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Neuschätzung einer Liegenschaft – Art. 9 Abs. 2 VZG; Art. 242 ZPO. Bei der Neuschätzung handelt es sich nicht um ein eigentliches Beschwerdever- fahren, sondern um eine "normale" amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorgans. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswe- sen richtet sich gleichwohl – mit Ausnahme der Kostenfreiheit – nach den Grund- sätzen des Beschwerdeverfahrens (E. 1.2). Wird die Beschwerde gegen eine amtliche Schätzung des gepfändeten Grund- stücks gutgeheissen, erweist sich die Neuschätzung durch die Aufsichtsbehörde als gegenstandslos (E. 1.3). OGE 93/2018/15 vom 30. November 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen

  1. Nach Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesge- richts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG, SR 281.42) ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG und gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. 1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2018 verlangte Gesuchsteller fristgerecht eine Neuschätzung des Grundstücks GB [...] Nr. [...]. 1.2. Der Anspruch auf Neuschätzung durch Sachverständige dient nicht der Nachprüfung einer betreibungsamtlichen Schätzung (vgl. BGE 110 III 69 E. 3 S. 71 f.); er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks – selbst unter Sachverständigen – nicht selten erheblich auseinander liegen können (vgl. BGE 120 III 79 E. 2b S. 81 f.). Bei der Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG handelt es sich somit nicht um ein eigentli- ches Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG, sondern um eine "nor- male" amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorgans (Verwaltungshandlung), führt sie doch nicht zur Aufhebung oder Abänderung einer gesetzeswidrigen oder unan- gemessenen Verfügung (vgl. BGE 131 III 136 E. 3.2.1 S. 139 mit Hinweisen). Gleichwohl richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde im Schuldbetrei- bungs- und Konkurswesen – mit Ausnahme der Kostenfreiheit (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; vgl. BGE 131 III 136, E. 3.2.2 f. S. 139 f.) – nach den Grundsätzen von Art. 20a SchKG. Damit sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]).

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1.3. In teilweiser Gutheissung der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändung wurde das Betreibungsamt Schaffhausen angewiesen, unter Auf- rechterhaltung der am 11. April 2018 revidierten Pfändung, das Grundstück GB [...] Nr. [...], nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, neu zu schätzen (vgl. OGE 93/2018/7 vom 30. November 2018). Mit der betreibungsamtlichen Schätzung ist die Grundlage für eine Neuschätzung entfallen. Das Gesuch um Neuschätzung erweist sich als gegenstandslos und ist demgemäss abzuschreiben (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 JG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 242 ZPO).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 93/2018/15
Entscheidungsdatum
30.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026