Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2012 50
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 21. Februar 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 50[nicht mündlich eröffnet] 4. März 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocCoray In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suender- hauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 4. September 2012, mitgeteilt am 15. Oktober 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.X. ist A. Staatsangehörige und wurde am 4. Dezember 1950 in B. geboren. Sie ist geschieden und von Beruf Kontoristin. Sie wohnt am C. in D.. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 18. November 2011, mitgeteilt am 25. November 2011, wurde X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 300.00, unter Kostenfolge zu Lasten der X., bestraft. Dem Strafbefehl lag folgender Sach- verhalt zu Grunde: „Am 2. Oktober 2011, um 16.30 Uhr, lenkte X. das Motorrad BMW K 75, Kontrollschild D. (D), von E. in Richtung F.. In der Rechtskurve vor der G. beim Bahnhof H. war der Strassenbelag verschmutzt. Dieser Verschmut- zung wich die Beschuldigte nach links gegen die Fahrbahnmitte aus. Dabei gewahrte sie das entgegenkommende, von W. gelenkte Fahrzeug, einen VW Golf Variant, I., zu spät, leitete in der Folge eine Vollbremsung ein und prallte gegen die linke Seite des VW. Verletzt wurde niemand. Am Perso- nenwagen entstand ein Sachschaden von CHF 3‘000.00 und am Motorrad ein solcher von CHF 1‘000.00.“ C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 8. Dezember 2011 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der weiteren Beweiserhebung eine rechtshilfeweise Einvernahme der Motorradlenkerin anordnete. X. wurde daraufhin am 30. März 2012 von der Polizeidirektion H. nochmals zur Sache befragt. Mit Parteimitteilung vom 18. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft den Schluss der Strafuntersuchchung mit und stellte die Überweisung des Strafbefehls an das Be- zirksgericht Imboden in Aussicht. Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 stellte Rechtsan- walt lic. iur. Martin Suenderhauf als Vertreter von X. Antrag auf Einvernahme der beiden Zeugen Y. und Z. sowie auf Beizug allfälliger statistischer Daten zur Un- fallhäufigkeit an der betroffenen Kollisionsstelle. Am 4. Juni 2012 schloss der zu- ständige Staatsanwalt auf Ablehnung der Anträge. Am 11. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 lit. d StPO Anklage beim Bezirksgericht Imboden. Darin beantragte sie, X. sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und sie sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Gleichzeitig übermittelte sie dem Gericht den Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO.

Seite 3 — 16 D.Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2012 vorgeladen wurde, fand am 4. September 2012 statt. Die vom privaten Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf) von X. vorab gestellten An- träge auf Einvernahme der Zeugen Y. und Z., sowie auf Beizug allfälliger statisti- scher Daten zur Unfallhäufigkeit an der Kollisionsstelle, als auch der Antrag, aus den Händen der Kantonspolizei Graubünden einen Bericht über die Grösse, Qua- lität und Ursache der Verschmutzung zum Unfallzeitpunkt vom 2. Oktober 2011 einzuholen, wurden vom Bezirksgerichtspräsidenten am 6. August 2012 allesamt abgewiesen. An der Hauptverhandlung war Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suender- hauf als privater Verteidiger von X. anwesend. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden 1.X. sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu be- strafen. 3.Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten zu überbinden. 4.Die Busse und Verfahrenskosten seien mit dem geleisteten Depositum in der Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen. Anträge X. Die Beschuldigte sei freizusprechen. E.Gegen das am 4. September 2012 gefällte, nicht mündlich eröffnete und gleichentags ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Be- zirksgerichts Imboden meldete X. am 5. September 2012 Berufung an. F.Daraufhin teilte das Bezirksgericht Imboden den Parteien am 15. Oktober 2012 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. 3.Die Kosten des Verfahrens von CHF 4‘269.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘269.00, Gerichtsgebühren CHF 3'000.--) gehen zu Lasten von X. und werden - zusammen mit der Busse - mit dem geleisteten Depositum in Höhe von CHF 600.00 verrechnet. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“

Seite 4 — 16 G.Am 12. November 2012 reichte X. (nachfolgend: Berufungsklägerin) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Sie beantragte wie folgt: „1. Ziff. 1-3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 04. September 2012, mitgeteilt 15. Oktober 2012, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.1 X. sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizu- sprechen. 2.2 Im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs wegen Verletzung von Verkehrsregeln sei von Strafe Umgang zu nehmen. 3.Es sei der Berufungsklägerin das Depositum von Fr. 600.00, zzgl. 5% Zins seit 02.Oktober 2011 zu erstatten. 4.Die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft und der Vorin- stanz in Höhe von Fr. 4‘269.00 (Untersuchungsgebühren und Ausla- gen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1‘269.00, Gerichtsge- bühren Fr. 3'000.00) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.Der Beschuldigten seien für die Parteikosten im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 4‘956.20 zuzusprechen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; der Berufungsklägerin seien sämtliche auflaufenden Partei- kosten im Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse zu entschädi- gen.“ Zudem stellte die Berufungsklägerin die Beweisanträge, dass ein unfallanalyti- sches Gutachten zum unfalldynamischen Ablauf und der von der Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit zwischen Bahnhof H. bis zum Unfall vor der G. zu erstellen sei und dass ein Augenschein durchzuführen sei. H.Sowohl das Bezirksgericht Imboden (mit Schreiben vom 14. November 2012) als auch die Staatsanwaltschaft (mit Schreiben vom 19. November 2012 [Poststempel: 20. November 2012]) verzichteten auf die Einreichung einer Stel- lungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. I.Mit Verfügung vom 21. November 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. J.Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Berufungsklägerin am 22. Januar 2013 die Berufungsbegründung ein. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegeh- ren und Beweisanträgen ihrer Berufungserklärung fest.

Seite 5 — 16 K.Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 verzichtete das Bezirksgericht Imboden auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. Januar 2013 (Poststempel: 29. Januar 2013) unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme. L.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Basel 2011 [im Folgenden: BSK-StPO], N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzli- chen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie allen- falls stellt (lit. c). b)Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 4. September 2012 meldete die Berufungsklägerin am 5. September 2012 die Berufung an. Nach der Mitteilung des schriftlichen und begründeten Urteils am 15. Oktober 2012 reichte sie dem Kantonsgericht von Graubünden am 12. November 2012, und somit frist- gerecht, die begründete Berufungserklärung und nach zweimaliger Fristerstre- ckung am 22. Januar 2013 die Berufungsbegründung ein. Da die Berufung somit

Seite 6 — 16 die an sie gestellten Form- und Fristanforderungen zu erfüllen vermag, wird darauf eingetreten. c)Im vorliegenden Fall bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit der Berufung kann somit nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, also willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Unter die Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Über- schreitung und der Missbrauch des Ermessens (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vor- gebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Inhaltlich entspricht die so eingeschränk- te Berufung damit der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Rechtsverweigerungsbe- schwerde der bisherigen kantonalen Rechtsordnungen (Eugster, in: BSK-StPO, Art. 398, N 3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Berufungsklägerin Berufung einlegen mit dem Antrag, sie sei vom Vorwurf der Wi- derhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Berufungskläge- rin sich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat oder nicht. 3. a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-

Seite 7 — 16 schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). b)Zudem kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 10 N. 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E.2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 N. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf

Seite 8 — 16 der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr an- hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, Art. 10 Nr. 5). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftsperso- nen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleich- wohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeu- gungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aus- sagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeu- genaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c)Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dar- aus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebo- tenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E 2.1; BGE 120 Ib 379 E 3b je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtli-

Seite 9 — 16 chen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E 5.3; BGE 131 I 153 E 3; BGE 129 II 396 E 2.1; BGE 124 I 49 E 3a, je mit Hinweisen). 5. a) Die Berufungsklägerin stellte die Beweisanträge, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen und es sei ein unfallanalytisches Gutachten zum unfalldy- namischen Ablauf und der von der Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit zwischen Bahnhof H. bis zum Unfall vor der G. zu erstellen. Diese Beweisanträge hatte die Berufungsklägerin bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt (vgl. Plädoyer, Akten Vorinstanz, VI./2), weshalb sie keine neuen Beweise im Sinne des Art. 398 Abs. 4 StPO darstellen und ihr Einbringen in das Beru- fungsverfahren demnach zulässig ist. Es wird deshalb im Folgenden zu den An- trägen Stellung genommen. b)Nach Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigt das Gericht Gegenstände, Örtlichkei- ten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Dies bedeutet, dass für die Frage der Durchführung eines Augen- scheins immer eine antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne vorgenommen werden muss, als das Gericht zu entscheiden hat, ob die durch den Augenschein wahrnehmbare Örtlichkeit überhaupt für die Beurteilung eines strittigen Sachver- halts bedeutsam ist. Dazu ist zu bemerken, dass eine Beurteilung der Situation zum Unfallzeitpunkt durch einen später durchgeführten Augenschein ohnehin nicht erbracht werden kann, da ein Augenschein nur Aufschluss über die heute herr- schenden Gegebenheiten liefern könnte. Da sich der Unfall am 2. Oktober 2011, also vor über einem Jahr ereignete, kann bezüglich der Verschmutzung auf der Fahrbahn festgehalten werden, dass diese sich anlässlich eines jetzigen Augen- scheins nicht bzw. nicht mehr so wie zum Unfallzeitpunkt vorfinden liesse. Die zahlreichen zu den Akten gegebenen Fotoblätter als auch die Fotos auf der von der Berufungsklägerin eingereichten CD (act. III./1), welche die Unfallstelle am Unfalltag dokumentieren, liefern genügend Aufschluss über die gegebenen örtli- chen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt. Deshalb kann vorliegend auf einen Augen- schein nach Art. 193 StPO verzichtet werden, da die fraglichen zu beweisenden Tatsachen aus diesen unmittelbar vorliegenden Beweisgegenständen hervorge- hen (Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 193, N 18).

Seite 10 — 16 c)Die Berufungsklägerin beantragte des Weiteren die Erstellung eines unfall- analytischen Gutachtens zum Unfallablauf und der gefahrenen Geschwindigkeit. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachver- halts erforderlich sind. Dieser Beweisantrag betrifft keine erheblichen Tatsachen, weshalb er nicht beachtet werden kann (vgl. Erwägung 4 lit. c). Die Berufungsklä- gerin verkennt nämlich, dass nicht ihre gefahrene Geschwindigkeit für die Kollision ursächlich war, sondern ihr Ausweichen nach links (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG), wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergeben wird. 6. a) Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsklägerin der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug stän- dig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Vor- aussetzung für die vom Gesetz geforderte Beherrschung des Fahrzeuges ist ne- ben der Betriebssicherheit des Fahrzeugs die Fahrfähigkeit des Lenkers, die Auf- merksamkeit im Verkehr sowie das Fehlen von Faktoren, die den Lenker beim Erfüllen seiner Pflichten behindern oder stören. Aus den Akten ergibt sich nichts, was Zweifel an der Betriebssicherheit des Motorrads wecken würde. Ebenso we- nig finden sich Anhaltspunkte, dass die Berufungsklägerin am 2. Oktober 2011 im Zeitpunkt des Unfalles nicht fahrfähig gewesen wäre (vgl. diesbezüglich act. 5, S. 2.). Damit scheiden diese beiden Faktoren als Ursache des Unfalles aus. Eben- falls scheidet die verunreinigte Fahrbahnstelle als unmittelbare Unfallursache aus, da nicht aktenkundig bzw. von der Berufungsklägern auch nie geltend gemacht wurde, dass der Auslöser der Kollision ein Befahren der verunreinigten Fahrbahn- stelle war. Im Gegenteil machte sie sowohl anlässlich der ersten Einvernahme (act. 5, Frage 1) als auch in der Berufungsbegründung (act. A.6, S. 11) explizit geltend, dass sie der Verschmutzung links ausgewichen sei. Andere äussere Um- stände, die den Unfall (zumindest mit-)verursacht haben könnten, machte die Be- rufungsklägerin insofern geltend, als dass die Strassensignalisation unzulänglich sei und die Vorinstanz von falschen Distanzangaben ausgegangen sei. Dabei ver- kennt die Berufungsklägerin, dass diese Umstände, falls sie denn überhaupt, wie behauptet, gegeben wären, für den Unfall nicht ursächlich gewesen sind. Der Un- fall ereignete sich nämlich auf einer Strasse, welche eine maximale zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt (vgl. Fotos auf act. III./1). Die Beru- fungsklägerin machte die Angabe, sie sei vorschriftskonform mit ca. 50 km/h ge- fahren (act. 5, Frage 1). In der Berufungsbegründung führte sie aus, dass sie so-

Seite 11 — 16 wohl in der Rechtskurve (Fahrtrichtung: F.) als auch vor der Verschmutzung ihre Geschwindigkeit „massiv“ reduziert habe, ansonsten ein Ausweichmanöver nicht möglich gewesen wäre (act. A.6, S. 11). Den Ausführungen der Berufungsklägerin zufolge kann somit davon ausgegangen werden, dass eine übersetzte Fahrge- schwindigkeit im Sinne einer Überschreitung der maximal zulässigen 50 km/h vor bzw. zum Kollisionszeitpunkt nicht vorgelegen hat. Somit bleibt einzig das Nicht- beherrschen des Fahrzeugs durch die Berufungsklägerin als Unfallursache beste- hen. Nichtbeherrschen heisst, dass der Lenker nicht Herr der Maschine bleibt, sondern das Fahrzeug etwas tut, was der Lenker nicht will, und dass der Lenker nicht in der durch die Lage geforderten Weise raschestens auf das Fahrzeug ein- wirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann. In die- sem Zusammenhang sei insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Nichtbeherr- schen auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja sogar bei stillstehendem Fahrzeug vorkommen kann (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, N 1 zu Art. 31 SVG). Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann da- her – unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit – auch allein in einer klare- rweise falschen Reaktion des Fahrers, die ihm vorgeworfen werden kann, liegen. Wer in einer bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht das Fahrzeug nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2003, 6P.61/2003, E 2.3). Neben einer möglichen Unaufmerksamkeit steht vorliegend daher hauptsächlich im Fo- kus, dass die Berufungsklägerin offensichtlich falsch reagiert hat, als sie bemerkte, dass auf der Fahrbahn eine Verschmutzung vorlag. Mit Verschmutzungen auf der Fahrbahn durch festgefahrenen Tierkot und etwaigen Ölspuren muss ein Fahr- zeuglenker im Übrigen ebenso rechnen wie mit heruntergefallenem Ladegut oder Tieren (vgl. BGE 93 IV E 2. S. 117). Gemäss ihren eigenen Angaben sei die Beru- fungsklägerin nach links ausgewichen, um nicht über das Hindernis auf der Fahr- bahn fahren zu müssen. Dabei habe sie ihren Blick für einen kurzen Augenblick auf dieses gerichtet. Nachdem sie ihren Blick wieder nach vorne gerichtet habe, habe sie vor ihr das entgegenkommende Fahrzeug gesehen. Um eine Kollision zu verhindern, habe sie eine Vollbremsung getätigt, wobei sie ihr Motorrad nach rechts gelenkt und dadurch ihr Hinterrad blockiert habe. Durch dieses Manöver sei es zu einer seitlichen Kollision gekommen (vgl. act. 5, Frage 1). Als „geübte Len- kerin“ hat die Berufungsklägerin somit offensichtlich falsch auf die Verschmutzung reagiert. Ihr müsste bekannt gewesen sein, dass ihr Motorrad ohne ABS bei einer Vollbremsung in einer Rechtskurve blockiert und gegen links wegrutscht. Insbe- sondere hätte sie wissen müssen, dass ein (stärkeres) Gegensteuern gegen rechts in aller Regel die Situation verschlimmert. Da sie, wie von ihr geltend ge- macht, mit einer „massiv reduzierten“ und „sehr tiefen“ Geschwindigkeit vor der

Seite 12 — 16 Kollision gefahren sei, hätte sich viel mehr ein Ausweichen nach rechts angebo- ten, da rechts von der Verschmutzung allemal genügend Platz für ein Passieren der Verschmutzung mit einem Motorfahrrad vorhanden war (vgl. Fotos act. III./1). Die Berufungsklägerin räumt denn auch selber ein, dass einem im Vergleich zu einem Personenwagen schmaleren Motorrad die gesamte Breite der eigenen Fahrbahn zur Verfügung stehe (Berufungsbegründung, S. 9). Eine Vollbremsung, bei welcher die Berufungsklägerin bei den Gegebenheiten ihres Motorrades damit rechnen musste, dass dieses in einer Rechtskurve nach links wegrutschen und sie auf die Gegenfahrbahn gelangen könnte, womit sie einen Verkehrsunfall zumin- dest fahrlässig in Kauf genommen hat, muss offensichtlich als falsche Reaktion der Berufungsklägerin interpretiert werden. Unter diesen Umständen muss somit festgehalten werden, dass der Berufungsklägerin in jedem Fall vorgeworfen wer- den kann, dass sie ihr Fahrzeug nicht in der notwendigen Weise beherrscht hat und sich somit einer Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Nach dem Gesagten erhellt, dass weder die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Rügen bezüglich der angeblich rechtswidrigen bzw. unzureichenden Signalisation noch die angeblich falschen Distanzangaben der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz für eine Verurteilung nach Art. 31 Abs. 1 SVG relevant sind, womit auf sie nicht näher eingegangen werden muss. b)Des weiteren wurde die Berufungsklägerin von der Vorinstanz wegen der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV verurteilt. Gemäss die- ser Bestimmung darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Die gefahrene Geschwindigkeit ist für eine Verurteilung nach Art. 31 Abs. 1 SVG nicht relevant, weshalb auch kein Gutachten bezüglich dem Unfallhergang und der gefahrenen Geschwindigkeit eingeholt wer- den muss (vgl. Erwägungen 4 lit. c und 6 lit. a). Aufgrund der Aktenlage kann der Nachweis, dass die Berufungsklägerin die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt hat, nicht erbracht werden. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Berufungsklägerin im Strafbefehl (act. 10) wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. 90 Ziff. 1 SVG verurteilte und in der Anklageschrift auf eine Verurteilung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG plädierte. Es kann der Berufungsklägerin nämlich nicht nachgewiesen werden, dass sie inner- halb den maximalen Distanzen von Art. 4 Abs. 1 VRV nicht hätte anhalten können. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Berufungsklägerin spätestens 10 m bis 20 m vor Beginn der Brücke das Gefah-

Seite 13 — 16 rensignal „dem Gegenverkehr Vortritt lassen“ hätte erkennen müssen (act. 35), was von der Berufungsklägerin ausdrücklich bestritten wird und indessen auch nicht nachgewiesen ist, gelingt der Nachweis einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 VRV nicht. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h - welche der Beru- fungsklägerin nicht nachgewiesen werden kann - beträgt der Bremsweg bei einer Vollbremsung gemäss beigelegter Berechnung der Berufungsklägerin (act. III./2) ca. 12.5 m. Bei einer weniger hohen Geschwindigkeit verkürzt sich selbstredend der Bremsweg. Insofern kann mangels Kenntnis der konkret gefahrenen Ge- schwindigkeit der Berufungsklägerin und mangels Kenntnis der genauen Distanz, von welcher aus sie das Gefahrensignal „dem Gegenverkehr Vortritt lassen“ hätte erkennen können bzw. müssen, nicht ausgeschlossen werden, dass sie innerhalb der von Art. 4 Abs. 1 VRV geforderten Distanzen hätte halten können. Diesbezüg- lich ist sie deshalb im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO freizusprechen. Anzumerken bleibt, dass ein Freispruch bezüglich Art. 4 Abs. 1 VRV keinerlei Auswirkungen auf die Verletzung der Verkehrsregel gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG hat, womit an der vorinstanzlichen Bestrafung festgehalten werden muss. 7. a) Bezüglich der Strafzumessung machte die Berufungsklägerin keine Ein- wände geltend, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Davon abgesehen wurde die Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG lediglich mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, was nicht zu beanstanden ist. Es kann diesbe- züglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz keine Ersatzfreiheits- strafe angeordnet hat. Diese wird auf 3 Tage festgesetzt. b)Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungs- vorschriften des Bundesrats verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt indessen nicht besonders leicht. Mit ihrem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hat die Berufungsklägerin eine nicht ungefährliche Situation geschaffen, woraus auch viel schlimmere Folgen als nur einige Sachschäden hätten resultieren kön- nen. Schon aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Umgangnahme von der Be- strafung nicht. Von einem besonders leichten Fall könnte nur die Rede sein, wenn (der Täter) gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzuweichen, und wenn er zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden zu gefährden (vgl. Hans Giger, Kommen- tar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., 2008, N 3 ff. zu Art. 100 SVG). Dies war

Seite 14 — 16 indessen gerade nicht der Fall, weshalb die Busse von Fr. 300.-- auch unter die- sem Aspekt nicht zu beanstanden ist. 8.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Imboden in Bezug auf den Schuldspruch dahingehend korrigiert wer- den muss, dass die Berufungsklägerin nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt wird. Die Strafzumessung ist zu bestätigen und wird dahingehend ergänzt, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen an die Stelle der Busse tritt, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 9.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt die Berufungsklägerin nur in einem untergeordneten Punkt. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO könnten der Berufungsklägerin, da der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich auferlegt werden. Diese Bestimmung findet auf den vorliegenden Sachverhalt, wie dem Schrifttum zu entnehmen ist, indessen keine Anwendung, da sie primär für Fälle gedacht ist, in welchen die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also z.B. die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 428 N. 12 und 13; Schmid, StPO- Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 428, N 10 und 11; Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 428 N 21). Im vorliegenden Fall obsiegt die Berufungsklägerin materiell in einem zwar untergeordneten Schuldpunkt, womit sich eine Anpassung der Kosten aufdrängt. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vor- liegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.-- festgelegt. Demnach ist die Berufungsklägerin zur Bezahlung von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen, während 1/4 der Kosten auf die Staatskasse genommen werden. Analog dazu wird der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO 1/4 des in der Honorarnote für das Berufungsver- fahren geltend gemachten Betrages (Fr. 3‘355.60) für ihre anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 840.-- aus der Staatskasse vergütet. Die Kostenverteilungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz sind nicht zu ändern, da es sich dabei um Ohnehinkosten handelt, das heisst, diese Kosten fielen unabhängig vom Aus-

Seite 15 — 16 gang des Berufungsverfahrens an, zumal die Berufungsklägerin Freispruch bzw. Umgang von einer Strafe beantragte.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des ange- fochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. a)Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. b)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Ansonsten wird die Berufung abgewiesen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu 3/4 zu Las- ten von X. und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 840.-- zu entschädigen hat. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 80 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 182 StPO
  • Art. 193 StPO
  • Art. 326 StPO
  • Art. 355 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 400 StPO
  • Art. 406 StPO
  • Art. 408 StPO
  • Art. 409 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 436 StPO

SVG

  • Art. 31 SVG
  • Art. 90 SVG
  • Art. 100 SVG

VRV

  • Art. 4 VRV

Gerichtsentscheide

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