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Invaliditätsbemessung; gemischte Methode (Statusfrage) – Art. 28a IVG; Art. 16 ATSG. Mehrheitsmeinung, wonach eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdefüh- rerin im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich und deshalb der Invali- ditätsgrad nach der gemischten Methode zu bestimmen ist (E. 7.3). Minderheitsmeinung, wonach eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb der Invaliditätsgrad mittels Einkommens- vergleich zu bestimmen ist (E. 7.4). OGE 63/2021/52 vom 7. März 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 7.1. Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle zu Recht die gemischte Methode ange- wendet hat. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti- gung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind die per- sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli- chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be- gabungen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2 S. 338; je mit Hinweisen). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be- urteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer- den. Gemäss der Rechtsprechung müssen im Abklärungsverfahren geäusserte Vorstellungen zum hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall einen hin- reichenden Realitätsbezug aufweisen, damit darauf abgestellt werden kann. Das Bundesgericht misst jener Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen während längerer Zeit – ausgeübt worden war,
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einen starken Indizwert zu (BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.2). Indes kommt keinem der erwähnten Gesichtspunkte alleinentscheidende Bedeu- tung zu (vgl. BGer 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2). 7.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier Kinder mit den Jahrgängen [...]. Sie hatte in ihrem Herkunftsland A. eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert, ohne anschliessend in diesem Beruf zu arbeiten. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie unmittelbar nach Abschluss der Lehre zwei Jahre im Land A. in einer Fabrik gearbeitet und sich, nachdem sie im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen war, zuerst der Kindererziehung gewidmet. Danach habe sie in einer Fabrik und ab dem 1. Oktober 2007 bei der Kirchgemeinde B. [...] in einem Pen- sum von 60% gearbeitet. Ihr Ehemann ist als Elektriker in einem Vollpensum tätig. Gegenüber der IV-Stelle hatte sie am 19. September 2017 angegeben, da eines ihrer Kinder noch die Mittelstufe besuche und ihr Ehemann vollzeitlich erwerbstätig sei, könne sie nicht mehr als ein 60%iges Erwerbspensum erfüllen. Bei der Haus- haltsabklärung vom 10. Dezember 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe geplant, mit dem Ausbildungsbeginn der jüngsten Tochter Mitte 2018 ihr Pensum im bisherigen Tätigkeitsbereich auf 100% zu erhöhen. Sie habe zuvor jeweils am Mittag und Nachmittag, wenn die Kinder schulfrei gehabt hätten, für diese da sein wollen. Sie habe die Pensumserhöhung nicht mit der Arbeitgeberin abgeklärt. Die Diagnose [des Gesundheitsschadens, der letztlich zur IV-Anmeldung geführt hatte] sei im März 2017 gestellt worden, sie habe nicht so viel im Voraus anfragen wollen. 7.3. Die Mehrheit des Gerichts ist der Auffassung, dass eine vollzeitliche Er- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin hat nach der im Land A. abgeschlos- senen Ausbildung zur Verkäuferin zwei Jahre in einer Fabrik gearbeitet. Sie verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, stieg aber früh nach der Geburt ihrer Kinder wieder ins Berufsleben ein. Wie dargelegt gab die Beschwer- deführerin an, [...] ins Erwerbsleben eingestiegen zu sein, als ihre älteren beiden Kinder fünf bzw. drei Jahre alt gewesen waren. Aus dem Arbeitgeberbericht der Kirchgemeinde B. vom 8. September 2017 geht hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin seit 1. Oktober 2007 [...] tätig war, seit 1. Januar 2014 in einem Pensum von 60%. Aus dieser Erwerbsbiographie, namentlich aus dem beruflichen Wiederein- stieg bereits im Kleinkindalter der beiden älteren Kinder und der Ausübung eines 60%-Pensums mindestens ab 2014 (als das jüngste Kind 11 Jahre alt war) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr selbst beschrieben, vor ihrer Er- krankung belastbar und leistungsbereit war. So wäre ihr im Vergleich mit dem fa- milienrechtlichen "Schulstufenmodell" vor dem Übertritt des jüngsten Kindes in die
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Sekundarstufe I lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50% zugemutet worden (BGE 147 III 308 E. 5.2 S. 315). Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass im Zeit- punkt der Erkrankung die älteren beiden Kinder schon [volljährig] waren. Insoweit leuchtet das Argument, sie habe damals noch für ihre Kinder an deren freien Schul- nachmittagen da sein und erst mit Ausbildungsbeginn der jüngsten Tochter ihr Pensum auf 100% erhöhen wollen, nur teilweise ein. Die jüngste Tochter war im Zeitpunkt der Erkrankung 14 Jahre alt und besuchte die Sekundarschule. In der Sekundarstufe I ist gerichtsnotorisch lediglich der Mittwochnachmittag schulfrei. Eine Betreuungsbedürftigkeit der Tochter an diesem Nachmittag ist nicht ersicht- lich und widerspricht auch der allgemeinen Erfahrung bei einer gesunden Teena- gerin. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, namentlich über Mittag noch für die Tochter da zu sein, wäre auch mit einem höheren Arbeitspensum ohne Weiteres vereinbar gewesen. Auch gemäss dem bereits zitierten Schulstufenmodell wäre der Beschwerdeführerin mit dem Übertritt der jüngsten Tochter in die Sekundar- stufe I ein 80%-Pensum zumutbar gewesen (BGE 147 II 308 E. 5.2 S. 315). Auf diese familienrechtlichen Anforderungen ist im Sozialversicherungsrecht zwar nicht unbesehen abzustellen, sie zeigen aber doch, dass zumindest seit dem Über- tritt der jüngsten Tochter in die Sekundarstufe nicht mehr von einem sehr grossen beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, das die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ab dem Lehreintritt dieser Toch- ter nahelegen würde. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hatte sie vor ihrer Erkrankung keinerlei Bestrebungen getätigt, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Dies, obwohl sie – zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt – von ihrem Arbeit- geber bezüglich einer Pensumserhöhung angefragt worden war. Auch wenn plau- sibel erscheint, dass sie eine Pensumserhöhung nicht von sich aus bereits ein Jahr im Voraus (erneut) hatte thematisieren wollen, ist unbestritten, dass sie vor der Erkrankung während vieler Jahre in einem 60%-Pensum erwerbstätig war und auch mit dem Älterwerden der jüngsten Tochter nichts unternahm, um das Pensum zu erhöhen. Dieser Ausgangslage kommt wie dargelegt ein starker Indizwert zu (vorangehende E. 7.1). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerde- führerin vor ihrer Erkrankung eine vielfältige Freizeitgestaltung aufwies. Gemäss ihren Angaben habe sie (nebst viel Lesen, Handarbeiten, Kochen und TV- Schauen) auch viele ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Sie sei gerne unter Leu- ten gewesen und habe viele Freunde gehabt. Nachvollziehbar erscheint, dass das Alleineinkommen des als Elektriker vollzeitlich erwerbstätigen Ehemanns die von der Familie angestrebte Abzahlung der Hypothekarbelastung des Eigenheims nicht im angestrebten Umfang erlaubte und somit eine Pensumserhöhung der Be- schwerdeführerin einer gewissen finanziellen Notwendigkeit geschuldet gewesen
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wäre. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass mit der zunehmenden finan- ziellen Unabhängigkeit der Kinder die Belastung des Familienbudgets entspre- chend abnimmt und folglich mit dem Lehrbeginn der jüngsten Tochter im Sommer 2018 eine entsprechende Entlastung der finanziellen Belastung der Familie zu er- warten war. In Würdigung aller Umstände ist zwar plausibel, dass die Beschwer- deführerin ihr Arbeitspensum mittelfristig erhöht hätte. Angesichts ihrer Lebenssi- tuation (Eigenheim mit mittelgrossem Garten, hoher Stellenwert des Familienle- bens; langjährige Deckung des gesamten Familienbedarfs mit dem Einkommen des vollzeitlich erwerbstätigen Ehemanns und der 60%-Tätigkeit der Beschwerde- führerin) sowie der vielseitigen Freizeitgestaltung vor der Erkrankung (insbeson- dere mit vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten) erscheint die Steigerung auf ein Voll- zeitpensum, wie sie dies am 10. Dezember 2020 (mithin mehr als drei Jahre nach der IV-Anmeldung vom 28. August 2017) erstmals angegeben hatte, in Würdigung aller Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich. 7.4. Nach Auffassung einer Minderheit des Gerichts ist die Beschwerdeführerin als ganztägig erwerbstätig einzustufen. Die Beschwerdeführerin sagte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter nachvollziehbar aus, sie vermisse ihr früheres Le- ben sehr und würde am liebsten morgen wieder in den Beruf zurückkehren, wenn sie dies könnte. Viele Jahre lang habe sie gearbeitet und parallel dazu ihre drei Kinder grossgezogen, sie sei eine sehr belastbare Person gewesen. Dies ist denn auch klar erstellt. Die Beschwerdeführerin hat nach einer in der Heimat absolvier- ten Ausbildung zur Verkäuferin als junge Frau zwei Jahre in einer Fabrik gearbeitet, wobei mangels anderer Angaben und Abklärungen von einer Vollzeittätigkeit aus- zugehen ist. Die ersten Jahre in der Schweiz widmete sie sich der Erziehung ihrer drei Kinder. Parallel dazu stieg sie schon früh teilzeit wieder ins Erwerbsleben ein, zuerst [...] in einer Fabrik, danach seit dem Jahr 2007 in Kirchgemeinden [...], zu- letzt während mehreren Jahren bis zur [Erkrankung] in einem 60%-Prozent-Pen- sum. Folglich erscheint es glaubhaft, wenn sie anlässlich der Haushaltsabklärung aussagte, sie habe bis zur Erkrankung geplant gehabt, mit dem Ausbildungsbeginn ihrer jüngsten Tochter Mitte 2018 ihr Arbeitspensum auf ein Vollpensum zu erhö- hen. Dieser glaubhaften Aussage kommt ein besonderer Beweiswert zu, zumal keinerlei divergierende Angaben ersichtlich sind (vgl. BGer 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3 je mit Hinwei- sen). Dass die Aussage erstmals im Dezember 2020 getätigt wurde, rührt einzig daher, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erstmals eine entspre- chende Frage gestellt wurde. Das zusätzliche Einkommen der Beschwerdeführerin hätte zur Abzahlung des Hauses und zur Aufbesserung der Rente dienen sollen. Auch dies erscheint nachvollziehbar, zumal der Ehemann als Elektromonteur kein
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besonders hohes Einkommen erzielt. In Würdigung aller Umstände (insbesondere: glaubhafte Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung; Erwerbsbiographie mit früherer Vollzeittätigkeit und frühem beruflichem Wiederein- stieg [mit drei Kindern]; familiäre Umstände; finanzielle Situation) ist somit nach Auffassung einer Minderheit des Gerichts eine im Gesundheitsfall ausgeübte ganz- tätige Erwerbstätigkeit ab Mitte 2018 überwiegend wahrscheinlich.