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Individuelle Prämienverbilligung; Massgebendes Beitragsjahr – Art. 65 Abs. 3 KVG; Art. 1 KVG/SH; § 12 KVD; § 13 KVV/SH. Für die Rückforderung von zunächst aufgrund provisorischer Steuerwerte ausge- sprochener individueller Prämienverbilligung ist grundsätzlich auf die definitiven Steuerwerte für das zweite dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr abzustellen (E. 4.4). OGE 63/2023/12 vom 31. Mai 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 19. Dezem- ber 1994 (KVG/SH, SHR 832.100) richtet der Kanton Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung aus. Ein Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung kann geltend gemacht werden, wenn die an- rechenbaren Prämien der obligatorischen Krankenversicherung 15% des anre- chenbaren Einkommens übersteigen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 KVG/SH). Als anrechen- bares Einkommen gilt das Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, korri- giert um einzelne Elemente (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Dekrets über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. Juni 1996 [KVD, SHR 832.110]). [...] 2.4. Nach der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend a§) von § 12 Abs. 2 KVD und § 13 Abs. 1 KVV/SH waren für das anrechenbare Einkommen die definitiven Steuerwerte für das zweite oder – bei deren Fehlen – das dritte dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr massgebend. Liegen zum Zeit- punkt der Beitragsberechnung (noch) keine Werte gemäss a§ 12 Abs. 2 KVD vor, wird gemäss dem inhaltlich unverändert gebliebenen § 12 Abs. 3 KVD auf die letz- ten verfügbaren provisorischen Werte abgestellt. Gemäss a§ 12 Abs. 4 KVD kön- nen bei Personen, denen Beiträge aufgrund provisorischer Steuerdaten zugespro- chen wurden, Rückforderungen erfolgen, wenn die später festgelegten definitiven Steuerdaten erheblich abweichen, wobei der Regierungsrat die Einzelheiten regelt. 2.5. Gemäss a§ 13 Abs. 2 KVV/SH wird bei Personen, denen Beiträge aufgrund provisorischer Steuerdaten ausbezahlt wurden, von Amtes wegen eine Neube- rechnung vorgenommen und eine Rückforderung veranlasst, wenn sich das anre-
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chenbare Einkommen gemäss definitiver Veranlagung für das massgebliche Ba- sisjahr gegenüber dem angerechneten provisorischen Wert um mehr als 25 Pro- zent, mindestens aber 5'000 Franken, erhöht. 3. Umstritten und daher zu prüfen ist, welches Jahr für die Berechnung der Rückforderungen von Prämienverbilligungen massgebend ist ("massgebliches Ba- sisjahr"), wenn zunächst aufgrund provisorischer Steuerwerte eine Prämienverbil- ligung ausgesprochen wurde. [...] 4.1. Gemäss dem Wortlaut von a§ 12 Abs. 2 KVD sowie a§ 13 Abs. 1 Satz 1 KVV/SH berechnete sich die Prämienverbilligung primär aufgrund der definitiven Steuerwerte für das zweite dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr. Nur wenn die Werte des zweiten dem Zahlungsjahr vorangehenden Jahrs noch nicht vorhanden waren, waren subsidiär die definitiven Werte für das dritte dem Zahlungsjahr vo- rangehende Jahr massgebend. Weiter bestimmte a§ 12 Abs. 3 KVD bzw. a§ 13 Abs. 1 Satz 2 KVV/SH, dass beim Fehlen auch der definitiven Steuerwerte des dritten dem Zahlungsjahr vorangehenden Jahrs auf die letzten verfügbaren provi- sorischen Werte abzustellen ist. Der Gesetzgeber sah somit eine Kaskadenord- nung vor, wonach in erster Linie das zweite dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr heranzuziehen, subsidiär auf das dritte vorangehende Jahr und sub-subsidiär auf die letzten verfügbaren provisorischen Werte abzustellen war. 4.2. Mit Bezug auf die Massgeblichkeit von Steuerdaten ist in Erinnerung zu rufen, dass der Bundesgesetzgeber ursprünglich beabsichtigt hatte, den Kantonen vorzugeben, sich bei der Ermittlung der auf Prämienverbilligungen anspruchsbe- rechtigten Versicherten grundsätzlich auf Steuerdaten abzustützen. Gleichzeitig wurde auch festgehalten, dass bei erheblichen Veränderungen der Veranlagung flexibel zu reagieren ist. Die Kantone sollten dementsprechend verpflichtet werden, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätzlich die ak- tuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, ohne dass dabei auf die Steuerdaten als grundsätzliche Bemessungsgrundlage zu verzichten wäre (BGE 149 I 172 E. 5.4). In OGE 63/2015/43 vom 5. April 2016 hatte sich das Obergericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die – vorliegend noch anwend- bare, altrechtliche – Regelung, wonach das Abstellen auf das dritte dem Zahlungs- jahr vorangehende Jahr im Einklang mit der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG steht, dergemäss die aktuellsten Einkommensverhält- nisse zu berücksichtigen sind, und hat diese Frage verneint. Entsprechend sieht denn auch die seit 1. Januar 2024 gültige Fassung von § 12 Abs. 2 KVD nur mehr
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die Massgeblichkeit der definitiven Steuerwerte für das zweite dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr vor. 4.3. Ein Abstellen auf das dem Zahlungsjahr unmittelbar vorangegangene Jahr war (und ist auch weiterhin) von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und zwar auch dann nicht, wenn dieses zunächst als letzter verfügbarer provisorischer Steuerwert für die Berechnung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) herangezogen wurde. Dass der kantonale Gesetzgeber keine Normierung wählte, wonach das dem Zahlungsjahr unmittelbar vorangehende Jahr massgebend sein sollte, ist vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der IPV-Antragstellung bzw. -Verfügung regel- mässig noch nicht vorliegenden Steuerwerte zu sehen. Diese Regelung ist somit im Hinblick auf die Praktikabilität der IPV-Berechnungen sowie in Nachachtung der erheblichen kantonalen Freiheit bei der Ausgestaltung des IPV-Verfahrens (...) grundsätzlich nicht zu beanstanden. So hat das Obergericht denn auch bereits in OGE 63/2009/46 vom 23. Juli 2010 erwogen, dass die definitiven Steuerwerte des dem Zahlungsjahr unmittelbar vorangehenden Jahrs in den meisten Fällen inner- halb der Frist, innert welcher das Antragsformular für die Prämienverbilligung ein- gereicht werden muss, noch nicht vorhanden sind, weshalb die gesetzliche Rege- lung von § 12 Abs. 2 KVD sinnvoll sei (E. 2b). Ob auf Antrag der gesuchstellenden Person auf die dem Zahlungsjahr unmittelbar vorangegangenen Einkommensver- hältnisse abzustellen ist, braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden; es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass eine solches ausschliessende kanto- nale Regelung vom Bundesgericht unlängst als unvereinbar mit Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG erachtet wurde (BGE 149 I 172 E. 5.5). 4.4. Vorliegend ergingen die definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 2018 und 2019 zeitgleich am 17. Januar 2023. Nach dem Gesagten beantragte der Beschwerdeführer das Abstellen auf die Steuerveranlagung 2018 (zweites, dem Zahlungsjahr 2020 vorangehendes Jahr). Bei dieser Ausgangslage stand es nicht im Belieben der AHV-Ausgleichskasse, für die Prämienverbilligung 2020 auf die definitiven Steuerwerte für das Jahr 2019 (unmittelbar vorangehendes Jahr) abzu- stellen. Dagegen sprechen nicht zuletzt auch Rechtsgleichheitsgesichtspunkte: Die Höhe des IPV-Anspruchs soll nicht von der Zufälligkeit des Vorliegens der de- finitiven Steuerveranlagung abhängen, indem je nachdem das zweite dem Zah- lungsjahr vorangehende Jahr oder aber das dem Zahlungsjahr unmittelbar voran- gehende Jahr herangezogen wird. Das Recht auf Gleichbehandlung (formelle Gleichheit) spricht somit dafür, bei der Neuberechnung grundsätzlich (zur allfälli- gen Ausnahme vgl. vorangehende E. 4.3) auf die definitiven Steuerwerte für das zweite dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr abzustellen.