Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Februar 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 42[nicht mündlich eröffnet] 7. April 2014 (Mit Urteil 6B_517/2014 vom 23. Oktober 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013, im Dispositiv mit- geteilt am 19. August 2013, schriftlich begründet und mitgeteilt am 8. November 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, des Y.1, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des Y.2_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,
Seite 2 — 81 des Y.3_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Luzi Bardill, Bardill Advokatur & Notariat, Poststrasse 43, 7002 Chur, der Y.4_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Däppen Rechtsanwälte, Bahnhofs- trasse 8, 7000 Chur, des Y.5_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, der Y.6_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Boric, Kuoni Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 66, Postfach 4016, 8021 Zürich, des Y.7_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des Y.8_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, und der Y.9_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfacher Raub etc. hat sich ergeben:
Seite 3 — 81 I. Sachverhalt: A.X._____ wurde am 1968 in O.1 / L.1_____ geboren und wuchs dort zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern auf. In O.1_____ besuchte er acht Jahre die Grund- und vier Jahre die Mittelschule und absolvierte an der Uni- versität ein Studium als Sportlehrer, welches er im Jahre 1996 abschloss. Danach arbeitete er als Sportlehrer an verschiedenen Schulen in O.1_____. Bei Beginn des L.1_____krieges im Jahre 1999 musste X._____ flüchten; er hielt sich danach in O.2_____ / L.1_____ auf. Ende 1999 kam er als Flüchtling nach O.3_____ / L.2_____, wo er unter anderem als Bauarbeiter bis 2004 arbeitete. Im Jahre 2004 heiratete er A.. Die gemeinsamen Töchter kamen in den Jah- ren 2004 und 2008 auf die Welt. Bis zu seiner Verhaftung am 9. Februar 2012 wohnte X. mit seiner Familie in einer Mietwohnung in O.3_____ und ging Gelegenheitsjobs in O.3_____, O.4_____ und O.5_____ nach, wofür er ca. EUR 200.00 bis 300.00 pro Monat verdiente. X._____ hat kein Vermögen und Schulden in unbestimmter Höhe. X._____ weist drei Vorstrafen in L.2_____ auf. Am 18. Februar 1994 wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Widerhandlungen gegen das L.2_____ Filmgesetz verurteilt. Am 18. November 2005 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Personenflucht verurteilt. Am 10. April 2006 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Betäubungsmit- telhandel und -herstellung verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüsste er vom 15. Dezember 2006 bis 12. Mai 2011 in der Strafanstalt in O.3_____. Anlässlich seiner Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 11. Februar 2014 führte X._____ im Zusammenhang mit der Be- fragung zur Person aus, dass der Hintergrund dieser Vorstrafen ein politischer sei. Die Verurteilung wegen Rauschgiftherstellung und -distribution entspreche nicht der Wahrheit, auch wenn es so in seinem Vorstrafenregister stehen würde. Dies würde sich überprüfen lassen. Er sei aber mehrere Jahre in O.3_____ im Gefäng- nis gewesen. B.Am 30. April 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage ge- gen X._____. Der Anklageschrift vom 30. April 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. E.1/17): "-Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB,
Seite 4 — 81 -mehrfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, -mehrfache räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, -mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Vor dem 12. Oktober 2011 fanden sich B._____ und X._____ mit dem Wil- len zusammen, inskünftig gemeinsam und arbeitsteilig in der Schweiz meh- rere Raubtaten zu begehen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht ge- bührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beschuldigten hatten ab- gemacht und waren sich einig, dass X._____ die Opfer überwältigt und B._____ die Aneignung der Vermögensgegenstände sowie die Geldbezüge mit den gestohlenen Bankkarten übernimmt. In der Regel suchte B._____ die Tatorte aus. Zur Begehung der Taten führten die Beschuldigten Klebe- band, Kabelbinder und Plastikschnüre sowie ein Messer mit sich. Die Be- schuldigten haben ihre Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen und auf diese Art und Weise zum Widerstand unfähig gemacht oder von ihnen die Pincodes von Bankkarten mit der Drohung erpresst, sie bei fal- scher Angabe des Codes zu verletzen oder zu töten. Auf diese Weise be- gingen die Beschuldigten im Zeitraum 12. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 gemeinsam 8 Raubdelikte in den Kantonen Graubünden (4 Fälle), St. Gallen (1 Fall), Thurgau (2 Fälle) und Zürich (1 Fall). Dabei leistete jeder der beiden Beschuldigten den ihm gemäss vorgängiger Absprache zuge- teilten Tatbeitrag. Der erbeutete Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 31'158.94, der Sachschaden auf CHF 750.00. In den Fällen, in denen die Beschuldigten Sachschaden verursachten oder ohne Recht in fremde Räumlichkeiten eindrangen, stellten die Geschädigten Strafanträge wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. B._____ ist geständig, an den 8 Raubdelikten beteiligt gewesen zu sein, während X._____ nur hinsichtlich des Raubdelikts vom 9. Februar 2012 in O.6_____ geständig ist. Im Einzelnen verübten die Beschuldigten folgende Delikte:
Seite 5 — 81 und fesselte ihre Füsse mit dem Klebeband zusammen, wodurch er Y.9_____ zum Widerstand unfähig machte. Sechs Sekunden nach X._____ betrat der ebenfalls maskierte B._____ den Tankstellenshop und ging zielstrebig zum Kassabereich. B._____ entwendete aus der Kasse sowie aus dem offenstehenden Kleintresor unterhalb der Regis- trierkasse Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 1'795.30 und verliess damit das Geschäft. Kurz nach B._____ verliess auch X._____ den Tankstellenshop und liess Y.9_____ gefesselt im Aufenthaltsraum zurück. Die beiden Beschuldigten hatten den Tankstellenshop einzig deshalb betreten, um den Diebstahl zu begehen. Y.9_____ konnte die Fesseln nicht selber lösen. Nach ein paar Minuten betrat eine Kundin den Tankstellenshop und befreite Y.9_____ von der Fesselung. X._____ fügte Y.9_____ eine Schürfung über der Lippe zu. B._____ wusste, dass X._____ die Verkäuferin mit Gewalt zum Widerstand un- fähig macht und sie fesselt. 2. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am Freitag, 28. Oktober 2011, ca. 20.00 Uhr, klingelten die beiden maskierten Beschuldigten an der Haustüre des abgelegenen Einfamili- enhauses von Y.1_____, geb. am 1952, an der strasse in O.13. Als Y.1 die Tür öffnete, drängten sie ihn mit Körper- gewalt ins Haus zurück und betraten ohne Recht dessen Haus. Dann drückten sie ihn zu Boden und fesselten ihm mittels Klebeband die Beine an den Fussgelenken fest zusammen. Anschliessend fesselten die Beschuldigten Y.1_____ die Hände mit Klebeband hinten auf den Rücken, indem sie ihm das Klebeband mehrmals fest um die Handge- lenke wickelten. Zudem stülpten sie ihm ein Stofftuch (Kissenbezug) über den Kopf. Dadurch machten die Beschuldigten Y.1_____ zum Widerstand unfähig. Danach wurde Y.1_____ nach Kreditkarten ge- fragt und einer der Beschuldigten schlug ihm mit der Faust zwei Mal auf den Kopf. Während X._____ die ganze Zeit beim gefesselten Y.1_____ blieb und auf ihm kniete, durchsuchte B._____ das Haus nach Wertgegenständen. Im Obergeschoss des Hauses stahl B._____ aus dem Schlafzimmerschrank und dem Nachttisch von Y.1_____ Bargeld in Höhe von ca. CHF 10'213.65 (darunter auch US-Dollar, Ca- nada Dollar, Euro, Real und Travellercheck), zwei Goldmünzen im Wert von ca. CHF 120.00, eine Goldkette im Wert von ca. CHF 100.00, 2 Eheringe mit Gravur im Wert von CHF 970.00, eine Armbanduhr Marke Omega im Wert von ca. CHF 200.00 sowie eine Taschenuhr der Marke TMC im Wert von ca. CHF 200.00 (Gesamtdeliktsbetrag CHF 11'803.65). Bevor die Beschuldigten das Haus verliessen, fesselten sie den bereits zum Widerstand unfähig gemachten Y.1_____ zusätzlich mittels Klebeband an einen Stuhl und platzierten ihn am Ende des Hausganges, von wo aus er die Haustüre nicht sehen konnte. Ausser- dem wurde ihm der Kissenbezug vom Kopf genommen, auf den Mund gelegt und mehrmals mit Klebeband umwickelt, so dass eine Atmung durch den Mund für Y.1_____ nicht mehr möglich war. Anschliessend verliessen die Beschuldigten das Haus und liessen Y.1_____ gekne- belt und an den Stuhl gefesselt zurück. Die Haustüre sperrten die Be- schuldigten mit dem Schlüssel von Y.1_____ von aussen ab und ver- liessen den Tatort. Als Y.1_____ hörte, dass die Haustüre abgeschlos- sen wurde, bekam er Panik. Durch die Knebelung und Fesselung hatte
Seite 6 — 81 er Mühe mit der Atmung, sodass eine stark erhöhte, konkrete Ersti- ckungsgefahr bestand. Dadurch brachten die Beschuldigten ihr Opfer in unmittelbare Lebensgefahr, was sie wussten oder zumindest in Kauf nahmen. Im Verlaufe der Nacht konnte sich Y.1_____ von der Knebe- lung befreien. Er versuchte zudem während der ganzen Nacht, die Fesseln an Händen und Füssen zu lösen, was ihm jedoch nicht ge- lang. Als Y.1_____ gefesselt auf dem Stuhl sass und um Hilfe rief, ging ihm durch den Kopf, dass bis Montag niemand kommen würde und er bis dann tot sein werde. Bis am Morgen gelang es Y.1_____, sich mit dem Stuhl langsam in Richtung Hauseingang zu verschieben, wo er am 29. Oktober 2011, ca. 09.45 Uhr, also über 12 Stunden nach der Fesselung, von der zufällig vorbeikommenden Postbotin S._____ be- freit wurde. Um Y.1_____ befreien zu können, musste S._____ das Fenster der Eingangstüre einschlagen. Durch den Überfall erlitt Y.1_____ eine Quetschung der linken Schulter, ein Druckgeschwür im Steissbeinbereich, eine leichte akute Belastungsreaktion sowie Schwellungen beider Hände und Füsse. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. 3. Räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Am 8. November 2011, ca. 18.00 Uhr, packte X._____ Y.2_____, geb. am 1944, auf dem Rastplatz Ost in O.9 im Wald hinter dem Rastplatz von hinten und schlug ihn zu Boden. Anschliessend fesselten X._____ und B._____ Y.2_____ mittels Kabelbinden die Hände auf den Rücken und banden ihm mit seinem Ledergurt die Bei- ne zusammen. Die Kabelbinder wurden von den Beschuldigten so fest angezogen, dass Y.2_____ starke Schmerzen verspürte. Anschlies- send durchsuchten sie seine Kleider nach Wertgegenständen und ris- sen ihm dabei das Hemd auf. Aus der Hosentasche entwendeten sie seinen Autoschlüssel. Als Y.2_____ bäuchlings auf dem Boden lag, drückte ihm einer der Beschuldigten immer wieder den Kopf gegen den Boden, damit er nichts sehen konnte. B._____ durchsuchte dann das Fahrzeug von Y.2_____, welches auf dem Parkplatz des Rastplatzes stand, und entwendete daraus die Bank- und Kreditkarten von Y.2_____ sowie dessen Pass. X._____ kniete auf dem Rumpf des ge- fesselten Y.2_____. Dadurch und weil Y.2_____ die Hände auf den Rücken gebunden waren, bestand eine stark erhöhte, konkrete Ersti- ckungsgefahr, was die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen. In dieser Lage wurde Y.2_____ gezwungen, die Pincodes seiner Bank- karten anzugeben. Als Y.2_____ sich weigerte, hielt X._____ ihm die Klinge eines Messers an die rechte Halsseite und brachte ihn in unmit- telbare Lebensgefahr. Gleichzeitig drohte B._____ ihm, dass er tot sei, wenn er die Pincodes nicht angebe. Die Beschuldigten wussten, dass eine unbedachte Bewegung des Opfers ausreichte, um Y.2_____ mit dem Messer an der Halsschlagader zu verletzen. Sie nahmen somit zumindest in Kauf, dass sie Y.2_____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Nachdem Y.2_____ beide Pincodes angegeben hatte, entfernte sich B., um mit den Karten Geld abzuheben. Während B. die Geldbezüge tätigte, blieb X._____ bei Y.2_____. X._____ zog den ge-
Seite 7 — 81 fesselten Y.2_____, der bäuchlings mit aufgerissenem Hemd auf dem Boden lag, ca. 5 bis 6 Meter weiter weg in Richtung Lichtschatten des Trafohauses, damit er nicht entdeckt werden konnte. Nach einer Weile kehrte B._____ auf den Rastplatz zurück. X._____ entfernte sich dann von Y.2_____. Durch ihre Vorgehensweise fügten X._____ und B._____ Y.2_____ neben Schürfungen und Schwellungen an Händen und Füssen zwei Rippenbrüche, eine Nierenverletzung sowie ein Hä- matom und eine Schwellung des Jochbogens zu. Mit diesen Verlet- zungen lag Y.2_____ ca. eineinhalb Stunden mit den Händen auf den Rücken gefesselt und leicht bekleidet in Bauchlage im Wald. Er fror und hatte Todesangst. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Be- schuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Nach einer Weile gelang es Y.2_____, die Fussfesselung zu lösen. Durch Hilferufe wurde ein Passant auf ihn aufmerksam und be- nachrichtigte die Polizei. Mit den entwendeten Bank- und Kreditkarten tätigte B._____ in Ab- sprache mit X._____ am 8. November 2011 folgende Geldbezüge:
Seite 8 — 81 Y.3_____ von X._____ überwältigt, indem er ihn am Kragen packte und ihm zwei Mal mit der Faust auf den Kopf schlug. Dann näherte sich B._____ Y.3_____ von hinten. Als Y.3_____ um Hilfe schrie, wur- de ihm von einem der Beschuldigten die Klinge eines Messers an die linke Halsseite gehalten, was zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für Y.3_____ führte, weil eine unbedachte Bewegung des Opfers ausge- reicht hätte, um dieses mit dem Messer an der Halsschlagader zu ver- letzen. Die Beschuldigten wussten dies und nahmen zumindest in Kauf, dass sie Y.3_____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Anschliessend wurde Y.3_____ von den Beschuldigten auf den Boden gedrückt und X._____ kniete auf seinem Rücken. Mittels einer Plastikschnur fessel- ten die Beschuldigten Y.3_____ die Hände auf den Rücken und die Beine oberhalb der Fussknöchel zusammen. Anschliessend wurde er geknebelt, indem ihm einer der Beschuldigten ein übel riechendes Stück Stoff in den Mund steckte und mit Plastikschnur festband. Derart widerstandsunfähig gemacht, stahlen die Beschuldigten Y.3_____ das Portemonnaie aus der Gesässtasche, in dem sich CHF 700.00 befan- den. Als Y.3_____ gefesselt am Boden lag und um Hilfe schrie, wurde ihm erneut von einem der Beschuldigten auf gleiche Weise wie kurz zuvor ein Messer an den Hals gehalten. Unter der Androhung, ihn zu töten, wurde Y.3_____ von den Beschuldigten gezwungen, anzuge- ben, wo sich seine Bankkarte befindet. Als er angab, dass die Bank- karte in seinem Fahrzeug sei, wurde ihm der Autoschlüssel entwendet und B._____ durchsuchte das Fahrzeug nach Wertgegenständen und der Bankkarte. Währenddessen hielt X._____ Y.3_____ am Boden fest, indem er auf ihm kniete. Dadurch und weil Y.3_____ die Hände auf den Rücken gebunden waren und er geknebelt war, bestand eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr, was die Beschuldigten zu- mindest in Kauf nahmen. Kurze Zeit später kam B._____ zum Opfer zurück und verlangte den Pincode der entwendeten Bankkarte. Y.3_____ musste den Pincode drei Mal wiederholen. Die Beschuldig- ten drohten ihm, dass sie ihn umbringen würden, wenn er den falschen Code angebe. Danach entfernte sich zuerst B._____ vom Tatort. X._____ zog Handschuhe an und begann, mit den Handschuhen über den Körper von Y.3_____ zu streichen, der dadurch in noch grössere Panik geriet, weil er nicht wusste, was mit ihm geschah. Schliesslich entfernte sich auch X., und Y.3 wurde gefesselt und gek- nebelt auf dem Boden liegend im Wald zurückgelassen. Es war kalt und Y.3_____ dachte, dass er sterben müsse, weil ihn niemand finden würde. Durch das Alleinlassen des verletzten, gefesselten und mit ei- nem stinkigen Gegenstand geknebelten Opfers in einer kalten Winter- nacht im Wald setzten die Beschuldigten Y.3_____ einer erhöhten Er- stickungsgefahr und somit einer unmittelbaren Lebensgefahr aus, was beide Beschuldigte wussten oder aufgrund der Umstände zumindest in Kauf nahmen. Y.3_____ gelang es kurze Zeit danach, die Knebelung und Fesselung zu lösen und sich zu befreien. Die Beschuldigten fügten Y.3_____ eine Unterblutung der Augenbindehaut, eine Rissquetsch- wunde an der Stirn, Fesselspuren an Händen und Füssen, eine Quet- schung der rechten Schulter und mehrere Hautabschürfungen über den Schläfen- und Stirnbeinen zu. Während des Überfalls hatte Y.3_____ Panik und Angst und fühlte sich den Beschuldigten voll- kommen ausgeliefert. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschul- digten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physi-
Seite 9 — 81 scher und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nah- men. Direkt nach dem Überfall bezog B._____ in O.17_____ bei der Bank., strasse, mit der entwendeten Maestro Karte Nr. _____ von Y.3 CHF 1'000.00. Aus dem Portemonnaie von Y.3 entwendeten die Beschuldigten Bargeld in Höhe von CHF 700.00, seine Identitätskarte (CHF 70.00), seine R._____ Tankkarte (CHF 30.00), seinen Führerausweis (CHF 70.00) sowie seine Maestro Karte der Bank._____ (CHF 50.00) und sein Mobiltelefon Sony Erics- son (CHF 39.00). Die Beschuldigten erwirtschafteten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von insgesamt CHF 1'959.00. Zudem beschädigten sie bei der Überwältigung des Opfers unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 400.00 die Sehbrille und das Mobiltelefon von Y.3_____. 5. Versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB. Am 11. Dezember 2011 fuhr Y.5_____, geb. am 1951, mit dem Geschäftsfahrzeug Opel Combo, Kontrollschild , auf der Auto- bahn _____ von O.20 herkommend in Richtung O.6. Um ca. 22.00 Uhr hielt er auf dem Rastplatz I._____ in O.14_____ an, um die Toilette aufzusuchen. Beim Verlassen der Toilette schlug X._____ Y.5_____ derart fest zu Boden, so dass Y.5_____ das Bewusstsein verlor. Als Y.5_____ wieder zu sich kam, befand er sich im ca. 100 Me- ter entfernten Unterholz des Rastplatzes. Die Beschuldigten stülpten ihm eine Kappe über das Gesicht und zogen diese bis unter das Kinn, so dass Y.5_____ nur schwer atmen konnte. Zudem fesselten sie ihn an Händen und Füssen mittels Klebeband und machten ihn dadurch zum Widerstand unfähig in der Absicht, ihn zu bestehlen. Danach for- derte X._____ Y.5_____ in gebrochenem Englisch auf, sein Porte- monnaie und die Bankkarten herauszugeben, und durchsuchte ihn nach Wertgegenständen. B._____ suchte das Fahrzeug von Y.5_____ nach Wertgegenständen ab. Als Y.5_____ um Hilfe schrie, erhielt er von X._____ zwei bis drei Schläge gegen die Rippen. Weil Y.5_____ keine Wertgegenstände bei sich oder im Auto hatte, entfernten sich die Beschuldigten. Der Fahrzeugschlüssel wurde Y.5_____ wieder in die Jackentasche zurückgelegt und die Kappe von seinem Gesicht ent- fernt. Y.5_____ wurde gefesselt im Wald des Rastplatzes zurückgelas- sen. Die Beschuldigten hatten die Fesselung so fest angebracht, dass Y.5_____ sie nicht selber lösen konnte. Y.5_____ hatte Angst und Pa- nik und fror wegen der Kälte. Nach einer gewissen Zeit gelang es ihm, aufzustehen und mit kleinen Schritten auf den Parkplatz zu laufen. Dort wurde er nach einer Weile von einem Passanten gefunden und von den Fesseln befreit. Die Beschuldigten fügten Y.5_____ durch den Überfall eine beidseitige Rippenkontusion, eine beidseitige Flanken- kontusion, Prellungen über der Nase und im Mittelgesicht links, Fes- selspuren an Händen und Beinen sowie eine Kontusion des rechten Grundhandgelenkes zu. 6. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfrie- densbruch gemäss Art. 186 StGB.
Seite 10 — 81 Am 14. Dezember 2011, um 08.40 Uhr, wurde Y.6_____, geb. am 1938, beim Verlassen ihres Einfamilienhauses an der strasse in O.10 von X. und B._____ an der Haustü- re überrascht und von X._____ mit Körpergewalt ins Haus zurückge- drängt. Dann betraten X._____ und B._____ ohne Recht das Haus von Y.6_____. X._____ drängte Y.6_____ in die Küche auf einen Stuhl, stülpte ihr eine schwarze Wollmütze über den Kopf und zog ihr diese bis unter die Augen, so dass Y.6_____ nichts mehr sehen konnte. An- schliessend fesselte er mittels mitgebrachten Klebebands ihre Arme auf den Rücken und die Beine und den Oberkörper an den Stuhl und machte sie dadurch zum Widerstand unfähig. Gleichzeitig fragte X._____ nach Geld und Kreditkarten. Er zwang Y.6_____ sodann an- zugeben, wo sich die Kreditkarten befanden und die entsprechenden Pincodes bekanntzugeben. Danach nahm X._____ eine Stoffserviette vom Esstisch und knebelte Y.6_____, obwohl sie bereits durch die Fesselung widerstandsunfähig war. Für die Knebelung legte X._____ ihr die Serviette auf den Mund und befestigte sie mit Klebeband. Dazu band er das Klebeband mehrmals rings um den Kopf von Y.6_____. Bevor er die Knebelung machte, gab er Y.6_____ auf ihren Wunsch hin ein Glas Wasser. Obwohl sie ihn anflehte, sie nicht zu knebeln, führte X._____ die Knebelung aus. Während X._____ das Opfer fes- selte und knebelte, durchsuchte B._____ das Haus nach Wertge- genständen und Kreditkarten. Bevor die Beschuldigten das Haus durch den Haupteingang verliessen, nahm X._____ dem Opfer die Wollmüt- ze weg und warf ihr ein rotes Tuch über den Kopf. Zudem drohte X._____ Y.6_____, dass sie zurückkommen würden, wenn die Pinco- des nicht stimmten. Y.6_____ wurde am Stuhl gefesselt und geknebelt, mit einem Tuch über dem Kopf in der Küche zurückgelassen. Nach ca. einer Viertelstunde gelang es ihr, mit dem Stuhl bis zur Tür zu rut- schen, diese zu öffnen und um Hilfe zu rufen. B._____ wusste, dass X._____ das Opfer mit Gewalt zum Widerstand unfähig macht, indem er sie fesselt und knebelt. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Be- schuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Die Beschuldigten entwendeten aus dem Haus von Y.6_____ Bargeld in Höhe von CHF 1'720.00, 4 Bank- und Kreditkarten (CHF 200.00), 3 Goldmünzen (CHF 900.00) und ein Mobiltelefon (CHF 100.00). Mit den entwendeten Kreditkarten machte B._____ gleichentags zwischen 09.05 Uhr und 09.44 Uhr folgende Bezüge:
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Seite 12 — 81 warten müsse, sonst passiere etwas. Y.8_____ hatte grosse Angst und war in Panik, weil er dachte, dass die Täter ihn umbringen würden. An- schliessend liessen die Beschuldigten Y.8_____ gefesselt und gekne- belt im Gebüsch zurück und entfernten sich vom Rastplatz "K.". Y.8 gelang es, die Fussfesseln zu lösen und sich zum Parkplatz zu bewegen, wo er von einer Passantin gefunden wurde und ansch- liessend durch die herbeigerufenen Polizisten von den übrigen Fesseln und der Knebelung befreit wurde. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. 8. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am 9. Februar 2012, ca. 12.00 Uhr, räumte die Verkäuferin Y.4_____, geb. am 1971, vor dem Geschäft N. Forst und Garten an der strasse in O.6 die Auslagen in das Verkaufslokal. Die beiden Beschuldigten vereinbarten, dass X._____ zuerst die Verkäufe- rin überwältigen und B., der draussen ca. 10 Meter neben dem Geschäft wartete, eine Minute nach X. das Geschäft betreten würde, um das Geld aus der Kasse zu entwenden. Als Y.4_____ mit dem Palettenroller die Palette mit den Schneeschaufeln ins Verkaufs- lokal fuhr, packte X._____ sie dort von hinten, hielt ihr den Mund zu und drückte ihr den Kopf nach unten, so dass Y.4_____ einen lauten Knacks im Genick verspürte. Dann zog er ihr eine Kappe über das Ge- sicht bis zum Kinn und drängte sie durch das Verkaufslokal in den Ab- stellraum im hinteren Bereich des Geschäfts. Dort musste Y.4_____ auf dem Boden knien. Durch die Kappe konnte Y.4_____ nichts sehen und sie hatte Mühe mit der Atmung. X._____ fesselte ihr die Arme mit- tels Klebeband auf den Rücken. Dann riss er sie im Zimmer herum, so dass sie sich den Kopf an der Wand anschlug. Danach fixierte er sie mit seinen Knien auf ihren Oberschenkeln und fesselte mit durchsichti- gem Klebeband die Beine auf Höhe der Fussgelenke fest zusammen. Anschliessend fesselte er auch ihre Oberschenkel zusammen. Da- durch machte X._____ Y.4_____ zum Widerstand unfähig. Y.4_____ hatte Panik. Als sie gefesselt und mit der Kappe über dem Gesicht am Boden sass und den Kopf nach unten hielt, schlug X._____ ihr immer wieder auf den Kopf, weil sie wimmerte und weinte. Unter Todesdro- hung wurde sie von X._____ nach Bargeld und Kreditkarten gefragt. X._____ stahl daraufhin Bargeld in Höhe von CHF 140.00 und zwei Kreditkarten (Wert je CHF 50.00) aus der Handtasche von Y.4_____. Danach zwang er sie, die Pincodes anzugeben. Er drohte ihr, zurück- zukommen und sie umzubringen, wenn sie ihm die falschen Pincodes angeben würde oder kein Geld auf dem Konto sei. Y.4_____ gab ihm die Pincodes der Bank.karte und der Tiroler Hypobankkarte an, musste diese jedoch mehrmals wiederholen, weil X. sie nicht verstand. X._____ fragte Y.4_____ nach weiteren Kreditkarten, insbe- sondere auch nach Geschäftskreditkarten. Als Y.4_____ erklärte, dass sie nicht die Geschäftsführerin, sondern nur die Verkäuferin sei, nahm X._____ ihren Schal, steckte ihr diesen in den Mund, nahm die Enden nach hinten, überkreuzte diese und zog den Schal vorne beim Hals an.
Seite 13 — 81 Dadurch bestand für Y.4_____ eine stark erhöhte, konkrete Ersti- ckungsgefahr, was X._____ wusste oder in Kauf nahm. Y.4_____ hatte nämlich das Gefühl, sich übergeben zu müssen und versuchte zu hus- ten. Dann wurde ihr schwarz vor den Augen und sie sackte zusam- men. X._____ merkte, dass Y.4_____ zusammensackte, öffnete des- halb den Schal ein wenig und band ihn vorne am Mund zusammen. Zudem drückte er ihr mehrmals den Kopf nach unten und forderte sie auf, den Kopf unten zu halten. Bevor er den Abstellraum verliess und die Schiebetür schloss, zog er ihr die Kappe aus und warf eine schwe- re Winter-Lederjacke über sie. Y.4_____ wurde gefesselt, geknebelt und mit einer schweren Winter-Lederjacke über dem Kopf auf dem Bo- den sitzend im Abstellraum zurückgelassen. Durch die Knebelung und die Lederjacke über dem Kopf hatte sie Mühe mit der Atmung. Zudem befand sie sich in einem Panikzustand und hatte Todesangst, weil X._____ ihr drohte, dass er zurückkomme und sie umbringe. Durch sein Verhalten setzte X._____ Y.4_____ einer erhöhten Erstickungsge- fahr aus und brachte sie in unmittelbare Lebensgefahr, was von X._____ und B., der wusste, dass sein Mittäter das Opfer fes- seln und knebeln würde, zumindest in Kauf genommen wurde. Wie vereinbart, betrat B. ca. eine Minute nach X._____ das Ge- schäft und brach unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 350.00 mit einem Sägeschwert einer Motorsäge die Kasse auf und entwendete daraus Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 490.00. Danach verliess zuerst B._____ das Geschäft und kurz darauf X., der die Ladentür abschloss. Als Y.4 hörte, dass die Geschäftstür mit dem Schlüssel geschlossen wurde, bekam sie Panik. Zudem hatte sie Atemnot und ihr war sehr heiss unter der Jacke. Y.4_____ gelang es in der Folge, die Knebelung zu lösen, mit den Füssen die Schiebetür des Aufenthaltsraumes zu öffnen und bis zur Ladentür zu kriechen. Da die Ladentür geschlossen war, musste Y.4_____ die Schaufensterscheibe mit den Füssen einschlagen. Da- durch wurden Passanten auf sie aufmerksam und konnten sie von den Fesseln befreien. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Mit den von X._____ aus dem Portemonnaie von Y.4_____ entwende- ten Tiroler Hypobankkarte versuchte B._____ gleichentags um 12.14 Uhr beim Aussenbankomaten der Bank._____ an der strasse in O.6 einen Geldbezug von CHF 1'000.00 zu tätigen. Weil der Ma- ximalbetrag der Karte CHF 500.00 betrug, gab B._____ diesen Betrag ein. Da dieser Betrag nicht ausbezahlt werden konnte, wurde die Aus- zahlung von CHF 200.00 vorgeschlagen und B._____ erhielt diesen Betrag. Um 12.16 Uhr führte B._____ die Karte erneut ein. Weil er drei Mal den falschen Pincode eingab, wurde die Transaktion um 12.17 Uhr abgebrochen. Während B._____ die Geldbezüge bzw. Bezugsversu- che tätigte, wartete X._____ auf dem dortigen Parkplatz im Fahrzeug auf B._____. Insgesamt erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 930.00 (CHF 140.00 Bargeld aus dem Portemonnaie Koch, CHF 490.00 Bargeld aus Regis- trierkasse, 2 Maestro-Karten à CHF 50.00, CHF 200.00 Bezug Ban- komat)."
Seite 14 — 81 C.Gegen die beiden Beschuldigten wurden gemäss Anklageschrift vom 30. April 2013 folgende Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet (vgl. act. E.1/17): "X.: -Vorläufige Festnahme und Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft (seit 9. Februar 2012), Dossier 5 -Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2 B.: -Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Straf- vollzug (seit 9. Februar 2012), Dossier 3 -Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2" Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO wurden folgende Gegenstände und Ver- mögenswerte beschlagnahmt: "Beide Beschuldigte: div. Quittungen, div. Notizzettel, div. Visitenkarten, 1 Fahrzeugschlüssel VW, 1 Mütze, 1 Paar Handschuhe, 1 Paar Schuhe, 1 Küchenmesser, 1 Me- tallrohr, 1 Geissfuss, 1 Sonnenbrille, div. Jacken, 1 Filzstift, 1 Gilet (Dossier 22, act. 12) X.: 4 Mobiltelefone, 4 Rollen Paketklebeband, 2 Paar Skihandschuhe (Dossier 6, act. 1 S. 15)" D.Die Geschädigten machten im Rahmen der Strafuntersuchung folgende Zivilklagen geltend, welche teilweise betragsmässig beziffert, angepasst oder zurückgezogen wurden (vgl. act. E.1/17 und angefochtenes Urteil, S. 18 f.). Aus- ser in einem Fall richteten sich die Forderungen jeweils gegen beide Beschuldigte. -Y.1: Schadenersatz im Sinne eines Teilanspruchs Fr. 7'747.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts; Genugtuung von mindestens Fr. 12'000.00 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 2'012.50. -Y.2_____: Betrag vor der Vorinstanz mit Fr. 864.00 beziffert. -Y.3_____: Schadenersatz und Genugtuung Fr. 1'000.00. Vor der Vorinstanz wurde erklärt, dass die Fr. 1'000.00 eine Genugtuungsforderung darstellen würden, nachdem die Versicherung den Selbstbehalt von Fr. 200.00 be- zahlt habe.
Seite 15 — 81 -Y.5_____: Betrag nicht beziffert; gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Graubünden teilte Y.5_____ telefonisch mit, dass er auf die Geltendma- chung einer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung verzichte. -Y.6_____: Betrag nicht beziffert; in einem Schreiben vom 18. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte sie sinngemäss den Ver- zicht auf die Geltendmachung einer Forderung. -Y.4_____: unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt Schadenersatz Fr. 1'065.00 gegenüber beiden Beschuldigten; diese Forderung wurde gemäss Schreiben vom 5. August 2013 auf Fr. 651.00 reduziert; weiter wurde – und dies allein gegenüber X._____ – eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 gefordert; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 5'659.90. -Y.7_____: Betrag vor der Vorinstanz nicht beziffert. E.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 14. Au- gust 2013 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (vgl. act. E.1/9): "1. Die Beschuldigten seien schuldig zu sprechen
Seite 16 — 81 5. a) Die Beschlagnahme der bei X._____ sichergestellten 4 Mobiltelefo- ne, das Klebeband und die Handschuhe, sei nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens aufzuheben. b) Die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 68 StGB einzuziehen. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche." .Anträge Privatkläger: (siehe vorstehende Lit. D.) Anträge beschuldigte Personen: X._____ (sinngemässe Wiedergabe der Anträge; vgl. act. E.1/11): "1. Es sei X._____ für den Raub vom 9. Februar 2012 allerhöchstens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, dies unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges. 2. Die Zivilforderung von Y.4_____ wird grundsätzlich anerkannt; die Höhe der Genugtuungssumme ist vom Gericht festzulegen. 3. Kostenauferlegung, wenn überhaupt, höchstens 1/10 zu Lasten von X._____ und Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 250.00 für die amtliche Verteidigung." B._____ (vgl. act. E.1/10): "1. Der Angeschuldigte sei für die von ihm eingestandene Beteiligung an den 8 Raubüberfällen angemessen mit nicht mehr als 5 Jahren Frei- heitsstrafe zu bestrafen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten und bis heute bezifferten Schadenersatz- und Genug- tuungsforderungen anerkennt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." F.Gegen das am 15. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 19. August 2013 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Land- quart meldeten sowohl B._____ als auch X._____ mit Eingaben vom 16. und 21./22. August 2013 Berufung an (vgl. act. E.1/1 und 2), woraufhin das Bezirksge- richt Landquart den Parteien am 8. November 2013 das schriftlich begründete Ur- teil mitteilte (vgl. act. E.1/6). Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig
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Seite 18 — 81 a) X._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.1_____ Schadenersatz im Umfang von CHF 1'477.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 und eine Genugtuungssum- me von CHF 8'000.-- nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu be- zahlen. Das beantragte Nachklagerecht im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR bleibt ausdrücklich vorbehalten. Weiter werden sie unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.1_____ eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'012.50 zu bezahlen. Da B._____ die gesamte Forderung von Y.1_____ anerkannt hat, wird er weiter verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von CHF 6'270.-- (Differenz zur geltend gemachten Schadenersatzsumme von CHF 7'747.80) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 sowie ei- ne Genugtuungssumme von CHF 4'000.--(Differenz zur geltend ge- machten Genugtuungssumme von CHF 12'000.--) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu bezahlen. b) X._____ und B._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.2_____ Schaden- ersatz in Höhe von CHF 864.-- zu bezahlen. c) X._____ und B._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.3_____ eine Ge- nugtuungssumme von CHF 1'000.-- zu bezahlen. d) X._____ und B._____ (beide haben diese Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.4_____ Schadenersatz in Höhe von CHF 651.-- zu bezahlen. Das von B._____ nicht anerkannte Nachklagerecht bleibt ausdrücklich vorbehalten. X., welcher die Bezahlung einer vom Gericht festzulegenden Genugtuungssumme anerkannt hat, wird gerichtlich verpflichtet, Y.4 eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.-- zu leisten. Beide Verurteilten werden zudem gerichtlich verpflichtet, Y.4_____ un- ter solidarischer Haftung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'659.90 auszurichten. e) Im Übrigen werden die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen, soweit sie die vorstehend zugesprochenen oder anerkann- ten Beträge übersteigen, inklusive den weiteren geltend gemachten Zi- vilforderungen (Y.5_____, Y.6_____ und Y.7_____) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht zurück- gezogen wurden. Sollte X._____ auf dem Zivilweg zur Bezahlung wei- tergehender als der vorstehend zu seinen Lasten zugesprochenen Be- träge verpflichtet werden, besteht eine solidarische Haftung mit B._____ bis zu jenem Betrag, welchen B._____ vor Schranken aner- kannt hat bzw. bis zu dessen Bezahlung er vorstehend verpflichtet wurde. 8. a) Die Verfahrenskosten bezüglich X._____, bestehend aus: -der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 10'325.00 -den Auslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 53'063.55 -den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe)CHF 330.00
Seite 19 — 81 -der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil)CHF 7'500.00 total somit CHFCHF 71'218.55 werden vollumfänglich X._____ auferlegt. b) Die Verfahrenskosten bezüglich B., bestehend aus: -der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 10'425.00 -den Auslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 23'847.35 -den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe)CHF 330.00 -der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil)CHF 7'500.00 total somit CHFCHF 42'102.35 werden vollumfänglich B. auferlegt. 9. a) RA lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird als amtlicher Verteidiger von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 16'923.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA lic. iur. Guido Ranzi wird als amtlicher Verteidiger von B._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 41'320.80 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Ge- richtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da beide Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurden, sind sie – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für ihren amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und ihrem Ver- teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der An- spruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Ent- scheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine ernsthaften Zweifel an der Mittäterschaft von X._____ an den von ihm bestrittenen sieben Raubdelikten ergeben würden. Bezüglich des von ihm zugestandenen Überfalls in O.6_____ sei dargelegt worden, dass sich dieser so abgespielt habe, wie er in der Anklageschrift gestützt auf die Aussagen des Opfers geschildert worden sei und nicht entsprechend den verharmlosenden Aussagen von X.. Nachdem B. bezüglich sämtlicher angeklagter Delikte geständig sei und dargelegt worden sei, dass auch er sich an der Überwältigung beziehungsweise Fesselung und Knebelung der Opfer beteiligt habe oder in einzelnen Fällen zumindest davon gewusst und diese Behandlung der Opfer in Kauf genommen habe, sei der vorlie- genden Beurteilung der beiden Beschuldigten vollumfänglich der in der Anklage- schrift gestützt auf das Beweisergebnis dargelegte Sachverhalt zugrunde zu le-
Seite 20 — 81 gen. In allen acht Fällen sei die Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben. In sechs Fällen liege zudem der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, weil die Opfer in Lebensgefahr gebracht und/oder grausam behandelt worden seien. In den Fällen, in welchen den Opfern die Kreditkarten entwendet und sie zur Herausgabe der Pincodes erpresst worden seien, liege räuberische Erpres- sung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. In den Fällen, in denen neben der Erpres- sung der Pincodes noch weitere Vermögenswerte entwendet worden seien, liege sowohl Raub als auch räuberische Erpressung vor. Die räuberische Erpressung konsumiere den Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Dass weiter die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt seien, bedürfe keiner weiteren Ausführungen und ergebe sich direkt aus den entspre- chenden Sachverhalten. Das Verschulden von X._____ und B._____ wiege aus- serordentlich schwer. Die Opfer würden auch nach den Überfällen teilweise bis heute massiv an den Folgen der traumatischen Erlebnisse leiden. G.Mit Schreiben vom 8. November 2013 überwies das Bezirksgerichtspräsidi- um Landquart die Anmeldungen der Berufung sowie sämtliche Gerichtsakten in- klusive Aktenverzeichnis und die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1). H.Mit Entscheid des erstinstanzlichen Strafgerichts des Bezirksgerichts Land- quart vom 5. November 2013, mitgeteilt am 8. November 2013, wurde Rechtsan- walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger entlassen. X._____ wer- de privat durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Krumm verteidigt. Der Antrag auf vorzei- tigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit wurde abgelehnt (vgl. act. E.1/24). I.Mit Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter von X._____ dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 vollumfänglich angefochten werde (vgl. act. A.3). Bereits zuvor – am 25. No- vember 2013 – hatte X._____ persönlich seine Berufung begründet; die Begrün- dung wurde zu Handen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft Graubünden übersetzt (vgl. act. D.20 und 21). J.Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verzichtete mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.4).
Seite 21 — 81 K.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 5. De- zember 2013 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.5). L.Mit Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2013, mitgeteilt am 27. Dezember 2013, wurde die Beschwer- de von X._____ vom 21. November 2013 gegen den Entscheid des erstinstanzli- chen Strafgerichts des Bezirksgerichts Landquart vom 5. November 2013 betref- fend die Ablehnung des vorzeitigen Strafantritts gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und X._____ der vor- zeitige Strafantritt bewilligt. Der Antrag um Erhöhung der Telefonzeit wurde als im Sinne der Erwägungen gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. act. D.7). M.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Dezember 2013 wurden X._____ und sein Verteidiger gestützt auf Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 und 2 StPO sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO zur mündlichen Berufungsverhand- lung auf den 11. und 12. Februar 2014 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorge- laden (vgl. act. D.8). Die Adhäsionskläger Y.2_____, Y.3_____, Y.4_____, Y.5_____, Y.8_____, Y.9_____, Y.6_____, Y.1_____ und Y.7_____ wurden von einer Teilnahme dispensiert (Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 338 Abs. 1 StPO; act. D.16, D.19, D. 22 und 23). N.Mit Verfügung vom 6. Januar 2014, mitgeteilt am 7. Januar 2014, verfügte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, dass das Amt für Justizvollzug Graubünden während des vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahrens für die Vollzugsregelung und die Kon- trollen im Sinne der Erwägungen zu sorgen habe. Die ein- und ausgehende Post sei gemäss Art. 98 der Justizvollzugsverordnung zu kontrollieren, die Telefonge- spräche seien zu überwachen (Art. 99 der Justizvollzugsverordnung) und die Be- suche im Sinne von Art. 100 der Justizvollzugsverordnung zu regeln und zu über- wachen (vgl. act. D.12). O.Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 stellte die Rechtsvertreterin von Y.4_____ gestützt auf Art. 338 Abs. 3 StPO für das Berufungsverfahren folgende Anträge (vgl. act. A.8): "1. Es sei auf die Berufung betreffend Dispositiv Ziff. 7.d nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen.
Seite 22 — 81 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers." Die übrigen Adhäsionskläger (Y.2_____, Y.3_____, Y.5_____, Y.8_____, Y.9_____, Y.6_____, Y.1_____ und Y.7_____) stellten keine Anträge für das Be- rufungsverfahren (vgl. act. D.10, 11, 13, 14, 15, 18, 22 und 23). P.Am 11. Februar 2014 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ mit seinem privaten Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Krumm, der stellvertretende erste Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi, die Übersetzerin T._____, Beamte der Kantonspolizei Graubünden, die Presse und einige Zu- schauer. Einleitend gab der Vorsitzende die Zusammensetzung des Gerichts be- kannt. Einwände gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Gerichts wurden nicht erhoben. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Beru- fungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihm zur Last gelegten Taten verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Vertei- diger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Der Ver- teidiger stellte folgende Anträge (vgl. act. D.25): "I. Formelle Anträge
Seite 23 — 81 rigen Fällen nach Art. 140 Ziff. 4 StGB. Es sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszusprechen. 4. Mit Ausnahme der Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) von Frau Y.4_____, welche anerkannt werden, seien die Zivilforderun- gen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss." Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass B._____ X._____ nie belastet habe. Es seien mutmasslich belastende Aussagen von B._____ gegen X._____ verwendet worden. Die entlastenden Aussagen seien durchwegs als nicht glaubhaft eingestuft worden. Dies könne so nicht angehen. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Aussagen müsse der Schluss nahe liegen, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, nämlich um B._____ und sein Mittäter. Die Beweislage sei sehr dünn. X._____ sei von B._____ missbraucht und hinters Licht geführt worden. Er sei als Strohperson oder als Alibi-Täter eingesetzt worden. Der oder die wirklichen Täter, welche in den sieben anderen Fällen mit B._____ zusam- mengearbeitet hätten, würden noch immer frei herumlaufen. Den Ausführungen des Bezirksgerichts Landquart könne im Zusammenhang mit der Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht gefolgt werden, da die rechtsmedizinischen Gutachten eine klare Sprache sprechen würden. Den Tätern sei es nicht um die Zufügung von Leiden gegangen, welche zur Verwirklichung des Tatplans gänzlich unnötig gewesen seien, sondern es sei darum gegangen, ihren Tatplan so sicher wie mög- lich in die Tat umzusetzen. Das Verschulden sei sicherlich nicht mehr als leicht zu qualifizieren, es könne jedoch nicht von einer kaum zu überbietenden Brutalität gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte, die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen (vgl. act. D.26). Der Staatsanwalt führte in seinem Plädoyer unter an- derem aus, dass die Berufungsverhandlung keinerlei entlastende Erkenntnisse zu Tage gefördert habe. Es hätten sich weitere Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten ergeben. X._____ habe zum wiederholten Male eine neue Version vorgebracht. Auch bezüglich seinen Vorbringen hinsichtlich des Mobiltelefons ha- be sich X._____ immer mehr in Widersprüche verstrickt. Es sei unter anderem erstellt, dass X._____ bei der Festnahme am 9. Februar 2012 kurz nach dem Raub in O.6_____ sein Mobiltelefon auf sich getragen habe. Der Beschuldigte ha- be im Rahmen der Befragungen mehrfach erwiesenermassen bewusst die Un- wahrheit gesagt. Hinzu kämen die Aussagen von B., die ebenfalls für die Schuld von X. sprechen würden. B._____ habe konstante Aussagen bezüg- lich seines Mittäters gemacht. Er habe zwar in den Einvernahmen den Namen dieses Mittäters nicht genannt. Er habe die Frage, ob X._____ der Mittäter gewe-
Seite 24 — 81 sen sei, jedoch auch nie verneint. Auch im direkten Konfront mit X._____ sei B._____ dabei geblieben, dass bei allen Delikten immer derselbe Mittäter die Op- fer überwältigt habe. Der Straftatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB gelange in sechs Fällen zur Anwendung. In vier Fällen seien die Opfer in Lebensgefahr ge- bracht und grausam behandelt worden. In den zwei weiteren Fällen, nämlich beim Raub in O.10_____ und jenem in O.11_____, liege eine grausame Behandlung vor. Der Verteidiger führte im Rahmen der zweiten Parteivorträge aus, es stimme nicht, dass B._____ immer gesagt habe, es sei immer derselbe Mittäter gewesen. Er habe von mehreren Tätern gesprochen. Des Weiteren habe X._____ immer ge- sagt, dass sowohl das Mobiltelefon als auch die Nummer ihm gehören würden. Der Mercedes Vito sei nicht bei allen acht Raubüberfällen dabei gewesen. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, sei es nicht erstellt, dass X._____ an den Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, weshalb B._____ Repressalien von X._____ befürchten müsse. Auch wenn die nachträgliche Or- tung der Mobiltelefone ergeben habe, dass die Telefone jeweils in der Nähe der Tatorte gewesen seien, bedeute dies nicht, dass die Delikte nicht auch von einer Drittperson hätten begangen werden können. Nachdem X._____ das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Beru- fungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Ur- teilseröffnung. Das Urteilsdispositiv wurde dem Rechtsvertreter von X._____ am 14. Februar 2014 schriftlich mitgeteilt (vgl. act. F.1). X._____ wurde gleichentags eine serbo-kroatische Übersetzung des Urteilsdispositivs in die Justizvollzugsan- stalt C._____ zugestellt (vgl. act. D.28). Q.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Februar 2014, mitgeteilt am 13. Februar 2014, wurde die Verfügung vom 6. Januar 2014 aufgehoben (vgl. act. D.27). Das Amt für Jus- tizvollzug Graubünden habe während des vor dem Kantonsgericht von Graubün- den hängigen Berufungsverfahrens für die Vollzugsregelung im Sinne der Erwä- gungen zu sorgen (Art. 16 JVV). Nachdem die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 11. Februar 2014 stattgefunden habe, seien über das in Art. 98 ff. der Justizvollzugsverordnung (JVV) vorgesehene Vollzugs- regime hinausgehende Einschränkungen nicht mehr erforderlich. Der Postverkehr, die Telefongespräche sowie die Besuche seien entsprechend der in den Art. 98 ff. JVV vorgesehenen Regelungen zu handhaben, zu kontrollieren und zu überwa- chen. Vollzugserleichterungen dürften – solange das Verfahren vor dem Kantons-
Seite 25 — 81 gericht von Graubünden hängig sei – weiterhin nur mit Zustimmung des Vorsit- zenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden angeordnet werden (Art. 17 JVV). R.Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (mit Schreiben des privaten Verteidigers vom 28. Februar 2014 dem Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet [vgl. act. D.32]) beantragt X._____ die Übersetzung des Berufungsurteils in die serbo- kroatische Sprache und eine Versetzung von der Justizvollzugsanstalt C._____ zurück in die Justizvollzugsanstalt D._____ nach O.6_____. In seinem Antworts- chreiben vom 10. März 2014 (vgl. act. D.33) teilte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem privaten Rechtsvertreter von X._____ mit, dass er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung des ganzen Urteils habe. Die Zustän- digkeit für die Festlegung des Vollzugsortes liege beim Amt für Justizvollzug Graubünden, worauf er keinen Einfluss habe (Art. 5 lit. a JVV). S.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen:
Seite 26 — 81 gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 15. August 2013 mündlich eröffnete und im Dispositiv am 19. August 2013 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete der Be- rufungskläger am 21./22. August 2013 Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 8. November 2013 reichte der Berufungskläger als- dann fristgerecht am 25. November beziehungsweise am 2. Dezember 2013 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.3 und D.20 und 21). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug, in: Andreas Do- natsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das ange- fochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen.
Seite 27 — 81 b)Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen vor- instanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neu- en Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO. Der Berufungskläger sei anlässlich der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren ungehörig verteidigt worden, was ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstelle. Das Plä- doyer der Verteidigung vor erster Instanz habe sich zu wenig detailliert mit den Akten auseinandergesetzt und insbesondere die entlastenden Umstände eher un- substantiiert hervorgebracht. Des Weiteren seien auch keine Eventualanträge ge- stellt worden. In einem derart gelagerten Fall habe der Verteidiger aber unbedingt Eventualanträge zu stellen und zu begründen. Dieser Auffassung kann nicht ge- folgt werden. Eine nicht gehörige Verteidigung kann zwar einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar- stellen (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 409). Art. 409 StPO greift jedoch nur, wenn die geltend gemachte nicht gehörige Verteidigung derart gravierend ist, dass zur Wahrung der Parteirechte eine Rück- weisung an die Vorinstanz unumgänglich ist (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., N. 3 zu Art. 409). Bei der Hauptverhandlung hat sich die Verteidigung mit den wesentlichen Punkten der Anklage eingehend auseinanderzusetzen (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 762, S. 304). Der amtliche Verteidiger setzte sich in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz (vgl. act. E.1/11) auf insgesamt 11 Seiten mit den X._____ vorgeworfenen Anklage- punkten auseinander. Die Durchsicht des Plädoyers lässt erkennen, dass sich der amtliche Verteidiger mit den staatsanwaltlichen Akten auseinandergesetzt hat. Der Berufungskläger bringt nicht detailliert vor, inwiefern sich der amtliche Verteidiger zu wenig mit den Akten und den entlastenden Umständen auseinandergesetzt haben soll. Auch der Umstand, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz keine Eventualanträge gestellt hat, lässt keine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO erkennen. Lic. iur. et oec. Pius Fryberg führte in seinem Plädoyer sogar explizit aus, dass er darauf verzichte, Eventual- begehren zu stellen. Er müsste dafür irgendwelche hypothetische Annahmen tref- fen, wie sich die einzelnen Überfälle genau abgespielt hätten. Solche hypotheti- sche Annahmen könne und wolle er nicht treffen. In diesem Vorgehen lässt sich nun keine nicht gehörige Verteidigung erkennen, denn es obliegt schlussendlich dem amtlichen Verteidiger, die seiner Meinung nach erfolgversprechendste Ver- teidigungsstrategie zu wählen.
Seite 28 — 81 Es ist somit insgesamt keine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO erkennbar, wo- mit der Antrag des Berufungsklägers, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhal-
Seite 29 — 81 tes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächli- chen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bin- dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundla- ge des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur An- wendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den An- geklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfäl- ligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). c)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Be- weiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richter-
Seite 30 — 81 lich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entschei- dend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrach- tet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht ein- zeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussa- ge, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). d)Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). In der Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 (vgl. act. A.3) wurden keine neuen Beweisanträge gestellt (vgl. auch Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den vom 11. Februar 2014 wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (vgl. Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 345 StPO). Insgesamt sind somit keine neuen Beweise zu erheben. e)Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ein Gutachten dient als Beweismittel der Ermittlung des Sachverhalts. Grundsätzlich hat ein Gutachten ein fehlendes fachliches Wis- sen der Gerichte bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 182). Der gericht-
Seite 31 — 81 liche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsa- chen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsa- chen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besonde- re Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Beantwortung der sich stellen- den Rechtsfragen ist in jedem Fall Sache des Richters (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 13. November 2013, 6B_568/2013, E. 5.2; BGE 118 Ia 144 E. 1c). Gut- achten sind grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutach- tens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Bewei- serhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 130 I 337 E. 5.4.2; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014, 6B_409/2012, E. 3.). Die Staatsanwaltschaft Graubünden ernannte am 18. Oktober 2012 den Rechts- mediziner am Institut für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden, Dr. med. E., als sachverständige Person zur Abklärung, ob die Opfer der Raubüberfälle in O.13 (Y.1_____), O.9_____ (Y.2_____), O.7_____ (Y.3_____) und in O.6_____ (Y.4_____) in Lebensgefahr gebracht wor- den seien. Im Vordergrund stehe dabei die Beantwortung des beigelegten Fra- genkataloges (vgl. act. E.2/7.9 und 7.10). Der amtliche Verteidiger von X._____ liess sich innert der angesetzten Frist bis zum 26. Oktober 2012 (vgl. act. E.2/7.9) weder zur sachverständigen Person noch zu den Fragen vernehmen. In der Folge erging am 30. Oktober 2012 der Gutachterauftrag an das Institut für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden (vgl. act. E.2/7.16). Die rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedi- zin ergingen am 31. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.18), am 8. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.19), am 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20), am 14. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.21) und am 15. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.22). Des Weiteren erging am 5. Februar 2013 ein Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Zusammenhang mit dem Raub vom 28. Oktober 2011 zum Nachteil von Y.1_____ (vgl. act. E.2/7.34). Das diesbezügliche rechtsmedizinische Aktengutachten erging am 11. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.35). Die Gutachten des Instituts für Patholo- gie und Rechtsmedizin wurden dem amtlichen Verteidiger von X._____ am 23.
Seite 32 — 81 Januar und 18. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt (vgl. act. E.2/7.24 und 7.39). Dieser liess sich zu keinem der Gutachten verneh- men. Am 19. November 2012 erteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem unfall- technischen Dienst/Spezialvermessung der Stadtpolizei Zürich den Auftrag, im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.9_____ in O.8_____ vom 19. Okto- ber 2011 ein 3D-Scanning durchzuführen (vgl. act. E.2/7.41). Das Vermessungs- protokoll des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich erging am 19. De- zember 2012 (vgl. act. E.2/7.43). Am 21. Dezember 2012 ernannte die Staatsan- waltschaft Graubünden F., dipl. phys. ETHZ, als sachverständige Person (vgl. act. E.2/7.44). Der entsprechende Gutachterauftrag an das Forensische Insti- tut Zürich erging ebenfalls am 21. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.45). Das Gut- achten über die 3D-Vermessung (Tätergrössenbestimmung) des Forensischen Instituts Zürich erging am 1. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.48). Auch dieses Gut- achten wurde dem amtlichen Verteidiger von X. mit Schreiben der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2013 mit der Möglichkeit zur Einrei- chung einer Stellungnahme bis zum 15. Februar 2013 zugestellt (vgl. act. E.2/7.50). Der amtliche Verteidiger von X._____ verzichtete in seinem Schreiben vom 27. Februar 2013 auf Ausführungen zum Gutachten (vgl. act. E.2/7.51). Sowohl die rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden als auch das Gutachten über die 3D-Vermessung des Forensischen Instituts Zürich sind zweifelsfrei als Beweismit- tel im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu qualifizieren. Auf die Verwertbarkeit der Gut- achten wird in den nachfolgenden Erwägungen bei den einzelnen Raubüberfällen einzugehen sein. 5.X._____ bestreitet mit Ausnahme des Überfalles auf Y.4_____ in O.6_____ vom 9. Februar 2012 eine Teilnahme an den übrigen sieben angeklagten Raubü- berfällen. Es ist somit dem Aufbau der Berufungsbegründung beziehungsweise des Plädoyers vom 11. Februar 2014 (vgl. act. D.25) folgend zu prüfen, ob die von X._____ im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände etwas an seiner vor- instanzlichen Verurteilung für die sieben von ihm bestrittenen Raubüberfälle zu ändern vermögen. Der Berufungskläger bringt einleitend vor, dass bei keinem der Raubüberfälle ein DNA-Hit von ihm hätte gefunden werden können. Es stelle sich die Frage, wes- halb DNA-Profile von B._____ hätten gefunden werden können, jedoch nicht von
Seite 33 — 81 ihm. Das Fehlen von DNA-Spuren weise unzweideutig darauf hin, dass er mindes- tens bei den Raubüberfällen auf Y.1_____, Y.3_____ und Y.6_____ eher nicht beteiligt gewesen sei. Er habe in seiner Einvernahme vom 28. September 2012 bestätigt, dass B._____ mit anderen Tätern zusammengearbeitet habe. Er habe ausgeführt, diese Täter zu kennen und habe auch einen Namen genannt: G.. Zudem habe er ausgeführt, dass er den Namen der Person, die neben G. an den Überfällen beteiligt gewesen sei, nicht nenne, da er Repressalien zu Lasten seiner Familie in seiner Heimat befürchte. Diese Sachverhaltsdarstel- lung decke sich mit derjenigen von B.. Zudem habe B. anlässlich der richterlichen Befragung vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er nur bei der Tat in O.6_____ dabei gewesen sei. Diese Gegebenheiten würden nicht unerhebliche Zweifel an seiner Täterschaft zulassen. a)Im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in O.8_____ vom 19. Oktober 2011 um 21:34 Uhr führt der Berufungskläger aus, dass Y.9_____ ihn gemäss ihrer Einvernahme vom 5. März 2012 nicht als Täter identifiziert, sondern eine an- dere Person namens H._____ als ähnlich erkannt habe. Am 19. Oktober 2011 ha- be Y.9_____ zu Protokoll gegeben, dass der Täter sie in gebrochenem Deutsch aufgefordert habe, sie solle sich umdrehen und nach hinten laufen. Bei der Ein- vernahme vom 24. Januar 2012 habe sie ihre Aussage konkretisiert und gesagt, der Täter habe "umchera, hindere goh" gesagt. Der Berufungskläger spreche aber nur Englisch, so wie er es beim Überfall auf Y.4_____ getan habe. Zum Gutachten und dem 3D-Scanning sei festzuhalten, dass es für ihn nicht erklärbar sei, wes- halb er beim 3D-Scan Kleidung getragen habe, wenn man doch eine so genau wie mögliche Nachbildung eines Körpers erstellen wolle, weshalb doch mindestens die Gelenke erkennbar sein müssten. Die Verwertbarkeit des Scans und damit auch des Gutachtens sei daher nicht mehr zulässig, da sich so seine Gliedmassen nicht naturgetreu nachbilden lassen würden. aa)Y.9_____ sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2011 aus (vgl. act. E.2/15.10), dass, als sie das Papier vom Boden neben dem Eingang des Shops habe aufheben wollen, ein Mann in den Shop gekommen sei und sich eine Sturmmaske gerade noch über das Gesicht habe ziehen können. Er habe zu ihr in gebrochenem Deutsch gesagt, dass sie sich umdrehen und nach hinten laufen solle. Das Gesicht habe sie nicht erkennen können. Sie habe nur anhand der Haut feststellen können, dass der Mann eine etwas ältere Person ge- wesen sein dürfte. Bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2012 (vgl. act. E.2/15.15) sagte Y.9_____ aus, dass der Täter sehr wenig geredet habe. Er habe nur "umchera, hindere goh" gesagt. Für sie sei dies gebrochenes Deutsch
Seite 34 — 81 gewesen; anhand der Betonung wohl ein ausländischer Akzent, der in Richtung Balkan gehen könne. Es sei auch möglich, dass der Täter seine Sprache verstellt habe, um nicht erkannt zu werden. Diese Ausführungen bestätigte Y.9_____ an- lässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. August 2012 (vgl. act. E.2/12.14). Schliesslich erkannte Y.9_____ anlässlich der Fotokonfrontation vom 5. März 2012 (vgl. act. E.2/15.16) H._____ als dem Täter ähnliche Person. Aus dem Einwand des Berufungsklägers, er spreche nur Englisch und kein Deutsch, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er nicht am Raubüberfall in O.8_____ am 19. Oktober 2011 beteiligt gewesen ist. Auf die blosse Aussage "umchera, hindere goh" ist kein grosses Gewicht zu legen, zumal diese drei Worte in gebrochenem Deutsch von X._____ ohne Weiteres auch im Vorfeld hätten er- fasst beziehungsweise aufgenommen werden können, hielt er sich doch in der Schweiz auf und spricht B., welcher sich längere Zeit in O.25 aufhielt, relativ gut Deutsch. Auch der Umstand, dass Y.9_____ anlässlich des Fotokon- fronts (vgl. act. E.2/15.16) nicht den Berufungskläger, sondern H._____ als mögli- chen Täter erkannt hat, vermag X._____ nicht zu entlasten. Y.9_____ führte bei der Identifikation klar aus, dass sie sich nicht sicher sei. Zudem führte sie bereits in ihrer ersten Einvernahme vom 19. Oktober 2011 (vgl. act. E.2/15.10) aus, dass sie das Gesicht des Täters nicht beschreiben könne. Es erscheint daher nur lo- gisch, dass Y.9_____ X._____ nicht als Täter erkennen konnte, zumal sich dieser kurz nach dem Betreten des Shops eine Sturmmaske über das Gesicht gezogen hat. ab)Der Berufungskläger bestreitet die Verwertbarkeit des Vermessungsproto- kolls des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und das darauf ge- stützte Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (vgl. act. E.2/7.43 und 7.48). Wie bereits erwähnt, stellt das Gutachten über die 3D-Vermessung vom 1. Febru- ar 2013 (vgl. act. E.2/7.48) ein Beweismittel im Sinne von Art. 182 ff. StPO dar und darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Die- ses Gutachten beruht auf dem soeben erwähnten Vermessungsprotokoll der Stadtpolizei Zürich. Gemäss diesem Vermessungsprotokoll der Spezialvermes- sung des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 19. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.43) wurden von X._____ Scanaufnahmen von hinten und von vorne, mit und ohne Schuhe erstellt. Bei der Vermessung würden Gelenke, Ellbo- gen und Kniescheiben etc. ertastet und mit schwarz / weissen Punkten markiert werden. Diese Punkte würden dazu dienen, die genaue Position und Dimension der entsprechenden Gliedmassen zu erkennen und zu vermessen. Mit dem soge-
Seite 35 — 81 nannten Biped entstehe eine skelettartige Figur, welche anhand der Markierungs- punkte der Gelenke einer vermessenen Person skaliert werden könne. Die vor- gängig konstruierte Biped des Tatverdächtigen werde dann in die Gesamtszene integriert und angepasst. Jetzt könne über diese Bipede festgestellt werden, ob die Grösse des Tatverdächtigen mit der Grösse der auf dem jeweiligen Hinter- grundbild abgelichteten Person übereinstimme. In den ausgewählten Frames sei die Biped des Tatverdächtigen X._____ eingepasst worden und habe mit der Sil- houette des Täters in Übereinstimmung gebracht werden können. Die Extre- mitäten (über die entsprechenden Positionen der Gelenke beurteilt) würden mess- technisch übereinstimmen. X._____ könne daher messtechnisch nicht vom Täter unterschieden werden (vgl. act. E.2/7.43, S. 5 f.). Dem Gutachten über die 3D- Vermessung des Forensischen Instituts Zürich vom 1. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.48) ist zu entnehmen, dass mit X._____ am 23. November 2012 in der Jus- tizvollzugsanstalt D._____ ein 3D-Scanning vorgenommen worden sei. X._____ sei von vorne und von hinten, mit und ohne Schuhe gescannt worden. Dabei seien die Gelenke zwischen den Gliedmassen von X._____ mit schwarz-weissen Kle- bemarken markiert worden. Zudem sei darauf geachtet worden, dass die Arme und Beine von X._____ während des Scannens leicht angewinkelt gewesen seien, damit die Gelenke respektive die Länge der Gliedmassen über die Distanzen zwi- schen den Drehzentren eindeutig hätten vermessen werden können (vgl. act. E.2/7.48, S. 5). Anschliessend seien die 3D-Daten ausgewertet worden und es sei ein X._____ entsprechendes Ganzkörpermodell (Biped) mit exakt korrespondie- renden Proportionen erstellt worden. Auf verschiedene Distanzen, aus verschie- denen Blickwinkeln (Perspektiven) und bei unterschiedlichen Körperhaltungen kor- respondiere der beschuldigte X._____ und die gefilmte Person in Bezug auf die Körperproportionen und in Bezug auf die Körpergrösse ohne erkennbare Abwei- chung. Im Vermessungsprotokoll seien die Konstruktion des massstäblichen Bi- peds und die Position der einzelnen Gelenke sowie deren Orientierung zueinander zu sehen. Bei der Beurteilung der Bilder der Videokamera und den positionierten Bipeds könne somit ein komplexes 3D-Modell des Beschuldigten bezüglich der Gesamtgrösse, der Breite der Schultern und der Lage der Ellbogen-, der Hüft- und der Knie- und Fussgelenke verglichen werden. Der Vergleich der Einzelbilder mit dem massstäblichen Biped aus dem gescannten 3D-Modell von X._____ und dem gescannten 3D-Modell des Oberkörpers (Schultern und Halsansatz) von X._____ hätten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass nicht er auf den Videobildern abge- bildet sein könnte (vgl. act. E.2/7.48, S. 5 ff.).
Seite 36 — 81 Die von X._____ im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände gegen das Vermessungsprotokoll vom 19. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.43) und das Gut- achten über die 3D-Vermessung vom 1. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.48) vermö- gen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das in Trainerho- sen und T-Shirt durchgeführte 3D-Scanning für die Tätergrössenbestimmung nicht verwertbar sein soll. Der Ziffer 3.4 des Vermessungsprotokolls vom 19. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.43, S. 5) ist klar zu entnehmen, dass bei der Vermessung die Gelenke wie Ellbogen und Kniescheiben etc., ertastet und mit schwarz-weissen Punkten markiert wurden (vgl. dazu auch act. E.2/7.43, Beilagen 5 und 6, S. 14 f.). Es ist an keiner Stelle des Gutachtens zu entnehmen, dass dieses Vorgehen bei der Vermessung nicht korrekt gewesen wäre. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die Gelenke (und damit auch die Kniegelenke) von X._____ vor der 3D- Vermessung von der Spezialvermessung des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ertastet und genau markiert wurden. Der Berufungskläger geht deshalb fehl in der Annahme, es sei durch die Trainerhosen bloss vermutet wor- den, wo sich die Kniegelenke befinden würden. Sein daraus gezogener Schluss, das Gutachten sei nicht verwertbar, kann somit nicht gehört werden. Indem der Gutachter zum Schluss kommt, es hätten sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass nicht X._____ auf den Videobildern abgebildet sein könnte, ergibt dies ein sehr gewichtiges Indiz für eine Teilnahme des Berufungsklägers am Raubüberfall auf Y.9_____ in O.8_____. b)In Bezug auf den Raubüberfall auf Y.1_____ in O.13_____ vom 28. Okto- ber 2011 führt der Berufungskläger lediglich aus, dass er weder erkannt noch von irgendeinem Mittäter belastet worden sei, noch DNA-Spuren von ihm am Tatort hätten gefunden werden können. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger von Y.1_____ nicht erkannt wurde (vgl. act. E.2/16.17, S. 5 und E.2/12.13, S. 5) und keine DNA-Spuren von X._____ am Tatort gefunden worden sind. Das Nichtvor- handensein von DNA-Spuren lässt nun nicht den Schluss zu, X._____ sei nicht am Tatort in O.13_____ gewesen (im Zusammenhang mit dem Hinterlassen von DNA-Spuren vgl. weiter unten Erwägung 5. n)). Ebenfalls unbehelflich ist sein Einwand, er sei von keinem Mittäter belastet worden. B._____ ist geständig, bei allen acht Delikten beteiligt gewesen zu sein (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23). Im Rahmen der richterlichen Befragung vom 15. August 2013 führte B._____ aus, dass es keinen dritten Täter gegeben habe. Er sage jetzt, dass es nur eine Person gewesen sei, die weiter beteiligt gewesen sei und immer die Fesselungen vorge- nommen habe (vgl. act. E.1/8, S. 7). Diese Aussage wurde zwar im Zusammen- hang mit dem Fall O.14_____ gemacht, indessen geht aus der Antwort von
Seite 37 — 81 B., wonach "immer" derselbe Täter die Fesselungen vorgenommen habe, im Zusammenhang mit der Fragestellung klar hervor, dass er damit sämtliche Fäl- le ansprach. Auch wenn B. in den Einvernahmen den Namen des Mittäters nie nannte, so wurde die Frage, ob X._____ der Mittäter sei, von ihm auch nie verneint. Auch anlässlich der Konfronteinvernahme mit X._____ vom 19. Juni 2012 (vgl. act. E.2/11.31, S. 5) führte B._____ aus, dass bei allen acht Raubdelik- ten immer derselbe Mittäter die Opfer überwältigt habe (so auch act. E.2/11.38, Frage 12). Auf die Frage hin, ob es sich bei dem Mittäter, welcher die Opfer über- wältigt habe, um X._____ handle, verweigerte B._____ die Aussage. Immerhin gab er aber an, der Mittäter von O.6_____, welcher zugegebenerweise X._____ war (vgl. act. E.2/11.39, Frage 27) sei bei allen acht Überfällen beteiligt gewesen (act. E.2/11.36, Frage 9). Auch wenn B._____ den Mittäter bezüglich der acht Überfälle nie namentlich erwähnte, ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf- grund der Aussagen von B._____ davon auszugehen, dass es sich beim Mittäter in den sieben bestrittenen Raubüberfällen um X._____ handelt. Die diesbezügli- chen Aussagen von B._____ erscheinen ohne Weiteres glaubhaft, weshalb für weitere Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 30 f. und unten Erwägung 5. o)). Der Berufungskläger bringt nicht vor, inwiefern die Aussagen von B._____ nicht glaubhaft sein sollten. Somit wurde der Berufungskläger von B._____ sehr wohl belastet. c)Am 8. November 2011 um ca. 18:00 Uhr fand der Raubüberfall auf Y.2_____ auf dem Rastplatz Ost bei O.9_____ statt. Auch hier bestreitet der Beru- fungskläger seine Mittäterschaft und bringt vor, dass Y.2_____ ihn anlässlich der Einvernahme vom 29. Februar 2012, an welcher ihm Fotos von möglichen Tätern vorgelegt worden seien, nicht erkannt habe. Es trifft zwar zu, dass Y.2_____ den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 29. Februar 2012 (vgl. act. E.2/17.36) und anlässlich der sequenziellen Lebendwahlkonfrontation vom 25. Juli 2012 (vgl. act. E.2/12.9) nicht erkannt hat. Dies bedeutet nun aber nicht, dass eine Täterschaft von X._____ auszuschliessen ist. Y.2_____ führte bereits in sei- ner ersten Einvernahme gleich nach dem Überfall vom 8. November 2011 aus, dass er das Gesicht des grösseren Täters wegen der Dunkelheit nicht habe sehen können (vgl. act. E.2/17.32, S. 3). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass Y.2_____ den Berufungskläger sowohl anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 27. Januar 2012 (vgl. act. E.2/17.35) und vom 29. Februar 2012 (vgl. act. E.2/17.36) als auch anlässlich der sequenziellen Lebendwahlkonfrontation bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Juli 2012 (vgl. act. E.2/12.9) nicht als
Seite 38 — 81 Täter erkennen konnte, auch wenn er angab, sich die Person auf dem Rastplatz gut gemerkt zu haben (vgl. act. E.2/12.9, S. 2). Es ist an dieser Stelle klar festzu- halten, dass der Aussage der ersten Stunde eine besondere Aufmerksamkeit ge- bührt, da sie doch zeitnah zum Geschehen erfolgt und sie weniger mit Erinne- rungslücken behaftet ist. Die erste Fotowahlkonfrontation fand aber erst am 27. Januar 2012, mithin fast drei Monate nach dem Raubüberfall statt (vgl. act. E.2/17.35). Y.2_____ konnte deshalb kein Foto zu 100% einem Täter zuweisen. Der Einwand des Berufungsklägers, der Täter habe gemäss den Aussagen von Y.2_____ Ostblock-Deutsch gesprochen, womit er nicht als Mittäter in Frage komme, da er kein Deutsch spreche, kommt auch bei diesem Raubüberfall, wie bereits beim Überfall auf Y.9_____, keine grosse Rolle zu. Y.2_____ führte aus, dass die Täter ihn in gebrochenem Deutsch, also Balkandeutsch, nach den Pinco- des gefragt hätten. Der Grosse habe so im Ostblock-Deutsch gesprochen. Zur Tarnung habe er noch englische und italienische Brocken gesprochen. Er sei aber beiden Sprachen nicht mächtig gewesen (vgl. act. E.2/17.32, S. 9 und 17.34, S. 4). Diese Aussagen wiederholte Y.2_____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 23. August 2013. Zudem habe der grössere Täter, welcher die ganze Zeit bei ihm geblieben sei, zu ihm gesagt "ruhig! five minutes" (vgl. act. E.2/12.21, S. 8). Die Täter haben gemäss den glaubhaften Aussagen von Y.2_____ somit bloss "gebrochenes Deutsch" gesprochen. Der genaue Wortlaut des Gesprächs ist aber unbekannt. Es ist zudem nicht klar, wie die Täter Y.2_____ aufgefordert haben, ihnen die Pincodes herauszugeben, zumal die Täter gemäss der Zeugeneinvernahme von Y.2_____ vom 23. August 2012 (vgl. act. E.2/12.21) nur das Nötigste mit ihm geredet hätten. Die blosse Aufforderung zur Herausgabe der Codes bedarf aber, gleich wie die Aufforderung "ruig! five mi- nutes", nicht vieler Worte und diese könnten von X._____ auch im Vorfeld erfasst beziehungsweise aufgenommen worden sein. Die im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.2_____ vorgebrachten Einwände vermögen den Berufungsklä- ger somit nicht zu entlasten. d)Im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.3_____ auf dem Rastplatz Q._____ bei O.7_____ am 24. November 2011 um ca. 20:00 Uhr führt der Beru- fungskläger aus, dass Y.3_____ ihn anlässlich der Fotowahlkonfrontationen nicht als Täter erkannt habe. Es entziehe sich seiner Logik, weshalb er nun plötzlich doch sicher sei, dass er der Täter gewesen sei, zumal er ein eher unverkennbares Gesicht habe. Y.3_____ hätte ihn also auch auf den Fotos erkennen müssen. Es sei daher eher nicht von seiner Täterschaft auszugehen. Y.3_____ führte anläss- lich seinen polizeilichen Einvernahmen vom 25. November 2011 und 6. Februar
Seite 39 — 81 2012 aus, dass der erste Mann ca. zwei Meter gross gewesen sei. Er habe ein eckiges Gesicht gehabt und sei massiv und muskulös gebaut gewesen (vgl. act. E.2/18.13, S. 2 und 18.14, S. 1). Weiter führte er bei seiner staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 10. August 2012 aus, er habe den grösseren Täter bei Licht auf dem Parkplatz gesehen (vgl. act. E.2/12.16, S. 10). Es trifft wie beim Raubüberfall auf Y.2_____ auch hier zu, dass Y.3_____ den Berufungskläger an- lässlich der Fotowahlkonfrontationen vom 6. Februar 2012 und 23. März 2012 (vgl. act. E.2/18.14 und 18.15) nicht als Täter erkannte. Hingegen erkannte Y.3_____ den Berufungskläger anlässlich der sequenziellen Lebendwahlkonfrontation vom 25. Juli 2012 zweifelsfrei wieder (vgl. act. E.2/12.6, 12.7; 12.8). Er würde die Per- son am kantigen Gesicht und an der Grösse erkennen. Er habe den Täter auch an seiner korpulenten Postur erkannt. Er sei sich beim ersten Durchgang nicht ganz sicher gewesen, aber als er ihn das zweite Mal gesehen habe, sei er sich ganz sicher gewesen, dass es dieselbe Person sei, die er auf dem Parkplatz gesehen habe (vgl. act. E.2/12.8). Der Umstand, dass Y.3_____ den Berufungskläger erst anlässlich der zweiten Gegenüberstellung zu 100% erkannte, vermag an der Iden- tifikation von X._____ als Mittäter beim Überfall auf Y.3_____ nichts zu ändern. Die sequenzielle Lebendwahlkonfrontation fand am 25. Juli 2012, mithin acht Mo- nate nach dem Raubüberfall, statt. Es ist deshalb absolut nachvollziehbar, dass Y.3_____ den Berufungskläger nicht sofort, sondern erst beim zweiten Durchgang zweifelsfrei erkennen konnte. Und dass es Unterschiede zwischen einer Fotoauf- nahme und einer Lebendwahlkonfrontation gibt, davon geht auch der Berufungs- kläger selber aus (vgl. Plädoyer vom 11. Februar 2014, S. 14, act. D.25). Der Ein- wand des Berufungsklägers, Y.3_____ hätte X._____ als Täter bereits auf den Fotokonfrontationen erkennen müssen, vermag daher nicht zu überzeugen. Y.3_____ erkannte den Berufungskläger anhand seines Gesichts, der Postur und der Grösse und nicht anhand der Kleidung, weshalb es unerheblich ist, dass der Berufungskläger, wie vor Schranken der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorgebracht, anlässlich der sequentiellen Lebendwahlkonfrontation vom 14. Februar 2012 bloss Jeans mit Turnschuhen und ein T-Shirt trug (vgl. act. E.2/12.7). Im Zusammenhang mit seinen übrigen Vorbringen kann auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und angefochtenes Urteil, S. 43 ff). e)Am 11. Dezember 2011 um ca. 22:00 Uhr fand der Raubüberfall auf Y.5_____ beim Rastplatz I._____ in O.14_____ statt. Der Berufungskläger bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er von Y.5_____ nicht identifiziert worden sei und die Staatsanwaltschaft Graubünden auch keine diesbezüglichen Bemühungen
Seite 40 — 81 getätigt habe. Unter solchen Umständen könne seine Täterschaft nicht als rechts- genügend erwiesen werden. Y.5_____ führte anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 13. Dezember 2011 (vgl. act. E.2/19.14, S. 3 f.) bei der Kantonspo- lizei Zürich aus, dass er die Täter nie gesehen habe und sie deshalb auch nicht beschreiben könne, da ihm eine Kappe über den Kopf gestülpt worden sei. Er denke nicht, dass er die Täter an der Stimme erkennen könne. Das gleiche sagte er anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August 2012 aus (vgl. act. E.2/12.17, S. 6 f.). Indem nun Y.5_____ aus- führte, die Täter nicht gesehen zu haben und diese auch nicht an der Stimme er- kennen zu können, erübrigte es sich wohl für die Staatsanwaltschaft Graubünden, weitere Abklärungen zur Täteridentifikation vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Aus diesem Umstand kann nun aber nicht darauf geschlos- sen werden, die Täterschaft des Berufungsklägers sei beim Raubüberfall auf Y.5_____ nicht nachgewiesen. Der Raubüberfall auf Y.5_____ darf nicht losgelöst von den übrigen Raubüberfällen betrachtet werden, weshalb der Nachweis der Täterschaft des Berufungsklägers, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, durch eine ganze Reihe von Indizien erbracht wird (unter anderem aufgrund der Aussagen von B., der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, der Stempel in den Reisepässen, der übereinstimmenden Vorgehensweise in allen acht Raubüberfällen, etc.). f)Am 14. Dezember 2011 um 08:40 Uhr fand der Raubüberfall auf Y.6 in O.10_____ statt. Y.6_____ habe gemäss dem Berufungskläger ausgeführt, dass sich der grössere der Täter im Haus ausgekannt habe. Dies weise daraufhin, dass er nicht der Täter gewesen sein könne, zumal er beim damaligen Ein- schleichdiebstahl nicht beteiligt gewesen sei, da er in L.2_____ inhaftiert gewesen sei. Zudem habe Y.6_____ Ähnlichkeiten des grösseren der beiden Täter mit Fo- tos von J._____ erkannt. J._____ weise aber keine Ähnlichkeiten mit X._____ auf. Y.6_____ habe ihn auch anlässlich der Fotokonfront-Einvernahme vom 21. März 2012 und der sequentiellen Lebendwahlkonfrontation vom 25. Juli 2012 nicht er- kannt. Die beiden Täter hätten Italienisch untereinander gesprochen. Er spreche aber kein Italienisch, sondern Englisch und Griechisch. Y.6_____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2011 aus (vgl. act. E.2/20.30), dass der grosse Mann Englisch mit ihr gesprochen habe. So habe er sie auf Eng- lisch gefragt, wo sie ihre Kreditkarten aufbewahren würde. Er habe sie auch auf Englisch gefragt, ob sie ein Glas "Tab" (Wasserhahn) Wasser wolle. Der grosse Mann habe mit ihr immer Englisch gesprochen, wobei diese Sprache sicherlich nicht seine Muttersprache sei. Er hätte aber ziemlich gut Englisch sprechen kön-
Seite 41 — 81 nen. Diese Aussage wiederholte Y.6_____ anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 21. März 2012 (vgl. act. E.2/20.32) und der Zeugeneinvernahme vom 21. August 2012 vor der Staatsanwaltschaft Graubünden (vgl. act. E.2/12.18, S. 4). Gestützt auf die wiederholten und glaubhaften Aussagen von Y.6_____ und die Tatsache, dass X._____ unbestrittenermassen der englischen Sprache mächtig ist (so konnte sich auch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Februar 2014 ein Bild über seine durchaus vorhandenen Englischkenntnisse machen), ist sein Einwand, er komme bereits aus sprachlichen Gründen nicht als Täter in Frage, von vornherein nicht zu hören. Seine Sprachkenntnisse sprechen in diesem Fall sogar für eine Täterschaft von X.. Es trifft zwar zu, dass Y.6 den Berufungskläger anlässlich der Fo- tokonfront-Einvernahme vom 21. März 2012 (vgl. act. E.2/20.32) und der sequen- ziellen Lebendwahlkonfrontation vom 25. Juli 2012 (vgl. act. E.2/12.3) nicht er- kannte. Dazu ist auszuführen, dass die Fotokonfront-Einvernahme vom 21. März 2012 über drei Monate, die sequenzielle Lebendwahlkonfrontation bei der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 25. Juli 2012 über sieben Monate nach dem Raubüberfall in O.10_____ stattgefunden hat und Y.6_____ die Täter, wenn über- haupt, nur ein paar Sekunden lang gesehen hat (vgl. act. E.2/12.5, S. 1; E.2/20.30, S. 2), da alles sehr schnell gegangen ist und ihr ja eine Wollmütze über den Kopf gestülpt beziehungsweise danach ein Tuch über den Kopf geworfen worden ist (vgl. act. E.2/12.18, S. 7). Der Umstand, dass Y.6_____ X._____ nicht als Mittäter erkennen konnte, kann daher nicht dahingehend gedeutet werden, der Berufungskläger sei tatsächlich nicht am Raubüberfall auf Y.6_____ beteiligt ge- wesen und vermag ihn daher, vor allem unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorliegenden Indizien (vgl. dazu die Ausführungen beim Raubüberfall auf Y.5_____) ebenso wenig zu entlasten, wie sein nicht nachvollziehbarer Einwand, Y.6_____ habe ausgeführt, der grössere Täter habe sich im Haus ausgekannt, weshalb er schon deshalb nicht als Täter in Frage kommen würde, da er beim Einschleichdiebstahl vom 30. September 2010 nicht beteiligt gewesen sei. g)Im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.8_____ beim Rastplatz K._____ in O.11_____ vom 24. Dezember 2011 um 19:00 Uhr führt der Beru- fungskläger wiederholt aus, dass er kein Deutsch spreche. Zudem sei der von Y.8_____ identifizierte Kastenwagen weiss gewesen. Der Mercedes-Vito, welchen er gefahren sei, sei silbern. Ein silberner Wagen wirke in der Dunkelheit schnell dunkler, als er tatsächlich sei. Ein weisser und ein silbriger Wagen liessen sich leicht verwechseln. Im Zusammenhang mit dem Einwand, X._____ spreche nur Englisch und kein Deutsch, kann auf das bereits oben Ausgeführte verwiesen
Seite 42 — 81 werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass X._____ einzelne Ausdrücke in gebro- chenem Deutsch (so zum Beispiel "gib Uhr her" und "Hände auf den Rücken" [vgl. act. E.2/12.12, S. 4 f.] und "dini Auto" [vgl. act. E.2/21.11, S. 4) geläufig waren. Nicht zu entlasten vermag den Berufungskläger auch sein Einwand, Y.8_____ habe stets von einem weissen Kastenwagen, ähnlich eines Ford Transit, gespro- chen, er [X.] aber einen silbernen Mercedes-Vito gefahren sei. Es trifft zwar zu, dass Y.8 stets von einem weissen Kastenwagen gesprochen hat (vgl. act. E.2/21.11, S. 2). In der Dokumentation des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden (vgl. act. E.2/6.9) ist das von den Beschuldigten be- nutzte Fahrzeug auf den Seiten 3 bis 5 abgebildet. Auf der Seite 5 lässt sich sehr gut erkennen, dass das Fahrzeug je nach Lichteinfall weiss und nicht silbrig er- scheint. So ist ersichtlich, dass das Heck silbern, die Frontpartie um die A-Säule hingegen weiss erscheint. Der silberfarbene Kastenwagen kann somit sehr leicht als ein weisses Fahrzeug verwechselt werden. Dies vorliegend umso mehr, als es zur Tatzeit am 24. Dezember 2011 um 19:00 Uhr bereits dunkel und der Parkplatz beleuchtet war. h)Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es dem Beru- fungskläger in den Ziffern 2.1. bis 2.7. seiner Berufungsbegründung (vgl. act. D.25) insgesamt nicht gelungen ist, Zweifel an seiner Mittäterschaft an den sieben von ihm bestrittenen Raubüberfällen zu erwecken. i)Der Raubüberfall auf Y.4_____ in O.6_____ am 9. Februar 2012 um ca. 12:00 Uhr wurde von X._____ eingestanden. Er rügt hingegen die ihm vorgewor- fene Vorgehensweise beim Überfall. Der Schal sei derart locker um den Kopf von Y.4_____ gebunden gewesen, dass sie ihn mit dem Mund habe herunterschieben können. Sie habe sich auch erst anlässlich der zweiten Einvernahme am 27. Fe- bruar 2012 daran erinnern können, dass er sie angeblich mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Über derartige Verletzungen gebe es aber keine handfes- ten Dokumentationen. Er habe Y.4_____ weder mit dem Kopf an die Wand, noch mit der gestreckten Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe sie nicht geschlagen und mit Bestimmtheit nicht gedrosselt. Die Knebelung sei derart locker gewesen, dass sie Y.4_____ von selbst innert kurzer Zeit habe lösen können, sodass sie wieder frei hätte atmen können. Anlässlich seiner Befragung vor dem Vorsitzen- den der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 11. Februar 2014 führte X._____ aus, dass er Y.4_____ den Schal auf den Mund gelegt, er ihr diesen aber keinesfalls in den Mund gesteckt habe. Dann habe er den Schal nach hinten genommen und die Enden übereinandergeschlagen. Er habe den Schal aber nicht zugebunden. Y.4_____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah-
Seite 43 — 81 me vom 9. Februar 2012 aus, dass X._____ ihr den Schal in den Mund gesteckt, die Schalenden nach hinten genommen, diese gekreuzt und auf Halshöhe fest zugebunden habe. Es sei sehr eng gewesen (vgl. act. E.2/22.25, S. 2 f.). In ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. August 2012 bestätigte Y.4_____ diese Aussagen (vgl. act. E.2/12.19, S. 7). Sie führte weiter aus, dass sie versucht habe, den Schal aus dem Mund zu bekommen. Sie habe aber so viel Material im Mund gehabt, dass ihr dies nicht sofort gelungen sei. Sie habe immer wieder versucht, das Material mit der Zunge raus zu stossen. Eine Atmung durch den Mund sei nicht mehr möglich gewesen, da alles voll mit dem Schal gewesen sei (vgl. act. E.2/12.19, S. 7). Der Einwand des Berufungsklägers, er habe Y.4_____ den Schal bloss auf den Mund gelegt und diesen nicht zuge- bunden, ansonsten sie sich nicht derart schnell hätte befreien können, steht im klaren Widerspruch zu den übereinstimmenden und durchwegs glaubhaften Aus- sagen von Y.4_____. Sie führte bereits in ihrer ersten Einvernahme gleich nach dem Überfall vom 9. Februar 2012 aus, dass X._____ ihr den Schal in den Mund gesteckt und die Schalenden auf Halshöhe fest zugeknöpft habe. Y.4_____ konn- te sich auch bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme mehr als ein halbes Jahr nach dem Raub noch genau daran erinnern, wie X._____ ihr den Schal in den Mund gesteckt und die Enden zuerst auf Hals-, dann auf Mundhöhe fest zusammengebunden habe. Es besteht für die I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden kein Zweifel, dass der Berufungskläger Y.4_____ den Schal in den Mund gesteckt und die Schalenden zuerst auf Hals-, dann, nachdem sie zusammengesackt war, auf Mundhöhe fest zusammengebunden hat. Die sehr brutale Vorgehensweise von X._____ hat sich nachhaltig in das Gedächtnis von Y.4_____ eingebrannt. Die absolut glaubhaften Aussagen von Y.4_____ lassen jedenfalls auch im Berufungsverfahren keinen anderen Schluss zu, als dass Y.4_____ das Geschilderte auch so erlebt hat. Der Einwand von X., Y.4 habe den Schal mit dem Mund herunterschieben können, was darauf hindeute, dass der Schal eben nicht zugebunden gewesen sei, bedeutet nun nicht, dass er ihr den Schal nicht trotzdem in den Mund gesteckt und die Schalenden auf Halshöhe fest zugebunden hat. Y.4_____ führte in ihrer Einvernahme denn auch aus, dass sie lange Zeit versucht habe, den Schal mit der Zunge herunterzuschie- ben. Es stimmt folglich nicht, dass sich Y.4_____ schnell hat befreien können, was wiederum darauf schliessen lässt, dass die Schalenden fest zugebunden waren. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X._____ im Zusammenhang mit dem Überfall auf Y.4_____ angeht, kann auf die entsprechenden Erwägungen des vor- instanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und angefochte- nes Urteil, S. 27 ff).
Seite 44 — 81 j)Der Berufungskläger bringt in Ziffer 2.9. seiner Berufungsbegründung weite- re Einwände im Zusammenhang mit den ihn belastenden Indizien vor (vgl. act. D.25, S. 24 ff.). Dabei werden Ausführungen im Zusammenhang mit der rückwir- kenden Teilnehmeridentifikation, dem modus operandi, der Körpergrösse, der L._____ Jacke und dem Fehlen von DNA-Spuren gemacht. Auf diese Einwände gilt es im Folgenden einzugehen. ja)Wie der Berufungskläger zu Recht erkennt, stellt die rückwirkende Teilneh- meridentifikation des Mobiltelefons ein sehr gewichtiges Indiz für seine Täterschaft in allen sieben bestrittenen Raubüberfällen dar. Umso mehr erstaunt es, weshalb sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dazu nur sehr kurz in seiner Beru- fungsbegründung äussert (vgl. act. D.25, S. 25). Er führt lediglich aus, dass er nie bestritten habe, dass sein Telefon an den Tatorten geortet worden sei. Er habe bloss bestritten, selber an diesen Orten gewesen zu sein. Es könne aufgrund der blossen Anwesenheit seines Telefons nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, zumal er sein Mobiltelefon auch ausgeliehen, beziehungsweise einfach im Wagen liegen gelassen habe. Diesen Umstand könnte sich B._____ respektive sein Komplize zu Nutze gemacht haben, um mit dem Mobiltelefon absichtlich die Fährte auf ihn zu legen. X._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2014 aus, dass er sein Mobiltelefon während seines Besuchs in der Schweiz einer dritten Person ausgeliehen habe. Diese Person habe ihn gefragt, ob er eine L.2_____ Nummer hätte. Er habe dies bejaht, worauf diese Person ihm den Vorschlag gemacht habe, ihm Essen zu geben, wenn er ihm sein Mobiltelefon ausleihen würde. Diese Person habe in der Folge seine Mobiltelefonnummer be- nutzt. Da er gewusst habe, wo diese Person aus L.2_____ herkomme und wem sie schreibe, habe er kein Problem damit gehabt und er habe dieser Person das Telefon ausgeliehen. X._____ wollte den Namen dieser Person auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwaltes hin aber nicht nennen, da seine Ehefrau von dieser Person in L.2_____ bereits bedroht worden sei. Die Vorbringen von X._____ vor der Berufungsinstanz erweisen sich als unglaubhaft und reihen sich in die mittler- weile lange Liste widersprüchlicher Aussagen ein. Seine Aussage, er habe sein Telefon einer Person ausgeliehen, damit er von dieser etwas zu Essen erhalte, ist gänzlich nicht nachvollziehbar und erweist sich als reine Schutzbehauptung, wird dieser Einwand doch zum ersten Mal im Berufungsverfahren vorgebracht. X._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2012 aus, er habe das Mobiltelefon nie ausgeliehen und es sei immer er gewesen, der in der Schweiz mit dieser Nummer telefoniert habe (vgl. act. E.2/11.5, S. 3). Erst
Seite 45 — 81 als X._____ erstmals mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass die von ihm ver- wendete Rufnummer gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation am 19. Ok- tober 2011 um 19:26 Uhr in O.15_____, also fünf Kilometer vom Tatort in O.8_____ entfernt geortet worden sei, erklärte der Berufungskläger, dass er nicht in O.15_____ gewesen sei. Eventuell sei sein Telefon dort gewesen. Er könne sich aber nicht erklären, wieso sich sein Telefon dort befunden habe. Er habe kei- ne Ahnung, wer ausser ihm das Telefon benützt haben könnte (vgl. act. E.2/11.10, S. 7). Im Rahmen seiner Befragung vom 21. März 2012 teilte X._____ mit, dass sich sein Telefon immer in einer schwarzen Samsonite-Tasche befunden habe, in welcher auch die Führerscheine sowie andere wichtige Unterlagen von ihm und B._____ deponiert gewesen seien. Dies bedeute, dass B._____ diese Tasche manchmal mitgenommen habe und auch die SMS auf seinem Telefon beantwortet habe (vgl. act. E.2/11.11, S. 4 f.). Später sagte der Berufungskläger aus, dass es sich um ein billiges Telefon gehandelt habe und es ihm egal gewesen sei, ob er es verliere. Schliesslich sei das Telefon bei seinen Reisen in der Schweiz manchmal gar nicht dabei gewesen (vgl. act. E.2/11.17, S. 12 f.). X._____ erwähnte bis zur Berufungsverhandlung mit keinem Wort, dass er sein Mobiltelefon einer ihm be- kannten Person aus L.2_____ gegen Essen ausgeliehen hat. Auch sein Einwand, diese Person habe seine Nummer aufgrund des billigeren Tarifs verwendet, er- weist sich als unglaubhaft, zumal ein Anruf aus der Schweiz mit einer ausländi- schen Handynummer aufgrund von allgemein bekannten sehr hohen Roaming Tarifen nicht billig ist. Für die Richtigkeit der ersten Aussagen von X._____ spricht hingegen die Tatsache, dass die um die Tatzeiten herum aufgezeichneten SMS- Kontakte praktisch ausschliesslich zur Rufnummer seiner Ehefrau stattfanden. Dieser Umstand ist von X._____ zu Recht unbestritten geblieben, erscheint es doch sehr unwahrscheinlich, dass jemand anders mit der Rufnummer von X._____ dermassen regen Kontakt zu seiner Frau in L.2_____ unterhielt. Der Schluss der Vorinstanz, X._____ habe sein Mobiltelefon zu den besagten Zeiten der Raubüberfälle bei sich getragen und höchstpersönlich bedient, lässt sich mit seinen Einwänden jedenfalls nicht umstossen. Dieser Umstand deutet in der Tat stark daraufhin, dass es sich bei den sieben bestrittenen Raubüberfällen beim zweiten Täter um X._____ handeln muss. Ergänzend kann auf die nachstehenden Erwägungen (5. l)) sowie auf jene der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. jb)Die Ausführungen des Berufungsklägers bezüglich des modus operandi vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass einzelne Raubü- berfälle auf Autobahnraststätten, andere in einem Laden oder in einem Einfamili-
Seite 46 — 81 enhaus stattgefunden haben. Die Orte der Raubüberfälle haben aber mit dem ei- gentlichen modus operandi nichts zu tun. Das gleiche gilt für die Ausführungen, bei den Raubüberfällen seien manchmal Kabelbinder, manchmal Klebeband be- nutzt worden. Im Zusammenhang mit dem modus operandi ist von Bedeutung, dass die Opfer stets überwältigt wurden, indem ihnen die Hände auf den Rücken gebunden und die Beine gefesselt wurden. Das Klebeband wurde den Opfern mehrfach fest um die Arme und Füsse beziehungsweise Beine gewickelt. In meh- reren Fällen wurden die Opfer zudem geknebelt. Während X._____ jeweils bei den Opfern blieb, durchsuchte B._____ deren Fahrzeuge oder Wohnungen nach Wertgegenständen oder entwendete das Geld aus der Geschäftskasse. In den Fällen, in denen die Opfer Kreditkarten hatten, wurde sie gezwungen, den Pincode anzugeben. B._____ übernahm danach jeweils die Geldbezüge an den Bankoma- ten. Dieser modus operandi, der in allen acht Fällen genau gleich war, weist zu- sammen mit allen anderen Beweismitteln indizienmässig ebenfalls auf eine ge- meinsame Täterschaft von X._____ und B._____ hin (vgl. dazu den Auswertbe- richt der Kantonspolizei Graubünden in act. E.2/6.8 und 6.9 und die Sachverhalts- schilderung bei den einzelnen Delikten). Beim Raubüberfall in O.10_____ ist schliesslich entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers erstellt, dass der grössere der beiden Täter stets bei Y.6_____ geblieben ist (vgl. act. E.2/20.30, S. 3, 13. Frage). jc)Bezüglich der Körpergrösse ist festzuhalten, dass X._____ mit über 1.90 Meter überdurchschnittlich gross ist (vgl. zur Körpergrösse act. E.2/7.43, Beilage 6 und 7.48, Ziff. 6.3). Die Mehrheit der Opfer sprach von einem grossen und einem kleineren Täter. So führte Y.2_____ aus, er sei von einem zwei Meter grossen Mann überwältigt worden, der andere sei kleiner gewesen (vgl. act. E.2/12.21, S. 4). Auch Y.6_____ sprach von einem grossen Mann (vgl. act. E.2/12.18, S. 7) und Y.8_____ erwähnte ebenfalls einen grösseren und einen kleineren Täter (vgl. act. E.2/12.12). Y.3_____ führte aus, dass der erste Mann ca. zwei Meter gross gewe- sen sei. Er habe ein eckiges Gesicht gehabt und sei massiv und muskulös gebaut gewesen (vgl. act. E.2/18.13, S. 2 und 18.14, S. 1). jd)Die Opfer schilderten auch, dass die Täter mit ausländischem Akzent, ver- mutlich aus dem Balkan, sprachen; die Täter hätten gebrochen Englisch und/oder Deutsch gesprochen und sich untereinander in einer fremden Sprache verständigt (vgl. act. E.2/12.14, S. 6; 12.13; 12.17; 12.18, S. 4 und 12.21, S. 8). Bezüglich der Sprache wurde bereits bei den einzelnen Sachverhalten Stellung genommen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
Seite 47 — 81 je)Y.6_____ führte aus, dass der grosse Täter eine Jacke mit dem Schriftzug "L." getragen habe (vgl. act. E.2/12.18, S. 7). Diese L.-Jacke kann als belastendes Indiz für eine Täterschaft von X._____ beim Raubüberfall in O.10_____ gewertet werden, da der Sohn von B., M., zu diesem Zeit- punkt Mitarbeiter bei dieser Firma war. Der Berufungskläger führte anlässlich der Befragung vor dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 11. Februar 2014 denn auch aus, dass er ab Anfang Dezember 2011 für fünf bis acht Tage bei M._____ gewohnt habe, da dieser während dieser Zeit mit seiner Ehefrau auf den Bahamas in den Ferien gewesen sei. M._____ bestätigte diese Ausführungen bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2012 (vgl. act. E.2/12.2, 34. Frage). Er führte weiter aus, er könne nicht ausschliessen, dass sein Vater oder X._____ die Jacke während seiner Abwesen- heit getragen hätte (vgl. act E.2/12.2, 46. Frage). Y.6_____ wurde nun genau während der Ferienabwesenheit von M._____ am 14. Dezember 2011 von einem grossen Täter mit einer L._____ Jacke überwältigt und ausgeraubt. jf)Ob das in einem Einkaufszentrum in O.16_____ gekaufte Klebeband beim Raubüberfall auf Y.8_____ in O.11_____ verwendet wurde, spielt für die vorlie- gende Beurteilung keine Rolle, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübri- gen. jg)Im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend die weiteren Indizien bei den Raubüberfällen in O.8_____ und O.7_____ kann auf das bereits oben Ausge- führte verwiesen werden [vgl. die Erwägungen 5. a) und d)]. k)Fehl geht schliesslich auch der Einwand des Berufungsklägers in Ziffer 2.9.7. seiner Berufungsbegründung (vgl. act. D.25, S. 30). Der Umstand, dass von ihm keine DNA-Spuren an den Tatorten gefunden werden konnten, muss entge- gen seiner Meinung nicht stark entlastend berücksichtigt werden. Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, kann aus dem Nichtvorhandensein von DNA-Spuren von X._____ nicht darauf geschlossen werden, er sei nicht zusammen mit B._____ an den Tatorten gewesen. Es ist denkbar, dass X._____ Handschuhe trug bezie- hungsweise die Spuren abwischte; so beispielsweise geschehen beim Raubüber- fall auf Y.3_____ (vgl. act. E.2/12.16, S. 5: "Der Täter, welcher bei mir war, zog Handschuhe an. Zuvor hatten beide keine Handschuhe an und auch keine Mas- ken im Gesicht. Der Täter fing an, mit den Handschuhen über meinen Körper zu streichen. Ich bekam noch grössere Panik, weil ich nicht wusste, was er macht. Irgendwann wurde mir klar, dass er mir seine DNA von der Kleidung wegputzen wollte."). Auch beim Raubüberfall auf Y.9_____ in O.8_____ vom 19. Oktober
Seite 48 — 81 2011 wurden vom Täter Handschuhe verwendet (vgl. act. E.2/10.23; 15.4 und 15.5). Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen führte in sei- nem Schreiben vom 9. November 2012 (vgl. act. E.2/8.19) völlig nachvollziehbar aus, dass es, damit an Tatortspuren ein verwertbares DNA-Profil nachgewiesen werden könne, zwingend sei, dass DNA der betreffenden Person am Tatort zurückgelassen worden sei. Das Hinterlassen von DNA-Spuren könne aber durch das Tragen von Schutzkleidung, wie zum Beispiel durch Handschuhe, Sturmhau- ben usw., minimiert werden. Es sei auch denkbar, dass die Täterschaft versuche, durch Abwischen von Gegenständen allfällig gesetzte Spuren zu vernichten. Es sei durchaus möglich, dass ein Täter an mehreren Tatorten keine verwertbaren DNA-Spuren hinterlasse. Aus dem Nichtvorhandensein von verwertbaren DNA- Spuren dürfe aber nicht geschlossen werden, dass die betreffende Person nicht an den Tatorten anwesend gewesen sei. Wenn nun also in den bestrittenen sie- ben Raubüberfällen keine DNA-Spuren von X._____ gefunden wurden, muss dies nach dem soeben Ausgeführten nicht per se stark entlastend gewichtet werden. Dieser Umstand ist vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Beweisen und Indizien zu würdigen, wie dies im Übrigen von der Vorinstanz auch getan wurde. l)Nach soeben Ausgeführtem ist es dem Berufungskläger insgesamt nicht gelungen, Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufkommen zulassen. Er greift zwar, um Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken, einzelne Punkte auf, doch vermögen ihn seine vorgebrachten Einwände im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien nicht zu entlasten. Es kann somit im Sinne einer Zusammenfassung folgendes festgehalten werden. B._____ ist über- führt und geständig, bei allen acht Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein (vgl. dazu act. E.2/11.31, S. 5). X._____ bestritt zunächst jegliche Beteiligung an allen acht Raubüberfällen. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2012 gab er zu, den Laden für Gartenzubehör, die Firma N., alleine überfal- len zu haben. Er habe aber nur diesen einen Kriminalfall begangen (vgl. act. E.2/11.14, S. 2). Erst anlässlich der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 25. Februar 2013 gab X. zu, den Raub auf Y.4_____ in O.6_____ zusammen mit B._____ ausgeführt zu haben (vgl. act. E.2/11.39, S. 10). B._____ ging bei allen acht Überfällen von zwei Tätern aus. Mit Bezug auf den Überfall in O.6_____ auf Y.4_____ sprach er von einem Mittäter, welcher X._____ gewesen sein muss (vgl. act. E.2/11.31, S. 5; 11.21, S. 4 und E.2/11.39, S. 10). B._____ hielt klar fest, dass der Mittäter von O.6_____, welcher ja X._____ war, bei allen acht Überfällen beteiligt gewesen sei und jeweils die Op-
Seite 49 — 81 fer überwältigt habe (vgl. act. E.2/11.38, S. 5; 11.31, S. 5; 11.36, S. 3). Diese Per- son besitze die L.2_____ Staatsangehörigkeit (vgl. act. E.2/11.36, S. 3). Zudem führte B._____ anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz klar aus, dass nur eine weitere Person an den Raubüberfällen beteiligt gewesen sei (vgl. act. E.1/8). B._____ hat zwar X._____ nie direkt als Mittäter bezeichnet, dessen Mittäterschaft aber auch nie verneint. Selbst im direkten Konfront mit X._____ blieb B._____ da- bei, dass bei allen Delikten immer derselbe Mittäter, der im Übrigen die L.2_____ Staatsangehörigkeit besitze, die Opfer überwältigt habe (vgl. act. E.2/11.31, S. 5 und 11.36, S. 3). Auch wenn B._____ den Mittäter bezüglich aller acht Überfälle nie namentlich erwähnt hatte, ist dennoch offensichtlich und logisch, dass es sich bei diesem nur um X._____ handeln kann, da dieser ja seine Beteiligung in O.6_____ auch ausdrücklich zugab und von Y.4_____ erkannt wurde (vgl. act. E.2/22.25). Dies ist evident. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch von Y.3_____ zweifelsfrei als zweiter Täter identifiziert wurde, was ebenfalls bedeutet, dass nur X._____ der Mittäter sein kann, welcher gemäss B._____ in allen acht Fällen die Opfer überwältigt habe. Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf die Teilnahme eines dritten Täters schliessen lassen würden. Der Einwand des Beru- fungsklägers, nicht er, sondern ein Rumäne namens G._____ und ein Serbe hät- ten zusammen mit B._____ die sieben Raubüberfälle verübt (vgl. act. E.2/11.35), erweist sich unter diesen Umständen als unglaubhaft beziehungsweise als blosse Schutzbehauptung, zumal weder der Serbe noch der ominöse Rumäne gefunden werden konnten. Auch anlässlich der Einvernahme des Berufungsklägers vor dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2014 wurde mit keinem Wort erwähnt, dass unter anderem ein gewisser Rumäne namens G._____ zusammen mit B._____ die Raubüberfälle begangen haben soll. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2012 führte X._____ aus, dass er die Personen, die an den Raubüberfällen betei- ligt gewesen sein sollen, kennen würde und diese in O.17_____ getroffen habe (vgl. act. E.2/11.35). Anlässlich seiner Befragung vom 11. Februar 2014 führte er hingegen wieder aus, dass er nicht wisse, welche Bekannten von B._____ die Raubüberfälle begangen hätten. Das Aussageverhalten von X._____ erweist sich nach wie vor als äusserst widersprüchlich. Davon zeugt auch der Umstand, dass er im Zusammenhang mit den Raubüberfällen auf Y.6_____ und Y.5_____ anläss- lich seiner Einvernahme vom 11. Februar 2014 vor der Berufungsinstanz ausführ- te, er habe sich in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 2011 in der Woh- nung von M._____ und in einer in der Nähe gelegenen Garage aufgehalten, wo er die gekauften Sachen repariert habe. In seiner Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 28. September 2012 führte er hingegen aus, dass er
Seite 50 — 81 die gesammelten Gegenstände im Kombi repariert habe. Von einer Garage war mit keinem Wort die Rede (vgl. act. E.2/11.35, S. 8). Des Weiteren wurde X._____ wie bereits erwähnt zweifelsfrei von Y.3_____ als Täter identifiziert (vgl. act. E.2/12.6; 12.7 und 12.8). Y.3_____ führte zudem stets aus, dass es zwei Täter gewesen seien und dass er den grossen Täter bei Licht gesehen habe (vgl. act. E.2/12.8, S. 3; 12.16, S. 10). Zudem konnte die Behauptung von X., er sei beim Raubüberfall auf Y.3 am 24. November 2011 in O.3_____ im Zusam- menhang mit einem Verkehrsunfall im Gefängnis gewesen, widerlegt werden (vgl. act. E.2/11.33, S. 3; 10.63). Der Berufungskläger konnte somit in den Raubüber- fällen vom 9. Februar 2012 auf Y.4_____ und vom 24. November 2011 auf Y.3_____ zweifelsfrei als Mittäter ermittelt werden. Der Einwand von X._____ in Ziffer 2.10. der Berufungsbegründung (vgl. act. D.25, S. 33), er sei von B._____ missbraucht und hinters Licht geführt worden, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal der Berufungskläger aufgrund seiner vielen widersprüchlichen und immer wieder ändernden Aussagen wohl nicht so leicht hinters Licht zu führen ist. B._____ hat wohl aus Angst vor X._____ den Namen seines Mittäters nicht direkt nennen wol- len (vgl. act. E.2/11.31, S. 8; 11.32; 11.36, S. 4 und angefochtenes Urteil, S. 31). Er hat offensichtlich Angst vor Repressalien, wenn er X._____ der Mittäterschaft beschuldigen würde (vgl. dazu auch die Aktennotiz der Staatsanwältin vom 19. Juni 2012 [act. E.2/11.32], welcher zu entnehmen ist, dass sich B._____ be- reits vor der Konfrontation mit X._____ dahingehend äusserte, dass ihm nicht wohl sei, X._____ zu begegnen. B._____ machte denn auch in der Konfronteinvernah- me mit X._____ – im Gegensatz zu den bisherigen Einvernahmen – einen sehr eingeschüchterten und ängstlichen Eindruck. Als X._____ das Wort ergriffen und B._____ aufgefordert habe, auszusagen, dass er [X.] nicht an den übrigen sieben Raubdelikten beteiligt gewesen sei [vgl. dazu auch act. E.2/11.31, S. 8], habe B. nicht mehr ruhig sitzen können und er habe einen sehr besorgten Gesichtsausdruck gemacht). B._____ legte denn auch explizit Wert darauf, fest- zuhalten, dass er X._____ nie namentlich beschuldigt habe (vgl. act. E.2/11.31, S. 7). Neben den Aussagen von B._____ und den Opfern sprechen noch weitere, zum Teil sehr gewichtige, Beweise und Indizien für eine Mittäterschaft von X._____ in den von ihm bestrittenen Raubüberfällen. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikati- on des Mobiltelefons von X._____ ergab, dass sich sein Mobiltelefon kurz vor, während, aber auch nach den Taten immer in der Nähe der Tatorte befunden hat (vgl. act. E.2/9.25-27 und angefochtenes Urteil, S. 32 ff.). Der Umstand, dass sich das Mobiltelefon von X._____ bei allen von ihm bestrittenen Delikten jeweils vor,
Seite 51 — 81 während und nach der Tatzeit in der Nähe oder in einem zeitlich erreichbaren Um- kreis der Tatorte befand, deutet stark darauf hin, dass es sich bei diesen Delikten beim zweiten Täter um X._____ handeln muss. Wie die Vorinstanz zu Recht aus- führte, erscheint es nach menschlichem Ermessen und der allgemeinen Lebenser- fahrung folgend mehr als unwahrscheinlich, dass sich das Mobiltelefon einer Per- son in sieben Fällen rein zufällig immer um die Tatzeit herum in der Nähe der Tat- orte befindet. Grundsätzlich berechtigt ist zwar der Einwand des Berufungsklägers in Ziffer 2.9.1. seiner Berufungsbegründung (vgl. act. D.25, S. 25), dass der Um- stand, dass sich sein Mobiltelefon an einem Ort befunden hat, nicht zwingend be- deutet, dass sich dessen Eigentümer ebenfalls an diesem Ort aufhielt. Der Beru- fungskläger sagte aber – auch dies ist evident – vor dem Vorliegen der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation am 22. Februar 2012 klar aus, dass ausschliesslich er in der Schweiz mit der entsprechenden Mobiltelefonnummer telefoniert und er das Mobiltelefon nie ausgeliehen habe (vgl. act. E.2/11.5, S. 3). Erst auf den entsprechenden Vorhalt hin, sein Mobiltelefon sei im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.9_____ am 19. Oktober 2011 in der Nähe des Tator- tes geortet worden, führte X._____ aus, dass sich sein Telefon nun plötzlich nicht bei ihm befunden haben soll und dass er keine Ahnung habe, wer das Telefon benutzt haben könnte (vgl. act. E.2/11.10, S. 7 und 11.11, S. 4, wo X._____ aus- führte, dass sein Telefon immer in einer schwarzen Samsonite Tasche gewesen sei, welche auch B._____ manchmal mitgenommen und SMS auf seinem Telefon beantwortet habe). B._____ führte demgegenüber aus, dass er nie mit dem Mobil- telefon von X._____ SMS verschickt oder beantwortet habe. Er habe die Tasche von X._____ und auch das Telefon nie in den Händen gehabt. X._____ habe das Telefon entweder auf dem Armaturenbrett oder auf sich getragen (vgl. act. E.2/11.17, S. 12 und 11.12, S. 3 f.). Der Berufungskläger verstrickte sich somit immer mehr in Widersprüche. Es ist in der Tat unüblich, sein persönliches Mobilte- lefon einer dritten Person zu überlassen, welche darüber hinaus auch gleich noch den persönlichen SMS-Verkehr mit der Ehefrau des Eigentümers des Handys ab- wickelt. Im Berufungsverfahren vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden brachte der Berufungskläger schliesslich vor, sein Mobiltelefon einer ihm bekannten L.2_____ Person ausgeliehen zu haben, die ihm dafür zu Essen gegeben habe. Den Namen diese Person könne er aber nicht nennen. Sein ge- samtes Aussageverhalten im Zusammenhang mit der rückwirkenden Teilnehmeri- dentifikation ist unglaubhaft und voller Widersprüche. Insgesamt lässt die Beweis- würdigung somit nur den Schluss zu, dass X._____ sein Mobiltelefon zu den Zei- ten der Raubüberfälle tatsächlich auf sich trug, persönlich bediente und an den Daten der Raubüberfälle auch vor Ort war.
Seite 52 — 81 Des Weiteren sind in den Reisepässen von B._____ und X._____ in der gesamten Zeitspanne, während der die vorliegend Gegenstand bildenden Raubdelikte be- gangen wurden, exakt dieselben L.2_____ und ungarischen Grenzstempel einge- tragen (vgl. act. E.2/6.3 bis 6.7 und 10.37). Damit ist einerseits nachgewiesen, dass die Beschuldigten jeweils gemeinsam L.2_____ verlassen haben und auch wieder gemeinsam nach L.2_____ zurückgereist sind. Andererseits belegen die Grenzstempel, dass sich X._____ – entgegen teilweise anderslautenden Aussa- gen – nie in L.2_____ aufhielt, als die Raubdelikte stattfanden (vgl. act. E.2/6.5 und 6.6). Indizienmässig weisen die gemeinsamen Grenzübertritte somit klar dar- auf hin, dass der Berufungskläger und B._____ am 19. Oktober 2011, am 28. Ok- tober 2011, am 8. November 2011, am 24. November 2011, am 11. Dezember 2011, am 14. Dezember 2011, am 24. Dezember 2011 und am 9. Februar 2012 gemeinsam unterwegs gewesen sein müssen und dass X._____ beim Raubüber- fall auf Y.3_____ am 24. November 2011 nicht in L.2_____ war. X._____ sagte anfänglich auch aus, dass er in der Schweiz immer mit B., welcher gut Deutsch spreche, zusammen gewesen sei (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 22. Februar 2012, act. E.2/11.5, S. 2). Später stellte er diese Aussage wieder in Frage (vgl. act. E.2/11.10, 35. und 36. Frage; 11.11, 20. und 21. Frage). Es ist offenkun- dig, dass der Berufungskläger seine Aussagen auch hier fortlaufend dem jeweili- gen Stand der Beweisergebnisse anpasste und er teilweise gerade das Gegenteil behauptete, was er zuvor noch eindringlich beteuert hatte. Es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die ersten Aussagen von X. glaubhafter und unbefangener erscheinen als die nachträglich offensichtlich angepassten Behaup- tungen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, deuten die erwähnten Passeintra- gungen im Zusammenhang mit den Aussagen von X., wonach er in der Schweiz immer mit B. zusammen gewesen sei, welcher zudem bezüglich aller acht Raubüberfälle geständig ist, indizienmässig klar auf X._____ als Mittäter bezüglich der von ihm nicht zugegebenen Delikte hin. Zudem wurde der Mercedes Vito mit der Nummer , welcher gemäss der Aussage von X. vom 11. Februar 2014 ihm gehört, gemäss dem Suchlauf in der Datenbank des Grenzwachtkorps (vgl. act. E.2/10.99) am 8. November 2011 um 18.16 Uhr und um 19.17 Uhr beim Grenzübergang O.18_____ registriert. An diesem Abend fand der Raubüberfall auf Y.2_____ auf dem lediglich 14 Kilometer entfernten Rastplatz Ost in O.9_____ statt. Am 14. Dezember 2011 wurde das von den Beschuldigten benützte Fahrzeug um 21:44 Uhr beim Grenzübergang O.19_____ bei der Ausrei- se registriert. Am Morgen dieses Tages wurde Y.6_____ in O.10_____ überfallen und ausgeraubt. An demselben Grenzübergang wurde das erwähnte Fahrzeug am 24. Dezember 2011 um 19:44 Uhr bei der Ausreise registriert. Eine knappe Stun-
Seite 53 — 81 de zuvor war Y.8_____ auf dem lediglich 50 Kilometer entfernten Rastplatz K._____ in O.11_____ überfallen worden. m)Aufgrund dieser Ausführungen sind für die I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden keine Zweifel an der Täterschaft von X._____ an den von ihm bestrittenen sieben Raubüberfällen ersichtlich. Im Zusammenhang mit dem vom Berufungskläger zugestandenen Überfall in O.6_____ wurde dargelegt, dass sich dieser so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift gestützt auf die Aussa- gen des Opfers Y.4_____ geschildert wurde. Die vom Rechtsvertreter in seiner Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände reichen nicht aus, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Der nachfolgenden rechtlichen Subsumtion ist somit der Sachverhalt gemäss den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil zugrunde zu legen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgebender Art und Weise mit dem anderen Täter zusammen wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7 mit Hinweisen). Auch die massgebliche Tatherr- schaft beziehungsweise Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Ent- schlussfassung beziehungsweise an der Planung und Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes – die kausalen Tatbeiträge des anderen Mittäters angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss vor- aus. Der gemeinsame Tatentschluss muss nicht ausdrücklich sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu ha- ben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (vgl. Marc Forster, in: Marcel Alexan- der Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 8 und 12 zu Vor Art. 24 [zit. Basler Kommentar zum StGB I]). Aufgrund des von den Opfern geschilderten und von B._____ im Grundsatz auch zugestandenen Tatablaufs muss davon ausgegangen werden, dass B._____ und der Berufungskläger als Mittäter agierten: so waren sei bei allen Raubüberfällen davor, während und danach beisammen. Sie fuhren folglich gemeinsam zum Tat-
Seite 54 — 81 ort hin und wieder weg. Bei der Tatausführung versahen sie unterschiedliche Funktionen: • Beim Raubüberfall vom 19. Oktober 2011 in O.8_____ überfiel und fesselte X._____ Y.9_____ an Händen und Füssen mit Klebeband; beide Täter waren maskiert; B._____ entnahm das Geld und beide Täter liessen Y.9_____ ge- fesselt zurück. • Beim Raubüberfall vom 28. Oktober 2011 drangen beide Täter in das Haus von Y.1_____ ein und fesselten ihm mit Klebeband die Hände und Füsse; sie stülpten ihm ein Stofftuch über den Kopf. Währenddem X._____ auf Y.1_____ kniete, durchsuchte B._____ das Haus. Danach wurde Y.1_____ an einen Stuhl gefesselt. Zudem wurde ihm der Kissenbezug mit Klebeband um den Mund gewickelt. Y.1_____ wurde so zurückgelassen und erst ca. 12 Stunden später zufällig entdeckt. • Am 8. November 2011 schlug X._____ Y.2_____ zu Boden. Beide Täter fes- selten ihn in der Folge. Währenddem B._____ das Fahrzeug durchsuchte, kniete X._____ auf Y.2_____. Sowohl der Berufungskläger als auch B._____ erpressten die Pincodes der Kreditkarten und drohten Y.2_____. Dabei hielt X._____ dem Opfer die Klinge eines Messers an den Hals. B._____ entfernte sich in der Folge und hob das Geld ab. X._____ blieb während dieser Zeit bei Y.2_____. Darauf liessen sie ihn verletzt und gefesselt in der Kälte liegen. • Am 24. November 2011 schlug X._____ Y.3_____ zu Boden. Dabei wurde ihm die Klinge eines Messers an den Hals gehalten. X._____ kniete anfäng- lich am Boden auf Y.3_____. Danach wurde er gefesselt und geknebelt und ihm das Portemonnaie abgenommen. In der Folge wurde ihm erneut ein Messer an den Hals gehalten. Währenddem X._____ Y.3_____ am Boden festhielt und auf ihm kniete, durchsuchte B._____ das Fahrzeug. Beide Täter erpressten den Pincode unter der Drohung, Y.3_____ umzubringen, falls der Code nicht stimmen würde. Danach liessen sie den verletzten und gefessel- ten Y.3_____ in der Kälte liegen. • Beim Raubüberfall vom 11. Dezember 2011 schlug der Berufungskläger Y.5_____ nieder. Die Täter zogen ihm eine Kappe über den Kopf und fessel- ten ihn an Händen und Füssen mit Klebeband. X._____ forderte in gebro- chenem Englisch die Bankkarten von Y.5_____. B._____ durchsuchte das
Seite 55 — 81 Fahrzeug. Da Y.5_____ nichts bei sich hatte, entfernten sie sich und liessen den gefesselten und verletzten Y.5_____ in der Kälte zurück. • Am 14. Dezember 2011 stülpte X._____ Y.6_____ in O.10_____ eine Woll- mütze über den Kopf und fesselte sie mit Klebeband an den Armen und Bei- nen an einen Stuhl. Er erpresste die Kreditkarte und Pincodes. In der Folge legte er ihr eine Stoffserviette auf den Mund und befestigte diese mit Klebe- band. Dazu band er das Klebeband mehrmals rings um den Kopf. Während- dem durchsuchte B._____ das Haus. Sie drohten ihr, dass sie zurückkom- men würden, falls die Pincodes nicht stimmen würden. Y.6_____ wurde am Stuhl gefesselt in der Küche zurückgelassen. • Am 24. Dezember 2011 forderte X._____ von Y.8_____ unter Gewaltanwen- dung das Telefon und die Kreditkarten. B._____ forderte die Autoschlüssel. X._____ band Y.8_____ das Klebeband um den Mund und um die Brust, so dass er die Arme nicht mehr bewegen konnte. Während X._____ das Opfer fesselte, durchsuchte B._____ das Fahrzeug von Y.8_____. Sie entwende- ten eine Armbanduhr und drohten ihm, dass er fünf Minuten warten müsse, sonst passiere etwas. In der Folge liessen die Täter Y.8_____ gefesselt in der Kälte zurück. • Schliesslich zog X._____ Y.4_____ am 9. Februar 2012 beim Raubüberfall in O.6_____ eine Kappe über den Kopf und fesselte sie mit Klebeband an Ar- men und Beinen. Unter Drohung wurden von ihr Bargeld und Kreditkarten mit Pincodes erpresst. X._____ knebelte Y.4_____ mit einem Schal, in dem er ihr diesen in den Mund steckte und nach hinten fest zuband. B._____ brach die Kasse auf und hob das Geld ab. Y.4_____ wurde gefesselt und gekne- belt zurückgelassen. Aufgrund der Ausführungen zu den einzelnen Raubüberfällen ist klar davon aus- zugehen, dass X._____ und B._____ als Mittäter agierten, wobei der Berufungs- kläger fürs "Grobe" (Überwältigen, Schlagen, Fesseln und Knebeln) und B._____ für die "Feinarbeit" (Durchsuchen und Geld abheben) zuständig war. Es kann so- mit von einem gemeinsamen Tatentschluss ausgegangen werden, wobei dieser auch nur konkludent bekundet werden kann (Eventualvorsatz genügt). Mit Bezug auf den Berufungskläger bestehen jedenfalls keinerlei Zweifel, dass er sämtliche Voraussetzungen der Mittäterschaft von Anfang bis zum Ende – und zwar in allen acht Fällen – erfüllt (vgl. auch Erwägungen der Vorinstanz, Art. 82 Abs. 4 StPO).
Seite 56 — 81 7.Die Vorinstanz brachte bei den Überfällen auf Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____, Y.6_____, Y.8_____ und Y.4_____ den Straftatbestand von Art. 140 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Anwendung. Die Opfer Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ seien bei den Raubüber- fällen in Lebensgefahr gebracht und grausam behandelt worden. Die Opfer Y.8_____ und Y.6_____ seien bei den Überfällen mindestens grausam behandelt worden. Zudem sei in allen Fällen der Tatbestand der Bandenmässigkeit gemäss Art 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Berufungskläger bringt im Rahmen der rechtlichen Qualifikation in den Ziffern 3. und 4. seiner Berufungsbegründung (vgl. act. D.25, S. 34 ff.) vor, es könne nicht von einer Bandenmässigkeit ausgegangen werden, da er nur an einem der acht angeklagten Delikte beteiligt gewesen sei. Des Weiteren habe sich Y.1_____ zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Le- bensgefahr befunden. Ob sich Y.2_____ zu irgendeinem Zeitpunkt in Lebensge- fahr befunden habe, lasse sich gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 11. Januar 2013 nicht sagen. Im Fall O.7_____ (Raubüberfall auf Y.3_____) könne ebenfalls keine unmittelbare Lebensgefahr ausgemacht werden. Das glei- che gelte für den Raubüberfall in O.6_____ auf Y.4_____. Damit komme der quali- fizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht zur Anwendung. Schliesslich liege in keinem der Raubüberfälle eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, da es den Tätern nicht um die Verursachung von Leiden ge- gangen sei, welche zur Verwirklichung des Tatplans gänzlich unnötig gewesen seien. Es sei darum gegangen, ihren Tatplan so sicher wie möglich in die Tat um- zusetzen. 8. a) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand un- fähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, [oder] wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine Gefährlichkeit offenbart (vgl. Art. 140 Ziff. 3 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverlet- zung zufügt oder es grausam behandelt (vgl. Art. 140 Ziff. 4 StGB). Wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheits-
Seite 57 — 81 strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 156 Ziff. 1 StGB). Wen- det der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegen- wärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140 (vgl. Art. 156 Ziff. 3 StGB). Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittel- bar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 186 StGB). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschä- digt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. b)Was nun die rechtliche Qualifikation der zur Anklage gebrachten Tat- bestände betrifft, kann, zumal in der Berufungsbegründung nur die Bandenmäs- sigkeit und die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB gerügt werden, im Zusam- menhang mit der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, dem mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und der mehr- fachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 48 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Da erstellt ist, dass X._____ alle acht Raubü- berfälle zusammen mit B._____ ausführte, ist der qualifizierte Tatbestand der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bei allen acht Raubüberfäl- len erfüllt. Die Täter haben, wie bereits erwähnt, alle Überfälle gemeinsam ausge- führt. Sie gingen dabei nach einer klaren Aufgabenverteilung vor und wirkten auf diese Weise in einem fest verbundenen und stabilen Team zusammen. Sie kamen offenkundig mit der Absicht in die Schweiz, gemeinsam mehrere Raubdelikte zu begehen. Es ist somit nachfolgend anhand der Einwände des Berufungsklägers noch zu prüfen, ob X._____ zu Recht von der Vorinstanz in sechs Fällen wegen Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB verurteilt wurde, weil er die Opfer in Lebens- gefahr brachte beziehungsweise diese grausam behandelte. c)Die Lebensgefahr besteht gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB dann, wenn eine Gefahr ohne Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann. Der Täter bringt das Opfer in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine stark erhöhte kon-
Seite 58 — 81 krete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, die min- destens eventualvorsätzlich herbeigeführt wurde und der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Der genannte Verwirklichungswille kann sich auch dadurch manifestieren, dass der Täter sein Opfer zunächst in eine akute Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (so etwa, wenn das Opfer ge- fesselt und geknebelt [trotz Erkältung] alleine gelassen und damit einer erhöhten Erstickungsgefahr ausgesetzt wird; vgl. dazu SJZ 100 [2004] Nr. 30, wo festgehal- ten wird, dass das Alleinlassen einer geknebelten und gefesselten Person eine Handlung sei, die den unmittelbaren Tod herbeiführen könne, da immer die Gefahr einer Erstickung gegeben sei. Dies könne zum einen durch Erbrechen, zum ande- ren durch Schleimproduktion in den Atemwegen geschehen). Die Art und Weise der Herbeiführung der Lebensgefahr ist nicht massgeblich. Mit der Herbeiführung einer Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise auch eine Körperverletzung verbunden sein. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriteri- en. Bei der Bedrohung mit einem Messer kann Lebensgefahr angenommen wer- den, wenn das Messer an den Hals gelegt wird, so dass eine unbedachte Bewe- gung eine lebensgefährliche Verletzung hervorrufen könnte. Konkrete Lebensge- fahr besteht auch, wenn das Opfer mit einem spitzen, in einem Abstand von 10-20 cm gegen seinen Hals gehaltenen Dolch/Messer bedroht wird (vgl. BGE 114 IV 9; 117 IV 428; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 6B_339/2009). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz für die Lebensgefährdung, wobei Eventua- lvorsatz genügt; der Täter braucht aber nicht bereit zu sein, die Gefahr auch zu verwirklichen (vgl. zum Ganzen: BGE 117 IV 419; 117 IV 427; Urteil der Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2007, SF 06 21 E. 4; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wi- prächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 139, 141 und 143 zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen [zit. Basler Kommentar zum StGB II]; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2003, 6S.243/2003; vom 7. Au- gust 2009, 6B_339/2009; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 17 ff. zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen [zit. Praxiskommentar zum StGB]). Die eventualvorsätzliche Inkaufnahme einer Lebensgefahr genügt damit zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB; dies im Unterschied zu Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens), bei welchem der Tatbe- stand der unmittelbaren Lebensgefahr (und nicht bloss Lebensgefahr wie in Art. 140 Ziff. 4 StGB) in subjektiver Hinsicht direktvorsätzliches sowie skrupelloses Verhalten mit möglicher Todesfolge erfordert (vgl. dazu den Entscheid des Kan-
Seite 59 — 81 tonsgerichts Schwyz vom 30. Oktober 2012, STK 2011 26 E. 4 [bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013]). Zudem erfasst der Tat- bestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB auch noch die grausame Behandlung. ca)Der Berufungskläger bringt vor, dass in den von Dr. med. E._____ erstellten Aktengutachten in vier Fällen eine konkrete Lebensgefahr bejaht worden sei. Es seien jedoch in keinem Fall rechtsmedizinische Untersuchungen direkt nach der Tat vorgenommen worden. Deshalb würden auch keine eindeutigen Befunde vor- liegen, welche verwertet werden könnten. Dr. med. E._____ habe deshalb auch keine abschliessende Aussage zur Frage der konkreten Lebensgefahr machen können. Deshalb seien das allgemeine Aktengutachten vom 31. Dezember 2012 und alle darauf aufbauenden Gutachten nicht verwertbar. Gutachten hätten sich stets konkret und an die einzelnen Delikte zu halten (vgl. act. D.25, S. 35). Einleitend ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Berufungskläger die Verwert- barkeit sämtlicher vom Institut für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspi- tals Graubünden erstellten Gutachten zwar bestreitet, er aber in den Ziffern 4.1 bis 4.4 seiner Berufungsbegründung (vgl. act. D.25, S. 36 ff.) wiederholt selber auf die Gutachten verweist (so jedenfalls immer dann, wenn er glaubt, etwas zu seinen Gunsten aus den Gutachten ableiten zu können). Mit seinem Vorgehen zeigt der Berufungskläger in optima forma, dass auf die Schlussfolgerungen des Rechts- mediziners in den Gutachten abgestellt werden kann, ansonsten sein Verhalten einmal mehr als sehr widersprüchlich zu qualifizieren wäre. Es stimmt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht, dass der Rechtsmediziner Dr. med. E._____ in seinen rechtsmedizinischen Aktengutachten keine abschliessenden Aussagen zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr machen konnte. So führte er in seinem Gutachten vom 8. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.19) beispielsweise klar aus, dass sich Y.1_____ zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr be- funden habe, im Falle der Nichtbefreiung aber mittelbar Lebensgefahr durch Ersti- cken oder durch Verdursten eingetreten wäre. Und nur weil im Gutachten vom 14. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.21) keine Stauungsblutungen festgestellt werden konnten, heisst das nicht, dass solche nicht vorgelegen haben könnten und sich Y.3_____ während des Überfalls nicht in Lebensgefahr befunden hat. Auch wenn ein diesbezüglicher Beweis in einem konkreten Fall fehlt, kann der Nachweis einer konkreten Lebensgefahr auch anderweitig erbracht werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss daher die Beurteilung, ob jeweils eine konkrete beziehungs- weise unmittelbare Lebensgefahr gegeben war oder nicht, vorliegend namentlich auch aufgrund der vorgängig eruierten Tatabläufe in Verbindung mit den allgemein gültigen Aussagen im rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 31. Dezember
Seite 60 — 81 2012 (vgl. act. E.2/7.18) vorgenommen werden. Der Einwand des Berufungsklä- gers, die Gutachten seien allesamt nicht verwertbar, weil in keinem Fall rechtsme- dizinische Untersuchungen direkt nach den Taten vorgenommen worden seien, kann nicht gehört werden. Es wurden zwar keine rechtsmedizinischen Untersu- chungen unmittelbar nach den Taten vorgenommen, doch stützen sich sämtliche rechtsmedizinischen Aktengutachten unter anderem auf einen Arztbericht, der die Ergebnisse der kurz nach den Überfällen durchgeführten Untersuchung der Opfer festhält (vgl. act. E.2/7.19 bis 22; E.2/22.21;18.6;17.18). Des Weiteren stützen sich die Gutachten auf die beigelegten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Graubünden (bestehend aus den Aussagen der Opfer und den Fotoaufnahmen des kriminal- technischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden) und auf einen Bericht einer Fachpsychologin. Aufgrund dieser Unterlagen war es dem Rechtsmediziner Dr. med. E._____ möglich, Aussagen betreffend die unmittelbare Lebensgefahr zu machen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl das rechtsmedizi- nische Aktengutachten vom 31. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.18) als auch die übrigen Aktengutachten zu den Überfällen vom 28. Oktober 2011, vom 8. Novem- ber 2011, vom 24. November 2011 und vom 9. Februar 2012 (vgl. act. E.2/7.19 bis 7.22) nicht verwertbar sein sollen. Es kann daher ohne Weiteres auf die Aus- führungen und Schlussfolgerungen in den oben erwähnten Gutachten abgestellt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob der Berufungskläger die Opfer Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ in Lebensgefahr gebracht hat, kann somit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefoch- tenes Urteil, S. 49 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind deshalb im Folgenden nur noch einzelne Bemerkungen zu den einzelnen Raubüberfällen anzubringen. cb)Der Berufungskläger bringt im Fall O.13_____ (Raubüberfall auf Y.1_____) vor, dass sich dieser zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es trifft zu, dass der Rechtsmediziner in seinem Gutachten vom 8. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.19) eine unmittelbare Lebensgefahr verneinte (vgl. zum Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr die Ausführungen im rechtsmedizini- schen Aktengutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin vom 11. Februar 2013 [act. E.2/7.35], wonach unter unmittelbarer Lebensgefahr der Zu- stand verstanden wird, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die ernst- liche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes besteht). Es wird aber klar festgehalten, dass eine mittelbare Lebensgefahr durch Ersticken oder durch Verdursten eingetreten wäre, wenn Y.1_____ nicht aus dieser Situation befreit worden wäre. Indem nun Y.1_____ gefesselt (die Täter fesselten ihm mittels Kle-
Seite 61 — 81 beband die Beine an den Fussgelenken fest zusammen. Die Hände fesselten sie ihm mit Klebeband hinten auf den Rücken. Zudem legten sie ihm einen Kissenbe- zug auf den Mund und wickelten mehrmals Klebeband fest um den Mund, womit eine Atmung durch den Mund nicht mehr möglich war) in seinem abgelegenen Haus von den Tätern zurückgelassen wurde, setzten sie ihn einer konkreten Ersti- ckungsgefahr aus, die ohne weiteres Zutun der Täter in Tötungserfolg hätte um- schlagen können (vgl. dazu SJZ 100 [2004] Nr. 30). Zudem bestand auch die Ge- fahr der Austrocknung, da Y.1_____ zum Zeitpunkt des Überfalls fast 59 Jahre alt war und der Tod bei mangelnder Flüssigkeitszufuhr durch Verdursten gerade bei älteren Menschen innerhalb von Stunden eintreten kann (vgl. act. E.2/7.18, S. 6). Y.1_____ brauchte über 12 Stunden, um sich unter grösster Anstrengung langsam in Richtung Hauseingang zu verschieben, wo er erst am nächsten Vormittag von der zufällig vorbeikommenden Postbotin befreit wurde. So oder anders war jeden- falls eine konkrete Lebensgefahr von den Tätern geschaffen worden, womit der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zweifelsfrei erfüllt ist. cc)Im Fall O.9_____ führt X._____ aus, es lasse sich dem Gutachten vom 11. Januar 2013 nicht entnehmen, ob sich Y.2_____ in einer unmittelbaren Lebensge- fahr befunden habe. Dr. med. E._____ führt in seinem Gutachten vom 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20) unter anderem aus, dass Y.2_____ allen im Gutachten vom 31. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.18) erwähnten Risiken, insbesondere des Erstickens und der Unterkühlung, ausgesetzt gewesen sei. Bei diesen Risiken spiele der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle. Das Risiko, eine sogenannte posi- tionelle Asphyxie zu erleiden und daran zu sterben, sei für Y.2_____ erheblich gewesen. Zudem wäre, wäre das Opfer nicht rechtzeitig befreit worden, das Risiko einer Unterkühlung und eines Kältetodes laufend gestiegen. Das Risiko des Ersti- ckens sei für Y.2_____ hoch gewesen, er [Dr. med. E.] könne jedoch nicht sagen, ob sich das Opfer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Le- bensgefahr befunden habe. Sicher sei aber, dass es früher oder später zu einer mittelbaren Lebensgefahr durch Ersticken, Verdursten oder durch Unterkühlung gekommen wäre. Y.2 lag beim Raubüberfall in Bauchlage am Boden. Seine Hände waren mit Kabelbindern auf den Rücken gebunden, die Füsse mit einem Ledergurt gefesselt. X._____ kniete auf dem Rumpf des gefesselten Opfers. Auch wenn der Rechts- mediziner in seinem Gutachten vom 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20) keine unmittelbare Lebensgefahr feststellen konnte, ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz zweifelsfrei davon auszugehen, dass Y.2_____ während des Überfalls von den Tätern in erhöhte Lebensgefahr gebracht wurde, da das Risiko des Erstickens
Seite 62 — 81 aufgrund seiner Bauchlage und des Umstands, dass X._____ mit seinem ganzen Gewicht auf ihm kniete, sehr hoch war. Da Y.2_____ zudem an einem November Abend leicht bekleidet im Wald gefesselt von den Tätern zurückgelassen wurde, bestand auch eine mittelbare Lebensgefahr durch Verdursten und Unterkühlung. Der Umstand, dass sich Y.2_____ nach ca. einer Stunde von seinen Fesseln be- freien konnte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Y.2_____ wurde aber nicht nur durch die Fesselung in Lebensgefahr gebracht. Indem X._____ dem Opfer ein Messer seitlich an den Hals hielt (vgl. act. E.2/17.32, S. 9; 12.21, S. 6), brachte er dieses in höchste und unmittelbare Lebensgefahr. Wie bereits ausge- führt, wird die Handhabung eines Messers im Halsbereich vom Bundesgericht als stark erhöhte Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifiziert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 6B_339/2009, E. 2.6 und oben E. 8. c)). X._____ brachte Y.2_____ somit zweifelsohne gleich mehrfach in Lebensge- fahr, womit er den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB auch beim Raubüberfall in O.9_____ erfüllt hat. cd)Im Fall O.7_____ führt der Berufungskläger ebenfalls aus, dass keine un- mittelbare Lebensgefahr ausgemacht werden könne, da nicht klar sei, ob die Ur- sache der Blutunterlaufung der Augenbindehaut auf die Rumpfkompression zurückzuführen sei. Dr. med. E._____ führt in seinem Gutachten vom 14. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.21) dazu aus, dass eine Kompression des Brustkorbes zu einer erheblichen Blutstauung im Kopfbereich und zu Bindehautblutungen führen kann. Zudem berge das Alleinlassen einer Person in Bauchlage mit auf den Rü- cken gefesselten Händen ein hohes Risiko des Erstickens infolge Einschränkung der Brustkorbbeweglichkeit, wobei der Zeitfaktor eine besondere Rolle spielen würde. Die Knebelung mit einem übel riechenden Stofffetzen könne einen Würge- reiz und Erbrechen auslösen, was zu einer lebensbedrohenden Einatmung des Erbrochenen in die Lunge führen könne. Das Risiko des Erstickens sei für Y.3_____ aber bereits aufgrund der vorübergehenden Rumpfkompression sehr hoch gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass Y.3_____ gefesselt und mit einem stinkenden Stoff- fetzen geknebelt alleine in einer Winternacht in einem verlassenen Waldstück von den Tätern liegen gelassen wurde, ist die unmittelbare Lebensgefahr ohne Zweifel bereits zu bejahen. Ob es nun aufgrund der Rumpfkompression zu einer Blutun- terlaufung der Augenbindehaut und den beiden kleinfleckigen Blutungen neben dem Auge links gekommen ist, spielt nach soeben Ausgeführtem keine Rolle mehr. Die Täter nahmen mit dem Verlassen des Tatortes in Kauf, das Opfer einer erheblichen Erstickungsgefahr und dem Kältetod auszusetzen. Zudem wurde
Seite 63 — 81 Y.3_____ zwei Mal die Klinge eines Messers direkt an die linke Halsseite gehalten (vgl. act. E.2/18.1; 18.2; 18.10; 18.13 bis 18.15 und 12.16), womit gemäss der oben ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine stark erhöhte Le- bensgefahr bestand. Auch hier hätte, wie beim Raubüberfall in O.9_____, eine reflexartige oder unbedachte Bewegung des Opfers für die Zufügung einer tödli- chen Schnittwunde am Hals ausgereicht, welche gemäss Gutachten vom 14. Ja- nuar 2013 (vgl. act. E.2/7.21) rasch zum Tode durch Verbluten geführt hätte. Y.3_____ wurde durch die beschriebenen Vorgänge somit mehrfach in Lebensge- fahr gebracht, welche sich ohne das Zutun der Täter hätte verwirklichen können. Damit ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt. ce)Im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.4_____ in O.6_____ führt der Berufungskläger aus, dass Y.4_____ jederzeit zur Atmung fähig gewesen sei. Es könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sie stranguliert worden sei. Es könne jedenfalls nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, was auch im rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. Januar 2013 fest- gehalten worden sei. Y.4_____ wurden die Arme mit Klebeband auf den Rücken gebunden. Zudem wurden ihr die Beine an den Fussgelenken und Oberschenkeln gefesselt. Nachdem der Berufungskläger ihr unter Todesdrohung den Pincode der Bankkarte erpresst hatte, steckte er ihr einen Schal in den Mund, nahm die Enden nach hinten, überkreuzte diese und zog den Schal vorne beim Hals fest an. Y.4_____ verspürte in der Folge einen Würgereiz, hatte Atemnot und ihr wurde schwarz vor Augen. Schliesslich brach sie zusammen (vgl. act. E.2/22.1; 22.25; 22.26; 12.19). Diese Situation bezeichnete der Rechtsmediziner in seinem Gut- achten vom 15. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.22) als kritische Phase. Die von Y.4_____ geschilderten Symptome des Schwarzwerdens vor Augen und des Zu- sammensackens könnten als Zeichen einer Hirnfunktionsstörung interpretiert wer- den. Folge man den Angaben des Opfers, so seien die Symptome mit den ge- nannten Einschränkungen mit der Beschreibung einer konkreten Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals zu vereinbaren. Vorliegend ist die konkrete Lebensgefahr unabhängig von einer allfälligen Stran- gulation gegeben. Y.4_____ wurde gemäss ihren glaubhaften Aussagen gefesselt und mit einem Schal geknebelt von den Tätern in einem Panikzustand mit einer schweren Winterjacke über dem Kopf alleine im abgeschlossenen Geschäft zurückgelassen. Y.4_____ war aufgrund ihrer Knebelung einer erhöhten Gefahr des Erstickens durch Erbrechen und der Einatmung des Erbrochenen ausgesetzt. Aufgrund der Einschränkung der Brustkorbbeweglichkeit durch die Fesselung der Hände auf dem Rücken, der Behinderung durch die Knebelung und der schweren
Seite 64 — 81 Jacke über dem Kopf war die Atmung entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers zusätzlich erschwert. Hinzu kommt das Risiko des Verdurstens. Diese Ri- siken hätten sich gemäss den Ausführungen des Gutachters in weniger als drei Stunden realisieren können, womit es zum Tode gekommen wäre (vgl. act. E.2/7.22, S. 4 und act. E.2/7.18, S. 3). Zudem ist eine konkrete Lebensgefahr für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auch aufgrund der Tat- sache erstellt, dass Y.4_____ wegen der Knebelung mit einem Schal schwarz vor Augen wurde und sie zusammensackte. Diese Situation ist in der Tat als kritische Phase zu beurteilen. X._____ sah, dass das Opfer zusammenbrach und er muss- te sich daher der Erstickungsproblematik umso mehr bewusst gewesen sein. Da- von zeugt auch der Umstand, dass er den Schal, nachdem Y.4_____ zusammen- gebrochen ist, wieder öffnete und ihn nicht mehr am Hals, sondern vorne am Mund zusammenband. An dieser Feststellung vermag der fehlende Nachweis von Verletzungen an der Halshaut oder von Stauungsblutungen nichts zu ändern. Die von Y.4_____ beschriebenen Symptome zum Zeitpunkt der Knebelung lassen (in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Gutachters) willkürfrei auf eine unmittelbare Lebensgefahr schliessen. Indem X._____ und B._____ Y.4_____ gefesselt und geknebelt zurückliessen, nahmen sie zusätzlich in Kauf, sie dem Risiko des Verdurstens auszusetzen. Y.4_____ wurde demnach gleich mehrfach in Lebensgefahr gebracht. Der Einwand des Berufungsklägers anlässlich der Be- fragung vom 11. Februar 2014, er habe Y.4_____ die Jacke übergeworfen, weil es kalt gewesen sei, erscheint völlig unglaubwürdig, weil sich der Raubüberfall nicht draussen, sondern im Abstellraum im hinteren Bereich des Geschäfts ereignet hat. Hätte X._____ Y.4_____ tatsächlich vor der Kälte schützen wollen, dann hätte er ihr die Jacke wohl nicht einfach über den Kopf geworfen, sondern ihr diese ange- zogen beziehungsweise über die Schultern gelegt. Damit hat X._____ den qualifi- zierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zweifelsfrei auch beim Raubüberfall in O.6_____ erfüllt. cf)In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 57 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). X._____ nahm in den oben beschriebenen vier Raubüberfällen in Kauf, dass die Opfer durch die Fesselung und teilweise Knebe- lung einer Erstickungsgefahr ausgesetzt wurden. Zudem wurden die gefesselten Opfer von ihm und B._____ an abgelegenen Orten zurückgelassen oder einge- sperrt. Mit diesem Vorgehen gaben die Täter die Kontrolle über die weitere Ent- wicklung bewusst aus der Hand. So war die Verwirklichung der Erstickungsgefahr sowie weiter die Gefahr der Austrocknung mit Todesfolge im Fall von Y.1_____
Seite 65 — 81 und die Erfrierungsgefahr in den Fällen von Y.2_____ und Y.3_____ gross. Indem die Täter Y.3_____ und Y.2_____ zudem ein Messer seitlich direkt an den Hals hielten, mussten sie damit rechnen, dass sich die Opfer allenfalls wehren würden. Damit nahmen sie rasch zum Tode führende Schnittverletzungen am Hals in Kauf. cg)Somit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass X._____ den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB bei den Raubüberfällen auf Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ erfüllt hat. d)Die Vorinstanz nahm zudem in den Fällen, in welchen eine Lebensgefahr bestand, zusätzlich das Tatbestandsmerkmal der grausamen Behandlung an, weshalb Art. 140 Ziff. 4 StGB selbst dann erfüllt sei, wenn eine Lebensgefahr zu verneinen gewesen wäre. Eine grausame Behandlung setzt nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung das Zufügen besonderer, das heisst anderer oder mehr Lei- den voraus als diejenigen, welche die betreffende Person allein schon deswegen erduldet, weil sie ihrer Bewegungsfreiheit beraubt ist. Grausam ist die Behandlung somit, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung be- sonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzufügen, unnötige Knebelung etc. sind als grausam zu bezeichnen. Es geht um Leiden, die zur Ver- wirklichung des Deliktplans gänzlich unnötig sind. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 184 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung und N. 163 zu Art. 140; Stefan Trechsel/Thomas Fin- gerhuth, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 184 und N. 16 zu Art. 140). da)Der Berufungskläger bringt vor, er habe weder aus gefühlloser, noch aus unbarmherziger Gesinnung gehandelt. Auch seien nicht Bosheit oder die pure Ab- sicht, Schmerzen zuzufügen der Beweggrund gewesen. Hätten sie die Geschädig- ten nicht gefesselt und teilweise geknebelt, hätten diese sich schnell Hilfe holen können und in der Folge die Karten sperren lassen können, sodass damit der Tat- plan vereitelt worden wäre. Den Tätern sei es also nicht um Leiden gegangen, welche zur Verwirklichung des Tatplans gänzlich unnötig gewesen wären. Die Qualifikationsmerkmale der grausamen Behandlung seien damit in keinem Fall gegeben. Bei den Raubüberfällen in O.13_____ (Y.1_____), O.9_____ (Y.2_____), O.7_____ (Y.3_____) und O.6_____ (Y.4_____) kann bezüglich der grausamen
Seite 66 — 81 Behandlung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 58 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei diesen Raubüberfäl- len ist der Tatbestand der grausamen Behandlung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zweifelsfrei erfüllt, da in jedem der vier Fälle die physischen und psychischen Lei- den der Opfer offenkundig weit über das bereits vom Grundtatbestand des Rau- bes umfasste Mass hinaus gingen und für die Zweckerreichung der beiden den Opfern weit überlegenen und in der Überzahl befindlichen Täter wiederum absolut unnötig war. Es ist vor allem beim Raubüberfall in O.6_____ absolut nicht nach- vollziehbar, inwiefern es für die Tatausführung nötig gewesen ist, Y.4_____, die sich während des Überfalls alleine im über Mittag geschlossenen Ladenlokal auf- hielt und den Tätern körperlich weit unterlegen war, mit ihrem Schal zu knebeln. Zudem waren alle Opfer aufgrund der (Todes-) Drohungen derart von X._____ und B._____ eingeschüchtert, dass sie es aufgrund ihrer Todesangst wohl kaum gewagt hätten, ihre Bankkarten sofort sperren zu lassen. Zudem blieb X._____ jeweils immer bei den Opfern, während B._____ das Haus, den Laden oder das Fahrzeug durchsuchte beziehungsweise das Geld an den Bankomaten abhob. X._____ wäre es schon aufgrund seiner physischen Überlegenheit gegenüber den Opfern ohne Weiteres möglich gewesen, diese ohne Fesselung und teilweiser Knebelung unter Kontrolle zu halten. db)Im Zusammenhang mit den Raubüberfällen auf Y.6_____ in O.10_____ und Y.8_____ in O.11_____ führt die Vorinstanz aus, dass in diesen beiden Fällen zwar keine Lebensgefahr, jedoch eine grausame Behandlung bestanden habe. X._____ habe die ihm körperlich weit unterlegene damals 73-jährige Y.6_____ an einen Stuhl gefesselt. Damit sie ihn nicht habe sehen können, habe er ihr ein Tuch über den Kopf gelegt. Obwohl sie ihn angefleht habe, es nicht zu tun, habe X._____ sie sogar geknebelt. Die Knebelung einer älteren Dame, die bereits an einen Stuhl gefesselt und somit längst widerstandsunfähig gewesen sei und über welche die Täter zudem die volle Kontrolle besitzt hätten und welche anschlies- send in einem geschlossenen Raum alleine zurückgelassen worden sei, könne nur als völlig sinnlos bezeichnet werden. Y.6_____ sei physisch und psychisch besonderen Qualen ausgesetzt gewesen, ohne dass dies für den beabsichtigten Zweck des Überfalls auch nur im Geringsten notwendig gewesen wäre. Die Vorin- stanz geht davon aus, dass Y.6_____, die bereits auf dem Stuhl gefesselt war, zusätzlich noch geknebelt wurde. Gemäss dem Rechtsmediziner Dr. med. E._____ bedeutet Knebelung das Verstopfen des Mundes mit Gegenständen oder das Verkleben des Mundes mit einem Klebeband (vgl. act. E.2/7.18, S. 4). Da das Knebeln hauptsächlich dem Ziel dient, jemanden am Rufen oder Schreien zu hin-
Seite 67 — 81 dern, werde manchmal zusätzlich ein Verschluss des Mundes, zum Beispiel durch Verkleben mit Leukoplast, vorgenommen (vgl. SJZ 100 [2004] Nr. 30). Y.6_____ führte aus, dass ihr X._____ eine Serviette auf den Mund gelegt und diese mit Klebeband befestigt habe. Ihre Atmung sei weder durch die Serviette noch durch die Wollmütze eingeschränkt gewesen (vgl. act. E.2/20.30, S. 3; 12.18, S. 4). Der soeben erwähnten Definition der Knebelung folgend, wurde Y.6_____ somit nicht geknebelt, da ihr, im Unterschied zum Raubüberfall auf Y.4_____, nichts in den Mund gestopft wurde. Das Vorgehen von X._____ beim Überfall auf Y.6_____ ist zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als völlig sinnlos zu bezeichnen, es kann im Unterschied zu den vier Raubüberfällen, bei denen eine grausame Be- handlung angenommen wurde, hingegen nicht als grausam im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifiziert werden. Es trifft zwar zu, dass Y.6_____ zum Zeitpunkt des Überfalls bereits 73 Jahre alt war. Dieser Umstand vermag aber noch keine grau- same Behandlung zu begründen. Wie den Aussagen von Y.6_____ zu entnehmen ist, hat ihr X._____ das Klebeband nur locker um den Kopf gewickelt. Er habe sich für die Fesselung sogar entschuldigt und ihr, bevor er ihr die Serviette auf den Mund und mit Klebeband um den Kopf gewickelt habe, auf ihr Verlangen hin noch ein Glas Wasser zu trinken gegeben. Die Fesselung sei insgesamt nicht fest und für sie nicht schmerzhaft gewesen. Sie sei von den Tätern nicht geschlagen wor- den (vgl. act. E.2/12.18 und 20.30). Zudem wurde Y.6_____, soweit ersichtlich, nicht bedroht. Wie oben erwähnt, ist jede Behandlung grausam, durch welche dem Opfer nicht unerhebliche körperliche oder seelische Leiden zugeführt werden. Zu denken ist etwa an sadistische Misshandlung, Scheinexekution, Unterbringung in einem qualvoll engen Behältnis, extreme Hitze oder Kälte; Entzug von Essen, Trinken, Schlaf; Blendung, Lärm (vgl. Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 184 und Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Balser Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 15 zu Art. 184). Vorliegend ist keiner dieser Umstände erfüllt. Die Fesselung einer 73-jährigen Dame an einen Stuhl, welche anschliessend in einem geschlossenen Raum alleine zurückgelas- sen wird, mag zwar auf den ersten Blick als unmenschlich und grausam erschei- nen. Der Beurteilung der grausamen Behandlung muss aber gleich wie bei der Beurteilung der Lebensgefahr eine objektive Sichtweise zu Grunde gelegt werden. Es ist beim Raubüberfall auf Y.6_____ nach soeben Ausgeführtem nicht erkenn- bar, dass X._____ Y.6_____ aus purer Absicht besonders schwere Leiden zuge- fügt hätte. Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass Y.6_____ nicht geknebelt wurde, liegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim Raufüberfall in O.10_____ keine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor. Das Verhalten von X._____ kann noch unter den Grundtatbestand von Art. 140
Seite 68 — 81 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Rahmen der Ausübung von Gewalt) subsumiert werden (vgl. Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N. 6 zu Art. 140 [zit. Kommentar StGB]). Im Fall O.11_____ führt die Vorinstanz aus, dass Y.8_____ auf der Raststätte mehrmals Klebeband um den Mund gewickelt und er im Bereich des Brustkorbes so gefesselt worden sei, dass er seine Arme nicht mehr hätte bewegen können. Im Wald sei er zusätzlich noch an Händen und Füssen gefesselt worden, obwohl er durch die Knebelung und Fesselung des Brustkorbes bereits widerstandsun- fähig gewesen sei. Diese Fesselung sei völlig sinnlos gewesen. Zudem habe das Opfer durch das diesbezügliche unnötige Verhalten der Täter ständige Panik und Todesangst ausgestanden und habe gedacht, es werde nun getötet. Dem Opfer seien dadurch auch hier zusätzlich Leiden zugefügt worden, die für die Zwecker- reichung nicht nötig gewesen wären und als grausam im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB einzustufen seien. Y.8_____ führte aus, dass ihm zuerst das Klebeband um den Kopf beziehungsweise Mund angebracht worden sei. Anschliessend seien ihm die Hände auf dem Rücken mit Klebeband zusammengebunden worden. Nachher habe ihm der Mann, der bei ihm geblieben sei, noch das Klebeband um seine Brust und um seine Beine angebracht. Er sei dazu auf dem Boden gesessen (vgl. act. E.2/21.11, S. 4). Durch die Fesselung habe es ihm in den Händen wie Nadeln durchs Blut gestochen. Die Fesselung sei sehr fest gewesen. Mit der At- mung habe er aber keine Probleme gehabt, da die Nase frei gewesen sei. Der grosse Täter habe ihn nochmals sehr bedroht, indem er ihm gesagt habe, er müs- se noch fünf Minuten hier bleiben, sonst würde etwas passieren (vgl. act. E.2/12.12, S. 4). Y.8_____ wurde das Klebeband gemäss seinen Aussagen auf den Mund geklebt und um den Kopf gewickelt. Es liegt somit wie bei Y.6_____ keine Knebelung vor (vgl. act. E.2/7.18, S. 4). Y.8_____ wurde zwar bedroht, aber nicht geschlagen. Seine Atmung war durch die Fesselung zu jeder Zeit frei. Ob nun eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliegt, be- stimmt sich auch in diesem Fall nach rein objektiven Kriterien. Auch wenn Y.8_____ völlig nachvollziehbar in Panik war und die Fesselung sehr fest gewe- sen ist, so ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Berufungskläger Y.8_____ mit der Fesselung besonders schwere Leiden und aus purer Absicht Schmerzen zu- fügen wollte. Die zusätzliche Fesselung von Armen und Beinen war sicher sinnlos, vermag aber nach Ansicht der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den noch keine grausame Behandlung zu begründen. Das Verhalten von X._____ lässt sich damit gleich wie beim Raubüberfall auf Y.6_____ noch unter den Grund- tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Rahmen der Ausübung von Ge-
Seite 69 — 81 walt) subsumieren. Somit entfällt der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB auch beim Raubüberfall auf Y.8_____. dc)Dem Berufungskläger ist somit dahingehend zuzustimmen, dass er bei den Raubüberfällen auf Y.6_____ und Y.8_____ die Opfer nicht grausam behandelte, womit er in diesen beiden Fällen vom Vorwurf der Verletzung des qualifizierte Tat- bestands von Art. 140 Ziff. 4 StGB freizusprechen ist. e)Der Berufungskläger macht im Zusammenhang mit den beiden Raubüber- fällen auf Y.9_____ und Y.5_____ in seiner Berufungsbegründung keine Aus- führungen bezüglich der rechtlichen Qualifikation. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist in diesen beiden Fällen aufgrund des Fehlens von qualifizierten Tatbe- standsmerkmalen der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erfüllt (beim Raubüberfall auf Y.5_____ blieb es beim Versuch). Für weitere Ausführungen kann auf die ent- sprechende Erwägung 3. i) der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefoch- tenes Urteil, S. 62, Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in allen acht Raubüberfällen die Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gegeben ist. Mit den Raubüberfällen auf Y.9_____, Y.8_____ und Y.6_____ erfüllte der Be- rufungskläger den Tatbestand des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bei den Raubüberfällen auf Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ liegt der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, weil die Opfer sowohl in Lebensgefahr gebracht als auch grausam behandelt wurden. Da beim Raubüberfall auf Y.5_____ keine Wertgegenstände entwendet wurden, liegt in diesem Fall versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB vor. In den Fällen, in wel- chen den Opfern Y.6_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ die Bankkarten entwendet und sie zur Herausgabe der Pincodes gezwungen wurden, liegt zudem mehrfache räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB vor, da die Täter auf die aktive Mitwirkung der Opfer zur Heraus- gabe der Zahlenkombination angewiesen waren (vgl. BGE 129 IV 22 E. 4.3). Zwi- schen Raub und Erpressung besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer zuerst ausraubt und es anschliessend unter Androhung von Gewalt oder ernstli- cher Nachteile zwingt, die Codes der zuvor entwendeten Bankkarten preiszuge- ben (vgl. Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 50 zu Art. 156). Dass die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung (Ankla- gesachverhalte 4 und 8) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklagesach-
Seite 70 — 81 verhalte 1, 2, 6 und 8) erfüllt sind, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen und ergibt sich aus den entsprechenden Sachverhalten. Bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB hat die Vorinstanz bei den Überfällen in O.8_____ und O.6_____ zu Recht festgehalten, dass auch das Eindringen in ein Ladenlokal zum Zwecke eines Überfalles den Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt (vgl. dazu sinngemäss Andreas Donatsch, in: Kommentar StGB, a.a.O., N. 3 zu Art. 186; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 2 und N. 11 ff. zu Art. 186). 10.Indem nun der Berufungskläger in zwei Raubüberfällen vom Vorwurf der Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB freizusprechen ist, ist die Ziffer 1. des Dispo- sitivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 aufzuheben und neu zu formulieren. X._____ ist somit schuldig: des mehrfa- chen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Raubüberfälle auf Y.9_____, Y.8_____ und Y.6_____), des mehr- fachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB (Raubüberfälle auf Y.1_____, Y.3_____, Y.2_____ und Y.4_____), des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchter Raubüberfall auf Y.5_____), der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Raubüberfall auf Y.6_____), der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB (Raubüberfälle auf Y.2_____; Y.3_____ und Y.4_____), der mehrfachen Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Raubüberfälle auf Y.3_____ und Y.4_____) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Raubüberfälle auf Y.9_____, Y.1_____, Y.6_____ und Y.4_____). 11. Der Umstand, dass X._____ vom Vorwurf der Verletzung des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in zwei Fällen freigesprochen wurde, gilt es nun bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen. a)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
Seite 71 — 81 und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 21 zu Art. 47). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben be- grenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzu- messung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung all- fälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründen im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich die I. Strafkammer als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Hat der Täter durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Ist einer der drei Qualifikationsgründe nach Ziffer 4 von Art. 140 StGB (Herbeiführung einer Lebensgefahr, Zufügen einer schweren Körperverlet- zung, grausame Behandlung) erfüllt, erhöht sich die untere Grenze des Strafrah- mens auf fünf, seine Obergrenze auf 20 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. auch Art. 40 StGB; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 171 zu Art. 140 und Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommen- tar zum StGB, a.a.O., N. 13 zu Art. 140). Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafdro- hung zu erkennen gegeben, dass Gewaltdelikten wie den vorliegenden Raubüber- fällen mit Schärfe zu begegnen ist. b)Im Rahmen der Rechtsprechung haben Gerichte dafür besorgt zu sein, dass ähnliche Fälle auch in etwa ähnlich beurteilt werden, was mitunter die Rechtssicherheit fördert. Nun ist es aber – gerade im Bereich der Strafzumessung – so, dass die zu beurteilenden Sachverhalte meist nicht identisch, sondern höchstens ähnlich beziehungsweise vergleichbar sind und dass die jeweiligen Personen, über welche dabei zu richten ist, unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 10 und N. 200 ff. zu Art. 47 und Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juli 2012, SK1 12 27, E. 4. c)).
Seite 72 — 81 c)Der Berufungskläger bringt vor, dass sein Verschulden zwar nicht mehr als leicht zu qualifizieren sei. Es könne jedoch nicht von kaum zu überbietender Bruta- lität gesprochen werden. Zudem könne die Geltendmachung von Parteirechten nie negativ ins Gewicht fallen, es sei denn, es wäre rechtsmissbräuchlich. Es sei klar, dass er rechtshilfeweise Abklärungen verlange, wenn er beweisen könne, dass er ein Alibi für ein ihm unterstelltes Delikt habe. Es sei unter Berücksichtigung sämtli- cher Umstände von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Das Ver- schulden von X._____ wiegt entgegen seiner Auffassung ausserordentlich schwer. X._____ und B._____ gingen bei ihren Raubüberfällen zum Teil mit einer kaum zu überbietenden Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor, welche für die Zweckerrei- chung ihrer Taten völlig unnötig war. Selbst wenn nun der Berufungskläger bei den Raubüberfällen auf Y.6_____ und Y.8_____ den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht erfüllt hat, lässt dieser Umstand sein Verschulden nicht als weniger schwer erscheinen. Der Berufungskläger hat zusammen mit B._____ für geringe Deliktsbeträge gezielt Frauen oder ältere Personen als Opfer ausge- sucht, bei denen sie davon ausgehen konnten, dass diese ihnen körperlich weit unterlegen sind. Hinzu kommt, dass die Täter zu zweit und damit gegenüber den überfallenen Einzelpersonen in der Überzahl waren, so dass die Opfer nicht die geringste Chance hatten, ihren Peinigern wirksam entgegen zu treten. Gerade das Vorgehen beim Überfall auf Y.4_____ zeigt eindrücklich, was für ein Gewaltpoten- tial in X._____ steckt. Das Verhalten des Berufungsklägers kann nicht anders er- klärt werden, als dass er die Opfer in vier Fällen – aus welchen Gründen auch immer – bewusst malträtierte, obwohl ihm klar sein musste, dass dies für die Zwe- ckerreichung weitgehend unnütz war. Da der Berufungskläger die Taten gemein- sam mit B._____ plante und ausführte, haben sich die beiden Beschuldigten das Verhalten des jeweils anderen auch hinsichtlich der für die Strafzumessung mass- geblichen Kriterien anrechnen zu lassen. Ein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen den Tätern ist nicht ersichtlich. Es liegen beim Berufungskläger weder Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB noch Strafminderungsgründe vor. Ein kooperatives Verhalten eines Täters kann sich bei der Aufklärung von Straftaten grundsätzlich strafmindernd auswirken (vgl. BGE 121 IV 202; Urteil des Bundes- gerichts vom 2. Februar 2001, 6S.161/2000 und Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 169 zu Art. 47, mit weiteren Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verhielt sich X._____ während des ganzen Untersuchungsverfahrens aber sehr unkooperativ. Er stritt den Raub in O.6_____ gut zwei Monate lang hart- näckig ab (vgl. act. E.2/7.14). Bis zur staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernah- me bestritt er sogar, den Raub in O.6_____ mit B._____ begangen zu haben, ob-
Seite 73 — 81 wohl dieser bereits geständig war (vgl. act. E.2/7.39). Zudem mussten rechtshilfe- weise Abklärungen getroffen werden (vgl. act. E.2/10.1-92), welche das Verfahren zweifelsfrei in die Länge zogen. Die Vorinstanz würdigt diesen Umstand bei den Strafminderungsgründen und kommt zum Schluss, dass das insgesamt sehr un- kooperative Verhalten von X._____ während des Verfahrens negative Schlüsse auf seine Täterpersönlichkeit zulasse. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz die von X._____ veranlassten rechtshilfeweisen Abklärungen im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Ungunsten würdigte. Eine echte Reue und Einsicht des Berufungsklägers ist nicht ersichtlich. Zwar führte X._____ sowohl anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (vgl. act. E.1/8, S. 10) als auch der Verhand- lung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aus, dass es ihm Leid täte, was Y.4_____ passiert sei. Diese Reue kommt allerdings reichlich spät, zumal er ja den Raubüberfall auf Y.4_____ anfänglich noch bestritten hat. In den übrigen sieben X._____ nachgewiesenen aber von ihm bestrittenen Raubü- berfällen fehlt nach wie vor jegliche Reue und Einsicht. Dieser Umstand ist zu Las- ten des Berufungsklägers zu werten (vgl. dazu auch BGE 113 IV 56 und 116 IV 1, wo das Bundesgericht vom hartnäckigen Bestreiten auf fehlende Reue und Ein- sicht geschlossen hat und dies zu Lasten des Angeklagten gewertet hat). Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der aus- zusprechenden Strafe auf das Leben des Berufungsklägers anbetrifft (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB), fällt in Betracht, dass X._____ aus intakten Familienverhältnissen stammt, über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, die Bedeutung eines Rechtsstaates aus seinem Heimatland beziehungsweise aus der Schweiz kennt und ihm auch aus eigener Erfahrung bekannt ist, welche Auswirkungen eine langjährige Freiheitsstrafe auf das Familienleben besitzt. Dies hielt ihn indessen nicht davon ab, bereits kurz nach Verbüssung seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe in L.2_____ neue, noch schwerere Delikte in der Schweiz zu begehen. Die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe ist nun für jeden in ein familiäres Umfeld eingebette- ten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetz- mässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (vgl. Hans Wi- prächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, N. 150 zu Art. 47). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen ist. Der Ein- wand von X., er habe sich zu dem Raubüberfall in O.6 aufgrund eines akuten Liquiditätsproblems hinreissen lassen, ist völlig realitätsfremd und rechtfer- tigt seine Taten in keinster Weise. X._____ verfügt sowohl über eine universitäre
Seite 74 — 81 Ausbildung in L.2_____ als auch über Arbeitserfahrung. Es wäre ihm sicherlich zweifelsfrei möglich gewesen, auf legalem Weg Geld zu verdienen. Gemäss sei- nen Aussagen war dies ja auch der Grund für die Einreise. Er wollte diverse Ge- genstände in der Schweiz erwerben, um diese dann nach der Reparatur in L.2_____ gewinnbringend zu verkaufen. Erheblich straferhöhend wirken sich die drei Vorstrafen von X._____ in L.2_____ aus (vgl. act. E.2/10.27 und 10.28). Insbesondere die Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren wegen unbefugter Rauschgiftherstellung und -distribution lässt X._____ in einem sehr schlechten Licht erscheinen. Der Beru- fungskläger bringt nicht vor, weshalb diese Verurteilung nicht als einschlägig im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches bei der Strafzumessung berück- sichtigt werden kann. Es gibt jedenfalls keine Anzeichen dafür, dass X., wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2014 vorgebracht, aus politischen Gründen im Gefängnis sass. Die ausländischen Vorstrafen dürfen somit vorliegend ohne Weiteres berücksichtigt werden (vgl. Hans Wiprächti- ger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 134 zu Art. 47). X. wurde im Mai 2011 aus dem Strafvollzug entlassen. Ca. fünf Monate später verübte er bereits den ersten von acht Raubüberfällen in der Schweiz. Wer so kurze Zeit nach der Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe, die gemäss den Aussagen von X._____ vom 11. Februar 2014 sehr hart war, eine Vielzahl weiterer, noch schwerwiegenderer Delikte begeht, zeigt offensichtlich, dass er nicht gewillt ist, sich an Gesetz und Ordnung zu halten. Massiv strafschärfend wir- ken sich die mehrfache Begangenschaft sowie das Vorliegen mehrerer Straftat- bestände aus. Wie bereits erwähnt, verurteilt das Gericht den Täter gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. X._____ hat vorliegend zusammen mit B._____ acht Raubüberfälle begangen, wobei vier Raubüberfälle als qualifiziert im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gelten. Der Strafrahmen beträgt damit mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bereits bei einem einzigen qualifizierten Raubüberfall im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB darf das Gericht somit von Gesetzes wegen keine Freiheits- strafe unter fünf Jahren aussprechen. Im vorliegenden Fall ist der qualifizierte Tat- bestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB aber nicht nur einmal, sondern gleich viermal erfüllt. Hinzu kommen vier weitere Raubdelikte, beziehungsweise ein Versuch, bei denen – wie auch in den vier qualifizierten Fällen – Bandenmässigkeit gegeben ist, wofür Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht.
Seite 75 — 81 Schliesslich sind weitere Straftatbestände wie (mehrfache) räuberische Erpres- sung, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch erfüllt. Angesichts des Vorliegens von vier qualifizierten Raubdelikten liegt es auf der Hand, dass die in Art. 140 Ziff. 4 StGB vorgesehene Mindeststrafe von fünf Jahren massiv zu erhöhen ist. Hingegen ist in Anbetracht des Umstandes, dass die bei- den Raubüberfälle auf Y.6_____ und Y.8_____ nicht unter den qualifizierten Tat- bestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB fallen, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des ausser- ordentlich schweren Verschuldens von X., des Fehlens von Strafminde- rungs- und Strafmilderungsgründen, der straferhöhenden und strafschärfenden Gründen sowie in Anbetracht des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf das Leben von X. erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Verurteilung von X._____ zu einer Frei- heitsstrafe von 11 Jahren als angemessen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren hält denn auch vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung ähnlicher Fälle statt. So bestätigte beispielswei- se das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007 die Verurtei- lung des Angeschuldigten zu acht Jahren Zuchthaus wegen eines qualifizierten Raubes gestützt auf Art. 140 Ziff. 4 StGB und wegen Gefährdung des Lebens und weiterer Delikte. Im Urteil 6S.243/2003 vom 21. November 2003 bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch zu 6 ½ Jahren Zuchthaus wegen qualifizierten Raubes gegenüber einer Prostituierten. Im von der Vorinstanz und voranstehend mehrfach erwähnten "Basler Fall" (SJZ 100 [2004] Nr. 30) wurden die Täter eben- falls für vier qualifizierte Raubüberfälle zu Freiheitsstrafen von 12 und 11 Jahren verurteilt. Ebenfalls zu 11 und 12 Jahren Freiheitsstrafe wurden schliesslich zwei brutale "Schlafzimmer-Räuber" verurteilt, die in Schlieren, Glattbrugg und Uster vier qualifizierte Raubüberfälle begangen haben. Der dritte Täter, der nach zwei Raubüberfällen ausstieg, wurde zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/12594315). Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Jahren für vier qualifizierte Raubüberfälle und weitere Straf- tatbestände ist somit nicht nur im konkreten Fall angemessen, sondern sie ge- währleistet auch ein Höchstmass an Gleichheit beziehungsweise Rechtssicher- heit. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren rechtfertigt sich auch im Hinblick auf einen Vergleich mit Verurteilungen wegen Tötungsdelikten. So verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in seinem Urteil SF 00 5 vom 5./6. Juni 2000 den Angeklagten wegen vollendeten Versuches der vorsätzlichen Tötung sowie strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Seite 76 — 81 zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren. In ihrem Urteil SF 08 10 vom 1. April 2009 bestätigte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Ver- urteilung eines Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. d)Nach dem Gesagten ist somit auch die Ziffer 2. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 aufzuheben und X._____ ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu bestrafen, wobei die erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft bis zum vorzeitigen Strafantritt am 18. Dezember 2013 (678 Tage bis und mit 17. Dezember 2013 [vgl. act. D. 17]) gemäss Art. 51 StGB anzurechnen ist. 12.X._____ befindet sich gemäss dem Beschluss der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2013 im vorzeitigen Strafantritt (vgl. act. D.7). Der vorzeitige Strafantritt gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Der dem Berufungskläger auf eigenes Begehren hin ge- währte vorzeitige Strafantritt bleibt somit vom vorliegenden Urteil unberührt. 13.Zur Beschlagnahme der bei X._____ sichergestellten vier Mobiltelefone, der vier Rollen Paketklebeband und der zwei Paar Skihandschuhe äussert sich der Berufungskläger, obwohl er das ganze Urteil angefochten hat, nicht, weshalb auf die Erwägung 4. e) des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden kann (vgl. an- gefochtenes Urteil, S. 72, Art. 82 Abs. 4 StPO). Das gleiche gilt für die gerichtliche Einziehung diverser Gegenstände gestützt auf Art. 68 StGB (vgl. angefochtenes Urteil, S. 72, Art. 82 Abs. 4 StPO). 14.Indem der Berufungskläger die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt, beantragt er auch die Aufhebung von Ziffer 7. d) des angefochtenen Urteils, in welcher er unter solidarischer Haftung mit B._____ verpflichtet wurde, Y.4_____ Fr. 651.00 Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, ihr eine Ge- nugtuungssumme in der Höhe von Fr. 4'000.- zu bezahlen. Der diesbezügliche Antrag ist nicht nachvollziehbar und kann nur als Versehen gewertet werden, zu- mal X._____ die Teilnahme am Raubüberfall in O.6_____ zugestanden hat und er sowohl in Ziffer 5. seiner ursprünglichen Anträge als auch in Ziffer 8. der Beru- fungsbegründung nochmals klar ausführt (vgl. act. D.25, S. 3 und S. 42), die Zivil-
Seite 77 — 81 forderungen von Y.4_____ anzuerkennen. Es entzieht sich deshalb der Kenntnis der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, inwiefern nun der Beru- fungskläger die Ziffer 7. d) des angefochtenen Urteils geändert haben will, wes- halb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Eingabe der Rechtsvertreterin von Y.4_____ vom 16. Januar 2014, act. A.8). Die übrigen Zivilforderungen der Opfer werden mit dem Antrag angefochten, diese auf den Zivilweg zu verweisen. Dieser Antrag bleibt jedoch gänzlich unbe- gründet. Insofern hat sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den nicht weiter damit zu beschäftigen beziehungsweise kann sie auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verweisen (vgl. zur Notwendigkeit der Begründungspflicht: Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 399 und an- gefochtenes Urteil, S. 73 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 15.Der Berufungskläger ist mit seinem Subeventualantrag in Ziffer 3. seiner Berufungsbegründung insofern durchgedrungen, als er für die Raubüberfälle auf Y.4_____ und Y.8_____ nicht wegen qualifizierten Raubes verurteilt, mithin in die- sen Fällen vom Vorwurf der Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB freigesprochen wurde. Seine übrigen Anträge sind hingegen vollumfänglich abzuweisen. Die Be- rufung ist somit dahingehend zu entscheiden, als die Ziffern 1. und 2. des Disposi- tivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 aufzuheben und gemäss den obigen Ausführungen neu zu formulieren sind. 16. a) Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Auslagen sind namentlich die Kosten für Übersetzungen (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend vermochte der Berufungskläger mit seinem Subeventualantrag in Ziffer 3. der Rechtsbegehren wie soeben erwähnt insofern durchzudringen, als er bei den Raubüberfällen auf Y.6_____ und Y.8_____ vom Vorwurf des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB freigesprochen wurde. Seine übrigen Anträ- ge sind hingegen vollumfänglich abzuweisen. Es ist X._____ nicht gelungen, einen Freispruch in den sieben von ihm bestrittenen Raubüberfällen zu erwirken und die Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in den Raubüberfällen auf Y.1_____, Y.3_____, Y.2_____ und Y.4_____ zu entkräf- ten. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich daher, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren zu 7/8 dem Berufungskläger und zu 1/8 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfah-
Seite 78 — 81 ren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.- bis Fr. 20‘000.- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 8‘000.- festgelegt, womit Fr. 7'000.- zu Lasten des Berufungsklägers und Fr. 1'000.- zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO und Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 426). Der Kanton Graubünden hat damit die Kosten für die Übersetzung zu tragen. Die Übersetzerin machte mit Honorarnote vom 13. Fe- bruar 2014 einen Aufwand in der Höhe von total 41 Stunden und 40 Minuten gel- tend (vgl. act. D.29). Dieser Aufwand erscheint der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden als angemessen. Bei einem anrechenbaren Stundenan- satz von Fr. 60.00 ergibt dies ein Honorar von insgesamt Fr. 2'500.-. Dieser Betrag wurde der Übersetzerin vom Kantonsgericht von Graubünden bereits am 14. Fe- bruar 2014 überwiesen. b)Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 StPO nach den Artikeln 429-434. Wird die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Berufungskläger teilweise freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, die Höhe der Entschädigung analog der Aufteilung der Verfahrenskosten vorzuneh- men. Da der private Verteidiger von X._____ keine Honorarnote einreichte, recht- fertigt es sich, X._____ zu Lasten der Gerichtskasse eine nach richterlichem Er- messen festgesetzte herabgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten. c)Gemäss der Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 (vgl. act. A.3) ficht X._____ auch den vorinstanzlichen Kostenspruch an. In der Berufungsbegrün- dung vom 11. Februar 2014 äussert er sich zu den vorinstanzlichen Kosten jedoch nicht. Auch hier fehlen diesbezüglich jedwelche Ausführungen oder substantiierte Rügen. Somit hat sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nicht weiter damit zu beschäftigen (vgl. dazu das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 11 6 vom 24. Mai 2011 E. 15 und oben Erwägung 14.). Auch wenn nun der Berufungskläger im Berufungsverfahren teil- weise obsiegte und bei der Strafzumessung eine Korrektur zu seinen Gunsten
Seite 79 — 81 vorgenommen wurde, ist die Kostenregelung der Vorinstanz in Ziffer 8. a) ihres angefochtenen Urteils nicht zu ändern, weil es sich um Ohnehinkosten handelt, das heisst, diese Kosten fielen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfah- rens an, da der Berufungskläger im Hauptantrag Freispruch von sämtlichen An- klagepunkten (mit Ausnahme des Überfalls in O.6_____) und eine mildere Bestra- fung verlangte (vgl. zur Kostentragung des vorinstanzlichen Verfahrens Art. 428 Abs. 3 StPO). d)Die Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Obsiegen bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (vgl. Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 433). Vorliegend wird die vorinstanzliche Verurteilung von X._____ im Zu- sammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.4_____ vollumfänglich bestätigt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die Zivilforderungen von Y.4_____ bereits im Vorfeld vollumfänglich anerkannte, weshalb Y.4_____ auch im Zivilpunkt vollum- fänglich obsiegt. Somit hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Rechtsvertreterin von Y.4_____ macht mit Honorarnote vom 10. Februar 2014 (vgl. act. D.24) einen Aufwand von insgesamt Fr. 453.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Dieser Aufwand erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ohne Weiteres als angemessen. Somit hat X._____ Y.4_____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 453.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschä- digen. Die übrigen anwaltlich vertretenen Privatkläger stellten im Zusammenhang mit ihren Zivilforderungen im Berufungsverfahren keine Anträge (vgl. act. D.8, 13 und 18).
Seite 80 — 81 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird dahingehend entschieden, als die Ziffern 1. und 2. des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 aufgehoben werden. 2.X._____ ist schuldig -des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, -des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art.140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, -der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, -der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, -der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, -des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3.Dafür wird X._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (678 Tage bis und mit 17. Dezember 2013) mit einer Frei- heitsstrafe von 11 Jahren bestraft. 4.Der X._____ mit Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 18. Dezember 2013 gewährte vorzeitige Strafantritt bleibt vom vorliegenden Urteil unberührt. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 8‘000.- festgesetzt und gegen zu 7/8, total somit Fr. 7'000.-, zu Lasten von X._____ und zu 1/8, to- tal somit Fr. 1'000.-, zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher auch die Kosten für die Übersetzung zu tragen hat.
Seite 81 — 81 6.X._____ wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- entschädigt. 7.X._____ hat Y.4_____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 453.85 (inkl. Bar- auslagen und 8% MwSt.) zu entschädigen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: