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Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nachfrist zur Verbesserung der Begründung – Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat eine sachbezogene Begründung zu ent- halten. Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid oder eine blosse Wiederholung des vorinstanzlichen Vorbringens ohne effektive Auseinanderset- zung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermag dem Begrün- dungserfordernis nicht zu genügen (E. 1.1). Bei rechtskundigen Personen dürfen höhere Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt werden (E. 1.1). Eine Nachfrist zur Verbesserung der Begründung ist dem als Rechtsanwalt rechts- kundigen Beschwerdeführer nicht anzusetzen (E. 1.2). OGE 60/2025/15 vom 29. Juli 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1.1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einen Antrag und seine Begrün- dung zu enthalten (Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. aus ihr muss her- vorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel (Art. 36 Abs. 1 VRG) leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den mass- geblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert auseinander- setzen (OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2; 60/2008/43 vom 7. Novem- ber 2008 E. 1b, Amtsbericht 2008, S. 117). Rein appellatorische Kritik am ange- fochtenen Entscheid oder eine blosse Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbrin- gens ohne effektive Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen (vgl. zum Gan- zen Killian Meyer, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 40 VRG N. 2; ferner OGer AG WBE.2008.339 vom 15. Juli 2009 E. 3.1 [publ. in: AGVE 2009 Nr. 50, S. 275 f.] mit Hinweisen). Das Obergericht als das oberste kantonale Gericht ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. zum Ganzen statt vieler VGer ZH VB.2024.00596 vom 29. November 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Freilich dürfen die formellen Anforderungen an die Begründung bei Laien nicht allzu hoch angesetzt werden (vgl. dazu OGE 60/2018/32 vom 22. Februar 2019 E. 1.1; Meyer, Art. 40 VRG N. 2), würde Ihnen doch ansonsten der Zugang zum Gericht in ungebührlicher Weise versperrt. Bei Laien genügt es daher auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn nach Treu und Glauben verständlich ist, weshalb die betroffene Person mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstan- den ist (vgl. Meyer, Art. 40 VRG N. 2 mit Verweis auf Art. 21 VRG N. 3 mit Hinwei- sen; ferner VGer ZH VB.2025.00030 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.1). Demgegen- über dürfen bei Rechtsanwälten höhere Anforderungen gestellt werden als bei ju- ristischen Laien, da sie die formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichts- beschwerde aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Weiteres kennen müssen (vgl. Meyer, Art. 40 VRG N. 6 mit Verweis auf Art. 21 VRG N. 6; ferner für den Kanton Zürich VGer ZH VB.2023.00131 vom 14. März 2023 E. 2.2; Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 23 N. 6 und N. 17 mit Hinweisen [betr. Rekursbegründung]). 1.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom [...] ab Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4 vorletzter Absatz entsprechen wörtlich den Ausführungen desselben in der Stellungnahme vom [...] (S. 2 f.) an [die Vorin- stanz]. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte (teilweise in Überein- stimmung mit der Eingabe vom [...] an [die Vorinstanz]), in vorliegend irrelevanten Ausführungen (vgl. etwa S. 2, dritter bis fünfter Absatz) sowie im Übrigen in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise mit den eingehenden Erwägungen [der Vorin- stanz] auseinander. Die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift ver- mag daher den vorstehend dargelegten (vgl. E. 1.1) formellen Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu genügen. Eine Nachfrist nach Art. 40 Abs. 2 VRG zur Verbesserung der Begründung ist dem als Rechtsanwalt fachkundigen Beschwerdeführer nicht anzusetzen (vgl. dazu bereits OGE 60/2008/43 vom 7. November 2008 E. 1c, Amtsbericht 2008, S. 117 f.; für den Kanton Zürich statt vieler VGer ZH VB.2024.00596 vom 29. November 2024 E. 2.3; ferner statt vieler BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 a.E. mit Hinweisen [zu Art. 385 Abs. 2 StPO]).