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Akteneinsichtsrecht; datenschutzrechtliches Auskunftsrecht – Art. 47 ATSG; Art. 126 Abs. 2 AVIV Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 ATSG bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spä- tere Entscheidung zu bilden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die gesuchstel- lende Person ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft zu machen. Das Akteneinsichtsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Ein- sicht in verwaltungsinterne Akten (E. 3.3). Verglichen mit dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 ATSG ist das datenschutz- rechtliche Auskunftsrecht nach Art. 126 Abs. 2 AVIV einerseits enger gefasst, in- dem es sich lediglich auf Personendaten erstreckt. Andererseits geht es weiter als dieses, da es grundsätzlich ohne Interessensnachweis oder Fallbezug auch aus- serhalb eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Das Aus- kunftsrecht gilt indes nicht uneingeschränkt (E. 4.4). Die Gefahr blosser Unannehmlichkeiten für die im beruflichen Kontext über eine Privatperson korrespondierenden Staatsangestellten begründet noch kein über- wiegendes Geheimhaltungsinteresse, das die Einschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigt (E. 4.6). OGE 64/2024/11 vom 14. März 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht, zum anderen eine Verletzung seines datenschutzrechtlichen Aus- kunftsanspruchs. Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht und das daten- schutzrechtliche Auskunftsrecht sind selbständige Ansprüche, die sich hinsichtlich Umfang, Voraussetzungen und Einschränkungen nicht decken. Darüber hinaus verfolgen sie unterschiedliche Zielsetzungen: Ersteres zielt darauf ab, dass die Verfahrensbeteiligten die aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Mitwirkungs- rechte im Verfahren effektiv wahrnehmen können, während Letzteres den Betroffe- nen in die Lage versetzen soll, seine übrigen Datenschutzrechte wahrnehmen zu können (vgl. BGE 139 V 492 E. 3.2; 125 II 473 E. 4a f.). Im Folgenden ist daher gesondert zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer einen verfahrens-
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rechtlichen oder datenschutzrechtlichen Anspruch hat, die verlangten Akten einzu- sehen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1 ff.) oder darüber Auskunft zu erhalten (vgl. dazu hinten E. 4.1 ff.). 3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonale Arbeitsamt habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Kommunikation zwischen A., welche die Information, dass er sich angeblich einer arbeitsmarktlichen Mass- nahme entzogen habe, von der Stiftung B. erhalten habe, und C., welche an- schliessend die Einstellungsverfügung erlassen habe, nicht herausgegeben habe. Wie konkret A. diese Informationen weitergegeben habe, sei für ihn nicht ersicht- lich. Art. 46 ATSG verpflichte das Arbeitsamt, derlei Kommunikation in die Verfah- rensakten aufzunehmen. Diese Akten hätte er während des Verfahrens, als er das Akteneinsichtsgesuch erstmals gestellt habe, ohne Interessennachweis einsehen dürfen. Das Arbeitsamt habe ihm demzufolge zu Unrecht die Akteneinsicht verwei- gert. Wenn das Arbeitsamt nun vorbringe, die involvierten Person bewegten sich in derselben Fachapplikation, weshalb kein Austausch stattgefunden habe, sei dies unglaubwürdig, weil es diese Begründung erst im vorliegenden Beschwerdever- fahren erstmals vorbringe. [...] 3.3. Zum verfassungsrechtlich und gesetzlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und im Bereich der obligatorischen Arbeitslo- senversicherung Art. 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 42 ATSG) gehört das Akteneinsichts- recht (vgl. Art. 47 ATSG). Es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Ak- ten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Ver- fahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2); nach Ab- schluss des Verfahrens hat die gesuchstellende Person indes ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft zu machen (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 3; 123 II 534 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Un- terlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (z.B. Anträge, Mitberichte, Entscheidentwürfe, Hilfsbelege oder Notizen zuhanden einer Drittper- son innerhalb der Behörde). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Ak- ten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen
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hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4a; BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2; BVGer D-2674/2019 vom 10. Juni 2024 E. 5.2; B-1363/2020 vom 14. März 2022 E. 5.3.2). Massgebend im Einzelfall ist nicht die formale Einstufung als internes Dokument durch die Behörde, sondern vielmehr die objektive Bedeutung des Aktenstücks für den verfügungswe- sentlichen Sachverhalt. Ein Aktenstück ist nur dann von der Einsicht auszuneh- men, wenn es für den Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend war bzw. ist (BGE 125 II 473 E. 4c/cc; 115 V 297 E. 2g; BVGer B-1363/2020 vom 14. März 2022 E. 5.3.1). Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (vgl. auch Art. 47 Abs. 1 Ingress ATSG). Bei der Prüfung, ob die Einsicht einzuschränken ist, sind die einander entgegenste- henden Interessen an der Gewährung der Akteneinsicht und an deren Verweige- rung gegeneinander abzuwägen (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2 mit Hinweis; René Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. A., Zürich 2024, Art. 47 N. 21 ff.; vgl. BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.1, wo- nach gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG die Art. 26 f. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] betreffend Akteneinsicht – ergänzend zu Art. 47 ATSG – anwendbar seien). 3.4. Die Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG stellt das Gegenstück zum Ak- teneinsichtsrecht dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts eine Ak- tenführungspflicht der Behörden voraussetzt. Die Akten müssen vollständig, sys- tematisch erfasst und transparent gestaltet sein (BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.3). Vollständig bedeutet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1). 3.5. Mit der vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den Ein- spracheentscheid des kantonalen Arbeitsamts vom 11. Juni 2024 an. Diesem liegt die Verfügung vom 31. Januar 2023 zugrunde, mit welcher das Arbeitsamt die Ak- teneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2022 sowie 9. Januar 2023 mit Einschränkungen guthiess. Beide Akteneinsichtsgesuche ergingen nach Abschluss des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens, mit welchem die Kantonale Amtsstelle (KAST) die Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers für sieben Tage einstellte bzw. die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung wieder aufhob. Dem Beschwerdeführer steht als Verfahrens- partei grundsätzlich auch nach Abschluss dieses Verfahrens ein Akteneinsichts- recht zu, soweit er ein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft macht (vgl. vorne E. 3.3). Ein solches vermag er indes nicht darzutun: Er bringt lediglich vor,
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dass für ihn nicht ersichtlich sei, wie konkret A. die Information der Stiftung B., dass er sich angeblich einer arbeitsmarktlichen Massnahme entzogen habe, an C., wel- che in der Folge die Einstellungsverfügung für die KAST verfasst habe, weiterge- geben habe. Hinzu kommt, dass das Arbeitsamt die Einsprache des Beschwerde- führers vom 30. August 2022 gegen die erwähnte Verfügung mit Einspracheent- scheid vom 14. September 2022 vollumfänglich guthiess, mit der Folge, dass die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung gänzlich aufgehoben wurde. In- wiefern der Beschwerdeführer überhaupt noch ein besonders schützenswertes In- teresse aufweisen kann, die Verfahrensakten einer rechtskräftig aufgehobenen Einstellungsverfügung einzusehen, ist nicht ersichtlich. 3.6. Selbst wenn man den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Einsichtnahme – aufgrund der bereits am 30. August bzw. 6. September 2022 vom Beschwerdeführer gestellten Akteneinsichtsgesuche – nicht voraussetzen würde, verfügt dieser vorliegend auch aus anderem Grund über kein Einsichtsrecht in die erwähnte Korrespondenz zwischen A. und C. So bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche überhaupt existiert; A. (...) erfasste gemäss glaubhafter und nachvollziehbarer Darstellung des Arbeitsamts lediglich einen Eintrag in der behör- deninternen Fachapplikation AVAM, welcher in der Folge von der KAST weiterbe- arbeitet wurde. Dieser Eintrag war bzw. ist ausschliesslich für den verwaltungsin- ternen Gebrauch bestimmt; er lässt sich als behördeninterner Antrag bzw. als Notiz für eine Drittperson innerhalb derselben Behörde qualifizieren. Der verfügungswe- sentliche Sachverhalt erschöpfte sich darin, dass der Beschwerdeführer eine Wei- sung des Arbeitsamts nicht befolgte, indem er zum Aufnahmegespräch bei der Stif- tung B. am 24. August 2022 nicht erschienen war. Für den Verfahrensausgang war hingegen nicht ausschlaggebend, dass A. die aktenkundige (und dem Beschwer- deführer aufgrund seiner Akteneinsichtsgesuche zugänglich gemachte) Meldung der Stiftung B. an das Ressort Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM; betreffend Nichtbefolgung einer Weisung durch den Beschwerdeführer) zur internen Weiter- bearbeitung im AVAM erfasste. Entsprechend besteht hinsichtlich dieses Eintrags in der behördeninternen Fachapplikation weder ein Akteneinsichtsrecht des Be- schwerdeführers noch eine spiegelbildliche Pflicht der Behörde zur Aufnahme die- ses Eintrags in die Verfahrensakten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Arbeitsamt habe seine Aktenführungspflicht verletzt, wird damit die Grundlage ent- zogen. Dass das Arbeitsamt erst im Beschwerdeverfahren erstmals einwendet, A. und C. hätten im Vorfeld der Einstellungsverfügung nicht korrespondiert bzw. es sei lediglich ein Eintrag in der Fachapplikation AVAM erfolgt, ist vor dem Hinter- grund des hier anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
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3.7. Soweit sich die Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers auf die (im gegen ihn geführten Strafverfahren geschwärzt eingereichte) E-Mail-Korrespon- denz zwischen A., D. und E. bzw. zwischen F. und A. vom 29. August 2022 bezie- hen, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht entscheidgeeignet ist: Diese E-Mails wurden vier Tage nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 25. August 2022 ausgetauscht; sie konnten mithin bereits aus zeitlich-logischen Gründen nicht für diese entscheidgeeignet sein. Auch für den Einspracheentscheid vom 13. Septem- ber 2022 waren sie nicht entscheidwesentlich, da sie nicht im Zusammenhang mit dem verfügungswesentlichen Sachverhalt stehen (vgl. vorne E. 3.3 und 3.6). Die erwähnte E-Mail-Korrespondenz bezog sich in erster Linie auf eine Strafanzeige der Mitarbeitenden des Arbeitsamts gegen den Beschwerdeführer bzw. die Straf- anzeige des Beschwerdeführers gegen Mitarbeitende des Arbeitsamts; solche Kor- respondenz ist nicht geeignet, Grundlage einer späteren Entscheidung im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu bilden. In den fraglichen E-Mails wurden sodann interne Notizen von F. zu behauptetermassen vom Beschwerdeführer unbefugt aufgenommenen Gesprächen übermittelt; diese Notizen wurden im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht bzw. geschwärzt eingereicht. Da sich das Ak- teneinsichtsrecht nur auf entscheidgeeignete – nicht aber auf verwaltungsinterne – Aktenstücke erstreckt (vgl. vorne E. 3.3), ist nicht zu beanstanden, dass das Ar- beitsamt dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in die E-Mail-Korrespondenz vom 29. August 2022 verwehrte. 3.8. Nach dem Gesagten gewährt das Akteneinsichtsrecht dem Beschwerde- führer keinen Anspruch, den Eintrag von A. in der behördeninternen Fachapplika- tion AVAM oder die nicht entscheidgeeignete bzw. interne E-Mail-Korrespondenz zwischen A., D. und E. bzw. zwischen F. und A. vom 29. August 2022 einzusehen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass ihm hinsichtlich der fraglichen E-Mails vom 29. August 2022 ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch zu- stehe, welchen das Arbeitsamt verletzt habe. Die gesamte E-Mail-Korrespondenz vom 29. August 2022 betreffe ihn, auch der geschwärzte Teil, was der Regierungs- rat und das Arbeitsamt nicht bestritten hätten. Die Rechtsauffassung, dass nicht das ganze Dokument herausgegeben werden müsse oder es geschwärzt werden könne, sei vorliegend nicht anwendbar; sie beziehe sich auf Dokumente, in denen nebst Daten über den Antragsteller noch weitere diesen nicht betreffende Informa- tionen enthalten seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Dem Auskunftsrecht un- terlägen sodann – anders als dem Akteneinsichtsrecht – auch verwaltungsinterne Akten. Entsprechend verfange die Argumentation des Arbeitsamts, es handle sich
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bei den E-Mails um persönliche Notizen, die der verwaltungsinternen Meinungsbil- dung dienten und daher vom Auskunftsrecht ausgeschlossen seien, nicht. Die E-Mails seien auch nicht interner Natur, da sie mit einer Mitarbeiterin einer verwal- tungsexternen Stiftung ausgetauscht sowie als Beweis in einem Strafverfahren ge- schwärzt eingereicht worden seien. Es sei nicht abwegig, zu vermuten, dass in den geschwärzten Passagen der E-Mails ein unerlaubter Austausch von Daten des Be- schwerdeführers stattgefunden habe, zumal Mitarbeiter des Arbeitsamts und der Stiftung B. bereits in der Vergangenheit ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis und ohne Erlaubnis Daten an die Staatsanwaltschaft weitergegeben hätten. Es könne lediglich vermutet werden, dass zumindest A. Informationen aus Gesprächsverläu- fen der Stiftung B. mit dem Beschwerdeführer verlangt habe, um die Erfolgsaus- sichten ihrer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu erhöhen. Art. 96b Abs. 1 lit. f AVIG bilde für eine solche Datenbekanntgabe keine Grundlage. Um diese Vermutung und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung überprüfen sowie seine Datenschutzrechte geltend machen zu können, sei er auf eine vollständige Auskunft über die bearbeiteten Daten angewiesen. [...] 4.3. Die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung an betroffene Personen im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung richtet sich angesichts der Spezialbestimmung von Art. 126 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) nach dem AVIG, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht in einem laufenden Verfahren auf eine Leistung bezieht; dem kantonalen Datenschutzgesetz vom 7. März 1994 (DSG/SH, SHR 174.100) ver- bleibt lediglich eine subsidiäre Bedeutung im Rahmen der arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Datenauskunft (OGE 60/2023/52 vom 19. April 2024 E. 3.3). Die Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 AVIV wird als eine hybride Auffassung des Aus- kunftsrechts verstanden, welche sowohl dem Recht auf Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG als auch dem Auskunftsrecht nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) ent- spricht. Art. 126 Abs. 2 lit. a AVIV gibt der betroffenen Person ein Recht auf Aus- kunft darüber, welche Daten die Arbeitslosenversicherung über sie bearbeitet. Die gesuchstellende Person kann Auskunft über alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten verlangen, mithin alle Angaben, die sich auf sie beziehen (vgl. Art. 5 lit. a DSG). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Tatsachenfeststellun- gen (objektive Angaben, wie etwa das Vorhandensein eines bestimmten physi- schen Merkmals), Werturteile (subjektive Angaben, wie etwa Meinungen und Be- urteilungen) oder eine Kombination der beiden (gemischte Werturteile) handelt
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(vgl. BGE 136 II 508 E. 3.2; 125 II 473 E. 4b; Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeits- gesetz, 4. A., Basel 2024 [BSK DSG/BGÖ], Art. 5 DSG N. 15). Die Auskunft muss vollständig sein, also alle über die betroffene Person vorhandenen Daten umfas- sen, unabhängig von der Form ihrer Aufzeichnung und Speicherung sowie unge- achtet der Bezeichnung der Datensammlung durch den Inhaber (vgl. Staatssekre- tariat für Wirtschaft SECO, Leitfaden zur Bearbeitung von Personendaten in den Bereichen AVIG und AVG, 3. A., Stand: 1. Januar 2024 [Datenschutzleitfaden AVIG / AVG], S. 16, N. 16 f. und 19). Es können mithin auch ausserhalb der ei- gentlichen Datensammlung abgelegte Datenbestände vom Auskunftsrecht erfasst sein, soweit sie objektiv nach Personen erschliessbar sind und an den anderen Ablageorten ein gezielter Zugriff möglich ist (BGE 147 III 139 E. 3.1.1). Dieses Er- gebnis findet seine Rechtfertigung darin, dass erst das Auskunftsrecht den Be- troffenen in die Lage versetzt, seine übrigen Datenschutzrechte (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b und c und Abs. 3 AVIV) wahrzunehmen; diese Rechte muss der Be- troffene gerade auch bezüglich interner, ihm im Verwaltungsverfahren nicht ohne weiteres zugänglicher Akten ausüben können (vgl. BGE 125 II 473 E. 4b). 4.4. Verglichen mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 ATSG (vgl. dazu vorne E. 3.3) ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht einer- seits enger gefasst, indem es sich nicht auf sämtliche für das Verfahren wesentli- chen Akten erstreckt, sondern lediglich auf die Personendaten über die betreffende Person. Andererseits geht es jedoch weiter als dieses, da es grundsätzlich ohne Interessensnachweis oder Fallbezug auch ausserhalb eines Verwaltungsverfah- rens geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 123 II 534 E. 2e; BVGE 2024 IV/2 E. 4.2). Das Auskunftsrecht nach Art. 126 Abs. 2 AVIV gilt indes nicht uneinge- schränkt. Erstens erstreckt es sich nur auf noch vorhandene Daten (vgl. BGE 147 III 139 E. 3.1.2). Zweitens steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs- verbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB); zu denken ist namentlich an die Fälle einer schikanö- sen Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft oder wenn eine Partei das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck stellt, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die sie sonst nicht gelangen könnte (vgl. BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Drittens dürfen der Offenlegung keine überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen pri- vaten Interessen entgegenstehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Auskunftsrecht nach Art. 126 Abs. 2 AVIV dem Recht auf Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG und dem Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG nachgebildet ist, die die- ser Einschränkung ihrerseits unterliegen (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DSG
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sowie Art. 47 Abs. 1 ATSG). Die Erteilung der verlangten Auskünfte kann nament- lich zum Schutz von Daten Dritter verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, etwa durch Anonymisierung oder Schwärzung (vgl. BGer 4A_688/2011 vom 17. April 2012 E. 3 a.E. und E. 6.5 a.E. [teilweise publ. in: BGE 138 III 425]; BVGer A-4806/2021 vom 2. Juni 2023 E. 4.3). Schliesslich sind von der Auskunfts- pflicht diejenigen Daten ausgenommen, die ausschliesslich zum persönlichen Ge- brauch bearbeitet werden, etwa persönliche Notizen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG; Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff., S. 441; ferner Art. 18 Abs. 2 bis DSG/SH); dies setzt indes vo- raus, dass die Daten nicht an Aussenstehende bekannt gegeben werden. Diese Ausnahme ist – besonders im beruflichen Kontext – restriktiv auszulegen, ansons- ten die Gefahr bestünde, dass Unterlagen mit Personendaten missbräuchlich als "persönliche Notizen" qualifiziert und damit dem Anwendungsbereich der Aus- kunftspflicht entzogen werden könnten oder gar ein Anreiz zur Führung von Schat- tendossiers geliefert würde (vgl. Christian Drechsler, BSK DSG/BGÖ, Art. 2 DSG N. 20; Powell/Schönbächler, in: Bieri/Powell [Hrsg.], DSG Kommentar, Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, Zü- rich 2023, Art. 2 DSG N. 13 und 15; Beat Rudin, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], 2. A., Bern 2023, Art. 2 N. 20 ff.). 4.5. Das datenschutzrechtliche Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 bezieht sich auf alle Daten, die ihn selbst betreffen, einschliesslich der Korrespondenz mit und über ihn. Ein besonderes Interesse hat er diesbezüg- lich – anders als im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht (vgl. vorne E. 3.3 und 3.5) – nicht nachzuweisen. Ein Auskunftsanspruch ist somit grundsätzlich zu bejahen, ungeachtet des Umstands, dass das sozialversicherungsrechtliche Ver- fahren, auf welches sich der Auskunftsanspruch bezieht, bereits abgeschlossen ist (vgl. vorne E. 3.5). Das Arbeitsamt kann die Auskunft hinsichtlich der fraglichen E-Mails – anders als im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht (vgl. vorne E. 3.3 und 3.6) – auch nicht mit der Begründung verweigern, es handle sich dabei um verwaltungsinterne Akten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich wie dargetan auch auf interne Akten, insoweit sie eine Bearbeitung von Daten beinhalten, die den Beschwerdeführer betreffen, und noch vorhanden sind. Dies ist vorliegend der Fall, was das Arbeitsamt in seinen Eingaben auch nicht bestreitet. Gegenstand der geschwärzten Passagen im E-Mail von F. an A. vom 29. August 2022 waren zum einen Tatsachenfeststellungen, namentlich wiedergegebene Aussagen des Be- schwerdeführers zur ihm vorgeschlagenen Beschäftigung, zum Beschäftigungs- system generell, zum von ihm verlangten Arztzeugnis sowie zu seinem Vorhaben,
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rechtliche Schritte einzuleiten. Zum anderen befindet sich darin ein gemischtes Werturteil, ein im Kontext der Krankmeldung des Beschwerdeführers stehender überspitzter Kommentar von F. zum Beschwerdeführer. Im E-Mail von A. an D. und E. vom 29. August 2022 wurde sodann ein Werturteil von A. zur vom Beschwerde- führer eingereichten Strafanzeige geschwärzt. Sowohl die im streitgegenständli- chen E-Mail enthaltenen Tatsachenfeststellungen als auch die (gemischten) Wert- urteile betreffen den Beschwerdeführer und sind damit von seinem datenschutz- rechtlichen Auskunftsanspruch erfasst. 4.6. Der Beschwerdeführer begründet seinen Auskunftsanspruch damit, dass er prüfen möchte, ob es zu "weiteren Verstössen gegen das Datenschutzgesetz" gekommen sei, da das Arbeitsamt und die Stiftung B. angeblich bereits in der Ver- gangenheit ihn betreffende Daten unrechtmässig bekannt gegeben hätten. Das Ar- beitsamt macht nicht geltend und es ist auch nicht offensichtlich, dass das Aus- kunftsgesuch des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich wäre. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Auskunftsgesuch einzig da- tenschutzwidrige Zwecke verfolgt, etwa ausschliesslich den Zweck, seine Strafan- zeige gegen Mitarbeitende des Arbeitsamts zu untermauern oder die Tätigkeit ebendieser prinzipiell auszuforschen. Dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Das Arbeitsamt trägt sodann keine dem Auskunftsrecht des Beschwerdeführers entge- genstehenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen vor, die in ei- ner Interessenabwägung stärker als seine zu gewichten wären. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende des Arbeitsamts eine Strafanzeige ein- gereicht hat (womit die Gefahr besteht, dass er die beauskunfteten Informationen zu verfahrensfremden Zwecken verwenden könnte), vermag vorliegend für sich al- lein noch keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs zu rechtfertigen. Insbe- sondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerde- führer den Auskunftsanspruch missbräuchlich dazu verwendete, strafprozessuale Vorschriften – namentlich Verteidigungsrechte der beschuldigten Mitarbeitenden – in den von ihm angehobenen Strafverfahren zu umgehen. Die Gefahr blosser Un- annehmlichkeiten für die an der streitgegenständlichen Korrespondenz beteiligten Mitarbeitenden begründet ebenfalls noch kein überwiegendes Geheimhaltungsin- teresse (vgl. dazu Ralph Gramigna, BSK DSG/BGÖ, Art. 26 DSG N. 21 mit Hin- weisen). Dem Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers kann vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, es handle sich bloss um "persönliche Notizen" der jeweiligen Absender der E-Mails. So stehen zwei E-Mails zur Diskussion, die zwi- schen Mitarbeitenden unterschiedlicher Ressorts des Arbeitsamts bzw. der Stif- tung B. (als dezentrale Verwaltungsträgerin) – mithin im beruflichen Kontext – aus-
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getauscht wurden und damit nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch an- gefertigt wurden. Da die Ausnahmeregelung für Datenbearbeitungen zum persön- lichen Gebrauch besonders im beruflichen Kontext restriktiv anzuwenden ist und der Auskunftsanspruch nicht einzig durch den pauschalen Hinweis auf die persön- liche Natur einer Kommunikation unterlaufen werden können soll, hat das Arbeits- amt dem Beschwerdeführer Auskunft auch über den geschwärzten Teil der E-Mails vom 29. August 2022 zu erteilen. 4.7. Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer hinsichtlich der unge- schwärzten E-Mails von F. an A. bzw. von A. an D. und E. vom 29. August 2022 ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch zu, welchem das Arbeitsamt durch die unvollständige Auskunftserteilung nicht hinreichend Rechnung trug. Die Be- schwerde ist insoweit begründet. 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Das Arbeitsamt ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Auskunft (auch) über den geschwärzten Teil der E-Mails vom 29. August 2022 zu gewähren. Die Auskunftserteilung hat grund- sätzlich schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen, zu erfolgen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b DSG; Ralph Gramigna, BSK DSG/BGÖ, Art. 25 DSG N. 28; Datenschutzleitfaden AVIG / AVG, S. 17, N. 20).