitig konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger. In seiner Eingabe vom 19. Juli 2012 an die Staatsanwalt-

Seite 3 — 42 schaft Graubünden reichte Y._____ eine Strafanzeige gegen X._____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Vandalismus, Betrugs, Hausfriedensbruchs, Ehr- verletzung, Drohung, Nötigung, Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege, Falschaussage, falscher Anschuldigung, Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung sowie Verstoss gegen ein Kontaktverbot ein. Am 18. August 2012 stellte Y._____ Strafantrag unter anderem gegen X._____ wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Gleichzeitig machte er erneut eine Zivilklage anhängig. D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 23. Oktober 2012 nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Drohung sowie wegen Diebstahls etc. E.Mit Parteimitteilung vom 12. März 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter anderem mit, dass sie gegen X._____ beim Gericht Anklage wegen Betrugs, Drohung, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung erheben werde. F.Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 13. Mai 2014 wurde das Strafverfahren gegen X._____ wegen Diebstahls eingestellt. G. Am 2. Oktober 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim dama- ligen Bezirksgericht Plessur Anklage gegen X._____ wegen Betrugs, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Sach- beschädigung. Die Staatsanwaltschaft legte ihrer Anklage den folgenden Sach- verhalt zu Grunde: "1.1Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Am 8. Januar 2012 schloss der Beschuldigte mit dem durch F._____ vertretenen Y._____ einen Untermietvertrag über das Zimmer 2 in der 4 ½-Zimmerwohnung an der strasse in O.7 ab. Der Vertragsabschluss fand in der erwähnten Woh- nung in O.7_____ statt. Als monatlicher Mietzins vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von CHF 1'100.--. Bei Abschluss des Vertrages täuschte der Beschuldigte den Vertreter seines Vertrags- partners über seine Bereitschaft und Fähigkeit, den finanziellen ver- traglichen Verpflichtungen (Bezahlung des Mietzinses) nachzu- kommen. Er tat dies, indem er

  • gut gekleidet zum Vertragsabschluss erschien,
  • seine berufliche Funktion wahrheitswidrig mit Geschäftsführer der Multimediafirma "D..ch", O.6, angab (in Wahrheit arbei- tete der Beschuldigte seit ca. Mitte Dezember 2011 nicht mehr für diese Firma),

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  • seine prekären finanziellen Verhältnisse verschwieg (zwischen Juni 2009 und September 2010 sowie zwischen Februar 2012 und Juni 2012 war er allein von den Betreibungsämtern O.8_____ und O.7_____ für mehrere Tausend Franken betrieben worden). Durch dieses Vorgehen bewegte er den Stellvertreter von Y._____ zum Abschluss des Untermietvertrages vom 8. Januar 2012. Ge- stützt auf diesen Vertrag wohnte der Beschuldigte von Januar 2012 bis April 2012 im Zimmer 2 in der 4 1/2-Zimmerwohnung an der strasse in O.7, ohne dafür den Mietzins von CHF 1'100.-- zu leisten. Infolge seiner enormen Schulden und der feh- lenden liquiden Mittel wusste der Beschuldigte bereits zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses, dass er den finanziellen Verpflich- tungen aus diesem Untermietvertrag nicht nachkommen konnte und wollte dies auch nicht. Dadurch entstand Y._____ im Zeitraum von Januar bis April 2012 ein Schaden von CHF 4'400.--, während der Beschuldigte sich im Umfang der eingesparten Aufwendungen für die Nutzung des Zimmers bereicherte. 1.2Mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 1.2.1 Im Zeitraum Ende März/anfangs April 2012 machte der Beschuldig- te gegenüber Y._____ schriftliche oder mündliche Äusserungen, durch welche sich dieser in Angst und Schrecken versetzt fühlte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Äusserungen:
  • Am 30. März 2012, um 07.58 Uhr, liess der Beschuldigte Y._____ eine SMS mit dem Inhalt "...kommt Zeit, Kommt Rat, kommt Atten- tat!" zukommen.
  • Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende März/anfangs April 2012 sagte der Beschuldigte zu Y._____ in der Wohnung an der strasse in O.7 "Ich mach dich fertig". Y._____ stellte am 26. April 2012 gegen den Beschuldigten unter anderem Strafantrag wegen Drohung. 1.2.2 Zwischen dem 18. und dem 27. März 2012 liess der Beschuldigte Y._____ auf dessen Mobilanschluss mit der Nummer _____ mehre- re SMS-Mitteilungen mit beleidigendem Inhalt zukommen, mit wel- chen er den Empfänger in dessen Ehre angriff. Im Einzelnen han- delte es sich um folgende Mitteilungen:
    1. März 2012, 18:01 Uhr: "Nimm ab du dieb. ..."
    1. März 2012, 11:41 Uhr: "Du Hund, gib mir e antwort. ..."
    1. März 2012, 14:59 Uhr: "...Zu dumm oder zu feige?"
    1. März 2012, 07:58 Uhr: "Wie kann man im Facebook so prahlen mit .bank und so, aber trotzdem so dumm sein wie du??? ..." Y. stellte am 26. April 2012 gegen den Beschuldigten unter anderem Strafantrag wegen Ehrverletzung. 1.3Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkte anfangs 2012 stellte der Beschuldigte einen Untermietvertrag über das Zimmer 3 in der

Seite 5 — 42 Wohnung an der strasse in O.7 her. In diesem ge- fälschten Vertrag legte er wahrheitswidrig den 1. März 2012 als Mietbeginn fest und setzte den zu bezahlenden Mietzins auf CHF 700.-- an. Zudem setzte der Beschuldigte eine unleserliche Unter- schrift auf dieses Dokument, welche den Anschein der Urheber- schaft eines Vertreters von Y._____ machen sollte und dadurch über den wahren Aussteller des Vertrages täuschte. In der Folge stellte er dieses Dokument am 3. Mai 2012 dem damaligen Vertei- diger von Y._____ zur Verwendung in dem gegen Y._____ laufen- den Strafverfahren (VV.2012.1055) zu (act. 1.3, 4.19.1). Damit woll- te er in diesem Verfahren nachweisen, dass er auch ab März 2012 mit Y._____ in einem gültigen Untermietverhältnis betreffend die erwähnte Wohnung stand und Y._____ zwei Mal (ca. Mitte März 2012 und am 14. April 2012) unrechtmässig in diese unter anderem vom Beschuldigten bewohnte Wohnung eingedrungen war. 1.4Mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Zwischen dem 14. April 2012 und dem 13. Mai 2012 beschädigte der Beschuldigte in der erwähnten Wohnung an der strasse in O.7 unter mehreren Malen diverse Möbelstücke und Einrich- tungsgegenstände. Dadurch verursachte er Y._____ einen Sach- schaden, welcher gemäss dessen Aussagen CHF 12'150.--betrug." H.Die Hauptverhandlung, an welcher X._____ und Y._____ teilnahmen, fand am 27. August 2015 vor dem damaligen Bezirksgericht Plessur statt. Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Partei- en stellten die folgenden Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:

  1. Der Beschuldigte sei des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  2. Dafür sei er als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu verurteilen.
  3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigen zu überbinden." "Anträge Beschuldiger: [keine]" "Anträge Privatklägerschaft (sinngemäss):
  4. Der Beschuldigte sei des bandenmässigen Betrugs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung sowie der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
  5. Dafür sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
  6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 100'036.55 zu bezahlen.

Seite 6 — 42 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." I.Gegen das am 27. August 2015 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 28. August 2015 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des damaligen Bezirksge- richts Plessur meldete X._____ am 27. August 2015 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 5. Oktober 2015 das schriftlich begründe- te Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ wird vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB so- wie vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.X._____ ist schuldig:

  • der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB,
  • der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB,
  • der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3.Dafür wird X._____ als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Mo- naten bestraft. 4.X._____ wird verpflichtet, Y._____ CHF 5'541.95 zu bezahlen. Im Üb- rigen wird die Zivilklage von Y._____ auf den Zivilweg verwiesen, so- weit darauf eingetreten werden kann.
  1. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 7'835.20 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 4'235.20, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen im Umfang von CHF 5'400.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 2'435.20 zu Lasten des Kantons Graubünden. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 5'400.00. Diese sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils mit beiliegendem Einzah- lungsschein zu bezahlen.
  2. X._____ wird keine Entschädigung nach Art 429 ff. StPO zugespro- chen.
  3. a)X._____ meldete am 27. August 2015 beim Bezirksgericht Plessur Be- rufung gegen dieses Urteil an. b)Am 3. September 2015 (Poststempel) meldete Y._____ Berufung ge- gen das vorliegende Urteil an. c)(Rechtsmittelbelehrung). 8.(Mitteilung)." J.In seiner Berufungserklärung vom 26. Oktober 2015 stellte X._____ die fol- genden Anträge: "1.Das Urteil vom 27. August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben; 2.Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen;

Seite 7 — 42 3.Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten ver- letzt wurde; 4.Eventualiter sei infolge schwerer Betroffenheit des Beschuldigten durch die unmittelbaren Folgen der Tat auf eine Bestrafung zu verzich- ten; 5.Eventualiter sei der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung und der Urkundenfälschung schuldig zu spre- chen und mit einer Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.- zu bestrafen; 6. Die Zivilklage sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen; 7.Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beweisanträge: 1.Es sei eine Begutachtung der Schuldfähigkeit vorzunehmen; 2.Es sei ein graphologisches Gutachten der gefälschten Urkunde zu er- stellen; 3.Es seien die Akten des Verfahrens _____ des Bezirksgerichts Plessur betreffend vorsätzlich versuchte Tötung beizuziehen." K.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2015 aus, dass sie gegen die Edition der in Ziffer 3 der Beweisan- träge erwähnten Akten keine Einwände erhebe. Die Anordnung eines psychiatri- schen Gutachtens erscheine aus ihrer Sicht nicht erforderlich. Ebenso könne auf ein Handschriftengutachten verzichtet werden. L.Y._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 die vollständige Abweisung sämtlicher von X._____ gestellten Anträge sowie Beweis- anträge, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. M.Mit Gesuch vom 1. Dezember 2015 beantragte X._____ beim Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung. N.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Eingabe vom 10. De- zember 2015 die Abweisung des Gesuches. O.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 30. November 2016 wurde die Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2017 angesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsetzung von G._____ als amtlicher Vertei- diger abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Seite 8 — 42 P.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 15. Mai 2017 wur- de die Berufungsverhandlung aus gesundheitlichen Gründen von X._____ auf den 13. Juni 2017 verschoben. Q. Am 13. Juni 2017 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts statt. Anwesend waren X._____ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt G.. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichte- te auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Oskar Gysler stell- te die folgenden Anträge: "1.Das Urteil vom 27. August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben; 2.Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen; 3.Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten ver- letzt wurde; 4.Eventualiter sei infolge schwerer Betroffenheit des Beschuldigten durch die unmittelbaren Folgen der Tat auf eine Bestrafung zu verzich- ten; 5.Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat zu bestrafen; 6.Subeventuliter sei der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und mit einer Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.- zu bestrafen; 7.Die Zivilklage sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen; 8.Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)." R.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von X. durch den Vor- sitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor

Seite 9 — 42 der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2.Gegen das am 27. August 2015 gefällte und am 28. August 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des damaligen Bezirksgerichts Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) meldete der Berufungskläger am 27. August 2015 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 5. Oktober 2015 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 26. Okto- ber 2015 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert. Die übrigen Prozess- voraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzli- che Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Ko- gnition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar StPO]; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punk- ten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler

Seite 10 — 42 Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche er- setzt (vgl. Art. 408 StPO). 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammen- hang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aber aus, dass aus einem Ent- scheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Ge- richt ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurück- haltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechts- mittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 4.1.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein-

Seite 11 — 42 lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungs- regel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur- teilendes Erkenntnis bestehen. Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst allein Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen. Bloss theoretische und abs- trakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und BGE 138 IV 74 E. 7). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu ent- scheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseiti- gen vermögen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 10 StPO). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtli- cher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstel- lung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Rich- tung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für die beschuldigte Person günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch er erfolgen. 4.2.Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aus- sagen von Zeugen, Auskunftspersonen und beschuldigter Person vollgültige Be- weismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn die beschuldigte Person am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt ihre Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind ihre Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen.

Seite 12 — 42 Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Be- weismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern viel- mehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In die- sem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 4.3.Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdi- gung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). 5.1.Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufungserklärung vom 26. Ok- tober 2015, es seien die Akten des Verfahrens _____ des Bezirksgerichts Plessur betreffend versuchte vorsätzliche Tötung beizuziehen. Anlässlich der Hauptver- handlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Juni 2017 führte Rechtsanwalt G._____ aus, an diesem Beweisantrag nicht länger festzuhalten, da er Einsicht in die entsprechenden Akten gehabt habe. 5.2.An seinem Beweisantrag um Begutachtung der Schuldfähigkeit des Beru- fungsklägers hielt der Verteidiger fest. Y._____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt worden, da er den Berufungskläger am 14. April 2012 gewürgt und gefesselt habe. Dieser Vorfall habe ein schweres traumatisches Ereignis für X._____ dargestellt und er leide seither unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Eine solche Belastungsstörung könne eine Einschränkung oder, in seltenen Fällen, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit verursachen. Aufgrund dieses Vorfalles sei die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers insbeson-

Seite 13 — 42 dere im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Urkundenfälschung reduziert beziehungsweise gänzlich nicht vorhanden gewesen. Eine psychiatrische Begut- achtung des Beschuldigten sei ebenfalls erforderlich, um den Umgang der psychi- schen Störung im Rahmen der allfälligen Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB in- folge schwerer Betroffenheit durch die Tatfolgen zu beurteilen. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht ausführte (vgl. act. A.3), müsste die Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat vor- gelegen haben. Der Vorfall, als dessen Folge der Berufungskläger eine posttrau- matische Belastungsstörung erlitten haben will, ereignete sich am 14. April 2012. Hinsichtlich der ihm gemäss Anklageschrift vor diesem Zeitpunkt zur Last gelegten und vorliegend noch zu beurteilenden Delikte (mehrfache Drohung von Ende März/anfangs April 2012; mehrfache Beschimpfung zwischen dem 18. und 30. März 2012 und Urkundenfälschung anfangs 2012) kann die vorgebrachte Be- lastungsstörung demnach von vornherein keine Rolle spielen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der, im Rahmen der dem Berufungskläger vorgeworfenen Urkundenfälschung, verwendete Mietvertrag erst nach dem Vorfall vom 14. April 2012 erstellt worden wäre, würde der Vorfall bereits mehr als fünf Jahre zurücklie- gen und ein Gutachter würde nach dieser Zeit, zumal keine Anhaltspunkte vorlie- gen, wann der Mietvertrag überhaupt erstellt wurde, rückwirkend wohl kaum mehr eine eingeschränkte Schuldfähigkeit feststellen können. Es würden ihm schlicht und einfach entsprechende Anhaltspunkte für die damaligen Umstände fehlen. Zudem bestreitet X._____ die ihm vorgeworfenen Urkundenfälschung ohnehin, da er vorgab, den Originalmietvertrag von H._____ erhalten zu haben. Er bestreitet die Schuldfähigkeit somit nur für den Fall einer Verurteilung. Da der Berufungsklä- ger aber, wie nachfolgend noch darzulegen ist, vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung freizusprechen ist, erübrigt sich die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit ebenfalls. Der Antrag, es sei eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen von Art. 54 StGB vorzunehmen entfällt, da eine Strafbefreiung nur auf- grund einer schweren Betroffenheit des Täters durch seine eigene Tat möglich wäre. Indes behauptet der Berufungskläger aber, aufgrund des Verhaltens von Y._____ eine Beeinträchtigung erlitten zu haben. 5.3.Im Zusammenhang mit der Einholung eines graphologischen Gutachtens führte der Rechtsvertreter aus, es lägen keine Anzeichen für eine Fälschung des undatierten Mietvertrages (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3) vor. Die Echtheit des Vertrages werde lediglich von Y._____ bestritten, dessen Aussagen aber nicht glaubhaft seien.

Seite 14 — 42 Auf ein Handschriftengutachten kann vorliegend ebenfalls verzichtet werden. Da der Berufungskläger wie bereits erwähnt vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei- zusprechen ist, erübrigt sich die Einholung eines solchen Gutachtens, womit auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. 6.Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB frei. Da die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ein neues Urteil fällt, welches das vorinstanzliche ersetzt, ist festzuhalten, dass X._____ vom Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 27. August 2015 in Ziffer 1 des Dispositivs von der Anklage des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehr- fachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen wurde. 7.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in ir- gendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (vgl. Vera Del- non/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 13 ff. zu Art. 180 StGB [zit. Basler Kommentar Strafrecht II]). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wä- re oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt. Die Täterschaft versetzt mit ih- rer Fiktion der schweren Drohung ihr Opfer in Schrecken oder Angst oder sie setzt zumindest einen entsprechenden Willen um. Entscheidend ist die Empfindung des Opfers (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 18 zu Art. 180 StGB). Als schwer gilt der in Aussicht gestellte Nachteil dann, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit ihn als schwerwiegend empfindet. Erforderlich ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvor- satz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken und Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung her- vorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB). 7.2.Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden habe der Berufungskläger im Zeitraum Ende März/anfangs April 2012 gegenüber Y._____

Seite 15 — 42 schriftliche oder mündliche Äusserungen gemacht. Im Einzelnen habe es sich um folgende Äusserungen gehandelt: Am 30. März 2012, um 07.58 Uhr, habe der Be- rufungskläger Y._____ eine SMS mit dem Inhalt "...kommt Zeit, kommt Rat, kommt Attentat!" zukommen lassen; Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende März/anfangs April 2012 habe er zu Y._____ in der Wohnung an der strasse in O.7 gesagt: "Ich mach dich fertig". Der Berufungskläger anerkannte diese Äusserungen im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfah- ren (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.2, Fragen 15 ff.) und anlässlich der Einvernahme der beschuldigten Person vor der Vorinstanz (vgl. Akten der Vorin- stanz, act. 37, Ziffer 3). Auch anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2017 (vgl. act. F.1) führte der Berufungskläger aus, die oben genannten Äusserungen gemacht zu haben. Indem der Berufungs- kläger Y._____ einerseits im SMS vom 30. März 2012 ein Attentat in Aussicht stellte und andererseits im gleichen Zeitraum diesem gegenüber mündlich sagte, er mache ihn fertig, erfüllte er den objektiven Tatbestand der schweren Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Durch diese Äusserungen stellte der Berufungsklä- ger Y._____ künftiges Übel in Aussicht. Die Drohungen hingen offensichtlich vom Willen von X._____ ab und waren geeignet, Y._____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Drohungen sind als schwer zu qualifizieren, weil die Äusserungen bei einem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit bei objekti- ver Betrachtung eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls zu bewirken vermö- gen. Die Äusserungen "kommt Zeit, kommt Rat, kommt Attentat" und "ich mach dich fertig" stellen schwere Nachteile im Sinne einer Gewalttat mit Tötungs- oder Verletzungsfolge in Aussicht. Zudem war dem Berufungskläger klar, dass zumin- dest die SMS Nachrichten Drohungen im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.2, Frage 17). Der Berufungskläger nahm bei seinen Äusserungen "kommt Zeit, kommt Rat, kommt Attentat" und "Ich mach dich fertig" in Kauf, Y._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Einwand des Beru- fungsklägers, er habe nicht ernsthaft drohen wollen und seine Äusserungen seien im Zusammenhang mit dem Verhalten von Y._____ zu sehen, womit dieses ent- schuldbar sei, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dass Y._____ den Strafantrag erst am 26. April 2012 stellte, vermag an der Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Der Berufungskläger ist somit für seine Äusserungen vom 30. März 2012 und von Ende März/anfangs April 2012 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 16 — 42 8.1.Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand erfasst einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst, andererseits ehrverletzende Werturteile diesem sowie Dritten gegenüber. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter braucht nur zu wissen, dass sein Werturteil ehrenrührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N. 1 und N. 6 zu Art. 176 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Absatz 2 gibt dem Richter einen fakultativen Strafausschliessungsgrund. Die Provokation muss aber unmittelbar beantwortet werden, was zeitlich zu verstehen ist in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (vgl. Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 7 zu Art. 177 StGB [zit. Praxiskommentar StGB]). 8.2.Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden habe der Beschuldigte zwischen dem 18. und dem 27. März 2012 Y._____ auf dessen Mo- bilanschluss mit der Nummer _____ mehrere SMS-Mitteilungen mit beleidigendem Inhalt zukommen lassen. Im Einzelnen habe es sich um folgende Mitteilungen ge- handelt: 18. März 2012, 18:01 Uhr: "Nimm ab du dieb. ..."; 26. März 2012, 11:41 Uhr: "Du Hund, gib mir e antwort. ..."; 27. März 2012, 14:59 Uhr: "...Zu dumm oder zu feige?" und 30. März 2012, 07:58 Uhr: "Wie kann man im Facebook so prahlen mit .bank und so, aber trotzdem so dumm sein wie du???...". Der Berufungskläger ist hinsichtlich den Y. zugestellten SMS-Mitteilungen ge- ständig (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.2, Frage 19 und Akten der Vor- instanz act. 38 und act. A.2, N. 8). Er anerkannte anlässlich der Befragung vor der I. Strafkammer (vgl. act. F.1), die SMS-Mitteilungen an Y._____ geschickt zu ha- ben. Wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zu Recht feststellte, stellen die vorgeworfenen Äusserungen in der Form von SMS Mitteilungen Beschimpfungen dar. Die in der Anklageschrift aufgeführten Auszüge aus den SMS-Mitteilungen ("dieb", "Hund", "dumm") sind geeignet, die Ehre einer Person anzugreifen. Die Bezeichnung "dieb" ist als gemischtes Werturteil zu qualifizieren, also als eine Wertung, in welcher eine Tatsachenbehauptung mitenthalten ist. Die SMS- Nachrichten mit dem Inhalt "Hund", "dumm oder feige" und "feige" stellen blosse Ausdrücke der Missachtung, mithin reine Werturteile (Formalinjurie), dar, ohne

Seite 17 — 42 dass sich die Aussagen erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche, Tat- sachen stützt (vgl. dazu Franz Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 177 StGB; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 173 StGB und Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bom- mer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualin- teressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N. 19). Die SMS-Nachrichten tangieren das geschützte Rechtsgut der Ehre von Y._____ (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kom- mentar Strafrecht II, a.a.O., N. 1 zu Art 177 StGB) und erfüllen damit den objekti- ven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Zudem handelte der Berufungskläger vorsätzlich. Der Berufungskläger wollte mit seinen SMS- Nachrichten Y._____ in seiner Ehre angreifen. Er wusste, dass seine Äusserun- gen ehrenrührig sind. Er erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand. Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung über den Entlastungsbeweis von Art. 173 StGB auch in Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge kommt, wenn Gegen- stand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Wertur- teil ist. Dies ist praktisch aktuell bei einer Ehrverletzung unter vier Augen, nicht hingegen bei einer Formalinjurie. Dort können Tatsachen nicht zum Beweis her- angezogen werden. Der Entlastungsbeweis ist somit nur bei einem sog. gemisch- ten Werturteil zulässig. Er ist erbracht, wenn der Täter bezüglich der diesem zu- grunde liegenden Tatsachenbehauptung den Entlastungsbeweis erbringt (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB) und falls die als wahr erwiesene Tatsache zum Werturteil Anlass geben kann, mithin, wenn sie die Bewertung der Tatsache im Rahmen des Ver- tretbaren hält (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 15 zu Art. 177 StGB und Andreas Donatsch, a.a.O., N. 8 zu Art. 177 StGB mit weite- ren Hinweisen). Damit wäre vorliegend ein Entlastungsbeweis nur bei der SMS- Mitteilung mit dem Inhalt "Dieb" vom 18. März 2012 möglich, da diese Nachricht, anders bei den Nachrichten mit dem Inhalt "Hund", "dumm und feige" und "feige", ein gemischtes Werturteil beinhaltet. Der Berufungskläger trat den Entlastungsbe- weis, welcher er zu erbringen hätte (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar Straf- recht II, a.a.O., N. 1 zu Art. 173 StGB), aber gar nicht erst an. Jedenfalls vermö- gen die vom Berufungskläger in seiner Berufungserklärung (vgl. act. A.2, N. 9 bis N. 17) vorgebrachten Einwände einen Entlastungsbeweis im soeben dargelegten Sinne nicht ansatzweise zu begründen. Insoweit sich der Berufungskläger auf den Strafausschlussgrund von Art. 177 Abs. 2 StGB beruft, ist dieser ausgeschlossen, da nicht erstellt ist, dass die Beschimpfungen unmittelbar auf ein vorangegange- nes unglimpfliches Verhalten von Y._____ zurückzuführen sind. Der Berufungs-

Seite 18 — 42 kläger beruft sich auf Vorgänge, die lange vor und zum Teil sogar erst nach den Beschimpfungen stattgefunden haben (vgl. act. A.2, Ziff. 9 ff.). 8.3.Somit ist der Berufungskläger für seine Äusserungen zwischen dem 18. und 27. März 2012 der mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 9.1.Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Ur- kundenfälschung in engerem Sinne (materielle Fälschung) gilt die Herstellung ei- ner unechten Urkunde. Die Urkunde ist gefälscht, wenn der Schein erweckt wird, sie stamme von jemandem, von dem sie tatsächlich gar nicht stammt, wenn also der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht deren wirklicher Aussteller ist. Als wirkli- cher Aussteller einer Urkunde gilt derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (vgl. Ulrich Weder, in: Donatsch, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 251 StGB). Verfälscht wird eine Urkunde, wenn ihr Inhalt nachträglich unbe- rechtigt abgeändert wird (vgl. Ulrich Weder, in: Donatsch, a.a.O., N. 14 zu Art. 251 StGB; Markus Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N. 3 zu Art. 251 StGB). 9.2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger vor, zu ei- nem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2012 einen Untermietvertrag über das Zimmer 3 in der Wohnung an der strasse in O.7 hergestellt zu haben. In diesem Vertrag habe er den 1. März 2012 als Mietbeginn festgesetzt und den zu bezahlenden Mietzins auf CHF 700.00 angesetzt. Zudem habe der Beschuldigte eine unleserliche Unterschrift auf dieses Dokument gesetzt, welche den Anschein der Urheberschaft eines Vertreters von Y._____ gemacht und da- durch über den wahren Aussteller des Vertrages getäuscht habe. In der Folge ha- be er dieses Dokument am 3. Mai 2012 dem damaligen Verteidiger von Y._____ zur Verwendung in dem gegen Y._____ laufenden Strafverfahren zugestellt. Damit habe X._____ in diesem Verfahren nachweisen wollen, dass er auch ab März 2012 mit Y._____ in einem gültigen Untermietverhältnis betreffend die erwähnte Wohnung gestanden sei und Y._____ zwei Mal (ca. Mitte März 2012 und am 14. April 2012) unrechtmässig in diese unter anderem vom Beschuldigten bewohnte

Seite 19 — 42 Wohnung eingedrungen sei. In ihrem Schlussbericht vom 2. Oktober 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.37) führte die Staatsanwaltschaft Graubün- den aus, der Beschuldigte habe sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er am 3. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft Graubünden einen von ihm selber abgeänderten Untermietvertrag zugestellt habe. Entgegen seiner Ankündigung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 30. Januar 2013 habe es der Beschuldigte unterlassen, ein Original des seines Erachtens abgeschlossenen neuen Mietvertrages zu den Akten zu geben und damit den Nachweis der Wahrheit seiner Behauptungen zu erbringen. Am 1. Mai 2012 führte der Berufungskläger anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Konfronteinvernahme aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.1, S. 18), Y._____ habe ihm nach Ablauf des ersten Untermietvertrages Ende Februar 2012 einen neuen befristeten Vertrag bis Ende Mai 2012 mit dem Vorbehalt einer Verlängerung ausgestellt. In diesem Vertrag sei seine Miete auf CHF 750.00 fest- gesetzt worden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2013 gab X._____ zu Protokoll, der Vorwurf, er habe einen Untermietvertrag gefälscht, treffe nicht zu (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.2, S. 6 f.). Er habe den undatier- ten Vertrag zwischen ihm und dem Privatkläger Y._____ nicht erstellt. Das müsse entweder Y., F. oder diese H._____ gewesen sein. Er werde das Ori- ginal des Vertrages, welches bei ihm oder bei Frau I._____ von den Sozialen Diensten sei, bis am 10. Februar 2013 der Staatsanwaltschaft Graubünden zu- kommen lassen. Er selber habe das Original des Vertrages von H._____ erhalten. Wann und von wem der Vertrag ausgefüllt worden sei, wisse er nicht. In seiner Berufungserklärung vom 26. Oktober 2015 (vgl. act. A.2) führte der Beru- fungskläger aus, es gebe keinerlei Beweise, dass der von ihm vorgelegte Mietver- trag gefälscht sei. Die diesbezüglichen Aussagen von Y._____ würden reine Ver- teidigungstaktik darstellen. Anlässlich seiner Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2017 (vgl. act. F.1) führte X._____ aus, dass er aufgrund des hohen Miet- zinses mit H._____ einen neuen Vertrag habe aushandeln wollen. Sie hätten dann einen Mietzins in der Höhe von CHF 780.00 vereinbart. Den neuen Vertrag habe er unmittelbar vor der Eskalation erhalten. Wann er den zweiten Vertrag unter- schrieben habe, könne er so nicht mehr beantworten. Er wisse nicht mehr, ob er den Vertrag persönlich erhalten habe oder ob dieser mit der Post gekommen sei.

Seite 20 — 42 Vermutlich habe er ihn von H._____ persönlich erhalten. Er habe den Vertrag aber unterschrieben und dann einem Partner von Rechtsanwalt Valentin Landmann ins Büro geschickt. Auf die Frage des Vorsitzenden hin, weshalb er den Vertrag im gegen ihn laufenden Ausweisungsverfahren infolge der nicht bezahlten Mietzinsen nicht eingereicht habe, führte X._____ aus, dass er die Frage nicht beantworten könne. H., welche im Auftrag von Y. die Wohnung an der strasse in O.7 den Wohnungsinteressierten jeweils zeigte, führte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugen-Einvernahme vom 27. November 2013 (vgl. Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 9.7) aus, dass sie im März und April 2012 sicher keinen Kontakt mit X._____ gehabt habe. Vielleicht sei es auch im Mai gewesen. Sie habe sich mit X._____ in der Wohnung an der strasse getroffen. Bei diesem Treffen habe sie ihn aufgefordert, die ausstehenden Mietzinsen zu bezah- len. Er hätte dies aber aufgrund eines Sportunfalles nicht tun können. Zwei Wo- chen später habe sie wieder mit dem Berufungskläger abgemacht, wobei er nicht anwesend gewesen sei. Wieder wenige Wochen später habe sie ihn in der Woh- nung getroffen und es sei wieder um die Mietzinsen gegangen. Kurze Zeit später habe sie ihm bei einem dritten Treffen mitgeteilt, dass es so nicht gehe. Er habe dann gemeint, dass er diese Mietzinsen nicht zahlen werde. Er habe diese Hal- tung damit begründet, dass die Zinsen viel zu hoch seien. Er habe den bestehen- den Vertrag abändern, d.h. einen tieferen Mietzins, vereinbaren wollen. Sie habe ihm dann gesagt, dass es ihr nicht erlaubt sei, den Mietzins abzuändern. Eine An- passung des Untermietvertrages vom 8. Januar 2012 habe sie mit X. nicht vereinbart. Seine Aussage, wonach er mit ihr mündlich einen neuen Mietzins von CHF 780.00 pro Monat vereinbart habe, treffe ganz sicher nicht zu. Sie habe mit dem Berufungskläger keinen Untermietvertrag abgeschlossen. Den ihr vom Staatsanwalt gezeigten und undatierten Untermietvertrag zwischen Y., ver- treten durch F., und X._____ kenne sie nicht. 9.3.Gegenstand der dem Berufungskläger vorgeworfenen Urkundenfälschung bildet der undatierte Untermietvertrag über ein Zimmer an der strasse in O.7, der lediglich in Kopie vorliegt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3). Der Text erweckt den Eindruck, als sei der Vertrag von Y._____ als Haupt- mieter, vertreten durch verschiedene namentlich aufgeführte Personen (F., J., L._____) ausgestellt worden, wobei sich bei der Bezeichnung "Hauptmie- ter/-mieterin" eine unleserliche Unterschrift befindet. Der Mietbeginn wird auf den

  1. März 2012, das Ende auf den 30. Juni 2012 festgesetzt; der Mietzins beläuft sich auf CHF 700.00 pro Monat. Der Vertrag soll belegen, dass das Untermietver-

Seite 21 — 42 hältnis über die ursprüngliche Dauer vom 6. Januar bis zum 29. Februar 2012 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.2) hinaus fortgesetzt wurde. Die Darstellung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte eine falsche Urkunde hergestellt haben soll, und diese dann dem Verteidiger von Y._____ zukommen habe lassen, ist insofern nicht nachgewiesen, als unbestrittenermassen nur eine Kopie der Ori- ginalurkunde mit der Anzeige von Y._____ eingereicht wurde und bei den Akten liegt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2013 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin zur Antwort, das Original liege entweder bei ihm oder bei Frau I._____ und er werde das Dokument der Staats- anwaltschaft bis zum 10. Februar 2013 zukommen lassen. Wer den Vertrag er- stellt habe, wisse er nicht, ein Original dieses Vertrages habe ihm H._____ über- geben. 9.4.Der Berufungskläger bestreitet durchwegs, dass er den fraglichen Unter- mietvertrag gefälscht hat. Einen direkten Beweis für die Täterschaft von X._____ existiert nicht. Die Argumentation der Vorinstanz für eine Verurteilung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB stützte sich im Wesentlichen auf die negative Tatsache, dass die Hauptvermieterunterschrift nicht von den im Dokument aufgeführten Vertretern von Y., namentlich J., K., L. und F., geleistet wurde sowie auf den Umstand, dass wohl nur der Berufungskläger ein Interesse an einer Vertragsverlängerung hätte haben können. Die Tatsache, dass der Berufungsklä- ger das angeblich bei ihm liegende Original des Untermietvertrages nicht einreich- te, kann ihm nach dem sog. non-tenetur-Prinzip gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach die Mitwirkung im Strafverfahren von der beschuldig- ten Person verweigert werden kann, nicht angelastet werden. Es stellt sich nun die zentrale Frage, ob dem Berufungskläger aufgrund der vorhandenen Akten für eine Verurteilung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, den Untermietvertrag gefälscht zu haben. Für eine Täterschaft spricht, dass der Berufungskläger – zumindest implizit – ein- räumt, eine Kopie des in seinem Besitz stehenden Originals dem damaligen An- walt von Y. geschickt zu haben. Demnach muss ein Original der angebli- chen Fassung bzw. existiert haben. Das Dokument (Kopie oder Original) impliziert eine Weitergeltung des Mietvertrages mit Y.. Es bestehen aber keinerlei Indizien dafür, dass Y. oder die dort erwähnten Vertreter irgendetwas mit der Erstellung der Urkunde zu tun hatten. Ein Vergleich der Unterschrift auf dem Mietvertrag (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3) mit jenen auf den von Y._____ eingereichten Identitätskarten von J., K., L._____ und F._____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.21) resp. mit den Unterschriften

Seite 22 — 42 von F._____ und H._____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.6 und 9.7) ergibt, dass die Unterschrift auf dem Vertrag mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht von einem Stellvertreter von Y._____ stammt. Die Unterschrift ist nicht mit den Unterschriften der Vertreter von Y._____ identisch. Ferner hatte Y., der ein Ausweisungsverfahren wegen den angeblich nicht bezahlten Mietzinsen gegen den Berufungskläger angestrengt hatte, kein Interesse an einer Vertragsverlänge- rung. Die einzige Person, die ein Interesse an einer echten oder zumindest scheinbaren Verlängerung des Untermietverhältnisses hatte, war X.. Noch während des Ausweisungsverfahrens machte der Berufungskläger keinen Ge- brauch der Urkunde, obschon deren Vorlage von absolut zentraler Bedeutung ge- wesen wäre. Zudem behauptete der Berufungskläger, den zweiten Vertrag von H._____ erhalten zu haben. Sie bestritt aber, je einen Mietvertrag für Y._____ mit X._____ abgeschlossen zu haben (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.7). Gegen eine Täterschaft des Berufungsklägers spricht einerseits, dass der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht klar feststeht. Gemäss dem Anklagesachverhalt soll der Berufungskläger anfangs 2012 den Untermietvertrag hergestellt haben. H._____ führte in ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 27. No- vember 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.7) aber aus, im März und April 2012 sicher keinen Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt zu haben. Sie meine, dass es im Sommer, vielleicht auch im Mai gewesen sei. X._____ sei dann aber zum vereinbarten Treffen nicht erschienen. Erst ein paar wenige Wochen später habe es dann mit dem Treffen mit X._____ geklappt. Ca. zwei Wochen später habe sie sich wieder mit ihm treffen wollen. Doch auch dieses Treffen habe nicht stattgefunden. Wieder wenige Wochen später habe sie den Berufungskläger dann in der Wohnung getroffen. Beim dritten Treffen, wiederum kurze Zeit später, habe sie ihm dann gesagt, dass es so nicht gehe. H._____ siedelte somit den Zeitpunkt der Geschehnisse erst später an. Demgegenüber stehen die Aussagen des Berufungsklägers, welcher hauptsächlich mit H._____ Kontakt hatte und die ihm gemäss seiner Aussage nach auch den zweiten Vertrag vorbeibrachte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.1, S. 18). Auch wenn H._____ unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeugin einvernommen wurde, ist ihre Aus- sage nicht per se aussagekräftiger als diejenige des Berufungsklägers und die Aussage von H._____ erweist sich als alleiniges Beweismittel für eine Verurteilung aufgrund ihrer Zeitangaben als ungenügend. Zudem ist ihre Aussage mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie in einem freundschaftlichen Verhält- nis zu Y._____ steht (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 9.7, S. 2). Dass kein neuer Untermietvertrag mit dem Berufungskläger abgeschlossen worden sei,

Seite 23 — 42 brachte allein Y._____ vor. Dessen Aussage ist aber im Gesamtzusammenhang der Geschehnisse zu sehen und daher ebenfalls mit einer gewissen Zurückhal- tung zu würdigen, zumal die Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erst nach dem Vorfall vom 14. April 2012 einging. Das Verhältnis zwischen Y._____ und dem Berufungskläger war zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als getrübt, mithin sogar feindselig (vgl. dazu bspw. die Unterlagen in Dossier 4 der Akten der Staatsanwaltschaft; des Weiteren act. 9.1 und 9.2). Hinzu kommt, dass dem Be- schuldigten klar sein musste, dass eine allfällige Fälschung durch den Anwalt von Y._____ rasch erkannt worden würde, was wiederum gegen ihn hätte verwendet werden können (und verwendet wurde). Die Fälschung hätte allenfalls im Rahmen des Ausweisungsverfahrens Sinn gemacht, wo sie indessen nicht präsentiert wur- de. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Die in den Akten liegenden Aussagen lassen sich weder in die eine noch in die andere Richtung bestätigen bzw. wider- legen. Weitere Beweismittel, die zu einer Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Berufungskläger führte aus, dass er auch mit Frau I._____ von den Sozialen Diensten der Stadt O.7_____ in Kontakt gestanden sei und er alles mit ihr abgewickelt habe. Dort solle auch ein Exemplar des zwei- ten Original-Untermietvertrages vorhanden sein. Auch wenn es der Berufungsklä- ger wie angekündigt unterlies, der Staatsanwaltschaft Graubünden das Original des Mietvertrages einzureichen, wäre es wohl möglich gewesen, Frau I._____ be- züglich des Untermietvertrages zu befragen und das allenfalls dort vorhandene Original einzuholen. Wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt (vgl. act. A.3, S. 2), kann aufgrund einer blossen Kopie kein aussagekräftiges Gutachten erstellt wer- den, das eventuell geeignet gewesen wäre, den Beschuldigten zu entlasten. Die- ses Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden kann wie bereits erwähnt nicht dem Berufungskläger angelastet werden. 9.5.Trotz erheblichen Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten verbleiben letztlich unüberwindliche Zweifel, dass der Berufungskläger zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt anfangs 2012 einen Untermietvertrag über das Zimmer 3 in der Wohnung an der strasse in O.7 herstellte und in diesen gefälsch- ten Vertrag den 1. März 2012 als Mietbeginn und den zu bezahlenden Mietzins auf CHF 700.00 festsetzte. Bestehen aber unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, so hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt und damit von der Sachver- haltsdarstellung des Berufungsklägers auszugehen. Weil damit X._____ ein straf- rechtlich relevantes Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden

Seite 24 — 42 kann, ist er vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB frei- zusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 10.Im Rahmen der Strafzumessung rügt der Berufungskläger, dass die Vor- instanz bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht begründet habe, wie die hypo- thetische Gesamtstrafe bemessen worden sei und sie habe damit das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. Die Begründung der Vorinstanz entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen zu Art. 49 StGB nicht einmal ansatzwei- se. Die entsprechende Rüge ist zwar berechtigt, bleibt aber, da die I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine eigene Strafzumessung vornimmt, folgenlos. 10.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trech- sel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 117 zu Art. 47 StGB [zit. Basler Kommentar Strafrecht I]). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vor- werfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Straf- milderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschär- fungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Strafer- höhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung

Seite 25 — 42 berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, be- ziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). 10.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (sog. As- perationsprinzip; vgl. dazu BGE 132 IV 102 E. 8.1). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Methodisch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem Schritt, unter Einbezug aller straferhöhen- den und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4 und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Acker- mann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N. 113 zu Art. 49 StGB. Art. 49 Abs. 1 StGB greift aber nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 120). Für die Anwendung von Art. 49 StGB genügt es also nicht, auf die abstrakt angedrohten, gleichartigen Strafen abzustellen. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleich- artige Strafen. Sieht das Gericht im konkreten Fall zum Beispiel für eine Tat eine Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere eine Freiheitsstrafe vor, kommen die Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar Straf- recht I, a.a.O., N. 87, 89 und 90 zu Art. 49 StGB). Von den durch den Berufungs- kläger verübten Delikten sieht Art. 180 Abs. 1 StGB (Drohung) eine Geld- oder

Seite 26 — 42 Freiheitsstrafe vor, während nach Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) einzig die Verhängung einer Geldstrafe zulässig ist. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, ist für die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB trotz Alternati- vität auf eine Freiheitsstrafe und für die mehrfache Beschimpfung auf eine Gelds- trafe zu erkennen 10.3. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2012 schuldig gesprochen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.16). Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger Berufung, wobei sich diese explizit auf den Strafpunkt beschränkte. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte in seinem Urteil vom 22. April 2013 daher einleitend fest, dass der Beschuldigte X._____ der soeben genannten Delikte schuldig sei (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.17). Die im vorliegenden Berufungsverfahren vor der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden nach dem Freispruch von der Urkundenfälschung noch zu beurteilenden Delikte der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Be- schimpfung wurden somit vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Sep- tember 2012 begangen. 10.4. Damit liegt ein Fall der sog. retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beur- teilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip aber nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind somit kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann, wie bereits erwähnt, eine Ge- samtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung ei-

Seite 27 — 42 ner Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rah- men der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 und BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleich- zeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt aber keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat der Zweit- richter aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu be- nennen. Das Bundesgericht hielt das Vorgehen für die Zusatzstrafenbildung in BGE 142 IV 265 in E. 2.4.3 und E. 2.4.4 fest. Das Zweitgericht hat die rechtskräfti- ge Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszuspre- chenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Ansch- liessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzu- ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstra- fe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Re- duzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.

Seite 28 — 42 10.5. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Berufungskläger für die von ihm begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Das Ober- gericht erachtete den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt und setzte eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest. Daran etwas zu ändern be- steht vorliegend kein Anlass, womit der Betrug als die vom Berufungskläger schwerste begangene Tat in die Grundstrafe fällt. In der Folge erhöhte es diese Einsatzstrafe um 12 Monate auf insgesamt 30 Monate. Aufgrund des Verschlech- terungsgebots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO war eine Erhöhung der Strafe zu Lasten des Beschuldigten aber nicht zulässig, womit er mit 27 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen war. Diese Grundstrafe ist rechtskräftig und für die Zu- satzstrafenbildung verbindlich. Für die Festlegung der Zusatzstrafe stellt sich nun die Frage, welche Gesamtfreiheitsstrafe das Obergericht (hypothetisch) ausge- sprochen hätte, wenn es neben der Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfrie- densbruchs auch noch die mehrfache Drohung zu beurteilen gehabt hätte. Es ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Zürich aufgrund der teils einschlägi- gen Vorstrafen des Berufungsklägers und aufgrund der Tatsache, dass er sich weder durch die früheren Strafverfahren und die daraus resultierenden Verurtei- lungen noch durch den Vollzug von insgesamt 9 Monaten Freiheitsstrafe beein- drucken liess (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.17 E. 2.4), auch für die mehrfache Drohung eine Freiheitsstrafe- und nicht eine Geldstrafe ausgesprochen hätte. So erkannte das Bezirksgericht Zürich auch in den Fällen der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB durchwegs auf eine Freiheitsstrafe, obwohl das Aus- fällen einer Geldstrafe ebenfalls möglich gewesen wäre. Damit liegen gleichartige Strafen vor, welche das Aussprechen einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB für die mehrfache Drohung erlauben. Der Strafrahmen für Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Berufungskläger drohte im Zeitraum Ende März/anfangs April 2012 Y._____ mehrfach und versetzte ihn dadurch in Angst und Schrecken. Das Verschulden des Berufungsklägers ist als leicht bis mittel zu bezeichnen. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich zweifelsfrei strafschärfend aus. Straferhöhend wirken sich seine Vorstrafen aus. Ebenfalls straferhöhend

Seite 29 — 42 wirkt sich aus, dass der Berufungskläger fast unmittelbar nach Ablauf der Probe- zeit nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wie auch mehrfach während bereits laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.16, S. 20 f.). Dies zeugt von einer bedenklichen Unbe- lehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Berufungsklägers gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Strafmildernde Gründe gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger den Ankla- gepunkt der mehrfachen Drohung anerkannte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 37, S. 2 und Einvernahme der beschuldigten Person vor der I. Strafkammer vom 13. Juni 2017, act. F.1). Aus den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ergibt sich schliesslich nichts, was sich straferhöhend oder strafmindernd auswirkt. Eine wie vom Berufungskläger vorgebrachte Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB ist vorliegend ausgeschlossen, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern der Berufungskläger durch unmittelbare Folgen seiner Taten schwer betroffen ist. Die Betroffenheit muss schwer und eine direkte Folge der Tat sein (vgl. Stefan Trech- sel/Stefan Keller, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 54 StGB). Daran vermag auch das vom Berufungskläger zitierte Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB160041-O/U/jv vom 13. Juni 2016 nichts zu ändern. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich die Einsatzstrafe für den mehrfa- chen Betrug auf 18 Monate festsetzte, beliess es das Gericht aufgrund des Ver- schlechterungsverbots bei einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 9 Monate. Wird nun die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in die Gesamtstrafenbildung miteinbezogen, so rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate Freiheitsstrafe, womit von einer hypothetischen Ge- samtfreiheitsstrafe von 28 Monaten auszugehen ist. Von dieser gedanklich gebil- deten hypothetischen Gesamtstrafe von 28 Monaten ist nun die vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochene Grundstrafe von 27 Monaten abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe ergibt. Damit ist X._____ für die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Zusatzstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe zu der im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu be- strafen. 11.Bei diesem Strafmass ist nicht zu prüfen, ob dem Täter der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann, da in objektiver Hinsicht dafür erforderlich wäre, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren bestraft wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es stellt sich somit die Frage, ob die Freiheitsstrafe teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist.

Seite 30 — 42 11.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bei Zusatzstrafen gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB gelten die gleichen Prinzipien wie für die bedingten Strafen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, ins- besondere ist die Dauer der Gesamtstrafe massgebend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012). Damit eine teilbedingte Strafe ver- hängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Vom (teil-) bedingt verurteilten Täter wird ein künftiges Wohlverhalten erwartet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N. 11 zu Art. 43 StGB und N. 38 zu Art. 42 StGB). 11.2. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Mit der vor- liegenden Zusatzstrafe von 1 Monat beträgt die Gesamtstrafe 28 Monate. Die for- mellen Voraussetzungen für eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 Abs. 1 StGB sind demnach gegeben. Das Obergericht weist in seinem Urteil vom 22. April 2013 daraufhin, dass die Vorstrafen des Beschuldigten deutlich gegen eine günstige Zukunftsprognose sprechen. Aus der im Kanton Graubünden pendenten Strafun- tersuchung könne nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nicht als unglaubhaft seien indessen die Äusserungen des Beschuldigten zu werten, wo- nach ihm ein erheblicher gewalttätiger Übergriff in O.7_____ die Augen geöffnet habe. Dieser Umstand könne aber die Prognose nicht ausschlaggebend beein- flussen. Die erheblichen Zweifel an der aufgrund der Vorstrafen erforderlichen günstigen Prognose müssten an sich sogar zu einer vollständig unbedingt ausge- fällten Strafe führen. Wegen des Verschlechterungsverbots bleibe es aber beim Entscheid der Vorinstanz, womit 12 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen sei- en, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Grundsätzlich steht ausser Frage, dass weder das Bezirksgericht Zürich noch das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug gewährt hätten, wenn sie die aktuellen Delikte mitbeurteilt hätten. Allerdings ist im vorliegenden Berufungsverfahren eine neue Prognose vorzunehmen, die auch die seit den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons

Seite 31 — 42 Zürich verstrichene Zeit berücksichtigt. Der Berufungskläger ist gemäss seinen Angaben vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts seit ca. 1 ½ Jahren bei der E._____ angestellt. Er lebt in einer stabilen Beziehung mit seiner Partnerin und kümmert sich um ihr in die Partnerschaft eingebrachtes Kind (vgl. act. F.1). In sei- nem Schlusswort führte der Berufungskläger aus, dass er auf ein geordnetes Le- ben hingearbeitet habe (vgl. act. F.2). In der Tat lassen diese Aussagen den Schluss zu, dass X._____ tatsächlich seine Lehren aus den Strafverfahren zog und sich sein Leben zum Positiven hin veränderte. Er verfügt über eine geregelte Arbeit, einen guten Lohn und seine sozialen Verhältnisse sind stabil. Seit seiner Verurteilung aus dem Jahre 2013 delinquierte der Berufungskläger nicht mehr. Es kann daher von einem künftigen Wohlverhalten des Berufungsklägers ausgegan- gen werden, womit sich ein unbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht rechtfer- tigen würde. Aufgrund dieser Ausführungen ist der teilbedingte Vollzug der Frei- heitsstrafe von 28 Monaten zu gewähren. Die Zusatzstrafe von 1 Monat ist dem gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 bedingt aufgeschobenen Teil von 15 Monaten zuzuschlagen. Insoweit der Berufungsklä- ger schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da die Vor- instanz die Gründe für eine Verweigerung des teilbedingten Vollzuges nicht an- satzweise dargelegt habe, ist festzuhalten, dass es sich, selbst wenn die Vorin- stanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre, nicht um einen schwerwiegenden Mangel gehandelt hätte und dieser im Berufungsverfahren auf- grund der vollen Kognition der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als geheilt zu betrachten gewesen wäre (vgl. dazu auch oben Erwägung 2.). 11.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Probezeit beginnt zu dem Zeitpunkt, da der Richter dem Verur- teilten das Urteil, das vollstreckbar wird, eröffnet und ihn auf die Probezeit hin- weist. Ergreift der Verurteilte ein Rechtsmittel, so schiebt sich der Beginn hinaus bis zum Vorliegen des Berufungsurteils. Für teilbedingte Strafen stellt sich die Frage nach dem Beginn der Probezeit neu (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N. 2 und 3 zu Art. 44 StGB). Die konkrete Bemes- sung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 StGB). Da die Vorinstanz den teilbedingten Strafvollzug verweigerte, ist die

Seite 32 — 42 Probezeit vom Berufungsgericht festzusetzen. Auch wenn der Berufungskläger zurzeit in stabilen Verhältnissen lebt, so ist den verbleibenden Restbedenken einer allfälligen Rückfallgefahr aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Berufungs- klägers mit einer Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu begegnen. 12.Der Berufungskläger wurde wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB verurteilt. Da diese Bestimmung als Sanktion nur Geldstrafe vor- sieht, kommt aufgrund der fehlenden Identität der Strafart das Aussprechen einer Zusatzstrafe zum Obergericht des Kantons Zürich nicht in Frage. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO ist deshalb Ziffer 6 der Dispositivmitteilung vom 13. Juni 2017, in welcher unrichtigerweise von einer Zusatzstrafe die Rede ist, von Amtes wegen zu berichtigen. Diese bloss redaktionelle Änderung hat keinen Einfluss auf den Schuld- und Strafspruch. 13.1. Der Strafrahmen von Art. 177 Abs. 1 StGB sieht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Für die Strafzumessung gelten die in Erwägung 10.1. festgehal- tenen Kriterien. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal CHF 3'000.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestim- men (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 4 StGB). 13.2. Der Berufungskläger beschimpfte im Zeitraum vom 18. und dem 27. März 2012 Y._____ mehrfach in ehrverletzender Weise. Sein Verschulden ist als leicht bis mittel zu bezeichnen. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich zweifelsfrei straf- schärfend aus. Straferhöhend wirken sich seine Vorstrafen aus. Ebenfalls strafer- höhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger fast unmittelbar nach Ablauf der Probezeit nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wie auch mehr- fach während bereits laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.16, S. 20 f.). Dies zeugt von einer bedenklichen Un- belehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Berufungsklägers gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Strafmildernde Gründe gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger den Ankla-

Seite 33 — 42 gepunkt der mehrfachen Beschimpfung anerkannte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 37, S. 2 und Einvernahme der beschuldigten Person vor der I. Strafkammer vom 13. Juni 2017, act. F.1). Aus den persönlichen Verhältnissen des Berufungs- klägers ergibt sich schliesslich nichts, was sich straferhöhend oder strafmindernd auswirkt. Eine wie vom Berufungskläger vorgebrachte Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB ist vorliegend ausgeschlossen, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwie- fern der Berufungskläger durch unmittelbare Folgen seiner Taten schwer betroffen ist. Die Betroffenheit muss schwer und eine direkte Folge der Tat sein (vgl. Stefan Trechsel/Stefan Keller, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 54 StGB). Damit rechtfertigt es sich, die Geldstrafe auf 15 Tagessätze festzusetzen. 13.3. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Netto- einkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflich- ten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unab- hängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsum- güter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlich- keiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berück- sichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Fi- nanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Be- messungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessat-

Seite 34 — 42 zes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Der Berufungskläger führte anlässlich seiner Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 13. Juni 2017 aus, über ein monatliches Einkommen von ca. CHF 6'500.00 zu verfügen (vgl. act. F.1). 13.4. Wie zuvor erwähnt, bildet dasjenige Einkommen Ausgangspunkt für die Bemessung, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Vorliegend ist von einem Jah- reseinkommen des Berufungsklägers von CHF 78'000.00 netto auszugehen. X._____ hat keinen Unterhalt zu leisten. In der Regel hat ein Abzug zwischen 20- 30 % für laufende Steuern und Krankenkassenprämien zu erfolgen (vgl. dazu auch Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 43). Vom Jahreseinkommen von CHF 78'000.00 sind somit 25 % für Steuern und Krankenkassenprämien abzuziehen, sodass nunmehr von ei- nem für die Bemessung der Tagessatzhöhe massgeblichen Einkommen von CHF 58'500.00 auszugehen ist. Im Ergebnis resultiert daraus ein Tagessatz von abge- rundet CHF 160.00 (CHF 58'500.00 : 365). 13.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB aber auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der teilbedingte Strafvollzug ist auf alle Geldstrafen anwendbar. Im Unterschied zu einer bedingten Geldstrafe ist die Sanktion sofort wirksam. Damit kann ein Täter trotz günstiger Prognose mit einer seinem Verschulden angepassten und direkt spürbaren Sank- tion bestraft werden. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilun- gen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose aber noch

Seite 35 — 42 nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben. Das Gericht geniesst bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges ein erhebliches Ermessen. Innerhalb der Schranken von Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Der zu vollziehende Teil muss erstens schuld- angemessen sein und zweitens in einer Wechselbeziehung zur Prognose stehen. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein. Die Beurteilung des Verschuldens beim teilbedingten Vollzug entspricht aber nicht jener bei der Strafzumessungsschuld (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N. 4, 16 und 17 ff. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 und E. 5.6). Da die momentan stabilen Verhältnisse des Berufungsklägers keine kurzfristige Negativprognose zu begründen vermögen, dennoch aber erhebliche Restbeden- ken aufgrund seiner früheren Verurteilungen an der dauernden Bewährung von X._____ verbleiben, rechtfertigt sich vorliegend ein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe. Der teilweise Vollzug der Geldstrafe soll dem Berufungskläger in fühl- barer Weise die Konsequenzen seines Handelns klar machen und damit die spe- zialpräventive Wirkung des Urteils erhöhen. Der unbedingt zu vollziehende Teil der Geldstrafe ist daher auf sieben Tagessätze zu je CHF 160.00 festzusetzen, womit ein Betrag von CHF 1'120.00 zu vollziehen ist. Der Vollzug der übrigen 8 Tagessätze ist bedingt aufzuschieben. Die Probezeit für den bedingt aufgescho- benen Teil ist auf fünf Jahre anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB und oben Erwä- gung 11.3.). 13.6. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betrei- bungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfrei- heitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB). Somit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Geldstrafe auf einen Tag pro Tagesssatz, mithin auf 7 Tage, festzulegen. 14.Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pivatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Die geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben; dabei muss ein Kausalzusammen- hang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden bestehen, welcher der adhäsionsweise

Seite 36 — 42 geltend gemachten Forderung zugrunde liegt. Erfasst sind nur solche privatrechtli- chen Ansprüche, welche sich aus der Straftat ableiten lassen. Wenn das Gericht den objektiven Tatbestand einer Strafnorm verneint, kann es nicht gleichzeitig die Adhäsionsklage beurteilen und gutheissen. Adhäsionsweise geltend gemachte vertragliche Ansprüche sind auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 5 zu Art. 122 StPO und forumpoenale 2016, S. 329). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglich- keit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angeru- fenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO). Be- zifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilkla- gen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschul- digte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren er- ledigt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (lit. b), wenn die Privatklägerschaft ihre Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder wenn die beschuldig- te Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 14.1. Die Vorinstanz sprach Y._____ unter dem Titel "Mietzinse" vom 1. Januar 2012 bis zum 4. Mai 2012 einen Betrag von CHF 4'541.95 zu (CHF 1'100.00 pro Monat und CHF 141.95). Für die mehrfache Drohung wurde eine Genugtuung von CHF 800.00 zugesprochen und für die mehrfache Beschimpfung eine solche von CHF 200.00. Im Übrigen wurden die von Y._____ geltend gemachten Zivilforde- rungen (Totalforderungen in der Höhe von CHF 100'036.55) auf den Zivilweg ver- wiesen. Der Berufungskläger beantragte vor der I. Strafkammer die vollumfängli- che Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. 14.2. Bei den von Y._____ geltend gemachten Mietzinsforderungen handelt es sich um eine vertragliche Forderung, welche allenfalls im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Betrugs hätte stehen können. Von diesem Anklagepunkt wurde der Berufungskläger bereits von der Vorinstanz freigesprochen. Damit fehlt es an einem Konnex zwischen der Straftat und der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung für die Mietzinsausfälle. Das gleiche gilt auch für den Freispruch wegen Urkundenfälschung. Abgesehen davon wäre ohnehin nicht nachvollziehbar gewe- sen, inwiefern eine Urkundenfälschung einen ursächlichen Zusammenhang mit den erlittenen Mietzinsausfällen gehabt hätte. Damit kann auf die Adhäsionsklage

Seite 37 — 42 betreffend die Mietzinsforderungen nicht eingetreten werden und diese ist auf den Zivilweg zu verweisen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 14.3. Die Position "Genugtuung" in der Höhe von CHF 50'000.00 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 18b und act. 18c, S. 3) wurde von Y._____ im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Art und Weise belegt und detailliert beziffert. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte Y._____ mit keinem Wort aus, auf wel- che Tatsachen sich die Forderungen stützen und in welchem Zusammenhang sie mit den eingeklagten Delikten der mehrfachen Drohung und mehrfachen Be- schimpfung stehen. Es wurde somit kein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Schaden dargelegt. Auch im übrigen Argumentarium von Y._____ vor erster Instanz (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 39) findet sich keine explizite und nachvollziehbare Begründung für allfällige Genugtuungsansprüche. Insbesondere fehlt auch jeder Hinweis (und Beweis) dafür, inwiefern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung begründen könnte. Auch in diesem Punkt ist auf die Forderung des Privatklägers nicht einzutreten und die Adhäsionsklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt gutzu- heissen. 14.4. Da vorliegend nur die Berufung von X._____ zu beurteilen ist, bilden die übrigen Positionen, die von der Vorinstanz durchwegs auf den Zivilweg verwiesen wurden, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 14.5. Auch wenn die Berufung im Rahmen von Ziffer 6 resp. Ziffer 7 der Beru- fungsanträge gutzuheissen ist, ist dem Berufungskläger für die beantragte Verwei- sung der Zivilforderungen von Y._____ auf den Zivilweg kaum ein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine aussergerichtlichen Entschädigungen zuzu- sprechen sind. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger vom damali- gen Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 27. August 2015 in Ziffer 1 des Disposi- tivs von der Anklage des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen wurde. Im Übrigen ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist, mit Ausnahme der vorerwähnten Ziffer 1 des Dispositivs, aufzuheben. X._____ ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen. X._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Dafür ist der Berufungskläger als Zusatzstrafe zu der im Urteil des Oberge-

Seite 38 — 42 richts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 1 Monat zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen. Weiter ist X._____ schuldig der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB. Dafür ist X._____ mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 160.00 zu bestrafen, wovon 7 Tagessätze, d.h. ein Betrag von CHF 1'120.00, zu vollziehen sind. Der Vollzug von 8 Tagessätzen ist unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren be- dingt aufzuschieben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung ist auf einen Tag pro Tagessatz, mithin auf 7 Tage, festzulegen. Schliesslich ist auf die Adhäsionsklage von Y._____ nicht einzutreten und die Kla- ge ist vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage sind keine aussergerichtlichen Entschädigungen zuzusprechen. 16.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Vorliegend wurde der Berufungskläger, nachdem er bereits von der Vor- instanz wegen Betrugs und mehrfacher Sachbeschädigung freigesprochen wurde, vom Anklagepunkt der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freige- sprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Untersuchungs- und vor- instanzlichen Verfahrens in der Höhe von total CHF 7'835.20 zu 4/5, somit CHF 6'268.15, dem Kanton Graubünden und zu 1/5, somit CHF 1'567.05, X._____ auf- zuerlegen. 16.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und auch sonst kein Aufwand geltend gemacht wird, ist für das Verfahren vor dem damaligen Bezirksgericht Plessur keine Entschädi- gung zuzusprechen. 17.1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend vermochte der Berufungskläger mit seinem Hauptantrag auf vollum- fänglichen Freispruch nicht durchzudringen. Hingegen wurde er vom Anklage- punkt der Urkundenfälschung freigesprochen. Zudem erreichte er im Berufungs-

Seite 39 — 42 verfahren eine Strafreduktion, den teilbedingten Vollzug der Zusatzstrafe sowie das Nichteintreten auf die Zivilansprüche von Y.. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich daher, die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren zu 3/4 dem Kanton Graubünden und zu 1/4 X. aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.00 festgelegt, womit CHF 1'000.00 zu Lasten des Berufungsklägers gehen. 17.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429-434. Erfolgt we- der ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfah- rens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Da der Berufungskläger teilweise mit seiner Berufung obsiegte, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers machte mit eingereichter Hono- rarnote vom 12. Juni 2017 (vgl. act. D.20) einen Gesamtaufwand von 25.5 h und CHF 6'885.00 geltend. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 270.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Ent- schädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014 E. 20. b)). Da der Rechtsvertreter keine Honorarverein- barung einreichte, ist der von ihm verrechnete Stundeansatz von CHF 270.00 so- mit auf CHF 240.00 zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 25.5 Stun- den ist insofern zu kürzen, als die in Rechnung gestellten 450 min für die Position "Redaktion Berufungserklärung" vom 26. Oktober 2015 angesichts des Umfangs derselben und aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der Berufungserklärung von Gesetzes wegen keine Begründung der Anträge notwendig ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO), als zu hoch erscheint, weshalb diese Position um 5 Stunden auf 2.5 Stunden zu reduzieren ist. Somit ist der geltend gemachte Gesamtaufwand von 25.5 Stunden auf 20.5 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 4'920.00 (20.5 h x CHF 240.00 = CHF 4'920.00). Unter Berücksichtigung der Bar-

Seite 40 — 42 auslagen in der Höhe von CHF 188.30 (CHF 15.00 + CHF 5.30 + CHF 168.00 = CHF 188.30) und der Mehrwertsteuer von 8% ergibt dies ein Gesamthonorar von aufgerundet CHF 5'517.00. Vorliegend rechtfertigt es sich ebenfalls, die Höhe der Entschädigung analog der Aufteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen. Damit erachtet die I. Strafkammer die Ausrichtung einer reduzierten aussergerichtlichen Entschädigung in der Höhe von CHF 4'137.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an X._____ als angemessen. 18.Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Ent- schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafver- fahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung sind die von X._____ geschuldeten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'567.05 (CHF 1'567.05 + CHF 1'000.00) mit der ihm zugesprochenen Entschädigung in der Höhe von CHF 4'137.70 zu verrechnen. Damit hat der Kanton Graubünden den Berufungskläger per Saldo mit CHF 1'570.65 zu entschädigen.

Seite 41 — 42 III. Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgehalten, dass X._____ vom Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 27. August 2015 in Ziffer 1 des Dispositivs von der Anklage des Be- trugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen wurde. Im Übrigen wird die Berufung teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil, mit Ausnahme der vorerwähnten Ziffer 1 des Dispositivs, aufgehoben und durch das vorliegende Urteil ersetzt. 2.X._____ wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3.X._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 4.Dafür wird X._____ als Zusatzstrafe zu der im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit ei- ner Freiheitsstrafe von 1 Monat bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 5.X._____ ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB. 6.Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 160.00 bestraft, wovon 7 Tagessätze, d.h. ein Betrag von CHF 1'120.00, zu vollziehen sind. Der Vollzug von 8 Tagessätzen wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf einen Tag pro Tages- satz, mithin auf 7 Tage, festgelegt. 7.Auf die Adhäsionsklage von Y._____ wird nicht eingetreten und die Klage wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage werden keine aussergerichtli- chen Entschädigungen zugesprochen. 8.Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens von ins- gesamt CHF 7'835.20 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staats-

Seite 42 — 42 anwaltschaft Graubünden CHF 4'235.20, Gerichtsgebühren Bezirksgericht Plessur CHF 3'600.00) gehen im Umfang von 4/5, somit CHF 6'268.15, zu Lasten des Kantons Graubünden und zu 1/5, somit CHF 1'567.05, zu Las- ten von X.. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur wird X. keine Ent- schädigung zugesprochen. 9.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von 3/4, somit CHF 3'000.00, zu Lasten des Kantons Graubünden und zu 1/4, somit CHF 1'000.00, zu Lasten von X.. 10. a) Die reduzierte aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfah- ren zu Gunsten von X. in der Höhe von CHF 4'137.70 (inkl. Barausla- gen und 8 % MwSt.) geht zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die von X._____ geschuldeten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'567.05 (CHF 1'567.05 + CHF 1'000.00) werden mit der ihm zugesproche- nen Entschädigung von CHF 4'137.70 verrechnet. Damit hat der Kanton Graubünden X._____ per Saldo mit CHF 1'570.65 zu entschädigen. 11.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 12.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

48

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 34 StGB
  • Art. 36 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 43 StGB
  • Art. 44 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 48 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 54 StGB
  • Art. 111-392 StGB
  • Art. 139 StGB
  • Art. 144 StGB
  • Art. 146 StGB
  • Art. 147 StGB
  • Art. 173 StGB
  • Art. 176 StGB
  • Art. 177 StGB
  • Art. 180 StGB
  • Art. 186 StGB
  • Art. 251 StGB
  • Art. 307 StGB

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 80 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 83 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 113 StPO
  • Art. 122 StPO
  • Art. 123 StPO
  • Art. 126 StPO
  • Art. 309 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 408 StPO
  • Art. 422 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 436 StPO
  • Art. 442 StPO

Gerichtsentscheide

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