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Verhältnis der betreibungsrechtlichen Beschwerde zur Pfändungsrevision; Mitwirkungspflicht der Schuldnerin; Berücksichtigung der in Form der Jah- resfranchise erbrachten Beteiligung an den Gesundheitskosten und von Wei- terbildungskosten im Notbedarf – Art. 17 ff. und Art. 93 SchKG. Nachträglich eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat die Schuldnerin nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG, sondern gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (E. 4.1). Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist im Notbedarf zu berücksichtigen. Auch die Kosten für eine beruflich notwendige oder die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens erforderliche Weiterbil- dung sind angemessen zu berücksichtigen (E. 4.2). OGE 93/2021/13 vom 3. September 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 4.1. Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schuldnerin von jeder Mitwirkungspflicht be- freit ist. Es obliegt ihr im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben; dies hat bereits an- lässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu geschehen, dann ist es zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, Art. 93 N. 16, S. 901; Thomas Winkler, in: Kren Kostkie- wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 93 N. 17, S. 615). Erhält das Amt während der Dauer einer Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert ha- ben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Die Pfändungsrevision ist von Amtes wegen vorzunehmen, doch steht es den Be- treibungsparteien zu, ein Gesuch um Revision zu stellen (Winkler, Art. 93 N. 81 f., S. 635). Nachträglich eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat die Schuldnerin nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG, sondern gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfän- dung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). Die Revisionsverfügung kann danach mit Beschwerde angefochten

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werden (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, Art. 93 N. 73, S. 469; vgl. BGE 119 III 15 E. 2 S. 17). 4.2. Das Betreibungsamt führt in der Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Pfändung vom 26. April 2021 noch anlässlich der Revision am 18. Mai 2021 die Weiterbildungs- sowie die Arzt- und Operationskosten geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht und auch in den vom Betreibungsamt eingereichten Akten finden sich keine Belege dazu. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht im Betreibungsverfahren nicht nachgekommen, was nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts ist daher nicht als fehlerhaft zu beanstanden. Erst mit der Beschwerde wurden ein Antrag auf Raten- zahlung mit Schuldanerkennung vom 10. Februar 2021 zwischen der Beschwer- deführerin und der X AG – sowie diverse Unterlagen zu den Weiterbildungskosten – eingereicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten in voller Höhe im Notbedarf zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4.3 S. 245). Auch sind Kosten für eine beruflich notwendige oder die Erzielung eines existenzsichernden Einkom- mens nötige Weiterbildung im angemessenen Rahmen zu berücksichtigen (Von- der Mühll, Art. 93 N. 28, S. 913). Die Beschwerde ist bezüglich der geltend ge- machten Weiterbildungs- sowie Arzt- und Operationskosten dennoch als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Denn diese Auslagen wurden erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren und nicht bereits anlässlich der Pfändung geltend gemacht. 5. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Belege ist das Betreibungsamt einzuladen, eine Revision der Einkommenspfändung vorzuneh- men. Dabei wird es die im Rahmen der Jahresfranchise bezahlten Arzt- und Ope- rationskosten der Beschwerdeführerin im Notbedarf zu berücksichtigen haben. Auch wird es prüfen müssen, ob die Kosten für die Weiterbildung beruflich notwen- dig oder für die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin wird dies gegenüber dem Betreibungsamt zu belegen ha- ben.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 93/2021/13
Entscheidungsdatum
03.09.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026