66/2004/18

2004 1

Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h aStG. Massgebliches Erwerbseinkommen für den Zweitverdienerabzug (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2004/18 vom 3. Dezember 2004 i.S. G.) 1, 2

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Das für den Zweitverdienerabzug massgebliche Erwerbseinkommen ist der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/AlV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), der Prämien der NBUV und der Beiträge an die Säule 3a.

Aus den Erwägungen:

3.– Im weiteren ist vorliegend die Frage streitig, ob beim Zweitverdie- nerabzug nebst den Gewinnungskosten, den Beiträgen an AHV/IV/EO/AlV, den Beiträgen an die 2. Säule sowie den Beiträgen für die NBUV auch geleis- tete Beiträge an die Säule 3a zu berücksichtigen sind. Ist das der Fall, ergibt sich für das Bemessungsjahr 1997 aufgrund des erlittenen Geschäftsverlusts lediglich ein Zweitverdienerabzug von Fr. 109.– statt Fr. 2'800.–. a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG, OS 19, S. 212 ff.) werden, sofern beide Ehegatten unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erwerbstätig sind, bis zu Fr. 2'800.– vom geringeren der beiden Erwerbsein- kommen abgezogen; der gleiche Abzug ist zulässig bei wesentlicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, führt dies regelmässig zu höheren Lebenshaltungskosten (z.B. Auslagen für die Besorgung der Wäsche oder für

1 Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/16 zu Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11). 2 Gegen die beiden Obergerichtsentscheide wurde sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom

  1. September 2005 vereinigte dieses die Verfahren. Auf die staatsrechtliche Beschwer- de trat es nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es ab (Verfahren 2P.35/2005 und 2A.48/2005).

2004 2 Putz- oder Gartenarbeiten). Dieser Minderung der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Doppelverdienerehepaars wird durch Gewährung des Zweit- verdienerabzugs – im Sinn einer Tarifkorrektur – Rechnung getragen. Der Zweitverdienerabzug ist ein Freibetrag. Er setzt nicht den Nachweis von Mehrkosten voraus und hat nicht Gewinnungskostencharakter. Es handelt sich auch nicht um einen Sozialabzug. Der Freibetrag wird im Hinblick auf eine tiefere Bewertung der steuerbaren Leistung des Doppelverdienerehepaars ge- währt. Er kann deshalb nur soweit geltend gemacht werden, als überhaupt beim zweitverdienenden Ehegatten ein entsprechendes Erwerbseinkommen gegenübersteht (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 17 N. 37 ff., S. 117 f.). Die gegen- teilige Auffassung der Rekurrenten, welche von dieser Funktion des Zweit- verdienerabzugs abstrahiert und offenbar auch dem Kreisschreiben Nr. 13 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 zugrunde liegt, vermag nicht zu überzeugen und wird von der eidgenössischen Steuerverwaltung auch nicht durchgesetzt (...). b) Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das für den Zweitverdiener- abzug massgebliche Erwerbseinkommen somit der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/AlV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und der Prämien für die NBUV. Abgezo- gen werden müssen aber auch geleistete Beiträge an die Säule 3a, da diese ebenfalls die Höhe des Erwerbseinkommens beeinflussen, jedoch nicht Le- benshaltungskosten darstellen. Damit entfällt aber letztlich die Notwendigkeit der Tarifkorrektur des Zweitverdienerabzugs. Anders entscheiden hiesse, dass beim Doppelverdienerehepaar von einer Leistung ausgegangen würde, die über der steuerbaren liegt.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 66/2004/18
Entscheidungsdatum
03.12.2004
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026