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Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente; unzulässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers; unzu- mutbarer Wechsel der Erwerbstätigkeit – Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. Das hypothetische Einkommen des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf nicht einfach anhand von LSE-Tabellenlöhnen festgesetzt werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind das Angebot an offenen und ge- eigneten Stellen sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (E. 3.2.2 Abs. 2). Jedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit zu einem branchenüblichen Mindestlohn der Scha- denminderungspflicht genüge getan (E. 3.2.2 Abs. 3). OGE 63/2020/6 vom 1. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe dem Ehemann der Be- schwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Zeitraum vom 1. No- vember 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 anzurechnen ist. 3.1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Aus- gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG wer- den die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegat- ten zusammengerechnet. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermitt- lung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berück- sichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben
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abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen; Rz. 3482.04 WEL in den ab 1. Januar 2017 jeweils geltenden, hier anwendbaren Fassungen). 3.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Februar 2017 zu 100% als Küchenhilfe in einem Gastrobetrieb. Sein tatsächliches Einkommen betrug in den massgeblichen Jahren unbestrittenermassen brutto Fr. 42'962.–, Fr. 42'762.90 und Fr. 44'653.80. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaff- hausen ging gestützt auf das Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabelle TA1, 2014 bzw. 2016, davon aus, das effektive Einkommen des Ehemanns liege unter dem erziel- baren. Das angewendete Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätig- keiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Ange- sichts der in den Akten enthaltenen Angaben ist eine solche Zuordnung indes nicht nachvollziehbar. Der Ehemann besitzt keine Ausbildung, sondern ist (nur) ange- lernter Koch und war als solcher lediglich in seiner Heimat in seinem eigenen Res- taurant tätig. Die Verwertbarkeit seiner beruflichen Qualifikation in der Schweiz ist gering. So ist er denn auch nicht als Koch, sondern als Küchenhilfe seit dem
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ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdefüh- rerin in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich brutto mit 13. Monatslohn Fr. 3'622.– betrug und somit etwas über dem Mindestlohn gemäss L-GAV für Mit- arbeitende ohne Berufslehre von brutto Fr. 3'470.– pro Monat lag. Vor diesem Hin- tergrund ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Wechsel der erwerblichen Tätigkeit nicht zumutbar. Auch rückwirkend ab 1. November 2017 (und damals noch besserer Arbeitsmarktlage) ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Ihm kann angesichts der konkreten Umstände (fehlende Berufsqualifika- tionen und Sprachkenntnisse, branchenüblicher Mindestlohn) nicht vorgeworfen werden, sich mit Blick auf den absehbaren künftigen Ergänzungsleistungsbezug seiner Ehefrau nicht früher nach einer anderen Tätigkeit umgesehen zu haben (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17), arbeitete er doch bereits Vollzeit und, wie dargelegt, zu einem GAV-konformen Lohn. Er durfte somit darauf vertrauen, dass er die ihm obliegende Pflicht zur Schadenminderung (BGer 8C_380/2008 vom 17. Septem- ber 2008 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, BGer 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.3.1) nicht verletzte. 3.3. Die Beschwerde ist somit begründet und der angefochtene Einspracheent- scheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, da- mit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin neu berechnet.