2013 1 Art. 23 Abs. 4 AHVV. Bindungswirkung der steuerrechtlichen Angaben (OGE 63/2013/17 vom 27. August 2013)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bindungswirkung der steuer- rechtlichen Angaben für die Ausgleichskassen bezieht sich nur auf die Bemes- sung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigen- kapitals. Sie betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkom- mens als solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit und die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermö- gen.
Die AHV-Ausgleichskasse setzte mit Nachtragsverfügung vom 1. No- vember 2012 die von X. für das Jahr 2009 zu bezahlenden AHV-/IV-/EO- Beiträge sowie die Beiträge für die Familienausgleichskasse fest. Dabei stütz- te sie sich auf die Meldung der Steuerbehörden vom 16. Oktober 2012, wo- nach X. im Jahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 67'097.– erzielte. Demgegenüber vertrat X. den Standpunkt, er habe im Jahr 2009 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Liegenschaft Y. handle es sich um Privatvermögen. Der Ertrag aus dieser Liegenschaft stelle daher reines Vermögensertragseinkommen dar und könne nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Die AHV-Ausgleichskasse wies jedoch die Einsprache von X. ab. Die hierauf erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Gemäss Art. 17 AHVV 1 gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stel- lung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selb- ständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungs- gewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG 2 und der Gewinne aus der Veräusserung
1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).
2013 2 von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligun- gen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätig- keit dienen. Sozialversicherungsrechtlich besteht daher ein Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb schon aus begrifflicher Sicht Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäfts- vermögen keine Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung sein können. 3
b) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgeben- de Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichti- gung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen ist auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezü- gers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätig- keit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit ha- ben die Ausgleichkassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. 4 Das gilt namentlich auch für die Qualifika- tion eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrecht- lich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Quali- fikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitrags- pflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungs- verfahren erfolgen muss. Hingegen ist demgegenüber mit Bezug auf den Vermögensgewinn auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä-
3 BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.2. 4 BGE 121 V 82 f. E. 2c.
2013 3 rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. 5
3.– [Das Obergericht prüfte in der Folge, ob der Ertrag aus der Liegen- schaft Y. als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen oder als beitragsfreier Kapitalertrag aus Privatvermögen zu qualifizieren sei. Es kam zum Schluss, die Liegenschaft sei beitragsrechtlich als dem Privatvermögen des X. zugehörig zu betrachten.]
5 BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.3 mit Hinweisen.