Obergericht des Kantons Bern
2 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 8. Juni 2021 (PEN 20 77/676)
3 Erwägungen: I.Formelles 1.Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 28. März 2019 (pag. 1 ff.) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) das Untersuchungsverfahren BJS 19 7245 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 (Paginierung beginnend bei 001; Ordner I). Nach Überweisung der Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 20 77 (vgl. pag. 157 f.), wobei die Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 158 ff.; Ordner I: pag. 1 - 287). Während das Verfahren PEN 20 77 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland hän- gig war, wurde gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 13. März 2020 das Verfahren BJS 20 7333 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Straf- und Zivilkläge- rin 2 eröffnet (Paginierung wiederum beginnend bei 001; Ordner II: pag. 1 – 345). Nach Überweisung der Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 20 676 und wurde zusammen mit dem Verfahren PEN 20 77 weitergeführt, unter Fort- führung der Paginierung gemäss dem Verfahren PEN 20 77 (Ordner III: pag. 288 – 451). Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern wurde das Verfahren unter der Dossiernummer SK 21 380 weitergeführt, wobei die vorinstanz- liche Paginierung (gemäss Ordner III) fortgeführt wurde (pag. 452 ff.). Der Einfachheit halber werden nachfolgend Fundstellen und Zitate des Ordners II betreffend das Strafverfahren PEN 20 676 mit «Ordner II pag. xxx» bezeichnet bzw. zitiert. Ansonsten werden die Fundstellen und Zitate nicht besonders gekennzeich- net, da es sich um das Hauptdossier handelt (Ordner I und III, oberinstanzlicher Ak- tenband). 2.Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 8. Juni 2021 folgendes Urteil (pag. 363 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kind
4 und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 187 Ziff. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt:
5 3.Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Fürsprecher B., am 17. Juni 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 371). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. August 2021 (pag. 377 ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom gleichen Tag (pag. 452 f.) am 27. August 2021 (pag. 462) zugestellt. Mit form- und fristgerechter Beru- fungserklärung vom 15. September 2021 (pag. 463 ff.) focht der Beschuldigte sämt- liche Punkte – mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Entschädigungen – des vorinstanzlichen Urteils an (pag. 464). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 27. September 2021, pag. 472 f.) als auch die Straf- und Zivilklägerin 1 (Schreiben vom 14. Oktober 2021, pag. 474) teilten auf entsprechende Verfügung hin mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Die Straf- und Zivilklägerin 2 liess sich zur Frage der Anschlussberufung und des Nichteintretens nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer vom 7./8. Juli 2022 musste kurz- fristig infolge Erkrankung von Fürsprecher B. abgesetzt werden (vgl. pag. 553 ff.) und fand schliesslich am 1./2. März 2023 statt (pag. 631 ff.). 4.Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 7./8. Juli 2022 bzw. vom 1./2. März 2023 wurden jeweils von Amtes wegen ein aktualisierter Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 546 ff.; 622 ff.), ein Bericht der Einwohner- und Spezialdienste (ESD) der Stadt AB.________ (pag. 532 f.; 608) sowie ein aktualisierter Strafregisterauszug (pag. 543; 619 f.) über den Beschuldig- ten eingeholt. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte Fürsprecher B.________ mit Schreiben vom 9. September 2022 mit, dass der Beschuldigte keine Therapie besuche (pag. 594). Gleichzeitig reichte er einen Bericht der Familienbegleitung vom August 2022 zu den Akten (pag. 595 ff.). Ferner wurde bei der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben der aktuelle Stand des Verfahrens BM 22 888 (hängiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person) in Erfahrung gebracht. Gemäss Rückmeldung der Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben war das entsprechende Verfahren am 30. Ja- nuar 2023 nach wie vor hängig; die Auswertung durch den Fachbereich Digitale Fo- rensik sei noch nicht abgeschlossen und dauere derzeit rund ein Jahr (E-Mail vom 30. Januar 2023, pag. 610 f.). Weiter wurde der Beschuldigte in der oberinstanzli- chen Verhandlung nochmals einvernommen (pag. 636 ff.). Schliesslich wurde der von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. April 2022 zu den Ak- ten erkannt (pag. 635). 5.Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 664):
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7 Rechtsanwältin D.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2023 namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin 1 folgende Anträge (pag. 667): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen am 14. und 21. Januar 2019 sowie am 11. Februar 2019 in G.________, zum Nachteil der Privatklägerin. II.
8 Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch we- gen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind, die Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 16 Monaten, unter Aufschiebung des Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Landesverweisung von 5 Jahren sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklä- gerin 1 für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, der Zivilpunkt und die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. IV.1/2. des erstinstanzlichen Urteils. Ange- fochten sind auch die Verpflichtung des Beschuldigten zur Rückzahlung der amtli- chen Entschädigungen sowie die Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Verteidi- ger und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2 blieben unange- fochten. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz nicht zu seinen Ungunsten abändern; das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt zum Tragen. II.Sachverhalt und Beweiswürdigung A. Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind (mehrfach begangen) z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, geb. 22. Juni 2010 7.Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 29. Januar 2020 Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2020 (pag. 152 ff.) sexuelle Handlungen mit einem Kind, zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin 1), mehrfach begangen am 14. und 21. Januar 2019 sowie am 10. Februar 2019, jeweils am späteren Nachmittag, in G., H., vorgeworfen. Er soll, als sich die neunjährige Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils alleine mit ihm an seinem Domizil befunden habe, diese auf seinen Schoss hinaufgezogen haben, um mit ihr Videospiele am Computer zu spielen. Dabei soll er sie mehrmals mit seiner Hand über ihren Kleidern in ihrem Intimbereich gestreichelt und ihr dabei gleichzeitig auch Küsse auf die Backe gegeben haben. Weiter habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 an diesen Tagen auch über den Kleidern an ihren Ober- schenkeln gestreichelt und massiert, während dem er mit ihr am Boden im Wohn- zimmer ein Spiel gespielt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 hat die Staats- anwaltschaft das Datum des in Ziff. I.1. der Anklageschrift aufgeführten dritten Vor- falls auf den 11. Februar 2019 berichtigt (pag. 335).
9 8.Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann zusammengefasst festgehalten werden, dass der Beschuldigte an den Montagen vom 14. und 21. Januar 2019, je- weils am späteren Nachmittag, wenn seine Frau J.________ mit ihren Kindern K.________ und L.________ sowie dem Bruder der Straf- und Zivilklägerin 1, N., zum Sportunterricht fuhr, mit der damals knapp neunjährigen Straf- und Zivilklägerin 1 rund 10 bis 20 Minuten an seinem Domizil an der H., G., alleine war. In dieser Zeit spielten sie jeweils zusammen ein Auto-Spiel auf der X-Box am Computer und ein Glöckchenspiel am Boden. Zu bemerken gilt, dass der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 auf Vorhalt der Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 29. Januar 2020 lapidar angab, das sei falsch; er sei nur einmal alleine mit ihr gewesen, und das nur für wenige Minuten (pag. 345 Z. 30 ff.). Damit widersprach er pauschal, ohne weitere Begrün- dung, seinen früheren Aussagen betreffend seine Betreuungszeit der Straf- und Zi- vilklägerin 1. Die Vorinstanz erwähnte in ihren Urteilserwägungen zwar die entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 398), ging dann aber ohne Weiteres davon aus, dass der Beschul- digte unbestrittenermassen zwei Mal mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine bei sich zu Hause gewesen sei (pag. 401, E. 3.3 der Urteilsbegründung). In oberer Instanz hat der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung diese vorinstanzliche Feststellung indes nicht kritisiert; im Gegenteil führte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung unter Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Ein- vernahme (pag. 55) aus, dieser habe selber bestätigt, dass er ein «paar Mal während 10 bis 20 Minuten alleine mit C. gewesen sei» und er mit der Straf- und Zivilklägerin 1 «jeweils entweder am Computer (X-Box) oder am Boden gespielt habe» (pag. 641). Mithin scheint nun zumindest im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr bestritten zu sein, dass der Beschuldigte an den Montagen vom 14. und 21. Januar 2019 für rund 10 bis 20 Minuten alleine mit der Straf- und Zivilklägerin 1 in seiner Wohnung war. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 4. April 2019 und vom 7. August 2019 abzustellen, anlässlich welcher er jeweils zugegeben hatte, am 14. und 21. Januar 2019 alleine mit der Straf- und Zivilklägerin 1 in seinem Do- mizil gewesen zu sein (pag. 55 Z. 74 ff.; 57 Z. 181; 59 Z. 301; insbesondere pag. 69 Z. 103 ff.). Diese beiden Daten des unbegleiteten Zusammentreffens des Beschul- digten mit der Straf- und Zivilklägerin 1 lassen sich im Übrigen auch aus den Befra- gungen seiner damaligen Ehefrau, J.________, ableiten (pag. 45 Z. 80 f.; 46 Z. 97). Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte auch am 11. Februar 2019 mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine gewesen sein soll. Im Weiteren stellte der Be- schuldigte in sämtlichen Einvernahmen wiederholt in Abrede, die Straf- und Zivilklä- gerin 1 zum Videospielen auf seinen Schoss gezogen, sie mit seiner Hand über ihren Kleidern im Bereich der Scheide gestreichelt und sie dabei auf die Backe geküsst zu haben. Ausserdem bestritt er, die Straf- und Zivilklägerin 1 über ihren Kleidern an ihren Oberschenkeln gestreichelt und massiert zu haben, während dem er mit ihr am Boden das Glöckchenspiel gespielt habe (beispielsweise pag. 54 Z. 29; 56 Z. 140 ff; 60 Z. 322 ff.; 71 Z. 181 ff.; 72 Z. 222; 345 Z. 30 ff.; vgl. auch pag. 639). Zentrales Beweisthema der nachfolgenden Beweiswürdigung ist demnach übereinstimmend
10 mit der Vorinstanz, ob einerseits der Beschuldigte am 11. Februar 2019 mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine gewesen war und ob es anlässlich der fraglichen Daten tatsächlich zu – und gegebenenfalls zu welchen – sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Mädchen gekommen ist. 9.Beweismittel 9.1Objektive Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel (insbesondere Anzeigerapport vom 14. Mai 2019 [pag. 2 ff.]; Fotodokumentation [pag. 6 ff.]; Screen- shots des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen J.________ und P.________ [pag. 11 ff.]) korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1312 - 1315, S. 8 – 11 der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. 9.2Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 53 ff.; 66 ff.; 343 ff.; 636 ff.) und dessen Exfrau, J.________ (pag. 43 ff.), sowie der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 17 ff., 24 ff.) und deren Mutter, P.________ (pag. 31 ff., 35 ff., 337 ff.), vor. Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt – abgesehen von einigen wenigen Verschrieben bei den Daten (die zweite Video-Einvernahme wurde nicht am 11. Mai 2019, sondern am 10. Mai 2019 durchgeführt [vgl. pag. 390; 24 ff.]; P.________ hat an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. No- vember 2019 ihre Aussagen vom 23. März 2019 [recte: 25. März 2019] bestätigt [pag. 392; 31; 40 Z. 175]; J.________ erfuhr nicht am 25. März 2019, sondern erst später bei der Vorsprache der Polizei bei ihnen zu Hause von den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 393; 45 Z. 64 ff.; 3) – zusammengefasst (pag. 389 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verweisen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits in der ersten Video-Einvernahme vom 27. März 2019 auf ihren Scheidenbereich zeigte und an- gab, der Beschuldigte habe sie dort am «Schlitzli» «chräbelet». Ebenfalls strich sie mit ihren Handflächen über ihre Oberschenkel, um auch diese Handlung des Be- schuldigten zu verbildlichen. Zudem führte sie in der gleichen Befragung aus, dass sie jeweils auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen sei, wenn K., L., M.________ und J.________ weggewesen seien. Es sei drei oder vier Mal vorgekommen. Sie bestätigte sodann, dass es das letzte Mal, als sie beim Be- schuldigten gewesen sei, auch vorgekommen sei (Videobefragung vom 27. März 2019, Ortszeit ca. 16:15:33 bis 16:26:29 ff., pag. 17). Der Beschuldigte seinerseits gab ausserdem an, die Familien I.________ und Q.________ hätten sich nie gestrit- ten (pag. 72 Z. 214 ff.). Schliesslich gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Ver- handlung erneut befragt wurde (pag. 636 ff.). Dabei bestätigte er die bisher gemach- ten Aussagen und bestritt die ihm vorgeworfenen Taten (vgl. insbesondere pag. 639).
11 10.Beweiswürdigung 10.1Theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 399 ff., S. 23 ff. der Urteilsbegründung). 10.2Ausgangslage Generell kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass bezüglich des Kerngeschehens (Betasten und Streicheln des Intimbereichs der Straf- und Zivilklä- gerin 1, Küsse auf die Wangen, Massieren der Oberschenkel) keine objektiven Be- weismittel vorhanden sind. Es liegt, wie so oft bei solchen Vorwürfen, eine weitge- hend als «Aussage-gegen-Aussage-Situation» zu bezeichnende Konstellation vor. Immerhin geben die Chat-Verläufe zwischen J.________ und P.________ Auf- schluss über die Häufigkeit der stattgefundenen Besuche der Straf- und Zivilklägerin 1 bei der Familie I.________ und damit indirekt auch – sofern es denn sexuelle Handlungen gekommen ist – über die Anzahl möglicher Übergriffe. 10.3Würdigung der objektiven Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festhält und bereits oben unter Ziff. 9.2 erwähnt wurde, liegen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten an den Montagen 14. Januar 2019, 21. Januar 2019 und 11. Februar 2019 als (relevante) objektive Beweismittel einzig die Chat-Nachrichten zwischen J.________ und P.________ vor. Aus diesen geht insbesondere hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 an den fraglichen Daten (14. und 21. Januar 2019, 11. Februar 2019) bei der Familie I.________ auf Besuch war. Weitere objektive Beweismittel, welche Rückschlüsse auf die sich hier stellen- den Beweisfragen zulassen würden, liegen nicht vor (pag. 402). Im Zentrum der Be- urteilung des bestrittenen Sachverhaltes stehen daher die im Laufe des Verfahrens erhobenen Aussagen, insbesondere diejenigen der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie des Beschuldigten. In der Folge sind die verschiedenen Aussagen detaillierter zu betrachten und eine Aussagenwürdigung vorzunehmen. 10.4Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.4.1 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 wie folgt gewürdigt (pag. 402 f.): Die Privatklägerin C.________ wurde zwei Mal mittels Video einvernommen (pag. A17 ff., A24 ff). In beiden Video-Einvernahmen sieht man ein aufgestelltes und fröhliches neunjähriges Mädchen. Ange- sprochen auf die Themen Schule, Freunde und Familie fällt zunächst auf, dass sie richtig aufblüht, als sie davon erzählen darf. Sie lächelt beim Erzählen und man merkt, dass es ihr Spass macht, über solche Themen zu sprechen. Für ihr Alter gelingt es ihr auch gut, präzise Antworten zu geben. So erzählt sie auch von Ortschaften, Namen und Alter ihrer Freundinnen. Als das Thema jedoch zu den Vorfällen und zum Beschuldigten wechselt, kann man herausspüren, dass es ihr unangenehm wird, darüber zu sprechen. Sie lächelt mehrheitlich nicht mehr. In beiden Video-Einvernahmen schildert sie, wie sie, als K., L. und N.________ weggegangen seien, auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen sei und Computerspiele gespielt
12 hätte. Ebenfalls schildert sie, dass der Beschuldigte sie dabei an den Beinen und in der Mitte am «Schlitzli» «chräbelet» habe. Weiter erzählt sie von sich aus, dass der Beschuldigte sie auch auf die Backe geküsst habe, als sie auf seinem Schoss gesessen sei. Einen Grund für diese Berührungen konnte sie nicht nennen, sie wisse nicht, weshalb er das gemacht habe (pag. A19). Dass es dabei um etwas gegangen sei, das ihr nicht gefallen und das sie nicht gut empfunden habe, kann man nebst ihren Ausführungen («es hat genervt», pag. A27) vor allem auch ihrer Mimik und Gestik entnehmen. So zeigt sie am Ende der zweiten Videoeinvernahme auch, wie und wo genau der Beschuldigte sie zwischen den Beinen berührt bzw. «chräbelet» habe. Das Unbehagen und der Scham, die sie bei den Erzählungen verspürt, sind ihr deutlich anzusehen. Die Schilderungen von C.________ betreffend die Berührungen und Handlungen des Beschuldigten sind kindsgerecht und sachlich. In beiden Videoeinvernahmen schildert sie das Kerngeschehen kon- stant, ohne dabei in stereotype Angaben oder in repetitive Formulierungen zu verfallen. Sie beschreibt detailliert, wo sie mit dem Beschuldigten in der Wohnung gespielt habe und wie die Berührungen statt- gefunden hätten. Sie beschreibt die Vorfälle mit eigenen Worten («chräbele», «Schlitzli», «Glöggeli- spiel», pag. A19; A27), ohne Begriffe zu verwenden, die für ihr Alter untypisch sind und auf eine Instru- mentalisierung durch die Eltern hindeuten würde. In ihren Aussagen sind insgesamt keine Lügensignale und auch kein beeinflussendes Verhalten seitens der Eltern zu erkennen. Dies bestätigen auch die Spezialberichte OHG (pag. A21 ff.; A28 ff.). Vielmehr zeigt C.________ durch ihre kindsgerechten Schil- derungen, dass es ihr Spass gemacht hat, in der Wohnung des Beschuldigten mit den anderen Kindern zu spielen. Allerdings wird auch ersichtlich, dass die Berührungen des Beschuldigten C.________ ge- nervt und gestört haben und sie daraufhin nicht mehr zum Beschuldigten in die Wohnung gehen wollte. Ohne dem Beschuldigten direkt zu sagen, dass er aufhören solle, hat sie mit ihrem Verhalten mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass sie solche Berührungen mit dem Beschuldigten nicht mehr erleben will. Sie weigerte sich schliesslich, zur Familie I.________ zu gehen. Was die Beschreibungen der Vorfälle angeht, kann festgehalten werden, dass C.________ diese nicht übermässig dramatisiert schildert oder den Beschuldigten zusätzlich belastet. So erzählt sie auch, dass die Berührungen über den Kleidern stattgefunden hätten und dass der Beschuldigte angezogen gewe- sen sei. Auch diverse eingehende Fragen seitens der Polizei nach weiteren Handlungen verneint sie stets. Hinsichtlich der Schilderungen von C., dass die Berührungen mehrmals passiert seien und zwar meistens am Montag, lässt sich festhalten, dass sich diese Daten mit den Aussagen von P. decken und zusätzlich durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen J.________ und P.________ untermauert werden. Insgesamt sind die Aussagen von C.________ als kindsgerecht, schlüssig und glaubhaft einzustufen, womit vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Dieser sorgfältigen Aussagenwürdigung kann sich die Kammer vollumfänglich an- schliessen. Die Sichtung der Videobefragungen der Straf- und Zivilklägerin 1 bestäti- gen die Rapporte der Videoeinvernahmen vom 28. März 2019 (Befragung am 27. März 2019) und vom 10. Mai 2019 (Befragung gleichentags) sowie die Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 18 ff., 25 ff., 402). Es fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 mit der befragenden Polizistin Augenkontakt hielt und sich kindsge- recht sowie nachvollziehbar ausdrückte (beispielsweise «we d’K.________ u dr L.________ u N.________ wäg si mit dr J., gha ig immer uf A. Schoss», «de chan ig immer uf äm Computer spiele», Befragung vom 27. März 2019,
13 Ortszeit ca. 16:15:33 ff.; «Schlitzli» und «chräbele», Befragung vom 27. März 2019, Ortszeit ca. 16:17:40 ff.; «är tuet mi so uf Backe küsse», «we di angere wäg si», «wenn ig uf äm Schoss tue hocke», Befragung vom 27. März 2019, Ortszeit ca. 16:19:22 ff.). Auch wenn es der Straf- und Zivilklägerin 1 offensichtlich unangenehm war, über das Vorgefallene zu sprechen, hat sie die Vorfälle klar, detailliert und über- einstimmend geschildert. Sie konnte auch nachvollziehbar beschreiben, wie es dazu gekommen ist, dass sie auf dem Schoss des Beschuldigten sass und wie sie sich dabei fühlte («uf de Schoss zogä», «mit de Häng um de Buuch uf d’Schoss zoge», «das hett gnärvt», Befragung vom 10. Mai 2019; Ortszeit ca. 13:45:35 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 wirkt sodann sehr authentisch und ihr Verhalten nicht einstudiert, wenn sie mit Gesten zeigt, wie resp. wo sie vom Beschuldigten gestreichelt wurde. Bereits in der ersten Befragung rieb sie sich mit beiden Handflächen über ihre Ober- schenkel, um das «chräbele» an den Beinen zu verbildlichen. Auf Nachfrage, ob sonst noch etwas gewesen sei, sagte die Straf- und Zivilklägerin 1 «ja» und zögerte, um dann auf ihre Scheide zu zeigen («gloub so chräbelet hie» «Schlitzli», Befragung vom 27. März 2019, Ortszeit ca. 16:17:40 ff.; Befragung vom 10. Mai 2019, Ortszeit ca. 13:58:00 ff.; zum Massieren der Oberschenkel am Boden: Ortszeit ca. 16:43:36 ff.). Eindrücklich und spürbar zeigt ihre Mimik, wie sie sich beim Streicheln durch den Beschuldigten fühlte («äs hett so gnärvt», Befragung vom 10. Mai 2019, Ortszeit ca. 14:01:30 ff.). Während der zwei Videobefragungen konnte die Straf- und Zivilklägerin 1 widerspruchsfreie Aussagen machen, sie gab an, wenn sie etwas nicht wusste und schilderte die Ereignisse nicht übertrieben dramatisch. Sie konnte auch schlüssige Antworten geben, in welchen Situationen und wo in der Wohnung des Beschuldigten die Übergriffe geschahen. Der Beschuldigte selber bestätigte im Übrigen, wenn er mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine gewesen sei, habe sie ein Auto-Spiel auf der X-Box am Computer und mit ihm ein Glöckchenspiel am Boden gespielt. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat den Beschuldigten schliesslich in keiner Weise schlecht ge- macht und diesen beispielsweise auch auf Fragen, welche sie einfach hätte bejahen können, nicht zusätzlich belastet. Nach Sichtung der Videobefragungen erscheint es im Übrigen wenig wahrscheinlich bzw. geradezu ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 – wie vom Beschuldigten behauptet – zu einem früheren Zeitpunkt andernorts während des Spielens am Computer und am Boden von einem anderen Mann unsittlich berührt worden ist und nun dieses Ereignis zu Unrecht auf ihn proji- ziert. Alles in allem erscheinen der Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 als Ausdruck von etwas in allen Einzelheiten selbst Erlebtem und letztlich in höchs- tem Masse glaubhaft. Lügensignale lassen sich in ihren Aussagen nicht finden und Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschaussage oder -belastung sind nicht ersichtlich. Auch vermag der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund anzugeben, wieso die Straf- und Zivilklägerin 1 (und ihre Mutter bzw. ihre Eltern) solche Übergriffe hätten erfinden sollen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin 1 stimmig sind und bis zum Schluss logisch blieben. Sie schilderte die Vorfälle aus ihrer Sicht in einer kindesgerechten Sprache sehr präzise und detailliert.
14 10.4.2 Würdigung der Aussagen von P.________ Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Aussagen von P., der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1, das Folgende ausgeführt (pag. 404): Die Mutter von C., P., schildert detailreich und wirklichkeitsnah unter Widergabe von Nebensächlichkeiten, wie es dazu gekommen sei, dass C. ihr vom Vorfall erzählt habe. So soll C.________ nach dem Karatekurs zu ihr gekommen sein und ihr gesagt haben, dass sie glaube, dass A.________ in sie verliebt sei, weil er sie immer so anlächle und ihr Küsse auf die Backen gebe. Ihre Schilderungen diesbezüglich erweisen sich in ihren Einvernahmen als konstant und glaubhaft. Als wichtiges Detail sticht hervor, dass P.________ erwähnt, wie C.________ bereits vor dem Erzählen der Vorfälle mehrmals zum Ausdruckt gebracht habe, dass sie nicht mehr zur Familie I.________ gehen wolle. Dies sei nach dem einen Mal (11.02.2019) gewesen, als C.________ und ihr Bruder bei der Familie I.________ gewesen seien. Auch am 22.03.2019, als man geplant habe, die Kinder zur be- freundeten Familie I.________ zu bringen, habe C.________ rasch reagiert und gesagt, dass sie nicht mehr dorthin wolle. Stattdessen habe sie lieber eine Kollegin besuchen wollen. Dass C.________ nicht mehr die Familie I.________ besuchen wollte, deutet stark darauf hin, dass bei den Besuchen etwas Unangenehmes vorgefallen ist und sie dies nicht nochmals erleben wollte. P.________ nimmt in ihrer Einvernahme Bezug auf den WhatsApp-Verlauf, welcher aufzeige, dass C.________ zweimal im Januar 2019 und einmal im Februar 2019 bei der Familie I.________ gewesen sei. Dies deckt sich auch mit den Aussagen von C., wonach es mehrmals zu Berührungen zwischen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei. Weiter fällt im Aussageverhalten von P. auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Auch als sie erfährt, welche Begründungen der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin J.________ für die Anschuldigungen von C.________ vorbringen, bleibt ihre Reaktion nüchtern. Ihre Aussagen beschränken sich dabei weitgehend darauf, den Beschuldigten als ruhig und speziell zu be- schreiben. Übereinstimmend schildert sie auch, dass C.________ vor dem Erzählen der Vorfälle panische Alb- träume gehabt habe. Diese hätten sich nach dem Erzählen sofort gelegt. Auch diese Aussagen von P.________ stützen die Aussagen von C., dass zwischen dem Beschuldigten und ihr etwas Unangenehmes vorgefallen ist. Das Gericht erachtet die Aussagen von P. insgesamt als glaubhaft. Es kann somit ergänzend auf sie abgestellt werden. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist ebenfalls vollumfänglich beizupflichten. P.________ hat sachliche, konstante und differenzierte Aussagen gemacht und den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Auch wenn sich der Beschuldigte und seine Exfrau J.________ über das eine oder andere Vorkommnis in der Familie der Straf- und Zivilklägerin 1 gewundert haben mögen, vermag das die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P.________ nicht zu schmälern. Es ist auch kein Grund ersicht- lich, weshalb P.________ den Mann ihrer Freundin J.________ zu Unrecht der Ta- ten bezichtigen sollte, zumal im Herbst 2019 sogar noch gemeinsame Familienferien geplant waren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selber angegeben hat, ihre Fa- milien hätten sich nie gestritten. Die Hinweise von J., P. habe etwas gegen ihren Mann gehabt und ihm auch zwei Mal den Hintern entgegenge- streckt, erscheinen hilflose Bemühungen zu sein, der Geschichte eine andere Wen-
15 dung zu geben. Als reine Zeugin vom Hörensagen konnte P.________ zwar keine Angaben zum Kerngeschehen machen. Jedoch schilderte sie anschaulich und le- bensnah, dass ihre Tochter nach dem 11. Februar 2019 nicht mehr zum Beschuldig- ten bzw. zur Familie I.________ habe gehen wollen und – schon fast panisch – nach Alternativen gesucht habe (vgl. pag. 33 Z. 64 ff. und Z. 105 ff.; 39 Z. 137 f.; vgl. auch pag. 338 Z. 2 ff.). Sie schilderte sodann weitgehend übereinstimmend mit J.________ und dem Beschuldigten die bis Mitte März 2019 freundschaftliche Be- ziehung, die sie miteinander pflegten, und der grundsätzliche Ablauf der Hüte- dienste. Detailliert und differenziert, aber ohne Übertreibungen, schilderte sie insbe- sondere auch die von ihr festgestellten Verhaltensveränderungen ihrer Tochter nach den fraglichen Ereignissen; so habe die Straf- und Zivilklägerin 1 in dieser Zeit unru- higer geschlafen, habe panische Albträume gehabt und sei häufiger schlafgewan- delt, wobei sie beim Schlafwandeln auch panischer gewesen sei und immer wieder «Mom» gerufen habe (pag. 33 Z. 82 ff.; 338 Z. 12 ff. und Z. 17 f.). In sachlicher Art und Weise gab sie hierzu weiter an, dass diese Probleme aber sofort geendet hätten, als ihre Tochter von den Übergriffen habe erzählen können (pag. 39 Z. 135 f.; 338 Z. 20 f.). Diese Angaben wirken sehr authentisch und sprechen zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 10.4.3 Würdigung der Aussagen von J.________ Die Aussagen von J., die Exfrau des Beschuldigten, wurden von der Vor- instanz wie folgt gewürdigt (pag. 405): Die Ehefrau des Beschuldigten, J., ergreift in genereller Art und Weise für den Beschuldigten Partei. Sie geht in einen eigentlichen Gegenangriff über und gibt unter anderem mehrmals zu Protokoll, dass die Familie Q.________ etwas speziell sei und Probleme habe. Ihre Aussagen sind emotional und persönlich. So gibt sie u.a. das angebliche Verhalten der Mutter von C.________ als Grund für die Anschuldigungen von C.________ gegen ihren Ehemann an. Die Vorwürfe gegenüber C.________ und ihrer Familie wiegen schwer und nehmen im Verlauf der Einvernahme zu. Es ist eine deutliche Aggravierung erkennbar. So ist ein konstantes Schlechtmachen von C.________ ersichtlich, indem J.________ angibt, dass C.________ sehr viel gelogen habe. Sie habe C.________ auch geglaubt, da sie gut lügen könne. Zudem wirft sie den Eltern vor, dass sie C.________ zur Falschaussage angestiftet hätten. Ihren Aussagen kann mehrheitlich entnommen wer- den, dass sie sehr subjektiv gefärbt und stets auf ein Denunzieren von C.________ und der Familie Q.________ gerichtet sind. Eindrücklich ist, wie sich das Aussageverhalten von J.________ änderte, als der zweite Vorfall z.N.von E.________ bekannt wurde. Denn nach diesem Vorfall beantragte J.________ die Trennung vom Beschuldigten. Dieses Eheschutzverfahren (CIV 20 3510) fand am 06.11.2020 vor dem Regionalgericht statt. Die Verhaltensveränderung zeigt auf, dass J.________ nach dem ersten Vorfall zum Nachteil von C.________ noch hinter ihrem Mann stand, ihn in Schutz nahm und versuchte, den Verdacht gegen ihn abzulenken. Dies änderte sich schlagartig, als der zweite Vorfall zum Nachteil von E.________ zur Anzeige gebracht wurde. Die Aussagen von J.________ vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Ihren Aussagen ist somit kein Beweiswert zuzumessen. J.________ bestätigt aber, dass C.________ an den drei Daten vom 14./21.01.2019 und vom 11.02.2019 bei ihnen in der Wohnung gewesen sei. Dies deckt sich mit den Aussagen von P.________ und C., dass letztere an diesen drei genannten Tagen bei der Familie I. gewesen sei. Diesbezüglich kann auf ihre Aussage abgestellt werden.
16 Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. J.________ scheint rund neun Monate nach dem letzten Besuch der Straf- und Zi- vilklägerin 1 den Ablauf der Hütedienste für die Familie Q.________ so zu schildern, wie sie sich daran zu erinnern glaubte. Im Weiteren suchte sie dann aber zum Teil nach weit hergeholten Erklärungen für die belastenden Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin 1 und ihrer Mutter und setzte vorerst alles daran, ihren Mann und ihre Familie zu schützen. Dabei ging sie – wie auch der Beschuldigte (vgl. dazu sogleich) – sofort zum Gegenangriff über, machte sowohl die Straf- und Zivilklägerin 1 als auch deren Eltern schlecht, erhob zahlreiche Vorwürfe gegenüber der Familie der Straf- und Zivilklägerin 1 und veranlasste auch eine Gegenanzeige des Beschuldigten ge- gen die Familie Q.________ wegen falscher Anschuldigung. Nach dem zweiten Vor- fall z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 zog J.________ dann aber im gleichen Jahr die Konsequenzen und trennte sich vom Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat J.________ im Übrigen bestätigt, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 an den Montagen vom 14. und 21. Januar 2019, aber auch am 11. Februar 2019 in ihrer Wohnung betreut wurde. Sie gab sodann zu, dass der Beschuldigte am 14. und 21. Januar 2019 alleine mit der Straf- und Zivilklägerin 1 in der Wohnung war. Hin- sichtlich ihrer Angabe, am 11. Februar 2019 sei die Straf- und Zivilklägerin 1 mit L.________ und N.________ ins Polysport gegangen, wird auf nachfolgende Ge- samtwürdigung hingewiesen (unten Ziff. 10.5). 10.4.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 405 ff.): Betreffend die Aussagen des Beschuldigten bleibt festzuhalten, dass dieser zugegeben hat, am 14.01.2019 und am 21.01.2019 mit C.________ alleine an seinem Domizil gewesen zu sein, jedoch weiterhin bestritt, dass dies am 11.02.2019 der Fall gewesen sei und er jemals sexuelle Handlungen an C.________ vorgenommen habe. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht per se widersprüchlich. Auffallend ist jedoch, dass er in all seinen Einvernahmen einen anhaltenden Gegenangriff und ein stetiges Denunzieren von C.________ und ihrer Familie startet. Bereits in der ersten Einvernahme vom 04.04.2019 erzählt der Beschuldigte völlig zusammenhangslos, dass er die Familie Q.________ schon immer seltsam gefunden habe. So würden in dieser Familie einige Dinge passieren und man beschuldige ihn dafür (pag. A55, Z. 69-70). Er sieht sich quasi selbst als Opfer einer Intrige gegen ihn. Auch in der zweiten Einvernahme vom 28.05.2019 gibt er an, dass die Familie Q.________ viele Konflikte habe. So sollen die Eltern von C.________ Mühe mit ihren Kindern haben und der Vater soll u.a. auch schon das Kind geschlagen haben. Schliesslich erzählt der Beschuldigte von einer Situation bei einem Ausflug auf einem Schiff, als C.________ aus Stoff einen Penis gebastelt habe. Mit diesen stetigen Gegenangriffen und diesem konstanten Schlechtmachen von C.________ und ihre Familie von Anfang an versucht der Beschuldigte, diese in ein schlechtes Licht zu rücken. Gleichzeitig versucht er aber auch von sich und von den Vorfällen abzulenken und diese so als unwahr erscheinen zu lassen. Weiter will er die Aussagen von C.________ als unglaubhaft darstellen, indem er ausführt, sie sei be- reits von einem anderen Mann, einer Drittperson bzw. einem Bekannten der Familie, sexuell belästigt worden. Dies habe er aber allerdings nicht mit eigenen Augen gesehen, sondern seine Tochter K.________ habe ihm das erzählt. Auch diese Aussage des Beschuldigten lässt sich nicht objektivieren.
17 Ausweichend und widersprüchlich sind seine Aussagen, wenn es darum geht, an welchen Wochentagen er mit C.________ alleine gewesen ist. Es sei an keinem speziellen Wochentag gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er wisse nicht, wann die Kinder der Familie Q.________ vorbeigekommen seien. Er habe ja arbeiten müssen. Als man ihn aber fragt, ob es vorgekommen sei, dass er jeweils an Montagen auf C.________ alleine aufgepasst habe, antwortet er, dass dies zwei, drei Mal vorgekommen sei. Diese Versuche des Beschuldigten, die Geschichte so darzustellen, dass C.________ diese Vorfälle erfunden haben soll, dies, weil sie u.a. angeblich bereits einmal belästigt worden sei oder, weil die Familie Q.________ seltsam sei und Mühe mit ihren Kindern habe, sind wenig zielführend. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten von Beginn weg als unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptungen zu betrachten. Diese Einschätzung wird umso mehr bestätigt, nachdem ein weiterer Vorfall von sexueller Handlung mit einem Kind zur Anzeige gebracht wurde. Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, ist auch diesbezüglich von glaubhaften Schilderung des zweiten Opfers E.________ auszugehen. Dem Beschuldigten kann insgesamt nicht geglaubt werden, weshalb seinen Aussagen kein Beweiswert zu- gemessen wird. Diesen nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschliessen. Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass die Aussagen des Beschuldigten äusserst karg und vage ausge- fallen sind. Der Beschuldigte hat sodann auffallend häufig ausweichend oder mit Ausflüchten auf Fragen reagiert, was ein Lügensignal darstellt. Vor allem aber ging der Beschuldigten von Anfang an sofort zum Gegenangriff über. Der Beschuldigte versuchte widerholt – ohne erkennbaren Bezug zur gestellten Frage – die Straf- und Zivilklägerin 1 bzw. die Familie Q.________ schlecht zu machen; dabei denunzierte er nicht nur die Straf- und Zivilklägerin 1, sondern auch deren Eltern (die Familie der Straf- und Zivilklägerin sei komisch/speziell, der Vater der Straf- und Zivilklägerin 1 schlage seinen Sohn, vgl. etwa pag. 55 Z. 64 f.) und gar ihren Bruder, N.________ (welcher nackt wie sexuelle Handlungen mit einem kleinen Hund gemacht haben soll; vgl. pag. 55 Z. 57 ff.). Beispielsweise auch zum Schluss der ersten Einvernahme ging er auf die Frage nach Ergänzungen wiederum zum Gegenangriff über (an dieser Stelle gegen die Straf- und Zivilklägerin 1) und versuchte nochmals, die Straf- und Zivilklägerin 1 in einem schlechten Licht darzustellen (vgl. pag. 62 Z. 409 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Vorwürfe nicht einfach von sich wies, sondern von der ersten Einvernahme an – statt auf die konkreten Fragen zu antworten – im- mer wieder mit Gegenangriffen reagierte, ist als Lügensignal zu werten. Hinzu kom- men kleinere, aber auch massgebliche Ungereimtheiten und Widersprüche, wie etwa zur Frage, an welchen Tagen er mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine bei sich zu Hause gewesen sei. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte unterschiedliche Begründungen dafür geliefert hat, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 die Vorwürfe gegen ihn erfunden haben soll (vgl. dazu etwa pag. 75 Z. 321 ff.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen, aber auch unter Berücksichtigung der Schilderungen des zweiten Opfers (Straf- und Zivilklägerin 2), erscheint es ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 die Vorfälle allein oder mit Hilfe ihrer Eltern erfunden hat (vgl. oben Ziff. 10.4.1 ff. und nachstehend Ziff. 14.3.2 ff.).
18 Zwar gab der Beschuldigte zu, am 14. Januar 2019 und am 21. Januar 2019 allein mit der Straf- und Zivilklägerin 1 an seinem Domizil gewesen zu sein. Weiter gab er in Übereinstimmung mit der Straf- und Zivilklägerin 1 an, dass während dieser Zeit ein Computerspiel resp. am Boden ein Glöckchenspiel gespielt worden sei. Er bestritt aber die ihm vorgeworfenen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1. 10.5Gesamtwürdigung – erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten bzw. gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin 1, welche zusammen mit den Aussagen von P.________ ein stimmiges Gesamtbild ergeben, sowie mit Verweis auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 406 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung), welcher sich die Kammer anschliessen kann, steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am 14. und 21. Ja- nuar 2019, am späteren Nachmittag, in G., H., als sich die neun- jährige Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils alleine mit ihm an seinem Domizil befand, diese auf seinen Schoss hinaufzog, um mit ihr Videospiele am Computer zu spielen und sie dabei mehrmals mit seiner Hand über ihren Kleidern in ihrem Intimbereich streichelte und ihr dabei gleichzeitig auch Küsse auf die Wangen gab. Weiter strei- chelte und massierte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 an diesen Tagen auch über den Kleidern an ihren Oberschenkeln, während dem er mit ihr am Boden ein Glöckchenspiel spielte. In Bezug auf die vorgeworfenen Taten am 11. Februar 2019 ging die Vorinstanz gestützt auf die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrer Mutter davon aus, dass das Kind auch am 11. Februar 2019 für eine gewisse Zeit alleine mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung war. J.________ führte demgegenüber rund neun Monate nach dem letzten Hütedienst aus, am 10. Februar 2019 (recte: 11. Fe- bruar 2019) sei ihr Mann mit K.________ zum Volleyball gegangen, die Jungs seien selber zum Polysport, im Beisein der Straf- und Zivilklägerin 1, gegangen. P.________ äusserte sich nicht konkret dazu, ob ihre Tochter auch am 11. Februar 2019 alleine mit dem Beschuldigten in dessen Domizil war. Hingegen schilderte sie eindrücklich, dass ihre Tochter nach dem letzten Besuch bei der Familie I.________ am 11. Februar 2019 nicht mehr dorthin habe gehen wollen, angeblich, weil deren Kinder nicht mehr zu ihnen kamen, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 schon fast panisch nach Alternativen gesucht habe; nach den glaubhaften Aussagen von P.________ schlafwandelte die Straf- und Zivilklägerin 1 in der gleichen Zeit nachts zudem häufiger und panischer. Die Straf- und Zivilklägerin 1 ihrerseits sprach in ihren Einvernahmen glaubhaft von Übergriffen an mehreren Nachmittagen, drei oder vier Mal sei es vorgekommen, auch das letzte Mal, als sie dort gewesen sei (also auch am 11. Februar 2019). Für die Kammer besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zu zweifeln, zumal der Beschuldigte selber zugegeben hat, dass er bis zu drei Mal alleine mit der Straf- und Zivilklägerin 1 in seinem Domizil zurückgeblieben sei. Zwar hatte P.________ J.________ am 10. Fe- bruar 2019 per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 – nachdem sie dies zunächst noch abgelehnt hatte – am 11. Februar 2019 nun doch zur Familie I.________ kommen werde, sie (die Straf- und Zivilklägerin 1) aber ihren Bruder zum Training begleiten wolle. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass Kinder (gerade im Alter von erst neun Jahren) ihre Meinung äusserst rasch ändern können
19 (vgl. dazu etwa auch den Chat-Verlauf vom 10. Februar 2019, wonach die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht zur Familie I.________ haben gehen wollen; kurze Zeit später wollte sie dann aber doch zur Familie I.________ gehen, pag. 13 f.), weshalb die fraglichen Chat-Nachrichten nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 ändern. Es ist also gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 davon auszugehen, dass sie im Nachgang zum WhatsApp- Verkehr zwischen P.________ und J.________ vom 10. und 11. Februar 2019 (pag. 13 f.) ihren Bruder am 11. Februar 2019 schliesslich doch nicht ins Polysport beglei- tete und deshalb – wie schon zuvor im Januar – für eine kurze Zeit (10 bis 20 Minu- ten) alleine mit dem Beschuldigten in dessen Domizil blieb, wobei es wiederum zu einem Streicheln des Intimbereichs (über den Kleidern), Küssen auf die Wangen und zu einem Massieren ihrer Oberschenkel gekommen ist. B.Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind (mehrfach begangen, min- destens an einem Tag) z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, geb. 29. Januar 2014 11.Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 30. September 2020 Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. 1.2 der Anklageerweiterung vom 30. Sep- tember 2020 (Order II pag. 295 ff.) sexuelle Handlungen mit einem Kind, zum Nach- teil von E.________ (Straf- und Zivilklägerin 2) mehrmals begangen in der Zeit- spanne von Dezember 2019 bis 29. Februar 2020, an mindestens einem Tag, in G., H., im Wohn- und im Kinderzimmer der Familie I., vorgeworfen. Er soll sich im Wohnzimmer seiner Wohnung neben die damals sechs- jährige Straf- und Zivilklägerin 2, welche sich dort mit seinem Sohn L. zum Videospielen aufgehalten habe, auf den Boden gesetzt und sie während mehreren Sekunden mit seiner Hand über deren Hosen zwischen den Beinen an ihrem Intim- bereich berührt und diesen gestreichelt bzw. «umeghoblet» haben, wobei die Straf- und Zivilklägerin 2 dem Beschuldigten mit «stopp» zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht wolle und er darauf mehrmals «bitte» gesagt und «gestürmt» habe. Der Beschuldigte habe anschliessend, nachdem die Straf- und Zivilklägerin 2 und L.________ zum Spielen eines anderen Videospiels in das Kinderzimmer von K., der Tochter des Beschuldigten, gegangen seien und sich die Straf- und Zivilklägerin 2 sitzend auf dem Bett befunden habe, ein weiteres Mal mit seiner Hand den Intimbereich der Straf- und Zivilklägerin 2 über deren Hosen berührt. 12.Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 ab 2019 bis längstens Ende Februar 2020 hin und wieder in der Wohnung des Beschuldigten aufhielt, um mit dessen Sohn L. zu spielen, so auch «Mario Kart» am Fernseher im Wohn- zimmer. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass sich die Straf- und Zivil- klägerin 2 nicht allein mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung aufhielt. Bestritten ist, dass sich der Beschuldigte neben die Straf- und Zivilklägerin 2 gesetzt haben soll, während sie mit L.________ im Wohnzimmer «Mario Kart» resp. im Zim- mer von K.________ «Mindcraft» am Fernseher spielte und sie im Intimbereich berührte.
20 13.Beweismittel 13.1Objektive Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel (insbesondere Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Juni 2020 [Ordner II pag. 82 ff.], Fotodokumentation [Ordner II pag. 135 ff.]) korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 408 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. 13.2Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (Ordner II pag. 125 ff. und 139 ff.; pag. 343 ff.; 636 ff.), der Straf- und Zivilklägerin 2 (Ordner II pag. 90 ff.; 97 ff.) sowie deren Eltern, R.________ (Ordner II pag. 118 ff.; 340 ff.) und S.________ (Ordner II pag. 111 ff.), vor. Die Vorinstanz hat auch die subjektiven Beweismittel korrekt – wiederum abgesehen von wenigen Verschrieben (die Einvernahmen des Beschuldigten und von R.________ anlässlich der Haupt- verhandlung fanden nicht am 18. Juni 2020, sondern am 8. Juni 2021 statt) – wie- dergegeben und zusammengefasst (pag. 409 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwie- sen. Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass nach Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 der vor ihr im Wohnzimmer liegende und mit «Mario Kart» beschäftigte L.________ die Sache nicht mitbekommen habe («wöu är hett Fernseh gluegt», Befragung vom 17. März 2020, Ortszeit ca. 09:21:26 ff.; Ordner II pag. 90). Auf die Frage, was L.________ Vater gesagt habe, wenn er gebettelt habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin 2 «bitte» (Befragung vom 17. März 2020, Ortszeit ca. 09:21:00 ff.). Sie habe dem Vater von L.________ gesagt, er solle aufhören mit Betteln (Befragung vom 17. März 2020, Ortszeit ca. 09:21:49 ff.). Weiter erzählte sie bereits in der ersten Befragung, dass sie danach noch im Zimmer von K.________ «Mindcraft» gespielt hätten (Befragung vom 17. März 2020, Ortszeit ca. 09:19:10 ff.). Auf die Frage, ob sie Angst vor L.________ Papa habe, nickte sie (Befragung vom 17. März 2020, Ortszeit ca. 09.25:00). Zu präzisieren ist die Wiedergabe der Videobefragung vom 18. Mai 2020 (Ordner II pag. 96; pag. 409). Der Vater von L.________ habe über ihrer Hose ihr «Bisi» berührt, als sie mit L.________ in der «Stube» «Mario» gespielt habe (Befragung vom 18. Mai 2020, Ortszeit ca. 14:11.12 ff.). Er habe mit «Häng umeghoblet», auf die Frage, ob am «Bisi», bestätigte sie dies (Befragung vom 18. Mai 2020, Ortszeit ca. 14:13:25 ff.). Auf die Frage, ob der Vater gebettelt habe, gab das Mädchen an, «hett bitte gseit», sie habe nein gesagt, er habe aber immer wieder «gstürmt» (Befragung vom 18. Mai 2020, Ortszeit ca. 14:13:58 ff.). Dann habe sie «ja» gesagt und danach sei sie mit L.________ in K.________ Zimmer «Mind- craft» spielen gegangen (Befragung vom 18. Mai 2020, Ortszeit ca. 14:15:07 ff.). Der Vater von L.________ habe sie in K.________ Zimmer und im Wohnzimmer berührt, in K.________ Zimmer habe er nicht gebettelt, sondern sie dann einfach berührt (Be- fragung vom 18. Mai 2020, Ortszeit ca. 14:28:10 ff. und ca. 14:30:55 ff.). In der zwei- ten Videobefragung gab die Straf- und Zivilklägerin 2 sodann an, dass sie von
21 L.________ Vater mehrmals berührt worden sei, aber nur an einem Tag (Befragung vom 18. Mai 2020, Ortszeit von ca. 14:17:50 bis 14:19:10 ff.). Weiter kann auch hier wiederum erwähnt werden, dass der Beschuldigte in der obe- rinstanzlichen Verhandlung erneut befragt wurde (pag. 636 ff.), wobei er seine bis- herigen Aussagen bestätigte. 14.Beweiswürdigung 14.1Theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 399 ff., S. 23 ff. der Urteilsbegründung). 14.2Würdigung der objektiven Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind zum Kerngeschehen selbst keine objek- tiven Beweismittel vorhanden, die Aufschluss darüber geben, ob und gegebenenfalls welche sexuelle Handlungen der Beschuldige z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 vor- genommen hat (pag. 418). 14.3Würdigung der subjektiven Beweismittel 14.3.1 Vorbemerkungen Zwar war der ungefähr gleichaltrige Sohn des Beschuldigten, L., nach An- gaben der Straf- und Zivilklägerin 2 jeweils anwesend, aber durch die Videospiele abgelenkt. Andere Zeugen, die unmittelbare Beobachtungen gemacht hätten, sind nicht vorhanden. Es sind deshalb nachfolgend wiederum die verschiedenen Aussa- gen detaillierter zu betrachten und eine Aussagenwürdigung vorzunehmen. 14.3.2 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 wie folgt gewürdigt (pag. 418 ff.): Die Privatklägerin E. wurde zwei Mal unter Videoaufzeichnung von einer Spezialistin der Kan- tonspolizei Bern einvernommen (pag. B90ff., 97ff.). In beiden Videoeinvernahmen sieht man ein eher zurückhaltendes 6-jähriges Mädchen. Gestützt auf den Spezialbericht OHG scheint sie bei den Befra- gungen ein weitgehend ruhiges Verhalten zu zeigen. Angesprochen auf die Vorfälle mit dem Beschul- digten merkt man in beiden Videoeinvernahmen, dass es ihr schwerfällt bzw. sie sich schämt, darüber zu sprechen. So zieht sie z.B. die Arme vor das Gesicht und zeigt damit deutlich, dass sie nicht über das Thema sprechen will. Erst nach mehrmaliger Aufforderung schildert sie die Vorfälle und wie sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Vom grossen Fernseher im Wohnzimmer des Beschuldigten scheint sie beeindruckt zu sein. Die Erzählungen von E.________ betreffend die Vorfälle sind kindsgerecht, originell und detailliert. Sie beschreibt in räumlicher Hinsicht, wer während der Berührungen wo gesessen bzw. gelegen hat. Auch sind innere Vorgänge erkennbar, indem sie bspw. beschreibt, wie sie den Erhalt der Schokolade als Belohnung für die über sich ergangenen Berührungen empfunden habe.
22 Des Weiteren sind ihre Schilderungen betreffend die Vorfälle in beiden Einvernahmen weitgehend kon- gruent. Insbesondere führt sie in der zweiten Einvernahme nochmals übereinstimmend aus, wie der Beschuldigte gebettelt habe, um sie zwischen den Beiden berühren zu können. Ergänzend zu den Aus- führungen in der ersten Videoeinvernahme schildert sie, dass es im Zimmer von K., der Toch- ter des Beschuldigten, erneut zu einem Vorfall gekommen sei. Sie beschreibt die Vorfälle mit eigenen Worten («Bisi», «ummehobele») und verwendet keine Begriffe, die für ihr Alter untypisch sind. Zudem verwendet sie auch nicht die gleichen Begriffe wie C. («chräbele» vs. «Schlitzli»), wonach eine Absprache der beiden Mädchen ausgeschlossen werden kann. Es ergeben sich auch keine Hinweise, weshalb E.________ den Beschuldigten fälschlicherweise be- lasten sollte. Vielmehr kann man ihren Einvernahmen entnehmen, dass sie sich grundsätzlich in der Wohnung des Beschuldigten wohl gefühlt hat und sich auch immer darauf gefreut hat, mit L.________ zu spielen. Allerdings ist auch ersichtlich, dass ihre Freude stetig abgenommen hat, als der Beschul- digte angefangen hat, sie unangenehm zu berühren. Dies hat sie gegenüber ihren Eltern auch mehr- mals zum Ausdruck gebracht. So wollte sie, ähnlich wie C., nicht mehr zum Beschuldigten spielen gehen. Zudem ist ersichtlich, dass sie die Vorfälle auch nicht übermässig dramatisiert oder den Beschuldigten noch mehr belastet. So gibt sie auf diverse eingehende Fragen der Polizei unter anderem an, dass sie nie auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen sei, dass der Beschuldigte auch nicht ihr «Bisi» habe sehen wollen oder ihr versucht habe ein «Müntschi» zu geben. Auch soll der Beschuldigte sie nie unter den Kleidern berührt haben (pag. B92). Als Wahrheitssignal ist weiter zu werten, dass sie selber zugibt, einmal «ja» gesagt zu haben, als er sie gebeten habe, sie berühren zu dürfen. Insgesamt schildert E. unabhängig von C.________ ein sehr ähnliches und doch eigenstän- diges Tatvorgehen des Beschuldigten. Dass schliesslich beide Mädchen ihre eigenen kindsgerechten Begriffe und Bezeichnungen verwenden und nicht ein und dieselbe Geschichte erzählen, lässt das ganze Tatvorgehen des Beschuldigten noch erlebter und wirklichkeitsnaher und eben gerade alles an- dere als abgesprochen erscheinen. Die Aussagen von E.________ sind trotz ihres jungen Alters von 6 Jahren als wirklichkeitsnah, schlüs- sig und glaubhaft einzustufen. Sie enthalten überdies keine Lügensignale. Auf die Aussagen von E.________ kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Gemäss Sich- tung der ersten Videobefragung fühlte sich die Straf- und Zivilklägerin 2 unwohl. Das ist in Anbetracht ihres Alters und des Umstandes, dass sie ohne Begleitung einer Vertrauensperson alleine mit einer Polizistin in einem Raum ist, auch nicht weiter verwunderlich. Zögerlich, aber konsistent und räumlich nachvollziehbar schilderte sie in einer kindsgerechten/altersgerechten Sprache, was ihr während jedenfalls einem Besuch bei L.________ widerfahren ist. Sie gab auf die Frage, ob der Papa von L.________ ihr «Bisi» nur einmal oder mehrmals «aglängt» habe, an, «mehrmaus», ohne es aber zeitlich näher einordnen zu können. Zwar gibt es gewisse Übereinstim- mungen mit den Vorfällen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 (im Domizil des Beschul- digten; während des Spielens; Berührungen über den Kleidern im Intimbereich), aber im Gegensatz zur Straf- und Zivilklägerin 1 war die Straf- und Zivilklägerin 2 gemäss ihren Aussagen nicht allein mit dem Beschuldigten und sass weder auf dessen Schoss, noch wurde sie geküsst. Im Weiteren verwendet die Straf- und Zivilklägerin 2 zur Beschreibung der Übergriffe andere Ausdrücke als die Straf- und Zivilklägerin
23 1 (beispielsweise «Bisi» statt «Schlitzli»). Ebenfalls eindrücklich ist die zweite Video- befragung der Straf- und Zivilklägerin 2 vom 18. Mai 2020. Obwohl sie wusste, dass etliche Leute verdeckt zusehen, wirkte sie weniger unsicher als noch in der ersten Befragung. Sie hielt während der Befragung Augenkontakt und scheint in eigenen Worten wiederzugeben, was sie tatsächlich erlebt hat (L.________ Vater habe über ihrer Hose an ihrem «Bisi» «umgehoblet»). Von Nachfragen der befragenden Poli- zistin liess sie sich kaum beirren und schilderte differenziert, konstant und räumlich nachvollziehbar die Annäherungen im Wohnzimmer und in K.________ Zimmer. Ih- ren Aussagen lässt sich zudem entnehmen, an welcher örtlichen Stelle (sei dies im Wohnzimmer oder Kinderzimmer) was geschehen oder gesagt bzw. nicht gesagt worden ist (beispielsweise führte sie aus, dass der Beschuldigte nur im Wohnzimmer «gstürmt» habe, sie nochmals anfassen zu dürfen; im Kinderzimmer habe er sie ein- fach angefasst). S.________ erfuhr zwar bereits im Sommer 2019 im Beisein ihrer Tochter (der Straf- und Zivilklägerin 2) von J., dass Vorwürfe seitens der Familie Q. erhoben wurden, glaubte es aber nicht und hielt ihre Kinder in der Folge auch nicht von Besuchen bei der Familie I.________ ab. Damit signali- sierte S.________ ihrer Tochter (der Straf- und Zivilklägerin 2), dass alles gut ist und eine hier relevante Beeinflussung scheint aufgrund des Aussageverhaltens des Mäd- chens wenig wahrscheinlich. Schliesslich vertraute sie sich auch als erstes dem in einem anderen Haushalt lebenden Vater, R., an. Dieser erfuhr – entgegen der Ansicht der Verteidigung – erst im Nachhinein von den ähnlichen Anschuldigun- gen seitens der Familie Q. (Ordner II pag. 115 Z. 189 f.; 119 Z. 32; 121 Z. 141). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 imponieren insgesamt als sachlich-stim- mig, logisch, konstant und widerspruchsfrei sowie frei von Übertreibungen und Ag- gravierungen. Entsprechend sind in ihren Aussagen verschiedene Realkennzeichen auszumachen, dies bei gänzlichem Fehlen von Lügensignalen. Originell erscheint insbesondere auch ihre Schilderung, wonach der Sohn des Beschuldigten ebenfalls anwesend gewesen sei, er aber nichts mitbekommen habe, da er mit einem Vide- ospiel beschäftigt bzw. vom Fernseher abgelenkt gewesen sei. Es ist kaum vorstell- bar, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 dies alles einfach so erfunden hat, zumal sie mit der Erwähnung eines Zeugen auch riskierte, dass dieser ihr widerspricht. 14.3.3 Würdigung der Aussagen von R.________ Bezüglich der Aussagen von R., dem Vater der Straf- und Zivilklägerin 2, lässt sich der vorinstanzlichen Urteilsbegründung folgendes entnehmen (pag. 420 f.): Der Vater von E., R., schildert detailgetreu unter Widergabe von Gesprächen und Erwähnung von Nebensächlichkeiten, wie es dazu gekommen sei, dass E. ihm von den Vor- fällen erzählt habe. So erzählt er übereinstimmend, dass er im Zusammenhang mit dem Thema eines Elternabends ein Gespräch mit seinen beiden Töchtern, U.________ und E., geführt habe. Im Anschluss an dieses Gespräch sei E. zu ihm gelaufen und habe von sich aus erzählt, dass sie vom Beschuldigten zwischen den Beinen im Intimbereich berührt worden sei. R.________ habe dann zuerst erstaunt reagiert, habe aber gleichzeitig die Aussagen von E.________ hinterfragt. So habe er E.________ gesagt, dass man darüber nicht spassen würde und dass dies ein ernstes Thema sei.
24 Seine Aussagen in Bezug auf die Familie I.________ und den Beschuldigten sind deutlich weniger sachlich als noch diejenigen von P.________ (siehe oben). Jedoch sind auch hier noch keine über- schiessenden Belastungen erkennbar. Er deklariert offen und ehrlich, was er bereits über die Familie I.________ und den Beschuldigten wusste. So macht er Angaben über den Beschuldigten und führt aus, dass er nicht viel mit der Familie I.________ zu tun gehabt habe. Der Kontakt sei vielmehr über seine Frau, S.________ gelaufen. Ähnlich wie bei C.________ habe sich das Schlafverhalten von E.________ ebenfalls verändert. E.________ sei beim Schlafen unruhiger geworden und habe oft im Bett geweint. Er führt aber auch aus, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob das veränderte Schlafverhalten von E.________ auf die Vorfälle mit dem Beschuldigten zurückzuführen sei oder nicht. Auffallend ist in diesem Zusammen- hang, dass E.________ vor den Vorfällen solche Schlafprobleme nicht gehabt hat. Wichtig ist zudem die Schilderung von R., dass E. ab dem 29.02.2020 nicht mehr in die Wohnung des Beschuldigten habe gehen wollen. Dieses Verhalten von E.________ spricht in grossem Mass dafür, dass vor diesem Datum etwas Unangenehmes zwischen dem Beschuldigten und ihr vorgefallen sein muss. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass R.________ mit seinen Aussagen die Erzählungen seiner Tochter so wiedergeben hat, wie diese ihm tatsächlich zugetragen wurden und er insbesondere nichts dazu erfunden hat, um den Beschuldigten übermässig zu belasten oder die Geschichte zu dramatisie- ren. Es ergeben sich keinerlei Hinweise, weshalb der Vater von E.________ den Beschuldigten fälsch- licherweise belasten sollte. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschliessen. R.________ hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, wie es dazu gekommen ist, dass ihm seine Tochter von den Vorfällen erzählt hat. Es ist kaum vorstellbar, dass R.________ dies erfunden haben soll, zumal er – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – vor dem fraglichen Vorfall zum Nachteil seiner Tochter keine Kenntnis von den Vorfällen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 hatte (Ordner II pag. 121 Z. 141; 119 Z. 32). Auch mit Blick auf den Umstand, dass R.________ den Beschuldigten bzw. die Familie X.________ kaum gekannt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten mit einer erfundenen Geschichte zu Unrecht belasten sollte. Weiter hat er in Übereinstimmung mit S.________ etwa auch ausgeführt (vgl. dazu unten Ziff. 14.3.4), dass die Straf- und Zivilklägerin 2 ge- gen Ende Februar 2020 nicht mehr in die Wohnung des Beschuldigten habe gehen wollen. 14.3.4 Würdigung der Aussagen von S.________ Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich was folgt (pag. 421): Die Mutter von E.________ S., schildert übereinstimmend mit den Aussagen von R., wie es dazu gekommen ist, dass E.________ von den Vorfällen erzählt habe. Ihre Aussagen zur Familie I.________ bleiben sachlich und sind zeitweise sogar positiv behaftet. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass S.________ beabsichtigen würde, den Beschuldigten un- rechtmässig zu belasten. Dies zeigen auch ihre Aussagen, wonach sie über den Vorfall «C.» durch J. erfahren habe und sich dabei gedacht habe, dass nichts Wahres dahinterstecke und dass sie diese ganze Geschichte nicht glauben könne. Diese Aussage spricht ebenfalls nicht für eine falsche Anschuldigung.
25 Die glaubhaften Angaben von S.________ stützen die Aussagen von E.________ und R., weshalb ergänzend auf sie abgestellt werden kann. S. zog mit ihren Töchtern erst nach den Vorfällen z.N. der Straf- und Zivil- klägerin 1 ins gleiche Haus um, in welchem auch der Beschuldigte mit seiner Familie lebte. Nach den Angaben von S.________ war ihre Tochter am 18. Februar 2020 das letzte Mal bei der Nachbarsfamilie I.. Danach habe ihre Tochter nicht mehr in die Wohnung des Beschuldigten gewollt. Bis sie von den Vorwürfen seitens ihrer Tochter anfangs März 2020 erfuhr, pflegte sie einen guten Kontakt zu dieser Familie. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie ihr Kind zu einer falschen An- schuldigung brachte oder sich mit der Familie Q. abgesprochen hätte, zu- mal sie die Familie Q.________ zwar kannte, aber «nie grossen Kontakt» zu dieser Familie hatte (Ordner II pag. 115 Z. 150 ff.). Zu den Vorfällen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 führte sie denn auch aus, dass sie – vor den Ereignissen mit ihrer Tochter – einfach erfahren habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 vom Beschuldig- ten «angelangt» worden sei; sie habe aber nicht glauben können, dass der Beschul- digte so etwas gemacht haben könnte bzw. habe sich keine grossen Gedanken ge- macht, dass etwas Wahres dahinterstecken würde (Ordner II pag. 115 Z. 180 f. und Z. 186 f.). Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht die Wahrheit hätte er- zählen sollen, zumal sie und ihre Kinder mit der Familie des Beschuldigten – wie erwähnt – einen guten Kontakt pflegten. Im Weiteren kann auf die zutreffende Aus- sagenwürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. 14.3.5 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 421 f.): Betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser bestreitet, jemals eine sexuelle Handlung an E.________ vorgenommen zu haben. Bereits in der ersten Einvernahme vom 20.03.2020 lenkt der Beschuldigte, wie bereits bei den Vorwür- fen von C., früh von sich und den Vorfällen ab indem er bspw. angibt, es komme ihm so vor, als sei E. beeinflusst worden. Eine Antwort darauf, weshalb E.________ denn hätte beein- flusst werden sollen, hat er keine. Er wittert einen Komplott zwischen den Müttern P.________ und S.________ gegen ihn, was sich aber gestützt auf die Aussagen der hier betroffenen Personen nicht stützen lässt. So hat S.________ von dem Vorfall mit C.________ durch J.________ erfahren und nicht etwa durch P., was stark dafürspricht, dass die beiden Mütter vor der Anzeigeerstattung nicht viel Kontakt miteinander gehabt haben. Ferner hat R. die Familie Q.________ anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal gesehen. Einen Grund, wieso die beiden Mütter sich gegen den Beschuldigten hätten verschwören sollen, ist nicht ersichtlich, zumal beide Mütter den Beschuldigten nicht als jemanden beschreiben, der ihnen etwas zuleide getan hat, vielmehr bleiben beide Mütter trotz des Vorgefallenen sachlich und nüchtern. Die vom Beschuldigten aufgestellte These, wonach ein Kom- plott gegen ihn vorliege, ist als Schutzbehauptung zu verwerfen. Das Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach es sich bei den Vorwürfen der beiden Mädchen um exakte Kopien handle, geht ebenfalls fehl. Zutreffend ist zwar, dass die Mädchen ein ähnliches Tatvorgehen des Beschuldigten schildern. Aller- dings unterscheiden sich die Kernsachverhalte doch in wesentlichen Punkten: So gibt C.________ an, während den Übergriffen auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen zu haben, wohingegen E.________ neben dem Beschuldigten auf dem Boden und auf dem Bett gesessen sei. Auch verwen-
26 den die Mädchen für ihre Geschlechtsteile unterschiedliche Begriffe („Schlitzli“ und „Bisi“). Auch die Bewegungen des Beschuldigten beschreiben sie mit anderen Worten („ummehoble“ und „chräbele“). Von kopierten Vorwürfen kann somit nicht die Rede sein. Es erscheint zudem undenkbar, dass zwei Mädchen in dem jungen Alter dazu gebracht werden können, über mehrere Befragungen hinweg durch- gehend unwahre und dennoch glaubhafte Aussagen zu machen. Zusammengefasst vermögen die Abstreitungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen und sind viel- mehr als Versuch zu werten, von den Vorwürfen gegen ihn abzulenken. Die Aussagen des Beschuldig- ten sind somit als Schutzbehauptungen und insofern als nicht glaubhaft zu werten. Schliesslich kann die Kammer auch diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich beipflichten. Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich des Vorwurf zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 vage und ausweichende Aussagen gemacht. Er hat sich auf unwesentliche Details konzentriert und ist konkreten Vorhalten ausgewichen. Auf gewisse Nachfragen reagierte er zudem teilweise genervt (Ordner II pag. 127 Z. 87; 128 Z. 146). Er versuchte sodann vom ersten Moment an, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 in Zweifel zu ziehen resp. Widersprüche darin aufzudecken (vgl. Ordner II pag. 143 Z. 144 ff. und Z. 150 ff.; 144 Z. 160 ff.), was oftmals ein Lügensignal darstellt. So gab der Beschuldigte gleich zu Beginn der ers- ten Einvernahme – nachdem er konkrete Fragen gefordert hatte, sonst könne er nicht antworten (Ordner II pag. 126 Z. 31 ff.) – an, die Geschichte der Straf- und Zivilklä- gerin 2 sei merkwürdig, da er ein paar Tage nach dem angeblichen Vorfall noch mit der Straf- und Zivilklägerin 2, deren Schwester und den eigenen Kindern Rollschuh- fahren gegangen sei (Ordner II pag. 125 Z. 45 ff.; 127 Z. 50 f.). Gleich verhielt er sich in der zweiten Einvernahme, wo er zu Beginn – ohne erkennbaren Bezug zur ge- stellten Frage – wiederum ausführte, «was ich überhaupt nicht verstehen kann ist, dass wir Rollschuhfahren gingen [...]. Ich kann nicht verstehen wie jemand, den man angeblich angreift, mit dieser Person etwas unternimmt, als wäre nichts gewesen» (Ordner II pag. 141 Z. 67 ff.). Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung des Beschuldigten handelt, würde dieser Umstand auch nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 ändern. Gemäss den glaubhaften Aussagen von S.________ wollte die Straf- und Zivilklägerin 2 nach dem 18. Februar 2020 nicht mehr in die Wohnung der Familie I.________ gehen (Ordner II pag. 113 Z. 53 ff.). Im Übrigen aber trafen sich die Straf- und Zivilklägerin 2 und deren Schwester nach wie vor – ausserhalb der Wohnung des Beschuldigten – mit den Kindern des Beschuldigten, um gemeinsam zu spielen (vgl. Ordner II pag. 116 Z. 211 ff. und Z. 230 f.). Dass die Straf- und Zivilklägerin 2 – trotz des Vorgefallenen – nach wie vor Interesse daran hatte, ihren Nachbarskollegen draussen zum Spielen zu treffen, vermag ihre Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, selbst wenn der Be- schuldigte sie nach den fraglichen Ereignissen noch einmal zum Rollschuhfahren begleitet haben mag; für sie stand wohl einfach fest, dass sie nicht mehr in die Woh- nung des Beschuldigten gehen wollte, wo etwas Unangenehmes vorgefallen war. Hierbei ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Straf-und Zivilklägerin 2 das Vor- gefallene angesichts ihres Alters damals sicherlich auch gar nicht richtig einordnen konnte und ihre erste Videobefragung erst nach dem angeblichen Rollschuhfahren stattgefunden hat.
27 Weiter leitete der Beschuldigte von den konkreten Vorwürfen – man erhält auch hier den Eindruck einer Ablenkung – immer wieder zum Thema des Komplotts über, wo- bei er diesbezüglich wiederholt darauf hinwies, es sei komisch, dass das Auto der Familie W.________ vor seiner Wohnung gestanden sei; dieses habe dort eigentlich nichts zu suchen (Ordner II pag. 131 Z. 268 f.; 142 Z. 115 ff.; 143 Z. 120 f.). Einen nachvollziehbaren Grund bzw. ein Motiv, weshalb sich die Familie Q.________ und die Familie S.________ gegen ihn verschworen und ihn zu Unrecht belastet haben sollten, konnte er nicht nennen und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Komplotttehorie des Beschuldigten im Übrigen mit zutreffender Begründung verwor- fen. Insgesamt ist nicht vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 zusammen mit ihrer Mutter und der Familie Q.________ – ohne eigentliches Motiv – eine solche Geschichte gegen den Vater ihres Nachbarskollegen erfunden haben soll. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldig- ten karg, ablenkend, wenig nachvollziehbar und von daher nicht glaubhaft sind. 14.4Gesamtwürdigung – erstellter Sachverhalt Insgesamt ist auf die kindsgerechten, glaubhaften und konstanten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 abzustellen, welche durch die Aussagen ihrer Eltern, S.________ und R., ergänzt werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte an einem Tag in der Zeitspanne von Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 in G., H., sich im Wohnzimmer seiner Woh- nung neben die damals sechsjährige Straf- und Zivilklägerin 2, welche sich dort mit seinem Sohn L. zum Videospielen aufhielt, auf den Boden setzte und sie während mehreren Sekunden mit seiner Hand über deren Hosen zwischen den Bei- nen an ihrem Intimbereich berührte und streichelte bzw. «umehobelte», wobei die Straf- und Zivilklägern 2 dem Beschuldigten mit «hör uf» (Stopp) zu verstehen gab, dass sie das nicht will und er daraufhin mehrmals «bitte» sagte und «stürmte» und indem der Beschuldigte anschliessend, nachdem die Straf- und Zivilklägerin 2 und L.________ zum Spielen eines anderen Videospiels in das Kinderzimmer von K.________, der Tochter des Beschuldigten, gingen und sich die Straf- und Zivilklä- gerin 2 sitzend auf dem Bett befand, ein weiteres Mal mit seiner Hand deren Intim- bereich über den Hosen berührte. III.Rechtliche Würdigung 15.Sexuelle Handlungen mit Kindern - Theoretische Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 423 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Diese Tatbestandsvariante setzt einen körperli- chen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer voraus, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt.
28 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittel- baren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_658/2020 vom 23. Au- gust 2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_935/2020 vom 25. Fe- bruar 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände – so etwa das Alter des Opfers und der Alters- unterschied zum Täter – zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB sind beispielsweise der Ge- schlechtsverkehr, Oralverkehr, das Anfassen von entblössten primären Ge- schlechtsteilen oder der Brust, das über längere Zeit oder intensivere Berühren von primären Geschlechtsteilen und der Brust, Umarmung mit Küssen während einer längeren Zeit usw. (MAIER in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). Ebenfalls als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist die manuelle oder anderweitige Reizung der Ge- schlechtsteile oder deren Betasten (i.d.R. auch über den Kleidern) sowie die Berührung der weiblichen Brust, die eindeutig sexualbezogen ist (DONATSCH, OFK StGB, 21. Auflage 2022, N. 13 zu Art. 187 StGB; STRATENWERTH, JENNY, BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, §7 N. 14). Hingegen sind flüchtige und zufällige Berührungen über den Kleidern unerheblich und gelten somit nicht als sexuelle Handlung (STRATENWERTH, JENNY, BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, §7 N. 14). Ambivalente Handlungen, die äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezo- gen erscheinen, sind im Licht der gesamten Umstände zu beurteilen: Namentlich eine erhebliche Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer, qualitativ die Art und quan- titativ die Dauer sowie die Intensität des Vorgehens und weitere Umstände können äusserlich zunächst ambivalent erscheinende Handlungen eindeutig sexualbezogen erscheinen lassen. So sind beispielsweise Zungenküsse von Erwachsenen an Kin- dern als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, während Küsse auf Mund, Wangen usw. grundsätzlich keine solchen Handlungen darstellen (BGE 125 IV 63 f.; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2.; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2.). Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext aber unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter
29 weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht ent- scheidend sind die Motive des Täters (MAIER, a.a.O., N. 21 Art. 187 StGB). 16.Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 – Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin 1, geb. 22. Juni 2010, war im Zeitpunkt der Vorfälle im Januar und Februar 2019 neun Jahre alt und damit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (unter 16 Jahren). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldige die neunjährige Straf- und Zivilklägerin 1 am 14. und 21. Januar 2019 sowie am 11. Februar 2019, wenn er alleine mit ihr in seiner Wohnung war, jeweils auf seinen Schoss zog und sie dabei – während des Spielens auf der X-Box – mit seiner Hand über den Kleidern im In- timbereich (Vagina) berührte und streichelte. Dass es sich dabei (bewusstes «chrä- bele» bzw. streicheln des Intimbereichs, unabhängig davon, dass es über den Klei- dern stattfand) um sexualbezogene Handlungen bzw. um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt, bedarf grundsätzlich keiner weiteren Aus- führungen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann bei einem bewussten «chrä- bele»/streicheln des Intimbereichs nicht von einer zufälligen oder flüchtigen Berührung gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 hierfür auf seinen Schoss zog, er sie während des Streicheln des Intimbereichs zusätzlich auf die Wangen küsste und es wiederholt (an drei verschie- denen Tagen) zu solchen Handlungen gekommen ist. Von zufälligen oder flüchtigen Berührungen kann daher keine Rede sein. Vielmehr handelte es sich ganz offen- sichtlich um absichtliche und spürbare Berührungen im Intimbereich der Straf- und Zivilklägerin 1. Einzelne Küsse auf die Wangen eines Kindes stellen – isoliert betrachtet – grundsätzlich keine sexuellen Handlungen dar (vgl. dazu oben Ziff. 15). Anders zu beurteilen ist die Situation indes, wenn solche Küsse im Zusammenhang mit weite- ren bzw. gleichzeitig mit anderen – klar sexualbezogenen – Handlungen erfolgen. Vorliegend hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 – wie erwähnt – auf seinen Schoss gezogen, sie im Intimbereich gestreichelt und sie dabei zusätzlich auf die Wangen geküsst. In diesem Kontext (Küsse auf die Wangen verbunden mit ei- nem Streicheln des Intimbereichs auf dem Schoss eines erheblich älteren Mannes) kann daher weder von flüchtigen Berührungen oder geringfügigen Entgleisungen ge- sprochen werden noch von «üblichen Küssen», wie sie in Familien- und Freund- schaftskreisen gepflegt werden mögen. Vielmehr erscheinen vorliegend die Küsse auf die Wangen in Kombination mit dem Streicheln des Intimbereichs nach ihrem äusseren Erscheinungsbild ebenfalls als sexualbezogene Handlungen. Mithin sind vorliegend auch die Küsse auf die Wangen – welche gleichzeitig mit dem Streicheln des Intimbereichs erfolgten – als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dasselbe gilt hinsichtlich des Streichelns und Massierens der Oberschenkel der Straf- und Zivilklägerin 1 beim gemeinsamen Spielen des Glöckchenspiels auf dem Boden. Der Beschuldigte hatte die Straf- und Zivilklägerin 1 zuvor jeweils auf seinem Schoss im Intimbereich gestreichelt und ihr dabei Küsse auf die Wangen aufge- zwängt (vgl. dazu das soeben Ausgeführte). Kurz darauf hat er sie jeweils auf dem
30 Boden beim Spielen an den Oberschenkeln massiert. In diesem konkreten Gesamt- kontext und insbesondere auch mit Blick auf die Schilderungen der Straf- und Zivil- klägerin 1, welcher die Handlungen des Beschuldigten äusserst unangenehm waren («es het so gnärvt»), die grosse Altersdifferenz, den Ort der Tathandlung (in der Wohnung des Beschuldigten), die Intensität der gesamten Einwirkung sowie die Un- üblichkeit dieser Handlungen zwischen einem neunjährigen Mädchen und dem deut- lich älteren Mann, welcher das Mädchen «hütete», ist auch das Massieren der Ober- schenkel am Boden, welches kurz nach dem Streicheln des Intimbereichs erfolgte, als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich (vgl. dazu etwa die Aussagen des Be- schuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach solche Handlungen an Mädchen unter 16 Jahren auch in Mexiko nicht normal seien; pag. 640 Z. 13 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin 1 im Tatzeitpunkt unter 16 Jahren alt war, musste dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt sein. Im Übrigen kann hier – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 424 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung). Rechtfertigungs- und/oder Schulausschlussründe sind weder dargetan noch ersicht- lich. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 14. und 21. Januar 2019 sowie am 11. Februar 2019 an der H.________ in G.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu sprechen. 17.Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 – Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin 2, geb. 29. Januar 2014, war im Zeitpunkt des Vorfalls in der Zeitspanne von Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 fünf bzw. sechs Jahre alt und damit ebenfalls ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte setzte sich neben die damals sechsjährige Straf- und Zivilklägerin 2 im Wohnzimmer auf den Boden, während sie ein Videospiel spielte, und streichelte über deren Hosen während mehreren Sekunden ihren Intimbereich. Der Beschul- digte war sich seinen Berührungen durchaus bewusst, gab ihm das Mädchen doch mit «hör uf» (Stopp) zu verstehen, dass sie das nicht wollte. Hierauf bettelte und «stürmte» der Beschuldigte, sie doch anfassen zu dürfen. Anschliessend folgte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 ins Kinderzimmer seiner Tochter, wo er sie dann wiederum bzw. ein weiteres Mal mit seiner Hand im Intimbereich über den Hosen streichelte. Das Vorgehen des Beschuldigten im Wohnzimmer und im Kinder- zimmer (Streicheln des Intimbereichs über mehrere Sekunden) hatte zweifellos ei- nen sexuellen Bezug. Sowohl das «Stürmen» des Beschuldigten, sie nochmals an- fassen zu dürfen, als auch das nochmalige Streicheln des Intimbereichs der Straf- und Zivilklägerin 2 im Zimmer von K.________, zeigen klar und deutlich auf, dass es sich keineswegs um flüchtige oder zufällige Berührungen während eines Spiels han- delte. Vielmehr hat der Beschuldigte auch die Straf- und Zivilklägerin 2 (wie auch die Straf- und Zivilklägerin 1) absichtlich und spürbar im Intimbereich berührt/gestrei- chelt.
31 Die Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich und im Wissen darum, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 unter 16 Jahre alt war (vgl. dazu Ordner II pag. 126 Z. 40 f.). Rechtfertigungs- und/oder Schulausschlussgründe sind weder dargetan noch er- sichtlich. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 187 Ziff. 1 StGB der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen in der Zeitspanne von Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 an der H.________ in G.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 schuldig zu sprechen. IV.Strafzumessung 18.Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 425 f., S. 49 f. der Urteilsbegründung). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Ge- richt kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Ur- teile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem darf nach der aktuellsten bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und
32 eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Ur- teile 6B_B./2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Stehen wie vorliegend bei Art. 187 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ver- schiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Straf- mass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Die Frage, ob im zu beurteilenden Ein- zelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene ge- wählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (Urteil des BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündi- ger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB; Urteil des BGer 6B_B./2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5). 19.Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand sieht als Sanktion eine Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund der mehrfachen Bege- hung liegt der hier anwendbare Strafrahmen grundsätzlich zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren (Art. 34 Abs. 1, 40 und 49 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zu bemerken gilt jedoch, dass der ordentliche Strafrahmen
33 durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie beispielsweise Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen (mehrfa- chen) sexuellen Handlungen zum Nachteil der damals neunjährigen Straf- und Zivil- klägerin 1 und sechsjährigen Straf- und Zivilklägerin 2 sowie unter Einbezug der Prä- ventionswirkung erscheint es vorliegend nicht angezeigt, eine Geldstrafe auszufäl- len. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. V.________ vom 9. Sep- tember 2020 ist beim Beschuldigten unter den hier vorliegenden Umständen von einer Pädophile sowie von einer mittleren Rückfallgefahr für gleichartige Delikte (Se- xualdelikte zum Nachteil von Kindern) auszugehen (Ordner II pag. 208 f.; pag. 210). Mit Blick darauf sowie vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 in seinem Domizil an der Straf- und Zivilklägerin 2 vergriff, er- scheint eine blosse Geldstrafe bei keinem der zum Nachteil der Straf- und Zivilklä- gerinnen 1 und 2 begangenen Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, zumal es vorliegend um schwerwiegende Straftaten, nämlich um Straftaten zum Nachteil von Kindern, geht. Hinzu kommt, dass die Ein- zeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind. Mit Blick auf die finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Sozialhilfeabhängigkeit) wäre überdies auch nicht gewährleistet, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Nach dem Gesagten ist vorliegend für sämtliche Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte ist – wie erwähnt – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern, begangen an drei verschiedenen Tagen zum Nachteil der Straf- und Zivilklä- gerin 1, schuldig erklärt worden. Zudem machte er sich der sexuellen Handlungen mit Kindern begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 strafbar. Die Straf- taten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 wiegen je Tattag betrachtet ungefähr gleich schwer wie diejenige gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2. Die Vorinstanz ging zwar ebenfalls von mehrfach begangenen sexuellen Handlun- gen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 aus. Sie hat dann aber für alle (drei) Taten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 zusammen eine Einsatzstrafe von 9 Monaten ausgesprochen und die Strafe für die «zweite Tatbegehung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2» asperiert (pag. 428). Allenfalls ist die Vorinstanz – ohne dies explizit so zu benennen – von einer Tatgruppe hinsichtlich des ersten Opfers ausge- gangen, was aber gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht zulässig ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2). Vielmehr sind vorliegend für die einzelnen drei Vorfälle zum Nachteil des Straf- und Zivilklägerin 1 separate Strafen festzusetzen. Es rechtfertigt sich aufgrund der vergleichbaren Umstände, die Strafzumessung chronologisch anzugehen. Zuerst ist demnach eine Einsatzstrafe für den ersten Vor-
34 fall zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 14. Januar 2019 auszufällen. Diese ist anschliessend infolge der weiteren Taten zum Nachteil der Straf- und Zivil- klägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 20.Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 20.1Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Ent- wicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfah- rungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Inten- sität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Der Beschuldigte zog die Straf- und Zivilklägerin 1 zum Videospielen auf seinen Schoss, streichelte sie über den Kleidern im Intimbereich und küsste sie dabei zu- sätzlich auf ihre Wangen. Weiter streichelte und massierte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 an diesen Tagen auch über den Kleidern an ihren Ober- schenkeln, während dem er mit ihr am Boden ein Glöckchenspiel spielte. Immerhin griff der Beschuldigte nicht unter ihre Kleider, blieb bekleidet und fügte ihr keine Schmerzen zu. Zudem dauerten die Handlungen nur kurz. Trotzdem gefährdete er mit seinem Tun die ungestörte sexuelle Entwicklung des neunjährigen Mädchens. Die Stärke des Kindes, sich nach drei Vorfällen den Treffen mit dem Beschuldigten zu widersetzen und sich kurze Zeit später der Mutter anzuvertrauen, verhinderte Schlimmeres. Es gelang der Straf- und Zivilklägerin 1 bald, sich wieder psychisch aufzufangen. Dennoch gilt zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ein ver- ändertes Schlafverhalten zeigte und zeitweise gar Alpträume hatte. Diese Umstände zeigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 durch das Verhalten des Beschuldigten sehr wohl beeinträchtigt wurde und sie das Vorgefallene verarbeiten musste. Man mag in Anbetracht der konkreten Handlungen – insbesondere keine schweren sexu- ellen Handlungen – zwar noch vom «unteren Rand» der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sprechen, darf allerdings diese Umstände/Folgen nicht aus- blenden. Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Be- schuldigten sind hier verschuldens- und straferhöhend zu gewichten. Der Beschul- digte nutzte das Vertrauen seiner jungen Besucherin, welche er in Abwesenheit sei- ner Exfrau und Kinder im Rahmen eines «Hütedienstes» zu betreuen hatte, scham- los aus. Das Verhalten des Beschuldigten ist zudem als perfide zu bezeichnen,
35 nutzte er doch jeweils Spiele, welche der Straf- und Zivilklägerin 1 vertraut waren (Videospiel auf Computer, Glöckchenspiel), aus, um sie sexuell angehen bzw. un- sittlich berühren zu können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte mehrere, unterschiedliche sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 beging. Auch wenn die Berührungen und Küsse jeweils nur von kurzer Dauer waren, ist ihm seine Vorgehensweise negativ anzulasten. Ferner zu beachten ist das sehr junge Alter der Straf- und Zivilklägerin 1 und der enorme Altersunterschied zwischen ihr und dem Beschuldigten. Die Intensität der Übergriffe ist jedoch – verglichen mit anderen möglichen Übergrif- fen – eher im unteren Bereich anzusiedeln. Es ist insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des objektiven Tatverschuldens er- achtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als verschuldensangemes- sen. 20.2Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er über das Wohl des Kindes stellte, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. V.________ war der Beschul- digte nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt und es ist demnach keine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen (vgl. pag. 208). Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 20.3Fazit Einsatzstrafe Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheits- strafe zum Ausdruck kommt. Nichtsdestotrotz handelte es sich vorliegend um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber einer Minderjährigen. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – insgesamt aber als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklä- gerin 1 am 14. Januar 2019 eine Einsatzstrafe von 5 Monaten als dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten angemessen. 21.Asperation für die weiteren Straftaten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 Das Vorgehen des Beschuldigten am 21. Januar 2019 und am 11. Februar 2019 ist vergleichbar mit demjenigen des ersten Vorfalls zum Nachteil der Straf- und Zivilklä- gerin 1 am 14. Januar 2019. In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere kann deshalb auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (siehe oben Ziff. 20). Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind am 21. Januar 2019 und 11. Februar 2019 ist es angezeigt, von einer hypothetisch gleich hohen Strafe von je 5 Monaten auszugehen und diese zu je 2/3 (je 3 1/3 Monate) zu asperieren. Im Zwischenfazit beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe damit auf 11 2/3 Monate.
36 22.Asperation für die Straftat zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 Zur Beurteilung des objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass sich der Be- schuldigte in seinem Wohnzimmer neben die Straf- und Zivilklägerin 2 auf den Boden setzte und sie, während dem sie mit einem Videospiel beschäftigt war, mehrere Se- kunden mit seiner Hand über deren Hosen zwischen den Beinen an ihrem Intimbe- reich berührte und streichelte bzw. «umehobelte». Selbst als die Straf- und Zivilklä- gerin 2 ihm zu verstehen gab, aufzuhören, kam er nicht zu Vernunft. Er stürmte, sie anfassen zu dürfen und folgte ihr danach in das Kinderzimmer seiner Tochter, um sie ein weiteres Mal mit seiner Hand am Intimbereich über der Hose zu berühren. Auch dieses Mal griff der Beschuldigte nicht unter die Kleider, blieb bekleidet und fügte dem Mädchen keine Schmerzen zu. Zudem dauerten die Handlungen wie- derum nur kurz. Mit seinem Tun gefährdete er aber die ungestörte sexuelle Entwick- lung des Kindes. Trotz ihres kindlichen Alters erkannte die Straf- und Zivilklägerin 2, dass der Beschuldigte Grenzen überschritt und informierte ihren Vater R.. Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität ist jedoch auch hier im unteren Bereich anzusiedeln. Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns wirken sich wiederum verschuldens- und straferhöhend aus. Die Straf- und Zivilklägerin 2 war bei ihrem Kollegen L. zu Besuch, dem Sohn des Beschuldigten. Die Familien X.________ und I.________ wohnten im gleichen Haus und deren Kinder besuchten sich gegenseitig. Die Straf- und Zivilklägerin 2 durfte darauf vertrauen, in der Wohnung des Beschuldigten eine sichere Umgebung vorzufinden. Der Beschul- digte schreckte aber nicht einmal davor zurück, in Anwesenheit seines Sohnes, der durch ein Videospiel abgelenkt war, das anwesende Nachbarsmädchen im Intimbe- reich zu berühren. Erschwerend kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 ge- rade einmal sechsjährig war. Die Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich und aus sexuellen und egois- tischen Beweggründen. Es war ihm egal, durch seine Handlungen insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin zu gefährden, was aller- dings tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. V.________ nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt und es ist demnach keine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden – ohne das Ver- halten des Beschuldigten zu bagatellisieren – wiederum als leicht. Ausgehend hier- von erscheint auch hier eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 5 Monaten als angemessen, welche im Umfang von 2/3 (3 1/3 Monate) zu asperieren ist, so dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 15 Monate beläuft. 23.Täterkomponenten Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 429 f., S. 53 f. der Urteilsbegründung). Die wesentlichen Elemente des Vorle-
37 bens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden aufgeführt; sie wirken sich für die Strafzumessung neutral aus. Insbesondere der aktuelle Leu- mundsbericht vom 22. Februar 2023 (pag. 622 ff.) und die Angaben des Beschuldig- ten in der oberinstanzlichen Verhandlung ändern an dieser Einschätzung nichts. Der Beschuldigte und J.________ sind mittlerweile geschieden. Seinen Sohn sieht er alle zwei Wochen am Mittwochnachmittag im Rahmen von begleitenden Besuchen, dies mehrheitlich im Büro der Sozialpädagogischen Familienbegleitung in Y.; die Tochter des Beschuldigten hat sich demgegenüber dazu entschie- den, nicht mehr weiter an den Treffen teilzunehmen (pag. 595 ff.; 623; 637 Z. 38 ff.; pag. 638). Weiter kann bemerkt werden, dass der Beschuldigte aktuell im Rahmen einer Integrationsmassnahme der Sozialhilfe bei der Z. als AA.________ arbeitet und monatlich CHF 1'000.00 verdient; im Übrigen lebt er von der Sozialhilfe (pag. 623; 636). Der Beschuldigte ist nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (pag. 619 f.), was ebenfalls neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt. Im Üb- rigen kann ihm weder Reue noch Einsicht attestiert werden, hat er die Vorwürfe doch bis zum Schluss bestritten. Dies wirkt zwar nicht straferhöhend aus, ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist übereinstimmend mit der Vorinstanz seine De- linquenz während des laufenden Strafverfahrens zu berücksichtigen. Die Anklageer- hebung bezüglich der Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schreckten den Beschuldigten nicht davor zurück, die Straf- und Zivilklägerin 2 un- sittlich zu berühren. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten als erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind schliesslich keine ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 1 Monat erscheint angemessen. 24.Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten. 25.Strafvollzug Vorliegend kommt – wie oben unter Ziff. 6 erwähnt – das Verschlechterungsverbot zum Tragen, weshalb die Freiheitsstrafe oberinstanzlich jedenfalls bedingt auszu- sprechen ist. Zu prüfen bleibt, ob die Probezeit auf weniger als 3 Jahre festzulegen ist. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit mindestens 2 Jahre. Nach dem Gutachten ist beim Beschuldigten von einer mittleren Rückfallgefahr auszugehen, so dass es nicht angemessen erscheint, die minimale Probezeit von 2 Jahren anzuord- nen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz wird eine Probezeit von 3 Jahren festge- legt.
38 26.Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dem Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an. Laut Art. 110 Abs. 7 StGB gilt als Untersuchungshaft im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Aus- lieferungshaft. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 344 Tagen wird ihm im Umfang von 344 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V.Massnahme Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, ist es ihr verwehrt, abweichend von der Vorinstanz eine Massnahme für den Beschuldigten vorzusehen. VI.Landesverweisung 27.Allgemeine theoretische Ausführungen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Die obligatorische Lan- desverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Vor- aussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienka- talog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiä- rer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter De-
39 linquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Inte- gration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festge- halten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Inte- gration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Ok- tober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berück- sichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren per- sönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die Kin-
40 derrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Ge- sichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferien- besuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrge- nommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenab- wägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuord- nen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die ver- schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestie- rende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalpro- gnose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 28.Erwägungen der Kammer 28.1Vorliegen eines Katalogdelikts Der Beschuldigte ist mexikanischer Staatsangehöriger und wird wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und verurteilt. Damit liegt eine Katalogtat für die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB vor. Insofern bleibt zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 28.2Härtefallprüfung 28.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, Integration, familiäre Ver- hältnisse, Gesundheitszustand, Respektierung der Rechtsordnung und Rück- fallgefahr Der Beschuldigte wurde am 13. März 1978 in Mexiko geboren und lebte – abgesehen von 2 Jahren in Chile – bis zu seinem 32. Lebensjahr in seinem Heimatland. Mithin
41 hat er seine Kindheit, Jugend und einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens in Mexiko verbracht. Er lernte dort auch seine Frau, J., welche in der Schweiz wohnhaft war, kennen. Sie heirateten am 28. Januar 2006 in Mexiko (pag. 532). Am 28. Juni 2010 kam die gemeinsame Tochter, K., zur Welt. Kurz darauf reiste der Beschuldigte im September 2010 zusammen mit der Tochter und seiner Frau in die Schweiz ein (pag. 532). Bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2020 lebte er mit seiner Frau und den beiden Kindern K.________ und L., geb. am 8. Mai 2012, in G. (vgl. pag. 622). Mittlerweile sind der Beschuldigte und J.________ geschieden. Der Beschuldigte lebt seit der Trennung von seiner Frau in AB.. Dem Beschuldigten war am 4. September 2015 eine Niederlassungs- bewilligung erteilt worden, deren Kontrollfrist seit dem 13. September 2020 aber nicht mehr verlängert wurde (pag. 532; vgl. auch pag. 636 Z. 17 f.). Angesichts der darge- legten Biografie befindet sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht in einer be- sonderen Situation wie Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB); er befindet sich «erst» seit 13 Jahren in der Schweiz, während er rund 30 Jahre in Mexiko verbrachte. Der Beschuldigte bemühte sich zwar, im Gastgewerbebereich Fuss zu fassen, aber die berufliche Integration erwies sich als schwierig. So arbeitete er an verschiedenen Orten als AA., schliesslich absolvierte er im Jahr 2019 als über vierzigjäh- riger Familienvater eine Lehre als AC.. Nach Angaben des Beschuldigten wurde die Lehre vom Sozialamt unterstützt und er verdiente nichts (pag. 62 Z. 423). Von März 2020 bis ca. Frühling 2022 war der Beschuldigte dann auch infolge der Untersuchungshaft ohne Erwerb (pag. 133 Z. 367). Seit Frühling/Sommer 2022 be- findet sich der Beschuldigte nun in einem Eingliederungsprogramm der Sozialhilfe; im Rahmen dieses Programms arbeitet er bei der Z. als AA.________ und verdient monatlich zwischen CHF 800.00 bis CHF 1'000.00 (pag. 550; 626; 636 Z. 29 ff.). Als angeblicher Computerspezialist arbeitete er in der Schweiz nie (pag. 532 f.). Von Oktober 2010 bis Februar 2021 bezogen er und seine Familie mit Ausnahme von einem halben Jahr Sozialhilfeleistungen von über CHF 460'000.00 (pag. 532). Auch seit der Beschuldigte von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt lebt, ist er sozialhilfeabhängig; vom 25. Februar 2021 bis 18. Februar 2022 bezog er Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 25'436.30, wobei die Sozialhilfeabhängigkeit weiterhin andauert (pag. 532 f.; 637 Z. 8 f.). Der Beschuldigte konnte bis heute in der Schweiz beruflich nie Fuss fassen und war seit seiner Einreise in die Schweiz – abgesehen von einigen wenigen Monaten – immer von der Sozialhilfe abhängig. Er ist nicht in der Lage, alleine für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, geschweige denn Un- terhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten. Obwohl es dem Beschuldigten offenbar nicht an Arbeitswillen fehlt und er im Betreibungsregister keine Einträge zu verzeich- nen hat, kann nach dem Gesagten von einer (nachhaltigen) beruflichen und wirt- schaftlichen Integration keine Rede sein. Der Beschuldigte ist von seiner Frau J.________ seit 26. Januar 2022 geschieden. Die gemeinsamen Kinder K., zwölfjährig, und L., zehnjährig, wohnen/leben bei der sorgeberechtigten Exfrau. Zu seiner ehemaligen Frau hat der Beschuldigte wenig bzw. nur zufälligen Kontakt (pag. 623; 637 Z. 27 f.). Seine Kinder sieht der Beschuldigte lediglich rund alle zwei Wochen für ca. drei Stunden im Rah- men eines begleiteten Besuchsrechts (pag. 638 Z. 15 f. und Z. 18 f.). Gemäss Bericht
42 der Familienbegleitung vom August 2022 (pag. 595 ff.) fanden zwischen Juni 2021 und August 2022 insgesamt 26 Besuche des Vaters mehrheitlich im Büro der Sozi- alpädagogischen Familienbegleitung AD.________ in Y.________ statt, wobei K.________ insgesamt nur fünf Mal teilgenommen hat. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Vater gegenüber seinen Kindern liebevoll und zugewandt verhält. Auch wenn L.________ Kenntnisse der spanischen Sprache marginal seien, verstehe er sich mit seinem Vater. Gespräche fänden sprachlich bedingt (der Be- schuldigte spreche weitgehend nur Spanisch) aber kaum statt. K.________ hat sich demgegenüber entschieden, ihren Vater nicht mehr zu treffen (pag. 596 f.; 637 Z. 38 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten schreibe er seiner Tochter manchmal, wie es ihr gehe; auch an ihrem Geburtstag schreibe er ihr jeweils. Wei- tern Kontakt zu seiner Tochter hat er nicht (pag. 638 Z. 2 ff.). Weiter gilt zu bemerken, dass der Beschuldigte für seine Kinder – mangels eines Erwerbseinkommens – fi- nanziell nicht aufkommen kann (vgl. pag. 638 Z. 21 f.); gemäss seinen Angaben belaufen sich die Schulden gegenüber den Kindern und seiner Exfrau auf ca. CHF 30'000.00 (pag. 637 Z. 36). Die beiden Kinder bilden grundsätzlich Teil der Kernfa- milie des Beschuldigten. Da zu seiner Tochter derzeit gar kein persönlicher Kontakt (mit dieser hat er lediglich sporadischen «SMS-Kontakt») und zu seinem Sohn nur ein marginaler Kontakt besteht (diesen sieht er nur alle zwei Wochen für wenige Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts), kann nicht von einer tatsäch- lich gelebten und echten Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Ange- sichts des Umstandes, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit von der Sozialhilfe lebt und daher weder seine Exfrau noch seine Kinder finanziell unterstützen konnte/kann, geht ihnen (den Kindern) im Falle einer Landesverweisung des Be- schuldigten auch keine Geldquelle verloren, auf welche sie bis anhin angewiesen waren. Es liegt keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung mehr vor, welche durch die Landesverweisung des Beschuldigten beeinträchtigt würde. Hinsichtlich seiner Kinder besteht demnach kein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK, so dass auf eine Interessensabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK verzich- tet werden kann. Selbst wenn aber aufgrund der Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern ein persönlicher Härtefall anzunehmen wäre und die Anwesenheit des Vaters für das Wohl eines Kindes im Grundsatz wichtig ist, steht dies einer Lan- desverweisung nicht in jedem Fall entgegen. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile gelten nicht absolut (vgl. oben Ziff. 26 sowie Urteile des BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht die elterliche Sorge und die alleinige Obhut über seine Kinder hat, womit seine Landesverweisung nicht dazu führt, dass auch die Kinder faktisch gezwungen werden, die Schweiz zu verlassen. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kinder mit ihrer sorge- und obhutsberechti- gen Mutter in der Schweiz verbleiben und weiterhin ihren gewohnten Alltag haben. Abgesehen von seinen beiden Kindern hat der Beschuldigte keine Familienangehö- rigen oder Verwandte, welche in der Schweiz leben würden (pag. 638 Z. 24 ff.). Auch ansonsten scheint der Beschuldigte über keine wesentlichen sozialen Bindungen in der Schweiz zu verfügen. Gemäss seinen Angaben hat der Beschuldigte zwar einige
43 Kollegen, mit welchen er ausgeht, jedoch handelt es sich dabei nicht um enge («tiefe») Freunde (pag. 638 Z. 28 f.). Dass er über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung beruflicher oder gesellschaft- licher Natur verfügen würde, ist nicht ersichtlich und auch in keiner Weise dargetan (vgl. dazu Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.1). Negativ zu werten ist sodann die Tatsache, dass der seit 13 Jahren in der Deutschschweiz le- bende Beschuldigte die deutsche Sprache nur minimal beherrscht (vgl. dazu insbe- sondere auch die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhand- lung, wonach er nur wenig Deutsch spreche, pag. 638 Z. 41 f.; vgl. auch die Aussa- gen von S., wonach der Beschuldigte vor allem Spanisch spreche, Deutsch nur gebrochen, pag. 113 Z. 77 f.). Trotz seiner relativ langen Aufenthalts- dauer in der Schweiz ist der Beschuldigte insgesamt leidlich integriert. Die Integra- tion begründet damit kein spezifisches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Zur Gesundheitssituation wird im Leumundsbericht vom 22. Februar 2023 ausge- führt, dass der Beschuldigte depressiv sei, Schlafprobleme und Rückenschmerzen habe, wobei die Schlafprobleme und Depressionen in der letzten Zeit stark zuge- nommen hätten (pag. 623 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschul- digte hierzu an, es treffe zu, dass er gesundheitliche Probleme habe. Er habe aber keinen Arzt aufgesucht, da er keine Medikamente nehmen wolle (pag. 636 Z. 28 ff.). Im April 2023 werde er aber eine Therapie beginnen, um den Stress und die Depres- sionen bewältigen zu können (pag. 639 Z. 28 f. und Z. 32 f.). Nebst dem Umstand, dass der Beschuldigte seine gesundheitlichen Probleme in keiner Weise belegt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschuldigten genannten gesundheitli- chen Probleme – sollten sie denn zutreffen – einer Landesverweisung entgegenste- hen könnten, zumal der Beschuldigte – gemäss seinen Angaben – nicht auf spezifi- sche Medikamente angewiesen ist. Im Übrigen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der beim Beschuldigten teilweise aufkommende Stress und die Depressionen auch in Mexiko behandelt/therapiert werden können. Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf. Hervorzuheben ist aber, dass nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. V. beim Beschuldigten unter den hier vorliegenden Umständen von einer Pädophilie und von einem mittle- ren Risiko auszugehen ist, dass er in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erneut ähnliche Delikte begeht (pag. 207 E. 7.2.; 209 E. 7.4.). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ging die Vorinstanz beim Beschuldigten zwar vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus, aber die sexuellen Handlungen zum Nachteil von Kindern, die erneute Delinquenz während des laufenden Strafver- fahrens und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten in Verbindung mit der Diagnose einer Pädophilie und der damit einhergehenden Rückfallgefahr wir- ken sich klar nachteilig aus. Nicht zum Nachteil des Beschuldigten kann im jetzigen Zeitpunkt demgegenüber die Eröffnung des neuen Strafverfahrens (Kinderpornogra- fie) gewertet werden (vgl. pag. 545, 548 und 653 ff.). 28.2.2 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland Der Beschuldigte hat rund 30 Jahre in Mexiko – und damit den überwiegenden Teil seines Lebens – gelebt. Er ist in Mexiko aufgewachsen und hat dort die reguläre Schule besucht. Nachdem er an einer Universität in Chile für zwei Jahre studiert
44 hatte (Computersysteme), ging er – gemäss seinen Angaben – in Mexiko verschie- denen Arbeitstätigkeiten nach (pag. 623). Gemäss seinen eigenen Angaben war er in seinem Heimatland u.a. auch als Computerspezialist selbständig erwerbend (pag. 532 Ziff. 4; 533 Ziff. 5). Bereits angesichts dieser Umstände ist auf intakte Wieder- eingliederungschancen zu schliessen. Mit Blick auf das Ausgeführte (mehrjährige Berufungserfahrung in Mexiko) dürfte es dem Beschuldigten im Alter von 45 Jahren möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt in Mexiko erneut Fuss zu fassen und eine Exis- tenz aufzubauen. Zudem beherrscht er die spanische Sprache und ist mit der Kultur seines Heimtatlandes vertraut. Auch wenn der Beschuldigte gemäss seinen Anga- ben derzeit offenbar nur wenig Kontakt zu seiner im Mexiko lebenden Familie (Mutter und Vater sowie Tanten) pflegt, ist davon auszugehen, dass die Familie (insbeson- dere die Mutter) dem Beschuldigten bei einer Reintegration im Heimatland etwas Unterstützung bieten könnte. In sozialer Hinsicht reicht es denn auch aus, dass – wie vorliegend – ein gewisser Empfangsraum für den Beschuldigten in seinem Hei- matland besteht. Zu bemerken bleibt, dass der Beschuldigte weder Flüchtlings- noch Asylstatus geniesst. Über eine allfällige Gefährdung seiner Person in seiner Heimat ist nichts bekannt. Eine Reintegration in Mexiko, wo der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, erscheint nach dem Gesagten ohne weiteres mög- lich. 28.3Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausserge- wöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt blei- ben müssen, soweit sie bei Landesverweisung typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Beschuldigte lebt zwar schon längere Zeit in der Schweiz und ist Vater von zwei minderjährigen Kindern. Dies sind indes bereits die einzigen Argumente, welche für einen Härtefall sprechen könnten. In Bezug auf die Kinder gilt es aber sogleich rela- tivierend zu bemerken, dass diese unter der alleinigen Sorge und Obhut der Mutter stehen und der Beschuldigte zu seinen Kindern keine nahe und enge Beziehung mehr pflegt (die Tochter will den Vater nicht mehr treffen; den Sohn sieht der Be- schuldigte lediglich alle zwei Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts). Im Übrigen sprechen die Integration des Beschuldigten, seine finanziellen Verhält- nisse, sein Gesundheitszustand, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Her- kunftsland, die sozialen Eingliederungsaussichten und die Rückfallgefahr gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Be- schuldigte konnte sich in der Schweiz weder sozial noch beruflich integrieren. Er hat in der Schweiz – abgesehen von seinen Kindern – keine tieferen Beziehungen. Er ist sozialhilfeabhängig und nicht in der Lage für seinen Lebensunterhalt oder denje- nigen der Kinder aufzukommen. Die relativ lange Anwesenheitsdauer und die kon- kreten familiären Verhältnisse vermögen einen persönlichen Härtefall angesichts des
45 Umstandes, dass alle weiteren Kriterien negativ zu werten sind, letztlich nicht zu rechtfertigen. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass das Verschulden für die Beurteilung der Frage, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt oder nicht, nicht von Bedeutung ist. 28.4Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen, da unter den gegebenen Umständen das öf- fentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der Delikte (mehrfache sexuelle Handlungen zum Nachteil von zwei Kindern) gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. 28.5Fazit / Dauer der Landesverweisung Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB des Landes zu verwei- sen. Eine Landesverweisung von 5 Jahren (Minimum) erscheint angemessen; es gilt oh- nehin das Verschlechterungsverbot. 29.Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 29.1Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze) – im Zeitpunkt der Fällung des Urteils waren sowohl die SIS-II-Verordnung als auch die SIS-Verord- nung-Grenze (bereits) in Kraft. Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizü- gigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine na- tionale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In-
46 stanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Ent- scheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nati- onale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaats- angehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Ver- ordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraus- setzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zu- sätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine kon- krete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Ver- ordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Ent- scheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
47 29.2Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte stammt aus Mexiko und ist damit Drittstaatangehöriger. Er kann sich ausserdem nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Aus- schreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Be- schuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verord- nung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte wird wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt. Mit diesen Straftaten hat der Beschuldigte ein ho- hes bzw. besonders schützenswertes Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwick- lung des Kindes – verletzt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. V.________ ist beim Beschuldigten – wie bereits weiter oben erwähnt – zudem von einem mittleren Risiko auszugehen, dass er in einem Zeitraum von drei bis fünf Jah- ren erneut ähnliche Delikte begeht. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Aus- geführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Aus- schreibung angesichts des Strafmasses von 16 Monaten Freiheitsstrafe verhältnis- mässig. VII.Zivilpunkt 30.Allgemeines Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). An- spruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Schadenshand- lung bloss indirekt Betroffene können eine Genugtuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann ge- schuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hin- sicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vor- ausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Wider- rechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, N. 6, 11, 14 f. zu Art. 49, mit Hinweisen).
48 Im Weiteren wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (pag. 440 f., S. 64 f. der Urteilsbegründung). 31.Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% Zins seit dem 11. Februar 2019 an die Straf- und Zivilklägerin 1 sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins seit dem 29. Februar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin 2. Die beiden Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 beantragen im Berufungsverfahren die Bestätigung die- ses Urteils. Der Beschuldigte beantragt hingegen – mit Blick auf den von ihm ver- langten Freisprüche – die Abweisung der fraglichen Genugtuungsforderungen, äus- serte sich diesbezüglich aber nicht weiter. 32.Erwägungen der Kammer Sowohl die Straf- und Zivilklägerin 1 als auch die Straf- und Zivilklägerin 2 wurden durch die vom Beschuldigten schuldhaft begangenen Handlungen widerrechtlich in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt. Es liegt somit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor, welche grundsätzlich für einen Genugtuungsanspruch qualifiziert. Betreffend die konkrete Schwere der vorgenommenen sexuellen Handlungen hatten die Vorfälle auf beide Mädchen noch überschaubare Wirkungen. Die Vorfälle verän- derten vorübergehend ihr Schlafverhalten und sie hatten zum Teil panische Alp- träume. Psychologische Unterstützung brauchten beide Mädchen nicht und es ist keine nachhaltige Traumatisierung erkennbar. Dennoch darf nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass die beiden Mädchen ihr Leben lang mit den an ihnen begange- nen sexuellen Übergriffen leben müssen. Es ist diesbezüglich auch nicht ausge- schlossen, dass die Taten sie in einem späteren Zeitpunkt einholen und allenfalls weitergehend belasten könnten. Die Vorinstanz erwog korrekt, welche Kriterien bei der Bemessung der Genugtuung vorliegend zu berücksichtigen sind (pag. 440 f., S. 64 f. der Urteilsbegründung); in- soweit schliesst sich die Kammer ihren Ausführungen integral an. Die von der Vor- instanz gestützt auf diese (korrekten) Umstände für die beiden Straf- und Zivilkläge- rinnen 1 und 2 je gesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 erscheint der Kammer in Würdigung der Gesamtumstände und mit Blick auf die in der Literatur genannten Beträge sowie die Gerichtspraxis des hiesigen Gerichts – vgl. u.a. die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 363 vom 28. April 2022 (sexuelle Handlungen mit Kindern [Genugtuung: CHF 1'000.00]), SK 18 360 vom 3. Februar 2020 (sexuelle Handlungen mit Kindern [Genugtuung: CHF 1'000.00]); SK 19 174 vom 3. Dezember 2019 (sexuelle Handlungen mit Kindern [Genugtuung: CHF 1'500.00]) – als ange- messen. Dieser Betrag ist antragsgemäss mit 5 % zu verzinsen, wobei für den Be- ginn des Zinsenlaufs bei der Straf- und Zivilklägerin 1 auf den 11. Februar 2019 und bei der Straf- und Zivilklägerin 2 auf den 29. Februar 2020 abzustellen ist. Soweit über die vorgenannte Genugtuungshöhe hinausgehend, ist die Zivilklage beider Straf- und Zivilklägerinnen abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden
49 aufgrund des geringfügigen Aufwands für das Strafverfahren weder separate Kosten noch Entschädigungen ausgeschieden. VIII.Kosten und Entschädigung 33.Verfahrenskosten 33.1Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'161.20 (exkl. Übersetzungskosten) voll- umfänglich zu tragen. 33.2Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit einer Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren voll- umfänglich, weshalb er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu bezahlen hat. 34.Amtliche Entschädigung 34.1Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. 34.2Obere Instanz Fürsprecher B.________ macht in seiner Honorarnote vom 28. Februar 2023 (pag. 669 f.) einen Aufwand von 18 Stunden (ohne Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, was der Kammer angemessen erscheint. Diesem Auf- wand sind vier Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem Klienten hinzuzurechnen. Demnach ist Fürsprecher B.________ ein Aufwand von total 23 Stunden zu CHF 200.00 (amtlicher Stundenansatz), ausmachend CHF 4'600.00, zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 557.00 (inkl. Reisezuschlag von CHF 75.00) so-
50 wie die Mehrwertsteuer von CHF 397.10. Auf die Geltendmachung des vollen Hono- rars hat Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 5'554.10 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und Mehrwertsteuer). Da der Beschuldigte in der Sa- che unterliegt, wird er für den gesamten Betrag rückzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 35.Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin 1 35.1Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 35.2Erste Instanz Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten obsiegt die Straf- und Zivilklägerin 1 sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschä- digen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Auf- wendungen der Straf- und Zivilklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'412.05 zu bezahlen. 35.3Obere Instanz Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 1. März 2023 einen Arbeitsaufwand von total 20 Stunden geltend. Dieser Aufwand wurde um drei Stunden auf 17 Stunden gekürzt, da die Berufungsverhandlung – anders als in der Zusammenstellung der erbrachten Leistung (Rechtsanwältin D.________ macht für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung einen Aufwand von sieben Stunden geltend) – lediglich vier Stunden gedauert hat. Bei der betragsmässigen Festsetzung der Entschädigung des Zeitaufwands wird der in der kantonalen Praxis übliche Stun- denansatz von CHF 250.00 statt wie geltend gemacht CHF 270.00 berücksichtigt, was zu einer Entschädigung von CHF 4'250.00 (17 x CHF 250.00) führt. Weiter sind die von Rechtsanwältin D.________ geltend gemachten Reisekosten von CHF 62.80 (2 x 1/2 SBB-Billett Biel-Bern retour 1. Klasse) sowie der von ihr
51 geltend gemachte Reisezuschlag (2x) von CHF 150.00 je hälftig zu kürzen, da die Urteilseröffnung entfiel. Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'849.60 (Arbeitsaufwand von 17 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 4'250, Reisezuschlag von CHF 75.00, Auslagen von CHF 177.90 und Mehr- wertsteuer von CHF 346.70) an die Straf- und Zivilklägerin 1 zu verurteilen. 36.Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläge- rin 2 36.1Erste Instanz Rechtsanwalt F.________ wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'824.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt; das volle Honorar wurde auf CHF 7'821.80 und der nachforderbare Betrag auf CHF 1'997.80 bestimmt. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt F.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2 durch Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 5'824.00 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befin- det (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Zufolge des Obsiegens der Straf- und Zivilklägerin 2 ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 2 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- pflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'997.80, zu bezahlen. 36.2Obere Instanz Rechtanwalt F.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 1. März 2023 (pag. 675 ff.) einen Aufwand von total 18 Stunden und 25 Minuten geltend. Dieser Aufwand wurde um eine Stunde gekürzt, da die Urteilseröffnung entfiel (für diese veranschlagte Rechtsanwalt F.________ einen Aufwand von einer Stunde). Die von Rechtsanwalt F.________ geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2 im oberinstanz- lichen Verfahren mit CHF 3'776. 30 (Arbeitsaufwand von 17 Stunden und 25 Minuten zu CHF 200.00, ausmachend CHF 3'484.00, Auslagen von CHF 22.30 und Mehr- wertsteuer von CHF 270.00). Das volle Honorar von Rechtsanwalt F.________ wird gestützt auf den im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 bemes- sen, womit sich ein volles Honorar von CHF 4'714.35 ergibt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2 durch
52 Rechtsanwalt F.________ im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 3'776.30 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Zufolge des Obsiegens der Straf- und Zivilklägerin 2 ist der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Straf- und Zivilklägerin 2 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 938.05, zu bezahlen. IX.Verfügungen 37.Biometrische erkennungsdienstliche Daten Vom Beschuldigten wurden biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 94). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
53 X.Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern
54 II.
55 StundenSatz amtliche Entschädigung26.50200.00CHF5’300.00 CHF107.60 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF5’407.60CHF416.40 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF5’824.00 volles HonorarCHF7’155.00 CHF107.60 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF7’262.60CHF559.20 TotalCHF7’821.80 nachforderbarer BetragCHF1’997.80 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'824.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'824.00 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstin- stanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'997.80, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin 2 E., Rechtsanwalt F., wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung17.42200.00CHF3’484.00 CHF22.30 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF3’506.30CHF270.00 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF3’776.30 volles HonorarCHF4’355.00 CHF22.30 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF4’377.30CHF337.05 TotalCHF4’714.35 nachforderbarer BetragCHF938.05 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'776.30. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3'776.30 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
56 A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberin- stanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 938.05, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verur- teilt:
57 Bern, 2. März 2023 (Ausfertigung: 6. Juli 2023) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Meyes i.V. Oberrichter Zbinden Der Gerichtsschreiber: Ruch i.V. Gerichtsschreiber Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).