Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 10. November 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 17[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker Richter/-inBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Walder In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Gartenhofstrasse 7, 8036 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Januar 2010, mitgeteilt am 18. März 2010, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 22 A. X. wurde am 8. August 1964 in A. geboren, wo er zusammen mit einem Bruder und drei Schwestern aufwuchs und zehn Jahre die Schulen besuchte; einen Beruf konnte er nicht erlernen. 1984 kam er in die Schweiz und wohnt seither immer in B.. Er verheiratete sich ein erstes Mal 1987 mit C., welcher Ehe die Kinder D., geboren am 11. Februar 1988, und E., geboren am 28. Oktober 1991, entsprossen. Diese Ehe wurde 1994 wieder geschieden. Aus einer zweiten Verbindung mit F., welche er 2000 heiratete, gingen die beiden Kinder Y., geboren am 28. April 1992, und G., geboren am 21. November 2005, hervor. X. arbeitete von 1988 bis 1999 bei der Schweizerischen Speisewagengesellschaft und darauf bis 2008 im Restaurant H. in B., welches seiner zweiten Ehefrau gehörte. Seit dem 1. März 2009 ist er bei einem Arbeitspensum von 60 % beim Express-Pizzakurier in B. tätig, wo er nach seinen Angaben einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'000.00 bezieht. Er muss an den Unterhalt seiner beiden Kinder aus erster Ehe Fr. 1'000.00 pro Monat bezahlen. X. besitzt kein Vermögen, hingegen lagen gegen ihn bei Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens 32 Verlustscheine im Betrage von insgesamt Fr. 52'328.20 vor. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Vorstrafen verzeichnet. Am 16. Mai 2007 bestrafte ihn der Kreispräsident B. wegen Unterlassung der Buchführung sowie wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Wegen der gleichen Verfehlungen sprach der Kreispräsident B. am 26. Februar 2008 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wiederum bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 800.00 aus. Am 11. Mai 2008 wurde X. durch die Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen, und er befand sich darauf bis am 11. Juli 2008 in Untersuchungshaft. Er wurde im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten durch die psychiatrischen Dienste Graubünden begutachtet. In seiner Expertise vom 6. August 2008 kam der leitende Arzt, Dr. med. Christoph Burz, zum Schluss, der Explorand habe zur Zeit der Taten an keiner psychischen Störung gelitten. Die Rückfallsgefahr und die Wahrscheinlichkeit eines Suizids wurden als gering beurteilt, und die Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 63 StGB als nicht erfüllt bezeichnet. Für den Fall, dass das Gericht den Anschuldigungen der
Seite 3 — 22 Tochter folgen sollte, wäre nach dem Gutachter aber die deliktorientierte fachpsychiatrische Auseinandersetzung mit der Thematik im Rahmen einer vollzugsbegleitenden Weisung zu empfehlen. B. 1. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern usw. Mit Anklageschrift vom 28. Oktober 2009 wurde der Angeschuldigte in Anklagezustand versetzt und aufgrund des im Folgenden dargelegten Sachverhalts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1, des mehrfachen Versuchs dazu gemäss Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1, des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1, der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1, der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 bis , der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB angeklagt: “1.1 X. missbrauchte seine am 28. April 1992 geborene Tochter Y. zwischen ca. Mai 2004 und ca. Ende April 2008 wiederholt sexuell (nachstehend Ziff. 1.1.1 - 1.1.7) oder versuchte es (nachstehend Ziff. 1.1.8 - 1.1.11). Im Einzelnen geht es um folgende sexuelle Handlungen: 1.1.1 X. versuchte immer wieder, mit seinem Penis in Y.s Scheide einzudringen. 1.1.2 X. drückte hinter Y. liegend seinen Penis gegen deren Gesäss. 1.1.3 X. streichelte seine Tochter Y. am ganzen Körper, insbesondere am Gesäss, an den Brüsten und im Bereich der Scheide. 1.1.4 X. küsste und schleckte Y. am ganzen Körper, insbesondere auch an den Brüsten und im Intimbereich. 1.1.5 X. rieb seinen Penis zwischen den Beinen und den Brüsten seiner Tochter Y. bis zum Samenerguss. 1.1.6 X. legte sich mit oder ohne Kleider auf Y. und machte bis zur Ejakulation Stossbewegungen. 1.1.7 X. rasierte während einer gemeinsamen Dusche mehrmals Y.s Intimbereich, um sie dort besser lecken zu können. 1.1.8 X. wollte mit Y. einen Zungenkuss machen, was diese jedoch ablehnte. 1.1.9 X. nahm die Hand seiner Tochter Y. und legte sie über seinen Hosen an den Penis und forderte Y. auf, ihn zu wichsen. Y. weigerte sich. 1.1.10 X. wünschte, dass seine Tochter Y. ihn oral befriedige. Y. weigerte sich.
Seite 4 — 22 1.1.11 X. wünschte, Y. nackt zu fotografieren und zu filmen, um sich in ihrer Abwesenheit befriedigen zu können. Y. lehnte es ab, gefilmt zu werden. 1.2. Damit Y. die unter Ziff. 1.1 der Anklageschrift aufgeführten Handlungen über sich ergehen liess, wurde sie von X. massiv unter psychischen Druck gesetzt. Mitte August 2002 [recte 2004] sagte er zu ihr, dass für den Fall, dass sie etwas sagen würde, sie sehen werde, wie traurig ihre Mama sein werde. Zudem sagte er zu seiner Tochter, dass er entweder ins Bordell gehe oder sie es mit ihm mache. Schliesslich drohte X. Y. ab dem 2006 oder 2007, sich und sie alle umzubringen, falls sie der Polizei oder Kollegen von seinen Handlungen erzähle; er wolle nicht ins Gefängnis und sich vor der Verwandtschaft schämen und sich von ihr demütigen lassen. 1.3 X. versuchte mehrmals, mit seiner in gerader Linie blutsverwandten Tochter den Beischlaf zu vollziehen. Die erwähnten sexuellen Handlungen nahm X. zwischen ca. Mai 2004 und ca. Ende April 2008 in ihrer damaligen Wohnung an der Bienenstrasse 4 in B. sowie ca. im Juni 2006 in einem Hotel in Meiningen (Österreich) vor. Der Angeklagte bestreitet die vorstehend genannten Handlungen gemäss Ziff. 1.1.1 - 1.1.6 und 1.1.8 - 1.1.11. Das gemeinsame Duschen und das Rasieren von Y. in deren Schamgegend gemäss Ziff. 1.1.7 gibt er zu, verneint aber sexuelle Hintergründe. 2.1 X. sah sich in der Wohnung an der Bienenstrasse 4 in B. zwischen ca. Mai 2004 und ca. Ende April 2008 mit Y. verschiedene DVD’s mit pornographischem Inhalt an. Nach dem 21. November 2007 zeigte X. seiner Tochter Y. einen Videoclip mit tierpornographischem Inhalt. X. bestreitet, seiner Tochter DVD’s mit pornographischem Inhalt sowie einen Videoclip mit tierpornographischem Inhalt gezeigt zu haben. Mit Verfügung vom 30. April 2009 beschlagnahmte der Untersuchungsrichter die bei X. von der Polizei sichergestellte VHS- Videokassette (Dr. Michael Perry’s „How to make Love! - Was Frauen gerne haben“) sowie vier DVD’s (Devil Films presents: „International Throat Bangers 2“; Muschi Movie „Sex-Spiele Bizarr“ und „12 Schwänze für Anna“; Dolly Buster präsentiert: “Triangel“ [defekt]. 2.2 Am 21. November 2007 hielt sich im Restaurant H. in B. ein Kollege von X. auf, der ihm einen Videoclip mit tierpornographischem Inhalt zeigte. In der Folge liess sich X. diesen Clip via Bluetooth auf sein Mobiltelefon überspielen. 3.1 Anlässlich eines Familienstreites holte X. in der Wohnung an der Bienenstrasse 4 in B. am Abend des 04. Mai 2008 aus der Küche ein Messer und drohte den anwesenden Familienmitgliedern, darunter Y., alle Familienmitglieder umzubringen. Anlässlich dieses Streites erwähnte der Angeklagte eine Pistole, mit der er sich erschiessen wolle. 3.2 Anlässlich dieses Streites wurde Y. von ihrem Vater X. geschlagen.“
Seite 5 — 22 2. Am 22. Juli 2009 reichte Y. durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll beim Untersuchungsrichteramt B. eine Adhäsionsklage mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Es sei festzustellen, dass X. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgen der strafbaren Handlungen gemäss Anklageschrift (sexuelle Handlungen mit Kindern etc.) vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2. Es sei der Adhäsionsklägerin ein Nachklagerecht für allfälligen Schaden als unmittelbare Folge der strafbaren Handlungen gemäss Anklageschrift einzuräumen. 3. Es sei X. zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit 30.04.2008 zu bezahlen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C.Mit Urteil vom 21. Januar 2010 erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. X. ist schuldig:
Seite 6 — 22 c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit X. dieselbe schuldhaft nicht bezahlt. 5. Die Abklärung und allfällige Durchführung der Therapierung des Verurteilten erfolgt im Sinne der Erwägungen. 6. Die mit untersuchungsrichterlicher Beschlagnahmeverfügung vom 30. April 2009 sichergestellten 4 DVD’s (einmal inkl. Hülle) und 1 VHS- Videokassette mit pornografischem Inhalt werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 7.a) Es wird festgestellt, dass X. gegenüber Y. für die Folgen der ihr gegenüber begangenen Straftaten vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. b) X. wird verpflichtet, Y. eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2008 zu bezahlen. c) X. hat Y. aussergerichtlich mit CHF 7'352.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 8.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 29'938.60 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 25'693.60, Gerichtskosten von CHF 4'000.00 und Bargebühren von CHF 245.00) gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 10’485.00 sowie des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten einer allfälligen Massnahme gehen im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde. X. hat sich an den beiden Kostenarten nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich total CHF 30'138.60 (Busse: CHF 200.00, Verfahrenskosten: CHF 29'938.60). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 9. Rechtsmittelbelehrung ... 10. Mitteilung an ...“ D. 1. Gegen dieses Urteil liess X. am 8. April 2010 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag: „1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen von Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Versuchs sexueller Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB iVm Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Versuchs des Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei F. hinsichtlich des aktuellen Kontakts zwischen dem Berufungskläger und seiner Tochter Y. zu befragen. 3. Es sei eine mündliche Verhandlung iSv Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
Seite 7 — 22 4. Eventualiter sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Y. X. ein Gutachten zu erstellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ Das Bezirksgericht Plessur verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Adhäsionsklägerin beantragten die kostenfällige Abweisung der Berufung und der gestellten Beweisanträge. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. - Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 zog Rechtsanwalt Marcel Bosonnet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: I. 1. X. wurde am 21. Januar 2010 vom Bezirksgericht Plessur wegen Tätlichkeit, Drohung, verschiedener strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Inzests teilweise als Zusatz zu 2007 und 2008 ausgesprochenen Strafen wegen Unterlassung der Buchführung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die AHV mit einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Als Verurteilter ist X. gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO legitimiert, gegen das am 18. März 2010 schriftlich mitgeteilte Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. Mit seiner den Anforderungen von Art. 142 Abs. 1 StPO genügenden Eingabe vom 8. April 2010 hat der Verurteilte die vom Gesetz vorgeschriebene Frist von zwanzig Tagen gewahrt, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO überprüft das Kantonsgericht als strafrechtliche Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Dieses Überprüfungsrecht ist abgesehen vom Verbot der reformatio in peius in keiner Weise eingeschränkt. Die Berufungsinstanz ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, das angefochtene Urteil umfassend zu überprüfen, worin eine Ermessenkontrolle eingeschlossen ist. Sie schreitet allerdings nicht ein und ändert einen erstinstanzlichen Entscheid nicht ab, wenn nur eine geringe Abweichung von dem nach ihrer Auffassung richtigen Ermessen vorliegt. Diese Praxis liegt in der Natur der Sache und ist in prozessökonomischen Überlegungen begründet; solange der Entscheid der Vorinstanz noch als vertretbar erscheint, soll kein Anlass zu einer Berufung bestehen (PKG 1971 Nr. 48).
Seite 8 — 22 3. Der Rechtsvertreter von X. hat in seiner Berufungsbegründung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Dieses Begehren hat er mit Schreiben vom 18. Mai 2010 zurückgezogen. Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, eine mündliche Verhandlung von Amtes wegen anzuordnen; nach der Aktenlage ist die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers nicht erforderlich, so dass auf einen Vortritt verzichtet werden kann. 4. Der Berufungskläger beantragt, es sei F., die Mutter der Geschädigten, nochmals über die aktuellen Beziehungen zwischen ihm und seiner Tochter Y. zu befragen. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund für eine solche Beweisergänzung. Es vermag im Umstand, dass Y., nachdem seit den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorkommnissen längere Zeit vergangen ist, nun wieder öfters Kontakt zu ihrer Familie hat und sich auch ab und zu in deren Wohnung aufhält und dabei auch gelegentlich ihrem Vater begegnet, entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Umstand zu erblicken, welcher gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung sprechen würde. Y. hat in ihrer letzten Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin auf die Frage, wie sie die kurze Begegnung mit ihrem Vater empfunden habe, geantwortet, es sei nicht so schlimm gewesen wie sonst, da sie ihn nun schon öfters gesehen habe. Wenn eine gewisse Wiederannäherung an die Familie im Gange ist, und Y. dabei in Kauf nimmt, in der elterlichen Wohnung oder an dessen Arbeitsort auch hin und wieder ihrem Vater gegenüber zu stehen, so ist darin eine durchaus natürliche Verarbeitung des Geschehenen zu sehen, welche für die Beurteilung des Falles keine Bedeutung haben kann. Im Übrigen mag auch der Umstand, dass Y. nun einen festen Freund hat, zu einer gewissen Entkrampfung des Verhältnisses zu ihrer Familie geführt haben. Es ist daher nicht einzusehen, was eine nochmalige Befragung der Mutter des Opfers an sachdienlichen Elementen zu erbringen vermöchte; der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers stellte schliesslich den Eventualantrag, es sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Y. ein Gutachten erstellen zu lassen. Der Verteidiger hält eine solche Massnahme deshalb für gerechtfertigt, weil sowohl die Anklage als auch die Vorinstanz die Verurteilung allein auf die Aussagen von Y. abstützten. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass Sexualdelikte an Minderjährigen immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage und die Vorinstanz ihre Schuldsprüche allein mit den Aussagen der
Seite 9 — 22 Geschädigten begründen konnten. Nur mit dem Hinweis auf diese Selbstverständlichkeit lässt sich also der Antrag auf Durchführung einer Glaubwürdigkeitsexpertise nicht rechtfertigen. Sowohl der Staatsanwalt als auch die Vertreterin des Opfers äussern sich denn zu Recht und mit überzeugender Begründung in abweisendem Sinne zu diesem Begehren. Auch das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass keinerlei Anlass zur Anordnung einer solchen Expertise besteht. Es hat in ständiger Rechtsprechung stets betont, dass es in erster Linie Sache des Gerichts und dessen ureigenste Aufgabe sei, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu beurteilen. Ein Sachverständiger ist nach dieser Praxis nur beizuziehen, wenn das Gericht selbst zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person beziehungsweise der Glaubhaftigkeit derer Aussagen nicht in der Lage ist, insbesondere wenn ihm die nötige Sachkunde fehlt. Auch im Falle von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Auskunftspersonen besteht grundsätzlich weder eine Pflicht noch ein Recht zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens; eine solche Massnahme drängt sich nur dann auf, wenn im Bereiche der Verständnisfähigkeit Defizite auftreten, also das Gericht ohne fachtechnische Hilfe nicht in der Lage ist, die Aussage richtig zu verstehen. Es bedarf also besonderer Umstände, aufgrund welcher die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Aussagen als zweifelhaft erscheinen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn es um die Glaubwürdigkeit von Äusserungen von Kindern, psychisch Abnormen und altersdementen Menschen sowie die Beurteilung von vorübergehenden Störungen wie zum Beispiel Alkoholrausch, akuter Drogenentzug oder starker Medikamenteneinfluss geht. Erwachsene und psychisch unauffällige Zeugen sind nach dieser Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen zu begutachten, nämlich wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang des Zeugen hervortreten oder behauptet werden und dessen Glaubhaftigkeit zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. PKG 2000 Nr. 33 mit Verweisungen). Solche Verhältnisse liegen im zu beurteilenden Fall nicht vor. Die Aussagen von Y. sind klar und verständlich; sie wirken nicht unglaubhaft und erwecken nicht den Eindruck einer Person, die nicht glaubwürdig wäre. Die Zeugin war bei der Einvernahme mehr als sechzehnjährig, also kein Kind mehr, und es deutet nichts darauf hin, dass ihr Geisteszustand Anlass dazu gäbe, ihre Aussagen als unzuverlässig oder verdächtig erscheinen zu lassen. Gerade auch die Videoaufnahmen vermitteln den Eindruck einer durchaus glaubwürdigen Person, deren Aussagen es nicht an Glaubhaftigkeit mangelt. Die Tatsache, dass die Geschädigte im Mai 2008 erstmals gegen ihren Vater den Vorwurf erhob, sie sexuell missbraucht zu haben, obwohl sie bis dahin scheinbar nie bei Lehrern oder anderen Personen etwa durch
Seite 10 — 22 Hypersexualität oder Andeutungen in dieser Richtung aufgefallen war, vermag nach Auffassung des Kantonsgerichts entgegen der entsprechenden Bemerkung im Gutachten über den Angeklagten keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu wecken, welche die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens rechtfertigen würden. Die Akten erlauben es dem Kantonsgericht ohne weiteres, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbst zu beurteilen. Das Eventualbegehren der Verteidigung ist daher abzuweisen. II. 1. Der Berufungskläger liess das erstinstanzliche Urteil in verschiedenen Punkten unangefochten. So akzeptierte er den Schuldspruch bezüglich der Tatbestände der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 bis
StGB. Nicht mehr zur Diskussion steht sodann auch der Freispruch von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Qualifikation der verbleibenden und im Berufungsverfahren noch streitigen strafbaren Handlungen des Angeklagten bietet keine Probleme, und es bestehen denn auch zwischen der Anklage und der Verteidigung diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheiten. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht vielmehr die Beweiswürdigung. Die entscheidende Frage ist, ob das Gericht die von der Tochter Y. des Angeklagten erhobenen Anschuldigungen gegenüber ihrem Vater für erwiesen betrachtet oder ob angesichts der in den wesentlichen Punkten konsequenten Bestreitungen des Berufungsklägers Zweifel an seiner Täterschaft übrigbleiben, die so erheblich sind, dass nach dem sich aus der im Strafverfahren gültigen Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen muss. Die Vorinstanz hat sich unter der Ziffer 3.b) ihrer Erwägungen eingehend mit den bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätzen auseinandergesetzt. Die ausführlichen und durch Hinweise auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung dokumentierten Darlegungen geben einen umfassenden Überblick über das Thema, so dass ihnen nichts beizufügen ist und darauf verwiesen werden kann. 2. Vorweg kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz sehr gründlich mit den in mehreren Einvernahmen gemachten Aussagen des Opfers, aber auch mit den Depositionen des Angeklagten und jener der Zeugen auseinandergesetzt und diese sehr sorgfältig abgewogen hat. Die Schlüsse, die das Bezirksgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind weitestgehend überzeugend und halten - wie im Folgenden dargelegt werden wird
Seite 11 — 22 vermag das Kantonsgericht den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen. Diese führte auf den Seiten 21 und 22 ihres Urteils aus, X. habe eingestanden, mehrmals mit seiner Tochter Y. gemeinsam geduscht, sie an verschiedenen Körperstellen rasiert und danach am ganzen Körper eingecremt zu haben. Sämtliche übrigen Vorfälle habe der Angeklagte konsequent und übereinstimmend von der ersten polizeilichen Einvernahme bis zur Hauptverhandlung abgestritten, worin ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu sehen sei. Das Kantonsgericht teilt diese Ansicht nicht. Das konsequente Bestreiten von Anschuldigungen ist ein einfaches, wenn auch legitimes Mittel der Verteidigung, bietet es doch am ehesten Gewähr dafür, dass man sich nicht in Widersprüche verstrickt. So gesehen kann es nicht sein, dass ein Indiz für die Glaubhaftigkeit von Depositionen allein schon in der Tatsache zu sehen ist, dass der Angeklagte, der ja nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist, während des ganzen Verfahrens stets die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestreitet. - Nicht vollends einig geht das Kantonsgericht sodann mit den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.. Es ist nicht einzusehen, weshalb an Y.s Depositionen gezweifelt werden sollte, weil sie offenbar öfters in der Wohnung in den Boxershorts ihres Vaters herumgelaufen ist. Ihre Aussagen werden aber nach Auffassung des Kantonsgerichts auch nicht dadurch gemindert, dass sie anfänglich bestritt, mit ihrem Freund Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Auch die Vorinstanz räumt im Übrigen ein, dass das Verhalten Y.s psychologisch nachvollziehbar sei, so dass ihr anfängliches Lügen nicht überbewertet werden dürfe. Auch die Berufungsinstanz ist der Ansicht, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Kernpunkt dadurch nicht gemindert wird. 3. a) Die bündnerische Strafprozessordnung schreibt in Art. 142 Abs. 1 vor, dass die Berufung zu begründen ist und darzutun hat, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Die Begründungspflicht dient dazu, die ordnungsgemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Die Berufung kommt diesen Anforderungen insofern nach, als unter der Ziffer 1 der Anträge festgehalten wird, welche Schuldsprüche angefochten werden. Wie oben festgehalten wurde, ergibt sich daraus, in welchen Punkten X. das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und mit welchen Tatbeständen sich das Kantonsgericht somit nicht mehr zu befassen hat. Hingegen genügt die nicht sehr sorgfältig abgefasste Berufungsschrift der Begründungspflicht in weiten Teilen nicht. Sie erschöpft sich weitgehend in der
Seite 12 — 22 seitenlangen Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten und der Ausführungen im angefochtenen Urteil, setzt sich mit diesen jedoch nicht analytisch auseinander. Die Depositionen werden ohne vernetzten Bezug dargestellt, ohne dass aufgezeigt wird, inwiefern dies oder jenes nicht richtig sein könnte, und es wird nicht ausreichend aufgezeigt, wo ein Ermessensfehler oder eine offensichtlich falsche Beweiswürdigung vorliegen soll. Soweit sich der Berufungskläger mit der Wiedergabe von Aussagen begnügt, kann und braucht auf seine Ausführungen nicht eingegangen zu werden. b) Immerhin versucht der Berufungskläger mit verschiedenen Beispielen, die Glaubwürdigkeit seiner Tochter in Frage zu stellen. So verweist er auf die handschriftlichen Notizen, welche Y. auf Veranlassung der Polizeibeamtin, welche sie befragt hatte, eingereicht habe und welche Anweisungen enthalten würden, was sie aussagen soll. Diese Notizen seien nicht geeignet, das Erlebte frei wiederzugeben; es gebe Passagen im schriftlichen Text, die fast wortwörtlich in der Einvernahme wiederholt worden seien. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass Y. mehr bemüht gewesen sei, in ihren Aussagen den Inhalt des zuvor eingereichten Textes als die Wahrheit zu Protokoll zu geben. Wenn daher die Vorinstanz argumentiere, die Aussagen von Y. seien bei den verschiedenen Einvernahmen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, so könne dies angesichts der schriftlichen Aufzeichnungen nicht überraschen. Das Kantonsgericht sieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. durch die handschriftlichen Aufzeichnungen nicht in Frage gestellt. Es ergibt sich aus den Akten klar, wie diese Notizen zustande gekommen sind. Y. erzählte ihrer Firmgotte, was sich während der letzten vier Jahre zwischen ihr und ihrem Vater zugetragen hatte, und I. schrieb das Gehörte nieder. Am Schluss der Notizen fügte Y. selbst noch einige Zeilen bei. Ob Y. den ganzen Aufsatz eigenhändig geschrieben hat, wie aus ihren ersten Depositionen geschlossen werden könnte, oder ob - wie sie dies gegen Ende der Befragung präzisierte - ihre Firmgotte den grössten Teil entsprechend ihren Angaben niederschrieb, ist nebensächlich und beeinflusst die Glaubhaftigkeit der schriftlichen und mündlichen Schilderungen nicht. Wenn sodann gelegentlich in Klammern eingefügt wird, Y. soll diese oder jene Episode erzählen, tut das der Zuverlässigkeit der Darstellung der Vorkommnisse keinen Abbruch, sondern diente offensichtlich einfach dazu, auf gewisse Ereignisse hinzuweisen, ohne diese in aller Breite aufzeichnen zu müssen. Dass gewisse Formulierungen in den handschriftlichen Aufzeichnungen in ähnlicher Form in den anlässlich der Einvernahmen gemachten Aussagen wiederkehren, ist naheliegend, wurden doch die Notizen von I. aufgrund der
Seite 13 — 22 Schilderungen von Y. niedergeschrieben, welche sich darauf in den Einvernahmen wiederum in der ihr eigenen Ausdrucksform äusserte. Sieht man sich die Videoaufzeichnungen an, so gewinnt man den Eindruck, dass das Opfer recht spontan und ohne sich an früher Gesagtes klammernd in Mundart auf die Fragen antwortete. Ihre Ausführungen vermitteln in Wort und Gestik das Bild einer Person, welche die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat. Sie wirken absolut authentisch und lassen nie den Verdacht aufkommen, sie könnten ganz oder auch nur teilweise erfunden sein. Es ist für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass sich Y. in ihrer Phantasie eine Geschichte zurecht gelegt hat, diese durch ihre Firmgotte niederschreiben liess, sich alles genau einprägte und in späteren Einvernahmen ihre Aussagen nach dem sich dadurch geschaffenen Schema machte. Zahlreiche in den Notizen nicht enthaltene Details finden sich übereinstimmend in den Einvernahmen immer wieder und vermitteln den Aussagen ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit. c) Der Berufungskläger führt aus, Y. versuche, den Verlauf der Geschehnisse in den vier Jahren in zwei Phasen zu gliedern, wobei es in den beiden ersten Jahren nicht so schlimm, während der beiden letzten Jahren hingegen am Schlimmsten gewesen sei. Wenn er darauf geltend macht, die Schilderungen der Tochter unterschieden sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Handlungen bezüglich der beiden Phasen nicht, so sieht er darin offenbar ein Element, das für die Unzuverlässigkeit der Aussagen spricht. Abgesehen davon, dass das Kantonsgericht dieser Argumentation nichts abzugewinnen vermag, stellt es durchaus Unterschiede in der Intensität des Verhaltens des Angeklagten fest. Auch wenn sich die Übergriffe als solche ähnelten, so änderte sich doch die Einstellung von X. gegenüber seiner Tochter. Ging es ihm offenbar anfänglich in erster Linie darum, an ihr seine Triebe zu befriedigen, so sah er in ihr im Laufe der Jahre eine Geliebte, welche ihm je länger je mehr seine Ehefrau ersetzen sollte, welche ihn nicht mehr sexuell zu stimulieren vermochte, so dass er mit ihr kaum mehr Geschlechtsverkehr hatte. Es ist durchaus verständlich, dass Y. diesen Wandel als besonders belastend empfand und unter den von ihrem Vater an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen immer mehr litt. In diese Zeit fielen im Übrigen auch die Vorkommnisse in Österreich, wo der Berufungskläger seine Tochter besonders intensiv missbrauchte. Das Kantonsgericht hat angesichts dieser Umstände durchaus Verständnis dafür, dass Y. die beiden letzten Jahre als besonders schlimm in Erinnerung hat und sieht keinen Grund, ihre diesbezüglichen Aussagen in Frage zu stellen.
Seite 14 — 22 d) In der Berufung wird sodann auf Aussagen vom 12. November 2008 verwiesen, wo Y. aus unerfindlichen Gründen eine Blinddarmoperation erwähnt habe. Es wird geltend gemacht, es fehle ein Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den übrigen Aussagen; solche Sprünge würden in der Aussagenpsychologie bekanntlich als Lügensignale gewertet. Wie es sich mit der letztgenannten Behauptung verhält, kann dahingestellt bleiben. Von einem eigentlichen Gedankensprung kann jedenfalls nicht die Rede sein. Zwar unterhielt sich die Untersuchungsrichterin mit der Zeugin im fraglichen Abschnitt der Befragung vor allem darüber, wann und bei welcher Gelegenheit der Angeklagte bei seinen sexuellen Kontakten mit dem Opfer Kondome verwendet hatte, das schloss aber nicht aus, dass Y. im Rahmen der Beantwortung der entsprechenden Fragen Ereignisse in den Sinn kamen, die sie bisher nicht erwähnt hatte, die sie aber - um sie nicht zu vergessen - sofort in die Diskussion einbringen wollte. Inwiefern dieses Verhalten die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellen sollte, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Zutreffend ist, dass die Tatsache, dass in Kondomen Spermienspuren von E. gefunden wurden und eine DNA-Analyse ergeben hatte, dass diese Kondome auch mit Y. in Kontakt gekommen sein mussten, Fragen aufwirft. Es trifft hingegen nicht zu, dass Y. auf die Frage, ob sie mit ihrem Bruder Geschlechtsverkehr gehabt habe, ausweichend geantwortet hatte. Sie stellte dies - wie sich gerade auch aus den Videobefragungen ergibt - vielmehr ganz eindeutig in Abrede, und diese Antwort stimmt denn auch mit den Aussagen ihres Halbbruders völlig überein. Das Gegenteil konnte anhand der festgestellten DNA-Spuren nicht bewiesen werden, und die verbleibenden Fragen in diesem Punkt vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. über ihre Beziehungen zum Vater nichts zu ändern. e) Der Berufungskläger befasst sich sodann mit den Aussagen der Tochter Y. anlässlich der Befragung durch die Untersuchungsrichterin vom 23. April 2009. Er führt aus, Y. habe ausgesagt, niemand habe sie im Schambereich rasiert, auch die Mutter nicht. Damit stelle sie sich in klaren Widerspruch zu den Aussagen ihrer Mutter, welche bezeugt habe, dass auch sie ihre Tochter in der Schamgegend rasiert habe. Zu diesem Thema ist festzuhalten, dass bezüglich des Rasierens keine Differenzen zwischen der Sachdarstellung von Y. und jener ihres Vaters bestehen; dieser hat nie bestritten, seine Tochter beim Duschen an verschiedenen Körperteilen, so auch im Intimbereich, rasiert zu haben. Soweit bezüglich dieses Sachverhalts gegenüber dem Angeklagten Vorwürfe erhoben wurden, sind diese unbestritten und als solche für das Berufungsverfahren ohne Interesse. Wenn in der Berufungsschrift auf dieses Thema zurückgekommen wird,
Seite 15 — 22 so könnte dies also einzig dem Zwecke dienen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. in Frage zu stellen. Diesbezüglich bringt das Argument jedoch nichts. Die Aussagen von Y. sind an der vom Berufungskläger angeführten Stelle recht unbestimmt, was an sich schon deshalb verständlich ist, da doch zwischen den fraglichen Vorkommnissen und der Einvernahme viel Zeit verstrichen ist. Zudem sind die diesbezüglichen Depositionen der Mutter auch nicht eindeutig. Die an sie gerichtete Frage lautete, wo sie und ihr Mann Y. rasiert hätten, worauf die Zeugin antwortete, am Rücken, beim Bauch und auch in der Schamgegend bei der Scheide; Y. habe immer Angst gehabt, dass sie sich schneide. Die Frage ging also dahin, wo die Mutter und der Vater Y. rasiert hätten. Dass der Vater seine Tochter auch im Intimbereich zu rasieren pflegte, ist unbestritten. Dass dies die Mutter jedenfalls an anderen Körperteilen auch zumindest einmal getan hatte, bestätigte auch Y.. Abgesehen davon, dass es sich bezüglich des Rasierens durch die Mutter um einen belanglosen Nebenpunkt handelt, bestehen zwischen den Aussagen also keineswegs unüberbrückbare Differenzen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. zu erschüttern vermöchten. Gleiches gilt auch mit Bezug auf die vom Berufungskläger ebenfalls ins Feld geführten Unterschiede in den Aussagen über die Besuche in Österreich. Es wird dem Mädchen in der Berufungsschrift vorgeworfen, nach sehr langem Fragen habe es letztlich eingestanden, es sei mindestens viermal im gleichen Hotel in Österreich gewesen, in welchem ihm angeblich das Schlimmste in ihrem Leben zugestossen sei. Auch in diesem Punkt vermag das Kantonsgericht nichts zu erkennen, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. sprechen würde. Abgesehen davon, dass es völlig nebensächlich ist, ob es sich um drei oder vier Ausflüge nach Österreich gehandelt hat, hat Y. nie bestritten, dass sie vier Mal dorthin gefahren ist; es hat sich einfach im Laufe der Einvernahme ergeben, dass es offenbar tatsächlich vier und nicht nur zwei bis drei Ausflüge waren. Y. hat auch sehr überzeugend dargelegt, weshalb zwischen ihrer Aussage, wonach die Besuche mit ihrem Vater im Hotel in Meiningen für sie besonders schlimm waren, und sie später mit ihrer Familie trotzdem wieder gern ins Vorarlberg gefahren sei, kein Widerspruch besteht. Sie hat einfühlbar geschildert, dass die mit Einkaufen und Fischen verbundenen Ausflüge ihr durchaus gefallen hätten und sie daher gerne wieder hingefahren sei, dass sie aber von ihren schlimmen Erlebnissen mit dem Vater der Mutter, ihren Geschwistern und ihrer Freundin nichts habe erzählen können; sie habe ja auch im Alltag stets gesagt, es gehe ihr gut, obwohl es ihr beschissen gegangen sei. Diese Feststellung steht im Einklang mit den Aussagen ihrer Freundin J., welche das Gefühl hatte, das Familienleben der XY. sei durchaus harmonisch gewesen, und Y. habe sich mit ihrem Vater sehr gut
Seite 16 — 22 verstanden. Allerdings war sie offenbar doch etwas über die Tatsache befremdet, dass sich Vater und Tochter auf den Mund küssten. Die Rechtsvertreterin von Y. weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass Y. sich gegen aussen stets lustig und normal gegeben habe, dass sie aber innerlich kaputt gewesen sei und viel geweint habe. Eine Bestätigung dafür, dass Y.s Aussagen über ihre Beziehungen zum Vater der Wahrheit entsprechen und sie unter den von ihr geschilderten Verhältnissen arg gelitten hat, findet sich denn auch tatsächlich in den Depositionen ihrer Mutter, welche in der polizeilichen Einvernahme aussagte, Y. habe sich in den letzten Jahren vielmals dahin geäussert, dass sie ihren Vater hasse und ihn am liebsten umbringen würde. Dies habe sie insofern erstaunt, als aus ihrer Sicht ihr Mann ein lieber Vater gewesen sei und ihrer Tochter viele Geschenke gemacht habe. Sodann sei ihr auch aufgefallen, dass Y. sie immer wieder gefragt habe, wann sie von der Arbeit nach Hause komme; sie habe nie mit ihrem Vater alleine sein wollen. Diese zu Beginn der Untersuchung und damit von der Zeugin spontan und sicher noch unbeeinflusst gemachten Aussagen belegen klar, dass die von Y. gegenüber ihren Freunden zum Ausdruck gebrachte Unbekümmertheit keineswegs ihrem inneren Gemütszustand entsprach. Die Aussagen der Mutter stellen damit entgegen den Einwänden des Berufungsklägers ein gewichtiges Argument zur Stützung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von Y. dar. Dass diese über die sehr intimen Beziehungen zu ihrem Vater auch nahen Angehörigen und guten Freundinnen nichts verlauten liess, ist für das Kantonsgericht mehr als verständlich und ändert an ihrer Glaubwürdigkeit nichts. f) In der Berufung wird weiter geltend gemacht, aufgrund der Arbeitszeiten von F. und des Stundenplans von Y. hätten der Vater und die Tochter nur sehr kurze Zeit zusammen alleine zu Hause sein können. Diese Argumentation verdrängt die Tatsache, dass der Berufungskläger nachts ausreichend Gelegenheit hatte, sich an seiner Tochter zu vergehen. Er selbst gestand zu, während der Schwangerschaft seiner Frau in Y.s Zimmer geschlafen zu haben, während Y. sich zu ihrer Mutter begeben habe. Er habe jeweils noch etwas fern gesehen; wenn er den Fernseher abgestellt habe, sei Y. zu ihm gekommen und habe zu ihm gesagt, er solle bei ihr und nicht bei der Mutter schlafen. Aus diesen Schilderungen ergibt sich deutlich, dass der Einwand, es habe dem Berufungskläger an der Möglichkeit gefehlt, seine Tochter zu missbrauchen, nicht standhält. g) Der Berufungskläger führt weiter aus, er sei auch wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB und wegen Pornografie gemäss Art. 197
Seite 17 — 22 Ziff. 3 bis StGB bestraft worden. Der zuletzt genannte Schuldspruch blieb im Berufungsbegehren unangefochten, hingegen macht X. bezüglich der ersten Verurteilung geltend, bei den Filmen, die er mit seiner Tochter angeschaut habe, handle es sich um normale Sexfilme ohne pornografischen Inhalt. Wenn in der Berufung sodann gerügt wird, die Vorinstanz stütze sich auch in diesem Punkt auf die Aussagen von Y., so ist nicht verständlich, was damit gesagt werden will. Dass er zusammen mit seiner Tochter solche Filme angeschaut hat, gab der Angeklagte von Anfang an zu; insofern standen seine Aussagen also nicht mit jenen von Y. im Widerspruch. Dass es sich nicht um die von der Polizei sichergestellten und bei den Akten liegenden Filme gehandelt habe, wird in der Berufung nicht behauptet. Die Vorinstanz hat aber bezüglich dieser Filme völlig zu Recht festgehalten, dass sie eindeutig als Pornografie zu qualifizieren seien. Hat der Angeklagte aber in der Einvernahme vom 22. Mai 2008 auf die Frage, ob er mit seiner Tochter DVD-Filme mit pornografischem Inhalt konsumiert habe, vorbehaltlos geantwortet, sie hätten Sexfilme miteinander angeschaut, und wurde im Laufe des Verfahrens nie bestritten, dass es die von der Vorinstanz erwähnten und als Pornografie bezeichneten Filme waren, so ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger mit dem Einwand geltend machen will, das Bezirksgericht habe seinen Schuldspruch allein auf die Aussagen von Y. abgestützt. Dass Y. auch mit ihrem Bruder Sexfilme angeschaut haben soll, wäre - selbst wenn es zutreffen würde - für das Verhalten des Angeklagten irrelevant. Immerhin hat im Übrigen auch die Mutter bestätigt (und der Angeklagte hat dies auch zugegeben), sie habe mit ihrem Ehemann gegen ihren Willen Sexfilme anschauen müssen und ihr Mann habe dann das Gesehene mit ihr praktizieren wollen. h) In der Berufung werden schliesslich die Aussagen von Y. im Zusammenhang mit den Drohungen ihres Vaters als unglaubwürdig bezeichnet. Gerade die letzten Einvernahmen zu diesem Thema vermitteln ein konfuses Bild und geben damit wohl eindrücklich den Gemütszustand der Tochter gerade in der letzten Phase des Familiendramas wieder. Dass Y. angesichts der Ausbrüche ihres Vaters in Furcht und Angst versetzt wurde, es könnte dieser ihren Angehörigen und auch sich selbst etwas antun, ist verständlich. Ihre Vertreterin weist denn auch zu Recht darauf hin, dass Y. durchaus Grund zur Angst gehabt habe, nachdem X. ja selbst gegenüber dem Gutachter angegeben habe, er wisse, dass er schnell einmal wütend werden könne und Angst habe, sich dann etwas anzutun. Wenn der Berufungskläger mit seinen Bemerkungen zu diesem Punkt die Aussagen seiner Tochter im Allgemeinen als unglaubwürdig abtun will, so gelingt ihm dies offensichtlich nicht. Falls er damit den ihm angelasteten
Seite 18 — 22 Tatbestand der Drohung in Frage stellen will, braucht auf seine Ausführungen nicht eingegangen zu werden, da er den fraglichen Schuldspruch nicht angefochten hat. 4. Schon im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Rechtsvertreter des Angeklagten hauptsächlich mit der Beweiswürdigung befasst und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Subsumtion der zur Anklage gebrachten strafbaren Handlungen nicht in Frage gestellt. Allein bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB hielt das Bezirksgericht ein Tatbestandsmerkmal für nicht gegeben, weshalb es den Angeklagten freisprach. In allen übrigen Anklagepunkten erachtete die Vorinstanz die eingeklagten Straftatbestände sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erfüllt und gelangte dementsprechend zu Schuldsprüchen. Im Berufungsverfahren setzte sich die Verteidigung wiederum ausschliesslich mit der Beweiswürdigung auseinander. Sie bestätigte den Standpunkt des Angeklagten, der nach wie vor bestreitet, seine Tochter durch die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Taten sexuell missbraucht zu haben. Der Verteidiger beschränkte sich darauf, die sich vornehmlich auf die Aussagen der Tochter Y. gestützte Sachverhaltsdarstellung der Anklage in Zweifel zu ziehen, machte aber für den Fall, dass das Gericht den Sachverhalt als erstellt betrachten sollte, zur rechtlichen Würdigung der Straftaten keine Bemerkungen. Dass die in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Übergriffe die auf sie bezogenen gesetzlichen Straftatbestände in jeder Hinsicht erfüllen, hat das Bezirksgericht in gründlicher und in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt. Das Kantonsgericht teilt die rechtliche Würdigung der Missetaten durch die Anklage und die Vorinstanz vorbehaltlos und hat den eingehenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nichts beizufügen; es kann damit auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. III.1. Der Berufungskläger äussert sich nicht zu der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung. Da das erstinstanzliche Urteil in einigen Punkten unangefochten blieb, hätten dazu jedoch schon für den hypothetischen Fall der Gutheissung der Berufung Ausführungen gemacht werden müssen. Nachdem sich die Berufung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts zur Strafzumessung nicht auseinandersetzt, kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die ausgesprochene Strafe für den Fall, dass es beim Schuldspruch des angefochtenen Urteils bleiben sollte, für angemessen hält. Nun hat das Schweizerische Bundesgericht allerdings in einem neusten Entscheid festgehalten, es gehöre zur richterlichen Fürsorgepflicht, dass der Verteidiger, der
Seite 19 — 22 für den Fall eines allfälligen Schuldspruchs darauf verzichtet, Eventualanträge samt Ausführungen zur Strafzumessung zu stellen, zur entsprechenden Antragstellung und Stellungnahme aufzufordern sei (Urteil vom 22. April 2010, 6B_100/2010). Es erachtete im konkreten Fall Bundesrecht jedoch nicht verletzt, obwohl das Kantonsgericht den amtlichen Verteidiger nicht dazu aufgefordert hatte, zum Strafpunkt Stellung zu nehmen, weil es das erstinstanzliche Urteil auch im Strafpunkt mit uneingeschränkter Kognition überprüft hatte. Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint es angebracht, an dieser Stelle einige Überlegungen zur Strafzumessung anzustellen, obwohl die Berufung keine entsprechenden Anträge enthält. Auch aus der Sicht des Kantonsgerichts erweist sich die ausgefällte Strafe als ausgewogen und den Umständen des Falles angemessen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters; das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Seite 20 — 22 mit einer Busse von Fr. 200.00, sich an der unteren Grenze dessen bewegt, was in Abwägung aller Strafzumessungsgründe gerechtfertigt erscheint; eine Reduktion dieser Strafe kommt jedenfalls nicht in Frage. Das Bezirksgericht ist dem Verurteilten auch entgegengekommen, indem es von der ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten nur 15 Monate als unbedingt vollziehbar erklärte. Auch wenn es sich angesichts der Schwere der Taten auch durchaus hätte begründen lassen, die gesetzlichen Vorgaben voll auszuschöpfen, lässt sich der X. wohlgesinnte Entscheid der Vorinstanz angesichts der nicht ungünstigen Prognosen für künftiges Wohlverhalten immerhin vertreten; auch in diesem Punkt liesse sich jedoch ein weitergehendes Entgegenkommen nicht begründen. Das angefochtene Urteil ist somit auch im Strafpunkt zu bestätigen. 2. Die Vorinstanz hat unter der Ziffer 5 ihres Urteils festgestellt, die Abklärung und allfällige Durchführung der Therapierung des Verurteilten erfolge im Sinne der Erwägungen. In diesen hielt sie fest, der psychiatrische Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten an keiner psychischen Störung gelitten habe, folglich die Anordnung einer Massnahme entfalle und für den Fall einer Verurteilung lediglich die Auseinandersetzung mit der Thematik im Sinne einer Weisung empfohlen würde. Zwar könne das Gericht dem teilbedingt Verurteilten Weisungen gemäss Art. 94 StGB für die Probezeit erteilen. In casu würde es allerdings 15 Monate dauern bis eine Weisung ausgeführt werden könne, da die Probezeit erst dann beginne. Es dränge sich hier aber auf, bereits im Vollzug mit einer Therapierung im Sinne des Gutachtens zu beginnen. Da sich das Gesetz hinsichtlich des Erteilens von Weisungen in Verbindung mit zu vollziehenden Freiheitsstrafen ausschweige, werde es Sache des Strafvollzuges sein, der Empfehlung des Gutachters Rechnung zu tragen. - Das Amt für Justizvollzug Graubünden hat nach Empfang des Urteils dem Bezirksgericht mit Schreiben vom 31. März 2010 mitgeteilt, seinen Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Die Probezeit beginne bei teilbedingten Strafen bereits mit der Eröffnung des Urteils zu laufen. Dies bedeute, dass eine für die Probezeit angeordnete Weisung bei teilbedingten Strafen ab Urteilseröffnung gelte und kontrolliert werden müsse. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass bei gerichtlicher Anordnung einer Weisung für die Dauer der Probezeit eine Therapierung im Sinne des Gutachtens durchgeführt werden könne. Damit diese Therapierung jedoch formell als Weisung während des unbedingten Freiheitsentzugs und auch nach der Entlassung bis zum Ende der Probezeit durchgeführt werden könne, müsse der Auftrag seitens des Gerichts klar formuliert
Seite 21 — 22 werden. Man ersuche daher um Mitteilung, ob die Therapierung als Weisung durchzuführen sei. Die Ausführungen des Amtes für Justizvollzug sind zutreffend; die Art und Weise, wie das Bezirksgericht die Frage einer allfälligen Therapierung des Verurteilten in Ziffer 8 der Erwägungen und in Ziffer 5 des Dispositivs seines Urteils geregelt hat, ist nicht durchführbar. Entweder wird im Urteil eine Weisung formell angeordnet oder man verzichtet darauf. Der Gutachter hat eine solche empfohlen, sie aber nicht als zwingend notwendig bezeichnet. Da die Vorinstanz es versäumt hat, eine Weisung mit Bewährungshilfe anzuordnen, kann das Kantonsgericht diese Unterlassung wegen des Verbots der reformatio in peius nicht im vorliegenden Urteil korrigieren und von sich aus das Versäumte nachholen. Es bleibt vielmehr nichts anderes übrig, als das fehlerhafte erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt von Amtes wegen aufzuheben. 3. Der Berufungskläger äussert sich nicht zu der vom Bezirksgericht der Adhäsionsklägerin zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20'000.00, so dass es diesbezüglich beim durchaus angemessenen erstinstanzlichen Entscheid bleibt. IV. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht zu Lasten des Berufungsklägers. Dieser hat die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin zudem für das Berufungsverfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.
Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird von Amtes wegen aufgehoben. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll aussergerichtlich mit Fr. 2'000.00 (inkl. MwSt..) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: