2005 1 Art. 47 VAG; § 1 VGD. Zuständigkeit des Obergerichts als kantonales Versicherungsgericht bei Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (OGE 62/2004/13 vom 18. März 2005)

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Das Obergericht ist als kantonales Versicherungsgericht zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung i.S.v. Art. 47 Abs. 2 VAG. Unter diesen Begriff fallen privatrechtliche vertragliche Versicherungs- ansprüche, die wegen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inne- ren Zusammenhang stehen.

Eine Versicherungsgesellschaft erhob beim Obergericht als Ver- sicherungsgericht Rückforderungsklage gegen einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit ausbezahlten Leistungen der Kollektiv- Taggeldversicherung. Der Beklagte beantragte, auf die Klage mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten. Das Obergericht stellte daraufhin seine Zu- ständigkeit in einem Zwischenbeschluss fest.

Aus den Erwägungen:

1.– a) Umstritten ist ..., ob das Obergericht überhaupt zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig sei. Die Klägerin, welche dies bejaht, stützt sich auf § 1 des Dekrets über das Versicherungsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung vom 29. Januar 1968 (VGD, SHR 173.520), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht auch zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978 (VAG, SR 961.01) zuständig ist. Der Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin stütze ih- re Forderung auf eine mit ihm abgeschlossene Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1). Daher könne Art. 47 Abs. 2 VAG (einfaches und ra- sches Verfahren für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

2005 2 Krankenversicherung) nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr gelte Art. 47 Abs. 1 VAG, wonach privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungs- einrichtungen und den Versicherten der Richter entscheide. In der Du- plikschrift verweist der Beklagte überdies auf einen Entscheid des Oberge- richts des Kantons Solothurn, welches aufgrund einer ähnlichen Vorschrift wie § 1 VGD die Zuständigkeit der Zivilgerichte für entsprechende Streitig- keiten bejaht habe. Es gehe um einen Rechtsstreit aus einer auf privatrechtli- cher Basis gemäss VVG abgeschlossenen freiwilligen Krankentaggeldversi- cherung und nicht um eine zusätzliche freiwillige Krankentaggeldversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 67 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) oder um eine kombinierte Versicherungspolice. Es gebe keinen Grund, die Schaff- hauser Regelung extensiver auszulegen als diejenige des Kantons Solothurn, zumal das Versicherungsgerichtsdekret demnächst ohnehin im Zusammen- hang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) revi- diert werden müsse. b) Wie der Beklagte in der Duplikschrift nunmehr selber anerkennt, ist es grundsätzlich durchaus zulässig, dass der kantonale Gesetzgeber Streitig- keiten über eine Krankentaggeldversicherung nach VVG dem kantonalen So- zialversicherungsgericht zur Entscheidung zuweist, zumal es sich auch bei dieser Instanz um ein unabhängiges Gericht i.S.v. Art. 47 Abs. 1 VAG han- delt (vgl. dazu BGE 125 III 461 ff. und BGE Nr. 5C.193/2003 vom 28. Okto- ber 2003, wo das Bundesgericht auf eine Berufung gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht eingetreten ist, da sich die sachliche Zuständigkeit nach kantonalem Recht beurteilt). Auszulegen ist so- mit § 1 VGD. Im Unterschied zur angeführten Regelung des Kantons Solo- thurn (§ 1 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September 1987; Solothurner Ge- setzessammlung [BGS] Nr. 125.922) verweist § 1 VGD in Klammer aus- drücklich auf Art. 47 Abs. 2 VAG, wo für die dem VVG unterliegenden Strei- tigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein ein- faches, rasches und (gemäss Abs. 3) grundsätzlich kostenloses Verfahren an- geordnet wird. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem VVG unterliegenden Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung erfassen wollte. Dies wird denn auch in der Literatur emp- fohlen, um eine Gabelung des Rechtswegs und widersprüchliche Urteile im Zusammenhang mit demselben Versicherungsfall zu vermeiden (vgl. dazu Al- fred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 136 bei Fn. 337, und Arnold Marti, Zusammenlegung von privatrechtlichem und öf-

2005 3 fentlichrechtlichem Rechtsschutz bei Verwaltungsjustizbehörden und Spezial- gerichten, ZBl 2000, S. 169 ff., S. 175 f.). Eine Bestätigung dieser gesetzgeberischen Absicht findet sich in den Ma- terialien. In der Vorlage des Regierungsrats zur Revision des Versicherungs- gerichtsdekrets vom 26. März 1996 (Amtsdruckschrift 4267) wird nämlich ausdrücklich festgehalten, da auch die dem Privatversicherungsrecht unterste- henden Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung erfasst werden sollen, sei im Titel des Dekrets auf die Einschränkung auf die "soziale Kranken- und Unfallversicherung" zu verzichten. Und zur heute geltenden Fassung von § 1 VGD wird ausgeführt, eine einheitliche Bezeichnung des Rechtsmittels sei nicht möglich, da im Bereich der Sozialversicherung aufgrund des Bundes- rechts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehe, während es sich im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung um zivilrechtli- che Klageverfahren handle (Vorlage, S. 22; vgl. auch Votum von Kommissi- onspräsident Bruno Loher, Grossratsprotokoll 1996, S. 475). c) Damit steht fest, dass das Obergericht als kantonales Versicherungs- gericht aufgrund der Dekretsrevision vom 10. Juni 1996, welche auf den 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist (Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 1996, S. 795), auch für die Beurteilung von Streitigkeiten aus privatrechtli- chen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die dem vorliegenden Klageverfahren zugrundeliegende Kollektivtaggeldversicherung als eine solche privatrechtli- che Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung i.S.v. Art. 47 Abs. 2 VAG zu qualifizieren ist. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig und wird nicht einheitlich verwendet. Auszugehen ist davon, dass solche Zusatzversi- cherungen bezwecken, die soziale Krankenversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung und freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG; vgl. Art. 1a Abs. 1 KVG) nach den Wünschen der Versicherten zu ergänzen. Ob eine solche Zusatzversicherung vorliegt oder nicht, muss da- her davon abhängen, ob zumindest ein gewisser Zusammenhang mit der sozi- alen Krankenversicherung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um privatrechtliche vertragliche Versicherungsansprüche handelt, die wegen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mit- hin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. dazu und zur Abgrenzung gegenüber anderen Versicherungsarten Maurer, S. 131 ff., und neuerdings Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2004 [KK.2002.00016]). Im vorliegenden Fall liegt eine solche Zusatzversicherung vor, handelt es sich doch um eine Kollektiv-Taggeldversicherung, die vom Beklagten ge-

2005 4 stützt auf das VVG mit der Klägerin abgeschlossen wurde und für den Fall der Krankheit oder des Unfalls ein Taggeld als Erwerbsausfallentschädigung vorsieht. Somit sind aufgrund von § 1 VGD das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht und nicht die Zivilgerichte des Kantons Schaffhausen zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig (...). Nicht erforderlich ist, dass zwischen den Parteien auch eine soziale Krankenversicherung abge- schlossen worden ist oder gar Ansprüche aus beiden Arten von Versicherun- gen gleichzeitig streitig sind, da die Zuständigkeitskonzentration beim Ober- gericht als kantonalem Versicherungsgericht generell, d.h. unabhängig von der Konstellation des konkreten Einzelfalls, angeordnet worden ist.

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SH_OG_001
Gericht
Sh Og
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SH_OG_001, 62/2004/13
Entscheidungsdatum
18.03.2005
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026