Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2012 10
Entscheidungsdatum
30.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 30. Mai 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 10[nicht/mündlich eröffnet] 4. Juni 2012 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker Aktuarin ad hoc Sigron In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün- den vom 21. Februar 2012, mitgeteilt am 24. Februar 2012, in Sachen des Beru- fungsklägers, betreffend Disziplinarmassnahme wegen Drohung und Tätlichkeiten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.A. befand sich vom 1. Dezember 2008 bis zum 21. September 2010 im Verwahrungsvollzug der Justizvollzugsanstalt Sennhof (nachfolgend JVA Senn- hof) in Chur. Seit dem 22. September 2010 befindet sich A. in der Strafanstalt Z. in X.. B.Mit Verfügung des Leiters Betreuung, Vollzugs- und Sicherheitsdienst der JVA Sennhof vom 29. Dezember 2009 wurde A. für fehlerhaftes Verhalten mit drei Tagen Arrest diszipliniert. Dieser Disziplinarmassnahme liegt folgender Sachver- halt zu Grunde: „Am 24.12.2009 wurden die Gefangenen aus dem Vollzug um 15:50 Uhr in den Fitnessraum eingelassen. Dabei kam es kurz nach dem Einlass zu ei- ner verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Gefangenen A. und B.. Dabei konnte durch die Intervention der anwesenden Gefange- nen eine verschärfte Eskalation verhindert werden. Die herbeigeeilten Voll- zugsangestellten ermahnten die in die Auseinandersetzung verwickelten Gefangenen, sich an die Spielregeln zu halten und gaben ihnen dabei eine erneute Chance. Dies wurde von beiden Beteiligten respektiert. Der Gefan- gene B. blutete beim Eintreffen der Vollzugsangestellten am Mund. (...) Die Auswertung ergab, dass Herr A. dem Gefangenen B. den Zugang zum Fit- nessgerät ‚Latzug’ versperrte. Erstmals wurde dem Gefangenen B. der Zu- gang durch das heran schieben des Hometrainers verwehrt. Die Diskussion zwischen den Gefangenen fruchtete nicht. Herr A. nahm Platz am ‚Latzug’ und verliess diesen Platz kurz darauf, um den Hometrainer einsatzbereit zu machen. B. wollte sich zum ‚Latzug’ begehen, wobei Herr A. dem Gefan- genen den Weg aktiv durch zurückstossen verwehrte. B. verliess den Ort. Ein weiterer Gefangener Herr C. bewegt sich auf den Gefangenen A. zu und diskutiert mit diesem. Als dieser nicht von Herr A. ablässt, stösst er auch diesen Gefangenen zurück. B. stösst wieder zum Geschehen und geht mit erhobener Hand auf den Gefangenen A. zu, wobei dieser zurück- weicht. Gefangene stellen sich zwischen die streitenden Parteien und wir- ken deeskalierend, wobei B. Herr A. zum Kampf auffordert und sich wieder vom Fitnessraum in die Turnhalle begibt. Herr A. greift sich die ‚Latzug- stange’ und geht mit dieser in Richtung Turnhalle und schwingt diese zwei dreimal vor dem Gefangenen B. aus einer Distanz von ca. 4 Meter hin und her. Lässt aber von einem weiteren Vorhaben zuzuschlagen ab. Die verba- len Diskussionen gehen weiter, der Gefangene B. verlässt den Raum. Als sich dieser wieder in den Raum begibt, geht Herr A. aktiv auf den Gefan- genen zu. B. befindet sich nicht in einer ‚Angriffsposition’, und holt seine Jacke mit dem Rücken zu Herr A.. Der greift den Gefangenen B. aktiv von hinten an und nimmt ihn in einen Würgegriff. B. kann sich loslösen und ver- teidigt sich aktiv gegen Herr A., wobei auch dieser sich wehrt. Die Gefan- genen trennen die zwei Beteiligten. B. verlässt den Raum wieder und kommt erneut zurück, greift sich eine Hantel und will diese gegen Herr A. schleudern. Die anwesenden Gefangenen verhindern dieses Vorhaben und bringen B. zu Boden. Die Vollzugsangestellten treffen ein und fordern die Gefangenen auf, sich zu mässigen.“

Seite 3 — 22 C.Der gegen A. verhängte Arrest wurde vom 30. Dezember 2009, 14:00 Uhr, bis am 2. Januar 2010, 14:00 Uhr, vollzogen. D.Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2009 erhob A. am 30. Dezember 2009 Beschwerde beim Anstaltsleiter der JVA Sennhof. Mit Entscheid vom 28. Januar 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Anstaltsleiter kam zum Schluss, die verfügte Strafe von drei Tagen Arrest sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu Recht erfolgt und sei angemessen. E.Gegen den Entscheid vom 28. Januar 2010 erhob A. am

  1. Februar 2010 Verwaltungsbeschwerde beim Amt für Justizvollzug Graubünden (nachfolgend AJV). Er machte Amtsmissbrauch nach Art. 312 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) durch den Leiter Betreuung, Vollzugs- und Sicherheitsdienst sowie den Anstaltsleiter der JVA Sennhof geltend. Zudem berief er sich auf entschuldbare bzw. rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 und Art. 16 StGB und machte eine Verletzung von Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend. F.Mit Verfügung vom 29. März 2010 wies das AJV die Verwaltungsbeschwer- de ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der in der Disziplinar- massnahme vom 29. Dezember 2009 festgestellte Sachverhalt sei erwiesen und es könne auf weitere Einvernahmen von am Vorfall anwesenden Insassen ver- zichtet werden, da sich daraus keine neuen Erkenntnisse gewinnen lassen wür- den. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes sei nicht ersichtlich, dass sich A. in einer Notwehrsituation befunden habe. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK wurde festgehalten, Beschwerden gegen Anordnungen des Anstaltspersonals hätten nach Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (JVG; BR 350.500) von Gesetzes wegen keine aufschie- bende Wirkung. Auf den Beschwerdegrund des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB können nicht eingetreten werden, da dies Sache der Staatsanwaltschaft sei. G.Gegen die Verfügung des AJV vom 29. März 2010 erhob A. am 30. März 2010 Beschwerde beim Amt für Sicherheit und Justiz (recte: Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, nachfolgend DJSG). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2010, Einsicht in alle Akten und die Befragung aller Gefangenen, die zum Zeitpunkt des Vorfalles im Kraftraum anwe- send gewesen seien.

Seite 4 — 22 H.Ebenfalls am 30. März 2010 erstattete er bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB durch die Leiter Betreuung, Vollzugs- und Sicherheitsdienst sowie den Anstaltsleiter der JVA Sennhof und den Amtsvorsteher des AJV. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den lehnte mit Verfügung vom 12. April 2010 die Eröffnung einer Strafuntersu- chung ab. Gegen die Ablehnungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 13. April 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 19. April 2010 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab, da von einem Verdacht auf Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB keine Rede sein könne und die Eröffnung einer Strafuntersuchung somit zu Recht abge- lehnt worden sei (Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 10 24 vom 19. April 2010). I.Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 hiess das DJSG die gegen die Verfügung des AJV vom 29. März 2010 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das DJSG im Wesentlichen aus, das rechtliche Gehör von A. sei durch die Verweigerung der Einsicht in die Akten verletzt worden. Die Vorin- stanz habe es unterlassen, anhand einer Interessenabwägung abzuklären, ob überwiegende öffentliche Interessen oder private Interessen Dritter vorliegend ei- ne solche Einschränkung rechtfertigen. J.Gegen die Verfügung des DJSG vom 27. Mai 2010 erhob A. beim Kantons- gericht von Graubünden zunächst mit Eingabe vom 3. Juni 2010, sodann mit Ein- gabe vom 7. Juni 2010 Beschwerde (recte: Berufung). Mit Urteil vom 28. Juni 2010 trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Berufung nicht ein (Urteil des Einzelrichters der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 10 31 vom 28. Juni 2010). Gegen dieses Urteil erhob A. am 9. Juli 2010 beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2010 nicht ein. K.Am 23. August 2010 wurde A. entsprechend der Verfügung des DJSG vom 27. Mai 2010 Akteneinsicht gewährt. Es wurden ihm verschiedene Aktenkopien ausgehändigt. Nach erfolgter Akteneinsicht nahm er am 24. August 2010 im Rah- men des rechtlichen Gehörs zum Vorfall vom 24. Dezember 2009 Stellung. L.Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Anstaltsleiter der JVA Sennhof gegen A. mit Entscheid vom 3. September 2010 eine Disziplinar- massnahme von drei Tagen Arrest wegen Drohung und Tätlichkeit gegenüber ei-

Seite 5 — 22 nem Gefangenen, begangen am 24. Dezember 2009. Er stellte zudem fest, dass der Vollzug der Disziplinarmassnahme bereits erfolgt sei. M.Gegen den Entscheid vom 3. September 2010 erhob A. mit Eingabe vom 9. September 2010 Beschwerde beim AJV. Er machte geltend, der Sachverhalt sei falsch ermittelt worden und verschiedene Verfahrensrechte seien verletzt worden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung und Tätlichkeit führte er aus, er habe in rechtfertigender und entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 15 und 16 StGB gehan- delt. Schliesslich sei sein Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der Rekursinstanzen (recte: Be- schwerdeinstanzen) sowie der dem Rekursverfahren (recte: Beschwerdeverfah- ren) entzogenen aufschiebenden Wirkung verletzt worden. N.Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 wies das AJV die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei geheilt worden, indem die JVA Sennhof A. Einsicht in die Akten zum Vorfall vom 24. Dezember 2009 gewährt habe und dieser vor der Neubeurteilung der Sache Stellung habe nehmen können. Von einer Verletzung der Verfahrens- garantien gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) könne deshalb nicht mehr gesprochen werden. Zudem habe die JVA Sennhof auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet, da der Sachverhalt aufgrund der erhobenen Beweismittel bereits ausreichend habe festgestellt werden können. Der Verzicht auf weitere Einvernahmen von am Vorfall anwesenden Insassen könne deshalb nicht als willkürlich bezeichnet werden. Auf- grund des erstellten Sachverhaltes sei nicht ersichtlich, dass eine Notwehrsituati- on vorgelegen habe. Vielmehr habe es sich bei der Auseinandersetzung zwischen den beiden Gefangenen um ein wiederholtes Aufeinandertreffen gehandelt, wel- ches auch von A. gesucht worden sei. Aufgrund der von Gesetzes wegen fehlen- den aufschiebenden Wirkung der angeordneten Arreststrafe sei gegen deren Voll- zug vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nichts einzuwenden. Zudem sei der Be- schwerdeweg von Gesetzes wegen vorgegeben, weshalb nicht davon abgewichen werden könne. O.Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 erhob A. mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Beschwerde beim Amt für Sicherheit und Justiz (recte: DJSG). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, der Sachverhalt sei willkürlich und unvollständig erhoben worden. Der betreffende Disziplinarrapport sei manipuliert und von ihm benannte Zeugen seien nicht befragt worden. Es seien sodann verschiedene Verfahrensgarantien

Seite 6 — 22 verletzt worden. In materieller Hinsicht machte er geltend, er habe in rechtferti- gender und entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 15 und 16 StGB gehandelt. P.Mit Verfügung vom 21. Februar 2012, mitgeteilt am 24. Februar 2012, wies das DJSG die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass – wie von A. behauptet – sein Kontrahent anlässlich der Auseinandersetzung tatsächlich eine Rasierklinge auf sich getragen und diese hervorgenommen habe. Angesichts dieser Ausgangslage könne nicht von einer willkürlichen Sachverhaltsermittlung gesprochen werden, selbst wenn A. die zu- sätzliche Befragung dreier von ihm benannter Zeugen verweigert worden sei, da der Sachverhalt insgesamt umfassend und willkürfrei erhoben worden sei. Das DJSG weist weiter daraufhin, der Sachverhalt sei von Amtes wegen zu ermitteln. Die Parteien könnten mittels Beweisanträgen auf das Beweisverfahren Einfluss nehmen. Allerdings seien Beweise im Rahmen dieses verfassungsmässigen An- spruchs nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsachen wesent- lich seien. Auf beantragte Beweismittel könne insbesondere dann verzichtet wer- den, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen wolle, nicht rechtserheblich sei, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss sei, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Abklärung herbeizuführen vermöge, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen könne (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; BGE 122 I 53 E. 4.a S. 55). Im zu beurteilenden Fall erscheine der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als liquid, weshalb eine Befragung weiterer Zeugen nicht er- forderlich sei. In materieller Hinsicht könne sich A. nicht auf eine Notwehrlage be- rufen. Beide Gefangenen hätten sich verbal und durch Wegstossen provoziert, weshalb die Vorbringen von A., er habe immer aus Selbstschutz gehandelt, nicht zu überzeugen vermögen. Eine Notwehrlage sei zu verneinen, weshalb sich A. weder auf Art. 15 noch auf Art. 16 StGB berufen könne. Zudem sei das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK vorliegend nicht verletzt. A. habe nur pauschale Behauptungen gemacht und nicht genügend dargelegt, inwiefern eine ungenügende Unabhängigkeit vorgelegen haben soll. Der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV werde entsprochen, da der Entscheid des DJSG an das Kan- tonsgericht von Graubünden weitergezogen werden könne. Q.Gegen die Verfügung des DJSG vom 21. Februar 2012, mitgeteilt am 24. Februar 2012, erhob A. mit Eingabe vom 9. März 2012 Berufung beim Kan- tonsgericht von Graubünden. Er ersuchte zunächst um Gewährung der allgemei- nen Verfahrensgarantien (faires Verfahren) und um unentgeltliche Prozess-

Seite 7 — 22 führung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Er bean- tragte weiter, es sei eine Verletzung der Art. 5, 9, 29 und 36 Abs. 2, 3, 4 BV sowie Art. 5 Ziff. 4, 6 Ziff. 1, 13 und 17 EMRK festzustellen. Ausserdem sei eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen. Die Ver- fügung vom 16. Juni 2011 sei unter Berücksichtigung des Demokratieprinzips und des Rechtsstaates aufzuheben, da sie rechtswidrig sei. Er machte ferner geltend, die Untersuchung durch die vorangehenden Instanzen sei unfair gewesen und die Befragung der von ihm genannten Zeugen verweigert worden. Zudem sei der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Arrests gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung grundsätzlich willkürlich. Er beantragte weiter, es sei eine unabhängige Rekursinstanz zu schaffen. Es sei bei den Justizbehörden des Kan- tons Graubünden eine interne Untersuchung wegen versuchter Manipulation und Vertuschung durchzuführen. Schliesslich werde Art. 84 Abs. 5 StGB, wonach der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden nicht kontrolliert werden dürfe, nicht eingehal- ten. R.Mit Verfügung vom 14. März 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1lit. a StPO das schriftliche Verfahren an. Mit derselben Verfügung wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass er be- rechtigt sei, bis am 5. April 2012 eine ergänzende schriftliche Berufungsbegrün- dung einzureichen. Diese Frist lief unbenutzt ab. Das DJSG verzichtete auf eine Stellungnahme. S.Auf die weiteren Ausführungen in der Berufung und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 (StPO-GR; BR 350.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Strafprozessordnung fest, dass für Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, neues Recht gilt (Art. 454 Abs. 1 StPO). Da die angefochtene Verfügung des DJSG am 21. Februar 2012 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung er- lassen worden ist, gilt vorliegend neues Recht.

Seite 8 — 22 2.Gegen Vollzugsverfügungen oder Beschwerdeentscheide des Departe- ments können die Betroffenen oder die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht strafrechtliche Berufung einlegen (Art. 48 JVG). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert zwanzig Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die angefochtene Verfügung des DJSG vom 21. Februar 2012 wurde am 24. Februar 2012 mitgeteilt und ist dem Berufungskläger gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Februar 2012 zugestellt worden. Der Berufungskläger meldete die Berufung fristgerecht mit Schreiben vom

  1. März 2012 an. Die Berufung vom 9. März 2012 (Poststempel) wurde fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung ist grundsätzlich einzutreten. 3.a)Die Berufung ist im Regelfall ein vollkommenes Rechtsmittel und ermöglicht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Berufungsgründe sind gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Das Kantonsgericht als Berufungsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Für die vorliegende Berufung wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet, da ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. b)Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger bereits seine Berufungser- klärung umfassend begründet. Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens hat er darauf verzichtet, eine weitere Begründung einzureichen. Da der Berufungsklä- ger bereits mit der Berufungserklärung eine begründete Rechtsmittelschrift ein- reichte (vgl. Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 390 Abs. 1 StPO), war er nicht gehalten, dies nach erfolgter Anordnung des schriftlichen Verfahrens gewissermassen nochmals zu tun. Es käme überspitztem Formalismus gleich, in sinngemässer

Seite 9 — 22 Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO auf eine Berufung deshalb nicht einzu- treten, weil nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens – nachdem schon eine begründete Rechtsmittelschrift eingereicht worden ist – keine weitere Begründung nachgeliefert worden ist (vgl. dazu sinngemäss auch Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N 9 zu Art. 406; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 12 zu Art. 406). Dies folgt schon aus dem Grundsatz, dass einer Partei der schwerwiegende Nachteil in der Form eines Rechtsmittelverlustes nicht ohne Hinweis auf diese Ge- fahr bzw. nicht ohne Ansetzen einer Nachfrist zugemutet werden darf (vgl. auch Art. 400 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich ist zugunsten des Erhalts eines Rechtsmittels zu entscheiden (vgl. Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N 3 zu Art. 400). Nachdem der Berufungskläger seine Beru- fungserklärung umfassend begründet hat und daraus klar hervorgeht, was er will, ist auf die vorliegende Berufung auch unter diesem Aspekt einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Fall, wie er vorliegend gege- ben ist, das heisst, wenn ein Urteil oder ein Entscheid direkt in begründeter Form eröffnet wird, es nicht zwingend ist, dass sich der Berufungskläger zweimal in schriftlicher Form äussert. Er kann dann auf die Anmeldung verzichten und direkt eine Berufungserklärung einreichen (vgl. Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 11 zu Art. 399). 4.Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die

Seite 10 — 22 sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 87 f.). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der vorwerfenden Behörde oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden. 5.Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und nicht richtig festgestellt worden. Zur Begründung führt er aus, der Disziplinarrapport vom 29. Dezember 2009 (act. 3 des AJV) entspreche nicht der Wahrheit. Zudem seien nicht alle beteiligten Mitinsassen befragt worden und Aussagen seien nicht zur Kenntnis genommen worden (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 2, act. A.2). Die Attacke mit der scharfen Rasierklinge sei im Entscheid des Anstaltsleiters vom 28. Januar 2010 mit keinem Wort erwähnt. Die Departementsverfügung vom 21. Februar 2012 gehe noch weiter, indem sie verharmlosend feststelle: „Dies umso mehr, als der Vorfall an sich unbestritten ist und selbst das Mitführen einer Rasierklinge sowohl seitens des Mitgefangenen B. als auch durch die beiden von der Justizvollzugsanstalt Sennhof einvernommenen Insassen bestätigt worden ist (...)“ (Departementsverfügung vom 21. Februar 2012 S. 8, act. B.10). Zunächst ist vorliegend festzuhalten, dass das Vorhandensein einer Rasierklinge seitens B.’s unbestritten und durch die Vorinstanz anerkannt ist. Dies ist dem Berufungskläger bewusst, verweist er doch selbst auf die Textstelle in der Departementsverfügung (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 2, act. A.2). Hinsichtlich der unrichtigen Sachverhalts- feststellung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, B. habe ihn angegriffen und er habe in Notwehr gehandelt. Unabhängige Zeugen könnten bestätigen, dass B. ihn mit einer Rasierklinge bedroht habe und versucht habe, ihn zu schneiden (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 3, act. A.2). Diese Zeugen seien jedoch in Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht befragt worden. Er beruft sich in diesem Zusammenhang zudem auf Art. 29 BV sowie auf die in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten. Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung betrifft folglich den Ablauf des Vorfalles und die Feststellung der Notwehrlage. Im Gegensatz zum Ablauf des Vorfalles, welcher den eigentlichen Sachverhalt bildet, beinhaltet die Bezeichnung einer Situation als Notwehrlage eine Wertung, welche über die blosse Feststellung des Sachverhaltes hinausgeht (nachfolgend E. 8 und 9).

Seite 11 — 22 6.a)Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien auf Teilnahme am Beweisverfahren. Die Parteien haben demnach das Recht, Beweisanträge zustellen. Rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge sind zu hören, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 26 zu Art. 29; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 120 Ib 379 E. 3.b S. 383). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen ver- zichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sogenannte antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011). Unter diesen Umständen garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht auf Zeugenvernehmung („Le droit d'être entendu découlant de l'art. 29 al. 2 Cst. ne comprend pas le droit d'être entendu oralement [...], ni celui d'obtenir l'audition de témoins.”, BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428). Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) liegt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). In der aktuellen Rechtssprache bedeutet Willkür „grobe Unrichtigkeit“ (Rohner, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 9). b)Der Berufungskläger beruft sich in Zusammenhang mit den beantragten Zeugeneinvernahmen ausserdem auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Rechte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten nur in Verfahren vor Gerichten der EMRK-Vertragsstaaten, in denen über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ oder über die Stichhal- tigkeit einer „strafrechtlichen Anklage“ zu entscheiden ist. Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) legt den Begriff der „strafrecht- lichen Anklage“ autonom aus. In der Regel unterliegen Disziplinarverfahren – wie das vorliegende – nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob Art. 6 EMRK wegen des Vorliegens einer „strafrechtlichen An- klage“ ausnahmsweise anwendbar ist (Frowein/Peukert, Europäische Menschen- rechtskonvention, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, N 25 zu Art. 6). Das vorliegende Disziplinarverfahren richtet sich nach den Regeln des Verwaltungsrechts. Ob nun

Seite 12 — 22 eine Ausnahme vorliegt und Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar ist, kann – wie später noch zu zeigen ist (nachfolgend E. 7 und 12) – offen bleiben. Ebenso wie Art. 29 Abs. 2 BV garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nennung und Anhörung von Zeugen. Der Richter hat nur solche Beweise bzw. Beweisangebote sowie Fragen an Zeugen zu berücksichtigen oder zuzulassen, die nach seinem richterlichen Ermessen entscheidungserheblich sind (Frowein/Peukert, a.a.O., N 165 zu Art. 6; Urteil des EGMR i.S. Perna gegen Italien vom 6. Mai 2008, Re- ports of Judgments and Decisions 2003-V, Ziff. 32). Im Strafverfahren begründen die in Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK enthaltenen Fairnessregeln eine Pflicht des Ge- richts, von Amtes wegen sicherzustellen, dass alle relevanten, der Sachaufklärung dienenden Beweise erhoben werden (Frowein/Peukert, a.a.O., N 165 zu Art. 6). Eine entsprechende Pflicht findet sich für das vorliegende Disziplinarverfahren auch im kantonalen Recht. So statuiert Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Sachverhalt vorliegend in Ver- letzung der genannten Verfahrensrechte sowie des Willkürverbots unvollständig und unrichtig ermittelt worden ist. 7.Zwecks Sachverhaltsermittlung wurden die Videoaufzeichnungen des Vorfalls vom 24. Dezember 2009 (act. 2 des AJV) und das Meldeformular zum Vorfall (act. 16 des AJV) ausgewertet sowie zwei Zeugen (act. 9 und 10 des AJV) und der Beteiligte B. (act. 11 des AJV) befragt. Die Drohung mit einer Rasierklinge wird dabei im Meldeformular, von den beiden Zeugen und dem Beteiligten B. bestätigt. Der Berufungskläger macht nun geltend, die unabhängigen Zeugen könnten bestätigen, dass B. ihn mit einer Rasierklinge bedroht habe und versucht habe, ihn zu schneiden (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 3, act. A.2). Die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufung vom 9. März 2012 betreffen im Wesentlichen die Feststellung des Angriffs mit der Rasierklinge. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, muss nach Sichtung des Bildmaterials und der Aussagen unbestritten gewesen sein, dass B. anlässlich der Auseinandersetzung tatsächlich eine Rasierklinge auf sich getragen und diese hervorgenommen hatte (vgl. Departementsverfügung vom 21. Februar 2012 S. 7, act. B.10). Wie der Berufungskläger selbst geltend macht, können die weiteren Zeugen genau diese Probleme bestätigen. Die weiteren Zeugeneinvernahmen würden folglich keine weiteren Erkenntnisse bringen, weshalb darauf verzichtet werden konnte. Der Sachverhalt war auch ohne Einvernahme der weiteren Zeugen liquid. Gestützt auf den liquiden Sachverhalt durften die beteiligten Behörden ihre Überzeugung bilden und konnten angesichts der verschiedenen

Seite 13 — 22 erhobenen Beweise ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die von der Behörde vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist somit nicht willkürlich. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 9 BV ist demnach zu verneinen. Ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend anwendbar ist, kann offenbleiben, da eine Verletzung dieser Bestimmung offensichtlich nicht vorliegt. Die Berufung auf Art. 11 StGB (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 11, act. A.2) ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Eben so wenig ist einzusehen, inwiefern Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) vorliegend verletzt sein soll. 8.Der Berufungskläger macht weiter geltend, es habe eine Notwehrlage vorgelegen, indem B. ihn mit einer Rasierklinge angegriffen habe. Er habe in rechtfertigender und entschuldbarer Notwehr nach Art. 15 und Art. 16 StGB gehandelt, weshalb die drei Tage Arrest nicht gerechtfertig seien. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass B. ihm gedroht habe, ihn zu töten und eine schnelle Handbewegung zur rechten Tasche seiner Sporthose gemacht habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Fotos der Videokamera vom 24. Dezember 2009 (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 8, act. A.2; act. 2 des AJV). In seinen Ausführungen (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 8, act. A.2) scheint der Berufungskläger auszublenden, dass dem handgreiflichen Streit eine verbale Auseinandersetzung vorausgegangen ist. Dies wird von den einvernommenen Zeugen bestätigt (act. 9 und 10 des AJV) und geht auch aus dem vorliegenden Bildmaterial hervor (Videoaufnahme Kraftraum ab 15:47:45 Uhr, act. 2 des AJV). Gemäss den Zeugenaussagen (act. 9 und 10 des AJV) und den Videoaufnahmen (Videoaufnahme Kraftraum 15:49:11 Uhr, act. 2 des AJV) wurde der Berufungskläger zuerst handgreiflich und stiess B. weg, bevor dieser Richtung Mehrzweckhalle lief, um mit einer Rasierklinge zurückzukehren. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notwehrlage ist auch diesen vorausgehenden Umständen Rechnung zu tragen. Der Sachverhalt ist nicht nur richtig und vollständig festzustellen, sondern er ist auch vollständig zu berücksichtigen. Der Vorfall mit der Rasierklinge kann nicht unabhängig von dieser Vorgeschichte bewertet werden. In Berücksichtigung aller Umstände ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Notwehrlage vorlag. 9.Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, wenn er ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Voraussetzung der Notwehr ist eine Notwehrlage, d.h. ein unmittelbarer und rechtswidriger Angriff. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende

Seite 14 — 22 Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Seelman, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 4 zu Art. 15). Unmittelbar ist der Angriff, wenn er bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen konkrete Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein. Solche Anzeichen können beispielsweise sein, dass der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. BGE 44 II 151). Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für die Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt (Seelman, a.a.O., N 6 zu Art. 15; BGE 93 IV 81 S. 83). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv die Rechtsordnung verletzt, d.h. seinerseits nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Gemäss Sachverhalt hat B. eine Rasierklinge hervorgenommen und dem Berufungskläger gedroht, sein Gesicht zu zerschneiden. Das Hervornehmen der Rasierklinge und die verbale Drohung sind Anzeichen für einen unmittelbar drohenden Angriff auf den Berufungskläger. B. selbst handelte weder in Notwehr noch ist ein anderer Erlaubnissatz ersichtlich. Der unmittelbar drohende Angriff ist folglich rechtswidrig. Eine Notwehrlage lag in diesem Zusammenhang (Drohung mit Rasierklinge) vor. Die Notwehrlage allein erlaubt jedoch noch nicht den Schluss, dass der Beschuldigte in rechtfertigender oder entschuldbarer Notwehr gehandelt hat. 10.Verschuldet der Angegriffene die Notwehrlage durch Provokation seinerseits (actio illicita in causa), so ist zu unterscheiden, ob der Angegriffene die Notwehrlage absichtlich oder ohne es zu wollen provoziert hat. Bei der Absichtsprovokation verliert der Angegriffene sein Notwehrrecht. Hat der Angegriffene die Notwehrlage ohne es zu wollen beeinflusst, so kann das Notwehrrecht je nach Schwere bestehen bleiben oder eingeschränkt werden. Voraussetzung für eine Einschränkung der Notwehr sollte in jedem Fall die Rechtswidrigkeit des Vorverhaltens sein. Bei rechtswidriger, aber unabsichtlicher Provokation wird man vom Angegriffenen ein Ausweichen verlangen müssen oder, sofern dies möglich ist, die Beschränkung auf Schutzwehr (Seelman, a.a.O., N 14 zu Art. 15). Die Problematik der verschuldeten Notwehrlage wird folglich durch das Proportionalitätsprinzip entschärft. Danach umfasst die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr auch die Berücksichtigung der Vorgeschichte. Hinsichtlich der Vorgeschichte sind insbesondere die Beziehung und frühere Auseinandersetzungen (unheilvolle Spirale eskalierender Gewalt und Gegengewalt zwischen den Beteiligten) von Bedeutung (Urteil der I. Strafkammer

Seite 15 — 22 des Obergerichts des Kantons Zürich SB110439-O/U/eh vom 18. August 2011 S. 11 mit Literaturhinweisen). Im vorliegenden Fall erfolgte die Bedrohung mit der Rasierklinge im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Offenbar eskalierte der verbale und bereits handgreifliche Streit. Wie der Anstaltsleiter im Beschwerdeentscheid vom 28. Januar 2010 zu Recht festgestellt hat, hat der Berufungskläger mit der ungerechtfertigten „Reservierung“ von verschiedenen Sportgeräten (vgl. Videoaufnahme Kraftraum ab 15:47:30 Uhr, act. 2 des AJV) zur Entstehung der Aggression beigetragen und ist in der Folge gegenüber B. auch tätlich geworden (vgl. Videoaufnahme Kraftraum 15:49:11 Uhr, act. 2 des AJV; Zeugenaussagen act. 9 und 10 des AJV). Der Berufungskläger hat die Notwehrlage folglich rechtswidrig provoziert. Es muss dem Berufungskläger zudem bewusst gewesen sein, dass es aufgrund seines Verhaltens zu weiteren tätlichen Auseinandersetzungen kommen musste, womit er B. vorsätzlich zum Angriff provoziert hat. Durch die vorangehende Provokation hat der Berufungskläger sein Notwehrrecht verloren. Die offensive Verteidigung – wie der Berufungskläger selbst geltend macht (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 8, act. A.2) – wäre selbst dann nicht zulässig gewesen, wenn der Angriff bloss fahrlässig provoziert worden wäre. Wer einen Angriff ohne es zu wollen provoziert, muss diesem ausweichen oder sich auf Schutzwehr beschränken. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich der Berufungskläger im vorliegenden Fall aufgrund der rechtswidrigen, vorsätzlichen Provokation offensichtlich nicht auf sein Notwehrrecht berufen kann. 11.Im vorliegenden Fall muss die Berufung auf Notwehr nach Art. 15 StGB auch daran scheitern, dass der Vorfall vom 24. Dezember 2009 nicht nur den Moment des Angriffs mit der Rasierklinge umfasst. Der dreitägige Arrest wurde gestützt auf Art. 47 der Hausordnung der JVA Sennhof wegen Drohung gegenüber einem Gefangenem sowie Tätlichkeiten im Rahmen des gesamten Vorfalles vom 24. Dezember 2009 ausgesprochen. Art. 47 der Hausordnung untersagt Tätlichkeiten, Drohungen oder ungebührliches Verhalten gegen das Personal, Mitgefangene oder Dritte. Gemäss Sanktionenkatalog würden Tätlichkeiten zwingend mit Arrest von drei bis zehn Tagen geahndet. Der Arrest ist zudem gestützt auf Art. 37 i.V.m. 38 Abs. 1 lit. i JVG zulässig. Gemäss Videoaufnahmen vom 24. Dezember 2009 begab sich B. um 15:49:25 Uhr in die Mehrzweckhalle und nahm – wie auch die beiden Zeugen bestätigten (act. 9 und 10 des AJV) – die Rasierklinge hervor. Die Videoaufnahmen zeigen weiter, dass B. um 15:49:46 Uhr auf den Berufungskläger zuging, wobei er gemäss Zeugenaussagen die Rasierklinge in der Hand hatte. Es folgte eine

Seite 16 — 22 Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B., wobei die anwesenden Mitinsassen schlichtend intervenierten. B. liess sodann um 15:50:31 Uhr vom Berufungskläger ab und begab sich in die Mehrzweckhalle. Nachdem B. sich entfernt hatte, behändigte sich der Berufungskläger um 15:50:41 Uhr der Lastzugstange (Videoaufnahme Kraftraum 15:50:41 Uhr, act. 2 des AJV). Der Berufungskläger folgte nun B. mit der Lastzugstange und wollte ihn mit dieser einschüchtern und seine Bereitschaft zur Verteidigung signalisieren. Er sei Richtung Turnhalle gegangen, um zu sehen, was B. mit der präparierten Rasierklinge mache (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 8, act. A.2). Zum Zeitpunkt dieser Drohung hatte B. bereits vom Berufungskläger abgelassen, womit der Angriff seitens B.’s bereits vorbei war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Notwehr voraus, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das gleiche gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsichern Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung sei, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (BGE 93 IV 81 S. 83 mit Hinweisen). Sowohl die Drohung mit der Lastzugstange wie auch die vom Berufungskläger geltend gemachte offensive Verteidigung (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 8, act. A.2) waren lediglich darauf gerichtet, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen und sind somit nicht vom Notwehrrecht gedeckt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Berufungskläger hinsichtlich der Drohungen und Tätlichkeiten vom 24. Dezember 2009 offensichtlich nicht auf Notwehr im Sinne von Art. 15 und Art. 16 StGB berufen kann. Folglich ist der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt zu schützen. 12.a) Der Berufungskläger macht weiter geltend, sein Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK sei verletzt worden. Zudem sei die Beschwerdeinstanz in der Person des Anstaltsleiters nicht unabhängig und unparteiisch, was seine Rechte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (faires Verfahren) verletze. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Anstaltsleiter, welcher die Beschwerde beurteilte, sei der direkte Vorgesetzte des Leiters Betreuung-, Vollzug- und Sicherheitsdienst der JVA Sennhof, welcher die angefochtene Disziplinarmassnahme erlassen habe. Der Anstaltsleiter habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine der aufgeführten Zeugen befragt und sich auch nicht materiell mit der Beschwerde befasst. Die unabhängigen Rechtsinstanzen seien

Seite 17 — 22 im vorliegenden Fall wohl die Justizdirektion des Kantons Graubünden oder das Kantonsgericht von Graubünden und das Schweizerische Bundesgericht (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 9, act. A.2). Der in der Verfügung des DJSG vom 27. Mai 2010 getroffene Entscheid bzw. Auftrag sei ignoriert worden; nur so könne der Entscheid des Anstaltsleiters vom 3. September 2010 und die Verfügung des AJV vom 16. Juni 2011 gedeutet werden. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob Art. 13 EMRK verletzt worden ist. b)Voraussetzung einer Verletzung von Art. 13 EMRK ist, dass der Beschwerdeführer ein Konventionsrecht benennt, für das er die Beschwerde nach Art. 13 EMRK in Anspruch nehmen wollte. Art. 13 EMRK verlangt eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde. Dies ist weniger als gerichtlicher Rechtsschutz (Frowein/Peukert, a.a.O., N 5 zu Art. 13). Eine Beschwerdemöglichkeit an eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde kann genügen. Indessen ist erforderlich, dass ein Anspruch auf Prüfung der Vorbringen besteht und dass die Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufheben bzw. dessen Auswirkungen beheben kann (BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 377). Zudem müssen die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte im Sinne von Art. 29 BV gewährleistet sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Begründung von Entscheiden (BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 377 mit Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000, Recueil CourEDH 2000-XI S. 247, Ziff. 157 [EuGRZ 2004 S. 484]; Urteil i.S. Eglise métropolitaine gegen Moldavien vom 13. Dezember 2001, Recueil CourEDH 2001-XII S. 37, Ziff. 136 f. [RUDH 2001 S. 6]). Hinsichtlich der Verletzung von Art. 13 EMRK beruft sich der Berufungskläger auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Wie bereits festgestellt (oben E. 6.b) ist fraglich, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Disziplinarverfahren, welches gemäss nationaler Rechtsordnung dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist, anwendbar ist. Diese Frage kann jedoch auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, da Art. 13 EMRK und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offensichtlich nicht verletzt sind. Aus dem gleichen Grund kann auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Art. 13 EMRK zu den Rechtsweggarantien verzichtet werden (vgl. dazu Frowein/Peukert, a.a.O., N 10 zur Art. 13). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, können Verfügungen des Vollzugsleiters nach Art. 46 ff. JVG innert zehn Tagen mit schriftlicher Beschwerde beim Leiter der Vollzugseinrichtung angefochten werden. Danach führt der Rechtsmittelweg über das zuständige Amt für Justizvollzug, zum vorgesetzten Departement hin zum Kantonsgericht. Jede Rechtsmittelinstanz nimmt eine Rechts- und Sachverhalts-überprüfung vor, gewährleistet die minimalen

Seite 18 — 22 Verfahrensrechte und hebt gegebenenfalls den angefochtenen Entscheid auf. Der Berufungskläger leitet aus dem materiellen Entscheid der Beschwerdeinstanz deren ungenügende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ab. Eine Beschwerdeinstanz kann jedoch nicht bloss deshalb als parteilich und nicht unabhängig bezeichnet werden, weil der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Wie gesehen verletzt die Ablehnung der weiteren Zeugeneinvernahmen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht (oben E. 7). Das rechtliche Gehör wird auch nicht durch den Entscheid vom 3. September 2010 verletzt. Die Behörde darf sich – wie vorliegend geschehen – auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (Steinmann, a.a.O., N 27 zu Art. 29; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Vorliegend ist folglich weder ersichtlich, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) noch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden wären. 13.Der Berufungskläger rügt ferner die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung des Arrests (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 9 und 11, act. A.2). Er verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 105 Ia 8, wonach die auf- schiebende Wirkung des Rechtsmittels die Regel, der Entzug dieser Wirkung da- gegen die Ausnahme darstelle. Im Disziplinarstrafverfahren komme dieser Be- trachtungsweise besonderes Gewicht zu, da dem Rekurs durch einen vorwegge- nommenen Vollzug die praktische Bedeutung weitgehend genommen werde, was sich mit dem Zweck eines ordentlichen, zu freier Prüfung der Tat- und Rechtsfra- gen durch die obere Instanz führenden Rechtsmittels schlecht vereinbaren lasse. Besondere Gründe, welche zum Entzug der aufschiebenden Wirkung berechtigen, dürfen demgemäss nicht leichthin angenommen werden (BGE 105 Ia 8 E. 5 S.9). Entgegen dem in BGE 105 Ia 8 relevanten § 25 Abs. 1 des zürcherischen Verwal- tungsrechtspflegegesetzes hat die Beschwerde nach Art. 46 Abs. 3 JVG keine aufschiebende Wirkung. Ausserdem sieht weder die Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 29. Dezember 2009 noch Art. 18 der Hausordnung der JVA Senn- hof die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vor. Im Gegensatz zur Situation in BGE 105 Ia 8 stellt vorliegend die nichtaufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Regel, die Gewährung dieser Wirkung die Ausnahme dar. Nach Art. 47 Abs. 3 JVG kann die Behörde der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen. Dabei steht der Behörde ein gewisser Be- urteilungsspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kön-

Seite 19 — 22 nen bei der Abwägung für und gegen die aufschiebende Wirkung die Aussichten des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, sofern sie eindeutig sind. Die Behörde muss für den Entzug der aufschiebenden Wirkung überzeugende Gründe geltend machen können (vgl. BGE 110 V 40 E. 5.b S. 45). Angesichts des vorliegend geltenden Grundsatzes der nichtaufschiebenden Wir- kung und der Aussichten des Verfahrensausganges ist die Ablehnung der auf- schiebenden Wirkung weder willkürlich noch unbegründet. 14.Des Weiteren rügt der Berufungskläger eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Zusammenhang ist auch die Berufung auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu prüfen. Er macht geltend, er habe insgesamt ein Jahr fünf Monate und sechzehn Tage auf den Beschwerdeentscheid der drei Rekursinstanzen warten müssen. Über die Angemessenheit der Dauer eines Ver- waltungsverfahrens lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen machen. Der Entscheid ist innert der Frist zu treffen, welche nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen betrachtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2P.232/2003 vom 23. Septem- ber 2003 E. 2.2.2). Gemäss Bundesgericht sind Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbar- keit für den Angeschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273). Im vorliegenden Ver- fahren fallen der Umfang der vom Berufungskläger jeweils vorgebrachten Rügen sowie die Beurteilung durch drei Instanzen ins Gewicht. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerde über neun Monate (9. September 2010 – 16. Juni 2011) beim AJV hängig war. Die vom AJV in Anspruch genommene Zeit ist sicher an der oberen Grenze, zumal sich das AJV bereits einmal mit der Angelegenheit ausein- anderzusetzen hatte (vgl. Verfügung vom 29. März 2010 ) und die Natur der Sa- che nicht besonders komplex ist. Aus dem Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, dass das AJV unnötige Massnahmen angeordnet hätte oder der Fall absichtlich liegengelassen worden wäre. Zudem ist vorliegend die gesamte Verfahrensdauer von etwas weniger als eineinhalb Jahren für drei Instanzen nicht aus den Augen zu verlieren. Diese Gesamtdauer ist dem Berufungskläger angesichts der Natur der Angelegenheit zumutbar. Sie befindet sich in Anbetracht der vorgebrachten Rügen in den Grenzen des Zulässigen. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes ist somit zu verneinen.

Seite 20 — 22 15.Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, die Hausordnung der JVA Sennhof sei verfassungswidrig, weil sie die Grundrechte der Insassen missachte und dem Anstaltsleiter eine unverhältnismässige Machtfülle gewähre (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] S. 3, act. A.2). Er stellt zudem die Anträge, es seien eine unabhängige Rekursinstanz zu schaffen und eine interne Untersuchung wegen Manipulation und Vertuschung im Verfahren vom 24. Dezember 2009 durchzuführen (Berufung vom 9. März 2012 [Poststempel] Anträge 8 und 11 S. 12, act. A.2). Mit Berufung anfechtbar ist einzig das Dispositiv eines vorinstanzlichen Entscheids. Gesetzesänderungen und -anpassungen fallen nicht in die Kompetenz des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Urteil des Einzelrichters der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 10 31 vom 28. Juni 2010 E. 2.c). Auf die Berufung ist daher mit Bezug auf diese Anträge nicht einzutreten. 16.a) Nach Art. 48 JVG kann gegen Vollzugsverfügungen oder Beschwerdeent- scheide des Departements beim Kantonsgericht strafrechtliche Berufung eingelegt werden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich folglich nach der StPO, während das bisherige Verfahren bis hin zum DJSG verwaltungsrechtlicher Natur war. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren kennt das Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege so nicht. Das Strafverfahren kennt hingegen die Mög- lichkeit der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO. Bei der amtlichen Vertei- digung wird zwischen der notwendigen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO und der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO unterschieden. Da es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt, ist weder die notwendige noch die unentgeltliche Verteidigung angezeigt. Der Beru- fungskläger hat sodann bewiesen, dass er seine Interessen auch ohne Verteidiger wahrnehmen kann (vgl. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Von der Anordnung der amt- lichen Verteidigung wird folglich abgesehen. b)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Im Rahmen eines früheren Verfahrens wurde der Berufungskläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm im Falle von weiteren Eingaben, die sich zum vornherein als aussichtslos erwei- sen, inskünftig die Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Einzelrichters der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 10 31 vom 28. Juni 2010 E. 3.b).

Seite 21 — 22 c)Da sich die Berufung aufgrund der vorangehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist, kann der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes [GOG; BR 173.000]). In diesem Fall kann die Gerichtsgebühr, welche gemäss Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) mindestens Fr. 1‘500.– beträgt, nach Ermessen herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– festgesetzt.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– gehen zu- lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

42

A.2

  • Art. 11 A.2

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 29a BV
  • Art. 32 BV
  • Art. 36 BV

Cst

  • art. 29 Cst

des

  • Art. 78 des

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 5 EMRK
  • Art. 6 EMRK
  • Art. 13 EMRK
  • Art. 17 EMRK

i.V.m

  • Art. 37 i.V.m
  • Art. 132 i.V.m
  • Art. 406 i.V.m

JVG

  • Art. 46 JVG
  • Art. 47 JVG
  • Art. 48 JVG

StGB

  • Art. 11 StGB
  • Art. 15 StGB
  • Art. 16 StGB
  • Art. 84 StGB
  • Art. 312 StGB

StPO

  • Art. 130 StPO
  • Art. 132 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 390 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 400 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 405 StPO
  • Art. 406 StPO
  • Art. 407 StPO
  • Art. 408 StPO
  • Art. 425 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 454 StPO

VGS

  • Art. 10 VGS

Gerichtsentscheide

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