2007 79 Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 72 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 176 AHVV. AHV-Beitragspflicht nichterwerbstätiger Perso- nen bei unterjähriger Beitragsdauer; Unverbindlichkeit von Verwal- tungsweisungen (OGE 63/2006/30 vom 10. August 2007)

Bei unterjähriger Beitragspflicht (Eintritt ins Rentenalter, Tod und sons- tiger Beendigung der Versicherteneigenschaft) sind die AHV/IV/EO-Beiträge nichterwerbstätiger Versicherter ausgehend vom Jahrsbeitrag pro rata zu be- messen (E. 2b und c). Die Verwaltungsweisungen des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) sind insoweit nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar, als sie bei unterjähriger Beitragspflicht den Zeitabschnitt als Beitragsjahr bezeichnen, während dem eine versicherte nichterwerbstätige Person beitragspflichtig ist (E. 2b cc).

B. erreichte im Juni 2004 das AHV-Rentenalter. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten. Das her- angezogene Renteneinkommen betrug Fr. 33'410.– pro Jahr und das von der Steuerverwaltung gemeldete Vermögen Fr. 10'964'288.– (Stand per 31. De- zember 2004). Die AHV-Ausgleichskasse setzte die Beiträge zunächst aus- gehend vom Maximalbetrag pro Jahr pro rata für sechs Monate fest. Auf An- weisung des BSV forderte die AHV-Ausgleichskasse von B. die Bezahlung des für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Höchstbetrags, womit sich die Beitrags- forderung entsprechend verdoppelte. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hatte, liess die Versicherte beim O- bergericht Beschwerde einreichen. Das Gericht hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.– ... a) Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sind Ver- sicherte beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für

2007 80 Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das AHV-Rentenalter erreicht wird. ... Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von Fr. 370.– bis Fr. 8'400.– pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Daneben sind im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü- ber die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) Beiträge an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatz- ordnung zu entrichten. Gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG hat der Bundes- rat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbs- tätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest- beitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und dem mit dem Faktor 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Der maximale AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 10'100.– ist bei einem Vermögen (einschliesslich kapitalisierten Ren- teneinkommens) ab Fr. 4'000'000.– geschuldet. Die Beiträge werden gemäss Art. 29 AHVV für jedes Kalenderjahr fest- gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renten- einkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Abs. 2). Nach Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) über- wacht der Bundesrat die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet darüber Bericht. Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann der Bun- desrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen (Art. 72 Abs. 1 AHVG). Laut Art. 176 AHVV kann der Bundesrat das Departement zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben beauftragen und bestimmte Aufgaben dem BSV zur selbständigen Erledigung übertragen (Abs. 1). Das BSV kann den mit der Durchführung der Versicherung be- trauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzel- fall Weisungen erteilen (Abs. 2). Für Personen, die ins Rentenalter eintreten und danach nur während ei- nem Teil des Kalenderjahrs beitragspflichtig sind (sogenannte unterjährige Bei- tragspflicht) sieht Rz. 2108 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig- erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO in der ab 1.

2007 81 Januar 2004 geltenden Fassung (WSN) vor, dass als Beitragsjahr nicht das Kalenderjahr, sondern derjenige Zeitabschnitt im Kalenderjahr gilt, während dessen die versicherte Person beitragspflichtig ist (sogenanntes unterjähriges Beitragsjahr). Die für das unterjährige Beitragsjahr zu leistenden Beiträge bemessen sich danach ausschliesslich nach Massgabe der wirtschaftlichen Ver- hältnisse (Vermögen, Renteneinkommen) während des unterjährigen Beitrags- jahrs. Für die Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen sind die Verhält- nisse während der Monate, in denen der Versicherte nicht der Beitragspflicht untersteht (Rz. 2109 WSN). ... b) aa) Die AHV-Ausgleichskasse stützte sich bei der Berechnung der von der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 zu entrichtenden persönlichen Beiträge auf die in der WSN getroffenen Re- gelungen ab. Mit Bezug auf die Berechnung der persönlichen Beiträge ist da- bei für den vorliegenden Fall der Umstand von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 als Beitragsjahr gilt und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Periode abgestellt werden soll. Die AHV-Ausgleichskasse errechnete danach ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 334'100.– (20 x Fr. 16'705.–) sowie ein Vermögen von Fr. 5'482'144.– (½ x Fr. 10'964'288.–) und forderte von der Beschwerdeführerin infolge- dessen für die sechsmonatige Beitragsdauer den Maximalbeitrag von Fr. 10'100.–. bb) ... cc) Die Weisungen des BSV stellen Vorschriften bzw. Dienstanweisun- gen dar, welche die Aufsichtsbehörde den mit dem Vollzug der Versicherung beauftragten Organen erteilt. Die darin erfolgten Anweisungen stellen kein objektives Recht, sondern vielmehr generell-abstrakte Meinungsäusserungen der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde dar, mit welchen der gleichmässi- ge Vollzug des AHV-Rechts sichergestellt werden soll (BGE 130 V 42 E. 2.3). Da es sich bei Verwaltungsweisungen um keine verbindlichen Rechtsnormen handelt, sind sie grundsätzlich nur für die Durchführungs- organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Immerhin soll der Richter diese bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen. Anderseits weicht er aber insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 421 E. 5a). Wie gezeigt, legte der Bundesrat fest, dass das Beitragsjahr mit dem Ka- lenderjahr übereinstimmt und die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr er- zielten Einkommens und des am 31. Dezember vorhandenen Vermögens zu

2007 82 bemessen sind. Eine Delegation an das zuständige Departement oder das BSV für eine weitergehende Bestimmung der Bemessungsgrundlagen ist in der AHVV nicht vorgesehen. Soweit mit der WSN das Beitragsjahr auch auf ei- nen innerhalb eines Kalenderjahrs liegenden Zeitabschnitt bezogen wird, be- steht somit eine – für die Verwaltung verbindliche – Anweisung, die über die vom Bundesrat in Art. 29 Abs. 1 AHVV getroffene Regelung hinausgeht bzw. dieser sogar widerspricht. Allein schon aus diesem Grund sind die in den Rzn. 2107 ff. WSN enthaltenen Verwaltungsweisungen widerrechtlich. Bei der getroffenen Annahme eines unterjährigen Beitragsjahrs stellt sich im Weiteren die Frage, auf welches Renteneinkommen und Vermögen ab- zustellen ist. Die Bemessung des Renteneinkommens erweist sich dabei als unproblematisch, da das bis zum Ende der Beitragspflicht erzielte Ein- kommen kapitalisiert werden kann und – weiteres Vermögen ausgenommen – zum gleichen Ergebnis führt, wie wenn das auf ein Jahr umgerechnete Ren- teneinkommen pro rata angerechnet wird. Hinsichtlich des massgebenden Vermögens ist gemäss den Verwaltungsweisungen ausgehend vom Ver- mögensstand per 31. Dezember eine anteilsmässige Anrechnung vorzunehmen. Diese Bemessungsart kann im Allgemeinen dazu führen, dass Nichterwerbs- tätige mit grösserem Vermögen bei einer unterjährigen Beitragspflicht nicht anteilsmässig, sondern allenfalls bis zum maximalen Beitragssatz von Fr. 10'100.– persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten haben. Eine sol- che Regelung widerspricht Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 29 Abs. 1 AHVV, wonach sich der maximale Beitrag auf ein Kalenderjahr bezieht und dieses dem Beitragsjahr gleichgesetzt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der betreffenden Person im Gegenzug auf dem individuellen Konto das für Nichterwerbstätige maximal mögliche Einkommen von Fr. 100'000.– ein- getragen wird. Des Weiteren ist zu fragen, ob gestützt auf den Vermögensstand eines bestimmten Stichtags (hier: 31. Dezember) eine pro rata Berechnung des Ver- mögens überhaupt möglich bzw. sinnvoll ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVG ist bei einem Vermögen (inklusive kapitalisierten Renteneinkommens) von Fr. 300'000.– bis Fr. Fr. 1'750'000.– zum Jahresbeitrag von Fr. 420.– für jede weiteren Fr. 50'000.– ein Zuschlag von Fr. 84.– zu entrichten. Bei einem ent- sprechenden Vermögen zwischen Fr. 1'750'000.– und Fr. 4'000'000.– beträgt der Zuschlag zum Grundbetrag von Fr. 2'856.– indessen jeweils Fr. 126.–. Dies führt namentlich bei Nichterwerbstätigen mit einem Vermögen von min- destens Fr. 1'750'000.– (per 31. Dezember) dazu, dass bei der pro rata Fest- setzung des Vermögens lediglich ein Zuschlag von Fr. 84.– anstatt Fr. 126.– er- hoben wird. Danach ist denkbar, dass sie weniger Beiträge zu bezahlen haben als bei einer anteilsmässigen Berechnung ausgehend vom Jahresbeitrag. Wie sich im vorliegenden Fall zeigt, kann die Regelung der WSN gleichzeitig aber

2007 83 auch dazu führen, dass sehr vermögende Beitragspflichtige wesentlich höhere Beiträge zu entrichten haben, als wenn der Jahresbeitrag anteilsmässig auf die Beitragsperiode umgelegt wird. Damit erliess das BSV eine dem Bundesrat oder dem Departement vorbehaltene Ausführungsbestimmung, die einen we- sentlichen Einfluss auf die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen bei einer unterjährigen Beitragsdauer hat. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den AHV-Beiträgen um abgabenähnliche Forderungen handelt, deren Er- hebung einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualrechte bedeutet. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgelegten Gesetzmässig- keitsprinzip müssen die wesentlichen Merkmale der Abgabenpflicht in einer rechtssatzmässigen Form vorliegen. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die möglichen Beitragspflichten müssen für die betroffenen Personen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. BGE 1P.586/2004 vom 28. Juni 2005, E. 4.1 mit Hinweisen). Da die Verwal- tungsweisungen des BSV keine gesetzmässige Grundlage darstellen sowie die hierauf begründete Beitragserhebung bei unterjähriger Beitragspflicht nicht ohne weiteres voraussehbar ist und eine rechtsgleiche Behandlung der Bei- tragspflichtigen zumindest in Frage gestellt werden muss, ist auch Rz. 2109 WSN als rechtswidrig zu qualifizieren. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Rzn. 2108 f. WSN enthalten Regelungen mit den gesetzlichen Bestimmungen des AHV-Rechts nicht zu vereinbaren sind. Danach ist das Obergericht nicht an diese vom BSV erlassenen Weisungen gebunden. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Ausführungsbestimmung ist weiterhin an der bis 31. Dezember 2003 geltenden Praxis festzuhalten, wonach die Beiträge bei unterjähriger Beitragspflicht pro rata ausgehend vom Jahresbeitrag zu bemessen sind.

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Gerichtsentscheide

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Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
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SH_OG_001, 63/2006/30
Entscheidungsdatum
16.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026