2013 1 Art. 17 und Art. 78 f. SchKG; Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO. Rück- weisung des Fortsetzungsbegehrens; Zustellung von Rechtsöffnungs- entscheiden von Krankenkassen (OGE 93/2013/13/A vom 20. September 2013).

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Krankenkassen können im Bereich der obligatorischen Krankenversiche- rung und der Taggeldversicherung den Rechtsvorschlag beseitigen. Voraus- setzung dafür ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung ge- setzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (E. 2a und b). Die Zustellung eines behördlichen Aktes muss mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit erwartet werden, damit die gesetzliche Zustellungsfiktion ein- treten kann. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozess- rechtsverhältnis. Wenn eine Krankenkasse den Rechtsvorschlag als Rechts- öffnungsinstanz selbst beseitigt, wird damit ein neues Verfahren eröffnet. Die Zustellung eines nicht abgeholten Rechtsöffnungsentscheids kann damit nicht fingiert werden. Daran vermag auch ein mit A-Post versandtes vorgängiges Informationsschreiben nichts zu ändern (E. 3a und b).

Die Krankenkasse X. AG betrieb den Schuldner M. für unbezahlt geblie- bene Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 1'520.– (in- klusive Mahnspesen) zuzüglich 5% Zins und Kosten. Den vom Schuldner er- hobenen Rechtsvorschlag beseitigte die X. AG mit Verfügung vom 9. April 2013. Sie versandte diese Verfügung am 11. April 2013 mit eingeschriebener Post an den Schuldner. Da der Schuldner die Sendung auf der Post nicht ab- holte, ging die Sendung an die X. AG zurück. Diese bescheinigte am 14. Juni 2013, dass die Rechtskraft der Verfügung am 19. Mai 2013 eingetreten sei, und stellte gleichentags das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt Schaffhausen wies das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 18. Juni 2013 zurück, da der Schuldner die Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht erhalten bzw. nicht abgeholt habe. Die dagegen er- hobene Beschwerde der X. AG wies das Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ab.

2013 2 Aus den Erwägungen:

2.– a) Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängi- gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechts- vorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG 1 auf dem Wege des ordent- lichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungs- verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Ver- waltungsgericht des Bundes oder eines Kantons stammt. Betrifft die Betrei- bung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwal- tungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Beschreiten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist da- bei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rechts- mittelbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. 2 Aus dem Gesagten ergibt sich für Kranken- kassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungs- recht-lichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Be- treibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betrei- bung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Be- treibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Be- stimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer be- stimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich- zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechts- vorschlags zu befinden. 3

Eine Verwaltungsbehörde kann den Rechtsvorschlag nur beseitigen, wenn sie sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützen kann. Kranken- kassen können nur im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibungs und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). 2 BGE 119 V 329 S. 331 E. 2b m.H.; BGE 128 III 39 S. 41 ff. = Pra 2002 S. 640 ff.; BGer K 144/99 vom 28. März 2001, E. 3a. 3 BGE 119 V 329 S. 331 f. E. 2b. m.H.; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, SchKG I, 2. A., Basel 2010, Art. 79 N. 14 ff., S. 605 f., und Art. 80 N. 101 S. 657, je m.w.H.

2013 3 der Taggeldversicherung den Rechtsvorschlag beseitigen (Art. 54 Abs. 1 ATSG 4 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG 5 ), nicht hingegen bei den Zusatzversiche- rungen, welche dem Privatrecht unterstehen. 6 Voraussetzung für die Beseiti- gung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die mate- rielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach er- hobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag be- seitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einleiten. 7

Da die Schweiz seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung und der entsprechenden Revision des SchKG einen einheitlichen Vollstreckungsraum bildet, sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Ver- fügungen ausserkantonaler Verwaltungsbehörden in gleicher Weise voll- streckbar wie innerkantonale und solche von Bundesbehörden. Damit können nunmehr auch ausserkantonale Behörden den Rechtsvorschlag gemäss Art. 79 SchKG beseitigen, was früher nicht möglich war. 8

b) Die X. AG war demnach berechtigt, in ihrer Verfügung vom 9. April 2013 den vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist tritt die Rechtskraft ein. Umstritten ist jedoch, ob die Verfügung vom 9. April 2013 betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags rechtskräftig geworden ist, da der Schuldner die Sendung auf der Post nachweislich nicht abgeholt hatte. Das Betreibungs- amt Schaffhausen wies das Fortsetzungsbegehren deshalb zurück, weil die Beschwerdeführerin nicht habe nachweisen können, dass der Schuldner die Verfügung erhalten habe und damit die Aufhebung des Rechtsvorschlags rechtskräftig geworden sei. 3.– Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, ihr Vorgehen gegenüber Schuldnern, welche eingeschriebene Sendungen nicht abholen würden, sei immer dasselbe. Sie sende dem Schuldner, welcher Rechtsvorschlag erhoben habe, vor der Verfügung einen Brief mit A-Post zu, worin sie ihn darüber informiere, dass seine Forderung bisher unbezahlt ge-

4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10). 6 Staehelin, Art. 79 N. 15, S. 606, m.w.H. 7 BGE 134 III 115, S. 120 E. 4.1.1; Staehelin, Art. 79 N. 16, S. 606, m.w.H. 8 Staehelin, Art. 79 N. 18, S. 607, und Art. 80 N. 102 S. 657.

2013 4 blieben sei und er nach einer Woche eine Verfügung mit eingeschriebener Post erhalten werde. Wenn der Schuldner dann die eingeschriebene Ver- fügung "Aufhebung des Rechtsvorschlags" nicht abhole, leite sie das Fort- setzungsbegehren ein, unter Beilage des vorgängigen Info-Briefes und des Sendungsverfolgungsnachweises "nicht abgeholt". In diesem Sinne sei sie auch vorliegend vorgegangen. In sämtlichen Betreibungsämtern der Schweiz funktioniere diese Methode ausser im Betreibungsamt Schaffhausen. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass die Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags gemäss dem Track&Trace-Auszug der Post nicht abgeholt worden sei. Das Fortsetzungsbegehren habe es zurückgewie- sen, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zustellungsfiktion in solchen Fällen nicht gelte. a) Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung. Wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a ZPO 9 ). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung in Art. 138 Abs. 3 ZPO kodifiziert. Diese Bestimmung ist sinn- gemäss auch auf das Rechtsöffnungsverfahren vor Verwaltungsbehörden an- wendbar. Nach der Rechtsprechung muss die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, damit die Zustel- lungsfiktion eintreten kann. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrens- verhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. 10 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit wird dem Gläubiger der Betrei- bungsweg verschlossen. Die Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird. Dazu dient die Rechtsöffnung. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlags durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80–84

9 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 10 BGE 130 III 396 S. 399 E. 1.2.3 m.w.H.

2013 5 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden. 11

Wenn eine Krankenkasse den Rechtsvorschlag als Rechtsöffnungsinstanz selbst beseitigt, wird damit ein neues Verfahren eröffnet. Die Zustellfiktion kann nur für das hängige bzw. laufende Verfahren gelten. Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids kann damit nicht fingiert werden und die Betrei- bung kann nicht fortgesetzt werden. 12

b) Es ist unbestritten, dass der Schuldner den Rechtsöffnungsentscheid der Krankenkasse vom 9. April 2013 auf der Post nicht abgeholt hatte. Der Zustellungsnachweis ist damit nicht erbracht. Daran vermag auch ein mit A-Post versandtes vorgängiges Informationsschreiben nichts zu ändern, da damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses ebensowenig nach- gewiesen ist. Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war das Betreibungsamt damit verpflichtet, das Fortsetzungsbegehren zurückzuwei- sen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.– Der Beschwerdegegner hat den Rechtsvorschlag im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 16. August 2013 zurückgezogen. Diese neue Tat- sache ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Verhalten des Amtes auf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 ist. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, aufgrund des erfolgten Rückzugs des Rechtsvorschlags ein erneutes Fortsetzungsbegehren zu stellen, soweit die Forderung inzwischen noch nicht beglichen ist.

11 BGE 130 III 396 S. 399 f. E. 1.2.3 m.w.H. 12 BGE 130 III 396 S. 400 E. 1.2.3 m.w.H.

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SH_OG_001, 93/2013/13
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026