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Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahme: Selbstamortisierendes Darlehen bei Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb – Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 ter Abs. 3 IVG; Art. 2 HVI. Voraussetzungen für den Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen (E. 2.2 und 5.1). Anspruch vorliegend bejaht (E. 5.5). OGE 63/2018/52 vom 8. Oktober 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. ist selbständiger Landwirt. Unter Hinweis auf Herzprobleme meldete er sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle übernahm in der Folge Kosten für verschiedene Hilfsmittel. Ein Leistungsbegehren von X. für ein selbstamortisie- rendes Darlehen für einen Melkroboter wies die IV-Stelle ab. Die von X. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte (hierzu: Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [SR 831.201, IVV]) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Ab- gabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhal- tung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Wei- terbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 erster Satz IVG). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität an- geschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auf- erlegt werden (Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG). Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen (SAD) ausrichten (Art. 21 ter Abs. 3 IVG). Dabei handelt es sich um eine Ersatzleistung für durch vom Versicherten angeschaffte Geräte und Einrichtungen. Die Invalidenversicherung gewährt ein
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Darlehen zur Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die Darlehens- summe verringert sich jährlich, je nach Abschreibungsdauer der Investitionen. Fal- len die Anspruchsvoraussetzungen vor Ablauf der Abschreibungsdauer dahin, ist die versicherte Person gegenüber der Invalidenversicherung zur Rückzahlung der Restschuld verpflichtet (BGer 9C_592/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2). [...] 5. Streitig und zu prüfen ist [...], ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen für einen Melkroboter hat. 5.1. [...] In Art. 14 IVV hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI, SR 831.232.51) besteht nur Anspruch auf die im Anhang der HVI aufgeführ- ten und mit () bezeichneten Hilfsmittel (vorliegend: Ziff. 13.01), soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutref- fenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Hilfs- mittel müssen einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 2 Abs. 4 HVI; BGE 143 V 190 E. 2.2 f. S. 192 f.; BGE 140 V 538 E. 5.2 S. 541). In Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben sind gemäss Rz. 2131 des Kreisschreibens über die Ab- gabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; vorliegend anwend- bare Fassung Stand 1. Januar 2018) Hilfsmittel nach Ziff. 13.01* HVI in der Form eines zinslosen selbstamortisierenden Darlehens abzugeben, wenn folgende Vor- aussetzungen (kumulativ) erfüllt sind: Es handelt sich um kostspielige Geräte oder Einrichtungen am Arbeitsplatz; Eine Rücknahme und Wiederabgabe durch die IV ist nicht möglich; Im Sinne der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelab- gabe muss der voraussichtliche Eingliederungserfolg in einem angemessenen Ver- hältnis zu den von der IV zu übernehmenden Kosten stehen; Der Eingliederungs- erfolg darf nicht in Frage gestellt werden, weil die wirtschaftliche Existenz des Be- triebes mittelfristig gefährdet ist. [...] 5.4. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das [kardiologische] Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als selbständi- ger Landwirt im Umfang von sechs Stunden pro Tag, d.h. zu 70%, arbeitsfähig ist. Folglich durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren auf ein SAD für einen Melk- roboter nicht mit der Begründung abweisen, die Tätigkeit als Landwirt sei seit 2014 nicht mehr möglich und zumutbar, weshalb der voraussichtliche Eingliederungs-
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erfolg bei Gewährung des SAD in keinem angemessenen Verhältnis zu den an- fallenden Kosten stehe. Die angefochtene Verfügung beruht mithin auf einer un- sorgfältigen Beweiswürdigung [...]. 5.5. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines SAD erfüllt sind, namentlich ob der voraussichtliche Eingliederungserfolg in einem an- gemessenen Verhältnis zu den von der IV zu übernehmenden Kosten stehen und ob der Eingliederungserfolg nicht in Frage gestellt wird, weil die wirtschaftliche Existenz des Betriebs mittelfristig gefährdet ist (vgl. vorne, E. 5.1). Dabei ist wie dargetan davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit mit den bisherigen Entlastungen (d.h. ohne Melkro- boter) sechs Stunden pro Tag bzw. 70% beträgt. Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass der Melkroboter [...] eine zeitliche Entlastung von rund 1 ¾ Stunden pro Tag mit sich bringt. Dies dient gemäss den Ausführungen des Gutachters wie auch des behandelnden Kardiologen der langfristigen Erhaltung der Erwerbsfähig- keit [...]. 5.5.1. Gemäss dem (beweiskräftigen) [Gutachten] unterscheidet sich die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit nicht von anderen leichten Tätigkeiten mit mittelschweren und schweren Belastungsspitzen; diese seien ebenfalls in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden pro Tag zumutbar. Tätigkeiten mit anhaltender mittelschwerer körperlicher Belastung seien gänzlich unzumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten äussert sich das Gutachten nicht. Gemäss dem Hausarzt Dr. med. A. erscheint eine Umschulung indes wahrscheinlich nicht sinnvoll, da sich auch psychischer Stress bezüglich der Prognose sehr unvorteilhaft auswirke [...]. Auch der Kardiologe Dr. med. B. hielt klar fest, der Beschwerdeführer sollte "nach allen Möglichkeiten" weiter auf dem eigenen Hof als Landwirt tätig sein können [...]. Nach fachärztlicher Einschätzung ist demnach von einer Umschulung abzusehen, was auch deshalb einleuchtet, weil der Kardiologe bei entsprechender technischer Entlastung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Landwirt erwartete. Gesundheitlich war der Verlauf seit 2015 stabil, so dass kein Grund besteht, die Beurteilungen aus dem Jahr 2015 nicht mehr für relevant zu erachten. Im Übrigen steht auch das [Gutachten] vom 13. Dezember 2017 mit der Beurteilung von Dr. med. B. im Einklang, kamen die dorti- gen Kardiologen doch wie erwähnt zum Schluss, dass bei der im Begutachtungs- zeitpunkt bereits bestandenen Entlastung (noch ohne Melkroboter) eine zeitliche Leistungsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag (entsprechend einer Arbeitsfähig- keit von 70% bei einer 42 Stunden Woche) bestehe. Ausgehend davon, dass der Einsatz eines Melkroboters nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts eine täg- liche Entlastung von 1 ¾ Stunden bringt, ergibt sich damit gesamthaft auch unter
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diesem Aspekt eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von annährend 100%, wenn er durch den Einsatz eines Melkroboters entlastet wird. 5.5.2. Somit ist von einer im Wesentlichen gleichen Arbeitsfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit und in einer leichten Verweistätigkeit mit mittelschweren und schwe- ren Belastungsspitzen auszugehen. Die berufliche Belastung in der bisherigen Tä- tigkeit ist ohne Melkroboter kardiologisch nicht zumutbar. Einer Umschulung ste- hen medizinische Gründe entgegen. Gleichzeitig ist mit Entlastung durch einen Melkroboter eine praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit im eigenen Landwirt- schaftsbetrieb zu erwarten. Bei dieser Ausgangslage bleiben lediglich zwei Mög- lichkeiten: die Gewährung eines SAD oder eine Berentung. Zu beachten gilt es den Grundsatz "Eingliederung vor Rente", und – unter dem Aspekt der Wirtschaftlich- keit – auch, dass eine Berentung des noch jungen und bei entsprechender Entlas- tung voraussichtlich weiterhin auf dem eigenen Betrieb erwerbstätig bleibenden Beschwerdeführers klar kostspieliger wäre als die Gewährung des SAD, selbst wenn es sich um einen hohen Betrag handelt (vgl. dazu hinten, E. 5.5.3). Folglich sind die Grundsätze der Einfachheit und Zweckmässigkeit insofern erfüllt, als der voraussichtliche Eingliederungserfolg in einem angemessenen Verhältnis zu den von der IV zu übernehmenden Kosten steht, zumal der Melkroboter für die medizi- nisch notwendige Entlastung erforderlich ist (vgl. vorne, E. 5.1). 5.5.3. Zu prüfen bleibt, ob der Eingliederungserfolg hinreichend gesichert bzw. die wirtschaftliche Existenz des Betriebs nicht mittelfristig gefährdet ist (vgl. vorne, E. 5.1). Auch hierbei ist gestützt auf [das Gutachten] von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von annähernd 100% auszugehen, wenn er durch den Einsatz eines Melkroboters entlastet wird. Die telefonische Äusserung [der Abklä- rungsperson C. vom Zürcher Bauernverband (ZBV)] vom 12. Dezember 2016, wo- nach selbst mit Melkroboter noch zuviel Arbeit anfalle, vermag diese medizinische Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Sodann beurteilten die medizinischen Gut- achter die Arbeitsfähigkeit ohne Einbezug einer allfälligen Mithilfe der Ehefrau auf dem Bauernbetrieb. Zum Gutachtenszeitpunkt (13. Dezember 2017) war ihr eine Mitarbeit zwar nicht möglich, zumal [das jüngste der Kinder] damals erst ein Jahr alt war; mit zunehmendem Alter der Kinder wird der Ehefrau, die zuvor in erhebli- chem Mass auf dem Betrieb mitgearbeitet hatte, die Mitarbeit im Betrieb indes überwiegend wahrscheinlich wieder vermehrt möglich sein. Sodann befinden sich verschiedene betriebliche Beurteilungen bei den Akten. Nebst dem Abklärungsbe- richt Landwirtschaft ZBV vom 21. Oktober 2016, in welchem dem Beschwerdefüh- rer empfohlen worden war, eine betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die zukünftige Ausrichtung des Betriebs zu konsultieren und eine Umstellung auf Grossviehmast zu prüfen, kam der in der Folge vom Landwirtschaftsamt am
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