Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre pénale Urteil SK 20 72 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Zbinden, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 30. Juli 2019 (PEN 17 255 / 19 56)
2 Erwägungen: I.Formelles 1.Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 30. Juli 2019 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1199 ff.): «[...] I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1.wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22. Juni 2016, in Biel, durch missbräuchliches Abgeben von Warnsignalen (AKS Ziff. I/1.3) 2.wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 5. Oktober 2014, in Biel und anderswo, durch Kauf und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (geringfügig; AKS Ziff. I/3, erster Absatz) 3.wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel, E., durch unanständiges Benehmen (AKS Ziff. I/4) wird infolge Verjährung gestützt auf Art. 329 StPO i.V.m. Art. 109 StGB eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A. wird freigesprochen: 1.von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 20./21. April 2015, in Biel, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I/2.2) 2.von der Anschuldigung des in Verkehr Setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder; AKS Ziff. I/1.2.6), angeblich begangen am 23. September 2013, in Biel, Silbergasse ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
3 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1.der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch 1.1.Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (AKS Ziff. I/1.1.1), mehrfach begangen am 1.1.1.24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 1.1.2.1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse – Kreisverkehrsplatz – Leugenestrasse – David-Moning-Strasse 1.1.3.22. März 2014, in Biel 1.2.Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 22. März 2014, in Biel (AKS Ziff. I/1.1.2) 2.der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch 2.1.Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. I/1.2.1), begangen am 2.1.1.28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.1.2.24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.2.Fahren in angetrunkenem Zustand (qualifiziert; AKS Ziff. I/1.2.2), mehrfach begangen am 2.2.1.1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse – Kreisverkehrsplatz – Leugenestrasse – David-Moning-Strasse 2.2.2.22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3.Fahren eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I/1.2.3, AKS 2018 Ziff. I/1.2), begangen am 2.3.1.22. Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3.2.27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.3.3.26.07.2018, in Orpund 2.4.Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse (AKS Ziff. I/1.2.4) 2.5.Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis (AKS Ziff. I/1.2.5, AKS 2018 Ziff. I/1.1), mehrfach begangen am 2.5.1.28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.5.2.24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.5.3.23. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.5.4.22. Dezember 2013, auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon 2.5.5.1. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse – Kreisverkehrsplatz – Leugenestrasse – David-Moning-Strasse 2.5.6.22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse)
4 2.5.7.10. Oktober 2014, in Biel, Zollhausstrasse 2.5.8.22. Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.5.9.27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.5.10. 26.07.2018, in Orpund 2.6.In Verkehr setzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder; AKS Ziff. I/1.2.6 und AKS 2018 Ziff. I/1.3), mehrfach begangen am 2.6.1.28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.6.2.24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.6.3.22. Dezember 2013, auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon 2.6.4.22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.6.5.27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.6.6.26.07.2018, in Orpund 2.7.Missbrauch von Kontrollschildern (AKS Ziff. I/1.2.7 und AKS 2018 Ziff. I/1.4 und I/1.5), mehrfach begangen am 2.7.1.28. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.7.2.24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.7.3.23. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.7.4.22. Dezember 2013, auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon 2.7.5.22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.7.6.27. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.7.7.26.07.2018, in Orpund 3.der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015, in Biel, F.________ (Adresse), zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I/2.1) 4.der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) (AKS Ziff. I/2.3) 5.der falschen Anschuldigung, begangen am 1. März 2014, in Biel (AKS Ziff. I/2.4) 6.der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013, in Biel (AKS Ziff. I/2.6) 7.der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum von Betäubungsmitteln (geringfügig; AKS Ziff. I/3), begangen am 22. Juni 2016 und am 27. Januar 2017, in Biel
5 IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 285 Ziff. 1, 303 Ziff. 1 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 90 Abs. 1 und 2, Art. 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit a, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1.Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungs- und Polizeihaft werden im Umfang von insgesamt 116 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgesetzt. 3.Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 4.Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23‘550.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 38‘233.85, insgesamt bestimmt auf CHF 61‘783.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 46‘751.55). Kosten der Untersuchung BJS 14 6200CHF18’150.00 Kosten Untersuchung BJS 18 17198CHF800.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft vor GerichtCHF1’000.00 Kosten des Gerichts(inkl. schriftl. Begründung)CHF3’600.00 Total CHF23’550.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle)CHF15’032.30 Kosten der Staatsanwaltschaft BJS 14 6200CHF17’117.80 Kosten der Staatsanwaltschaft BJS 18 17198CHF2’089.20 Kosten Gericht Fahrzeug KIA Carnival IIICHF3’994.55 TotalCHF38’233.85 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
6 V. 1.Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3.Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. VI. 1.Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung39.67200.00CHF7’933.34 amtliche Entschädigung 1.50100.00CHF150.00 ReisezuschlagCHF300.00 CHF184.90 Mehrwertsteuer8.0%auf CHF8’568.24CHF685.45 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF9’253.69 volles Honorar39.67250.00CHF9’916.68 volles Honorar1.50125.00CHF187.50 ReisezuschlagCHF300.00 CHF184.90 Mehrwertsteuer8.0%auf CHF10’589.08CHF847.15 TotalCHF11’436.23 nachforderbarer BetragCHF2’182.54 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung24.33200.00CHF4’866.66 CHF498.80 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF5’365.46CHF413.15 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF5’778.61 volles Honorar24.33250.00CHF6’083.33 CHF498.80 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF6’582.13CHF506.80 TotalCHF7’088.93 nachforderbarer BetragCHF1’310.32 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘032.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 3‘492.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7 VII. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1.Es wird festgestellt, dass der Zivilkläger D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann. 2.Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin G.________ (Versicherung), einen Betrag von insgesamt CHF 12‘000.00 zu schulden. Die Zivilklage der G.________ (Versicherung) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Die zwischen A.________ und der G.________ (Versicherung) abgeschlossene Vereinbarung vom 30. Juli 2019 wird gerichtlich genehmigt. 4.Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1.Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 12 Patronen ein Klappmesser eine BM-Mühle 2.Es wird festgestellt, dass der KIA Carnival III, dunkelblau, VIN/Rahmen-Nr. ________, bereits mit Verfügung vom 17. Juni 2019 zur Verwertung bzw. Vernichtung eingezogen wurde. 3.Der Betrag von CHF 1‘500.00 aus der Beschlagnahme und dem Verkauf des Mercedes-Benz, E 430 T, rot, VIN/Rahmen-Nr. ________, wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4.Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 wird in der Höhe von CHF 100.00 zur Deckung der Busse von CHF 100.00 und in der Höhe von CHF 1‘400.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5.Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN ________, PCN ________, PCN ________, PCN ________, PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6.Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN gemäss Ziff. VIII/5 hiervor) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7.[...]»
8 2.Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. August 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1215). Ebenfalls innert Frist ging am 3. März 2020 beim Obergericht des Kantons Bern die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (pag. 1321 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. März 2020 (pag. 1334 f.) mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung. 3.Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. März 2020 (pag. 1321 ff.) reichte Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten ein Zwischenzeugnis der H.________ (GmbH) vom 4. Februar 2019 (pag. 1324), einen Bericht des I.________ (Spital) vom 14. März 2014 (pag. 1325), einen Notfallbericht der J.________ (Klinik) vom 1. März 2014 (pag. 1326 ff.) sowie einen Bericht des Erwachsenen- und Kindesschutzes der Stadt Biel vom 23. August 2018 (pag. 1330) ein. Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 5. Mai 2020 zu den Akten erkannt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Kopien bedient (pag. 1336 f.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden sodann von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (datierend vom 4. September 2020, pag. 1366 f.), beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Administrativakten (pag. 1355; gelber Bundesordner) sowie bei der Kantonspolizei Bern ein Informationsbericht über den Beschuldigten (datierend vom 3. September 2020, pag. 1378 f.) ediert. Ausserdem wurden beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Akten im Strafverfahren PEN 19 981 gegen den Beschuldigten eingeholt (pag. 1371 ff.). Daraus wurden Kopien des Strafbefehls vom 28. Oktober 2019 (pag. 1374 ff.) sowie der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2020 (pag. 1371 ff.) erstellt und zu den Akten genommen. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden den Parteien Kopien davon ausgehändigt (vgl. pag. 1388). Rechtsanwalt C.________ reichte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung zudem eine Kopie des Schreibens von Prof. Dr. med. K.________ (nachfolgend Dr. med. K.; datierend vom 14. September 2020, pag. 1419 ff.), eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen der L. (AG) und dem Beschuldigten (unterzeichnet am 17. Juli 2020 bzw. am 23. Juli 2020, pag. 1422 f.), eine Kopie der Lohnabrechnung der L.________ (AG) für den Monat August 2020 (pag. 1424) sowie eine Kopie des Zwischenzeugnisses der L.________ (AG) (datierend vom 31. August 2020, pag. 1425) ein. Diese Unterlagen wurden mit Beschluss der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 1389). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 1390 ff.).
9 4.Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1404 f.): «I.Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2019 (PEN 17 255/1956/17261) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass 1.das Verfahren gegen A., geb. 09.01.1981, eingestellt wurde wegen: a.einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel (Ziff. 1.1. Urteil der Vorinstanz); b.Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 5. Oktober 2014 in Biel und anderswo (Ziff. 1.2. Urteil der Vorinstanz); c.wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel (Ziff. 1.3. Urteil der Vorinstanz). 2.A. (vgt.) freigesprochen wurde vom Vorwurf: a.der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 20./21. April 2015 in Biel, z.N. von D.________ (Ziff. 11.1. Urteil der Vorinstanz); b.der Anschuldigung des in Verkehr Setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 23. September 2013 in Biel (Ziff. 11.2. Urteil der Vorinstanz). 3.A.________ (vgt.) verurteilt wurde betreffend Ziff. 111.1.1.1.-111.1.1.2.; Ziff. 111.1.2.; Ziff. 111.2.1.2.; Ziff. 111.2.2. bis Ziff. 111.2.7.; Ziff. 111.5. bis Ziff. 111.7. jeweils Urteil der Vorinstanz). 4.A.________ (vgt.) zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde (Ziff. IV.3. Urteil der Vorinstanz). 5.das Widerrufsverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Kostenfolge für den Kanton Bern eingestellt wurde (Ziff. V Urteil der Vorinstanz). 6.die Verfügungen betreffend die Zivilpunkte getroffen wurde (Ziff. VII. Urteil der Vorinstanz). 7.die weiteren Verfügungen getroffen wurden (Ziff. VIII. Urteil der Vorinstanz). II.A.________ (vgt.), sei frei zu sprechen vom Vorwurf: 1.des Nichtanpassens der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, angeblich begangen am 22. März 2014, in Biel (Ziff. 111./1.1.3. Urteil der Vorinstanz); 2.der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 28. Dezember 2012 in Biel, Silbergasse (Ziff. 111./2.1.1. Urteil der Vorinstanz); 3.der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 21. April 2015 in Biel, F.________ (Adresse), z.N. von D.________ (Ziff. 111./3. Urteil der Vorinstanz); 4.der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) (Ziff. 111./4. Urteil der Vorinstanz);
10 unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. Ill.A.________ (vgt.), sei mit Bezug auf die nicht angefochtenen Schuldsprüche in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1.zur Bezahlung einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à CHF 20.00, total ausmachend CHF 3'600.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestanden Polizei- und Untersuchungshaft von 116 Tagen; 2.zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit 7 Tagen Haft; 3.zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden, anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV.Die erstinstanzlichen, anteilmässigen Verfahrenskosten für die vorliegend nicht angefochtenen Einstellungen und Freisprüche (Ziff. I. und 11. des Urteils, je letzter Absatz) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei diesbezüglich eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. V.Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI.Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 1411 ff.): «[...] Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als das Verfahren eingestellt wurde 1.wegen einfacher Widerhandlunq gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel, durch missbräuchliches Abgeben von Warnsignalen 2.wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 5. Oktober 2014 in Biel und anderswo, durch Kauf und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana 3.wegen Widerhandlunq gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 22. Juni 2016 in Biel, E., durch unanständiges Benehmen der Beschuldigte freigesprochen wurde 1.von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 20./21. April 2015, in Biel, zum Nachteil von D. 2.von der Anschuldigung des in Verkehr Setzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 23. September 2013 in Biel, Silbergasse der Beschuldigte für schuldig erklärt wurde 1.der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch
11 1.1Nichtanpassen der Geschwindigkeit und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, mehrfach begangen am 1.1.124. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 1.1.21. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse-Kreisverkehrs-platz- Leugenestrasse-David-Moning-Strasse 1.2Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 22. März 2014, in Biel 2.der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch 2.1Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.2Fahren in angetrunkenem Zustand (qualifiziert; AKS Ziff. 1/1.2.2), mehrfach begangen am 2.2.11. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse — Kreisverkehrs- platz-Leugenestrasse-David-Moning-Strasse 2.2.222. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3Fahren eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 2.3.122. Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.3.227. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhof- platz 10 2.3.326.07.2018, in Orpund 2.4Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.5Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis, mehrfach begangen am 2.5.128. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.5.224. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.5.323. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.5.422. Dezember 2013, auf der Autobahn Al, Genf-Lausanne, Nyon 2.5.51. März 2014, in Biel, auf der Strecke Solothurnstrasse — Kreisverkehrs- platz-Leugenestrasse-David-Moning-Strasse 2.5.622. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.5.710. Oktober 2014, in Biel, Zollhausstrasse 2.5.822, Juni 2016, in Biel, E.________ (Adresse) 2.5.927. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.5.1026.07.2018, in Orpund 2.6in Verkehr setzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen am 2.6.128. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.6.224. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.6.322. Dezember 2013, auf der Autobahn Al, Genf-Lausanne, Nyon 2.6.422. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.6.527. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.6.626.07.2018, in Orpund 2.7Missbrauch von Kontrollschildern, mehrfach begangen am
12 2.7.128. Dezember 2012, in Biel, Silbergasse 2.7.224. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse 2.7.323. September 2013, in Biel, Silbergasse 2.7.422. Dezember 2013, auf der Autobahn AI, Genf-Lausanne, Nyon 2.7.522. März 2014, in Biel, E.________ (Adresse) 2.7.627. Januar 2017, in Biel, auf der Strecke E.________ (Adresse) bis Bahnhofplatz 10 2.7.726.07.2018, in Orpund 3.der falschen Anschuldigung, begangen am 1. März 2014 in Biel 4.der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013 in Biel 5.der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum von Betäubungsmitteln, begangen am 22. Juni 2016 und am 27. Januar 2017 in Biel das Widerrufsverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern auferlegt wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1.der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 22. März 2014 in Biel durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges 2.der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Versuch), begangen am 28. Dezember 2012 in Biel durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015 in Biel, F.________ (Adresse), zum Nachteil von D.________ 4.der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014 in Biel, E.________ (Adresse) und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1.zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von 116 Tagen; 2.zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3.zu einer Busse von CHF 100.00; 4.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).» 5.Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 2. März 2020 gegen die
13 Ziff. III.1.1.3. (Schuldspruch wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, begangen am 22. März 2014 in Biel), III.2.1.1. (Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel), III.3. (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015 in Biel), III.4. (Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014 in Biel), IV.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten), IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00), IV.4. (vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten), I. und II. (explizit angefochten soweit den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung und den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten betreffend) sowie VI.1. (explizit angefochten soweit die vollumfängliche Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. VIII.5. und 6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfügungen betreffend DNA- Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten). Demgegenüber sind die Ziff. I.1. (Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch missbräuchliches Abgeben von Warnsignalen), I.2. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), I.3. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht), II.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Drohung), II.2. (Freispruch von der Anschuldigung des Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges), III.1.1.1., 1.1.2. und 1.2. (Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie durch Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit), III.2.1.2. (Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), III.2.2. (Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand), III.2.3. (Schuldspruch wegen [recte: mehrfachen] Fahrens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss), III.2.4. (Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall), III.2.5. (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis), III.2.6. (Schuldspruch wegen mehrfachen Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges), III.2.7. (Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern), III.5. (Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung), III.6. (Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege), III.7. (Schuldspruch wegen [recte: mehrfachen] Widerhandlung gegen das BetmG), IV.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00), V. (Widerrufsverfahren) sowie VII. (Zivilpunkt), VIII.1., 2., 3. und 4. (Verfügungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Geldbeträge) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bei der Prüfung der hiervor aufgeführten nicht rechtskräftigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3
14 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil dabei nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II.Sachverhalt 6.Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 6.1Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 24. März 2017 wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1.2.1. vorgeworfen, er habe sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel, schuldig gemacht. Konkret soll sich der Beschuldigte in der Silbergasse, auf dem Parkplatz beim Gaskessel, der Blutentnahme widersetzt haben, obwohl er offensichtlich angetrunken gewesen sei und zuvor einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe (pag. 964). 6.2Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, alkoholisiert gewesen zu sein und auch nicht, dass er gegenüber der Polizei eine Blutabnahme abgelehnt zu haben. Das Rahmengeschehen betreffend, ist er geständig, beim Versuch, das Auto anders zu parkieren, das Taxi hinter ihm touchiert sowie ein anderes Auto touchiert und beschädigt zu haben. 6.3Bestrittener Sachverhalt Hingegen bestreitet der Beschuldigte, sich einer Blutentnahme mit der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Intensität widersetzt zu haben. Er macht ausserdem geltend, er sei durch die Polizei in Bezug auf die Folgen einer verweigerten Blutabnahme nicht belehrt worden. Schliesslich bestreitet er, dass er den Parkplatz vor dem Gaskessel habe verlassen bzw. sich vom Unfallort habe entfernen wollen. 7.Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 7.1Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017 wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich am 22. März 2014 in Biel [recte: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch] Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte im Kreisverkehr an der Falkenstrasse die Kontrolle über seinen Personenwagen verloren haben und dieser ins Schleudern geraten sein (pag. 964). Im Anschluss daran, soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 24. März 2017 gegen die erstmalige polizeiliche Fixation leicht
15 gewehrt und den Polizisten u.a. damit gedroht haben, dass sie sich vorsehen sollten, wenn er sie später wiederfinde. Weiter habe der Beschuldigte, als er in Handschellen gelegt worden sei und die Polizei beabsichtigt habe, ihn zum Polizeiwagen zu bringen, begonnen, sich so stark zu wehren, dass ihn die Polizisten trotz der Handfesseln zu Boden und anschliessend unter vereinten Kräften von fünf Polizisten zum Polizeiwagen hätten führen müssen. Damit soll sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht haben (pag. 969). 7.2Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ist der Beschuldigte geständig, innerorts in angetrunkenem Zustand mit einer Geschwindigkeit von 80 - 90 km/h gefahren zu sein, dabei einen Bordstein touchiert und die Kurve geschnitten zu haben. In Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stellt der Beschuldigten nicht in Abrede, sich gegen die Anhaltung körperlich zur Wehr gesetzt und die Polizisten beschimpft zu haben. 7.3Bestrittener Sachverhalt Betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bestreitet der Beschuldigte, mit seinem Fahrzeug ins Schleudern gekommen zu sein und durch seine Fahrweise jemanden gefährdet zu haben. Er macht zudem in Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geltend, die Polizei habe bei seiner Anhaltung übertriebene Gewalt angewendet und dass er sich nur deshalb gewehrt habe, weil er (Rücken-)Schmerzen gehabt habe und der Boden dreckig gewesen sei. 8.Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) 8.1Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017 soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, begangen am 21. April 2015 in Biel, schuldig gemacht haben, indem er D.________ mit einem Messer eine 3 cm lange und eine 1 cm lange Schnittwunde am linken Oberarm sowie eine 2 cm lange Schnittwunde an der linken Hand zugefügt habe (pag. 968). Bereits an dieser Stelle hält die Kammer fest, dass in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich ein Würdigungsvorbehalt angebracht wurde (pag. 1163) und der Sachverhalt rechtlich entsprechend auch als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB gewürdigt werden darf. Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass die Anklage entgegen der Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1408) einer Prüfung auf den Anklagegrundsatz hin standhält. Dieser besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die
16 Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Dabei hat die Anklage die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven wie subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 44 und 47 zu Art. 9 sowie N 19 zu Art. 325). Vorliegend ist der erhobene Vorwurf ausreichend exakt umschrieben, so dass für den Beschuldigten kein Zweifel darüber bestehen konnte, welche Handlung ihm konkret vorgeworfen wird. 8.2Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet das Kerngeschehen betreffend nicht, dass es am Morgen des 21. April 2015 vor dem Hauseingang von D.________ zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und D.________ kam. Was das Rahmengeschehen anbelangt, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Freundin von D., N., ein paar Wochen vor dem Vorfall kennen lernte und zumindest freundschaftlichen, jedenfalls aber auch intensiven Kontakt zu dieser pflegte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte N.________ in der Nacht vor der Auseinandersetzung eine SMS schickte, worin stand, dass er den Kopf von D.________ zerschmettere, wenn er diesen das nächste Mal sehe. Schliesslich ist vom Beschuldigten auch anerkannt, dass D.________ den Beschuldigten daraufhin am Morgen des Tattages anrief und die beiden anschliessend, als D.________ das Haus verliess, dort aufeinandertrafen. 8.3Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist betreffend die Verletzungen von D.________ nicht geständig. Er will gar kein Messer dabeigehabt, geschweige denn gegen D.________ ein solches eingesetzt haben. III.Beweiswürdigung 9.Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1228 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 10.Konkrete Würdigung 10.1Ereignis vom 28. Dezember 2012 Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang zu würdigenden Beweismittel – den Anzeigerapport und das Unfallaufnahmeprotokoll vom 10. Februar 2014 (pag. 219 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 28. Dezember 2012 (pag. 233 ff.), vom 22. Dezember 2014 (pag. 236 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 (pag. 1161 ff.) – korrekt aufgeführt und deren Inhalt umfassend wiedergegeben, es wird vorab darauf
17 verwiesen (vgl. pag. 1230 ff., S. 11 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass im Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls explizit festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich nach erfolgter Belehrung über seine Rechte und die Konsequenzen einer Weigerung einer Blutabnahme widersetzt (pag. 227: «Le prévenu, informé de ses droits, a refusé la prise de sang, ce aussi après information des conséquences de ce refus.»). Weiter wurde auf dem Objektblatt betreffend den Beschuldigten und sein Fahrzeug angekreuzt, dass ein Verdacht auf Alkoholkonsum bestehe und dass keine Blutprobe auf Alkohol angeordnet werde (pag. 223). Es wird schliesslich darauf verzichtet, die in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. September 2020 zu diesem Anklagevorwurf gemachten Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 1390 ff.) zusammen zu fassen. Es wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. Vorab ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, als dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel gar nicht einer Würdigung unterzogen bzw. eine solche zumindest nicht schriftlich begründet, sondern betreffend den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lediglich ein Fazit festgehalten hat (vgl. pag. 1232 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1406). Eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweismittel ist daher an dieser Stelle vorzunehmen. In der ersten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 gestand der Beschuldigte sogleich ein, am 28. Dezember 2012 zu viel getrunken zu haben (vgl. pag. 234 Z. 20 f., Z. 26). Er führte aus, er habe seit ca. Mitternacht im Gaskessel ca. drei bis fünf Wodka-Red Bull getrunken (pag. 234 Z. 26; der Beschuldigte bestätigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, am 28. Dezember 2012 Alkohol konsumiert zu haben, wenn auch gleich er seine Worte im Vergleich zu seinen tatnächsten Angaben beschönigend wählte, indem er ausführte, er habe damals «ein wenig getrunken» [pag. 1399 Z. 23, pag. 1399 Z. 28 ff.]). Auf seine tatnächsten, spontanen und damit glaubhaften Angaben betreffend den konsumierten Alkohol ist der Beschuldigte zu behaften. Bereits an dieser Stelle hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte, wenn er ab Mitternacht innerhalb von zweieinhalb Stunden drei bis fünf Wodka-Red Bull getrunken hatte, mehr als nur leicht betrunken war. Dies bestätigte denn auch der um 03.15 Uhr, mithin ungefähr eine halbe Stunde nach dem Vorfall mit der Taxifahrerin, vor Ort durchgeführte Atemtest, welcher 1.78 ‰ anzeigte (vgl. pag. 223); die glaubhaften Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Alkoholisierungsgrad sind somit auch objektiviert. Zum eigentlichen Vorwurf der Verweigerung der Blutabnahme wurde der Beschuldigte in der ersten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 noch nicht befragt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Dezember 2014 machte er diesbezüglich geltend, er wisse nicht, wie er eine solche hätte vereiteln können, wenn er doch deswegen bei der Polizei gewesen sei. Er hätte sich unmöglich wehren können (pag. 237 Z. 42 ff.). Die Polizei habe jedes Mal, wenn sie eine Blutprobe habe haben wollen, eine solche nehmen können. Wenn die Polizei damals genügend insistiert hätte, hätte er die Blutproben gegeben (pag. 237
18 Z. 46 ff.). Diesbezüglich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nunmehr durch Rechtsanwalt C.________ vertreten war. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er habe sämtliche im Zusammenhang mit dem 28. Dezember 2012 gemachten Eingeständnisse nur gemacht, weil er das wegen seiner Tochter habe tun müssen; sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn nicht rauslassen, wenn er es nicht zugebe (pag. 1168 Z. 24 ff.). Dafür, dass der Beschuldigte durch die Polizei unter Druck gesetzt worden wäre, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Ausserdem stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten gar keine konkreten Fragen zum Vereitelungsvorwurf, er hat diesbezüglich somit auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar nichts eingestanden. Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung blieb der Beschuldigte schliesslich dabei, dass er sich der Abnahme einer Blutprobe nicht widersetzt habe (pag. 1399 Z. 32 f. und Z. 35 ff.). Er führte dazu aus, seiner Meinung nach könne man sich gar nicht gegen etwas widersetzen, wenn man verhaftet sei. Er habe die Erfahrung gemacht, «dass die Polizei einem eher den Finger breche, bevor sie nachgebe», weshalb er nicht davon ausgehe, dass er sich wesentlich oder wissentlich widersetzt habe (pag. 1399 Z. 36 ff.). Er sei von der Polizei gefragt worden, ob er einen Bluttest machen wolle. Er habe gesagt, wenn er nicht müsse, dann wolle er nicht. Daraufhin habe der Polizist gesagt, ok, er könne gehen (pag. 1399 Z. 40 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch deshalb unglaubhaft, weil realitätsfremd. Die Polizei entscheidet einseitig, ob eine Blutabnahme durchgeführt werden soll – nämlich, wenn eine solche aufgrund der Umstände eindeutig indiziert ist, was vorliegend offensichtlich der Fall war (vgl. dazu die Erwägungen hiernach) – und überlässt den diesbezüglichen Entscheid nicht der betroffenen Person. Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen die Feststellungen im Polizeirapport (pag. 227) somit nicht ansatzweise zu falsifizieren. Was den Anzeigerapport vom 10. Februar 2014 (pag. 219 ff.) anbelangt, so ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, als dass sich daraus insofern ein gewisser Widerspruch entnehmen lässt, als auf dem Objektblatt (pag. 223) unter «Blutprobe auf Alkohol angeordnet» das Kreuz bei «nein» gesetzt wurde und nicht bei «verweigert», gleichzeitig weiter hinten im Unfallaufnahmeprotokoll aber, wie bereits ausgeführt, festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich einer Blutabnahme verweigert (pag. 227). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass die mit Kreuzen zu versehenden Objektblätter durch die Polizei auf der Unfallstelle in der Hektik des Geschehens ausgefüllt wurden. Sie vermögen deshalb die ausformulierten Sätze auf dem Zusatzblatt, welche im Nachhinein in Ruhe verfasst worden sind, letztlich nicht zu widerlegen. Was die Beweisfrage der Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte und die Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung der Blutabnahme anbelangt, so machte der Beschuldigte erst in der oberinstanzlichen Verhandlung zum ersten Mal explizit geltend, er sei durch die Polizei nicht über die Konsequenzen einer Weigerung belehrt worden. Konkret führte er aus, dass er das nicht so gesagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies Nachteile mit sich bringe. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er deswegen negative Konsequenzen würde tragen müssen und ihm seien auch keine Rechte vorgelesen worden (pag. 1399 Z. 42 ff.). Auf Vorhalt
19 des gegenteiligen Polizeirapports, wonach er über seine Rechte, insbesondere auch über die Konsequenzen einer Weigerung belehrt wurde (vgl. pag. 227), konnte der Beschuldigte dies nicht nachvollziehbar erklären. Er zog stattdessen lapidar die Richtigkeit des Rapports in Zweifel und führte wenig zielführend aus, es habe vor Ort gar kein französischsprachiger Polizist mit ihm gesprochen und er wisse nicht, wer den Bericht verfasst habe. Wenn er den Bericht gelesen hätte oder wenn er das hätte unterschreiben müssen, hätte er das niemals unterschrieben (pag. 1400 Z. 2 ff.). Die Kammer erachtet diese Angaben des Beschuldigten als verspätete, mithin unglaubhafte Schutzbehauptungen, welche wiederum die gegenteiligen Feststellungen im Anzeigerapport vom 10. Februar 2014, wonach der Beschuldigte über seine Rechte und die Konsequenzen einer Verweigerung belehrt wurde (pag. 227), nicht zu entkräften vermögen. Aus den Akten gehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Polizei zu Ungunsten des Beschuldigten wahrheitswidrig in den Rapport geschrieben hätte, der Beschuldigte habe die Blutabnahme verweigert und darüber hinaus erst noch nicht den Tatsachen entsprechend rapportiert hätte, der Beschuldigte sei auch über die Konsequenzen einer Weigerung aufgeklärt worden. Gründe, weshalb die Polizei dies hätte tun sollen, sind auch keine ersichtlich. Was sodann die Stimmung vor Ort anbelangt, so gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, die Stimmung sei, als die Polizei bereits anwesend gewesen sei, ganz normal gewesen. Er habe mit der Polizei «ganz normal diskutiert» (pag. 1399 Z. 1 ff.). Dies steht bereits im Widerspruch zu der sogleich nachfolgenden Aussage des Beschuldigten, wonach die Polizisten ihm Handschellen angelegt und ihm gesagt hätten, er müsse mit ihnen mitgehen, und er gedacht habe, er sei verhaftet (pag. 1399 Z. 4 f.). Ausserdem steht den Aussagen des Beschuldigten auch der Polizeirapport entgegen, wonach die Situation beim Eintreffen der Polizei vor Ort gemäss deren Feststellungen angespannt und die Stimmung gegenüber der Polizei feindselig war (vgl. dazu pag. 227). Auf Vorhalt der gegenteilig lautenden Feststellungen im Polizeirapport (vgl. pag. 227) bestritt der Beschuldigte lediglich wiederum wenig überzeugend die Richtigkeit des Rapports und gab zu Protokoll, er habe das überhaupt nicht so empfunden, sie hätten alle ganz normal zusammen gesprochen und gelacht und es sei nicht irgendwie eine angespannte Situation gewesen, in welcher sich jemand hätte fürchten müssen «oder was auch immer» (pag. 1399 Z. 7 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Aussagen des Beschuldigten als von der Hand zu weisende Schutzbehauptungen, welche die stimmigen, zu den übrigen Erkenntnissen passenden, mithin glaubhaften Feststellungen im Anzeigerapport nicht zu entkräften vermögen. Hingegen kann gestützt auf die vorhandenen Beweise und insbesondere mangels Befragung der involvierten Polizisten sachverhaltsmässig nicht geklärt werden, ob die Polizei versuchte, dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – Blut abzunehmen und falls nein, weshalb nicht (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ [pag. 1406] und dem stv. Generalstaatsanwalt M.________ [pag. 1414] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Zu Gunsten des Beschuldigten muss infolgedessen davon ausgegangen werden, dass eine Blutabnahme, mit welcher der
20 Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten zuverlässig hätte festgestellt werden können, zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt mit der Vorinstanz somit als erstellt (vgl. pag. 1232, S. 13 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt auf den Atemtest sowie die glaubhaften Erstaussagen des Beschuldigten, welche nota bene in der tatnächsten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 um 05.15 Uhr, mithin bloss zweieinhalb Stunden nach dem sich um ca. 02.45 Uhr ereignenden Vorfall (vgl. pag. 219) gemacht wurden, ist erstellt, dass der Beschuldigte alkoholisiert (1.78 ‰) und sich dessen auch bewusst war. Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung in der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1178) ist für die Kammer gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll der Polizei, worauf vermerkt ist, dass ein Verdacht auf Alkoholkonsum bestand und der durchgeführte Atemtest ein Resultat von 1.78 ‰ ergeben hat (vgl. pag. 223 unten) ebenfalls erwiesen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten auch für die Polizisten vor Ort offenkundig war. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen mit der Abnahme einer Blutprobe rechnen musste. Dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizei einen Unfall verursacht bzw. mit seinem Fahrzeug zwei Autos touchiert hatte, wobei immerhin ein geringer Sachschaden entstand (vgl. dazu die Aussagen von O.________ [pag. 226], die festgestellten Beschädigungen an den Autos [pag. 224 und pag. 226] sowie den rapportierten Unfallhergang auf pag. 221). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gerade noch durch die Polizei angehalten werden konnte, als er sich vom Unfallort zu entfernen versuchte, die Situation beim Eintreffen der Polizei vor Ort gemäss deren Feststellungen angespannt und die Stimmung gegenüber der Polizei feindselig war. Dass bei einer solchen Ausgangslage eine Blutprobe angeordnet wird, liegt auf der Hand und deckt sich mit den entsprechenden Ausführungen im Anzeigerapport (vgl. pag. 227). Schliesslich ist auch erstellt, dass sich der Beschuldigte nach erfolgter Belehrung einer Blutabnahme widersetzte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung muss hingegen offenbleiben, wie genau die Polizei insbesondere nach Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten vorging und mit welcher Intensität sich der Beschuldigte der Durchführung einer Blutprobe widersetzte. In dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass eine Blutabnahme noch möglich gewesen wäre. 10.2Ereignis vom 22. März 2014 10.2.1 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2014 (pag. 528 ff.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. März 2014 (pag. 536 f.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2014 (pag. 538 ff.), das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 22. März 2014 (pag. 542 f.), die Unterlagen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM; pag. 545 ff.) sowie die Aussagen von P.________ (pag. 551 ff.), von Q.________ (pag. 555 ff.) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 558 ff., pag. 562
21 ff., pag. 569 f., pag. 1168 ff., pag. 1390 ff.). Es wird betreffend den Inhalt dieser Beweismittel vorab auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1253 ff., S. 34 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vor. Und auch auf die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 1400 f.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. Was den formellen Einwand der Verteidigung, wonach der Zeuge Q.________ nie parteiöffentlich befragt worden sei (vgl. pag. 1406), anbelangt, so ist dem bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass beide Vorwürfe gestützt auf die tatnächsten glaubhaften eigenen Aussagen des Beschuldigten und angesichts der detaillierten Polizeirapporte bereits erhärtet sind. Die Aussagen des Zeugen werden durch die Kammer lediglich ergänzend herangezogen, entsprechend kann die Verwertbarkeitsfrage letztlich offengelassen werden. 10.2.2 Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Die Vorinstanz versäumte es in Bezug auf den Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017) eine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. stellte den Anklagesachverhalt ohne entsprechende Begründung als erwiesen fest (vgl. pag. 1258, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch in Bezug auf diesen Vorwurf ist daher an dieser Stelle eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweismittel vorzunehmen. Die Kammer stellt zunächst auf den detaillierten Beschrieb der Geschehnisse im Berichtsrapport vom 22. März 2014 ab, wonach der Beschuldigte zunächst mit ca. 80 - bis 90 km/h über den Grünweg rechts in die Jakob-Stämpfli Strasse Richtung Zentrum fuhr, dann den Kreisel zur Falkenstrasse passierte, wo das Fahrzeugheck ausbrach und der Jaguar ins Schleudern kam (vgl. pag. 537, vgl. auch dieselbe Beschreibung der Geschehnisse im Berichtsrapport des Einsatzleiters S.________ vom 24. Juli 2014, pag. 539). Nach Auffassung der Kammer besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des von Polizist R.________ beschriebenen Ablaufs der Geschehnisse zu zweifeln. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte selber am Tattag gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt des von R.________ verfassten Rapports vom 22. März 2014 zu Protokoll gab, das Geschriebene treffe sicher zu (pag. 566 Z. 160 ff.). Abgesehen davon liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von R.________ wahrheitswidrig ein Schleudern des Jaguars rapportiert worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte früher am selben Tag in seiner ersten Einvernahme angegeben hatte, er habe mit dem rechten vorderen Reifen einen Randstein touchiert (pag. 559 Z. 43 ff.). Bestätigt werden diese Angaben des Beschuldigten überdies vom Beifahrer Q., welcher am frühen Morgen des 22. März 2014 zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe jeden Bordstein erwischt (pag. 556 Z. 38). In einem ersten Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der von R. nachvollziehbar und stimmig verfasste Berichtsrapport vom
22 22. März 2014 durch die glaubhaften Erstaussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen Q.________ noch untermauert wird. Diese Erkenntnis wird weiter dadurch gestützt, dass der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme aussagte, er habe, nachdem er die Polizei erkannt habe – also lange vor dem Befahren des Kreisels –, beschleunigt und sich der Polizeikontrolle entziehen wollen (pag. 559 Z. 36 ff., pag. 565 Z. 98 ff., pag. 566 Z. 162 ff.), dabei habe er Abzweigungen verpasst bzw. nicht nehmen können, weil er zu schnell gefahren sei (pag. 559 Z. 43, pag. 567 Z. 173 f.). Dass die Polizei hinter ihm fuhr, wusste der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits in einem sehr frühen Stadium (vgl. pag. 559 Z. 24 ff.). Seine Aussagen bestätigte er auf Vorhalt der Feststellungen der Polizei, wonach er 80 - 90 km/h gefahren sei, auch fast ein Jahr nach dem Ereignis in der Einvernahme vom 6. Februar 2015 (pag. 569 Z. 83 ff.) und selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1169 Z. 17 ff.) noch. Dass der Beschuldigte innerorts mit 80 - 90 km/h fuhr, im Kreisverkehr aber dann plötzlich mit angepasster Geschwindigkeit gefahren und nicht ins Schleudern gekommen sein will, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zugegebenermassen auf der Flucht vor der Polizei war, höchst unwahrscheinlich und kann deshalb ausgeschlossen werden. Zudem hätte er, um den Kreisel mit angepasster Geschwindigkeit befahren zu können, vor der Einfahrt in den Kreisel stark abbremsen müssen, dies wurde aber von ihm selber nie geltend gemacht (vgl. dazu seine Aussagen auf konkrete Nachfrage hin in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1400 Z. 26 ff., wonach er «normalerweise» schon abbremse, wenn er eine Kurve befahre, er sich aber nicht mehr erinnern könne). Im Übrigen wären derartige Behauptungen in Anbetracht der Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ohnehin nicht glaubhaft; gestützt auf das bereits für sich glaubhafte und darüber hinaus objektivierte Eingeständnis des Beschuldigten ist erstellt, dass dieser in beträchtlichem Ausmass alkoholisiert war (pag. 558 Z. 17, pag. 559 Z. 18 f. und pag. 566 Z. 150 f., wonach er fünf bis sechs Whiskey-Cola getrunken habe; bestätigt auch in der Einvernahme vom 6. Februar 2015 [pag. 569 Z. 76 und pag. 570 Z. 118 ff.] und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1169 Z. 19 f.]; sich deckend mit den Aussagen der beiden Beifahrer des Beschuldigten P.________ [pag. 552 Z. 45] und Q.________ [pag. 556 Z. 28 f.], sowie objektiviert durch die am 22. März 2014 um 03.35 Uhr durchgeführte Atem-Alkoholprobe, welche ein Ergebnis von 1.79 ‰ ergab [pag. 543] und die im Anschluss durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung, welche eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 1.92 ‰ sowie eine rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration von 2.61 ‰ ergab [pag. 546 ff., insbes. pag. 549]). In diesem Zusammenhang stellt die Kammer überdies auf die eindrücklichen, lebensnahen Schilderungen der Fahrt durch die Zeugin P.________ ab. Diese wurde am Tatmorgen befragt und führte auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er die Polizei bemerkt habe, Folgendes aus (pag. 552 Z. 43 ff.): «Er sagte gar nichts. Er war betrunken. Er fuhr wie ein Irrer in der Stadt herum. Ich schrie er solle nicht so schnell fahren. Aber er reagiert [recte: reagierte] nicht auf mich.» Damit übereinstimmend und die Feststellungen im Polizeirapport bestätigend führte auch Q.________ in der unmittelbar nach dem Ereignis
23 durchgeführten Einvernahme vom 22. März 2014 aus (pag. 556 Z. 34 ff.): «Er reagierte aggressiv und nervös. Er bekam wohl Panik. Daraufhin versuchte er zu flüchten? Seine Freundin und ich wollten Ihn [recte: ihn] dazu bewegen, anzuhalten. Er ignorierte uns jedoch. Während der Fahrt fühlte ich mich wie im Flugzeug. Er erwischte jeden Bordstein. Ich hatte Angst während der Fahrt und wusste nicht wie das Ausgehen [recte: ausgehen] würde. Seine Freundin schrie wie am Spiess. [...]». Die diesbezüglichen, sich selbst widersprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine Freundin zuerst aus Spass geschrien haben soll (pag. 1403 Z. 1 f. und Z. 4 f.), er unmittelbar danach aber gar niemanden schreien gehört haben will (pag. 1403 Z. 8), vermögen die glaubhaften Feststellungen im Polizeirapport und die Schilderungen der beiden Zeugen nicht zu entkräften. Schliesslich sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine beiden Beifahrer keine Probleme mit der Polizei gewollt und befürchtet hätten, bei einer Anhaltung den eigenen Ausweis zu verlieren, weil er, der Beschuldigte über keine Fahrberechtigung verfügt habe bzw. sie ihn deshalb gebeten hätten, weiter zu fahren (pag. 1400 Z. 17 ff.), in sich unlogisch und nachgeschoben, mithin unglaubhaft. Dasselbe gilt in Bezug auf die Angaben des Beschuldigten, wonach die beiden Zeugen ihn nur belastet hätten, um sich nicht selber belasten zu müssen (pag. 1402 Z. 24 ff. und Z. 32 ff.). Dass er selber gesagt haben will, er sei bereit anzuhalten, und dass er angehalten hätte, wenn seine Beifahrer das von ihm verlangt hätten (pag. 1400 Z. 21 ff.), steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von Q.________ und P., sondern auch zu seinen eigenen anfänglichen Angaben, wonach er auf der Flucht vor der Polizei war und eben gerade nicht anhalten wollte. Die Behauptungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung sind mithin stark beschönigend, verspätet und die Schuld auf seine beiden Mitfahrer abwälzend, mithin als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist stattdessen beweiswürdigend auf die glaubhaften, sich gegenseitig deckenden Angaben von P. und Q.________ abzustellen, wonach der Beschuldigte auf das Auftauchen der Polizei aggressiv und nervös reagierte, die Aufforderung zum Anhalten durch seine beiden Mitfahrer und das Schreien seiner Freundin ignorierte und viel zu schnell weiterfuhr. Dies lässt sich auch, wie bereits ausgeführt, mit den eigenen tatnächsten Angaben des Beschuldigten sowie den Feststellungen der Polizei in Einklang bringen. Anzunehmen, dass der Beschuldigte, obwohl er auf diese Art und Weise durch die Stadt fuhr, ausgerechnet den Kreisel zur Falkenstrasse korrekt und insbesondere mit angepasster Geschwindigkeit befuhr, wäre hingegen willkürlich. Dass aus einem Befahren des Kreisels zur Falkenstrasse ohne vorgängiges Abbremsen des mit 80 - 90 km/h fahrenden Jaguars mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Schleudern resultiert haben muss, ist für die Kammer schliesslich evident. Gemäss Berichtsrapport vom 22. März 2014 verlor die Polizei den Jaguar, nach dem Befahren des Kreisels zur Falkenstrasse und nach dem Einbiegen in die Paul Emile Brandt Strasse kurz aus den Augen (pag. 537). Daraus abzuleiten, der Beschuldigte wäre für die Polizei sichtbar geblieben, wenn er tatsächlich geschleudert hätte, weil ihn dies verlangsamt hätte (vgl. die Ausführungen der
24 Verteidigung in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1178), geht fehl, zumal die Polizisten das Fahrzeug ja eben gerade erst nach dem Manöver im Kreisel Falkenstrasse kurz aus den Augen verloren. Nach Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel ist für die Kammer erstellt, dass die Polizisten im direkt dem Beschuldigten folgenden Polizeiauto beobachten konnten, wie der Beschuldigte den Kreisel zur Falkenstrasse mit nicht angepasster bzw. überhöhter Geschwindigkeit befuhr, dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und dieses ins Schleudern geriet. 10.2.3 Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 24. März 2017) erachtete die Vorinstanz nach knapper Würdigung der vorhandenen Beweise als erstellt (pag. 1258 f., S. 39 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dem im Ergebnis mit der folgenden Begründung an: Zunächst ist auf die eigenen tatnächsten Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er sich der Polizeikontrolle habe entziehen wollen (pag. 559 Z. 38, pag. 565 Z. 98 f., pag. 566 Z. 163 ff.), von der Polizei habe überwältigt werden müssen (pag. 559 Z. 47 f.) und gegenüber den anwesenden Polizisten Äusserungen gemacht habe, welche er nicht wiederholen wolle und für welche er sich beim die Einvernahme durchführenden Polizisten entschuldigt habe (pag. 567 Z. 185 f.; vom Beschuldigten gemeint ist wohl pag. 560 Z. 96 f. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte darüberhinausgehend dann sogar bei allen Polizisten persönlich entschuldigt und ihnen die Hand gegeben haben [pag. 1171 Z. 1 f.]). Dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, welche er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht wiederholen wollte (vgl. pag. 567 Z. 185), nicht nur um Beschimpfungen handelte, ist für die Kammer klar, deckt sich diese Aussage doch mit den Feststellungen im Anzeige- bzw. im Berichtsrapport, beide datierend vom 24. Juli 2014, wonach der Beschuldigte den Polizisten gedroht habe, dass sie sich vorsehen sollten, wenn er sie später fände (pag. 530 und pag. 540). Wie bereits ausgeführt, ist zudem beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor, wonach von einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.92 ‰ auszugehen ist). Aus dem Protokoll bei Verdacht auf Alkohol- und Betäubungsmittel- oder Arzneikonsum des IRM vom 24. März 2014 geht ausserdem hervor, dass in der Rubrik «Ärztlicher Untersuchungsbefund» beim Verhalten «aggressiv» angekreuzt wurde (pag. 545; vgl. dazu die beschönigenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er sich nicht erinnern könne, mit einer Ärztin gesprochen zu haben und wonach er kein Aggressionsproblem habe [pag. 1401 Z. 12 ff.]. Immerhin gestand er bei dieser Gelegenheit aber ein, «vielleicht unangemessen auf die Situation reagiert» zu haben [pag. 1401 Z. 19 f.]). Dieses Beweismittel untermauert somit die das aggressive Verhalten des Beschuldigten beschreibenden Aussagen der beiden Zeugen Q.________ (pag. 556 Z. 36) und P.________ (pag. 552 Z. 45 f.) sowie auch die diesbezüglichen Feststellungen im Anzeigerapport vom 24. Juli 2014
25 (pag. 530) und im Berichtsrapport vom 24. Juli 2014 (pag. 540). Nicht vergessen werden darf des Weiteren, dass dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben bewusst war, dass er mit seiner Fahrt gegen diverse Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verstossen hatte (vgl. dazu die hiervor zitierten Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich der Polizeikontrolle habe entziehen wollen und zu schnell gefahren sei [pag. 559 Z. 36 ff., Z. 43, pag. 565 Z. 98 ff., pag. 566 Z. 162 ff., pag. 567 Z. 173 f., pag. 569 Z. 83 ff., pag. 1169 Z. 17 ff.]) und er genau wusste, dass er sich im Falle einer polizeilichen Festnahme dafür würde verantworten müssen. Ausserdem hatte er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2015 angegeben, dass er nach dem Aussteigen aus dem Auto zunächst davon ausgegangen sei, dass er «davon gekommen» sei (pag. 570 Z. 101 f.). Auch diese Tatsache steht mit dem Anklagesachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Anhaltung mit körperlicher Gewalt gewehrt und die Polizisten zudem verbal bedroht haben soll, im Einklang. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich das Beweisergebnis entgegen der Rüge der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1408, vgl. auch pag. 1180) eben gerade nicht einzig auf den Polizeirapport, sondern vordergründig auf die eigenen Angaben des Beschuldigten und auch auf die Aussagen der Zeugen Q.________ und P.________ sowie das Ergebnis des Blutalkoholtests und die Einschätzung der IRM-Ärztin stützt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1408 f.), kann die Kammer in Bezug auf die rapportierten polizeilichen Feststellungen nichts Unlogisches oder in sich Widersprüchliches erkennen. Im Berichtsrapport vom 24. Juli 2014 wird ausführlich, detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, wie die Anhaltung des Beschuldigten am 22. März 2014 vonstattenging (pag. 540). Konkret seien der Beschuldigte und Q.________ angewiesen worden, die Hände sichtbar zu halten. Q.________ habe dem sofort Folge geleistet, der Beschuldigte hingegen habe sich aufgerichtet und sei auf den rapportierenden Polizisten S.________ zugegangen. Er sei aufgefordert worden, stehen zu bleiben und zu warten, habe diese Anweisung aber missachtet und sich weiter dem Polizisten genähert. Der Beschuldigte habe in der Folge unter Waffendrohung angewiesen werden müssen, zum Fahrzeug zurück zu kehren und die Hände aufs Dach zu legen. Diese Aufforderung habe er erneut missachtet und sich langsam weiter dem Polizisten genähert, woraufhin dieser für den Fall, dass er sich weiter nähern und den polizeilichen Anweisungen keine Folge leisten sollte, den Einsatz von Reizstoffmitteln angekündigt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin gehorcht, sei zum Fahrzeug zurückgekehrt, habe die Hände aufs Dach gelegt, sich jedoch mehrmals umgedreht und auf den Polizisten zukommen wollen. Er sei wiederholt angewiesen worden, die Hände auf dem Dach zu lassen. Weil er sich dennoch immer wieder habe umdrehen wollen, habe man ihn am Fahrzeug fixiert, woraufhin der Beschuldigte den Polizisten gedroht habe, dass sie sich vorsehen sollten, falls er sie finden würde. Nachdem zur Unterstützung weitere Patrouillen herbeigeeilt seien, hätten dem Beschuldigten Handfesseln angelegt werden können. Der Beschuldigte habe jedoch, als das SIPO-Element ihn an sich genommen habe, sich zu wehren begonnen und habe in der Folge zu Boden geführt und im Anschluss durch fünf Polizisten zum
26 Einsatzfahrzeug geführt werden müssen. Dabei habe der Beschuldigte geflucht, die Polizisten beschimpft und ihnen gedroht. Damit übereinstimmend hält der von S.________ verfasste Anzeigerapport vom 24. Juli 2014 fest, der Beschuldigte habe sich, als die erste Patrouille ihn an seinem PW fixiert und unter Kontrolle gebracht habe, leicht gewehrt und den Polizisten gedroht, indem er gesagt habe, sie sollten sich vorsehen, wenn er sie später fände. Als das SIPO-Element den Beschuldigten zum Polizeiwagen habe bringen wollen, habe sich der Beschuldigte so stark zu wehren begonnen, dass ihn die Polizisten trotz Handfesseln zu Boden führen und dann unter vereinten Kräften von fünf Polizisten zum Polizeiwagen hätten führen müssen (pag. 530). Die Ausführungen in den beiden Rapporten decken sich nicht nur gegenseitig, sondern sind nach Auffassung der Kammer auch in sich logisch und frei von Widersprüchen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist es gerade nicht abwegig, dass die Polizei den Beschuldigten zunächst mehrfach aufforderte, stehen zu bleiben, sich ruhig zu verhalten und die Hände aufs Autodach zu legen, bevor sie ihn schliesslich – aufgrund seiner Weigerung, die polizeilichen Anweisungen zu befolgen – am Auto fixieren mussten. Nichts Unlogisches lässt sich sodann den polizeilichen Ausführungen entnehmen, wonach der Beschuldigte habe zu Boden geführt werden müssen, nachdem er sich gegen das Verbringen ins Einsatzfahrzeug stark gewehrt habe. Was die vom Beschuldigten vorgebrachten vermeintlichen Rechtfertigungen seines Verhaltens gegenüber der Polizei anbelangt, so sind diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nach Auffassung der Kammer unbehelflich. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, welche noch am Tattag stattfand, gab der Beschuldigte zu Protokoll, zunächst hätten ihm zwei Polizisten Befehle zugerufen, er habe seine beiden Hände wie befohlen auf das Autodach gelegt und die Polizisten weder beleidigt noch bedroht, anschliessend seien weitere Polizisten zu ihm gekommen, diese hätten ihm Handschellen anlegen wollen, hätten aber seiner Ansicht nach in dieser Situation überreagiert (pag. 567 Z. 180 ff.). Dem in der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Verwertbarkeitseinwand der Verteidigung (vgl. pag. 1408) ist an dieser Stelle entgegen zu halten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits verteidigt und Rechtsanwalt C.________ als sein amtlicher Verteidiger bei der Einvernahme anwesend war (vgl. pag. 562), während der Beschuldigte in der allerersten Einvernahme, unmittelbar nach seiner Anhaltung (pag. 558 ff.), gegenüber der Polizei noch gar keine Angaben zu diesem Vorwurf gemacht hatte. In der nächsten Einvernahme, konkret am 6. Februar 2015, führte der Beschuldigte dann aggravierend aus, es seien mehrere zivile Polizeifahrzeuge gekommen, Polizisten in Zivil seien aus dem Wagen gesprungen, hätten ihn mit Pistolen bedroht und ihm gesagt, er solle sich auf den Boden legen (pag. 570 Z. 102 ff.). Anschliessend bezichtigte der Beschuldigte die Polizisten – nota bene rund ein Jahr nach dem Vorfall – erstmals explizit der übertriebenen körperlichen Gewaltanwendung, indem er ausführte, ein Polizist habe ihn von hinten zu Boden gestossen und sie hätten dann zu fünft versucht, ihm Handschellen anzulegen, wobei ein Polizist ihm sein Bein in den Rücken gedrückt habe, was ihm wirklich weh getan habe (pag. 570 Z. 107 ff.). Die Polizisten hätten es nicht geschafft, ihm die Handschellen anzulegen, weil er sich aufgrund der Schmerzen so gewehrt habe. Sie hätten ihn dann aufgehoben und aufs Auto gelegt (pag. 570 Z. 110 ff.).
27 Auch seine Freundin, die Zeugin P., sei, obwohl sie ruhig im Auto gesessen sei, aus dem Auto gezerrt und auf den Boden geworfen worden (pag. 570 Z. 113 ff.). Während die Polizei übertriebene Gewalt gegen ihn angewendet haben soll, will sich der Beschuldigte nur deshalb gewehrt und die Polizisten beleidigt haben, weil er Rückenprobleme bzw. Schmerzen gehabt habe (pag. 570 Z. 105 f., Z. 110 f. und Z. 112 f.). Diese vermeintliche, das eigene Verhalten entschuldigende Erklärung ist bereits deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte sie erst rund ein Jahr nach dem Vorfall und damit offensichtlich verspätet vorbrachte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1415). Dass er den Polizisten vor Ort explizit gesagt habe, er könne sich wegen seiner Rückenschmerzen nicht auf den Boden legen, brachte der Beschuldigte sogar erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal vor (pag. 1107 Z. 31 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der Beschuldigte überdies als Grund für seine Weigerung, sich auf den Boden zu legen, erstmals, dass der Boden dreckig gewesen sei (pag. 1171 Z. 4 f.). Ausserdem zielten nun angeblich plötzlich «ungefähr 20 Polizisten [...] alle mit der Pistole auf [ihn]» (pag. 1170 Z. 30). Er habe gesagt, dass er sich aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht auf den Boden legen könne, habe sich aber hingekniet. Daraufhin habe ihn jemand von hinten in den Rücken getreten und er habe sich wehren müssen, weil er Schmerzen gehabt habe (pag. 1170 Z. 30 ff.) – auch diese Aussagen des Beschuldigten sind klar aggravierend und überdies auch unlogisch, will doch der Beschuldigte wissen, dass es sich bei der Person, welche ihn von hinten in den Rücken getreten (pag. 1170 Z. 32 f.) um Herrn T. gehandelt habe (pag. 1170 Z. 34). Wenn die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang sodann geltend machte, der mit Berufungserklärung eingereichte Notfallbericht vom 1. März 2014 belege, dass der Beschuldigte am 22. März 2014 körperlich noch nicht wieder in bester Verfassung gewesen sei (pag. 1408), so ist ihr entgegen zu halten, dass aus dem erwähnten Bericht lediglich hervorgeht, dass nach dem Unfallereignis vom 1. März 2014 in Biel gleichentags ärztliche Diagnosen gestellt, die Behandlung notiert und das weitere Prozedere festgehalten wurden (pag. 1326 ff.). Hingegen enthält der Bericht keine Beurteilung des körperlichen Befindens des Beschuldigten am 22. März 2014 – was angesichts des in der Zukunft liegenden Datums auch äusserst unlogisch wäre. Dafür, dass die Polizisten vom Beschuldigten etwas verlangt hätten, was für diesen in körperlicher Hinsicht schlicht nicht machbar gewesen wäre (vgl. die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1408), liegen keinerlei Hinweise vor. Vielmehr sind die Behauptungen des Beschuldigten lediglich Ausdruck seiner Haltung, welche sich wie ein roter Faden durch sein Aussageverhalten zieht und wonach immer die Umstände oder andere Personen ein rechtskonformes Verhalten seinerseits verunmöglichen, er selber aber niemals Schuld daran hat (vgl. beispielhaft auch pag. 1170 Z. 354 ff., wonach ihm der Polizist auch jetzt noch das Leben schwer mache; pag. 1403 Z. 10 ff., wonach die Polizisten ihm die Sache einfach unbedingt hätten anhängen wollen).
28 Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten im Rahmen der polizeilichen Anhaltung keine Gewalt angewendet hatte (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1409), vermag diesen schliesslich nicht zu entlasten bzw. bedeutet selbstredend nicht, dass er am 22. März 2014 gegenüber der Polizei keine Gewalt angewendet bzw. nicht gedroht hat. Zusammenfassend kommt die Kammer somit zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz und sieht namentlich den angeklagten Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 24. März 2017) als erstellt an. 10.3Ereignis vom 21. April 2015 Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass D.________ im Verfahren PEN 17 421 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe z.N.d. Beschuldigten sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz einer verbotenen Waffe (Teleskopschlagstock) als albanischer Staatsangehöriger, freigesprochen wurde. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Als Beweismittel liegen der Kammer zunächst der polizeiliche Anzeigerapport vom 6. Juni 2015 (pag. 585 ff.), der Notfallbericht des U.________ (Spital) vom 21. April 2015 (pag. 595 ff.), die Aussagen von D.________ (pag. 604 ff., pag. 608 ff., pag. 1161 ff.) und von N.________ (pag. 611 ff.) sowie diejenigen des Beschuldigten (pag. 598 ff., pag. 602 f., pag. 1161 ff.) zur Würdigung vor. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel vollzählig aufgelistet und deren Inhalt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1261 ff., S. 42 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt im Anschluss in der Beweiswürdigung vor. Ergänzend sind auch die in oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 1390 ff.) sowie die im Strafverfahren gegen D.________ (PEN 17 421) aktenkundigen Fotos (Akten PEN 17 421, nicht paginiert, Faszikel «HV») und Aussagen von allen drei Beteiligten (Akten PEN 17 421, nicht paginiert, Faszikel «Anzeige vom 6.6.2015» und «HV») einer Würdigung zu unterziehen. Auch darauf wird – sofern relevant – direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. In seinem eigenen Strafverfahren (PEN 17 421) wurde D.________ am 21. April 2015 (pag. 604 ff. [bzw. Akten PEN 17 421 pag. 23 ff.]) als Auskunftsperson und am 16. Mai 2015 (pag. 608 ff. [bzw. Akten PEN 17 421 pag. 7 ff.]) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2018 (Akten PEN 17 421, nicht paginiert; mit den nachfolgend genannten Seitenzahlen sind die Seiten des Protokolls gemeint) als beschuldigte Person befragt. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde er zudem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1164 ff.). Dabei hat er konstant, detailliert, in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert, dass er nach dem Verlassen des Wohnblockes auf den Beschuldigten getroffen sei, welcher in der rechten Hand ein Messer gehabt habe (pag. 605 Z. 26
29 f., Z. 68 f., S. 3 Z. 38 f., S. 4 Z. 5 f., pag. 1164 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe mit der rechten Hand eine Bewegung in seine Richtung gemacht (pag. 605 Z. 28 ff., S. 4 Z. 6 und Z. 8, pag. 1164 Z. 36). Daraufhin habe er, D., den Beschuldigten mit seiner linken Hand am rechten Arm und mit seiner rechten Hand am Kragen gepackt, sich rückwärts zu Boden fallen lassen und seine Beine in den Bauch des Beschuldigten gedrückt (pag. 605 Z. 28 ff., pag. 606 Z. 72 ff., S. 4 Z. 17 ff., pag. 1164 Z. 36 f.). Dabei führte er mit dem durch den Notfallbericht (pag. 595 f.) und die Fotos (aus dem Verfahren gegen D., PEN 17 421, nicht paginiert) objektivierten Verletzungsbild übereinstimmend aus, als er den Beschuldigten an dessen rechten Arm gepackt habe, habe dieser ihn wahrscheinlich mit dem Messer an seiner linken Hand und am linken Oberarm verletzt (pag. 605 Z. 39 ff., S. 4 Z. 6 ff. und Z. 15 f., pag. 1164 Z. 36 ff., Z. 40 f.). Inwiefern beim Einsatz eines Messers «ganz andere Verletzungsbilder» hätten entstanden sein sollen, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. pag. 1408), erschliesst sich der Kammer nicht. D.________ beschrieb in der Folge detailliert, dass der Beschuldigte über ihn geflogen und hinter ihm auf dem Boden gelandet sei (pag. 605 Z. 34, S. 4 Z. 19 f., pag. 1165 Z. 1 ff., Z. 5 ff.). Die vom Beschuldigten erlittenen Schürfwunden am Kopf und am linken Unterarm sowie die Prellungen am Rücken (vgl. die Fotos aus dem Verfahren gegen D., PEN 17 421, nicht paginiert), sind ebenfalls ohne Weiteres damit vereinbar. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung, wonach ein solches Vorgehen physikalisch sehr unwahrscheinlich sei, zumal der Beschuldigte klar kräftiger sei als D. (vgl. pag. 1408), ist mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass eine solche «Rolle», ähnlich einer Abwehr im Kampfsport, gerade die körperliche Überlegenheit des Gegners ausnützt und in kinetische Energie umwandelt, mithin der geschilderte Ablauf sehr wohl plausibel und damit glaubhaft ist (vgl. dazu pag. 1413 f. und pag. 1416). Er selber, so D.________ weiter, sei schnell aufgestanden und habe eine Stange bzw. einen Stock (oder einen Besen) genommen, welche bzw. welcher beim Container gestanden habe, um sich damit verteidigen zu können (pag. 605 Z. 34 f., pag. 606 Z. 73 ff., S. 4 Z. 21 ff., pag. 1165 Z. 11 ff.). Er habe den Beschuldigten mit der Stange nicht geschlagen (pag. 606 Z. 73 ff.). Auch der Beschuldigte sei aufgestanden und habe einen Besen genommen, welcher auch dort rumgestanden sei (pag. 605 Z. 35 f., pag. 1165 Z. 15). Er, D., habe in den Wohnblock flüchten, die Tür hinter sich verschliessen und die Polizei alarmieren können (pag. 605 Z. 36 ff., pag. 606 Z. 73, S. 4 Z. 22 f., pag. 1165 Z. 17). Dass er selber bewaffnet gewesen sei, stellte D. ebenso konstant in Abrede. Er habe nie einen Teleskopstock besessen, keinen solchen dabeigehabt und den Beschuldigten erst recht nicht damit geschlagen (pag. 609 Z. 43 ff., Z. 50 ff., S. 4 Z. 25 ff., pag. 1165 Z. 26 ff.). Weiter für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, dass D.________ die Geschehnisse auch zeitlich gut einordnen konnte. So geht aus seinen tatnächsten Angaben hervor, dass er den Beschuldigten um 06.24 Uhr das erste Mal angerufen habe (pag. 605 Z. 20 f.; bestätigt auch durch den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme, vgl. pag. 599 Z. 44), um 06.29 Uhr habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, wo er bleibe (pag. 605 Z 24 f.), und um 06.37 Uhr habe er schliesslich die Polizei alarmiert (pag. 605 Z. 37 f., Z. 47
30 ff.). Letzteres stimmt mit der im Anzeigerapport vom 6. Juni 2015 festgehaltenen Meldezeit 06.38 Uhr, überein (vgl. pag. 585). Hingegen treffen die zeitlichen Angaben des Beschuldigten, wonach D.________ die Polizei erst gegen Mittag avisiert habe (vgl. pag. 1171 Z. 28 f.), offensichtlich nicht zu. D.________ hat auch eingestanden, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise an die genaue Art des vom Beschuldigten angeblich eingesetzten Messers (pag. 605 Z. 63 ff., wonach die Klinge ca. 10 cm lang und silbern gewesen sei, er aber nicht sagen könne, ob es ein Küchen- oder ein Taschenmesser gewesen sei). Der mangelnde Detaillierungsgrad der Aussagen von D.________ in der bloss rund halbstündigen Einvernahme vom 16. Mai 2014 ist sodann offensichtlich auf die Art und das Thema der polizeilichen Befragung zurückzuführen – konkret liess man D.________ nicht in freier Rede erzählen, sondern liess ihn zunächst pauschal die bisherigen Angaben zum Ereignis vom 21. April 2015 bestätigen (pag. 608 Z. 14 ff.) und stellte ihm dann ganz konkrete Fragen zur Beziehung mit N.________ (pag. 608 Z. 19 ff., pag. 609 Z. 26 ff., Z. 31 ff.) und betreffend den eigenen Besitz und den Einsatz von Waffen (pag. 609 Z. 43 ff., Z. 47 f., Z. 50 ff., Z. 56 ff.). Der Vorinstanz sowie den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1414) ist weiter beizupflichten, dass D.________ kein Interesse daran gehabt hätte, nach dem Vorfall die Polizei zu verständigen, wenn sich dieser so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten dargestellt bzw. wenn D.________ den Beschuldigten tatsächlich zuerst und ohne Vorwarnung mit einem Schlagstock angegriffen hätte. Diesfalls hätte wohl eher der Beschuldigte die Polizei gerufen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach ja gar nichts gewesen bzw. es nicht so schlimm gewesen sei (pag. 1171 Z. 25, pag. 1401 Z. 44 f.), er halt nicht einer sei, der sofort zur Polizei gehe (pag. 1171 Z. 26 f.), er der Polizei in Biel nicht vertraue (pag. 1401 Z. 42) und ihm die Polizei in der Vergangenheit nicht geholfen habe (pag. 1401 Z. 43 f.), überzeugen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1407) nicht. Die von D.________ beschriebenen Verletzungen, welche ihm durch den Beschuldigten mit einem Messer zugefügt worden seien, sind schliesslich zum einen durch den Notfallbericht des U.________ (Spital) (pag. 595 f.) und zum anderen durch die Fotos (aus dem Verfahren gegen D., PEN 17 421, nicht paginiert) objektiviert. Es handelt sich um typische Abwehrverletzungen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1414), welche auch für medizinische Laien ohne Weiteres als Schnittwunden einordbar sind. Den zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C. in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407) ist insofern beizupflichten, als dass dies selbstverständlich nichts darüber aussagt, ob die Verletzungen mit einem Messer zugefügt wurden oder allenfalls mit einem anderen scharfen Gegenstand und sich allein aufgrund der Fotos natürlich ebenso wenig auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lässt. Hingegen lässt sich aus dem Notfallbericht jedenfalls nichts entnehmen, was den von D.________ geschilderten Vorgang ausschliessen würde. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ somit mit der Vorinstanz als konstant, Erinnerungslücken eingestehend, mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmend
31 und in sich logisch, mithin glaubhaft (vgl. pag. 1267 f., S. 48 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Kernsachverhalt nicht glaubhaft. Dieser wurde im eigenen Strafverfahren am 21. April 2015 polizeilich (pag. 598 ff.), am 23. Januar 2017 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 602 f.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1168 ff.) als beschuldigte Person einvernommen. Überdies wurde er im Strafverfahren PEN 17 421 gegen D.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt (Akten PEN 17 421, nicht paginiert; mit den nachfolgend genannten Seitenzahlen sind wiederum die Seiten des Protokolls gemeint). Der Beschuldigte widersprach sich mehrmals selber, wenn er beispielsweise in der tatnächsten Einvernahme noch aussagte, er habe unmittelbar vor der körperlichen Auseinandersetzung mit D.________ das Handy in der rechten Hand gehabt (pag. 599 Z. 48 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2017 dann aber zu Protokoll gab, er habe beide Hände in den Jackentaschen gehabt (pag. 603 Z. 57 f., später bestätigt, vgl. S. 7 Z. 1 und pag. 1402 Z. 5 ff.). Damit wollte er sich ganz offensichtlich entlasten, weil er diesfalls – nota bene als Rechtshänder (vgl. die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1393 Z. 32 f.) – ja nicht gleichzeitig mit dem Messer hätte zustechen können. Hingegen verfängt das Argument der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zufolge Zeitablauf einfach nicht mehr habe daran erinnern können, wo genau er die Hände gehabt habe (vgl. pag. 1407), nicht. Diesfalls hätte er die Erinnerungslücke wohl genau so zu Protokoll gegeben und nicht wiederholt und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung noch explizit behauptet, die Hände in den Taschen gehabt zu haben. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten betreffend gegen D.________ ausgeführte Schläge. So wollte der Beschuldigte D.________ zuerst gar nicht geschlagen haben (pag. 599 Z. 54: «Ich schlug ihn aber nicht, weder mit diesem Stiel noch sonst wie.»). Er habe vielmehr einfach nur einen abgebrochenen Besenstiel aufgenommen, um sich notfalls verteidigen zu können (pag. 599 Z. 52 f.). Unmittelbar danach gab er jedoch auf Frage, wer D.________ die Schnittverletzungen zugefügt habe, zu Protokoll, er wisse es nicht. Er habe auch nie gesagt, dass er D.________ umbringen werde, er habe ihn nur abschlagen wollen (pag. 599 Z. 58 ff.; vgl. dazu auch die dem widersprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er davon ausgegangen sei, er würde mit D.________ bloss diskutieren [pag. 1402 Z. 1 ff.]). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte in einem weiteren Widerspruch dann zu Protokoll, er habe D.________ mit dem Aluminiumstock, welcher neben dem Abfallcontainer gelegen sei, einen Schlag versetzt, es könne sein, dass er ihn getroffen habe und D.________ sich die im Spital dokumentierten Verletzungen dadurch zugezogen habe (pag. 603 Z. 69 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407), kann aus einer solchen Aussage selbstverständlich keine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten abgeleitet werden, vielmehr stellt die Aussage gerade eine typische unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Im Übrigen relativierte der Beschuldigte sein «Eingeständnis» in der darauffolgenden Einvernahme ohnehin
32 gleich wieder, will er doch gemäss seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen D.________ einen abgebrochenen Besenstil aufgegriffen haben, dies aber erst, nachdem D.________ bereits wieder ins Haus gerannt sei (S. 7 Z. 15 ff., S. 8 Z. 1 f.). Er habe D.________ diesen Besenstil noch nachgeworfen, geschlagen haben will er diesen damit aber nicht mehr (S. 7 Z. 18 f.). Dieses Aussageverhalten kommt einem regelrechten Aussageslalom gleich, ist mithin bereits aufgrund dessen absolut unglaubhaft. Sodann sind die Angaben des Beschuldigten zum Teil auch bereits in sich unlogisch und stimmen nicht mit objektiven Beweismitteln überein. So stellte er D.________ in seinen Befragungen als unmittelbaren Aggressor dar – und dies mit fortlaufender Verfahrensdauer in aggravierender Weise (vgl. pag. 599 Z. 49 ff.: «Als ich ca. 2 Meter vor diesem Mann stand, begann dieser mich anzuschreien. Er sagte mir du «Wixer» und nahm zeitgleich einen Teleskopschlagstock aus seiner Tasche, mit welcher [recte: welchem] er auf mich einschlug. Er traf mich mit diesem Stock an meinem linken Unterarm, an meinem Kopf und am Rücken. Ich ging zu Boden [...]»; vgl. auch pag. 600 Z. 71 ff.; vgl. auch pag. 603 Z. 57 ff., wonach D.________ nunmehr ohne zuvor ein Wort zu sagen, den Schlagstock hervor genommen und direkt auf ihn eingeschlagen haben soll.; vgl. auch S. 6 Z. 39 f., S. 7 Z. 1 ff., S. 8 Z. 4 f.). Dies lässt sich jedoch kaum vereinbaren mit der vom Beschuldigten unmittelbar im Anschluss an den Vorfall versandten SMS an N., wonach er D. habe töten wollen, dieser aber wie ein Hund geflüchtet sei (vgl. pag. 589). Zumindest genauso unlogisch erscheint, dass die Schnittverletzung in der linken Handfläche von D.________ von einem Schlag mit einem Stock – welcher Art auch immer – herrühren soll. Wie der stv. Generalstaatsanwalt in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte mit anderen Worten für die Schnittverletzungen von D.________ im Unterschied zu Letzterem keine plausible Erklärung liefern (vgl. pag. 599 Z. 58 ff., pag. 602 Z. 38 ff., pag. 603 Z. 69 ff.), während die von D.________ geschilderte Variante der Geschehnisse exakt zum objektivierten Verletzungsbild passt. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist insbesondere die vermeintlichen Erklärungen des Beschuldigten, wonach D.________ sich vielleicht beim Rückwärtsgehen verletzt habe oder als er gestolpert sei (S. 7 Z. 24 ff.) oder aber dass ihm vielleicht N.________ die Verletzungen zu Hause zugefügt habe (S. 7 Z. 29 ff.). Für diese Szenarien liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte diese erfand, um sich doch noch irgendwie entlasten zu können. Zwar trifft zu, dass wohl auch mit einem abgebrochenen Aluminimumstock Schnittwunden zugefügt werden können (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1415). Dass D.________ beim Schlag mit dem abgebrochenen Aluminiumstock verletzt worden wäre, macht jedoch nicht einmal der Beschuldigte selber geltend bzw. wollte dieser D.________ gegen Ende des Verfahrens, wie bereits ausgeführt, nicht einmal mehr damit geschlagen haben (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor). Schliesslich liegen auch dafür, dass D.________ ihn, den Beschuldigten mit einem Teleskopschlagstock geschlagen hat, wie dies der Beschuldigte geltend machte (vgl. pag. 599 Z. 50 ff., pag. 600 Z. 71 ff. und Z. 78 ff., pag. 603 Z. 57 ff., Z. 68, S. 6
33 Z. 39 f., S. 7 Z. 1 ff., S. 8 Z. 5, pag. 1170 Z. 19 f.), keinerlei Hinweise vor. Insbesondere war die Polizei sehr schnell vor Ort, D.________ hätte in der Zeit zwischen der Auseinandersetzung und dem Eintreffen der Polizei entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. pag. 1408) gar keine Zeit gehabt, einen solchen verschwinden zu lassen. Weiter ging D.________ beim Verlassen des Hauses gemäss seinen tatnächsten glaubhaften Angaben bloss davon aus, der Beschuldigte warte vor seinem Haus, um mit ihm zu sprechen (vgl. pag. 605 Z. 24 ff.). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte in seiner tatnächsten Einvernahme an, er habe D.________ am Telefon gesagt, er komme vorbei, dann könnten sie zusammen diskutieren (pag. 599 Z. 45 f.). Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass D.________ damit rechnete, dass der Beschuldigte ihn sogleich körperlich und/oder mit einer Waffe angreifen würde, weshalb die These, dass er sich vor dem Verlassen des Hauses logischerweise mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet habe (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 1407), nicht verfängt. Und wenn gleich auch die Kammer nicht ausser Acht lässt, dass es sich bei N.________ um die Partnerin von D.________ handelt, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie übereinstimmend mit D.________ aussagte, dieser besitze keinen Teleskopschlagstock (pag. 614 Z. 119 ff.). Abgesehen davon war die Auskunftsperson N.________ bei der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht dabei und konnte somit zum zu würdigenden Kerngeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Abschliessend hält die Kammer wiederum fest, dass sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407) allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte andere Vorwürfe eingestanden, den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von D.________ aber stets bestritten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Zusammenfassend stellt die Kammer beweiswürdigend auf die Angaben von D.________ ab, welcher sowohl als beschuldigte Person als auch als Auskunftsperson bzw. als Straf- und Zivilkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten konstant, nicht aggravierend, in sich stimmig und mit dem Verletzungsbild übereinstimmend aussagte. Sie kommt gestützt darauf zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz und sieht den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017 (pag. 968) als erwiesen an. Konkret ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. April 2015 mit einem silbernen Messer mit ca. 10 cm langer Klinge am linken Oberarm eine 3 cm und eine 1 cm lange Wunde sowie an der linken Hand eine 2 cm lange Schnittwunde zufügte.
34 IV.Rechtliche Würdigung 11.Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 11.1Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1278, S. 59 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass Art. 91a SVG ein Erfolgsdelikt und der Tatbestand erfüllt ist, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88, E. 1.6.1.). 11.2Subsumtion Gemäss Beweisergebnis muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht die notwendige Intensität erreichte, um auch eine Blutabnahme unter Zwang zu vereiteln bzw. eine solche gänzlich zu verunmöglichen, eine solche mithin trotz der Weigerung des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – noch möglich gewesen wäre. Es ist somit eine versuchsweise Tatbegehung zu prüfen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1406). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 28. Dezember 2012 für die Polizei klar ersichtlich alkoholisiert war, was der durchgeführte Atemtest eindeutig bestätigte. Der Beschuldigte verhielt sich ausserdem renitent, hatte kurz vor dem Eintreffen der Polizei einen Unfall mit geringem Sachschaden verursacht und versucht, den Ort des Geschehens zu verlassen. Auch nicht vergessen werden darf, dass der Beschuldigte über keine Fahrberechtigung verfügte. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anordnung und Abnahme einer Blutprobe vor. Dass der Beschuldigte mit einer solchen rechnen musste, war ihm angesichts der hiervor genannten Umstände bewusst. Indem er sich vor diesem Hintergrund und nach erfolgter Belehrung über seine
35 Rechte und die Konsequenzen einer Weigerung der Blutabnahme durch die Polizei widersetze, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung der Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel, schuldig zu erklären. 12.Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 12.1Theoretische Grundlagen Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die qualifizierten Mittel Gewalt oder Drohung (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 5 zu Art. 285). Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss h.L. im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden. Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. In Fällen, in denen Polizisten amten, muss aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein. Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Diffizil gestaltet sich die Abgrenzung bei körperlicher Renitenz anlässlich von Polizeieinsätzen wie Personenkontrollen und Festnahmen. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens. Nach der Rechtsprechung liegt hindernde Gewalt etwa bei Tätern vor, die Todesdrohungen aussprechen oder herumbrüllen und gleichzeitig versuchen, Polizeibeamten einen Faustschlag oder Kopfstoss zu verpassen. Noch keine Gewalt liegt hingegen vor, wenn ein Täter einzig mit den Armen «herumrudert». In diesem Sinne stellt auch «blosses» Um-sich-Schlagen keine Gewalt dar, wenn der Täter keine Polizeibeamte anvisiert (BSK StGB- HEIMGARTNER, N 6 ff. zu Art. 285). Neben physischer Gewalt ist auch das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbestandsmässig. Gemäss h.L. und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie
36 dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» bei der Nötigung auszulegen. Der Praxis zu Art. 181 StGB folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 10 f. zu Art. 285). Bei der Beamtennötigung indiziert die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit noch nicht. Diese muss gemäss h.L. und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Prinzipien können i.d.R. lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur Rechtfertigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel darstellt (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 13 f. zu Art. 285). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Weiter muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (BSK StGB- HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 285). 12.2Subsumtion Indem der Beschuldigte sich körperlich so stark zur Wehr setzte, dass er durch die Polizei trotz Handfesseln zu Boden geführt werden musste und anschliessend nur unter vereinten Kräften von fünf Polizisten zum Polizeiwagen geführt werden konnte, wirkte er mit der zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Intensität physisch auf die Polizeibeamten ein. Eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffenden Amtspersonen und damit das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewalt, ist mit anderen Worten eindeutig zu bejahen. Die Drohung des Beschuldigten, die Polizisten sollten sich vorsehen, wenn er sie später wiederfinde, ist sodann in Kombination mit seinem beweismässig erstellten aggressiven Gebaren ohne Weiteres geeignet, einen besonnenen Beamten in der Lage der am 22. März 2014 betroffenen Polizisten gefügig zu machen. Indem sich der Beschuldigte zum einen gewaltsam gegen seine Festnahme und das Verbringen ins Polizeifahrzeug zur Wehr setzte und den Polizisten zum anderen auch noch drohte, verwirklichte er somit in objektiver Hinsicht gleich beide Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die Amtshandlung der Festnahme wurde durch das Verhalten des Beschuldigten deutlich beeinträchtigt. Sie konnte nicht reibungslos, sondern einzig nach mehreren Anläufen und unter Beizug zusätzlicher personeller Ressourcen durchgeführt werden.
37 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelte der Beschuldigte in Bezug auf die hindernde bzw. nötigende Wirkung seines Verhaltens wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Sein Ziel war es, mit seinem Verhalten eine Festnahme zu verhindern. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014 in Biel, schuldig zu sprechen. 13.Grobe Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 13.1Theoretische Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen. Insbesondere darf nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Art. 31 Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
38 verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). 13.2Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 22. März 2014 mit seinem Fahrzeug vor der Polizei flüchtete und dabei mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Indem er ohne vorgängig abzubremsen und in alkoholisiertem Zustand den Kreisverkehr an der Falkenstrasse in Biel befuhr, wo sein Personenwagen ins Schleudern geriet, verletzte er seine Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Umstände und zugleich auch seine Pflicht zur Beherrschung seines Fahrzeugs in krasser Weise. Die durch sein Fehlverhalten geschaffene Gefahr war eine erhebliche und es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Schleudern des Fahrzeugs nicht in einem (Selbst-)Unfall endete und der Beschuldigte niemanden – auch sich selber nicht – verletzte. Auch wenn das eigentliche Ziel des Beschuldigten nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen war, war sein Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern rücksichtslos. Ihm war bewusst, dass das Befahren des Kreisverkehrs mit überhöhter Geschwindigkeit das hohe und vorliegend manifestierte Risiko des Kontrollverlusts über das Fahrzeug und damit einhergehend die Gefahr eines (Selbst-)Unfalls in sich birgt. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, wollte er sich doch durch seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit wissentlich und willentlich der Polizeikontrolle entziehen und nahm er dabei die hiervor erwähnten, ihm bekannten Risiken, welche er mit seinem Verhalten schuf, billigend in Kauf. Seine Fahrweise ist als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. März 2014 in Biel durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, schuldig zu sprechen. 14.Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 14.1Theoretische Grundlagen Wer vorsätzlich einen Menschen in einer anderen als in Art. 122 StGB aufgeführten Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Täter wird unter anderem dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Subjektiv verlangt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Vorsatz. Eventualvorsatz genügt, wobei sich dieser auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen muss (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 35 f. zu Art. 123).
39 14.2Subsumtion Indem der Beschuldigte D.________ mit einem Messer eine 3 cm lange und eine 1 cm lange Schnittwunde am linken Oberarm sowie eine 2 cm lange Schnittwunde an der linken Hand zufügte, schädigte er diesen an seinem Körper. Die Schnittwunden mussten medizinisch versorgt werden. Beim vom Beschuldigten eingesetzten Messer handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte, welcher D.________ auf kurze Distanz gegenüberstand und auf diesen, während er ihn abzuwehren versuchte, einstach, zumindest eventualvorsätzlich, nahm er doch die entsprechenden Verletzungen von D.________ jedenfalls billigend in Kauf. Da die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschuldigte nicht von D.________ mit einem Schlagstock angegriffen wurde, ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht näher zu prüfen. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015 in Biel, schuldig zu erklären. V.Strafzumessung 15.Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der
40 Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten nicht als das mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anzuwenden ist. 16.Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die
41 übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, BGE 144 IV 313). 17.Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Gegen den Beschuldigten liegen weitere drei Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 und 32 SVG) vor, diese sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Sodann hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des mehrfachen qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG), des mehrfachen Fahrens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweises [recte: des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung] (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), des mehrfachen Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder [recte: des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung]; Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG), des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern [recte: des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern] (Art. 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG) schuldig gemacht – das SVG bestraft auch diese Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dasselbe gilt in Bezug auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Für sämtliche Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Hätte die Kammer nur über die jeweils einzelnen Widerhandlungen gegen das SVG isoliert zu entscheiden, wäre die Ausfällung von Geldstrafen unter Umständen noch angemessen. Der Beschuldigte beging jedoch über den langen Zeitraum von 6 Jahren hinweg (von 2012 bis 2018) eine ganze Reihe derartiger Straftaten – dafür wurden durch die Vorinstanz und werden durch die Kammer weit mehr als 30 Schuldsprüche ausgefällt. Zu diesen einschlägigen Straftaten musste sich der Beschuldigte stets von neuem entschliessen. Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit. Diesbezüglich verweist die Kammer beispielhaft auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten
42 vom 28. Dezember 2012, wonach er überhaupt nicht mehr Auto fahre, da er jetzt eine kleine Tochter habe (pag. 234 Z. 42 ff.). Jedoch wurde er nach dieser Einvernahme sage und schreibe insgesamt weitere acht Mal erwischt, wie er ohne Führerausweis fuhr. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass im vorliegenden Fall blosse Geldstrafen nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken bzw. den Beschuldigten künftig von der Delinquenz in diesem Bereich abzuhalten und deshalb einen wichtigen Zweck verfehlen würden, mithin nicht zielgerichtet sind. Vielmehr erscheint vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Mit anderen Worten lässt sich angesichts der massiven Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche SVG-Delikte und die damit in Zusammenhang stehenden Delikte wie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit anderen Worten aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe rechtfertigen. Als solche darf sie als Erhöhungsstrafe herangezogen werden, um die Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Auch bei einer Gesamtwürdigung ist dies angemessen. In diesem Sinne ist es bei Seriendelikten – wie entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1410) auch im vorliegenden Fall – nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, auch für leichtere Einzelhandlungen eine «Gesamtbeurteilung» vorzunehmen und Freiheitsstrafen auszufällen (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 557 ff., insbes. N 563). Aufgrund der gleichartigen Strafen (konkreten Methode) wird anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe steht im Übrigen auch im Einklang mit der Tatsache, dass beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland bereits ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das SVG, unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung, hängig ist (PEN 19 981; vgl. pag. 1371 ff.), wobei die Delikte gemäss Strafbefehl erst im Januar und Februar 2019 begangen wurden. Auch wenn diesbezüglich selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, so hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nach wie vor keinen Führerausweis (vgl. seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1392 Z. 28 f. und Z. 31 f.) und wird er vor diesem Hintergrund zunächst zu beweisen haben, dass er sich künftig wohlverhalten kann. Hingegen ist der Beschuldigte in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht vorbestraft, mithin ein diesbezüglicher Ersttäter. Dieser Schuldspruch steht auch in keinem Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden SVG- Widerhandlungen. Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen für dieses einzelne Delikt nicht begründen, vielmehr ist dafür eine Geldstrafe auszufällen. Zudem ist für die bereits in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Ziff. I.3.6. des Urteilsdispositivs; pag. 1438) gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG zwingend die Verbindung mit einer Geldstrafe vorgesehen. Für die beiden Delikte ist im Anschluss in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Auszugehen ist dabei von der einfachen
43 Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand als schwerstem Delikt. Der Strafrahmen beläuft sich dabei gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 aStGB auf bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe. In Bezug auf die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BSK StGB-ACKERMANN, N 116 zu Art. 49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1287, S. 68 erstinstanzliche Urteilsbegründung) nicht von der groben Verkehrsregelverletzung, begangen im Juli 2017 [recte: 2013] in Selzach, sondern vielmehr von der falschen Anschuldigung als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend für die übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu erhöhen ist. Entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz (vgl. pag. 1288 f., S. 69 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) kann dabei nicht wahllos teilweise für einzelne Delikte, dann aber auch gleich für ganze Lebenssachverhalte (bspw. «Für die am 01.03.2014 begangenen Delikte» oder «In Bezug auf das Ereignis vom 22.03.2014», vgl. pag. 1289, S. 70 erstinstanzliche Urteilsbegründung) eine Strafe asperiert werden. Vielmehr ist konsequent für jedes einzelne Delikt zu bestimmen, welche Strafe das Gericht dafür bei isolierter Betrachtung als angemessen erachten würde und diese Strafe dann zu asperieren. Auch diesen letzten Schritt hat die Vorinstanz nicht konsequent ausgeführt, sie hat in Bezug auf zwei Delikte die isolierten Einzelstrafen nicht asperiert, sondern addiert (vgl. pag. 1288, S. 69 erstinstanzliche Urteilsbegründung; und zwar 1 Monat). 18.Gesamtfreiheitsstrafe 18.1Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung 18.1.1 Ausgangslage Ausgangslage bildet der vom Beschuldigten am 1. März 2014 in Biel verursachte Selbstunfall, in Bezug auf welchen er rechtskräftig wegen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt wurde (vgl. pag. 1437 f.). Anlässlich dieses Selbstunfalls hatte der Beschuldigte gegenüber der Polizei zunächst seine Mutter als Unfallverursacherin bezichtigt und wurde dafür der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen, wobei auch dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. I.3.8. des Urteilsdispositivs, pag. 1438). 18.1.2 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten gilt es zu berücksichtigen, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs zwar noch leicht wiegt, zumal gegen die Mutter des Beschuldigten wegen der SVG-Widerhandlungen kein Strafverfahren
44 eröffnet wurde, dies aber im oberen Bereich der Skala, weil sie sich wegen Begünstigung verantworten musste. Ins Gewicht fällt zudem der Umstand, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seine eigene Mutter, mithin eine ihm sehr nahestehende Person, als Fahrerin und Unfallverursacherin anzugeben, um sich selber zu entlasten; die Art und Weise des Handelns ist deshalb als verwerflich zu bezeichnen. Wessen Idee die falschen Angaben gegenüber der Polizei waren, ist letztlich irrelevant, da die Mutter des Beschuldigten wegen Begünstigung zur Rechenschaft gezogen wurde. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Täterschaft in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG von Anfang an einzugestehen, er hätte sich mithin ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden in einem Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. Was die subjektiven Tatkomponenten anbelangt, so ist unter dem Titel der Willensrichtung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dies ist tatbestandsimmanent, mithin neutral zu gewichten. Er handelte aus rein egoistischen Beweggründen; trotz der relativ hohen Blutalkoholkonzentration wusste er im massgebenden Moment genau – nicht zuletzt auch aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen – was auf ihn zukommen würde. Er wollte dies um jeden Preis verhindern, seine Motivation, die eigene Mutter für sein eigenes Fehlverhalten zu beschuldigen, war mithin Selbstschutz. Nach Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens rechtfertigt sich eine Straferhöhung um mindestens 2 Monate Freiheitsstrafe. Für das Tatverschulden resultiert für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung somit eine Strafe von insgesamt 8 Monaten Freiheitsstrafe. 18.1.3 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind grundsätzlich geordnet. Er ist alleinerziehender Vater einer unterdessen 15-jährigen Tochter, welche die 9. Klasse besucht und kurz vor dem Beginn einer Lehre steht (vgl. dazu die Ausführungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1394 Z. 2f., Z. 5 f., Z. 8 ff., Z. 19 ff., Z. 23 ff.). Der Beschuldigte ist erwerbstätig. Konkret ist er gemäss Leumundsbericht seit dem 1. Juli 2020 zu einem 50-100%-Pensum bei der L.________ (AG) in V.________ (Ort) angestellt (pag. 1378; vgl. dazu auch die bestätigenden Ausführungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1391 Z. 23 ff.). Aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von ungefähr CHF 4'000.00 (pag. 1379, pag. 1391 Z. 27, pag. 1392 Z. 22) und erhält darüber hinaus gemäss eigenen Angaben rund CHF 100.00 Spesen pro Woche (pag. 1392 Z. 22 f.). Daneben arbeitet er unentgeltlich beim W.________ (Brocante) in X.________ (Ort) (pag. 1378 und pag. 1391 Z. 37 ff.). Diese Komponenten sind neutral zu gewichten. Straferhöhend wirkt sich hingegen die einzige noch aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 4. September 2020 ersichtliche Vorstrafe aus. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. März 2012 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregelverordnung (Übertretung), einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlungen gegen
45 das BetmG schuldig erklärt. Dabei sind die Widerhandlungen gegen das SVG in Bezug auf den vorliegend zu sanktionierenden Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung einschlägig; der Beschuldigte beging die falsche Anschuldigung am
46 pag. 1397 Z. 20 ff.). Vor diesem Hintergrund erkennt die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. pag. 1289, S. 70 erstinstanzliche Urteilsbegründung) beim Beschuldigten weder Einsicht noch aufrichtige Reue. Vielmehr scheint dieser sein eigenes deliktisches Verhalten nach wie vor stets den Umständen, nie aber sich selber zuzuschreiben (vgl. diesbezüglich expemplarisch seine Aussagen zur Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1172 Z. 4 ff.]: «Es wird einfach immer schlimmer im Moment. Ich weiss nicht, wie ich aus dieser Situation rauskomme. Morgen muss ich zum Jugendamt wegen meiner Tochter. Ich weiss nicht, wie ein Mensch das ertragen soll.» und [pag. 1173 Z. 11 ff.]: «Ich habe immer probiert, mich an das Gesetz zu halten. Ich habe aber keine andere Möglichkeit gehabt, anders zu reagieren. [...] Ich möchte niemandem etwas vorwerfen. Aber als Frau hätte ich in der gleichen Situation sicher mehr Hilfe bekommen. Ich hatte nicht grosse Chancen, darum habe ich versucht, mir selber zu helfen.»). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung betonte der Beschuldigte, dass er es als alleinerziehnder Vater schwer habe bzw. nie Schwäche zeigen dürfe (pag. 1391 Z. 2 ff.), er immer falsch verstanden werde bzw. seine eigenen Worte gegen ihn verwendet würden (pag. 1393 Z. 9 ff., vgl. auch pag. 1396 Z. 8 f.) und er jetzt nicht so viele Anzeigen hätte, wenn er sich nur einige Male mit seiner Meinung zurückgehalten hätte (pag. 1396 Z. 14 ff.). Unter dem Titel mangelnde Einsicht ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch der dezidierten Auffassung ist, dass er weder psychische Probleme noch ein Alkohol- oder Drogenproblem hat (pag. 1397 Z. 42 ff.; vgl. auch pag. 1393 Z. 20 ff., pag. 1395 Z. 26 ff., Z. 28 ff. und Z. 37 ff., wonach er, in der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen, dass er gegenüber der Polizei im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung betont hatte, seit Sommer 2019 ganz auf Alkohol zu verzichten [pag. 1379] und auf Frage, wie es mit dem Drogenkonsum aussehe, gar nie ein Problem mit Drogen gehabt und nur wegen schlimmer Rückenschmerzen ab und zu CBD geraucht haben will; und vgl. dazu auch pag. 1374 f., wonach – ohne zu verkennen, dass für den Beschuldigten selbstredend die Unschuldsvermutung gilt – dem Beschuldigten im neu beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängigen Strafverfahren PEN 19 981 jedoch zum Vorwurf gemacht wird, erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben bzw. konkret am 15. Februar 2019 Cannabis konsumiert zu haben). Die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten fällt insgesamt ebenfalls weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. Ebenfalls straferhöhend fällt die Delinquenz während hängigen Verfahrens ins Gewicht; nachdem am 24. März 2017 und am 24. Oktober 2018 im vorliegenden Strafverfahren gleich zwei Mal hintereinander gegen den Beschuldigten Anklage erhoben werden musste, wird ihm vorgeworfen, bloss rund drei Monate nach der zweiten Anklageerhebung – konkret am 16. Januar 2019 sowie am 15. und am 17. Februar 2019 – und damit noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut mehrfach einschlägig delinquiert zu haben (vgl. pag. 1374). Wie bereits mehrfach gesagt, gilt zwar in Bezug auf das neue Strafverfahren PEN 19 981 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils selbstverständlich die Unschuldsvermutung. Dennoch spricht der Strafbefehl vom 28. Oktober 2019 (pag. 1374 f.) nach Auffassung der Kammer eine deutliche Sprache, zumal der
47 Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor über keinen Führer-ausweis verfügt (pag. 1392 Z. 28 ff.), ihm aber nicht weniger als fünfmaliges [sic!] Fahren ohne Führerausweis [recte: Berechtigung], Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden etc. vorgeworfen wird. Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliesslich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede (arbeitstätige und) in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschuldigte alleinerziehender Vater einer – nota bene immerhin bereits 15-jährigen – Tochter ist, führt entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1409 und pag. 1410) nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Auch die Tatsache, dass ein Gefängnisaufenthalt in Bezug auf die Fortschritte, die der Beschuldigte in beruflicher und therapeutischer Hinsicht gemacht haben mag, einen Rückschritt bedeutet, vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen und ist hinzunehmen. Die Strafempfindlichkeit schätzt die Kammer vielmehr als durchschnittlich ein, auch dies ist neutral zu gewichten. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe vom 19. März 2012 sowie der massiven Delinquenz während hängigen Verfahrens im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. 18.1.4 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert somit für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung eine die Tat- und Täterkomponenten umfassende Einsatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten. 18.2Asperation mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung 18.2.1 begangen durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 24. Juli 2013 in Selzach Ausgangslage ist der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, begangen am 24. Juli 2013 in Selzach (Ziff. I.3.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1437). Der Beschuldigte passte seine Geschwindigkeit nicht an die Verhältnisse an, verursachte infolgedessen einen Auffahrunfall, wobei der Lenker des vor ihm fahrenden Personenwagens verletzt wurde, geriet dadurch ins Schleudern, schlitterte auf die Gegenfahrbahn und rammte ein weiteres entgegenkommendes Fahrzeug frontal (vgl. zum Ganzen pag. 1233 ff., S. 14 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend die objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts fest, dass der Beschuldigte durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
48 und die Missachtung des Gebots, sein Fahrzeug zu beherrschen, nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem er einen Verkehrsunfall mit grossem Sachschaden verursachte, und dabei mindestens die Personen in den anderen beiden beteiligten Fahrzeugen verletzte bzw. konkret gefährdete (zur Illustration verweist die Kammer auch auf die Polizeifotos ab pag. 300 ff.). Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu betonen, dass der Unfall und damit die grobe Verkehrsregelverletzung zu Stande kamen, weil der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, alkoholisiert und mit übersetzter Geschwindigkeit sein Auto lenkte und dabei auch noch abgelenkt war (er putzte während der Fahrt seine Brille), mithin auf äusserst gefährliche Art und Weise im Strassenverkehr unterwegs war. Auch dies ist straferhöhend zu gewichten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zunächst die Komponente Willensrichtung neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, er nahm die Verletzung der grundlegenden Verkehrsregeln und den daraus resultierenden Unfall mit Sach- und Personenschaden zumindest in Kauf. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich mit weiteren von der Kammer beurteilten Fällen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als bis gegen mittelschwer einzuschätzen. Dafür ist eine Strafe von 4 Monaten angemessen. Diese ist aufgrund der straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten (vgl. dazu die Erwägungen unter V.18.1.3 Täterkomponenten hiervor) um 2 Monate zu erhöhen. Damit würde für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten resultieren. Davon sind 4 Monate zu asperieren. 18.2.2 begangen durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 1. März 2014 in Biel Ausgangslage ist der rechtskräftige Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 1. März 2014 in Biel (Ziff. I.3.1.2. des Urteilsdispositivs; pag. 1437). Der Beschuldigte kollidierte zuerst mit einem Schneepfosten der Mittelinsel und danach mit dem Randstein des Kreisverkehrsplatzes. Durch den Anprall an den Randstein schleuderte der Personenwagen weiter durch den Kreisverkehrsplatz, wo er mit einem Strauch kollidierte. Schliesslich kollidierte der Personenwagen ausserhalb des Kreisverkehrsplatzes, auf der Solothurnstrasse in Fahrtrichtung E.________ mit einem Leitpfosten und kam auf dem Dach zum Stillstand (vgl. zum Ganzen pag. 1248 ff., S. 29 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend die objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts fest, dass der Beschuldigte durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges
49 und die Missachtung des Gebots, sein Fahrzeug zu beherrschen, nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen hervorrief, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem er einen Selbstunfall mit grossem Sachschaden verursachte. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Unfall und damit die grobe Verkehrsregelverletzung zu Stande kamen, weil der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, erneut stark alkoholisiert (mit einem Blutalkoholwert von 1.68 ‰) im Strassenverkehr unterwegs war. Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, er nahm die Verletzung der grundlegenden Verkehrsregeln und den daraus resultierenden Unfall mit Sach- und Personenschaden zumindest in Kauf. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Die Kammer schätzt das Tatverschulden mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich mit weiteren von der Kammer beurteilten Fällen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als noch leicht bis gegen mittelschwer ein und erachtet dafür eine Strafe von 2 Monaten als angemessen. Die Strafe für das Tatverschulden ist aufgrund der straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten (vgl. dazu die Erwägungen unter V.18.1.3 Täterkomponenten hiervor) um 2 Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung somit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, diese ist mit 2 ½ Monaten zu asperieren. 18.2.3 begangen durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 22. März 2014 in Biel Ausgangslage ist der Schuldspruch gemäss III.10.2. Ereignis vom 22. März 2014 und IV.13. Grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges hiervor. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände bzw. das Nichtabbremsen vor dem Befahren des Kreisverkehrs sowie die Missachtung des Gebots, sein Fahrzeug zu beherrschen, nicht nur eine Gefahr für sich selber und für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, sondern insbesondere auch eine ganz konkrete Gefahr für seine beiden Mitfahrer, Q.________ und P.________, hervorrief. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, wiederum alkoholisiert und mit übersetzter Geschwindigkeit sein Auto lenkte bzw. sich mit der Polizei eine rechteigentliche Verfolgungsjagd leistete. Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, er nahm in Kauf, den Kreisverkehr zur Falkenstrasse
50 mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu befahren und dabei ins Schleudern zu geraten. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Das Tatverschulden insgesamt ist vorliegend als noch leicht bis gegen mittelschwer einzuschätzen. Die Kammer gewichtet die Tatkomponenten entsprechend mit 3 Monaten, die Täterkomponenten mit 2 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. dazu die Erwägungen unter V.18.1.3 Täterkomponenten hiervor). Hätte die Kammer nur für dieses Delikt eine Strafe auszufällen, würde sie dafür somit 5 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachten. Davon sind 3 ½ Monate zu asperieren. 18.2.4 begangen durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit am 22. März 2014 in Biel An dieser Stelle ist eine Strafe festzulegen für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit am 22. März 2014 in Biel (Ziff. I.3.1.3 des Urteilsdispositivs; pag. 1437). Konkret fuhr der Beschuldigte auf der Strecke Jakob-Stämpfli Strasse, Grünweg bis Kreisverkehrsplatz an der Falkenstrasse mit ca. 80-90 km/h statt der erlaubten 50 km/h (vgl. dazu pag. 1252 ff., S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte überschritt die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit vorliegend um ca. 30-40 km/h. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2020; nachfolgend VBRS-Richtlinien) empfehlen bei Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit innerorts (50/60 km/h) um 30- 34 km/h eine Sanktion von 60 Strafeinheiten, bei einer solchen um 35-39 km/h eine solche von 85 Strafeinheiten (S. 22 VBRS-Richtlinien). Davon ausgehend ist vorliegend unter dem Titel der objektiven Tatschwere wiederum erschwerend zu gewichten, dass der Beschuldigte durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, nicht nur eine Gefahr für sich selber, sondern insbesondere auch für die Sicherheit seiner beiden Mitfahrer, Q.________ und P.________, schuf. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich ausserdem straferhöhend aus, dass der Beschuldigte, welcher nie auf legalem Weg Autofahren gelernt hat, wiederum alkoholisiert sein Auto lenkte und sich mit der Polizei eine rechteigentliche Verfolgungsjagd leistete. Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Er wollte die Polizei «abhängen» und nahm es zu diesem Zweck in Kauf, die signalisierte gesetzliche Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
51 Die Kammer erachtet für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine die Tat- und Täterkomponenten umfassende Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen (vgl. betreffend die Täterkomponenten die Erwägungen unter V.18.1.3 Täterkomponenten hiervor). Diese Strafe ist im Umfang von 2 ½ Monaten zu asperieren ist. 18.3Asperation mehrfache, teilweise als Versuch begangene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 18.3.1 versuchsweise begangen am 28. Dezember 2012 in Biel Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – vorausgesetzt, dass kein Unfall oder ein Bagatellunfall wie ein Parkschaden verursacht wurde – eine Strafe von 12 Strafeinheiten vor (S. 17 VBRS-Richtlinien). Dass der Beschuldigte die Tat nur versuchsweise begangen hat, vermag sich nicht strafmindernd auszuwirken, zumal es sich um einen vollendeten Versuch handelt. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien sowie unter Berücksichtigung der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel (vgl. dazu die Erwägungen unter III.10.1. Ereignis vom 28. Dezember 2012 und IV.11. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hiervor), eine die Tat- und Täterkomponenten umfassende Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen. Diese ist im Umfang von ¾ Monaten zu asperieren. 18.3.2 begangen am 24. Juli 2013 in Selzach Ausgangspunkt ist der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch gemäss Ziff. I.3.2. des Urteilsdispositivs (pag. 1437; vgl. auch pag. 1233 ff., S. 14 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht dafür – wiederum mit Blick auf die VBRS- Richtlinien, welche für einen Fall mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe von 35 Strafeinheiten vorschlagen (S. 17 VBRS-Richtlinien) – von einer für Tat- und Täterkomponenten angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten aus. Diese ist mit 1 ¼ Monaten asperierenderweise zu berücksichtigen. 18.4Asperation mehrfaches qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand (FiaZ) 18.4.1 begangen am 1. März 2014 in Biel Die VBRS-Richtlinien gehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand von folgendem Normsachverhalt aus (S. 16 VBRS-Richtlinien): «Gutbeleumdeter Angeschuldigter [recte: Beschuldigter] besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ).» Der Beschuldigte fuhr am 1. März 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.68 ‰. Für den entsprechenden rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. I.3.3.1. des Urteilsdispositivs; pag. 1437) erachtet die Kammer bei isolierter Betrachtung in Anlehnung an die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien, welche für eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1.6 g/kg eine Sanktionierung mit 75 Strafeinheiten vorsehen (S. 16 VBRS-
52 Richtlinien) sowie unter Berücksichtigung der vorliegend straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten eine Tat- und Täterkomponente umfassende Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. Diese ist im Umfang von 2 Monaten zu asperieren. 18.4.2 begangen am 22. März 2014 in Biel Auch betreffend den Vorfall vom 22. März 2014 in Biel orientiert sich die Kammer an den VBRS-Richtlinien, welche für eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1.8 g/kg eine Sanktionierung mit 100 Strafeinheiten, bzw. ab 2.0 g/kg eine solche von 125 Strafeinheiten vorsehen (S. 16 VBRS-Richtlinien). Beim Beschuldigten wurde am 22. März 2014 ein Blutalkoholwert von mindestens 1.92 ‰ gemessen. Straferhöhend fällt die lange gefahrene Strecke (Biel – Solothurn – Biel) ins Gewicht; auch wenn der Beschuldigte nicht während der gesamten Fahrt diese Blutalkoholkonzentration hatte, fuhr er doch bereits von Biel nach Solothurn mit jedenfalls mehr als einem Whiskey-Cola intus. Die Kammer erachtet für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten als angemessen; davon sind 3 Monate asperierenderweise zu berücksichtigen. 18.5Asperation mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (FuD) Die VBRS-Richtlinien sehen für ein Fahren unter Einfluss von Drogen, wenn der Sachverhalt verschuldensmässig im Wesentlichen dem «Norm-Sachverhalt» bei FiaZ entspricht (vgl. diesbezüglich die Erwägungen unter V.18.4.1 Begangen am
53 Erwägungen unter V.18.2.1 begangen durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 24. Juli 2013 in Selzach hiervor). Die Kammer erachtet dafür gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen, zu asperieren mit 1 ¼ Monaten. 18.7Asperation mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Die VBRS-Richtlinien schlagen für dieses Delikt eine Strafe von 18 Strafeinheiten vor (S. 9 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte wurde im Zeitraum vom 28. Dezember 2012 bis zum 26. Juli 2018 insgesamt zehnmal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt (vgl. dazu Ziff. I.3.5. des Urteilsdispositivs; pag. 1438). In Anlehnung an die hiervor zitierten VBRS- Richtlinien erscheint der Kammer für die zehn Verurteilungen insgesamt eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Davon sind 4 Monate im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen. 18.8Asperation für die übrigen Delikte vs. Verbot der Reformatio in Peius An dieser Stelle wäre auch für die weiteren, teilweise in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Ziff. I.3.6. des Urteilsdispositivs; pag. 1438), mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Ziff. I.3.7. des Urteilsdispositivs; pag. 1438), Irreführung der Rechtspflege (Ziff. I.3.8. des Urteilsdispositivs; pag. 1438) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. II.3. des Urteilsdispositivs; pag. 1440) je eine angemessene Einzelfreiheitsstrafe festzulegen und diese im Anschluss zur Einsatzstrafe zu asperieren. Angesichts der Tatsache, dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe für die bislang berücksichtigten Delikte bereits auf 38 ½ Monate beläuft (10 + 4 + 2 ½ + 3 ½ + 2 ½ + ¾ + 1 ¼ + 2 + 3 + 3 ¾ + 1 ¼ + 4 = 38 ½ ) sowie in Anbetracht dessen, dass die Kammer aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. dazu die Erwägungen unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor) ohnehin an das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe gebunden ist, wird darauf verzichtet, für die verbleibenden Delikte eine detaillierte Strafzumessung vorzunehmen. 18.9Prüfung Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Rechtsanwalt C.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst geltend, einige Delikte stammten aus den Jahren 2012 und 2013 und das vorliegende Strafverfahren habe sich 8 Jahren hingezogen, obwohl keine umfassenden Ermittlungen zu tätigen gewesen seien. Erstmals sei im März 2017 Anklage erhoben worden, die erste Verfügung des Regionalgerichts sei dann aber erst Ende Januar 2019 erfolgt – also fast zwei Jahre nach Anklageerhebung (pag. 1405). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer
54 angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 367). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahrens stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast nichts geleistet wurde. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten dauerte von der polizeilichen Rapportierung am 28. Dezember 2012 bis zur ersten Anklageerhebung am 24. März 2017 rund vier Jahre und 3 Monate. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die staatsanwaltschaftliche Untersuchung vordergründig deshalb so lange dauerte, weil der Beschuldigte in dieser Zeit fortlaufend delinquierte. So umfasst die Anklageschrift vom 24. März 2017 denn auch 9 Seiten und wurden damit insgesamt 42 Delikte angeklagt. Die Verfahrensdauer auf Ebene Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist somit in erster Linie dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, das Beschleunigungsgebot wurde in diesem Verfahrensstadium sicher nicht verletzt. In der Folge musste die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2018 erneut Anklage gegen den Beschuldigten erheben, weil dieser am 26. Juli 2018 – mithin bloss rund ein Jahr und vier Monate nach der ersten umfassenden Anklageerhebung – erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat. Die beiden Verfahren gegen den Beschuldigten wurden dann durch die Vorinstanz am 28. Januar 2019 vereinigt und rund ein halbes Jahr später – am 30. Juli 2019 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Zwar fanden in der Zeit zwischen der zweiten Anklageerhebung und der Verfahrensvereinigung soweit ersichtlich keine Verfahrenshandlungen statt. Dies vermag jedoch angesichts dessen, dass von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden kann, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen, für sich noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Die Vorbereitungszeit für die erstinstanzliche Hauptverhandlung von rund einem halben Jahr erscheint sodann angesichts des Aktenumfanges und der grossen Anzahl an zu beurteilenden Delikten als durchaus gerechtfertigt. Die in der Folge von der Vorinstanz für die Redaktion der vom 12. Februar 2020 datierenden schriftlichen Urteilsbegründung benötigte Dauer von weiteren 6 ½ Monate, überschreitet zwar klar die dreimonatige Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO und liegt eher an der oberen Grenze
55 des Zumutbaren, vermag aber für sich angesichts des doch beträchtlichen Aktenumfangs, der zahlreichen zu beurteilenden Delikte, des Umfangs der schriftlichen Urteilsbegründung von 75 Seiten sowie in Anbetracht der ansonsten angemessenen Verfahrensführung keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Abschliessend nimmt die Kammer zur von der Verteidigung oberinstanzlich sinngemäss vorgebrachte Rüge, es liege ein Anwendungsfall von Art. 48 Bst. e StGB vor, Stellung. Rechtsanwalt C.________ brachte im Rahmen seines Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung konkret vor, der Beschuldigte sei heute an einem anderen Punkt; abgesehen von denjenigen Vorwürfen, die nun in Biel angeklagt seien [Anmerkung: Gemeint ist das Verfahren PEN 19 981], habe er sich wohlverhalten. Der Beschuldigte sei insgesamt auf einem guten Weg (vgl. pag. 1406). Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht auch dann die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. dazu TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 25 zu Art. 48 sowie BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 42 zu Art. 48; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 380). Art. 48 Bst. e StGB beansprucht neben einer allfälligen Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes selbständige Bedeutung (TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 380). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Vorliegend ist eine Strafmilderung unter diesem Titel von vornherein ausgeschlossen, weil der Beschuldigte zum einen seit den ersten Taten im Dezember 2012 praktisch ununterbrochen immer weiter delinquierte. Zum anderen machte er sich selbst nach erfolgter Anklageerhebung im März 2017 bloss ein Jahr und vier Monate später erneut einschlägig strafbar. Und schliesslich ist vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland abermals ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (PEN 19 981) hängig, wobei dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe nach der zweiten Anklageerhebung am 24. Oktober 2018 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vom 30. Juli 2019, konkret im Januar und Februar 2019, schon wieder einschlägige Delikte begangen. Mit anderen Worten hat sich der Beschuldigte somit seit der ersten, vorliegend zu beurteilenden Deliktsbegehung im Dezember 2012 mitnichten wohl verhalten. 18.10 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Anrechnung der ausgestandenen Haft Es bleibt somit auch nach Prüfung einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie einer solchen von Art. 48 Bst. e StGB beim hiervor festgelegten Strafmass. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.
56 Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 116 Tagen sind vollumfänglich auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen. 18.11 Teilbedingter Strafvollzug Für eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist der bedingte Strafvollzug nicht mehr möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ein teilbedingter Vollzug i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, kommt nach Auffassung der Kammer aufgrund der schlechten Prognose, welche dem Beschuldigten gestellt werden muss, ebenso wenig in Betracht. Zur Begründung schliesst sich die Kammer vorab den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. pag. 1290 f., S. 71 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte liess sich durch nichts beeindrucken – weder durch die einschlägige Vorstrafe noch durch das gegen ihn hängige Strafverfahren, die insgesamt vier vorläufigen Festnahmen und die zweimalig gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft von gesamthaft immerhin 116 Tagen. Davon unbeeindruckt verstiess er immer wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz und erscheint deswegen absolut unbelehrbar. An dieser Einschätzung vermag auch das von der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. September 2020 eingereichte Schreiben des behandelnden Psychologen des Beschuldigten Dr. med. K., datierend vom 14. September 2020 (pag. 1419 ff.), wonach beim Beschuldigten in gewisser Weise Einsicht in sein Fehlverhalten bestehe (vgl. pag. 1420), nichts zu ändern. Denn zum einen handelte es sich beim Schreiben von Dr. med. K. nicht um ein objektives Gerichtsgutachten. Zum anderen attestierte Dr. med. K.________ dem Beschuldigten persönlich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1410) gerade keine geringe Rückfallgefahr, sondern schloss explizit damit, dass es nicht seine Aufgabe sei, diese zu beurteilen (pag. 1421). Sodann vermögen auch die Beteuerungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er seit ungefähr einem Jahr wöchentlich bis alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung sei (pag. 1390 Z. 38 ff.) und schon viel früher gegangen wäre, wenn ihm das jemand gesagt hätte (pag. 1396 Z. 25 ff.), die Kammer nicht von der Einsicht des Beschuldigten zu überzeugen. So gab dieser in der oberinstanzlichen Verhandlung nämlich auf Frage, inwiefern er denn Einsicht in sein Fehlverhalten habe bzw. was er denn im Zusammenhang mit Strassenverkehr falsch gemacht habe, auch Folgendes zu Protokoll (pag. 1396 Z. 11 ff.): «Dass ich immer wieder Auto gefahren bin. Das war der Grund, weshalb ich diese ganzen Probleme jetzt habe. [...]» Die Kammer kann sich mit anderen Worten des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschuldigte nicht vordergründig seine Taten, sondern vor allem die daraus resultierenden Konsequenzen bereut. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Kammer auch der Verdacht auf, dass sich der Beschuldigte – nota bene rund zwei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (das Erstgespräch fand am 9. September 2019 statt; pag. 1419) – vor allem mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung und mit dem Ziel, irgendwie doch noch verhindern zu können, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten antreten zu müssen, in Therapie begeben hat. Dass sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Verhandlung
57 wohl verhalten hat, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte (vgl. pag. 1415), trifft zwar – zumindest soweit aus den Akten ersichtlich – zu, vermag aber für sich selbstredend auch keine günstige Prognose zu begründen. Und schliesslich ist, wie bereits mehrfach erwähnt, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen den Beschuldigten bereits ein neues Verfahren hängig, wobei dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sich ein halbes Jahr vor der erstinstanzlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren einschlägig strafbar gemacht zu haben. Die gegen den Beschuldigten zu verhängende Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist deshalb zu vollziehen. 19.Gesamtgeldstrafe 19.1Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Referenzsachverhalt, wonach der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf wirft, dieses Schnittwunden am Hinterkopf erleidet, eine ambulante Behandlung im Spital erforderlich wird und drei Tage Arbeitsunfähigkeit resultieren (S.45 VBRS-Richtlinien), eine Sanktionierung mit 120 Strafeinheiten vor. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer das durch die Vorinstanz ausgefällte Strafmass von umgerechnet 180 Strafeinheiten (vgl. pag. 1289 oben, S. 70 erstinstanzliche Urteilsbegründung oben) als etwas zu hoch, wenn gleich sie auch eine Erhöhung des für den Referenzsachverhalt vorgesehenen Strafmasses als angebracht ansieht; im Vergleich zum hiervor zitierten Referenzsachverhalt straferhöhend fallen vorliegend sowohl das Motiv des Beschuldigten, als auch seine Vorgehensweise ins Gewicht. Insgesamt erachtet die Kammer für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine die Tat- und Täterkomponenten umfassende Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. 19.2Asperation für das mehrfache Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung und Fazit Gesamtgeldstrafe Für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung fällt die Kammer mit der Vorinstanz insgesamt 60 Tagessätze aus (vgl. pag. 1291, S. 72 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da es sich um ein «Administrativdelikt» handelt, ist diesbezüglich ein Asperationsfaktor von bloss 50% anzuwenden, es sind mithin 30 Tagessätze zu asperieren, womit eine Gesamtgeldstrafe von 180 Strafeinheiten resultiert. 19.3Tagessatzhöhe Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind gemäss Leumundsbericht vom 3. September 2020 (pag. 1378) sowie den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1391 Z. 23 ff., Z. 30 ff., Z. 37 ff., pag. 1392 Z. 20 ff.) im Wesentlichen unverändert. Die Kammer geht von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 3’700.00 aus. Nebst einem Pauschalabzug von 25% (Krankenkasse und Existenzminimum), berücksichtigt die Kammer die Tatsache, dass der Beschuldigte alleinerziehender Vater ist, mit einem Unterstützungsabzug
58 von 15%. Es resultiert ein gerundeter Tagessatz von CHF 30.00 (vgl. das Berechnungsformular Tagessatz, pag. 1435). Wie bereits ausgeführt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt und es kann ihm entsprechend der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. 19.4Fazit Gesamtgeldstrafe Unter Berücksichtigung des vorliegend geltenden Verbots der Reformatio in Peius ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1’800.00, zu verurteilen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv (pag. 1203) und den vorinstanzlichen schriftlichen Erwägungen (pag. 1291) ist dafür keine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. VI.Kosten und Entschädigung 20.Verfahrenskosten 20.1Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat weder für die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1200), noch für die ausgefällten Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1200) oder den Zivilpunkt (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1205) Verfahrenskosten ausgeschieden (vgl. auch pag. 1293, S. 74 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verteidigung hat diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils, konkret die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, mit Berufungserklärung vom 2. März 2020 explizit angefochten (pag. 1322). Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich weder in Bezug auf die Verfahrenseinstellungen, welche nota bene erfolgten, weil die Vorwürfe verjährt waren, noch betreffend die Freisprüche oder den Zivilpunkt eine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Auch die Freisprüche und die Beurteilung des Zivilpunktes haben keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand generiert (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1282, S. 63 erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 1284, S. 65 erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 1291 f., S. 72 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 46'783.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 20.2Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten
59 oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), vom Beschuldigten zu bezahlen. 21.Amtliche Entschädigung 21.1Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt C.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 30. Juli 2019 (pag. 1187 f.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Rechtsanwalt C.________ ist mit CHF 15'032.30 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'492.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Honorarnote vom 22. September 2020 (pag. 1428 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'293.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'009.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Begründung der Kürzung des geltend gemachten oberinstanzlichen Honorars wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 1442). VII.Verfügungen 22.DNA-Profile Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN ________, PCN ________, PCN ________ und PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG vorzeitig zu erteilen. 23.Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________, PCN ________, PCN ________, PCN ________ und PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vorzeitig zu erteilen.
60 VIII.Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
61 3.3.2.am 22. März 2014 in Biel (BAK 1.92 ‰); 3.3.3.am 22. Juni 2016 in Biel (massiver THC-Konsum); 3.3.4.am 27. Januar 2017 in Biel (massiver THC-Konsum); 3.3.5.am 26. Juli 2018 in Orpund (THC-Konsum); 3.4.des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 24. Juli 2013 in Selzach; 3.5.des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen 3.5.1.am 28. Dezember 2012 in Biel; 3.5.2.am 24. Juli 2013 in Selzach; 3.5.3.am 23. September 2013 in Biel; 3.5.4.am 22. Dezember 2013 auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon; 3.5.5.am 1. März 2014 in Biel; 3.5.6.am 22. März 2014 in Biel; 3.5.7.am 10. Oktober 2014 in Biel; 3.5.8.am 22. Juni 2016 in Biel; 3.5.9.am 27. Januar 2017 in Biel; 3.5.10. am 26. Juli 2018 in Orpund; 3.6.des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, mehrfach begangen 3.6.1.am 28. Dezember 2012 in Biel; 3.6.2.am 24. Juli 2013 in Selzach; 3.6.3.am 22. Dezember 2013 auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon; 3.6.4.am 22. März 2014 in Biel; 3.6.5.am 27. Januar 2017 in Biel; 3.6.6.am 26. Juli 2018 in Orpund; 3.7.des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen 3.7.1.am 28. Dezember 2012 in Biel; 3.7.2.am 24. Juli 2013 in Selzach; 3.7.3.am 23. September 2013 in Biel; 3.7.4.am 22. Dezember 2013 auf der Autobahn A1, Genf-Lausanne, Nyon; 3.7.5.am 22. März 2014 in Biel; 3.7.6.am 27. Januar 2017 in Biel; 3.7.7.am 26. Juli 2018 in Orpund; 3.8.der falschen Anschuldigung, begangen am 1. März 2014 in Biel;
62 3.9.der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013 in Biel; 3.10. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22. Juni 2016 und am 27. Januar 2017 in Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln. 4. A.________ in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag. 5. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 150.00 dem Kanton Bern auferlegt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde. 6. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 6.1. es werde festgestellt, dass der Zivilkläger D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen könne; 6.2. es werde festgestellt, dass A.________ anerkannt habe, der Zivilklägerin G.________ (Versicherung), einen Betrag von insgesamt CHF 12'000.00 zu schulden und dass die Zivilklage der G.________ (Versicherung) als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde; 6.3. die zwischen A.________ und der Zivilklägerin G.________ (Versicherung) abgeschlossene Vereinbarung vom 30. Juli 2019 werde gerichtlich genehmigt; 6.4. es würden für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden. 7. Verfügt wurde: 7.1. die folgenden Gegenstände würden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 7.1.1.12 Patronen; 7.1.2.ein Klappmesser; 7.1.3.eine BM-Mühle; 7.2. es werde festgestellt, dass der KIA Carnival III, dunkelblau, VIN/Rahmen-Nr. ________, bereits mit Verfügung vom 17. Juni 2019 zur Verwertung bzw. Vernichtung eingezogen worden ist; 7.3. der Betrag in der Höhe von CHF 1'500.00 aus der Beschlagnahme und dem Verkauf des Mercedes-Benz, E 430 T, rot, VIN-/Rahmen-Nr. ________, werde eingezogen (Art. 70 StGB); 7.4. der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'500.00 werde in der Höhe von CHF 100.00 zur Deckung der Busse von CHF 100.00 und in der Höhe von CHF 1'400.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
63 II. A.________ wird schuldig erklärt:
64 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C., wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung39.67200.00CHF7’934.00 Praktikant1.50100.00CHF150.00 ReisezuschlagCHF300.00 CHF184.90 Mehrwertsteuer8.0%auf CHF8’568.90CHF685.50 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF9’254.40 volles HonorarCHF9’917.50 PraktikantCHF187.50 ReisezuschlagCHF300.00 CHF184.90 Mehrwertsteuer8.0%auf CHF10’589.90CHF847.20 TotalCHF11’437.10 nachforderbarer BetragCHF2’182.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung24.33200.00CHF4’866.00 CHF498.80 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF5’364.80CHF413.10 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF5’777.90 volles HonorarCHF6’082.50 CHF498.80 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF6’581.30CHF506.75 TotalCHF7’088.05 nachforderbarer BetragCHF1’310.15 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A. hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'032.30 (CHF 9’254.40 + CHF 5’777.90) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'492.85 (CHF 2’182.70 + CHF 1'310.15), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
65 Obere Instanz Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung18.75200.00CHF3’750.00 CHF236.40 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF3’986.40CHF306.95 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF4’293.35 volles HonorarCHF4’687.50 CHF236.40 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF4’923.90CHF379.15 TotalCHF5’303.05 nachforderbarer BetragCHF1’009.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'293.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'009.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt C.________ macht mit Honorarnote vom 22. September 2020 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 20.75 Stunden geltend. Davon entfallen gemäss detailliertem Leistungsverzeichnis 6 Stunden auf die Berufungsverhandlung vom 22. September 2020. Letztere dauerte bloss rund 4 Stunden (inkl. kurzer Vorbesprechung von Rechtsanwalt C.________ mit A.). Der geltend gemachte Zeitaufwand ist entsprechend um 2 Stunden auf 18.75 Stunden zu kürzen. Im Übrigen gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt C. zu keinen Bemerkungen Anlass. IV. Weiter wird verfügt:
66 Mitzuteilen: