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Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises; Fahreignungsunter- suchung; Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung – Art. 14, Art. 15d und Art. 16d SVG; Art. 28a und Art. 30 VZV. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille oder mehr fährt, begründet ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Massgeblich ist die mittlere Blutalkohol- konzentration (E. 2.1). Eine Fahreignungsuntersuchung kann auch bei einem Mischkonsum von Alkohol mit psychotrop wirkenden Medikamenten angeordnet werden (E. 2.2). Wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, ist der Führerausweis im Prin- zip vorsorglich zu entziehen (E. 2.4). Der Entscheid über den vorsorglichen Führerausweisentzug ergeht im Rahmen ei- ner summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (E. 2.5). Spontanen "Aussagen der ersten Stunde" kommen im Rahmen der Beweiswürdi- gung grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung zu (E. 3.3.1). Trunkenheitsfahrten mit hoher Alkoholisierung unter Einfluss von Antidepressiva mit therapeutischer Konzentration stellen unzweifelhaft eine konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Sie begründen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (E. 4.3). OGE 60/2024/10 vom 13. September 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfü- gen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV, SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der Um- stände, die Art. 15d Abs. 1 lit. a – e SVG beispielhaft und damit nicht abschliessend aufführt (vgl. BGer 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.5). Dies ist unter an- derem der Fall bei Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille oder mehr (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Massgeblich ist die mittlere Blutalkoholkonzent- ration, da der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung findet (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis; BGer 1C_585/2019 vom 17. November 2020
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E. 6.1; ebenso Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz. Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 60; Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht [SVG], Zü- rich 2022, Art. 15d N. 569). 2.2. Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a – e SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung ent- haltene Generalklausel angeordnet werden (OGer AG WBE.2023.212 vom 18. Au- gust 2023 E. 2.2; VGer ZH VB.2020.00740 vom 19. November 2020 E. 4.5.1; vgl. auch Weissenberger, Art. 15d N. 24; Boll, Art. 15d N. 565). Eine Fahreignungsun- tersuchung kann namentlich bei einem nachweislichen oder anamnetisch zugege- benen Mischkonsum von Alkohol mit psychotrop wirkenden Medikamenten oder Cannabis bzw. von Cannabis mit einer anderen psychotropen Substanz angeord- net werden (vgl. Munira Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung, Indikation und Fragestellung aus medizinischer Sicht, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Verkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 30; Weissenberger, Art. 15d N. 48; Leitfaden Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020, Ziff. 4.A.2.f. S. 16, vgl. zu dessen Bedeutung als Orientierungshilfe BGer 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 4.2; BGer 1C_95/2021 vom 6. Juli 2021 E. 3.3). 2.3. Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen (sogenannter Sicherungsent- zug), wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, wel- che die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Ver- haltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass eine Person im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahr- zeugs ferngehalten werden (vgl. BGer 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2). 2.4. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führeraus- weis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Aufgrund des gros- sen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel
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an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerauswei- ses. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGer 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2 mit Hin- weisen). Von einem vorsorglichen Entzug ist abzusehen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteil- nehmenden dar, beispielweise wenn der Grund für die Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist (wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann) oder wenn es um tiefe Alkoholwerte geht, sich die betreffende Person therapeutisch behandeln lässt und zudem keine konkrete Gefährdungssituation geschaffen wurde (vgl. BGer 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3 mit Hinweisen; Weissenberger, Art. 15d N. 12 f.; Boll, Art. 15d N. 579). 2.5. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, braucht erst im anschlies- senden Hauptverfahren zu erfolgen. Der Entscheid über den vorsorglichen Führer- ausweisentzug ergeht im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der vorhandenen Akten ohne weitere Beweiserhebun- gen, allenfalls mit Ausnahme eines liquiden Urkundenbeweises (vgl. BGer 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfah- ren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis; BGer 1C_362/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2.3). 3.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und A. am 13. November 2023 um 01.42 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle in Beringen angehalten wur- den. Die auf dem Beifahrersitz befindliche Beschwerdeführerin erklärte, dass sie bis kurz vor der Anhaltung, d.h. am 12. November 2023 ab ca. 22.30 Uhr (Ereig- niszeitpunkt) von [ihrem Wohnort] nach Zürich und am 13. November 2023 um ca. 00.30 Uhr ab Zürich, gefahren sei. Dies bestätigte sie anlässlich ihrer Einver- nahme als beschuldigte Person ca. 3 Stunden später ausdrücklich. Weiter sagte sie aus, dass sie am 10. November 2023 um ca. 23.00 Uhr zwei Linien Kokain geschnupft habe, dass sie am 11. November 2023 von ca. 01.00 bis 03.00 Uhr zwei Joints Marihuana geraucht habe und dass sie am 12. November 2023 von ca. 17.00 bis 21.00 Uhr (kurz vor dem Ereigniszeitpunkt) Aperol Spritz getrunken habe. Die medizinische Untersuchung (nach erfolgter Urinasservierung um 03.55 Uhr und Blutentnahme um 04.09 Uhr) ergab, dass die Beschwerdeführerin zum Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1.17 – 2.22 Promille aufwies. Im Blut wurden die Medikamentenwirkstoffe der Antidepressiva Venlafaxin (89μg/L) und Trazodon (200μg/L) sowie das Abbauprodukt vom Antipsychotikum
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Risperidon nachgewiesen. Im Urin wurde das Abbauprodukt von Kokain (Ben- zoylecgonin) nachgewiesen. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht nun aber unter anderem geltend, sie sei, entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Regierungsrat, in der Nacht des 12./13. November 2023 zu keinem Zeitpunkt gefahren. Die Aussage, sie sei gefah- ren, habe sie nur getätigt, um ihren damaligen Freund, A., zu schützen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert, müde, nervös, ängstlich und frisch verliebt gewe- sen. Dass sie damit eine Schuld auf sich genommen habe, obwohl dies an der Sachlage für ihren damaligen Freund nichts ändere, spreche dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, rational zu denken. Ein Foto vom 13. November 2023 um 01.20 Uhr auf der Autobahn von Zürich nach Winterthur, auf der Höhe Win- terthur/Pfungen, mit ihr auf dem Beifahrersitz, beweise, dass die getätigten Aussa- gen nicht stimmen könnten und sie nie gefahren sei. 3.3. Sachverhaltsmässig ist damit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin in der Nacht des 12./13. November 2023 ein Motorfahrzeug fuhr. 3.3.1. Spontane "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könn- ten. Ihnen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6; vgl. dazu auch Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [StPO/JStPO], 3. A., Basel 2023, Art. 159 N. 2). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin erklärte nach der Anhaltung um ca. 01.42 Uhr, dass sie in der Nacht des 12./13. November 2023 von [ihrem Wohnort] nach Zürich und von Zürich bis zur Avia Tankstelle Beringen Enge gefahren sei, danach sei A. gefahren. Anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte bestätigte sie um ca. 5 Uhr im Kantonsspital Schaffhausen explizit, dass sie gefahren sei und dies- bezüglich auch nicht gelogen habe. Sie sei von [ihrem Wohnort] bis zu einem Dö- nerladen in Zürich gefahren und von dort bis zur Avia Tankstelle in Beringen, da- nach sei A. gefahren. Auf Nachfrage, ob es richtig sei, dass sie die genannte Stre- cke gefahren sei, erklärte sie ausdrücklich "Ja das ist korrekt". 3.3.3. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführte, erscheint es zwar denkbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Befragung nach der Anhaltung um ca. 01.42 Uhr eine unüberlegte Aussage gemacht haben könnte. Ebenfalls ist
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es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin, aus Angst um ihren dama- ligen Freund, bei dieser Befragung die sinnlose, sich selbst belastende Aussage getätigt haben könnte, um ihn zu schützen. Die Aussage, sie sei gefahren, hätte sie allerdings nach Aufklärung ihrer Rechte i.S.v. Art. 158 StPO bei ihrer zweiten Befragung ca. drei Stunden später korrigieren können. Stattdessen bestätigte sie bei dieser Einvernahme als beschuldigte Person explizit, dass sie gefahren sei, diesbezüglich nicht gelogen habe und erklärte sogar auf Nachfrage, dass dies kor- rekt sei (vgl. voranstehende E. 3.3.2). 3.3.4. Entgegen der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Umstände – Nervo- sität, Hyperventilation (Panikattacke), Angst (um ihren Freund), Müdigkeit, hoher Alkoholkonsum, Verliebtheit und Rechtsunkundigkeit – nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht in der Lage war, eine rationale Entscheidung in Bezug auf ihre Aussage zu treffen. Es ist zwar korrekt, dass die alkoholisierte Beschwerde- führerin zumindest beim Erstkontakt mit der Polizei hyperventilierte und stark zit- terte, mithin einen Panikanfall erlitt, jedoch war ihre Reaktion, Orientierung, Aus- sprache, Ansprechbarkeit und Koordination normal. Vor ihrer zweiten Befragung war ihr Bewusstsein klar, ihr Denkablauf geordnet, ihre Sprache deutlich, ihr Gang sicher und ihre Orientierung erhalten. Insgesamt war lediglich (noch) eine leichte Beeinträchtigung bemerkbar. Eine gewisse Müdigkeit um ca. 5 Uhr morgens ist zwar nachvollziehbar, jedoch hatte die Beschwerdeführerin zuletzt am 12. Novem- ber 2023 von 04.30 bis 13.00 Uhr geschlafen. Die zweite Befragung fand somit ca. 16 Stunden nach Schlafende (mit einer Schlafdauer von ca. 8.5 Stunden) statt. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie in ihrem Zustand (insbesondere bei der zweiten Befragung) noch in der Lage war, eine überlegte Entscheidung in Bezug auf ihre Aussage zu treffen (vgl. im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit im al- koholisierten Zustand BGE 122 IV 49 E. 1b). 3.3.5. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie am 13. No- vember 2023 um 01.20 Uhr auf der Autobahn auf Höhe Winterthur/Pfungen Bei- fahrerin war, da die neu beigelegten Screenshots betreffend die Bearbeitungsfens- ter mutmasslich nicht abgeändert wurden. Es ist mithin wahrscheinlich, dass kein Fahrerwechsel an der Avia Tankstelle Beringen Enge stattgefunden hatte und die Beschwerdeführerin wohl nicht, zumindest nicht die ganze Strecke, von Zürich nach Beringen gefahren war. Dass die Beschwerdeführerin betreffend die Fahrt teilweise unwahr aussagte, um ihren damaligen Freund zu schützen, ist daher ohne weiteres denkbar. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend ausführte, beweist dies nicht, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug überhaupt nicht ge- lenkt hatte. Gestützt auf die erste Aussage, sie sei gefahren, welche sie explizit
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und auf Nachfrage in der zweiten Befragung bestätigte (vgl. vorne E. 3.3.2) und weil die strafprozessuale Unschuldsvermutung für das Administrativverfahren keine Anwendung findet (vgl. vorne E. 2.5), ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin jedenfalls am 12. November 2023 ab ca. 22.30 Uhr ein Motor- fahrzeug von [ihrem Wohnort] nach Zürich gefahren hatte; dem entgegenstehende Beweismittel liegen nicht vor. 4.1. Da die Beschwerdeführerin mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1.70 Promille (gerundeter Mittelwert von 1.17 – 2.22 Promille; vgl. vorne E. 3.1) ein Motorfahrzeug führte, bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ernste Zweifel an ihrer Fahreignung. Bereits aus diesem Grund kann der Führerausweis auf Probe unter Auferlegung eines Fahrverbotes vorsorglich entzogen werden und der defi- nitive Entscheid vom Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht werden (vgl. vorne E. 2). 4.2.1. Zu Recht geht der Regierungsrat sogar von einem Mischkonsum, d.h. ei- nem gleichzeitig nachgewiesenen oder anamnestisch zugegebenen Konsum von zwei oder mehreren psychotropen Substanzen, aus. Wie die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Halbwertszeiten der Medikamente zutreffend aus- führte, wies die Beschwerdeführerin zum Ereigniszeitpunkt eine therapeutische Konzentration von Venlafaxin und wohl auch eine therapeutische Konzentration von Trazodon auf, mit anderen Worten verfügte sie während der Trunkenheitsfahrt über eine wirksame Dosis Antidepressiva. 4.2.2. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide an einer Gastrektomie bzw. einem verkleinerten Magen, was einen Einfluss auf die Halbwertszeit haben könnte, ist als unbelegte Parteibehauptung wenig glaubhaft (zur summarischen Prüfung, allenfalls unter Berücksichtigung liquider Urkundenbeweise, vgl. vorne E. 2.5). Das Vorbringen, im rechtsmedizinischen Gutachten sei nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin beeinträchtigt gewesen sei, ist unbehelflich. Auftragsgemäss erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ein Gutachten über die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Ana- lysen. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich beeinträchtigt (oder nicht), war keine inhaltliche Anforderung und daher nicht nötig. 4.3. Da die Beschwerdeführerin während einem nachgewiesenen Mischkon- sum (mittlere Blutalkoholkonzentration von 1.70 Promille und Antidepressiva mit therapeutischer Konzentration) ein Motorfahrzeug führte (vgl. voranstehende E. 4.1 f.), bestehen nach Art. 15d Abs. 1 Satz 1 und Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung. Es wurde daher zu Recht eine Fahreig-
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nungsuntersuchung angeordnet beziehungsweise die Rückgabe des Führeraus- weises auf Probe vom Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutach- tens abhängig gemacht. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin auch nichts Kon- kretes vor. Da ein Fall von Art. 15d Abs. 1 Satz 1 und Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG vorliegt, ist zudem grundsätzlich der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Wer mit einem nachgewiesenen Mischkonsum (mittlere Blutalkoholkonzentration von 1.70 Pro- mille und Antidepressiva mit therapeutischer Konzentration) ein Motorfahrzeug führt, begründet grundsätzlich ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung (vgl. vorne E. 2.4). Bereits beim Führen eines Motorfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentra- tion von über 1.60 Promille liegt eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung nahe (Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2006 8500; Weissenberger, Art. 15d N. 55 ff. und Art. 16d N. 15; Boll, Art. 15d N. 540). Dass besondere Umstände vorliegen würden, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, trotz eines Mischkonsums i.S.v. Art. 15d Abs. 1 Satz 1 und einer Alkoho- lisierung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG auf den vorsorglichen Führerausweisent- zug zu verzichten, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache allein, die Beschwerdeführerin sei im Strassenverkehr bislang nicht negativ aufgefallen, genügt nicht. Sie war erst seit dem 27. Juni 2022 fahrberechtigt. Zum Ereigniszeitpunkt durfte sie mit ihrem Fahrausweis auf Probe erst seit rund 17 Monaten überhaupt ein Motorfahrzeug führen. Als Neulenkerin hat sie mithin keinen mehrjährigen ungetrübten automobi- listischen Leumund. Der Grund für die Fahreignungsuntersuchung ist weder abs- trakter Natur noch eine eher geringfügige Alkoholisierung ohne konkrete Gefähr- dungssituation (vgl. die Hinweise in E. 2.4). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ein Motorfahrzeug mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1.70 Promille und Antidepressiva mit therapeutischer Konzentration geführt. Bereits die vorlie- gende Blutalkoholkonzentration liegt deutlich über der in Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG gesetzten Grenze, was nach einer summarischen Beurteilung (vgl. vorne E. 2.5) auch eine allfällige hohe Alkoholtoleranz beziehungsweise eine Missbrauchsprob- lematik nahelegt (vgl. BBl 2006 8500; vgl. BGer 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8). Trunkenheitsfahrten mit derart hoher Alkoholisierung unter Einfluss von Antidepressiva mit therapeutischer Konzentration stellen unzweifelhaft eine kon- krete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Die Beschwerdeführerin zeigte mit ihrem Verhalten, dass zu befürchten ist, dass sie den Alkoholkonsum nicht ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen vermag, weshalb ernsthafte Zweifel an ihrer Fahrfähigkeit bestehen. Angesichts des grossen Gefährdungspo- tentials, das dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, rechtfertigt es sich daher,
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den Fahrausweis auf Probe vorsorglich zu entziehen, bis diese Zweifel gutachter- lich bestätigt oder verworfen werden. Der Regierungsrat kam damit zutreffend zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug erfüllt sind. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet; sie ist abzuweisen.