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Ausschaffungshaft – Art. 77 AIG. Für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG genügt die Zusicherung eines Reisedokuments nicht. Dieses muss tatsächlich vorliegen (E. 6.1 f.). OGE 60/2024/24 vom 20. August 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen 3. Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft neh- men, wenn (lit. a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (lit. b) die betroffene Per- son die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und (lit. c) die Behörde die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste. [...] 4. [...] 5. Das Kantonsgericht hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Vorlie- gen eines Reisedokuments sei aufgrund der speziellen Umstände als erfüllt zu be- trachten. Zurzeit liege zwar kein gültiges Laissez-passer vor, weil das früher aus- gestellte Reisedokument nicht genutzt worden sei. Das Staatssekretariat für Mig- ration SEM stelle allerdings erst ein neues Laissez-passer aus, wenn eine Flugbu- chung vorliege, was eine Vorlaufzeit von etwa drei Wochen erfordere. Insofern un- terscheide sich die vorliegende Konstellation klar von derjenigen, die dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 2C_366/2022 vom 27. Mai 2022 zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG sei im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht erfüllt gewesen. Es genüge nicht, dass die Zustimmung der sri-lankischen Behörden zur Ausstel- lung eines Reisedokuments vorliege und ein Flug gebucht werden könne. Vielmehr müsse ein gültiges Reisedokument vorliegen. Da dies nicht der Fall sei, sei die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht rechtmässig. 6.1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das erforderliche Reisepa- pier im Zeitpunkt der Anordnung der Haft gemäss Art. 77 AIG bereits vorliegen
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muss (vgl. BGer 2C_366/2022 vom 27. Mai 2022 E. 3 mit Hinweisen). Das Bun- desgericht erteilte im erwähnten Urteil einer kantonalen Praxis eine klare Absage, welche davon ausgegangen war, die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG sei bereits dann erfüllt, wenn eine Zusicherung der Behörden des Ziellands vor- liege und das Reisedokument jederzeit abrufbar sei. In solchen Fällen ist gegebe- nenfalls eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG anzuordnen (vgl. BGer 2C_366/2022 vom 27. Mai 2022 E. 3.3.3). Das Kantonsgericht und das Migrations- amt gehen allerdings von einem Spezialfall aus, weil bereits einmal ein Laissez- passer vorgelegen habe, dessen Gültigkeit jedoch zufolge der Verweigerungshal- tung des Beschwerdeführers abgelaufen sei (vgl. vorne, E. 5). Nachdem in der Zwischenzeit am 8. August 2024 ein neues Laissez-passer ("Temporary Travel Document") ausgestellt wurde und die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG folglich mittlerweile erfüllt ist, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers ange- sichts der (vorliegend relevanten) derzeitigen Sachlage als unbegründet. Damit muss hier nicht geprüft werden, ob es als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, wenn sich in einer solchen Situation eine wieder aufgetauchte Person auf das Feh- len eines gültigen Reisepapiers beruft. Den besonderen Umständen ist freilich bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen. 6.2. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG sind unbestrittener- massen erfüllt [...].