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IV-Verfahren; Administrativgutachten; Beweiswürdigung medizinischer Be- richte und Gutachten– Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 7 und Art. 43 Abs. 1 ATSG. Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten. Eine neuropsychologi- sche Beurteilung hat lediglich ergänzende Funktion (E. 6.1). Fehlende Beweiskraft eines Administrativgutachtens, bei dem sich der Sachverständige weder mit den dokumentierten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz noch mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzt und eine Längsschnitt- beurteilung völlig fehlt (E. 6.2). OGE 63/2023/39 vom 18. Oktober 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen [...] 6.1. Einzugehen ist zunächst auf die neuropsychologische Testung vom 27. März 2023, welche unterdurchschnittliche Leistungen ergab und den Neu- ropsychologen Dr. phil. Z. zum Schluss kommen liess, die Kriterien für das wahr- scheinliche Vorliegen eines suboptimalen Leistungsverhaltens des Beschwerde- führers seien erfüllt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Testuntersuchung von 10:26 Uhr bis 11:38 Uhr dauerte (also rund 70 min.) und insgesamt vier Be- schwerdevalidierungsverfahren eingesetzt wurden, die Dr. phil. Z. charakterisierte, aber – im Unterschied zu den für die Aufmerksamkeitsleistungen, die räumlich kon- struktiven und die komplexen Denkleistungen verwendeten Verfahren, bei denen er die verwendeten Tests konkret nannte – nicht anführte, welchen Methoden zur Beschwerdevalidierung diese entsprachen. Eine Beurteilung der Aussagekraft der Testresultate wird damit mindestens erschwert: Ist nicht klar, welche konkreten Tests verwendet wurden, kann auch nicht beurteilt werden, ob diese für die versi- cherungsmedizinische Beurteilung validiert sind (vgl. Carole Keppler, Beschwer- devalidierung bei psychosomatischen Patienten, Diss. Basel 2016, S. 9 f.). Aus- serdem ist dem neuropsychologischen Gutachten nicht zu entnehmen, ob und al- lenfalls inwiefern die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Legasthenie sowie die aktenkundigen deutlichen mnestischen Störungen Einfluss auf die Testergebnisse gehabt haben könnten. Weiter darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es vielfältige potenzielle Ursachen für negative Antwortverzerrungen gibt, weshalb es gemäss Fachliteratur für die Annahme eines bewussten Täuschungsverhaltens weiterer Kriterienkataloge bedarf (Keppler, S. 12). Dass solche zur Anwendung

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gebracht wurden, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass zwar gemäss den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Ge- sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatri- sche Gutachten (abrufbar unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und- kommissionen/leitlinien; Webseite besucht am 16. September 2024) der Einsatz von Testverfahren zur Beschwerde- bzw. Symptomvalidierung als sinnvoll bezeich- net und angeregt wird, die entsprechenden Zusatzbefunde in die ärztliche Gesamt- beurteilung einzubeziehen (Leitlinien, S. 19). Gleichwohl sind solche Tests im Grundsatz darauf beschränkt, die aufgrund der persönlichen Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter erhobene Einschätzung zusätzlich zu plausi- bilisieren (vgl. dazu auch BGer 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.2.4). Da somit die neuropsychologische Beurteilung lediglich ergänzende Funktion hat und die psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung entscheidend bleibt, kann im Ergebnis of- fenbleiben, ob und inwiefern die neuropsychologische Zusatzuntersuchung be- weiskräftig ist. 6.2. Zu prüfen ist [...], ob die IV-Stelle zu Recht auf das Administrativgutachten abgestellt hat, wobei die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens von be- sonderer Bedeutung ist. 6.2.1. Mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Argument, beim letzten langjährigen Arbeitsplatz bei der A. AG habe es sich um einen eigent- lichen Nischenarbeitsplatz gehandelt, bei dem der Arbeitgeber ein nicht realisti- sches Entgegenkommen gezeigt habe, finden sich im Arbeitgeberfragebogen vom 28. September 2020 zwar keine entsprechenden Hinweise. Gemäss Angaben des Arbeitgebers habe der Lohn der Arbeitsleistung entsprochen. Gehäufte Abwesen- heiten vor der Freistellung vom 3. Juni 2020 werden nicht angegeben, krankheits- und/oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten verneint und für die Kündigung wirt- schaftliche Gründe (die Umstellung auf Schweissmaschinen, dadurch weniger Be- darf an Handschweissern) angeführt. Allerdings erklärte die damalige Behandlerin med. pract. U. bereits gegenüber der Eingliederungsberaterin der IV am 30. Juli 2020, sie sei erstaunt gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle so lange habe behalten können. Er habe extrem viele Absenzen gehabt und sie denke, dass der Arbeitgeber nun "genug" gehabt und dem Beschwerdeführer we- gen seiner psychischen Erkrankung gekündigt habe; der bisherige Arbeitsplatz sei ein Nischenarbeitsplatz gewesen. Schon bei der Meldung zur Früherfassung vom 22. Juli 2020 hatte med. pract. U. angegeben, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren mehrere Absenzen über längere Zeit wegen Unfällen und "selbst- schädigender" Handlungen mit nachfolgenden Infektionen gehabt. Er sei oft sehr

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unsicher, stressintolerant, emotional instabil, nicht konfliktfähig und impulsiv. Wei- ter lassen sich der persönlichen Anamnese von Dr. med. X. eine Vielzahl von Ge- sundheitsproblemen des Beschwerdeführers zwischen 2006 und 2019 entneh- men, die wiederholt auch stationär behandelt werden mussten (vorangehende E. 5.3) und insoweit die von med. pract. U. angeführten zahlreichen Absenzen plau- sibilisieren. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Y. setzte sich mit der Einschätzung von med. pract. U. aus nicht erkennbaren Gründen in keiner Weise auseinander, son- dern ging ohne weiteres davon aus, dass der Beschwerdeführer über Jahrzehnte beruflich im Vollpensum tätig gewesen sei und ein gutes Funktionsniveau aufge- wiesen habe. Dies spreche (auch) deutlich gegen eine Persönlichkeitsstörung. An dieser Beurteilung bestehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel. Es ist nicht nur aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von teils längeren Ab- senzen aufwies. Er war ausserdem ab Juli 2010 bis Ende April 2015 im Ambulato- rium [...], hernach bei med. pract. U. sowie (nach der stationären Behandlung im Psychiatriezentrum [...] im Oktober/November 2020) seit Januar 2021 bei med. pract. V. in Behandlung, so dass von einer seit vielen Jahren bestehenden, be- handlungsbedürftigen psychischen Störung auszugehen ist. Dokumentiert ist so- dann, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner langjährigen Anstellung verschiedene Arbeitsversuche unternahm, die allesamt nach kürzester Zeit schei- terten, wohl aufgrund von Unzufriedenheit mit seiner Arbeitsleistung. Die gut- achterliche Beurteilung, wonach die mehrfach abgebrochenen Arbeitsversuche nur auf das Verrichten von Arbeiten in physiologisch ungünstiger Haltung zurückzufüh- ren seien, während überhaupt keine Hinweise darauf bestünden, dass eine Per- sönlichkeitsstörung für die Abbrüche verantwortlich gewesen sei, findet in den Ak- ten keine Stütze. Auch die nach der Begutachtung durchgeführten weiteren Ar- beitsversuche ergeben ein völlig anderes Bild. Eine zwischen 19. Juni und 6. Juli 2023 ausgeführte Temporärarbeit als [...] im [...]sektor scheiterte letztlich daran, dass sich der Beschwerdeführer als sehr eng zu führender Mitarbeiter verstand, gleichzeitig aber auf fachliche Ratschläge von (vorgesetzten) Mitarbeitenden nicht immer einging, sondern seinen eigenen Willen durchsetzte, Vorgesetzte nicht im- mer wahrnahm und nicht vollumfänglich korrekte [...]techniken anwandte. Ein wei- terer Arbeitseinsatz vom 14. bis 31. August 2023 in einem anderen Betrieb zeigte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, komplexere Teile anzufertigen, und sich im Betrieb die Frage stellte, ob der Beschwerdeführer im ersten Arbeits- markt am richtigen Ort sei. Vom 18. bis 27. September 2023 erfolgte erneut ein Arbeitseinsatz in einem weiteren Betrieb. Auch dort zeigte sich, dass der Be- schwerdeführer nur sehr einfache Arbeiten ausführen konnte; [...]arbeiten auf

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Sicht, Lesen und Umsetzen von Plänen war nicht möglich, eine Rohrkonstruktion schweisste er falsch zusammen. Gleichzeitig sind keinerlei Zweifel an der Arbeits- motivation des Beschwerdeführers dokumentiert, im Gegenteil wird er als sehr ar- beitswillig beschrieben. In Würdigung aller Umstände erscheint – entgegen den gutachterlichen Ausführungen – überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer- deführer nur dank eines ausserordentlichen Entgegenkommens seines früheren Arbeitgebers seine Erwerbstätigkeit während vieler Jahre hatte ausüben können. Die gutachterliche Behauptung, es sei weder begründet noch belegt, dass es sich beim letzten Arbeitsplatz um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt habe, erweist sich als unzutreffend. Soweit Dr. med. Y. davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe über Jahrzehnte ein durchaus gutes Funktionsniveau gezeigt, was deutlich gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche, beruht seine Beurteilung auf einer un- zutreffenden Prämisse und ist insoweit nicht beweiskräftig. 6.2.2. Nicht plausibel ist das psychiatrische Administrativgutachten auch mit Blick auf die Drogen- und Alkoholproblematik. Gutachter Dr. med. Y. erachtete die Be- urteilung der behandelnden med. pract. V. mit Bezug auf deren Einschätzung, der Cannabiskonsum werde durch die Schmerzkrankheit mitverursacht und sei ohne Einfluss auf die psychische Erkrankung, als nicht nachvollziehbar. Diese Einschät- zung begründete er mit dem bereits vor dem Auftreten der Schmerzkrankheit er- folgten Cannabiskonsum. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Auftreten der Schmerzkrankheit Can- nabis konsumiert hatte, dagegen sprechen würde, dass er nunmehr zur (Selbst-) Behandlung der Schmerzen auf Cannabis zurückgreift. Ähnliches gilt hinsichtlich des Alkoholkonsums, welcher gemäss med. pract. U. nur abends zur Entspannung erfolge, ohne dass eine Abhängigkeit bestehe. Wie es sich damit verhält und ob eine eigenständige Suchterkrankung vorliegt oder ob diese als untauglicher Schmerzbehandlungsversuch zu werten wäre, ist für die Anspruchsprüfung aber letztlich insoweit irrelevant, als es im Ergebnis einzig darauf ankommt, ob fachärzt- lich schlüssig funktionelle Einbussen festgestellt werden, welche ein anspruchsbe- gründendes Ausmass erreichen. 6.2.3. Der Hauptmangel des Gutachtens ist in der Beurteilung der depressiven Problematik zu sehen. Die von med. pract. V. diagnostizierte bipolare affektive Stö- rung stellte der Gutachter Dr. med. Y. in Abrede, da seine Exploration ergeben habe, dass der Beschwerdeführer keine sub- oder hypomanischen Phasen durch- gemacht habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer anfangs 2022 nach eigenen Angaben in den [...] gereist und habe dort die [...] kennengelernt und geheiratet sowie in der Folge einen erheblichen administrativen Aufwand im Hinblick auf die

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Anerkennung der Ehe in der Schweiz betrieben, um den Nachzug der Ehefrau zu organisieren. Das passe nicht zu einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Epi- sode. Diese gutachterliche Beurteilung vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. In erster Linie erschliesst sich nicht, wie Dr. med. Y. allein aufgrund seiner Exploration im Rahmen der Begutachtung die von der behandelnden Psy- chiaterin im Längsschnitt festgehaltenen submanischen und depressiven Phasen (partiell mit bipolarem Charakter, teilweise paranoiden Ideen, Ideenflucht und im- mer wieder suizidalen Phantasien; vorangehende E. 5.6) verneinen konnte. Die Ausführungen des Dr. med. Y. überzeugen umso weniger, als er sich an keiner Stelle erkennbar zum Längsschnitt äusserte. Ob der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung leidet, erweist sich angesichts der völlig fehlenden Längsschnittbeurteilung insgesamt als gutachterlich ungeklärt. Mit Bezug auf die nach Ansicht des Gutachters gegen eine Depressivität sprechende Heirat in [...] und die Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau in die Schweiz zu holen, ist ausserdem festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits von med. pract. U. im August 2020 attestiert worden war, in seinen Beziehungen eine aus- geprägte Abhängigkeit zu zeigen mit Furcht vor dem Alleinsein, weshalb er bereit sei, vieles zu ertragen, nur um nicht allein zu sein (vorangehende E. 5.2). Vor die- sem Hintergrund sind die erneute Heirat einer ihm offenbar nur kurzzeitig bekannt gewesenen Frau und die Bemühungen, diese in die Schweiz zu holen, zu sehen und insoweit auch in ihrer Bedeutung als gegen eine depressive Erkrankung spre- chende Aktivitäten zu relativieren. Mit Bezug auf die soziale Teilhabe hatte med. pract. U. am 20. August 2020 festgehalten, der Beschwerdeführer habe nur wenige soziale Kontakte, worunter er leide. Gegenüber den Fachpersonen des Psychiat- riezentrums Breitenau gab der Beschwerdeführer an, guten Kontakt zu Bruder und Schwester zu haben, zu den Eltern sei das Verhältnis mittelmässig. Einzige Ta- gesstruktur sei sein Pferd (dieses musste er in der Folge Ende November 2022 aus finanziellen Gründen verkaufen). In der psychiatrischen Begutachtung schil- derte er fast täglichen Kontakt über WhatsApp mit seiner damals noch in [...] le- benden Frau und einen monatlichen Besuch bei den Eltern, wo er auch den Bruder sehe, und guten Kontakt zur Schwester; als Hobbies gab er Spaziergänge, Fern- sehen und Musik hören an. Gegenüber dem Neuropsychologen gab er an, es wür- den immer wieder Phasen auftreten, in denen er wenig Freude habe, wenig Antrieb und keine Lust zu leben. Wenig Antrieb habe er vor allem morgens (ein Morgentief hatte er im Übrigen bereits im Jahr 2010 gegenüber den Fachpersonen der ipw geschildert). Dokumentiert sind mehrere Suizidversuche (1989, 1991, 2014 sowie 2020). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. Y. ohne Auseinandersetzung

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mit diesen Schilderungen (geringe soziale Teilhabe, weitgehend fehlende Freizei- taktivitäten, wiederholte Phasen mit wenig Freude, Morgentief) und namentlich auch mit den aktenkundigen vier Suizidversuchen zum Schluss kam, eine durch- gängige depressive Stimmung sei ebenso zu verneinen wie eine Antriebsminde- rung oder ein Verlust von Interesse und Freude, scheint deutlich zu kurz gegriffen und nicht überzeugend. 6.3. Insgesamt erweist sich das psychiatrische Administrativgutachten in mehr- facher Hinsicht als nicht plausibel und folglich nicht beweiskräftig. Mit Bezug auf die Depressivität sind wesentliche Fragen vollständig ungeklärt geblieben. Vor die- sem Hintergrund ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine er- neute Begutachtung in die Wege leitet, wobei sich angesichts der im Vordergrund stehenden psychischen Problematik eine weitere polydisziplinäre Exploration nicht aufdrängt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). [...]

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