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Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister; Nichtbekanntgabe einer
Betreibung an Dritte – Art. 8a SchKG.
Das SchKG enthält grundsätzlich keine Regelung, welche die Löschung einer Be-
treibung im Betreibungsregister erlaubt. Eine Betreibung bleibt namentlich auch
dann amtsintern vermerkt, wenn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betrei-
bung an Dritte gutgeheissen wird.
OGE 93/2022/3/A vom 8. März 2022
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Das Betreibungsamt hiess ein Gesuch von X. um Nichtbekanntgabe einer Betrei-
bung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gut. Ein in der Folge von X. gestelltes Gesuch
um Löschung der Betreibung wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. Ja-
nuar 2022 ab. Gegen diese Verfügung erhob X. beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Be-
schwerde, welche das Obergericht abwies.
Aus den Erwägungen
3.1. Das Betreibungsamt führt über alle bei ihm eingereichten Betreibungsbe-
gehren ein Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann
grundsätzlich jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Register des Be-
treibungsamts einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der Gesetzgeber
hat in Art. 8a Abs. 3 SchKG jedoch verschiedene Tatbestände vorgesehen, bei
welchen Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben ist. Damit soll die
Einsehbarkeit von Betreibungen, bei denen kein ausreichender Rückschluss auf
die Kreditwürdigkeit der betriebenen Person gezogen werden kann, reduziert wer-
den (James T. Peter, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Basel 2021, Art. 8a N. 30,
S. 68). Per 1. Januar 2019 erweiterte der Gesetzgeber den entsprechenden Kata-
log mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, wobei dem ungerechtfertigt Betriebenen eine
einfache Möglichkeit eingeräumt werden sollte, gegen den kreditschädigenden Re-
gistereintrag vorzugehen, sofern der Betreibende keine Anstalten macht, die Be-
treibung fortzusetzen (Votum des Sprechers der Kommission für Rechtsfragen NR,
Beat Flach, im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2021; vgl. auch am
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- Mai 2021 abgelehnte parlamentarische Motion Nr. 19.3243 betreffend automa-
tische Löschung einer getilgten betriebenen Forderung). Bei einer Nichtbekannt-
gabe der Betreibung nach lit. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG erscheint die Betreibung
wie bei lit. a – c nicht mehr im Betreibungsregisterauszug, wobei dies auch für die
Selbstauskunft gilt (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetrei-
bung und Konkurs Nr. 4, N. 7 f.; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuld-
betreibung und Konkurs Nr. 5, N. 13 und 17; Rodriguez/Gubler, Die Abwehr von
Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, ZBJV 2019, S. 27 f.).
3.2. Einträge, über die nach Art. 8a Abs. 3 SchKG Dritten keine Auskunft gege-
ben werden darf, werden nicht aus dem Register "gelöscht", sondern bloss mit ei-
nem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet. Die Daten werden damit lediglich
nach aussen unzugänglich gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt
gegeben werden. Eine Löschung erfolgt somit entgegen der durch das Betrei-
bungsamt geäusserten Ansicht auch nicht hinsichtlich der Tatbestände gemäss
Art. 8a Abs. 3 lit. a – c SchKG, das heisst insbesondere auch nicht bei Nichtigkeit
oder Rückzug einer Betreibung sowie Aufhebung der Betreibung nach Art. 85a
SchKG (vgl. BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2; BGE 121 III 81
E. 4a S. 83; BGE 119 III 97 E. 2 S. 98 f.). Trotzdem wird untechnisch häufig von
"Löschung" gesprochen (Peter, Art. 8a N. 31, S. 68).
3.3. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betrei-
bung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt, welches vom Betreibungsamt gut-
geheissen wurde. Soweit er nun darüber hinaus die "Löschung" des im Sinne von
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ungerechtfertigt erfolgten Betreibungsbegehrens der Y.
AG verlangt, besteht nach dem Gesagten keine Rechtsgrundlage für eine solche
Löschung. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen der Beschwer-
deführer aus einer Löschung ziehen könnte, bleibt die Betreibung doch auch bei
Abweisung seines Begehrens auf einem eingeholten Betreibungsregisterauszug
nicht sichtbar. Das Betreibungsamt hat somit die Löschung der Betreibung zu
Recht verweigert, womit die Beschwerde abzuweisen ist.