Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 29. Juni 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 12[nicht mündlich eröffnet]10. November 2011 Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocBühler In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter, Berufungskläger und Adhäsionsbeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts L. vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 21. Febru- ar 2011, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter und Adhäsionskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Postfach 115, Schulstrasse 1, 7302 Lan- dquart, und in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Beru- fungskläger, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung/schwere Körperverletzung hat sich ergeben:
Seite 2 — 47 I. Sachverhalt A.X. wurde am _ in _ geboren, wo er zusammen mit seinem Bruder bei der Mutter aufwuchs; sein Vater arbeitete damals bereits in der Schweiz. Im Jahre 1999 kam X. mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz, wo sie vorerst in Spreitenbach beim Vater lebten. Dort besuchte er eine Spezialschule, um Deutsch zu lernen. Danach zog die Familie nach W., wo X. die 1. Schulklasse besuchte. Nach der Trennung der Eltern kam X. zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach S1. und S2. in die dortigen Asylantenheime. Am 11. September 2001 zog die Familie nach Z., wo X. die Primar- und anschliessend die Realschule be- suchte. Im Sommer 2009 beendete er die Schule, wobei er bis zum heutigen Zeit- punkt noch keine Lehrstelle gefunden hat. X. erwirtschaftet kein eigenes Einkom- men, weshalb er derzeit von seiner Mutter unterstützt wird. Er ist im Besitze der Aufenthaltsbewilligung F. Seit dem 1. Oktober 2009 wohnt X. in L.. B.Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Auch dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden kann nichts Nachteiliges gegen ihn entnommen werden. C.X. wurde am 22. Juni 2009 wegen Verdachts einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben in L. vorläufig festgenommen. Der Haftrichter des Bezirks- gerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 24. Juni 2009, mitgeteilt gleichentags, die Untersuchungshaft an. Am 17. September 2009 wurde X. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. D.Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren wurde im Auftrag des Untersuchungsrichters ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über X. be- treffend psychische Störung, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Anordnung einer Massnahme bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden erstellt. In der Experti- se vom 4. September 2009 gelangt C. zum Schluss, dass X. zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat an keiner psychischen Störung im engeren Sinne gelitten habe. Auch habe aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden. Betreffend die Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, dass eher eine geringe Gefahr bestehe, dass X. erneut Straftaten begehen könn- te. Auch gelangte der Gutachter zum Schluss, dass von der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59-61 und Art. 63 StGB abzusehen sei, zumal keine psychische Störung vorliege, die mit der Tat in direktem Zusammenhang stehe.
Seite 3 — 47 E.Mit Eingabe vom 30. November 2009 liess Y. beim Untersuchungsrichter- amt Chur Adhäsionsklage gegen X. mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1.Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte aus dem Vorfall betreffend schwere Körperverletzung vom 22. Juni 2009 in Z. gegenüber dem Kläger unter Anordnung eines Rektifikationsvorbehaltes vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 408.70 zu leisten. 3.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40‘000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2009 zu bezahlen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.6% MWSt.) zu Lasten des Beklag- ten.” F.X. wurde mit Anklageverfügung vom 21. Januar 2010 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Ankla- geschrift vom 21. Januar 2010 folgenden Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB. Am 22. Juni 2009, nach dem Mittagessen, begab sich X. in den Veloraum an seinem da- maligen Wohnort an der _ in Z., um sein Velo zu reparieren. Dazu hatte er ein Küchen- messer mit einer ca. 11 cm langen, vorne spitz zulaufenden Klinge bei sich. Kurz vor 13:00 verliess er den Velokeller, um ein weiteres Werkzeug in der Wohnung zu holen. Draussen vor dem Velokeller sah X., wie Y. mit dem Velo auf der I. von Z. in Richtung L. fuhr. X. rief Y. zu sich. Im Velokeller gab er Y. einen Velosattel und ein Velorad und fragte ihn, ob die- se Gegenstände ihm gehören würden. Dabei sprach X. Y. auf seinen am 26. September 2008 verletzten Zahn und eine Begegnung zwischen den beiden vor dem Denner an. Am 26. September 2008 war es zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei hatte Y. X. derart geschlagen, dass dieser an einem Zahn verletzt wur- de. Am nächsten Tag war der Bruder von X. zusammen mit Kollegen zu Y. nach Hause gegangen und hatte sich an ihm gerächt, indem sie ihn zusammenschlugen. Seither hatten X. und Y. - ausser als sie sich bezüglich dieser Vorfälle gütlich einigten und die Strafanträ- ge zurückzogen – keinen Kontakt mehr zueinander gehabt. Als Y. den Sattel in der rechten und das Velorad in der linken Hand hielt, fasste X. ihn mit der linken Hand an der rechten Schulter, zog mit der rechten Hand das Messer aus der Tasche und versetzte Y. mit dem Messer, welches er fest in der Faust hielt, einen heftigen Stich in die linke Halsseite. Dabei erlitt Y. eine Verletzung von 1 bis 2 cm Breite und 3 bis 5 cm Tiefe. Durch den Stich wurde
Seite 4 — 47 die grosse Halsschlagader vollständig durchtrennt und die grosse Halsvene verletzt. Y. be- fand sich in unmittelbarer Lebensgefahr und überlebte nur dank eines Noteingriffs. Die Ver- letzung der Blutgefässe und der daraus resultierende Blutverlust hinterliessen aber einen Hirngewebsschaden infolge Mangelversorgung des Gehirns mit Blut und Sauerstoff. Dieser äusserte sich in Lähmungserscheinungen sowie kognitiven Hirnfunktionsdefiziten. Als X. sah, dass Y. am Hals blutete, schickte er ihn weg, ohne sich um ihn zu kümmern. Y. rannte auf die I., wo er auf dem Trottoir wegen der Verletzung zusammenbrach. X. nahm das Velo von Y. und stiess dieses in ein kleines Waldstück an der I.. Danach warf er das Messer in den Garten eines Nachbargrundstücks und begab sich in die Wohnung.” G.Gegen die Anklageverfügung sowie die Anklageschrift vom 21. Januar 2010 liess X. am 11. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: „1.Der Anklagepunkt der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer 1 der Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2010 gegen X. sei aufzuheben. 2.Ziffer II. der Anklageschrift vom 21. Januar 2010 der Staatsanwaltschaft Graubün- den sei dahingehend zu ergänzen, dass auch die Sachverhaltsschilderung von X. wiedergegeben wird. 3.Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Anklage wegen versuchter Tötung sei rechtswidrig, zumal sie den Anspruch von X. auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Entspre- chend sei X. während der gesamten Strafuntersuchung der Tatbestand der ver- suchten Tötung kein einziges Mal explizit vorgehalten worden, womit er auch kei- ne Möglichkeit gehabt hätte, sich diesbezüglich zu äussern. H.Unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Kantonsgericht von Graubünden die Sache mit Entscheid vom 17. März 2010, mitgeteilt am 9. Juni 2010, an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. I.Nach ergänzter Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. Juli 2010 erneut eine Anklageverfügung samt Anklageschrift, welche in der Folge beide unangefochten blieben. Die Anklageverfügung vom 13. Juli 2010 lau- tete, wie folgt: „1.X. wird wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in An- klagezustand versetzt.
Seite 5 — 47 2.Der Fall wird gestützt auf Art. 340 StGB und 47 StPO dem Bezirksgericht L. zur Beurteilung überwiesen. 3.Die Anklage wird mündlich durch Untersuchungsrichterin lic. iur. M. vertreten. 4.Als amtliche Verteidigerin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Carmen Vanoni, 7002 Chur, bestimmt. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung)” J.Am 15. November 2010 liess X. beim Bezirksgericht L. eine Stellungnahme betreffend die Adhäsionsklage von X. vom 30. November 2009 einreichen. Darin wurde beantragt, was folgt: „1.Die Adhäsionsklage vom 30. November 2009 sei an den ordentlichen Richter zu verweisen. 2. Eventualiter sei a)auf Ziffer I./1. der Adhäsionsklage nicht einzutreten; b)der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 408.70 zu bezahlen; c)Ziffer I./3. der Adhäsionsklage abzuweisen. 3.Unter gesetzlicher Kostenfolge.” K.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht L. fand am 1. Dezember 2010 statt. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden stellte und begründete folgen- de Anträge: „1.Der Angeklagte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Ver- bindung mit Art. 22 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 3.Die entstandene Untersuchungshaft von 88 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 4.Für den Teil von 18 Monaten Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. 5.Die von der Polizei sichergestellte Tatwaffe sei gerichtlich einzuziehen. 6.Das Velo sei nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 7.Das Gericht habe über die Erstattung des Ausweises und die Fortsetzung der Ver- pflichtung zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei zu entscheiden.
Seite 6 — 47 8. Kostenfolge sei die gesetzliche.” Die Verteidigerin von X. stellte und begründete folgende Anträge: „1.X. sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.a) X. sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. b) Dafür sei er mit einer bedingten Geldstrafe nach Ermessen des Gerichts zu be- trafen. 3.Eventualiter sei er im Falle einer von unserem Antrag abweichenden Verurteilung milde zu betrafen, d.h. zu einer bedingten Freiheitstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. 4.Die Polizei- und Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.” Bezüglich der Anträge im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage verwies die Verteidigerin von X. auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 15. November 2010. L.Mit Urteil vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 21. Februar 2011, erkannte das Bezirksgericht L., wie folgt: „1.X. ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. 2.Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Davon hat X. 18 Monate zu verbüssen, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 88 Tagen an den Strafvollzug angerechnet wird. Für den restlichen Teil der Freiheitsstrafe, somit für 18 Monate, wird ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. 3.Die von der Polizei sichergestellte Tatwaffe wird eingezogen. 4.Das von der Polizei sichergestellte Fahrrad von X. ist diesem wieder auszuhändi- gen. 5.Der Ausweis von X. wird bis zum Antritt des Strafvollzugs einbehalten, ebenso lan- ge wird die Verpflichtung zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei aufrechterhal- ten. Danach entfallen diese Massnahmen. 6.Es wird unter Anordnung eines Rektifikationsvorbehaltes gerichtlich festgestellt, dass X. aus dem vorliegend beurteilten Vorfall betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung vom 22. Juni 2009 in Z. gegenüber dem Adhäsionskläger Y. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
Seite 7 — 47 7.Weiter wird X. in Gutheissung der Adhäsionsklage gerichtlich verpflichtet, dem Ad- häsionskläger einen Schadenersatz von Fr. 408.70 und eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 40‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2009 zu bezahlen. 8.X. hat dem Adhäsionskläger schliesslich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4‘718.25 (inkl. Mwst) zu bezahlen. 9.Die Verfahrenskosten, bestehend aus: -der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr.5‘750.00
Seite 8 — 47 wobei die Reduktion vorliegend gering ausfalle; schliesslich sei der Tötungserfolg nur wegen der raschen medizinischen Versorgung nicht eingetreten. Strafmildernd würden sich ferner das jugendliche Alter und die im Gutachten diagnostizierte un- reife Persönlichkeit von X. auswirken. Mithin erscheine die von der Staatsanwalt- schaft Graubünden beantragte Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage hielt das Bezirksgericht L. fest, X. habe Y. widerrechtlich und schuldhaft einen Messerstich in den Hals versetzt, weshalb er unter Anordnung eines Rektifikationsvorbehalt im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei. Die Anordnung des Rektifika- tionsvorbehaltes wurde damit begründet, dass gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Gutachten und Berichten nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere Folgekosten entstehen könnten. Ferner führte das Bezirksgericht L. aus, Y. habe klarerweise und anerkanntermassen Anspruch auf die Bezahlung einer Genugtuungssumme. Gestützt auf die "Zwei Phasen Methode" und die Ka- suistik erscheine eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 40‘000.00 als an- gemessen. M.Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 14. März 2011 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden strafrechtliche Berufung mit folgenden Anträgen: „I.Anträge 1.Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB freizusprechen und er sei der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer bedingten Geldstrafe nach Ermessen des Gerichts zu betra- fen. 3.Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen und er sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schul- dig zu sprechen. Dafür sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestra- fen. 4.Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben
Seite 9 — 47 5.Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei bezüglich der Genugtuungssumme aufzuhe- ben und X. sei zu verpflichten, dem Adhäsionskläger eine Genugtuungssumme in Höhe von maximal Fr. 30‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2009 zu bezah- len. 6.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. II.Verfahrensrechtliche Anträge 1.Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für das Berufungsverfahren als amtlicher Ver- teidiger von X. einzusetzen. 2.Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. III.Beweisergänzungsantrag Dem psychiatrischen Gutachter C., Psychiatrische Dienste Graubünden, Forensischer Dienst, Postfach 200, 7408 Cazis, seien in Ergänzung eines psychiatrischen Gutachtens vom 4. September 2009 die folgenden Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten: 1.Wie beurteilt der Gutachter die Möglichkeit einer Affekttat, wenn man wie das Be- zirksgericht L. in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 annimmt, der Angeklagte habe Y. absichtlich am Hals verletzt? 2.Besteht unter dieser Annahme eine erhöhte Möglichkeit, dass der Angeklagte im Affekt gehandelt hat.” Begründend wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend ge- macht, entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts L. habe X. Y. die schwere Hals- verletzung nicht absichtlich zugefügt. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass X. Y. in der Absicht zu sich gerufen habe, ihm ausgeliehene Fahrradgegenstände zurückzugeben. Im Fahrradkeller habe Y. den Velosattel und das Laufrad vom Boden aufgehoben. Alsdann sei Y. den Sattel mit der Hand in die Höhe haltend auf X. zugegangen. Letzterer hätte panische Angst gehabt, dass Y. ihn schlagen würde. Daher habe X. Y. mit beiden Händen auf Schulterhöhe von sich wegge- stossen. Dabei sei das Messer, welches X. die ganze Zeit in der Hosentasche ge- halten habe, mitgekommen. Mithin habe es sich beim Vorfall vom 22. Juni 2009 nicht um eine absichtliche Verletzung, sondern um einen Unfall gehandelt. Daher könne weder ein Verletzungsvorsatz, geschweige denn ein Tötungsvorsatz bejaht werden. Mit Verweis auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von C. vom 4. September 2009 machte X. ferner geltend, dass grundsätzlich auch der
Seite 10 — 47 besagte Gutachter die von ihm konstant wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung, wonach die Halsverletzung auf einem Unfall beruhe, stützen würde. X. brachte überdies vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich - zumindest subjektiv - in einer Bedrohungssituation befunden habe. Ange- sichts dieser Bedrohungssituation stelle sich die Frage, ob er in Notwehr oder al- lenfalls Putativnotwehr gehandelt habe; allenfalls liege Notwehrexzess vor. In formeller Hinsicht liess X. ausführen, falls das Kantonsgericht von Graubünden eine absichtliche Zufügung der Halsverletzung bejahe, sei davon auszugehen, dass X. im Affekt gehandelt habe. Daher dränge es sich auf, dem Gutachter C. im Rahmen einer Beweisergänzung die im Rechtsbegehren der Be- rufung vom 14. März 2011 festgehaltenen Fragen zu unterbreiten. N.Mit Verfügung vom 16. März 2011 forderte das Kantonsgericht von Graubünden das Bezirksgericht L., die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie den Vertreter von Y. zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. O.Mit Schreiben vom 1. April 2011 beantragte das Bezirksgericht L. die voll- umfängliche Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Auch die Staatsanwaltschaft von Graubünden beantragte mit Ver- nehmlassung vom 4. April 2011 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nachdem Y. die Frist zur Einreichung einer Vernehm- lassung erstreckt worden war, liess er am 19. April 2011 eine Berufungsantwort einreichen, worin er ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung vom 14. März 2011 beantragte. P.a)Am 29. Juni 2011 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden statt. Anwesend war der Berufungskläger und sein privater Verteidiger, lic. iur. Reto Allenspach, sowie der Erste Staatsanwalt Stv. lic. iur. N.. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 verzichtete Y. auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Ge- richts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legi- timiert erklärte. Der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf das Vorlesen einzelner Aktenstücke.
Seite 11 — 47 b) Alsdann wurde der Berufungskläger durch das Gericht zu seiner Person und zur Sache befragt. Auf Frage erklärt X., nach dem Vorfall vor dem Denner (September 2008) sei sein Bruder mit Kollegen zu Y. gegangen. Er könne nicht bestätigen, dass sie Y. zusammengeschlagen hätten; schliesslich sei er nicht da- bei gewesen. Auch erklärt X., er habe keinen Hass gegen Y. gehabt; andererseits er Y. bereits früher attackiert hätte. Betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2009 gab der Angeklagte zu Protokoll, er sei in den Velokeller gegangen, um ein Kabel an seinem Fahrrad abzuschneiden. Dabei habe er die Tatwaffe (Messer) in seiner rechten Hosentasche gehalten und zwar mit dem Griff nach oben. Als er Y. gese- hen habe, habe er diesen zwecks Übergabe eines Velosattels und eines Laufra- des zu sich in den Velokeller gerufen. Über den Vorfall vor dem Denner hätten sie nicht gesprochen. Auch hätten sie sich weder gestritten noch seien sie handgreif- lich geworden. Alsdann sei Y. mit dem Velosattel und dem Laufrad in der Hand auf ihn zugekommen. Er habe sich angegriffen gefühlt, weshalb er ihn mit beiden Händen weggestossen habe, wobei das Messer mitgekommen sei. Die Schilde- rung seines Bruders D., wonach er auf Y. losgegangen sei, sei nicht zutreffend. Nachdem er realisiert habe, dass er Y. am Hals verletzt habe, sei er in Panik gera- ten. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, Y. zu helfen. Danach sei er in die Wohnung gegangen und habe sich das Gesicht gewaschen. Was mit Y. in der Folge geschehen sei, wisse er nicht. Er habe lediglich einen Krankenwagen vor dem Haus gesehen. Abschliessend erklärte X., dass er Y. seit dem Vorfall vom 22. Juni 2009 nicht mehr gesehen habe. Auch habe er keine Krankenbesuche getätigt. c)Im Anschluss fanden die Plädoyers des Verteidigers von X. und der Staats- anwaltschaft Graubünden statt. Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach bestätigte und begründete in seinem Parteivortrag die Anträge gemäss der schriftlichen Be- rufung vom 14. März 2011. Der Erste Staatsanwalt Stv. lic. iur. N., beantragte in seinem Plädoyer die Abweisung der Berufung und begründete seinen Antrag ent- sprechend. Nach vorgetragener Replik verzichtete der Erste Staatsanwalt Stv. lic. iur. N., auf eine Duplik. Alsdann wurde dem Berufungskläger die Möglichkeit zum Schlusswort erteilt, wovon er Gebrauch machte. So beteuerte er, dass es ihm leid tue, was passiert sei. Daraufhin wurde das Berufungsverfahren geschlossen.
Seite 12 — 47 Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2011 ist die neue schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Urteile, die vor Inkrafttreten der neuen StPO gefällt worden sind, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beur- teilt. Da das angefochtene Urteil am 1. Dezember 2010 gefällt wurde, untersteht die dagegen erhobene Berufung demnach altem Recht, d.h. der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO-GR; BR 350.000). 2.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO-GR innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO-GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutre- ten. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneinge- schränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO- GR). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Be- rufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beur- teilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz
Seite 13 — 47 bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, L. 1996, S. 375 f.). 3.Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO-GR eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsa- che wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abwei- chender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ge- richtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO-GR). X. hat in seiner Berufung vom 14. März 2011 die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2011 (vgl. Verfügung vom 29. April 2011) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4.Der Berufungskläger stellt in der Berufungsschrift den Antrag, Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident bzw. der Vorsitzende unter Berücksichtigung berech- tigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn die Anklage vor Gericht münd- lich vertreten wird, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles es rechtfertigen oder wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. beantragt (Art. 144 Abs. 2 StPO-GR in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO-GR). Betreffend die von der Anklage beantragte Freiheitsstrafe unterscheidet das Gesetz nicht, ob die Freiheitsstrafe bedingt beziehungsweise teilbedingt oder unbedingt beantragt wird. Vorliegend wurde von der Anklage eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt, wobei für den Teil von 18 Monaten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung ei- ner Probezeit von drei Jahren zu gewähren sei. Diesen Strafantrag hiess die Vor- instanz mit Urteil vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 21. Februar 2011, gut. X. hat allein schon deswegen gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Vertei- diger. Die beantragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Al- lenspach wird daher bewilligt.
Seite 14 — 47 5.Vorliegend unangefochten geblieben ist die gerichtliche Einziehung der Tatwaffe durch die Vorinstanz. Damit hat sich das Kantonsgericht von Graubün- den mithin nicht mehr weiter zu befassen. Dasselbe hat für die vom Bezirksgericht L. angeordneten Massnahmen zu gelten, wonach der Ausweis des Berufungsklä- gers einbehalten und die Verpflichtung zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei aufrechterhalten worden ist. 6.a)Der Berufungskläger macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz lasse sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht schliessen, dass er den Berufungsbeklagten absichtlich mit einem Messer schwer verletzt habe. Viel- mehr sei, wie von ihm stets beteuert, von einem Unfall auszugehen. Nach dem hiervor Ausgeführten ist klar, dass sich die vorstehende Berufung primär gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung richtet. Im Einzelnen bringt der Berufungskläger diesbezüglich vor, er sei am 22. Juni 2009 kurz vor 13 Uhr dabei gewesen, im Velokeller seines Wohnhauses mit einem Küchenmesser sein Fahrrad zu reparieren. Als er beabsichtigt habe, in sei- ne Wohnung zurückzukehren, um ein zusätzliches Werkzeug zu holen, sei der Berufungsbeklagte zufällig mit seinem Fahrrad vorbeigefahren. Er habe diesen zu sich gerufen, um ihm ausgeliehene Fahrradgegenstände zurückzugeben. Im Fahr- radkeller habe der Berufungsbeklagte den Sattel und das Rad vom Boden aufge- nommen und habe mit angriffigem Tonfall gesagt, dass diese Gegenstände nicht ihm gehörten. Alsdann habe sich der Berufungsbeklagte auf ihn zubewegt und zwar den Sattel mit der Hand in die Höhe haltend. Er habe panische Angst gehabt, dass der Berufungsbeklagte ihn schlagen würde. Daher habe er ihn mit beiden Händen auf Schulterhöhe von sich weggestossen. Dabei sei das Messer, welches er die ganze Zeit in der Hosentasche gehalten habe, mitgekommen. Die Richtig- keit seiner Aussagen würde grundsätzlich auch durch das Gutachten von C. vom 4. September 2009 gestützt (act. 2.9). Dieser habe nämlich auf S. 23 f. seines Gutachtens festgehalten, was folgt: „[...] Geht man davon aus, dass der Expl. grundsätzlich eher aggressionsgehemmt ist, gleichzeitig häufig ein Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht erlebt hat und er wenig Selbstvertrauen hat, so wäre es aus gutachterlicher Sicht denkbar, dass er eine unbewuss- te Geste von S. S. bedrohlich interpretiert hat und aufgrund der früheren Erfahrung anstatt
Seite 15 — 47 einfach wegzulaufen, diesen hat wegschubsen wollen, wobei er dann in seiner Aufregung das Messer festgehalten hat. Hier scheint seine subjektive Einschätzung der Situation, dass S. S. aggressiv auf ihn reagiert habe, für das Verständnis wichtig zu sein. Da es nach den Auseinandersetzungen im Oktober 2008 zu keinem Austausch mehr zwischen den beiden gekommen sei, muss auch für beide grundsätzlich unklar gewesen sein, in wie weit der jeweils andere dieses noch nicht als erledigt ansah, sodass es normalpsychologisch durchaus vorstellbar ist, dass eine gewisse Aggressivität in der Luft gelegen hat. In diesem Zusammenhang war dann die Stellung der beiden ungünstig, da S. S. noch am Expl. vor- bei musste, um herauszukommen. Das vom Expl. gezeigte Nachtatverhalten ist mit dieser Version aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich vereinbar. Er hat sich zunächst der Waffe entledigt und dann in seiner Unsi- cherheit den Bruder gerufen, ihm erzählt, was passiert war und ist dann aber noch einmal in die Schule gegangen, wo er nach Aussen hin versucht hat, einen unauffälligen Eindruck zu machen. Dem Vorschlag des Bruders, sich zu stellen, ist er dann auch gefolgt. Folgt man der Version von S. S., so müsste aus gutachterlicher Sicht angenommen wer- den, dass noch gewisse Rachegefühle im Expl. vorgeherrscht haben und dass er diesen im Keller einerseits zur Rede stellen wollte, andererseits aber auch verletzen wollte. Hierfür fanden sich in der Untersuchung keine entsprechenden Hinweise. Wie bereits gesagt, gab es keine Hinweise darauf, dass der Expl. sich zunehmend oder nur noch mit dem Übergriff vom Oktober 2008 beschäftigt hatte. Die von der Mutter beschriebene zunehmende Zurückgezogenheit im Verlaufe des letzten halben Jahres dürfte am ehesten auf die unkla- re Zukunftsperspektive zurückzuführen sein, aber auch auf die damaligen Erlebnisse. Der Expl., der sich selber als eher friedfertig erlebt, hat den damaligen Übergriff als unvermittelt erlebt und er hat, ebenfalls normalpsychologisch nachvollziehbar, versucht, sich solchen Situationen möglichst zu entziehen. Die Tatsache, dass er beim angegebenen Wegschubsen von S. S. das Messer nicht losge- lassen hatte, müsste dann eher mit seiner Aufgeregtheit und Unsicherheit erklärt werden. [...]” b)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO-GR in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO-GR nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung. Die Beweislast für die dem An- geklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt,
Seite 16 — 47 a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo” darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be- stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek- tivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich da- bei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aussch- liesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Straf- prozessrechts des Kantons F. und des Bundes, 4. Auflage, F. 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewin- nen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozes- suale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die An- träge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aus- sagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel
Seite 17 — 47 mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Be- weiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Ein- zelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwür- digkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinwei- sen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossen- heit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwür- digkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). ca)Angesicht der Tatsache, dass der Berufungskläger den in der Anklage- schrift dargestellten Sachverhalt bestreitet und sich darauf beruft, dass es sich bei der Stichverletzung nicht um eine vorsätzliche Tatbegehung, sondern um ein Ver- sehen gehandelt habe, hat das Kantonsgericht von Graubünden die Beweismittel noch einmal umfassend zu würdigen. Dabei wird, soweit dies angängig ist, auch auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils Bezug genommen. cb)Unbestritten ist, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten mit ei- nem Messer in die linke Halsseite gestochen hatte. Dabei wurde die Hauptschlag- ader durchtrennt und die grosse Halsvene verletzt. Der Berufungsbeklagte schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr und konnte nur dank eines Noteingriffs gerettet werden (act. 8.7). cc)E. hielt im rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2009 (act. 8.7) fest, dass eine Tatwaffe – in casu ein Messer – fest in der Faust umschlossen
Seite 18 — 47 und relativ zum Objekt, im konkreten Fall zum Hals hin, bewegt werden müsse, damit eine Stichverletzung der vorliegenden Art entstehen könne. Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger das Messer fest in der Hand gehalten haben muss, als er dem Opfer damit die Verletzungen zugefügt hatte und nicht nur „nicht so fest”, wie er dies anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2009 (act. 4.3) zu Protokoll gab. Dies spricht indizienmässig dagegen, dass das Messer irgendwie einfach mitgekommen sei, als er Y. habe wegstossen wollen (act. 7.12). Mithin ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten das Mes- ser bewusst in den Hals gestossen hatte. Für diese Version spricht auch der Um- stand, dass X. Y. eine klare Stich- und nicht eine Schnittverletzung zugefügt hatte. Entsprechend liegt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 28. September 2008 eine 1-2 cm lange Hautstichwunde vor, wobei der Stichkanal 3-5 cm tief ist (act. 8.7). Während bei einem Unfall eine Schnittverletzung zu erwarten ist, ent- steht eine Stichverletzung bei einer gezielt geführten Bewegung. Dass die vorlie- gende 3-5 cm tiefe Stichverletzung durch eine gerade wegstossende Bewegung der Arme gegen die Brust entstanden sein soll, ist mithin nicht nachvollziehbar. cd)Der Augenschein im Operationssaal vom 22. Juni 2009 hat zu Tage ge- bracht, dass die Wundränder glatt und nirgends geschürft waren. Überdies hatten die Wundränder keine kantigen oder spitz zulaufenden Anteile gezeigt (act. 8.7). Angesichts des Verletzungsbildes ist davon auszugehen, dass zwischen den Be- teiligten kein eigentlicher Kampf stattgefunden hatte. Dahingehend sagte auch der Berufungskläger aus. So bestätigte er, dass zwischen ihm und dem Berufungsbe- klagten keine Handgreiflichkeiten vorgefallen seien (act. 7.4). Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass überhaupt keine Dynamik stattgefunden hatte (vgl. auch act. 8.7, S. 5/6), jedoch konnte diese aufgrund des hiervor Ausgeführten sicherlich nicht derart intensiv gewesen sein, dass durch eine Verkettung unglück- licher Umstände versehentlich eine Stichverletzung entstehen konnte, wodurch die Hauptschlagader des Berufungsbeklagten durchtrennt wurde. Diese Ausführungen lassen eine durch blosses Wegstossen entstandene versehentliche Verletzung als nicht nachvollziehbar erscheinen. Dass es sich bei den Ausführungen des Beru- fungsklägers, wonach er den Berufungsbeklagten mit beiden Händen auf Schul-
Seite 19 — 47 terhöhe von sich weggestossen habe, wobei das Messer mitgekommen sei, um eine Schutzbehauptung handelt, spricht indizienmässig überdies Folgendes: Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Juli 2009 (act. 7.22) sagte der Berufungskläger aus, dass der Berufungsbeklagte mehr auf seine linke Hand konzentriert gewesen sei und dies obwohl er ihn gemäss Eigen- angaben gleichzeitig mit beiden Fäusten/Händen im Brustbereich weggestossen haben soll (act. 7.12; 7.22; 7.27, S. 5). Diese Ausführungen des Berufungsklägers erscheinen widersprüchlich und sprechen vielmehr dafür, dass er den Berufungs- beklagten mit der linken Hand an der Schulter packte, bevor er ihm das Messer in den Hals stach (act. 7.27). Nur dadurch lässt sich erklären, dass der Berufungsbe- klagte seinen Fokus auf die linke Hand des Berufungsklägers gerichtet hatte. Mit- hin erscheint eine versehentliche zugefügte Verletzung unwahrscheinlich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Berufungskläger das Messer die ganze Zeit - während der Berufungsbeklagte im Velokeller anwesend war - mit der Hand in der Hosentasche gehalten hatte (act. 7.15 und act. 4.3, S. 3). Auf die Frage, aus wel- chem Grund er das Messer mit der Hand in der Hosentasche gehalten habe, gab der Berufungskläger Folgendes zu Protokoll (act. 7.4, Frage 12): „Ich weiss es nicht genau. Einfach, dass es mir nicht aus der Hosentasche fällt.” Wieso ihm das Messer aus der Hosentasche hätte fallen sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich nicht um ein besonders grosses Messer gehandelt hatte und seine Trainerhosen über grosse und weite Hosentaschen verfügten (Plädoyerschrift betreffend vorinstanzliches Verfahren, S. 10 unten). Diese Aus- führungen erscheinen daher in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb davon aus- gegangen werden muss, dass der Berufungskläger das Messer nicht zufällig in der Hand gehalten hatte. ce)In vorliegendem Verfahren fallen die Aussagen von D., dem Bruder des Berufungsklägers, sowie dessen Freundin F. besonders ins Gewicht. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juni 2009, also einen Tag
Seite 20 — 47 nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall, gab ersterer zu Protokoll, was folgt (act. 5.3): „[...] Ich fragte ihn (X.), was passiert sei. Er sagte mir (D.), dass er einen solchen Hass in sich verspürt habe und dieser Hass habe ihn die ganze Zeit verfolgt. Er habe nur noch schwarz gesehen. [...]. Er sagte mir dann, dass er mit einem Messer auf ihn (Y.) losge- gangen sei. [...]” Bei dieser Deposition blieb D. auch anlässlich der Konfronteinvernahme mit sei- nem Bruder vom 07. Juli 2009 (act. 7.17). Im Rahmen sämtlicher Einvernahmen sagte D. somit aus, dass sein Bruder ihm mitgeteilt habe, dass er den Berufungs- beklagten mit einem Messer angegriffen habe. Dass die Stichverletzung durch eine wegstossende Bewegung lediglich versehentlich erfolgt sein soll, gab D. in- dessen nicht einmal ansatzweise zu Protokoll. Vielmehr sagte er aus, dass sein Bruder keine weitergehenden Angaben gemacht habe, als dass er mit dem Mes- ser auf den Berufungsbeklagten losgegangen sei (vgl. act. 7.11, S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich gegenüber seinem Bruder nie dahingehend geäussert hatte, dass er dem Berufungsbeklagten die Stichverlet- zung versehentlich zugeführt habe. Hätte der Berufungskläger den Berufungsbe- klagten aber tatsächlich versehentlich verletzt, darf aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung angenommen werden, dass er dies seinem Bruder nach der Tat mitgeteilt hätte; dies war jedoch gerade nicht der Fall (vgl. act. 7.11 S. 4). Anhalts- punkte, die im Übrigen darauf hindeuten würden, dass D. seinen Bruder belasten wollte, bestehen nicht, weshalb dessen Aussagen als glaubhaft zu gelten haben. Angesichts des hiervor Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beru- fungskläger dem Berufungsbeklagten das Messer - im Rahmen einer wegstos- senden Bewegung - versehentlich in den Hals gestossen hatte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich der Berufungskläger auch gegenüber F., der Freundin seines Bruders, nicht dahingehend geäussert hatte, dass er dem Berufungsbe- klagten versehentlich mit dem Messer in den Hals gestochen habe. Entsprechend gab F. anlässlich der Befragung vom 22. Juni 2009 (act. 7.1, Frage 2) zu Protokoll, was folgt: „[...] Ich habe ihn noch gefragt, wo er genau zugestochen hat und er antwortete mir, dass er in den Hals von Y. gestochen bzw. geschnitten hat.”
Seite 21 — 47 Anlässlich ihrer Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger (act. 7.18), wo sie als Zeugin unter Wahrheitspflicht stand und mangels Zeugnisverweige- rungsrecht zur Aussage verpflichtet war, blieb sie im Kern bei ihren Aussagen. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger sich auch gegenüber F. nie dahingehend geäussert hatte, dass er dem Beru- fungsbeklagten das Messer versehentlich – im Rahmen eines Unfalls – in den Hals gestochen habe. Mithin sprechen die hiervor gemachten Ausführungen indi- zienmässig dafür, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten das Messer absichtlich in den Hals gestochen hatte. cf)Der Berufungskläger gab zu Protokoll (act. 4.3, S. 3), dass der Berufungs- beklagte den Sattel etwas hochgehoben habe, so dass er davon ausgegangen sei, dass er ihn mit dem Sattel habe schlagen wollen. Diese Situation habe für ihn einen bedrohlichen Eindruck gemacht. Daraufhin habe er eine wegstossende Be- wegung gemacht, im Sinne von Abstand halten, woraufhin das Messer mitge- kommen sei. Demgegenüber gab sein Bruder D. vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass er nichts von einem Sattel wisse (act. 5.3, S. 5). Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger gegenüber seinem Bruder zu keinem Zeitpunkt und mit keinem Wort erwähnt hatte, dass er sich vom Berufungsbeklagten, der angeblich den Sattel in die Höhe gehalten haben soll, bedroht gefühlt hatte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wäre aber zu erwarten gewesen, dass X. seinem Bruder die angebliche Bedrohungssituation - wodurch er sich gemäss Eigenanga- ben zur wegstossenden Bewegung veranlasst sah - geschildert hätte, hätte sie tatsächlich bestanden. Mithin sprechen die hiervor gemachten Ausführungen indi- zienmässig dafür, dass nie eine Bedrohungssituation bestanden hatte und X. auch nie eine solche angenommen hatte. Seine diesbezüglichen Ausführungen er- scheinen daher als unglaubwürdig und müssen folglich als Schutzbehauptung qualifiziert werden. cg)Bemerkenswert ist in vorliegendem Fall insbesondere das Nachtatverhalten des Berufungsklägers. Diesbezüglich muss man sich vor Augen halten, dass die- ser, nachdem er den Berufungsbeklagten verletzt hatte, diesen einfach seinem
Seite 22 — 47 Schicksal überlassen hatte, obwohl er gesehen hatte, dass dieser blutete (act. 4.3, S. 4). Wer aber jemanden unabsichtlich verletzt, von dem ist nach dem allgemei- nen Lauf der Dinge zu erwarten, dass er sich um sein blutendes Opfer kümmert, sei es, dass derjenige sich nach dessen Befinden erkundigt oder ärztliche Hilfe herbeiruft. Der Berufungskläger hatte indes nichts dergleichen unternommen. Vielmehr hatte er sich entschlossen, abzuhauen. Dass der Berufungsbeklagte gemäss Eigenangaben des Berufungsklägers nur wenig blutete (act. 4.3, S. 4), erscheint im Übrigen unglaubwürdig; schliesslich sagte D. aus, dass er auf dem Weg ins Haus sehr viel Blut gesehen habe (act. 7.11, S. 4). Vor diesem Hinter- grund wäre eine Hilfeleistung durch den Berufungskläger – bei einer versehentlich erfolgten Verletzung – noch mehr zu erwarten gewesen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf ferner der Umstand, dass der Ber- urungskläger die Tatwaffe in ein Gebüsch geworfen und sich ebenfalls des Fahr- rads des Berufungsbeklagten entledigt hatte. Auch beabsichtigte der Berufungs- kläger, das Blut des Opfers wegzuwischen (act. 7.11, S. 4). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger der Tatwaffe entledigt hatte, soll er den Berufungsbeklagten damit doch lediglich ver- sehentlich verletzt haben. Ein solches Nachtatverhalten lässt indizienmässig viel- mehr auf eine absichtliche Tatbegehung schliessen. Diese Erkenntnis wird durch das beabsichtigte Wegwischen des Blutes und die Entledigung des Fahrrads des Berufungsbeklagten noch bestärkt. ch)Festzuhalten ist im Weiteren, dass aufgrund der Aussagen von D. und des- sen Freundin F. der vom Berufungskläger verübten Tat ein Motiv zugrunde gele- gen hat. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juni 2009 sagte D. aus, dass er seinen Bruder kurz nach der Tat gefragt habe, was passiert sei. Alsdann habe ihm dieser zur Antwort gegeben, dass er (X.) einen solchen Hass in sich verspürt habe, dass er nur noch schwarz gesehen habe. Auch habe er ihm zur Antwort gegeben, dass ihn dieser Hass schon die ganze Zeit verfolgt habe (act. 5.3, S. 2). D. gab ferner zu Protokoll, dass er davon ausgehe, dass sich
Seite 23 — 47 die Aussagen seines Bruders auf den Vorfall vor dem Denner vom September 2008 beziehen würden (act. 7.11, S. 5). Dahingehend sagte auch F. aus, indem sie zu Protokoll gabe, was folgt (vgl. act. 7.1, Frage 2; act. 7.18, S. 3): „[...] Warum und wieso er (X.) das gemacht hat, weiss ich im Groben Bescheid. X. wurde von Y. vor geraumer Zeit tätlich angegriffen und verletzt. Er gab mit zur Antwort, dass ihn diese Tat immer noch schmerzt und er sich schämt, dass er sich damals nicht gewehrt hat. Zudem hatte er angeblich Angst vor weiteren Schlägen.” „Er sagte, dass er einen Grund gehabt habe wegen dem von früher. Ich wusste, was er damit meinte und wusste, was passiert war. [...]. Ich verstand ihn so, dass die Tatsache, dass er sich damals zusammenschlagen liess und sich nicht wehrte sowie dass die Leute ihn dann auch später danach fragten, ihn schmerzte[...].” Angesichts der Tatsache, dass keine Hinweise vorliegen, die darauf hindeu- ten, weshalb D. seinen Bruder wider besseres Wissen belasten sollte, erscheinen seine Aussagen als glaubwürdig. Dasselbe hat bezüglich der Aussagen von F. zu gelten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, welcher am Zahn verletzt worden war, dies nie richtig verkraftet hat und seither einen Hass, ja sogar Rachegefühle gegen Y. gehegt hatte. An diesem Ergebnis ändern auch die Fest- stellungen im psychiatrischen Gutachten (act. 2.9, S. 24) nichts, wonach sich kei- nerlei Anzeichen dafür gefunden hätten, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Tatbegehung von Rachegefühlen beherrscht gewesen sei. Auch hätte es kei- ne Hinweise darauf gegeben, dass der Berufungskläger sich zunehmend oder nur noch mit dem Übergriff vom September 2008 beschäftigt hätte. Diese gutachterli- che Erkenntnis steht den Ausführungen des Berufungsklägers, welche er gegenü- ber seinem Bruder und F. unmittelbar nach der Tat gemacht hatte, diametral ent- gegen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger seinen Bruder und F. selber darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihn die Auseinandersetzung vom September 2008 - entgegen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, welcher in Überschreitung seines Auftrages eine ihm nicht zustehende unzulässi- ge Akteninterpretation vorgenommen hat - noch immer beschäftigt hatte und nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen letzterer spricht, sind diese im
Seite 24 — 47 Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung stärker zu gewichten, als die psychiatrischen Feststellungen (vgl. hierzu: nachstehend Erw. 6.ck). ci)Das dargestellte Beweisergebnis wird schliesslich - und dies ist evident – durch die Aussagen von Y., welcher unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeuge ausgesagt hat, bekräftigt. Demnach habe ihn X. bös angeschaut und mit der lin- ken Hand an der Schulter gehalten. Er, Y., habe nach rechts geschaut, da sei es passiert "es ging zack und war fertig" (act. 7.20, S. 2 unten). Danach habe ihn X. weggeschickt. Der Messerstich sei direkt an den Hals gezielt erfolgt, es sei sicher kein Unfall gewesen. Er habe zudem vor dem Vorfall X. weder verbal noch ander- weitig angegriffen (act. 7.20, 7.26, 7.27). ck)Aufgrund des Ausgeführten gelangt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass die hiervor genannten Indizien, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, beweisbildend sind. Entsprechend lassen sie nämlich keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten damals zu sich in den Velokeller gerufen hatte, wo er ihm mit einem zirka 11 cm langen Mes- ser, welches er fest in der Faust gehalten hatte, absichtlich einen Stich in die linke Halsseite versetzt hatte. An diesem Ergebnis vermögen auch die gutachterlichen Ausführungen, auf welche sich der Berufungskläger stützt, nichts zu ändern (act. 2.9, S. 23 f). Hält der Gutachter C. sinngemäss fest, dass es aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers durchaus denkbar gewesen wäre, dass er eine allfällig un- bewusste Geste des Berufungsbeklagten als bedrohlich interpretiert hätte, wes- halb er diesen habe wegschubsen wollen, wobei er in seiner Aufregung das Mes- ser festgehalten habe, greift er damit in die ausschliessliche Kompetenz des Rich- ters zur Beweiswürdigung ein. Dasselbe hat im Übrigen auch betreffend die gut- achterliche Feststellung zu gelten, dass im Berufungskläger keine Rachegefühle vorgeherrscht haben. Der Gutachter hat letztlich - wie oben dargelegt - eine ihm nicht zustehende aktenwidrige Beweiswürdigung vorgenommen. In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass der Gutachter über die an ihn gerichteten Fra- gestellungen hinausgegangen ist, zumal er nicht mit der Erstellung eines Glaub-
Seite 25 — 47 haftigkeitsgutachtens beauftragt worden war. Andererseits wären, wie nachste- hend zu zeigen sein wird, die Voraussetzung für die Anordnung eines Glaubwür- digkeitsgutachtens ohnehin nicht gegeben gewesen. Der Richter hat immer dann einen Sachverständigen beizuziehen, wenn er selber zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht in der Lage ist, insbesondere dann, wenn ihm die nötige Sachkunde fehlt. Grundsätzlich gehört es also zu den Aufgaben der Untersuchungsbehörden und der Gerichte, die Glaubwürdigkeit der Prozessbeteiligten und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen zu würdigen. Da die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage zu den Kernaufgaben richterlicher Beweiswürdigung gehört, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen beson- derer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Zur Prüfung der Glaubhaftig- keit der Aussagen von psychisch normalen prozessbeteiligten Erwachsenen dür- fen deshalb grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen werden. Erwach- sene Personen sind mithin nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen zu begutachten, nämlich wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten in de- ren Werdegang hervortreten oder behauptet werden und deren Glaubwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Wie erwähnt, gehört es zur ureigenen nicht dele- gierbaren Aufgabe des Richters, ihm Rahmen der freien Beweiswürdigung die vorhandenen Beweismittel zu sichten und zu würdigen. Dazu gehört es eben auch, die Aussagen der einvernommenen Personen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen und zu würdigen. Dieser anspruchsvollen Aufgabe kann sich der Richter nicht dadurch entledigen, indem er ein Glaubwürdigkeitsgutachten einho- len lässt und somit die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der Aus- sagen, praktisch dem Gutachter delegiert (vgl. PKG 2000 Nr. 33). Wie hiervor festgehalten, besteht im Falle von Zweifeln an den Aussagen von Prozessbeteiligten keine Pflicht zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutach- tens, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal keine Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang des Beru- fungsklägers bekannt sind, die eine Begutachtung notwendig machen würden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Vorinstanz bezüglich der gutachterlichen Feststellungen entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung nicht gebun-
Seite 26 — 47 den war und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Recht davon abgewichen ist. Mithin steht fest, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben muss, wie er in der Anklageschrift, namentlich gestützt auf die Aktenlage und die Schilderun- gen des Berufungsbeklagten dargestellt worden ist. Entgegen der Ansicht des Be- rufungsklägers kann von einer versehentlichen Zufügung der Halsverletzung nicht die Rede sein. 7.a)Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). b)Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits derjenige, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). c)Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2009 (act. 8.7) hat es als erwiesen zu gelten, dass der Berufungsbeklagte durch die Stichverletzung lebensgefährlich verletzt worden war, was der Berufungskläger überdies zu Recht auch nicht bestreitet. So konnte er nur dank eines Noteingriffs überleben. Auch kann gemäss dem Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass neurologische Defizite bestehen bleiben. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten gemäss erstelltem Sachverhalt das Messer absichtlich in die linke Halsseite gestochen hatte, muss zumindest von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden, was gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB für eine Bestrafung bereits genügt. Nach dem Gesagten hat der
Seite 27 — 47 Berufungskläger mit seinem Verhalten grundsätzlich eine schwere Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB gesetzt (zur Konkurrenz siehe hinten Erw. 10). 8.Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. a)Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, welche mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, erfordert, wie bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, Vorsatz. Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter die Straftat mit Wissen und Willen verübt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich dieses Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechts- widrigkeit der Tat oder deren Strafbarkeit beziehen (BGE 107 IV 207; Trechsel, Praxiskommentar, StGB, 2008, N 7 f. zu Art. 12 StGB). Das Wissen um die Erfül- lung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vor- satzes also, ist zu bejahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale bewusst ist. Das Wollen und damit die voluntative Kompo- nente des Vorsatzes bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Ein vorsätzliches Handeln kann einem Straftäter aber nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Bei dieser Vorsatzart ist sich der Täter auf der Wissensseite der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst und nimmt auf der Willensseite die Verwirklichung des vorausgesehenen strafba- ren Verhaltens für den Fall, dass diese tatsächlich eintreten sollte, in Kauf oder findet sich mit derselben ab, auch wenn sie durchaus nicht seinen Wünschen ent- spricht, also nicht gebilligt wird (BGE 130 IV 61, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 18 StGB, mit weiteren Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - ausser im Falle eines Geständnisses - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so
Seite 28 — 47 wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hinweisen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 62, 125 IV 252). Ob diese Voraussetzungen im vor- liegenden Fall gegeben sind, gilt es im Nachfolgenden zu prüfen. aa)Zunächst gilt es anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wie hoch das Risiko war, dass der Berufungsbeklagte durch einen Messerstich in die linke Halsseite getötet würde. Das Risiko, jemanden lebensgefährlich zu verletzen be- ziehungsweise zu töten, hat generell als sehr gross zu gelten, wenn man mit ei- nem Messer (11 cm lang und mit spitz zulaufender Klinge) in den Hals eines Men- schen sticht; schliesslich befindet sich dort die lebensnotwendige Hauptschlag- ader. Es ist ferner gerichtsnotorisch, dass Stiche mit einem Messer in den Hals tödlich sein können. Dieses Faktum kann und darf als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden, gehört es doch zum Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers, dass die Hauptschlagader mit Bezug auf Stiche in den Hals besonders gefährdet ist. Daher darf auch beim Berufungskläger das Wissen vorausgesetzt werden, dass keine Stiche mit einem 11 cm langen Messer in die Halsseite geführt werden dürfen; dies ist allgemein bekannt. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass es für eine Durchschnittsperson aufgrund der üblichen motorischen Fähigkeiten und anatomischen Kenntnisse kaum möglich ist, einen Messerstich so gezielt zu führen, dass die im Halsbereich verlaufende Hauptschlagader und/oder Luftröhre nicht getroffen werden. Das Risiko, diese lebenswichtigen Organe zu treffen, ist generell viel zu hoch. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hatte der Berufungsklä- ger dem Berufungsbeklagten das Messer absichtlich in den Hals gestochen. Vor diesem Hintergrund muss sein Verhalten als sehr riskant und verantwortungslos gelten. Folglich ist darauf zu schliessen, dass der Berufungskläger der als möglich
Seite 29 — 47 erkannten Folge – nämlich dem Tod eines Menschen – geradezu gleichgültig ge- genüberstand. Wird mit einem 11 cm langen und spitz zulaufenden Messer in die Halsseite eines Menschen gestochen, kann und darf der Täter schlicht nicht leicht- fertig darauf vertrauen, es werde schon nicht zum Tod des Opfers kommen. Mithin war das Risiko der Tötung eines Menschen im vorliegenden Fall sehr gross. Es drängt sich geradezu derart auf, dass das Verhalten des Berufungsklägers nur als Inkaufnahme hinsichtlich der drohenden Rechtsgutverletzung ausgelegt werden kann. ab)Die pflichtgemässe Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie nach den Umstän- den, z.B. nach Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, den mit ihr verbundenen Risiken sowie den zur Verfügung stehenden und zumutbaren Hand- lungsmitteln. Man spricht in diesem Zusammenhang von genereller oder objektiver Sorgfaltspflicht. Mithin ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und beson- nener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Ange- schuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (Mai- er/Schöning, in: ZStrR 2000, S. 285). Sticht der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten absichtlich ein ca. 11 cm langes Messer in die linke Halsseite, wobei jedermann weiss, dass dort die Hauptschlagader verläuft, hat ein solches Verhalten als äusserst riskant, leichtsin- nig und verantwortungslos zu gelten. Mithin ist dem Berufungskläger eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. ac)Nach dem hiervor Ausgeführten gelangt das Kantonsgericht von Graubün- den zum Schluss, dass das Risiko der Tatbestandsverwirklichung im vorliegenden Fall sehr hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung sehr schwer gewesen waren. Mithin drängte sich dem Berufungskläger die Verwirklichung der Lebensgefahr für den Berufungsbeklagten als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Dass der Berufungsbeklagte sich tatsächlich in unmittelbarer Lebensgefahr befand und nur Dank eines Noteingriffs überleben konnte, ergibt sich überdies aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2009 (act. 8.7, S. 5). Zu-
Seite 30 — 47 sammenfassend ist mithin festzuhalten, dass ein entsprechender für den Eventua- lvorsatz erforderlicher Wille den hiervor festgehaltenen äusseren Umständen zu entnehmen ist. Daher kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger min- destens eventualvorsätzlich gehandelt hat. b)Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden, ohne dieses Ziel aber zu erreichen (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 22 StGB). Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger mit einem Messer, das geeig- net war, einen Menschen zu töten, auf den Hals des Berufungsbeklagten einstach und diesen dabei lebensgefährlich verletzte, geht eindeutig hervor, dass dieses Vorgehen ohne weiteres Zutun geeignet war, den beabsichtigten Erfolg, nämlich den Tod des Opfers, herbeizuführen. Der Berufungskläger hat somit die strafbare Handlung zu Ende geführt bzw. alles getan, was er nach seiner Vorstellung hierfür tun musste. Dass die Tat misslang und der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein- trat, ist allein der sofortigen Hilfe von Passanten und der durchgeführten Notopera- tion zu verdanken. Unter diesen Umständen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs.1 StGB auszugehen. Nach dem hiervor Ausgeführten ergibt sich, dass der Berufungskläger den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 9.Ferner macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz hätte nicht berücksichtigt, dass er sich - zumindest subjektiv - in einer Bedrohungssituation befunden habe. Aufgrund dieser Bedrohungssituation stelle sich die Frage, ob er in Notwehr oder allenfalls in Putativnotwehr gehandelt habe, allenfalls liege Not- wehrexzess vor.
Seite 31 — 47 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss gelangt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben muss, wie er in der Anklageschrift dargelegt wurde. Mithin lag auch aufgrund der Aussagen von Y. (act. 7.20, 7.26 und 7.27) weder ein Angriff noch eine Bedrohungssituation vor; dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil der Berufungskläger sel- ber zu Protokoll gab, dass der Berufungsbeklagte und er weder Streit hatten noch handgreiflich geworden waren (act. 7.4, Frage 4). Überdies darf nicht verkannt werden und ist evident, dass der Berufungskläger seinem Bruder und F. unmittel- bar nach der Tat lediglich mitgeteilt hatte, dass er Hass in sich verspürt habe und dass er mit einem Messer auf Y. losgegangen sei. Darüber hinausgehende Aus- führungen machte der Berufungskläger gemäss Angaben seines Bruders nicht (act. 7.11, S. 4). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungs- kläger seinem Bruder auch nichts von einem Angriff oder einer Bedrohungssituati- on erzählt hatte. Entsprechend wusste D. auch nichts von einem Sattel (act. 5.3, S.5), mit welchem der Berufungsbeklagte seinen Bruder angeblich habe schlagen wollen (act. 4.3, S. 2). Hätte jedoch tatsächlich ein Angriff oder eine Bedrohungssi- tuation bestanden beziehungsweise hätte sich der Berufungskläger vom Beru- fungsbeklagten tatsächlich angegriffen oder bedroht gefühlt, darf aufgrund der all- gemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass er dies zumindest seinem Bruder berichtet hätte; schliesslich hatte er ihm die Tat auch unmittelbar nach der Begehung gestanden. Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Berufungskläger weder seinem Bruder noch F. darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Beru- fungsbeklagte ihn angegriffen beziehungsweise bedroht hatte. Schliesslich bestätigte auch Y. als Zeuge, dass keine Bedrohungssituation vorgelegen habe und der Berufungskläger völlig überraschend "zack" zugestochen habe. Daraus muss gefolgert werden, dass die Behauptung des Berufungsklägers, er hätte sich damals in einer Bedrohungssituation befunden, als Schutzbehauptung zu gelten hat. Daher fällt Notwehr, Notwehrexzess oder Putativnotwehr ausser Betracht. Mithin erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. 10.Durch den Messerstich in die linke Halsseite des Berufungsbeklagten hat der Berufungskläger den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt und eine schwere Körperverletzung gesetzt (vgl. Erw. 7 und 8a). Die Vorinstanz
Seite 32 — 47 vertritt gestützt auf eine angerufene Lehrmeinung die Auffassung, dass zwischen versuchter vorsätzlicher Tötung und einer schweren Körperverletzung echte Kon- kurrenz besteht, zumal mit der Versuchsstrafe kein Erfolg abgegolten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Lehre und Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass zwi- schen einer vollendeten vorsätzlichen Tötung und den damit einhergehenden ein- fachen oder schweren Körperverletzungen unechte Konkurrenz besteht, d.h. das Unrecht durch die Verurteilung wegen vollendeter Tötung abgegolten wird. Um- stritten ist im Schrifttum hingegen, ob dies auch gilt, wenn es beim Tötungsver- such bleibt, dem Opfer jedoch einfache oder schwere Körperverletzungen zuge- fügt wurden. Während ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, dass zwischen versuchter Tötung und der einfachen und schweren Körperverletzung unechte Konkurrenz besteht, befürwortet ein Teil der Lehre in diesem Fall das Vorliegen von echter Konkurrenz. Ersterem ist gemäss aktueller bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Vorrang einzuräumen. Entsprechend hielt das Bundesgericht in BGE 137 IV 113 fest, dass entgegen der in der Lehre teilweise vertretenen Auf- fassung mit einer Versuchsstrafe auch eine bereits eingetretene Rechtsgutsverlet- zung abgegolten werden kann, wenn diese ein Durchgangsstadium zur Tatvollen- dung sei. Es wäre daher verfehlt, für die versuchte Straftat von einer anderen Konkurrenzregelung auszugehen als für die vollendete Tat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwischen der versuchten Tötung und der schweren Körperverletzung grundsätzlich unechte Konkurrenz besteht, sofern der Körperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zu- kommt. In diesem Fall wird die Körperverletzung durch die versuchte Tötung kon- sumiert (vgl. dazu BGE 77 IV 57, 137 IV 113). Wie vorstehend bereits festgehalten, hat der Berufungskläger ein Messer in die linke Halsseite des Berufungsbeklagten gestochen, wodurch dieser lebensge- fährlich verletzt worden ist. Der Berufungsbeklagte konnte nur Dank eines Notein- griffs gerettet werden. Vor diesem Hintergrund kommt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass der vom Berufungsbeklagten erlittenen Verlet- zung keine selbständige Bedeutung zukommt; schliesslich wusste oder hätte der
Seite 33 — 47 Berufungskläger zumindest wissen müssen, dass ein einzelner Stich in die Hals- gegend, also in den Bereich, wo sich die lebensnotwendige Halsschlagader befin- det, unmittelbar zum Tode führen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss daher die schwere Körperverletzung durch die versuchte Tötung kon- sumiert werden. Mithin ist der Berufungskläger entgegen der Auffassung der Vor- instanz nur wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 11.a) In formeller Hinsicht lässt der Berufungskläger sinngemäss beantragen, das psychiatrische Gutachten von C. vom 04. September 2009 sei dahingehend zu ergänzen, dass die Möglichkeit einer Affekthandlung im Sinne von Art. 113 StGB zu prüfen sei, sollte das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen, dass er den Berufungsbeklagten absichtlich am Hals verletzt hatte. b)Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten worden ist, hatte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten absichtlich mit einem Messer am Hals verletzt. Mithin kann die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 113 StGB nicht a pri- ori ausgeschlossen werden (Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., 2007, Rz. 2 zu Art. 113 StGB). c)Gemäss Art. 113 StGB erfüllt der Täter den Tatbestand des Totschlags, wenn er in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Totschlag ist mithin ein obli- gatorischer Strafmilderungsgrund. Für die Subsumtion muss entweder ein Han- deln in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seeli- scher Belastung vorliegen. Zu denken ist dabei etwa an aus Kraft herrührende Emotionszustände wie Zorn, Wut oder Empörung oder auch an aus Schwäche herrührende Emotionszustände wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Die Tat- bestandsvariante der grossen seelischen Belastung zielt auf einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der während eines langen Zeit- raums kontinuierlich heranwächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 118 IV 233, 236). Beide Tatbestandsvarianten setzen voraus, dass
Seite 34 — 47 die Tötung nach den Umständen entschuldbar sein muss. Massgebend dafür ist, ob ein Durchschnittsmensch unter den gleichen Umständen auch leicht in einen Affekt beziehungsweise in einen solchen Seelenzustand geraten wäre. Ferner darf der Täter für die heftige Gemütsbewegung beziehungsweise die Konfliktsituation, die zur seelischen Belastung geführt hat, nicht ausschliesslich oder überwiegend verantwortlich sein (BGE 118 IV 233, 238; BGE 108 IV 99; vgl. Schwarzenegger, a.a.O., Rz. 2 ff. zu Art. 113 StGB). Betreffend die Frage der Schuldfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass sich beim Berufungskläger keine psychiatrische Diagnose habe feststellen lasse. Auch habe sich keine ausgeprägte emotionale Reaktion im Sinne einer Affekthandlung erkennen lassen. Vielmehr sei die geladene Stimmung normalpsychologisch nachvollziehbar gewesen (act. 2.9, S. 24). Hierzu lässt der Berufungskläger aus- führen, es sei davon auszugehen, dass der Gutachter nur deshalb zu diesem Er- gebnis gelangt sei, weil dieser grundsätzlich von der Richtigkeit seiner Aussagen und somit von einer unbewussten Zufügung der Halsverletzung ausgegangen sei; schliesslich schliesse eine unbewusste Handlung eine Affekthandlung aus. Die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten lassen nun aber erkennen, dass sich C. in psychiatrischer Hinsicht damit auseinandergesetzt hat, ob allenfalls Anhalts- punkte vorgelegen haben, die auf eine Tatbegehung im entschuldbaren Affekt hinweisen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Gutachter auf jeden Fall das Vorliegen einer verminderten Steuerung- und Kontrollfähigkeit geprüft hatte. Dies zeigt, dass der Gutachter augenscheinlich nicht nur eine fahrlässige, sondern offenbar auch eine vorsätzliche Tatbegehung in seine Feststellung einfliessen liess; andererseits er das Vorliegen einer ausgeprägten emotionalen Reaktion nicht geprüft hätte. Nach dem Gesagten kann eine Affekthandlung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Doch selbst dann, wenn ein vom Kantonsgericht in Auftrag gegebenes Er- gänzungsgutachten diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis führen würde, wäre der Tatbestand von Art. 113 StGB nicht erfüllt. Einerseits muss der Affekt ent- schuldbar sein und andererseits darf der Täter für die heftige Gemütsbewegung beziehungsweise für die Konfliktsituation, die zur seelischen Belastung geführt
Seite 35 — 47 hat, nicht ausschliesslich oder überwiegend verantwortlich sein. Gemäss dem er- stellten Sachverhalt hat seitens vom Berufungsbeklagten kein Angriff vorgelegen. Entsprechend gab der Berufungskläger auch zu Protokoll, dass sie weder Streit hatten noch handgreiflich geworden sind (act. 7.4 Frage 4). Mithin ist nicht nach- vollziehbar, wie eine anständig gesinnter Mensch in dieser Situation in Angst und Schrecken hätte versetzt werden können. Doch selbst dann, wenn der Berufungs- kläger irgendeine Geste vom Berufungsbeklagten als bedrohlich qualifiziert hätte, wodurch jener in Angst und Schrecken versetzt worden wäre, hätte der Beru- fungskläger eine solche Gemütsbewegung selber zu verantworten; schliesslich war es der Berufungskläger, welcher den Berufungsbeklagten zu sich in den Velo- keller gerufen hatte und dies obwohl er gemäss Eigenangaben grosse Angst vor ihm hatte (act. 4.3 S. 4). Mithin hätte eine entsprechende Gemütsbewegung über- wiegend auf der eigenen Schuld des Berufungsklägers basiert und wäre nicht ent- schuldbar. Zu prüfen ist somit noch die Frage, ob allenfalls eine grosse seelische Be- lastung bei objektiver Betrachtungswiese nach den sie auslösenden äusseren Umständen als menschlich begreiflich beziehungsweise verständlich erscheint (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. August 2000, 6S.94/2000). Gemäss dem erstellten Sachverhalt hatte der Vorfall vom September 2008 den Berufungskläger im Zeitpunkt der Tatbegehung noch immer geschmerzt und of- fensichtlich schämte er sich, dass er sich damals nicht gegen den Berufungsbe- klagten zur Wehr gesetzt hatte (act. 5.3 S. 2; act. 7.1, Frage 2). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger seither in seinem Stolz verletzt war. Darin wären grundsätzlich die einen psychischen Druck auslösenden äusseren Umstän- de zu erblicken. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist indessen nicht da- von auszugehen, dass ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Berufungskläger nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung an- gehört (BGE 100 IV 150, 151 f.), ebenfalls in einen solchen chronischen Seelen- zustand geraten wäre. Hätte sich seit dem Vorfall vom September 2008 beim Be- rufungskläger also tatsächlich ein psychischer Druck angestaut, wäre ein solcher menschlich nicht begreiflich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Bruder des Berufungsklägers die vom Berufungsbeklagten im September 2008 verübte Tat
Seite 36 — 47 anschliessend gesühnt hatte. Eine allfällige im Tatzeitpunkt beim Berufungskläger vorgelegene grosse seelische Belastung wäre mithin nicht entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB. d)Nach dem hiervor Ausgeführten kann festgehalten werden, dass selbst dann, wenn der Berufungskläger im Affekt gehandelt hätte, dieser nicht als ent- schuldbar zu gelten hätte. Überdies hätten die heftige Gemütsbewegung und die der allfälligen grossen seelischen Belastung entsprechende Gemütslage auf überwiegendem Eigenverschulden des Berufungsklägers basiert und wären nicht entschuldbar, zumal er den Berufungsbeklagten, vor welchem er sich angeblich fürchtete, aus eigenem Antrieb in den Velokeller gerufen hatte. Mithin wären die Voraussetzungen für eine Bestrafung gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht gegeben, weshalb auf die Anordnung eines Ergän- zungsgutachtens zu verzichten ist. 12.a) Zu beurteilen bleibt damit die Strafzumessung. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stel- le desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Februar 2005, SF 04 46). b)Nach Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3. mit Hinweisen) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahin- gehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch
Seite 37 — 47 das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrer Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen: Der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichti- gen sind (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahen, 8. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2007, S. 58). c)Der Berufungskläger hat eine schwere Tat begangen, indem er dem Beru- fungsbeklagten mit einem Messer in die linke Halsseite gestochen und dabei le- bensgefährlich verletzt hatte. Dabei nahm er sogar dessen Tod in Kauf. Auch musste der Berufungskläger damit rechnen, dass der Berufungsbeklagte durch den Messerstich schwere und dauernde Schäden erleiden könnte. Das Verschul- den wiegt somit schwer. Strafmildernd wirkt sich der vollendete Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB aus. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Ver- such hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen seines Handelns ab. Die Reduktion der Strafe ist umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 54). In diesem Zusammen- hang ist zu beachten, dass der Berufungsbeklagte durch den ihm zugefügten Messerstich lebensgefährlich verletzt worden war. Er hatte nur Dank der soforti- gen Hilfe von Passanten und einer durchgeführten Notoperation überlebt. Vor die- sem Hintergrund ist evident, dass zwischen der Tat und deren tatbestandsmässi- gem Erfolg nur sehr wenig lag. Darüber hinaus zog der Vorfall für den Berufungs-
Seite 38 — 47 beklagten schwerwiegende physische und psychische Folgen nach sich, die im heutigen Zeitpunkt nur teilweise behoben sind und für den Berufungsbeklagten zu einer Einschränkung im täglichen Leben führen dürften (vgl. act. 8.7, S. 5; Akten VI, act. 11 und 12). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs kann daher nur in geringem Mass zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Straf- mindernd gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, wobei dies als Normalfall gilt, so dass dies unwesentlich ins Gewicht fällt (Bun- desgericht, 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010), und über einen guten Leumund verfügt. Die Strafe ist ferner auch aufgrund der schwierigen Kindheit, des jugendli- chen Alters und der unreifen Persönlichkeit des Berufungsklägers zu mindern (vgl. act. 2.9). Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. d)Die Vorinstanz hat die Strafe, weil sie echte Konkurrenz zwischen Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 122 StGB angenommen hat, erhöht (Urteil VI S. 26 oben). Dies ist in dieser Form, wie schon dargelegt, so nicht zulässig. Da die Mindeststrafe gemäss Art. 111 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, der Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB nur in geringem Mass ins Gewicht fällt und die Strafminderungsgründe insgesamt nicht ausschlaggebend sind, besteht indessen keine Veranlassung, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren noch weiter zu redu- zieren. Sie ist auch unter der Berücksichtigung der Verneinung des formaljuristi- schen Aspekts der echten Konkurrenz für das, was der Berufungskläger getan hat, milde. Kommt hinzu, dass die Berufungsinstanz, wenn sie wie hier anstatt echte, unechte Konkurrenz annimmt, selbstredend an die erstinstanzliche Strafzumes- sung nicht gebunden ist und die Strafe gleich belassen kann (Bundesgericht, 6S.43/2001 vom 19 Juni 2001 in die Praxis 2001, Nr. 197). e)Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Kantonsgericht von Graubünden die von der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 3 Jahren somit als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Berufungsklägers angemessen und gerechtfertigt.
Seite 39 — 47 f)Art. 43 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "teilbedingten Strafen". Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teil- bedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu voll- ziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Auch die bloss teilbedingte Strafe setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest ei- nes Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlos- sen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Zweck der Spezialprävention fin- det seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinwei- sen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, dass trotz güns- tiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Aus- gleich des Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009, 6B_83/2009). Vorstehend erachtet das Kantonsgericht von Graubünden eine Freiheits- strafe von 3 Jahren als dem Verschulden des Täters angemessen. Daraus ergibt sich, dass die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt sind. Im Weiteren ergeben sich im vorliegenden Fall keine An- haltspunkte für eine Wiederholungs- respektive Rückfallgefahr, zumal der Beru- fungskläger keine Vorstrafen aufweist und über einen guten Leumund verfügt. Entsprechend wird auch im psychiatrischen Gutachten von C. vom 04. September 2009 (act. 2.9) festgehalten, dass eine eher geringe Gefahr bestehe, dass der Be- rufungskläger erneut Straftaten begehen könnte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils
Seite 40 — 47 der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist indes festzuhalten, dass das Verschulden des Berufungsklägers schwer wiegt (vgl. Erw. 11), weshalb ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. Unter Berücksichtigung der günstigen Legalprognose und der schwere des Verschul- dens erscheint es angemessen, den Berufungskläger die Hälfte der Freiheitsstrafe von 3 Jahren, somit 18 Monate, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 88 Tagen, verbüssen zu lassen. Die andere Hälfte der Strafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren teilweise aufgeschoben. 13.a) Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage macht der Adhäsionsbeklagte geltend, die Anordnung eines Rektifikationsvorbehaltes sei vorliegend nicht pro- blematisch, sondern die gerichtliche Feststellung der Vorinstanz, wonach er ge- genüber dem Adhäsionskläger aus dem Vorfall vom 22. Juni 2009 vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei; dies sprenge den Rahmen eines Rektifikationsvorbe- haltes, zumal dadurch die Schadenersatzpflicht weder zeitlich noch umfangmässig beschränkt werde. Entsprechend sei der Rektifikationsvorbehalt auf zwei Jahre zu beschränken. b)Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO-GR seine zivil- rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsi- onsweise geltend machen. Erachtet das Gericht die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, entscheidet es nach Art. 131 Abs. 3 StPO über frist- gerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage an das ordentliche Gericht verwiesen. Die Adhäsi- onsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätestens am zwan- zigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersu- chung, welche vorliegend am 9. November 2009 erging, durch schriftlich formulier- tes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafrecht, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). c)Der Adhäsionskläger ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) als Opfer zu betrachten und gilt als
Seite 41 — 47 Geschädigter im Sinne von Art. 129 ff. StPO. Ihm steht daher die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und 9 OHG). da)Werden zivilrechtliche Ansprüche von einem Strafgericht beurteilt, kann dieses die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden. Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu ver- stehen ist, ist in den Gesetzesmaterialen nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsi- onsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteil- ten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafge- richt hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössi- schen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn der Klä- ger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Körperverletzungen können die Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein. In diesem Fall besteht ohne Weiteres ein Interesse des Opfers, nicht nur fällige Leistungen als Teil des Schadens einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung grundsätzlich feststellen zu lassen (BGE 114 II 256). db)Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, un- ter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht
Seite 42 — 47 mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann das Gericht bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). dc)Dass der Adhäsionskläger durch die vom Adhäsionsbeklagten verschuldete Tat im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich geschädigt wurde, steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen hinlänglich fest und wird von letzterem auch nicht bestritten; schliesslich wird der von der Vorinstanz zu seinen Lasten gesprochene Schadenersatz in der Höhe von Fr. 408.70 nicht beanstandet. Gemäss rechtsme- dizinischem Gutachten vom 28. September 2009 führte der Messerstich des Ad- häsionsbeklagten beim Adhäsionskläger zu lebensgefährlichen Verletzungen, die einen längeren Spitalaufenthalt sowie intensive ärztliche Behandlungen erforder- ten. Entsprechend weilte der Adhäsionskläger vom 16. Februar 2010 bis zum 25. Mai 2010 stationär in der Rehaklinik Bellikon in der Abteilung Neurologische Re- habilitation und ab dem 25. Mai 2010 zur beruflichen Abklärung in der Abteilung berufliche Eingliederung. Begleitend erfolgten seit dem 26. Mai 2010 ambulante neurologische Therapien und fachärztliche Behandlungen, wobei diese Massnah- men voraussichtlich bis anfangs des Jahres 2011 dauern sollten. Dem Austrittsbe- richt der Psychiatrischen Dienste vom 23. Juni 2011 ist nun aber zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte am 6. Juni 2011 erneut in die Rehaklinik Bellikon ein- getreten ist, um die durch den Messerstich verursachten körperlichen Einschrän- kungen und Sprachstörungen weiter zu verbessern. Unter diesen Umständen las- sen sich im jetzigen Zeitpunkt weder die medizinischen noch die wirtschaftlichen Folgen der Körperverletzung abschliessend beurteilen. Entsprechend erweist sich auch der Schadensnachweis lediglich teilweise als möglich. Die Wahrscheinlich- keit künftiger Schäden besteht unter den genannten Umständen durchaus, und ein Interesse des Adhäsionsklägers an der sofortigen Feststellung der grundsätzli- chen Haftung des Adhäsionsbeklagten für durch dessen Handlung künftig entste- hende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren und anerkannten Schadens ist ohne weiteres gegeben. Im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG ist daher der Schadenersatzanspruch des Adhäsionsklägers gegenüber dem Adhäsionsbeklagten dem Grundsatz nach festzustellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das in Ziffer 6 des Dispositivs des vorinstanzli-
Seite 43 — 47 chen Entscheids statuierte Feststellungsurteil, wonach der Adhäsionsbeklagte aus dem Vorfall vom 22. Juni 2009 gegenüber dem Adhäsionskläger vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, aufgehoben werden sollte. Dass dadurch die Schaden- ersatzpflicht weder zeitlich noch umfangmässig beschränkt wird, ist entgegen den Ausführungen des Adhäsionsklägers nicht zutreffend. Schliesslich handelt es sich bei der 2-Jahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 2 OR um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. Die hiervor besagte Bestimmung wird mithin durch das vorinstanzliche Feststellungsurteil nicht verletzt. e)Der Adhäsionsbeklagte bringt überdies vor, falls das Kantonsgericht von Graubünden ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteile, sei die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 40‘000.00 auf Fr. 20‘000.00 zu reduzieren. Im Falle einer Verurteilung wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung werde eine Genugtuungssumme von Fr. 30‘000.00 als ange- messen betrachtet. Auf eine weitergehende Begründung wird seitens des Adhäsi- onsbeklagten verzichtet. Diese Ausführungen des Adhäsionsbeklagten zeigen, dass er den Anspruch des Adhäsionsklägers auf Ausrichtung einer Genugtuungs- summe im Grundsatz nicht bestreitet. Vielmehr richten sich seine Vorbringen ge- gen die Bemessung der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 40‘000.00. Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswir- kungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädiger und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 16 zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation des Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Ob- jektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richt- schnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (Hüt- te/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100f.).
Seite 44 — 47 Das Gericht hat demnach nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wie hoch eine Genugtuungssumme auszufallen hat (vgl. BGE 116 II 299; 115 II 232). Die Vorinstanz hat die gesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 40‘000.00 gestützt auf die "Zwei Phasen Methode" und die Rechtsprechung ermittelt. Damit ist die Vorinstanz der vom Gesetz geforderten Objektivierung zweifellos nachgekommen. Überdies hat sie speziellen Wert auf den Einzelfall ge- legt, indem sie bei der Bemessung der Genugtuungssumme die Schwere des Verschuldens des Adhäsionsbeklagten, den relativ langen Rehabilitationsverlauf, die beruflichen und privaten Einschränkung sowie die bleibende und sichtbare Na- rbe am Hals des Adhäsionsklägers berücksichtigt hat (vgl. Urteil des Bezirksge- richts L. vom 1. Dezember 2010, E. 6.g). Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Adhäsionsbeklagte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt wird. Angesichts der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung der konkreten Umstände und der von ihr zitierten Rechtsprechung wird vorstehend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40‘000.00 als angemessen betrachtet. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Kantonsgericht von Graubünden nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz eingreift, wenn sich die Genugtuung im Rahmen der herrschenden Praxis befindet. Ferner bleibt festzustellen, dass das Bundesgericht die Genugtu- ung im Bereich von schweren Delikten in den vergangenen Jahren angehoben hat. 14.a) Der Berufungskläger ist mit seinen Berufungsanträgen nicht durchgedrun- gen, hat er doch einen Freispruch von der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt und einen Schuldspruch lediglich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, eventuell wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB beantragt. Zudem hat er Anträge auf eine Reduktion der Strafe sowie modifizierte Anträge zur Adhäsionsklage gestellt, welche allesamt abgewiesen werden. Der Umstand, dass die Berufungsinstanz unter formaljuristischem Aspekt zwischen Art. 111 StGB und Art. 122 StGB nicht echte, sondern unechte Konkur- renz annimmt, mit der Folge, dass die vorsätzliche schwere Körperverletzung von
Seite 45 — 47 der versuchten vorsätzlichen Tötung konsumiert wird, rechtfertigt es für sich allei- ne nicht, eine Kostenregelung zu Gunsten des Berufungsklägers vorzunehmen, zumal das gesamte Verfahren auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex be- ruht. Evident ist sodann, dass der Berufungskläger - wie dargelegt - mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, weshalb er die Kosten des Berufungsverfah- rens und der amtlichen Verteidigung zu tragen hat. Sie werden vorschussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt (Art. 155 Abs. 1 StPO-GR). Die Honorar- note des amtlichen Verteidigers von Fr. 8‘568.00 zuzüglich 8% MWSt., total Fr. 9‘253.45, ist nicht zu beanstanden. b)Die Vorinstanz hat die Kosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufer- legt. An diesem Kostenspruch ist nichts zu ändern. Er ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz ebenfalls nicht durchgedrungen. Zudem beruhte die Strafuntersu- chung - auch wenn nunmehr im Berufungsverfahren aufgrund der unechten Kon- kurrenz die formelle Verurteilung wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB wegfällt - auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex. Auch waren die Untersuchungshandlungen insgesamt für den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB notwendig. Die Frage, ob es anders wäre, wenn nur der vom Vertei- diger beantragte mildere Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB "hängen" geblieben wäre, kann offen bleiben. Entschei- dend ist, dass der Berufungskläger wegen des schwereren Tatbestandes der ver- suchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, welcher die vorsätzliche schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB konsumiert, verurteilt wird. Insofern hat es - wie bereits dargelegt - beim vor- instanzlichen Kostenspruch zu bleiben, zumal der Einbezug von Art. 122 StGB - wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann - zu keinem Mehraufwand führte. Die Vorinstanz hat die Untersuchungskosten, die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung somit zu Recht dem Berufungskläger auferlegt (Art. 158 Abs. 1 StPO). c)Bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage sind entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen die Regeln
Seite 46 — 47 der Zivilprozessordnung, mithin Art. 122 Abs. 2 der bündnerischen ZPO (GR-ZPO, BR 320.000), in analoger Anwendung herbeizuziehen (PKG 1990 Nr. 38). Dem- gemäss wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss eingereichter Kostennote macht der adhäsionsklägerische Rechtsvertreter einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 240.00 beziehungsweise von 12.5 Stunden à Fr. 200.00 geltend. Nach Prüfung der besagten Kostennote gelangt das Kantonsge- richt von Graubünden zum Schluss, dass ein Aufwand von 12.5 Stunden für das Berufungsverfahren als zu hoch erscheint; dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass der adhäsionsklägerische Rechtsanwalt in seiner Berufungsantwort vom 19. April 2011 die Ausführungen der Adhäsionsklage vom 30. November 2009 grundsätzlich übernommen hat. Mithin erscheint ein Aufwand von 8.5 Stun- den à Fr. 240.00 beziehungsweise à Fr. 200.00, somit von Fr. 2‘365.20 (inkl. Spe- sen und 8% MWSt.) beziehungsweise von Fr. 1‘971.00 (inkl. Spesen und 8% MWSt.) als angemessen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Adhäsionskläger mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, hat ihn der Adhäsionsbeklagte in hiervor genanntem Umfange von Fr. 2‘365.20 (inkl. Spesen und 8% MWSt.) ausseramt- lich zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit kann der Adhäsionskläger für den Betrag von Fr. 1‘971.00 (inkl. Spesen und 8% MWSt.) die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen.
Seite 47 — 47 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. a) X. ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. b) X. wird von der Anklage der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB freigesprochen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 und die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 9‘253.45 (inkl. 8% MWSt.) gehen zu Lasten von X.. Die von X. zu tragenden amtlichen und ausseramtlichen Kosten werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. 4. a) X. hat Y. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘365.20 (inkl. Spesen und 8% MWSt.) zu entschädigen. b) Im Falle der Uneinbringlichkeit kann Y. für den Betrag von Fr. 1‘971.00 (inkl. Spesen und 8% MWSt.) die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe gemäss lit. b durch den Kan- ton Graubünden bleibt vorbehalten. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 fff. BGG. 6.Mitteilung an: