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Neuschätzung einer Liegenschaft – Art. 9 Abs. 2 VZG; Art. 242 ZPO.
Bei der Neuschätzung handelt es sich nicht um ein eigentliches Beschwerdever-
fahren, sondern um eine "normale" amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorgans.
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswe-
sen richtet sich gleichwohl – mit Ausnahme der Kostenfreiheit – nach den Grund-
sätzen des Beschwerdeverfahrens (E. 1.2).
Wird die Beschwerde gegen eine amtliche Schätzung des gepfändeten Grund-
stücks gutgeheissen, erweist sich die Neuschätzung durch die Aufsichtsbehörde
als gegenstandslos (E. 1.3).
OGE 93/2018/15 vom 30. November 2018
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
- Nach Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesge-
richts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG,
SR 281.42) ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Beschwerdefrist nach
Art. 17 Abs. 2 SchKG und gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung
durch Sachverständige zu verlangen.
1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2018 verlangte Gesuchsteller fristgerecht eine
Neuschätzung des Grundstücks GB [...] Nr. [...].
1.2. Der Anspruch auf Neuschätzung durch Sachverständige dient nicht der
Nachprüfung einer betreibungsamtlichen Schätzung (vgl. BGE 110 III 69 E. 3
S. 71 f.); er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den
Verkaufswert eines Grundstücks – selbst unter Sachverständigen – nicht selten
erheblich auseinander liegen können (vgl. BGE 120 III 79 E. 2b S. 81 f.). Bei der
Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG handelt es sich somit nicht um ein eigentli-
ches Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG, sondern um eine "nor-
male" amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorgans (Verwaltungshandlung), führt
sie doch nicht zur Aufhebung oder Abänderung einer gesetzeswidrigen oder unan-
gemessenen Verfügung (vgl. BGE 131 III 136 E. 3.2.1 S. 139 mit Hinweisen).
Gleichwohl richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde im Schuldbetrei-
bungs- und Konkurswesen – mit Ausnahme der Kostenfreiheit (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG; vgl. BGE 131 III 136, E. 3.2.2 f. S. 139 f.) – nach den Grundsätzen
von Art. 20a SchKG. Damit sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar
(Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 des Justizgesetzes vom 9. November
2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechts-
schutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]).
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1.3. In teilweiser Gutheissung der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen
die Pfändung wurde das Betreibungsamt Schaffhausen angewiesen, unter Auf-
rechterhaltung der am 11. April 2018 revidierten Pfändung, das Grundstück GB
[...] Nr. [...], nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, neu zu schätzen
(vgl. OGE 93/2018/7 vom 30. November 2018). Mit der betreibungsamtlichen
Schätzung ist die Grundlage für eine Neuschätzung entfallen. Das Gesuch um
Neuschätzung erweist sich als gegenstandslos und ist demgemäss abzuschreiben
(Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 JG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 242 ZPO).