Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. August 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 17[nicht mündlich eröffnet]22. September 2014 (Mit Urteil 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterPritzi und Michael Dürst AktuarPers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 13. Februar 2014, mitgeteilt am 14. April 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 36 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1977 in O.1, L.1, zog mit seinen Eltern im Jahre 1980 in den O.2_____, wo er die Schulzeit absolvierte, den Beruf des Schuhmachers erlernte und anschliessend in diesem Beruf arbeitete. Im Jah- re 1997 verliess X._____ den O.2_____ und lebte in verschiedenen Ländern wie Syrien, Türkei, Jordanien und Bulgarien. Im Jahre 2002 reiste er in die Schweiz ein, wo er seither lebt. Zu Beginn arbeitete er als Verkäufer in einem Kiosk am Bahnhof in O.3_____. Seit 2006/2007 arbeitet er als Taxichauffeur. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war er mit einem Vollzeitpensum als Chauffeur für die A.AG, tätig, wo er ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) zwischen Fr. 3'800.-- und Fr. 4'100.-- erzielte. Zwischenzeitlich ist er bei einem anderen Taxiunternehmen angestellt, bei welchem er eigenen Anga- ben zufolge noch zwischen Fr. 2'800.-- und Fr. 3'200.-- pro Monat verdient. Weil er zusätzlich vom Sozialamt unterstützt wird, verfügt er über ein Einkommen von monatlich insgesamt Fr. 5'000.--. Er hat Schulden in Höhe von Fr. 50'000.--. X. ist verheiratet und Vater zweier Kinder (Jahrgänge 2006 und 2011). Sei- ne Ehefrau erzielt kein Einkommen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einer Eintragung verzeich- net. Am 13. September 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl we- gen einer am 4. Mai 2007 begangenen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.- -, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Gemäss Auszug aus dem ADMAS-Massnahmenregister wur- den ihm in der Folge der Führerausweis und der Ausweis für den berufsmässigen Personentransport für drei Monate (vom 15. Dezember 2007 bis 14. März 2008) entzogen (Grund: Geschwindigkeit). Mit einer weiteren Massnahme wurden ihm diese Ausweise als Folge einer am 21. Februar 2010 begangenen Widerhandlung (Grund: ungenügender Abstand) ein weiteres Mal für vier Monate (vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011) entzogen. B.Am 26. Februar 2013, mitgeteilt am 7. März 2013, erliess die Staatsanwalt- schaft Graubünden einen Strafbefehl und sprach X._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Chauffeurverord- nung gemäss Art. 14 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1
Seite 3 — 36 schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'200.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung an deren Stelle mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von 15 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 18. März 2013 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden weitere Beweise abnahm (Art. 355 Abs. 1 StPO). Mit Parteimitteilung vom 1. Oktober 2013 wurde die Strafuntersuchung abgeschlossen. Gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2013 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Albula zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung. C.Gemäss vorgenannter Überweisung wurde X._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der Übertre- tung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1 angeklagt. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2013, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgenden Sachverhalt zugrunde: "Am Freitag, 4. Januar 2013, fuhr der Beschuldigte mit seinem Taxi Skoda CZ Octavia Kombi, Kontrollschild _____ (CH), auf der passstrasse von O.4 in Richtung O.5_____. Um 14.14 Uhr fuhr er durch den Tun- nel , Gemeindegebiet O.6. Im Tunnel beschleunigte er sein Fahrzeug auf 105 km/h und überschritt damit bewusst die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Zudem überholte er im Tunnel einen Tanklastwagen-Anhängerzug, wobei er die Sicherheitslinie überfuhr, so dass ein entgegenkommender Personenwagenlenker sein Fahrzeug ab- bremsen musste. Der Beschuldigte wusste, dass das Überholen solcher Fahrzeuge im Tunnel verboten war und er durch dieses Überholmanöver eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Um 14.24 Uhr fuhr er auf der _____passstrasse, in der ebene, Gemeindegebiet O.7, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 10 km/h mit 118 km/h und somit 38 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge be- hielt, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der angezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müs- sen. Der Beschuldigte hatte am 4. Januar 2013 beim Fahrtschreiber die Uhr falsch eingestellt, so dass die Aufzeichnung auf dem Einlageblatt um 12 Stunden verschoben erfolgte."
Seite 4 — 36 D.Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Albula vom 13. Februar 2013 stellten die Parteien folgende Anträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (gemäss Strafbefehl vom 26. Februar/7. März 2013):
Seite 5 — 36 2. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. a) Dafür wird X._____ zudem mit einer Busse von CHF 1'200.00 be- straft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 15 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'106.20 (Untersuchungskos- ten Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'606.20, Gerichtsge- bühren CHF 5'500.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: BusseCHF1'200.00 VerfahrenskostenCHF8'106.20 TotalCHF9'306.20 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind in- nert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung)." F.Mit Berufungserklärung vom 30. April 2014 stellte X._____ folgende Anträ- ge: "I. Rechtsbegehren
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Seite 7 — 36 tend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Anstelle von Kantonsge- richtspräsident Dr. iur. Norbert Brunner nahm stellvertretend Kantonsrichter Dr. iur. Albert Pritzi Einsitz in die I. Strafkammer. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsit- zende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befra- gung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönli- chen Verhältnisse und in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelver- letzungen verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Be- rufung Stellung. Dabei hielt der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungser- klärung – namentlich auch am Beweisergänzungsantrag – fest, während der Staatsanwalt die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. Im Rahmen seiner Replik wies der Verteidiger das Gericht ein weiteres Mal darauf hin, dass der vorliegende Fall derart viele Ungereimtheiten aufweise, dass die Beweislage für einen Schuldspruch nicht ausreichend sei; mitunter sei keine Einvernahme der Zeugin erfolgt, welche sich als Passagierin im Taxi seines Mandanten befunden habe. Die Nachrechnung der Staatsanwaltschaft in Bezug darauf, wie viele Taxis des ehemaligen Arbeitgebers seines Mandanten jedes Jahr ins O.14_____ fahren würden, überzeuge nicht. Wenn viele russische Touristen am Flughafen ankom- men würden, sei es nämlich durchaus möglich, dass mehrere Taxis gleichzeitig unterwegs seien. Alsdann führte er erneut aus, dass der Fahrtschreiber nicht im vorgesehenen Rahmen kontrolliert worden sei; der Gesetzgeber habe dies so nicht gewollt. Hinsichtlich des Aussageverhaltens seines Mandanten machte er geltend, dass angebliche Widersprüche eventuell auch sprachlich bedingt gewe- sen seien. Diesbezüglich gelte es anzumerken, dass "vor" dem Tunnel auch be- reits in O.8_____ gewesen sein könne. Dass im Auswertbericht die Zeit von 15.20 Uhr festgehalten worden sei, sei sodann nur einer von vielen Widersprüchen im Rahmen der polizeilichen Untersuchungen. Sehr fraglich sei schliesslich, ob auf den falsch eingestellten Fahrtschreiber überhaupt hätte abgestellt werden dürfen. Der Staatsanwalt stellte in Bezug auf die vom Verteidiger vorgebrachte Kritik hin- sichtlich der Verwendung des Fahrtschreibers duplicando noch einmal klar, dass vorliegendenfalls nicht voraussetzungslos ermittelt worden sei. Vielmehr habe ein Verdacht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, infolgedessen Beweise gesucht worden seien. Logischerweise sei im Zuge dessen auch der Fahrtschreiber konsultiert worden. Dabei handle es sich um ein Beweismittel, wel- ches man habe nutzen dürfen beziehungswiese gar habe nutzen müssen. Nach- dem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war und Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny eine Honorarnote zu den Akten eingereicht hatte, wurde die
Seite 8 — 36 mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv innert 5 Tagen zuge- sendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anläss- lich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im ange- fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die An- meldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). b.Gegen das am 13. Februar 2014 mündlich eröffnete und Tags darauf ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete X._____ am 19. Februar 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 14. April 2014 reichte er alsdann fristgemäss am 30. April 2014 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeits- voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten.
Seite 9 — 36 c.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Beru- fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin- stanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht erforderlich. 2. In seiner Berufungserklärung stellte der Berufungskläger einen Beweiser- gänzungsantrag, an welchem er auch anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung festhielt. Da vorliegendenfalls nicht nur ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, stellt sich die Frage neuer Beweise insofern grundsätzlich nicht (Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO; Hug, a.a.O., N 21 f. zu Art. 398 StPO). Angesichts dessen, dass die Anklageschrift nebst Übertretungen auch ein Vergehen (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG) enthält und der angeklagte Sachverhalt massgebend ist, entfällt die Anwendbarkeit von Art. 398 Abs. 4 StPO indessen ohnehin (vgl. Hug, a.a.O., N 21 f. zu Art. 398 StPO). Damit ist vorab über diesen Beweisergänzungsantrag zu befinden. a.Der Berufungskläger macht zunächst geltend, sowohl die Diagrammscheibe (act. 4.2) als auch die beiden Auswertberichte (act. 3.4; 4.3) seien nicht als Be- weismittel zuzulassen und demzufolge aus dem Recht zu weisen. Indem die Vor- instanz es als zulässig erachtet habe, die Fahrtschreiberaufzeichnungen auch zur Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeit heranzuziehen und die Diagramm- scheibe als Beweismittel zu verwenden, habe sie aus dem von ihr zitierten BGE 112 IV 47 den falschen Schluss gezogen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe aus dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid nämlich hervor, dass Un- tersuchungsbehörden Fahrtschreiber-Diagrammscheiben ausschliesslich im Rah- men von Kontrollen der Arbeits- und Ruhezeit, zur Abklärung von Unfällen und im
Seite 10 — 36 Rahmen von Betriebskontrollen untersuchen dürften. Stelle die Untersuchungs- behörde im Rahmen eines anderweitigen Verdachts – wie hier ein Überholmanö- ver in einem Tunnel – bei der Auswertung der Fahrtschreiber-Diagrammscheibe anderweitige Geschwindigkeitsüberschreitungen fest, dürfe diese Fahrtschreiber- Diagrammscheibe hingegen nicht als Beweismittel zugelassen werden. Weitere Beweismittel, welche Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkei- ten des Berufungsklägers rechtsgenüglich nachweisen könnten, lägen nicht vor, weshalb er bezüglich der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die erwähnten Beweismittel wider Erwarten dennoch als zulässig betrachten sollte, stellt der Berufungskläger sodann den Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Expertise zur Auswertung des Fahrtschreibers (Diagrammscheibe). In einem ers- ten Schritt gilt es somit zunächst die Frage der Verwertbarkeit des Fahrtschreibers zu beurteilen. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass diese entgegen der Auffassung des Berufungsklägers als Beweismittel zuzulassen ist, wird in ei- nem zweiten Schritt über den Antrag auf Anordnung einer Expertise zu befinden sein. b.Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen – wie vorliegend der als Taxi- chauffeur angestellte Berufungskläger – der Verordnung über die Arbeits- und Ru- hezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurver- ordnung, ARV 1; SR 822.221) unterstehen, müssen zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein (Art. 100 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die technischen An- forderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Betreffend Geschwindig- keitsermittlung anhand der Aufzeichnungen von Fahrtschreibern verweist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in seinen Weisungen über polizeiliche Ge- schwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 112 IV 47. Diesem Entscheid liegt der Sachver- halt zugrunde, dass die Behörden im Rahmen einer Betriebskontrolle die Fahrt- schreiberaufzeichnungen daraufhin überprüften, ob der Beschwerdeführer die Vorschriften der Chauffeurverordnung betreffend die Arbeits- und Ruhezeit etc. eingehalten hatte, und anlässlich der Überprüfung der Diagrammscheiben Wahr- nehmungen machten, die zumindest den Verdacht begründeten, dass er mehr- mals die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Ausgehend von Art. 33 Abs. 3 der damals anwendbaren Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV, aufgehoben per 1. Oktober 1995), dessen Wortlaut mit Art. 100 Abs. 1 lit. a VTS identisch ist, hat das Bundesgericht in seinen Erwägun-
Seite 11 — 36 gen festgehalten, dass damit festgelegt werde, zu welchen Zwecken die Fahrt- schreiberaufzeichnungen unabhängig vom Vorliegen des Verdachts einer strafba- ren Handlung untersucht werden dürften (BGE 112 IV 43 E. 1.a S. 45). Daraus folgt nun aber im Umkehrschluss – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten –, dass bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung die Fahrtschreibe- raufzeichnungen sehr wohl untersucht und in der Folge auch als Beweismittel verwendet werden können. Bezeichnenderweise zieht denn auch das ASTRA aus dem vorgenannten Bundesgerichtsentscheid einzig den Schluss, dass es un- zulässig sei, voraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen nachträglich die in einem beliebigen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit zu kon- trollieren. Von einer derartigen unzulässigen beziehungsweise voraussetzungslo- sen nachträglichen Kontrolle kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsklägers jedoch keine Rede sein. Aufgrund der telefonischen Mel- dung von B._____ bei der Kantonspolizei Graubünden (vgl. act. 3.1 S. 2; 4.1 S. 2) bestand ein konkreter und hinreichend begründeter Anfangsverdacht, dass der Berufungskläger im _____-Tunnel trotz Gegenverkehr einen Tanklastwagen- Anhängerzug überholt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschrit- ten haben könnte. Als Ausfluss des sich aus Art. 6 Abs. 1 StPO ergebenden Un- tersuchungsrundsatzes bestand die Aufgabe der Polizei in der Folge selbstredend darin, mögliche Beweise für die dem Berufungskläger zur Last gelegte Verkehrs- regelverletzung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist in der Tat nicht einzu- sehen, weshalb die im vorliegenden Fall vorhandenen Fahrtschreiberaufzeichnun- gen nicht zu Beweiszwecken hätten herangezogen werden dürfen. Diesbezüglich ist dem Staatsanwalt zuzustimmen, welcher im Rahmen seines Parteivortrags den Vorwurf von sich wies, im konkreten Fall voraussetzungslos ermittelt beziehungs- weise eine unzulässige Beweisausforschung betrieben zu haben. Dies war nach dem Dargelegten gerade nicht der Fall. Damit erweist sich auch der Hinweis des Berufungsklägers, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid die Frage, ob die von berufsmässigen Fahrzeuglenkern in einem beliebigen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit jederzeit und voraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberauf- zeichnungen kontrolliert werden dürfe, ausdrücklich offen gelassen habe, als un- behelflich, kann er daraus nach dem Gesagten doch nichts für sich herleiten. Im Lichte der vorgenannten Ausführungen ist dem berufungsklägerischen Antrag, die Diagrammscheibe sowie die beiden Auswertberichte nicht als Beweismittel zuzu- lassen und folglich aus dem Recht zu weisen, kein Erfolg beschieden. Die Vor- instanz hat die betreffenden Beweismittel somit zu Recht zugelassen und zum Bestandteil der Beweiswürdigung gemacht.
Seite 12 — 36 c.Da das Gericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Fahrtschreiber als Be- weismittel zuzulassen ist, hat in einem nächsten Schritt die Beurteilung des An- trags auf Anordnung einer gerichtlichen Expertise desselben zu erfolgen. Der Be- rufungskläger bestreitet die Angaben im Auswertbericht und ist der Meinung, dass die beiden im Recht liegenden identischen und rudimentären Berichte den wis- senschaftlichen Anforderungen an eine Geschwindigkeitsauswertung bei Weitem nicht zu genügen vermöchten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie der unter- suchende Polizeibeamte gestützt auf die Diagrammscheibenaufzeichnungen auf die angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen geschlossen habe. Die zeitli- chen Angaben im Fahrtschreiber seien nachweislich falsch und er, der Berufungs- kläger, sei nicht zu den darin aufgeführten Zeiten gefahren. Weiter sei unklar, ob der Fahrtschreiber richtig bedient worden sei. Aus dem Auswertbericht gehe auch nicht nachvollziehbar hervor, an welcher genauen Örtlichkeit die angebliche Ge- schwindigkeitsüberschreitung geschehen sein soll und wie lange diese gedauert haben soll. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche konkreten Grundlagen der Polizeibeamte zum Schluss gekommen sei, dass eine Geschwin- digkeitsüberschreitung im Tunnel geschehen sein soll. Der Auswertbericht sei als reine Behauptung zu qualifizieren und eine blosse Rückrechnung gestützt auf die Streckenangaben könne den wissenschaftlichen Anforderungen im Hinblick auf die möglichen, gravierenden Folgen für den Berufungskläger nicht genügen. Dem kann nicht gefolgt werden. d.Gestützt auf das Fahrtschreiberdiagramm (act. 4.2) hielt der Polizeibeamte Fm C._____ vom Schwerverkehrszentrum (SVKZ) Unterrealta in seinem Auswert- bericht vom 14. Januar 2013 (act. 3.4; 4.3) einleitend fest, dass der Berufungsklä- ger beim Fahrtschreiber die Uhr um 12 Stunden falsch eingestellt habe, weshalb sich die nachfolgende Auswertung immer auf die tatsächliche Zeit beziehe und die Aufzeichnungszeit in Klammern erwähnt werde. Gemäss dem sichergestellten Fahrtschreiber-Einlageblatt vom 4. Januar 2013 sei um 14.24 Uhr (02.24) eine Geschwindigkeitsüberschreitung registriert worden, welche gemäss Aufzeichnun- gen auf der Hauptstrasse Nr. 3 zwischen O.9_____ und O.10_____ auf der sog. _____ebene erreicht worden sei. Die um 2 km/h zu hoch liegende Grundlinie sei in der Auswertung bereits berücksichtigt worden. Aufgrund des Geschwindigkeits- diagramms müsse der Berufungskläger des Weiteren um 14.14 Uhr durch den -Tunnel gefahren sein (16 km nach dem Anschluss O.8-Süd). Zu die- sem Zeitpunkt sei eine Höchstgeschwindigkeit von 117 km/h registriert worden. Nach einem Toleranzabzug von 10 km/h und unter Berücksichtigung der um 2 km/h zu hoch liegenden Grundlinie ergebe dies eine Geschwindigkeit von 105
Seite 13 — 36 km/h, mit welcher der Berufungskläger durch den Tunnel gefahren sei. Vor dem Hintergrund der ausdrücklich anerkannten Übertretung der Chauffeurverordnung, weil die Uhr am betreffenden Tag falsch eingestellt war, erweist sich der Einwand des Berufungsklägers, wonach die zeitlichen Angaben im Fahrtschreiber nach- weislich falsch seien und er nicht zu den darin aufgeführten Zeiten gefahren sei, bereits von vornherein als unbehelflich. Aus diesem Grund wies der Polizeibeamte in seinem Bericht denn auch darauf hin, dass sich die Auswertung immer auf die tatsächliche Zeit beziehe und die Aufzeichnungszeit in Klammern erwähnt werde. Auch die übrigen Vorbringen des Berufungsklägers vermögen nach Auffassung des Gerichts keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Expertise betreffend die Auswertung des Fahrtschreibers zu begründen. Zunächst einmal ist die I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Überzeugung, dass ein beim SVKZ angestellter Polizeibeamter ohne weiteres befähigt ist, aus der sich bei den Akten befindlichen Diagrammscheibe (act. 4.2) die korrekten Schlüsse zu ziehen. Fw C._____ hat in seinem Bericht einerseits klare Aussagen gemacht und ande- rerseits keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen geäussert. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem Bericht einen entspre- chenden Vorbehalt angebracht hätte, wenn er sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger den -Tunnel passiert haben soll, nicht sicher gewesen wäre. Dass er etwas Derartiges nicht getan, deutet darauf hin, dass er sich seiner Sache sicher war. Von seiner Einschätzung abzuweichen, besteht folg- lich kein Anlass. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, bestehen somit in der Tat keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Kompetenz der den Aus- wertbericht verfassenden Abteilung der Kantonspolizei oder an der Richtigkeit der Ausführungen berechtigen würden. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich eine Expertise im vorliegenden Fall auch aufgrund der im Recht liegenden Diagrammscheibe selbst erübrigt. Aus dieser geht zum einen klar hervor, dass der Berufungskläger die auf dem Streckenabschnitt zwischen O.4 und O.5_____ zulässige Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h gleich mehrmals überschritten hat. Zum anderen ist die Schlussfolgerung von Fw C._____, wonach der Berufungskläger aufgrund des Geschwindigkeitsdiagramms um 14.14 Uhr durch den _____-Tunnel gefahren sein müsse, mit Blick darauf, dass der innere Kreis der Diagrammscheibe die Wegstre- cke aufzeichnet und ein Strich eine Wegstrecke von 5 Kilometern bedeutet, in hin- reichendem Masse nachvollziehbar. Weiterführende sachdienliche und entscheid- relevante Feststellungen wären nach Auffassung des Gerichts auch von einer nunmehr einzuholenden Expertise nicht zu erwarten. Aus den dargelegten Grün- den ist der Beweisergänzungsantrag des Berufungsklägers abzulehnen.
Seite 14 — 36 3.Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Chauffeurverord- nung gemäss Art. 14 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1 schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung verlangt X._____ die Auf- hebung der Ziffern 1.a), 1.b), 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils und damit ei- nen Freispruch in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Verletzungen der Verkehrs- regeln. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt wird hingegen die Übertretung der Chauffeurverordnung, wofür der Berufungskläger die Bestrafung mit einer geringen Busse für angemessen hält. Darüber hinaus seien die Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'954.70, eventuell eine nach richterli- chem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zuzusprechen. Die Staatsanwalt- schaft stellt Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils. 4.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3.a S. 51; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinwei- sen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
Seite 15 — 36 5.a.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anfor- derungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in du- bio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind in- dessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermö- gen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr an- hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen.
Seite 16 — 36 b.Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermitt- lung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Par- teien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweis- eignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hau- ser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussa- genden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vor- dergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zu- sammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Ge- samtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, Sys- tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c.Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfäl- ligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts BGE 121 V 45 E. 2.a S. 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 6.a.Die Vorinstanz erachtete es namentlich gestützt auf die aktenkundigen Aussagen von D._____ und E._____ als zweifelsfrei erstellt, dass ein weisser Skoda Octavia mit einem Taxischild auf dem Dach und O.3_____ Kontrollschild den von E._____ gelenkten Tanklastwagen-Anhängerzug im -Tunnel über- holt habe und dass D. sein Fahrzeug stark habe abbremsen müssen, um
Seite 17 — 36 eine Kollision zu verhindern. Fest stehe indes auch, dass keiner der Zeugen den Berufungskläger als Lenker des überholenden Taxifahrzeugs oder die genaue Kontrollschildnummer habe erkennen können und eine Videoüberwachung des -Tunnels nicht vorliege. Allerdings spreche der Umstand, dass der Anruf von B. zeitlich nahe an der Durchfahrt des Berufungsklägers durch den - Tunnel gemäss Auswertung der Diagrammscheibe erfolgt sei, als gewichtiges In- diz dafür, dass Letzterer das fragliche Überholmanöver durchgeführt habe. Zudem habe E. auf der Strecke rund um den -Tunnel lediglich ein weisses Taxi beobachten können, das den von ihm gelenkten Tanklastwagen- Anhängerzug überholt habe. Auch auf der den pass hinaufführenden Stre- cke habe er nur zu einem Taxifahrzeug Sichtkontakt gehabt, nämlich zu jenem, welches ihn im Tunnel überholt habe. Schliesslich sei E. zehn Minuten, nachdem die Polizei das Taxifahrzeug des Berufungsklägers in O.11 ange- halten habe, ebenfalls dort angekommen und habe sehen können, wie die Polizei den Berufungskläger kontrolliert habe. Beim Fahrzeug habe es sich um jenes ge- handelt, das ihn überholt habe. Damit habe ohne vernünftige Zweifel und mit ei- nem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erstellt werden können, dass es sich beim im Tunnel überholenden und in O.11_____ angehaltenen Taxifahrzeug um dasjenige des Berufungsklägers gehandelt habe. b.Der Berufungskläger bestreitet nach wie vor, die ihm zur Last gelegten Ver- kehrsregelverletzungen begangen zu haben. In seiner Begründung rügt er zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sein Aussageverhalten in Bezug auf das angebliche Überholmanöver widersprüchlich sei, habe er doch konstant zu Protokoll gegeben, im Tunnel _____ keinen Tanklastwagen überholt zu haben. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass seine Aus- sagen nicht glaubhaft seien. b/aa. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zur Feststellung, dass der Berufungskläger seine vor der Polizei gemachten Aussagen in wesentlichen Punk- ten zurückgenommen bzw. abgeändert habe. Zwar habe er sich konsequent auf den Standpunkt gestellt, im _____-Tunnel nicht überholt zu haben. Indes habe er im Zuge der ersten Einvernahme eingeräumt, dass er zwar einen grünen Anhän- gerzug überholt habe, dies jedoch vor dem _____-Tunnel gewesen sei und nicht im Tunnel. Vor der Staatsanwaltschaft habe er demgegenüber dementiert, diese Aussagen so gemacht zu haben. Er wisse nicht, ob er einen Lastwagen überholt habe und habe sich neu auf den Standpunkt gestellt, vor dem _____-Tunnel keine Fahrzeuge überholt zu haben. In diesem Zusammenhang sei einerseits anzumer- ken, dass die vor der Polizei gemachten Aussagen noch am selben Tag wie das
Seite 18 — 36 ihm vorgeworfene Überholmanöver erfolgt seien und daher zeitlich viel näher am Geschehen lägen als die viele Monate danach vor der Staatsanwaltschaft zu Pro- tokoll gegebenen Ausführungen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beru- fungskläger das Protokoll der polizeilichen Befragung nach der Einvernahme durchgelesen und mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll nicht seine damals gemachten Aussagen wiedergebe, lägen nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht. Die genannten Umstände lies- sen daher berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beru- fungsklägers aufkommen (angefochtenes Urteil, E. 2.bd S. 9 f.). b/bb. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 4. Januar 2013 gab der Berufungskläger zu Protokoll, es treffe zu, dass er zum erwähnten Zeitpunkt mit dem Taxi Skoda Octavia Combi, weiss, , von O.4 in Richtung O.5_____ unterwegs gewesen sei und einen Fahrgast dabei gehabt habe. Er sei von Kloten her unterwegs gewesen und habe zum Hotel Palace in O.11_____ ge- langen wollen. Es treffe ebenfalls zu, dass er vor dem _____-Tunnel einen grünen Anhängerzug überholt habe. Er sei aber mit Sicherheit vor dem _____-Tunnel wieder auf seine Fahrspur eingebogen. Er habe noch nie in einem Tunnel über- holt, da diese – wie auch der _____-Tunnel – mit einer Sicherheitslinie versehen seien. In der Folge bestätigte er seine Aussage mehrfach dahingehend, als er ein- zig vor dem Tunnel einen Lastwagen mit Anhänger überholt habe; im Tunnel habe er jedoch kein Fahrzeug überholt (act. 3.7 S. 1 f.). Auch im Rahmen der später durchgeführten Konfronteinvernahmen gab er wiederum zu Protokoll, dass er im Tunnel keinen Lastwagen überholt habe, da es dort eine Sicherheitslinie habe. Er überhole nur dort, wo man überholen dürfe. Zudem sei er mit einem Fahrgast un- terwegs gewesen; mit einem Fahrgast könnte er nie ein solches Manöver durch- führen (act. 5.1 S. 5). Er wisse, dass er auf der Strecke nach Chur einen Lastwa- gen überholt habe; er wisse jedoch nicht welchen. Im Tunnel selber habe er aber nicht überholt (act. 5.2 S. 5). In einer weiteren Einvernahme vom selben Tag sagte der Berufungskläger zum wiederholten Mal aus, dass er im Tunnel nicht überholt habe. Unter Vorhalt seiner gegenüber der Polizei getätigten Aussage, wonach er vor dem _____-Tunnel einen Lastwagen überholt habe, führte er aus, dem Polizis- ten nicht gesagt zu haben, dass er vor dem Tunnel überholt habe. Er habe auch nicht gesagt, dass er einen grünen Anhängerzug überholt habe. Er habe ihm ein- zig gesagt, dass er dort, wo das Überholen erlaubt gewesen sei, vielleicht einen Lastwagen überholt habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er sodann an, nicht zu wissen, ob er auf der Strecke bis zum _____-Tunnel auch Lastwagen überholt habe (act. 5.3 S. 1. f.). Auch anlässlich der Einvernahme im Rahmen der
Seite 19 — 36 mündlichen Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, als er dem Poli- zisten bereits am Anfang gesagt habe, dass er im Tunnel niemanden überholt ha- be; vor dem Tunnel habe er hingegen vielleicht einen Lastwagen überholt (act. F.3 S. 3). b/cc. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Aussagen der ersten Stunde zeitlich viel näher am Geschehen liegen als die rund acht Monate später vor der Staatsanwaltschaft gemachten Äusserungen, sodass Ersteren ein wesent- lich grösserer Beweiswert beizumessen ist. Des Weiteren ist ebenfalls zutreffend, dass der Berufungskläger die Protokolle unterzeichnet und damit deren Richtigkeit in Bezug auf die inhaltliche Wiedergabe seiner Aussagen bestätigt hat. Insofern ist in der letzten Aussage des Berufungsklägers vor der Staatsanwaltschaft Graubünden, in deren Verlauf er in Abrede gestellt hat, dem Polizisten gesagt zu haben, dass er vor dem Tunnel einen Lastwagen überholt habe, aufgrund der Ak- tenlage in der Tat ein gewisser Widerspruch auszumachen. Indessen scheint der Berufungskläger dieser vorinstanzlichen Feststellung einen höheren Stellenwert beizumessen, als ihr tatsächlich zukommt, waren dieser Widerspruch bzw. die sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen letztlich nämlich nicht entscheidrelevant. Aufgrund der im Recht liegenden Aussagen von D._____ und E._____ sowie der übrigen aktenkundigen Indizien ist – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – nach Auffassung der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden nämlich ohnehin auf rechtsgenügliche Weise erstellt, dass der Berufungskläger mit seinem Taxi im -Tunnel den Lastwagen- Anhängerzug von E. überholt und damit die ihm zur Last gelegte Verkehrs- regelverletzung begangen hat. Die nachfolgende Beweiswürdigung führt mithin zu keinem anderen Ergebnis als demjenigen der Vorinstanz. c.D._____ gab bei seiner ersten Einvernahme drei Tage nach den vorliegend zur Diskussion stehenden Geschehnissen zu Protokoll, dass er am fraglichen Tag seinen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h durch den - Tunnel gelenkt habe. Im Fahrzeugfond habe seine Frau, B., gesessen und auf dem Beifahrersitz H.. Plötzlich sei er auf einen hellen Personenwagen aufmerksam geworden, welcher im Begriff gewesen sei, den Tanklastwagen- Anhängerzug von E. zu überholen. Als er dieses Fahrzeug gesehen habe, habe sich dieses parallel zum Anhängerzug von E._____ befunden. Er habe sein Fahrzeug ziemlich stark abbremsen müssen, wobei sich das ABS kurz eingeschal- tet habe. Auf dem Dach des Gegenfahrzeugs sei ihm eine Taxi-Leuchtreklame aufgefallen. Im Weiteren Verlauf der Einvernahme bekräftigte er gleich mehrfach, dass der betreffende Lenker den Tanklastwagen-Anhängerzug im Tunnel überholt
Seite 20 — 36 habe (act. 3.8 S. 1 f.). Vor der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass er damals mit etwa 70 km/h von O.12_____ in Richtig O.4_____ gefahren sei. Als er im Tun- nel _____ gewesen sei, sei der Lastwagen auf der Gegenfahrbahn entgegenge- fahren. Ein Taxi habe den Lastwagen überholt, weswegen er voll auf die Bremse gemusst habe, ansonsten dies schwere Folgen gehabt hätte. Das Bremsmanöver sei erforderlich gewesen, da es sonst vielleicht eine Frontalkollision mit seinem Fahrzeug oder auch eine seitliche Kollision gegeben hätte. Anschliessend sagte er noch aus, dass er nach dem Überholmanöver mit E._____ telefoniert habe. Dabei habe dieser ihm gesagt, dass ein Taxi das Überholmanöver durchgeführt habe; er selber habe dies nicht gesehen (act. 5.1 S. 4 f.). Der Berufungskläger erblickt ei- nen nicht unbeachtlichen Widerspruch im Umstand, dass D._____ an der zeitlich sehr nahen ersten polizeilichen Einvernahme gesagt hat, er habe gesehen, dass es sich um ein Taxi gehandelt habe, indessen Monate später bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft bestätigt hat, eben nicht gesehen zu haben, dass es sich beim Überholenden um ein Taxifahrzeug gehandelt habe. Deshalb liessen die Ausführungen von D._____ berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen aufkommen (vgl. Plädoyer, act. D.6 S. 15 f.). Das entsprechende Vorbrin- gen erweist sich insofern als zutreffend, als ein gewisser Widerspruch in der Tat nicht von der Hand zu weisen ist. Allerdings gilt auch in Bezug auf das Aussage- verhalten von D._____ der Grundsatz, dass der Aussage der ersten Stunde auf- grund der zeitlichen Nähe zum Geschehen ein höherer Beweiswert zukommt als den erst mehrere Monate später getätigten Äusserungen. Daher ist im Rahmen der Beweiswürdigung in erster Linie auf die erste Aussage von D._____ abzustel- len. Dies gilt vorliegend umso mehr, als auch seine Frau, B., während ihrer telefonischen Meldung an die Kantonspolizei Graubünden, welche unmittelbar nach dem Überholmanöver erfolgte, davon sprach, dass ein Taxifahrer den Last- wagen von E. überholt haben soll und dass alle drei im Fahrzeug anwesen- den Personen dies gesehen hätten (vgl. CD-Rom mit Gesprächsaufzeichnung). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch D._____ – entsprechend seiner ersten Aussage – bereits während des Überholmanövers im Tunnel zur Kenntnis ge- nommen hat, dass es sich beim überholenden Fahrzeug um ein Taxi gehandelt hat. Der bei der späteren Einvernahme aufgetretene Widerspruch zu seiner ersten Aussage wird wohl auf die dazwischen liegende Zeitdauer und das damit verbun- dene nachlassende bzw. Lücken aufweisende Erinnerungsvermögen zurückzu- führen sein. Beim Umstand, dass er seine damals gefahrene Geschwindigkeit in der ersten Einvernahme auf 80 km/h und in der zweiten Einvernahme auf 70 km/h geschätzt hat, handelt es sich – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – um eine unbeachtliche Abweichung, da sich die beiden Schätzungen in derselben
Seite 21 — 36 Grössenordnung bewegen. Aufgrund dessen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen, besteht kein Anlass. Dies umso mehr, als er in den wesentlichen, das Überholmanöver betreffenden Punkten wider- spruchsfrei und in sich stimmig ausgesagt hat, sodass trotz der genannten Unge- nauigkeiten auf dessen Ausführungen abgestellt werden kann. d.E._____ sagte in seiner ersten Einvernahme aus, dass er mit seinem Last- wagen-Anhängerzug den kurvenreichen Strassenabschnitt vor dem -Tunnel befahren habe. Vor ihm seien keine Fahrzeuge gefahren, ihm seien jedoch einige gefolgt. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h durch die Galerie vor dem erwähnten Tunnel gefahren, wobei er nicht geachtet habe, ob hinter ihm Ver- kehr geherrscht habe. Er könne nur sagen, dass er unterhalb des -Tunnels auf dem dortigen geraden Streckenabschnitt den Verkehr vorbeigelassen habe. Er sei dann dem Tunnel entgegen gefahren und habe seinen Lastwagen beschleu- nigt. Im Tunnel habe seine Geschwindigkeit ca. 65-70 km/h betragen. Unmittelbar nach der Linksabbiegung seien ihm weiter vorne zwei oder drei Fahrzeuge entge- gengekommen. Plötzlich habe er bemerkt, dass diese abbremsten; im gleichen Augenblick habe er dann auf Höhe seines Lastwagens einen weissen Personen- wagen wahrgenommen, welcher am Überholen gewesen sei. Er selbst habe nicht abbremsen müssen, da das Überholfahrzeug bereits wieder auf die Normalspur eingebogen sei, bevor er habe reagieren können. Wahrscheinlich habe er das Gaspedal losgelassen. Beim Überholfahrzeug habe es sich um einen weissen Personenwagen, Kombi, mit O.3 Schildern gehandelt; auf dem Dach sei ein Taxischild gewesen. Anschliessend bestätigte er ein weiteres Mal, dass das Über- holmanöver ganz klar im Tunnel erfolgt sei, wo die Gegenfahrzeuge hätten ab- bremsen müssen (act. 3.9 S. 1 f.). Vor der Staatsanwaltschaft bekräftigte er seine bei der Kantonspolizei gemachten Aussagen erneut und gab zu Protokoll, dass er von einem weissen Skoda mit O.3 Kontrollschild sowie einem Taxischild auf dem Dach überholt worden sei. Ergänzend gab er an, vor dem -Tunnel von keinem weiteren Taxi überholt worden zu sein (act. 5.2 S. 3 f.). Der Verteidiger kritisiert, dass E. im Rahmen der Konfronteinvernahme lediglich pauschal auf seine Aussagen bei der Polizei verwiesen habe, anstatt sich nochmals dazu zu äussern. Auf Nachfrage der Staatsanwältin habe er den Überholvorgang nur ganz rudimentär geschildert; aufgrund dieser rudimentären Angaben könnten keine Hinweise bezüglich Konstanz im Aussageverhalten gewonnen werden (Plädoyer, act. D.6 S. 16). Unabhängig von der Frage, was der Verteidiger mit dieser Kritik für seinen Mandanten herzuleiten beabsichtigt, erweist sie sich als unberechtigt. Wie dem Protokoll der betreffenden Konfronteinvernahme nämlich zu entnehmen ist,
Seite 22 — 36 wurde dem ebenfalls anwesenden Verteidiger ausdrücklich die Gelegenheit ein- geräumt, Ergänzungsfragen zu stellen, worauf er jedoch verzichtet hat (vgl. act. 5.2 S. 5 f.). Mit Blick darauf muss der nunmehr im Berufungsverfahren vorge- brachte Einwand in Bezug auf das Aussageverhalten des Zeugen E._____ vor der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen stimmen die von E._____ getätigten Aussagen mit seinen vor der Polizei gemachten Äusserungen in den wesentlichen Punkten – namentlich hinsichtlich des Umstands, dass es sich um einen weissen Skoda mit O.3_____ Kontrollschild und einem Taxischild auf dem Dach gehandelt habe, welches im -Tunnel ein Überholmanöver durchge- führt haben soll – überein, sodass ihm in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sehr wohl eine gewisse Konstanz im Aussageverhalten attestiert werden kann. e.Gestützt auf die vorangehend zitierten Aussagen erachtete es die Vor- instanz – wie bereits erwähnt – als zweifelsfrei erstellt, dass ein weisser Skoda Octavia mit O.3 Kontrollschild sowie einem Taxischild auf dem Dach den von E._____ gelenkten Tanklastwagen-Anhängerzug im -Tunnel überholt hat und dass D. sein Fahrzeug deshalb stark hat abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Dieser Schluss ist aufgrund der im Recht liegenden Aussagen nicht zu beanstanden. Dass dem so gewesen ist, wird im Übrigen auch vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Er streitet lediglich ab, dass es sich beim Lenker des besagten Taxis um ihn gehandelt haben soll und hält eine ge- genteilige Schlussfolgerung für reine Spekulation, welche den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Nachweis keinesfalls genüge. Das Kantonsgericht kann sich seiner Auffassung nicht anschliessen. Zwar trifft es zu, dass keiner der ge- nannten Zeugen den Berufungskläger persönlich zu identifizieren vermochte und auch das Fahrzeugkennzeichen von niemandem erkannt werden konnte. Indes- sen ist die Täterschaft des Berufungsklägers im vorliegenden Fall aus anderen Gründen hinreichend erstellt. f.Zu erwähnen ist dabei zunächst die zeitliche Nähe zwischen dem Tele- fonanruf von B._____ und der gemäss Auswertbericht der Diagrammscheibe stattgefundenen Durchfahrt des Berufungsklägers durch den -Tunnel. Gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Graubünden ging der Anruf von B. um 14.15:13 Uhr ein (act. 1.21). Darin berichtete sie von einem Taxifahrer, wel- cher im -Tunnel gerade die Sicherheitslinie überquert und den Lastwagen von F. überholt habe (vgl. CD-Rom mit Gesprächsaufzeichnung). Der Beru- fungskläger seinerseits hat den _____-Tunnel dem Auswertbericht der Kantonspo- lizei zufolge um 14.14 Uhr (vgl. act. 3.4; 4.3) und somit lediglich rund eine Minute vor dem erwähnten Telefonat passiert. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz
Seite 23 — 36 zu Recht als gewichtiges Indiz dafür erachtet, dass der Berufungskläger das Überholmanöver durchgeführt hat. Anhand dieser zeitlichen Abfolge kann vernünf- tigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass es sich bei dem von B._____ erwähnten Taxi um dasjenige des Berufungsklägers gehandelt hat. Angesichts dieser Umstände liegen nach Auffassung des Kantonsgerichts keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel vor, welche darauf hindeuten würden, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss Berufungskläger die orthodoxen Länder gemäss dem Julianischen Kalender ihr Weihnachts-/Neujahrsfest am 7. Januar feierten und O.11_____ insbesondere über die Weihnachtsfeiertage eine beliebte Feriendesti- nation für Gäste aus dem Osten sei, sodass die Taxifahrer des Flughafens Zürich- Kloten sehr häufig Transporte ins O.14_____ zu absolvieren hätten, weshalb es sehr gut möglich und wahrscheinlich sei, dass ein anderes Taxifahrzeug des Zür- cher Flughafens den Anhängerzug von E._____ einige Minuten bevor oder nach- dem er den -Tunnel befahren habe, überholt habe. Ein derartiges Szenario erscheint angesichts der vorgenannten Aussagen und Indizien als unwahrschein- lich. Hinzu kommt, dass E. eigener Aussage zufolge vor dem -Tunnel von keinem weiteren Taxi überholt worden sein soll (act. 5.2 S. 4). Ferner erklärte er, dass er während der Fahrt den pass hinauf in Richtung O.5 wei- terhin Sichtkontakt zum Taxifahrzeug gehabt und gesehen habe, wie dieses nach dem Dorf O.13 den Berg hochgefahren sei. Die Polizei in O.11_____ habe noch mit ihm telefoniert und ihm mitgeteilt, dass sie den Wagen beim Hotel Palace in O.11_____ hätten anhalten können, wo er ca. zehn Minuten später ebenfalls angekommen sei und habe sehen können, wie die Polizei den Lenker des Skoda Octavia kontrolliert habe. Dabei habe es sich um das Fahrzeug gehandelt, wel- ches ihn überholt habe (act. 3.9 S. 2; 5.2 S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten hat, lassen all diese Umstände den Schluss zu, dass es sich beim im Tunnel überholenden Taxifahrzeug um dasjenige des Berufungsklägers gehandelt hat. g.Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Verteidigers geltend gemacht, dass der Polizeibeamte Fw G._____ offenbar den falschen Taxi- fahrer angehalten habe. Begründet wird dieses Vorbringen damit, dass Fw G._____ in seinem Polizeirapport vom 26. Januar 2013 ausgeführt habe, das Ta- xifahrzeug der Marke Skoda Octavia sei um 15.20 Uhr in O.5_____ durch die ME- Patrouille angetroffen und anschliessend in O.11_____ angehalten und kontrolliert worden. Demnach soll der Berufungskläger eine Stunde und sechs Minuten nach dem angeblichen Überholmanöver im -Tunnel in O.5 angetroffen wor-
Seite 24 — 36 den sein. Gemäss dem bereits vor der Vorinstanz eingereichten Routenplaner werde für die 39.1 Kilometer lange Strecke zwischen dem -Tunnel und O.5 eine Zeit von 38 Minuten berechnet (BG Albula, Urkunde Nr. 7). Sollten die Angaben der Staatsanwaltschaft bezüglich Zeitpunkt des Überholmanövers im -Tunnel wider Erwarten zutreffen, wäre der Berufungskläger aufgrund seiner angeblich wiederholt übersetzten Geschwindigkeit gemäss Fahrtschreiber wohl in noch weniger als 38 Minuten in O.5 eingetroffen. Demnach hätte er O.5_____ um 14.52 Uhr passiert haben sollen. Da der Berufungskläger jedoch erst um 15.20 Uhr vom Polizeibeamten Fw G._____ in O.5_____ angetroffen wor- den sei, könne er das angebliche Überholmanöver im -Tunnel um 14.14 Uhr nicht begangen haben. Rechne man nämlich vom Antreffen in O.5 um 15.20 Uhr zurück, habe der Berufungskläger den -Tunnel erst um 14.42 Uhr, also beinahe eine halbe Stunde später, passiert. Diese Argumentation verfängt nicht. Vielmehr ist der Auffassung der Vorinstanz, wonach die von Fw G. im Poli- zeirapport (act. 3.1 S. 3) festgehaltene Zeitangabe offensichtlich falsch sei, zu fol- gen. So lässt sich den Aufzeichnungen des Fahrtschreibers denn auch entneh- men, dass der Berufungskläger kurz vor 15.05 Uhr in O.11_____ angehalten hat und anschliessend nach O.5_____ auf den Polizeiposten gefahren ist, wo die Dia- grammscheibe um ca. 15.30 Uhr entnommen wurde (act. 4.2). Anstelle der vom Verteidiger gestützt auf die Ergebnisse des Routenplaners veranschlagten 38 Mi- nuten hat der Berufungskläger an besagtem Tag für die Strecke vom - Tunnel nach O.5 demzufolge rund 50 Minuten benötigt. Diese zeitliche Dif- ferenz zwischen der theoretischen Berechnung des Routenplaners, welche einzig auf der Länge der jeweiligen Strecke und der darauf zulässigen Höchstgeschwin- digkeit basiert, und der tatsächlich für die Strecke benötigten Fahrzeit lässt sich ohne weiteres mit dem konkreten Verkehrsaufkommen zur betreffenden Zeit er- klären. Dies geht im Übrigen auch aus den Fahrtschreiberaufzeichnungen hervor, lassen sich darauf doch äusserst starke Geschwindigkeitsschwankungen ablesen, welche auf eine zumindest teilweise stockende Verkehrssituation schliessen las- sen (act. 4.2). Auch auf diesem Grund zielt die auf die Ergebnisse des Routenpla- ners gestützte Argumentation der Verteidigung ins Leere. Mit den vorangegange- nen Ausführungen überein stimmt ferner der Umstand, dass die Einvernahme des Berufungsklägers gemäss Protokoll um 15.54 Uhr begann (act. 3.7). Dies wäre wohl kaum möglich gewesen, wenn der Berufungskläger – entsprechend der of- fensichtlich unrichtigen Zeitangabe im Rapport der Verkehrspolizei (act. 3.1 S. 3) – erst um 15.20 Uhr in O.11_____ eingetroffen wäre. Die Berufung erweist sich so- mit auch in diesem Punkt als unbegründet.
Seite 25 — 36 h.Der Verteidiger wirft der Untersuchungsbehörde des Weiteren eine gravie- rende Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ein Verstoss gegen den Grund- satz des "fair trial" vor, indem sie die Zeugin, welche vom Berufungskläger nach O.11_____ chauffiert worden sei, nicht einvernommen habe. h/aa. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch der Par- teien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offen- sichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2010 vom 14. April 2011, E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Ab- nahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits vorge- nommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg- genommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). h/bb. Die Verteidigung stützt sich in ihrer Argumentation namentlich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2010 vom 14. April 2011, in welchem festgehalten wurde, dass die Vorinstanz zwingend auch die beiden im Taxi des Beschwerde- führers anwesenden Fahrgäste hätte befragen müssen. Indem die Vorinstanz auf die Befragung der beiden Fahrgäste verzichtet habe, sei sie in Willkür verfallen (E. 1.5). Der Verteidiger übersieht, dass sich der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden unterscheidet. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mit hoch- gedrehtem Motor übermässigen Lärm erzeugt und durch diese Fahrweise gegen Art. 42 Abs. 1 SVG verstossen. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich hauptsächlich auf die Aussagen eines Polizeibeamten ab, der die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte technische Unmöglichkeit seines Personenwagens, mit übermäs- sigem Lärm zu beschleunigen, verneinte. Die Einvernahmen der beiden Fahrgäste wurde dagegen für nicht notwendig befunden. Zur Begründung führte die Vor- instanz aus, es fehle an einer näheren Umschreibung des Beweisthemas; ferner sei stark anzuzweifeln, ob sich die damaligen Taxikunden noch an den rund zwei- einhalb Jahre zurückliegenden Vorfall erinnern könnten, zumal diese alkoholisiert
Seite 26 — 36 gewesen seien und sich mit dem Taxifahrer solidarisiert hätten. Dass die Vor- instanz (allein) auf die vorerwähnte Aussage des Polizeibeamten abgestellt hat, war nach Ansicht des Bundesgerichts zwar nicht zu beanstanden. Damit – so das Bundesgericht weiter – stehe jedoch nicht von vornherein fest, dass der Be- schwerdeführer tatsächlich mit hoher Drehzahl beschleunigt hätte, weshalb zwin- gend auch die beiden Fahrgäste hätten befragt werden müssen (E. 1.5). Im Ge- gensatz dazu liegen im vorliegenden Fall auch ohne die Aussage des weiblichen Fahrgastes gleich mehrere Aussagen und Indizienbeweise im Recht, welche die Täterschaft des Berufungsklägers in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Ver- kehrsregelverletzungen – wie zuvor dargelegt – rechtsgenüglich nachzuweisen vermögen. Insofern liegt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt durch die bereits erhobenen Beweise für rechtsgenüglich abgeklärt erachtete und die Einvernahme des Fahrgastes als nicht notwendig bezeichnete (vgl. angefoch- tenes Urteil, E. 2.bk S. 14). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung durfte die Vorinstanz aufgrund der bereits abgenommenen Beweise nämlich auch ohne Einvernahme des Fahrgastes seine Überzeugung bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Auch in diesem Punkt ist die Berufung somit unbegründet. i.Aufgrund des Beweisergebnisses ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich beim im _____-Tunnel überholenden Taxifahrer um den Berufungskläger gehandelt hat. Die hiergegen geltend gemachten Einwände er- weisen sich allesamt als unbehelflich. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Be- rufungskläger als Lenker des Fahrzeugs Skoda CZ Octavia Kombi mit der Num- mer _____ am 4. Januar 2013 zum einen das Überholmanöver im _____-Tunnel durchgeführt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach einem Abzug von 10 km/h Toleranz sowie unter Berücksichtigung der um 2 km/h zu hoch liegenden Grundlinie um 25 km/h überschritten hat. Zum anderen ist auf- grund der Aufzeichnungen des Fahrtschreibers ebenfalls erwiesen, dass er im Anschluss daran auf der _____ebene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Gerätetoleranz um 38 km/h überschritten hat. Nach Auffas- sung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bestehen im vor- liegenden Fall weder erhebliche noch nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 26. Februar 2013 (act. 1.2; Art. 356 Abs. 1 StPO) dargelegt worden ist.
Seite 27 — 36 7.a.Was die rechtliche Würdigung der einzelnen dem Berufungskläger vorge- worfenen Verkehrsregelverletzungen anbelangt, fehlt es in der Berufung an selbständigen Rügen, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochte- nes Urteil, E. 3 S. 16 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Der Berufungskläger wurde somit zu Recht der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Namentlich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Berufungskläger den entsprechenden Tatbestand nicht nur deshalb erfüllt ha- be, weil das Überholen im Tunnel bereits aufgrund der Sicherheitslinie verboten sei, sondern auch deshalb, weil er das Überholmanöver im Bereich vor einer Rechtskurve abgeschlossen habe, die zum Tunnelausgang führe. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, auch jene Strecke einzusehen, welche ein entgegen- kommendes Fahrzeug während der Dauer des Überholmanövers zurückgelegt habe. Aufgrund der aktenkundigen Aussagen von D._____ und E._____, denen zufolge das Abbremsen des Gegenverkehrs unbedingt erforderlich gewesen sei, andernfalls es wohl zu einer Kollision gekommen wäre, erweist sich auch die vor- instanzliche Feststellung als richtig, dass der für das Überholmanöver benötigte Raum weder insgesamt übersichtlich noch frei gewesen sei, womit der Berufungs- kläger den objektiven Tatbestand erfüllt habe. Dass der als Taxichauffeur tätige Berufungskläger wissen musste, dass sein gefahrenträchtiges Überholmanöver nicht verkehrsregelkonform war und er ebenfalls wusste, dass das Überholen im Tunnel an sich verboten ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Damit gilt der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Gleichzeitig hat er mit diesem Manöver auch gegen Art. 34 Abs. 2 SVG, wonach auf Strassen mit Sicherheitsli- nien immer rechts dieser Linien zu fahren ist, und Art. 39 Abs. 1 VRV, welcher Be- stimmung zufolge in Tunneln unter anderem das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrtrichtung untersagt ist, in der nur ein Fahrstreifen besteht, verstossen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug uns La- dung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV konkretisiert, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge un- ter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Orts-
Seite 28 — 36 chaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h beträgt. Mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 105 km/h im _____-Tunnel sowie einer sol- chen von 118 km/h auf der _____ebene hat der Berufungskläger diesen genann- ten Bestimmungen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht klar zuwi- dergehandelt. b.Zutreffend und nicht zu beanstanden sind des Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Qualifikation der jeweiligen Verstösse als grobe Ver- kehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) beziehungsweise als einfache Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4 S. 19 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zustimmung ver- dient insbesondere die Feststellung, dass in Tunnels ein erhöhtes Gefahrenpoten- tial bei Überholmanövern besteht und dies im vorliegenden Fall umso mehr gilt, als der Berufungskläger einen Lastwagen-Anhängerzug mit einer Länge von 15 m überholt hat. Erhöht wurde die Gefahr im konkreten Fall dadurch, dass es sich beim überholten Fahrzeug um einen Tanklastwagen handelte, weshalb eine Kolli- sion mit diesem schwerwiegende Folgen hätte haben können. Eine Geschwindig- keitsüberschreitung auf Strassen ausserorts von 30m km/h oder mehr stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung dar; der Berufungskläger hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der _____ebene um 38 km/h überschritten. Damit hat er – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – zumindest in Kauf genom- men, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zu schaffen, womit der Tat- bestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Die im _____-Tunnel begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h stellt schliesslich eine einfache Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG dar. 8.Der Berufungskläger ist schliesslich der Ansicht, die beiden Geschwindig- keitsüberschreitungen – sollten sie wider Erwarten als ausgewiesen erachtet wer- den – würden eine natürliche Handlungseinheit darstellen, da sie innerhalb einer Zeitspanne von zehn Minuten erfolgt sein sollen. Er beruft sich in seiner Begrün- dung auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gal- len vom 23. September 2010 (IV-2010/38). Diese habe eine natürliche Hand- lungseinheit bejaht, als eine Fahrzeuglenkerin bei der Fahrt zur Kinderkrippe in- nert 15 Minuten zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Analog wäre auch bei den vorliegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüber- schreitungen innerhalb von zehn Minuten von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, da die beiden Ereignisse in einem zeitlich und räumlich sehr eng be-
Seite 29 — 36 grenztem Zusammenhang mit dem einheitlichen Ziel, den Fahrgast nach O.11_____ zu chauffieren, erfolgt seien. Damit wäre bei den beiden Geschwindig- keitsüberschreitungen von einer einfachen Tatbegehung auszugehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können meh- rere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammenge- fasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der suk- zessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren auf- einanderfolgenden Nächten) (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; 118 IV 91 E. 4.a S. 92 f.). Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die ver- jährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3. S. 266; Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2). Im vorliegenden Fall fehlt es auf Seiten des Berufungsklägers bereits an einem einheitlichen Willensakt, wurde doch zu keiner Zeit geltend gemacht, er ha- be die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb begangen, um mög- lichst schnell ans Ziel zu gelangen beziehungsweise zu einer bestimmten Zeit in O.11_____ einzutreffen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hat er die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen gar mit dem Argument abgestrit- ten, dass es ihm auf einer solchen Strecke überhaupt nichts bringe, wenn er zu schnell fahre, da er auf dieser Strecke Einnahmen von Fr. 900.-- generiere (act. 5.3 S. 4). Im Gegensatz dazu geschahen die beiden Geschwindigkeitsüberschrei- tungen im vom Berufungskläger vorgetragenen Fall mit dem einheitlichen Ziel, den Sohn aus der Spielgruppe abzuholen und sicherzustellen, vor der Rückkehr der Tochter (1. Klasse) aus der Schule wieder zu Hause zu sein (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2010/38 vom 23. Sep- tember 2010, E. 5.b.bb). Von einem solchen einheitlichen Ziel beziehungsweise einem einheitlichen Willensakt kann im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen indessen keine Rede sein, weshalb sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 9.Für den Fall, dass das Kantonsgericht am Schuldspruch festhalten sollte, ist nach Meinung des Berufungsklägers das Strafmass stark zu reduzieren. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung – abgesehen von der bereits im erstinstanz- lichen Verfahren anerkannten Übertretung der Chauffeurverordnung – ein vollum- fänglicher Freispruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass von
Seite 30 — 36 weiteren Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen wurde, würde damit doch indirekt ein Schuldeingeständnis suggeriert (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22. April 2010, E. 3.1). a.Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessät- ze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die An- zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a S. 103). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat er die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikati- on von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers ziemlich schwer. Er hat mit dem Überholen des Tanklastwagen-Anhängerzugs in einem Tunnel, dem Überfahren der Sicherheitslinie sowie der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eine er- höhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dass es anlässlich des Überholmanövers nicht zu einer Kollision gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass es D._____ gelungen ist, rechtzeitig abzubrem- sen. Es muss unter den gegebenen Umständen von einem äusserst rücksichtlo- sen und leichtsinnigen Verhalten des Berufungsklägers gesprochen werden, zu- mal es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hinter dem Tanklastwagen her- zufahren und eine andere, ungefährlichere Gelegenheit für ein Überholmanöver abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst ausgesagt hat, er verdiene an einer solchen Fahrt mehr als
Seite 31 — 36 an einem üblichen Arbeitstag und er ziehe keinen Vorteil daraus, wenn er zu schnell fahre (act. 5.3 S. 4). Zu Recht wurde von der Vorinstanz sodann der Um- stand straferhöhend berücksichtigt, dass der Berufungskläger sich bereits mehr- fach über Verkehrsregeln hinweggesetzt hat, einschlägig vorbestraft ist und im ADMAS-Massnahmenregister mit zwei Eintragungen verzeichnet ist (act. 2.1; 2.2). Dass der Berufungskläger nicht geständig ist, ist zwar nicht straferhöhend zu berücksichtigen, denn als Angeklagter ist er weder zur Wahrheit verpflichtet, noch muss er sich selbst belasten. Jedoch kann er unter diesen Umständen im Rahmen der Strafzumessung auch nicht mit besonderer Milde rechnen. Unter Berücksichti- gung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz festge- setzte Anzahl von 50 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers durchaus angemessen zu sein. Da das Kantonsgericht nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz einzugreifen pflegt und sich eine Reduk- tion unter den vorliegenden Umständen nicht aufdrängt, bleibt es bei der vorin- stanzlich festgelegten Anzahl von 50 Tagessätzen. b.Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008, E. 3.4). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quel- le die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Auf- wendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was ge- setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäfts- unkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zah- lungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätz- lich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder un- mittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Ge-
Seite 32 — 36 richtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche fi- nanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Wei- ter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungs- grundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. S. 65 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008, E. 3). Gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 3'800.-- und Fr. 4'000.-- erziele (act. 2.9 S. 1), legte die Staatsanwaltschaft ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 4'100.-- (inkl. 13. Monatslohn) beziehungsweise ein Jahres- einkommen von Fr. 49'200.-- zugrunde (act. 2.7 und 2.8). Ausgehend hiervon ge- währte sie für die nicht erwerbstätige Ehefrau einen Abzug von 15 %, für das erste Kind einen solchen von ebenfalls 15 % und für das zweite Kind einen Abzug von 12.5 %, woraus sich ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 28'290.-- und umgerechnet auf einen Tag ein Tagessatz in Höhe von abgerundet Fr. 70.-- erge- ben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.b S. 23). Diese Berechnung bedarf aus den nachfolgenden Gründen einer Korrektur. c.Wie zuvor erwähnt, bildet dasjenige Einkommen Ausgangspunkt für die Bemessung, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im vorliegenden Fall verhält es sich derart, dass der Berufungskläger bereits vor der Staatsanwaltschaft ausge- sagt hat, er werde über den Lohn als Taxifahrer hinaus zusätzlich vom Sozialamt unterstützt, sodass er monatlich insgesamt Fr. 5'100.-- verdiene (act. 2.9 S. 1). Anlässlich der richterlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsver- handlung bestätigte er diese Aussage dahingehend, als er dank der Unterstützung durch die Sozialhilfe nach wie vor – trotz eines aktuell tieferen Erwerbseinkom- mens – über monatliche Einkünfte von Fr. 5'000.-- verfüge (act. F.3 S. 3). Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist deshalb von einem Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat bzw. Fr. 60'000.-- pro Jahr auszugehen. Die von der Staatsan- waltschaft und der Vorinstanz getätigten Abzüge von 15 % für die nicht erwerbs-
Seite 33 — 36 tätige Ehefrau, von 15 % für das erste Kind und von 12.5 % für das zweite Kind sind angesichts der im Zusammenhang mit Familien- und Unterstützungspflichten in der Lehre vorgeschlagenen Prozentabzüge sowie mit Blick auf die Empfehlun- gen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sodann nicht zu beanstanden (vgl. Annette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 72 f. zu Art. 34 StGB mit Hin- weisen; vgl. auch Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemei- nen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugends- trafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 43). Ein weiterer Abzug zwischen 15-30 % hat in der Regel für laufende Steuern und Krankenkassenprämien zu erfolgen (vgl. Soll- berger, a.a.O., S. 43). Im vorliegenden Fall werden beim Berufungskläger eigener Aussage zufolge Quellensteuern erhoben, welche ihm direkt von den Lohnzahlun- gen abgezogen werden, sodass ihm die entsprechenden Beträge gar nicht erst zufliessen (act. F. 3 S. 3). Diesbezüglich ist somit kein Abzug vorzunehmen. In- dessen ist ein Abzug für die Krankenkassenprämien zu berücksichtigen, wobei ein solcher im Umfang von 10 % als angemessen erscheint. Vom zuvor erwähnten Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 60'000.-- sind nach dem Gesagten Abzüge im Umfang von insgesamt 52.5 % (15 % + 15 % + 12.5 % + 10 %) vorzunehmen, so- dass nunmehr von einem für die Bemessung der Tagessatzhöhe massgeblichen Einkommen von Fr. 28'500.-- auszugehen ist. Des Weiteren erachtet das Bundes- gericht bei Verurteilten, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, grundsätzlich eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte als angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73; Dolge, a.a.O., N 78 zu Art. 34 StGB). Die Vornahme eines Abzugs in genannter Höhe erscheint aufgrund der ange- spannten finanziellen Situation des Berufungsklägers sowie der Tatsache, dass er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden, auch im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Ausgangspunkt der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet nach dem Dargelegten somit ein Jahreseinkommen von Fr. 14'250.--; daraus re- sultiert ein Tagessatz in Höhe von gerundet Fr. 40.-- (Fr. 14'250.-- : 365). d.Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nebst der bedingten Geldstrafe für die von ihm begangenen Vergehen überdies mit einer Geldstrafe von Fr. 700.-- bestraft. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte (namentlich im Bereich des SVG), die im untersten Bereich bloss
Seite 34 — 36 mit Bussen geahndet werden, soll zusätzlich mit einer unbedingten Sanktion be- gegnet werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Da- durch soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhän- gen. Insoweit verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Diese kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Voll- zug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denk- zettel verpassen will. Eine spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht erforderlich (Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 102 f. zu Art. 42 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010, E. 2.2). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbe- dingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat (Schneider/Garré, a.a.O., N 106 zu Art. 42 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbin- dungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die vorangegangene Reduktion der Tagessatzhöhe gleichzeitig Auswirkungen auf die damit in direktem Zusammenhang stehende Verbindungsbusse. Der von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 700.-- lag nämlich eine bedingte Geldstrafe im Umfang von insgesamt Fr. 3'500.-- (50 Ta- gessätze à Fr. 70.--) zugrunde. Infolge der Reduktion der Tagesatzhöhe beträgt diese nur noch Fr. 2'000.-- (50 Tagessätze à Fr. 40.--), weshalb die Verbindungs- busse entsprechend der vom Bundesgericht festgesetzten Obergrenze von 20 % auf Fr. 400.-- (20 % von Fr. 2'000.--) herabzusetzen ist. Eine Verbindungsbusse in dieser Höhe reicht denn auch aus, um dem Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Er- messensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse − wie im vorliegenden Fall − die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermit- telt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Im vorliegenden Fall wird die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse demnach auf zehn Tage (Busse von Fr 400.-- dividiert durch die Tagessatzhöhe von Fr. 40.--) festgesetzt.
Seite 35 — 36 e.Was schliesslich die Strafzumessung für die Übertretungen anbelangt, so erscheint aufgrund der Gesamtumstände sowie vor dem Hintergrund, dass es sich namentlich beim Verstoss gegen die Chauffeurverordnung lediglich um ein leich- tes Verschulden seitens des Berufungsklägers handelt, ebenfalls eine Kürzung auf Fr. 300.-- als gerechtfertigt. Damit wird dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers in hinreichendem Masse Rechnung getragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird bei fünf Tagen belassen. 10.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde abgesehen von der Korrektur bezüglich der Höhe des Tagessatzes der bedingten Geldstrafe sowie der Höhe der Verbindungsbusse für die Vergehen einerseits und der Höhe der Busse für die Übertretungen andererseits vollumfäng- lich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vor- liegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3'000.-- festgelegt.
Seite 36 — 36 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffern 2 und 3 des angefoch- tenen Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 13. Februar 2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst werden: 2.a)Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu je Fr. 40.-- bestraft. b)Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. 3.a)Dafür wird X._____ zudem mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. b)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 15 Tage. Sie tritt an die Stel- le der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten von Mazen Yousif Abed Alsrashno. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: