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Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens – Art. 97a ZGB. Ein fehlender Bezug zur Schweiz ist nicht geeignet als Indiz für einen Scheinehe- befund, da sich aus dieser Tatsache nichts über den Willen der Verlobten, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, ableiten lässt (E. 3.2). Für einen Scheinehebefund im Ehevorbereitungsverfahren muss die Indizienlage aufgrund einer Reihe belastender Indizien so offensichtlich auf eine Scheinehe hin- deuten, dass die gegenseitige Absicht der Verlobten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, von vornherein ausgeschlossen werden kann (E. 3.4). Dem Zivilstandsamt Schaffhausen werden im Beschwerdeverfahren keine Ge- richtskosten auferlegt (E. 5.1). OGE 60/2024/34 vom 6. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Beschwerdeführer, schweizerischer Staatsangehöriger (geb. 1955), und A., philippinische Staatsangehörige (geb. 1986), lernten sich 2018 online kennen. Im November 2022 reichten sie, sechs Tage nach dem ersten persönlichen Treffen in Manila, ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Das Zivilstandsamt Schaffhausen lehnte dieses Gesuch ab. Das Amt für Justiz und Ge- meinden lehnte die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen lehnte den dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Oberge- richt des Kantons Schaffhausen hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde des Beschwerdeführers gut und wies das Zivilstandsamt Schaffhau- sen an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen. Aus den Erwägungen 3. Art. 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe, garantiert mithin das Recht auf Eheschliessung. Das Recht auf Eheschliessung ist indes nicht absolut und Mass- nahmen zur Bekämpfung von Scheinehen sind zulässig. Die Zivilstandsbeamtin tritt auf ein Eheschliessungsgesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB). Es handelt sich um eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs- verbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Die Zivilstandsbeamtin darf die Mitwirkung nach
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ständiger Rechtsprechung jedoch nur verweigern, wenn die zwei folgenden kumu- lativen Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss einem der Gesuchsteller jegli- cher Wille fehlen, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, wobei unter ehelicher Gemeinschaft eine dauerhafte Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausschliessli- chen Charakters mit einer geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente verstanden wird. Zweitens muss beabsichtigt sein, mit der Heirat die Bestimmun- gen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Beide Voraussetzungen müssen offenkundig erfüllt sein. Der Wille, eine eheliche Ge- meinschaft begründen zu wollen, ist ein intimes Element, welches naturgemäss keinem direkten Beweis zugänglich ist. Ein Missbrauch kann nur durch ein Zusam- menspiel von Indizien nachgewiesen werden. Solche Indizien können äussere Ge- gebenheiten sein wie ein grosser Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kom- munikation, fehlende Kenntnisse über den anderen Partner (Familie, Freunde, Be- ruf, Hobbys, Gewohnheiten usw.), die Ausarbeitung eines Heiratsplans kurz nach dem Kennenlernen der Verlobten oder das Fehlen eines gemeinsamen Lebens vor der Eheschliessung. Sie können aber auch psychische Vorgänge betreffen, welche den inneren Willen der Gesuchsteller aufzeigen (vgl. BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 6.2 f.; OGE 60/2017/26 vom 10. August 2018 E. 3.1 f.; Ruth Reusser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 14 N. 19; Montini/Graf- Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 97a N. 6; je mit Hinweisen). 3.1. Vorliegend sprechen durchaus Indizien dafür, dass die Verlobten keine Le- bensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wollen: 3.1.1. Die Verlobten reichten das Gesuch um Durchführung des Ehevorberei- tungsverfahrens bereits sechs Tage nach dem ersten persönlichen Treffen ein; den Termin auf der Botschaft hierfür vereinbarte der Beschwerdeführer noch vor dem ersten Treffen. Gemäss A. habe der Beschwerdeführer sie zuerst per Chat gefragt, ob sie ihn heiraten wolle; auf den Philippinen hätten sie dann persönlich über die Heirat gesprochen. Gemäss dem Beschwerdeführer habe er den ersten Schritt be- treffend die Heirat gemacht. Das persönliche Gespräch über die Heirat habe bei einem Essen in einem Einkaufszentrum stattgefunden; sie hätten angestossen und seien danach zur Botschaft. Gemäss den Verlobten würden sie sich seit 2018 ken- nen und seien seit Herbst 2021 ein Paar. Das erste persönliche Treffen fand indes erst im November 2022 statt, rund zehn Monate nach den Lockerungen der auf-
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grund der COVID-19-Pandemie errichteten philippinischen Einreisebeschränkun- gen. Unter diesen Umständen war ein intimes Kennenlernen der Verlobten, selbst bei regem digitalen Kontakt (vgl. nachfolgende E. 3.1.4), durch die nicht unmittel- bare, physische Nähe eingeschränkt. Mithin sind die Umstände vor der geplanten Eheschliessung ungewöhnlich (vgl. etwa BGer 5A_337/2016 vom 6. September 2016 E. 5.2). 3.1.2. Die Verlobten haben sich erst zweimal, namentlich im November/Dezember 2022 und Februar 2025, während insgesamt rund drei Wochen persönlich getrof- fen (vgl. etwa BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5 und 6.4). Dies ist indes aufgrund der (ausländer-)rechtlich bedingten räumlichen Trennung zu relati- vieren (vgl. Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und zivilstandsrechtli- chen Verwaltungsverfahren, Diss. Zürich 2020, N. 244). Ferner ist hierbei zu be- achten, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2022 und Juli 2024 am betreibungsrechtlichen Existenzminium lebte, mithin die Möglichkeit für weitere persönliche Treffen eingeschränkt war. Gleichwohl hätte der Beschwerdeführer, wenn er die finanziellen Zuwendungen an A. und ihre Kinder einstweilen reduziert hätte, über mehr finanzielle Mittel für weitere Treffen verfügt. 3.1.3. Der Beschwerdeführer ist rund 31 Jahre älter (Jg. 1955) als A. (Jg. 1986), womit ein sehr grosser Altersunterschied besteht (vgl. etwa BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5 und 6.3 f.; OGE 60/2017/26 vom 10. August 2018 E. 3.3.4). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (VGer ZH VB.2008.00327 vom 10. Dezember 2008 E. 3, wonach sich ein Altersunterschied von 18 Jahren in den mittleren Lebensjahren zwischen 25 und 50 weniger mani- festiere als in der Jugend und im Alter) spricht für statt gegen das Indiz, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in den mittleren Lebensjahren befindet. Unerheblich ist indes entgegen dem Regierungsrat der Altersunterschied der Kinder der Ver- lobten, weil sich dieser regelmässig und auch vorliegend bereits aus dem Alters- unterschied der Verlobten ergibt, mithin bereits als Indiz beachtet wird. 3.1.4. Aus den vom Beschwerdeführer (exemplarisch) eingereichten Chatprotokol- len geht hervor, dass die Verlobten einen regen Austausch pflegen: sie senden sich regelmässig kurze Grussworte sowie Liebesbekundungen, teilen Gescheh- nisse aus ihrem Alltag und senden sich ab und zu Fotos oder Videos (vgl. ferner die undatierten Screenshots von Videotelefonien der Verlobten). Der nachgewie- sene Austausch zeigt zwar kein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten, blieb aber weitgehend doch eher oberflächlich (vgl. etwa BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5). Der Umstand, dass für die Zeit vor März 2022 kein Chat- protokoll vorhanden sein soll, was nach Auffassung des Regierungsrats Fragen
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aufwerfe, ist angesichts der Tatsache, dass das Gesuch erst im November 2022 gestellt wurde, mithin ein Chatprotokoll von deutlich vor dem Heiratsentschluss vorliegt, nicht von Bedeutung. Ebenfalls unerheblich ist die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung betreffend die Realbeziehung, betrifft diese doch den Fa- miliennachzug, welcher ein Zusammenwohnen erfordert (vgl. Art. 42 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; ferner BGer 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 49). 3.2. Der fehlende Bezug von A. zur Schweiz ist jedoch entgegen dem Regie- rungsrat nicht geeignet als Indiz für einen Scheinehebefund, da sich aus dieser Tatsache nichts über den Willen der Verlobten, eine eheliche Gemeinschaft zu be- gründen, ableiten lässt (vgl. Kempe, N. 146 und 232). Ohnehin ist A. zumindest bemüht, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Sie absolviert seit dem Jahr 2022 Sprachkurse, aktuell mit Niveau B2. Zudem kommuniziert sie mit dem Beschwer- deführer auf Deutsch. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal mit einer wesentlich jüngeren aus Venezuela stammenden Frau für rund 21 Monate verheiratet war (zu werten wäre indes eine Beteiligung an einer rechtskräftig festgestellten Scheinehe, was vorliegend nicht der Fall ist; vgl. Kempe N. 146 und 231 sowie BGer 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 5.1 f. und 5.6). 3.3. Sodann sind die Aussagen der Verlobten, welche problemlos in einer ge- meinsamen Fremdsprache kommunizieren können, anlässlich der getrennten An- hörung betreffend die Familie, die Hobbys, den beruflichen Lebensweg und die Wohnsituation des Anderen sowie die Umstände des Kennenlernens, den Beginn der Paarbeziehung, das erste persönliche Treffen in Manila, den Initiator der Ver- lobung, den Heiratsantrag, die Reaktion der Familie von A. auf die Verlobung, die finanzielle Unterstützung von A. und ihrer Kinder durch den Beschwerdeführer, das gegenseitige Beschenken und die geplante gemeinsame Zukunft im Wesentlichen übereinstimmend; der Widerspruch betreffend die Existenz einer zweiten, älteren Schwester von A. ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgezähl- ten Familienmitglieder von A. von untergeordneter Bedeutung. Aus dem Umstand, dass sich die Verlobten auf die Anhörung vorbereitet haben, kann sodann nicht geschlossen werden, dass sie die ausländerrechtlichen Bestimmungen über Zu- lassung und Aufenthalt umgehen wollen, zumal eine gewissenhafte Vorbereitung auf eine solche Befragung auch bei nicht rechtsmissbräuchlichen Absichten ge- wöhnlich und zu erwarten ist.
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3.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwar einige Indizien für eine Schein- ehe vorhanden sind (vgl. vorstehende E. 3.1.1 ff.), jedoch deutet keine Reihe be- lastender Indizien so offensichtlich auf eine Scheinehe hin, dass die gegenseitige Absicht der Verlobten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. vorstehende E. 3). Dass A. mit der Ehe auch sozioökonomische Interessen verfolgen dürfte, reicht nicht für eine Qualifikation als Scheinehe. Demnach lehnte das Zivilstandsamt das Gesuch der Verlobten um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung zu Unrecht ab. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen und das Zivilstandsamt ist anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen abzuschliessen. 5.1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 92 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]), zu- mal der Kanton Schaffhausen die Stadt Schaffhausen für sämtliche Kosten, welche mit der Führung des Zivilstandsamts anfallen, entschädigt (vgl. § 2 Abs. 1 f. des Vertrags zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaff- hausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen vom 19. August 2003 [SHR 211.114]; ferner Basil Hotz, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 92 VRG N. 1 f.). Gleiches gilt für das Rekursverfahren (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 318 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). [...]