Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2012 33
Entscheidungsdatum
27.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 27. September 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 33[nicht mündlich eröffnet] 3. Oktober 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 6B_656/2012 vom 14. Juni 2013 abgewiesen worden). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinThöny In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 24. April 2012, mitgeteilt am 13. Juni 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.X. wurde am 12. Oktober 1947 in A. geboren. Er wuchs in A., B. und C. auf. Nach der Schule absolvierte er eine Lehre als Karosseriespengler. Er arbeitete weiter auf diesem Beruf und besitzt heute ein eigenes Geschäft in C.. Er ist ge- schieden und hat keine Unterhaltsverpflichtungen mehr. Nach eigenen Angaben versteuert er ein Jahreseinkommen von Fr. 300‘000.--. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 27. Oktober 2011 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2011, mitgeteilt am 5. Dezember 2011, wurde X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, bestraft. Die Staatsanwaltschaft legte dem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 22. August 2011, um 12.09 Uhr, lenkte der Beschuldigte das Motorrad Kontrollschild GR ... auf der Hauptstrasse in D., innerorts, in Fahrtrichtung E.. Dabei missachtete er pflichtwidrig die signalisierte Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 3 km/h mit 74 km/h und damit 24 km/h schneller als erlaubt.“ D.Gegen diesen Strafbefehl liess X. am 13. Dezember 2011 bei der Staats- anwaltschaft Graubünden Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Strafuntersu- chung im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sache gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO dem Bezirksgericht Sur- selva zur Durchführung des Hauptverfahrens. E. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Surselva mit Urteil vom 24. April 2012, mündlich eröffnet am 24. April 2012, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.a) Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft.

Seite 3 — 9 b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 2‘530.--, bestehend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 530.-- (Untersuchungsgebühr von Fr. 450.-- und Auslagen [Polizei- kosten] von Fr. 80.--) und den Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 2‘000.--, gehen zulasten von X.. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Der Verteidiger von X. gab im Anschluss an die Urteilseröffnung zu Protokoll, dass gegen dieses Urteil Berufung erhoben werde. In der Folge stellte das Bezirksge- richt Surselva den Parteien am 13. Juni 2012 die begründete Ausfertigung des Urteils vom 24. April 2012 zu. F.Am 3. Juli 2012 liess X. bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufungserklärung einreichen, wobei er das folgende Rechtsbe- gehren stellte: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 24. April 2012 (Proz. Nr. 515-2012-2) sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge für das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Beru- fungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden.“ G.Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkam- mer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO sowie Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger auf, innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Dieser Aufforde- rung kam X. mit Eingabe vom 31. August 2012 nach. H.Mit Schreiben vom 5. September 2012 verzichtete das Bezirksgericht Sur- selva auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den beantragte mit Schreiben vom 6. September 2012 unter Hinweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Seite 4 — 9 II. Erwägungen 1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die An- meldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Beru- fung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 24. April 2012 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Surselva meldete X. unmittelbar im Anschluss an die Urteils- eröffnung die Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 13. Juni 2012 reichte X. fristgemäss am 3. Juli 2012 seine Berufungserklärung und alsdann am 31. August 2012 seine Berufungsbegründung ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit grundsätzlich ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Bildet - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung allerdings

Seite 5 — 9 nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3.Die Vorinstanz sprach X. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Sie hielt fest, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auf der von den beiden Polizeibeamten F. und G. am 22. August 2011 in D. mittels Laser- Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Fahrgeschwindigkeit basiere. Die gemäss VSKV-ASTRA erforderlichen Voraussetzungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal seien dabei erfüllt gewesen. Eine Verletzung der Anforderungen an das Messverfahren sowie an die Messsysteme sei nicht gerügt worden und auch nicht ersichtlich. Es bestünden somit keinerlei Gründe, an der Richtigkeit der für X. ermittelten Fahrgeschwindigkeit zu zweifeln. Es könne demzufolge darauf abgestellt werden, dass er auf seiner Motorradfahrt vom 22. August 2011 durch die Ortschaft D. mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h unterwegs gewesen sei. Von diesem Messwert sei ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen. Bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h betrage die Geschwindigkeitsüberschreitung somit noch 24 km/h, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis noch als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu qualifizieren sei. Demgegenüber wendet X. in seiner Berufungsbegründung ein, die Geschwindigkeitsmessung vom 22. August 2011 vermöge die rechtlichen Erfordernisse der SKV beziehungsweise VSKV-ASTRA, insbesondere Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA und somit die Erfordernisse an ein rechtskonformes und faires Beweiserhebungsverfahren nicht zu erfüllen. Das an- gefochtene Urteil verletze somit Art. 141 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA. Da ihm die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht mit anderen, lauter erworbenen Beweismitteln nachgewiesen werden könne, falle ein Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG vollends ausser Betracht. Das angefochtene Urteil sei somit aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Berufungskläger einzu- stellen.

Seite 6 — 9 4.Entsprechend den Einwänden des Berufungsklägers ist nachfolgend zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 2 lit. b VSKV-ASTRA eine auf den konkreten Polizeieinsatz gerichtete schriftliche Ermächtigung des Kontrollpersonals voraussetzt und ob der Polizeibeamte F., welcher die fragliche Geschwindigkeitskontrolle durchführte, hierfür gehörig ermächtigt wurde. a)Geschwindigkeitsmessungen sind gemäss den Vorschriften der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) durchzu- führen. Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA sieht dabei vor, dass Messsysteme zur amtli- chen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden dürfen. Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Mess- art, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Aus- wertung der Messdaten verfügen und durch die zuständige Behörde zur Durch- führung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (Abs. 3 lit. a und b). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass F. die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse gemäss den einschlägigen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr besitzt (vgl. hierzu act. Sta. 3) und die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA somit erfüllt. Vom Berufungskläger bestritten wird hingegen, ob F. zur Durchführung der Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA auch gehörig ermächtigt wurde. Er macht dabei geltend, es fehle im konkreten Fall an einem schriftlichen Einsatzbefehl des Vorgesetzten. Dabei verweist er auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2007 vom 10. April 2008, wonach in solchen Fällen die Geschwindigkeitsmessung der freien richterlichen Beweiswürdigung entzogen sei. Der Berufungskläger verkennt jedoch, dass es im zitierten Entscheid nicht um den internen Einsatzbefehl der zuständigen Behörde an die Kontrollper- son ging, sondern vielmehr um den Auftrag einer unzuständigen Behörde an eine gehörig ausgebildete Kontrollperson. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA nicht auf die interne Organisation einer Behörde zielt, sondern damit vielmehr sichergestellt werden soll, dass der Auftrag zur Geschwindigkeitsmessung von derjenigen Behörde erteilt wird, welche für Verkehrskontrollen im fraglichen Territorium zuständig ist. Dass die Kantonspolizei Graubünden für eine Geschwindigkeitskontrolle auf dem Gebiet der Gemeinde D. zuständig ist, ist unbestritten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kon- trolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung SKV; SR 741.013) obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliess-

Seite 7 — 9 lich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentrans- portunternehmung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Polizei. Im Kan- ton Graubünden wurde diese Aufgabe mit Art. 2 lit. d des Polizeigesetzes (PolG; BR 613.000) der Kantonspolizei übertragen, welche für eine zweckmässige Über- wachung und Lenkung des Strassenverkehrs zu sorgen hat und Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung zu treffen hat. Unter diesem Aspekt ist nicht erkennbar, inwiefern diesbezüglich ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA vorliegen soll. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b)Die interne Organisation eines Polizeieinsatzes obliegt dem Polizeikom- mandanten, welcher durch Art. 27 Abs. 2 der Polizeiverordnung (PolV; 613.000) ermächtigt ist, über Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie Bekleidung und Ausrüstung die erforderlichen Dienstanweisungen zu erlassen. Wie aus dem Schreiben des Chefs der Verkehrsadministration, H. (act. Sta. 19), hervorgeht, sind innerhalb der Kan- tonspolizei Graubünden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen befugt, sofern sie über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Bereiche von Geschwindigkeitsmessungen verfü- gen. Dies ist im Falle von F. nachweislich gegeben. So findet sich bei den Akten (act. Sta. 3) eine Bescheinigung darüber, dass er die Ausbildung für das verwen- dete Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P am 7. April 2008 erfolgreich ab- solviert hat. Damit gilt er zweifellos gemäss den internen Weisungen der Kantons- polizei Graubünden als für den Einsatz bei Geschwindigkeitskontrollen befugt. Ei- ner zusätzlichen (schriftlichen) Ermächtigung, eine konkrete Geschwindigkeitskon- trolle durchzuführen, bedarf es selbstredend nicht. Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Pflicht, für jeden Polizeieinsatz einen schriftlichen Einsatzbefehl zu erlassen. Die interne Organisation und Koordination der Einsätze ist an keine formellen Voraussetzungen gebunden. Dafür, dass F. und der ebenfalls anwesende Polizeibeamte G. die fragliche Geschwindigkeits- messung nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne entsprechenden Auftrag des Vorgesetzten durchgeführt haben sollen, gibt es keinerlei Anhalts- punkte. Auch diesbezüglich kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der entsprechende Einwand des Berufungsklägers erweist sich somit als haltlos. c)Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die fragliche Geschwindigkeitsmessung vom 22. August 2011 in D., bei welcher X. die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritt, unter Einhal-

Seite 8 — 9 tung sämtlicher Vorschriften vorgenommen wurde und es sich somit um einen ge- setzeskonform erhobenen und damit im Strafverfahren verwertbaren Beweis han- delt. Im Übrigen ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu verweisen. Damit steht fest, dass sich X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5.Das Bezirksgericht Surselva verurteilte X. zu einer Busse von Fr. 600.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. Bleibt es entgegen dem Antrag des Berufungsklägers bei einem Schuldspruch, so besteht auch kein Anlass, die vorinstanzliche Strafzumessung anzupassen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorin- stanz eingreift, und sodann erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse im Ergebnis als angemessen, weshalb auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- bis Fr. 20‘000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens werden auf Fr. 2‘000.-- festgelegt.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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