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Hilflosenentschädigung bei Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit nach Aufhebung der Invalidenrente – Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV. Wird eine Invalidenrente, welche ursprünglich wegen einer psychischen Be- einträchtigung zugesprochen wurde, rechtskräftig aufgehoben, sind die Voraus- setzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme von Mass- nahmen zur Wiedereingliederung weiterhin eine Rente ausbezahlt erhält, nichts zu ändern. OGE 63/2015/13 vom 4. Dezember 2015 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. In der angefochtenen Verfügung führt die IV-Stelle aus, mit Verfügung vom 21. August 2014 sei die Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben wor- den. Die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung und zu einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) geführt hät- ten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustands- bildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Anerkennung eines invali- disierenden Gesundheitszustands sei seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr gegeben, somit sei auch der Anspruch einer Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht mehr erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) würden nur Regelungen in Bezug auf die Aufhebung von Renten enthalten. Sie würden hingegen keine Bestimmungen betreffend die Hilflosen- entschädigung enthalten. Es sei somit nicht zulässig, eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die Schlussbestimmungen aufzuheben. Auch die in der Verfügung vorgebrachte Begründung, es fehle mit der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. August 2014 an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, vermöge nicht zu überzeugen. Die Rentenaufhebung sei vorliegend unbestrittenermassen ge- stützt auf die Schlussbestimmungen und nicht infolge einer Verbesserung des Ge- sundheitszustands erfolgt. Mithin sei von einem unveränderten Gesundheits- zustand auszugehen. Da sich am Gesundheitszustand, welcher zur Ausrichtung der Hilflosenentschädigung geführt habe, nichts verändert habe und die Schluss- bestimmungen nicht auf die Hilflosenentschädigung anwendbar seien, vermöge auch die unter dem Gesichtspunkt des Rentenanspruchs versicherungsrechtlich
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weggefallene Grundlage am seit längerem bestehenden Anspruch auf die Hilf- losenentschädigung nichts zu ändern. Ihr Gesundheitszustand, welcher zur ur- sprünglichen Rentenzusprache und der Zusprache der Hilflosenentschädigung ge- führt habe, werde in der Regel dem Formenkreis der psychiatrischen Erkrankun- gen zugewiesen. Sei die psychische Gesundheit beeinträchtigt, müsse für die An- nahme einer Hilflosigkeit im Sinne eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelrente bestehen. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, habe sie doch während der Dauer der beruf- lichen Mass-nahmen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. 2.2. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für all- tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über- wachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zuhause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente be- stehen (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV, SR 831.201]) Unbestrittenermassen lag der ursprünglichen Invalidenrente der Beschwerde- führerin eine psychische Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu Grunde. Mit Ver- fügung vom 21. August 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Beschwerde- führerin gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mithin sind seither die Voraussetzungen für eine Invalidenrente grundsätzlich nicht mehr gegeben. In der Folge hat die Beschwerde- führerin gemäss Art. 38 Abs. 2 IVV auch keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosen- entschädigung. Dass die Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme von Massnahmen zur Wiedereingliederung weiterhin eine Rente ausbezahlt erhält, ver- mag daran nichts zu ändern, da diese Rente auf einer anderen Grundlage basiert. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung zu Recht einge- stellt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
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