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Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte – Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt (E. 2.1). Begleicht die Schuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt keine unge- rechtfertigte Betreibung vor (E. 2.2). OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich jede Person, die ein In- teresse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Die Ämter geben nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten von einer Betreibung jedoch keine Kennt- nis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustel- lung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 – 84 SchKG) eingeleitet wurde. 2.1. Mit der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bezweckte der Gesetz- geber, dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Möglichkeit einzuräumen, gegen den kreditschädigenden Registereintrag vorzugehen, sofern der Betrei- bende keine Anstalten macht, die Betreibung fortzusetzen (Votum des Sprechers der Kommission für Rechtsfragen NR, Beat Flach, im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2021; vgl. auch am 31. Mai 2021 abgelehnte parlamentarische Motion Nr. 19.3243 betreffend automatische Löschung einer getilgten betriebenen Forderung). Vor diesem Hintergrund kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein Gesuch über den Wortlaut der Bestimmung hinaus abgewiesen werden, selbst wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 – 84 SchKG eingeleitet hat, sofern klar ist, dass es sich nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung gehandelt hat. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Schuldner die fragliche Forderung nach Einleitung der Betreibung beglichen hat (BGer 5A_701/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). 2.2. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 821.– am 14. September 2020 vereinbarungsgemäss im Umfang von Fr. 587.– beglichen hatte. Die Betrei- bung gegen die Beschwerdeführerin kann damit nicht als ungerechtfertigt erfolgt
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bezeichnet werden. Nicht ins Gewicht fällt, dass sie die Forderung im Umfang von Fr. 234.– weder anerkannt noch beglichen hatte, handelt es sich dabei doch nur um einen verhältnismässig geringen Betrag, dem in diesem Kontext keine eigen- ständige Bedeutung zukommt. Die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdefüh- rerin durch das Betreibungsamt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.3. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob, wie vom Betreibungsamt an- genommen, für die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin auch die blosse Einleitung der Forderungsklage durch die Gläubiger genügen könnte, oder ob vielmehr zu verlangen wäre, dass auch ein ausdrückliches Begehren um Be- seitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (so OGer SO SCBES.2020.70 vom 28. September 2020 E. 2.1 f.; KGer FR 105 2019 138 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2).