Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. Mai 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 49[nicht mündlich eröffnet] 25. Juli 2012 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst AktuarPers In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 23. Juni 2011, mitgeteilt am 8. Dezember 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Be- rufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.1.A. ist am _ in Z. geboren und dort zusammen mit drei Schwestern und zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er besuchte acht Jahre die Volksschule und anschliessend zwei Jahre die Berufsschule mit Spezialgebiet Automechanik. In der Folge arbeitete er eigenen Aussagen zufolge in Z. als Hirte und Maurer. Auf- grund der Vorakten muss er sich in den Jahren 2003 bis 2007 mindestens vorüber- gehend in Deutschland und der Schweiz aufgehalten haben. Am 9. Februar 2004 reiste er illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Zu diesem Zweck hielt er sich anschliessend für rund zweieinhalb Monate im Asylzentrum Y. auf, wo er seit dem 22. April 2004 als vermisst gemeldet wird. Anfangs des Jahres 2010 reiste er eigenen Angaben zufolge nach Frankreich, wo er in X. (in der Nähe von W.) ohne Arbeitsbewilligung als Automechaniker tätig war. Sein monatliches Nettoeinkom- men belief sich dabei auf € 350.-- bis € 400.--. A. ist Vater von Zwillingen, welche am 16. Juli 2010 geboren wurden. Die Identität der Mutter der Zwillinge ist nicht bekannt. 2.A. ist in der Schweiz und in Deutschland mit sechs Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteilen des Amtsgerichts V. vom 17. Juli 2003 bzw. vom 25. November 2003 wurde er wegen Diebstahls zu Geldstrafen von 40 Tagessätzen zu je € 5.00 bzw. 25 Tagessätzen zu je € 5.00 verurteilt; mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 20. Au- gust 2003 wurde er – wiederum wegen Diebstahls – zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 10.00 verurteilt. Am 11. Juni 2004 verurteilte das Bezirksamt T. A. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls, Widerhand- lung gegen Art. 23 Ziff. 1 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG zu 81 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Bezirksgericht S. verurteilte A. mit Urteil vom 15. September 2005 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä- digung und Hehlerei zu 27 Monaten Gefängnis, wobei gleichzeitig die zuvor vom Bezirksamt T. ausgesprochene Probezeit von zwei Jahren widerrufen wurde. Schliesslich wurde A. vom Landgericht R. mit Urteil vom 27. Februar 2007 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. B.Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls etc. und beauf- tragte mit der Durchführung der Untersuchung das Untersuchungsrichteramt ZZ.. Am 9. September 2010 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt.
Seite 3 — 23 C.Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Februar 2011 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Hauptsachverhalt (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB sowie mehrfache Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. In der Zeit zwischen dem 25. November 2009 und dem 31. Mai 2010 verübte der Beschuldigte an verschiedenen Orten in der Schweiz drei Einbruch- diebstähle in Bijouterien. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 270'678.--, der verursachte Sachschaden auf CHF 28'500.--. Der mittel- und arbeitslose Beschuldigte, der sich ausschliesslich zur Begehung von Ein- bruchdiebstählen in der Schweiz aufhielt, wollte sich mit dem Erlös aus die- sen Einbrüchen eine Rückenoperation finanzieren. Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Einbruchdiebstähle zur Last gelegt: 1.1Im Verlauf des 24. November 2009 gelangte der Beschuldigte angeb- lich von W. herkommend mit Bus und Zug nach P.. Dort hielt er sich vorerst in einer Bar an der Promenade in der Nähe des Casinos auf, verliess diese aber wieder, ohne etwas konsumiert zu haben. Vor der Bar stellte er fest, dass sich auf der anderen Strassenseite an der O. das Bijouteriegeschäft „B.“ befand. Auf seinem weiteren Weg in Rich- tung Bahnhof kam er an einer Baustelle vorbei, wo er ca. eine Stunde schlief. Dort fand er anschliessend einen Spalthammer sowie mehrere Kleidungsstücke (unter anderem ein Paar Arbeitshandschuhe) und entschloss sich sogleich, in das Bijouteriegeschäft B. einzubrechen. Zu diesem Zweck nahm er den Spalthammer und die Arbeitshandschuhe und begab sich am frühen Morgen des 25. November 2009, um ca. 02.45 Uhr, mit einem in der Nähe der Baustelle aufgefundenen Fahrrad zum Bijouteriegeschäft B.. Dort schlug er mit dem Spalthammer ein Loch in das Schaufenster und entwendete – durch die beschädigte Scheibe eingreifend – aus der Auslage 25 Uhren im Wert von CHF 183'110.--. Dabei verursachte er einen Sachschaden von ca. CHF 12'000.--. In der Folge nahmen zwei Gäste der ca. 200 m von der Bijouterie B. gelegenen C., sowie ein Taxifahrer, die den Einbruch beobachtet hat- ten, die Verfolgung des Beschuldigten auf. Diesem gelang es zwar zu entkommen. Auf seiner Flucht verlor er aber auf der N. in P. das er- wähnte Deliktsgut, welches die Kantonspolizei Graubünden unmittel- bar danach dem Bijouteriegeschäft B. zurückerstattete. Akten: act. 5.1, 6.6 f., 6.9, 6.11, 6.13, Dossier 7 1.2Am 30. Mai 2010, kurz vor 04.00 Uhr, demontierte der Beschuldigte die Lamellenstore vor der Schaufensterscheibe der Firma E. am M. in T., schlug mit einem unbekannten Gegenstand die Panzeralarmglas- scheibe ein und entwendete – durch die beschädigte Scheibe eingrei- fend – 11 Uhren im Wert von CHF 25‘700.--. Dabei verursachte er ei- nen Sachschaden von ca. CHF 6‘500.--. Bei seiner Anhaltung durch die französischen Zollbehörden am Abend des 1. Juni 2010, um 21.45 Uhr, im TGV (Nr., Wagen Nr.) kurz vor
Seite 4 — 23 dessen Ankunft in L. führte der Beschuldigte die am 30. Mai 2010 in T. entwendeten 11 Uhren in einer Tasche mit sich. Sie wurden am 7. Sep- tember 2010 durch die Kantonspolizei Aargau der Versicherung des Geschädigten („F.“) übergeben. Akten: act. 6.6, 6.10 f., 6.13, Dossier 8 1.3Am 31. Mai 2010, zwischen 03.05 Uhr und 03.13 Uhr, schlug der Be- schuldigte mit einem unbekannten Gegenstand ein Loch in das Sicher- heitsglasfenster der Bijouterie G. am K. in J. und entwendete – mit ei- nem Hilfsmittel durch die beschädigte Scheibe eingreifend – 14 Uhren im Wert von CHF 61‘868.--. Dabei verursachte er einen Sachschaden von ca. CHF 10‘000.--. Bei seiner Anhaltung durch die französischen Zollbehörden am Abend des 1. Juni 2010, um 21.45 Uhr, im TGV (Nr., Wagen Nr.) kurz vor dessen Ankunft in L. führte der Beschuldigte auch die am 31. Mai 2010 in J. entwendeten 14 Uhren in einer Tasche mit sich. Sie wurden am 13. August 2010 durch die Kantonspolizei Bern dem Vertreter der In- haberin der Bijouterie G. (G.), H., übergeben. Akten: act. 6.6, 6.11, 6.13, Dossier 9 2.Alternativsachverhalt (Art. 325 Abs. 2 StPO) 2.1Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB Im Verlauf des 24. November 2009 gelangte der Beschuldigte angeb- lich von W. herkommend mit Bus und Zug nach P.. Dort hielt er sich vorerst in einer Bar an der Promenade in der Nähe des Casinos auf, verliess diese aber wieder, ohne etwas konsumiert zu haben. Vor der Bar stellte er fest, dass sich auf der anderen Strassenseite an der O. das Bijouteriegeschäft „B.“ befand. Auf seinem weiteren Weg in Rich- tung Bahnhof kam er an einer Baustelle vorbei, wo er ca. eine Stunde schlief. Dort fand er anschliessend einen Spalthammer sowie mehrere Kleidungsstücke (unter anderem ein Paar Arbeitshandschuhe) und entschloss sich sogleich, in das Bijouteriegeschäft B. einzubrechen. Zu diesem Zweck nahm er den Spalthammer und die Arbeitshandschuhe und begab sich am frühen Morgen des 25. November 2009, um ca. 02.45 Uhr, mit einem in der Nähe der Baustelle aufgefundenen Fahrrad zum Bijouteriegeschäft B.. Dort schlug er mit dem Spalthammer ein Loch in das Schaufenster und entwendete – durch die beschädigte Scheibe eingreifend – aus der Auslage 25 Uhren im Wert von CHF 183‘110.--. Dabei verursachte er einen Sachschaden von ca. CHF 12‘000.--. In der Folge nahmen zwei Gäste der ca. 200 m von der Bijouterie B. gelegenen C., sowie ein Taxifahrer, die den Einbruch beobachtet hat- ten, die Verfolgung des Beschuldigten auf. Diesem gelang es zwar zu entkommen. Auf seiner Flucht verlor er aber auf der N. in P. das er- wähnte Deliktsgut, welches die Kantonspolizei Graubünden unmittel- bar danach dem Bijouteriegeschäft B. zurückerstattete. Akten: act. 5.1, 6.6 f., 6.9, 6.11, 6.13, Dossier 7 2.2Mehrfache Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Seite 5 — 23 Am Vormittag des 1. Juni 2010 hielt sich der Beschuldigte in einem Restaurant am Bahnhof von X. auf. Während er dort einen Kaffee trank, konnte er durch das Fenster des Restaurants beobachten, wie in einer Entfernung von ca. 15 bis 20 m eine ihm unbekannte männli- che Person sich auffällig verhielt und in einem Gebüsch etwas ver- steckte. Nachdem diese unbekannte Person den Bereich des Ge- büschs verlassen hatte und in der Annahme, diese Person hätte dort Drogen versteckt, begab sich der Beschuldigte dorthin und fand eine schwarze Plastiktasche. Darin befanden sich mehrere Armbanduhren. Aufgrund der Fundsituation und der an den Uhren angebrachten Preis- schildern musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass diese durch ein Vermögensdelikt erlangt worden waren. Trotzdem nahm er in der Folge die Tasche mit den Uhren mit sich und fuhr mit dem TGV in Richtung I., um die Uhren dort einer Bekannten zu zeigen und sie später zu verkaufen oder einem Arzt als Entgelt für eine durchzu- führende Rückenoperation zu übergeben. Vor der Ankunft des TGV in L. wurde der Beschuldigte von den französischen Zollbehörden ange- halten und kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass die erwähnte Plastiktasche exakt das Deliktsgut aus den vorne unter Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.1.3 dargestellten Einbruchdiebstählen zum Nachteil der Bijoute- rie E. in T. vom 30. Mai 2010 bzw. zum Nachteil der Bijouterie G. in J. vom 31. Mai 2010 enthielt. Akten: act. 6.6, 6.10 f., 6.13, Dossiers 8 f.“ D.Am 5. Januar 2011 reichte die G. gegen A. eine als „Klage“ bezeichnete Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 1‘000.-- ein, welche sie alsdann mit Schreiben vom 18. April 2011 vorbehaltlos zurückzog. E.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 23. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Schlussan- träge: „1. A. sei des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.Die erstandene Untersuchungshaft sei dem Angeklagten im Vollzugsfall anzurechnen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, seinerseits stellte fol- gende Anträge: „1. A. sei wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. A. sei hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.
Seite 6 — 23 3. Die Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft sei ab dem 1. Juni 2010 an- zurechnen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt).“ F.Mit Urteil vom 23. Juni 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 27. Juni 2011, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. A. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft. Daran ist die erstandene Untersuchungshaft von 182 Tagen anzurechnen. 3. (Kosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ G.Gegen das Urteil vom 23. Juni 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 27. Juni 2011, meldete A. am 1. Juli 2011 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos die Berufung an. Am 8. Dezember 2011 wurde den Parteien das begründete Urteil mitgeteilt, wor- aufhin A. mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2011 folgende Anträge stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 23. Juni 2011, mit- geteilt am 8. Dezember 2011, sei aufzuheben. 2. A. sei des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. A. sei hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. 4. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A. einzusetzen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt).“ H.Dem Gesuch, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als amtlichen Verteidi- ger von A. einzusetzen, ist vom Vorsitzenden der I. Strafkammer am 27. Dezember 2011 gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO stattgegeben worden. I.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme. J.Am 16. Mai 2012 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts statt. Anwesend waren A. in Begleitung seines
Seite 7 — 23 Rechtsanwalts lic. iur. Adrian Scarpatetti, die als Übersetzerin fungierende AA., der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, sowie ein Beamter der Kantonspolizei Graubünden. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht er- hoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hin- sichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihm zur Last gelegten Delikte verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstü- cken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 20. Dezember 2011 fest. Der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Im Rahmen seiner Replik wies der Verteidiger erneut darauf hin, dass der alleinige Umstand, dass die betreffenden Uhren beim Beschuldigten gefunden wor- den seien, noch nicht bedeute, dass er diese auch gestohlen habe. Bezüglich der vermeint-lichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten verhalte es sich derart, dass im Verlaufe von mehreren Einvernahmen bei jeder Person Wider- sprüche gefunden würden. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte kein unbe- schriebenes Blatt sei; dennoch seien dessen Vorstrafen aber erst bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen und nicht bereits im Rahmen der Beweiswürdigung. Darüber hinaus wäre es mit Sicherheit einfach gewesen, in einer Ortschaft wie X. mit rund 3‘000 Einwohnern eine Autowerkstatt zu finden, um in Erfahrung zu brin- gen, ob der Beschuldigte tatsächlich dort gearbeitet habe. Ebenso wäre es ein leich- tes gewesen, auf den beim Beschuldigten vorgefundenen Uhren Fingerabdrücke sicherzustellen. Und schliesslich gelte es in Bezug auf den Eventualanklagepunkt der Hehlerei festzustellen, dass der Beschuldigte mit dem Vortäter nichts zu tun gehabt habe; es habe mithin keine einvernehmliche Übernahme stattgefunden. Zu- dem habe der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, nur flüchtig in die Plastiktasche geschaut zu haben. Der Staatsanwalt verzichtete alsdann auf eine Duplik. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti eine Honorarnote zu den Akten eingereicht hatte, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv ihnen innert 5 Tagen zugesendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). K.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge an-
Seite 8 — 23 lässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im an- gefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an- zumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Beru- fungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b.Gegen das am 23. Juni 2011 gefällte und am 27. Juni 2011 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete A. am 1. Juli 2011 die Berufung an (act. A.01). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 8. Dezem- ber 2011 reichte A. alsdann fristgemäss am 20. Dezember 2011 seine Berufungs- erklärung ein, die er – über die gesetzlichen Anforderungen hinaus – kurz begrün- dete (act. A.02). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Ur- teile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition
Seite 9 — 23 überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, S./St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], S. 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.In seiner Berufungserklärung vom 20. Dezember 2011 (act. A.02) hat der Berufungskläger den Antrag um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scar- patetti als amtlichen Verteidiger gestellt (Ziffer 4 der Rechtsbegehren). Eine amtli- che Verteidigung ist unter anderem anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung in Verbin- dung mit Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entspricht weitgehend der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichts zur Frage, wann ein Anspruch auf eine unentgeltli- che Verteidigung besteht, und konkretisiert damit den Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/ Wipräch- tiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, S. 1179 f.). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, a.a.O., N 23 zu Art. 132 StPO mit Hinweisen). Aus den Akten geht her- vor, dass sich der Berufungskläger seit dem 7. September 2010 in Polizeihaft bzw. seit dem 9. September 2010 in Untersuchungshaft befand und mit Wirkung ab dem 29. November 2010 auf eigenen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt BB. in ZZ. (vgl. Dossier 2). Angesichts dessen, dass sich der Berufungskläger seit län- gerer Zeit in Haft befindet, hat die Mittellosigkeit vorliegend als erstellt zu gelten (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 31 zu Art. 132 StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschul- digten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre
Seite 10 — 23 (Art. 132 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegendenfalls augenscheinlich der Fall. Zum einen handelt es sich nicht um einen in Art. 132 Abs. 3 StPO definierten Bagatellfall, da die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verhängen, gefolgt ist. Zum anderen kommt hinzu, dass überdies ein Anwendungsfall notwendiger Verteidigung vorliegt. Dies mitunter deshalb, weil die Staatsanwaltschaft sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungs- verfahren persönlich aufgetreten ist (Art. 130 lit. d StPO; vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., N 20 und N 36 f. zu Art. 132 StPO). Nach dem Gesagten steht daher fest, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf amtliche Verteidigung zu bejahen ist. Entspre- chend wurde dem diesbezüglichen Antrag mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 27. Dezember 2011 (act. D.01) stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren ein- gesetzt. 3.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], S. 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten
Seite 11 — 23 Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vor- gelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafpro- zessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons S. und des Bundes, 4. Aufl., S. 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der mate- riellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Be- weismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamtein- druck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Be- weismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundes- gerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erleb- ten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993).
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4.a.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat ihrer Anklage vor der Vorinstanz ne-
ben dem Hauptsachverhalt, welcher alle drei Diebstähle in P. (25. November 2009),
in T. (30. Mai 2010) und in J. (31. Mai 2010) umfasst, auch einen Alternativsachver-
halt zugrunde gelegt (Art. 325 Abs. 2 StPO). Dieser geht von der Version aus, wie
sie A. anlässlich verschiedener Einvernahmen geschildert hat. Den entsprechenden
Aussagen zufolge will sich A. am 1. Juni 2010, also zwei bzw. einen Tag nach den
bezeichneten Diebstählen in T. und S., in einem Restaurant am Bahnhof von X.
aufgehalten haben, wo er gerade eine Pause gemacht und einen Kaffee getrunken
habe. An den Namen des Restaurants könne er sich aber beim besten Willen nicht
mehr erinnern. Von dieser Kaffeebar aus habe er sodann beobachten können, wie
ca. 15 bis 20 Meter vom Bahnhof entfernt ein Mann um ein Gebüsch herumgeschli-
chen sei. Dieser sei ihm etwas komisch vorgekommen und er habe dann weiter
sehen können, wie der Mann etwas im Gebüsch versteckt habe. Der Mann sei nur
einige Minuten dort gewesen und dann verschwunden. Er habe in der Folge etwa
20 Minuten gewartet und sei dann zum Gebüsch gegangen, weil er habe wissen
wollen, was der Mann dort versteckt habe. Aus Angst, dass der Typ wieder zurück-
komme, habe er aber nur schnell nachgesehen und sei anschliessend wieder ins
Restaurant zurückgegangen. Trotz allem sei er kurze Zeit später wieder zum Ge-
büsch gegangen und habe eine auf dem Boden liegende, schwarze Plastiktasche
gefunden. Er sei dann zuerst 50-60 Meter weitergegangen, habe die Tasche geöff-
net und hineingesehen. Dabei habe er sehen können, dass mehrere Uhren in der
Tasche gewesen seien, woraufhin er aber nur einige herausgenommen und diese
nur kurz angeschaut habe. Er sei – so A. weiter – von diesem Fund so überrascht
gewesen, dass er gleich seine Bekannte in I. (CC.) angerufen und ihr gesagt habe,
dass er einige Uhren gefunden habe, welche er ihr gerne zeigen würde. Zu diesem
Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, es handle sich um Fälschungen aus China.
Am gleichen Tag sei er dann in den Zug nach I. gestiegen, um die Uhren seiner
Bekannten zu zeigen und diese später zu verkaufen oder einem Arzt als Entgelt für
eine durchzuführende Rückenoperation zu geben (vgl. act. 2.8, 6.1, 6.2, 6.5, 6.6,
6.10, 6.11, 6.13). In diesem Zusammenhang Fakt ist, dass A. am 1. Juni 2010, um
21.45 Uhr, von der französischen Zollbehörde im TGV angehalten und kontrolliert
wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die Plastiktasche genau jenes Diebesgut aus
den Einbruchdiebstählen in T. und S. enthielt.
Im Rahmen des Alternativsachverhalts klagte die Staatsanwaltschaft Graubünden
StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz über-
Seite 13 — 23 nahm indessen den Hauptsachverhalt und verurteilte A. wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. b.Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der A. zur Last gelegte Einbruchdiebstahl in P. vom 25. November 2009. Diesen hat der Berufungskläger von Beginn an gestanden, wobei es anzumerken gilt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – ein Leugnen dieser Tat von Vornherein zwecklos gewesen wäre, zumal ihm dieser Einbruchdiebstahl aufgrund sicherge- stellter DNA-Spuren ohne weiteres nachgewiesen werden konnte und er überdies bei der Tatbegehung von mehreren Personen beobachtet wurde (angefochtenes Urteil, E. 2.3 S. 22; vgl. hierzu auch act. 7.1-12). Hierüber braucht somit nicht mehr befunden zu werden und es ist im Folgenden einzig noch zu beurteilen, ob es der Staatsanwaltschaft Graubünden gelungen ist, A. die Tatherrschaft bei den Ein- bruchdiebstählen in T. und S. rechtsgenüglich nachzuweisen, oder ob vielmehr der Argumentation des Berufungsklägers zu folgen ist. 5.a.Die Vorinstanz hat die Erklärung von A., wie er in Besitz der gestohlenen Uhren gelangt sei, nicht nur als abenteuerlich, sondern – entgegen der vom amtli- chen Verteidiger vertretenen Auffassung – als vollkommen unglaubhaft beurteilt. So spreche gegen deren Richtigkeit zunächst, dass ein derartiger Zufall (Fund der Uh- ren im Ausland kurz nach den Diebstählen; der Finder sei eine für gleichartige und an denselben Orten verübte Delikte vorbestrafte Person) schlicht nicht möglich scheine. Sodann wirkten auch diverse Einzelheiten der Story äusserst realitäts- fremd. Beispielhaft seien zu nennen: Bei Tageslicht (gegen Mittag) und von einem Restaurant aus gut sichtbar und sich auffallend verhaltend Waren im Wert von über Fr. 87‘500.-- in einem Park verstecken; einen gefundenen Plastiksack mitnehmen, den Inhalt aber nicht genauer ansehen; trotz angebrachten Preisschildern und ei- nem – angesichts der Vorstrafen anzunehmenden – gewissen Fachwissen von bil- ligen Fälschungen ausgehen. Hinzu komme, dass die Aussagen des Beschuldigten grössere Widersprüche aufweisen würden. Und schliesslich trage zur Glaubhaftig- keit der Aussagen auch nicht gerade bei, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, genaue Angaben zu seinem angeblichen Arbeitgeber und Wohnort in X. und zu seiner angeblichen Kollegin „CC.“ zu machen. Das Gericht hat die diesbezügli- chen Ausführungen letztlich als reine Schutzbehauptungen beurteilt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aussagen und der weiteren Beweismittel ist die Vor- instanz zum Schluss gelangt, dass A. nebst dem von ihm zugegebenen Einbruch- diebstahl in P. auch die ihm ebenfalls zur Last gelegten Einbruchdiebstähle in T.
Seite 14 — 23 und S. verübt haben müsse, weshalb für die rechtliche Würdigung folglich auf den in der Anklageschrift dargestellten Hauptsachverhalt abzustellen sei (angefochte- nes Urteil, E. 2.3 S. 20 ff.). Diese Schlussfolgerungen sind – wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – aufgrund des Beweisergebnisses nicht zu beanstanden. b.Aufgrund der Vorakten kann zunächst einmal festgestellt werden, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in ähnlicher Weise tätig war. So schlug der Berufungskläger unter dem Aliasnamen DD. in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2004 das Schaufenster eines Elektronikgeschäfts in T. ein und entwendete zwei Stereoanlagen (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 11. Juni 2004 [Verfahrensakten des Bezirksamts T.]). Alsdann half er wiederum unter dem Namen DD. um den 27. Juni 2004 herum einem Unbekannten in einem Waldstück ca. 250 Meter vom Bahnhof YY. entfernt, Uhren und Goldschmuckstücke in Papier- taschentücher einzuwickeln und in verschiedene Behältnisse zu verpacken. Ansch- liessend wurden die Gegenstände in eine Reisetasche versorgt, vom Berufungsklä- ger von YY. nach XX. gebracht und dort in einem Park einer Frau übergeben. Eige- nen Aussagen zufolge wusste der Berufungskläger, dass es sich bei den Uhren und Schmuckstücken um die Beute aus Einbrüchen handelte und ihm war ebenfalls be- kannt, dass besagte Frau das Deliktsgut per Bus nach Z. ausführen sollte. Das Die- besgut stammte dabei aus Bijouterien in WW. und VV. (vgl. Akten des Bezirksge- richts S., ND 4). In der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2004 beging der Berufungs- kläger einen Einbruchdiebstahl in die Bijouterie EE. in J., bei welchem Uhren und Schmuck entwendet wurden, nachdem die Glasscheibe zum Bersten gebracht wor- den war (vgl. Akten des Bezirksgerichts S., ND 3). Auch im Fall des Einbruchs in die Bijouterie FF. in UU. vom 16. Juni 2004 musste aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren angenommen werden, dass sich A. alias DD. am Tatort aufgehalten hatte (vgl. Akten des Bezirksgerichts S., ND 2). Ferner schlug der Berufungskläger am 9. April 2004 in TT. die Scheibe der Bijouterie GG. ein und entwendete aus der Schaufensterauslage Schmuckstücke (vgl. Akten des Bezirksgerichts S., HD 15). Bis auf den Einbruchdiebstahl zu Lasten der Bijouterie EE. in J. sowie den ihm eben- falls zur Last gelegten versuchten Einbruchdiebstahl zum Nachteil eines HH. in SS. vom 5. März 2004 (vgl. Akten des Bezirksgerichts S., ND 1) gestand A. alias DD. die Ausübung der vorerwähnten Delikte zu, wofür er vom Bezirksgericht S. mit Urteil vom 15. September 2005 (vgl. Akten des Bezirksgerichts S., HD 57) des banden- mässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und der Hehlerei schul- dig gesprochen wurde. Hierfür wurde er zu 27 Monaten Gefängnis (unbedingt) – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 11. Juni 2004 –
Seite 15 — 23 verurteilt. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls sowie der Sachbeschädigung zum Nachteil des HH. wurde er hingegen freigesprochen. Der modus operandi der vorerwähnten Delikte war stets derselbe. Sowohl am 21. März 2004 (T.) als auch am 9. April 2004 (TT.) und am 5. Oktober 2004 (S.) wurden in der Nacht Schaufenster eingeschlagen und Wertgegenstände entwendet. Dieses Tatvorgehen stimmt mitunter auch mit jenem der vorliegend zu beurteilenden Ein- bruchdiebstähle überein. So fuhr beim Diebstahl in T. die unbekannte Täterschaft (vermutlich 2 bis 3 Männer) offenbar mit einem weissen Kastenwagen vor das Uh- ren- und Schmuckgeschäft E. und schlug mit einem Vorschlaghammer die alarm- gesicherte Panzerglasscheibe ein, woraufhin ein Loch entstand, so dass die Ge- genstände entwendet werden konnten (act. 8.1). Auch beim Diebstahl in S. wurde mit einem unbekannten Gegenstand ein Loch in das Sicherheitsglasschaufenster der Bijouterie G. geschlagen und das Deliktsgut anschliessend aus der Vitrine ge- nommen (act. 9.1). Dieses Tatvorgehen entspricht ferner auch in etwa demjenigen in P., wurden doch auch dort die Scheiben von zwei Schaufenstern mit einem Spalt- hammer eingeschlagen und im Anschluss daran – durch das dadurch entstandene Loch eingreifend – das Deliktsgut entwendet (act. 7.1 und 7.2). c.Wie bereits gesehen, erfolgte der Einbruch in T. am 30. Mai 2010, um ca. 04.00 Uhr (act. 8.1), und jener in S. am 31. Mai 2010, um kurz nach 03.00 Uhr (act. 9.1). Just am Vormittag des 1. Juni 2010 will nun der Berufungskläger eigener Aus- sage zufolge in einem Restaurant am Bahnhof von X. gesessen und beobachtet haben, wie eine ihm unbekannte männliche Person in einer Entfernung von 15 bis 20 Metern eine Plastiktasche in einem Gebüsch versteckte. Danach will er die Plas- tiktasche an sich genommen haben und – obschon Preisschilder angebracht waren – nicht bemerkt haben, dass es sich dabei um Wertsachen handelte. Der Rest der vom Berufungskläger zu Protokoll gegebenen Version entspricht dann erwiesener- massen der Wahrheit. So gilt aufgrund der Akten als erstellt, dass er am Abend des
Seite 16 — 23 pflegt, bei sich trug und dieses vom Restaurant, in welchem der Berufungskläger zu genau jenem Zeitpunkt einen Kaffee getrunken haben soll, gut sichtbar versteckte, erscheint nach Auffassung des Gerichts indes ausserhalb des Vorstellbaren und deshalb in jeglicher Hinsicht als unglaubwürdig. Vielmehr ist das Gericht der Auf- fassung, dass der Berufungskläger die Einbruchdiebstähle in T. und S. entweder alleine oder aber zusammen mit einem oder mehreren Komplizen getätigt hat und auf diese Weise in den Besitz der entsprechenden Wertgegen-stände gelangt ist. Ob er dabei nun alleine oder zusammen mit mehreren Komplizen vorgegangen ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Tat nicht von Belang und würde an deren Be- urteilung nichts ändern. Keinesfalls aber war der Berufungskläger bei den zu beur- teilenden Einbrüchen nur Hehler bzw. Verpacker, Transporteur oder Veräusserer des Diebesguts, wie etwa im oben geschilderten Fall vom 27. Juni 2004 (vgl. E. 5.b). Die vom Berufungskläger dargestellte Version erweist sich unter Würdigung der Ge- samtumstände sowie der Aktenlage mithin als nicht glaubhaft. d.Was sodann die diversen Einvernahmen anbelangt, so fällt in erster Linie das spezielle Aussageverhalten des Berufungsklägers auf. Bereits anlässlich der Ein- vernahme durch die französische Polizeibehörde vom 2. Juni 2010 (act. 6.1) schil- derte er seine bekannte Version des Fundes der Wertgegenstände und gab an, bei der Polizei und der Justiz unbekannt zu sein. Ferner wollte er in Bezug auf seine Bekannte, welcher er die gefundenen Uhren zeigen wollte, sowie seinen Arbeits- platz oder seinen Wohnort keine Angaben machen. Später am selben Tag gab er weiter zu Protokoll, dass er unverheiratet sei, aber eine (damals im 7. Monat schwangere) Freundin in Z. habe; er könne allerdings nicht sagen, wo er wohne. Zurzeit arbeite er als Automechaniker in X.. Zu seiner Bekannten in I. wollte er nach wie vor keine Angaben machen und sagte weiter aus, er habe nicht gewusst, dass die Uhren in der Plastiktasche echt gewesen seien (act. 6.2). Anlässlich der Einver- nahme vom 3. Juni 2010 (act. 6.4) blieb er weiterhin bei seiner Version der Ge- schichte und bestritt seine Teilnahme bei den Einbrüchen in T. und S.. Er weigerte sich auch weiterhin, zu sagen, um wen es sich bei seiner Bekannten in I. handelte. Am 13. August 2010 (act. 6.5) gab A. zu Protokoll, dass er die Uhren weder gestoh- len noch gewusst habe, dass es sich dabei um gestohlene Uhren gehandelt habe. Er habe geglaubt, es handle sich um gut gemachte chinesische Kopien. Anlässlich der darauffolgenden Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 17. August 2010 (act. 6.6) gab der Berufungskläger zu Protokoll, am 4. Juni 2010 einen Termin für eine Rückenoperation gehabt zu haben. Er habe als Automechaniker in einer Garage in X. gearbeitet. Weil er dort aber schwarz gearbeitet habe, wolle er den Namen der Firma nicht nennen. In Frankreich lebe er alleine, in Z. habe er aber eine
Seite 17 — 23 Lebenspartnerin, mit welcher er Zwillinge habe, die am 16. Juli 2010 zur Welt ge- kommen seien. Angesprochen auf den Namen DD. gab er zur Antwort, dass ihm der Name zwar etwas sage und er zugebe, diese Person zu kennen, er jedoch ohne Anwalt nichts dazu sagen möchte. Weiter gab er an, am 1. Juni 2010 von X. nach W. und von dort nach I. gefahren zu sein. Auf die Frage, ob er in I. jemanden habe besuchen wollen, antwortete A. mit „Nein“, um dann auf Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei in Frankreich angegeben habe, eine Freundin in I. besuchen zu wollen, lachend auszuführen, dass er eine Beziehung mit einer Französin habe und an be- sagtem Tag ein Rendezvous mit ihr gehabt habe. Die Uhren habe er gefunden; das sei die Wahrheit. Er habe gedacht, dass auch der Dumme manchmal Glück habe und auch das dümmste Huhn einmal ein Samenkorn finde. Nach dem Auffinden der Uhren habe er seine Geliebte in I. angerufen und ihr davon erzählt. Daraufhin habe sie ihm gesagt, er solle die Uhren herbringen, weil sie sie auch sehen wolle. Er selbst sei ganz aufgeregt gewesen, als er die Uhren gefunden habe; ihm seien Schauer über den Rücken gelaufen und es seien sehr starke Emotionen im Spiel gewesen. Er habe einmal kurz hineingesehen und bemerkt, dass es Uhren seien. Zuerst habe er gedacht, es seien chinesische Billiguhren. Er habe sie sich indessen nicht Stück für Stück angeschaut und die Uhren zum ersten Mal gesehen, als die Polizei ihn kontrolliert habe. Auf weitere Nachfrage, um wen es sich bei seiner Ge- liebten handle, gab A. zur Antwort, sie heisse CC. und sei eine Verwandte seines Arbeitgebers. Den Nachnamen werde er jedoch nicht nennen, weil er ihr keine Schwierigkeiten bereiten wolle. Am 13. September 2010 (act. 6.9) wurde A. zum Diebstahl in P. befragt, wobei er als Motiv angab, Geld für eine Rückenoperation gebraucht zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2010 (act. 6.10) bestätigte er seine Version, wie er in den Besitz der Uhren gekommen sein will, und gab an, sich am 29./30. Mai 2010 in W. beim Bahnhof aufgehalten zu ha- ben. Dies könne sicher jemand bestätigen, da es dort verschiedene Schwarzarbei- ter gehabt habe; deren Namen kenne er allerdings nicht. Auch am 6. Oktober 2010 (act. 6.11) weigerte sich A. weiterhin, die Namen bzw. Adressen seines Arbeitge- bers in Frankreich sowie seiner Bekannten preiszugeben. Sattdessen bot er an, zu- sammen mit dem einvernehmenden Polizeibeamten in die Nähe von W. zu fahren und ihm zu zeigen, wo er gearbeitet habe. Im Rahmen einer letzten Einvernahme vom 15. Dezember 2010 (act. 6.13) bestätigte er ein weiteres Mal seine früher ge- schilderte Version und vertrat die Auffassung, dass er sich nur dann der Hehlerei schuldig gemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei den gefundenen Uhren um deliktische Ware handle; dies habe er aber nicht gewusst.
Seite 18 — 23 e.Das Aussageverhalten von A. vermittelt ein zwiespältiges Bild von ihm. Die Lektüre der aufgeführten Einvernahmeprotokolle ist nicht unbedingt geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bestärken, wobei es allerdings festzuhalten gilt, dass keine eklatanten Widersprüche zu erkennen sind. Zwar ist die Auffassung des Verteidigers, wonach der Staat die Schuld des Angeklagten zu beweisen habe und nicht der Angeklagte dafür zuständig sei, die notwendigen Beweismittel zu beschaf- fen, zutreffend. Jedoch hat sich A. während allen Einvernahmen konsequent gewei- gert, jedwelche Hinweise zu geben, welche es ermöglicht hätten, den Wahrheitsge- halt der von ihm dargelegten Version zu überprüfen. Weder zu seinem Arbeitgeber, noch zu Freunden und Bekannten, und auch nicht zur angeblichen Bekannten in I. war er bereit, weitergehende Informationen preiszugeben. Diese hätten allenfalls sachrelevante Hinweise zu seiner Version oder zu seinem Aufenthalt zur fraglichen Zeit (29. Mai - 1. Juni 2010) geben können. Sein gesamtes Verhalten spricht nicht für Glaubhaftigkeit. Im Weiteren will er die Preisschilder an den Uhren einmal erst im Zug gesehen haben (act. 6.1), dann will er die Uhrenmarken (Longines, Omega) erkannt und daraufhin „CC.“ angerufen haben (act. 6.2) und ein anderes Mal will er die Uhren erst bei der Polizei richtig gesehen haben (act. 6.6). Auch die diesbezüg- lichen Aussagen erscheinen als wenig glaubhaft, insbesondere wenn man sich ver- gegenwärtigt, dass er eigener Aussage zufolge ganz aufgeregt gewesen sei, als er die Uhren gefunden habe, und ihm Schauer über den Rücken gelaufen seien. Der- artig „starke Emotionen“ stehen aber in offenkundigem Widerspruch zu seiner un- mittelbar im Anschluss getätigten Äusserung, wonach er zuerst gedacht habe, es handle sich um chinesische Billiguhren (act. 6.6). Die vor dem Hintergrund seiner einschlägigen Vorstrafen geschilderte Version, das konstante Verweigern von An- gaben zum angeblichen Arbeitgeber in X. sowie zur vermeintlichen Freundin „CC.“, die zu Beginn noch zur eigenen Person gemachten falschen Aussagen (act. 6.1) sowie die völlig unglaubhaften und wechselnden Darstellungen in Bezug auf den Blick in die Plastiktasche und das Erkennen der Uhren lassen ein hinreichendes Mass an Überzeugung aufscheinen, wonach die Darstellung von A. nicht den Tat- sachen entsprechen kann. Hinzu kommt, dass das Tatvorgehen in T. und S. mit dem aktenkundigen früheren Tatvorgehen sowie jenem in P. identisch ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass A. den Einbruchdiebstahl in P. wohl nur deshalb zuge- standen hat, weil am Tatort DNA-Spuren sichergestellt werden konnten und er zu- dem von mehreren Personen beobachtet worden ist. Sodann erfolgten die Ein- brüche in T. und S. unmittelbar vor der geplanten und mit Kosten verbundenen Rü- ckenoperation am 4. Juni 2010. Und schliesslich ist der zu unvorstellbarem Glück führende Zufall des Auffindens der Uhren im von A. geschilderten Ablauf derart tri- vial, dass es nicht erstaunt, dass er die entsprechende Geschichte auch im Verlaufe
Seite 19 — 23 mehrerer Einvernahmen ohne gravierende Widersprüche immer wieder gleichlau- tend vorzutragen vermochte. Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammen- hang vorbringt, der ganze Hergang sei mehrfach detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben worden, ist er nach dem Gesagten somit nicht zu hören. Die I. Straf- kammer gelangt nach den vorangegangenen Ausführungen zum Schluss, dem Hauptanklagesachverhalt der Staatsanwaltschaft – so wie es auch die Vorinstanz getan hat – zu folgen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Zweifel, dass die Dar- stellung des Berufungskläger nicht den Tatsachen entsprechen kann und es sich vielmehr so zugetragen hat, wie von der Staatsanwaltschaft in deren Anklageschrift ausgeführt wurde. Als Folge davon ist A. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit zwar eher knapp ausgefallen (E. 3.1 S. 23 f.), im Ergebnis aber richtig begründet und deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden). f.An den vorangehenden Ausführungen vermag auch der Vorwurf der Vertei- digung, wonach es an verschiedenen Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft gemangelt habe, nichts zu ändern. Inwiefern sich nämlich aus einer Abklärung der lokalen Verhältnisse in X. weiterführende entscheidrelevante Hinweise hätten ergeben sollen, welche die vom Berufungskläger geschilderte Ver- sion zu stützen vermöchten, erschliesst sich dem angerufenen Gericht nicht und wird auch vom Berufungskläger nicht hinreichend dargetan. Der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich dahingehend zuzustimmen, als durchaus davon ausgegangen werden kann, dass die Ortschaft X. über einen Bahnhof verfügt, in dessen Nähe sich ein Restaurant befindet. Dies ist nicht weiter aussergewöhnlich, weshalb sich weitergehende Ermittlungen in diesem Zusammenhang auch nicht aufdrängten. Selbst wenn die Schilderung des Berufungsklägers in Bezug auf die örtlichen Ver- hältnisse in X. vor Ort auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden wäre und sich die diesbezügliche Aussage des Berufungsklägers als zutreffend herausgestellt hätte, würde sich an der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Darstellung im Gesam- ten nichts ändern. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Kritikpunkt, wonach die be- treffenden Uhren nicht auf Fingerabdrücke überprüft worden seien. Zum einen liegt die Vermutung nah, dass auf den Uhren zahlreiche Fingerabdrücke hätten sicher- gestellt werden können, da diese zuvor in einer Bijouterie ausgestellt waren und folglich wohl von den auslegenden Personen und allenfalls von potentiellen Kunden zwecks Anprobe angefasst worden sind. Zum anderen wäre selbst das Fehlen von Fingerabdrücken des Berufungsklägers auf den Uhren nicht geeignet gewesen, um
Seite 20 — 23 seine in jeder Hinsicht unglaubhafte Darstellung zu bestätigen, zumal durchaus vor- stellbarbar ist, dass er bei der Tatausübung Handschuhe getragen hat. Ob der Be- rufungskläger am 4. Juni 2010 tatsächlich einen Termin für eine notwendige Rü- ckenoperation hatte oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung schliesslich gänzlich irrelevant. Jedenfalls kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe es unterlassen, ihn auf eine diesbezügliche Rückenverletzung hin zu untersu- chen. Wäre ein entsprechender Operationstermin vereinbart gewesen, so wäre es für den Berufungskläger denn auch ein leichtes gewesen, diesen Termin mittels An- gabe des zuständigen Arztes bzw. Chirurgen sowie des betreffenden Krankenhau- ses zu belegen. Was er mit dieser Rüge zu seinen Gunsten ableiten will, ist indes- sen nicht nachvollziehbar. Hierauf braucht mithin nicht näher eingegangen zu wer- den. 6.a.Erfolgt nach dem Gesagten entgegen dem Antrag der Verteidigung in Bezug auf die angefochtenen Einbruchdiebstähle kein Freispruch und wird das vor-in- stanzliche Urteil nach Würdigung des Beweisergebnisses diesbezüglich bestätigt, so bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Strafzumessung. Zunächst gilt es festzu- halten, dass das Berufungsgericht nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz eingreift, und sodann erweist sich die von der Vorinstanz festge- setzte Strafe im Ergebnis als durchaus angemessen, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. b.Ungeachtet dessen könnte dem erst anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen des Plädoyers gestellten Eventualantrag der Verteidigung, selbst für den Fall, dass sich das Kantonsgericht in Bezug auf die Einbruchdiebstähle in T. und S. der Ansicht der Vorinstanz anschliessen sollte, sei die Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten um rund sechs Monate zu hoch und darin sei ein Strafanteil für das „Nichtgeste- hen“ der beiden Einbrüche versteckt (vgl. Plädoyer RA Scarpatetti, act. B.01, S. 13), aber ohnehin nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat das Ver- schulden des Berufungsklägers zu Recht als schwer eingestuft. Die ihm zur Last gelegten Taten wiesen einen hohen Deliktsbetrag auf und er habe sich auf Kosten von Dritten massiv bereichert. Dabei habe er auch mehrere Sachschäden in erheb- licher Höhe verursacht. Sein Vorgehen sei zwar nicht besonders listig, aber doch als profihaft und zielgerichtet zu qualifizieren. Durch seine zahlreichen Vorstrafen mit gleichartigem modus operandi sei das Gericht davon überzeugt, dass der Be- schuldigte nicht von selber aufgehört hätte zu delinquieren, sondern dass es dazu der Festnahme durch die Polizei bedurft habe. Seine mehrfachen einschlägigen
Seite 21 — 23 Vorstrafen liessen auf keine günstige Prognose schliessen und wirkten sich ebenso straferhöhend aus wie die Verübung mehrerer strafbarer Handlungen. Zugute zu halten sei dem Beschuldigten aber immerhin, dass er die Taten ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt verübt habe, und dass er sich hinsichtlich des Ein- bruchdiebstahls in P. geständig gezeigt habe (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 25). Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Präzisierend bleibt hinzuzufügen, dass sich die Verübung mehrerer strafbarer Handlungen gemäss Art. 49 StGB im vorlie- genden Fall nur geringfügig strafschärfend auswirkt, da sich die schärfere Strafe gegenüber dem Grunddelikt des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bereits aus der höheren Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 2 StGB ergibt. Entsprechend führt die Sach- beschädigung nicht mehr zu einer erheblichen Strafschärfung (vgl. Marcel Alexan- der Niggli/GG.of Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 188 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Strafer- höhend wirken sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers aus. Strafminderungsgründe liegen dagegen keine vor. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zwar zugute gehalten, dass er die Taten ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt verübt hat. Immerhin ent- stand bei der Ausübung der jeweiligen Einbrüche aber ein hoher Sachschaden, so dass nicht einzusehen ist, was dem Berufungskläger zugute gehalten werden müsste. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt werden, so müsste dem Täter immer dann etwas zugute gehalten werden, wenn keine Gewalt an Leib und Leben im Raum steht. Schliesslich ist das Geständnis mit Bezug auf P. vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage zu würdigen. Unter den gegebenen Um- ständen und unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der persönlichen Ver- hältnisse des Berufungsklägers erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Frei- heitsstrafe auch in dieser Höhe als angemessen und ist demzufolge nicht zu bean- standen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010). Insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers drängt sich vorliegendenfalls auch keine besondere Milde auf. 7.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hin- sichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Berufung von A. erweist sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 8.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der
Seite 22 — 23 Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.-- festgelegt. Zur Bezahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung wird der Berufungskläger ver- urteilt, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers ist in einem separaten Entschädigungsentscheid festzusetzen (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung ausdrücklich von einem - vom Urteil ver- schiedenen - Entschädigungsentscheid spricht und dazu Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). Nach der insoweit Zustimmung verdienenden Lehre (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 12 zu Art. 135 StPO) findet der separate Entschä- digungsentscheid seine Rechtfertigung insbesondere darin, dass die Anfechtung der Entschädigung nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache.
Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten von A.. 3. a) A. wird zur Bezahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verurteilt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse von A. erlauben, bleibt die Rückerstattung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. c) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: