Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 31. Januar 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 354. Februar 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Dome- nig, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Mai 2013, mitgeteilt am 28. August 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1964 in O.1 geboren und wuchs zusammen mit seinem jüngeren Bruder in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in O.2_____ auf, wo er die Grundschule besuchte und die Matura machte. Nach- dem er das Studium an der Hochschule O.2_____ abgebrochen hatte, bildete er sich in O.3_____ zum Informatiker aus. Im Anschluss an eine zweijährige Tätigkeit bei der Firma A._____ machte er sich selbständig (B._____ AG). X._____ erwirbt nach Angaben des Gemeindesteueramtes O.4_____ ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 2‘685.00 und weist ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.00 aus. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im SVG- Massnahmenregister sind folgende Massnahmen gegen X._____ aufgeführt: -Führerausweisentzug vom 29. September 2007 bis 28. Januar 2008 (Grund: Geschwindigkeit); -Führerausweisentzug vom 20. Januar 2007 bis 19. Februar 2007 (Grund: Geschwindigkeit, Überholen). B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 27. Mai 2011, mitgeteilt am 31. Mai 2011 (vgl. act. E.2/1.13), wurde X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig befunden. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X.. C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 8. Juni 2011 Einsprache (vgl. act. E.2/1.14). Die Staatsanwaltschaft ergänzte in der Folge die Strafuntersu- chung. Am 19. Januar 2012 fanden staatsanwaltschaftliche Konfronteinvernahmen zwischen X._____ und C._____ einerseits (vgl. act. E.2/1.28) und X._____ und D._____ andererseits (vgl. act. E.2/1.29) statt. D.Am 10. Februar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig stellte sie auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht
Seite 3 — 26 gemäss Art. 324 ff. StPO wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in Aussicht. X._____ wurde eine Frist von zehn Tagen ange- setzt, um allfällige Beweisanträge geltend zu machen (vgl. act. E.2/1.32). E.Am 4. Juni 2012 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ans Bezirksgericht Prättigau/Davos. Ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwalt- schaft folgenden Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. E.2/1.38): „Am Montag, 21. März 2011, um ca. 09.00 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen E., Kontrollschild _____ (CH), auf der strasse von O.5 kommend in Richtung O.6. Zwischen O.7_____ und O.8_____, auf Gemeindegebiet O.7_____, überholte er mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h vier ihm vorausfahrende Fahrzeu- ge. Während des Überholmanövers bemerkte der Beschuldigte Gegenver- kehr. Trotz dieses Gegenverkehrs überholte der Beschuldigte auch noch das letzte der vier ihm vorausfahrenden Fahrzeuge und konnte letztlich nur noch weniger als 50 Meter vor dem entgegenkommenden Fahrzeug brüsk und mit geringem Abstand vor das überholte Fahrzeug auf seine Fahrspur zurückschwenken. Der entgegenfahrende Fahrzeuglenker, welcher mit ca. 75 km/h fuhr, hatte seinen Fuss vom Gaspedal genommen, um eine dro- hende Kollision mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Beim Entscheid, das begonnene Überholmanöver trotz Gegenverkehr zu beenden und auch noch das letzte der vier vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde.“ Ferner stellte die Staatsanwaltschaft in Ziffer 3. der Anklageschrift die folgenden Anträge: „3.1.Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3.2. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Ta- gen, zu bestrafen. 3.3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ F.Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 28. Fe- bruar 2013 (vgl. act. E.2/5) vorgeladen wurde, fand am 30. Mai 2013 statt. X._____ war dazu persönlich erschienen. Er wurde von seinem privaten Verteidi- ger, Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Domenig, begleitet. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. X._____ stellte die folgenden Schlussanträge (vgl. act. E.2/7): „Anträge von X._____:
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Seite 5 — 26 Höhe des zweiten überholten Fahrzeuges den aufkommenden Gegenverkehr wahrgenommen habe, sei er nicht wieder in die Kolonne eingebogen, sondern habe weitere zwei Fahrzeuge überholt und den Verkehr bedenkenlos gefährdet. Zudem habe X._____ beim Wiedereinbiegen den nötigen Abstand von der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit (vorliegend mindestens 40 m) nicht gewahrt, an- sonsten der Überholte sein Tempo nicht hätte reduzieren und der Entgegenkom- mende nicht hätte ausweichen müssen. Somit habe er auch gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen, da er mit zu geringem Abstand zum Überholten wieder auf seine Spur eingefahren sei und damit die Verkehrssicherheit ernstlich und bedenkenlos gefährdet habe. Schliesslich habe X._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwei- fellos überschritten, womit er auch gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen ha- be. H.Mit Schreiben vom 28. August 2013 übermittelte das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen X._____ (vgl. act. D.1). I.Am 12. September 2013 reichte X._____ die Berufungserklärung beim Kan- tonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein (vgl. act. A.2): „1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzu- heben. 2. X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. Dabei seien ihm keine Verfahrenskosten zu überbinden und ihm eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5‘760.90 zuzusprechen. 3. Kostenfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren sei die gesetzliche. Im Übrigen werden keine Beweisanträge im Sinn von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO gestellt.“ J.Mit Schreiben vom 20. September 2013 verzichtete das Bezirksgericht Prät- tigau/Davos auf die Einreichung einer Stellungnahme unter Hinweis auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil (vgl. act. A.3). K.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. September 2013 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.4).
Seite 6 — 26 L.Gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO wurde mit Verfügung vom 2. Okto- ber 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. act. D.3). M.Am 14. November 2013 reichte X._____ die Berufungsbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein (vgl. act. A.5): „1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzu- heben. 2. X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. Dabei seien ihm keine Verfahrenskosten zu überbinden und ihm eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5‘760.90 zuzusprechen. 3. Kostenfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren sei die gesetzliche.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweissituation nicht mit verlässlichen Beweismitteln untermauert worden sei, sondern sehr dünn sei und auf zwei Zeugen beruhe, die im gleichen Auto gesessen und somit nicht un- abhängig seien. Die Verurteilung sei auf der Basis einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgt. Auf der einen Seite seien nur belas- tende Aussagen der Zeugen berücksichtigt worden, ohne die Widersprüche zu analysieren respektive zu würdigen. Auf der anderen Seite sei mit keinem Satz gewürdigt worden, dass die Kantonspolizei Graubünden in ihrem Polizeirapport klar und unmissverständlich festgehalten habe, dass beim Fahrzeug von D._____ zum Zeitpunkt des Überholmanövers keine Reaktionen festzustellen gewesen sei- en. Dies sei ein sehr wichtiges Sachverhaltsmomentum, das die Aussagen der beiden Zeugen D._____ und C._____ sehr stark in Zweifel ziehen lasse. N.Mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil vom 30. Mai 2013 (vgl. act. A.6). O.Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 26 II. Erwägungen
Seite 8 — 26 natsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das ange- fochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Oktober 2013 (vgl. act. D.3) das schriftli- che Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein An- spruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Grundsatz des „fair trial“), welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der ersten Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Januar 2013 SK1 12 44 E. 2.a; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Ver- fahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständ- nis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschul- digten Person nicht erforderlich ist. Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhal- ten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkün- dung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder des- sen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b; Markus Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Damit
Seite 9 — 26 ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Be- rufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob und auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichte- te. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat sowie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, nicht erforderlich. 4. Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An die-
Seite 10 — 26 sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweis- regeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeu- gung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Straf- prozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewin- nen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Be- weiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richter- lich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der
Seite 11 — 26 Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entschei- dend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrach- tet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht ein- zeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussa- ge, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c)Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). d)Anzumerken bleibt schliesslich, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Mona- te später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialver- sicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Dar- stellungen). 6. a) Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich unter anderem auf die Beob- achtungen der beiden Kantonspolizisten, Fw F._____ und Gfr G._____, deren Feststellungen im Polizeirapport vom 4. April 2011 festgehalten wurden (vgl. act. E.2/1.1). Einem Polizeirapport kommt durchaus ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden,
Seite 12 — 26 soweit er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wur- den, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann (vgl. PKG 2002 Nr. 11 mit Hinweisen auf BGE 98 Ia 253 und ZR 86 Nr. 87, E. 1). So sind beispielsweise verzeigende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kan- tons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 211, Ziff. 1.3.). Fehlen diese Vorausset- zungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen ab- gestellt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. März 2002 SF 02 1, S. 16 mit Hinweisen; PKG 2004 Nr. 14). Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldig- ten nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen ist, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und den entsprechenden Zeugen zu befragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001 = Pra 6/2001, Nr. 93, S. 547; BGE 125 I 127 E. 6a; BGE 124 I 274 E. 5b). Dieser Anspruch gehört zu den Grundzügen des fair trail und den Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 aBV (vgl. BGE 125 I 135 E. 6). b)Der im Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) geschilderte Tat- hergang, insbesondere die Feststellung der Polizisten, dass der Berufungskläger nach seinem Überholmanöver mit einem sehr geringen Abstand wieder auf seine Fahrspur eingebogen sei, wird – wie nachstehend noch darzulegen sein wird – durch die Aussagen der als Auskunftspersonen und Zeugen einvernommenen C._____ und D._____ bestätigt. Da mit anderen Worten die im Bericht enthaltenen Ausführungen von einem zusätzlich erhobenen Beweismittel gestützt werden, kann der Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) bei der Beweiswürdi- gung ohne Weiteres berücksichtigt werden. Davon geht wohl auch der Berufungs- kläger selber aus, stellt er doch in seiner Berufungsbegründung auf die Feststel- lungen der Polizei ab (vgl. act. A.5). Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, sind Polizisten mit dem Schätzen von Distanzen aufgrund ihrer beruflichen Erfah- rung vertraut. Diesbezüglich hält auch das Bundesgericht an seiner Auffassung fest, wonach auf Abstandsschätzungen von erfahrenen Polizisten abgestellt wer- den kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009 6B_464/2009;
Seite 13 — 26 Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesge- richtspraxis, Zürich 2011, N. 58 zu Art. 34 SVG). 7. a) Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Freispruch damit, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch dargestellt habe. Er habe unter op- timalen Strassenbedingungen bei trockener Strasse ohne Sichteinschränkung und bei normalem Tageslicht ein Überholmanöver an einer sehr übersichtlichen Stelle ohne Kurven vorgenommen. Das entgegenkommende Fahrzeug von D._____ und C._____ habe keine Reaktionen, mithin kein Brems- oder Ausweichmanöver, ge- zeigt. Der Nachweis könne somit nicht erbracht werden, dass er mit seinem Über- holmanöver das entgegenkommende Fahrzeug von D._____ und C._____ ge- fährdet und in Bezug auf dieses sowie auf das überholte Fahrzeug beim Wieder- einbiegen nicht den nötigen Abstand gewahrt habe. Da der Berufungskläger somit eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügt, muss zunächst der Sachver- halt anhand der von den beteiligten Personen gemachten Aussagen rekonstruiert werden. b)Feldweibel F., welcher als Beifahrer in einem Polizeidienstfahrzeug hinter D. und C._____ fuhr, bezeichnet im Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) das Überholmanöver als sehr riskant. Er habe zusammen mit seiner Kollegin den Vorfall aus ca. 50 Metern beobachten können. Der Lenker des in Richtung O.6_____ fahrenden Personenwagens habe den vor ihnen fahrenden Audi überholt und schlussendlich mit sehr geringem Abstand zu diesem wieder auf die Fahrspur in Richtung O.6_____ einfahren können. Auffallend sei gewesen, dass der Überholer brüsk eingefahren sei und zum Überholten ein sehr deutlicher Geschwindigkeitsunterschied bestanden habe. Sie hätten beim vorausfahrenden Audi von C._____ und D._____ aber keine Reaktionen wie Brems- oder Aus- weichmanöver feststellen können. c)Der Berufungskläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2011 (vgl. act. E.2/1.3) aus, dass er unter einem Male vier vor ihm fah- rende Fahrzeuge überholt habe. Als er zum Überholmanöver angesetzt habe, ha- be er seine Geschwindigkeit von 60 km/h auf 80-100 km/h erhöht. Als er sich ent- schieden habe, nicht einzubiegen, sondern die weiteren zwei Personenwagen auch noch zu überholen, habe er den aufkommenden Gegenverkehr festgestellt. Er sei aber überzeugt gewesen, das Überholmanöver fortsetzen zu können, ohne eine gefährliche Situation für den Gegenverkehr zu schaffen. Er habe keine Ah- nung, wie viele Meter er vor dem entgegenkommenden Personenwagen wieder
Seite 14 — 26 auf seine Fahrbahnseite eingefahren sei. Sicherlich aber ohne Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuges. d)C., welche als Beifahrerin im dem Berufungskläger auf der Gegen- fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug sass, sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2011 (vgl. act. E.2/1.5) aus, dass sie zusammen mit D. mit ca. 75 km/h auf der Nationalstrasse in Richtung O.7_____ gefahren seien. Zwischen O.7_____ und O.8_____ sei ihnen an der besagten Stelle eine Kolonne von einigen Personenwagen entgegengekommen. Dabei sei ihnen ein roter Personenwagen auf ihrer Fahrspur sehr schnell entgegengekommen. So- wohl sie als auch ihr Kollege seien sehr erschrocken. D._____ habe in der Folge das Fahrzeug etwas nach rechts gesteuert und seine Fahrt abgebremst, um dem entgegenkommenden Fahrzeug Platz zu machen. Der besagte rote Personenwa- gen sei kurz vor ihnen haarscharf auf seine Fahrspur zurückgefahren. Es seien weniger als 20 Meter gewesen. Sie hätten sich fast auf gleicher Höhe befunden, bevor der Fahrer wieder auf seine Spur gewechselt habe. Dank dem, dass D._____ seine Fahrt abgebremst und etwas nach rechts ausgewichen sei, sei es zu keiner Kollision gekommen. Sie habe gesehen, dass sich der Fahrer zwischen ihnen und dem normal entgegenkommenden Fahrzeug habe hineinzwängen müs- sen. Er habe dem überholten Personenwagen die Fahrt abgeschnitten und sie sei sich sicher, dass dieser ebenfalls habe bremsen müssen. Sie schätze das Über- holmanöver als sehr gefährlich ein. Der Fahrer habe ganz klar eine Kollision riski- ert und dadurch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. e)D., welcher das dem Berufungskläger auf der Gegenfahrbahn entge- genkommende Fahrzeug lenkte, sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernah- me vom 25. März 2011 (vgl. act. E.2/1.6) aus, dass der Fahrer des roten Perso- nenwagens drei bis vier Personenwagen auf ein Mal überholt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er mit ca. 70 km/h gefahren und sofort vom Gas weggegangen. Die Bremsen habe er nicht betätigt. Der rote Personenwagen sei dann schätzungs- weise ca. 20-25 Meter vor ihm wieder scharf auf die eigene Fahrbahnhälfte einge- bogen. Das Fahrzeug, welches der rote Personenwagen überholt habe, habe das Tempo drosseln müssen, um dem roten Personenwagen das Wiedereinbiegen auf die Fahrbahnhälfte in Richtung O.6 zu ermöglichen. Er sei der Meinung, dass er gefährdet worden sei. Das Verhalten des Lenkers sei kopflos und unver- antwortlich gewesen. Genaue Angaben zur Geschwindigkeit könne er keine ma- chen. Er könne nur spekulieren, dass der rote Personenwagen mit mehr als 100 km/h unterwegs gewesen sei.
Seite 15 — 26 f)Anlässlich der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2012 (vgl. act. E.2/1.28) führte die als Zeugin einvernommene C._____ aus, dass sie zusammen mit D._____ mit etwa 75-80 km/h unterwegs gewesen seien. Sie habe dann ein rotes Fahrzeug gesehen, welches vier bis fünf Fahrzeu- ge überholt habe. D._____ habe die Fahrt deshalb sehr stark verlangsamt und sei so rechts wie möglich gefahren. Sie sei sehr schockiert gewesen. Der rote Perso- nenwagen habe im letzten Moment sehr stark nach rechts lenken müssen, an- sonsten es nicht gereicht hätte. Sie könne aber nicht mehr genau sagen, ob der rote Personenwagen 20, 25 oder 30 Meter vor ihnen wieder auf seine Fahrbahn- hälfte eingebogen sei. Er sei jedenfalls knapp vor ihnen und dem überholten Fahr- zeug wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen. X._____ führte daraufhin aus, dass er sein Überholmanöver nicht als knappes Manöver empfunden habe. Er könne keine Distanzangaben machen. Seines Erachtens nach sei es zu keiner gefährlichen Situation gekommen. g)Der als Zeuge einvernommene D._____ führte anlässlich seiner Konfron- teinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2012 (vgl. act. E.2/1.29) aus, dass er vom Gas gegangen sei und die Bremse leicht touchiert habe. Er habe ganz nach rechts gezogen, nachdem das auf seiner Fahrspur entgegenkommen- de rote Fahrzeug immer grösser geworden sei. Das Fahrzeug sei dann in einem ziemlich scharfen Winkel wieder eingebogen. Er würde von einem Abstand von 150 Meter ausgehen, gefühlt seien es aber zwischen 20 und 50 Meter gewesen. Der Abstand beim Wiedereinbiegen habe seiner Meinung nach zwischen 20 bis 40 Meter betragen, die Zeit vom Wiedereinbiegen bis zum Kreuzen etwa 2 Sekunden. Er habe sich durch das Überholmanöver von X._____ gefährdet gefühlt. Falls er nicht verlangsamt hätte, dann wäre es eng geworden. X._____ führte auf diese Aussagen hin aus, dass es für ihn eine entspannte Situation ohne Gefahr gewe- sen sei. 8. a) X._____ wird vorgeworfen, gegen Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsge- setzes (SVG; SR 741.01), Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b der Ver- kehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG verstossen zu haben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV konkretisie- ren diese Bestimmung dahingehend, dass der Fahrzeugführer Rücksicht zu neh-
Seite 16 — 26 men und nach dem Überholen erst wieder einzubiegen hat, sobald für den über- holten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (vgl. das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB110631 vom 20. Februar 2012, E. 3.2). Wer überholt, muss gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Das in Art. 35 Abs. 3 SVG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf den zu überholenden Strassen- benützer erschöpft sich zur Hauptsache in der Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder nach rechts einzubiegen. Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahr- zeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. BGE 93 IV 63; BGE 101 IV 225; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 19 zu Art. 35 SVG; Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 20 zu Art. 35). Art. 35 Abs. 3 SVG verpflichtet den Überholenden auch, das Überhol- manöver bei herannahendem Gegenverkehr unverzüglich abzubrechen (vgl. Phi- lippe Weissenberger, a.a.O., N. 21 zu Art. 35 SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Den Gegenverkehr behindert, wer bei einem Überholmanöver mit nicht ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn einbiegt (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Stras- senverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 738). Zwischen dem Wieder- einbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem entgegen- kommenden Fahrzeug muss daher ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Sekunden bestehen (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 83 ff.; BGE 131 IV 133). Art. 34 und 35 SVG sind somit für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassen- verkehr wichtige Bestimmungen (vgl. BGE 129 IV 155, E. 3.2.1). Das Bundesge- richt bejaht denn auch eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichten Kolonnenverkehrs nicht si-
Seite 17 — 26 cher sein kann, ohne Behinderung beziehungsweise Gefährdung des bezie- hungsweise der Überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder ein- biegen zu können (vgl. BGE 121 IV 235 E. 1b und Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010) klargestellt, dass Art. 34 Abs. 4 SVG missachtet, wer beim gleichzeitigen Überho- len und Kreuzen einen ungenügenden seitlichen Abstand zum entgegenkommen- den Fahrzeug einhalte. Hingegen sei die Längsdistanz, das heisse die Entfernung zu einem entgegenkommenden Fahrzeug, die sich naturgemäss fortlaufend ver- ringere, nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG ein Abstand, der zu wahren sei. Diese Längsdistanz sei auch beim Wiedereinbiegen kein im Sinne dieser Bestim- mung zu wahrender Abstand. Wer also überhole, obschon ein entgegenkommen- des Fahrzeug zu nahe ist, und/oder wer in zu geringer Entfernung vom entgegen- kommenden Fahrzeug wieder nach rechts einbiege, missachte dadurch Art. 35 Abs. 2 SVG und nicht (auch) Art. 34 Abs. 4 SVG (vgl. dazu auch Philippe Weis- senberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 35 SVG). b)Demnach muss zunächst geprüft werden, ob der Berufungskläger gegenü- ber dem entgegenkommenden Fahrzeug von C._____ und D._____ Art. 35 Abs. 2 SVG und (bezüglich des seitlichen Abstands) Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat. Falls dies bejaht wird, muss weiter geprüft werden, ob er dabei eine einfache Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine grobe Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG begangen hat. Anschliessend ist zu prüfen, ob der Berufungskläger gegenüber dem zuletzt überholten Fahrzeug Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt hat und ob er gegebe- nenfalls eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder eine grobe Verkehrsregelverlet- zung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) begangen hat. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob X._____ gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen hat, indem er die zulässige Höchstge- schwindigkeit ausserorts von 80 km/h überschritten hat. 9.Wie bereits erwähnt, gebührt der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei eine besondere Aufmerksamkeit. Der Beru- fungskläger ist nach wie vor der Auffassung, dass sein Überholmanöver als ent- spannte Situation ohne Gefahr für den Verkehr bei optimalen Licht- und Strassen- verhältnissen angesehen werden könne. Dieser Ansicht des Berufungsklägers stehen die Eindrücke von C., D. und der beiden Kantonspolizisten entgegen. Die Aussagen von C._____ und D._____ [vgl. oben E. 7. d) und e)] in Kombination mit den Feststellungen im Polizeirapport [vgl. oben E. 7. b)] sind
Seite 18 — 26 überzeugend und nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert auch der Umstand, dass C._____ und D._____ im selben Fahrzeug unterwegs waren, nichts. Der blosse Einwand des Berufungsklägers, die Zeugen seien deshalb nicht unabhän- gig, verfängt nicht. Gemäss den Angaben von D._____ betrug die Distanz vom Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____ 20 bis 25 beziehungsweise 20 bis 40 Meter (vgl. act. E.2/1.6 und 1.29). Gemäss C._____ betrug die Distanz ca. 20 Meter, eventuell sogar weniger (vgl. act. E.2/1.5 und 1.28). Auch die Kantonspolizei führt in ihrem Rapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) aus, dass X._____ schlussendlich mit sehr geringem Abstand wieder auf seine Fahrspur in Richtung O.6_____ einfahren konnte. Die Aussagen des Berufungsklägers beschönigen somit die reale Situation und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Sein Einwand, die hinter D._____ und C._____ fahrenden Polizisten hätten kein Brems- oder Ausweichmanöver von D._____ feststellen können, ist irrelevant. Für die Beurteilung massgebend ist vor- liegend die Distanz von dem Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegen- kommenden Fahrzeug von C._____ und D.. Zum soeben erwähnten Ein- wand des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass D. gar kein eigentliches Brems- oder Ausweichmanöver einleitete, als er den Berufungskläger ihm entge- genkommend wahrnahm, sondern lediglich den Fuss vom Gas nahm und (wenn überhaupt) leicht die Bremse betätigte und in der Folge an den rechten Strassen- rand fuhr (vgl. act. E.2/1.6 und 1.29). Ein solches Verhalten von D._____ bestätig- te denn auch seine Mitfahrerin C._____ (vgl. act. E.2/1.5 und 1.28). D._____ und C._____ gaben anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen übereinstimmende Distanzangaben von 20 bis 40 Meter an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb D._____ und C._____ die Distanz zum ihnen entgegenfahrenden Berufungskläger nicht richtig hätten angeben können. Der Einwand des Berufungsklägers, ein Laie hätte Mühe, bei einem dynamischen Vorgang wie ein Überholmanöver die Distanz rich- tig anzugeben, vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend geht klar hervor, dass sowohl D._____ als auch C._____ übereinstimmend aussagten, die Distanz zum Fahrzeug von X._____ sei sehr knapp gewesen. Diese Feststellung deckt sich mit dem Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1). Eine Distanz von 20 bis 40 Meter ist unter den gegebenen Umständen denn auch in der Tat als sehr knapp zu bezeichnen und würde wohl von jedem Autofahrer, welcher sich in der gleichen Situation befinden würde, als sehr knapp angegeben werden. Es trifft zwar zu, dass D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinver-
Seite 19 — 26 nahme vom 19. Januar 2012 eine Distanzangabe von 150 Meter machte (vgl. act. E.2/1.29). Diese Aussage darf aber, abgesehen davon, dass die Einvernahme knapp zehn Monate nach dem Vorfall stattgefunden hat, nicht losgelöst vom Zu- sammenhang betrachtet werden. Auf die Frage des Staatsanwaltes hin, wie gross denn der Abstand (und um diesen geht es vorliegend ja) zwischen seinem Fahr- zeug und demjenigen von X._____ gewesen sei, als dieser ganz auf die Normal- spur zurückgelenkt habe, führte D._____ ganz klar aus, dass dieser Abstand sei- nes Erachtens nach 20 bis 40 Meter betragen habe. Die Aussagen von D._____ und C._____ sind damit im Unterschied zur Meinung des Berufungsklägers sehr wohl glaubhaft, womit auf diese ohne Weiteres abgestellt werden kann. Damit ist erstellt, dass der Abstand vom Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegen- kommenden Fahrzeug von D._____ und C., 20 bis 40 Meter betrug. Bezüg- lich der gefahrenen Geschwindigkeiten ist anhand der Aussagen davon auszuge- hen, dass X. zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens eine Geschwindigkeit von 80-100 km/h aufwies (vgl. act. E.2/1.3) und D._____ eine solche von ca. 70 bis 75 km/h (vgl. act. E.2/1.1, 1.6, 1.5 und act. A.5, S. 6). 10. a) Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung zu Gunsten des Berufungsklägers von einem Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen von 40 Meter und einer ge- fahrenen Geschwindigkeit von X._____ von 80 km/h und von D._____ von 70 km/h aus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Geht man von der zutref- fenden und unbestritten gebliebenen Berechnung der Vorinstanz aus (auf welche gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann [vgl. E. 4.6 des angefochte- nen Urteils]), steht fest, dass es vom Zeitpunkt an, als X._____ wieder auf seiner rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____ knapp eine Sekunde dauerte. Bei einem einzuhalten- den Sicherheitsabstand von mindestens zwei Sekunden [vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 83 ff.; BGE 131 IV 133 und oben E. 8.a)] verfügte der Berufungskläger zum ent- gegenfahrenden Fahrzeug während des Überholmanövers zweifelsfrei nicht über den zum Überholen nötigen freien Raum, womit X._____ gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat. b)Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32
Seite 20 — 26 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 45 zu Art. 90 SVG). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abs- trakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Ver- kehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme ei- ner erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a; zum Ganzen auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 90 SVG). c)Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Recht- sprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrläs- sigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahr- lässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten ge- genüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momenta- nen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. nicht ver- öffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 20. März 2002, 6S.11/2002 und vom 11. April 1994, 6S.56/1994 sowie vom 29. Juli 2004, 6S.100/2004 und Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 90 SVG). d)Ein Sicherheitsabstand von knapp einer Sekunde genügt klarerweise nicht, um eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers auszuschliessen (vgl. BGE 131 IV 133; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2012 vom 3. September 2012; Jürg Boll, a.a.O., S. 83 ff.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 23. Januar 2003, SB 02 45, S. 9). Das Kantonsgericht von Graubünden stufte in einem Fall sogar einen Sicherheitsabstand von ca. 45 Me- tern beziehungsweise rund 1.2 Sekunden als grobe Verletzung von Verkehrsre- geln ein (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Mai 2010, SK1 10 18, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010
Seite 21 — 26 vom 19. Oktober 2010). Indem nun X._____ zum entgegenkommenden Fahrzeug nicht einmal einen Abstand von einer Sekunde gewahrt hat, hat er D._____ und C._____ in rücksichtsloser Art und Weise gefährdet, da er sich der Gefährlichkeit seines Überholmanövers hätte bewusst sein müssen. Sowohl D._____ als auch C._____ führten aus, dass sie sich durch das Überholmanöver gefährdet fühlten (vgl. act. E.2/1.5 und 1.6). Mit seinem Verhalten hat X._____ sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Den Ausführungen des Berufungsklä- gers, er habe einen Sicherheitsabstand zwischen dem Wiedereinbiegen des über- holten Fahrzeuges und dem Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von mindestens zwei Sekunden eingehalten, womit er keine Verletzung von Ver- kehrsregeln begangen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Der Berufungsklä- ger verstiess somit gegen Art. 35 Abs. 2 SVG, womit er in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen ist. 11. a) Bezüglich Art. 34 Abs. 4 SVG präsentiert sich die Angelegenheit allerdings nicht so klar, wie dies die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz darstellen. Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen 6.3 und 6.6 aus, dass X._____ den seitli- chen Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____ nicht gewahrt habe. Des Weiteren werde deutlich, dass X., unabhängig da- von, wie die Distanzangaben effektiv gewesen seien, das entgegenkommende Fahrzeug zu einer Reaktion gezwungen habe und er dadurch sowohl den Gegen- verkehr als auch den Überholten mit seinem Überholmanöver gefährdet und somit gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen habe. Es wird nun nirgends geltend ge- macht und ergibt sich auch nicht aus den ins Recht gelegten Akten, dass der Be- rufungskläger tatsächlich einen zu knappen seitlichen Abstand zum Fahrzeug von D. und C._____ gewahrt hätte. Die Vorinstanz führt diesbezüglich lediglich aus, dadurch, dass D._____ das Fahrzeug nach rechts habe ziehen müssen, sei auch der seitliche Abstand von X._____ zum entgegenkommenden Fahrzeug nicht gewahrt gewesen. Diesbezügliche Distanzangaben liegen aber keine vor. Die Lenkkorrektur von D._____ nach rechts, um mehr Platz für den Berufungsklä- ger zu machen, lässt demnach nicht den zwingenden und rechtsgenüglichen Schluss zu, der Berufungskläger sei nach Abschluss seines Überholmanövers seitlich zu nahe beim Fahrzeug von D._____ und C._____ vorbeigefahren, womit X._____ bezüglich des entgegenkommenden Fahrzeuges keine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG nachgewiesen werden kann (vgl. dazu auch Philippe Weis- senberger, a.a.O., N. 42 ff. zu Art. 34 SVG).
Seite 22 — 26 b)Somit ist noch der Längsabstand zum letzten der überholten Fahrzeuge und damit einhergehend eine allfällige Verletzung von 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV zu prüfen. Wie bereits erwähnt, hängt der Abstand, der den Anforderungen von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV entspricht, unter anderem von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge ab, wobei bei Tag und auf trockener ebener Strasse ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, genügt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass X._____ beim Wiedereinbiegen den nöti- gen Abstand von der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h (vorlie- gend somit mindestens 40 m) nicht gewahrt und damit den zuletzt Überholten ge- fährdet habe. Der Berufungskläger führt aus, dass ihm nicht nachgewiesen wer- den könne, dass er beim Wiedereinbiegen den nötigen Abstand von mindestens 40 Metern nicht eingehalten habe. Bei der Längsdistanz muss der Abstand, wie soeben erwähnt, üblicherweise einen halben Tacho betragen, was bei 80 km/h 40 Meter wäre. Dies entspricht in etwa 1.8 Sekunden (vgl. dazu das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 18 vom 26. Mai 2010, E. 5b, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010). In der Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden (im vorliegenden Fall ca. 14 Meter) oder weniger als grobe Verkehrsregelverlet- zung zu qualifizieren. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist somit nur bei einer deutlichen Unterschreitung dieses Abstands, wovon eine hohe abstrakte Gefähr- dung ausgeht, anzunehmen (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hat bislang aber nie entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0.3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelver- letzung vorliege. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 wurde bei einem zeitlichen Abstand von 0.54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer angenommen (vgl. dazu auch das Ur- teil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 18 vom 26. Mai 2010, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Okto- ber 2010). Die Kantonspolizei Graubünden konnte gemäss Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. E.2/1.1) feststellen, dass X._____ mit sehr geringem Abstand zum letzten der überholten Fahrzeuge wieder auf die Fahrspur in Richtung O.6_____ gefahren ist. C._____ führte während ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2011 (vgl. act. E.2/1.5) aus, dass die Distanz vom roten Personen- wagen von X._____ zum überholten Fahrzeug sehr knapp gewesen sei, als dieser wieder auf seine Fahrspur zurückgefahren sei. Sie habe gesehen, dass sich der Fahrer zwischen ihnen und dem normal entgegenkommenden Fahrzeug habe
Seite 23 — 26 hineinzwängen müssen. Er habe dem überholten Personenwagen die Fahrt abge- schnitten und sie sei sich sicher, dass dieser ebenfalls habe bremsen müssen. Es lässt sich den ins Recht gelegten Akten nun aber trotz den Aussagen, dass der Abstand zwischen X._____ und dem zuletzt überholten Fahrzeug sehr knapp ge- wesen ist, nicht entnehmen, dass dieser 14 oder weniger Meter betragen hat. So- mit liegt im Unterschied zur Feststellung im vorinstanzlichen Urteil keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. Es verhält sich nun aber auch nicht so, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten keine Verletzung von Art 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 VRV begangen hat. Es ist aufgrund der Schilderung der Polizei vom 4. April 2011 und den Aussa- gen von C._____ davon auszugehen, dass der Abstand zum letzten überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen weniger als der halbe Tacho, mithin weniger als 40 Meter betrug. Mit Bezug auf das zuletzt überholte Fahrzeug lässt sich somit feststellen, dass der Berufungskläger zwar keine grobe Verletzung von Verkehrs- regeln begangen hat, er aber dennoch die notwendige Rücksichtnahme als auch den notwendigen Abstand beim Wiedereinbiegen vermissen liess, weshalb er eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat. 12.Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwin- digkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Auto- bahnen. X._____ überholte nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h (vgl. act. E.2/1.3). Der Verteidiger ging im vorinstanzlichen Verfahren noch von einer Geschwindigkeit von 85 km/h aus (vgl. act. E.2/7), wohingegen er in seiner Berufungsbegründung vom 14. November 2013 vorbringt, dass der Beru- fungskläger beim Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h un- terwegs gewesen sei (vgl. act. A.5, S. 8). D._____ gab zu Protokoll, dass X._____ mit bedeutend mehr als 100 km/h gefahren sei (vgl. act. E.2/1.6) und auch C._____ führte aus, dass X._____ mit einem „verrückten Tempo“ unterwegs ge- wesen sei. Die Kantonspolizei Graubünden hielt ihrerseits im Rapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) fest, dass zwischen X._____ und dem Überholten ein sehr deutlicher Geschwindigkeitsunterschied bestanden habe. Es ist somit zweifellos erstellt, dass der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts überschritten hat. Wird zu Gunsten des Berufungsklägers von einer Geschwindigkeit von 90 km/h ausgegangen, so hat X._____ die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 10 km/h überschritten, womit er gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen hat. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil hat
Seite 24 — 26 X._____ mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h ausserorts aber keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, sondern ledig- lich eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1. SVG begangen (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 52 ff. zu Art. 90 SVG). 13.Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsinstanz diese Strafe an den von ihr festgestellten Sachverhalt anzupassen hat. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 (= Pra 2001 Nr. 197) fest, dass die Berufungsin- stanz, auch wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt als die erste Instanz ausgeht oder einzelne Sachverhaltselemente etwas anders gewichtet, an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden ist und sie die Strafe grundsätzlich gleich belassen (oder wenn möglich gar verschärfen) kann. Die Be- rufungsinstanz verurteilt den Berufungskläger abweichend von der Vorinstanz we- gen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Insgesamt wird vorliegend das Überholmanöver des Berufungsklägers gegenüber dem letz- ten überholten Fahrzeug und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h milder beurteilt, wobei es gegenüber dem entgegenkommen- den Fahrzeug von D._____ und C._____ bei einer groben Verletzung von Ver- kehrsregeln bleibt. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, weshalb dies zu einer tieferen Strafe führen soll. In Anbetracht dessen, dass die von der Vorinstanz aus- gesprochene Strafe trotz der hohen Verkehrsgefährdung im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG ohnehin schon milde ist, rechtfertigt sich eine Reduktion dieser Strafe nicht. Die ausgesprochene Strafe ist auch im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers durch das Beru- fungsgericht schuldangemessen, zumal es bei einer groben Verletzung von Ver- kehrsregeln bleibt. Im Übrigen kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen- den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Erwägung 9.) verwiesen werden. 14. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat und nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu spre- chen ist. Des Weiteren hat er gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen, womit er nach Art. 90 Ziff.
Seite 25 — 26 1 SVG schuldig zu sprechen ist. Die Berufung erweist sich damit teilweise als be- gründet und Ziffer 1. des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2013 ist aufzuheben. Da die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen ist, ist die Berufung im Übrigen abzuweisen. 15.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt der Berufungskläger nur in untergeordneten Punkten. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO könnten dem Berufungskläger, da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfäng- lich auferlegt werden. Diese Bestimmung findet auf den vorliegenden Sachverhalt, wie dem Schrifttum zu entnehmen ist, indessen keine Anwendung, da sie primär für Fälle gedacht ist, in welchem die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also zum Beispiel die Dauer ei- ner Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt (vgl. Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 428; Tho- mas Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 21 zu Art. 428). Im vor- liegenden Fall obsiegt der Berufungskläger materiell in untergeordneten Schuld- punkten, womit sich eine Anpassung der Kosten aufdrängt. Für Entscheide im Be- rufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00 bis Fr. 20‘000.00 er- hoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.00 festgelegt. Demnach ist der Berufungskläger zu ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen, während ¼ der Kosten auf die Staatskasse genommen werden. Analog dazu wird dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine (reduzierte) ausserge- richtliche Entschädigung – welche mangels Einreichung einer Honorarnote seitens des Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren nach richterlichem Ermessen festgesetzt wird – in der Höhe von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Spesen) aus der Staatskasse zugesprochen. Die Kostenverteilung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz sind nicht zu ändern, da es sich dabei um Ohnehinkosten handelt, das heisst, diese Kosten fielen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens an, zumal der Berufungskläger Freispruch verlangt hat.
Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1. des angefochtenen Urteils vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der einfa- chen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.- gehen zu ¾ zu Lasten von X._____ und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. 5.Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 f. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: