63/2022/11

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Anspruch auf berufliche Massnahmen; kein invalidisierender Gesundheits- schaden vorausgesetzt – Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 15 Abs. 1 IVG; Art. 1 novies IVV. Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) wurde der Grundsatz gesetzlich verankert, dass die Eingliederungs- anstrengungen umso intensiver sein sollten, je jünger eine Person ist (E. 3.2.1). Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht bereits bei gesundheitlichen Schwierigkeiten, welche mit einem Invaliditätsrisiko einhergehen; ein invalidisie- render Gesundheitsschaden ist nicht vorausgesetzt (E. 3.2.2 und E. 4.4). OGE 63/2022/11 vom 12. August 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Nach Abbruch einer Lehre als Malerin EFZ und einem ebenfalls gescheiterten Aus- bildungsversuch zur Malerpraktikerin EBA meldete sich die Beschwerdeführerin (geb. 2003) am 20. Oktober 2020 für berufliche Massnahmen und Rentenleistun- gen bei der IV-Stelle Schaffhausen an. Diese kündigte mit Vorbescheid vom 18. März 2021 an, es bestehe kein Anspruch auf Berufsberatung und Unterstüt- zung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berufswahl keine oder nur eine unterge- ordnete Bedeutung habe und gemäss Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Trotz zwi- schenzeitlich weiterer arbeitgeberseits aufgelöster Vorlehr-/Praktikumsstellen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen gut. Aus den Erwägungen 3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf (berufliche) Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Eine drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit

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überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Mindestinvaliditätsgrad wird nicht verlangt (BGer 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). 3.2.1. Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten. Mit dieser wird insbesondere angestrebt, Jugendliche und junge Erwachsene mit gesundheitlichen Einschränkungen gezielt und verstärkt zu unterstützen, damit sie die schwierigen Übergänge von der Schulzeit zur Berufsbildung und später in den Arbeitsmarkt möglichst gut bewältigen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Anstrengungen zur Eingliederung umso intensiver sein, je jünger die versicherte Person ist. Die Massnahmen sollen dem Entwicklungsstand und den Fähigkeiten einer jungen Person individuell und bedürfnisgerecht angepasst sein (vgl. www.bsv.admin.ch, insb. www.higru-weiv- junge-rentner.pdf;https://www.ahv-iv.ch/p/42.d, S. 3). Zur Umsetzung dieser Ziele wurde in Art. 15 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung der Anspruch der Versicherten, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, über die Berufsberatung hinaus um eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung erweitert. Damit wurde die Erkenntnis gesetzlich verankert, dass die Chancen zur Abwendung einer drohenden Invalidität grösser sind, wenn die Begleitung durch die IV bereits früh einsetzen kann. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt somit gerade keine Invalidität voraus, sondern kann bereits entstehen, wenn ein Invaliditätsrisiko droht. 3.2.2. Die angefochtene Verfügung erging am 28. Januar 2022. Damit sind auf den vorliegenden Fall – zumal kein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch in Frage steht – die neuen Bestimmungen anwendbar. Die IV- Stelle stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2022 auf die Beurteilungen des RAD-Arztes [...], welcher festgehalten hatte, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Stellungnahmen vom 17. März 2021 [kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden], 28. April 2021 [kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden; Empfehlung zur Einholung eines psychiatrischen Untersuchungsberichts], 30. November 2021 [gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Internisten bestehen Einschränkungen, aber gemäss RAD kein invalidisierender Gesundheitsschaden]). Entgegen der Auffas- sung der IV-Stelle ist allerdings nach dem Gesagten für eine Anspruchsberech- tigung der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden voraus- gesetzt, sondern es genügen bereits gesundheitliche Schwierigkeiten, welche mit einem Invaliditätsrisiko einhergehen. 4.1. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:

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Die Psychologin A und Dr. med. B, [...], diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Februar 2016 eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) mit Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84.0). [...] Im Bericht vom 30. August 2021 an die IV-Stelle führte Dr. med. C [KJPD] zudem aus, die Aufmerksamkeitsstörung mit Störungen in den exekutiven Funktionen wür- den das Merken und Ausführen von mehrschrittigen Arbeitsvorgängen, die Hand- lungsplanung und den Grad der Strukturiertheit sowie das Durchhaltevermögen und die Wahrnehmung beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin gebe sich Mühe, den Anforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt gerecht zu werden, erfülle diese aber bei weitem nicht. Durch die mittlerweile dritte Kündigung (Lehre, Vorlehre, Praktikum) könnten Selbstzweifel und Unsicherheiten Auswirkungen auf ihre Ar- beitsfähigkeit haben. Einen passenden Rahmen erachtete Dr. med. C deshalb als wichtig. [...] D, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. E, [...] stellten in ihrem Bericht vom 20. September 2021 bei der als kooperativ, motiviert und leis- tungsbereit beschriebenen Beschwerdeführerin eine leichte bis zum Teil mittel- schwere Beeinträchtigung in den Aufmerksamkeitsleistungen sowie in den Exeku- tivfunktionen fest. Bei letzteren würden sich deutliche Beeinträchtigungen in der Handlungsplanung, Handlungskontrolle und Handlungsüberwachung zeigen. Die Vorgehensweise bei der Bearbeitung der Testvorlagen sei teils nicht genügend ge- plant und strukturiert gewesen. Leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse hätten sich auch in der phonematischen Wortflüssigkeit und im Arbeitsgedächtnis gezeigt. Insgesamt entsprächen die Ergebnisse einer leichten neuropsychologischen Funk- tionsstörung. Es sei von einer (gegenüber der neuropsychologischen Abklärung im Jahr 2016) teilremittierten Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität auszuge- hen. Die Fachpersonen empfahlen eine gute Supervision und Betreuung bei der Berufsausbildung als Fachfrau/-mann Betreuung. 4.2. In beruflicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdefüh- rerin nach Abbruch der auf Malerpraktikerin (EBA) herabgestuften Ausbildung zwi- schen Januar 2021 und April 2022 eine Vorlehr- und drei Praktikumsstellen inne- hatte (...), die ihr alle gekündigt wurden. Den Arbeitgeberberichten im Pflegebe- reich ist zu entnehmen, dass trotz der Beschwerdeführerin attestierter Bemühun- gen erhebliche Probleme bestanden. Die Pflegedienstleiterin des [...] kam in ihrer Beurteilung vom 15. April 2021 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine 1:1-Betreuung oder einen geschützten Arbeitsplatz benötige. Ihr habe auch nach

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drei Monaten und trotz "Listen" jeder Auftrag separat erteilt werden müssen. Ei- gene Strukturen könne sie sich nicht erarbeiten, Unterlagen/Listen nehme sie viel zu wenig bzw. erst nach expliziter Aufforderung zu Hilfe. Sie sei planlos und un- konzentriert, benötige dadurch sehr viel Zeit. Zwar sei sie sehr pflichtbewusst, ihre Wahrnehmung entspreche aber nicht der Realität. Die stellvertretende Stationslei- terin [...] hielt in ihrer Rückmeldung vom 9. August 2021 ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin unstrukturiert arbeite und viele Aufträge vergesse. Eine Nach- kontrolle sei notwendig, da sie nicht mehr wisse, was sie erledigt habe. Ihre Auf- nahmefähigkeit sei begrenzt, weshalb sie die Arbeitsaufträge ungenügend oder gar nicht ausführe. Gemäss Bericht der [...] vom 3. Dezember 2021 wirke die Be- schwerdeführerin psychisch labil, nicht belastbar, auch bei einfachsten Tätigkeiten rasch überfordert. Sie benötige starre Strukturen, Vorgaben, eine Betreuungsper- son für alle Aufträge. Stete Nachkontrolle sei notwendig, da sie mehrfach Arbeiten vergessen habe. Das ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) sei deutlich spürbar. Eine Fokussierung auf die Arbeit sei erschwert, ein Überblick fehle. Sie äussere wöchentlich physische und psychische Beschwerden. Auch ein Praktikum im De- tailhandel scheiterte. Die Standortleiterin der [...] wies in ihrem Bericht vom 4. April 2022 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst nach zwei-/dreimaliger Erinne- rung die angeforderten Berufsschulunterlagen beigebracht habe. Es falle ihr schwer, zwei Aufträge entgegenzunehmen, auszuführen und sich neu zu orientie- ren. Eine Kontrolle sei stets unerlässlich gewesen und eine Korrektur meist not- wendig. Täglich auszuführende "Ämtli", wie z.B. das abendliche Leeren von sechs im Innen- und Aussenbereich aufgestellten Abfalleimern, seien der Beschwerde- führerin schwergefallen. So sei jeweils mindestens an einem Ort der Eimer nicht geleert gewesen. [...] 4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Akten eindrücklich, dass es der Beschwerdeführerin mit der ihr bisher gebotenen Unterstützung durch das Case Management der Berufsberatung – trotz des ihr durchwegs attestierten guten Wil- lens – nicht möglich war, sich im Berufsbildungsprozess zu bewähren. Sowohl in der Behandlung im KJPD als auch in der neuropsychologischen Abklärung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigungen einen besonderen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf in der Berufsausbildung auf- weist, was die geschilderten, mehrfach gescheiterten Ausbildungsversuche (vo- rangehende E. 4.2) auch deutlich zeigen. Augenscheinlich reichte das bisherige Case Management nicht aus. Das Invaliditätsrisiko der – erst 19-jährigen und damit gemäss WEIV besonders intensiv zu betreuenden – Beschwerdeführerin erscheint

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offensichtlich, weitere medizinische Abklärungen hierzu sind nicht erforderlich. Die vorinstanzliche Leistungsabweisung aufgrund einer fehlenden bereits eingetrete- nen Invalidität ist nicht haltbar.

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