2023
1
Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers als Verzichtsvermögen; keine Bindungs- wirkung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, soweit invaliditätsfremde Beeinträchtigungen in Frage stehen – Art. 9 ELG; Art. 11a ELG. Bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit besteht eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden. Gutheissung der Be- schwerde, da aufgrund der konkreten Umstände eine Realisierung der Rester- werbsfähigkeit auf dem EL-relevanten tatsächlichen Arbeitsmarkt nicht überwie- gend wahrscheinlich erscheint (E. 4.2). OGE 63/2022/1 vom 23. Juni 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3.1. Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG). 3.2. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist ein hypothetisches Einkom- men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu be- rücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen; Rz. 3482.04 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Eine (in grund- sätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfä- higkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht (z.B. BGer 9C_148/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2 mit Hin- weis).
2023
2
3.3. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Dies gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sach- verhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unter- schiedlich beurteilt wird (BGer 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2 mit Ver- weis auf BGE 141 V 343 E. 5.7 und 140 V 267 E. 5.1 und 5.2.2). 4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere darauf, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei. Wie dargelegt, besteht für die Ausgleichskasse eine grundsätzliche Bindungswirkung an die Invaliditäts- bemessung durch die IV-Stelle. Diese hatte die Leistungsgesuche der Ehefrau be- reits zweimal rechtskräftig abgewiesen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 hatte sie festgestellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 kam die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung der neuen medizinischen Unterlagen durch den regionalärztlichen Dienst zum Schluss, es liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfü- gung vom 2. Juni 2015 und somit weiterhin keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Zeitnah zum hier massgebenden Zeitraum trat die IV-Stelle auf ein weiteres Leistungsbegehren der Ehefrau nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft dargelegt worden sei (rechtskräftige Verfügung vom 1. Juni 2021). Von den IV-Einschätzun- gen abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, sodass die Ehefrau nicht als in- valid im rechtlichen Sinn gelten kann (vgl. BGer 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei gemäss Meinung der behandelnden Ärzte nicht mehr arbeitsfähig, ist daher nicht zu hören. 4.2. Zu prüfen sind ferner allfällige invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. vorangehende E. 3.2), bezüglich welcher eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b). Die Ehefrau war im Zeitpunkt des Einspracheent- scheids vom 17. November 2021 bereits 61½-jährig. Eine starre ergänzungsleis- tungsrechtliche Regel, wonach einer Ehegattin die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit ab einem bestimmten Alter grundsätzlich nicht mehr zumutbar wäre, existiert nicht. Somit stehen das fortgeschrittene Alter und im Übrigen auch die sieben Kin- der (wurde das jüngste doch bereits im Jahr 2009 volljährig) einer Erwerbstätigkeit,
2023
3
wie die Ausgleichskasse richtig ausführte, nicht entgegen. Indes berücksichtigte die Ausgleichskasse damit die invaliditätsfremden Gründe nur unvollständig. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau über keine Berufsausbildung verfügt und letztmals im Jahr 2013 – lediglich stundenweise – als Dolmetscherin für [...] (... bei aktenkundig schlechten Deutschkenntnissen), als Reinigungskraft und als Klein- kindbetreuerin arbeitstätig war. Auch wenn es an einem invalidisierenden Gesund- heitsschaden fehlt, sind doch verschiedene Gesundheitsprobleme dokumentiert, welche die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren dürften. In Würdi- gung aller Umstände erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es ihr ge- lungen wäre, in der ihr im Zeitpunkt des Einspracheentscheids verbliebenen Akti- vitätsdauer von 2½ Jahren eine Hilfsarbeit zu finden. Dies gilt umso mehr, als es im Bereich der EL auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt ankommt (BGE 140 V 267 E. 5.3) und im Allgemeinen angenommen werden kann, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter jedenfalls die volle Integra- tion in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (BGer 9C_539/2009 vom 9. Feb- ruar 2010 E. 5.1.1).