Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2014 41
Entscheidungsdatum
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 9. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 41[mündlich eröffnet]29. Januar 2015 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Pritzi AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazza- rini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014, mitgeteilt am 12. Septem- ber 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungs- beklagte, des B.1, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.2_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.3_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.4_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.5_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.6_____, in Vertretung des Vereins A._____, Adhäsionskläger und Beru- fungsbeklagter,

Seite 2 — 44 des B.7_____, in Vertretung der Genossenschaft B., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.8, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.9_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.10_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.11_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B.12_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, der B ä c k e r e i B . 1 3 _ _ _ _ _ , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der B.14_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der B.15_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, und der B.16_____, in Vertretung der Tankstelle C.SA, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc., hat sich ergeben: I. Sachverhalt A.X. wurde am 1983 in O.1, L.1_____, geboren. Seine El- tern liessen sich noch vor seiner Geburt scheiden. X._____ ist in O.1_____ auf- gewachsen und hat dort während 10 Jahren die obligatorische Schule besucht. Anschliessend zog er zu seinem Bruder nach L.2_____, wo er verschiedenen Be- schäftigungen nachging. Eine Berufsausbildung hatte er nicht abgeschlossen. Während des Sommers arbeitete X._____ im Restaurant seines Vaters in O.1_____, im Winter war er arbeitslos und lebte in O.2_____. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ bis anhin nicht verzeichnet. Im L.2_____ischen Strafregister bestehen dagegen drei Einträge, nämlich zwei Ver- urteilungen durch das Jugendgericht in O.3_____ vom 17. Januar 2001 bzw. 31. Januar 2001 und eine durch den G.I.P. (Giudice per le indagini preliminari) des Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010, bestätigt durch das zuständige Kassationsgericht. Im Übrigen liegt ein Urteil des Appellationsgerichtes von O.5_____ vor, welches ein Urteil des G.U.P. (Giudice dell'udienza preliminare) des Gerichtes O.6_____ vom 14. November 2012 bestätigt, in dem X._____ wegen

Seite 3 — 44 diverser Delikte gegen das Vermögen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Busse von EUR 1'600.00 verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte X._____ am 4. Dezember 2013 Rekurs ein, worin er die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte. Ein Urteil in dieser Sache steht noch aus. Schliesslich wird von der Staatsanwaltschaft O.6_____ gegen X._____ wegen Delikten gegen das Vermögen, begangen im Jahr 2013, ermittelt. B.Am 5./9. Mai 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen X.. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "1. Fattispecie 1.1 Furto per mestiere e in banda ai sensi dell'art. 139 cifra 2 e 3 cpv. 1 e 2 CP, reiterato danneggiamento giusta l'art 144 cpv. 1 CP e reiterata violazione di domicilio ai sensi dell'art. 186 CP, reiterata violazione alla Legge federale sugli stranieri giusta l'art. 115 cpv. 1 lit. a, reiterata violazione alla Legge sulla polizia del Canton Grigioni ai sensi dell'art. 36b cpv. 1 lit. a. Tra il 13 giugno 2013 e il 16 febbraio 2014 i cittadini L.1 X., D., E._____ e F., di comune accordo e con la precisa volontà di commettere ripetutamente furti insieme, venivano illegalmente in Svizzera, cioè sprovvisti dei dovuti certificati d'identità, provenienti dall'Alto Adige, a bordo di una Golf con targhe italiane, nel cui veicolo vi si trovavano oggetti di scasso. Questi perpetravano una serie di furti con scasso, a O.7, a O.8_____, in O.9_____ e in O.10_____. Alla guida del veicolo vi era prevalentemente X.. Di regola era pure lui che procedeva allo scasso degli oggetti presi di mira e al furto di denaro, generi alimentari, medicinali, ecc. trovati nelle rispettive abitazioni, alberghi, ecc. D., di regola, fungeva da palo. La refurtiva era ripartita in parti uguali. Essa procurava all'imputato X._____ un guadagno alla stregua di una professione. Contro E._____ ed F._____ il Ministero pubblico Grigioni conduce procedimenti penali separati. Nello specifico X._____ commetteva i seguenti furti con scasso, rispettivamente tentativi (totale refurtiva CHF 33'152.75, totale danni CHF 21'970.00): -Il giugno 2013, a O.7_____, refurtiva CHF 70.00, danno CHF 500.00, querela sporta il 13 giugno 2013 da B.10_____ (accusatore privato), coautore E._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 7, atti 1 - 7 -il 13 giugno 2013, a O.11_____, refurtiva CHF 2'090.00, danno CHF 600.00, querela sporta il giugno 2013 da B.11_____, in rappr. dell'albergo., O.11 (accusatore privato), incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 8, atti 1 - 4

Seite 4 — 44 -dal 20 ottobre al 29 novembre 2013, a O.12_____, refurtiva CHF 200.00, danno CHF 1'000.00, querela sporta il 1° dicembre 2013 da B.3_____ (accusatore civile), coautore D._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 9, atti 1 - 3 -dal 21 al 25 novembre 2013, a O.11_____, danno CHF 1'000.00, querela sporta l'8 dicembre 2013 da B.6_____, in rappresentanza dell'associazione "A._____ O.11_____" (accusatore privato), coautore D._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 10, atti 1 - 4 -dal 22 al 25 novembre 2013, a O.11_____, danno CHF 1'000.00, querela sporta il 27 novembre 2013 da B.15_____ (accusatrice privata), coautore D._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 11, atti 1 - 4 -il 23 novembre 2013, a O.11_____, danno CHF 150.00, querela sporta il 25 novembre 2013 da H._____ (accusatore privato), coautore D._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 12, atti 1 - 3 -dal 24 al 25 novembre 2013, a O.13_____, refurtiva CHF 380.00, danno CHF 1'200.00, querela sporta il 27 novembre 2013 da B.14_____, in rappr. dell'albergo I.SA (accusatrice privata), perpetrato da solo incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 13, atti 1 - 5 -dal 26 al 27 novembre 2013, a O.12, danno CHF 1'500.00, querela sporta il 27 novembre 2013 da J., in rappr. della ditta "O.12 Vermietungs- und Verwaltungs AG, O.12_____", coautore D._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 14, atti 1 - 3 -dal 26 al 27 novembre 2013, a O.18_____, refurtiva CHF 4'650.00, danno CHF 1'500.00, querele sporte il 27 novembre 2013 da B.4_____ e in rappr. della ditta K.SA (accusatore privato, risp. accusatore penale), coautore D. incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 15, atti 1 - 6 -dal 27 al 28 novembre 2013, a O.8_____, refurtiva CHF 20.00, danno CHF 3'000.00, querela sporta il 28 novembre 2013 da B.5_____ (accusatore penale), coautore D._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 16, atti 1 - 6 -dal 27 al 28 novembre 2013, a O.8_____, refurtiva CHF 80.00, querela sporta il 15 marzo 2014 da L., coautore D. incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 17, atti 1 - 4 -il 28 novembre 2013, a O.8_____, refurtiva CHF 2'967.05, danno CHF 120.00, querela sporta il 9 dicembre 2013 da Andreas B.13_____, in rappr. della panetteria B.13_____ (accusatore penale), coautore D._____

Seite 5 — 44 incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 18, atti 1 - 4 -dal 3 al 4 febbraio 2014, a O.14_____, danno CHF 3'000.00, querela sporta il 4 febbraio 2014 da B.16_____, in rappr. della ditta C.SA, O.14 (accusatrice privata), delitto perpetrato da solo incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 19, atti 1 - 4 -dal 5 al 6 febbraio 2014, a O.8_____, refurtiva CHF 8'710.90, danno CHF 1'500.00, querela sporta il 6 febbraio 2014 da M._____ (accusatore penale), coautore F._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 20, atti 1 - 7 -dal 6 al 7 febbraio 2014, a O.15_____, refurtiva CHF 6'924.80, danno CHF 3'200.00, querela sporta il 7 febbraio 2014 da B.7_____, in rappr. della "Genossenschaft B." (accusatore privato), coautore F. incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 21, atti 1 - 3 -dal 14 al 15 febbraio 2014, a O.8_____, refurtiva CHF 7'060.00, danno CHF 2'700.00, querela sporta il 16 febbraio 2014 da B.1_____ (accusatore privato), coautore F._____ incarto 6, atti 1 - 13 e incarto 21, atti 1 - 3 atti relativi alla violazione della LF sugli stranieri, incarto 25, atti 1 - 2 1.2 Reiterate lesioni colpose ai sensi dell'art. 125 cpv. 1 CP, furto d'uso giusta l'art. 94 cpv. 1 lit. a LCStr, violazione grave delle norme sulla circolazione stradale ai sensi degli artt. 27 cpv. 1 e 2, 34 cpv. 1, 4 cpv. 2 ONC come pure 4a cpv. 1 lit. b ONC in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr, inosservanza dei doveri in caso d'incidente giusta l'art. 51 cpv. 2 LCStr in unione all'art. 92 cpv. 2 LCStr e guida senza portare con sé la patente di guida giusta l'art. 99 cifra 3 LCStr. Domenica, 16 febbraio 2014, alle ore 00.50, X._____ si trovava alla guida dell'autoveicolo BMW 540i, targato , rubato il giorno precedente a O.8, la cui detentrice era N., proveniente dal Passo in direzione O.17_____. Sulla strada_____, proesso la località O._____ tra O.16_____ e O.13_____, la polizia aveva istituito un posto di blocco con la partecipazione delle guardia di confine. Resosi conto di questa situazione, l'accusato girava il veicolo e fuggiva poi a velocità eccessiva, cioè oltrepassando il limite di 80 km/h, in direzione del Passo_____. B.8_____, guardia di confine e B.9_____, agente di polizia cantonale, presenti sul posto, si mettevano all'inseguimento del veicolo in questione, azionando la sirena e la luce blu. Al di sopra della località O.13_____, X._____ girava nuovamente l'autovettura e si dirigeva verso O.17_____. Questa manovra aveva luogo al di fuori del campo visito degli inseguitori. Allorquando il veicolo guidato da B.8_____ si trovava spra O.13_____, constatava, grazie alle luci riflettenti sulla curva, l'avvicinarsi di un veicolo di contromano. X._____, supponendo che la polizia avrebbe tentato di bloccarli, tagliava loro la strada, portandosi sulla corsia di contromano. Quando si trovava già in curva e, contrariamente a quanto da lui pensato, vide l'autoveicolo delle

Seite 6 — 44 guardie di confine sopraggiungere correttamente sulla propria corsia di marcia e frenava. A questo punto la BMW cominciava a scivolare e collideva con il guardavia, posto sul lato sinistro della strada. La guardia di confine B.8_____ constatando il pericolo, tentava di scansare sulla sinistra, senza tuttavia poter evitare una violenta collisione con la BMW. A seguito del violento impatto B.8_____ subiva lesioni corporali manifestatesi, secondo referto medico, con un dolore alla pressione della colonna vertebrale e dolori alla testa, definiti guaribili entro circa quattro settimane. B.9_____ riportava bensì una contrazione della muscolatura paravertebrale, dolori alla testa e nausea, guaribili in due o tre settimane. Senza accetarsi dello stato di salute dei coinvolti nell'incidente, l'imputato si dava alla fuga a piedi. In data 18, risp. 26 febbraio 2014, B.8_____ e B.9_____ sporgevano querela per lesioni corporali e si constituivano accusatori privati. Incarto 23, act. 1 - 10 [...] 2. Ulteriori indicazioni [...] 2.4 Provvedimenti coercitivi ordinati (art. 326 cpv. 1 lit. b CPP) In data 17 febbraio 2014 il Ministero pubblico chiedava la carcerazione preventiva di X._____ e D._____ presso il Tribunale delle misure coercitive, che furono corrisposte con decisione del 18 febbraio 2014. [...] 2.5 Oggeti sequestrati a X._____ (art. 326 cpv. 1 lit. c CPP) Il 25 aprile 2014 la Procura pubblica dei Grigioni, sede distaccata di Samedan, sequestrava 2 apparecchi radiotrasmittenti, 1 cacciavite, 1 trapano per finestre, 1 chiave inglese, 1 lampadina tascabile. [...]" C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2014 wurde Rechts- anwalt Dr. iur. Guido Lazzarini mit Wirkung ab dem 4. März 2014 als amtlicher Verteidiger von X._____ eingesetzt.

Seite 7 — 44 D.Mit Entscheid vom 2. Mai 2014 hiess die Staatsanwaltschaft den Antrag von X._____ um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO gut. Am 7. Mai 2014 wurde X._____ aus der Untersuchungshaft entlassen und in die Abteilung für Strafvollzug verlegt. E.Am 9. Mai 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Ma- loja die Anklageschrift und die Verfahrensakten, die bei diesem am 13. Mai 2014 eingingen. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 2. Juni 2014 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft: "1. a) X._____ sia dichiarato colpevole ai sensi dell'atto d'accusa. b)Pertanto X._____ sia condannato a 20 mesi di detenzione. Gli 80 giorni di carcere preventivo patiti siano computati alla pena. 2.Gli oggetti sequestrati a suo tempo dalla Polizia siano da confiscare giusta l'art. 69 cpv. 1 CP." Anträge Privatklägerschaft: (Der einzige an der Hauptverhandlung anwesende Privatkläger, B.9_____, verzichtete auf die Geltendmachung einer Forderung resp. darauf, diese zu quantifizieren oder zu begründen). Anträge Beschuldigter: "1.X._____ sia dichiarato colpevole ai sensi dell'atto d'accusa. 2.X._____ sia punito con una pena detentiva di 12 mesi, eventual- mente ad una pena pecuniaria di 360 aliquote giornaliere di CHF 50.- cadauna. 3.Il carcere preventivo patito da X._____ sia computato alla pena. 4.Spese a norma di legge." G.Das Bezirksgericht Maloja verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung und stellte den Parteien das Urteildispositiv am 4. Juni 2014 zu. H.Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 meldete X._____ die Berufung gegen das oberwähnte Urteil an.

Seite 8 — 44 I.Mit weiterer Eingabe vom 11. August 2014 teilte der Verteidiger von X._____ dem Bezirksgericht Maloja seine Unzufriedenheit darüber mit, dass die schriftliche Begründung den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, wobei er beantragte, dass ihm das Datum der schriftlichen Mitteilung unverzüglich mitgeteilt werde. Des Weiteren kritisierte er die ausgebliebene Mitteilung und mündliche Be- gründung des Urteils. J.Am 12. September 2014 teilte das Bezirksgericht Maloja den Parteien das schriftlich begründete Urteil mit. Darin erkannte es was folgt: "1. X._____ è colpevole di furto per mestiere e in banda ai sensi dell'art. 139 cifra 2 e 3 cpv. 1 e 2 CP, di reiterato danneggiamento ai sensi dell'art. 144 cpv. 1 CP, di reiterata violazione di domicilio ai sensi dell'art. 186 CP, di reiterata violazione alla Legge federale sugli stranieri ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 lit. a, di reiterata violazione alla Legge sulla polizia del Cantone dei Grigioni ai sensi dell'art. 36b cpv. 1 lit. a, di reiterate lesioni colpose ai sensi dell'art. 125 cpv. 1 CP, di furto d'uso ai sensi dell'art. 94 cpv. 1 lit. a LCStr, di violazione grave delle norme sulla circolazione stradale ai sensi degli artt. 27 cpv. 1 e 2, 32 cpv. 1 in unione all'artt. 4 cpv. 2 e 4a cpv. 1 lit. b ONC, 34 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr, di inosservanza die doveri in caso d'incidente ai sensi dell'art. 51 cpv. 2 LCStr in unione all'art. 92 cpv. 2 LCStr e di guida senza portare con sé la patente di guida ai sensi dell'art. 99 cifra 3 LCStr. 2.X._____ è punito con una pena detentiva di 22 mesi, da dedursi il carcere preventivo sofferto. 3.I costi del procedimento, che si compongono di:

  • spese procedurali della Procura pubblicafr. 1'975.00
  • disborsi della Procura pubblicafr. 7'686.20
  • tassa del Tribunale distruttualefr. 5'000.00 totalefr. 14'661.20 sono posti a carico di X.. Le spese della carcerazione preventiva di fr. 16'731.- e quelle dell'esecuzione della pena detentiva vanno a carico del Cantone dei Grigioni. X. è tenuto a partecipare in modo adeguato alle spese di esecuzione ai sensi dell'art. 380 cpv. 2 CP. 4.È ordinata la confisca degli oggetti sequestrati e la rispettiva distruzione ai sensi dell'art. 69 cpv. 1 e 2 CP. 5.Le azioni civili degli accusatori privati sono rimandate al foro civile. 6.Le spese per la difesa d'ufficio sono sustenute dallo Stato. La retribuzione del difensore sarà determinata con decisione separata. Resta riservato l'art. 135 cpv. 4 CPP. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung]"

Seite 9 — 44 K.Mit Schreiben vom 12. September 2014 übermittelte das Bezirksgericht Ma- loja dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen X.. L.Am 1. Oktober 2014 reichte X. (nachfolgend: Berufungskläger) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden An- trägen ein: "1. Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 02.06.2014 gerichtlich festzustellen. 2.Es sei der Straffall dem Bezirksgericht Maloja zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Bezirksgerichtes Maloja bzw. des Kantons Graubünden." Für den Fall, dass das Kantonsgericht selbst ein Urteil fälle, werde beantragt, dass der Berufungskläger milde zu bestrafen sei. M.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 forderte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers auf, seine Berufungserklärung betreffend die Strafzumessung man- gels konkreter Anträge zu verdeutlichen. Im Übrigen sei mitzuteilen, ob er bzw. sein Mandant mit der Festsetzung von Deutsch als Verfahrenssprache einver- standen sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wurde die Staatsanwaltschaft aufge- fordert, sich zur Frage der Verfahrenssprache zu äussern. N.Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 hielt der Berufungskläger grundsätzlich an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung fest. Eventuell - d.h. für den Fall der Urteilsfällung durch die Berufungsinstanz - sei er milde zu bestrafen. Mit Deutsch als Verhandlungssprache sei man einverstanden, die Befragung des Berufungsklägers im Rahmen der Hauptverhandlung habe jedoch auf L.2_____isch zu erfolgen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit Deutsch als Verfahrenssprache einverstanden. O.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden 22. Oktober 2014 wurden der Berufungskläger und sein Verteidi- ger gestützt auf Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 und

Seite 10 — 44 2 StPO sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO zur mündlichen Berufungsver- handlung auf den 9. Dezember 2014 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorgela- den. Die Adhäsionskläger wurden ebenfalls vorgeladen. Zudem wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgesetzt sowie angekündigt, dass die Befragung des Berufungsklägers mit L.1_____ Muttersprache anlässlich der Hauptverhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgen werde. P.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wurden die Privatkläger B.14_____, B.2_____, B.10_____, B.9_____ und B.16_____ auf Antrag hin von der Teilnah- me an der Hauptverhandlung dispensiert. Q.Am 9. Dezember 2014, 9.00 Uhr, fand die mündliche Berufungsverhand- lung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Diesbe- züglich wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Verteidiger des Berufungsklägers stellte folgende Schlussanträge: "1. Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 02.06.2014 gerichtlich festzustellen. 2.Es sei der Straffall dem Bezirksgericht Maloja zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.Eventualiter sei der Beschuldigte milde zu bestrafen. 4.Es sei der bedingte Strafvollzug zu prüfen. 5.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Bezirksgerichtes Maloja bzw. des Kantons Graubünden." Am Ende seines Plädoyers wies der Verteidiger des Berufungsklägers darauf hin, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Höhe seines Honorars als amtlicher Verteidiger nicht festgesetzt, sondern einen separaten Entscheid in Aus- sicht gestellt habe. Er warte bis heute auf diesen Entscheid. Aus diesem Grund reiche er - nebst der Honorarnote für das Berufungsverfahren - auch eine Hono- rarnote für das Untersuchungs- sowie das erstinstanzliche Verfahren ein. Die bei- den Honorarnoten wurden zu den Akten genommen. Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana beantragte - sowohl bezüglich des Antrages auf Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Urteils als auch bezüglich des Schuld- und Strafpunktes - die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger B.8_____ verzichtete auf eine Stellungnahme. Im Rahmen seiner Replik verdeut- lichte der Verteidiger nochmals seinen Standpunkt. Sowohl Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana als auch der Privatkläger B.8_____ verzichteten daraufhin auf

Seite 11 — 44 eine Duplik bzw. auf weitere Ausführungen. Nachdem dem Beschuldigten (Beru- fungskläger) das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungs- verhandlung geschlossen. Die öffentliche Urteilseröffnung fand gleichentags um 15.00 Uhr statt. Der Vorsitzende verlas das Urteilsdispositiv und begründete das Urteil kurz. Die Urteilseröffnung abschliessend wurde den anwesenden Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen Parteien wurde es in- nert 5 Tagen zugesandt. R.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 2. Juni 2014 gefällte und am 4. Juni 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete der Berufungs-

Seite 12 — 44 kläger am 10. Juni 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründe- ten Urteils am 12. September 2014 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 1. Oktober 2014 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Beru- fungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht einge- reichte Berufung einzutreten ist. 2.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2014 (act. B.1) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini als amtlicher Verteidiger des Berufungsklä- gers eingesetzt. Für einen Widerruf der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 134 StPO liegt keine Veranlassung vor. Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini fun- giert deshalb auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger. 3. a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Praxiskommentar], N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzli- che Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). b)In seiner Berufungserklärung beantragte der Berufungskläger zunächst nur, es sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfol- ge zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja bzw. des Kantons Graubünden, die Nich- tigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014 gerichtlich festzu- stellen und der Straffall dem Bezirksgericht Maloja zur Neubeurteilung zurückzu-

Seite 13 — 44 weisen (Berufungserklärung, act. A.2, S. 2). Am Ende der Berufungserklärung (S. 27; vgl. auch S. 9) beantragte der Berufungskläger ausserdem, dass er milde zu bestrafen sei, sollte das Kantonsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens ein neues Urteil fällen müssen, welches das erstinstanzliche ersetze. Auf Aufforde- rung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (act. D.3) hin verdeutlichte der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2014 sein Begehren um milde Bestrafung im Sinne eines Eventualantrages (act. A.3, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2014 beantragte der Berufungskläger ausserdem und erstmals, es sei der bedingte Strafvollzug zu prüfen (Protokoll HV, S. 4). Ob in diesem Verfahrensstadium ein dahingehender Antrag überhaupt noch zulässig ist, wird, sofern erforderlich, im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein (vgl. unten Erwägung 8). 4. a) Gemäss den vom Berufungskläger gestellten Rechtsbegehren ist zuerst der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils zu prüfen. Der Berufungs- kläger begründet diesen damit, dass im erstinstanzlichen Verfahren sowohl eine mündliche Urteilseröffnung als auch die mündliche Begründung des Urteils unter- blieben seien. Ebensowenig sei nachträglich in einer neu angesetzten Hauptver- handlung die Eröffnung des Urteils durch das Gericht erfolgt. Am Ende der Haupt- verhandlung habe die Vorsitzende ohne weiteren Kommentar die Verhandlung als geschlossen erklärt. Als er sich nach dem Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröff- nung erkundigt habe, sei ihm von der Gerichtsvorsitzenden mitgeteilt worden, es finde keine mündliche Urteilseröffnung statt, das Urteil werde stattdessen in den nächsten Tagen schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Als er mit dem Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung gegen diesen Bescheid opponiert habe, habe die Vorsitzende erwidert, beim Bezirksgericht Maloja würden alle Urteile ausschliesslich schriftlich - und nie mündlich - mitgeteilt. Eine nochma- lige Opposition sei erfolglos geblieben und die Verhandlung daraufhin endgültig als geschlossen erklärt worden. Damit seien die öffentliche Urteilsverkündung und die öffentliche Begründung des Urteils in rechtswidriger Weise unterblieben. Der gesetzlich und verfassungsmässig garantierte Anspruch auf öffentliche Urteilsver- kündung sei formeller Natur, sodass eine Verletzung desselben zur Aufhebung des angefochtenen Urteils infolge Nichtigkeit führe, und zwar unabhängig davon, ob die öffentliche Urteilsverkündung am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchte. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung sei demnach zu wiederholen (Berufungserklärung, S. 5 ff.). b)Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wurde im erstinstanzli- chen Verfahren auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet und das schriftli-

Seite 14 — 44 che Urteilsdispositiv den Parteien zugestellt (vgl. angefochtenes Urteil, lit. H, S. 12). Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensprotokoll geht indes hervor, dass der Berufungskläger eine öffentliche Urteilsverkündung verlangt hatte (BG act. 16, S. 10). In ihrem begründeten Urteil hält die Vorinstanz fest, eine mündliche Urteils- eröffnung sei nicht sinnvoll gewesen, weil noch gewisse Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Folgen der angeschlagenen Gesundheit von X._____ hätten getätigt werden müssen (angefochtenes Urteil, E. 2). Der Berufungskläger be- zeichnet die entsprechenden Ausführungen als "Schutzbehauptung" bzw. als un- zutreffend und unbehelflich, weil das Gericht für seine persönlichen Belange gar nicht zuständig gewesen sei (Berufungserklärung, S. 5 f.). c)Ist die Verhandlung in einem Strafverfahren öffentlich, so eröffnet das Ge- richt das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Fall auf eine öffentliche Ur- teilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteils- fällung zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Verzichtsmöglichkeit beschränkt sich indes nur auf die mündliche Urteilseröffnung (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 84 StPO; Sven Zimmerlin, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 208). Auf die öffentliche Urteilsverkündung können die Parteien nicht verzich- ten, da sie von allgemeinem Interesse ist und ihnen somit nicht zur Disposition steht (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 68 zu Art. 30 BV). Im Falle einer vorgängigen publikumsöffentlichen Verhandlung ist das Gericht trotz eines ent- sprechenden Verzichts deshalb gehalten, das Urteil öffentlich zugänglich zu ma- chen (vgl. hierzu grundlegend BGE 124 IV 234 E. 3e; ferner auch Urteil des Bun- desgerichts 1P.298/2006 vom 1. September 2006 E. 2.2 sowie Andreas Donatsch, Die öffentliche Verkündung des Strafurteils gemäss Konventionsrecht, in: Do- natsch/Schmid [Hrsg.], Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 123 ff., S. 130). Der durch die genannten strafprozessualen Be- stimmungen zum Ausdruck kommende Anspruch auf mündliche Urteilsverkün- dung ist überdies verfassungs- sowie konventionsrechtlich geschützt (vgl. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-

Seite 15 — 44 freiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte [IPBPR; SR 0.103.2]). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bedeutet der Öffentlichkeitsgrundsatz eine Absage an jegli- che Form der Kabinettsjustiz. Er soll den Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung gewährleisten. Der Öffentlichkeitsgrundsatz will der All- gemeinheit aber auch ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit verbietet einen Ausschluss dort, wo nicht überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interes- sen Privater dies vordringlich gebieten (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 106; 119 Ia 99). Da das erstinstanzliche Verfahren öffentlich war und die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsvertreter eine mündliche Urteilseröffnung verlangt haben, hätte eine sol- che stattfinden müssen. Ob die von der Vorinstanz angeführten Gründe für den Aufschub der Urteilsfällung zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn weitere Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Folgen der angeschlagen- en Gesundheit von X._____ hätten getätigt werden müssen, hätte gemäss der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 StPO eine neue Hauptverhandlung zwecks münd- licher Urteilsverkündung angesetzt werden müssen, zumal der Berufungskläger als beschuldigte Person darauf nicht verzichten wollte. Die Vorinstanz hat, indem sie den Parteien ohne vorgängige mündliche Urteilseröffnung das schriftliche Dis- positiv zugestellt hat, Bundesrecht verletzt. d)Fraglich sind indes die Konsequenzen der offensichtlichen Nichtbeachtung der genannten Bestimmungen durch die Vorinstanz. Der Berufungskläger beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie auf BGE 121 I 306, in welchem das Bundesgericht in einem den Kanton Neuenburg betreffenden Fall festhielt, der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (droit de la publicité des débats) gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei formeller Natur und seine Verletzung führe - falls keine zureichenden Gründe für den Ausschluss bestünden - zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheides. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Öffentlichkeit der Verhandlung als solche, sondern um die mündliche (und öffentliche) Urteilseröffnung im engeren Sinne. Obwohl nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 BV Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung ohne Differenzie- rung in identischer Weise "öffentlich" zu erfolgen haben, weisen die beiden Berei- che erhebliche strukturelle Unterschiede auf, was sich etwa anhand des jeweiligen Schutzzweckes, des Anwendungsbereiches, der Anspruchsberechtigten sowie der

Seite 16 — 44 Ausnahmen und Rechtsfolgen bei einer Verletzung zeigt (vgl. Steinmann, a.a.O., N 46 zu Art. 30 BV; ferner auch Donatsch, a.a.O., S. 130). Während die Öffent- lichkeit der Gerichtsverhandlung den Modus des Zustandekommens einer Ge- richtsentscheidung betrifft, dient die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung als Mittel der Durchschaubarkeit des vollendeten Verfahrens (Zimmerlin, a.a.O., S. 206). Dem Erfordernis der öffentlichen Urteilsverkündung kommt dabei durchaus selbständige Bedeutung zu, weshalb der Ausschluss des Publikums von der Ge- richtsverhandlung auch nicht zu einer geheimen Urteilsverkündung führt (Do- natsch, a.a.O., S. 129; Zimmerlin, a.a.O., S. 206). Daraus erhellt, dass die öffentli- che Urteilseröffnung in erster Linie bzw. auch von Bedeutung für am Verfahren nicht direkt beteiligte Dritte und für die Medien im Hinblick auf die Gerichtsbericht- erstattung ist. Demgegenüber richtet sich der Anspruch auf eine öffentliche Ge- richtsverhandlung primär an die Verfahrensbeteiligten; eine entsprechende Verlet- zung kann deshalb grundsätzlich nur von ihnen angefochten werden, währenddem Dritte und Medien nur über beschränkte Mittel zur Durchsetzung der Verhand- lungsöffentlichkeit verfügen. Die unzulässige Verweigerung einer öffentlichen Ge- richtsverhandlung führt im Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen zur Aufhebung des unterinstanzlichen Urteils. Sie kann allenfalls durch Nachholen einer öffentli- chen Verhandlung vor oberer Instanz geheilt werden (vgl. zum Ganzen Stein- mann, a.a.O., N 60 zu Art. 30 BV m.w.H.). Anders verhält es sich bei einer Verlet- zung des Verkündungsgebotes. Wird sie im Rechtsmittelverfahren geltend ge- macht, so führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern zur Anordnung, für die Bekanntgabe zu sorgen (Steinmann, a.a.O., N 69 zu Art. 30 BV m.w.H.). Eine Kassierung des nicht öffentlich verkündeten Urteils selbst fällt somit ausser Betracht (Heinz Aemisegger, Öffentlichkeit der Justiz, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kanto- nalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Berner Tage für die juristische Praxis, BTJP 2006, Bern 2007, S. 375 ff., S. 390 f.). In einem neueren Entscheid verneint auch das Bundesgericht implizit die Nichtigkeit eines nicht mündlich eröffneten Urteils, wenn es festhält, dass für den Fall der bloss schriftlichen Zustellung eine Anmeldung der Berufung nicht notwendig sei und lediglich innert zwanzig Tagen eine Berufungserklärung eingereicht werden müsse (BGE 138 IV 157 E. 2; vgl. auch Brüschweiler, a.a.O., N 5 zu Art. 84 StPO). Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz war, wie bereits festgehalten, öffentlich. Dem Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung wurde damit Genüge getan, sodass insofern keine Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. eine Wiederho- lung einer öffentlichen Verhandlung nötig ist. Auch wurde den Parteien das schrift-

Seite 17 — 44 liche Urteilsdispositiv sowie im Anschluss an die Berufungsanmeldung das be- gründete Urteil mitgeteilt. Dieses hat somit rechtliche Existenz erlangt (vgl. dazu Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 84 StPO); Gründe für die Feststellung der Nich- tigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weigerte sich einzig, das Urteil mündlich zu eröffnen. Inwiefern die Öffentlichkeit der Ur- teilsverkündung für Dritte, denen das Urteilsdispositiv mangels Parteistellung nicht zugestellt wurde, gegenständlich gewährleistet wurde bzw. wird, steht nicht zur Debatte; im Übrigen läge es an den Dritten selbst und nicht am Berufungskläger, ihre diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen. Wenn aber selbst das Fehlen einer öffentlichen Urteilsverkündung nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führen kann, so ist letzteres auch und erst recht ausgeschlossen, wenn das Gericht gegen den Willen einer Partei auf eine mündliche Urteilsverkün- dung verzichtet und stattdessen ausschliesslich den Schriftweg wählt. Insofern verbleibt es bei der Feststellung, dass die Vorinstanz angesichts des Antrages des Berufungsklägers um mündliche Urteilseröffnung eine solche hätte vornehmen müssen - sei es entweder unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung bzw. der Urteilsberatung (Art. 84 Abs. 1 StPO) oder in einer neu angesetzten Hauptver- handlung (Art. 84 Abs. 3 StPO). Indem sich die Vorinstanz bei dieser Sachlage mit der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs begnügte, verletzte sie klarer- weise die entsprechenden prozessualen Vorschriften bzw. den Anspruch des Be- rufungsklägers auf eine mündliche Urteilseröffnung. Dies ist zu beanstanden. Zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils aus diesem Grund bzw. einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz führt dies jedoch, wie dargelegt, nicht. Umso weniger ist dem berufungsklägerischen Antrag um Nichtigerklärung des vorin- stanzlichen Urteils stattzugeben. Im Übrigen ist folgendes zu bedenken: Im vorliegenden Fall wird in der Sache - nebst dem Antrag um Prüfung des bedingten Vollzuges der ausgesprochenen Freiheitsstrafe - lediglich die Strafzumessung der Vorinstanz angefochten. Da sich der Berufungskläger bereits im vorzeitigen Strafvollzug befindet, würde eine rein kassatorische Rückweisung an die Vorinstanz ohne materielle Beurteilung kaum Sinn machen. Denn einerseits bestünde bei einem solchen Vorgehen die Möglich- keit, dass der Berufungskläger länger in Haft bliebe, als schliesslich für rechtens festgestellt würde, und andererseits ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz bei einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens einen anderen Entscheid fällen würde. Verletzt würde damit jedenfalls das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO. Selbst wenn man im Verzicht der Vorinstanz auf eine mündliche Ur- teilseröffnung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler erblicken würde, wäre

Seite 18 — 44 unter den vorliegenden Umständen von einer Rückweisung der Sache abzusehen, weil die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an ei- ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu auch BGE 132 V 387 E. 5.1 betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs; ferner Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 22 vom 13. September 2013 E. 7b). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Aufhebung und Rück- weisung im Sinne von Art. 409 StPO (wesentlicher Mangel, der im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden könnte), sind somit nicht gegeben, zumal die Beru- fungsinstanz über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO) und in der vorlie- genden Sache sowohl eine mündliche und öffentliche Hauptverhandlung als auch eine Urteilseröffnung gleicher Art unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhand- lung bzw. die Urteilsberatung stattgefunden haben. e)In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger schliesslich, die Vorinstanz habe die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt, indem sie für die Ausfertigung des begründeten Urteils dreieinhalb Monate benötigt habe (Beru- fungserklärung, S. 3 f.). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvor- schrift, mit der Konsequenz, dass deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5; Sararard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 84 StPO; Brü-schweiler, a.a.O., N 6 zu Art. 84 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Hand- buch], Rz. 597; ders., Praxiskommentar, N 5 zu Art. 84 StPO). Bei den Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich um Konkretisierungen des Beschleu- nigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO. Nicht jede zeitliche Überschreitung stellt je- doch per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar; sie bildet lediglich ein Indiz für dessen Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5; Arquint, a.a.O., N 9 zu Art. 84 StPO; Brüschweiler, a.a.O., N 6 zu Art. 84 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wurde am 2. Juni 2014 gefällt, am 4. Juni 2014 wurde das schriftliche Urteilsdispositiv den Parteien zugestellt. Der Berufungskläger mel- dete am 10. Juni 2014 Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde als-

Seite 19 — 44 dann am 12. September 2014 mitgeteilt. Die Vorinstanz benötigte somit etwas mehr als drei Monate für die Ausfertigung des begründeten Urteils. Über den ge- nauen Beginn des Fristenlaufes äussert sich das Gesetz nicht. Der einschlägigen Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich - soweit ersicht- lich - ebensowenig entsprechende Hinweise entnehmen, was dem Umstand ge- schuldet sein dürfte, dass eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO die Gültigkeit des Urteils nicht berührt und bloss ein Indiz für die Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes darstellt, welche bei nur leichter zeitlicher Überschreitung der Fris- ten in der Regel nicht gegeben sein dürfte. Der Berufungskläger stützt sich für die Fristbestimmung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, d.h. auf den 2. Juni 2014 (vgl. Berufungserklärung, S. 26). Der Fristenlauf gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO dürfte sinnvollerweise dann beginnen, wenn die Voraussetzungen für die Ausferti- gung des begründeten Urteils vorliegen bzw. dem Gericht bekannt sind. Bei den erstinstanzlichen Gerichten ist dies nach Massgabe von Art. 82 Abs. 1 StPO der Fall, sowie wenn eine Partei innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs ein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) oder ein Rechtsmittel er- greift (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO; für die Berufungsanmeldung s. Art. 399 Abs. 1 StPO). Urteile der Rechtsmittelinstanzen sind demgegenüber immer zu begründen (Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 82 StPO; Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 82 StPO), sodass die Frist mit der Urteilsfällung zu laufen beginnen dürfte. Die Frage kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da die Frist vorliegend unbesehen darum, ob man für den Beginn des Fristenlaufs auf die Urteilsfällung, die Mitteilung des Urteilsdispositivs oder den Eingang der Beru- fungsanmeldung beim Gericht abstellt, nicht gewahrt wurde. Ebenso offen bleiben kann, ob es sich bei der vorliegenden Strafsache um einen einfachen oder kom- plexen Fall handelt bzw. ob das begründete Urteil entsprechend innert 60 oder 90 Tage auszufertigen gewesen wäre, da die Frist so oder anders nicht eingehalten wurde. Wie ausgeführt, tangiert dies die Gültigkeit des erstinstanzlichen Urteils indes nicht. Insofern stützt sich der Berufungskläger zu Recht nicht auf diesen Umstand, um seinen Antrag auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Der Berufungskläger erblickt darin jedoch eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, was strafmindernd berücksichtigt werden müsse (Beru- fungserklärung, S. 26). Dies wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prü- fen sein (vgl. Erwägung 7c/gg). f)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der berufungsklägerische Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gerichtlich festzu-

Seite 20 — 44 stellen bzw. es sei der Straffall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, abzuweisen ist. Zu prüfen bleiben damit die (Eventual-)Anträge um milde Be- strafung bzw. - sofern zulässig - um Prüfung des bedingten Strafvollzuges. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das Berufungsgericht in diesen Punkten selber ein Urteil fällen. 5. a) Was den Sachverhalt gemäss Anklageschrift betrifft, so anerkennt der Be- rufungskläger diesen weitestgehend (Berufungserklärung, S. 10). Er macht einzig geltend, dass es hinsichtlich einiger Sachverhaltsabschnitte - insbesondere was den jeweiligen Deliktsbetrag bei den einzelnen Diebstählen betreffe - einer Rich- tigstellung bedürfe (Berufungserklärung, S. 12). Darauf ist nachstehend im Einzel- nen einzugehen. Vorab ist jedoch festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz bezüglich der einzelnen Deliktsbeträge auf die jeweiligen An- gaben der Geschädigten bzw. auf entsprechend abgefasste Polizeirapporte stüt- zen. Der Berufungskläger bestreitet die Höhe der darin festgehaltenen Beträge bzw. macht geltend, diese seien gelegentlich zu hoch und müssten gegen unten korrigiert werden, was sich letztlich auch auf die Strafzumessung auswirken müs- se (vgl. Berufungserklärung, S. 27). b)Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Von hier nicht zutreffenden Aus- nahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belas- tende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte we- nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gele- genheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und dem Belastungszeugen in direkter Konfrontation Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2 m.w.H.). Der Be- schuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3, 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3 und 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Als "Belastungszeuge" in diesem Sinne gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, also beispielsweise auch Sachverständige, als Auskunftsperson einvernommene Per- sonen sowie gegebenenfalls Mitbeschuldigte (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 147 StPO m.w.H.). Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan-

Seite 21 — 44 waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Unverwertbare Beweismittel dürfen auch nicht als Indiz verwendet werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.5). c)Vorliegend geht es um die Aussagen der durch die dem Berufungskläger vorgeworfenen Diebstähle geschädigten Personen. Diese werden entweder als Zeugen (Art. 166 Abs. 1 StPO) oder - sofern sie sich als Privatkläger konstituiert haben - als Auskunftspersonen (Art. 178 lit. a StPO) einvernommen. Wie zuvor ausgeführt, kommt dem Beschuldigten so oder anders ein Konfrontationsrecht zu. Indem vorliegend keine Einvernahme der geschädigten Personen stattgefunden hat und der Berufungskläger als beschuldigte Person deshalb weder deren Anga- ben gegenüber der Polizei in Zweifel ziehen noch Ergänzungsfragen stellen konn- te, sind die Angaben der Geschädigten bezüglich der jeweiligen Deliktsbeträge im Rahmen ihrer Anzeigen als Beweismittel nur eingeschränkt verwertbar. Dasselbe gilt für die entsprechenden Polizeirapporte als solche, welche bloss indirekt die Angaben der Geschädigten festhalten. Massgeblich ist deshalb, inwiefern die An- gaben des Berufungsklägers mit den Polizeirapporten übereinstimmen. d)Im Einzelnen ergibt sich damit was folgt: aa)Einbruchdiebstahl vom 13. Juni 2013 in O.7_____ zum Nachteil von B.10_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 70.00 / Schaden Fr. 500.00. Beim angeblichen Diebesgut handelt es sich um einen Kaba-Schlüssel im Wert von Fr. 70.00. Der Berufungskläger bestreitet, diesen mitgenommen zu haben, da er für ihn keine Verwendung gehabt hätte (vgl. Berufungserklärung, S. 12 und 13; Protokoll HV, S. 5; Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 4). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen. bb)Einbruchdiebstahl vom 13. Juni 2013 in O.11_____ zum Nachteil von B.11_____ (Albergo G.): Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 2'090.00 / Schaden Fr. 600.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestritten. cc)Einbruchdiebstahl zwischen dem 20. Oktober 2013 und dem 29. November 2013 in O.12 zum Nachteil von B.3_____: Gemäss Anklageschrift Diebes-

Seite 22 — 44 gut Fr. 200.00 / Schaden Fr. 1'000.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen An- gaben werden nicht bestritten. dd)Versuchter Einbruchdiebstahl zwischen dem 21. und dem 25 November 2013 in O.11_____ zum Nachteil der A._____ O.11_____: Gemäss Anklageschrift Schaden Fr. 500.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestritten. ee)Versuchter Einbruchdiebstahl zwischen dem 22. und dem 25. November 2013 in O.11_____ zum Nachteil von B.15_____: Gemäss Anklageschrift Scha- den Fr. 1'000.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht be- stritten. ff)Versuchter Einbruchdiebstahl vom 23. November 2013 in O.11_____ zum Nachteil von H.: Gemäss Anklageschrift Schaden Fr. 150.00. Die in der An- klageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestritten. gg)Einbruchdiebstahl vom 24./25. November 2013 in O.13 zum Nachteil der Albergo I.SA: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 380.00 / Schaden Fr. 1'200.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestrit- ten. hh)Versuchter Einbruchdiebstahl vom 26./27. November 2013 in O.12 zum Nachteil der O.12_____ Vermietungs- und Verwaltungs AG: Gemäss Ankla- geschrift Schaden Fr. 1'500.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestritten. ii)Einbruchdiebstahl vom 26./27. November 2013 in O.18_____ zum Nachteil der K.SA: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 4'650.00 / Schaden Fr. 1'500.00. Der Berufungskläger beziffert den Wert des Diebesgutes mit Fr. 4'000.00 (vgl. Berufungserklärung, S. 12; Protokoll HV, S. 5; Protokoll Einvernah- me der beschuldigten Person, S. 4 f.). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen. jj)Einbruchdiebstahl vom 27./28. November 2013 in O.8 zum Nachteil von B.5_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 20.00 / Schaden Fr. 3'000.00. Beim angeblichen Diebesgut handelt es sich um eine Zange im Wert von Fr. 20.00. Der Berufungskläger macht geltend, dieser sei am Tatort aufgefunden und dem Eigentümer zurückgegeben worden (vgl. Berufungserklärung, S. 12 und

Seite 23 — 44 13; Protokoll HV, S. 5). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen. kk)Einbruchdiebstahl vom 27./28. November 2013 in O.8_____ zum Nachteil von L.: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 80.00. Beim angeblichen Die- besgut handelt es sich um ein Beil im Wert von Fr. 80.00. Der Berufungskläger macht geltend, dieses sei am Tatort aufgefunden und dem Eigentümer zurückge- geben worden (vgl. Berufungserklärung, S. 12 f.; Protokoll HV, S. 5). Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen. ll)Einbruchdiebstahl vom 28. November 2013 in O.8 zum Nachteil der Bäckerei B.13_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 2'967.05 / Schaden Fr. 120.00. Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 18.1) wurden dabei drei Messer im Wert von insgesamt Fr. 1'945.00 gestohlen. Der Wert der Messer wird vom Berufungskläger bestritten, da er unrealistisch sei (vgl. Beru- fungserklärung, S. 13; Protokoll HV, S. 5). Der Berufungskläger macht geltend, er habe keine Messer mitgenommen, sondern nur Bargeld im Wert von Fr. 40.00 bis 50.00 (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 5; Protokoll HV, S. 5). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Anga- ben des Berufungsklägers abzustellen. mm) Versuchter Einbruchdiebstahl vom 3./4. Februar 2014 in O.19_____ zum Nachteil der C.SA: Gemäss Anklageschrift Schaden Fr. 3'000.00. Die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben werden nicht bestritten. nn)Einbruchdiebstahl vom 5./6. Februar 2014 in O.8 zum Nachteil von M.: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 8'710.90 / Schaden Fr. 1'500.00. Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 20.1) beträgt der De- liktsbetrag der entwendeten Sachen Fr. 8'710.90, wovon Fr. 6'933.00 auf Medika- mente und Kosmetikartikel entfallen. Der Berufungskläger macht geltend, er habe Bargeld in Höhe von Fr. 2'000.00 wie auch Verband und Cremes mitgenommen. Der geltend gemachte Wert der Medikamente und Kosmetikartikel von über Fr. 6'000.00 sei jedoch unmöglich (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Per- son, S. 5; ferner auch Berufungserklärung, S. 13; Protokoll HV, S. 5). Der Scha- den bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Beru- fungsklägers abzustellen. oo)Einbruchdiebstahl vom 6./7. Februar 2014 in O.15 zum Nachteil der Genossenschaft B._____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 6'924.80 / Scha- den Fr. 3'200.00. Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 21.1)

Seite 24 — 44 beträgt der Deliktsbetrag der entwendeten Sachen Fr. 6'924.80. Der Betrag wird in dieser Höhe vom Berufungskläger bestritten (vgl. Berufungserklärung, S. 13). Er habe nur einen Sack voll mit Lebensmitteln mitgenommen (vgl. Protokoll Einver- nahme der beschuldigten Person, S. 5; Protokoll HV, S. 5). Den Wert des Diebes- gutes beziffert der Berufungskläger mit Fr. 1'000.00 (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 6). Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen. pp)Einbruchdiebstahl vom 14./15. Februar 2014 in O.8_____ zum Nachteil von B.1_____: Gemäss Anklageschrift Diebesgut Fr. 7'060.00 / Schaden Fr. 2'700.00. Gemäss entsprechendem Polizeirapport (VV.2014.499 act. 22.1) hat der Beru- fungskläger angeblich Bargeld in der Höhe von Fr. 4'950.00 und EUR 1'000.00 entwendet. Der Berufungskläger macht geltend, es seien lediglich Fr. 3'000.00 und EUR 400.00 (Berufungserklärung, S. 13) bzw. Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 (Proto- koll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 6) gewesen. Der Schaden bzw. dessen Höhe werden nicht bestritten. Es ist auf die Angaben des Berufungsklä- gers abzustellen. qq)Von den festgelegten Angaben ausgehend resultiert damit ein Gesamtwert der Diebesbeute von rund Fr. 13'000.00. Der dabei entstandene Sachschaden in Höhe von rund Fr. 22'000.00 wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. Pro- tokoll Einvernahme der beschuldigten Person, S. 6). 6.Was die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhaltes betrifft, wird das vorinstanzliche Urteil vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt (vgl. Berufungserklärung, S. 14). Insofern kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Berufungskläger hat sich demzufolge schuldig gemacht des gewerbsmässi- gen und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), der mehrfachen Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des mehrfachen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), des mehrfachen Verstosses gegen Art. 36b Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.00), der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 SVG,

Seite 25 — 44 Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverord- nung [VRV; SR 741.11] und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie des Fahrens eines Fahrzeuges ohne Mitführen eines Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 SVG). 7.Der Berufungskläger rügt im Weiteren die Strafzumessung, wie sie die Vor- instanz vorgenommen hat. So habe die Vorinstanz einerseits gewisse strafmin- dernde Aspekte nicht berücksichtigt und andererseits gewisse Umstände zu Un- recht belastend gewertet. Der Berufungskläger beantragt eine milde Bestrafung (Berufungserklärung, S. 27). Auf die einzelnen Vorbringen des Berufungsklägers ist nachfolgend einzugehen. a)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Af- folter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Straf- milderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Kon- kurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian

Seite 26 — 44 Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtig- ten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist bzw. auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen bzw. von geringer Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). Die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksich- tigung allfälliger Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe sowie Strafer- höhungs- und Strafschärfungsründe ist im Wesentlichen eine Frage des Ermes- sens, bei dessen Überprüfung sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuer- legen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Ein Eingriff ist jedoch dann angezeigt, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unter- schritten wurde, wenn von rechtlich nicht massgebenden Punkten ausgegangen wurde oder wenn ein wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet wurde (BGE 129 IV 6 E. 6.1 m.w.H.). b)Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Methodisch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt (vgl. Erwägung 7c), unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt (vgl. Erwägung 7d) hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweili- gen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4 und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011

Seite 27 — 44 E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 113 zu Art. 49 StGB). Der Strafrahmen für bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) als dem mit der höchsten Strafandrohung belegten Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der ebenfalls erfüll- te Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB) hat auf den Strafrahmen keinen Einfluss. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation (Gewerbs- und Bandenmässigkeit des Diebstahls) im Rahmen der konkreten Strafzumessung, also bei der Festlegung der konkret aus- zufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens (vgl. zum Ganzen Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 136 zu Art. 139 StGB m.w.H.). Der banden- und gewerbsmässige Diebstahl steht zu den übrigen vom Berufungs- kläger begangenen Delikten in Realkonkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. dazu auch das angefochtene Urteil, E. 13c). Dies gilt namentlich auch für die im Rahmen der Einbrüche miterfüllten Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 229 zu Art. 139 StGB m.w.H.). Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen demgegenüber keine vor. c)Bezogen auf die für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl zu ermit- telnde Einsatzstrafe gilt hinsichtlich der einzelnen Strafzumessungsaspekte und in Berücksichtigung der berufungsklägerischen Vorbringen was folgt festzuhalten: aa)Die Vorinstanz geht beim Berufungskläger von einem objektiv schweren Verschulden aus (angefochtenes Urteil, E. 14b/aa). Bezüglich der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass von einer geringeren als der eingeklagten Diebesbeute auszugehen ist (vgl. Erwägung 5d), wobei dieser As- pekt vorliegend nur untergeordnete Bedeutung hat, da die Grösse des tatsächlich eingetretenen Erfolges nicht vom Willen des Berufungsklägers abhing. Insofern ist auch festzuhalten, dass der Berufungskläger in relativ kurzer Zeit eine Vielzahl von verschiedenen Delikten begangen hat, wobei in diesem Zusammenhang die erfolglos gebliebenen Einbruchdiebstähle ebenso zu berücksichtigen sind. Der Berufungskläger liess sich auch durch eine laufende Strafuntersuchung nicht vom weiteren Delinquieren abhalten. Er war offensichtlich gewillt, zentrale Regeln des gemeinschaftlichen Zusammenlebens in schwerwiegendem Masse zu brechen und damit Interessen Dritter zu gefährden oder verletzen, um seine Ziele - na- mentlich die Verbesserung seiner finanziellen Lage - erreichen zu können. Bei

Seite 28 — 44 seinen Einbrüchen legte er zudem eine grosse Geringschätzung fremden Eigen- tums offen, was sich nicht zuletzt am Verhältnis von Diebesbeute und angerichte- tem Sachschaden zeigt. Das Verschulden des Berufungsklägers ist damit zumin- dest als erheblich einzustufen; diesem Verschulden ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Auf die übrigen Ausführungen im angefochte- nen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. bb)Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, es sei zu bedenken, dass der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit über das Tal_____ hinaus auf das O.20_____ und O.8_____ ausgedehnt habe. Daneben habe er nach eigenen Aussagen die Absicht gehabt, seinen Aktionsradius ("raggio d'azione") auf das O.20_____ auszudehnen (angefochtenes Urteil, E. 14b/aa). Der Berufungskläger moniert, es sei nicht erkennbar, inwieweit der Aktionsradius der deliktischen Tätig- keit eines Angeklagten für die Strafzumessung relevant sein solle (Berufungser- klärung, S. 16). Dem Berufungskläger ist insofern Recht zu geben, als dass derlei Umstände von der Normalstrafandrohung der Banden- und Gewerbsmässigkeit umfasst sein dürften und deshalb bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nochmals zu veranschlagen sind (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. dazu auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47 StGB). Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz in Erwägung gezogenen Umstände, dass der Berufungskläger mehrfach die verwendeten Personenwagen sowie die Grenzübergänge gewech- selt habe, dass er davon ausgegangen sei, in der Schweiz als reiches Land könne mit entsprechender Beute gerechnet werden, dass er Einbruchswerkzeug mitge- führt habe, dass er lange Überführungsfahrten vom O.21_____ ins Tal_____ oder gar ins O.20_____ in Kauf genommen habe sowie dass er mehrere Einbruch- diebstähle im Wohngebiet verübt habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 14b/bb). Nach Auffassung des Berufungsklägers handelt es sich dabei um sachfremde Ar- gumente (vgl. Berufungserklärung, S. 18; Protokoll HV, S. 5 f.). Richtig ist jeden- falls, dass es sich - auch hier - um Gesichtspunkte handelt, die bereits durch die Normalstrafandrohung der Banden- und Gewerbsmässigkeit abgegolten sind. Die Entwendung eines Fahrzeuges ist zudem, wie der Berufungskläger zu Recht vor- bringt (vgl. Berufungserklärung, S. 18), durch den von der Vorinstanz bejahten Tatbestand von Art. 94 SVG hinreichend sanktioniert, zu welchem die Einbruch- diebstähle, wie festgehalten (vgl. Erwägung 7b sowie das angefochtene Urteil, E. 13c), in echter Konkurrenz stehen. Eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist deshalb nicht zulässig. cc) Die Vorinstanz führt im Weiteren aus, die Absicht des Berufungsklägers hinsichtlich der Deliktsbeute habe sich nicht auf eine bestimmte Summe be-

Seite 29 — 44 schränkt. Auch habe er nicht die Absicht gehabt, seine kriminelle Aktivität nach Erreichen eines bestimmten Betrages einzustellen (angefochtenes Urteil, E. 14b/bb). Der Berufungskläger wendet ein, dabei würde es sich um reine Mutmas- sungen bzw. Hypothesen des Gerichtes über mögliches künftiges Fehlverhalten handeln, welche verschuldensirrelevant seien bzw. nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden dürften und deshalb bei der Strafzumessung nicht zu berück- sichtigen seien (Berufungserklärung, S. 17). Auch in diesem Punkt ist dem Beru- fungskläger Recht zu geben. dd)Wie die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtenes Urteil, E. 14c), ist der Beru- fungskläger im Schweizerischen Strafregister bis anhin nicht verzeichnet. Im L.2_____ischen Strafregister bestehen dagegen drei Einträge, nämlich zwei Ver- urteilungen durch das Jugendgericht in O.3_____ vom 17. Januar 2001 bzw. 31. Januar 2001 und eine durch das Gericht in O.4_____ vom 12. Oktober 2010, bestätigt durch das zuständige Kassationsgericht. Im Übrigen liegt ein Urteil des Appellationsgerichtes von O.5_____ vor, welches ein Urteil des Gerichtes von O.6_____ vom 14. November 2012 bestätigt, in dem der Berufungskläger wegen diverser Delikte gegen das Vermögen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Busse von EUR 1'600.00 verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Berufungskläger am 4. Dezember 2013 Rekurs ein, worin er die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte. Ein Urteil in dieser Sache steht noch aus. Schliesslich wurde bzw. wird von der Staatsanwaltschaft O.6_____ ge- gen den Berufungskläger wegen Delikten gegen das Vermögen, begangen im Jahr 2013, ermittelt. Aufgrund dieser Vorstrafen bezeichnete die Vorinstanz den Leumund des Beru- fungsklägers als miserabel ("Sulla base di questi precedenti penali [...] la sua re- putazione è pessima"; vgl. angefochtenes Urteil, E. 14c). Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die beiden Urteile des Jugendgerichtes in O.3_____ dürften ihm nicht mehr vorgehalten werden (Berufungserklärung, S. 19 f.). Was das Urteil des Gerichtes von O.6_____ vom 14. November 2012 betreffe, so liege dies ei- nerseits nicht bei den Akten; andererseits habe er umfassend Berufung dagegen eingelegt, worauf das Urteil des Appellationsgerichtes von O.5_____ vom 8. Okto- ber 2013 ergangen sei. Dieses Urteil liege ebenfalls nicht bei den Akten. Gegen dieses Urteil wiederum habe er Beschwerde (Ricorso) beim Corte Suprema die Cassazione, Sezione Penale, eingereicht. Das Urteil des Kassationsgerichtes sei derzeit noch ausstehend. Es liege in dieser Sache somit noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Wenn die Vorinstanz die Urteile des Gerichtes von O.6_____ und des Appellationsgerichtes von O.5_____ bei der Strafzumessung berücksichtige, sei

Seite 30 — 44 dies eine unzulässige Vorverurteilung (Berufungserklärung, S. 20 f.). Die laufen- den Ermittlungen der Gerichtsinstanzen der Provinz O.22_____ dürften aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall ebenfalls keine Berücksichtigung finden (Berufungserklärung, S. 21 f.). Somit habe einzig das Urteil des Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010 Bestand, wonach der Berufungskläger - nebst einer Busse - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden sei. Im vorinstanzlichen Urteil bleibe jedoch uner- wähnt, dass diese Freiheitsstrafe gemäss Dekret der Staatsanwaltschaft beim Ge- richt von O.4_____ vom 14. Januar 2011 im Umfang von 11 Monaten und 15 Ta- gen aufgehoben bzw. aufgeschoben worden sei (Berufungserklärung, S. 22). Hinsichtlich der Urteile des Jugendgerichtes von O.3_____ aus den Jahren 2001 ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bei der Tatbegehung noch nicht 18 Jah- re alt war, sodass nach Art. 25 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) in Verbindung mit Art. 366 Abs. 3 lit. a StGB und Art. 369 Abs. 1 lit. d StGB ein Strafregistereintrag nach 10 Jahren entfernt werden müsste und nach Art. 369 Abs. 7 StGB dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden dürfte. Nach schweizerischem Recht hätte gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG damals maximal eine Strafe von einem Jahr ausgesprochen werden können, sodass sich die gesamte Entfernungsfrist auf 11 Jahre beläuft (Strafe plus 10-Jahresfrist). In der Regel beginnen die Entfernungsfristen mit dem Datum der Rechtskraft des Urteils zu laufen (Patrik Gruber, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 25 zu Art. 369 StGB). Wenn dieses nicht er- mittelt werden kann, ist wohl auf das im Register enthaltene Urteilsdatum abzu- stellen. Die Registereinträge betreffend die Urteile des Jugendgerichtes von O.3_____ hätten deshalb nach schweizerischem Recht Ende Januar 2012 gelöscht werden müssen und bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. auch BGE 136 IV 1 E. 2.6.3; Trechsel/Affolter- Eijsten, a.a.O., N 30 zu Art. 47 StGB). Laufende Ermittlungen gegen den Beru- fungskläger sind aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beachten. Was das Urteil des Gerichtes von O.6_____ vom 14. November 2012 betrifft, so wurde dieses ordnungsgemäss an- gefochten. Gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Appellationsgerichtes von O.5_____ vom 8. Oktober 2013 wurde Rekurs (Ricorso) beim Corte Suprema di Cassazione, Sezione Penale, erhoben, wobei die Annullierung des appellati- onsgerichtlichen Entscheides beantragt wurde ("... annullare con o senza rinvio l'impugnata sentenza..."; vgl. VV.2014.499 act. 3.7, S. 5). Ein rechtskräftiges Urteil des Kassationsgerichtes liegt derzeit (noch) nicht vor, weshalb die in der Sache

Seite 31 — 44 vorangegangenen, jedoch angefochtenen Urteile bzw. die darin ausgesprochenen Strafen vorliegend keine Berücksichtigung finden können. Damit verbleibt als im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigende Vorstra- fe einzig das Urteil des Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010, wonach der Berufungskläger - nebst einer Busse - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde. Dem berufungsklägerischen Einwand, mit Dekret der Staatsanwaltschaft beim Gericht von O.4_____ vom 14. Januar 2011 sei die Strafe im Umfang von 11 Monaten und 15 Tagen aufgehoben bzw. aufgeschoben worden, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei lediglich um einen Aufschub des Vollzuges handelt ("Sospensione dell'esecuzione della pena"; vgl. VV.2014.499 act. 3.3, S. 2). An der Strafe als solcher bzw. deren Höhe ändert sich durch besagtes Dekret mithin nichts, sodass die im Urteil des Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010 ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (einschliesslich der Busse in Höhe von EUR 300.00) uneinge- schränkt als Vorstrafe zu berücksichtigen ist. ee)Schwierigkeiten in der Kinder- und Jugendzeit können strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 202 E. 2d/bb; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 30 zu Art. 47 StGB [in fine]; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 125 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, der Berufungskläger habe sich früh nach seiner Schulzeit gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen und im Ausland eine Erwerbstätigkeit zu suchen, wo er unter äusserst bescheidenen wirtschaftli- chen Bedingungen leben musste (angefochtenes Urteil, E. 14c). Zu berücksichti- gen ist auch, dass sich die Eltern des Berufungsklägers vor dessen Geburt schei- den liessen und er in der Folge ohne Vater aufgewachsen ist (vgl. Protokoll Ein- vernahme der beschuldigten Person, S. 2). Diese Umstände sind entsprechend zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der Berufungskläger weist im Weiteren auf seinen "labilen Gesundheitszustand" (Berufungserklärung, S. 22) hin. Er habe ernsthafte chronische Rückenbeschwer- den und müsse dringend operiert werden, ansonsten mit bleibenden Lähmungen gerechnet werden müsse. Diese Umstände zeugten von einer besonderen Straf- empfindlichkeit und seien deshalb strafmindernd zu berücksichtigen (Berufungser- klärung, S. 23). Die beschriebenen Rückenbeschwerden sind zumindest teilweise durch die Akten ausgewiesen (act. D.14 sowie VV.2014.499 act. 3.19), können im Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht bzw. nur in ganz geringem Ausmass Berücksichtigung finden. Denn bei der Annahme von Strafempfindlichkeit ist gros- se Zurückhaltung geboten. Diese fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht,

Seite 32 — 44 wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo- ten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder Personen im fortgeschrittenen Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.4 und 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; ferner Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 150 ff. zu Art. 47 StGB). Solch gravierende Beeinträchtigungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso vermag sich kaum strafmindernd auszuwirken, dass der Berufungskläger, wie er geltend macht (vgl. Berufungserklärung, S. 22 f.), die Einbruchdiebstähle nur deshalb begangen habe, die anfallenden Operationskosten decken zu können. Denn selbst wenn dem so wäre, hätten für den Berufungskläger andere Möglichkeiten bestanden, die Finan- zierung einer allfälligen Operation zu erreichen, sei es durch staatliche oder durch private bzw. familiäre Unterstützung. Den eigenen Angaben des Berufungsklägers zufolge besitzt sein Vater immerhin ein Hotel (vgl. Protokoll Einvernahme der be- schuldigten Person, S. 2). Den Kontakt sowohl zum Vater als auch zur Mutter be- schreibt der Berufungskläger als gut (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldig- ten Person, S. 2). Im Übrigen können derlei Umstände zugunsten des Berufungs- klägers - wenn überhaupt - nur unter sehr restriktiven, vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen Berücksichtigung finden (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 127 zu Art. 47 StGB). ff)Die Vorinstanz lehnte in ihrem Urteil eine Strafminderung aufgrund eines Geständnisses des Berufungsklägers mit dem Argument ab, der Berufungskläger habe in der ersten Polizeieinvernahme die Frage nach weiteren Delikten verneint und jener habe zusätzliche Straftaten erst zugegeben, als er aufgrund der Beweis- lage habe erkennen müssen, dass ein Leugnen zwecklos gewesen sei. Er habe sich zur Wahrheit erst entschieden, nachdem er mit belastenden Beweismitteln konfrontiert worden sei und er habe erkennen müssen, einer Bestrafung nicht ent- gehen zu können (angefochtenes Urteil, E. 14c). Der Berufungskläger bringt da- gegen vor, er sei am 16. Februar 2014, nachdem er in der Nacht von der Polizei festgenommen worden sei, um 15:17 Uhr erstmals polizeilich befragt worden und habe in diesem Rahmen spontan zugegeben, Einbruchdiebstähle in O.8_____ sowie weitere Delikte begangen zu haben, ohne dass ihn polizeiliches Beweisma- terial zur Aussage konkret veranlasst hätten. In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 habe er sodann weitere Delikte in O.8_____ und O.15_____ sowie an einem nicht näher definierten Ort zugegeben, wobei er das Tatvorgehen genau beschrie- ben habe. Während der Polizeieinvernahme vom 20. Februar 2014 seien ihm wei- tere Einbruchdiebstähle vorgehalten worden, die er ebenfalls vorbehaltlos aner- kannt und dabei die Tatabläufe im Detail geschildert habe (vgl. Berufungser-

Seite 33 — 44 klärung, S. 24 f.). Die Schilderungen des Berufungsklägers sind grundsätzlich zu- treffend und durch die Akten belegt (vgl. insb. VV.2014.499 act. 6.3, 6.5 und 6.7). Somit kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger zwar grundsätzlich geständig war. Allerdings liegt kein Geständnis aus freien Stücken vor, da der Be- rufungskläger nicht von sich aus zur Polizei gegangen ist, sondern - nur, aber im- merhin - in den ersten Tagen nach seiner polizeilichen Festnahme ein weitgehen- des Tatgeständnis abgelegt hat, ohne das eine Reihe von Delikten wahrscheinlich nicht hätte aufgeklärt werden können. Dass der Berufungskläger gewisse Detail- angaben erst auf Vorlage entsprechender Fotos der Tatorte machen konnte (was unweigerlich gewisse Verzögerungen mit sich brachte), kann ihm demgegenüber nicht angelastet werden. Dem Berufungskläger wurde von der Polizei ausserdem ein ziemlich kooperatives Verhalten während des gesamten Verfahrens sowie Einsicht attestiert (vgl. VV.2014.499 act. 6.1, S. 10). Das Geständnis, das koope- rative Verhalten sowie die Einsicht des Berufungsklägers sind angemessen straf- mindernd (zur Praxis des Bundesgerichts s. die Übersicht bei Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB) zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das vom Berufungskläger angetönte künftige Wohlverhalten (vgl. Berufungserklärung, S. 26) - selbst wenn begründet (vgl. etwa act. D.14) - grundsätzlich nicht als beson- dere Leistung anzusehen ist (vgl. die Hinweise bei Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 147 zu Art. 47 StGB) und deshalb auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen. gg)Der Berufungskläger macht schliesslich eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes durch die Vorinstanz geltend, indem diese - in Missachtung von Art. 84 Abs. 4 StPO - für die Ausfertigung des begründeten Urteils dreieinhalb Monate gebraucht habe. Dies müsse strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Beru- fungserklärung, S. 26 sowie S. 3 f.). Wie in diesem Zusammenhang (vgl. Erwägung 4e) bereits festgehalten, hat die Vorinstanz bei der Ausfertigung ihres Urteils die in Art. 84 Abs. 4 StPO enthaltene Frist nicht eingehalten. Eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO als blosse Ord- nungsvorschrift zeitigt zwar keine unmittelbaren prozessualen Folgen - insbeson- dere führt sie nicht zur Aufhebung des entsprechenden Urteils -, indessen kann die Nichteinhaltung von Art. 84 Abs. 4 StPO das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) tangieren. Sofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt, ist eine Strafreduktion in Betracht zu ziehen (BGE 124 I 139 E. 2a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.2; Schmid, Praxiskom- mentar, N 3 zu Art. 5 StPO; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 181 zu Art. 47 StGB). Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede Missachtung von Art. 84 Abs. 4 StPO per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt; sie bildet lediglich ein

Seite 34 — 44 Indiz für dessen Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. De- zember 2013 E. 5; Arquint, a.a.O., N 9 zu Art. 84 StPO; Brüschweiler, a.a.O., N 6 zu Art. 84 StPO). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes kommt etwa in Frage bei einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (Arquint, a.a.O., N 9 zu Art. 84 StPO). Von den Behörden und Gerichten kann je- doch nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzelnen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind deshalb unumgänglich (zu den Gründen s. etwa Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 179 zu Art. 47 StGB). Solange kei- ne einzige dieser Zeitspannen stossend wirkt, ist auf eine Gesamtbetrachtung ab- zustellen; entscheidend ist dabei die Gesamtdauer des Verfahrens und nicht ein- zelne Prozesshandlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.2; Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 5 StPO). Der Zeitpunkt, in dem die massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 182 zu Art. 47 StGB). Diese Gesamtbetrachtung erlaubt es, Zeitspannen, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten, mit Zeiten inten- siver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte zu kompensieren (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 179 zu Art. 47 StGB). Kriterien für die entsprechende Beurteilung bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die da- durch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.2; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 5 StPO). Dass eine ein- zelne Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, verletzt das Be- schleunigungsgebot noch nicht (BGE 124 I 139 E. 2a). Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren gegen den Berufungskläger am 17. Februar 2014 eröffnet (VV.2014.499 act. 1.1). Die letzten dem Berufungskläger angelasteten Delikte datieren vom 16. Februar 2014 (vgl. Ziff. 1.2 der Anklage- schrift, VV.2014.499 act. 1.44); die Anklageschrift vom 5. Mai 2014. Im Hinblick auf die Zahl der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte sowie auf den Um- stand, dass Abklärungen im Ausland (L.2_____) getroffen bzw. Informationen von ausländischen Behörden eingeholt werden mussten, ist die Dauer des staatsan- waltschaftlichen Untersuchungsverfahrens in keiner Weise zu beanstanden. Nachdem die Anklageerhebung dem Bezirksgericht Maloja am 9. Mai 2014 mitge- teilt wurde, lud dieses mit Vorladung vom 20. Mai 2014 (BG act. 5) zur Hauptver- handlung vom 2. Juni 2014. Daraus erhellt, dass die Strafsache des Berufungs- klägers genügend beförderlich behandelt wurde. Daran vermag auch die Über-

Seite 35 — 44 schreitung der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO bei der anschliessenden Ausfertigung des begründeten Urteils nichts zu ändern, zumal sie nur geringfügig war. Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes liegt somit nicht vor. Zudem ist ein Weiteres zu beachten: Der Berufungskläger war im erstinstanzli- chen Verfahren grundsätzlich geständig. Er beantragte denn auch nicht einen (vol- len) Freispruch, sondern eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventuell eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50.00 (BG act. 16, S. 4). Mit einer Verurtei- lung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe musste er demzufolge rechnen, ins- besondere auch deswegen, weil die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten gefordert hatte (BG act. 16, S. 3). In Anbetracht dessen, dass der Be- rufungskläger (erst) seit dem 16. Februar 2014 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 6. Mai 2014 im vorzeitigen Strafvollzug war, wusste er, dass er mit einem für mindestens die kommenden Monate weiterbestehenden Freiheitsentzug würde konfrontiert sein. Mit der Mitteilung des Urteilsdispositivs am 4. Juni 2014 erfuhr er, nachdem die Hauptverhandlung am 2. Juni 2014 stattgefunden hatte, umge- hend das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 22 Monaten Freiheitsstra- fe bei unbedingtem Vollzug. Das Abwarten der Entscheidgründe bis am 12. Sep- tember 2014 beliess ihn vor diesem Hintergrund bezüglich der Fortdauer seines Freiheitsentzugs somit nicht im Ungewissen (vgl. auch das Urteil des Bundesge- richtes 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.6); es wäre auch bei einer rechtzeitigen Mitteilung des Urteils zu einer entsprechenden Verurteilung gekom- men (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d/bb). Das Überschreiten der Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt vor die- sem Hintergrund keine unzumutbare Härte dar. Das Interesse an den Gründen der Vorinstanz, warum diese über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen war, ändert daran - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungser- klärung, S. 26) - nichts. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen und entsprechend die vom Berufungsklä- ger geforderte Strafminderung nicht angebracht. d)In Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsaspekte erscheint als Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl eine objektive Ein- satzstrafe von 28 Monaten als tat- und schuldangemessen. Dem sind die zuvor genannten täterbezogenen Komponenten im erwähnten Umfang gegenüberzustel- len, sodass sich die Einsatzstrafe auf 20 Monate reduziert. Bezüglich der übrigen vom Berufungskläger begangenen Delikte, welche zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in echter Konkurrenz stehen (vgl. Erwä-

Seite 36 — 44 gung 7b), fragt sich, ob die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, d.h. durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe, vorliegend möglich ist. Die Bildung einer derartigen Gesamtstrafe ist nur möglich bei gleichar- tigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Aspera- tionsprinzip hier nicht greift (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Für die Gleichartigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, ob die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, son- dern ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf die gleiche Straf- art erkennt wird (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Da der Verstoss gegen Art. 36b Abs. 1 lit. a PolG sowie die Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG Übertretungen darstellen, die ausschliesslich mit Busse bedroht sind, erweist sich hier die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vornherein als unmöglich. Die übrigen vom Berufungskläger begangenen Delikte (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 92 Abs. 2 SVG; Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) stellen allesamt Vergehen dar, welche sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe androhen. Da, wie dargelegt (vgl. Erwägung 7c/dd), als Vorstrafe nur die Hehlerei gemäss Urteil des Gerichtes in O.4_____ aus dem Jahr 2010 berücksichtigt werden kann, gilt der Berufungs- kläger in Bezug auf diese Delikte als nicht einschlägig vorbestraft. In Anbetracht der Schwere der Taten wäre von einer Strafe von jedenfalls unter einem Jahr aus- zugehen. In diesem Bereich sieht das Gesetz sowohl Freiheits- als auch Geldstra- fe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei jedoch die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für die vom Berufungskläger begangenen Vergehen wäre demnach eine (Gesamt-) Geldstrafe auszusprechen. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch Aspera- tion der für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ermittelten Ein- satz(freiheits-)strafe ist damit ausgeschlossen. Ungeachtet dessen hat die Staatsanwaltschaft sowohl im erst- als auch im zwei- tinstanzlichen Verfahren für die vom Berufungskläger begangenen Verbrechen,

Seite 37 — 44 Vergehen und Übertretungen lediglich eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten gefordert. Die Vorinstanz ist diesem Antrag im Grundsatz (nicht jedoch in der Höhe) gefolgt, indem sie den Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt hat. Die Kombination einer Freiheits- mit einer Geldstra- fe bildete demnach nie Gegenstand des Verfahrens, weshalb sich die Verteidi- gung damit auch nie weder befassen konnte noch musste. Würde im jetzigen Ver- fahrensstadium (nebst der Verhängung einer Busse) die Kombination einer Frei- heits- mit einer Geldstrafe in Betracht gezogen, ginge der Berufungskläger einer Instanz verlustig. Aufgrund der prozessualen Besonderheiten des Falles wird des- halb - und weil den zusätzlichen Strafen objektiv und subjektiv neben der Haupt- strafe kein wesentliches Gewicht zukommt - ausnahmsweise auf die Verhängung von Geldstrafe und Busse verzichtet. Es bleibt somit bei der für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl festgelegten (Einsatz-)Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten. Die Berufung ist in diesem Umfang gutzuheissen. 8. a) Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Berufungskläger (erst- mals), es sei der bedingte Vollzug der Strafe zu prüfen (vgl. Protokoll HV, S. 4). Ob in diesem Verfahrensstadium ein dahingehender Antrag überhaupt noch zulässig ist, erscheint zumindest fraglich. Denn zu beachten gilt, dass im Falle ei- ner Beschränkung der Berufung in der Berufungserklärung anzugeben ist, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt, diese Beschränkung verbindlich und deshalb eine nachträgliche Ausdehnung der Berufungsbegehren nicht zulässig ist (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Aufzählung der anfechtbaren Teilpunkte gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO wird als abschliessend bezeichnet. Wohl ist es möglich, mehrere der in Abs. 4 aufgelisteten Teilpunkte (kombiniert) anzufechten. Indessen soll es grundsätzlich nicht möglich sein, innerhalb der einzelnen Punkte ein- schränkende Differenzierungen vorzunehmen (vgl. die Hinweise bei Hug/Scheidegger, a.a.O., N 17 zu Art. 399 StPO). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Eventualantrag in der Berufungserklärung (lediglich) auf milde Bestrafung lautete. Damit wurde die "Bemessung der Strafe" im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO angefochten. Unter "Bemessung der Strafe" ist auch die Strafzumessung im weiteren Sinne angesprochen, d.h. die Sanktionswahl (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 19 zu Art. 399 StPO). Gemäss den Materialien soll auch die Frage des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges unter diesen Teil- punkt fallen (vgl. Hug/Scheidegger, a.a.O., N 20 zu Art. 399 StPO). In der Lehre ist jedoch umstritten, ob - wie im vorliegenden Fall - mit der Anfechtung der Strafzu- messung im engeren Sinne auch die Form des Vollzuges der Strafe mitangefoch- ten ist (befürwortend Hug/Scheidegger, a.a.O., N 20 zu Art. 399 StPO; Urteil des

Seite 38 — 44 Obergerichts Zürich SB130372 vom 30. Januar 2014 E. 5.2; Urteil des Oberge- richts Solothurn SOG 2013 Nr. 15 E. 8; ablehnend Eugster, a.a.O., N 9 zu Art. 399 StPO; differenzierend Schmid, Handbuch, Rz. 1548). Die Streitfrage kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, die Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe ohnehin nicht erfüllt sind. b)Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Stra- fe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Um- stände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlech- tert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Progno- se bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Verände- rung in den Lebensumständen des Täters (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Wie bereits festgehalten (vgl. Erwägung 7c/dd), ist als Vorstrafe gegenständlich einzig das Urteil des Gerichtes in O.4_____ vom 12. Oktober 2010 zu berücksich- tigen, in welchem der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (einschliesslich der Busse in Höhe von EUR 300.00) verurteilt wur- de. Das Urteil wurde innerhalb der letzten fünf Jahre gefällt, die darin ausgespro- chene Sanktion erreicht ausserdem die in Art. 42 Abs. 2 StGB verlangte Schwere. Demzufolge müssten besonders günstige Umstände vorliegen, um vorliegend den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren zu können. Solche wurden indes weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich, zumal sich die genannte Vorstra- fe in Bezug auf den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl als einschlägig er-

Seite 39 — 44 weist (u.a. Hehlerei). Auch sind beim Berufungskläger keine besonders positiven Veränderungen in seinen Lebensumständen ersichtlich. Der bedingte Vollzug der 20-monatigen Freiheitsstrafe wird deshalb nicht gewährt, was zur entsprechenden Abweisung der Berufung führt. 9.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung dahingehend gutgeheis- sen wird, als die von der Vorinstanz ausgesprochene, unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe aus den dargelegten Gründen um zwei Monate auf 20 Monate re- duziert wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Mangels Anfechtung der gerichtlichen Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen. Da das vorinstanzliche Urteil als Ganzes aufgehoben wird, werden jedoch auch diese Punkte in das Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen. 10.Damit verbleibt es über die Verfahrenskosten zu befinden. a)Hinsichtlich der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Ver- fahrens verbleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung, da - ungeachtet der teilweisen Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Strafzumessung - die Kosten in gleicher Höhe ohnehin entstanden wären. b)Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Verteidiger des Berufungs- klägers vor, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Höhe seines Honorars als amtlicher Verteidiger nicht festgesetzt, sondern einen separaten Ent- scheid in Aussicht gestellt habe. Er warte bis heute auf diesen Entscheid. Im An- schluss an diese Ausführungen reichte der Verteidiger sowohl für das erstinstanz- liche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren je eine separate Honorarnote ein (vgl. Protokoll HV, S. 7). Wie sich aus Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ergibt, erweisen sich die Vorbringen des Verteidigers als zutreffend. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht in einem separaten Erkenntnis, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid zu befinden ist (BGE 139 IV 199). Dies ist vorliegend ex officio nachzuholen, wobei es, nach- dem die Vorinstanz die Verteilung der Kosten bereits vorgenommen hat (vgl. an- gefochtenes Urteil, E. 17) und diese nicht zu beanstanden bzw. auch durch die teilweise Gutheissung der Berufung nach dem zuvor Ausgeführten nicht zu korri- gieren ist, nur noch um die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht.

Seite 40 — 44 Die vom amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers in diesem Zusammenhang eingereichte Honorarnote (act. D.24) enthält keine Angaben darüber, für welche Aufwendungen wie viel Zeit verwendet wurde. Der geltend gemachte Aufwand ist damit nicht nachvollziehbar bzw. nicht umfassend überprüfbar, sodass die Ent- schädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen er- scheint ein Aufwand von 20 Stunden als angemessen. In Berücksichtigung des für amtliche Verteidiger geltenden Stundenansatzes von Fr. 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) resultiert daraus ein Entschädigung von Fr. 4'000.00; hinzu kommen die durch die eingereichte Honorarnote ausgewiesenen Spesen in Höhe von Fr. 824.00. Zu- züglich Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich damit insgesamt eine Entschädigung von Fr. 5'210.00. Entsprechend des erstinstanzlichen Verfahrensausganges bzw. der entsprechenden Kostenverteilung geht sie zu Lasten des Beschuldigten bzw. des Berufungsklägers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'210.00 werden vor- erst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Berufungsklägers erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 5'210.00 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). Der Berufungskläger wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Mangels (eingereichter) Honorarvereinbarung ist das "volle Honorar" praxisgemäss auf Fr. 240.00 festzusetzen. Der Berufungskläger hat sei- nem amtlichen Verteidiger mithin Fr. 864.00 (20 * [Fr. 240.00 - Fr. 200.00] ./. zzgl. 8% MwSt.) zu erstatten. c)Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Hauptantrag um Feststellung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht durchgedrungen. Der Antrag um milde Bestra- fung wurde angesichts des Umstandes, dass sich gewisse Vorbringen des Beru- fungsklägers als begründet, andere als unbegründet erwiesen, insofern nur teil- weise gutgeheissen, als die Strafe nur leicht - nämlich von 22 auf 20 Monaten - reduziert wurde. Erfolglos blieb schliesslich das Begehren um Gewährung des

Seite 41 — 44 bedingten Strafvollzuges. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 dem Kanton Graubünden zu auferlegen. In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf Fr. 4'000.00 festgesetzt, wovon der Berufungskläger dem Ge- sagten entsprechend Fr. 3'600.00 zu bezahlen hat. Die übrigen Fr. 400.00 trägt der Kanton Graubünden. d)Auch die vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eingereich- te Honorarnote (act. D.24.1) lässt eine Überprüfung des geltend gemachten Auf- wandes nicht zu, sodass die Entschädigung wiederum nach Ermessen festzuset- zen ist (vgl. Erwägung 10b). In Anbetracht der sich stellenden Tat- und Rechtsfra- gen erscheint ein Aufwand von 35 Stunden als angemessen. In Berücksichtigung des für amtliche Verteidiger geltenden Stundenansatzes von Fr. 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) resultiert daraus ein Entschädigung von Fr. 7'000.00; hinzu kommen die durch die eingereichte Honorarnote ausgewiesenen Spesen in Höhe von Fr. 251.00. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich damit insgesamt eine Ent- schädigung von Fr. 7'831.10. Entsprechend des vorliegenden Verfahrensausgan- ges bzw. der entsprechenden Kostenverteilung geht sie zu 9/10 (= Fr. 7'048.00) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/10 (= Fr. 783.10) zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'831.10 werden vor- erst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Berufungsklägers erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 7'048.00 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). Der Berufungskläger wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang von 9/10 zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Mangels (eingereichter) Honorarvereinbarung ist das "volle Honorar" praxisgemäss auf Fr. 240.00 festzusetzen. Der Berufungskläger hat sei- nem amtlichen Verteidiger mithin Fr. 1'360.80 (35 * [Fr. 240.00 - Fr. 200.00] * 9/10 ./. zzgl. 8% MwSt.) zu erstatten.

Seite 42 — 44 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird dahingehend entschieden, als das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014 aufgehoben wird. 2.X._____ ist schuldig -des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, -der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, -des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, -des mehrfachen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, -des mehrfachen Verstosses gegen Art. 36b Abs. 1 lit. a des Polizeige- setzes des Kantons Graubünden, -der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, -der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, -der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, -des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG sowie -des Fahrens eines Fahrzeuges ohne Mitführen eines Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG. 3.Dafür wird X._____ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Die Untersuchungshaft von 80 Tagen ist bei der Strafverbüssung anzurechnen. 4.Die beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB gerichtlich eingezogen.

Seite 43 — 44 5.Sämtliche Zivilansprüche werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft (Fr. 1'975.00), den Barauslagen der Staatsanwalt- schaft (Fr. 7'686.20) sowie der Gerichtsgebühr (Fr. 5'000.00), total somit Fr. 14'661.20 - gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten der Untersuchungshaft von Fr. 16'731.00 und des Strafvollzu- ges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X. hat sich nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB daran zu beteiligen. 7. a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von X._____ im Untersu- chungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren wird auf Fr. 5'210.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und geht zu Lasten von X.. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'210.00 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 5'210.00 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). c) X._____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang, mithin Fr. 864.00, zu erstatten. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen zu 1/10 (= Fr. 400.00) zu Lasten des Kantons Graubünden und zu 9/10 (= Fr. 3'600.00) zu Lasten von X.. 9. a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von X. im Berufungs- verfahren wird auf Fr. 7'831.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und geht im Betrage von Fr. 783.10 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrage von Fr. 7'048.00 zu Lasten von X.. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'831.10 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 7'048.00 gemäss Art. 135

Seite 44 — 44 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). c) X._____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang von neun Zehn- teln, mithin Fr. 1'360.80, zu erstatten. 10. a) Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b) Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 7 und 9 kann der amtli- che Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundes- strafgericht schriftlich innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vor- geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

68

AuG

  • Art. 115 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 30 BV

CP

  • art. 69 CP
  • art. 125 CP
  • art. 144 CP
  • art. 186 CP
  • art. 380 CP

CPP

  • art. 135 CPP
  • art. 326 CPP

des

  • Art. 78 des

EMRK

  • Art. 6 EMRK

HV

  • Art. 5 HV

JStG

  • Art. 25 JStG

LCStr

  • art. 51 LCStr
  • art. 90 LCStr
  • art. 92 LCStr
  • art. 94 LCStr

PolG

  • Art. 36b PolG

StBOG

  • Art. 39 StBOG

StGB

  • Art. 19 StGB
  • Art. 40 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 48 StGB
  • Art. 48a StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 69 StGB
  • Art. 125 StGB
  • Art. 139 StGB
  • Art. 144 StGB
  • Art. 186 StGB
  • Art. 366 StGB
  • Art. 369 StGB
  • Art. 380 StGB

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  • Art. 3 StPO
  • Art. 5 StPO
  • Art. 80 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 84 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 134 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 147 StPO
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  • Art. 236 StPO
  • Art. 337 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 404 StPO
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  • Art. 428 StPO

SVG

  • Art. 27 SVG
  • Art. 32 SVG
  • Art. 34 SVG
  • Art. 51 SVG
  • Art. 90 SVG
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