Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. August 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 15 [nicht mündlich eröffnet]28. August 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 19. Februar 2014, mitgeteilt am 9. April 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Betrug, hat sich ergeben:
Seite 2 — 35 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1962 in der L.1 geboren und wuchs zu- sammen mit sieben Geschwistern und zwei Stiefgeschwistern in geordneten Fami- lienverhältnissen in O.1_____ auf, wo er fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Oberstufe und weitere drei Jahre das Gymnasium besuchte. Parallel zur Ober- stufe arbeitete er als Karosseriespengler. Nach der Schule wechselte er in die Ho- tellerie und war als Allrounder tätig. Von 1979 bis 1982 arbeitete er als Kellner in L.2_____ und kehrte dann anfangs 1983 bis Ende 1984 in die L.1_____ zurück, um den Militärdienst zu absolvieren. 1985 reiste er als Tourist in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Seit 1985 wohnt er in O.2_____ und hatte verschiede- ne Stellen, vorwiegend als Kellner, Hilfskoch und Schichtarbeiter bei verschiede- nen Betrieben inne, so auch bei der Zementfabrik O.3_____. Seit 1993 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Ab 1995 begann er nebenbei selbständig zu arbeiten. So übernahm er das Restaurant A._____ in der strasse in O.2 und eröffnete zusammen mit seiner Ehefrau einen Kiosk an der strasse und später die B. Bar beim platz in O.2. Letzteren Betrieb übergab er im Jahr 2000 seiner Frau. Zwischen 2000 und 2003 war er im Kebab-Restaurant (C.) seines Bruders in der strasse beschäftigt. Im Jahr 2004 wurde die D. Einkaufsgenossenschaft gegründet, für welche er ab Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2007 tätig war. In diesem Rahmen führte X. den Imbiss-Stand seiner Ehefrau auf dem Parkplatz E._____ in O.2_____. X._____ verheiratete sich im Jahre 1986 ein erstes Mal. Dieser Ehe entspross im Jahre 1987 eine Tochter, die heute beim Vater lebt. Nach der Scheidung 1993 heiratete er 1995 F.. Mit ihr hat er fünf gemeinsame Kinder (Jahrgang 1998, 2000, 2002, 2008 und 2011). Gemäss eigenen Angaben half X. bis Oktober 2013 am Imbiss-Stand seiner Ehefrau in O.4_____ aus. Derzeit arbeitet er am Imbiss-Stand beim E._____ in O.2_____. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Graubünden versteuerte X._____ im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 41'988.-- und ein Vermögen von Fr. 117'019.--. Im Betreibungsregisterauszug des Kreises O.2_____ vom 2. August 2011 ist X._____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 2. August 2011 mit 112 Betreibungen über total Fr. 587'185.45 und 61 Verlustscheinen im Umfang von total Fr. 357'554.25 verzeichnet und für den Zeit- raum vom 1. Januar 2005 bis zum 6. November 2013 mit Betreibungen über Fr. 391'534.22 und Verlustscheinen über Fr. 159'898.50.
Seite 3 — 35 B.Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ zweimal verzeichnet. Am 20. September 2005 verurteilte ihn die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Nötigung zu 12 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Am 7. Mai 2010 wurde X._____ vom Kreispräsidenten O.2_____ wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Kreispräsident O.2_____ verlängerte die Probezeit gemäss Urteil vom 20. September 2005 des Obergerichts des Kan- tons Zürich um 1 Jahr. C.Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 erstattete die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Graubünden bzw. die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nach- folgend: IV-Stelle) Strafanzeige gegen X._____ wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, eventuell wegen widerrechtlichen Erwirkens von Leistungen oder Beiträ- gen gemäss Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AHVG. D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 23. Februar 2011 die Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. E.Am 23. März 2011 konstituierte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bei der Staatsanwaltschaft Graubünden als Strafklägerin im vorliegenden Verfahren, führte aber aus, sie wolle am Beweisverfahren nicht teil- nehmen. F.In der Parteimitteilung vom 15. September 2011 kündigte die Staatsanwalt- schaft Graubünden den Abschluss der Untersuchung an und stellte in Aussicht, dass sie beim Gericht Anklage erheben werde. G.Mit Verfügung vom 16. November 2011 ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl als amtlichen Verteidiger von X.. H.Am 14. November 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X.. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "1.1 Ab April 2004 nahm der Beschuldigte anlässlich der ersten Vorberei- tungshandlungen zur Gründung der "D._____ Einkaufsgenossen- schaft" seine Tätigkeit im Rahmen der noch zu gründenden Einkaufs- genossenschaft auf. Vom 1. Oktober 2004, Beginn der operativen Tätigkeit der Genossenschaft, bis zum 31. Mai 2007, Auflösung der Genossenschaft, arbeitete er als Geschäftsführer des Imbiss-Standes der Genossenschaft beim E._____ an der strasse in O.2.
Seite 4 — 35 Der Beschuldigte, welcher über einen Führerausweis verfügte, war in der Regel täglich im Imbiss-Stand und arbeitete mit. Er war in diesem Zeitraum arbeitsfähig und -tätig. 1.2 Ungeachtet seiner Arbeitstätigkeit und -fähigkeit meldete sich der Be- schuldigte am 14. September 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zum Bezug von IV-Leistungen an, in- dem er in O.2_____ das entsprechende Antragsformular ausfüllte und der IV-Stelle in O.2_____ einreichte. Dabei täuschte er der SVA vor- sätzlich und wahrheitswidrig vor, dass er seit dem 7. März 2003 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig sei. Als Behinderung nannte er eine seit März 2003 bestehende und von Dr. med. G._____ aufgrund seiner ei- genen tatsachenwidrigen Aussagen diagnostizierte Depression. Auf- grund der Anmeldung des Beschuldigten gab die SVA ein psychiatri- sches Gutachten in Auftrag. Daraufhin wurde der Beschuldigte von den Ärzten der Psychiatrischen Dienste Graubünden am 18. März 2005 und 5. August 2005 in O.2_____ eingehend untersucht. Er ver- schwieg dabei gegenüber den Ärzten, dass er seit dem 5. April 2004 und spätestens seit dem 1. Oktober 2004 als Geschäftsführer des Im- biss-Standes der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" arbeitsfähig und - tätig war. Sodann stellte er vorhandene Symptome bewusst übertrie- ben dar (Aggravation). Obwohl der Beschuldigte wusste, dass sich die Gutachter auf seine Aussagen abstützen werden und er folglich tatsa- chengetreue sowie vollständige Angaben zu machen hatte, ver- schwieg er seine Arbeitstätigkeit und -fähigkeit und machte falsche Angaben. 1.3 Aufgrund der falschen, unvollständigen und übertriebenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der psychiatrischen Untersuchungen vom 18. März 2005 und 5. August 2005 hielten die Ärzte der Psychia- trischen Dienste Graubünden im Gutachten vom 24. Februar 2006 namentlich fest:
Seite 5 — 35 Die Gutachter berücksichtigten weiter die fremdanamnestischen An- gaben des Psychiaters des Beschuldigten, Dr. med. G.. Dabei machte der Beschuldigte zwischen März 2003 und August 2005 auch gegenüber seinem Psychiater unvollständige Angaben hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit und übertriebene Aussagen hinsichtlich seiner Symptome, was beim Psychiater zu einer falschen Diagnose führte. Aufgrund dieser Beobachtungen kamen die Ärzte der psychiatrischen Dienste Graubünden im Gutachten vom 24. Februar 2006 zum irrigen Schluss, der Beschuldigte leide an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung, einer mittleren depressiven Episode, einer dissoziativen Amnesie sowie einer dissoziativen Fugue. Er sei aktuell zu 100% als arbeitsunfähig einzustufen. Nach Stabilisierung seines Zustandes in ein bis zwei Jahren könne die Arbeitsbelastung auf 20% bis max. 50% gesteigert werden. Am 11. August 2006 ergänzten die Ärzte, welche sich aufgrund der Vorspiegelungen des Beschuldigten weiterhin im Irr- tum über dessen wahren Gesundheitszustand befanden, ihr Gutachten dahingehend, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschuldigten in ei- nem geschützten Bereich zu verwerten sei, wobei das Pensum nach Möglichkeit über sechs Monate von 20% auf 50% zu steigern sei. 1.4 Am 27. Februar 2007 gab der Beschuldigte bei einer persönlichen Vorsprache in O.2 dem Mitarbeiter der SVA tatsachenwidrig an, seit dem 1. Januar 2007 im Imbiss-Stand, den seine Frau für die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" führe, lediglich auszuhelfen und einfache Arbeiten zu erledigen, wie den Keller aufräumen oder Kaffee ausschenken. Im Januar 2007 habe er so insgesamt 42 Stunden zu einem Stundenlohn von CHF 20.00 gearbeitet. Es gebe Wochen, während denen er gar nicht arbeiten könne, die vorangehende Woche habe er an zwei Tagen je vier Stunden gearbeitet. Diese Angaben ge- genüber der SVA waren falsch, denn der Beschuldigte führte das Ge- schäft selbst. Er war für die Administration, Buchhaltung sowie Unter- zeichnung von Arbeitsverträgen verantwortlich und trat als Ansprech- partner gegen aussen auf. Um diese Aufgaben wahrzunehmen, hielt er sich in der Regel täglich im Imbiss-Stand auf. Schliesslich teilte ihm die SVA mit, Änderungen der Arbeitstätigkeit bzw. des Arbeitspensums seien unverzüglich der SVA zu melden. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach. 1.5 Der Beschuldigte war sich stets bewusst, dass seine Angaben ge- genüber den Ärzten und den Mitarbeitern der SVA falsch oder unvoll- ständig und übertrieben waren und er so ein falsches Bild vermittelte, welches die SVA zur Leistung einer Rente veranlassen würde, die ihm von Gesetzes wegen nicht zustand. Er wusste, dass die Ärzte und die SVA, welche bei der Beurteilung seines psychischen Zustandes auf seine Aussagen angewiesen waren, die Unwahrheit und Unvollstän- digkeit seiner Angaben nicht erkennen oder überprüfen konnten. Zu- dem ging er davon aus, dass eine detaillierte Prüfung ausbleiben wer- de oder gar unmöglich sei, da es in den Beobachtungen der verschie- denen Personen keine Widersprüche gab, zumal er gegenüber allen Beteiligten die gleichen falschen oder unvollständigen und übertriebe- nen Aussagen machte. Mit seinem Vorgehen beabsichtigte er, sich zu- lasten der SVA unrechtmässig zu bereichern. 1.6 Im Irrtum über die wahre Sachlage sprach die derart arglistig getäuschte SVA am 30. Oktober 2007 dem Beschuldigten gestützt auf
Seite 6 — 35 das Gutachten vom 24. Februar 2006, dessen Ergänzung vom 11. Au- gust 2006 und den Aussagen des Beschuldigten eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) rückwirkend ab dem 1. März 2004 zu. Die SVA leiste- te dem Beschuldigten im Zeitraum vom 1. März 2004 bis 30. Juni 2009 Rentenleistungen (inkl. Kinderrenten und Nachzahlungen) im Umfang von insgesamt CHF 190'003.00. Da der Beschuldigte darauf keinen Anspruch hatte, wurde die SVA im erwähnten Umfang geschädigt und der Beschuldigte in gleichem Umfang unrechtmässig bereichert. Dabei wusste der Beschuldigte, dass er auf diese Rentenleistungen keinen Anspruch hatte. 1.7 Mit Urteil vom 29. Juni 2010 stellte das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden fest, dass dem Beschuldigten rückwirkend vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2007 kein Anspruch auf eine IV-Rente zu- kommt. Die SVA verfügte am 10. November 2011 zudem rechtskräftig, dass dem Beschuldigten auch für die Zeit seit 1. Juni 2007 kein An- spruch auf IV-Leistungen zukommt." I.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 19. Februar 2014 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: "1. Der Beschuldigte sei des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, zu bestrafen. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren. 4.Auf den Widerruf der vom Obergericht des Kantons Zürich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei zu verzichten. Es sei eine Verwarnung auszusprechen. 5.Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Anträge Beschuldigter: "1. Der Beschuldigte sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." J.Gegen das am 19. Februar 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 21. Februar 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Ples- sur meldete X._____ mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Datum Poststempel) Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 9. April 2014 das schriftlich begründete Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 2. a)Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft.
Seite 7 — 35 b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. a)Auf den Widerruf der vom Obergericht des Kantons Zürich am 20. September 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten wird verzichtet. b) X._____ wird im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 4. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 6'318.20 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'718.20 und Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten der gerichtlich bestellten Übersetzerin von CHF 250.00 ge- hen zu Lasten der Gerichtskasse. c) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: BusseCHF 1'000.00 Verfahrenskosten CHF 6'318.20 Total CHF 7'318.20 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach der Zustellung des Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5. a)Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'452.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Ent- schädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 6. a)Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl meldete am 26. Februar 2014 [recte: 25. Februar 2014] beim Bezirksgericht Plessur Berufung an. b) [Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung]." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei erstellt, dass der Be- schuldigte in den Jahren 2004 bis 2009 arbeitsfähig und -tätig gewesen sei. So hätten mehrere Zeugen ausgesagt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" fungiert habe. In der Einvernahme vom 23. Februar 2009 habe der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung sowie der Misswirtschaft selbst ausgesagt, er sei zwar seit dem Jahre 2003 krank, aber in der Regel im Imbiss- Stand anwesend gewesen und habe gekocht und mitgeholfen. Er habe den Be- trieb geführt und sei der Chef gewesen. Zudem habe er ca. zweimal pro Monat die Einkäufe erledigt. Im Weiteren sei erstellt, dass die Lohnauszahlungen der
Seite 8 — 35 "D._____ Einkaufsgenossenschaft" zunächst einzig an die Ehefrau des Beschul- digten gegangen seien und ab dem Jahr 2005, als weitere Mitarbeiter eingestellt worden seien, auch an jene. Die Ehefrau des Beschuldigten sei aber ihren eige- nen Angaben zufolge lediglich ein- bis zweimal pro Woche für eine oder zwei Stunden vor Ort gewesen. Betrachte man die Höhe der Lohnauszahlungen, so ergebe sich, dass die vom Beschuldigten geleistete Arbeit für die "D._____ Ein- kaufsgenossenschaft" mit Lohnzahlungen an dessen Ehefrau vergütet worden sei. Denn aus den anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommenen Zeugenaussa- gen ergebe sich, dass die Ehefrau des Beschuldigten lediglich über die Mittagszeit gearbeitet habe. Über weitere Mitarbeiter habe die "D._____ Einkaufsgenossen- schaft" im Jahr 2004 nicht verfügt. Im Jahr 2005 hätten zwar weitere Mitarbeiter auf der AHV-Lohnabrechnung figuriert, diese hätten jedoch entweder über den Mittag gearbeitet oder eine derart geringe Lohnsumme generiert, dass sie unmög- lich den ganzen Nachmittag hätten abdecken können. Folglich sei der Beschuldig- te am Nachmittag jeweils alleine für die Bewirtung der Gäste zuständig gewesen. Dies alles habe er der von der IV-Stelle beauftragten Psychiaterin verschwiegen. Hingegen habe er auf einen gescheiterten Arbeitsversuch im Juli 2004 hingewie- sen. Diese Aussagen hätten einen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens gehabt. Ausserdem werde in den ärztlichen Berichten festgehalten, dass dem Beschuldigten bei korrekter Angabe seiner effektiven Arbeitstätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre. In Anbetracht dessen habe beim Beschuldigten - wie im Übrigen auch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 bzw. mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Novem- ber 2011 rechtskräftig festgestellt worden sei - nie ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad vorgelegen, weshalb der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe. Die anlässlich der Begut- achtung getätigten Ausführungen des Beschuldigten seien unzutreffend, unvoll- ständig bzw. übertrieben. Damit habe er eine Täuschung über sein tatsächliches Befinden bzw. über das Ausmass seiner Beschwerden und damit über seine effek- tive Arbeitsfähigkeit begangen. In Anbetracht der langen Zeit, über welche der Be- schuldigte seine Arbeit bei der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" vor der IV- Stelle verheimlicht habe, sowie vor dem Hintergrund, dass er darüber hinaus ge- genüber den ihn behandelnden Ärzten zahlreiche falsche Angaben gemacht habe und auch ihnen die Gründung der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" und sein diesbezügliches Engagement verschwiegen habe, habe der Beschuldigte ein gan- zes Lügengebäude errichtet. Im Übrigen könne der IV-Stelle keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, weshalb sich die Täuschung des Beschuldigten als arglistig erweise. Der Beschuldigte habe nie einen Anspruch auf die ausbezahlte IV-Rente
Seite 9 — 35 gehabt, weshalb die IV-Stelle durch deren Ausbezahlung in ihrem Vermögen ge- schädigt worden sei. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern, weshalb der Tatbestand des Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sei. K.Mit Schreiben vom 9. April 2014 übermittelte das Bezirksgericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen X.. L.Am 17. April 2014 reichte X. (nachfolgend: Berufungskläger) die Be- rufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträ- gen ein: "1. Ziff. 1 bis Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 19. Fe- bruar 2014 seien aufzuheben. 2.X._____ sei vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." Zudem stellte der Berufungskläger folgenden Beweisantrag: "Die bereits vor dem Bezirksgericht Plessur anlässlich der Hauptverhand- lung vom 19. Februar 2014 einvernommenen Zeugen seien auch durch das Kantonsgericht von Graubünden als Zeugen einzuvernehmen." Der Beweisantrag wurde damit begründet, dass die vor dem Bezirksgericht Ples- sur einvernommenen Zeugen allesamt zugunsten des Beschuldigten ausgesagt hätten. Die Vorinstanz habe sich mit deren Aussagen nur rudimentär auseinan- dergesetzt. Eine persönliche Befragung durch das Kantonsgericht von Graubün- den sei unabdingbar, damit sich dieses ein umfassendes Bild über die Aussagen der Zeugen machen könne. M.Mit Verfügung vom 22. April 2014 forderte der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie das Bezirksgericht Plessur zur Stellungnahme innert 20 Tagen seit Inemp- fangnahme der Verfügung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO auf. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess sich mit Schreiben vom 25. April 2014 insofern vernehmen, als eine nochmalige Befragung der Zeuginnen aus ihrer Sicht nicht nötig sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus neue sachdienliche Erkenntnisse ergeben könnten. Zudem seien die Beweise in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers ordnungsgemäss abgenommen worden. Im
Seite 10 — 35 Übrigen verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Mit Schreiben vom 28. April 2014 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme. N.Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beweisantrag des Berufungsklägers bezüglich einer nochmaligen Befragung der vor der Vorinstanz einvernommenen Zeuginnen ab, da nicht ersichtlich sei und auch nicht geltend gemacht werde, in- wiefern bei der damaligen Befragung Teilnahmerechte oder andere zwingend ein- zuhaltende Formvorschriften verletzt worden seien. Der Berufungskläger werde sodann ersucht, bis am 12. Mai 2014 mitzuteilen, ob gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO und allenfalls Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren durchgeführt werden könne oder ob er die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung im Sinne von Art. 405 StPO als unabdingbar erachte. O.Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 erklärte sich der Berufungskläger zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bereit. P.Am 20. Juni 2014 reichte der Berufungskläger innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein: "1. Ziff. 1 bis Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 19. Fe- bruar 2014 seien aufzuheben. 2.X._____ sei vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei unbestritten, dass der Berufungskläger schwer krank war bzw. auch heute noch sei. Mit der Arbeit im Betrieb der Ehefrau habe man ihm den Eintritt ins Erwerbsleben wieder ermögli- chen wollen. Der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung zeige, dass er - selbst wenn er die Position eines Geschäftsführers inne gehabt haben sollte - mit der Buchführung nie und nimmer hätte betraut werden dürfen bzw. dass er in Bezug auf diese Tätigkeiten arbeitsun- fähig gewesen sei. Im Weiteren hätten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur drei Zeuginnen ausgesagt, dass der Berufungskläger kei- nesfalls die Position eines Geschäftsführers inne gehabt habe. Die Vorinstanz ha- be diese Aussagen völlig unbeachtet gelassen und sich mit keiner Silbe mit den
Seite 11 — 35 entsprechenden Ausführungen auseinandergesetzt. In Würdigung sämtlicher Be- weismittel müsse man deshalb zum Schluss gelangen, dass der Berufungskläger im Zeitraum vom 1. März 2004 bis Juni 2009 weder arbeitsfähig noch arbeitstätig gewesen sei. Insofern habe er gegenüber der SVA auch nie irgendwelche Tatsa- chen vorgespiegelt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, wäre der Beru- fungskläger freizusprechen, da es an der Arglist fehlen würde. Der SVA sei es problemlos möglich gewesen, mit eigenen Mitarbeitern zu prüfen, ob der Beru- fungskläger pro Tag lediglich wenige Stunden anwesend bzw. an diversen Tagen gar nie anwesend gewesen sei. Es sei ihr somit möglich gewesen, die Angaben des Berufungsklägers ohne grosse Mühe zu überprüfen, weshalb nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden könne. Der objektive Tatbestand des Betruges sei damit nicht erfüllt. Q.Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Berufung. Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 bzw. der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Sozialversicherungsan- stalt vom 10. November 2011 stehe fest, dass der Berufungskläger zu einem höheren Pensum arbeitstätig gewesen sei, als er dies gegenüber der IV-Stelle vorgegeben habe. Daran würden auch die Aussagen der von der Vorinstanz be- fragten Zeuginnen nichts ändern. Im Übrigen habe die IV-Stelle den vorliegenden Fall nach den üblichen Standards abgewickelt; eine die Tatbestandsmässigkeit ausschliessende Opfermitverantwortung sei daher nicht ersichtlich. Schliesslich könne auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. R.Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 12 — 35 Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an- zumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Beru- fungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Ur- teils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 21. Februar 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete der Berufungskläger am 25. Februar 2014 (Datum Poststempel) die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des be- gründeten Urteils am 9. April 2014 reichte der Berufungskläger alsdann fristge- recht am 17. April 2014 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Der Berufungs- kläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formge- recht eingereichte Berufung einzutreten ist. c)Die Ausführungen in der Berufungsbegründung (act. A.5 [vgl. insb. S. 11]) sowie die von Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl eingereichte Honorarnote (act. B.1) enthalten sinngemäss ein Gesuch um Einsetzung desselben als amtlichen Verteidiger für das vorliegende Berufungsverfahren. Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie Art. 133 Abs. 1 StPO wird die- sem Gesuch stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl als amtlicher Ver- teidiger des Berufungsklägers bestellt. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-
Seite 13 — 35 tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - selber ein Urteil fällen. 3. Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Mai 2014 (act. D.5) das schriftliche Ver- fahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch des Be- schuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Grundsatz des „fair trial“), welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Ur- teil der ersten Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Januar 2013 SK1 12 44 E.2a; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, na- mentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Ver- fahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die An- wesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Betreffend den vorlie- genden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhand- lung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschul- digten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E.2b; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungs- klägers auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal sich der Beschuldigte vorliegend mit der Anord- nung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (act. D.4; vgl. BGE 139
Seite 14 — 35 IV 290). Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat sowie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, nicht erforderlich. 4. Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (vgl. BGE 136 I 229, 236 E.5.1; 124 I 49, 51 E.3a; 124 I 241, 242 f. E.2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229, 236 E.5.1; 134 I 83, 88 E.4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. a) Dem Berufungskläger wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) strafbar gemacht zu haben (vgl. Anklageschrift [BG act. 4], Ziff. 1.1 bis 1.7). So habe er durch diverse Falschangaben betreffend seines Gesund- heitszustandes bzw. seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit und -fähigkeit gegenüber der IV-Stelle sowie der von dieser beauftragten Psychiaterin bzw. weiteren Ärzten unrechtmässig eine IV-Rente im Umfang von 100% ertrogen. b)Die Vorinstanz gelangte in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass der Beschuldigte in den Jahren 2004 bis 2009 arbeitsfähig und -tätig gewesen sei. So hätten mehrere Zeugen ausgesagt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" fungiert habe. In der Einvernahme vom 23. Februar 2009 habe der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung sowie der Misswirtschaft selbst ausgesagt, er sei zwar seit dem Jahre 2003 krank, aber in der Regel im Imbiss-
Seite 15 — 35 Stand anwesend gewesen und habe gekocht und mitgeholfen. Er habe den Be- trieb geführt und sei der Chef gewesen. Zudem habe er ca. zweimal pro Monat die Einkäufe erledigt (angefochtenes Urteil, E.3b). Im Weiteren sei erstellt, dass die Lohnauszahlungen der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" zunächst einzig an die Ehefrau des Beschuldigten gegangen seien und ab dem Jahr 2005, als weitere Mitarbeiter eingestellt worden seien, auch an jene. Die Ehefrau des Beschuldigten sei aber ihren eigenen Angaben zufolge lediglich ein- bis zweimal pro Woche für eine oder zwei Stunden vor Ort angewesen. Betrachte man die Höhe der Lohn- auszahlungen, so ergebe sich, dass die vom Beschuldigten geleistete Arbeit für die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" mit Lohnanzahlungen an dessen Ehefrau vergütet worden seien. Denn aus den anlässlich der Hauptverhandlung vorge- nommenen Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Ehefrau des Beschuldigten lediglich über die Mittagszeit gearbeitet habe. Über weitere Mitarbeiter habe die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" im Jahr 2004 nicht verfügt. Im Jahr 2005 hät- ten zwar weitere Mitarbeiter auf der AHV-Lohnabrechnung figuriert, diese hätten jedoch entweder über den Mittag gearbeitet oder eine derart geringe Lohnsumme generiert, dass sie unmöglich den ganzen Nachmittag hätten abdecken können. Folglich sei der Beschuldigte am Nachmittag jeweils alleine für die Bewirtung der Gäste zuständig gewesen (angefochtenes Urteil, E.4c/bb). Dies alles habe er der von der IV-Stelle beauftragten Psychiaterin, Dr. med. Q._____, verschwiegen. Hingegen habe er auf einen gescheiterten Arbeitsversuch im Juli 2004 hingewie- sen. Diese Aussagen hätten einen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens gehabt. Ausserdem werde in den ärztlichen Berichten festgehalten, dass dem Beschuldigten bei korrekter Angabe seiner effektiven Arbeitstätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre (angefochtenes Urteil, E.3b). In Anbetracht dessen habe beim Beschuldigten - wie im Übrigen auch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 bzw. mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2011 rechtskräftig festgestellt worden sei - nie ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorgelegen, weshalb der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe (angefochtenes Urteil, E.3c). Die anlässlich der Begutachtung getätigten Aus- führungen des Beschuldigten seien unzutreffend, unvollständig bzw. übertrieben. Damit habe er eine Täuschung über sein tatsächliches Befinden bzw. über das Ausmass seiner Beschwerden und damit über seine effektive Arbeitsfähigkeit be- gangen (angefochtenes Urteil, E.4c/aa). c)Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es sei unbestritten, dass er schwer krank war bzw. auch heute noch sei. Mit der Arbeit im Betrieb der Ehefrau
Seite 16 — 35 habe man ihm den Eintritt ins Erwerbsleben wieder ermöglichen wollen. Der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buch- führung zeige, dass er - selbst wenn er die Position eines Geschäftsführers inne gehabt haben sollte - mit der Buchführung nie und nimmer hätte betraut werden dürfen bzw. dass er in Bezug auf diese Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 6). Im Weiteren hätten anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur die Zeuginnen H., I. und J._____ allesamt ausgesagt, dass der Berufungskläger keinesfalls die Position eines Geschäftsführers inne gehabt habe. Alle Zeuginnen hätten die Ehefrau des Berufungsklägers als ihre Ansprechperson und als ihre Chefin bezeichnet. Der Zeugin I._____ sei sogar bekannt gewesen, dass der Beschuldigte krank und nicht arbeitsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz habe diese Aussagen völlig unbeachtet gelassen und sich mit keiner Silbe mit den entsprechenden Ausführungen ausein- andergesetzt (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 7 f.). In Würdigung sämtlicher Beweismittel müsse man deshalb zum Schluss gelangen, dass der Berufungsklä- ger im Zeitraum vom 1. März 2004 bis Juni 2009 weder arbeitsfähig noch arbeits- tätig gewesen sei (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 8). d)Die Staatsanwaltschaft Graubünden verweist in ihrer Berufungsantwort auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 (VV.2011.747 act. 5.16) bzw. die ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 10. November 2011 (VV.2011.747 act. 5.21), wonach feststehe, dass der Berufungskläger zu einem höheren Pensum arbeitstätig gewesen sei, als er dies gegenüber der IV-Stelle vorgegeben habe. Daran würden auch die Aussagen der von der Vorinstanz be- fragten Zeuginnen nichts ändern (Berufungsantwort [act. A.6], S. 1). Die genann- ten Entscheide seien aufgrund der Einheit der Rechtsprechung verbindlich. e)Der Sachverhalt ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zunächst insofern strittig, als Uneinigkeit besteht über die Art der Tätigkeit des Berufungs- klägers bzw. deren Umfang im fraglichen Imbiss-Stand. Es ist deshalb eine Be- weiswürdigung vorzunehmen. 6. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus
Seite 17 — 35 der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind ho- he Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlich- keit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsre- gel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur- teilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86, 87 ff. E.2.a). Bloss theoreti- sche und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, 36 f. E.2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be- stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek- tivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich da- bei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aussch- liesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Diese allgemei- ne Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Ange- klagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der ma- teriellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunfts- personen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre mate-
Seite 18 — 35 rielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Ge- samtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E.3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, Sys- tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). 7. a) Die Staatsanwaltschaft verweist, wie erwähnt, auf das rechtskräftig gewor- dene Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 bzw. die ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 10. November 2011, wonach feststehe, dass der Berufungsklä- ger zu einem höheren Pensum arbeitstätig gewesen sei, als er dies gegenüber der IV-Stelle vorgegeben habe. Die genannten Entscheide seien aufgrund der Einheit der Rechtsprechung verbindlich. aa)Ob es sich bei der angerufenen Einheit der Rechtsprechung um einen justi- ziablen Grundsatz handelt bzw. - wenn ja - inwieweit er eine Bindungswirkung für ein Gericht an den Entscheid eines anderen Gerichts oder einer Verwaltungs- behörde bzw. für eine Verwaltungsbehörde an einen gerichtlichen Entscheid ent- falten kann, ist weder in der Literatur noch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung abschliessend geklärt. Nach Schmid lässt sich die Frage der Bindung nur in der einzelnen Konstellation zuverlässig beantworten (vgl. Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kan- tons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 591 f.). Liege etwa ein Zivi- lurteil vor, so sei der Strafrichter an die Gestaltungsentscheide gebunden, also etwa an Entscheide bezüglich der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen der Konkurseröffnung bei den Konkursdelikten (Art. 163 ff. StGB). Dies gelte auch bei der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) sowie für Scheidungs- und Vaterschaftsurteile und die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge.
Seite 19 — 35 Bei der Beurteilung eines Eigentumsdeliktes sei der Strafrichter sodann an ein Zivilurteil gebunden, welches die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Sache feststelle (Schmid, a.a.O., N 592). In ähnlicher Weise besteht eine Bindung an konstitutiv-gestaltende Verwaltungsentscheide, so bei der Erteilung oder beim Entzug von Bewilligungen. Hier kann der Strafrichter nicht prüfen, ob der Entzug des Ausweises begründet ist, sondern nur, ob ein vollstreckbarer Entscheid über den Entzug vorliegt und ob die Weigerung, den Ausweis abzugeben, gegen das Gesetz verstosst (vgl. dazu BGE 88 IV 116, 118 E.1). Weiter hat das Bundesge- richt festgelegt, dass der Strafrichter eine Verfügung nicht überprüfen kann, deren Rechtmässigkeit durch ein Verwaltungsgericht festgestellt worden ist. Wenn hin- gegen dieses Gericht nicht angerufen wurde oder noch nicht geurteilt hat, ist der Strafrichter bei offensichtlicher Rechtsverletzung oder Ermessensmissbrauch an die Verfügung nicht gebunden. Er hat sodann freie Prüfungsbefugnis, wenn keine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich ist (BGE 98 IV 106, 108 ff. E.1; vgl. auch BGE 98 IV 264, 266 E.2). In BGE 104 IV 135 hat das Bundesgericht sei- ne Auffassung insofern bestätigt bzw. erweitert, als dass es festgehalten hat, die Überprüfung einer Bewilligung zur Kiesausbeutung durch den Strafrichter sei auf offensichtliche Gesetzesverletzung einschliesslich Missbrauch oder Überschrei- tung des Ermessens eingeschränkt, sofern die verwaltungsgerichtliche Überprü- fung der Bewilligung möglich gewesen wäre, davon jedoch nicht Gebrauch ge- macht wurde (E.1). In teilweiser Änderung seiner Rechtsprechung entschied das Bundesgericht in BGE 129 IV 246, dass das Strafgericht den (ausländerrechtli- chen) Verwaltungsentscheid nur auf offensichtliche Rechtsverletzung und offen- sichtliche Ermessensüberschreitung hin überprüfen kann, wenn der Beschuldigte darauf verzichtet hat, beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben, oder wenn seine Beschwerde dort noch hängig ist (E.2.2; vgl. hierzu auch Luzia Vetter- li/Gabriella D'Addario di Paolo, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 8 vor Art. 115-120 AuG). Umgekehrt ist eine Verwaltungsbehörde, die über den Entzug eines Führerausweises entscheidet, grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil, das zum fraglichen Vorfall ergangen ist, gebunden. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Entzugsbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Entzugsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentli- chen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (Urteil des Bundesgerichts
Seite 20 — 35 1C_135/2008 vom 13. August 2008, E.2.3.1; BGE 124 II 103, 106 E.1c/aa; 123 II 97, 103 f. E.3c/aa, je mit Hinweisen). bb)Ob im vorliegenden Fall eine Bindungswirkung des Urteils des Verwal- tungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 bzw. der Verfügung der Sozialversi- cherungsanstalt Graubünden vom 10. November 2011 besteht, ist nach den vor- stehenden Ausführungen zumindest diskutabel, zumal die Vorinstanz zusätzliche Beweise erhoben hat (Einvernahme von drei Zeuginnen anlässlich der Hauptver- handlung vom 19. Februar 2014 [vgl. BG act. 21-23]). Diese im ordentlichen Ver- fahren und unter Wahrung der Parteirechte sowie der zwingend einzuhaltenden Formvorschriften erhobenen Beweise (act. D.4) sind jedenfalls zu beachten. Die Frage der Bindungswirkung kann gegenständlich jedoch letztlich offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die Beweiswürdigung zu kei- nem anderen Ergebnis führt als demjenigen der Vorinstanz und insofern auch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 bzw. mit der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 10. November 2011 in Einklang steht. b) aa) Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich unter anderem auf die Aussa- gen des Berufungsklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Fe- bruar 2009. Dazumal hatte der Berufungskläger selbst angegeben, dass er den Betrieb (i.e. die "D._____ Einkaufsgenossenschaft") geführt habe. Er sei der Chef gewesen und von der Gründung im Jahr 2004 bis zur Auflösung der Firma im Mai 2007 tätig gewesen. Er habe gekocht und mitgeholfen. Er sei mehr oder weniger vor Ort gewesen. Zirka zweimal pro Monat habe er auch die Einkäufe getätigt; ausserdem habe er die Kasse geführt (VV.2011.747 act. 6.9). K., der Bruder des Berufungskläger und Genossenschafter der "D. Einkaufsgenossen- schaft", sagte anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2009 aus, dass der Be- rufungskläger für die Administration und die Geschäftsführung der "D._____ Ein- kaufsgenossenschaft" zuständig gewesen sei und den Zahlungsverkehr abgewi- ckelt habe (vgl. VV.2011.747 act. 6.5). L., ein weiterer Bruder des Beru- fungsklägers und ebenfalls Genossenschafter der "D. Einkaufsgenossen- schaft", bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2009, dass der Beru- fungskläger den Betrieb zusammen mit seiner Frau, F., geführt habe bzw. dass die beiden für alles zuständig gewesen seien (VV.2011.747 act. 6.10). F. ihrerseits gab im Rahmen der Einvernahme vom 11. Februar 2009 an, dass sie ein- bis zweimal pro Woche für die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" tätig gewesen sei. Der Arbeitsumfang habe jeweils ca. ein bis zwei Stunden betra- gen. Ihr Mann sei derweil für die Geschäftsführung und die Administration zustän-
Seite 21 — 35 dig gewesen; er habe den Kebab-Imbiss geführt. Er habe zu diesem Zeitpunkt zwar grosse Depressionen gehabt, was für sie und ihre Familie eine schwierige Zeit gewesen sei. Sie seien jedoch der Meinung gewesen, dass die "Arbeit an die- sem Kebab-Stand" ihrem Mann gut tun würde (VV.2011.747 act. 6.7). bb)Sämtliche damals zur Sache befragten Personen, einschliesslich des Beru- fungsklägers selbst, gaben somit übereinstimmend an, dass der Berufungskläger die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" geführt habe bzw. für die Geschäfts- führung und die Administration (inkl. Zahlungsverkehr) zuständig war. Darüber hinaus gab der Berufungskläger an, auch gekocht und mitgeholfen zu haben, mit- hin nicht nur im Hintergrund tätig gewesen zu sein. O., eine ehemalige An- gestellte der "D. Einkaufsgenossenschaft" bestätigte sowohl die Aussage von F., wonach diese in der Regel nur über Mittag für ca. eine Stunde im Betrieb tätig gewesen sei, wie auch die Aussage des Berufungsklägers, seiner Brüder K. und L._____ sowie von F._____ Coksun, wonach der Berufungs- kläger der Geschäftsführer bzw. der Chef gewesen sei. Dieser habe sie denn auch eingestellt und ihren Arbeitsvertrag unterschrieben (VV.2011.747 act. 6.4). Diese vorgenannten Aussagen decken sich im Weiteren mit den Angaben von M._____ bzw. N., den Treuhändern der "D. Einkaufsgenossenschaft", welche übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass der Berufungskläger immer die An- sprechperson bei der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" gewesen sei bzw. dieser ihnen die für die Führung der Buchhaltung nötigen Unterlagen überbracht habe (VV.2011.747 act. 6.6 und 6.8). cc)Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. April 2010 widerrief bzw. präzisierte der Berufungskläger seine Aussagen insofern, als dass ihm zwar die Geschäftsführung oblegen habe, er aber nicht in dem Sinne gearbei- tet habe, dass er serviert oder Kebab geschnitten habe. Er bestätigte indes, dass er für den Betrieb die Verantwortung getragen habe sowie dass er am Abend je- weils die Kasse und die Abrechnungen mit nach Hause genommen habe (VV.2011.747 act. 6.11). In der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2010 hielt er an diesen Aussagen im Wesentlichen fest und führte aus, dass er zwar verantwortlich für die Einkaufsgenossenschaft gewesen sei, jedoch nie aktiv am Imbiss-Stand gearbeitet habe. Er habe nur kleinere Arbeiten erledigt wie die Post holen, Rechnungen dem Buchhalter bringen etc. Er habe nie den ganzen Tag am Imbiss-Stand gearbeitet, sei aber meistens dort anwesend gewesen. Er habe nur die Verantwortung übernommen und das Geschäft geführt. Die Restaurationsar- beiten seien durch seine Frau und zwei, drei Angestellte erledigt worden (VV.2011.747 act. 6.3). Anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2011 hielt er im
Seite 22 — 35 Wesentlichen an seinen zuletzt gemachten Aussagen fest (VV.2011.747 act. 6.16). dd)Warum der Berufungskläger seine zuerst gemachten Angaben, wonach er den Imbiss-Stand bzw. die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" im von ihm selbst beschriebenen Sinn geführt habe, widerrufen hat, ist nicht ersichtlich bzw. ist letzt- lich nur damit zu erklären, dass er dadurch einer Verurteilung wegen Betruges aufgrund der zu Unrecht erhaltenen IV-Rente entgehen wollte. Insofern vermögen denn auch die späteren Aussagen seine ursprünglichen Angaben nicht zu entkräf- ten bzw. gar zu widerlegen, zumal L._____ und K., F., O._____ sowie M._____ und N._____ allesamt übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Be- rufungskläger der Geschäftsführer, Chef bzw. die Ansprechperson der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" und dementsprechend für diese tätig gewesen war. Anzumerken ist auch, dass sich das Aussageverhalten des Berufungsklägers ge- nerell durch immer wieder neu auftretende Widersprüchlichkeiten auszeichnet, wie sich etwa anhand der Angaben über seinen derzeitigen Gesundheitszustand zei- gen lässt (vgl. nachstehend Erwägung 9b/dd). Der Berufungskläger scheint seine Aussagen nach Belieben anzupassen (vgl. nachstehend Erwägung 7b/hh). Inso- fern wirken sie wenig glaubhaft bzw. ist auf jene Aussagen abzustellen, die er in einem mit Blick auf das vorliegende Verfahren unverfänglichen Zusammenhang gemacht hat, nämlich auf diejenigen anlässlich des Strafverfahrens wegen Miss- wirtschaft und Unterlassen der Buchführung (VV.2009.734), mithin auf seine zu- erst gemachten Angaben über seine Arbeitstätigkeit im Rahmen der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" (VV.2011.747 act. 6.9). Dies umso mehr, als sich diese Angaben mit den Aussagen weiterer Personen entweder decken oder - wie nach- folgend zu zeigen ist (vgl. nachstehend Erwägung 7b/ee-hh) - diesen Aussagen jedenfalls nicht widersprechen. ee)Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2014 drei ehemalige Angestellte der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" als Zeugen befragt (vgl. Protokoll HV [BG act. 26]): -H._____ wurde ihren eigenen Angaben zufolge von F._____ betreut (BG act. 23, Antwort auf Sachfrage 1). F._____ sei ihr Ansprechpartner gewe- sen, diese habe ihr die Arbeit gezeigt und sei während ihrer Arbeitszeit im- mer präsent gewesen (BG act. 23, Antwort auf Sachfrage 3). Sie habe nicht gewusst, wer die Einkäufe getätigt habe (BG act. 23, Antwort auf Sachfrage 1). Zur "Tätigkeit" des Berufungsklägers sagte sie aus, dass dieser meis-
Seite 23 — 35 tens mit der Kundschaft beschäftigt gewesen sei und sich mit den Gästen unterhalten habe. Sie wisse nicht, ob er je ein Glas aufgehoben habe; meis- tens habe er nichts gemacht (BG act. 23, Antwort auf Sachfrage 2). H._____ gab an, jeweils von 10:00 bis 14:00 Uhr im Imbiss-Stand gearbei- tet zu haben. -I._____ sagte sodann aus, sie habe nur kurze Zeit im Imbiss-Stand gear- beitet. Mit dem Berufungskläger habe sie nur wenig zu tun gehabt. Er sei selten dort und nicht in der Lage gewesen, dass man ihn hätte ansprechen können (BG act. 22, Antwort auf Sachfrage 1). F._____ habe sie informiert, dass der Berufungskläger krank sei (BG act. 22, Antwort auf Sachfrage 2). Andererseits sagte I._____ auch aus, dass der Berufungskläger manchmal Anweisungen gegeben habe (BG act. 22, Antwort auf Sachfrage 2). -J._____ sagte schliesslich aus, dass sie normalerweise von 11:00 bis 13:30 Uhr im Imbiss-Stand gearbeitet habe (BG act. 21, Antwort auf Sachfrage 1). Der Beschuldigte sei anwesend gewesen, sie hätte aber nichts mit ihm zu tun gehabt. Der Berufungskläger sei immer hin und her gegangen. ff)Bei der mündlichen Urteilseröffnung hielt der vorsitzende Richter des erst- instanzlichen Verfahrens fest, die anlässlich der Hauptverhandlung einvernomme- nen Mitarbeiterinnen hätten als Zeugen allesamt ausgesagt, im fraglichen Zeit- raum (Jahr 2004 und 2005) vor allem über die Mittagszeit gearbeitet zu haben. Folglich sei erstellt, dass der Beschuldigte am späteren Nachmittag häufig alleine in der Imbissstube gewesen sei und mithin, da diese geöffnet gewesen sei, auch gearbeitet habe (BG act. 26 [S. 4 f.]). gg)Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Zeugenaussagen ist den vor- instanzlichen Schlussfolgerungen über die Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers beizupflichten. Insbesondere können die Zeuginnen nur aussagekräftige Angaben bezüglich der Mittagszeit machen. Ihren Äusserungen lassen sich denn auch nicht Hinweise entnehmen, was der Berufungskläger während der verbliebenen Öff- nungszeiten des Imbiss-Standes gemacht hat bzw. ob er in dieser Zeit gearbeitet hat. Dass der Berufungskläger nach den Schilderungen der Zeuginnen über die Mittagszeit nicht besonders aktiv gewesen zu sein schien, steht dem Schluss nicht entgegen, dass er zu den Randzeiten den Imbiss-Stand alleine geführt hat. So ist durchaus denkbar, dass sich der Berufungskläger während der Mittagszeit, als ohnehin Verstärkung in Form weiterer Angestellter im Einsatz war, sozusagen ei- ne "Pause" gönnte bzw. sich auf die Gästebetreuung konzentrierte, ehe er den
Seite 24 — 35 Imbiss-Stand am Nachmittag wieder alleine übernahm. Dass der Berufungskläger bis Betriebsschluss des Imbiss-Standes bzw. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt an- wesend war, gibt dieser denn auch selber zu, indem er ausführte, am Abend je- weils die Kasse und die Abrechnungen mit nach Hause genommen zu haben (VV.2011.747 act. 6.11). Aufgrund der geringen Arbeitstätigkeit der übrigen Mitar- beiter wie auch von F._____ ist nicht ersichtlich, wer sonst statt des Berufungsklä- gers den Imbiss-Stand zu den Randzeiten geführt haben sollte. Kommt hinzu, dass durch die Aussagen der Zeuginnen ebensowenig ausgeschlossen wird, dass der Berufungskläger für Administration, Buchhaltung sowie die Einkäufe der "D._____ Genossenschaft" - mithin für Arbeiten im "Hintergrund" - besorgt gewe- sen war, zumal die einvernommenen Zeuginnen mit dem Berufungskläger nur we- nig zu tun hatten und nicht genau wussten, wofür dieser zuständig war. hh)Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers lassen die Aussagen der Zeuginnen H., I. und J._____ den vorstehenden Ausführungen zufol- ge nicht den Schluss zu, "dass der Beschuldigte keinesfalls die Position eines Ge- schäftsführers inne hatte" (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 5). Dies mag mög- licherweise in Bezug auf die Mittagszeit insofern seine Richtigkeit haben, als dass der Berufungskläger in dieser Zeitspanne nicht besonders aktiv gewesen sein mag, dies jedoch - wie dargelegt - durch den Einsatz weiterer Mitarbeiter zu er- klären ist. Hinsichtlich der Randzeiten bzw. der Hintergrundarbeiten (Buchhaltung, Administration, Einkäufe etc.) lassen die Zeugenaussagen indes keinen verlässli- chen Schluss zu. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die ursprünglichen Aus- sagen des Berufungsklägers sowie die insofern übereinstimmenden Aussagen von L._____ und K., F., O._____ sowie M._____ und N._____ abzu- stellen. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Berufungskläger in Widersprüche ver- strickt bzw. zirkulär argumentiert, wenn er einerseits ausführt, er habe bei der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" keine leitende Tätigkeit ausgeübt, andererseits festgestellt haben will, der Untergang der "D._____ Einkaufsgenossenschaft" zei- ge, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb "mit der Administration und Buchführung nie und nimmer hätte be- traut werden dürfen" (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 5). Es geht selbstredend nicht an bzw. wirkt unglaubhaft, wenn die Angaben über das Ausmass der Tätig- keit im Hinblick auf die unterschiedlichen Tatvorwürfe (Misswirtschaft bzw. Unter- lassen der Buchführung einerseits, Betrug andererseits) nach Belieben angepasst werden. Schliesslich geht die Argumentation, der Untergang der Unternehmung belege die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers, bereits deshalb fehl, weil -
Seite 25 — 35 wie die Vorinstanz einlässlich und zutreffend begründet hat (angefochtenes Urteil, E.3b) - der Konkurs aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Inwiefern hierfür ein Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Berufungsklägers bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht dargelegt. ii)Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Berufungs- kläger jedenfalls in einem Umfang für die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" tätig war, aufgrund dessen ihm eine rechtmässige IV-Rente verwehrt geblieben wäre. Der Berufungskläger hat seine nunmehr erstellte Arbeitstätigkeit bzw. deren Um- fang sowohl gegenüber den behandelnden Ärzten bzw. Psychiatern als auch ge- genüber der IV-Stelle selbst bzw. ihren Mitarbeitern verschwiegen (angefochtenes Urteil, E.4c/aa). Für die Zusprechung einer IV-Rente war dies insofern entschei- dend, als dass dem Beschuldigten bei korrekter Angabe seiner Arbeitstätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre (VV.2011.747 act. 6.19 und 6.21). Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger anlässlich einer per- sönlichen Besprechung mit P._____ (IV-Stelle) am 27. Februar 2007 angegeben hatte, seit dem 1. Januar 2007 etwas zu arbeiten. Der geschilderte Umfang seiner Tätigkeit ("gelegentliches Aushelfen"), der nach den vorstehenden Ausführungen als falsch zu qualifizieren ist, wurde seitens der IV-Stelle als "nicht rentenbeein- flussend" (VV.2011.747 act. 5.4) angesehen. Der Berufungskläger wurde anläss- lich besagter Besprechung ausdrücklich angehalten, sofort Meldung zu erstatten, falls er mehr arbeiten sollte. Dies hat er nicht getan, womit er die IV-Stelle weiter- hin im Irrtum über seine effektive Arbeitstätigkeit beliess. jj)Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger womöglich tatsächlich über gewisse psychische Probleme verfügte. Denn Fakt ist, dass er einer Arbeitstätigkeit nachging und hierfür ein Einkommen erzielte, wel- ches er sich zu Vertuschungszwecken auf das Konto seiner Ehefrau ausbezahlen liess (vgl. dazu angefochtenes Urteil, E.4c/bb). Diese Umstände hätten - bereits damals - bei entsprechender Kenntnis der IV-Stelle zu einer Nichtgewährung bzw. Einstellung der Rente mit anschliessender Rückforderung geführt, was das nun vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 10. November 2011 belegen. In ihrem Gutachten vom 24. Februar 2006, gestützt auf die psychia- trischen Untersuchungen des Berufungsklägers vom 18. März 2005 bzw. 5. Au- gust 2005, kommt Dr. med. Q._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, zum Schluss, dass beim Berufungskläger eine akute Belastungsreaktion nach Inhaftie- rung mit nachfolgender Entwicklung einer mittelgradig depressiven Episode sowie Vorliegen dissoziativer Störung (dissoziative Amnesie und dissoziative Fugue)
Seite 26 — 35 bestehe und er zu 100% arbeitsunfähig sei (VV.2011.747 act. 5.3 [S.12 und 14]). Gestützt auf die tatsächliche Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers gelangte Dr. med. R., Psychiatrische Dienste Graubünden, in seinem Gutachten vom 10. Mai 2011 zum Schluss, dass die Herleitung der Diagnose von Dr. med. Q. bei Kenntnis der wahren Faktenlage nicht nachvollziehbar sei. Bei den vom Beru- fungskläger geltend gemachten Beschwerden lasse sich zwar nicht von Simulation sprechen, es zeigten sich aber "deutliche Aggravationstendenzen". Es lasse sich, wenn überhaupt, dann einzig die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), stellen. Der Berufungskläger sei in Anbetracht dessen "vollumfänglich" arbeitsfähig (VV.2011.747 act. 6.26 [S. 26 und 28]). Insofern erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz als richtig, wo- nach die Ausführungen des Berufungsklägers zu seinem Gesundheitszustand un- zutreffend, unvollständig bzw. übertrieben und darauf gerichtet gewesen seien, bei der Gutachterin, Dr. med. Q._____, und damit letztlich auch bei der IV-Stelle eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über seinen Gesundheitszustand zu erwirken. Der Berufungskläger habe durch seine unzutreffenden Angaben aber- mals aktiv über sein tatsächliches Befinden bzw. über das Ausmass seiner Be- schwerden und damit über seine effektive Arbeitsfähigkeit getäuscht (angefochte- nes Urteil, E.4c/aa). Darauf ist zu verweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Demzufolge hat der Berufungskläger die behandelnden Ärzte und dadurch indirekt auch die IV-Stelle über seine Arbeitstätigkeit und -fähigkeit bzw. über seinen tatsächlichen Gesund- heitszustand aktiv getäuscht, sodass bei ihnen ein entsprechender Irrtum entstan- den ist. 8. a) Im Sinne einer Eventualbegründung macht der Berufungskläger geltend, selbst wenn er über seinen Gesundheitszustand bzw. über seine Arbeitstätigkeit und deren Umfang getäuscht haben sollte, sei diese Täuschung nicht arglistig ge- wesen. So habe zwischen ihm und der Sozialversicherungsanstalt (SVA) kein be- sonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Er habe die SVA auch nicht vor ir- gendwelchen Überprüfungen abgehalten, geschweige denn abhalten können. Er habe sich im Weiteren keiner besonderen Machenschaften bedient. Und schliess- lich habe er auch nicht falsche Angaben gemacht, deren Überprüfung der SVA nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen seien. Denn für diese wäre die Überprüfung seiner Angaben - sollten sie denn tatsächlich falsch gewesen sein - problemlos möglich gewesen. So hätte die SVA lediglich einen Mitarbeiter bezüglich des Wahrheitsgehaltes der Aussagen des Berufungs- klägers befragen müssen. Die SVA hätte aber auch problemlos mit eigenen Mitar-
Seite 27 — 35 beitern prüfen können, ob der Beschuldigte pro Tag lediglich wenige Stunden an- wesend gewesen sei bzw. an diversen Tagen gar nie anwesend gewesen sei. In Anbetracht dessen könne nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 9 f.). b)Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. aa)Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Als Täuschung gilt je- des Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus muss der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der Täuschung beurteilt sich im Weiteren unter Berücksichtigung der Eigenverantwort- lichkeit des Opfers. Danach scheidet Arglist aus, wenn das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung des Bun- desgerichts bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scè- ne) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umstän- den voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Auch bei einem Lügenge- bäude oder bei betrügerischen Machenschaften ist das Täuschungsopfer zu ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dabei ist im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen (BGE 135 IV 76 E.5.2; 128 IV 18 E.3a; 126 IV 165 E.2a; 125 IV 124 E.3; 122 IV 246 E.3a). bb)Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat betrügerische Machenschaf- ten im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen etwa angenommen, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration jedenfalls im vorgegebenen Aus- mass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen
Seite 28 — 35 Inszenierung vorgespielt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E.4.3). Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleuder- trauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (vgl. Ur- teile 6B_188/2007 vom 15. August 2007, E.6.4; 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009, E.1.5; vgl. auch Urteile 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 und 6S.379/2004 vom 29. November 2004, E.2). Grundsätzlich trifft es zu, dass es am Arzt und nicht am Patienten ist, das Krankheitsbild festzustellen und gestützt darauf die Arbeitsfähig- keit zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012, E.5.4.1). Die Ärzte sind bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit jedoch in hohem Masse auf das Ergebnis der Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2007 vom 15. August 2007, E.6.4). Sie dürfen grundsätzlich darauf ver- trauen, dass der Patient entsprechende Fragen wahrheitsgemäss beantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009, E.1.2 und 1.5). Dies gilt insbesondere etwa bei einem Schleudertrauma, da es hierfür an orga- nisch nachweisbaren pathologischen Befunden mangelt. Für psychische Be- schwerden kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. hierzu auch Markus Hug, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch - insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in: Schmid/Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmissbrauch - Ursachen-Wirkungen-Massnahmen, Zürich 2010, S. 169 ff., S. 175; Beatrice Käser, Sozialleistungsbetrug - Sozialversicherungsbe- trug/Sozialversicherungsmissbrauch, Zürich 2012, S. 126 f.). cc)Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung des Bun- desgerichts handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraus- sichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011, E.6.2.3; 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011, E.2.1.2 m.w.H.). Leichtfertigkeit wird na- mentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011, E.4.2; vgl. auch Gunther Arzt, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013,
Seite 29 — 35 N 99 zu Art. 146 StGB; Hug, a.a.O., S. 188; Käser, a.a.O., S. 133). Diese Grund- sätze gelangen auch im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012, E.5.3.3). dd)Vorliegend täuschte der Berufungskläger die ihn untersuchenden Ärzte über das Vorhandensein bzw. das Ausmass psychischer bzw. nicht objektivierba- rer Beschwerden. Solche sind grundsätzlich nicht überprüfbar. Die Festsetzung des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Verneinung war somit von den Schilderungen des Berufungsklägers abhängig, so dass die Ärzte auf die subjekti- ven Angaben des Berufungsklägers angewiesen waren und sich grundsätzlich darauf verlassen durften und mussten. Indem der Berufungskläger gegenüber den Ärzten seine erhebliche Arbeitstätigkeit für die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" verschwieg, stattdessen wahrheitswidrig auf einen gescheiterten Arbeitsversuch im Juli 2004 hinwies (vgl. angefochtenes Urteil, E.4c/bb [in fine]) und stets vorgab, in einem Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, was in diesem Umfang nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, hat er die Ärzte und - mittels deren Bescheinigungen bzw. Gutachten - schliesslich auch die IV-Stelle arglistig getäuscht. Dabei kann offen bleiben, ob und gegenüber welchen Ärzten allenfalls ein Vertrauensverhältnis bestand, denn eine Überprüfung der vom Berufungsklä- ger gemachten Angaben war für die begutachtenden Ärzte nicht möglich oder je- denfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden (vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 6B_531/2012 vom 23. April 2013, E.3.4; 6B_188/2007 vom 15. August 2007, E.6.4). Auch für die IV-Stelle bestand zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente kein An- lass, an den Angaben des Beschuldigten und an den Gutachten bzw. ärztlichen Berichten zu zweifeln, da diese insofern übereinstimmten, als sie allesamt die (an- gebliche) Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers belegten. Es lagen somit keine widersprüchlichen Angaben über den Gesundheitszustand des Berufungsklägers vor, angesichts derer die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen gehalten gewesen wäre. Insofern spielt auch keine Rolle, ob weitere Abklärungen möglich bzw. vom Aufwand her zumutbar gewesen wären, da hierfür berechtigterweise keine Veran- lassung bestand und demzufolge grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Beru- fungskläger gemachten Angaben vertraut werden durfte (vgl. auch Arzt, a.a.O., N 100 zu Art. 146 StGB). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E.4c/cc) festzuhalten, dass ein entsprechendes Editionsbegehren seitens der IV- Stelle an die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" nicht zur Klärung der Erwerbs- tätigkeit des Berufungsklägers beigetragen hätte, da sich dieser in den Jahren 2004 bis 2006 keinen Lohn ausbezahlt hatte bzw. diesen an seine Ehefrau ausbe-
Seite 30 — 35 zahlen liess. Der IV-Stelle ist somit keine die Arglist ausschliessende Leichtfertig- keit vorzuwerfen. Daran ändert auch die nicht stattgefundene Observation des Berufungsklägers nichts (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2010 vom 19. April 2010, E.4.3 [in fine]). Der Berufungskläger handelte demzufolge arg- listig. c)Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt im Weite- ren eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung. Diese ist mit der Ausbezahlung der Rente an den Berufungskläger im Umfang von insgesamt Fr. 190'003.-- für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2009 ohne Weiteres gegeben (vgl. ange- fochtenes Urteil, E.4c/dd). Durch diese Vermögensverfügung muss ein Vermö- gensschaden entstanden sein. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögens- schaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013, E.2.3.4). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 29. Juni 2010 bzw. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 10. November 2011 verneinten einen Anspruch sowohl auf die bereits ausgerichtete wie auch auf eine fortbestehende bzw. künftige Invalidenrente, sodass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die ausbezahlten Leistungen hatte. Ein Vermö- gensschaden ist damit gegeben. Der Berufungskläger handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit hat sich der Beschul- digte des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der vorinstanzli- che Schuldspruch ist demzufolge zu bestätigen, was zur entsprechenden Abwei- sung der Berufung führt. 9. a) Der Berufungskläger rügt schliesslich die von der Vorinstanz vorgenomme- ne Strafzumessung. Er habe die Durchführung des Strafverfahrens in keiner Art und Weise erschwert. Seine Aussagen anlässlich des Strafverfahrens betreffend Misswirtschaft etc. hätten die IV-Stelle erst veranlasst, eine Strafanzeige einzurei- chen. Das Strafverfahren habe sich über Jahre hingezogen. Er habe nie IV- Leistungen beantragen wollen. Vielmehr sei er hierzu von seinen Ärzten angehal- ten worden. Er befinde sich in völlig desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen. Gemäss aktueller hausärztlicher Untersuchung sei er vollständig arbeitsunfähig. Diese Punkte seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden bzw. seien bei der Strafzumessung nun zu berücksichtigen (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 10). b)Vorab gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der Straf- zumessung wie auch mit den zuvor erwähnten Vorbringen des Beschuldigten,
Seite 31 — 35 welche dieser bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geäussert hatte, auseinandergesetzt hat (angefochtenes Urteil, E.5). Der Berufungskläger be- schränkt sich im Rahmen der Berufung auf die blosse Wiederholung dieser Vor- bringen, ohne Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Ausführungen. Die von ihm erhobenen Rügen gehen indes an der Sache vorbei bzw. sind unzutref- fend. aa)Dass der Berufungskläger die Durchführung des Strafverfahrens erschwert haben soll, wirft ihm die Vorinstanz nicht vor. Die entsprechende Rüge ist unbe- gründet. bb)Der Umstand, dass die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich des Strafverfahrens betreffend Misswirtschaft etc. die IV-Stelle erst veranlasst hätten, eine Strafanzeige zu veranlassen, kann, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (angefochtenes Urteil, E.5f), nicht als Geständnis und somit auch nicht strafmin- dernd berücksichtigt werden, zumal der Berufungskläger nach wie vor hartnäckig bestreitet, im zuvor beschriebenen Umfang bzw. als Geschäftsführer für die "D._____ Einkaufsgenossenschaft" tätig gewesen zu sein, bzw. daran festhalten will, beim fraglichen Imbiss-Stand lediglich anwesend gewesen zu sein (vgl. hierzu etwa BG act. 25, Antwort auf Sachfrage 1). Folglich zeigt er keine Einsicht in das Unrecht der Tat. cc)Dass der Berufungskläger von seinen Ärzten zum Antrag auf IV-Leistungen angehalten worden sei, wird nicht belegt und geht auch sonst aus den Akten nicht hervor. Im Gegenteil: Anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2011 gab der Be- rufungskläger noch an, von seinem familiären Umfeld gezwungen worden zu sein, eine IV-Rente zu beantragen (VV.2011.747 act. 6.16, Antwort auf Frage 15). Die- se Behauptung ist ebenfalls unbelegt geblieben, sodass ihr kein Glaube geschenkt werden kann. Sie dokumentiert indessen das widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers. Selbst wenn der Berufungskläger von seinen Ärzten zu einem Gesuch für eine IV-Rente motiviert worden wäre, ist zu beachten, dass der Berufungskläger gegenüber seinen Ärzten Falschaussagen gemacht hat und ein Anraten seiner Ärzte - sollte ein solches denn tatsächlich stattgefunden haben - in diesem Lichte zu würdigen wäre. Im Übrigen hat der Berufungskläger das ent- sprechende Gesuch um Beantragung von IV-Leistungen selbst (VV.2011.747 act. 6.27, Antwort auf Frage 5) und letztlich in eigener Verantwortung unterzeichnet. Inwiefern sich unter diesen Vorzeichen etwas zugunsten des Berufungsklägers ableiten liesse, ist nicht ersichtlich.
Seite 32 — 35 dd)Dass der Berufungskläger gemäss aktueller hausärztlicher Untersuchung vollständig arbeitsunfähig sei, wird nicht belegt, obwohl bereits die Vorinstanz dar- auf hingewiesen hatte, dass sich bei den Akten kein entsprechender Nachweis befinde (angefochtenes Urteil, E.5f). Anlässlich der Befragung vom 6. November 2013 gab der Berufungskläger vielmehr an, dass es ihm gesundheitlich wieder gut gehe. Er nehme seit einem Jahr keine Medikamente mehr und sei auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung; letztere habe er abgebrochen. Seine früheren Depressi- onen seien weg. Jedenfalls fühle er sich im Vergleich zu früher besser. Er sei der- zeit auch arbeitstätig (VV.2011.747 act. 4.13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2014 gab der Berufungskläger demgegenüber an, dass er seit ca. 2 Monaten Medikamente gegen Depressionen nehme (BG act. 25 [S. 2]). Er sei nach wie vor krank und könne sich aufgrund seiner prekären fi- nanziellen Situation nicht einmal genügend Medikamente besorgen (BG act. 26 [S. 4]). Dass der Berufungskläger "nach wie vor krank" sei, widerspricht nun aber seinen eigenen, rund drei Monaten zuvor gemachten Aussagen, wonach es ihm gesundheitlich wieder gut gehe. Selbst wenn man für den heutigen Zeitpunkt beim Berufungskläger gesundheitliche Beeinträchtigungen annehmen wollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern der heutige Gesundheitszustand etwas an den Vorkommnis- sen in den Jahren 2004 bis 2009, als der Berufungskläger zu Unrecht eine IV- Rente bezog, ändern sollte. ee)Die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz angemessen berücksichtigt (angefochtenes Urteil, E.5f). ff)Schliesslich verfängt auch der Einwand der langen Verfahrensdauer nicht. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist erst dann zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 39 f. zu Art. 48 StGB). Diese Frist beträgt für den Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB); eine Strafmilderung käme folg- lich erst bei einer Verfahrensdauer von mindestens 10 Jahren in Frage. Ge- genständlich dauerte es zwischen der Eröffnung der Untersuchung und dem erst- instanzlichen Urteilsspruch lediglich rund drei Jahre bzw. rund dreieinhalb Jahre in Berücksichtigung des Berufungsentscheides, weshalb eine entsprechende Straf- milderung nicht gewährt werden kann. Kommt hinzu, dass das strafbare Verhalten des Berufungsklägers selbst bis im Jahr 2009 dauerte. c)Die Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Strafzumessung sind demnach unbegründet. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Strafe und deren
Seite 33 — 35 Höhe einlässlich begründet. Es sind diesbezüglich keine Beanstandungen vorzu- bringen. Auf die übrigen Ausführungen der Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO folglich verwiesen würden. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. 10. a) Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- tenregelung. b)Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. c)Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Ent- scheid und somit im vorliegenden Urteil festzulegen (BGE 139 IV 199). Der amtli- che Verteidiger des Berufungsklägers, lic. iur. Andrin Perl, macht für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'035.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) bei einem Aufwand von 13.50 Stunden geltend (act. B.1). Dieser Betrag erscheint (leicht) überhöht. Nicht rechtfertigen lässt sich namentlich der Aufwand von insgesamt 5.6 Stunden für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung (wobei darin weder das Studium der schriftlichen Zeugeneinvernahmeprotokolle noch das Anhören der entsprechenden Audio-CD noch "rechtliche Abklärungen in Bezug auf Zeugenaussagen und Beweisverfügung" im Umfang von insgesamt weiteren knapp 2 Stunden mitenthalten sind). Dies in Anbetracht dessen, dass die Beru- fungsbegründung über weite Strecken mit dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyer (BG act. 28) wortwörtlich identisch ist. Die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil beschränkt sich auf die Aussa- gen der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Zeuginnen (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 7 f.), wobei über knapp eine Seite die Zeu- genaussagen anhand der Einvernahmeprotokolle wiedergegeben werden und über eine weitere Seite deren Würdigung erfolgt. Ein solches Vorgehen ist zwar - unter der (freilich nicht restlos geklärten) Annahme, dass bei der strafrechtlichen Berufung das Rügeprinzip nicht statuiert wird (Hug, a.a.O., N 16 zu Art. 398 StPO)
Seite 34 — 35 tend gemachte Aufwand nicht rechtfertigen. Der für die Ausarbeitung der Beru- fungsbegründung geltend gemachte Aufwand ist deshalb um die Hälfte auf 2.8 Stunden zu kürzen, wodurch ein zu fakturierender Totalaufwand von 10.7 Stunden resultiert. Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung - vorliegend somit für 10.7 Stunden - wird dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Der der Honorarnote zugrunde gelegte Stun- denansatz von Fr. 200.-- gibt dem Ausgeführten zufolge zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Der Gesamtbetrag für das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich demzufolge auf Fr. 2'140.--. Zuzüglich Spesen und Auslagen (Fr. 110.40) so- wie 8% Mehrwertsteuer (Fr. 180.05) ergibt sich damit ein Total von Fr. 2'430.45. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers wird für das Berufungsverfahren in genannter Höhe entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Seite 35 — 35 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und gehen zu Lasten von X.. 3.Die amtliche Verteidigung wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'430.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Las- ten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. So- bald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm auferlegten Kosten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 4. a) Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b) Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 3 kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Straf- behördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundesstraf- gericht schriftlich innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vor- geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 5.Mitteilung an: