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Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge; Abzug fiktiver Einkaufsbeträge vom Liqui- dationsgewinn – Art. 9 Abs. 2 und 3 AHVG; Art. 18 Abs. 1 sowie Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 36 und Art. 37b Abs. 1 DBG; Art. 4 f. LGBV; Art. 39a StG. Im Gegensatz zum Steuerrecht ist weder mit Art. 9 Abs. 2 AHVG noch mit den Verordnungsbestimmungen eine Grundlage gegeben, die fiktiven Einkaufsbe- träge, die keinen Vorsorgecharakter haben, beitragsrechtlich anders zu behandeln als den übrigen Liquidationsgewinn (E. 2.4). OGE 63/2017/7 vom 6. August 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die versicherte Person war bis zur Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen. Gemäss der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer wurde bei der Aufgabe ihrer selbststän- digen Erwerbstätigkeit ein steuerbares Einkommen von Fr. 1′558′300.– ermittelt. Darin enthalten war ein – getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuernder – Liquidationsgewinn von Fr. 1′383′642.–. Die Steuerbehörde anerkannte hiervon den Betrag von Fr. 727′900.– als fiktiven Einkauf in die berufliche Vorsorge, für den ein tieferer Steuersatz zur Anwendung gelangte. Ausgehend von dem ihr von der Steuerbehörde gemeldeten Liquidationsgewinn errechnete die AHV-Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'549'000.– und setzte die darauf zu entrichtenden persönlichen Sozialversi- cherungsbeiträge auf Fr. 155′017.80 fest. Die versicherte Person erklärte sich mit dieser Beitragsforderung nicht einverstan- den und erhob nach Abweisung ihrer Einsprache im Verwaltungsverfahren Be- schwerde beim Obergericht mit dem Antrag, 50% vom Anteil des selbstständigen Erwerbseinkommens, der steuerlich als fiktive Einkaufsleistung anerkannt worden sei, d. h. Fr. 363'950.–, von der AHV-Beitragspflicht zu befreien. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 2. In der vorliegenden Sache ist einzig umstritten und daher zu beurteilen, ob der Liquidationsgewinn bzw. das ermittelte beitragspflichte Einkommen von Fr. 1'549'000.– um Fr. 363′950.–, entsprechend 50% des von der Steuerverwal- tung anerkannten fiktiven Einkaufs in die berufliche Vorsorge, herabzusetzen ist, was bejahendenfalls eine tiefere Beitragsforderung zur Folge hätte.

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2.1. Zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind vom Roheinkommen die in Art. 9 Abs. 2 AHVG genannten Abzüge vorzunehmen, so u. a. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, so- weit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen (lit. e). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a–e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Gemäss Art. 37b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) können vom Liquidationsgewinn u. a. Ein- kaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen werden. Wer- den keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, privilegiert zu einen Fünftel des nach Art. 36 DBG mas- sgebenden Tarifs berechnet (s. a. Art. 4 f. der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätig- keit vom 17. Februar 2010 [LGBV, SR 642.114]). 2.2. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen Einkauf in die berufliche Vorsorge vorgenommen. Da es ihm jedoch grundsätzlich möglich gewesen wäre, sich mit einem Betrag von Fr. 727′900.– einzukaufen, gelangte auf diesem Betrag der pri- vilegierte Steuersatz gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG zur Anwendung. Die AHV-Aus- gleichskasse mass dieser steuerrechtlichen Behandlung jedoch keine Bedeutung bei und erhob die Sozialversicherungsbeiträge ausgehend von dem ihr gemeldeten steuerbaren Einkommen. 2.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsse der im steuerrechtlichen Verfahren berücksichtigte fiktive Einkauf in die berufliche Vorsorge auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrage der als Abzug zulässige übliche Ar- beitgeberanteil nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE 142 V 169 E. 4 S. 174 ff.). Danach sei in diesem Fall das beitragspflichtige

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Einkommen um Fr. 363′950.– (50% des von der Steuerbehörde als zulässig erach- teten Einkaufbetrags von Fr. 727′900.–) zu kürzen, was zu einer um Fr. 34′632.– tieferen Beitragsforderung führe. 2.4. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. Zunächst ist festzuhalten, dass die AHV-Gesetz- gebung im Gegensatz zur steuerrechtlichen hinsichtlich der Behandlung von Liqui- dationsgewinnen bis anhin keine Art. 37b DBG und Art. 39a des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) entsprechende Ände- rung erfahren hat. Nach wie vor ist für die Festsetzung der AHV/IV/EO und FAK- Beiträge der von der Steuerbehörde aufgrund der rechtskräftig veranlagten direk- ten Bundessteuer gemeldete Liquidationsgewinn massgebend. Im Gegensatz zu Art. 37b Abs. 1 DBG ist jedoch weder mit Art. 9 Abs. 2 AHVG noch den Verord- nungsbestimmungen eine Grundlage gegeben, die fiktiven Einkaufsbeträge bei- tragsrechtlich anders zu behandeln als den übrigen Liquidationsgewinn. In der vorliegenden Sache hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, die vom Liquidationsgewinn hätten in Abzug gebracht werden können. Dies bedeutet, dass auch die Steuerbehörde von einem ungeschmälerten steuerbaren Einkommen vom Fr. 1′558′300.– ausgegan- gen ist. Der von ihr ermittelte fiktive Einkaufsbetrag diente einzig zur Festsetzung der darauf entfallenden Steuern aufgrund des hierfür zur Anwendung gelangenden (tieferen) Steuersatzes. Mit Art. 37b DBG wurde bezweckt, die Besteuerung der realisierten stillen Reserven bei Geschäftsaufgabe zu mildern, namentlich im Hin- blick darauf, dass es infolge der Progression des Steuertarifes zu einer oft als stos- send empfundenen steuerlichen Belastung kommen kann, wenn die im Laufe der Zeit akkumulierten stillen Reserven im Zuge der Unternehmensliquidation auf einen Schlag aufgelöst werden (vgl. BBl 2005 4824 Ziff. 4.5.1; s. a. BGE 143 II 661 E. 6.3 S. 669 f.). Wegen des linearen Beitragssatzes in der AHV besteht – anders im Steuerrecht – kein Bedürfnis, die Progression zu brechen. Im Unterschied zu den tatsächlichen Einkäufen in die reglementarischen Leistungen von Vorsorgeeinrich- tungen dienen fiktive Einkäufe auch nicht der Vorsorge (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Dezember 2018 zur Interpellation 18.3770 von Pierre-André Page betreffend ′′Anpassung der AHV für Selbstständigerwerbende nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit′′ abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb; Webseite besucht am 8. Juli 2019). Demnach sind sie zwar steuerrechtlich bedeut- sam, sozialversicherungsrechtlich aber belanglos (vgl. KG FR [Sozialversiche- rungsgerichtshof] 608 2015 7 vom 4. April 2016 E. 5c). [...] 2.5. Nach dem Gesagten bietet das geltende Recht keine Grundlage, von dem von der Steuerbehörde gemeldeten Liquidationsgewinn des Beschwerdeführers

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[...] einen Betrag für den fiktiven Einkauf in die berufliche Vorsorge in Abzug zu bringen. Die Beschwerde ist danach als unbegründet abzuweisen.

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