Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 43[nicht mündlich eröffnet]19. Mai 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013, im Dispositiv mit- geteilt am 19. August 2013, schriftlich begründet und mitgeteilt am 8. November 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, des A., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des C., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Luzi Bardill, Bardill Advokatur & Notariat, Poststrasse 43, 7002 Chur,
Seite 2 — 58 der D., Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechts- anwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Däppen Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 8, Chur, des E., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, der F., Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Martin Boric, Kuoni Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 66, Postfach 4016, 8021 Zürich, des G., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des H., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, und der I., Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfacher Raub etc., hat sich ergeben:
Seite 3 — 58 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1958 in O.1/L.1_____ geboren und wuchs zusammen mit seinen beiden älteren Schwestern bei den Eltern in O.2_____/L.1_____ auf, wo er vier Jahre die Grundschule besuchte. Im Jahre 1969 zog er mit seiner Familie nach O.3_____/L.2_____. Dort besuchte er fünf Jahre die Primarschule. In der Folge absolvierte er eine 3-jährige Lehre als Maler bei der Firma J._____ in O.3_____/L.2_____ und danach eine 4-jährige Lehre als Heizungsmonteur bei der Firma K._____ in O.4_____/L.2_____. Bis ins Jahre 1978 arbeitete er als Heizungsmonteur bei der Firma K._____ in O.4_____/L.2_____. Danach ging er für eineinhalb Jahre nach L.1_____ in die Bundeswehr. Ca. im Jahre 1980 kehrte er nach L.2_____ zurück und arbeitete wieder bei der Firma K._____ in O.4_____. Im Jahre 1981 heiratete X._____ M._____ in L.2_____. Im selben Jahr kamen die gemeinsame Tochter N._____ und drei Jahre später der gemeinsame Sohn P._____ zur Welt. Im Jahre 1981 zog X._____ mit seiner Familie nach O.2_____/L.1_____, wo er sich als Heizungsmonteur selbständig machte und während acht Jahren einen eigenen Betrieb führte. Im Jahre 1989 zog zuerst sei- ne Frau in die Schweiz nach O.5_____, um dort als Krankenschwester zu arbei- ten. Ein Jahr später zog auch X._____ mit den Kindern nach O.5_____, wo er als Heizungsmonteur bei Q._____ während ungefähr neun Jahren arbeitete. Im Jahre 2000 wurde seine Ehe geschieden. Im selben Jahr zog er allein nach L.1_____ zurück und führte während drei bis vier Jahren in O.6_____ ein Restau- rant. Danach eröffnete er in O.6_____ einen Fitnessclub; zusammen mit dem Ge- brauchtwarenhandel, den er zusätzlich betrieb, verdiente er ca. EUR 1'100.00 mo- natlich. X._____ weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von EUR 4'500.- wegen eines Fahr- zeuges und Steuern. B.Am 30. April 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage ge- gen X._____. Der Anklageschrift vom 30. April 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. E.1/17): "-Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB,
Seite 4 — 58 -mehrfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, -mehrfache räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, -mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Vor dem 12. Oktober 2011 fanden sich X._____ und R._____ mit dem Wil- len zusammen, inskünftig gemeinsam und arbeitsteilig in der Schweiz meh- rere Raubtaten zu begehen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht ge- bührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beschuldigten hatten ab- gemacht und waren sich einig, dass R._____ die Opfer überwältigt und X._____ die Aneignung der Vermögensgegenstände sowie die Geldbezüge mit den gestohlenen Bankkarten übernimmt. In der Regel suchte X._____ die Tatorte aus. Zur Begehung der Taten führten die Beschuldigten Klebe- band, Kabelbinder und Plastikschnüre sowie ein Messer mit sich. Die Be- schuldigten haben ihre Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen und auf diese Art und Weise zum Widerstand unfähig gemacht oder von ihnen die Pincodes von Bankkarten mit der Drohung erpresst, sie bei fal- scher Angabe des Codes zu verletzen oder zu töten. Auf diese Weise be- gingen die Beschuldigten im Zeitraum 12. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 gemeinsam 8 Raubdelikte in den Kantonen Graubünden (4 Fälle), St. Gallen (1 Fall), Thurgau (2 Fälle) und Zürich (1 Fall). Dabei leistete jeder der beiden Beschuldigten den ihm gemäss vorgängiger Absprache zuge- teilten Tatbeitrag. Der erbeutete Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 31'158.94, der Sachschaden auf CHF 750.00. In den Fällen, in denen die Beschuldigten Sachschaden verursachten oder ohne Recht in fremde Räumlichkeiten eindrangen, stellten die Geschädigten Strafanträge wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. X._____ ist geständig, an den 8 Raubdelikten beteiligt gewesen zu sein, während R._____ nur hinsichtlich des Raubdelikts vom 9. Februar 2012 in O.13_____ geständig ist. Im Einzelnen verübten die Beschuldigten folgende Delikte:
Seite 5 — 58 die Handgelenke wickelte. Danach drückte er sie zu Boden und fessel- te ihre Füsse mit dem Klebeband zusammen, wodurch er I._____ zum Widerstand unfähig machte. Sechs Sekunden nach R._____ betrat der ebenfalls maskierte X._____ den Tankstellenshop und ging zielstrebig zum Kassabereich. X._____ entwendete aus der Kasse sowie aus dem offenstehenden Kleintresor unterhalb der Registrierkasse Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 1'795.30 und verliess damit das Geschäft. Kurz nach X._____ verliess auch R._____ den Tankstellenshop und liess I._____ gefesselt im Aufenthaltsraum zurück. Die beiden Be- schuldigten hatten den Tankstellenshop einzig deshalb betreten, um den Diebstahl zu begehen. I._____ konnte die Fesseln nicht selber lö- sen. Nach ein paar Minuten betrat eine Kundin den Tankstellenshop und befreite I._____ von der Fesselung. R._____ fügte I._____ eine Schürfung über der Lippe zu. X._____ wusste, dass R._____ die Ver- käuferin mit Gewalt zum Widerstand unfähig macht und sie fesselt. 2. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am Freitag, 28. Oktober 2011, ca. 20.00 Uhr, klingelten die beiden maskierten Beschuldigten an der Haustüre des abgelegenen Einfamili- enhauses von A., geb. am 1952, an der gasse in O.8. Als A. die Tür öffnete, drängten sie ihn mit Körperge- walt ins Haus zurück und betraten ohne Recht dessen Haus. Dann drückten sie ihn zu Boden und fesselten ihm mittels Klebeband die Beine an den Fussgelenken fest zusammen. Anschliessend fesselten die Beschuldigten A. die Hände mit Klebeband hinten auf den Rücken, indem sie ihm das Klebeband mehrmals fest um die Handge- lenke wickelten. Zudem stülpten sie ihm ein Stofftuch (Kissenbezug) über den Kopf. Dadurch machten die Beschuldigten A._____ zum Wi- derstand unfähig. Danach wurde A._____ nach Kreditkarten gefragt und einer der Beschuldigten schlug ihm mit der Faust zwei Mal auf den Kopf. Während R._____ die ganze Zeit beim gefesselten A._____ blieb und auf ihm kniete, durchsuchte X._____ das Haus nach Wertge- genständen. Im Obergeschoss des Hauses stahl X._____ aus dem Schlafzimmerschrank und dem Nachttisch von A._____ Bargeld in Höhe von ca. CHF 10'213.65 (darunter auch US-Dollar, Canada Dollar, Euro, Real und Travellercheck), zwei Goldmünzen im Wert von ca. CHF 120.00, eine Goldkette im Wert von ca. CHF 100.00, 2 Eheringe mit Gravur im Wert von CHF 970.00, eine Armbanduhr Marke Omega im Wert von ca. CHF 200.00 sowie eine Taschenuhr der Marke TMC im Wert von ca. CHF 200.00 (Gesamtdeliktsbetrag CHF 11'803.65). Bevor die Beschuldigten das Haus verliessen, fesselten sie den bereits zum Widerstand unfähig gemachten A._____ zusätzlich mittels Klebe- band an einen Stuhl und platzierten ihn am Ende des Hausganges, von wo aus er die Haustüre nicht sehen konnte. Ausserdem wurde ihm der Kissenbezug vom Kopf genommen, auf den Mund gelegt und mehrmals mit Klebeband umwickelt, so dass eine Atmung durch den Mund für A._____ nicht mehr möglich war. Anschliessend verliessen die Beschuldigten das Haus und liessen A._____ geknebelt und an den Stuhl gefesselt zurück. Die Haustüre sperrten die Beschuldigten mit dem Schlüssel von A._____ von aussen ab und verliessen den Tatort. Als A._____ hörte, dass die Haustüre abgeschlossen wurde,
Seite 6 — 58 bekam er Panik. Durch die Knebelung und Fesselung hatte er Mühe mit der Atmung, sodass eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr bestand. Dadurch brachten die Beschuldigten ihr Opfer in unmittelbare Lebensgefahr, was sie wussten oder zumindest in Kauf nahmen. Im Verlaufe der Nacht konnte sich A._____ von der Knebelung befreien. Er versuchte zudem während der ganzen Nacht, die Fesseln an Hän- den und Füssen zu lösen, was ihm jedoch nicht gelang. Als A._____ gefesselt auf dem Stuhl sass und um Hilfe rief, ging ihm durch den Kopf, dass bis Montag niemand kommen würde und er bis dann tot sein werde. Bis am Morgen gelang es A., sich mit dem Stuhl langsam in Richtung Hauseingang zu verschieben, wo er am 29. Okto- ber 2011, ca. 09.45 Uhr, also über 12 Stunden nach der Fesselung, von der zufällig vorbeikommenden Postbotin S. befreit wurde. Um A._____ befreien zu können, musste S._____ das Fenster der Eingangstüre einschlagen. Durch den Überfall erlitt A._____ eine Quetschung der linken Schulter, ein Druckgeschwür im Steissbeinbe- reich, eine leichte akute Belastungsreaktion sowie Schwellungen bei- der Hände und Füsse. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschul- digten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physi- scher und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nah- men. 3. Räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Am 8. November 2011, ca. 18.00 Uhr, packte R._____ B., geb. am 1944, auf dem Rastplatz Ost in O.9 im Wald hinter dem Rastplatz von hinten und schlug ihn zu Boden. Anschliessend fesselten R. und X._____ B._____ mittels Kabelbinden die Hän- de auf den Rücken und banden ihm mit seinem Ledergurt die Beine zusammen. Die Kabelbinder wurden von den Beschuldigten so fest angezogen, dass B._____ starke Schmerzen verspürte. Anschliessend durchsuchten sie seine Kleider nach Wertgegenständen und rissen ihm dabei das Hemd auf. Aus der Hosentasche entwendeten sie sei- nen Autoschlüssel. Als B._____ bäuchlings auf dem Boden lag, drück- te ihm einer der Beschuldigten immer wieder den Kopf gegen den Bo- den, damit er nichts sehen konnte. X._____ durchsuchte dann das Fahrzeug von B., welches auf dem Parkplatz des Rastplatzes stand, und entwendete daraus die Bank- und Kreditkarten von B. sowie dessen Pass. R._____ kniete auf dem Rumpf des gefesselten B.s. Dadurch und weil B. die Hände auf den Rücken ge- bunden waren, bestand eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsge- fahr, was die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen. In dieser Lage wurde B._____ gezwungen, die Pincodes seiner Bankkarten anzuge- ben. Als B._____ sich weigerte, hielt R._____ ihm die Klinge eines Messers an die rechte Halsseite und brachte ihn in unmittelbare Le- bensgefahr. Gleichzeitig drohte X._____ ihm, dass er tot sei, wenn er die Pincodes nicht angebe. Die Beschuldigten wussten, dass eine un- bedachte Bewegung des Opfers ausreichte, um B._____ mit dem Messer an der Halsschlagader zu verletzen. Sie nahmen somit zumin- dest in Kauf, dass sie B._____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Nachdem B._____ beide Pincodes angegeben hatte, entfernte sich X._____, um
Seite 7 — 58 mit den Karten Geld abzuheben. Während X._____ die Geldbezüge tätigte, blieb R._____ bei B.. R. zog den gefesselten B., der bäuchlings mit aufgerissenem Hemd auf dem Boden lag, ca. 5 bis 6 Meter weiter weg in Richtung Lichtschatten des Trafohau- ses, damit er nicht entdeckt werden konnte. Nach einer Weile kehrte X. auf den Rastplatz zurück. R._____ entfernte sich dann von B.. Durch ihre Vorgehensweise fügten R. und X._____ B._____ neben Schürfungen und Schwellungen an Händen und Füs- sen zwei Rippenbrüche, eine Nierenverletzung sowie ein Hämatom und eine Schwellung des Jochbogens zu. Mit diesen Verletzungen lag B._____ ca. eineinhalb Stunden mit den Händen auf den Rücken ge- fesselt und leicht bekleidet in Bauchlage im Wald. Er fror und hatte To- desangst. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psy- chischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Nach ei- ner Weile gelang es B., die Fussfesselung zu lösen. Durch Hilfe- rufe wurde ein Passant auf ihn aufmerksam und benachrichtigte die Polizei. Mit den entwendeten Bank- und Kreditkarten tätigte X. in Ab- sprache mit R._____ am 8. November 2011 folgende Geldbezüge:
Seite 8 — 58 dem Verlassen der Toilettenanlage auf dem Parkplatz herumlief, gab R._____ ihm ein Zeichen, dass er mit ihm mitkommen solle. C._____ folgte R._____ in den Wald. In der Nähe des Wildschutzzaunes wurde C._____ von R._____ überwältigt, indem er ihn am Kragen packte und ihm zwei Mal mit der Faust auf den Kopf schlug. Dann näherte sich X._____ C._____ von hinten. Als C._____ um Hilfe schrie, wurde ihm von einem der Beschuldigten die Klinge eines Messers an die linke Halsseite gehalten, was zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für C._____ führte, weil eine unbedachte Bewegung des Opfers ausge- reicht hätte, um dieses mit dem Messer an der Halsschlagader zu ver- letzen. Die Beschuldigten wussten dies und nahmen zumindest in Kauf, dass sie C._____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Anschliessend wurde C._____ von den Beschuldigten auf den Boden gedrückt und R._____ kniete auf seinem Rücken. Mittels einer Plastikschnur fesselten die Beschuldigten C._____ die Hände auf den Rücken und die Beine oberhalb der Fussknöchel zusammen. Anschliessend wurde er gekne- belt, indem ihm einer der Beschuldigten ein übel riechendes Stück Stoff in den Mund steckte und mit Plastikschnur festband. Derart wi- derstandsunfähig gemacht, stahlen die Beschuldigten C._____ das Portemonnaie aus der Gesässtasche, in dem sich CHF 700.00 befan- den. Als C._____ gefesselt am Boden lag und um Hilfe schrie, wurde ihm erneut von einem der Beschuldigten auf gleiche Weise wie kurz zuvor ein Messer an den Hals gehalten. Unter der Androhung, ihn zu töten, wurde C._____ von den Beschuldigten gezwungen, anzugeben, wo sich seine Bankkarte befindet. Als er angab, dass die Bankkarte in seinem Fahrzeug sei, wurde ihm der Autoschlüssel entwendet und X._____ durchsuchte das Fahrzeug nach Wertgegenständen und der Bankkarte. Währenddessen hielt R._____ C._____ am Boden fest, in- dem er auf ihm kniete. Dadurch und weil C._____ die Hände auf den Rücken gebunden waren und er geknebelt war, bestand eine stark er- höhte, konkrete Erstickungsgefahr, was die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen. Kurze Zeit später kam X._____ zum Opfer zurück und verlangte den Pincode der entwendeten Bankkarte. C._____ musste den Pincode drei Mal wiederholen. Die Beschuldigten drohten ihm, dass sie ihn umbringen würden, wenn er den falschen Code angebe. Danach entfernte sich zuerst X._____ vom Tatort. R._____ zog Hand- schuhe an und begann, mit den Handschuhen über den Körper von C._____ zu streichen, der dadurch in noch grössere Panik geriet, weil er nicht wusste, was mit ihm geschah. Schliesslich entfernte sich auch R., und C. wurde gefesselt und geknebelt auf dem Boden liegend im Wald zurückgelassen. Es war kalt und C._____ dachte, dass er sterben müsse, weil ihn niemand finden würde. Durch das Al- leinlassen des verletzten, gefesselten und mit einem stinkigen Gegen- stand geknebelten Opfers in einer kalten Winternacht im Wald setzten die Beschuldigten C._____ einer erhöhten Erstickungsgefahr und so- mit einer unmittelbaren Lebensgefahr aus, was beide Beschuldigte wussten oder aufgrund der Umstände zumindest in Kauf nahmen. C._____ gelang es kurze Zeit danach, die Knebelung und Fesselung zu lösen und sich zu befreien. Die Beschuldigten fügten C._____ eine Unterblutung der Augenbindehaut, eine Rissquetschwunde an der Stirn, Fesselspuren an Händen und Füssen, eine Quetschung der rechten Schulter und mehrere Hautabschürfungen über den Schläfen-
Seite 9 — 58 und Stirnbeinen zu. Während des Überfalls hatte C._____ Panik und Angst und fühlte sich den Beschuldigten vollkommen ausgeliefert. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer un- nötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Direkt nach dem Überfall bezog X._____ in O.11_____ bei der Bank_____, , mit der entwendeten Maestro Karte Nr. _____ von C. CHF 1'000.00. Aus dem Portemonnaie von C._____ entwen- deten die Beschuldigten Bargeld in Höhe von CHF 700.00, seine Iden- titätskarte (CHF 70.00), seine AVIA Tankkarte (CHF 30.00), seinen Führerausweis (CHF 70.00) sowie seine Maestro Karte der Bank_____ (CHF 50.00) und sein Mobiltelefon Sony Ericsson (CHF 39.00). Die Beschuldigten erwirtschafteten einen ihnen nicht gebührenden Vermö- gensvorteil von insgesamt CHF 1'959.00. Zudem beschädigten sie bei der Überwältigung des Opfers unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 400.00 die Sehbrille und das Mobiltelefon von C.. 5. Versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB. Am 11. Dezember 2011 fuhr E., geb. am 1951, mit dem Geschäftsfahrzeug Opel Combo, Kontrollschild , auf der Auto- bahn A3 von O.12 herkommend in Richtung O.13. Um ca. 22.00 Uhr hielt er auf dem Rastplatz U._____ in O.14_____ an, um die Toilette aufzusuchen. Beim Verlassen der Toilette schlug R._____ E._____ derart fest zu Boden, so dass E._____ das Bewusstsein ver- lor. Als E._____ wieder zu sich kam, befand er sich im ca. 100 Meter entfernten Unterholz des Rastplatzes. Die Beschuldigten stülpten ihm eine Kappe über das Gesicht und zogen diese bis unter das Kinn, so dass E._____ nur schwer atmen konnte. Zudem fesselten sie ihn an Händen und Füssen mittels Klebeband und machten ihn dadurch zum Widerstand unfähig in der Absicht, ihn zu bestehlen. Danach forderte R._____ E._____ in gebrochenem Englisch auf, sein Portemonnaie und die Bankkarten herauszugeben, und durchsuchte ihn nach Wert- gegenständen. X._____ suchte das Fahrzeug von E._____ nach Wert- gegenständen ab. Als E._____ um Hilfe schrie, erhielt er von R._____ zwei bis drei Schläge gegen die Rippen. Weil E._____ keine Wertge- genstände bei sich oder im Auto hatte, entfernten sich die Beschuldig- ten. Der Fahrzeugschlüssel wurde E._____ wieder in die Jackentasche zurückgelegt und die Kappe von seinem Gesicht entfernt. E._____ wurde gefesselt im Wald des Rastplatzes zurückgelassen. Die Be- schuldigten hatten die Fesselung so fest angebracht, dass E._____ sie nicht selber lösen konnte. E._____ hatte Angst und Panik und fror we- gen der Kälte. Nach einer gewissen Zeit gelang es ihm, aufzustehen und mit kleinen Schritten auf den Parkplatz zu laufen. Dort wurde er nach einer Weile von einem Passanten gefunden und von den Fesseln befreit. Die Beschuldigten fügten E._____ durch den Überfall eine beidseitige Rippenkontusion, eine beidseitige Flankenkontusion, Prel- lungen über der Nase und im Mittelgesicht links, Fesselspuren an Händen und Beinen sowie eine Kontusion des rechten Grundhandge- lenkes zu. 6. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung
Seite 10 — 58 gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfrie- densbruch gemäss Art. 186 StGB. Am 14. Dezember 2011, um 08.40 Uhr, wurde F., geb. am 1938, beim Verlassen ihres Einfamilienhauses an der strasse in O.15 von R. und X. an der Haustü- re überrascht und von R._____ mit Körpergewalt ins Haus zurückge- drängt. Dann betraten R._____ und X._____ ohne Recht das Haus von F.. R. drängte F._____ in die Küche auf einen Stuhl, stülp- te ihr eine schwarze Wollmütze über den Kopf und zog ihr diese bis unter die Augen, so dass F._____ nichts mehr sehen konnte. Ansch- liessend fesselte er mittels mitgebrachten Klebebands ihre Arme auf den Rücken und die Beine und den Oberkörper an den Stuhl und machte sie dadurch zum Widerstand unfähig. Gleichzeitig fragte R._____ nach Geld und Kreditkarten. Er zwang F._____ sodann anzu- geben, wo sich die Kreditkarten befanden und die entsprechenden Pincodes bekanntzugeben. Danach nahm R._____ eine Stoffserviette vom Esstisch und knebelte F., obwohl sie bereits durch die Fes- selung widerstandsunfähig war. Für die Knebelung legte R. ihr die Serviette auf den Mund und befestigte sie mit Klebeband. Dazu band er das Klebeband mehrmals rings um den Kopf von F.. Be- vor er die Knebelung machte, gab er F. auf ihren Wunsch hin ein Glas Wasser. Obwohl sie ihn anflehte, sie nicht zu knebeln, führte R._____ die Knebelung aus. Während R._____ das Opfer fesselte und knebelte, durchsuchte X._____ das Haus nach Wertgegenständen und Kreditkarten. Bevor die Beschuldigten das Haus durch den Hauptein- gang verliessen, nahm R._____ dem Opfer die Wollmütze weg und warf ihr ein rotes Tuch über den Kopf. Zudem drohte R._____ F., dass sie zurückkommen würden, wenn die Pincodes nicht stimmten. F. wurde am Stuhl gefesselt und geknebelt, mit einem Tuch über dem Kopf in der Küche zurückgelassen. Nach ca. einer Viertelstunde gelang es ihr, mit dem Stuhl bis zur Tür zu rutschen, diese zu öffnen und um Hilfe zu rufen. X._____ wusste, dass R._____ das Opfer mit Gewalt zum Widerstand unfähig macht, indem er sie fesselt und kne- belt. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychi- scher Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Die Beschuldigten entwendeten aus dem Haus von F._____ Bargeld in Höhe von CHF 1'720.00, 4 Bank- und Kreditkarten (CHF 200.00), 3 Goldmünzen (CHF 900.00) und ein Mobiltelefon (CHF 100.00). Mit den entwendeten Kreditkarten machte X._____ gleichentags zwischen 09.05 Uhr und 09.44 Uhr folgende Bezüge:
Seite 11 — 58
Seite 12 — 58 sonst passiere etwas. H._____ hatte grosse Angst und war in Panik, weil er dachte, dass die Täter ihn umbringen würden. Anschliessend liessen die Beschuldigten H._____ gefesselt und geknebelt im Ge- büsch zurück und entfernten sich vom Rastplatz "V.". H. gelang es, die Fussfesseln zu lösen und sich zum Parkplatz zu bewe- gen, wo er von einer Passantin gefunden wurde und anschliessend durch die herbeigerufenen Polizisten von den übrigen Fesseln und der Knebelung befreit wurde. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Be- schuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. 8. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am 9. Februar 2012, ca. 12.00 Uhr, räumte die Verkäuferin D., geb. am 1971, vor dem Geschäft W. und Garten an der strasse in O.13 die Auslagen in das Verkaufslokal. Die beiden Beschuldigten vereinbarten, dass R. zuerst die Verkäufe- rin überwältigen und X., der draussen ca. 10 Meter neben dem Geschäft wartete, eine Minute nach R. das Geschäft betreten würde, um das Geld aus der Kasse zu entwenden. Als D._____ mit dem Palettenroller die Palette mit den Schneeschaufeln ins Verkaufs- lokal fuhr, packte R._____ sie dort von hinten, hielt ihr den Mund zu und drückte ihr den Kopf nach unten, so dass D._____ einen lauten Knacks im Genick verspürte. Dann zog er ihr eine Kappe über das Ge- sicht bis zum Kinn und drängte sie durch das Verkaufslokal in den Ab- stellraum im hinteren Bereich des Geschäfts. Dort musste D._____ auf dem Boden knien. Durch die Kappe konnte D._____ nichts sehen und sie hatte Mühe mit der Atmung. R._____ fesselte ihr die Arme mittels Klebeband auf den Rücken. Dann riss er sie im Zimmer herum, so dass sie sich den Kopf an der Wand anschlug. Danach fixierte er sie mit seinen Knien auf ihren Oberschenkeln und fesselte mit durchsichti- gem Klebeband die Beine auf Höhe der Fussgelenke fest zusammen. Anschliessend fesselte er auch ihre Oberschenkel zusammen. Da- durch machte R._____ D._____ zum Widerstand unfähig. D._____ hatte Panik. Als sie gefesselt und mit der Kappe über dem Gesicht am Boden sass und den Kopf nach unten hielt, schlug R._____ ihr immer wieder auf den Kopf, weil sie wimmerte und weinte. Unter Todesdro- hung wurde sie von R._____ nach Bargeld und Kreditkarten gefragt. R._____ stahl daraufhin Bargeld in Höhe von CHF 140.00 und zwei Kreditkarten (Wert je CHF 50.00) aus der Handtasche von D.. Danach zwang er sie, die Pincodes anzugeben. Er drohte ihr, zurück- zukommen und sie umzubringen, wenn sie ihm die falschen Pincodes angeben würde oder kein Geld auf dem Konto sei. D. gab ihm die Pincodes der Bank_____karte und der Tiroler Hypobankkarte an, musste diese jedoch mehrmals wiederholen, weil R._____ sie nicht verstand. R._____ fragte D._____ nach weiteren Kreditkarten, insbe- sondere auch nach Geschäftskreditkarten. Als D._____ erklärte, dass sie nicht die Geschäftsführerin, sondern nur die Verkäuferin sei, nahm R._____ ihren Schal, steckte ihr diesen in den Mund, nahm die Enden
Seite 13 — 58 nach hinten, überkreuzte diese und zog den Schal vorne beim Hals an. Dadurch bestand für D._____ eine stark erhöhte, konkrete Ersti- ckungsgefahr, was R._____ wusste oder in Kauf nahm. D._____ hatte nämlich das Gefühl, sich übergeben zu müssen und versuchte zu hus- ten. Dann wurde ihr schwarz vor den Augen und sie sackte zusam- men. R._____ merkte, dass D._____ zusammensackte, öffnete des- halb den Schal ein wenig und band ihn vorne am Mund zusammen. Zudem drückte er ihr mehrmals den Kopf nach unten und forderte sie auf, den Kopf unten zu halten. Bevor er den Abstellraum verliess und die Schiebetür schloss, zog er ihr die Kappe aus und warf eine schwe- re Winter-Lederjacke über sie. D._____ wurde gefesselt, geknebelt und mit einer schweren Winter-Lederjacke über dem Kopf auf dem Bo- den sitzend im Abstellraum zurückgelassen. Durch die Knebelung und die Lederjacke über dem Kopf hatte sie Mühe mit der Atmung. Zudem befand sie sich in einem Panikzustand und hatte Todesangst, weil R._____ ihr drohte, dass er zurückkomme und sie umbringe. Durch sein Verhalten setzte R._____ D._____ einer erhöhten Erstickungsge- fahr aus und brachte sie in unmittelbare Lebensgefahr, was von R._____ und X., der wusste, dass sein Mittäter das Opfer fes- seln und knebeln würde, zumindest in Kauf genommen wurde. Wie vereinbart, betrat X. ca. eine Minute nach R._____ das Ge- schäft und brach unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 350.00 mit einem Sägeschwert einer Motorsäge die Kasse auf und entwendete daraus Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 490.00. Danach verliess zuerst X._____ das Geschäft und kurz darauf R., der die Ladentür abschloss. Als D. hörte, dass die Ge- schäftstür mit dem Schlüssel geschlossen wurde, bekam sie Panik. Zudem hatte sie Atemnot und ihr war sehr heiss unter der Jacke. D._____ gelang es in der Folge, die Knebelung zu lösen, mit den Füs- sen die Schiebetür des Aufenthaltsraumes zu öffnen und bis zur La- dentür zu kriechen. Da die Ladentür geschlossen war, musste D._____ die Schaufensterscheibe mit den Füssen einschlagen. Dadurch wur- den Passanten auf sie aufmerksam und konnten sie von den Fesseln befreien. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psy- chischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Mit den von R._____ aus dem Portemonnaie von D._____ entwende- ten Tiroler Hypobankkarte versuchte X._____ gleichentags um 12.14 Uhr beim Aussenbankomaten der Graubündner Kantonalbank an der srasse in O.13 einen Geldbezug von CHF 1'000.00 zu tätigen. Weil der Maximalbetrag der Karte CHF 500.00 betrug, gab X._____ diesen Betrag ein. Da dieser Betrag nicht ausbezahlt werden konnte, wurde die Auszahlung von CHF 200.00 vorgeschlagen und X._____ erhielt diesen Betrag. Um 12.16 Uhr führte X._____ die Karte erneut ein. Weil er drei Mal den falschen Pincode eingab, wurde die Transaktion um 12.17 Uhr abgebrochen. Während X._____ die Geld- bezüge bzw. Bezugsversuche tätigte, wartete R._____ auf dem dorti- gen Parkplatz im Fahrzeug auf X.. Insgesamt erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 930.00 (CHF 140.00 Bargeld aus dem Portemonnaie D., CHF 490.00 Bargeld aus Registrierkasse, 2 Maestro-Karten à CHF 50.00, CHF 200.00 Bezug Bankomat)."
Seite 14 — 58 C.Gegen die beiden Beschuldigten wurden gemäss Anklageschrift vom 30. April 2013 folgende Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet (vgl. act. E.1/17): "R.: -Vorläufige Festnahme und Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft (seit 9. Februar 2012), Dossier 5 -Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2 X.: -Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Straf- vollzug (seit 9. Februar 2012), Dossier 3 -Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2" Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO wurden folgende Gegenstände und Ver- mögenswerte beschlagnahmt: "Beide Beschuldigte: div. Quittungen, div. Notizzettel, div. Visitenkarten, 1 Fahrzeugschlüssel VW, 1 Mütze, 1 Paar Handschuhe, 1 Paar Schuhe, 1 Küchenmesser, 1 Me- tallrohr, 1 Geissfuss, 1 Sonnenbrille, div. Jacken, 1 Filzstift, 1 Gilet (Dossier 22, act. 12) R.: 4 Mobiltelefone, 4 Rollen Paketklebeband, 2 Paar Skihandschuhe (Dossier 6, act. 1 S. 15)" D.Die Geschädigten machten im Rahmen der Strafuntersuchung folgende Zivilklagen geltend, welche teilweise betragsmässig beziffert, angepasst oder zurückgezogen wurden (vgl. act. E.1/17 und angefochtenes Urteil, S. 18 f.). Aus- ser in einem Fall richteten sich die Forderungen jeweils gegen beide Beschuldigte. -A.: Schadenersatz im Sinne eines Teilanspruchs Fr. 7'747.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts; Genugtuung von mindestens Fr. 12'000.00 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 2'012.50. -B.: Betrag vor der Vorinstanz mit Fr. 864.00 beziffert. -C.: Schadenersatz und Genugtuung Fr. 1'000.00. Vor der Vorinstanz wurde erklärt, dass die Fr. 1'000.00 eine Genugtuungsforderung darstellen würden, nachdem die Versicherung den Selbstbehalt von Fr. 200.00 be- zahlt habe.
Seite 15 — 58 -E.: Betrag nicht beziffert; gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Graubünden teilte E. telefonisch mit, dass er auf die Geltendmachung einer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung verzichte. -F.: Betrag nicht beziffert; in einem Schreiben vom 18. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte sie sinngemäss den Ver- zicht auf die Geltendmachung einer Forderung. -D.: unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt Schadenersatz Fr. 1'065.00 gegenüber beiden Beschuldigten; diese Forderung wurde gemäss Schreiben vom 5. August 2013 auf Fr. 651.00 reduziert; weiter wurde – und dies allein gegenüber R._____ – eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 gefordert; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 5'659.90. -G._____: Betrag vor der Vorinstanz nicht beziffert. E.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 14. Au- gust 2013 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (vgl. act. E.1/9): "1. Die Beschuldigten seien schuldig zu sprechen
Seite 16 — 58 5. a) Die Beschlagnahme der bei R._____ sichergestellten 4 Mobiltelefo- ne, das Klebeband und die Handschuhe, sei nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens aufzuheben. b) Die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 68 StGB einzuziehen. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche." .Anträge Privatkläger: (siehe vorstehende Lit. D.) Anträge beschuldigte Personen: R._____ (sinngemässe Wiedergabe der Anträge; vgl. act. E.1/11): "1. Es sei R._____ für den Raub vom 9. Februar 2012 allerhöchstens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, dies unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges. 2. Die Zivilforderung von D._____ wird grundsätzlich anerkannt; die Höhe der Genugtuungssumme ist vom Gericht festzulegen. 3. Kostenauferlegung, wenn überhaupt, höchstens 1/10 zu Lasten von R._____ und Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 250.00 für die amtliche Verteidigung." X._____ (vgl. act. E.1/10): "1. Der Angeschuldigte sei für die von ihm eingestandene Beteiligung an den 8 Raubüberfällen angemessen mit nicht mehr als 5 Jahren Frei- heitsstrafe zu bestrafen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten und bis heute bezifferten Schadenersatz- und Genug- tuungsforderungen anerkennt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." F.Gegen das am 15. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 19. August 2013 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Land- quart meldeten sowohl X._____ als auch R._____ mit Eingaben vom 16. und 21./22. August 2013 Berufung an (vgl. act. E.1/1 und 2), woraufhin das Bezirksge- richt Landquart den Parteien am 8. November 2013 das schriftlich begründete Ur- teil mitteilte (vgl. act. E.1/6). Darin erkannte es wie folgt: "1. R._____ ist schuldig
Seite 17 — 58
Seite 18 — 58 a) R._____ und X._____ werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, A._____ Schadenersatz im Umfang von CHF 1'477.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 und eine Genugtuungssum- me von CHF 8'000.-- nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu be- zahlen. Das beantragte Nachklagerecht im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR bleibt ausdrücklich vorbehalten. Weiter werden sie unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, A._____ eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'012.50 zu bezahlen. Da X._____ die gesamte Forderung von A._____ anerkannt hat, wird er weiter verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von CHF 6'270.-- (Differenz zur geltend gemachten Schadenersatzsumme von CHF 7'747.80) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 sowie ei- ne Genugtuungssumme von CHF 4'000.--(Differenz zur geltend ge- machten Genugtuungssumme von CHF 12'000.--) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu bezahlen. b) R._____ und X._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, B._____ Schaden- ersatz in Höhe von CHF 864.-- zu bezahlen. c) R._____ und X._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, C._____ eine Ge- nugtuungssumme von CHF 1'000.-- zu bezahlen. d) R._____ und X._____ (beide haben diese Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, D._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 651.-- zu bezahlen. Das von X._____ nicht anerkannte Nachklagerecht bleibt ausdrücklich vorbehalten. R., welcher die Bezahlung einer vom Gericht festzulegenden Genugtuungssumme anerkannt hat, wird gerichtlich verpflichtet, D. eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.-- zu leisten. Beide Verurteilten werden zudem gerichtlich verpflichtet, D._____ un- ter solidarischer Haftung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'659.90 auszurichten. e) Im Übrigen werden die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen, soweit sie die vorstehend zugesprochenen oder anerkann- ten Beträge übersteigen, inklusive den weiteren geltend gemachten Zi- vilforderungen (E., F. und G.) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht zurückgezo- gen wurden. Sollte R. auf dem Zivilweg zur Bezahlung weiterge- hender als der vorstehend zu seinen Lasten zugesprochenen Beträge verpflichtet werden, besteht eine solidarische Haftung mit X._____ bis zu jenem Betrag, welchen X._____ vor Schranken anerkannt hat bzw. bis zu dessen Bezahlung er vorstehend verpflichtet wurde. 8. a) Die Verfahrenskosten bezüglich R._____, bestehend aus: -der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 10'325.00 -den Auslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 53'063.55 -den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe)CHF 330.00
Seite 19 — 58 -der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil)CHF 7'500.00 total somit CHFCHF 71'218.55 werden vollumfänglich R._____ auferlegt. b) Die Verfahrenskosten bezüglich X., bestehend aus: -der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 10'425.00 -den Auslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 23'847.35 -den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe)CHF 330.00 -der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil)CHF 7'500.00 total somit CHFCHF 42'102.35 werden vollumfänglich X. auferlegt. 9. a) RA lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird als amtlicher Verteidiger von R._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 16'923.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA lic. iur. Guido Ranzi wird als amtlicher Verteidiger von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 41'320.80 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Ge- richtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da beide Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurden, sind sie – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für ihren amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und ihrem Ver- teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der An- spruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Ent- scheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass X._____ bezüglich sämtlicher angeklagter Delikte geständig sei. Da er sich auch an der Überwälti- gung beziehungsweise Fesselung und Knebelung der Opfer beteiligt habe oder in einzelnen Fällen zumindest davon gewusst und diese Behandlung der Opfer in Kauf genommen habe, sei der Beurteilung vollumfänglich der in der Anklageschrift gestützt auf das Beweisergebnis dargelegte Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit sei in allen acht Fällen gegeben. In sechs Fäl- len liege zudem der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, weil die Opfer in Lebensgefahr gebracht und/oder grausam behandelt worden seien. In den Fällen, in welchen den Opfern die Kreditkarten entwendet und sie zur Her- ausgabe der Pincodes erpresst worden seien, liege räuberische Erpressung
Seite 20 — 58 gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. In den Fällen, in denen neben der Erpressung der Pincodes noch weitere Vermögenswerte entwendet worden seien, liege so- wohl Raub als auch räuberische Erpressung vor. Die räuberische Erpressung konsumiere den Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Dass weiter die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt seien, bedürfe keiner weiteren Ausführungen und ergebe sich direkt aus den entspre- chenden Sachverhalten. Das Verschulden von X._____ wiege ausserordentlich schwer, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren als gerechtfertigt erweise. G.Mit Schreiben vom 8. November 2013 überwies das Bezirksgerichtspräsidi- um Landquart die Anmeldungen der Berufung sowie sämtliche Gerichtsakten in- klusive Aktenverzeichnis und die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1). H.Mit Berufungserklärung vom 26. November 2013 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi folgende Anträge (vgl. act. A.2): "1. Es sei das Strafurteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 (mitgeteilt am 8. November 2013) (Proz. Nr. 515-2013-8) wie folgt aufzuheben: a) Dispositiv Ziffer III. 3 hinsichtlich der Tatqualifikation von Art. 140 Ziffer 4 StGB. b) Dispositiv Ziffer III. 4. 2.X._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils für die von ihm begangenen Delikte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Jahren zu bestrafen. 3.Es sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger für X._____ für das Berufungsverfahren einzusetzen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi führt aus, dass mit der Berufung nur ein Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten werde. Die Berufung beschränke sich auf den Schuldpunkt, indem die Tatqualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB bestritten werde, und auf die Bemessung der Strafe. I.Mit Schreiben vom 27. November 2013 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, dass er gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 StPO und Art.
Seite 21 — 58 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger von X._____ bestellt werde (vgl. act. D.2). J.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 4. De- zember 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.4). K.Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verzichtete mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.3). L.Mit Eingaben vom 6. und 10. Dezember 2013 beantragten I._____ und G._____ die sinngemässe Abweisung der Berufung (vgl. act. A.5 und A.6). M.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2013 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO angeordnet. Gleichzeitig wurde X._____ aufgefordert, bis spätestens am 20. Januar 2014 eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen Der nachträgliche Wechsel zum mündlichen Ver- fahren bleibe ausdrücklich vorbehalten (vgl. act. D.5). Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Januar 2014 bis zum 19. Februar 2014 verlängert (vgl. act. D.7). N.Mit Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 13 42 vom 11. Februar 2014, schriftlich mitgeteilt am 7. April 2014, wurde R._____ des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen räuberischen Er- pressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde R._____ unter Anrech- nung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (678 Tage bis und mit 17. Dezember 2013) mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren bestraft.
Seite 22 — 58 O.Mit Berufungsbegründung vom 18. Februar 2014 stellte der amtliche Ver- teidiger von X._____ folgende Anträge (vgl. act. A.7): "1. Es sei das Strafurteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 (mitgeteilt am 8. November 2013) (Proz. Nr. 515-2013-8) wie folgt aufzuheben: a) Dispositiv Ziffer III. 3 hinsichtlich der Tatqualifikation von Art. 140 Ziffer 4 StGB. b) Dispositiv Ziffer III. 4 betreffend die Dauer der unbedingten Frei- heitsstrafe. 2.X._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils für die von ihm begangenen Delikte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 7 Jahren zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Urteil des Be- zirksgerichts Landquart gegenüber X._____ (zu) stark an der Brutalität des Mit- täters R._____ orientiere und die individuelle Situation und Handlungsmöglichkei- ten von X._____ zu wenig berücksichtige, zumal ein grosses Machtgefälle zwi- schen ihm und dem Mittäter bestanden habe. Dies habe die Vorinstanz zwar an- erkannt, aber bei der Strafzumessung ausser Acht gelassen. X._____ sei unter dem Druck des Mittäters gestanden, sodass er Planung und Ausführung der Taten nur beschränkt habe beeinflussen können. Er habe sich an der ersten Überwälti- gung der Opfer nicht und beim Fesseln nur in unterstützender Weise beteiligt. Die Behandlungen, welche den Opfern angetan worden seien, habe er in dem einge- tretenen Ausmass nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen. Die vom Mit- täter begangenen exzessiven Handlungen seien nicht unter ihnen abgesprochen worden und von ihm keinesfalls gewollt gewesen. Falls die Berufungsinstanz auf- grund der separat zur Beurteilung gelangenden Berufung des Mittäters zur Auffas- sung gelangen sollte, dass die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB in objektiver Hinsicht in einzelnen der sechs qualifizierten Raubüberfällen nicht gegeben sei, müsse dies auch für X._____ gelten und bei der Beurteilung der vorliegenden Be- rufung zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Zudem sei in subjektiver Hinsicht der Tatbeitrag von X._____ genau zu prüfen, da dem Mittäter ein Exzess des Haupt- täters nur angerechnet werden könne, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden könne. Insofern seien die qualifizierenden Momen- te von Art. 140 Ziff. 4 StGB bei X._____ nicht gegeben. Er habe keine unnötigen und exzessiven Malträtierungen der Opfer gebilligt.
Seite 23 — 58 P.Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsbegrün- dung (vgl. act. A.8). Q.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2014 aus (vgl. act. A.9), dass die Taten von R._____ und X._____ ge- meinsam geplant und ausgeführt worden seien. Sie hätten eine klare Aufgaben- verteilung gehabt und auf diese Weise in einem fest verbundenen und stabilen Team zusammengewirkt. Damit liege Mittäterschaft vor. X._____ habe gewusst, dass die Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen werden sollten. Er sei zumindest in vier Fällen an der Überwältigung der Opfer beteiligt gewesen. Damit habe X._____ nicht nur in Kauf genommen, dass die Opfer vom Mittäter in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und grausam behandelt wurden, sondern er habe dies gar selber mitbewirkt, obwohl er ganz einfach auf eine Beteiligung an den Taten hätte verzichten können. Es sei somit entgegen den Ausführungen von X._____ nicht ersichtlich, inwiefern R._____ Handlungen oder Tatbestandsmerk- male gesetzt habe, die über den Teilnahmevorsatz von X._____ hinausgegangen seien und ihm nicht zugerechnet werden könnten. R._____ und X._____ seien damit im Schuldpunkt gleich zu behandeln. Sollte es wie im Berufungsverfahren des Mittäters R._____ in zwei Fällen zu einer teils anderen rechtlichen Qualifikati- on kommen, indem das Vorliegen der für die Anwendung von Art. 140 Ziff. 4 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale verneint würde, könne sich dies höchstens leicht reduzierend auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe auswirken. R.Mit Eingabe vom 17. März 2014 teilte die Rechtsvertreterin von D._____ dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme im Berufungsverfahren SK1 13 43 verzichte. Hingegen ersuche sie um Bestätigung der Vollstreckbarkeit des D._____ betreffenden zivilrechtlichen Teils des Urteils des Bezirksgerichts Land- quart (vgl. act. A.10). Die übrigen Adhäsionskläger (B., C., E., H., I., F., A._____ und G.) stellten keine Anträge für das Berufungsverfahren. Mit Schreiben vom 21. März 2014 stellte das Kantonsgericht von Graubünden der Rechtsvertreterin von D. die von ihr beantragte Teil- rechtskraftbescheinigung des vorinstanzlichen Urteils zu (vgl. act. D.11). S.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Seite 24 — 58 II. Erwägungen
Seite 25 — 58 Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzli- che Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2013 (vgl. act. D.5) das schriftliche Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein An- spruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Grundsatz des "fair trial"), welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Januar 2013 SK1 12 44 E. 2.a; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Ver- fahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständ- nis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschul- digten Person nicht erforderlich ist (vgl. BGE 139 IV 290 = Pra 103 Nr. 20 E. 1.1). Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklä-
Seite 26 — 58 gers auf ein faires (Berufungs-) Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob, sich damit auch einver- standen erklärt hat und auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals und aus- führlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat sowie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, nicht erforderlich (vgl. auch BGE 139 IV 290). 4.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. a) X._____ ist geständig und überführt, bei allen acht angeklagten Raubüber- fällen beteiligt gewesen zu sein. Zudem stellt der Berufungskläger in seiner Beru- fungserklärung vom 26. November 2013 (vgl. act. A.2) keine neuen Beweisanträ- ge, womit keine neuen Beweise zu erheben sind (vgl. auch Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Damit erübrigt sich im vorliegenden Berufungsverfahren eine Beweiswür- digung und es kann der rechtlichen Subsumtion der Sachverhalt gemäss den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. angefoch- tenes Urteil, S. 23 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO).
Seite 27 — 58 b)Der Berufungskläger beantragt insofern die Aufhebung von Ziffer 3. des angefochtenen Urteildispositivs, als er vom Vorwurf der Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 211.0) bei den Raubü- berfällen auf A., B., C., F., H._____ und D._____ freizu- sprechen sei. Nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist die Verurtei- lung von X._____ wegen seiner Teilnahme am Raubüberfall auf I._____ in O.7_____ vom 19. Oktober 2011, am versuchten Raubüberfall auf E._____ in O.14_____ vom 11. Dezember 2011, die Verurteilung in allen acht Raubüberfällen wegen bandenmässigen Raubes, die Verurteilung wegen (mehrfacher) räuberi- scher Erpressung bei den Überfällen auf F., B., C._____ und D., seine Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung bei den Über- fällen auf C. und D._____ und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs bei den Überfällen auf I., A., F._____ und D.. Ebenfalls unbestritten geblieben und damit rechtskräftig geworden ist die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung gemäss den adhäsionsweise geltend ge- machten Zivilforderungen in Ziffer 7. des vorinstanzlichen Urteildispositivs vom 15. August 2013. 6.Die Vorinstanz brachte bei den Raubüberfällen auf A., B., C., F., H. und D._____ den qualifizierten Tatbestand des Rau- bes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Anwendung. Die Opfer A., B., C._____ und D._____ seien bei den Raubüberfällen in Lebensgefahr gebracht und grausam behandelt worden. Die Opfer H._____ und F._____ seien bei den Überfällen mindestens grausam behandelt worden. X._____ bestreitet in seiner Berufung nun die Qualifikation dieser Taten gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB sei von ihm nicht in allen sechs Raubüberfällen erfüllt worden. In subjektiver Hinsicht könne ihm kein Vorsatz be- züglich der Todesgefahr nachgewiesen werden. Er macht mithin geltend, dass die vom Mittäter begangenen exzessiven Handlungen nicht mit ihm abgesprochen und von ihm keinesfalls gewollt gewesen seien. 7. a) Der Berufungskläger ist, wie soeben ausgeführt, geständig und überführt, an allen acht Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet auch nicht (mehr), dass es jeweils zwei Täter gewesen sind, die die Opfer überfallen und ausgeraubt haben. Er geht denn auch in seiner Berufungsbegründung vom 18. Februar 2014 (vgl. act. A.7) grundsätzlich selber von seiner Mittäterschaft bei den von ihm zusammen mit seinem Mittäter begangenen Raubüberfällen aus. X._____ bestreitet nun aber insofern eine Mittäterschaft, als sein Mittäter zumin-
Seite 28 — 58 dest in sechs Fällen exzessive Handlungen gesetzt habe, die über seinen Teil- nahmevorsatz hinausgegangen seien und ihm deshalb nicht im Rahmen von Art. 140 Ziff. 4 StGB zugerechnet werden könnten. Im Zusammenhang mit seinem Mittäter ist an dieser Stelle einleitend festzuhalten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem Urteil SK1 13 42 vom 11. Februar 2014, mitgeteilt am 7. April 2014, zum Schluss kam, dass es sich beim zweiten Mittäter zweifelsfrei um R._____ handelt. b)Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgebender Art und Weise mit dem anderen Täter zusammen wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7 mit Hinweisen). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft beziehungsweise Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungsweise an der Planung und Koor- dination kann genügen. Das Bundesgericht lässt somit die Beteiligung an der Pla- nung oder gar bloss am Entschluss genügen, um den Mittäter der vollen Strafdro- hung zu unterwerfen (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E.9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes – die kausalen Tatbeiträge des anderen Mittäters angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemein- samen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss muss nicht aus- drücklich sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzes- sive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt, zum Beispiel bei einem Raubüberfall mit seinem Partner "Hand in Hand" arbeitet, das heisst gleichberech- tigt und koordiniert zusammenwirkt. Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute. Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant beziehungsweise initiiert war (zum Beispiel Raub anstatt Diebstahl). Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ob die Beteiligung gleichwertig war, ist letztlich eine Wertungsfrage (vgl. Marc Forster,
Seite 29 — 58 in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 8 bis 13 zu Vor Art. 24 [zit. Basler Kommentar zum StGB I] und Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N. 7 ff. zu Art. 24 und Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard- dit-Bressel, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 10 ff. zu Vor Art. 24 [zit. Praxis- kommentar zum StGB]). c)Aufgrund des von den Opfern geschilderten und von X._____ in seiner Be- rufungsbegründung (vgl. act. A.7) im Grundsatz anerkannten Tatablaufs gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung muss davon ausgegangen werden, dass X._____ und R._____ als Mittäter agierten. Bei den vorliegend relevanten Tatausführungen versahen sie unterschiedliche Funktionen: • Beim Raubüberfall vom 28. Oktober 2011 drangen beide Täter in das Haus von A._____ ein und fesselten ihm mit Klebeband die Hände und Füsse; sie stülpten ihm ein Stofftuch über den Kopf. Währenddem R._____ auf A._____ kniete, durchsuchte X._____ das Haus. Danach wurde A._____ an einen Stuhl gefesselt. Zudem wurde ihm der Kissenbezug mit Klebeband um den Mund gewickelt. A._____ wurde so zurückgelassen und erst ca. 12 Stunden später zufällig entdeckt. • Am 8. November 2011 schlug R._____ B._____ zu Boden. Beide Täter fes- selten ihn in der Folge. Währenddem X._____ das Fahrzeug durchsuchte, kniete R._____ auf B.. Sowohl der Berufungskläger als auch R. erpressten die Pincodes der Kreditkarten und drohten B.. Dabei hielt R. dem Opfer die Klinge eines Messers an den Hals. X._____ ent- fernte sich in der Folge und hob das Geld ab. R._____ blieb während dieser Zeit bei B.. Darauf liessen sie ihn verletzt und gefesselt in der Kälte liegen. • Am 24. November 2011 schlug R. C._____ zu Boden. Dabei wurde ihm die Klinge eines Messers an den Hals gehalten. R._____ kniete an- fänglich am Boden auf C.. Danach wurde er gefesselt und geknebelt und ihm das Portemonnaie abgenommen. In der Folge wurde ihm erneut ein Messer an den Hals gehalten. Währenddem R. C._____ am Bo- den festhielt und auf ihm kniete, durchsuchte X._____ das Fahrzeug. Beide Täter erpressten den Pincode unter der Drohung, C._____ umzubringen,
Seite 30 — 58 falls der Code nicht stimmen würde. Danach liessen sie den verletzten und gefesselten C._____ in der Kälte liegen. • Am 14. Dezember 2011 stülpte R._____ F._____ in O.15_____ eine Woll- mütze über den Kopf und fesselte sie mit Klebeband an den Armen und Beinen an einen Stuhl. Er erpresste die Kreditkarte und Pincodes. In der Folge legte er ihr eine Stoffserviette auf den Mund und befestigte diese mit Klebeband. Dazu band er das Klebeband mehrmals rings um den Kopf. Währenddem durchsuchte X._____ das Haus. Sie drohten ihr, dass sie zurückkommen würden, falls die Pincodes nicht stimmen würden. F._____ wurde am Stuhl gefesselt in der Küche zurückgelassen. • Am 24. Dezember 2011 forderte R._____ von H._____ unter Gewaltan- wendung das Telefon und die Kreditkarten. X._____ forderte die Auto- schlüssel. R._____ band H._____ das Klebeband um den Mund und um die Brust, so dass er die Arme nicht mehr bewegen konnte. Während R._____ das Opfer fesselte, durchsuchte X._____ das Fahrzeug von H.. Sie entwendeten eine Armbanduhr und drohten ihm, dass er fünf Minuten war- ten müsse, sonst passiere etwas. In der Folge liessen die Täter H. in der Kälte zurück. • Schliesslich zog R._____ D._____ am 9. Februar 2012 beim Raubüberfall in O.13_____ eine Kappe über den Kopf und fesselte sie mit Klebeband an Armen und Beinen. Unter Drohung wurden von ihr Bargeld und Kreditkarten mit Pincodes erpresst. R._____ knebelte D._____ mit einem Schal, indem er ihr diesen in den Mund steckte und nach hinten fest zuband. X._____ brach die Kasse auf und hob das Geld ab. D._____ wurde gefesselt und geknebelt zurückgelassen. X._____ und R._____ führten in den oben erwähnten Überfällen Klebeband, Ka- belbinder, Plastikschnüre und Messer mit sich. X._____ wusste, dass die Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen werden sollten (vgl. act. E.2/11.38, Frage 14), mithin Gewalt an ihnen verübt werden soll. Der Berufungskläger agierte bei den Überfällen nicht wie von ihm vorgebracht jeweils nur im Hintergrund. Er war bei mindestens vier Raubüberfällen (A., B., C._____ und H.) an der Überwältigung der Opfer, also bei der Fesselung und Knebelung beteiligt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und vom Berufungskläger unbestrit- ten gebliebenen Aussagen der betreffenden Opfer. So schilderte A. auf ausdrückliche Nachfrage hin, dass ein Täter auf ihm gekniet und der andere seine
Seite 31 — 58 Beine gefesselt habe (vgl. act. E.2/12.13, S. 5). Der Einwand des Berufungsklä- gers, er sei beim Überfall auf A._____ davon ausgegangen, dass R._____ den Opfern nichts Schlimmes antun würde beziehungsweise dass der Mittäter A._____ nicht schlagen würde, erweist sich als blosse Schutzbehauptung. X._____ duldete sämtliche von R._____ begangenen Tathandlungen und liess A._____ gefesselt und geknebelt in seinem Haus alleine zurück. Er habe bloss gehofft, dass sich das Opfer selber befreien könne (vgl. act. E.2/11.22, S. 8). X._____ hat damit nicht einmal ansatzweise versucht, die Leiden von A._____ zu lindern. Sein Einwand, er habe dem Mittäter einen Gefallen tun müssen (vgl. act. A.7, S. 8 und E.2/11.22, S. 8 f.), bringt nicht zum Ausdruck, dass es dem Berufungskläger nicht möglich ge- wesen wäre, die Gewaltanwendungen gegenüber A._____ zu verhindern. Im Fall O.9_____ (B.) führt X. aus, dass er sich nur der räuberischen Erpres- sung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gemacht habe, da er sich bloss an der Fesselung und an der Geldbeschaffung beteiligt habe. Er sei aber weder auf das Opfer B._____ gekniet, noch habe er es bedroht oder ihm ein Messer an den Hals gehalten, noch habe er sich an der Gewaltzufügung beteiligt. Deshalb sei Art. 140 Ziff. 4 StGB auf ihn nicht anwendbar, da die von seinem Mittäter be- gangenen Tathandlungen von seinem Vorsatz nicht gedeckt gewesen seien. Wie oben ausgeführt, bedarf es für die Annahme der Mittäterschaft in objektiver Hin- sicht keiner direkten Beteiligung an den konkreten Tathandlungen. Es war dem Berufungskläger bewusst, dass die Opfer bei allen Raubüberfällen jeweils über- wältigt werden sollten, indem sie auf den Boden gedrückt und gefesselt werden (vgl. act. E.2/11.24, S. 5). Der Berufungskläger distanzierte sich aber trotz dieses Wissens nicht von den Taten. Sein Einwand, er sei nur wegen räuberischer Er- pressung schuldig zu sprechen, kann aufgrund der ihm anrechenbaren Gewaltan- wendung seines Mittäters gegenüber dem Opfer nicht gehört werden (vgl. auch Art. 156 Ziff. 3 StGB). B._____ führte zudem explizit aus, dass beide Täter an der Fesselung beteiligt gewesen seien. Der eine habe seine Hände festgehalten, der andere habe ihn gefesselt (vgl. act. E.2/12.21, S. 6). C._____ führte anlässlich seiner Zeugen-Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Au- gust 2012 aus, dass der zweite Täter in dem Moment von hinten herangekommen sei, als ihn der erste zweimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Beide hätten ihn zu Boden gedrückt, bevor er dann gefesselt worden sei (vgl. act. E.2/12.16, S. 3 f.). Der Berufungskläger führt aus, dass die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf ihn nicht anwendbar sei, da die Gewaltanwendung und die Schaffung der vom Gutachter als gegeben erachteten Lebensgefahr des Opfers C._____ nicht von ihm ausgegangen sei. Zudem bestreite er, dem Opfer ein Mes-
Seite 32 — 58 ser an den Hals gehalten zu haben. Es ist an dieser Stelle wiederholt festzuhalten, dass die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an den Tat- handlungen erfordert und die Tatbeiträge des einen Mittäters dem anderen Mit- täter anzurechnen sind. Tatsache ist, dass einer der beiden Täter C._____ zwei- mal mit einem Messer bedrohte und ihn mit einem übel riechenden Stück Stoff knebelte und der andere Täter nicht einschritt, um dies zu verhindern, mithin die Tathandlungen seines Mittäters duldete. Auch H._____ führte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 26. Juli 2012 aus, dass beide Täter anwesend gewesen seien, als er gefesselt worden sei (vgl. act. E.2/12.12, S. 4). Der Einwand des Berufungsklägers, er habe sich von den Taten seines Mit- täters insofern distanziert, als er die Wertsachen im Fahrzeug zurückgelassen ha- be, ist nicht nachvollziehbar, zumal X._____ gar keine Wertsachen im Fahrzeug von H._____ gefunden hat (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14). Des Weiteren sind auch die Tathandlungen von R._____ beim Raubüberfall auf D._____ in O.13_____ dem Berufungskläger vollumfänglich anzurechnen. X._____ bringt zwar ebenfalls vor, dass die Tathandlungen von R._____ über das vereinbarte notwendige Mass hinausgegangen seien und er diese nicht toleriert hätte. Es geht aber aus den Akten nicht ansatzweise hervor, inwiefern sich der Berufungskläger von den Gewalthandlungen von R._____ distanziert hätte. Gemäss den unbestrit- ten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen vereinbarten die beiden Täter, dass R._____ zuerst die Verkäuferin überwältigen und X., der draussen ca. zehn Meter neben dem Geschäft wartete, eine Minute nach R. das Geschäft betreten würde, um das Geld aus der Kasse zu entwenden (vgl. act. E.2/11.31, S. 3 und 5 und 11.21, S. 5 und 6). X._____ hätte also, wenn er sich tatsächlich vom Raubüberfall auf D._____ hätte distanzieren wollen, genug Zeit dafür gehabt, zu- mal er gemäss seinen eigenen Aussagen nicht gezwungen worden sei, beim Raubüberfall mitzumachen (vgl. act. E.2/11.23, S. 7 und 11.21, S. 8). Seine Mit- täterschaft ist schliesslich auch beim Raubüberfall auf F._____ erstellt. X._____ betrat gemäss seinen eigenen Angaben ca. eine halbe Minute nach R., wel- cher das Opfer in dieser Zeit fesselte, das Haus von F., um dieses nach Wertgegenständen zu durchsuchen (vgl. act. E.2/11.23, S. 2 und 5). Mit diesem Verhalten hat er seinen Willen zur Tatteilnahme klar dargelegt, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich von der Tat zu distanzieren. Dies vorliegend umso mehr, als der Raubüberfall auf F._____ bereits am Abend zuvor hätte statt- finden sollen (vgl. act. E.2/11.23, S. 6). Der Berufungskläger und R._____ waren bei allen sechs Raubüberfällen, bei de- nen von der Vorinstanz eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht
Seite 33 — 58 wurde, davor, während und danach beisammen. Sie fuhren gemeinsam zum Tat- ort hin und wieder weg. Die Taten waren von R._____ und dem Berufungskläger gemeinsam geplant und ausgeführt worden. Sie hatten eine klare Aufgabenvertei- lung und wirkten in einem fest verbundenen und stabilen Team Hand in Hand zu- sammen. Dies wird auch vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. R._____ und der Berufungskläger arbeiteten koordiniert zusammen, indem R._____ fürs "Grobe" (Überwältigen, Schlagen, Fesseln und Knebeln) und X._____ mehrheitlich für die Feinarbeit (Durchsuchen und Geld abheben) zuständig war. Doch selbst wenn man entgegen dieses Beweisergebnisses nicht von einer aktiven Teilnahme von X._____ an der Gewaltanwendung gegenüber den Opfern ausginge, reicht auch das blosse Agieren im Hintergrund für eine Begründung der Mittäterschaft aus, da die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht wie bereits mehrfach erwähnt kei- ne direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt und X._____ wusste, dass die Opfer gefesselt und geknebelt werden. d)Diese Umstände lassen X._____ als vollumfänglich verantwortlichen Mit- täter bei den Raubüberfällen auf A., B., C., F., H._____ und D._____ erscheinen, hat er doch die Gewaltanwendungen, Fesselungen und Knebelungen gegenüber den Opfern billigend hingenommen, um Durchsuchungen vornehmen zu können und um Pincodes zu erpressen und Geld abzuheben. Er ist jedenfalls bei den Gewaltanwendungen von R._____ nicht eingeschritten und hat – dies ist evident – nach dem ersten oder den ersten Vorfällen auch bei den weite- ren Überfällen bedingungslos mitgewirkt, obwohl er ganz einfach auf eine Beteili- gung an den Taten hätte verzichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2009, 6B_756/2008). Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern sich X._____ von den Tathandlungen von R._____ distanziert hätte. Da er sich auch weiterhin an den Raubüberfällen beteiligte und um die Gewaltanwendungen wuss- te, musste er an- und damit in Kauf nehmen, dass die Opfer von R._____ auf- grund der Fesselungen und Knebelungen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und/oder grausam behandelt werden, mithin der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB in den nachstehend noch zu bezeichnenden Fällen erfüllt wird. Dem Berufungskläger sind somit die kausalen Tatbeiträge von R._____ anzurech- nen und es ist entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht ersichtlich, inwiefern R._____ anlässlich der Raubüberfälle Handlungen oder Tatbestands- merkmale im Sinne eines Exzesses setzte, die über den Teilnahmevorsatz von X._____ hinausgingen. Bei der Mittäterschaft gibt es grundsätzlich keine Be- schränkung der Haftung auf die eigenen kausalen Tatbeiträge; Eventualvorsatz genügt und das Nichtverhindern gilt eben gerade als vorwerfbares Verhalten (vgl.
Seite 34 — 58 Marc Forster, in: Basler Kommentar zum StGB I, N. 24 und 26 zu Vor Art. 24). Damit ist der Berufungskläger der gleichen Strafdrohung wie R._____ zu unter- werfen. Den Einwand des Berufungsklägers, er sei im Rahmen eines Unterord- nungsverhältnisses unter dem Druck seines Mittäters R._____ gestanden, gilt es im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen. 8.Der Berufungskläger bestreitet die Anwendung des qualifizierten Tatbe- standes von Art. 140 Ziff. 4 StGB bei den Raubüberfällen auf A., B., C., F., H._____ und D.. Es ist somit nachfolgend anhand der Einwände des Berufungsklägers zu prüfen, ob X. zu Recht von der Vorin- stanz in sechs Fällen wegen Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB verurteilt wurde, weil er zusammen mit R._____ die Opfer in Lebensgefahr brachte beziehungswei- se diese grausam behandelte. a)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand un- fähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (vgl. Art. 140 Ziff. 4 StGB). b)Die Lebensgefahr besteht gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB dann, wenn eine Gefahr ohne Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann. Der Täter bringt das Opfer in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine stark erhöhte kon- krete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, die min- destens eventualvorsätzlich herbeigeführt wurde und der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Der genannte Verwirklichungswille kann sich auch dadurch manifestieren, dass der Täter sein Opfer zunächst in eine akute Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (so etwa, wenn das Opfer ge- fesselt und geknebelt [trotz Erkältung] alleine gelassen und damit einer erhöhten Erstickungsgefahr ausgesetzt wird; vgl. dazu SJZ 100 [2004] Nr. 30, wo festgehal- ten wird, dass das Alleinlassen einer geknebelten und gefesselten Person eine Handlung sei, die den unmittelbaren Tod herbeiführen könne, da immer die Gefahr einer Erstickung gegeben sei. Dies könne zum einen durch Erbrechen, zum ande- ren durch Schleimproduktion in den Atemwegen geschehen). Die Art und Weise der Herbeiführung der Lebensgefahr ist nicht massgeblich. Mit der Herbeiführung
Seite 35 — 58 einer Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise auch eine Körperverletzung verbunden sein. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriteri- en. Bei der Bedrohung mit einem Messer kann Lebensgefahr angenommen wer- den, wenn das Messer an den Hals gelegt wird, so dass eine unbedachte Bewe- gung eine lebensgefährliche Verletzung hervorrufen könnte. Konkrete Lebensge- fahr besteht auch, wenn das Opfer mit einem spitzen, in einem Abstand von 10-20 cm gegen seinen Hals gehaltenen Dolch/Messer bedroht wird (vgl. BGE 114 IV 9; 117 IV 428; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 6B_339/2009). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz für die Lebensgefährdung, wobei Eventua- lvorsatz genügt; der Täter braucht aber nicht bereit zu sein, die Gefahr auch zu verwirklichen (vgl. zum Ganzen: BGE 117 IV 419; 117 IV 427; Urteil der Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2007; SF 06 21 E. 4; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wi- prächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 139, 141 und 143 zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen [zit. Basler Kommentar zum StGB II]; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2003, 6S.243/2003; vom 7. Au- gust 2009, 6B_339/2009; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen). Die eventualvor- sätzliche Inkaufnahme einer Lebensgefahr genügt damit zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB; dies im Unterschied zu Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens), bei welchem der Tatbestand der unmittelba- ren Lebensgefahr (und nicht bloss Lebensgefahr wie in Art. 140 Ziff. 4 StGB) in subjektiver Hinsicht direktvorsätzliches sowie skrupelloses Verhalten mit möglicher Todesfolge erfordert (vgl. dazu den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Oktober 2012; STK 2011 26 E. 4 [bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013]). Zudem erfasst der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB auch noch die grausame Behandlung. c)Für die Beurteilung der Frage, ob die Opfer A., B., C._____ und D._____ in Lebensgefahr gebracht wurden, kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 49 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind deshalb im Folgenden nur noch einzelne Bemerkun- gen zu den einzelnen Raubüberfällen anzubringen. ca)Der Berufungskläger bringt im Fall O.8_____ (Raubüberfall auf A._____) vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Anwendung gebracht habe, da sich das Opfer gemäss dem Gutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin nicht in einer unmittelbaren und
Seite 36 — 58 konkreten Lebensgefahr befunden habe. Es trifft zu, dass der Rechtsmediziner in seinem Gutachten vom 8. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.19) eine unmittelbare Le- bensgefahr verneinte (vgl. zum Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr die Aus- führungen im rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin vom 11. Februar 2013 [act. E.2/7.35], wonach unter unmittelbarer Lebensgefahr der Zustand verstanden wird, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die ernstliche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes be- steht). Es wird aber klar festgehalten, dass eine mittelbare Lebensgefahr durch Ersticken oder durch Verdursten eingetreten wäre, wenn A._____ nicht aus dieser Situation befreit worden wäre. Indem nun A._____ gefesselt (die Täter fesselten ihm mittels Klebeband die Beine an den Fussgelenken fest zusammen. Die Hände fesselten sie ihm mit Klebeband hinten auf den Rücken. Zudem legten sie ihm ei- nen Kissenbezug auf den Mund und wickelten mehrmals Klebeband fest um den Mund, womit eine Atmung durch den Mund nicht mehr möglich war) in seinem ab- gelegenen Haus von den Tätern zurückgelassen wurde, setzten sie ihn einer kon- kreten Erstickungsgefahr aus, die ohne weiteres Zutun der Täter in Tötungserfolg hätte umschlagen können (vgl. dazu SJZ 100 [2004] Nr. 30). Zudem bestand auch die Gefahr der Austrocknung, da A._____ zum Zeitpunkt des Überfalls fast 59 Jahre alt war und der Tod bei mangelnder Flüssigkeitszufuhr durch Verdursten gerade bei älteren Menschen innerhalb von Stunden eintreten kann (vgl. act. E.2/7.18, S. 6). A._____ brauchte über 12 Stunden, um sich unter grösster An- strengung langsam in Richtung Hauseingang zu verschieben, wo er erst am nächsten Vormittag von der zufällig vorbeikommenden Postbotin befreit wurde. So oder anders war jedenfalls eine konkrete Lebensgefahr von den Tätern geschaffen worden, womit der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zweifelsfrei erfüllt ist. cb)Im Fall O.9_____ (B.) schlug R. B._____ zu Boden. Anschlies- send fesselten R._____ und X._____ B._____ mittels Kabelbindern die Hände auf den Rücken und banden ihm mit seinem Ledergurt die Beine zusammen. R._____ kniete auf dem Rumpf des Opfers. Als B._____ sich weigerte, die Pincodes seiner Bankkarte anzugeben, hielt ihm R._____ die Klinge eines Messers an die rechte Halsseite. Durch ihre Vorgehensweise fügten R._____ und X._____ B._____ ne- ben Schürfungen und Schwellungen an Händen und Füssen zwei Rippenbrüche, eine Nierenverletzung sowie ein Hämatom und eine Schwellung des Jochbogens zu. Mit diesen Verletzungen lag B._____ ca. eineinhalb Stunden mit den Händen auf den Rücken gefesselt und leicht bekleidet in Bauchlage im Wald. Dr. med. Da- niel Wyler führt in seinem Gutachten vom 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20) un-
Seite 37 — 58 ter anderem aus, dass B._____ allen im Gutachten vom 31. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.18) erwähnten Risiken, insbesondere des Erstickens und der Unterküh- lung, ausgesetzt gewesen sei. Bei diesen Risiken spiele der Zeitfaktor eine ent- scheidende Rolle. Das Risiko, eine sogenannte positionelle Asphyxie zu erleiden und daran zu sterben, sei für B._____ erheblich gewesen. Zudem wäre, wäre das Opfer nicht rechtzeitig befreit worden, das Risiko einer Unterkühlung und eines Kältetodes laufend gestiegen. Das Risiko des Erstickens sei für B._____ hoch ge- wesen, er [Dr. med. Daniel Wyler] könne jedoch nicht sagen, ob sich das Opfer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Sicher sei aber, dass es früher oder später zu einer mittelbaren Lebensgefahr durch Er- sticken, Verdursten oder durch Unterkühlung gekommen wäre. Auch wenn der Rechtsmediziner in seinem Gutachten vom 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20) keine unmittelbare Lebensgefahr feststellen konnte, ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zweifelsfrei davon auszugehen, dass B._____ während des Überfalls von den Tätern in erhöhte Lebensgefahr gebracht wurde, da das Risiko des Erstickens aufgrund seiner Bauchlage und des Umstandes, dass R._____ mit seinem ganzen Gewicht auf ihm kniete, sehr hoch war. Da B._____ zudem an einem November Abend leicht bekleidet im Wald gefesselt von den Tätern zurückgelassen wurde, bestand auch eine mittelbare Lebensgefahr durch Verdursten und Unterkühlung. Der Umstand, dass sich B._____ nach ca. einer Stunde von seinen Fesseln befreien konnte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. B._____ wurde aber nicht nur durch die Fesselung in Lebensge- fahr gebracht. Indem R._____ dem Opfer ein Messer seitlich an den Hals hielt (vgl. act. E.2/17.32, S. 9; 12.21, S. 6), brachte er dieses in höchste und unmittel- bare Lebensgefahr. Wie bereits ausgeführt, wird die Handhabung eines Messers im Halsbereich vom Bundesgericht als stark erhöhte Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 6B_339/2009, E. 2.6 und oben E. 8. b)). Indem B._____ zweifelsohne gleich mehrfach in Lebensgefahr gebracht wurde, erfüllten die Täter den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB. cc)Im Fall O.10_____ wurde C._____ zweimal mit einem Messer bedroht und mit einem übel riechenden Stück Stoff geknebelt. Aufgrund der Tatsache, dass C._____ gefesselt und mit einem stinkenden Stofffetzen geknebelt alleine in einer Winternacht in einem verlassenen Waldstück von den Tätern liegen gelassen wurde, ist die unmittelbare Lebensgefahr ohne Zweifel bereits zu bejahen. Auch Dr. med. Daniel Wyler führte in seinem Gutachten vom 14. Januar 2013 (vgl. act.
Seite 38 — 58 E.2/7.21) aus, dass das Alleinlassen einer Person in Bauchlage mit auf den Rü- cken gefesselten Händen ein hohes Risiko des Erstickens infolge Einschränkung der Brustkorbbeweglichkeit berge, wobei der Zeitfaktor eine besondere Rolle spie- len würde. Die Knebelung mit einem übel riechenden Stofffetzen könne einen Würgereiz und Erbrechen auslösen, was zu einer lebensbedrohenden Einatmung des Erbrochenen in die Lunge führen könne. Das Risiko des Erstickens sei für C._____ bereits aufgrund der vorübergehenden Rumpfkompression sehr hoch gewesen. Der Berufungskläger nahm zusammen mit R._____ mit dem Verlassen des Tatortes in Kauf, das Opfer einer erheblichen Erstickungsgefahr und dem Käl- tetod auszusetzen. Zudem wurde C._____ zwei Mal die Klinge eines Messers di- rekt an die linke Halsseite gehalten (vgl. act. E.2/18.1; 18.2; 18.10; 18.13 bis 18.15 und 12.16), womit gemäss der oben ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung eine stark erhöhte Lebensgefahr bestand. Auch hier hätte, wie beim Raubüberfall in O.9_____, eine reflexartige oder unbedachte Bewegung des Op- fers für die Zufügung einer tödlichen Schnittwunde am Hals ausgereicht, welche gemäss Gutachten vom 14. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.21) rasch zum Tode durch Verbluten geführt hätte. C._____ wurde durch die beschriebenen Vorgänge somit mehrfach in Lebensgefahr gebracht, welche sich ohne das Zutun der Täter hätte verwirklichen können. Damit ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB er- füllt. cd)D._____ wurden die Arme mit Klebeband auf den Rücken gebunden. Zu- dem wurden ihr die Beine an den Fussgelenken und Oberschenkeln gefesselt. Nachdem R._____ von ihr unter Todesdrohung den Pincode der Bankkarte er- presst hatte, steckte er ihr einen Schal in den Mund, nahm die Enden nach hinten, überkreuzte diese und zog den Schal vorne beim Hals fest an. D._____ verspürte in der Folge einen Würgereiz, hatte Atemnot und ihr wurde schwarz vor Augen. Schliesslich brach sie zusammen (vgl. act. E.2/22.1; 22.25; 22.26; 12.19). Diese Situation bezeichnete der Rechtsmediziner in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.22) als kritische Phase. Die von D._____ geschilderten Sym- ptome des Schwarzwerdens vor Augen und des Zusammensackens könnten als Zeichen einer Hirnfunktionsstörung interpretiert werden. Folge man den Angaben des Opfers, so seien die Symptome mit den genannten Einschränkungen mit der Beschreibung einer konkreten Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals zu vereinbaren. Vorliegend ist die konkrete Lebensgefahr unabhängig von einer allfälligen Stran- gulation gegeben. D._____ wurde gemäss ihren glaubhaften Aussagen gefesselt
Seite 39 — 58 und mit einem Schal geknebelt von den Tätern in einem Panikzustand mit einer schweren Winterjacke über dem Kopf alleine im abgeschlossenen Geschäft zurückgelassen. D._____ war aufgrund ihrer Knebelung einer erhöhten Gefahr des Erstickens durch Erbrechen und der Einatmung des Erbrochenen ausgesetzt. Aufgrund der Einschränkung der Brustkorbbeweglichkeit durch die Fesselung der Hände auf dem Rücken, der Behinderung durch die Knebelung und der schweren Jacke über dem Kopf war die Atmung zusätzlich erschwert. Hinzu kommt das Ri- siko des Verdurstens. Diese Risiken hätten sich gemäss den Ausführungen des Gutachters in weniger als drei Stunden realisieren können, womit es zum Tode gekommen wäre (vgl. act. E.2/7.22, S. 4 und act. E.2/7.18, S. 3). Zudem ist eine konkrete Lebensgefahr für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den auch aufgrund der Tatsache erstellt, dass D._____ wegen der Knebelung mit einem Schal schwarz vor Augen wurde und sie zusammensackte. Diese Situation ist in der Tat als kritische Phase zu beurteilen. R._____ sah, dass das Opfer zu- sammenbrach und er musste sich der Erstickungsgefahr umso mehr bewusst ge- wesen sein. Davon zeugt auch der Umstand, dass er den Schal, nachdem D._____ zusammengebrochen ist, wieder öffnete und ihn nicht mehr am Hals, sondern vorne am Mund zusammenband. Die von D._____ beschriebenen Sym- ptome zum Zeitpunkt der Knebelung lassen (in Übereinstimmung mit der Schluss- folgerung des Gutachters) willkürfrei auf eine unmittelbare Lebensgefahr schlies- sen. Indem R._____ und X._____ D._____ gefesselt und geknebelt zurückliessen, nahmen sie zusätzlich in Kauf, sie dem Risiko des Verdurstens auszusetzen. D._____ wurde demnach gleich mehrfach in Lebensgefahr gebracht, weshalb auch hier der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt ist. ce)Für Ausführungen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB kann auf das angefochtene Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 57 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungs- kläger und R._____ nahmen in den oben beschriebenen vier Raubüberfällen in Kauf, dass die Opfer durch die Fesselung und teilweise Knebelung einer Ersti- ckungsgefahr ausgesetzt wurden. Zudem wurden die gefesselten Opfer von ihm und R._____ an abgelegenen Orten zurückgelassen oder eingesperrt. Mit diesem Vorgehen gaben die Täter die Kontrolle über die weitere Entwicklung bewusst aus der Hand. So war die Verwirklichung der Erstickungsgefahr sowie weiter die Ge- fahr der Austrocknung mit Todesfolge im Fall von A._____ und die Erfrierungsge- fahr in den Fällen von B._____ und C._____ gross. Indem die Täter C._____ und B._____ zudem ein Messer seitlich direkt an den Hals hielten, mussten sie damit
Seite 40 — 58 rechnen, dass sich die Opfer allenfalls wehren würden. Damit nahmen sie rasch zum Tode führende Schnittverletzungen am Hals in Kauf. cf)Somit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass auch X._____ den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB bei den Raubüberfällen auf A., B., C._____ und D._____ erfüllt hat. d)Die Vorinstanz nahm zudem in den Fällen, in welchen eine Lebensgefahr bestand, zusätzlich das Tatbestandsmerkmal der grausamen Behandlung an, weshalb Art. 140 Ziff. 4 StGB selbst dann erfüllt sei, wenn eine Lebensgefahr zu verneinen gewesen wäre. Der Berufungskläger bestreitet die Qualifikationsmerk- male der grausamen Behandlung. Eine grausame Behandlung setzt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung das Zufügen besonderer, das heisst anderer oder mehr Leiden voraus als diejenigen, welche die betreffende Person allein schon deswegen erduldet, weil sie ihrer Bewegungsfreiheit beraubt ist. Grausam ist die Behandlung somit, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmher- ziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zu- zufügen, unnötige Knebelung etc. sind als grausam zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 184 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und N. 163 zu Art. 140; Stefan Trech- sel/Thomas Fingerhuth, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 184 und N. 16 zu Art. 140). da)Bei den Raubüberfällen in O.8_____ (A.), O.9 (B.), O.10 (C.) und O.13 (D.) kann bezüglich der grausamen Behandlung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 58 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei diesen Raubüberfäl- len ist der Tatbestand der grausamen Behandlung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zweifelsfrei erfüllt, da in jedem der vier Fälle die physischen und psychischen Lei- den der Opfer offenkundig weit über das bereits vom Grundtatbestand des Rau- bes umfasste Mass hinaus gingen und für die Zweckerreichung der beiden den Opfern weit überlegenen und in der Überzahl befindlichen Täter wiederum absolut unnötig war. Es ist vor allem beim Raubüberfall in O.13 absolut nicht nach- vollziehbar, inwiefern es für die Tatausführung nötig gewesen ist, D._____, die sich während des Überfalls alleine im über Mittag geschlossenen Ladenlokal auf- hielt und den Tätern körperlich weit unterlegen war, mit ihrem Schal zu knebeln.
Seite 41 — 58 Zudem wäre es R._____ schon aufgrund seiner physischen Überlegenheit ge- genüber den Opfern ohne Weiteres möglich gewesen, diese ohne Fesselung und teilweiser Knebelung unter Kontrolle zu halten. db)Im Zusammenhang mit den Raubüberfällen auf F._____ in O.15_____ und H._____ in O.20_____ führt die Vorinstanz aus, dass in diesen beiden Fällen zwar keine Lebensgefahr, jedoch eine grausame Behandlung bestanden habe. R._____ habe die ihm körperlich weit unterlegene damals 73-jährige F._____ an einen Stuhl gefesselt. Damit sie ihn nicht habe sehen können, habe er ihr ein Tuch über den Kopf gelegt. Obwohl sie ihn angefleht habe, es nicht zu tun, habe R._____ sie sogar geknebelt. Die Knebelung einer älteren Dame, die bereits an einen Stuhl gefesselt und somit längst widerstandsunfähig gewesen sei und über welche die Täter zudem die volle Kontrolle besitzt hätten und welche anschliessend in einem geschlossenen Raum alleine zurückgelassen worden sei, könne nur als völlig sinnlos bezeichnet werden. F._____ sei physisch und psychisch besonderen Qua- len ausgesetzt gewesen, ohne dass dies für den beabsichtigten Zweck des Über- falls auch nur im Geringsten notwendig gewesen wäre. Der Berufungskläger bringt vor, dass weder besondere Gefährlichkeit im Spiel gewesen noch Lebensgefahr oder besonders grausame Behandlung des Opfers vorgelegen sei, womit die Tat- qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht angewendet werden könne. Die Vorin- stanz geht davon aus, dass F., die bereits auf dem Stuhl gefesselt war, zu- sätzlich noch geknebelt wurde. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden kam im Urteil SK1 13 42 vom 11. Februar 2014 in ihrer Erwägung 8. db) zum Schluss, dass beim Raubüberfall auf F. keine grausame Behand- lung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliegen würde. Gemäss dem Rechtsme- diziner Dr. med. Daniel Wyler bedeute Knebelung das Verstopfen des Mundes mit Gegenständen oder das Verkleben des Mundes mit einem Klebeband (vgl. act. E.2/7.18, S. 4). Da das Knebeln hauptsächlich dem Ziel diene, jemanden am Ru- fen oder Schreien zu hindern, werde manchmal zusätzlich ein Verschluss des Mundes, zum Beispiel durch Verkleben mit Leukoplast, vorgenommen (vgl. SJZ 100 [2004] Nr. 30). F._____ habe ausgeführt, dass ihr R._____ eine Serviette auf den Mund gelegt und diese mit Klebeband befestigt habe. Ihre Atmung sei weder durch die Serviette noch durch die Wollmütze eingeschränkt gewesen (vgl. act. E.2/20.30, S. 3; 12.18, S. 4). Der soeben erwähnten Definition der Knebelung fol- gend, sei somit F._____ nicht geknebelt worden, da ihr, im Unterschied zum Raubüberfall auf D., nichts in den Mund gestopft worden sei. Das Vorgehen von R. beim Überfall auf F._____ sei zwar in Übereinstimmung mit der Vor- instanz als völlig sinnlos zu bezeichnen, es könne im Unterschied zu den vier
Seite 42 — 58 Raubüberfällen, bei denen eine grausame Behandlung angenommen worden sei, hingegen nicht als grausam im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifiziert werden. Es treffe zwar zu, dass F._____ zum Zeitpunkt des Überfalls bereits 73 Jahre alt gewesen sei. Dieser Umstand vermöge aber noch keine grausame Behandlung zu begründen. Wie den Aussagen von F._____ zu entnehmen sei, habe ihr R._____ das Klebeband locker um den Kopf gewickelt. Er habe sich für die Fesselung so- gar entschuldigt und ihr, bevor er ihr die Serviette auf den Mund und mit Klebe- band um den Kopf gewickelt habe, auf ihr Verlangen hin noch ein Glas Wasser zu trinken gegeben. Die Fesselung sei insgesamt nicht fest und für sie nicht schmerzhaft gewesen. Sie sei von den Tätern nicht geschlagen worden (vgl. act. E.2/12.18 und 20.30). Zudem sei F., soweit ersichtlich, nicht bedroht wor- den. Wie oben erwähnt, sei jede Behandlung grausam, durch welche dem Opfer nicht unerhebliche körperliche oder seelische Leiden zugeführt würden. Zu denken sei etwa an sadistische Misshandlung, Scheinexekution, Unterbringung in einem qualvoll engen Behältnis, extreme Hitze oder Kälte; Entzug von Essen, Trinken, Schlaf; Blendung, Lärm (vgl. Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Praxiskom- mentar zum StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 184 und Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 15 zu Art. 184). Vorliegend sei keiner dieser Umstände erfüllt. Die Fesselung einer 73-jährigen Dame an einen Stuhl, welche anschliessend in einem geschlossenen Raum alleine zurückgelassen wer- de, möge zwar auf den ersten Blick als unmenschlich und grausam erscheinen. Der Beurteilung der grausamen Behandlung müsse aber gleich wie bei der Beur- teilung der Lebensgefahr eine objektive Sichtweise zu Grunde gelegt werden. Es sei beim Raubüberfall auf F. nach soeben Ausgeführtem nicht erkennbar, dass R._____ F._____ aus purer Absicht besonders schwere Leiden zugefügt hät- te. Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass F._____ nicht geknebelt worden sei, liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim Raubüberfall in O.15_____ keine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor. Das Verhalten von R._____ könne noch unter den Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Rahmen der Ausübung von Gewalt) subsumiert werden (vgl. Andreas Donatsch, in: Kommentar StGB, a.a.O., N. 6 zu Art. 140). Im Fall O.20_____ führt die Vorinstanz aus, dass H._____ auf der Raststätte mehrmals Klebeband um den Mund gewickelt und er im Bereich des Brustkorbes so gefesselt worden sei, dass er seine Arme nicht mehr hätte bewegen können. Im Wald sei er zusätzlich noch an Händen und Füssen gefesselt worden, obwohl er durch die Knebelung und Fesselung des Brustkorbes bereits widerstandsun- fähig gewesen sei. Diese Fesselung sei völlig sinnlos gewesen. Zudem habe das
Seite 43 — 58 Opfer durch das diesbezügliche unnötige Verhalten der Täter ständige Panik und Todesangst ausgestanden und habe gedacht, es werde nun getötet. Dem Opfer seien dadurch auch hier zusätzlich Leiden zugeführt worden, die für die Zwecker- reichung nicht nötig gewesen wären und als grausam im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB einzustufen seien. Der Berufungskläger führt auch an dieser Stelle aus, dass die Wertung der Vorinstanz, er sei zusammen mit seinem Mittäter besonders grausam vorgegangen, nicht haltbar sei. H._____ habe angegeben, keine Pro- bleme mit der Atmung gehabt zu haben. Er sei auch nicht in Bauchlage zurückge- lassen worden und er habe nicht angegeben, gefroren zu haben. Die I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts kam in ihrem oben zitierten Urteil SK1 13 42 vom 11. Februar 2014 weiter zum Schluss, dass der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB auch beim Raubüberfall auf H._____ entfallen würde. H._____ habe ausgeführt, dass ihm zuerst das Klebeband auf den Kopf beziehungsweise Mund angebracht worden sei. Anschliessend seien ihm die Hände auf dem Rücken mit Klebeband zusammengebunden worden. Nachher habe ihm der Mann, der bei ihm geblieben sei, noch das Klebeband um seine Brust und um seine Beine ange- bracht. Er sei dazu auf dem Boden gesessen (vgl. act. E.2/21.11, S. 4). Durch die Fesselung habe es ihm in den Händen wie Nadeln durchs Blut gestochen. Die Fesselung sei sehr fest gewesen. Mit der Atmung habe er aber keine Probleme gehabt, da die Nase frei gewesen sei. Der grosse Täter habe ihn nochmals sehr bedroht, indem er ihm gesagt habe, er müsse noch fünf Minuten hier bleiben, sonst würde etwas passieren (vgl. act. E.2/12.12, S. 4). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden führte weiter aus, dass H._____ das Klebeband gemäss seinen Aussagen auf den Mund geklebt und um den Kopf gewickelt wor- den sei. Es liege somit wie bei F._____ keine Knebelung vor (vgl. act. E.2/7.18, S. 4). H._____ sei zwar bedroht, aber nicht geschlagen worden. Seine Atmung sei durch die Fesselung zu jeder Zeit frei gewesen. Ob nun eine grausame Behand- lung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliege, bestimme sich auch in diesem Fall nach rein objektiven Kriterien. Auch wenn H._____ völlig nachvollziehbar in Panik gewesen und die Fesselung sehr fest gewesen sei, so sei vorliegend nicht erkennbar, dass R._____ H._____ mit der Fesselung besonders schwere Leiden und aus purer Absicht Schmerzen habe zufügen wollen. Die zusätzliche Fesse- lung von Armen und Beinen sei sicher sinnlos gewesen, vermöge aber nach An- sicht der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden noch keine grau- same Behandlung zu begründen. Das Verhalten von R._____ lasse sich damit gleich wie beim Raubüberfall auf F._____ noch unter den Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Rahmen der Ausübung von Gewalt) subsumieren.
Seite 44 — 58 dc)Da R._____ nach dem soeben Ausgeführten bei den Raubüberfällen auf F._____ und H._____ den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht erfüllt hat, ist nun auch der Berufungskläger als Mittäter aus den gleichen Gründen vom Vorwurf der Verletzung des qualifizierten Tatbestands von Art. 140 Ziff. 4 StGB bei den Raubüberfällen auf F._____ und H._____ freizusprechen. 9. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger bei den Raubüberfällen auf A., B., C._____ und D._____ den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt hat, da die Opfer sowohl in Lebensge- fahr gebracht als auch grausam behandelt wurden. Bei den Raubüberfällen auf H._____ und F._____ hat er hingegen den Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 10.Indem nun der Berufungskläger in zwei Raubüberfällen vom Vorwurf der Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB freizusprechen ist, ist die Ziffer 3. des Dispo- sitivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 aufzuheben und neu zu formulieren. X._____ ist somit schuldig: des mehrfa- chen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Raubüberfälle auf I., H. und F.), des mehrfa- chen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB (Raubüberfälle auf A., C., B. und D.), des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (ver- suchter Raubüberfall auf E.), der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Raubüberfall auf F.), der mehrfachen räu- berischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB (Raubüberfälle auf B., C._____ und D.), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Raubüberfälle auf C. und D.) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Raubüberfälle auf I., A., F. und D.). 11.Den Umstand, dass X. vom Vorwurf der Verletzung des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in zwei Fällen freigesprochen wurde, gilt es nun, gleich wie bei seinem Mittäter R._____, welcher mit Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 13 42 vom 11. Februar 2014 zu einer
Seite 45 — 58 Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt wurde, bei der nachfolgend vorzunehmen- den Strafzumessung zu berücksichtigen. a)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 21 zu Art. 47). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben be- grenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzu- messung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung all- fälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründen im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich die I. Strafkammer als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Hat der Täter durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Ist einer der drei Qualifikationsgründe nach Ziffer 4 von Art. 140 StGB (Herbeiführung einer Lebensgefahr, Zufügen einer schweren Körperverlet- zung, grausame Behandlung) erfüllt, erhöht sich die untere Grenze des Strafrah- mens auf fünf, seine Obergrenze auf 20 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. auch Art. 40 StGB; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 171 zu Art. 140 und Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommen- tar zum StGB, a.a.O., N. 13 zu Art. 140). Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafdro- hung zu erkennen gegeben, dass Gewaltdelikten wie den vorliegenden Raubüber- fällen mit Schärfe zu begegnen ist.
Seite 46 — 58 b)Im Rahmen der Rechtsprechung haben Gerichte dafür besorgt zu sein, dass ähnliche Fälle auch in etwa ähnlich beurteilt werden, was mitunter die Rechtssicherheit fördert. Nun ist es aber – gerade im Bereich der Strafzumessung – so, dass die zu beurteilenden Sachverhalte meist nicht identisch, sondern höchstens ähnlich beziehungsweise vergleichbar sind und dass die jeweiligen Personen, über welche dabei zu richten ist, unterschiedliche Merkmale aufweisen. Verglichen wird insbesondere auch mit Strafen, die den Mitangeklagten auferlegt worden sind. Nach der Rechtsprechung hat eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochenen Strafen geltend macht, sich jedenfalls zu diesem Vergleich zu äussern. Eine Ungleichbehandlung unterliegt der Begründungspflicht. Dies gilt sowohl dann, wenn Mitangeklagte entweder in einem oder in getrennten Verfahren vor der gleichen kantonalen Instanz beurteilt werden als auch dann, wenn ein Angeschuldigter im ordentlichen kantonalen Rechtsmittelverfahren rügt, seine Mittäter seien für den gleichen Sachkomplex in einem anderen Kanton zu milderen Strafen verurteilt worden (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 10, N. 200 und N. 208 ff. zu Art. 47 (mit weite- ren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) und Urteil der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juli 2012, SK1 12 27, E. 4. c)). Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegen- seitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2013, 6B_652/2012, E. 2.3.3.). Das Bun- desgericht führte in BGE 135 IV 191 folgendes aus: Sind im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so kann es auch bei gleichem Tatbeitrag zu unter- schiedlichen Strafen kommen, wenn sich die subjektive Verschuldensbewertung und die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. Das richtige Verhältnis der Stra- fen unter Mittätern ist als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen (E. 3.2). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, so hat der Richter sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er beide Mittäter gleich- zeitig beurteilen müsste. Dabei ist der Richter nicht an das Urteil gegen den Mit- täter gebunden. Er muss aber auf die Strafe des Mittäters Bezug nehmen und be- gründen, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Es besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach seiner Auffassung ge- gen den Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (E. 3.3).
Seite 47 — 58 c)Gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person, welcher der Täter Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, gehandelt hat. Die Abhängigkeit kann sich aus tatsächli- chen Beziehungen ergeben. In Betracht zu ziehen sind die konkreten Umstände, wie zum Beispiel die finanzielle Lage, die mehr oder weniger starke Persönlichkeit der Beteiligten, die Intensität und die Besonderheit der gegenseitigen Beziehun- gen. Erforderlich ist überdies, dass die Tat verübt wurde auf Veranlassung einer Person, von welcher der Täter abhängig ist. Voraussetzung ist dabei ein Druck oder eine Drohung von einer gewissen Stärke. Diese müssen über das hinausge- hen, was im gewöhnlichen Alltag vorzukommen pflegt, ohne indessen einem Be- fehl gleichzukommen. Der auf eine Person ausgeübte Druck oder Einfluss muss eine ähnliche Wirkung haben wie die übrigen Strafmilderungsgründe, insbesonde- re wie derjenige der schweren Bedrängnis, der schweren Drohung oder des Be- fehls eines Vorgesetzten. Die Entscheidungsfreiheit des Täters muss derart ein- geschränkt sein, dass es sich angesichts der konkreten Verhältnisse rechtfertigt, die Strafe zu mildern (vgl. zum Ganzen: Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Bas- ler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 20 zu Art. 48). d)Die Vorinstanz verurteilte R._____ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Die Differenz ergebe sich, ausgehend von einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren für beide Täter, aus den erwähnten Straferhöhungsgründen (Vorstrafen) und fehlenden Strafmin- derungsgründen bei R._____ sowie aus den dargelegten Strafminderungsgründen (Geständnis) bei X._____ und dem Fehlen von weiteren Straferhöhungsgründen (keine anrechenbaren Vorstrafen). Der Berufungskläger bringt vor, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Jahren sei allein schon im Vergleich zu der gegen den Mittäter verhängten Strafe unverhältnismässig hoch. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Unterscheidungen bei der Prüfung des Verschuldens bei den Mittätern getroffen, obschon solche erkennbar vorhanden gewesen seien. Sie habe den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Gleichmässigkeit verletzt, weil die Strafen der beiden Täter hinsichtlich des Verschuldens gleich ausgefallen sei- en. Es sei ihm aufgrund der physischen als auch psychischen Überlegenheit sei- nes Mittäters verwehrt gewesen, Einfluss auf den Tatablauf zu nehmen, weil er sich damit selber gefährdet hätte. Zudem sei entgegen der Auffassung der Vorin- stanz von einem Abhängigkeits- beziehungsweise Unterordnungsverhältnis aus- zugehen. Insgesamt erscheine somit eine unbedingte Freiheitsstrafe von höchs- tens sieben Jahren als angemessen.
Seite 48 — 58 e)Der Berufungskläger gilt als Mittäter bei allen acht von ihm zugestandenen Raubüberfällen, womit er gleich wie R._____ der vollen Strafdrohung zu unterwer- fen ist. Daran vermag sein Einwand, er sei in keinem Fall für die von seinem Mit- täter ausgeübte massive Gewalt beim Erstkontakt anwesend gewesen, nichts zu ändern. Die Gewaltanwendungen fanden immer dann statt, als der Berufungsklä- ger in unmittelbarer Nähe seines Mittäters war. Es ist bei keinem Raub ersichtlich, dass R._____ die Opfer während der Abwesenheit von X._____ zusätzlich mal- trätierte. R._____ und X._____ haben die Taten gemeinsam geplant und ausge- führt, weshalb sie sich das Verhalten des jeweils anderen auch hinsichtlich der für die Strafzumessung massgeblichen Kriterien grundsätzlich anzurechnen haben. Das Verschulden von X._____ wiegt damit wie bei R._____ ausserordentlich schwer und es ist nicht ersichtlich, weshalb das Verschulden von X._____ milder beurteilt werden sollte als dasjenige von R., zumal sich der Berufungsklä- ger, wie bereits erwähnt, nicht von den Tathandlungen von R. distanzierte und er die Gewaltanwendungen, Fesselungen und Knebelungen gegenüber den Opfern duldete. Die beiden Täter gingen bei ihren Raubüberfällen zum Teil mit einer kaum zu überbietenden Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor, welche für die Zweckerreichung ihrer Taten völlig unnötig war. Selbst wenn nun der Berufungs- kläger bei den Raubüberfällen auf F._____ und H._____ den qualifizierten Tatbe- stand von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht erfüllt hat, lässt dieser Umstand sein Ver- schulden nicht als weniger schwer erscheinen. Der Berufungskläger hat zusam- men mit R._____ für geringe Deliktsbeträge gezielt Frauen oder ältere Personen als Opfer ausgesucht, bei denen sie davon ausgehen konnten, dass diese ihnen körperlich weit unterlegen sind. Hinzu kommt, dass die Täter zu zweit und damit gegenüber den überfallenen Einzelpersonen in der Überzahl waren, so dass die Opfer nicht die geringste Chance hatten, ihren Peinigern wirksam entgegen zu treten. Gerade das Vorgehen beim Überfall auf D._____ zeigt deutlich, was für ein Gewaltpotential in R._____ steckte. Sein Verhalten kann nicht anders erklärt wer- den, als dass er die Opfer in vier Fällen – aus welchen Gründen auch immer – bewusst malträtierte, obwohl ihm klar sein musste, dass dies für die Zweckerrei- chung weitgehend unnütz war. Der Berufungskläger seinerseits musste, da er sich weiterhin an den Raubüberfällen beteiligte, an- und damit in Kauf nehmen, dass die Opfer in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und grausam behandelt werden. Es ist somit entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht ersichtlich, weshalb die Schwere seines Verschuldens anders gewichtet werden soll als das- jenige von R._____.
Seite 49 — 58 Ein vom Berufungskläger vorgebrachtes Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und R._____ ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger bringt bloss vor, er habe bei den Taten mitgemacht, weil er gewissen Leuten etwas schuldig gewesen sei. Es geht aus den Akten nirgends hervor und wird vom Berufungskläger auch nicht wei- ter ausgeführt, dass er von seinem Mittäter beziehungsweise von R._____ unter Drohung zur Teilnahme an den Raubüberfällen gezwungen wurde. Vielmehr führte X._____ beim Raubüberfall auf D._____ explizit aus, dass er eben gerade nicht gezwungen worden sei, beim Raubüberfall mitzumachen (vgl. act. E.2/11.23, S. 7 und 11.21, S. 8). Auch aus seiner Aussage anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 8. März 2012, er habe beim Raubüberfall auf A._____ mitmachen müssen (vgl. act. E.2/11.7, S. 7), kann nicht auf einen Zwang zur Teilnahme an den Taten geschlossen werden. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 29. Mai 2012 führte X._____ aus, er habe beim Raubüberfall auf A._____ jemandem einen Gefallen geschuldet. So sei er da rein geraten und nicht mehr rausgekommen (vgl. act. E.2/11.22, S. 8 f.). Jemandem einen Gefallen schulden heisst aber noch lange nicht, unter der Drohung dieser Person zu ste- hen. Beim Raubüberfall auf F._____ führte er aus, dass der Entschluss zum Raubüberfall immer gleich gefasst worden sei. Er habe zwar gewusst, dass etwas gemacht werde, aber er habe nicht gewusst, wie oder wo was gemacht werde (vgl. act. E.2/11.23, S. 5). Auch beim Raubüberfall auf H._____ führte der Beru- fungskläger aus, dass der Entschluss zum Raubüberfall während der Rückfahrt von Sennwald gefasst worden sei (vgl. act. E.2/11.30, S. 4). Es ist auch bei die- sem Raubüberfall nicht erkennbar, dass X._____ irgendwie unter der Drohung seines Mittäters gestanden ist. Hinweise, dass der Berufungskläger Repressalien befürchten müsse, wenn er an den Überfällen nicht mitmachen würde, sind nicht erkennbar. Auch wenn X._____ gemäss seiner Aussage während den Überfällen unter Druck gestanden sei, führte er auf die Frage hin, weshalb er sich an den Raubüberfällen beteiligt habe, klar aus, dass er in diese Sache "reingerutscht" sei (vgl. act. E.2/11.9, S. 8). Dies lässt darauf schliessen, dass eben gerade kein Druck seitens seines Mittäters vorgelegen ist. Daran vermag der Umstand, dass X._____ den Namen seines Mittäters im Untersuchungsverfahren nie direkt nen- nen wollte, nichts zu ändern (vgl. dazu act. E.2/11.31, S. 8; 11.32; 11.36, S. 4 und angefochtenes Urteil, S. 31). Dieses Verhalten ist vielmehr damit zu erklären, dass der Berufungskläger für die Zeit nach dem Strafvollzug mit Repressalien rechnet, wenn er R._____ der Mittäterschaft beschuldigen würde und er Angst vor R._____ hat (vgl. dazu auch die Aktennotiz der Staatsanwältin vom 19. Juni 2012 [act. E.2/11.32], welcher zu entnehmen ist, dass sich X._____ bereits vor der Konfron-
Seite 50 — 58 tation mit R._____ dahingehend äusserte, dass ihm nicht wohl sei, R._____ zu begegnen). Auch wenn R._____ bei den Raubüberfällen jeweils die Vorgaben machte und den Ablauf bestimmte und damit sogar eine führende Rolle innehatte, so erreichen diese Umstände noch lange kein Mass an Intensität, welches ein Un- terordnungsverhältnis gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB begründen würde und sich strafmildernd auswirken könnte. Bei den Strafminderungsgründen fällt bei X._____ in Betracht, dass er bezüglich seiner Teilnahme an allen acht Raubdelikten geständig ist. Er gab die Straftaten jedoch nicht von Beginn weg zu und seine Beteiligung am Raub in O.13_____ und in O.15_____ stritt er trotz erdrückender Beweislage während Monaten ab und zog das Verfahren damit unnötig in die Länge. Sein Verhalten wie auch sein Schweigen bezüglich des Namens seines Mittäters relativiert die Entschuldigun- gen bei den Opfern und lässt sein Geständnis nur bedingt als Ausdruck von Reue und Einsicht erscheinen. Wer nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage ge- steht, verdient grundsätzlich keine Strafminderung. Die vielfach taktisch geprägten Geständnisse sind in der Regel nicht als Zeichen von Einsicht und Reue zu be- trachten (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 170 f. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010, 6B_426/2010, E. 1.5; vom 18. Februar 2010, 6B_974/2009, E. 5.4; vom 26. No- vember 2004, 6S.315/2004 und vom 20. August 2003, 6S.189/2003). Auch wenn ein Geständnis seitens X._____ nur nach und nach erfolgte, so hat dieses die Strafverfolgung gleichwohl erleichtert (vgl. auch BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Das Geständnis ist somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das vom Berufungs- kläger vorgebrachte korrekte Verhalten in der Untersuchungshaft und im (vorzeiti- gen) Strafvollzug ist für die Strafzumessung unerheblich (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 22. Juli 2010, 6B_426/2010, E. 1.7). Die Vorstrafenlosigkeit des Beru- fungsklägers wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Eine Strafminderung ist nur möglich, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf aber wegen der Gefahr ungleicher Be- handlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (vgl. BGE 136 IV 1). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der auszusprechenden Strafe auf das Leben des Berufungsklägers anbetrifft (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB), fällt in Be- tracht, dass X._____ aus intakten Familienverhältnissen stammt, einen guten Kon- takt zu seinen beiden Kindern und seiner Ex-Ehefrau pflegt (vgl. act. A. 7, S. 20),
Seite 51 — 58 über eine gute Ausbildung (so absolvierte er sowohl eine Lehre als Maler als auch als Heizungsmonteur) und langjährige Berufserfahrung verfügt, die Bedeutung eines Rechtsstaates aus seinem Heimatland beziehungsweise aus der Schweiz kennt und er eigentlich wissen sollte, welche Auswirkungen eine langjährige Frei- heitsstrafe auf das Familienleben besitzen kann. Dies vorliegend umso mehr, als er selber ausführt, in der Schweiz viel zu verlieren. All diese Umstände hielten ihn indessen nicht davon ab, zusammen mit seinem Mittäter R._____ schwere Raub- delikte in der Schweiz zu begehen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist zwei- felsfrei für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände wie beispielsweise bei Schwerkranken oder unter Haftpsychose Leidenden erheb- lich strafmindernd wirken. Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs kann ferner eine besondere berufliche oder soziale Stellung häufig strafmindernd wir- ken, weil sie mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 150 ff. zu Art. 47). Solche Umstände sind vorliegend aber nicht ersicht- lich, weshalb keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen ist. Straferhöhende Gründe sind nicht ersichtlich. Massiv strafschärfend wirken sich hingegen die mehrfache Begangenschaft als auch das Vorliegen mehrerer Straf- tatbestände aus. Für weitergehende Ausführungen im Zusammenhang mit der Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 63 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO). f)Wie bereits erwähnt, verurteilt das Gericht den Täter gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. X._____ hat vorliegend zusammen mit R._____ acht Raubüberfälle begangen, wobei vier Raubüberfälle als qualifiziert im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gelten. Der Strafrahmen beträgt damit mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bereits bei einem einzigen qualifizierten Raubüberfall im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB darf das Gericht somit von Gesetzes wegen keine Freiheits- strafe unter fünf Jahren aussprechen. Im vorliegenden Fall ist der qualifizierte Tat- bestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB aber nicht nur einmal, sondern gleich viermal erfüllt. Hinzu kommen vier weitere Raubdelikte, beziehungsweise ein Versuch, bei denen – wie auch in den vier qualifizierten Fällen – Bandenmässigkeit gegeben ist, wofür Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht.
Seite 52 — 58 Schliesslich sind weitere Straftatbestände wie (mehrfache) räuberische Erpres- sung, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch erfüllt. Angesichts des Vorliegens von vier qualifizierten Raubdelikten liegt es auf der Hand, dass die in Art. 140 Ziff. 4 StGB vorgesehene Mindeststrafe von fünf Jahren massiv zu erhöhen ist. Hingegen ist in Anbetracht des Umstandes, dass die bei- den Raubüberfälle auf F._____ und H._____ nicht unter den qualifizierten Tatbe- stand von Art. 140 Ziff. 4 StGB fallen, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des ausser- ordentlich schweren Verschuldens von X._____ und der massiv strafschärfenden Gründe aufgrund der mehrfachen Begangenschaft und des Vorliegens mehrerer Straftatbestände sowie in Anbetracht des Vorlebens, der persönlichen Verhältnis- se, der Wirkung der Strafe auf das Leben von X._____ und des leicht strafmin- dernden Geständnisses erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Verurteilung von X._____ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah- ren als angemessen. g)Die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren steht nicht im Widerspruch zur Verurteilung seines Mittäters R._____ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Das Bundesgericht selber hielt wie oben er- wähnt in BGE 135 IV 191 fest, dass es auch bei gleichem Tatbeitrag zu unter- schiedlichen Strafen kommen könne, wenn sich die subjektive Verschuldensbe- wertung und die persönlichen Verhältnisse unterscheiden würden. Vorliegend wurde das Verschulden der beiden Täter als gleich schwer bewertet. Die höhere Strafe von R._____ ergibt sich aufgrund seiner Vorstrafen und den fehlenden Strafminderungsgründen (vgl. dazu das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden vom 11. Februar 2014, SK1 13 42, E. 11). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren hält denn auch vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung ähnlicher Fälle statt. So bestätigte beispielswei- se das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007 die Verurtei- lung des Angeschuldigten zu acht Jahren Zuchthaus wegen eines qualifizierten Raubes gestützt auf Art. 140 Ziff. 4 StGB und wegen Gefährdung des Lebens und weiterer Delikte. Im Urteil 6S.243/2003 vom 21. November 2003 bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch zu 6 ½ Jahren Zuchthaus wegen qualifizierten Raubes gegenüber einer Prostituierten. Im von der Vorinstanz und voranstehend mehrfach erwähnten "Basler Fall" (SJZ 100 [2004] Nr. 30) wurden die Täter für vier qualifizierte Raubüberfälle zu Freiheitsstrafen von 12 und 11 Jahren verurteilt. Ebenfalls zu 11 und 12 Jahren Freiheitsstrafe wurden schliesslich zwei brutale
Seite 53 — 58 "Schlafzimmer-Räuber" verurteilt, die in Schlieren, Glattbrugg und Uster vier quali- fizierte Raubüberfälle begangen haben. Der dritte Täter, der nach zwei Raubüber- fällen ausstieg, wurde zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/12594315). Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun Jahren für vier qualifizierte Raubüberfälle und weitere Straftatbestände ist somit nicht nur im konkreten Fall angemessen, sondern sie gewährleistet auch ein Höchstmass an Gleichheit beziehungsweise Rechtssicher- heit. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren rechtfertigt sich auch im Hinblick auf einen Vergleich mit Verurteilungen wegen Tötungsdelikten. So verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in seinem Urteil SF 00 5 vom 5./6. Juni 2000 den Angeklagten wegen vollendeten Versuches der vorsätzlichen Tötung sowie strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Inte- grität zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren. In ihrem Urteil SF 08 10 vom
Seite 54 — 58 gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB freigesprochen wurde. Es ist X._____ hingegen nicht gelungen, einen Freispruch hinsichtlich des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB bei den Raubüberfällen auf A., C., B._____ und D._____ zu erwirken. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich daher in teilweiser Gutheissung der Berufung, die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren zu 4/6, beziehungsweise 2/3, dem Berufungskläger und zu 2/6, beziehungsweise 1/3, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- bis Fr. 20'000.- er- hoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'500.- festgelegt, womit Fr. 3'000.- zu Lasten des Berufungsklägers und Fr. 1'500.- zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Auch wenn der Beru- fungskläger im Berufungsverfahren teilweise obsiegte und bei der Strafzumessung eine Korrektur zu seinen Gunsten vorgenommen wurde, ist die Kostenregelung der Vorinstanz in Ziffer 8. b) ihres angefochtenen Urteildispositives nicht zu än- dern, zumal diese unangefochten geblieben ist und weil es sich um Ohnehinkos- ten handelt, das heisst, diese Kosten fielen unabhängig vom Ausgang des Beru- fungsverfahrens an, da der Berufungskläger Freispruch in den sechs Raubüberfäl- len bezüglich der Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB verlangte, die übrigen Schuldpunkte hingegen unbestritten geblieben sind (vgl. dazu auch Art. 428 Abs. 3 StPO). b)Mit Schreiben vom 27. November 2013 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, dass er gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger von X._____ bestellt werde (vgl. act. D.2). Da der Berufungskläger teilweise freigesprochen wird, recht- fertigt es sich, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers analog der Aufteilung der Verfahrenskosten zu verteilen. Demzufolge hat X._____ 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen und der Kanton Graubünden 1/3, wobei diese vorerst gesamthaft zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Ge- richtskasse zu bezahlen sind. Da X._____ zur Tragung der Verfahrenskosten ver- pflichtet wird, hat er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, die ihm für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auferlegten Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Überdies wird X._____, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Verteidi- ger Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi im ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln
Seite 55 — 58 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 14. a) Das Bundesgericht hielt in BGE 139 IV 199 fest, dass die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Ver- fahrenskosten bilden und das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden habe. Die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im Urteil entspreche der Praxis verschiedener Gerichte und namentlich auch des Bundesstrafgerichts. Auch die Entschädigung für die private Verteidigung sei zwingend im Urteil festzu- setzen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst das urteilen- de Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt habe. Dieser Entscheid – wie auch derjenige über die Entschädi- gung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten – sei Gegen- stand des Urteils und könne von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Be- schwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Wehr setzen müsse (vgl. BGE 139 IV 199, E. 5.1, 5.4 und 5.6). Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts ist die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid respektive im vorliegenden Urteil festzulegen. b)Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in deren Art. 135 geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffent- lich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtli- chen Verteidiger. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO) haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.- pro Stunde zuzüglich notwendiger Baraus- lagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessord- nung Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers weiterhin massgebend. Art. 5 Abs. 1 HV differenziert somit nicht zwi- schen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV
Seite 56 — 58 unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.- pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012, E. 4. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 in BGE 139 IV 261). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfas- sende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt. c)Der amtliche Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom 9. April 2014 (vgl. act. D.12) einen Aufwand von 17 Stunden geltend. Dieser Aufwand er- scheint angesichts der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Hingegen beträgt der anrechenbare Stundenansatz des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Fr. 200.-, zuzüglich not- wendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von X._____ ist somit auf Fr. 3‘780.- (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) festzulegen.
Seite 57 — 58 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3. und 4. des Dis- positivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 werden aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig -des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, -des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, -der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, -der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, -des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3.Dafür wird X._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (270 Tage) mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und gehen zu 2/3, total somit Fr. 3'000.-, zu Lasten von X._____ und zu 1/3, to- tal somit Fr. 1'500.-, zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'780.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und geht zu 2/3, total somit Fr. 2'520.-, zu Lasten
Seite 58 — 58 von X._____ und zu 1/3, total somit Fr. 1'260.-, zu Lasten des Kantons Graubünden. b)Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'780.- werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 2'520.- gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). c)X._____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang von zwei Dritteln, mithin Fr. 612.-, zu erstatten. 6.Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss der Ziffer 5. kann der amtli- che Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 der Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundes- strafgericht schriftlich innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 8.Mitteilung an: