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Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit; Mitwirkungsobliegenheit; Be- weismass – Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 lit. a sowie Art. 119 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO. Vorbehältlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens spielt es keine Rolle, ob die Be- dürftigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (E. 1.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Legt sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dar, hat dies die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge (E. 1.2). Die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind glaub- haft zu machen. Ist die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel, darf auf ihre Zusicherung abgestellt werden (E. 1.2). OGE 66/2020/9 vom 23. Oktober 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen
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Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 117 N. 15, S. 712). Grundsätzlich keine Rolle spielt die Ursache der Bedürftigkeit. So darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet hat. Vorbehalten bleiben eigentliche Rechtsmissbrauchsfälle, wenn der Gesuchsteller die Bedürftigkeit gerade im Hinblick auf ein konkretes Ver- fahren herbeigeführt hat (BGE 104 Ia 31 E. 4 S. 34; BGer 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2. Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un- terliegt der durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkten Un- tersuchungsmaxime (statt vieler OGE 40/2020/4 vom 5. Juni 2020 E. 1.3 mit Hin- weis u.a. auf Rüegg/Rüegg, Art. 119 N. 3, S. 729). Die um unentgeltliche Rechts- pflege nachsuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äus- sern (Art. 36b und 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Verlet- zung der Mitwirkungsobliegenheit hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege zur Folge (zum Ganzen statt vieler BGer 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.2). Für den Entscheid des Gerichts ist im Sinne der Beschränkung der Beweisstrenge kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen (vgl. zum Begriff BGE 142 II 49 E. 6.2 S. 58 mit Hinweisen) der behaupteten Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 36b und 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; Rüegg/Rüegg, Art. 119 N. 3, S. 729). Ist der Gesuchsteller glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. statt vieler OGE 40/2020/4 vom 5. Juni 2020 E. 2.4 mit Hinweis u.a. auf Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 271 N. 10 ff., S. 2046).