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Revision eines rechtskräftigen Kollokationsplans – Art. 17 und Art. 247 ff. SchKG. Die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplans stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung dar (E. 1.2). Die Revision eines rechtskräftigen Kollokationsplans ist nur ausnahmsweise, bei einer – wegen eines Versehens der Konkursverwaltung – offensichtlich zu Unrecht kollozierten oder nicht kollozierten Forderung, bei Änderung eines Rechtsverhält- nisses seit der Kollokation sowie aufgrund neuer Tatsachen zulässig. Sie darf der gesuchstellenden Partei jedoch nicht dazu dienen, ihre prozessualen Versäum- nisse zu beheben (E. 3.2 ff.). Betrügerische Machenschaften dürfen einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger nur entgegengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige und nach- gewiesene Indizien stützen (E. 4.1 ff.). OGE 93/2019/23/A vom 30. April 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit "nachträglicher Kollokationsverfügung" revidierte das Konkursamt den im Kon- kursverfahren über die Schuldnerin S. in Rechtskraft erwachsenen Kollokations- plan auf Gesuch von S. hin und wies die zuvor in vollem Umfang zugelassene Forderung der Gläubigerin G. aufgrund neuer Tatsachen vollumfänglich ab. Dage- gen erhob G. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen als Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte die Auf- hebung der "nachträglichen Kollokationsverfügung" sowie die Bestätigung des Kol- lokationsplans in seiner ursprünglichen Fassung. Das Obergericht hiess die Be- schwerde gut. Aus den Erwägungen 1.2. Gläubiger, die mit einer im Kollokationsplan enthaltenen Verfügung über eine Konkursforderung oder über den Bestand, Umfang oder Rang eines be- schränkten dinglichen Rechts nicht einverstanden sind, haben diese beim Gericht am Konkursort – im Kanton Schaffhausen beim Kantonsgericht – durch Klage an- zufechten (Art. 250 Abs. 1 und 2 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO und Art. 28 JG). Mit Beschwerde gegen den Kollokationsplan können daher einzig Verfahrens- fehler bei dessen Erstellung und Publikation gerügt werden (Art. 17 SchKG; BGer 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1.2).

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Die „nachträgliche Kollokationsverfügung“, mit welcher das Konkursamt den in

Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplan im Konkursverfahren über die Schuld-

nerin gestützt auf neue Tatsachen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin revi-

dierte, ist eine Verfahrenshandlung des Konkursamtes, welche mit Beschwerde

nach Art. 17 ff. SchKG anfechtbar ist. Die Prüfung der Zulässigkeit der Revision

der rechtskräftigen Kollokation obliegt der Aufsichtsbehörde (vgl. BGE 106 III 40

  1. 2 S. 42 f.; 96 III 74 E. 2 S. 77 f.; BGer 5A_705/2012 vom 6. Dezember 2012
  2. 5.2; Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Diss.

Zürich 1979, S. 19 und S. 170).

Die Beschwerde erweist sich demnach als zulässiges Rechtsmittel.

1.3. S. moniert die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Das

schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Zulassung ihrer Be-

schwerde sei bei einer mutmasslichen Konkursdividende von 0% nicht ersichtlich.

Sie habe die Forderung der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, weshalb

der Konkursverlustschein nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1

SchKG gelte.

Zur Beschwerdeführung nach Art. 17 SchKG ist allgemein berechtigt, wer durch

die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich ge-

schützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch be-

schwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ab-

änderung der Verfügung hat (BGer 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.2 mit

Hinweisen).

Mit der Streichung der Forderung aus dem (rechtskräftigen) Kollokationsplan ging

die Beschwerdeführerin ihrer Eigenschaft als Konkursgläubigerin und damit der

Wirkungen des für den ungedeckt bleibenden Betrag auszustellenden Verlust-

scheins verlustig (vgl. Art. 265 Abs. 2 SchKG). Trotz bestrittenem Anspruch und

mutmasslicher Konkursdividende von 0% kommt der Beschwerdeführerin daher

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung zu (vgl. BGE 146 III

113 E. 3.2 S. 115 f. mit Hinweisen).

[...]

3.1. Nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 232 SchKG) erstellt die Konkursverwal-

tung gestützt auf Art. 247 Abs. 1 SchKG einen Kollokationsplan, der in der Folge

öffentlich aufliegt und einer Anfechtungsfrist von 20 Tagen unterliegt (Art. 250

SchKG). Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollo-

kationsplan getroffenen Entscheidungen nur solange abändern, als nicht eine

Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist (Art. 65 Abs. 1

der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911

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[KOV, SR 281.32]). Mit unbenutztem Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG erwächst der Kollokationsplan in Rechtskraft. 3.2. Ein rechtskräftiger Kollokationsplan kann grundsätzlich ebenso wenig wie ein gerichtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So erlaubt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan, wenn eine Forderung – wegen eines Versehens der Konkursverwaltung – offensichtlich zu Unrecht kolloziert oder nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation geändert hat oder neue Tatsachen eine Revision rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 384 = Pra 2014 Nr. 18 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3. In Nachachtung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtschutzes gel- ten Tatsachen revisionsrechtlich als neu, wenn sie der Konkursverwaltung vor Ein- tritt der Rechtskraft des Kollokationsplans nicht bekannt waren und sie ihr trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (vgl. BGE 139 III 384 = Pra 2014 Nr. 18 E. 2.2.1; 102 III 155 E. 3 S. 159 f.; BGer 5A_705/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2). Insoweit grenzt sich der Revi- sionsgrund der neuen und wesentlichen Tatsachen und Beweismittel auch vom Revisionsgrund der offensichtlich zu Unrecht kollozierten oder nicht kollozierten Forderung ab, welcher eine verschuldete Unterlassung der Konkursverwaltung bei der Erwahrung der Konkursforderung oder einen anderen gewichtigen Rechtferti- gungsgrund, wie ein damit vergleichbares Handeln einer anderen staatlichen Be- hörde in amtlicher Funktion, voraussetzt (vgl. BGE 96 III 74 E. 3 S. 78 f.; 55 III 39 E. 2 S. 44). In jedem Fall darf die Revision einem Gläubiger oder einem Schuldner nie dazu dienen, seine prozessualen Versäumnisse zu beheben (vgl. BGE 96 III 74 E. 3 S. 78 f; 90 III 41 E. 4 S. 47 f. mit Hinweis; 55 III 39 E. 2 S. 44). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199 zur StPO; BGer 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1 zum BGG). Der Revisionsgrund der neuen und wesentlichen Tatsachen und Beweis- mittel setzt demnach weiter voraus, dass der um Revision Ersuchende, die für ihn günstigen Tatsachen vor Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans, im Falle des Schuldners gar vor Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nach der öffentli- chen Bekanntgabe des Kollokationsplans, nicht vorbringen konnte, weil diese ihm trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt bzw. zugänglich waren (Furrer, S. 19 f.). 3.4. Nach Ablauf der Eingabefrist prüfte das Konkursamt die eingegebenen For- derungen und machte die zu deren Erwahrung nötigen Erhebungen. Dabei holte es unter anderem auch zur Konkurseingabe der Beschwerdeführerin die Erklärung

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von S. ein (vgl. Art. 244 SchKG). Gemäss unbestrittener Darstellung des Kon- kursamts gab S. zur Forderung der Beschwerdeführerin (Forderung Nr. [...]) einzig zu Protokoll, diese vollumfänglich zu bestreiten. Ausführungen zur möglichen Un- gültigkeit der der Forderung zugrunde liegenden Verträge machte S. dagegen keine. Ebenso liess sie den sich in ihrem Besitz befindlichen Rechtsöffnungsent- scheid des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2018 sowie die von ihr in diesem Rechts- öffnungsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 24. Januar 2018 samt Beila- gen unerwähnt. 3.5. In zutreffender Weise bringt S. zwar vor, keine Möglichkeit gehabt zu ha- ben, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen einer Kollokationsklage feststel- len zu lassen. Sie übergeht indes, dass ihr – nebst der Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage – offen gestanden hätte, die im Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Stellungnahme enthaltenen Tatsachen im Rahmen der von ihr abgebenen Erklärung vorzubringen. Zudem hätte sie den ursprünglichen Kollokationsplan in- nert 10 Tagen nach dessen Bekanntgabe mit Beschwerde anfechten und mit Ver- weis auf die im Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Stellungnahme enthaltenen Tatsachen eine Verletzung der Prüfungspflicht durch die Konkursverwaltung rügen können (vgl. Furrer, S. 89 f.). 3.6. Nach dem Gesagten wäre das Revisionsbegehren von S., zumal sie auch ein Versehen des Konkursamts nicht darzutun vermag, abzuweisen gewesen. Da- ran vermag auch ihr Vorbringen, wonach sie eine juristische Laiin mit beschränkten finanziellen Möglichkeiten sei, nichts zu ändern. 4. Zu prüfen bleibt, ob, wie S. vorbringt, die Erwahrung einer betrügerischen Konkursforderung vorliegt. 4.1. Eine durch betrügerische Machenschaften bzw. durch eine betrügerische Eingabe erschlichene Zulassung im Kollokationsplan nimmt an der Rechtskraft des Plans nicht teil, sondern ist mangels Gültigkeit als nichtig zu betrachten. Einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger dürfen solche Machenschaften aller- dings nur dann entgegengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige und über- dies nachgewiesene Indizien stützen. Blosse Erklärungen und Mutmassungen ge- nügen nicht (BGE 91 III 87 E. 3 S. 92; 88 III 131 S. 132 f.; BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2). [...] 4.3. Ein strafbares Verhalten eines Vermittlers, der Zedentin oder allfällig weite- rer beteiligter Personen zeigt S. weder plausibel auf, noch belegt sie ein solches. Die mit Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren behaupteten, anlässlich der For- derungsprüfung aber unerwähnt gebliebenen (vgl. vorstehend, E. 3.4) Nötigungs-

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handlungen und Urkundenfälschungen – begangen mittels Anweisungen, einge- zogener und kopierter Pässe, abgeänderter Betreibungsregisterauszüge sowie nicht signierter bzw. paraphierter handschriftlicher Einschübe auf der Grundschuld- bestellungsurkunde – stellen daher reine Mutmassungen bzw. aus der Sicht von S. zu ziehende Schlüsse dar. Gestützt auf die Vorbringen von S. und die von ihr hierzu offerierten Beweise liegen jedenfalls keine gewichtigen und nachgewiese- nen Indizien vor, welche den unweigerlichen Schluss zuliessen, dass Dritte durch betrügerische Machenschaften eine täuschende Forderungsanmeldung der Be- schwerdeführerin bezweckten. Eine Nichtigkeit der (ursprünglichen) Kollokation der Forderung der Beschwerdeführerin im Kollokationsplan vom [...] 2019 liegt nicht vor. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet; sie ist gutzuheissen und die "nachträgliche Kollokationsverfügung" vom [...] 2019 ist auf- zuheben. Der Kollokationsplan im Konkursverfahren Nr. [...] gegen S. ist in der Fassung vom [...] 2019 zu bestätigen. Das Konkursamt ist zu verpflichten, die rest- lichen Kollokationsgläubiger hierüber zu informieren.

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Sh Og
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SH_OG_001, 93/2019/23
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19.01.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026